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IV.2018.00748

Gutheissung und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und erneuter Beurteilung der Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung in psychischer Hinsicht.

Zürich SozVersG · 2019-09-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ (Familiennam e vor Ehescheidung: Z.___; vgl. Urk. 6/75), geboren 1958, war seit dem 1. September 2000 als Officemitarbeiterin

in teilzeitlichem Um fang eines Arbeitspensums von 6 0 % bei der A.___ AG, (Urk. 6/14), und daneben seit Oktober 2005 als Raumpflegerin im teilzeitlichen Umfang von 2 Stunden in der Woche bei B.___ (Urk.

6/18), tätig, als sie sich am 1 3. September 2006 unter Hinweis auf chro nische Rückenschmerzen und ein Karpaltunnelsyndrom bei der Inva lidenver si che rung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk . 6/3 Ziff.

7.2 und 7.8) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25, Urk. 6/28) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Versicherte mit Verfügung vom 1 1. April 2008 (Urk. 6/3 5) als im Umfang von 70 %

Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 %

als im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk.

6/42 /3-8), worauf die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. Juli 2008 (Urk. 6/44) die Verfügung vom 11. April 2008 wieder erwä gungsweise lite pendente auf hob und erwog, dass nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärung en über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen sei . In der Folge zog die Versicherte am 7. August 2008 ihre Beschwerde zurück (Urk. 6/49/5), worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 1. August 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00520; Urk. 6/49/1-4) das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abschrieb. 1.2

Anschliessend liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2 6. Juni 2009; Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/57, Urk. 6/61) quali fizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71) erneut als im Umfang von 70 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 %

als im Haushalt Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0

% fest und verneinte erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Die Versicherte war vom 1 4. März bis Ende Juni 2017 in vollzeitlichem Umfang als Produktionsmitarbeiterin bei der C.___ AG, tätig gewesen (Urk. 6/84 Ziff. 2.1), als sie sich am 2. September 2017 unter Hinweis auf eine «Depression, mittelgradige Episode, bei Mobbingsituation am Arbeits platz »

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug anmeldete (Urk. 6/76) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

6/ 89, Urk. 6/ 91) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom

7. August 2018 (Urk. 6/ 97 = Urk. 2) im vollzeitlichen Umfang als Erwerbstätige (vgl. Urk. 6/95) und verneinte deren Leistungsanspruch erneut . 2.

Gegen die Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 2. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte,

es sei diese aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwer de gegnerin die Ab weisun g der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 19 . Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Rechtsprechung 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen Umfang zu quali fizieren sei (vgl. Urk. 6/95 S. 1), dass ihre psychischen Beschwerden massgeblich auf Probleme am bisherigen Arbeitsplatz und auf die Trennung von ihrem Ehe gatten zurückzuführen sei en (Urk. 2 S. 1), dass eine Veränderung des Gesund heits zustandes seit Erlass d er letzten rentenverneinden Verfügung vom August 2010 nicht ausgewiesen sei, und dass folglich ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rentenvernein en den Verfügung vom 1 2. August 2010 verschlech tert habe, da sie neu an einer rezidivierenden Depression, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom, leide, und dass gestützt auf die Beur teilung durch den sie behandelnden psychiatrischen Facharzt von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenvernein en den Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo m 7. August 2018 (Urk.

2) in einer erheblichen beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71)

stützte sich die Beschwerde gegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/56 S. 3, Urk. 6/70 S. 2) auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47). 3.2

Die Ärzte des D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47), dass die Beschwerdeführerin am 8. und 1 4. April 2009 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S.

1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 39): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches, intermittierend exazerbierendes

lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit/bei: - Fehlhaltung und diskreter skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, Osteochondrose LWK 3/4 mit ventraler Spondylose, diskreter Osteochondrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 bei insgesamt altersentsprechender Darstellung der LWS (Lendenwirbelsäule) - breitbasiger medio-linkslateraler Diskushernie LWK 4/5 mit Kontakt zur

Ne rv enwurzel L5 links, aktuell ohne

radikuläre Symptomatik - Ausweitungstendenz Diagnos en ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit : - c hronisches z ervikales Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung - myostatischer Insuffizienz - degenerativen Veränderungen - Migräne ohne Aura, Erstdiagnose im Jahre 1996 - Status nach K arpaltunnel-Release beidseits - e ssentielle arterielle Hypertonie - Thalassämia minor - Status nach Autoimmunthyreoiditis im Jahre 2002 mit/bei: - aktuell euthyreoter Stoffwechsellage unter Hormons ubstitution

Die psychiatrische Untersuchung habe keine relevante n psychopathologische n Befunde oder psychische Funktionsstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin verfüge indes lediglich über wenige Ressourcen zur Bewältigung der bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, finanziel le Schwierigkeiten, Anal phabetismus, mangelnde Berufsausbildung; S. 44) . Die offensichtlich en Tendenzen zur Selbstlimitierung seien Ausdruck einer dysfunktionalen Beschwer den- und Schmerzbewältigung. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht diagnostizieren. Obwohl an eine Anpassungsstörung oder an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu denken gewesen sei, seien die dies bezüglichen Kriterien der ICD von der Beschwerdeführerin nicht vollständig erfüllt worden . Die negative Selbst einschätzung

der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer Arbeitsfähigkeit stelle keinen Ausdruck einer depressiven Störung dar, sondern sei auf eine dysfunktionale Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfak toren und fehlender Res s ourcen zurückzuführen . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45).

In somatischer Hinsicht werde die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbei ten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe s ei der Beschwerdeführer in indes

im vollzeitlichen Umfang, ohne Leistungse inschränkungen zuzumuten . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die gegenwärtige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits seit dem Jahre 2000 (S. 45). 3.3

Die Ärzte der E.___ Klinik Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2009 (Urk. 6/66 /3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit myofaszialen und somato for men sowie möglicherweise spondylogenen und radikulären Anteilen mit/bei: - radiologisch breitbasiger

Diskusprotrusion L4/5 ohne sichere Kompres sion neuronaler Strukturen - elektromyographisch keinen Hinweisen auf floride

Denervation oder chronisch neurogenen Umbau - diagnostische/therapeutische Infiltration geplant - Schmerzmittelüberkonsum - Status nach Dekompression des Medianus im Bereich der Karpaltunnel beidseits - leichtgradige Adipositas, arterielle Hypertonie - substituierte Hyperthyreose nach Autoimmunthyreoiditis

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin, welche in psychotherapeu tischer Behandlung stehe, trotzdem sowohl eine Depression als auch Angststö rungen in Abrede gestellt habe (S. 1). 4. 4.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) stützt e sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/95 S. 2) auf den Aus tritts bericht der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/87 /8-10) sowie auf die Stellungnahme v on med. pract . G.___ ihres Regionalen Ärztlicher Dienst es

(RAD) vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4). 4.2

Die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psy chotherapie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/87/8-10), dass die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Depressivität mit suizidalen Gedanken im Rahmen einer beruflichen Überlastungssituation bei unsicherer beruflich-finanzieller Perspektive in der Zeit vom 3. April bis 4. Mai 2017 stationär behandelt worden sei und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (Hauptdiagnose; S. 1): - rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich anstrengende Fabrikarbeit ausgeübt habe, und dass sie dabei, gemäss ihren Angaben,

vom Abteilungsleiter während einer längeren Zeit wiederholt beschimpft worden sei, dies insbesondere, nachdem ihre Nichte, welche dort im Rahmen einer Kaderstelle tätig gewesen sei, den Mutterschaftsurlaub angetreten habe. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer Verbesserung der Depressivität, der Schmerzen und der Schlafprobleme gekommen (S. 2). 4.3

In ihrem Bericht vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 6/ 77/14) attestierten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 100 % für die Zeit vom 3. April bis 2 8. Mai 2017 und erwähnten, dass danach auf Grund einer psychischen und somatischen Polymorbidität voraus sichtlich höchstens eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines teilzeitlichen Arbeits pensums zu erreichen sei . 4.4

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/87/6-7), dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Mai 2017 in seiner Behandlung stehe und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin an einer affektiven Störung im Sinne einer rezidivierenden Depression leide, welche von chronischen somatischen Schmerzen begleitet werde. Die Schmerzen sowie eine schwierige psychosoziale Situation verstärkten das psychische Leiden und erschwerten den therapeutischen Prozess. Seit Aufnahme der Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (S.

1). 4.5

In seinem Bericht vom 9. Dezember 2017 (Urk. 6 /87/1-5) stellte Dr. H.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin allein lebe und nur über wenige soziale Kontakte verfüge (Ziff. 1.4), und dass eine ungünstige Prognose zu stellen sei (Ziff. 1.4). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrik angestellte bestehe sei dem 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei d er Be schwer deführerin eventuell im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzu muten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits mit der Führung des Haushalts überlastet sei (Ziff. 1.7). 4.6

RAD-Ärztin med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4) aus, dass gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ davon auszugehen sei, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielten, und dass die ge stellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei, da den Akten, insbesondere dem Gutachten (der Ärzte d es D.___) aus dem Jahre 2009, keine Hinweise auf frühere depressive Episoden zu entnehmen seien. Bei den aktuellen psychischen Beschwerden handle es sich daher am ehesten um eine Anpassungsstörung sowie um ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 2). 5. 5.1

Gemäss den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 2. August 2010 (vorstehend E. 3.1-3.3) litt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und war gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (vorstehend E. 3.2) ausschliesslich aus diesem Grunde beziehungsweise auf Grund einer dadurch verursach t en eingeschränkte n Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei ihr gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___

die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätig keit im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkungen zuzumuten war . In psychischer Hinsicht bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___ weder einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, noch liess sich eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung überhaupt diagnostizieren . Die Gutachter des D.___ gingen vielmehr davon aus, dass es an der Erfüllung der für die Stellung der Diagnosen einer Anpassungsstörung oder einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung vorausgesetzten diagnostischen Kriterien fehle, und dass die negative Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeits fähigkeit nicht Ausdruck einer depressiven Störung sei, sondern auf eine dys fun k tionale Beschwerden- und Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multi pler psychosozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen zurückzuführen sei. 5.2

Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer rezidivierenden depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Während die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ im Aus tritts bericht vom 1 0. Mai 2017 (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2017 (vorstehend E. 4.4) übereinstimmend von einer mittel gra digen depressiven Episode ausgingen, stellte Dr. H.___

in seinem Bericht vom

9. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode fest. I n Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin vertraten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ und Dr. H.___

sodann übereinstimmend die Ansicht, dass aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Dr. H.___

ging in seine m Bericht vom 9. Dezember 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 20 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat med . pract . G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E.

4.6) die Ansicht, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher weiterhin unverändert von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei. 5.3 5.3.1

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . G.___

vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von med. pract . G.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. 5.3.2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . G.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates verfügt (Medizinal berufe regis ter; www.medregom.

admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . G.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) die Meinung vertrat, dass die von den die Beschwer de führerin behandelnden psychiatrischen Fachärzten gestellte psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher unverändert weiterhin von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei, kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychothe rapie fehlt. 5 .4

Vorliegend lässt sich weder den Beurteilung en durch die Ärzte der Klinik Sana torium F.___

(vorstehend E. 4.2-4.3) noch denjenigen durch Dr. H.___ (vor stehend E.

4.4-4.5) eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden Depression beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen. Insbesondere ist diesen Berichten k eine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien,

7. Aufl., Bern 2010) zu entnehmen . Sodann fehlt den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___

und durch Dr. H.___

eine Auseinandersetzung mit den medizinis chen Vorakten

und insbesondere mit der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (vor stehend E.

3.2), wonach (zu diesem Zeitpunkt)

eine eigenständige psychiatrische Erkrankung nicht zu diagnostizieren

war, und wonach

von einer dysfunktionalen Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psycho sozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen auszugehen war. Sodann lässt sich den erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden psychiatrischen Fachärzte keine nachvollziehbare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in zumutbaren behinde rungs ange passten Tätigkeiten aus psychischen Gründen entnehmen. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ (vorstehend E. 4.2-4.3) und durch Dr. H.___ (vor stehend E.

4.4-4.5) kann deshalb vorliegend alleine nicht abgestellt werden. 6 .

6 .1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversi che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem ange foch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 6 .2

Des Weitern

gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.3) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 E. 5.1). 6.3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht

als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentli cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitli chen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Da auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei auszu schliessen ist, dass die Be schwerdeführerin allenfalls unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird, wird die Beschwerdegegnerin daher sinnvoller weise eine psychia trische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Falls diese ergänzen de n Sachverhaltsabklärung en ergeben sollte n, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E.

1.5), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4) unter ziehen .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer). 7 .3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 185 .--

(zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.

E. 1.4 ) unter ziehen .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer). 7 .3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 185 .--

(zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

E. 1.5 ), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E.

E. 1.6 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen Umfang zu quali fizieren sei (vgl. Urk. 6/95 S. 1), dass ihre psychischen Beschwerden massgeblich auf Probleme am bisherigen Arbeitsplatz und auf die Trennung von ihrem Ehe gatten zurückzuführen sei en (Urk. 2 S. 1), dass eine Veränderung des Gesund heits zustandes seit Erlass d er letzten rentenverneinden Verfügung vom August 2010 nicht ausgewiesen sei, und dass folglich ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rentenvernein en den Verfügung vom 1 2. August 2010 verschlech tert habe, da sie neu an einer rezidivierenden Depression, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom, leide, und dass gestützt auf die Beur teilung durch den sie behandelnden psychiatrischen Facharzt von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenvernein en den Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo m 7. August 2018 (Urk.

2) in einer erheblichen beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71)

stützte sich die Beschwerde gegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/56 S. 3, Urk. 6/70 S. 2) auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47). 3.2

Die Ärzte des D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47), dass die Beschwerdeführerin am 8. und 1 4. April 2009 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S.

1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 39): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches, intermittierend exazerbierendes

lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit/bei: - Fehlhaltung und diskreter skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, Osteochondrose LWK 3/4 mit ventraler Spondylose, diskreter Osteochondrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 bei insgesamt altersentsprechender Darstellung der LWS (Lendenwirbelsäule) - breitbasiger medio-linkslateraler Diskushernie LWK 4/5 mit Kontakt zur

Ne rv enwurzel L5 links, aktuell ohne

radikuläre Symptomatik - Ausweitungstendenz Diagnos en ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit : - c hronisches z ervikales Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung - myostatischer Insuffizienz - degenerativen Veränderungen - Migräne ohne Aura, Erstdiagnose im Jahre 1996 - Status nach K arpaltunnel-Release beidseits - e ssentielle arterielle Hypertonie - Thalassämia minor - Status nach Autoimmunthyreoiditis im Jahre 2002 mit/bei: - aktuell euthyreoter Stoffwechsellage unter Hormons ubstitution

Die psychiatrische Untersuchung habe keine relevante n psychopathologische n Befunde oder psychische Funktionsstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin verfüge indes lediglich über wenige Ressourcen zur Bewältigung der bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, finanziel le Schwierigkeiten, Anal phabetismus, mangelnde Berufsausbildung; S. 44) . Die offensichtlich en Tendenzen zur Selbstlimitierung seien Ausdruck einer dysfunktionalen Beschwer den- und Schmerzbewältigung. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht diagnostizieren. Obwohl an eine Anpassungsstörung oder an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu denken gewesen sei, seien die dies bezüglichen Kriterien der ICD von der Beschwerdeführerin nicht vollständig erfüllt worden . Die negative Selbst einschätzung

der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer Arbeitsfähigkeit stelle keinen Ausdruck einer depressiven Störung dar, sondern sei auf eine dysfunktionale Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfak toren und fehlender Res s ourcen zurückzuführen . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45).

In somatischer Hinsicht werde die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbei ten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe s ei der Beschwerdeführer in indes

im vollzeitlichen Umfang, ohne Leistungse inschränkungen zuzumuten . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die gegenwärtige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits seit dem Jahre 2000 (S. 45). 3.3

Die Ärzte der E.___ Klinik Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2009 (Urk. 6/66 /3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit myofaszialen und somato for men sowie möglicherweise spondylogenen und radikulären Anteilen mit/bei: - radiologisch breitbasiger

Diskusprotrusion L4/5 ohne sichere Kompres sion neuronaler Strukturen - elektromyographisch keinen Hinweisen auf floride

Denervation oder chronisch neurogenen Umbau - diagnostische/therapeutische Infiltration geplant - Schmerzmittelüberkonsum - Status nach Dekompression des Medianus im Bereich der Karpaltunnel beidseits - leichtgradige Adipositas, arterielle Hypertonie - substituierte Hyperthyreose nach Autoimmunthyreoiditis

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin, welche in psychotherapeu tischer Behandlung stehe, trotzdem sowohl eine Depression als auch Angststö rungen in Abrede gestellt habe (S. 1). 4. 4.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) stützt e sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/95 S. 2) auf den Aus tritts bericht der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/87 /8-10) sowie auf die Stellungnahme v on med. pract . G.___ ihres Regionalen Ärztlicher Dienst es

(RAD) vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4). 4.2

Die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psy chotherapie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/87/8-10), dass die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Depressivität mit suizidalen Gedanken im Rahmen einer beruflichen Überlastungssituation bei unsicherer beruflich-finanzieller Perspektive in der Zeit vom 3. April bis 4. Mai 2017 stationär behandelt worden sei und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (Hauptdiagnose; S. 1): - rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich anstrengende Fabrikarbeit ausgeübt habe, und dass sie dabei, gemäss ihren Angaben,

vom Abteilungsleiter während einer längeren Zeit wiederholt beschimpft worden sei, dies insbesondere, nachdem ihre Nichte, welche dort im Rahmen einer Kaderstelle tätig gewesen sei, den Mutterschaftsurlaub angetreten habe. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer Verbesserung der Depressivität, der Schmerzen und der Schlafprobleme gekommen (S. 2). 4.3

In ihrem Bericht vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 6/ 77/14) attestierten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 100 % für die Zeit vom 3. April bis 2 8. Mai 2017 und erwähnten, dass danach auf Grund einer psychischen und somatischen Polymorbidität voraus sichtlich höchstens eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines teilzeitlichen Arbeits pensums zu erreichen sei . 4.4

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/87/6-7), dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Mai 2017 in seiner Behandlung stehe und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin an einer affektiven Störung im Sinne einer rezidivierenden Depression leide, welche von chronischen somatischen Schmerzen begleitet werde. Die Schmerzen sowie eine schwierige psychosoziale Situation verstärkten das psychische Leiden und erschwerten den therapeutischen Prozess. Seit Aufnahme der Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (S.

1). 4.5

In seinem Bericht vom 9. Dezember 2017 (Urk. 6 /87/1-5) stellte Dr. H.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin allein lebe und nur über wenige soziale Kontakte verfüge (Ziff. 1.4), und dass eine ungünstige Prognose zu stellen sei (Ziff. 1.4). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrik angestellte bestehe sei dem 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei d er Be schwer deführerin eventuell im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzu muten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits mit der Führung des Haushalts überlastet sei (Ziff. 1.7). 4.6

RAD-Ärztin med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4) aus, dass gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ davon auszugehen sei, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielten, und dass die ge stellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei, da den Akten, insbesondere dem Gutachten (der Ärzte d es D.___) aus dem Jahre 2009, keine Hinweise auf frühere depressive Episoden zu entnehmen seien. Bei den aktuellen psychischen Beschwerden handle es sich daher am ehesten um eine Anpassungsstörung sowie um ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 2). 5. 5.1

Gemäss den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 2. August 2010 (vorstehend E. 3.1-3.3) litt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und war gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (vorstehend E. 3.2) ausschliesslich aus diesem Grunde beziehungsweise auf Grund einer dadurch verursach t en eingeschränkte n Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei ihr gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___

die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätig keit im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkungen zuzumuten war . In psychischer Hinsicht bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___ weder einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, noch liess sich eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung überhaupt diagnostizieren . Die Gutachter des D.___ gingen vielmehr davon aus, dass es an der Erfüllung der für die Stellung der Diagnosen einer Anpassungsstörung oder einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung vorausgesetzten diagnostischen Kriterien fehle, und dass die negative Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeits fähigkeit nicht Ausdruck einer depressiven Störung sei, sondern auf eine dys fun k tionale Beschwerden- und Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multi pler psychosozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen zurückzuführen sei. 5.2

Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer rezidivierenden depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Während die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ im Aus tritts bericht vom 1 0. Mai 2017 (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2017 (vorstehend E. 4.4) übereinstimmend von einer mittel gra digen depressiven Episode ausgingen, stellte Dr. H.___

in seinem Bericht vom

9. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode fest. I n Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin vertraten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ und Dr. H.___

sodann übereinstimmend die Ansicht, dass aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Dr. H.___

ging in seine m Bericht vom 9. Dezember 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 20 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat med . pract . G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E.

4.6) die Ansicht, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher weiterhin unverändert von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei. 5.3 5.3.1

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . G.___

vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von med. pract . G.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. 5.3.2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . G.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates verfügt (Medizinal berufe regis ter; www.medregom.

admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . G.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) die Meinung vertrat, dass die von den die Beschwer de führerin behandelnden psychiatrischen Fachärzten gestellte psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher unverändert weiterhin von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei, kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychothe rapie fehlt. 5 .4

Vorliegend lässt sich weder den Beurteilung en durch die Ärzte der Klinik Sana torium F.___

(vorstehend E. 4.2-4.3) noch denjenigen durch Dr. H.___ (vor stehend E.

4.4-4.5) eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden Depression beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen. Insbesondere ist diesen Berichten k eine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien,

7. Aufl., Bern 2010) zu entnehmen . Sodann fehlt den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___

und durch Dr. H.___

eine Auseinandersetzung mit den medizinis chen Vorakten

und insbesondere mit der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (vor stehend E.

3.2), wonach (zu diesem Zeitpunkt)

eine eigenständige psychiatrische Erkrankung nicht zu diagnostizieren

war, und wonach

von einer dysfunktionalen Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psycho sozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen auszugehen war. Sodann lässt sich den erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden psychiatrischen Fachärzte keine nachvollziehbare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in zumutbaren behinde rungs ange passten Tätigkeiten aus psychischen Gründen entnehmen. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ (vorstehend E. 4.2-4.3) und durch Dr. H.___ (vor stehend E.

4.4-4.5) kann deshalb vorliegend alleine nicht abgestellt werden. 6 .

6 .1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversi che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem ange foch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 6 .2

Des Weitern

gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

E. 6 0 % bei der A.___ AG, (Urk. 6/14), und daneben seit Oktober 2005 als Raumpflegerin im teilzeitlichen Umfang von 2 Stunden in der Woche bei B.___ (Urk.

6/18), tätig, als sie sich am 1 3. September 2006 unter Hinweis auf chro nische Rückenschmerzen und ein Karpaltunnelsyndrom bei der Inva lidenver si che rung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk . 6/3 Ziff.

7.2 und 7.8) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25, Urk. 6/28) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Versicherte mit Verfügung vom 1 1. April 2008 (Urk. 6/3 5) als im Umfang von 70 %

Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 %

als im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk.

6/42 /3-8), worauf die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. Juli 2008 (Urk. 6/44) die Verfügung vom 11. April 2008 wieder erwä gungsweise lite pendente auf hob und erwog, dass nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärung en über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen sei . In der Folge zog die Versicherte am 7. August 2008 ihre Beschwerde zurück (Urk. 6/49/5), worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 1. August 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00520; Urk. 6/49/1-4) das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abschrieb.

E. 6.3 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht

als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentli cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitli chen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Da auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei auszu schliessen ist, dass die Be schwerdeführerin allenfalls unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird, wird die Beschwerdegegnerin daher sinnvoller weise eine psychia trische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Falls diese ergänzen de n Sachverhaltsabklärung en ergeben sollte n, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E.

E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00748

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

2. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ (Familiennam e vor Ehescheidung: Z.___; vgl. Urk. 6/75), geboren 1958, war seit dem 1. September 2000 als Officemitarbeiterin

in teilzeitlichem Um fang eines Arbeitspensums von 6 0 % bei der A.___ AG, (Urk. 6/14), und daneben seit Oktober 2005 als Raumpflegerin im teilzeitlichen Umfang von 2 Stunden in der Woche bei B.___ (Urk.

6/18), tätig, als sie sich am 1 3. September 2006 unter Hinweis auf chro nische Rückenschmerzen und ein Karpaltunnelsyndrom bei der Inva lidenver si che rung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk . 6/3 Ziff.

7.2 und 7.8) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25, Urk. 6/28) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Versicherte mit Verfügung vom 1 1. April 2008 (Urk. 6/3 5) als im Umfang von 70 %

Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 %

als im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Versicherte am 1 5. Mai 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk.

6/42 /3-8), worauf die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. Juli 2008 (Urk. 6/44) die Verfügung vom 11. April 2008 wieder erwä gungsweise lite pendente auf hob und erwog, dass nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärung en über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen sei . In der Folge zog die Versicherte am 7. August 2008 ihre Beschwerde zurück (Urk. 6/49/5), worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 1 1. August 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00520; Urk. 6/49/1-4) das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abschrieb. 1.2

Anschliessend liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 2 6. Juni 2009; Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/57, Urk. 6/61) quali fizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71) erneut als im Umfang von 70 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 %

als im Haushalt Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0

% fest und verneinte erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Die Versicherte war vom 1 4. März bis Ende Juni 2017 in vollzeitlichem Umfang als Produktionsmitarbeiterin bei der C.___ AG, tätig gewesen (Urk. 6/84 Ziff. 2.1), als sie sich am 2. September 2017 unter Hinweis auf eine «Depression, mittelgradige Episode, bei Mobbingsituation am Arbeits platz »

erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistung sbezug anmeldete (Urk. 6/76) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

6/ 89, Urk. 6/ 91) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom

7. August 2018 (Urk. 6/ 97 = Urk. 2) im vollzeitlichen Umfang als Erwerbstätige (vgl. Urk. 6/95) und verneinte deren Leistungsanspruch erneut . 2.

Gegen die Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 2. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte,

es sei diese aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwer de gegnerin die Ab weisun g der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 19 . Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherun g, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundes gericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Rechtsprechung 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.6

Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn di e Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen Umfang zu quali fizieren sei (vgl. Urk. 6/95 S. 1), dass ihre psychischen Beschwerden massgeblich auf Probleme am bisherigen Arbeitsplatz und auf die Trennung von ihrem Ehe gatten zurückzuführen sei en (Urk. 2 S. 1), dass eine Veränderung des Gesund heits zustandes seit Erlass d er letzten rentenverneinden Verfügung vom August 2010 nicht ausgewiesen sei, und dass folglich ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rentenvernein en den Verfügung vom 1 2. August 2010 verschlech tert habe, da sie neu an einer rezidivierenden Depression, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom, leide, und dass gestützt auf die Beur teilung durch den sie behandelnden psychiatrischen Facharzt von einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenvernein en den Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vo m 7. August 2018 (Urk.

2) in einer erheblichen beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 2. August 2010 (Urk. 6/71)

stützte sich die Beschwerde gegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/56 S. 3, Urk. 6/70 S. 2) auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47). 3.2

Die Ärzte des D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47), dass die Beschwerdeführerin am 8. und 1 4. April 2009 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S.

1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 39): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches, intermittierend exazerbierendes

lumbospondylogenes Schmerz syndrom mit/bei: - Fehlhaltung und diskreter skoliotischer Fehlstatik - ausgeprägter myostatischer Insuffizienz - Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, Osteochondrose LWK 3/4 mit ventraler Spondylose, diskreter Osteochondrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 bei insgesamt altersentsprechender Darstellung der LWS (Lendenwirbelsäule) - breitbasiger medio-linkslateraler Diskushernie LWK 4/5 mit Kontakt zur

Ne rv enwurzel L5 links, aktuell ohne

radikuläre Symptomatik - Ausweitungstendenz Diagnos en ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit : - c hronisches z ervikales Schmerzsyndrom mit/bei: - Fehlhaltung - myostatischer Insuffizienz - degenerativen Veränderungen - Migräne ohne Aura, Erstdiagnose im Jahre 1996 - Status nach K arpaltunnel-Release beidseits - e ssentielle arterielle Hypertonie - Thalassämia minor - Status nach Autoimmunthyreoiditis im Jahre 2002 mit/bei: - aktuell euthyreoter Stoffwechsellage unter Hormons ubstitution

Die psychiatrische Untersuchung habe keine relevante n psychopathologische n Befunde oder psychische Funktionsstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin verfüge indes lediglich über wenige Ressourcen zur Bewältigung der bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, finanziel le Schwierigkeiten, Anal phabetismus, mangelnde Berufsausbildung; S. 44) . Die offensichtlich en Tendenzen zur Selbstlimitierung seien Ausdruck einer dysfunktionalen Beschwer den- und Schmerzbewältigung. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht diagnostizieren. Obwohl an eine Anpassungsstörung oder an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu denken gewesen sei, seien die dies bezüglichen Kriterien der ICD von der Beschwerdeführerin nicht vollständig erfüllt worden . Die negative Selbst einschätzung

der Beschwerdeführerin hinsicht lich ihrer Arbeitsfähigkeit stelle keinen Ausdruck einer depressiven Störung dar, sondern sei auf eine dysfunktionale Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfak toren und fehlender Res s ourcen zurückzuführen . Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45).

In somatischer Hinsicht werde die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbei ten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe s ei der Beschwerdeführer in indes

im vollzeitlichen Umfang, ohne Leistungse inschränkungen zuzumuten . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die gegenwärtige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits seit dem Jahre 2000 (S. 45). 3.3

Die Ärzte der E.___ Klinik Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 1 8. November 2009 (Urk. 6/66 /3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit myofaszialen und somato for men sowie möglicherweise spondylogenen und radikulären Anteilen mit/bei: - radiologisch breitbasiger

Diskusprotrusion L4/5 ohne sichere Kompres sion neuronaler Strukturen - elektromyographisch keinen Hinweisen auf floride

Denervation oder chronisch neurogenen Umbau - diagnostische/therapeutische Infiltration geplant - Schmerzmittelüberkonsum - Status nach Dekompression des Medianus im Bereich der Karpaltunnel beidseits - leichtgradige Adipositas, arterielle Hypertonie - substituierte Hyperthyreose nach Autoimmunthyreoiditis

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin, welche in psychotherapeu tischer Behandlung stehe, trotzdem sowohl eine Depression als auch Angststö rungen in Abrede gestellt habe (S. 1). 4. 4.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) stützt e sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/95 S. 2) auf den Aus tritts bericht der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/87 /8-10) sowie auf die Stellungnahme v on med. pract . G.___ ihres Regionalen Ärztlicher Dienst es

(RAD) vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4). 4.2

Die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psy chotherapie, erwähnten im Austrittsbericht vom 1 0. Mai 2017 (Urk. 6/87/8-10), dass die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Depressivität mit suizidalen Gedanken im Rahmen einer beruflichen Überlastungssituation bei unsicherer beruflich-finanzieller Perspektive in der Zeit vom 3. April bis 4. Mai 2017 stationär behandelt worden sei und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (Hauptdiagnose; S. 1): - rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode

Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich anstrengende Fabrikarbeit ausgeübt habe, und dass sie dabei, gemäss ihren Angaben,

vom Abteilungsleiter während einer längeren Zeit wiederholt beschimpft worden sei, dies insbesondere, nachdem ihre Nichte, welche dort im Rahmen einer Kaderstelle tätig gewesen sei, den Mutterschaftsurlaub angetreten habe. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer Verbesserung der Depressivität, der Schmerzen und der Schlafprobleme gekommen (S. 2). 4.3

In ihrem Bericht vom 1 9. Mai 2017 (Urk. 6/ 77/14) attestierten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Um fang von 100 % für die Zeit vom 3. April bis 2 8. Mai 2017 und erwähnten, dass danach auf Grund einer psychischen und somatischen Polymorbidität voraus sichtlich höchstens eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines teilzeitlichen Arbeits pensums zu erreichen sei . 4.4

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2017 (Urk. 6/87/6-7), dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Mai 2017 in seiner Behandlung stehe und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin an einer affektiven Störung im Sinne einer rezidivierenden Depression leide, welche von chronischen somatischen Schmerzen begleitet werde. Die Schmerzen sowie eine schwierige psychosoziale Situation verstärkten das psychische Leiden und erschwerten den therapeutischen Prozess. Seit Aufnahme der Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (S.

1). 4.5

In seinem Bericht vom 9. Dezember 2017 (Urk. 6 /87/1-5) stellte Dr. H.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin allein lebe und nur über wenige soziale Kontakte verfüge (Ziff. 1.4), und dass eine ungünstige Prognose zu stellen sei (Ziff. 1.4). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrik angestellte bestehe sei dem 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei d er Be schwer deführerin eventuell im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzu muten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits mit der Führung des Haushalts überlastet sei (Ziff. 1.7). 4.6

RAD-Ärztin med. pract . G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirur gie und Traumatologie des Bewegungs apparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4) aus, dass gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ davon auszugehen sei, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielten, und dass die ge stellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei, da den Akten, insbesondere dem Gutachten (der Ärzte d es D.___) aus dem Jahre 2009, keine Hinweise auf frühere depressive Episoden zu entnehmen seien. Bei den aktuellen psychischen Beschwerden handle es sich daher am ehesten um eine Anpassungsstörung sowie um ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 2). 5. 5.1

Gemäss den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1 2. August 2010 (vorstehend E. 3.1-3.3) litt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einem chronischen lumbo spondylogenen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und war gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (vorstehend E. 3.2) ausschliesslich aus diesem Grunde beziehungsweise auf Grund einer dadurch verursach t en eingeschränkte n Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei ihr gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___

die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätig keit im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkungen zuzumuten war . In psychischer Hinsicht bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___ weder einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, noch liess sich eine eigen ständige psychiatrische Erkrankung überhaupt diagnostizieren . Die Gutachter des D.___ gingen vielmehr davon aus, dass es an der Erfüllung der für die Stellung der Diagnosen einer Anpassungsstörung oder einer anhaltende n somatoforme n Schmerzstörung vorausgesetzten diagnostischen Kriterien fehle, und dass die negative Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeits fähigkeit nicht Ausdruck einer depressiven Störung sei, sondern auf eine dys fun k tionale Beschwerden- und Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multi pler psychosozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen zurückzuführen sei. 5.2

Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk.

2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer rezidivierenden depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Während die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ im Aus tritts bericht vom 1 0. Mai 2017 (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2017 (vorstehend E. 4.4) übereinstimmend von einer mittel gra digen depressiven Episode ausgingen, stellte Dr. H.___

in seinem Bericht vom

9. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) eine mittelgradige bis schwere depres sive Episode fest. I n Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin vertraten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ und Dr. H.___

sodann übereinstimmend die Ansicht, dass aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe . Dr. H.___

ging in seine m Bericht vom 9. Dezember 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Aus übung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 20 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat med . pract . G.___ in ihrer Stel lungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E.

4.6) die Ansicht, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher weiterhin unverändert von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei. 5.3 5.3.1

In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract . G.___

vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von med. pract . G.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Be weiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit be stehen. 5.3.2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract . G.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be wegungsapparates verfügt (Medizinal berufe regis ter; www.medregom.

admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract . G.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) die Meinung vertrat, dass die von den die Beschwer de führerin behandelnden psychiatrischen Fachärzten gestellte psychiatrische Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher unverändert weiterhin von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei, kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychothe rapie fehlt. 5 .4

Vorliegend lässt sich weder den Beurteilung en durch die Ärzte der Klinik Sana torium F.___

(vorstehend E. 4.2-4.3) noch denjenigen durch Dr. H.___ (vor stehend E.

4.4-4.5) eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden Depression beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen. Insbesondere ist diesen Berichten k eine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling / Mombour /

Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien,

7. Aufl., Bern 2010) zu entnehmen . Sodann fehlt den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___

und durch Dr. H.___

eine Auseinandersetzung mit den medizinis chen Vorakten

und insbesondere mit der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 2 6. Juni 2009 (vor stehend E.

3.2), wonach (zu diesem Zeitpunkt)

eine eigenständige psychiatrische Erkrankung nicht zu diagnostizieren

war, und wonach

von einer dysfunktionalen Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psycho sozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen auszugehen war. Sodann lässt sich den erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden psychiatrischen Fachärzte keine nachvollziehbare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin in zumutbaren behinde rungs ange passten Tätigkeiten aus psychischen Gründen entnehmen. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ (vorstehend E. 4.2-4.3) und durch Dr. H.___ (vor stehend E.

4.4-4.5) kann deshalb vorliegend alleine nicht abgestellt werden. 6 .

6 .1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversi che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem ange foch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 6 .2

Des Weitern

gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.3) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 E. 5.1). 6.3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychi atri scher Hinsicht

als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentli cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitli chen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Da auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei auszu schliessen ist, dass die Be schwerdeführerin allenfalls unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt wird, wird die Beschwerdegegnerin daher sinnvoller weise eine psychia trische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Falls diese ergänzen de n Sachverhaltsabklärung en ergeben sollte n, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E.

1.5), wird sie das psy chische Leiden der Beschwer de führerin zudem einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4) unter ziehen .

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer). 7 .3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 185 .--

(zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und M ehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz