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IV.2018.00754

Rentenrevision; keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse; erhebliche Aggravation und Mitwirkungspflicht bei der Begutachtung (Beweislast).

Zürich SozVersG · 2019-11-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugosla wien die Grundschule und das Gymnasium und war seit März 1986 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Im März 1989 reiste er definitiv in die Schweiz ein, wo er ab Februar 1991 für die Y.___ in der Blumenanlieferung eine An stellung fand (Urk. 6/2, Urk. 6/7). Am 7. November 2001 zog er sich bei einem Sturz im Kühlraum Rücken- und Kopfverletzungen zu und konnte die Arbeit un fallbedingt nicht mehr wieder aufnehmen (Urk. 6/11/2; Urk. 6/9, Anstellungsende 30. September 2002). Am 29. Oktober 2002 meldete er sich bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere liess sie den Versicher ten psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2004; Urk. 6/28). Mit Verfü gung vom 10. Juni 2004 und Wirkung ab 1. November 2002 sprach sie dem Ver sicherten ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/31). Mit Mitteilung vom 19. August 2009 wurde der Rentenanspruch re visionsweise bestätigt (Urk. 6/45). 1.2

Am 26. Februar 2013 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Renten an spruchs in die Wege (Urk. 6/49) und liess den Versicherten in diesem Zu sam menhang polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2014, Urk. 6/63/4-139). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte sie die Ein stel lung der Rente in Aussicht (Urk. 6/67) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 2. April 2015 fest (Urk. 6/8 4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. Juli 2016 ab (Urk. 6/108). 1.3

Im Zusammenhang mit einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Leis tungsanspruchs stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2017 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 6/110). In der Folge anerkannte sie einen weitergehenden Abklärungsbedarf und leitete am 7. November 2017 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege (Urk. 6/127); das entsprechende Gutachten datiert vom 1 6. April 2018 (A.___ -Gutachten, Urk. 6/148). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 hielt die IV-Stelle an der in Aus sicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 6/160 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherung srechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf das aktuelle A.___ -Gutachten seit der Rentenaufhebung keine neuen Diagnosen und Befunde hätten festgestellt werden können, welche einen An spruch auf eine Rente zu begründen vermöchten. Gestützt au f das medizinisch korrekte Gutachten sei ein Leistungsanspruch in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids weiterhin zu verneinen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit langer Zeit arbeitsunfähig, im Gegensatz zu früher aber auch noch psychisch stark angeschlagen sei. Auf die Ergebnisse der A.___ -Begutachtung könne nicht abgestellt werden, insbesondere simuliere er nicht und stehe für eine weitere me dizinische Abklärung zu Verfügung (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Ge richt bestätigte Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 6/8 4), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Ma i 2014 stützte (Urk. 6/63/4-139).

Die dafür verantwortlichen Fachärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit keine Diagnose stellen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einem chronischen lumbo vertebralen und rechtsseitig lumbospondylo genen Schmerzsyndrom, einer Ortho drome Circus Movement Tachycardia, einem Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2010), einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas sowie einer Lebersteatose zu (Urk. 8/63/33). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter bei der B.___

wie auch in einer vergleichbaren leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/44). 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 6. April 2018 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit würden dabei die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/148 S. 54 f.): - Metabolisches Syndrom mit/bei - Hyperlipidämie - Arterieller Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Ortho drome circus

movement

tachycardia - Status nach Ablation einer breiten, zum Teil epikardial verlaufenden, posteroseptalen, verborgenen akzessorischen Bahn am 1 1. Januar 2013 - Chronisches nicht näher spezifizierbares bewegungs- und belastungsab hängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klin isch reproduzier bares oder radiologisches Korrelat bei - Diskret beginnenden degenerativen Segmentveränderungen L1-L3, keine Diskushernie, keine Stenosebildungen, keine Neurokompression - Pan-paravertebraler Ausdehnung ohne somatisches Korrelat bei - Diskret beginnenden degenerativen Veränderungen C6/7, unau f fällige MRI-Darstellung der BWS - Deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Schmerz verdeutlichung und Selbstlimitierung, mit Diskrepanzen und Inkonsis tenzen im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens - Subjektiv beklagtes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisch rheuma tologisches Korrelat - Sehr vage Angaben betreffend Beschwerdelokalisati o n und – ausmass - Bei wiederholter Untersuchung f ehlende Reproduzierbarkeit beklagter Beschwerden respektive keine sicheren klinisch pathologischen Befun den bei sehr geringen degenerativen Veränderungen lumbal - Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F 34.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Zusammenfassend sei aus chirurgisch-internistischer und rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie auch in der an gestammten Tätigkeit in der B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht könne die Ar beitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Ob jemals eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung bestanden habe sei frag lich und werde von den MEDAS-Gutachtern verneint, wobei eine stationäre psy chiatrische Behandlung nach einem Tag abgebrochen worden sei; die psycho pharmakologische Therapie werde gemäss wiederholter Blutspiegelbestimmung nicht durchgeführt (S. 61). Durch das Aggravationsverhalten sei auch die Ein schätzung einer allfälligen Veränderung des klinischen Zustandes seit 2014 nicht möglich (S. 62). 3 .2

Die

A.___ -Gutachter würdig t en den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssi gen Weise unter Berücksichtigung der Vorakten . Die Expertise stellt damit grund sätzlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Leis tungsfähigkeit dar. Auf grund der diagnostischen Einschätzung sowie der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht kann dabei – verglichen mit den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom

23. Ma i 2014 – auf eine im Wesentlichen unveränderte Situation geschlossen werden.

Auch aufgrund des Berichts der Fachärzte des C.___ vom 1 8. Juni 2016 (richtig: 2018) lässt sich keine Verschlech terung des gesundheitlichen Zustandes seit der Rentenaufhebung begründen. So hielten die F achärzte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nach wie

vor zu 100 % arbeitsunfähig und es zu keiner Verbesserung gekommen sei (Urk. 3 S. 3).

Dies begründeten sie mit Diagnosen, welche allesamt vor der Renteneinstel lung am 2. April 2015 gestellt worden waren. Auch sie gehen demnach von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt aus.

Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztperso nen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch aus der Tatsache, dass die A.___ -Gutachter den Verlauf der Beschwerden seit 2014 sowie die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen konnten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass dies eine Folge des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei. Die Untersuchung sei dabei von einer schlechten Kooperation gekennzeichnet gewe sen verbunden mit erheblichen Diskrepanzen, Inkonsistenzen und deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstli mitierung (Urk. 6/148 S. 59 oben). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass d er erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersu chungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wo nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat . Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungs grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnot wendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Re gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Insoweit die geltend gemachte Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes somit nicht beurteilt werden konnte, trifft den Beschwerdeführer die Be weislast in dem Sinne, dass eine wesentliche Verschlechterung verglichen mit dem Zustand per 2014 nicht dargetan ist. 3.3

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Sofern die medizinischen Akten dabei eine Beurteilung zulassen, ist von einem im wesentlichen gleichen Zustand auszugehen wie im Zeitpunkt der Auf hebung der Rente mit Verfügung vom 2. April 2015, welche mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 2. Juli 2016 bestätigt wurde. Insoweit der medizinische Sach verhalt aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden konnte, trägt dieser dafür die Beweislast. Vor diesem Hinter grund drängen sich auch keine ergänzenden medizinischen Abklärungen auf.

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2018. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem diesem im voran gegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, erscheint dies aufgrund der unveränderten wirtschaftlichen Situation (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/148 S. 18) auch im vorliegenden Verfahren angezeigt. Dement sprechend sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

D em Beschwerdeführer wird die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherung srechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf das aktuelle A.___ -Gutachten seit der Rentenaufhebung keine neuen Diagnosen und Befunde hätten festgestellt werden können, welche einen An spruch auf eine Rente zu begründen vermöchten. Gestützt au f das medizinisch korrekte Gutachten sei ein Leistungsanspruch in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids weiterhin zu verneinen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit langer Zeit arbeitsunfähig, im Gegensatz zu früher aber auch noch psychisch stark angeschlagen sei. Auf die Ergebnisse der A.___ -Begutachtung könne nicht abgestellt werden, insbesondere simuliere er nicht und stehe für eine weitere me dizinische Abklärung zu Verfügung (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Ge richt bestätigte Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 6/8 4), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Ma i 2014 stützte (Urk. 6/63/4-139).

Die dafür verantwortlichen Fachärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit keine Diagnose stellen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einem chronischen lumbo vertebralen und rechtsseitig lumbospondylo genen Schmerzsyndrom, einer Ortho drome Circus Movement Tachycardia, einem Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2010), einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas sowie einer Lebersteatose zu (Urk. 8/63/33). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter bei der B.___

wie auch in einer vergleichbaren leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/44). 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 6. April 2018 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit würden dabei die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/148 S. 54 f.): - Metabolisches Syndrom mit/bei - Hyperlipidämie - Arterieller Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Ortho drome circus

movement

tachycardia - Status nach Ablation einer breiten, zum Teil epikardial verlaufenden, posteroseptalen, verborgenen akzessorischen Bahn am 1 1. Januar 2013 - Chronisches nicht näher spezifizierbares bewegungs- und belastungsab hängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klin isch reproduzier bares oder radiologisches Korrelat bei - Diskret beginnenden degenerativen Segmentveränderungen L1-L3, keine Diskushernie, keine Stenosebildungen, keine Neurokompression - Pan-paravertebraler Ausdehnung ohne somatisches Korrelat bei - Diskret beginnenden degenerativen Veränderungen C6/7, unau f fällige MRI-Darstellung der BWS - Deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Schmerz verdeutlichung und Selbstlimitierung, mit Diskrepanzen und Inkonsis tenzen im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens - Subjektiv beklagtes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisch rheuma tologisches Korrelat - Sehr vage Angaben betreffend Beschwerdelokalisati o n und – ausmass - Bei wiederholter Untersuchung f ehlende Reproduzierbarkeit beklagter Beschwerden respektive keine sicheren klinisch pathologischen Befun den bei sehr geringen degenerativen Veränderungen lumbal - Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F 34.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Zusammenfassend sei aus chirurgisch-internistischer und rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie auch in der an gestammten Tätigkeit in der B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht könne die Ar beitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Ob jemals eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung bestanden habe sei frag lich und werde von den MEDAS-Gutachtern verneint, wobei eine stationäre psy chiatrische Behandlung nach einem Tag abgebrochen worden sei; die psycho pharmakologische Therapie werde gemäss wiederholter Blutspiegelbestimmung nicht durchgeführt (S. 61). Durch das Aggravationsverhalten sei auch die Ein schätzung einer allfälligen Veränderung des klinischen Zustandes seit 2014 nicht möglich (S. 62). 3 .2

Die

A.___ -Gutachter würdig t en den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssi gen Weise unter Berücksichtigung der Vorakten . Die Expertise stellt damit grund sätzlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Leis tungsfähigkeit dar. Auf grund der diagnostischen Einschätzung sowie der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht kann dabei – verglichen mit den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom

23. Ma i 2014 – auf eine im Wesentlichen unveränderte Situation geschlossen werden.

Auch aufgrund des Berichts der Fachärzte des C.___ vom 1 8. Juni 2016 (richtig: 2018) lässt sich keine Verschlech terung des gesundheitlichen Zustandes seit der Rentenaufhebung begründen. So hielten die F achärzte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nach wie

vor zu 100 % arbeitsunfähig und es zu keiner Verbesserung gekommen sei (Urk. 3 S. 3).

Dies begründeten sie mit Diagnosen, welche allesamt vor der Renteneinstel lung am 2. April 2015 gestellt worden waren. Auch sie gehen demnach von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt aus.

Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztperso nen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch aus der Tatsache, dass die A.___ -Gutachter den Verlauf der Beschwerden seit 2014 sowie die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen konnten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass dies eine Folge des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei. Die Untersuchung sei dabei von einer schlechten Kooperation gekennzeichnet gewe sen verbunden mit erheblichen Diskrepanzen, Inkonsistenzen und deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstli mitierung (Urk. 6/148 S. 59 oben). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass d er erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersu chungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wo nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat . Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungs grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnot wendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Re gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Insoweit die geltend gemachte Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes somit nicht beurteilt werden konnte, trifft den Beschwerdeführer die Be weislast in dem Sinne, dass eine wesentliche Verschlechterung verglichen mit dem Zustand per 2014 nicht dargetan ist. 3.3

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Sofern die medizinischen Akten dabei eine Beurteilung zulassen, ist von einem im wesentlichen gleichen Zustand auszugehen wie im Zeitpunkt der Auf hebung der Rente mit Verfügung vom 2. April 2015, welche mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 2. Juli 2016 bestätigt wurde. Insoweit der medizinische Sach verhalt aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden konnte, trägt dieser dafür die Beweislast. Vor diesem Hinter grund drängen sich auch keine ergänzenden medizinischen Abklärungen auf.

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2018. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem diesem im voran gegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, erscheint dies aufgrund der unveränderten wirtschaftlichen Situation (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/148 S. 18) auch im vorliegenden Verfahren angezeigt. Dement sprechend sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

D em Beschwerdeführer wird die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 4 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. Juli 2016 ab (Urk. 6/108).

E. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00754

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 6. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugosla wien die Grundschule und das Gymnasium und war seit März 1986 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Im März 1989 reiste er definitiv in die Schweiz ein, wo er ab Februar 1991 für die Y.___ in der Blumenanlieferung eine An stellung fand (Urk. 6/2, Urk. 6/7). Am 7. November 2001 zog er sich bei einem Sturz im Kühlraum Rücken- und Kopfverletzungen zu und konnte die Arbeit un fallbedingt nicht mehr wieder aufnehmen (Urk. 6/11/2; Urk. 6/9, Anstellungsende 30. September 2002). Am 29. Oktober 2002 meldete er sich bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere liess sie den Versicher ten psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2004; Urk. 6/28). Mit Verfü gung vom 10. Juni 2004 und Wirkung ab 1. November 2002 sprach sie dem Ver sicherten ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/31). Mit Mitteilung vom 19. August 2009 wurde der Rentenanspruch re visionsweise bestätigt (Urk. 6/45). 1.2

Am 26. Februar 2013 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Renten an spruchs in die Wege (Urk. 6/49) und liess den Versicherten in diesem Zu sam menhang polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2014, Urk. 6/63/4-139). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte sie die Ein stel lung der Rente in Aussicht (Urk. 6/67) und hielt an diesem Entscheid mit Verfü gung vom 2. April 2015 fest (Urk. 6/8 4). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 2. Juli 2016 ab (Urk. 6/108). 1.3

Im Zusammenhang mit einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Leis tungsanspruchs stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 0. Februar 2017 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 6/110). In der Folge anerkannte sie einen weitergehenden Abklärungsbedarf und leitete am 7. November 2017 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege (Urk. 6/127); das entsprechende Gutachten datiert vom 1 6. April 2018 (A.___ -Gutachten, Urk. 6/148). Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2018 hielt die IV-Stelle an der in Aus sicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 6/160 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Sa che zu weiteren Abklärungen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegne rin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherung srechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ge stützt auf das aktuelle A.___ -Gutachten seit der Rentenaufhebung keine neuen Diagnosen und Befunde hätten festgestellt werden können, welche einen An spruch auf eine Rente zu begründen vermöchten. Gestützt au f das medizinisch korrekte Gutachten sei ein Leistungsanspruch in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids weiterhin zu verneinen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit langer Zeit arbeitsunfähig, im Gegensatz zu früher aber auch noch psychisch stark angeschlagen sei. Auf die Ergebnisse der A.___ -Begutachtung könne nicht abgestellt werden, insbesondere simuliere er nicht und stehe für eine weitere me dizinische Abklärung zu Verfügung (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Ge richt bestätigte Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 6/8 4), welche sich in medizi nischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Ma i 2014 stützte (Urk. 6/63/4-139).

Die dafür verantwortlichen Fachärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit keine Diagnose stellen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einem chronischen lumbo vertebralen und rechtsseitig lumbospondylo genen Schmerzsyndrom, einer Ortho drome Circus Movement Tachycardia, einem Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2010), einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas sowie einer Lebersteatose zu (Urk. 8/63/33). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter bei der B.___

wie auch in einer vergleichbaren leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/44). 3. 3.1

Die für das A.___ -Gutachten vom 1 6. April 2018 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Ohne Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit würden dabei die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/148 S. 54 f.): - Metabolisches Syndrom mit/bei - Hyperlipidämie - Arterieller Hypertonie - Diabetes mellitus Typ 2 - Ortho drome circus

movement

tachycardia - Status nach Ablation einer breiten, zum Teil epikardial verlaufenden, posteroseptalen, verborgenen akzessorischen Bahn am 1 1. Januar 2013 - Chronisches nicht näher spezifizierbares bewegungs- und belastungsab hängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klin isch reproduzier bares oder radiologisches Korrelat bei - Diskret beginnenden degenerativen Segmentveränderungen L1-L3, keine Diskushernie, keine Stenosebildungen, keine Neurokompression - Pan-paravertebraler Ausdehnung ohne somatisches Korrelat bei - Diskret beginnenden degenerativen Veränderungen C6/7, unau f fällige MRI-Darstellung der BWS - Deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Schmerz verdeutlichung und Selbstlimitierung, mit Diskrepanzen und Inkonsis tenzen im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens - Subjektiv beklagtes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisch rheuma tologisches Korrelat - Sehr vage Angaben betreffend Beschwerdelokalisati o n und – ausmass - Bei wiederholter Untersuchung f ehlende Reproduzierbarkeit beklagter Beschwerden respektive keine sicheren klinisch pathologischen Befun den bei sehr geringen degenerativen Veränderungen lumbal - Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F 34.1) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Zusammenfassend sei aus chirurgisch-internistischer und rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie auch in der an gestammten Tätigkeit in der B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht könne die Ar beitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Ob jemals eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung bestanden habe sei frag lich und werde von den MEDAS-Gutachtern verneint, wobei eine stationäre psy chiatrische Behandlung nach einem Tag abgebrochen worden sei; die psycho pharmakologische Therapie werde gemäss wiederholter Blutspiegelbestimmung nicht durchgeführt (S. 61). Durch das Aggravationsverhalten sei auch die Ein schätzung einer allfälligen Veränderung des klinischen Zustandes seit 2014 nicht möglich (S. 62). 3 .2

Die

A.___ -Gutachter würdig t en den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssi gen Weise unter Berücksichtigung der Vorakten . Die Expertise stellt damit grund sätzlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Leis tungsfähigkeit dar. Auf grund der diagnostischen Einschätzung sowie der Einschätzung der Ar beitsfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht kann dabei – verglichen mit den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom

23. Ma i 2014 – auf eine im Wesentlichen unveränderte Situation geschlossen werden.

Auch aufgrund des Berichts der Fachärzte des C.___ vom 1 8. Juni 2016 (richtig: 2018) lässt sich keine Verschlech terung des gesundheitlichen Zustandes seit der Rentenaufhebung begründen. So hielten die F achärzte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nach wie

vor zu 100 % arbeitsunfähig und es zu keiner Verbesserung gekommen sei (Urk. 3 S. 3).

Dies begründeten sie mit Diagnosen, welche allesamt vor der Renteneinstel lung am 2. April 2015 gestellt worden waren. Auch sie gehen demnach von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt aus.

Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von be handelnden Arztperso nen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Auch aus der Tatsache, dass die A.___ -Gutachter den Verlauf der Beschwerden seit 2014 sowie die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen konnten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass dies eine Folge des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei. Die Untersuchung sei dabei von einer schlechten Kooperation gekennzeichnet gewe sen verbunden mit erheblichen Diskrepanzen, Inkonsistenzen und deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstli mitierung (Urk. 6/148 S. 59 oben). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu weisen, dass d er erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersu chungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wo nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat . Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungs grundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnot wendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Re gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Insoweit die geltend gemachte Verschlechterung des gesundheitlichen Zu standes somit nicht beurteilt werden konnte, trifft den Beschwerdeführer die Be weislast in dem Sinne, dass eine wesentliche Verschlechterung verglichen mit dem Zustand per 2014 nicht dargetan ist. 3.3

Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Sofern die medizinischen Akten dabei eine Beurteilung zulassen, ist von einem im wesentlichen gleichen Zustand auszugehen wie im Zeitpunkt der Auf hebung der Rente mit Verfügung vom 2. April 2015, welche mit Urteil des hiesi gen Gerichts vom 2 2. Juli 2016 bestätigt wurde. Insoweit der medizinische Sach verhalt aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden konnte, trägt dieser dafür die Beweislast. Vor diesem Hinter grund drängen sich auch keine ergänzenden medizinischen Abklärungen auf.

Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Juli 2018. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem diesem im voran gegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, erscheint dies aufgrund der unveränderten wirtschaftlichen Situation (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/148 S. 18) auch im vorliegenden Verfahren angezeigt. Dement sprechend sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:

D em Beschwerdeführer wird die unentgelt liche Prozessführung bewilligt. Sodann erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty