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IV.2018.00744

Übereinstimmende Parteianträge. Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2018-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 (Urk. 2 [=Urk. 8/52]) wies die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2017 (Urk. 8/16) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Rentenan spruch bestehe. 2.

2.1

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1 1. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ange legenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be grün dung führte sie zusammengefasst aus, sie habe im Juli 2016 die Diagnose Brustkrebs erhalten. Daraufhin sei sie am 1 3. September 2016 operiert worden und am 2 7. Januar 2017 sei eine sekundäre Mammarekonstruktion durchgeführt worden. Aufgrund der Rekonvaleszenz sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig gewe sen. Eine weitere auf Juli 2017 geplante Operation sei auf den 2 4. November 2017 verschoben worden. Hernach sei ihr zunächst eine vollständige Arbeitsun fähig keit attestiert worden. Die Situation habe sich aufgrund einer prolongierten Heilungsphase erst im August 2018 gebessert, wobei aber eine verminderte Leis tungsfähigkeit bestehe. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwer degegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückgewiesen werde. Dazu führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen den beiden Operationen von Januar und November 2017 zumindest einge schr änkt gewesen sei, was aber in ihrer Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls lasse sich aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Berichte nicht ohne Weiteres bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Die medizinische Aktenlage erweise sich jedoch als ungenügend, um über einen Rentenanspruch zu entscheiden, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei. 2.3

Mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zum beschwerdegegnerischen Antrag auf Rückweisung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2 9. November 2018 (Urk. 12) erklärte die Beschwerdeführerin, die beantragte Rückweisung sei gutzuheissen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Dr. A.___, Chefarzt der Frauenklinik B.___, notierte in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/21), dass die Beschwerdegegnerin nach Abheilen der Brustrekonstruktion wieder voll in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Bis April/Mai 2017 attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 4. Dezember 2017 berichtete Dr. A.___ (Urk. 3/12), dass am 2 4. November 2017 (vgl. Urk. 3/11) eine weitere Operation durchgeführt worden sei. Dr. C.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte am 5. März 2018 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/40) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Schreiben vom 2 8. August 2018 (Urk. 3/14) führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni 2017 bis zum 1 7. August 2018 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Ob darüber hinaus eine Krankschreibung notwendig sei, entscheide sich nach dem weiteren Heilungsverlauf. Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 30.

August 2018 (Urk. 3/15) aus, er stufe die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin auf rund 50 % ein. Die Operationsberichte über die Operation im November 2017 lagen d er Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht vor und konnten dementsprechend bei der Prüfung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. 3 .

Aufgrund dieses Umstands beantragten die Parteien übereinstimmend die Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung. Nachdem aufgrund der aufliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin seit Juni 2017 nicht möglich ist und insbesondere da der Beschwer degegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses wesentliche medizinische Berichte fehlten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 9), steht eine Rückweisung zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Le istungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Al lgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt und vorliegend auf Fr. 4 00.-- festgesetzt.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Besch werdegegnerin aufzuerlegen sind . 4.2

Zudem hat d i e obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schä digung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin de r Beschwerdeführer in, Y.___, Orion Rech ts schutz-Versicherung AG, keine Zu sammen stellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185. — erme ssens weise auf Fr. 1’6 00.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festge setzt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sin ne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage des Doppels von Urk. 12) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 (Urk. 2 [=Urk. 8/52]) wies die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2017 (Urk. 8/16) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Rentenan spruch bestehe.

E. 2 Dr. A.___, Chefarzt der Frauenklinik B.___, notierte in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/21), dass die Beschwerdegegnerin nach Abheilen der Brustrekonstruktion wieder voll in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Bis April/Mai 2017 attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 4. Dezember 2017 berichtete Dr. A.___ (Urk. 3/12), dass am 2 4. November 2017 (vgl. Urk. 3/11) eine weitere Operation durchgeführt worden sei. Dr. C.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte am 5. März 2018 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/40) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Schreiben vom 2 8. August 2018 (Urk. 3/14) führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni 2017 bis zum 1 7. August 2018 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Ob darüber hinaus eine Krankschreibung notwendig sei, entscheide sich nach dem weiteren Heilungsverlauf. Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 30.

August 2018 (Urk. 3/15) aus, er stufe die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin auf rund 50 % ein. Die Operationsberichte über die Operation im November 2017 lagen d er Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht vor und konnten dementsprechend bei der Prüfung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden.

E. 2.1 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1 1. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ange legenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be grün dung führte sie zusammengefasst aus, sie habe im Juli 2016 die Diagnose Brustkrebs erhalten. Daraufhin sei sie am 1 3. September 2016 operiert worden und am 2 7. Januar 2017 sei eine sekundäre Mammarekonstruktion durchgeführt worden. Aufgrund der Rekonvaleszenz sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig gewe sen. Eine weitere auf Juli 2017 geplante Operation sei auf den 2 4. November 2017 verschoben worden. Hernach sei ihr zunächst eine vollständige Arbeitsun fähig keit attestiert worden. Die Situation habe sich aufgrund einer prolongierten Heilungsphase erst im August 2018 gebessert, wobei aber eine verminderte Leis tungsfähigkeit bestehe.

E. 2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwer degegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückgewiesen werde. Dazu führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen den beiden Operationen von Januar und November 2017 zumindest einge schr änkt gewesen sei, was aber in ihrer Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls lasse sich aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Berichte nicht ohne Weiteres bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Die medizinische Aktenlage erweise sich jedoch als ungenügend, um über einen Rentenanspruch zu entscheiden, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zum beschwerdegegnerischen Antrag auf Rückweisung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2 9. November 2018 (Urk. 12) erklärte die Beschwerdeführerin, die beantragte Rückweisung sei gutzuheissen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 3 .

Aufgrund dieses Umstands beantragten die Parteien übereinstimmend die Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung. Nachdem aufgrund der aufliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin seit Juni 2017 nicht möglich ist und insbesondere da der Beschwer degegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses wesentliche medizinische Berichte fehlten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 9), steht eine Rückweisung zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage des Doppels von Urk. 12) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Le istungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Al lgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt und vorliegend auf Fr.

E. 4.2 Zudem hat d i e obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schä digung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin de r Beschwerdeführer in, Y.___, Orion Rech ts schutz-Versicherung AG, keine Zu sammen stellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185. — erme ssens weise auf Fr. 1’6 00.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festge setzt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sin ne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00744

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

6. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG Y.___ Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2018 (Urk. 2 [=Urk. 8/52]) wies die Beschwerde gegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2017 (Urk. 8/16) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Rentenan spruch bestehe. 2.

2.1

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1 1. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Ange legenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Be grün dung führte sie zusammengefasst aus, sie habe im Juli 2016 die Diagnose Brustkrebs erhalten. Daraufhin sei sie am 1 3. September 2016 operiert worden und am 2 7. Januar 2017 sei eine sekundäre Mammarekonstruktion durchgeführt worden. Aufgrund der Rekonvaleszenz sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig gewe sen. Eine weitere auf Juli 2017 geplante Operation sei auf den 2 4. November 2017 verschoben worden. Hernach sei ihr zunächst eine vollständige Arbeitsun fähig keit attestiert worden. Die Situation habe sich aufgrund einer prolongierten Heilungsphase erst im August 2018 gebessert, wobei aber eine verminderte Leis tungsfähigkeit bestehe. 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwer degegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückgewiesen werde. Dazu führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen den beiden Operationen von Januar und November 2017 zumindest einge schr änkt gewesen sei, was aber in ihrer Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls lasse sich aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Berichte nicht ohne Weiteres bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Die medizinische Aktenlage erweise sich jedoch als ungenügend, um über einen Rentenanspruch zu entscheiden, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei. 2.3

Mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zum beschwerdegegnerischen Antrag auf Rückweisung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2 9. November 2018 (Urk. 12) erklärte die Beschwerdeführerin, die beantragte Rückweisung sei gutzuheissen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

Dr. A.___, Chefarzt der Frauenklinik B.___, notierte in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2017 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/21), dass die Beschwerdegegnerin nach Abheilen der Brustrekonstruktion wieder voll in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Bis April/Mai 2017 attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 4. Dezember 2017 berichtete Dr. A.___ (Urk. 3/12), dass am 2 4. November 2017 (vgl. Urk. 3/11) eine weitere Operation durchgeführt worden sei. Dr. C.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte am 5. März 2018 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/40) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Schreiben vom 2 8. August 2018 (Urk. 3/14) führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni 2017 bis zum 1 7. August 2018 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Ob darüber hinaus eine Krankschreibung notwendig sei, entscheide sich nach dem weiteren Heilungsverlauf. Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 30.

August 2018 (Urk. 3/15) aus, er stufe die Arbeitsfähigkeit der Beschwer de führerin auf rund 50 % ein. Die Operationsberichte über die Operation im November 2017 lagen d er Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht vor und konnten dementsprechend bei der Prüfung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. 3 .

Aufgrund dieses Umstands beantragten die Parteien übereinstimmend die Rück weisung der Sache zur weiteren Abklärung. Nachdem aufgrund der aufliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwer de führerin seit Juni 2017 nicht möglich ist und insbesondere da der Beschwer degegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses wesentliche medizinische Berichte fehlten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 2 6. Oktober 2018, Urk. 9), steht eine Rückweisung zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang. 4.

4.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Le istungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Al lgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt und vorliegend auf Fr. 4 00.-- festgesetzt.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Besch werdegegnerin aufzuerlegen sind . 4.2

Zudem hat d i e obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schä digung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin de r Beschwerdeführer in, Y.___, Orion Rech ts schutz-Versicherung AG, keine Zu sammen stellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185. — erme ssens weise auf Fr. 1’6 00.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festge setzt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

13. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sin ne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwer deführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage des Doppels von Urk. 12) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier