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IV.2018.00741

Bidisziplinäres Gutachten entspricht den Anforderungen und ist überzeugend; keine Prüfung der Standardindikatoren erforderlich bei Aggravation, Abweisung der Beschwerde (BGE 9C_383/2020)

Zürich SozVersG · 2020-04-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 15. Mai 2006 bis zum 30. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. August 2013) bei der Y.___ AG als Elektromonteur (Urk. 8/25). Das Arbeitsverhältnis wur de von der Arbeit geberin wegen langanhaltender krankheitsbedingter Absenzen aufgelöst (Urk. 8/23). Am 25. Juli 2013 (Datum des Posteingangs) meldete sich der Versi cherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs gesell schaft bei (Urk. 8/18/1-28). Ausserdem holte sie den Arbeit geberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/25) sowie die Arztberichte von Dr. Z.___ , Fachchiropraktor SCG/ECU vom 19. November 2013 (Urk. 8/24) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, vom 14. Januar 2014 (Urk. 8/26) ein. Am 22. Januar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 8/28). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten von der Alli anz bei (Urk. 8/33/1-48, Urk. 8/34/1-22) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 8 /36) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht gehalten sei, eine nach haltige fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie durchzufüh ren. Nehme er an den entsprechenden Mass nahmen nicht teil, könne dies dazu führen, dass auf zukünftige Leistungs gesuche nicht eingetreten werde oder diese abgewiesen würden (Urk. 8 /47). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Anspruches auf IV-Leistungen in Aus sicht, da der Invaliditäts grad lediglich 11 % betrage (Urk. 8 /48). Am 3. Dezember 2014 ging bei der IV-Stelle der Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, vom 25. Novem ber 2014 ein (Urk. 8 /50/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arzt berichte, Urk. 8 /50/5-74). Am 8. Dezember 2014 (Urk. 8 /52) bzw. am 6. Januar 2015 (Urk. 8 /55) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Oskar Gysler gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 Ein wand. Mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten abermals mit, sein Leistungs begehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad nur 14 % betrage (Urk. 8 /61). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 13. April 2015 (Urk. 8 /62) bzw. am 21. April 2015 (Urk. 8 /64) durch Rechtsanwalt Gysler Einwand. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 /67 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gysler am 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/70/1-9) Beschwerde, unter anderem unter Beilage des Arztberichts von Dr. B.___ vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/70/15-16). Am 2 0. Juli 2015 ( Urk. 8/71/1-4) reichte der Versicherte den Austrittsbericht des Rehaz entrums D.___ vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 8/71/5-8) über den stationären Aufenthalt vom 1 5. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 zu den Akten. Am 1 8. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/80). Die IV-Stelle bestätigte den Eingang des Gesuchs und sistierte es bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 8/84). Mit Urteil vom 7. Februar 2017 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 1 0. Juni 2015 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versi cherten neu verfüge ( Urk. 8/85). 1.2

Am 1 2. April 2017 ( Urk. 8/90) reichte X.___ der IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. Ap ril 2017 ( Urk. 8/89) ein, in welchem dieser zu den im Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufgeworfenen Fragen Stellung nahm. Die IV-Stelle holte in der Fol ge das bidisziplinäre (psychiat risch/rheu matologisch) Gutachten von E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , spez. Rheuma tologie , vom 1 3. September 2017 ein ( Urk. 8/101). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 ersuchte der Hausarzt Dr. C.___ die IV-Stelle darum, dem Versicherten möglichst bald fina nzielle Leistungen zuzusprechen , da er seine Rechnungen nicht mehr bezahlen könne und deshalb sehr verzweifelt sei (Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungs begehren abgewiesen werde ( Urk. 8/105). Am 1 2. Dezember 2017 erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) gegen den Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2017 Einwand (Urk. 8/11 2). Am 2 7. Februar 2018 nahm

E.___ zum Einwand Stellung ( Urk. 8/115). Der Versicherte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/118). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gysler am 11. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1.

Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 eine volle IV-Rente zuzu sprechen.

2.

Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver letzt wurde. 3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von CHF 2'400.- für die ausführlichen Berichte von Dr. med. B.___ zu ersetzen. 4.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen a n die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer verzichtete auf Replik ( Urk. 9-12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.1.4

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 1.5.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1. 5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1. 6

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 7

Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnos tizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerb liche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs

- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatri sche Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 damit, dass dem Beschwerdeführer laut medizinischem Gutachten seine bis herige Tätigkeit als Elektromonteur seit 2013 nur noch zu 50 % zumutbar sei. Eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dage gen zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einkom mensein busse von 10 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e

dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin sei dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2017 nicht nachgekommen, wonach abzuklären gewesen wäre, ob und inwiefern sich bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ergebe. Weder das eingeholte Gutachten noch die angefochtene Ver fügung nähmen auf die Standardindikatoren Bezug. Mit deren Beurteilung durch Dr. B.___ setze sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander, womit sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegeg nerin beauftragten Gutachtern und der Beschw erdegegnerin selber habe

Dr. B.___ eine umfassende Beurteilung der S tandardindi katoren vorgenommen und sei nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass aus psychiatrisch-psychosoma ti schen Gründen beim Beschwerde führer keine Ar beitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Insofern eine vollständige Arbeitsunfähig keit nicht als ausgewiesen erachtet werde, sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Angesichts der unge nügenden Sachverhaltsab klärungen durch die Beschwerdegegnerin seien die zwei ausführlichen Berichte von Dr. B.___ für die Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Berichte seien daher von der Beschwerde gegnerin zu erstatten ( Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwer degegnerin aus, rechtsprechungsgemäss liege kein versicherter Gesundheits scha den vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, die Beschwerde gegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen habe, übersehe er, dass eine solche vorlie gend obsolet sei. 3. 3.1

Zunächst ist — da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) — die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ( Urk.

2) nicht ansatz weise auf die Standardindikatoren Bezug nehme. Mit der Beurteilung der Standardindikatoren durch Dr. B.___ setze sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5 f.) . 3.2

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat insoweit grundsätzlich ihre Berechtigung, al s die angefochtene Verfügung

vom 9. Juli 2018 ( Urk. 2) nicht die zu erwartende Begründungsdichte aufweist. Zwar darf sich die Beschwerde geg nerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken. Konkret wäre jedoch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) und vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/118) zu erwarten gewesen.

Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsver let zung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings nicht vor. Die Beschwerdegegnerin präzisierte ausserdem den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Rechtsmittel verfahrens (Urk. 7 ), indem sie sich auf den Standpunkt stellte, dass vorliegend gar keine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen sei , wozu der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit hatte, sich zu äussern.

Ob diese Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft, wird nachfolgend bei der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Im Weiteren sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung verbunden mit einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerun gen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurtei lung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE

142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt , eine solche beantragt er lediglich eventualiter zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 ). 4 . 4 .1

Gemäss dem Bericht des Fachchiropraktoren Dr. Z.___ vom 19. November 2013 (Urk. 8 /24) bestehen beim Beschwerdeführ er ein persistierendes zervikos pondy logenes Schmerzsyndrom links/ zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6 links, bei ausge prägter Segmentdegeneration C5/C6 mit foraminaler Stenose und möglicher Irritation C6 links, myofaszialer Befunde der Nacken-/Schulter muskulatur und Insuffizienz der Nacken-/Schultermuskulatur sowie ein persis tierendes Costo transversalsyndrom links, bei leichter Spondylose T6-T9 sowie erosiver Osteo chondrose T8/T9. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elekt riker sei der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 9. Juni 2013 zu 100 %, vom 10. Juni bis zum 23. August 2013 zu 50 % und ab dem 24. August 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit bei der Arbeit als Elektriker, bei Überkopf arbeiten, Tragen und Heben von Lasten sowie Arbeiten in ungünstiger ergono mischer Position. Ein 50%iger Arbeitsversuch sei vom Beschwerdeführer nicht toleriert worden, es sei zu einer deutlichen Schmerz exazerbation gekommen. Eine alternative Tätigkeit im Rahmen eines technischen Dienstes/Hausunterhalts bzw. im Verkauf von leichten Elektroartikeln sei in einem 50%-Pensum mög lich. Es müsste dazu ein probatorischer Ansatz gewählt werden. 4 .2

Laut dem Arztbericht der Neurologin Dr. A.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 8 /26) bestehen beim Beschwerdeführer linksseitige Zervikobrachialgien , ohne sensomotorisches Defizit, eine hochgradige Spondylose bei Osteochond rose auf Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 mit konsekutiver mittelgradiger Stenose foraminal auf Höhe HWK 5/6 bds ., weniger ausgeprägt auf Höhe HWK 6/7 bds . und ein cervikozephales Schmerzsyndrom sowie als Nebendiagnosen ein persis tierendes Costotransversal -Syndrom bei segmentalen Befunden mittthora kal, eine Lumboischialgie links, eine leichte sensible Neuropathie des Nervus

ulnaris links, gelegentliche linkspektorale Beschwerden - Differential diagnose: coronare Herz krankheit bei formal grenzwertiger pathologischer ergometrischer Belas tung, 64-Zeilen-MS-CT-Coronarunter suchung mit 1,74 mSv , stenosefreien

Coronarien , fali vaskuläre Risikofaktoren: Status nach langjährigem Nikotin konsum von gegen 50 py , behandelte Hypertonie, und verdickter Intima-Media beidseits ohne signi fikante Plugs . In der Tätigkeit als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine deutlich reduzierte psychische und physische Belastbarkeit und die Möglichkeit von unkon zentriertem und fehlerhaftem Arbeiten. Nach entsprechenden Mass nah men zur Rekonditionierung und Mobilisierung und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums sei ein Arbeitspensum von 50 % wieder möglich. Eine defini tive Prognose könne nicht abgegeben werden. 4 .3

Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums G.___ vom 6. März 2014 (Urk. 8 /33/15-33) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorako spondy lo genes Syndrom linksbetont bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Flach rücken und hochthorakaler Gibbusbildung , anamnestisch Status nach C8-Reizsyndrom, ohne strukturell zuzuordnende Veränderungen, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuer mann, leichte degenerative Veränderungen der unteren HWS, myofaszial betont, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dys funktionelles Krankheits verhalten, wahrscheinlich funktionelle abdominale Problematik sowie Kopf schmer zen, Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung, An passungs stö rung. Im Rahmen der Evaluation der funktio nellen Leistungs fähigkeit habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes dysfunk tionelles Schmerzverhalten mit Schmerz- und Schonverhalten, vorzeitigem Abbruch verschiedener Tests vor Erreichen einer funktionellen Limite, Über schreiten der Zeitlimite und schlechter Testkonsistenz gezeigt. Zum Teil sei das Verhalten ängstlich geprägt mit Angst vor Beschwerdeverstärkung gewesen, allerdings hätten die doch deutlichen Inkonsistenzen sowohl bei der Testsitua tion als auch bei der klinischen Untersu chung sich nicht erklären lassen. Es dürfte sich am ehesten um eine ungünstige Entwicklung aufgrund der unklaren beruflichen Perspektive handeln, welche vom Beschwerdeführer als belastend bezeichnet werde. Funktionelle Limiten oder Ein schränkungen hätten nicht objektiviert werden können. Das Problem liege im ausgeprägten Schmerz- und Schon verhalten. Die Leistungs bereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbst limitierung hin. Die Konsistenz sei schlecht und die demonstrierte Belastbarkeit nur minimal gewesen. Infolge erheb licher Symptom ausweitung, Selbstlimitie rung und Inkonsistenz seien die Resulta te der Belastbar keitstests nicht verwert bar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte. Unter Berücksichtigung der deutlichen Fehlstatik und der offen sichtlichen Dekompensation sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit rein leistungsmässig erheblich reduziert sei mit Gewichtsbelastungen von höchstens mittelschwer, vermehrten Pausen über den Tag verteilt und Ein nehmen von Haltungen über den Kopf und in verdrehter Position lediglich sel ten, entsprechend einer 50%igen Leistungs fähigkeit ganz tags (Arbeits fähigkeit medizinisch-theoretisch 50 %). Angepasst sei eine wechselpositionierte (Ste hen/Gehen und Sitzen) Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis mittelschwer (selten bis 20 kg ab Boden und horizontal, 15 kg über Schul terhöhe, manchmal ab Boden und horizontal bis 12,5 kg, über Schulterhöhe 10 kg), seltenem Arbeiten über Schulterhöhe und in vorgeneigter und verdrehter Position. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-ortho pädi scher Sicht ganztags ausüben. Aufgrund des Verhaltens und der Symptome bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung, welche aber aus dem rheumatologischen Fachbereich heraus eher nicht zu einer zusätzlichen Leistungsminderung führe. 4 .4 4 .4.1

Laut dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 (Urk. 8 /36) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches zervico -thorakales Schmerz syndrom mit progredienter Schmerzausweitung sowie eine zusätzliche An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer mittel schweren depressiven Episode (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerz stö rung). Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine starke Einschränkung der körperlichen und psychischen Leistungs fähigkeit (schwere Bewegungseinschränkung durch Schmerz, psychische Ein schränkung von Ausdauer, Belastungs- und Konzentrations fähigkeit). 4 .4.2

Im an die Taggeldversicherung Allianz gerichteten Bericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 8 /41) hielt Dr. B.___ fest, der Versuch einer umfassenden Beurteilung einer begleitenden psychischen Dimension sei wegen der Schmerzfokussierung des Beschwerdeführers nicht ganz einfach. Diese Schmerzfokussierung könne auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Beschwerdeführer sich von einer Reflexion seiner Krankheits- und Lebenssituation überfordert fühlen könnte, zu sehr und traumatisch in seinem Schmerz und seiner Angst darüber gefangen bleibend. Diagnostisch liege aus psychiatrischer Sicht eine mittel schwere depres sive Episode vor, wahrscheinlich ausgelöst oder verstärkt durch das schwere Schmerzsyndrom. Beide Syndrome agierten aktuell progressiv, sich verstärkend. Dem Auslöser der depressiven Symptomatik zugrunde liegen könnte eine persön liche Vulnerabilität, möglicherweise durch kulturelle Normen verstärkt. Fasse man beide Syndrome zusammen, entspreche dies am ehesten einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Rein psychiatrisch liege die Arbeitsunfähigkeit - soweit getrennt beurteilbar - bei mindestens 50 %. Kombiniert mit der Schmerzstörung sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits unfähig. Mittel- bis langfristig scheine eine körperlich leichtere Tätigkeit im angestammten Beruf am sinnvollsten und am besten rea lisierbar. 4 .4.3

Im zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/70/15-16 ) hielt Dr. B.___ fest, das Leiden des Beschwerde füh rers lasse sich aktuell als Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F.45.41) zusammenfassen. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiat risch-psychosomatischer Sicht betrage 100 %. 4 .4.4

Am 1 2. April 2017 ( Urk. 8/89) nahm Dr. B.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zu den Standardindikatoren . Der Beschwerde füh rer stehe unter einem grossen chronischen Leidensdruck durch seine vor allem linksseitig wahrgenommenen Schmerzen, die sein körperliches Erleben besetzten, seine Körperbeweglichkeit massiv einschränkten und gemeinsam mit ausgelösten starken existentiellen Ängsten und zunehmenden depressiven Zuständen auch mental seinen Lebensalltag in einen Kampf ums Überleben verwandelt hätten. Die objektiv fassbaren psychiatrisch-psycho-somatischen Befunde – sein Schmerzerleben, seine Ängste und die depressive Verarbeitung und das dadurch bestimmte Verhalten – seien sehr ausgeprägt, interagierend und schwer. Sein als maladaptiv verstandener Umgang mit der Schmerzkrankheit habe seine Wurzeln in persönlichkeitsgeprägten Bedingungen. Das Schmerzerleben des Beschwerde führers führe zu ständiger körperlicher Vermeidung von schmerzauslösenden oder –verstärkenden Bewegungen, was eine Verlangsamung und Versteifung seiner Haltungen und Bewegungen bewirke. Für diese Erlebnisse brauche der Beschwerdeführer viel Mitteilungsraum und er könne anderen Themen nur mit Mühe Raum geben. Sein Leiden und der Verlust seiner Arbeits-Persönlichkeit wirkten für ihn zu belastend, um sich mit anderen Themen beschäftigen zu können. Seine Hypersensibilität zeige sich sowohl auf körperlicher Ebene (Berüh rungsempfindlichkeit) wie auch auf Beziehungsebene. Die Kontaktfähig keit sei sehr begrenzt, was sich auch in der Familie zeige. Starke Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Anpas sungsfähigkeit. Invaliditätsfremde Funktionseinschränkungen würden nicht vor liegen. Ebenso liege keine Aggravation vor. Den Alltag verbringe der Beschwer deführer meist zurückgezogen zu Hause, allenfalls mit Radio hören oder TV schauen. Haushaltstätigkeiten könne er schmerzbedingt nur sehr beschränkt ver richten. Er unternehme Spaziergänge, bei denen er langsam und bewusst gehen müsse, um eine Schmerzzunahme zu vermeiden. Wenn es dort nicht zu viele Menschen habe, gehe er ab und zu in den Lidl. Kontakte suche er nicht. Ein soziales Netz sei nicht vorhanden. Seit 2006 habe er leistungsorientiert an der glei chen Stelle gearbeitet, die Kündigung sei explizit wegen der Krankheit erfolgt. Er habe eine Familie, die ihn sehr unterstütze (Ehefrau, 3 erwachsene Kinder). Aus serfamiliär sei kein Netzwerk bekannt. Erstmals sei beim Beschwerdeführer 1999 ein somatisches Leiden aufgetreten, welches zu einem depressiven Angstsyndrom geführt habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer durch eine übermässig hohe Leistungsbereitschaft, Selbstdisziplin und Gewissenhaftigkeit aufgefallen, welche ihn seine gesundheitlichen Belastungszustände hätten ignorieren lassen. Es sei aber auch deutlich geworden, dass es bei seiner Persönlichkeitsstruktur gar nicht möglich sei, seine inneren Belastungen und Gefühle zu reflektieren, zu ver stehen und zu moderieren. Dies zeige sich nun, wenn er unter Schmerzen leide und seine Selbstdisziplin als Bewältigungs strategie nicht greifen könne. Der Beschwerdeführer werde durch seine Arbeits unfähigkeit in seiner bisherigen Per sönlichkeit und Identität existentiell getrof fen. Auf der Ebene seiner Identität habe die Verunmöglichung der bisherigen leistungsorientierten Haltung durch das chronifizierte Schmerz syndrom ab 2013 eine gravierende existentielle Ver änderung der Persönlich keitserfahrung bewirkt. Stationäre therapeutische Auf enthalte hätten keine wesentlichen Erfolge ge bracht. Trotz guter Kooperation des Beschwerdeführers habe der Leidensdruck durch die Therapien nicht vermindert werden können. Weiterhin sei der Beschwerdeführer auch zur Teilnahme an Therapien und Behandlungen bereit. Sein ausgeprägtes und chronifiziertes Leiden lasse keine (Selbst-)Ein gliederungs bemühungen zu. Der Beschwerdeführer zeige sich in seinem Verhalten und den geschilderten Symptomen konsistent. Sein Aktivitäts niveau stehe gegenüber jenem vor Eintritt der Gesundheitsschädigung in einem deutlichen Gegensatz. 4 .5 4 .5.1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 25. November 2014 (Urk. 8 /50) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein chronisches zervikobrachiales Syndrom links, rezidivierende Panik at tacken, eine somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Hilfselektriker sei der Beschwerdeführer vom 25. Februar bis zum 17. März 2013 zu 50 % und seit dem 18. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer psychischen Stabilisierung und einer Schmerz therapie könnte der Beschwerdeführer eventuell einer leichteren Tätig keit nachgehen, was auch für sein Selbstbewusstsein gut wäre. Wann mit der Wieder aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei derzeit kaum absehbar. 4 .5.2

Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/107) wandte sich

Dr. C.___

an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, beim Beschwerdeführer nehme die Ver zweiflung durch seine Schmerzen auf der linken Körperseite mit messbarer Abnahme der Extremitätenumfänge links gefährliche Dimensionen an. Trotz medikamentöser und fachärztlicher Betreuung durch Dr. B.___ würden dem Beschwerdeführer kontinuierlich Rechnungen und Mahnungen ins Haus flattern, was für ihn, der immer ein Perfektionist gewesen sei, eine Schande sei. Ohne entsprechende finanzielle Unterstützung sei es ihm nicht möglich, dieses gefähr liche Problem zu lösen. 4 .6 4 .6.1

Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 (Urk. 8 /51/4) fest, die angestammte Tätigkeit bleibe dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen ab August 2013 unzumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege bei 0 %, die Arbeitsfähigkeit sei aber aus psychiatrischen Gründen latent gefährdet. Angepasst sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Zwangs haltungen und ohne Überkopfarbeiten, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kunden kontakt. Die Prognose sei vorsichtig optimistisch unter der Voraus set zung, dass eine nachhaltig fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durchgeführt werde. Nach Eingliederung sei wohl noch ein plausibilisierendes bidisziplinäres psychiatrisch-rheumato logi sches Gutachten notwendig. 4 .6.2

Am 17. März 2015 (Urk. 8 /60/3) führte Dr. H.___ aus, es lägen seit der Stellung nahme vom 28. November 2014 keine neuen Befunde vor. Ebenso gebe es keine Hinweise für erfüllte Foerstersche Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwind barkeit eines unklaren Beschwerdebildes. Es müsse somit ohne weitere medizi ni sche Abklärungen an der Stellungnahme vom 28. November 2014 fest gehalten werden. 4 .7

Gemäss dem Austrittsbericht des Rehaz entrums D.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/4) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei zervico -thorakalem Schmerzsyndrom ohne spinales Korrelat mit progredienter Schmerzausweitung, (2.) eine Angst und Depression gemischt mit/bei maladaptiven Coping-Muster (Schm erzfokussierung, Zukunftsängste , Neigung zu Katastrophen-Szenarien) sowie (3.) eine arterielle Hypertonie. Das Schmerzsyndrom sei ausgeprägt und werde durch Angst sowie Gefühle von Ausweg-, Machtlosigkeit und Verzweif lung verstärkt. Trotz Einsatz von Psychotherapeutika habe die Psyche nicht positiv beeinflusst werden können und es sei bei der Schmerzfokussierung geblieben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Krank heits konzept zu reflektieren und Strategien für den besseren Umgang mit chro nischen Schmerzen zu entwickeln. Eine Anschlusspsychotherapie sei in Anbe tracht der zunehmenden Suizidgedanken notwendig. Die Arbeitsun fähigkeit werde voraus sichtlich noch länger bestehen. 4 .8

Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des Psychiaters E.___ und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 1 3. Se ptember 2017 ( Urk. 8/101 ) besteht beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie IV-fremde psychosoziale Faktoren: eine fehlende bzw. nicht anerkannte Berufsausbildung (ICD-10: Z55) , Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z56) und Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59), Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). A us versicherungsmedizinischer Sicht sei es nicht mög lich, beim Beschwerdeführer eine eigenständige psychische Erkrankung festzu stellen, die seiner Symptomatik entspr eche . Es sei deshalb davon auszugehen, dass die psychische Symptomatik auf eine Schm erzver arbeitungsstörung und iv-fremde ursächliche psychosoziale Faktoren zurückzu führen sei. Es gebe deutliche Hinweise auf eine massive Aggravation der geklagten Beschwerden und Inkon sistenzen bei der Beschwerde schilderung. Der Beschwerdeführer verfüge prinzi piell über mobili sierbare Ressourcen (langjährige berufliche Integration, intakte Familie), auf die er derzeit (laufendes IV-Verfahren) offenkundig nicht zurück greifen könne. Es gebe keine Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung. Die bisherige Therapie sei als lege artis zu bezeichnen und entspreche auch der Therapie einer Schmerzverar beitungs störung. Eine krankheitsbedingte Unfähig keit zur The rapieadhärenz liege nicht vor. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Es bestehe eine volle (100%ige) Arbeits fähigkeit bezogen auf ein volles Pensum. Selbst wenn – abweichend von der Beurteilung des Gutachters – eine leichte depressive Episode vorliegen würde, begründete diese keine anhaltende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte auch retrospektiv ab 2013 (Urk. 8/101/32-36) .

Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. F.___ mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnose eines anamnestisch bisher therapieresistenten chronifizier ten zervikovertebralen und lumbovertebralen bewegungs- und be lastungsabhän gigen Schmerzsyndroms mit pan-/paravertebraler Ausdehnung im Rahmen der Symptomausweitung, beginnenden degenerativen Veränderungen betont HWK 5 – HWK 7, thorakal 7 – thorakal 9 und Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1, ohne Hinweise weder für eine Facettengelenks- noch radikuläre Symptomatik , mit Fehlform der oberen BWS im Sinne einer mässigen Kyphose mit Skoliosekompo nente

und nicht näher spezifizierbaren Halbseiten-Miss empfindung im Bereiche diffus der linken Körperhälfte ohne somatisches oder strukturelles Korrelat, DD deutliche Hinweise für eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerz verarbeitungsstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestünden ausserdem deutliche Hinweise für eine zusätzliche auch bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung bei Selbstlimitierung mit Inkon sistenzen und Diskrepan zen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer praktisch aus schliesslich stehend tätig gewesen, mit Überkopfarbeiten und Reklina tion/Extension der HWS. Für diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung von Schonkriterien sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Nicht mehr möglich seien repetitive grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen über 20 kg, repetitive oder monotone Tätigkeiten Überkop f bzw. in HWS-Extensionsstellung und in vornüber gebückten Arbeitspositionen, sowie Tätigkei ten mit repetitiven

Erschütterungen oder auf unebenem Boden. Ideal wäre dage gen ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 2013 unverändert. Der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungs pflicht erfüllt und sowohl an stationären Rehabilitations massnahmen als auch an der Begutachtung mitgewirkt. Die Schmerz verarbeitungsstörung mit offensicht lich auch bewusstseinsnahen Elementen könne nicht als Verletzung der Schaden minderungs pflicht beurteilt werden (Urk. 8/101/47-51) .

In der Konsensbeurteilung führten die beiden Gutachter aus, dass die rheuma to logisch beobachteten Hinweise auf eine Somatisierungsstörung mit der psychi atri schen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung umfassend diagnostisch abgebildet sei en . Beim Beschwerdeführer sei damit die rheumato lo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegweisend. Aus rein psychiatrischer Sicht sei keine Arbeits un fähigkeit gegeben. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektro monteur zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen seien nicht zwingend indiziert, die Weiterführung der bisherigen psychiatrischen Behandlung sei aber sinnvoll, um die Schmerzverar beitungsstörung positiv zu beeinflussen. Eine rheumato logische Behandlung durch einen Facharzt sei zu empfehlen, von somatisch ansetzenden Behand lun gen werde aber abgeraten ( Urk. 8/101/52-53) . 4 .9

Am 2 5. September 2017 ( Urk. 8/104/3-4) nahm RAD-Arzt pract . med. I.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Gutachten Stellung. Es sei um fas send, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Es könne darauf abgestellt werden. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten Tätigkeit als Elektromonteur und von 100 % in angepasster Tätig keit (leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten unter zusätzlicher Berück sichtigung des Belastungs profils) auszugehen. 4 .10

Am 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) nahm Dr. B.___ zu Händen des Rechts vertre ters des Beschwerdeführers Stellung zum von der Beschwerdegegnerin eingehol ten bidisziplinären Gutachten. Er führte aus, die Interpretationen des Gutachters, Diagnosen und funktionellen Schlussfolgerungen zeigten deutliche Diskrepanzen zu zahlreichen anderen ärztlichen Beurteilungen, z.B. zum Schweregrad der Depression und zu Persönlichkeits-Aspekten. Die von anderen Ärzten gestellten Diagnosen würden teilweise im Gutachten gar nicht erwähnt oder bei Bedarf in Frage gestellt. Die biopsychosoziale Erfassung der Schmerzstörung würde im Gutachten zu wenig berücksichtigt. Eine ursächliche Begründung einer Aggrava tion sei nicht ersichtlich. Eine Aggravation oder eine therapeutische Kooperati ons -Verweigerung als Absicht des Beschwerdeführers hätten im Dienst eines Vorteils stehen müssen, den er sich dazu erhoffe. Ein solcher ursächlicher Vorteil sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer komme seit 2014 alle zwei Wochen zu einer Behandlungssitzung. Der Verlauf entspreche nicht der Einschät zung des Gutachters. Der Beschwerdeführer könne sich gar nicht anders mitteilen, er habe für dieses Leiden keine anderen psychischen Ausdrucksmöglichkeiten. Dies verweise auf eine tiefere psychische Ebene als die vordergründige Interpre tation einer Aggravation. Das Verhalten des Beschwerde führers sei besser zu ver stehen als ein Versuch des Selbstschutzes gegen weitere demütigende Abweisun gen und den Versuch eines Appells an das Gegenüber, sein Leiden endlich ernst zu nehmen. Dieses Schutz- Verhalten habe den Aspekt, dass es oft das Gegenteil bewirke, da es einen histrionischen Eindruck vermittle. Der Beschwerdeführer spüre eine tiefe Verzweiflung über seine Lebenslage und eine Ohnmacht, die eigene gesundheitliche Situation nicht bewältigen zu können. Das Bedrohungsge fühl habe sich im Verlauf der Schmerz symptomatik immer mehr verstärkt. Wäh rend er die anfänglichen Ent täuschungen über die ausbleibenden ärztlichen Hilfestellungen immer mehr als erschreckende Abweisungen erlebt habe, fürchte er zunehmend bewusste körperliche Schädigungen durch die Ärzte. Das Schmerz erleben des Beschwerde führers sowie seine Unfähigkeit zu einem therapeutischen Prozess sei als wesentlicher Aspekt im Verlauf anzusehen. Trotzdem werde dies vom Gutachter mit mangelndem guten Willen sowie mobilisierbaren Ressourcen in einen Zusammenhang gebracht. Er beziehe ausserdem IV-fremde psycho soziale Fak toren ein, was deplatziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei ein schwerer Belastungs faktor für den Beschwerdeführer. Die Ressourcen («langjährige beruf liche Integration, intakte Familie») könnten auch als Hinweis verstanden werden, dass der Beschwerde führer eine langjährige Arbeitsunfähigkeit mit IV-Berentung kaum wählen würde. Der Beschwerdeführer könne sein Schmerzerleben nicht bewälti gen. Sein oft auffälliges und für viele befremdliches Verhalten sei letztlich Ausdruck seiner Unfähigkeit, sich anders mitteilen zu können. Der Beschwerde führer sei in seiner Identität auf eine Weise verletzt worden, die sich in einer hochempfindlichen psychosomatischen Unberührbarkeit als Schutzreflex aus drücke. Ärzte könnten ihn kaum noch berühren, Dritten gehe er aus dem Weg. In der Gruppentherapie ziehe er sich an den Rand des Raumes zurück oder verlasse diesen teilweise sogar. Die vom Beschwerdeführer im Laufe der Zeit entwickelte Misstrauensstimmung habe zunehmend zu einer Überzeugung im Sinne einer überwertigen Idee geführt, dass die Ärzte ihm Schaden zufügen wollten. Dies könne kaum als Aggravation gesehen werden, sondern als Folge auf der Ebene der Persönlichkeit im Verlauf der chronischen Schmerzen. Eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Die beschriebene, vom Schmerz bestimmte Persönlichkeitsänderung zeige sich in seinen Wahrnehmungen, seinem Denken, in seinen Beziehungen, in seinem Selbstverständnis ebenso wie in seinem Verständnis der Umwelt. Sie zeige sich in einem unflexiblen und unangepassten Verhalten, das vor der Schmerz-Erkrankung nicht vorhanden gewesen sei. Sie sei weder Ausdruck einer anderen psychischen Störung noch Residualsyndrom einer vorangegangenen psychischen Störung. Dies entspreche der Diagnose einer Per sönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80). Die Persönlichkeitsänderung sei als Folge des funktionell stark beeinträchtigenden chronischen Schmerzsyndroms entstanden (ICC-10 F45.41). 4 .11

In der Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (richtig: 2018) ( Urk. 8/115) hielt der Psychiater E.___ fest, die Ausführungen von Dr. B.___ zum Gutachten wür den nichts an seine r Beurteilung ändern. Es ergäben sich daraus keine neuen Aspekte. Es handle sich insgesamt um eine andere Beurteilung des behandelnden Arztes, die sich aus den unterschiedlichen Sichtweisen des behandelnden Arztes und des versicherungsmedizinischen Gutachters ergäben. 5 . 5 .1

Das bidisziplinäre Gutachten des Psychiaters E.___ und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 1 3. September 2017 ( Urk. 8/101) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und rheumatologischen

Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mi t den von vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem bi disziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5 .1 und 1.5.2 ).

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 5.3 ) ist in Bezug auf die Bericht e der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 5 .2

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass es die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) zwar bestätige, dagegen jedoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41) verwerfe, da diese in der Schweizer Ausgabe des ICD-10 nicht vorhanden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zwar nicht von einer «Schweizer Ausgabe» des ICD-10 spricht, die von den Gutachtern so bezeichnete , von Dilling / Mombour /Schmidt herausge ge bene Ausgabe abe r in seinen Entscheiden zitiert (vgl. beispielhaft BGE 143 V 418 E. 4.1.2 und viele weitere). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 143 V 418 fest gestellt, dass in der deutschen Übersetzung der WHO-Klassifikation auf die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den beiden Unterkategorien F45.40 und F45.41 gemäss Ergänzu ng der German Modification (GM) verwiesen werde, weshalb sie in die ICD-10-Klassifikation der WHO nicht eingefügt worden seien (E. 5.1). Dass der Gutachter gestützt darauf den Code 45.41 nicht verwendet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Es ist sodann zwar grundsätzlich die neuste Ausgabe zu verwenden, es liegt aber deshalb k ein gravierender Qualitäts mangel vor, weil im Gutacht en eine frühere Auflage zitiert wird. 5 .3

Soweit der Beschwerdeführer

den Gutachtern die notwendige fachliche Kompe tenz abspricht ( Urk. 1 S. 7) , verhält er sich insofern widersprüchlich, als diese von der Beschwerdegegnerin aus zwei von ihm selber gemachten Vorschlägen ausge wählt wurden ( Urk. 8/92) . Zu beachten ist auch, dass nicht zwingend erforderlich ist, dass die Gutachter selber eine Prüfung der Standardindikatoren vornehmen, sondern sie müssen

lediglich die erforderlichen Angaben liefern , damit die Plausibilität ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikato ren überprüft werden kann.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter zum Ergebnis gelangt sind, dass aus psychiatrischer Sicht gar keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit besteht 5 .4

Die Rückweisung der Sache im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Februar 2017 ( Urk. 8/85) erfolgte in erster Linie darum, weil gar keine psychi atrische Begutachtung vorlag. Die Meinung des Gerichts war es , dass eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen ist, welche sich dazu zu äussern hat, ob überhaupt ein relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden besteht (Urk.

8/85/12 E. 4.3). Klar nicht der Intention der gerichtlichen Anordnung ent sprach es dagegen, dass der behandelnde Psychiater seine

– bereits bekannte - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren auf ihre Plausibilität überprüfen soll. 5 .5

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1.4), erübrigt sich die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens sodann gänzlich, wenn

fest steht , dass eine anspruchs ausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtspre chung gegeben ist . Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unverändert gilt , dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheid bare Befunde umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 E. 2.3.1 u nd E. 3.2.4.1, mit Hinweisen). 5 .6

In der psychiatrischen Explorati on durch den psychiatrischen Gutachter E.___

seien viele Antworten des Beschwerde führers im Vagen geblieben und es seien auch auf Nachfrage keine präzisierenden Antworten möglich gewesen . Das Ver halten während des Gesprächs sei sehr auffallend gewesen. Zunächst habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht im Sessel sitzen könne, worauf er sich in einen Stuhl gesetzt habe. Dann habe er aber doch in den Sessel gewechselt, sei aufgestanden, im Zimmer umherge gangen, habe sich auf die Couch gelegt und dann wiederum auf den Schreib tischstuhl des Referenten gesetzt. Diese Wechsel seien mehrmals und sehr demonstrativ erfolgt. Beim Gespräch über die Ehefrau habe der Beschwerdeführer eine kurze Weinattacke erlitten, welche er aber rasch wieder beendet habe, als der Referent nicht näher darauf eingegangen sei. Wiederholt und immer wieder ungefragt sei der Beschwerdeführer auf seine Schmerzzustände zu sprechen gekommen. Die exzessiven Schmerzschilderungen seien gänzlich undifferenziert gewesen, der Beschwerdeführer habe nur von schwersten Schmerzen gesprochen und die Schilderungen sei e n oft nicht nach vollziehbar gewesen. Sie hätten bei weitem das Mass übertroffen, welches bei anderen Exploranden zu beobachten sei. Unter anderem habe der Beschwerde führer seinen Bauch gezeigt, um seine abdominellen Verspannungen zu demons trieren. Das Verhalten habe übertrieben grotesk gewirkt. Der Beschwerde führer sei in einer durchgehenden emotional auffallend dramatisch wirkenden Stimmungslage ohne jegliche Modulation gewesen, wodurch ein affektiver Rapport nicht herstellbar gewesen sei (Urk. 8/101/27-28) .

Die vom Beschwerdeführer geklagte Stimmungslage («Scheisse») entspreche nicht der differenzierten Stimmungsschilderung anderer Menschen. Der Beschwerde führer spreche permanent nur von seinen Schmerzen und deren Folgen und könne über sein inneres Erleben und seine Emotionen (abgesehen von einer spür baren Aggressivität) keine Auskunft geben. Die rheumatologische Unter suchung habe ergeben, dass ein Schmerz bestehe, der nur teilweise durch körperliche Störungen erklärt werden könne. Es gebe psychosoziale Probleme, die als ursäch liche Einflüsse betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer erfahre auch eine erhebliche persönliche und medizinische Zuwendung. Als psychosoziale Faktoren seien die fehlende bzw. nicht anerkannte Berufsaus bildung, Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen zu nennen. Es gebe deutliche Hinweise auf eine massive Aggrava tion der geklagten Beschwerden und Inkonsistenzen bei der Beschwerde schilderung. Der Beschwer deführer verfüge prinzipiell über mobilisierbar e Ressourcen, könne auf diese aber während des laufenden IV-Verfahrens nicht zurückgreifen ( Urk. 8/101/33-35) . 5 . 7

In der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. F.___ sei das Sitzverhalten des Beschwerdeführers unauffällig gewesen. Ebenso sei das Aus- und Ankleiden ohne wahrnehmbare Schmerzperzeption mit unauffälligen Bewegungsabläufen vonstattengegangen. Die Beschreibung der Schmerzen sei verbunden mit immer wiederholter Angabe ausgeprägter Schmerzen, zeitweise angedeutetem Weinen, dann aber auch Fluchen mit Kraftwörtern und Herumwerfen einer beladenen Mappe. Unbeobachtet sei das spontane Bewegungsverhalten unauffällig, beobachtet verbunden mit demonstrativen Elementen wie Verdrehen des Ober körpers, Gehen in vornüber gebückter Stellung, Abstützen an Gegenständen und an der Wand. Immer wieder halte d er Beschwerdeführer auch die Hände und den Oberkörper des Referenten fest. Bei sämtlichen Bewegungsprüfungen werde initial gegen innerviert. Es hätten diverse Diskrepanzen festgestellt werden können. Bei Ablenkungen im Gespräch habe der Beschwerdeführer sich besser und ohne Schmerzantwort bewegen können. Bei gezielter Befragung habe er dagegen ausgeprägte Schmerzen angegeben. Zusammenfassend sei die ganze Untersuchung gekennzeichnet gewesen durch eine offensichtliche bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung, Selbstlimitierung mit demonstrativen Elementen, Inkonsistenzen und Diskrepanzen ( Urk. 8/101/ 43-46). 5 .8

Die Inkonsistenzen und auf Aggravation schliessen lassenden Auffälligkeiten sind in einer Vielfalt und Fülle vorhanden, die zum Schluss führen, dass vorlie gend effektiv vom Vorliegen eigentlicher Ausschlussgründe im Sinne der Recht sprechung auszugehen ist.

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ beanstandet in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) unter anderem, dass die Begrün dung einer Aggravation nicht ersichtlich sei, da kein Vorteil ersichtlich sei, welchen der Beschwerdeführer sich daraus erhoffe, weder beruflich, familiär noch finanziell. Dies steht im Widerspruch zur Eingabe des Hausarztes Dr. C.___ vom 2 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/107), aus welcher hervorgeht, dass die Verzweif lung des Beschwerdeführers vor allem wegen seiner finanziellen Probleme gross sei und die Beschwerdegegnerin ihm deshalb möglichst ba ld Leistungen zuspre chen solle, damit das gefährliche gesundheitliche Problem gelöst werden könne. In sich nicht logisch erscheint sodann die Argumentation von Dr. B.___ , dass es absurd sei, dass der Beschwerdeführer «durch Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer angepassten Berufstätigkeit einen finan ziellen Vorteil hätte finden sollen», selbst wenn ihm eine IV-Rente ausgerichtet würde. Vielmehr ist dies eine häufig vor kommende Konstellation, dass es nach einem Stellenverlust – sei er krankheits bedingt oder nicht – für gesundheitlich angeschlagene Personen schwierig ist, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finde n und die Lösung der damit verbundenen finanziellen Probleme nur dann möglich scheint, wenn sie eine Invalidenrente erhalten, was wiederum erfordert, dass ihnen auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung attestiert wird . Gerade sich stark mit ihrer Arbeits leistung und ihrer Leistungs bereitschaft identifizierenden Personen fällt es zudem oft besonders schwer, eine reduzierte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren und sich dementsprechend mit einer weniger anspruchsvollen und meist auch schlechter bezahlten beruflichen Tätigkeit zu arrangieren.

Es verhält sich auch ni cht so, dass das aggravierende Verhalten erst im Verlauf der Jahre aufgrund der Verzweiflung des Beschwerdeführers, weil er sich mit seinen Schmerzen nicht ernst genommen fühlt, entstanden ist. Vi elmehr hat er bereits in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch das G.___ im Jahr 2014 (Urk. 8/33/15-33) eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und inkonsistentes Verhalten ge zeigt und konnte ohne sichtbare funktionellen Limiten praktisch keine verw ertbaren Leistungen erbringen.

Nicht zutreffend ist sodann auch die Ansicht von Dr. B.___ , dass psychosoziale Faktoren nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie bereits vor Eintritt des Gesundheitssc hadens vorhanden gewesen seien und insbesondere durch die Erkrankung ausgelöste psychosoziale Probleme nicht als invaliditätsfremd gewer tet werden dürfen. 5.9

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (keine repetitive grobmanuellen Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen über 20 kg, keine repetitive n oder monotone n Tätigkeiten Überkopf bzw. in HWS-Extensionsstellung und in vornüber gebückten Arbeits positionen, keine Tätigkeiten mit repetitiven Erschütterungen oder auf unebenem Boden, idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Elektromonteur bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2013 ein AHV-beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 67'600.-- ( Fr. 5'200.-- x 13) erzielt (Urk. 8/25/2). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex , Tabelle 1.1.10 : 20 13 = 102.5 , 20 14 = 103.2 ) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 14 Fr. 68'061.65. 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4 , Tabelle TA 1), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘ 537.75 bzw. Fr. 66'453. 10 pro Jahr ergibt. Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 68'061.65 ergibt sich damit eine Einkom menseinbusse von Fr.  1'608. 5 5 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 %. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ( 27 % ) resul tieren. 6.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehema ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 2 IVV festgehalten.

Die vom Beschwerdeführer eingeholten Berichte von Dr. B.___ erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für seine zwei Berichte von total Fr. 2'400.-- (je Fr. 1'200.--, vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/5) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von Fr. 2.400.-- für die ausführlichen Berichte von Dr. med. B.___ zu ersetzen, wird abgewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 15. Mai 2006 bis zum 30. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. August 2013) bei der Y.___ AG als Elektromonteur (Urk. 8/25). Das Arbeitsverhältnis wur de von der Arbeit geberin wegen langanhaltender krankheitsbedingter Absenzen aufgelöst (Urk. 8/23). Am 25. Juli 2013 (Datum des Posteingangs) meldete sich der Versi cherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs gesell schaft bei (Urk. 8/18/1-28). Ausserdem holte sie den Arbeit geberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/25) sowie die Arztberichte von Dr. Z.___ , Fachchiropraktor SCG/ECU vom 19. November 2013 (Urk. 8/24) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, vom 14. Januar 2014 (Urk. 8/26) ein. Am 22. Januar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 8/28). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten von der Alli anz bei (Urk. 8/33/1-48, Urk. 8/34/1-22) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 8 /36) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht gehalten sei, eine nach haltige fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie durchzufüh ren. Nehme er an den entsprechenden Mass nahmen nicht teil, könne dies dazu führen, dass auf zukünftige Leistungs gesuche nicht eingetreten werde oder diese abgewiesen würden (Urk. 8 /47). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Anspruches auf IV-Leistungen in Aus sicht, da der Invaliditäts grad lediglich 11 % betrage (Urk. 8 /48). Am 3. Dezember 2014 ging bei der IV-Stelle der Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, vom 25. Novem ber 2014 ein (Urk. 8 /50/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arzt berichte, Urk. 8 /50/5-74). Am 8. Dezember 2014 (Urk. 8 /52) bzw. am 6. Januar 2015 (Urk. 8 /55) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Oskar Gysler gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 Ein wand. Mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten abermals mit, sein Leistungs begehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad nur 14 % betrage (Urk. 8 /61). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 13. April 2015 (Urk. 8 /62) bzw. am 21. April 2015 (Urk. 8 /64) durch Rechtsanwalt Gysler Einwand. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 /67 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gysler am

E. 1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.

E. 1.1.4 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.5.2 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1.

E. 2 Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver letzt wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 damit, dass dem Beschwerdeführer laut medizinischem Gutachten seine bis herige Tätigkeit als Elektromonteur seit 2013 nur noch zu 50 % zumutbar sei. Eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dage gen zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einkom mensein busse von 10 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e

dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin sei dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2017 nicht nachgekommen, wonach abzuklären gewesen wäre, ob und inwiefern sich bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ergebe. Weder das eingeholte Gutachten noch die angefochtene Ver fügung nähmen auf die Standardindikatoren Bezug. Mit deren Beurteilung durch Dr. B.___ setze sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander, womit sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegeg nerin beauftragten Gutachtern und der Beschw erdegegnerin selber habe

Dr. B.___ eine umfassende Beurteilung der S tandardindi katoren vorgenommen und sei nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass aus psychiatrisch-psychosoma ti schen Gründen beim Beschwerde führer keine Ar beitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Insofern eine vollständige Arbeitsunfähig keit nicht als ausgewiesen erachtet werde, sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Angesichts der unge nügenden Sachverhaltsab klärungen durch die Beschwerdegegnerin seien die zwei ausführlichen Berichte von Dr. B.___ für die Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Berichte seien daher von der Beschwerde gegnerin zu erstatten ( Urk. 1).

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwer degegnerin aus, rechtsprechungsgemäss liege kein versicherter Gesundheits scha den vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, die Beschwerde gegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen habe, übersehe er, dass eine solche vorlie gend obsolet sei. 3.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von CHF 2'400.- für die ausführlichen Berichte von Dr. med. B.___ zu ersetzen. 4.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen a n die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.1 Zunächst ist — da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) — die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ( Urk.

2) nicht ansatz weise auf die Standardindikatoren Bezug nehme. Mit der Beurteilung der Standardindikatoren durch Dr. B.___ setze sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5 f.) .

E. 3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 3.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat insoweit grundsätzlich ihre Berechtigung, al s die angefochtene Verfügung

vom 9. Juli 2018 ( Urk. 2) nicht die zu erwartende Begründungsdichte aufweist. Zwar darf sich die Beschwerde geg nerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken. Konkret wäre jedoch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) und vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/118) zu erwarten gewesen.

Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsver let zung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings nicht vor. Die Beschwerdegegnerin präzisierte ausserdem den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Rechtsmittel verfahrens (Urk. 7 ), indem sie sich auf den Standpunkt stellte, dass vorliegend gar keine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen sei , wozu der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit hatte, sich zu äussern.

Ob diese Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft, wird nachfolgend bei der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Im Weiteren sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung verbunden mit einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerun gen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurtei lung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE

142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt , eine solche beantragt er lediglich eventualiter zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 ). 4 . 4 .1

Gemäss dem Bericht des Fachchiropraktoren Dr. Z.___ vom 19. November 2013 (Urk. 8 /24) bestehen beim Beschwerdeführ er ein persistierendes zervikos pondy logenes Schmerzsyndrom links/ zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6 links, bei ausge prägter Segmentdegeneration C5/C6 mit foraminaler Stenose und möglicher Irritation C6 links, myofaszialer Befunde der Nacken-/Schulter muskulatur und Insuffizienz der Nacken-/Schultermuskulatur sowie ein persis tierendes Costo transversalsyndrom links, bei leichter Spondylose T6-T9 sowie erosiver Osteo chondrose T8/T9. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elekt riker sei der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 9. Juni 2013 zu 100 %, vom 10. Juni bis zum 23. August 2013 zu 50 % und ab dem 24. August 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit bei der Arbeit als Elektriker, bei Überkopf arbeiten, Tragen und Heben von Lasten sowie Arbeiten in ungünstiger ergono mischer Position. Ein 50%iger Arbeitsversuch sei vom Beschwerdeführer nicht toleriert worden, es sei zu einer deutlichen Schmerz exazerbation gekommen. Eine alternative Tätigkeit im Rahmen eines technischen Dienstes/Hausunterhalts bzw. im Verkauf von leichten Elektroartikeln sei in einem 50%-Pensum mög lich. Es müsste dazu ein probatorischer Ansatz gewählt werden. 4 .2

Laut dem Arztbericht der Neurologin Dr. A.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 8 /26) bestehen beim Beschwerdeführer linksseitige Zervikobrachialgien , ohne sensomotorisches Defizit, eine hochgradige Spondylose bei Osteochond rose auf Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 mit konsekutiver mittelgradiger Stenose foraminal auf Höhe HWK 5/6 bds ., weniger ausgeprägt auf Höhe HWK 6/7 bds . und ein cervikozephales Schmerzsyndrom sowie als Nebendiagnosen ein persis tierendes Costotransversal -Syndrom bei segmentalen Befunden mittthora kal, eine Lumboischialgie links, eine leichte sensible Neuropathie des Nervus

ulnaris links, gelegentliche linkspektorale Beschwerden - Differential diagnose: coronare Herz krankheit bei formal grenzwertiger pathologischer ergometrischer Belas tung, 64-Zeilen-MS-CT-Coronarunter suchung mit 1,74 mSv , stenosefreien

Coronarien , fali vaskuläre Risikofaktoren: Status nach langjährigem Nikotin konsum von gegen 50 py , behandelte Hypertonie, und verdickter Intima-Media beidseits ohne signi fikante Plugs . In der Tätigkeit als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine deutlich reduzierte psychische und physische Belastbarkeit und die Möglichkeit von unkon zentriertem und fehlerhaftem Arbeiten. Nach entsprechenden Mass nah men zur Rekonditionierung und Mobilisierung und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums sei ein Arbeitspensum von 50 % wieder möglich. Eine defini tive Prognose könne nicht abgegeben werden. 4 .3

Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums G.___ vom 6. März 2014 (Urk. 8 /33/15-33) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorako spondy lo genes Syndrom linksbetont bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Flach rücken und hochthorakaler Gibbusbildung , anamnestisch Status nach C8-Reizsyndrom, ohne strukturell zuzuordnende Veränderungen, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuer mann, leichte degenerative Veränderungen der unteren HWS, myofaszial betont, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dys funktionelles Krankheits verhalten, wahrscheinlich funktionelle abdominale Problematik sowie Kopf schmer zen, Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung, An passungs stö rung. Im Rahmen der Evaluation der funktio nellen Leistungs fähigkeit habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes dysfunk tionelles Schmerzverhalten mit Schmerz- und Schonverhalten, vorzeitigem Abbruch verschiedener Tests vor Erreichen einer funktionellen Limite, Über schreiten der Zeitlimite und schlechter Testkonsistenz gezeigt. Zum Teil sei das Verhalten ängstlich geprägt mit Angst vor Beschwerdeverstärkung gewesen, allerdings hätten die doch deutlichen Inkonsistenzen sowohl bei der Testsitua tion als auch bei der klinischen Untersu chung sich nicht erklären lassen. Es dürfte sich am ehesten um eine ungünstige Entwicklung aufgrund der unklaren beruflichen Perspektive handeln, welche vom Beschwerdeführer als belastend bezeichnet werde. Funktionelle Limiten oder Ein schränkungen hätten nicht objektiviert werden können. Das Problem liege im ausgeprägten Schmerz- und Schon verhalten. Die Leistungs bereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbst limitierung hin. Die Konsistenz sei schlecht und die demonstrierte Belastbarkeit nur minimal gewesen. Infolge erheb licher Symptom ausweitung, Selbstlimitie rung und Inkonsistenz seien die Resulta te der Belastbar keitstests nicht verwert bar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte. Unter Berücksichtigung der deutlichen Fehlstatik und der offen sichtlichen Dekompensation sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit rein leistungsmässig erheblich reduziert sei mit Gewichtsbelastungen von höchstens mittelschwer, vermehrten Pausen über den Tag verteilt und Ein nehmen von Haltungen über den Kopf und in verdrehter Position lediglich sel ten, entsprechend einer 50%igen Leistungs fähigkeit ganz tags (Arbeits fähigkeit medizinisch-theoretisch 50 %). Angepasst sei eine wechselpositionierte (Ste hen/Gehen und Sitzen) Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis mittelschwer (selten bis 20 kg ab Boden und horizontal, 15 kg über Schul terhöhe, manchmal ab Boden und horizontal bis 12,5 kg, über Schulterhöhe 10 kg), seltenem Arbeiten über Schulterhöhe und in vorgeneigter und verdrehter Position. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-ortho pädi scher Sicht ganztags ausüben. Aufgrund des Verhaltens und der Symptome bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung, welche aber aus dem rheumatologischen Fachbereich heraus eher nicht zu einer zusätzlichen Leistungsminderung führe. 4 .4 4 .4.1

Laut dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 (Urk. 8 /36) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches zervico -thorakales Schmerz syndrom mit progredienter Schmerzausweitung sowie eine zusätzliche An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer mittel schweren depressiven Episode (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerz stö rung). Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine starke Einschränkung der körperlichen und psychischen Leistungs fähigkeit (schwere Bewegungseinschränkung durch Schmerz, psychische Ein schränkung von Ausdauer, Belastungs- und Konzentrations fähigkeit). 4 .4.2

Im an die Taggeldversicherung Allianz gerichteten Bericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 8 /41) hielt Dr. B.___ fest, der Versuch einer umfassenden Beurteilung einer begleitenden psychischen Dimension sei wegen der Schmerzfokussierung des Beschwerdeführers nicht ganz einfach. Diese Schmerzfokussierung könne auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Beschwerdeführer sich von einer Reflexion seiner Krankheits- und Lebenssituation überfordert fühlen könnte, zu sehr und traumatisch in seinem Schmerz und seiner Angst darüber gefangen bleibend. Diagnostisch liege aus psychiatrischer Sicht eine mittel schwere depres sive Episode vor, wahrscheinlich ausgelöst oder verstärkt durch das schwere Schmerzsyndrom. Beide Syndrome agierten aktuell progressiv, sich verstärkend. Dem Auslöser der depressiven Symptomatik zugrunde liegen könnte eine persön liche Vulnerabilität, möglicherweise durch kulturelle Normen verstärkt. Fasse man beide Syndrome zusammen, entspreche dies am ehesten einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Rein psychiatrisch liege die Arbeitsunfähigkeit - soweit getrennt beurteilbar - bei mindestens 50 %. Kombiniert mit der Schmerzstörung sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits unfähig. Mittel- bis langfristig scheine eine körperlich leichtere Tätigkeit im angestammten Beruf am sinnvollsten und am besten rea lisierbar. 4 .4.3

Im zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/70/15-16 ) hielt Dr. B.___ fest, das Leiden des Beschwerde füh rers lasse sich aktuell als Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F.45.41) zusammenfassen. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiat risch-psychosomatischer Sicht betrage 100 %. 4 .4.4

Am 1 2. April 2017 ( Urk. 8/89) nahm Dr. B.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zu den Standardindikatoren . Der Beschwerde füh rer stehe unter einem grossen chronischen Leidensdruck durch seine vor allem linksseitig wahrgenommenen Schmerzen, die sein körperliches Erleben besetzten, seine Körperbeweglichkeit massiv einschränkten und gemeinsam mit ausgelösten starken existentiellen Ängsten und zunehmenden depressiven Zuständen auch mental seinen Lebensalltag in einen Kampf ums Überleben verwandelt hätten. Die objektiv fassbaren psychiatrisch-psycho-somatischen Befunde – sein Schmerzerleben, seine Ängste und die depressive Verarbeitung und das dadurch bestimmte Verhalten – seien sehr ausgeprägt, interagierend und schwer. Sein als maladaptiv verstandener Umgang mit der Schmerzkrankheit habe seine Wurzeln in persönlichkeitsgeprägten Bedingungen. Das Schmerzerleben des Beschwerde führers führe zu ständiger körperlicher Vermeidung von schmerzauslösenden oder –verstärkenden Bewegungen, was eine Verlangsamung und Versteifung seiner Haltungen und Bewegungen bewirke. Für diese Erlebnisse brauche der Beschwerdeführer viel Mitteilungsraum und er könne anderen Themen nur mit Mühe Raum geben. Sein Leiden und der Verlust seiner Arbeits-Persönlichkeit wirkten für ihn zu belastend, um sich mit anderen Themen beschäftigen zu können. Seine Hypersensibilität zeige sich sowohl auf körperlicher Ebene (Berüh rungsempfindlichkeit) wie auch auf Beziehungsebene. Die Kontaktfähig keit sei sehr begrenzt, was sich auch in der Familie zeige. Starke Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Anpas sungsfähigkeit. Invaliditätsfremde Funktionseinschränkungen würden nicht vor liegen. Ebenso liege keine Aggravation vor. Den Alltag verbringe der Beschwer deführer meist zurückgezogen zu Hause, allenfalls mit Radio hören oder TV schauen. Haushaltstätigkeiten könne er schmerzbedingt nur sehr beschränkt ver richten. Er unternehme Spaziergänge, bei denen er langsam und bewusst gehen müsse, um eine Schmerzzunahme zu vermeiden. Wenn es dort nicht zu viele Menschen habe, gehe er ab und zu in den Lidl. Kontakte suche er nicht. Ein soziales Netz sei nicht vorhanden. Seit 2006 habe er leistungsorientiert an der glei chen Stelle gearbeitet, die Kündigung sei explizit wegen der Krankheit erfolgt. Er habe eine Familie, die ihn sehr unterstütze (Ehefrau, 3 erwachsene Kinder). Aus serfamiliär sei kein Netzwerk bekannt. Erstmals sei beim Beschwerdeführer 1999 ein somatisches Leiden aufgetreten, welches zu einem depressiven Angstsyndrom geführt habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer durch eine übermässig hohe Leistungsbereitschaft, Selbstdisziplin und Gewissenhaftigkeit aufgefallen, welche ihn seine gesundheitlichen Belastungszustände hätten ignorieren lassen. Es sei aber auch deutlich geworden, dass es bei seiner Persönlichkeitsstruktur gar nicht möglich sei, seine inneren Belastungen und Gefühle zu reflektieren, zu ver stehen und zu moderieren. Dies zeige sich nun, wenn er unter Schmerzen leide und seine Selbstdisziplin als Bewältigungs strategie nicht greifen könne. Der Beschwerdeführer werde durch seine Arbeits unfähigkeit in seiner bisherigen Per sönlichkeit und Identität existentiell getrof fen. Auf der Ebene seiner Identität habe die Verunmöglichung der bisherigen leistungsorientierten Haltung durch das chronifizierte Schmerz syndrom ab 2013 eine gravierende existentielle Ver änderung der Persönlich keitserfahrung bewirkt. Stationäre therapeutische Auf enthalte hätten keine wesentlichen Erfolge ge bracht. Trotz guter Kooperation des Beschwerdeführers habe der Leidensdruck durch die Therapien nicht vermindert werden können. Weiterhin sei der Beschwerdeführer auch zur Teilnahme an Therapien und Behandlungen bereit. Sein ausgeprägtes und chronifiziertes Leiden lasse keine (Selbst-)Ein gliederungs bemühungen zu. Der Beschwerdeführer zeige sich in seinem Verhalten und den geschilderten Symptomen konsistent. Sein Aktivitäts niveau stehe gegenüber jenem vor Eintritt der Gesundheitsschädigung in einem deutlichen Gegensatz. 4 .5 4 .5.1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 25. November 2014 (Urk. 8 /50) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein chronisches zervikobrachiales Syndrom links, rezidivierende Panik at tacken, eine somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Hilfselektriker sei der Beschwerdeführer vom 25. Februar bis zum 17. März 2013 zu 50 % und seit dem 18. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer psychischen Stabilisierung und einer Schmerz therapie könnte der Beschwerdeführer eventuell einer leichteren Tätig keit nachgehen, was auch für sein Selbstbewusstsein gut wäre. Wann mit der Wieder aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei derzeit kaum absehbar. 4 .5.2

Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/107) wandte sich

Dr. C.___

an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, beim Beschwerdeführer nehme die Ver zweiflung durch seine Schmerzen auf der linken Körperseite mit messbarer Abnahme der Extremitätenumfänge links gefährliche Dimensionen an. Trotz medikamentöser und fachärztlicher Betreuung durch Dr. B.___ würden dem Beschwerdeführer kontinuierlich Rechnungen und Mahnungen ins Haus flattern, was für ihn, der immer ein Perfektionist gewesen sei, eine Schande sei. Ohne entsprechende finanzielle Unterstützung sei es ihm nicht möglich, dieses gefähr liche Problem zu lösen. 4 .6 4 .6.1

Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 (Urk. 8 /51/4) fest, die angestammte Tätigkeit bleibe dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen ab August 2013 unzumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege bei 0 %, die Arbeitsfähigkeit sei aber aus psychiatrischen Gründen latent gefährdet. Angepasst sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Zwangs haltungen und ohne Überkopfarbeiten, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kunden kontakt. Die Prognose sei vorsichtig optimistisch unter der Voraus set zung, dass eine nachhaltig fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durchgeführt werde. Nach Eingliederung sei wohl noch ein plausibilisierendes bidisziplinäres psychiatrisch-rheumato logi sches Gutachten notwendig. 4 .6.2

Am 17. März 2015 (Urk. 8 /60/3) führte Dr. H.___ aus, es lägen seit der Stellung nahme vom 28. November 2014 keine neuen Befunde vor. Ebenso gebe es keine Hinweise für erfüllte Foerstersche Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwind barkeit eines unklaren Beschwerdebildes. Es müsse somit ohne weitere medizi ni sche Abklärungen an der Stellungnahme vom 28. November 2014 fest gehalten werden. 4 .7

Gemäss dem Austrittsbericht des Rehaz entrums D.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/4) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei zervico -thorakalem Schmerzsyndrom ohne spinales Korrelat mit progredienter Schmerzausweitung, (2.) eine Angst und Depression gemischt mit/bei maladaptiven Coping-Muster (Schm erzfokussierung, Zukunftsängste , Neigung zu Katastrophen-Szenarien) sowie (3.) eine arterielle Hypertonie. Das Schmerzsyndrom sei ausgeprägt und werde durch Angst sowie Gefühle von Ausweg-, Machtlosigkeit und Verzweif lung verstärkt. Trotz Einsatz von Psychotherapeutika habe die Psyche nicht positiv beeinflusst werden können und es sei bei der Schmerzfokussierung geblieben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Krank heits konzept zu reflektieren und Strategien für den besseren Umgang mit chro nischen Schmerzen zu entwickeln. Eine Anschlusspsychotherapie sei in Anbe tracht der zunehmenden Suizidgedanken notwendig. Die Arbeitsun fähigkeit werde voraus sichtlich noch länger bestehen. 4 .8

Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des Psychiaters E.___ und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 1 3. Se ptember 2017 ( Urk. 8/101 ) besteht beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie IV-fremde psychosoziale Faktoren: eine fehlende bzw. nicht anerkannte Berufsausbildung (ICD-10: Z55) , Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z56) und Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59), Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). A us versicherungsmedizinischer Sicht sei es nicht mög lich, beim Beschwerdeführer eine eigenständige psychische Erkrankung festzu stellen, die seiner Symptomatik entspr eche . Es sei deshalb davon auszugehen, dass die psychische Symptomatik auf eine Schm erzver arbeitungsstörung und iv-fremde ursächliche psychosoziale Faktoren zurückzu führen sei. Es gebe deutliche Hinweise auf eine massive Aggravation der geklagten Beschwerden und Inkon sistenzen bei der Beschwerde schilderung. Der Beschwerdeführer verfüge prinzi piell über mobili sierbare Ressourcen (langjährige berufliche Integration, intakte Familie), auf die er derzeit (laufendes IV-Verfahren) offenkundig nicht zurück greifen könne. Es gebe keine Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung. Die bisherige Therapie sei als lege artis zu bezeichnen und entspreche auch der Therapie einer Schmerzverar beitungs störung. Eine krankheitsbedingte Unfähig keit zur The rapieadhärenz liege nicht vor. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Es bestehe eine volle (100%ige) Arbeits fähigkeit bezogen auf ein volles Pensum. Selbst wenn – abweichend von der Beurteilung des Gutachters – eine leichte depressive Episode vorliegen würde, begründete diese keine anhaltende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte auch retrospektiv ab 2013 (Urk. 8/101/32-36) .

Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. F.___ mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnose eines anamnestisch bisher therapieresistenten chronifizier ten zervikovertebralen und lumbovertebralen bewegungs- und be lastungsabhän gigen Schmerzsyndroms mit pan-/paravertebraler Ausdehnung im Rahmen der Symptomausweitung, beginnenden degenerativen Veränderungen betont HWK 5 – HWK 7, thorakal 7 – thorakal

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer verzichtete auf Replik ( Urk. 9-12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.3 ) ist in Bezug auf die Bericht e der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 5 .2

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass es die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) zwar bestätige, dagegen jedoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41) verwerfe, da diese in der Schweizer Ausgabe des ICD-10 nicht vorhanden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zwar nicht von einer «Schweizer Ausgabe» des ICD-10 spricht, die von den Gutachtern so bezeichnete , von Dilling / Mombour /Schmidt herausge ge bene Ausgabe abe r in seinen Entscheiden zitiert (vgl. beispielhaft BGE 143 V 418 E. 4.1.2 und viele weitere). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 143 V 418 fest gestellt, dass in der deutschen Übersetzung der WHO-Klassifikation auf die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den beiden Unterkategorien F45.40 und F45.41 gemäss Ergänzu ng der German Modification (GM) verwiesen werde, weshalb sie in die ICD-10-Klassifikation der WHO nicht eingefügt worden seien (E. 5.1). Dass der Gutachter gestützt darauf den Code 45.41 nicht verwendet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Es ist sodann zwar grundsätzlich die neuste Ausgabe zu verwenden, es liegt aber deshalb k ein gravierender Qualitäts mangel vor, weil im Gutacht en eine frühere Auflage zitiert wird. 5 .3

Soweit der Beschwerdeführer

den Gutachtern die notwendige fachliche Kompe tenz abspricht ( Urk. 1 S. 7) , verhält er sich insofern widersprüchlich, als diese von der Beschwerdegegnerin aus zwei von ihm selber gemachten Vorschlägen ausge wählt wurden ( Urk. 8/92) . Zu beachten ist auch, dass nicht zwingend erforderlich ist, dass die Gutachter selber eine Prüfung der Standardindikatoren vornehmen, sondern sie müssen

lediglich die erforderlichen Angaben liefern , damit die Plausibilität ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikato ren überprüft werden kann.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter zum Ergebnis gelangt sind, dass aus psychiatrischer Sicht gar keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit besteht 5 .4

Die Rückweisung der Sache im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Februar 2017 ( Urk. 8/85) erfolgte in erster Linie darum, weil gar keine psychi atrische Begutachtung vorlag. Die Meinung des Gerichts war es , dass eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen ist, welche sich dazu zu äussern hat, ob überhaupt ein relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden besteht (Urk.

8/85/12 E. 4.3). Klar nicht der Intention der gerichtlichen Anordnung ent sprach es dagegen, dass der behandelnde Psychiater seine

– bereits bekannte - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren auf ihre Plausibilität überprüfen soll. 5 .5

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1.4), erübrigt sich die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens sodann gänzlich, wenn

fest steht , dass eine anspruchs ausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtspre chung gegeben ist . Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unverändert gilt , dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheid bare Befunde umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 E. 2.3.1 u nd E. 3.2.4.1, mit Hinweisen). 5 .6

In der psychiatrischen Explorati on durch den psychiatrischen Gutachter E.___

seien viele Antworten des Beschwerde führers im Vagen geblieben und es seien auch auf Nachfrage keine präzisierenden Antworten möglich gewesen . Das Ver halten während des Gesprächs sei sehr auffallend gewesen. Zunächst habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht im Sessel sitzen könne, worauf er sich in einen Stuhl gesetzt habe. Dann habe er aber doch in den Sessel gewechselt, sei aufgestanden, im Zimmer umherge gangen, habe sich auf die Couch gelegt und dann wiederum auf den Schreib tischstuhl des Referenten gesetzt. Diese Wechsel seien mehrmals und sehr demonstrativ erfolgt. Beim Gespräch über die Ehefrau habe der Beschwerdeführer eine kurze Weinattacke erlitten, welche er aber rasch wieder beendet habe, als der Referent nicht näher darauf eingegangen sei. Wiederholt und immer wieder ungefragt sei der Beschwerdeführer auf seine Schmerzzustände zu sprechen gekommen. Die exzessiven Schmerzschilderungen seien gänzlich undifferenziert gewesen, der Beschwerdeführer habe nur von schwersten Schmerzen gesprochen und die Schilderungen sei e n oft nicht nach vollziehbar gewesen. Sie hätten bei weitem das Mass übertroffen, welches bei anderen Exploranden zu beobachten sei. Unter anderem habe der Beschwerde führer seinen Bauch gezeigt, um seine abdominellen Verspannungen zu demons trieren. Das Verhalten habe übertrieben grotesk gewirkt. Der Beschwerde führer sei in einer durchgehenden emotional auffallend dramatisch wirkenden Stimmungslage ohne jegliche Modulation gewesen, wodurch ein affektiver Rapport nicht herstellbar gewesen sei (Urk. 8/101/27-28) .

Die vom Beschwerdeführer geklagte Stimmungslage («Scheisse») entspreche nicht der differenzierten Stimmungsschilderung anderer Menschen. Der Beschwerde führer spreche permanent nur von seinen Schmerzen und deren Folgen und könne über sein inneres Erleben und seine Emotionen (abgesehen von einer spür baren Aggressivität) keine Auskunft geben. Die rheumatologische Unter suchung habe ergeben, dass ein Schmerz bestehe, der nur teilweise durch körperliche Störungen erklärt werden könne. Es gebe psychosoziale Probleme, die als ursäch liche Einflüsse betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer erfahre auch eine erhebliche persönliche und medizinische Zuwendung. Als psychosoziale Faktoren seien die fehlende bzw. nicht anerkannte Berufsaus bildung, Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen zu nennen. Es gebe deutliche Hinweise auf eine massive Aggrava tion der geklagten Beschwerden und Inkonsistenzen bei der Beschwerde schilderung. Der Beschwer deführer verfüge prinzipiell über mobilisierbar e Ressourcen, könne auf diese aber während des laufenden IV-Verfahrens nicht zurückgreifen ( Urk. 8/101/33-35) . 5 . 7

In der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. F.___ sei das Sitzverhalten des Beschwerdeführers unauffällig gewesen. Ebenso sei das Aus- und Ankleiden ohne wahrnehmbare Schmerzperzeption mit unauffälligen Bewegungsabläufen vonstattengegangen. Die Beschreibung der Schmerzen sei verbunden mit immer wiederholter Angabe ausgeprägter Schmerzen, zeitweise angedeutetem Weinen, dann aber auch Fluchen mit Kraftwörtern und Herumwerfen einer beladenen Mappe. Unbeobachtet sei das spontane Bewegungsverhalten unauffällig, beobachtet verbunden mit demonstrativen Elementen wie Verdrehen des Ober körpers, Gehen in vornüber gebückter Stellung, Abstützen an Gegenständen und an der Wand. Immer wieder halte d er Beschwerdeführer auch die Hände und den Oberkörper des Referenten fest. Bei sämtlichen Bewegungsprüfungen werde initial gegen innerviert. Es hätten diverse Diskrepanzen festgestellt werden können. Bei Ablenkungen im Gespräch habe der Beschwerdeführer sich besser und ohne Schmerzantwort bewegen können. Bei gezielter Befragung habe er dagegen ausgeprägte Schmerzen angegeben. Zusammenfassend sei die ganze Untersuchung gekennzeichnet gewesen durch eine offensichtliche bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung, Selbstlimitierung mit demonstrativen Elementen, Inkonsistenzen und Diskrepanzen ( Urk. 8/101/ 43-46). 5 .8

Die Inkonsistenzen und auf Aggravation schliessen lassenden Auffälligkeiten sind in einer Vielfalt und Fülle vorhanden, die zum Schluss führen, dass vorlie gend effektiv vom Vorliegen eigentlicher Ausschlussgründe im Sinne der Recht sprechung auszugehen ist.

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ beanstandet in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) unter anderem, dass die Begrün dung einer Aggravation nicht ersichtlich sei, da kein Vorteil ersichtlich sei, welchen der Beschwerdeführer sich daraus erhoffe, weder beruflich, familiär noch finanziell. Dies steht im Widerspruch zur Eingabe des Hausarztes Dr. C.___ vom 2 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/107), aus welcher hervorgeht, dass die Verzweif lung des Beschwerdeführers vor allem wegen seiner finanziellen Probleme gross sei und die Beschwerdegegnerin ihm deshalb möglichst ba ld Leistungen zuspre chen solle, damit das gefährliche gesundheitliche Problem gelöst werden könne. In sich nicht logisch erscheint sodann die Argumentation von Dr. B.___ , dass es absurd sei, dass der Beschwerdeführer «durch Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer angepassten Berufstätigkeit einen finan ziellen Vorteil hätte finden sollen», selbst wenn ihm eine IV-Rente ausgerichtet würde. Vielmehr ist dies eine häufig vor kommende Konstellation, dass es nach einem Stellenverlust – sei er krankheits bedingt oder nicht – für gesundheitlich angeschlagene Personen schwierig ist, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finde n und die Lösung der damit verbundenen finanziellen Probleme nur dann möglich scheint, wenn sie eine Invalidenrente erhalten, was wiederum erfordert, dass ihnen auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung attestiert wird . Gerade sich stark mit ihrer Arbeits leistung und ihrer Leistungs bereitschaft identifizierenden Personen fällt es zudem oft besonders schwer, eine reduzierte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren und sich dementsprechend mit einer weniger anspruchsvollen und meist auch schlechter bezahlten beruflichen Tätigkeit zu arrangieren.

Es verhält sich auch ni cht so, dass das aggravierende Verhalten erst im Verlauf der Jahre aufgrund der Verzweiflung des Beschwerdeführers, weil er sich mit seinen Schmerzen nicht ernst genommen fühlt, entstanden ist. Vi elmehr hat er bereits in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch das G.___ im Jahr 2014 (Urk. 8/33/15-33) eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und inkonsistentes Verhalten ge zeigt und konnte ohne sichtbare funktionellen Limiten praktisch keine verw ertbaren Leistungen erbringen.

Nicht zutreffend ist sodann auch die Ansicht von Dr. B.___ , dass psychosoziale Faktoren nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie bereits vor Eintritt des Gesundheitssc hadens vorhanden gewesen seien und insbesondere durch die Erkrankung ausgelöste psychosoziale Probleme nicht als invaliditätsfremd gewer tet werden dürfen.

E. 5.9 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (keine repetitive grobmanuellen Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen über 20 kg, keine repetitive n oder monotone n Tätigkeiten Überkopf bzw. in HWS-Extensionsstellung und in vornüber gebückten Arbeits positionen, keine Tätigkeiten mit repetitiven Erschütterungen oder auf unebenem Boden, idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Elektromonteur bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2013 ein AHV-beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 67'600.-- ( Fr. 5'200.-- x 13) erzielt (Urk. 8/25/2). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex , Tabelle

E. 9 und Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1, ohne Hinweise weder für eine Facettengelenks- noch radikuläre Symptomatik , mit Fehlform der oberen BWS im Sinne einer mässigen Kyphose mit Skoliosekompo nente

und nicht näher spezifizierbaren Halbseiten-Miss empfindung im Bereiche diffus der linken Körperhälfte ohne somatisches oder strukturelles Korrelat, DD deutliche Hinweise für eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerz verarbeitungsstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestünden ausserdem deutliche Hinweise für eine zusätzliche auch bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung bei Selbstlimitierung mit Inkon sistenzen und Diskrepan zen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer praktisch aus schliesslich stehend tätig gewesen, mit Überkopfarbeiten und Reklina tion/Extension der HWS. Für diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung von Schonkriterien sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Nicht mehr möglich seien repetitive grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen über 20 kg, repetitive oder monotone Tätigkeiten Überkop f bzw. in HWS-Extensionsstellung und in vornüber gebückten Arbeitspositionen, sowie Tätigkei ten mit repetitiven

Erschütterungen oder auf unebenem Boden. Ideal wäre dage gen ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 2013 unverändert. Der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungs pflicht erfüllt und sowohl an stationären Rehabilitations massnahmen als auch an der Begutachtung mitgewirkt. Die Schmerz verarbeitungsstörung mit offensicht lich auch bewusstseinsnahen Elementen könne nicht als Verletzung der Schaden minderungs pflicht beurteilt werden (Urk. 8/101/47-51) .

In der Konsensbeurteilung führten die beiden Gutachter aus, dass die rheuma to logisch beobachteten Hinweise auf eine Somatisierungsstörung mit der psychi atri schen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung umfassend diagnostisch abgebildet sei en . Beim Beschwerdeführer sei damit die rheumato lo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegweisend. Aus rein psychiatrischer Sicht sei keine Arbeits un fähigkeit gegeben. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektro monteur zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen seien nicht zwingend indiziert, die Weiterführung der bisherigen psychiatrischen Behandlung sei aber sinnvoll, um die Schmerzverar beitungsstörung positiv zu beeinflussen. Eine rheumato logische Behandlung durch einen Facharzt sei zu empfehlen, von somatisch ansetzenden Behand lun gen werde aber abgeraten ( Urk. 8/101/52-53) . 4 .9

Am 2 5. September 2017 ( Urk. 8/104/3-4) nahm RAD-Arzt pract . med. I.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Gutachten Stellung. Es sei um fas send, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Es könne darauf abgestellt werden. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten Tätigkeit als Elektromonteur und von 100 % in angepasster Tätig keit (leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten unter zusätzlicher Berück sichtigung des Belastungs profils) auszugehen. 4 .10

Am 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) nahm Dr. B.___ zu Händen des Rechts vertre ters des Beschwerdeführers Stellung zum von der Beschwerdegegnerin eingehol ten bidisziplinären Gutachten. Er führte aus, die Interpretationen des Gutachters, Diagnosen und funktionellen Schlussfolgerungen zeigten deutliche Diskrepanzen zu zahlreichen anderen ärztlichen Beurteilungen, z.B. zum Schweregrad der Depression und zu Persönlichkeits-Aspekten. Die von anderen Ärzten gestellten Diagnosen würden teilweise im Gutachten gar nicht erwähnt oder bei Bedarf in Frage gestellt. Die biopsychosoziale Erfassung der Schmerzstörung würde im Gutachten zu wenig berücksichtigt. Eine ursächliche Begründung einer Aggrava tion sei nicht ersichtlich. Eine Aggravation oder eine therapeutische Kooperati ons -Verweigerung als Absicht des Beschwerdeführers hätten im Dienst eines Vorteils stehen müssen, den er sich dazu erhoffe. Ein solcher ursächlicher Vorteil sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer komme seit 2014 alle zwei Wochen zu einer Behandlungssitzung. Der Verlauf entspreche nicht der Einschät zung des Gutachters. Der Beschwerdeführer könne sich gar nicht anders mitteilen, er habe für dieses Leiden keine anderen psychischen Ausdrucksmöglichkeiten. Dies verweise auf eine tiefere psychische Ebene als die vordergründige Interpre tation einer Aggravation. Das Verhalten des Beschwerde führers sei besser zu ver stehen als ein Versuch des Selbstschutzes gegen weitere demütigende Abweisun gen und den Versuch eines Appells an das Gegenüber, sein Leiden endlich ernst zu nehmen. Dieses Schutz- Verhalten habe den Aspekt, dass es oft das Gegenteil bewirke, da es einen histrionischen Eindruck vermittle. Der Beschwerdeführer spüre eine tiefe Verzweiflung über seine Lebenslage und eine Ohnmacht, die eigene gesundheitliche Situation nicht bewältigen zu können. Das Bedrohungsge fühl habe sich im Verlauf der Schmerz symptomatik immer mehr verstärkt. Wäh rend er die anfänglichen Ent täuschungen über die ausbleibenden ärztlichen Hilfestellungen immer mehr als erschreckende Abweisungen erlebt habe, fürchte er zunehmend bewusste körperliche Schädigungen durch die Ärzte. Das Schmerz erleben des Beschwerde führers sowie seine Unfähigkeit zu einem therapeutischen Prozess sei als wesentlicher Aspekt im Verlauf anzusehen. Trotzdem werde dies vom Gutachter mit mangelndem guten Willen sowie mobilisierbaren Ressourcen in einen Zusammenhang gebracht. Er beziehe ausserdem IV-fremde psycho soziale Fak toren ein, was deplatziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei ein schwerer Belastungs faktor für den Beschwerdeführer. Die Ressourcen («langjährige beruf liche Integration, intakte Familie») könnten auch als Hinweis verstanden werden, dass der Beschwerde führer eine langjährige Arbeitsunfähigkeit mit IV-Berentung kaum wählen würde. Der Beschwerdeführer könne sein Schmerzerleben nicht bewälti gen. Sein oft auffälliges und für viele befremdliches Verhalten sei letztlich Ausdruck seiner Unfähigkeit, sich anders mitteilen zu können. Der Beschwerde führer sei in seiner Identität auf eine Weise verletzt worden, die sich in einer hochempfindlichen psychosomatischen Unberührbarkeit als Schutzreflex aus drücke. Ärzte könnten ihn kaum noch berühren, Dritten gehe er aus dem Weg. In der Gruppentherapie ziehe er sich an den Rand des Raumes zurück oder verlasse diesen teilweise sogar. Die vom Beschwerdeführer im Laufe der Zeit entwickelte Misstrauensstimmung habe zunehmend zu einer Überzeugung im Sinne einer überwertigen Idee geführt, dass die Ärzte ihm Schaden zufügen wollten. Dies könne kaum als Aggravation gesehen werden, sondern als Folge auf der Ebene der Persönlichkeit im Verlauf der chronischen Schmerzen. Eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Die beschriebene, vom Schmerz bestimmte Persönlichkeitsänderung zeige sich in seinen Wahrnehmungen, seinem Denken, in seinen Beziehungen, in seinem Selbstverständnis ebenso wie in seinem Verständnis der Umwelt. Sie zeige sich in einem unflexiblen und unangepassten Verhalten, das vor der Schmerz-Erkrankung nicht vorhanden gewesen sei. Sie sei weder Ausdruck einer anderen psychischen Störung noch Residualsyndrom einer vorangegangenen psychischen Störung. Dies entspreche der Diagnose einer Per sönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80). Die Persönlichkeitsänderung sei als Folge des funktionell stark beeinträchtigenden chronischen Schmerzsyndroms entstanden (ICC-10 F45.41). 4 .11

In der Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (richtig: 2018) ( Urk. 8/115) hielt der Psychiater E.___ fest, die Ausführungen von Dr. B.___ zum Gutachten wür den nichts an seine r Beurteilung ändern. Es ergäben sich daraus keine neuen Aspekte. Es handle sich insgesamt um eine andere Beurteilung des behandelnden Arztes, die sich aus den unterschiedlichen Sichtweisen des behandelnden Arztes und des versicherungsmedizinischen Gutachters ergäben. 5 . 5 .1

Das bidisziplinäre Gutachten des Psychiaters E.___ und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 1 3. September 2017 ( Urk. 8/101) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und rheumatologischen

Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mi t den von vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem bi disziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5 .1 und 1.5.2 ).

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1.

E. 13 = 102.5 , 20

E. 14 Fr. 68'061.65. 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4 , Tabelle TA 1), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘ 537.75 bzw. Fr. 66'453. 10 pro Jahr ergibt. Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 68'061.65 ergibt sich damit eine Einkom menseinbusse von Fr.  1'608. 5 5 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 %. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ( 27 % ) resul tieren. 6.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehema ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 2 IVV festgehalten.

Die vom Beschwerdeführer eingeholten Berichte von Dr. B.___ erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für seine zwei Berichte von total Fr. 2'400.-- (je Fr. 1'200.--, vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/5) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von Fr. 2.400.-- für die ausführlichen Berichte von Dr. med. B.___ zu ersetzen, wird abgewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00741

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 1 6. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, arbeitete vom 15. Mai 2006 bis zum 30. November 2013 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. August 2013) bei der Y.___ AG als Elektromonteur (Urk. 8/25). Das Arbeitsverhältnis wur de von der Arbeit geberin wegen langanhaltender krankheitsbedingter Absenzen aufgelöst (Urk. 8/23). Am 25. Juli 2013 (Datum des Posteingangs) meldete sich der Versi cherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Allianz Suisse Versicherungs gesell schaft bei (Urk. 8/18/1-28). Ausserdem holte sie den Arbeit geberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 (Urk. 8/25) sowie die Arztberichte von Dr. Z.___ , Fachchiropraktor SCG/ECU vom 19. November 2013 (Urk. 8/24) und von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, vom 14. Januar 2014 (Urk. 8/26) ein. Am 22. Januar 2014 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine beruflichen Ein gliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde der Anspruch auf eine Rente geprüft (Urk. 8/28). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten von der Alli anz bei (Urk. 8/33/1-48, Urk. 8/34/1-22) und holte den Arztbericht von Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Mai 2014 (Urk. 8 /36) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht gehalten sei, eine nach haltige fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie durchzufüh ren. Nehme er an den entsprechenden Mass nahmen nicht teil, könne dies dazu führen, dass auf zukünftige Leistungs gesuche nicht eingetreten werde oder diese abgewiesen würden (Urk. 8 /47). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle sodann die Abweisung des Anspruches auf IV-Leistungen in Aus sicht, da der Invaliditäts grad lediglich 11 % betrage (Urk. 8 /48). Am 3. Dezember 2014 ging bei der IV-Stelle der Arztbericht von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allge meinmedizin, vom 25. Novem ber 2014 ein (Urk. 8 /50/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arzt berichte, Urk. 8 /50/5-74). Am 8. Dezember 2014 (Urk. 8 /52) bzw. am 6. Januar 2015 (Urk. 8 /55) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Oskar Gysler gegen den Vorbescheid vom 1. Dezember 2014 Ein wand. Mit neuem Vorbescheid vom 9. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Versi cherten abermals mit, sein Leistungs begehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad nur 14 % betrage (Urk. 8 /61). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ am 13. April 2015 (Urk. 8 /62) bzw. am 21. April 2015 (Urk. 8 /64) durch Rechtsanwalt Gysler Einwand. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 /67 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gysler am 2 3. Juni 2015 ( Urk. 8/70/1-9) Beschwerde, unter anderem unter Beilage des Arztberichts von Dr. B.___ vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/70/15-16). Am 2 0. Juli 2015 ( Urk. 8/71/1-4) reichte der Versicherte den Austrittsbericht des Rehaz entrums D.___ vom 1 3. Juli 2015 (Urk. 8/71/5-8) über den stationären Aufenthalt vom 1 5. Juni 2015 bis zum 3. Juli 2015 zu den Akten. Am 1 8. Januar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/80). Die IV-Stelle bestätigte den Eingang des Gesuchs und sistierte es bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Ver fügung vom 1 0. Juni 2015 ( Urk. 8/84). Mit Urteil vom 7. Februar 2017 hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 1 0. Juni 2015 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Versi cherten neu verfüge ( Urk. 8/85). 1.2

Am 1 2. April 2017 ( Urk. 8/90) reichte X.___ der IV-Stelle den Bericht von Dr. B.___ vom 1 2. Ap ril 2017 ( Urk. 8/89) ein, in welchem dieser zu den im Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufgeworfenen Fragen Stellung nahm. Die IV-Stelle holte in der Fol ge das bidisziplinäre (psychiat risch/rheu matologisch) Gutachten von E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , spez. Rheuma tologie , vom 1 3. September 2017 ein ( Urk. 8/101). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 ersuchte der Hausarzt Dr. C.___ die IV-Stelle darum, dem Versicherten möglichst bald fina nzielle Leistungen zuzusprechen , da er seine Rechnungen nicht mehr bezahlen könne und deshalb sehr verzweifelt sei (Urk. 8/107). Mit Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungs begehren abgewiesen werde ( Urk. 8/105). Am 1 2. Dezember 2017 erhob X.___ unter Beilage der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) gegen den Vorbescheid vom 3 0. Oktober 2017 Einwand (Urk. 8/11 2). Am 2 7. Februar 2018 nahm

E.___ zum Einwand Stellung ( Urk. 8/115). Der Versicherte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/118). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs begehren des Versicherten ab ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Gysler am 11. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): « 1.

Es sei dem Beschwerdeführer ab Februar 2014 eine volle IV-Rente zuzu sprechen.

2.

Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver letzt wurde. 3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von CHF 2'400.- für die ausführlichen Berichte von Dr. med. B.___ zu ersetzen. 4.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen a n die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Der Beschwerdeführer verzichtete auf Replik ( Urk. 9-12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V

409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.1.4

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkun gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungs einschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggra vatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzufüh ren wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 ; vgl. Urteile des Bundes gerichts 8 C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durch führung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/ 2014 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.4). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5 1.5.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen). 1. 5.3

In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 1. 6

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 4.3 – 4.4, 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 7

Demnach besteht zum Einen das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Zum Anderen umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt abzugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der IV-rechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sach verständige vom diagnos tizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeits unfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (wie beispielsweide Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähig keit) die beruflich-erwerb liche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisie rungs

- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatri sche Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 damit, dass dem Beschwerdeführer laut medizinischem Gutachten seine bis herige Tätigkeit als Elektromonteur seit 2013 nur noch zu 50 % zumutbar sei. Eine den gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei ihm dage gen zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe eine Einkom mensein busse von 10 % , womit kein Rentenanspruch bestehe ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e

dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin sei dem Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2017 nicht nachgekommen, wonach abzuklären gewesen wäre, ob und inwiefern sich bei objektiver Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit ergebe. Weder das eingeholte Gutachten noch die angefochtene Ver fügung nähmen auf die Standardindikatoren Bezug. Mit deren Beurteilung durch Dr. B.___ setze sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander, womit sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdegeg nerin beauftragten Gutachtern und der Beschw erdegegnerin selber habe

Dr. B.___ eine umfassende Beurteilung der S tandardindi katoren vorgenommen und sei nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass aus psychiatrisch-psychosoma ti schen Gründen beim Beschwerde führer keine Ar beitsfähigkeit mehr vorhanden sei. Insofern eine vollständige Arbeitsunfähig keit nicht als ausgewiesen erachtet werde, sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen. Angesichts der unge nügenden Sachverhaltsab klärungen durch die Beschwerdegegnerin seien die zwei ausführlichen Berichte von Dr. B.___ für die Beurteilung de r Arbeitsfähigkeit unerlässlich. Die Kosten für diese Berichte seien daher von der Beschwerde gegnerin zu erstatten ( Urk. 1). 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 2 0. November 2018 ( Urk.

7) führte die Beschwer degegnerin aus, rechtsprechungsgemäss liege kein versicherter Gesundheits scha den vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, die Beschwerde gegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen habe, übersehe er, dass eine solche vorlie gend obsolet sei. 3. 3.1

Zunächst ist — da formeller Natur (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/ aa ) — die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Beschwerde gegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ( Urk.

2) nicht ansatz weise auf die Standardindikatoren Bezug nehme. Mit der Beurteilung der Standardindikatoren durch Dr. B.___ setze sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinander. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5 f.) . 3.2

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver let zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 3.3

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat insoweit grundsätzlich ihre Berechtigung, al s die angefochtene Verfügung

vom 9. Juli 2018 ( Urk. 2) nicht die zu erwartende Begründungsdichte aufweist. Zwar darf sich die Beschwerde geg nerin auf die für den Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken. Konkret wäre jedoch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 1 2. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) und vom 2 3. März 2018 ( Urk. 8/118) zu erwarten gewesen.

Eine schwere, die Heilung des Verfahrensmangels ausschliessende Gehörsver let zung, welche von Amtes wegen zur Aufhebung der mit dem Verfahrensfehler behafteten Verfügung führen würde (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a mit Hinweisen), liegt allerdings nicht vor. Die Beschwerdegegnerin präzisierte ausserdem den angefochtenen Entscheid im Rahmen des Rechtsmittel verfahrens (Urk. 7 ), indem sie sich auf den Standpunkt stellte, dass vorliegend gar keine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen sei , wozu der Beschwerdeführer wiederum Gelegenheit hatte, sich zu äussern.

Ob diese Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft, wird nachfolgend bei der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Im Weiteren sprechen verfahrensökonomische Gründe gegen die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung verbunden mit einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten würde ein solches Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und unnötigen Verzögerun gen führen, was mit dem Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurtei lung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BGE

142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Eine Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht verlangt , eine solche beantragt er lediglich eventualiter zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2 ). 4 . 4 .1

Gemäss dem Bericht des Fachchiropraktoren Dr. Z.___ vom 19. November 2013 (Urk. 8 /24) bestehen beim Beschwerdeführ er ein persistierendes zervikos pondy logenes Schmerzsyndrom links/ zervikoradikuläres Schmerz syndrom C6 links, bei ausge prägter Segmentdegeneration C5/C6 mit foraminaler Stenose und möglicher Irritation C6 links, myofaszialer Befunde der Nacken-/Schulter muskulatur und Insuffizienz der Nacken-/Schultermuskulatur sowie ein persis tierendes Costo transversalsyndrom links, bei leichter Spondylose T6-T9 sowie erosiver Osteo chondrose T8/T9. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elekt riker sei der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 9. Juni 2013 zu 100 %, vom 10. Juni bis zum 23. August 2013 zu 50 % und ab dem 24. August 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit bei der Arbeit als Elektriker, bei Überkopf arbeiten, Tragen und Heben von Lasten sowie Arbeiten in ungünstiger ergono mischer Position. Ein 50%iger Arbeitsversuch sei vom Beschwerdeführer nicht toleriert worden, es sei zu einer deutlichen Schmerz exazerbation gekommen. Eine alternative Tätigkeit im Rahmen eines technischen Dienstes/Hausunterhalts bzw. im Verkauf von leichten Elektroartikeln sei in einem 50%-Pensum mög lich. Es müsste dazu ein probatorischer Ansatz gewählt werden. 4 .2

Laut dem Arztbericht der Neurologin Dr. A.___ vom 14. Januar 2014 (Urk. 8 /26) bestehen beim Beschwerdeführer linksseitige Zervikobrachialgien , ohne sensomotorisches Defizit, eine hochgradige Spondylose bei Osteochond rose auf Höhe HWK 5/6 und HWK 6/7 mit konsekutiver mittelgradiger Stenose foraminal auf Höhe HWK 5/6 bds ., weniger ausgeprägt auf Höhe HWK 6/7 bds . und ein cervikozephales Schmerzsyndrom sowie als Nebendiagnosen ein persis tierendes Costotransversal -Syndrom bei segmentalen Befunden mittthora kal, eine Lumboischialgie links, eine leichte sensible Neuropathie des Nervus

ulnaris links, gelegentliche linkspektorale Beschwerden - Differential diagnose: coronare Herz krankheit bei formal grenzwertiger pathologischer ergometrischer Belas tung, 64-Zeilen-MS-CT-Coronarunter suchung mit 1,74 mSv , stenosefreien

Coronarien , fali vaskuläre Risikofaktoren: Status nach langjährigem Nikotin konsum von gegen 50 py , behandelte Hypertonie, und verdickter Intima-Media beidseits ohne signi fikante Plugs . In der Tätigkeit als Elektromonteur sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestünden eine deutlich reduzierte psychische und physische Belastbarkeit und die Möglichkeit von unkon zentriertem und fehlerhaftem Arbeiten. Nach entsprechenden Mass nah men zur Rekonditionierung und Mobilisierung und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums sei ein Arbeitspensum von 50 % wieder möglich. Eine defini tive Prognose könne nicht abgegeben werden. 4 .3

Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Allianz in Auftrag gegebenen Gutachten des Zentrums G.___ vom 6. März 2014 (Urk. 8 /33/15-33) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikothorako spondy lo genes Syndrom linksbetont bei Wirbelsäulenfehlhaltung mit Flach rücken und hochthorakaler Gibbusbildung , anamnestisch Status nach C8-Reizsyndrom, ohne strukturell zuzuordnende Veränderungen, Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuer mann, leichte degenerative Veränderungen der unteren HWS, myofaszial betont, sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein dys funktionelles Krankheits verhalten, wahrscheinlich funktionelle abdominale Problematik sowie Kopf schmer zen, Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung, An passungs stö rung. Im Rahmen der Evaluation der funktio nellen Leistungs fähigkeit habe der Beschwerdeführer ein ausgeprägtes dysfunk tionelles Schmerzverhalten mit Schmerz- und Schonverhalten, vorzeitigem Abbruch verschiedener Tests vor Erreichen einer funktionellen Limite, Über schreiten der Zeitlimite und schlechter Testkonsistenz gezeigt. Zum Teil sei das Verhalten ängstlich geprägt mit Angst vor Beschwerdeverstärkung gewesen, allerdings hätten die doch deutlichen Inkonsistenzen sowohl bei der Testsitua tion als auch bei der klinischen Untersu chung sich nicht erklären lassen. Es dürfte sich am ehesten um eine ungünstige Entwicklung aufgrund der unklaren beruflichen Perspektive handeln, welche vom Beschwerdeführer als belastend bezeichnet werde. Funktionelle Limiten oder Ein schränkungen hätten nicht objektiviert werden können. Das Problem liege im ausgeprägten Schmerz- und Schon verhalten. Die Leistungs bereitschaft des Beschwerdeführers sei nicht zuverlässig. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbst limitierung hin. Die Konsistenz sei schlecht und die demonstrierte Belastbarkeit nur minimal gewesen. Infolge erheb licher Symptom ausweitung, Selbstlimitie rung und Inkonsistenz seien die Resulta te der Belastbar keitstests nicht verwert bar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte. Unter Berücksichtigung der deutlichen Fehlstatik und der offen sichtlichen Dekompensation sei davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit rein leistungsmässig erheblich reduziert sei mit Gewichtsbelastungen von höchstens mittelschwer, vermehrten Pausen über den Tag verteilt und Ein nehmen von Haltungen über den Kopf und in verdrehter Position lediglich sel ten, entsprechend einer 50%igen Leistungs fähigkeit ganz tags (Arbeits fähigkeit medizinisch-theoretisch 50 %). Angepasst sei eine wechselpositionierte (Ste hen/Gehen und Sitzen) Tätigkeit mit Hantieren von Lasten bis mittelschwer (selten bis 20 kg ab Boden und horizontal, 15 kg über Schul terhöhe, manchmal ab Boden und horizontal bis 12,5 kg, über Schulterhöhe 10 kg), seltenem Arbeiten über Schulterhöhe und in vorgeneigter und verdrehter Position. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aus rheumatologisch-ortho pädi scher Sicht ganztags ausüben. Aufgrund des Verhaltens und der Symptome bestehe mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsstörung, welche aber aus dem rheumatologischen Fachbereich heraus eher nicht zu einer zusätzlichen Leistungsminderung führe. 4 .4 4 .4.1

Laut dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 20. Mai 2014 (Urk. 8 /36) bestehen beim Beschwerdeführer ein chronisches zervico -thorakales Schmerz syndrom mit progredienter Schmerzausweitung sowie eine zusätzliche An pas sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer mittel schweren depressiven Episode (Differentialdiagnose: anhaltende somatoforme Schmerz stö rung). Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe eine starke Einschränkung der körperlichen und psychischen Leistungs fähigkeit (schwere Bewegungseinschränkung durch Schmerz, psychische Ein schränkung von Ausdauer, Belastungs- und Konzentrations fähigkeit). 4 .4.2

Im an die Taggeldversicherung Allianz gerichteten Bericht vom 15. Juli 2014 (Urk. 8 /41) hielt Dr. B.___ fest, der Versuch einer umfassenden Beurteilung einer begleitenden psychischen Dimension sei wegen der Schmerzfokussierung des Beschwerdeführers nicht ganz einfach. Diese Schmerzfokussierung könne auch als Hinweis darauf verstanden werden, dass der Beschwerdeführer sich von einer Reflexion seiner Krankheits- und Lebenssituation überfordert fühlen könnte, zu sehr und traumatisch in seinem Schmerz und seiner Angst darüber gefangen bleibend. Diagnostisch liege aus psychiatrischer Sicht eine mittel schwere depres sive Episode vor, wahrscheinlich ausgelöst oder verstärkt durch das schwere Schmerzsyndrom. Beide Syndrome agierten aktuell progressiv, sich verstärkend. Dem Auslöser der depressiven Symptomatik zugrunde liegen könnte eine persön liche Vulnerabilität, möglicherweise durch kulturelle Normen verstärkt. Fasse man beide Syndrome zusammen, entspreche dies am ehesten einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Rein psychiatrisch liege die Arbeitsunfähigkeit - soweit getrennt beurteilbar - bei mindestens 50 %. Kombiniert mit der Schmerzstörung sei der Beschwerde führer zu 100 % arbeits unfähig. Mittel- bis langfristig scheine eine körperlich leichtere Tätigkeit im angestammten Beruf am sinnvollsten und am besten rea lisierbar. 4 .4.3

Im zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 3. Juli 2015 (Urk. 8/70/15-16 ) hielt Dr. B.___ fest, das Leiden des Beschwerde füh rers lasse sich aktuell als Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10: F.45.41) zusammenfassen. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiat risch-psychosomatischer Sicht betrage 100 %. 4 .4.4

Am 1 2. April 2017 ( Urk. 8/89) nahm Dr. B.___ zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung zu den Standardindikatoren . Der Beschwerde füh rer stehe unter einem grossen chronischen Leidensdruck durch seine vor allem linksseitig wahrgenommenen Schmerzen, die sein körperliches Erleben besetzten, seine Körperbeweglichkeit massiv einschränkten und gemeinsam mit ausgelösten starken existentiellen Ängsten und zunehmenden depressiven Zuständen auch mental seinen Lebensalltag in einen Kampf ums Überleben verwandelt hätten. Die objektiv fassbaren psychiatrisch-psycho-somatischen Befunde – sein Schmerzerleben, seine Ängste und die depressive Verarbeitung und das dadurch bestimmte Verhalten – seien sehr ausgeprägt, interagierend und schwer. Sein als maladaptiv verstandener Umgang mit der Schmerzkrankheit habe seine Wurzeln in persönlichkeitsgeprägten Bedingungen. Das Schmerzerleben des Beschwerde führers führe zu ständiger körperlicher Vermeidung von schmerzauslösenden oder –verstärkenden Bewegungen, was eine Verlangsamung und Versteifung seiner Haltungen und Bewegungen bewirke. Für diese Erlebnisse brauche der Beschwerdeführer viel Mitteilungsraum und er könne anderen Themen nur mit Mühe Raum geben. Sein Leiden und der Verlust seiner Arbeits-Persönlichkeit wirkten für ihn zu belastend, um sich mit anderen Themen beschäftigen zu können. Seine Hypersensibilität zeige sich sowohl auf körperlicher Ebene (Berüh rungsempfindlichkeit) wie auch auf Beziehungsebene. Die Kontaktfähig keit sei sehr begrenzt, was sich auch in der Familie zeige. Starke Einschränkungen bestünden auch hinsichtlich Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Anpas sungsfähigkeit. Invaliditätsfremde Funktionseinschränkungen würden nicht vor liegen. Ebenso liege keine Aggravation vor. Den Alltag verbringe der Beschwer deführer meist zurückgezogen zu Hause, allenfalls mit Radio hören oder TV schauen. Haushaltstätigkeiten könne er schmerzbedingt nur sehr beschränkt ver richten. Er unternehme Spaziergänge, bei denen er langsam und bewusst gehen müsse, um eine Schmerzzunahme zu vermeiden. Wenn es dort nicht zu viele Menschen habe, gehe er ab und zu in den Lidl. Kontakte suche er nicht. Ein soziales Netz sei nicht vorhanden. Seit 2006 habe er leistungsorientiert an der glei chen Stelle gearbeitet, die Kündigung sei explizit wegen der Krankheit erfolgt. Er habe eine Familie, die ihn sehr unterstütze (Ehefrau, 3 erwachsene Kinder). Aus serfamiliär sei kein Netzwerk bekannt. Erstmals sei beim Beschwerdeführer 1999 ein somatisches Leiden aufgetreten, welches zu einem depressiven Angstsyndrom geführt habe. Demgegenüber sei der Beschwerdeführer durch eine übermässig hohe Leistungsbereitschaft, Selbstdisziplin und Gewissenhaftigkeit aufgefallen, welche ihn seine gesundheitlichen Belastungszustände hätten ignorieren lassen. Es sei aber auch deutlich geworden, dass es bei seiner Persönlichkeitsstruktur gar nicht möglich sei, seine inneren Belastungen und Gefühle zu reflektieren, zu ver stehen und zu moderieren. Dies zeige sich nun, wenn er unter Schmerzen leide und seine Selbstdisziplin als Bewältigungs strategie nicht greifen könne. Der Beschwerdeführer werde durch seine Arbeits unfähigkeit in seiner bisherigen Per sönlichkeit und Identität existentiell getrof fen. Auf der Ebene seiner Identität habe die Verunmöglichung der bisherigen leistungsorientierten Haltung durch das chronifizierte Schmerz syndrom ab 2013 eine gravierende existentielle Ver änderung der Persönlich keitserfahrung bewirkt. Stationäre therapeutische Auf enthalte hätten keine wesentlichen Erfolge ge bracht. Trotz guter Kooperation des Beschwerdeführers habe der Leidensdruck durch die Therapien nicht vermindert werden können. Weiterhin sei der Beschwerdeführer auch zur Teilnahme an Therapien und Behandlungen bereit. Sein ausgeprägtes und chronifiziertes Leiden lasse keine (Selbst-)Ein gliederungs bemühungen zu. Der Beschwerdeführer zeige sich in seinem Verhalten und den geschilderten Symptomen konsistent. Sein Aktivitäts niveau stehe gegenüber jenem vor Eintritt der Gesundheitsschädigung in einem deutlichen Gegensatz. 4 .5 4 .5.1

Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. C.___ vom 25. November 2014 (Urk. 8 /50) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeits fä higkeit ein chronisches zervikobrachiales Syndrom links, rezidivierende Panik at tacken, eine somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Episoden und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Hilfselektriker sei der Beschwerdeführer vom 25. Februar bis zum 17. März 2013 zu 50 % und seit dem 18. März 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Mit einer psychischen Stabilisierung und einer Schmerz therapie könnte der Beschwerdeführer eventuell einer leichteren Tätig keit nachgehen, was auch für sein Selbstbewusstsein gut wäre. Wann mit der Wieder aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei derzeit kaum absehbar. 4 .5.2

Mit Schreiben vom 2 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/107) wandte sich

Dr. C.___

an die Beschwerdegegnerin. Er führte aus, beim Beschwerdeführer nehme die Ver zweiflung durch seine Schmerzen auf der linken Körperseite mit messbarer Abnahme der Extremitätenumfänge links gefährliche Dimensionen an. Trotz medikamentöser und fachärztlicher Betreuung durch Dr. B.___ würden dem Beschwerdeführer kontinuierlich Rechnungen und Mahnungen ins Haus flattern, was für ihn, der immer ein Perfektionist gewesen sei, eine Schande sei. Ohne entsprechende finanzielle Unterstützung sei es ihm nicht möglich, dieses gefähr liche Problem zu lösen. 4 .6 4 .6.1

Dr. med. H.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Stellungnahme vom 28. November 2014 (Urk. 8 /51/4) fest, die angestammte Tätigkeit bleibe dem Beschwerdeführer aus somatischen Gründen ab August 2013 unzumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten liege bei 0 %, die Arbeitsfähigkeit sei aber aus psychiatrischen Gründen latent gefährdet. Angepasst sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Lastenheben über 5 kg, ohne Zwangs haltungen und ohne Überkopfarbeiten, ruhig und geordnet, ohne vorwiegenden Kunden kontakt. Die Prognose sei vorsichtig optimistisch unter der Voraus set zung, dass eine nachhaltig fachärztliche Psycho- und Pharmakotherapie zur Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit durchgeführt werde. Nach Eingliederung sei wohl noch ein plausibilisierendes bidisziplinäres psychiatrisch-rheumato logi sches Gutachten notwendig. 4 .6.2

Am 17. März 2015 (Urk. 8 /60/3) führte Dr. H.___ aus, es lägen seit der Stellung nahme vom 28. November 2014 keine neuen Befunde vor. Ebenso gebe es keine Hinweise für erfüllte Foerstersche Kriterien für eine ausnahmsweise Unüberwind barkeit eines unklaren Beschwerdebildes. Es müsse somit ohne weitere medizi ni sche Abklärungen an der Stellungnahme vom 28. November 2014 fest gehalten werden. 4 .7

Gemäss dem Austrittsbericht des Rehaz entrums D.___ vom 13. Juli 2015 (Urk. 8/4) bestehen beim Beschwerdeführer (1.) eine Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) bei zervico -thorakalem Schmerzsyndrom ohne spinales Korrelat mit progredienter Schmerzausweitung, (2.) eine Angst und Depression gemischt mit/bei maladaptiven Coping-Muster (Schm erzfokussierung, Zukunftsängste , Neigung zu Katastrophen-Szenarien) sowie (3.) eine arterielle Hypertonie. Das Schmerzsyndrom sei ausgeprägt und werde durch Angst sowie Gefühle von Ausweg-, Machtlosigkeit und Verzweif lung verstärkt. Trotz Einsatz von Psychotherapeutika habe die Psyche nicht positiv beeinflusst werden können und es sei bei der Schmerzfokussierung geblieben. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, sein Krank heits konzept zu reflektieren und Strategien für den besseren Umgang mit chro nischen Schmerzen zu entwickeln. Eine Anschlusspsychotherapie sei in Anbe tracht der zunehmenden Suizidgedanken notwendig. Die Arbeitsun fähigkeit werde voraus sichtlich noch länger bestehen. 4 .8

Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des Psychiaters E.___ und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 1 3. Se ptember 2017 ( Urk. 8/101 ) besteht beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie IV-fremde psychosoziale Faktoren: eine fehlende bzw. nicht anerkannte Berufsausbildung (ICD-10: Z55) , Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (Z56) und Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (Z59), Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). A us versicherungsmedizinischer Sicht sei es nicht mög lich, beim Beschwerdeführer eine eigenständige psychische Erkrankung festzu stellen, die seiner Symptomatik entspr eche . Es sei deshalb davon auszugehen, dass die psychische Symptomatik auf eine Schm erzver arbeitungsstörung und iv-fremde ursächliche psychosoziale Faktoren zurückzu führen sei. Es gebe deutliche Hinweise auf eine massive Aggravation der geklagten Beschwerden und Inkon sistenzen bei der Beschwerde schilderung. Der Beschwerdeführer verfüge prinzi piell über mobili sierbare Ressourcen (langjährige berufliche Integration, intakte Familie), auf die er derzeit (laufendes IV-Verfahren) offenkundig nicht zurück greifen könne. Es gebe keine Hinweise auf eine Abhängigkeitserkrankung. Die bisherige Therapie sei als lege artis zu bezeichnen und entspreche auch der Therapie einer Schmerzverar beitungs störung. Eine krankheitsbedingte Unfähig keit zur The rapieadhärenz liege nicht vor. Aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sei keine Beeinträchti gung der Arbeitsfähigkeit begründbar. Es bestehe eine volle (100%ige) Arbeits fähigkeit bezogen auf ein volles Pensum. Selbst wenn – abweichend von der Beurteilung des Gutachters – eine leichte depressive Episode vorliegen würde, begründete diese keine anhaltende Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte auch retrospektiv ab 2013 (Urk. 8/101/32-36) .

Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. F.___ mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit die Diagnose eines anamnestisch bisher therapieresistenten chronifizier ten zervikovertebralen und lumbovertebralen bewegungs- und be lastungsabhän gigen Schmerzsyndroms mit pan-/paravertebraler Ausdehnung im Rahmen der Symptomausweitung, beginnenden degenerativen Veränderungen betont HWK 5 – HWK 7, thorakal 7 – thorakal 9 und Diskusprotrusion LWK 5/SWK 1, ohne Hinweise weder für eine Facettengelenks- noch radikuläre Symptomatik , mit Fehlform der oberen BWS im Sinne einer mässigen Kyphose mit Skoliosekompo nente

und nicht näher spezifizierbaren Halbseiten-Miss empfindung im Bereiche diffus der linken Körperhälfte ohne somatisches oder strukturelles Korrelat, DD deutliche Hinweise für eine Somatisierungsstörung im Rahmen einer Schmerz verarbeitungsstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bestünden ausserdem deutliche Hinweise für eine zusätzliche auch bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung bei Selbstlimitierung mit Inkon sistenzen und Diskrepan zen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerde führer praktisch aus schliesslich stehend tätig gewesen, mit Überkopfarbeiten und Reklina tion/Extension der HWS. Für diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführer noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer Verweisungstätigkeit unter Berücksichtigung von Schonkriterien sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Nicht mehr möglich seien repetitive grobmanuelle Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen über 20 kg, repetitive oder monotone Tätigkeiten Überkop f bzw. in HWS-Extensionsstellung und in vornüber gebückten Arbeitspositionen, sowie Tätigkei ten mit repetitiven

Erschütterungen oder auf unebenem Boden. Ideal wäre dage gen ein Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit sei seit 2013 unverändert. Der Beschwerdeführer habe seine Schadenminderungs pflicht erfüllt und sowohl an stationären Rehabilitations massnahmen als auch an der Begutachtung mitgewirkt. Die Schmerz verarbeitungsstörung mit offensicht lich auch bewusstseinsnahen Elementen könne nicht als Verletzung der Schaden minderungs pflicht beurteilt werden (Urk. 8/101/47-51) .

In der Konsensbeurteilung führten die beiden Gutachter aus, dass die rheuma to logisch beobachteten Hinweise auf eine Somatisierungsstörung mit der psychi atri schen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung umfassend diagnostisch abgebildet sei en . Beim Beschwerdeführer sei damit die rheumato lo gische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegweisend. Aus rein psychiatrischer Sicht sei keine Arbeits un fähigkeit gegeben. Aus rheumatolo gischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Elektro monteur zu 50 % arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Medizinische Massnahmen seien nicht zwingend indiziert, die Weiterführung der bisherigen psychiatrischen Behandlung sei aber sinnvoll, um die Schmerzverar beitungsstörung positiv zu beeinflussen. Eine rheumato logische Behandlung durch einen Facharzt sei zu empfehlen, von somatisch ansetzenden Behand lun gen werde aber abgeraten ( Urk. 8/101/52-53) . 4 .9

Am 2 5. September 2017 ( Urk. 8/104/3-4) nahm RAD-Arzt pract . med. I.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, zum Gutachten Stellung. Es sei um fas send, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die beklagten Beschwerden und sei in Kenntnis der Vorakten erstellt worden. Das Gutachten sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Es könne darauf abgestellt werden. Somit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der ange stammten Tätigkeit als Elektromonteur und von 100 % in angepasster Tätig keit (leichte bis max. mittelschwere Tätigkeiten unter zusätzlicher Berück sichtigung des Belastungs profils) auszugehen. 4 .10

Am 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) nahm Dr. B.___ zu Händen des Rechts vertre ters des Beschwerdeführers Stellung zum von der Beschwerdegegnerin eingehol ten bidisziplinären Gutachten. Er führte aus, die Interpretationen des Gutachters, Diagnosen und funktionellen Schlussfolgerungen zeigten deutliche Diskrepanzen zu zahlreichen anderen ärztlichen Beurteilungen, z.B. zum Schweregrad der Depression und zu Persönlichkeits-Aspekten. Die von anderen Ärzten gestellten Diagnosen würden teilweise im Gutachten gar nicht erwähnt oder bei Bedarf in Frage gestellt. Die biopsychosoziale Erfassung der Schmerzstörung würde im Gutachten zu wenig berücksichtigt. Eine ursächliche Begründung einer Aggrava tion sei nicht ersichtlich. Eine Aggravation oder eine therapeutische Kooperati ons -Verweigerung als Absicht des Beschwerdeführers hätten im Dienst eines Vorteils stehen müssen, den er sich dazu erhoffe. Ein solcher ursächlicher Vorteil sei jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer komme seit 2014 alle zwei Wochen zu einer Behandlungssitzung. Der Verlauf entspreche nicht der Einschät zung des Gutachters. Der Beschwerdeführer könne sich gar nicht anders mitteilen, er habe für dieses Leiden keine anderen psychischen Ausdrucksmöglichkeiten. Dies verweise auf eine tiefere psychische Ebene als die vordergründige Interpre tation einer Aggravation. Das Verhalten des Beschwerde führers sei besser zu ver stehen als ein Versuch des Selbstschutzes gegen weitere demütigende Abweisun gen und den Versuch eines Appells an das Gegenüber, sein Leiden endlich ernst zu nehmen. Dieses Schutz- Verhalten habe den Aspekt, dass es oft das Gegenteil bewirke, da es einen histrionischen Eindruck vermittle. Der Beschwerdeführer spüre eine tiefe Verzweiflung über seine Lebenslage und eine Ohnmacht, die eigene gesundheitliche Situation nicht bewältigen zu können. Das Bedrohungsge fühl habe sich im Verlauf der Schmerz symptomatik immer mehr verstärkt. Wäh rend er die anfänglichen Ent täuschungen über die ausbleibenden ärztlichen Hilfestellungen immer mehr als erschreckende Abweisungen erlebt habe, fürchte er zunehmend bewusste körperliche Schädigungen durch die Ärzte. Das Schmerz erleben des Beschwerde führers sowie seine Unfähigkeit zu einem therapeutischen Prozess sei als wesentlicher Aspekt im Verlauf anzusehen. Trotzdem werde dies vom Gutachter mit mangelndem guten Willen sowie mobilisierbaren Ressourcen in einen Zusammenhang gebracht. Er beziehe ausserdem IV-fremde psycho soziale Fak toren ein, was deplatziert sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei ein schwerer Belastungs faktor für den Beschwerdeführer. Die Ressourcen («langjährige beruf liche Integration, intakte Familie») könnten auch als Hinweis verstanden werden, dass der Beschwerde führer eine langjährige Arbeitsunfähigkeit mit IV-Berentung kaum wählen würde. Der Beschwerdeführer könne sein Schmerzerleben nicht bewälti gen. Sein oft auffälliges und für viele befremdliches Verhalten sei letztlich Ausdruck seiner Unfähigkeit, sich anders mitteilen zu können. Der Beschwerde führer sei in seiner Identität auf eine Weise verletzt worden, die sich in einer hochempfindlichen psychosomatischen Unberührbarkeit als Schutzreflex aus drücke. Ärzte könnten ihn kaum noch berühren, Dritten gehe er aus dem Weg. In der Gruppentherapie ziehe er sich an den Rand des Raumes zurück oder verlasse diesen teilweise sogar. Die vom Beschwerdeführer im Laufe der Zeit entwickelte Misstrauensstimmung habe zunehmend zu einer Überzeugung im Sinne einer überwertigen Idee geführt, dass die Ärzte ihm Schaden zufügen wollten. Dies könne kaum als Aggravation gesehen werden, sondern als Folge auf der Ebene der Persönlichkeit im Verlauf der chronischen Schmerzen. Eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung liege nicht vor. Die beschriebene, vom Schmerz bestimmte Persönlichkeitsänderung zeige sich in seinen Wahrnehmungen, seinem Denken, in seinen Beziehungen, in seinem Selbstverständnis ebenso wie in seinem Verständnis der Umwelt. Sie zeige sich in einem unflexiblen und unangepassten Verhalten, das vor der Schmerz-Erkrankung nicht vorhanden gewesen sei. Sie sei weder Ausdruck einer anderen psychischen Störung noch Residualsyndrom einer vorangegangenen psychischen Störung. Dies entspreche der Diagnose einer Per sönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80). Die Persönlichkeitsänderung sei als Folge des funktionell stark beeinträchtigenden chronischen Schmerzsyndroms entstanden (ICC-10 F45.41). 4 .11

In der Stellungnahme vom 2 7. Februar 2017 (richtig: 2018) ( Urk. 8/115) hielt der Psychiater E.___ fest, die Ausführungen von Dr. B.___ zum Gutachten wür den nichts an seine r Beurteilung ändern. Es ergäben sich daraus keine neuen Aspekte. Es handle sich insgesamt um eine andere Beurteilung des behandelnden Arztes, die sich aus den unterschiedlichen Sichtweisen des behandelnden Arztes und des versicherungsmedizinischen Gutachters ergäben. 5 . 5 .1

Das bidisziplinäre Gutachten des Psychiaters E.___ und des Rheumatologen Dr. F.___ vom 1 3. September 2017 ( Urk. 8/101) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und rheumatologischen

Untersuchung und wurde in Kennt nis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben.

Die begut achtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mi t den von vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerun gen nachvollziehbar begründet. Dem bi disziplinären Gutach ten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1. 5 .1 und 1.5.2 ).

Wie bereits festgehalten (vgl. E. 1. 5.3 ) ist in Bezug auf die Bericht e der behan deln den Ärzte die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen , dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. 5 .2

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass es die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10, F45.4) zwar bestätige, dagegen jedoch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41) verwerfe, da diese in der Schweizer Ausgabe des ICD-10 nicht vorhanden sei. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zwar nicht von einer «Schweizer Ausgabe» des ICD-10 spricht, die von den Gutachtern so bezeichnete , von Dilling / Mombour /Schmidt herausge ge bene Ausgabe abe r in seinen Entscheiden zitiert (vgl. beispielhaft BGE 143 V 418 E. 4.1.2 und viele weitere). Weiter hat das Bundesgericht in BGE 143 V 418 fest gestellt, dass in der deutschen Übersetzung der WHO-Klassifikation auf die bestehenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den beiden Unterkategorien F45.40 und F45.41 gemäss Ergänzu ng der German Modification (GM) verwiesen werde, weshalb sie in die ICD-10-Klassifikation der WHO nicht eingefügt worden seien (E. 5.1). Dass der Gutachter gestützt darauf den Code 45.41 nicht verwendet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Es ist sodann zwar grundsätzlich die neuste Ausgabe zu verwenden, es liegt aber deshalb k ein gravierender Qualitäts mangel vor, weil im Gutacht en eine frühere Auflage zitiert wird. 5 .3

Soweit der Beschwerdeführer

den Gutachtern die notwendige fachliche Kompe tenz abspricht ( Urk. 1 S. 7) , verhält er sich insofern widersprüchlich, als diese von der Beschwerdegegnerin aus zwei von ihm selber gemachten Vorschlägen ausge wählt wurden ( Urk. 8/92) . Zu beachten ist auch, dass nicht zwingend erforderlich ist, dass die Gutachter selber eine Prüfung der Standardindikatoren vornehmen, sondern sie müssen

lediglich die erforderlichen Angaben liefern , damit die Plausibilität ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikato ren überprüft werden kann.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter zum Ergebnis gelangt sind, dass aus psychiatrischer Sicht gar keine Einschränkun g der Arbeitsfähigkeit besteht 5 .4

Die Rückweisung der Sache im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Februar 2017 ( Urk. 8/85) erfolgte in erster Linie darum, weil gar keine psychi atrische Begutachtung vorlag. Die Meinung des Gerichts war es , dass eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen ist, welche sich dazu zu äussern hat, ob überhaupt ein relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden besteht (Urk.

8/85/12 E. 4.3). Klar nicht der Intention der gerichtlichen Anordnung ent sprach es dagegen, dass der behandelnde Psychiater seine

– bereits bekannte - Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren auf ihre Plausibilität überprüfen soll. 5 .5

Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1.4), erübrigt sich die Durchführung eines struk turierten Beweisverfahrens sodann gänzlich, wenn

fest steht , dass eine anspruchs ausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtspre chung gegeben ist . Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass unverändert gilt , dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokul turellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unter scheid bare Befunde umfasst ( Urteil des Bundesgerichts 9C_648/2017 E. 2.3.1 u nd E. 3.2.4.1, mit Hinweisen). 5 .6

In der psychiatrischen Explorati on durch den psychiatrischen Gutachter E.___

seien viele Antworten des Beschwerde führers im Vagen geblieben und es seien auch auf Nachfrage keine präzisierenden Antworten möglich gewesen . Das Ver halten während des Gesprächs sei sehr auffallend gewesen. Zunächst habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er nicht im Sessel sitzen könne, worauf er sich in einen Stuhl gesetzt habe. Dann habe er aber doch in den Sessel gewechselt, sei aufgestanden, im Zimmer umherge gangen, habe sich auf die Couch gelegt und dann wiederum auf den Schreib tischstuhl des Referenten gesetzt. Diese Wechsel seien mehrmals und sehr demonstrativ erfolgt. Beim Gespräch über die Ehefrau habe der Beschwerdeführer eine kurze Weinattacke erlitten, welche er aber rasch wieder beendet habe, als der Referent nicht näher darauf eingegangen sei. Wiederholt und immer wieder ungefragt sei der Beschwerdeführer auf seine Schmerzzustände zu sprechen gekommen. Die exzessiven Schmerzschilderungen seien gänzlich undifferenziert gewesen, der Beschwerdeführer habe nur von schwersten Schmerzen gesprochen und die Schilderungen sei e n oft nicht nach vollziehbar gewesen. Sie hätten bei weitem das Mass übertroffen, welches bei anderen Exploranden zu beobachten sei. Unter anderem habe der Beschwerde führer seinen Bauch gezeigt, um seine abdominellen Verspannungen zu demons trieren. Das Verhalten habe übertrieben grotesk gewirkt. Der Beschwerde führer sei in einer durchgehenden emotional auffallend dramatisch wirkenden Stimmungslage ohne jegliche Modulation gewesen, wodurch ein affektiver Rapport nicht herstellbar gewesen sei (Urk. 8/101/27-28) .

Die vom Beschwerdeführer geklagte Stimmungslage («Scheisse») entspreche nicht der differenzierten Stimmungsschilderung anderer Menschen. Der Beschwerde führer spreche permanent nur von seinen Schmerzen und deren Folgen und könne über sein inneres Erleben und seine Emotionen (abgesehen von einer spür baren Aggressivität) keine Auskunft geben. Die rheumatologische Unter suchung habe ergeben, dass ein Schmerz bestehe, der nur teilweise durch körperliche Störungen erklärt werden könne. Es gebe psychosoziale Probleme, die als ursäch liche Einflüsse betrachtet werden könnten. Der Beschwerdeführer erfahre auch eine erhebliche persönliche und medizinische Zuwendung. Als psychosoziale Faktoren seien die fehlende bzw. nicht anerkannte Berufsaus bildung, Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und mit den ökonomischen Verhältnissen zu nennen. Es gebe deutliche Hinweise auf eine massive Aggrava tion der geklagten Beschwerden und Inkonsistenzen bei der Beschwerde schilderung. Der Beschwer deführer verfüge prinzipiell über mobilisierbar e Ressourcen, könne auf diese aber während des laufenden IV-Verfahrens nicht zurückgreifen ( Urk. 8/101/33-35) . 5 . 7

In der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. F.___ sei das Sitzverhalten des Beschwerdeführers unauffällig gewesen. Ebenso sei das Aus- und Ankleiden ohne wahrnehmbare Schmerzperzeption mit unauffälligen Bewegungsabläufen vonstattengegangen. Die Beschreibung der Schmerzen sei verbunden mit immer wiederholter Angabe ausgeprägter Schmerzen, zeitweise angedeutetem Weinen, dann aber auch Fluchen mit Kraftwörtern und Herumwerfen einer beladenen Mappe. Unbeobachtet sei das spontane Bewegungsverhalten unauffällig, beobachtet verbunden mit demonstrativen Elementen wie Verdrehen des Ober körpers, Gehen in vornüber gebückter Stellung, Abstützen an Gegenständen und an der Wand. Immer wieder halte d er Beschwerdeführer auch die Hände und den Oberkörper des Referenten fest. Bei sämtlichen Bewegungsprüfungen werde initial gegen innerviert. Es hätten diverse Diskrepanzen festgestellt werden können. Bei Ablenkungen im Gespräch habe der Beschwerdeführer sich besser und ohne Schmerzantwort bewegen können. Bei gezielter Befragung habe er dagegen ausgeprägte Schmerzen angegeben. Zusammenfassend sei die ganze Untersuchung gekennzeichnet gewesen durch eine offensichtliche bewusstseins nahe Schmerzverdeutlichung, Selbstlimitierung mit demonstrativen Elementen, Inkonsistenzen und Diskrepanzen ( Urk. 8/101/ 43-46). 5 .8

Die Inkonsistenzen und auf Aggravation schliessen lassenden Auffälligkeiten sind in einer Vielfalt und Fülle vorhanden, die zum Schluss führen, dass vorlie gend effektiv vom Vorliegen eigentlicher Ausschlussgründe im Sinne der Recht sprechung auszugehen ist.

Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ beanstandet in seiner Stellungnahme zum Gutachten vom 4. Dezember 2017 ( Urk. 8/111) unter anderem, dass die Begrün dung einer Aggravation nicht ersichtlich sei, da kein Vorteil ersichtlich sei, welchen der Beschwerdeführer sich daraus erhoffe, weder beruflich, familiär noch finanziell. Dies steht im Widerspruch zur Eingabe des Hausarztes Dr. C.___ vom 2 8. Oktober 2017 ( Urk. 8/107), aus welcher hervorgeht, dass die Verzweif lung des Beschwerdeführers vor allem wegen seiner finanziellen Probleme gross sei und die Beschwerdegegnerin ihm deshalb möglichst ba ld Leistungen zuspre chen solle, damit das gefährliche gesundheitliche Problem gelöst werden könne. In sich nicht logisch erscheint sodann die Argumentation von Dr. B.___ , dass es absurd sei, dass der Beschwerdeführer «durch Arbeitsunfähigkeit gegenüber einer angepassten Berufstätigkeit einen finan ziellen Vorteil hätte finden sollen», selbst wenn ihm eine IV-Rente ausgerichtet würde. Vielmehr ist dies eine häufig vor kommende Konstellation, dass es nach einem Stellenverlust – sei er krankheits bedingt oder nicht – für gesundheitlich angeschlagene Personen schwierig ist, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finde n und die Lösung der damit verbundenen finanziellen Probleme nur dann möglich scheint, wenn sie eine Invalidenrente erhalten, was wiederum erfordert, dass ihnen auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Einschränkung attestiert wird . Gerade sich stark mit ihrer Arbeits leistung und ihrer Leistungs bereitschaft identifizierenden Personen fällt es zudem oft besonders schwer, eine reduzierte Leistungsfähigkeit zu akzeptieren und sich dementsprechend mit einer weniger anspruchsvollen und meist auch schlechter bezahlten beruflichen Tätigkeit zu arrangieren.

Es verhält sich auch ni cht so, dass das aggravierende Verhalten erst im Verlauf der Jahre aufgrund der Verzweiflung des Beschwerdeführers, weil er sich mit seinen Schmerzen nicht ernst genommen fühlt, entstanden ist. Vi elmehr hat er bereits in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durch das G.___ im Jahr 2014 (Urk. 8/33/15-33) eine Symptomausweitung, Selbstlimitierung und inkonsistentes Verhalten ge zeigt und konnte ohne sichtbare funktionellen Limiten praktisch keine verw ertbaren Leistungen erbringen.

Nicht zutreffend ist sodann auch die Ansicht von Dr. B.___ , dass psychosoziale Faktoren nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie bereits vor Eintritt des Gesundheitssc hadens vorhanden gewesen seien und insbesondere durch die Erkrankung ausgelöste psychosoziale Probleme nicht als invaliditätsfremd gewer tet werden dürfen. 5.9

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (keine repetitive grobmanuellen Tätigkeiten und Gewichtsbelastungen über 20 kg, keine repetitive n oder monotone n Tätigkeiten Überkopf bzw. in HWS-Extensionsstellung und in vornüber gebückten Arbeits positionen, keine Tätigkeiten mit repetitiven Erschütterungen oder auf unebenem Boden, idealerweise Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Arbeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. 6.1

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesund heitsschadens weiterhin als Elektromonteur bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre. Gemäss Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 4. Dezember 2013 hätte er mit dieser Tätigkeit im Jahr 2013 ein AHV-beitrags pflichtiges Einkommen von Fr. 67'600.-- ( Fr. 5'200.-- x 13) erzielt (Urk. 8/25/2). Angepasst an die Nominal lohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex , Tabelle 1.1.10 : 20 13 = 102.5 , 20 14 = 103.2 ) beträgt das hypothetische Einkom men im Jahr 20 14 Fr. 68'061.65. 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung , 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 6.3

Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäf tigten Männer betrug im Jahre 201 4 im privaten Sektor Fr. 5’312 .-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 201 4 , Tabelle TA 1), was unter Berück sichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41, 7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun gen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 5‘ 537.75 bzw. Fr. 66'453. 10 pro Jahr ergibt. Der Beschwer deführer kann ganz tags arbei ten und in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Leistung erbringen. Es ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass kein Grund für die Vornahme eines behinderungsbedingten Abzugs gegeben ist. Verglichen mit den Valideneinkommen von Fr. 68'061.65 ergibt sich damit eine Einkom menseinbusse von Fr.  1'608. 5 5 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 2 %. Auch beim maximal zulässigen Abzug von 25 % würde ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad ( 27 % ) resul tieren. 6.4

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kan to nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von 200 1000 Franken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2

Nach der Rechtsprechung sind unter dem Titel Parteientschädigung auch die Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (BGE 115 V 62 E. 5c S. 63; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 E. 3b, U 360/98, Nr. U 395 S. 322 E. 7a, U 160/98; Urteil des ehema ligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 591/06 vom 1 5. Dezember 2006, E. 5.1). Dieser Grundsatz ist für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 78 Abs. 2 IVV festgehalten.

Die vom Beschwerdeführer eingeholten Berichte von Dr. B.___ erweisen sich nach Gesagtem für die Entscheidfindung nicht als unerlässlich, weshalb das Gesuch um Übernahme der Kosten für seine zwei Berichte von total Fr. 2'400.-- (je Fr. 1'200.--, vgl. Urk. 3/4 und Urk. 3/5) abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten von Fr. 2.400.-- für die ausführlichen Berichte von Dr. med. B.___ zu ersetzen, wird abgewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger