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IV.2018.00738

Verdachtsdiagnose Morbus Menière als erfüllt betrachtet. Würdigung polydisziplinäres Gutachten. Kein Rentenanspruch nach Einkommensvergleich (Soziallohn, Nischenarbeitsplatz).

Zürich SozVersG · 2020-01-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1961, ist Elektromonteur ohne Lehra bschluss ( Urk. 7/11) und war seit 2001 bei der Y.___

als Elektromonteur im mechanischen Aufbau in der Produktion von Elektroverteil- und Schaltanlagen tätig , seit

1. Juli 2014 nurmehr auf Abruf (Urk. 7/12-13 , Urk. 7/17/2-3 ) . Nach einer Meldung zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber (Urk. 7/2-3) meldete sich der Versicherte am 30. November 2015 unter Hinweis auf einen Gehörscha den sowie Schwindelanfälle mit Kreislaufbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 16. Februar 2016 forderte sie den Versicherte n

auf , sich einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/22 ) . Am 17. Mai 2018 wurde überdies das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten der MEDAS

Z.___ erstattet (Urk. 7/54).

Nach ergangenem Vorbescheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/56) und dem Einwand von X.___ vom 24. Juni 2018 (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = Urk. 7/64). 2.

Der inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzu ordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8) .

Mit Replik vom

1. März 2019 (Urk. 12) und Duplik vom

28. März 2019 ( Urk. 15 ) erneuerten die Parteien ihre Rechtsbegehren .

Am 22 . Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer deführers seine Honorarnote ein

( Urk. 18 - 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Komm t die versicherte Person de r Ausk unfts- oder Mit wirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen e instellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ih r ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men (Abs. 3 ; Mahn- und Bedenkzeitverfahren ). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 1 0. Juli 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Gutachtens beim Beschwerdeführer keine Diagnose vorliege, die Auswir kungen auf seine Arbeitsfähigkeit habe, so dass kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Sep tember 2018 (Urk. 1) geltend, dass die Gutachter mit überwiegender Wahrschein lichkeit die Diagnose Morbus Menière gestellt h ä tten , womit ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (S. 8-9) . Auf die Würdigung des RAD dürfe nicht abgestellt werden. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse weit unter 80 % liegen, weil er nicht frei von Anfällen sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 10) . Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. Zudem seien die Gutach tenserteilung, der Ablauf der Begutachtung wie auch das Gutachten selbst man gelhaft. Entsprechend verlangte er eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgut achtens (S. 10-12) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6) er gänzt e die Beschwer degegnerin, dass nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Einschränkungen für das Leistungsprofil entscheidend seien. Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl für die angestammte als auch die leidensangepasste Tätigkeit bei 80 %, weshalb kein rentenauslösende r Invalidit ätsgrad resultiere . Im Weiteren liege es im Ermessen der Gutachterstelle, über die notwendigen medizinischen Fachdisziplinen zu ent scheiden. Beim Beschwerdeführer stünden überdies noch Behandlungsoptionen offen. 2.4

In der Replik vom 1. März 2019 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine vom Gutach ter attestierte Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. M angels entsprechender Rückfrage beim Gutachter habe die Beschwerdegegnerin den Unte rsuchungsgrundsatz ver letzt . Überdies werde der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anfallsfrei sei, überhaupt nicht berücksichtigt (S. 3) . Schliesslich sei d er Verzicht auf eine der drei Fachrichtungen im Rahmen der Begutachtung nicht rechtsgenüglich gewesen (S. 3 f.) . 2.5

In der Duplik vom 28. März 2019 fügte die Beschwerdegegnerin an, dass die Arbeitsfähigkeit eine rein juristisch e

Frage sei und der Arztperson diesbezüglich nur die Abgabe einer Schätzung obliege (Urk. 15). 2.6

Strittig und zu prüfen ist , ob beim Beschwerdeführer eine sich auf seine Erwerbs fähigkeit auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche ihm Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft . Insbesondere ist zu klären, ob auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten abgestellt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer in der Replik aufgeworfene Frage betreffend die Voll ständigkeit der von ihm bei Beschwerdeerhebung eingesehenen Akten (Urk. 12 S. 2 f.) wurde seitens der Beschwerdegegnerin dahingehend erläutert, dass die nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auftretende Wohngemeinde (vgl. Urk. 7/65) – auf deren Unterlagen der Beschwerdeführer offenbar zunächst zurückgegriffen hat - keine Einsicht in die gesamten Akten erhalten habe ( Urk. 15). Dies ist nachvollziehbar und gereicht dem Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren nicht selbst um Akteneinsicht ersucht und im Gerichtsver fahren jedenfalls Kenntnis der gesamten Akten erhalten hat, nicht zum Nachteil. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu, zumal die diesbezüglichen Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin unbeanstandet blieben. 3.

3.1

Im Bericht vom 5. Februar 2016 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/21): - Depressive Symptomatik - S ozialer Rückzug mit Verwahrlosungstendenz - Verdacht auf Ernährungsstörung - Hinweise auf Persönlichkeitsstörung - Morbus Menière - Anamnestisch chronischer Tinnitus - Vermindertes Gehör links

Dr. A.___ sprach von einem anamnestischen Morbus Menière , angeblich seit zwanzig Jahren, den der Beschwerdefüh r er mit Medikamenten von uraltem Dau errezept selber behandle. Er beschrieb die psychiatrische Diagnose als unklar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu quantifizieren; Dr. A.___

schätzte diese auf etwa 60 % . Die psychisch begründete Einschränkung betrage etwa 50 %. Aus medizinischer Sicht erachtete er die bisherige Tätigkeit für bis zu sechs Stunden täglich, mithin etwa zu 70 %, für zumutbar. Die psychische Einschränkung betrage 50 % . Der Beschwerdeführer benötige einen ruhigen Arbeitsplatz und ein verständnisvolles Umfeld, das Rücksicht auf seine verminderte Leistungsfähigkeit nehme. Allenfalls könne ein Belastbarkeitstraining hilfreich sein.

Im Zeugnis vom 10. Juli 2017 attestiert e Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf weiteres (Urk. 7/60). 3. 2

3.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 7/54) in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (S. 1-2)

vom 15. Mai 2018 nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den dringenden Verdacht auf Morbus Menière links ( S. 3). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine an Taubheit grenzende Schwer hörigkeit links, einen Tinnitus links, eine weitgehend remittierte leichtgradige bis mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10 F33.0), eine reponible Leistenhern ie links sowie Untergewicht (S. 3). 3.2.2

In Absprache mit der Beschwerdegegnerin wurde auf eine internistische Untersu chung verzichtet, da der Beschwerdeführer zweimal die Termine versäumte hatte (Urk.

7/53, Urk. 7/54 S. 1 und S. 8). Der b egutachtende Internist verneinte auf grund der Vorakten Erkrankungen auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet ( Urk. 7/54 S. 12 ).

Dr. med. B.___ , Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, führte aus, dass die klinischen Merkmale für einen sicheren Morbus Menière in Bezug auf den Hör verlust nicht gänzlich erfüllt und andere Ursachen für die Drehschwindelattacken nicht untersucht worden seien (wobei die Anamnese gegen eine vestibuläre Mig räne spreche; S. 26) . Es könne auch nicht beurteilt werden, ob der klassische Verlauf vorgelegen habe (S. 25). In der Gesamtschau von Anamnese und Unter suchungsbefunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Morbus Menière auszugehen. Dieser sei medikamentös behandelbar mit dem Ziel der Reduktion der Schwindelanfälle bei nicht mehr brauchbarem Gehör (S. 26). Stressereignisse könnten zu einer Häufung der Anf ä lle mit einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit führen (S. 27). Bei Stress im Beruf Anfang 2014 seien bis zu drei Schwindelanfälle pro Woche aufgetreten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Seit Juli 2014 betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % (S. 28 ). Die Tätigkeit könne aus ORL-ärztlicher Sicht als optimal angepasst gelten, wenn die täglich zu bewerkstelligende Arbeit gut planbar sei, ohne Zeitdruck ausgeführt werden könne und der krankheitsbedingten Stressresistenz durch eine Reduktion des geforderten Arbeitstempos Rechnung getragen werde (S. 29).

M ed. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in sei nem Teilg utachten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Exploration wach und bewusstseinsklar gewesen und sein Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt (S. 43 ). Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt gewesen; ebenso wenig lägen Ängste oder Befürchtungen vor. Der Beschwerdeführer habe von einer intermittierenden Grübelneigung berichtet ; der formale Gedankenab lauf sei aber geordnet gewesen (S. 44 ). Auch die weiteren Untersuchungsbefunde (wie etwa die Wahrnehmung, die Affektivität sowie Antrieb und Suizidalität) waren unauffällig (S. 44 f.). Der Laborbefund mit einem Trazodon

- und aktiven Metaboliten-Spiegel unterhalb des Referenzbereiches führte den Gutachter zur Schlussfolgerung, dass dies am ehesten durch die niedrige Dosierung des Antide pressivums zu erklären sei

und keine unzuverlässige Einnahme beweise (S. 45 ) .

Der begutachtende Psychiater

kam zum Schluss, dass kein Anhalt für eine psy chische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 45 ). Der erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige subdepressive Herabge stimmtheit und die subjektive Angabe von int ermi ttierendem Grübeln regelrecht gewesen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychiatrische Beeinträch tigung mehr aufspürbar gewesen . Ab dem Jahr 2016 sei es aber vor dem Hinter grund einer finanziellen und gesundheitlichen Belastungssituation zu einer depressiven Entwicklung vom maximalen Ausmass einer leichten depressiven Episode gekommen . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer rezidi vierenden depressiven Störung auszugehen (S. 47 ). Diese habe auch retrospektiv nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, da sie nur eine geringe psychische Beeinträchtigung bedinge (S. 51). 3.2.3

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, dass a uf grund der langjährigen Anamnese von Drehschwindelattacken mit Tinnitus und Ohrdruck sowie des dokumentierten linksseitigen Hörverlustes wesentliche diag nostische Kriterien für die dringende Verdachtsdiagnose eine s Morbus Menière

erfüllt seien (S. 2 f.) . Die zwingend nachzuweisenden horizontalen Nystagmen während einer akuten Schwindelepisode seien allerdings bislang nicht dokumen tiert worden . Auch stehe der Beschwerdeführer trotz der seit 1995 bestehenden Beschwerden in keiner HNO-ärztlichen Behandlung, welche aber zumutbar und erfolgsversprechend wäre (S. 3 und S. 5) . Die Gutachter erachteten die angegebe nen wiederkehrenden Schwindelbeschwerden mit Drehcharakter und zusätzlicher Hörverschlechterung als gut vereinbar mit dem klinischen Bild eines M orbus

Menière . Bekanntermassen könnten Stressereignisse wie der Leistungsdruck in der Arbeit zu einer Häufung der Anfälle führen. Der Beschwerdeführer habe von sich aus in Phasen hoher Anfallshäufigkeit sein Arbeitsverhältnis gekündigt, was als Hinweis für erheblichen Leidensdruck und Überforderung geltend könne. Wesentliche Inkonsistenzen ergäben sich nicht (S. 4).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %; in einer angepassten Tätigkeit erhöhe sich die Leistungsfähigkeit auf 80 %

(S. 4 f.) . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2018 hielt RAD-Arzt D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten für schlüssig und nachvoll ziehbar. Es werde keine endgültige Diagnose gestellt, jedoch der Verdacht auf Morbus Menière

geäussert. Die diagnostisch unklaren Beschwerden würden zu funktionellen Einschränkungen führen (Urk. 7/55 /4-5 ) .

4.

4.1

Das vorliegende Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Insbesondere wurden von Dr. B.___

diverse fachspezif ische Tests durchgeführt (vgl. Urk. 7/54 S. 23 f. ). Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstattet und es trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung , weshalb i h m grundsätzlich Beweiswert beizumessen ist (vorstehend E. 1.5) .

Daran ändert nichts , dass kein Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

aufliegt, der sich wiederholt

ausser Stande sah zur Berichterstattung ( Urk. 7/29, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36 ) . Der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens wird durch den Umstand, dass der psychiatrische Teilg utachter auf den fehlenden Bericht hinwies und selbst keine Auskunft beim behandelnden Arzt einholte daher nicht in Frage gestellt , zumal d as Einholen solcher Auskünfte grundsätzlich im Ermessensspiel raum des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Feb ruar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ein Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag besteht

(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc , Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen ) .

Insofern wurde das vorliegende Gutachten

– auch unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Zeit seit der Früherfassung

und Anmeldung des Beschwer deführers zum Leistungsbezug Ende 2015 – auch nicht vorschnell eingeholt, wie der Beschwerdeführer moniert e ( Urk. 1 S. 6) . Das polydisziplinäre Gutachten wäre im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Beschwerden ohnehin einzuholen gewesen. 4.2

Der psychiatrisc he Gutachter stützte seine nachvollziehbare Schlussfolgerung insbesondere auf die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und die damit in Einklang stehenden Befunde . Er legte dar, dass es ab dem Jahre 2016 vor dem Hintergrund der finanziellen und gesundheitlichen Belastungssituation beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung vom maximalen Aus mass einer leichten depressiven Episode gekommen sei , welche im Untersu chungszeitpunkt weitgehend remittiert war . Dies e Einschätzung

stimmt mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers überein , d er eine Remission die ser Symptomatik, insbesondere das Sistieren der Schlafstörungen und eine im Wesentlichen angemessene bis gute, selten depressive Stimmung mit noch inter mittierendem Grübeln beschrieb en ha t (vgl. Urk. 7/54 S. 47) . Insofern kann dem Argument des Beschwerdeführers, das Gutachten zeige nur eine Momentauf nahme und sei somit nicht aussagekräftig ( Urk. 1 S. 6) , nicht gefolgt werden.

In Anbetracht der geringen beziehungsweise remittierten psychischen Beein trächtigung ist nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer aus psychischer Sicht keine Beeinträchtigung der berufliche n Leistungsfähigkeit attestiert wurde . Die von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht geeignet, diese fachärztliche gutachterliche Einschätzung zu ent kräften , zumal der Hausarzt bei seiner Zumutbarkeitsbe u rteilung die von den Gutachtern beschriebene psychosoziale Belastungssituation, welche aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht zu bleiben hat, nicht berücksich tigt hat.

Bei aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit entfällt

- entge gen den Vorbringen

in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 12)

- die Ressourcenprü fung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ) . 4.3

Eine Verdachtsdiagnose genügt grundsätzlich nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Allerdings legte der HNO-Gutachter überzeugend dar, dass in der Gesamt schau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der HNO-Diagnose eines Morbus Menière auszugehen sei. Als für eine gesicherte Diagnose zwingend notwendiges Element seien einzig die horizontalen Nystag men während einer akuten Schwindelepisode nicht dokumentiert. Dennoch wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass aufgrund der lang jährigen Anamnese von Drehschwindelattacken mit Tinnitus und Ohrdruck sowie des audiometrisch dokumentierten linksseitigen Hörverlustes wesentliche diag nostische Kriterien erfüllt seien, so dass die dringende Verdachtsdiagnose eines linksseitigen Morbus Menière gestellt werden könne. Die Gutachter erachteten die angegebenen wiederkehrenden Schwindelbeschwerden mit Drehcharakter und zusätzlicher Hörverschlechterung als gut vereinbar mit dem entsprechenden kli nischen Bild. Bei psychischem Stress oder hohem Leistungsdruck komme es beim Beschwerdeführer vermehrt zum Auftreten von Schwindelattacken (Urk. 7/54

S. 2-4). Wesentliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen ergaben sich für die Gutach ter nicht . Unter diesen Umständen ist diese Diagnose rechtsgenüglich belegt, wes halb es sich nicht rechtfertigt , von einer blossen Verdachtsdiagnose und somit einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden zu sprechen.

Das HNO- Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheit szustand und Arbeitsfähig keit wu rden von Dr. B.___

ausführlich begründet. So überzeugt die Einschät zung der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auf dem Beschwerdebild des Morbus Menière beruht. In seiner bisherigen Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht 60 % wegen der verminderten Stressresistenz mit der Neigung zu vermehrten Schwindelanfällen und den damit einhergehenden vegetativen Symptomen mit Übelkeit und E r brechen ( Urk. 7/54 S. 3-4) . Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % liegt auch nur wenig über der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ , der von einer 50%igen Arbeitsfä higkeit ausging ( Urk. 7/21/5) .

An einem optimal leidensangepassten Arbeitsplatz ist

laut dem Gutachten unab hängig vom konkreten Tätigkeitsprofil bei der krankheitsbedingten verminderten Stressresistenz von einer um etwa 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Sinne eines geringeren Arbeitstempos und einem leicht erhöhten Pausenbedarf auszu gehen. Entsprechend betr ägt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – gut planbar, ohne Zeitdruck und bei reduzierte m Arbeitstempo –

unter Annahme einer weitgehenden Anfallsfreiheit 80 % (Urk. 7/54 S. 27 f. ). Dass der Beschwer deführer nicht anfallsfrei ist – wie er in der vorliegenden Beschwerde wiederholt betont e

( Urk. 1 S. 10)

– wurde bereits im formulierten Belastungsprofil berück sichtigt. Zu Recht wurde ferner beachtet, dass laut der Aussage des Bes chwerde führer s

in der HNO-Begutachtung , die Neigung zu vermehrten Schwindelanfällen bei einer stressigen Arbeit und unter Leistungsdruck entstehe (Urk. 7/54 S. 19 f.) . Bei einem Ausbleiben von Anfällen wäre die Leistungsfähigkeit gemäss

Dr. B.___

wieder steigend, weswegen dieser eine Dauertherapie, durch welche die Anfallshäufigkeit deutlich verbess ert werden könne , empfahl (Urk. 7/54 S. 30 ) . Auch ohne diese ist gemäss Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit erstellt.

4. 4

Dass das Gutachten nur in zwei statt der geplanten drei Fachdisziplinen unter Mitwirkung beziehungsweise

mit einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet werden konnte, ist dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, welcher dem ursprünglichen Termin vom 6. März 2018 ohne vorherige Mitteilung sowie dem Ersatztermin vom 24. April 2018 für die allgemeinmedizinisch-internistische Begut achtung unentschuldigt ferngeblieben war . Beim ersten Termin rief er kurz vorher in der MEDAS an und teilte mit, dass er Gleichgewichtsstörungen habe; für die zweite Säumnis findet sich in den Akten keine Begründu ng (Urk. 7/52 und Urk. 7/54). Dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt an der Begutachtung nicht mitwirken konnte, wurde nur behauptet, jedoch nicht belegt. Nachvollzieh bare Gründe, welche die Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen, wur den ebenfalls nicht geltend gemacht. Entsprechend liegen keine entschuldbaren Gründe für die se Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 1.3) vor.

Von der internistischen Begutachtung wurde entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4) in der Folge nicht gänzlich abgesehen , sondern es wurde ein Aktengutachten erstellt und darauf verzichtet, ihn zu einem dritten Termin einzuladen

– nachdem die Gutachter selbst davon ausgingen, dass diese Fachrichtung eine untergeordnete Bedeutung für das Gutachten hat (Urk. 7/53) . Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015

E. 5.1 ).

Eine allgemeinmedizinische internistische Untersuchung hielten die Experten nicht für erforderlich. Entsprechend ist auf das auf den Vorakten basierende Teil gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, abzustellen und aus allgemein-internistischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies gilt umso mehr, als weder den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem HNO-Spezialisten ( Urk. 7/54 S. 22) noch den Vorakten (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 12 f.) oder den Vor bringen in den Rechtsschriften Anhaltspunkte für internistische Leiden zu ent nehmen sind. Zwar erwähnte Dr. A.___ den Verdacht auf eine Ernährungs störung (vorstehend E. 3.1), doch brachte er nicht diese, sondern die psychischen Beschwerden in Zusammenhang mit der von ihm postulierten Leistungsminde rung ( Urk. 7/21/4). I nsofern besteht diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklä rungen. 4. 5

Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien zum Beweiswert voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Da der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, ist von einer Rück weisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen . Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens sind überdies keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) , weshalb davon abzusehen ist.

Gestützt auf das Gutachten ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

– von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Entsprechend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu be messen , wobei basierend auf dem Gutach ten von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % in der bisherigen Tätigkeit und einer solchen von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.3

Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren unter den erläuterten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So kam es bereits im Jahr 1995 zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10). Nicht dokumentiert ist die Ent wicklung des Leidens über die Jahre. Gemäss den Schilderungen des Beschwer deführers habe er sich im Lauf e der Jahre mit den Einschränkungen arrangieren können (Urk. 7/9 /1 ) . Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Y.___ aufgenommen, diese aufgrund zunehmender Be schwerden im Jahr 2014 gekündigt und einige Monate später wieder dort begonnen zu arbeiten (Urk. 7/17 und 7/ 20 ). Aktuell bezieht der Beschwerdeführer einen Soziallohn ( Urk. 7/20/2 ) .

Laut Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2016 würde der Lohn des Beschwerde führers ohne Gesundheitsschaden

aktuell

(und damit im Zeitpunkt des frühest möglich en Rentenbeginns) zwischen Fr. 5'500.–- und Fr. 6'000.–– brutto pro Monat betragen (Urk. 7/20 Ziff. 2.11 ). Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.–– ([Fr. 5’500.–+Fr. 6'000. –]/ 2*13) auszugehen , was über de n jeweils verabgabten

Einkommen liegt ( Urk. 7/17/2-3). 5.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der be ruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über viele Jahre Berufserfahrung in seinem ange stammten Bereich als Elektromonteur , jedoch nicht über einen Lehrabschluss. Aktuell arbeitet er aufgrund seiner Beschwerden zu einem Stundenlohn von Fr. 36.95 und auf Abruf in einem wechselnden Pensum und unter besonderer Rücksichtnahme auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse (Urk. 7/20) . Ihm

wird gemäss Angabe des Arbeitgeber s ein Soziallohn ausbezahlt (Urk. 7/20 Ziff. 2.10) .

Entsprechend ist dem Beschwerdeführer

mangels voller Ausschöpfung seines Potentials wie auch des Bezugs eines Soziallohnes als Invalideneinkommen nicht das Einkommen aus der aktuellen Arbeitstätigkeit anzurechnen, sondern es ist auf die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen.

Dem Beschwerde führer ist eine adaptierte und seinen Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. Die Tätigkeit muss dabei ein geringes Stressniveau aufweisen und gut planbar sein . Der Beschwer deführer ist überdies auf ein verständnisvolles Arbeitsumfeld angewiesen, das auch Rücksicht auf sein vermindertes Arbeitstempo nimmt und ihn zeitlich nicht unter Druck setzt.

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Lohnstrukturerhebung 201 4

abzustellen . Im Kompetenz niveau 1 sind einfache und repetitive Tätigkeiten erfasst, womit dem Umstand des fehlenden Lehrabschlusses als Elektromonteur Rechnung getragen wird. Im für die Invaliditätsbemessung relevanten ausgegli chenen Arbeitsmarkt existiert eine vielfältige Bandbreite an möglichen Tätigkei ten, welche auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst

(Urteil des Bundesge richts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 ).

Der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenz niveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 201 4 Fr. 5’312 .–– pro Monat (LSE 201 4, Tabelle TA1, Total Männer ), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb ) und einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 53’162 .–– im Jahr 201 4 ergibt (Fr. 5‘3 12 .–– : 40 x 41.7 x 12 x 0.8 ).

Per 2016 (frühester Rentenbeginn) führt dies aufgrund der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 201 4 : 22 2 0, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) zu einem mass gebenden Inv alideneinkommen von Fr. 53’617 .––.

Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht. Beim Beschwerdeführer liegen keine persönlichen und beruflichen Merkmale vor, die die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen stressfreien Arbeitsplatz benötigt , führt genauso wenig wie eine verstärkte Rücksichtnahme zu einem Abzug (Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1) . Dem Bedürfnis nach zusätzlichen Pausen wurde bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit Rech nung getragen. Der Beschwerdeführer verfügt noch über eine Restarbeitszeit von sieben Jahren. Hilfsarbeiten werden im ausgeglichenen Arbeitsmarkt unabhängig vom Alter nachgefragt, entsprechend ergibt sich auch diesbezüglich kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn. 5.5

Aus den beiden genannten Einkommenszahlen resultiert beim Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 1 ’ 133 .– –

( Fr. 74'750. -- . /. Fr. 53'617.--) und d amit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 8 % . 5 . 6

Zusammengefasst

erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 10. Juli 2018 im Ergebnis als korrekt , womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, z ufolge gewährter unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

6 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss

§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 22. Oktober 2019 ein (Urk. 18 und 19). Darin macht e

er einen zeitlichen Aufwand von 18.20 Stunden geltend, wobei zwölf Stunden auf die Verfassung der Beschwerdeschrift

und das Aktenstudium entfielen. Die Beschwerdeschrift mit Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts - pflege umfasst 13 Seiten , die IV-Akten haben ein eher geringes Ausmass (Urk. 7/1-67) und der Aufwand vom 25. März 2019 steht offensichtlich nicht im Zusam menhang mit dem vorliegenden Verfahren . Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint damit

– trotz Durchführung eines doppelten Schr iften - wechsels –

ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses -

als überhöht , zumal die Beschwerdeschrift weitgehend Ausführungen zum Gutach ten, aber keine detaillierten juri stischen Ausführungen enthie lt. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 13

- und 4- seiti gen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesproche nen Beträgen rechtfertigt es sich , den Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren auf 13 Stunden festzulegen, was bei einem Stunden - ansatz von Fr. 220.–– sowie einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % einen Betrag von Fr. 3‘173.–– ergibt , welcher dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse auszurichten ist .

6.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen , wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Vertretungskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg , Bülach, wird mit Fr. 3’173 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1961, ist Elektromonteur ohne Lehra bschluss ( Urk. 7/11) und war seit 2001 bei der Y.___

als Elektromonteur im mechanischen Aufbau in der Produktion von Elektroverteil- und Schaltanlagen tätig , seit

1. Juli 2014 nurmehr auf Abruf (Urk. 7/12-13 , Urk. 7/17/2-3 ) . Nach einer Meldung zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber (Urk. 7/2-3) meldete sich der Versicherte am 30. November 2015 unter Hinweis auf einen Gehörscha den sowie Schwindelanfälle mit Kreislaufbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 16. Februar 2016 forderte sie den Versicherte n

auf , sich einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/22 ) . Am 17. Mai 2018 wurde überdies das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten der MEDAS

Z.___ erstattet (Urk. 7/54).

Nach ergangenem Vorbescheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/56) und dem Einwand von X.___ vom 24. Juni 2018 (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Komm t die versicherte Person de r Ausk unfts- oder Mit wirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen e instellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ih r ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men (Abs. 3 ; Mahn- und Bedenkzeitverfahren ).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Der inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzu ordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8) .

Mit Replik vom

1. März 2019 (Urk. 12) und Duplik vom

28. März 2019 ( Urk. 15 ) erneuerten die Parteien ihre Rechtsbegehren .

Am 22 . Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer deführers seine Honorarnote ein

( Urk. 18 - 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 1 0. Juli 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Gutachtens beim Beschwerdeführer keine Diagnose vorliege, die Auswir kungen auf seine Arbeitsfähigkeit habe, so dass kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Sep tember 2018 (Urk. 1) geltend, dass die Gutachter mit überwiegender Wahrschein lichkeit die Diagnose Morbus Menière gestellt h ä tten , womit ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (S. 8-9) . Auf die Würdigung des RAD dürfe nicht abgestellt werden. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse weit unter 80 % liegen, weil er nicht frei von Anfällen sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 10) . Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. Zudem seien die Gutach tenserteilung, der Ablauf der Begutachtung wie auch das Gutachten selbst man gelhaft. Entsprechend verlangte er eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgut achtens (S. 10-12) .

E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6) er gänzt e die Beschwer degegnerin, dass nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Einschränkungen für das Leistungsprofil entscheidend seien. Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl für die angestammte als auch die leidensangepasste Tätigkeit bei 80 %, weshalb kein rentenauslösende r Invalidit ätsgrad resultiere . Im Weiteren liege es im Ermessen der Gutachterstelle, über die notwendigen medizinischen Fachdisziplinen zu ent scheiden. Beim Beschwerdeführer stünden überdies noch Behandlungsoptionen offen.

E. 2.4 In der Replik vom 1. März 2019 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine vom Gutach ter attestierte Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. M angels entsprechender Rückfrage beim Gutachter habe die Beschwerdegegnerin den Unte rsuchungsgrundsatz ver letzt . Überdies werde der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anfallsfrei sei, überhaupt nicht berücksichtigt (S. 3) . Schliesslich sei d er Verzicht auf eine der drei Fachrichtungen im Rahmen der Begutachtung nicht rechtsgenüglich gewesen (S. 3 f.) .

E. 2.5 In der Duplik vom 28. März 2019 fügte die Beschwerdegegnerin an, dass die Arbeitsfähigkeit eine rein juristisch e

Frage sei und der Arztperson diesbezüglich nur die Abgabe einer Schätzung obliege (Urk. 15).

E. 2.6 Strittig und zu prüfen ist , ob beim Beschwerdeführer eine sich auf seine Erwerbs fähigkeit auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche ihm Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft . Insbesondere ist zu klären, ob auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten abgestellt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer in der Replik aufgeworfene Frage betreffend die Voll ständigkeit der von ihm bei Beschwerdeerhebung eingesehenen Akten (Urk. 12 S. 2 f.) wurde seitens der Beschwerdegegnerin dahingehend erläutert, dass die nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auftretende Wohngemeinde (vgl. Urk. 7/65) – auf deren Unterlagen der Beschwerdeführer offenbar zunächst zurückgegriffen hat - keine Einsicht in die gesamten Akten erhalten habe ( Urk. 15). Dies ist nachvollziehbar und gereicht dem Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren nicht selbst um Akteneinsicht ersucht und im Gerichtsver fahren jedenfalls Kenntnis der gesamten Akten erhalten hat, nicht zum Nachteil. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu, zumal die diesbezüglichen Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin unbeanstandet blieben. 3.

3.1

Im Bericht vom 5. Februar 2016 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/21): - Depressive Symptomatik - S ozialer Rückzug mit Verwahrlosungstendenz - Verdacht auf Ernährungsstörung - Hinweise auf Persönlichkeitsstörung - Morbus Menière - Anamnestisch chronischer Tinnitus - Vermindertes Gehör links

Dr. A.___ sprach von einem anamnestischen Morbus Menière , angeblich seit zwanzig Jahren, den der Beschwerdefüh r er mit Medikamenten von uraltem Dau errezept selber behandle. Er beschrieb die psychiatrische Diagnose als unklar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu quantifizieren; Dr. A.___

schätzte diese auf etwa 60 % . Die psychisch begründete Einschränkung betrage etwa 50 %. Aus medizinischer Sicht erachtete er die bisherige Tätigkeit für bis zu sechs Stunden täglich, mithin etwa zu 70 %, für zumutbar. Die psychische Einschränkung betrage 50 % . Der Beschwerdeführer benötige einen ruhigen Arbeitsplatz und ein verständnisvolles Umfeld, das Rücksicht auf seine verminderte Leistungsfähigkeit nehme. Allenfalls könne ein Belastbarkeitstraining hilfreich sein.

Im Zeugnis vom 10. Juli 2017 attestiert e Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf weiteres (Urk. 7/60). 3. 2

3.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 7/54) in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (S. 1-2)

vom 15. Mai 2018 nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den dringenden Verdacht auf Morbus Menière links ( S. 3). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine an Taubheit grenzende Schwer hörigkeit links, einen Tinnitus links, eine weitgehend remittierte leichtgradige bis mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10 F33.0), eine reponible Leistenhern ie links sowie Untergewicht (S. 3). 3.2.2

In Absprache mit der Beschwerdegegnerin wurde auf eine internistische Untersu chung verzichtet, da der Beschwerdeführer zweimal die Termine versäumte hatte (Urk.

7/53, Urk. 7/54 S. 1 und S. 8). Der b egutachtende Internist verneinte auf grund der Vorakten Erkrankungen auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet ( Urk. 7/54 S. 12 ).

Dr. med. B.___ , Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, führte aus, dass die klinischen Merkmale für einen sicheren Morbus Menière in Bezug auf den Hör verlust nicht gänzlich erfüllt und andere Ursachen für die Drehschwindelattacken nicht untersucht worden seien (wobei die Anamnese gegen eine vestibuläre Mig räne spreche; S. 26) . Es könne auch nicht beurteilt werden, ob der klassische Verlauf vorgelegen habe (S. 25). In der Gesamtschau von Anamnese und Unter suchungsbefunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Morbus Menière auszugehen. Dieser sei medikamentös behandelbar mit dem Ziel der Reduktion der Schwindelanfälle bei nicht mehr brauchbarem Gehör (S. 26). Stressereignisse könnten zu einer Häufung der Anf ä lle mit einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit führen (S. 27). Bei Stress im Beruf Anfang 2014 seien bis zu drei Schwindelanfälle pro Woche aufgetreten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Seit Juli 2014 betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % (S. 28 ). Die Tätigkeit könne aus ORL-ärztlicher Sicht als optimal angepasst gelten, wenn die täglich zu bewerkstelligende Arbeit gut planbar sei, ohne Zeitdruck ausgeführt werden könne und der krankheitsbedingten Stressresistenz durch eine Reduktion des geforderten Arbeitstempos Rechnung getragen werde (S. 29).

M ed. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in sei nem Teilg utachten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Exploration wach und bewusstseinsklar gewesen und sein Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt (S. 43 ). Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt gewesen; ebenso wenig lägen Ängste oder Befürchtungen vor. Der Beschwerdeführer habe von einer intermittierenden Grübelneigung berichtet ; der formale Gedankenab lauf sei aber geordnet gewesen (S. 44 ). Auch die weiteren Untersuchungsbefunde (wie etwa die Wahrnehmung, die Affektivität sowie Antrieb und Suizidalität) waren unauffällig (S. 44 f.). Der Laborbefund mit einem Trazodon

- und aktiven Metaboliten-Spiegel unterhalb des Referenzbereiches führte den Gutachter zur Schlussfolgerung, dass dies am ehesten durch die niedrige Dosierung des Antide pressivums zu erklären sei

und keine unzuverlässige Einnahme beweise (S. 45 ) .

Der begutachtende Psychiater

kam zum Schluss, dass kein Anhalt für eine psy chische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 45 ). Der erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige subdepressive Herabge stimmtheit und die subjektive Angabe von int ermi ttierendem Grübeln regelrecht gewesen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychiatrische Beeinträch tigung mehr aufspürbar gewesen . Ab dem Jahr 2016 sei es aber vor dem Hinter grund einer finanziellen und gesundheitlichen Belastungssituation zu einer depressiven Entwicklung vom maximalen Ausmass einer leichten depressiven Episode gekommen . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer rezidi vierenden depressiven Störung auszugehen (S. 47 ). Diese habe auch retrospektiv nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, da sie nur eine geringe psychische Beeinträchtigung bedinge (S. 51). 3.2.3

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, dass a uf grund der langjährigen Anamnese von Drehschwindelattacken mit Tinnitus und Ohrdruck sowie des dokumentierten linksseitigen Hörverlustes wesentliche diag nostische Kriterien für die dringende Verdachtsdiagnose eine s Morbus Menière

erfüllt seien (S. 2 f.) . Die zwingend nachzuweisenden horizontalen Nystagmen während einer akuten Schwindelepisode seien allerdings bislang nicht dokumen tiert worden . Auch stehe der Beschwerdeführer trotz der seit 1995 bestehenden Beschwerden in keiner HNO-ärztlichen Behandlung, welche aber zumutbar und erfolgsversprechend wäre (S. 3 und S. 5) . Die Gutachter erachteten die angegebe nen wiederkehrenden Schwindelbeschwerden mit Drehcharakter und zusätzlicher Hörverschlechterung als gut vereinbar mit dem klinischen Bild eines M orbus

Menière . Bekanntermassen könnten Stressereignisse wie der Leistungsdruck in der Arbeit zu einer Häufung der Anfälle führen. Der Beschwerdeführer habe von sich aus in Phasen hoher Anfallshäufigkeit sein Arbeitsverhältnis gekündigt, was als Hinweis für erheblichen Leidensdruck und Überforderung geltend könne. Wesentliche Inkonsistenzen ergäben sich nicht (S. 4).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %; in einer angepassten Tätigkeit erhöhe sich die Leistungsfähigkeit auf 80 %

(S. 4 f.) . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2018 hielt RAD-Arzt D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten für schlüssig und nachvoll ziehbar. Es werde keine endgültige Diagnose gestellt, jedoch der Verdacht auf Morbus Menière

geäussert. Die diagnostisch unklaren Beschwerden würden zu funktionellen Einschränkungen führen (Urk. 7/55 /4-5 ) .

4.

4.1

Das vorliegende Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Insbesondere wurden von Dr. B.___

diverse fachspezif ische Tests durchgeführt (vgl. Urk. 7/54 S. 23 f. ). Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstattet und es trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung , weshalb i h m grundsätzlich Beweiswert beizumessen ist (vorstehend E. 1.5) .

Daran ändert nichts , dass kein Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

aufliegt, der sich wiederholt

ausser Stande sah zur Berichterstattung ( Urk. 7/29, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36 ) . Der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens wird durch den Umstand, dass der psychiatrische Teilg utachter auf den fehlenden Bericht hinwies und selbst keine Auskunft beim behandelnden Arzt einholte daher nicht in Frage gestellt , zumal d as Einholen solcher Auskünfte grundsätzlich im Ermessensspiel raum des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Feb ruar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ein Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag besteht

(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc , Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen ) .

Insofern wurde das vorliegende Gutachten

– auch unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Zeit seit der Früherfassung

und Anmeldung des Beschwer deführers zum Leistungsbezug Ende 2015 – auch nicht vorschnell eingeholt, wie der Beschwerdeführer moniert e ( Urk. 1 S. 6) . Das polydisziplinäre Gutachten wäre im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Beschwerden ohnehin einzuholen gewesen. 4.2

Der psychiatrisc he Gutachter stützte seine nachvollziehbare Schlussfolgerung insbesondere auf die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und die damit in Einklang stehenden Befunde . Er legte dar, dass es ab dem Jahre 2016 vor dem Hintergrund der finanziellen und gesundheitlichen Belastungssituation beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung vom maximalen Aus mass einer leichten depressiven Episode gekommen sei , welche im Untersu chungszeitpunkt weitgehend remittiert war . Dies e Einschätzung

stimmt mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers überein , d er eine Remission die ser Symptomatik, insbesondere das Sistieren der Schlafstörungen und eine im Wesentlichen angemessene bis gute, selten depressive Stimmung mit noch inter mittierendem Grübeln beschrieb en ha t (vgl. Urk. 7/54 S. 47) . Insofern kann dem Argument des Beschwerdeführers, das Gutachten zeige nur eine Momentauf nahme und sei somit nicht aussagekräftig ( Urk. 1 S. 6) , nicht gefolgt werden.

In Anbetracht der geringen beziehungsweise remittierten psychischen Beein trächtigung ist nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer aus psychischer Sicht keine Beeinträchtigung der berufliche n Leistungsfähigkeit attestiert wurde . Die von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht geeignet, diese fachärztliche gutachterliche Einschätzung zu ent kräften , zumal der Hausarzt bei seiner Zumutbarkeitsbe u rteilung die von den Gutachtern beschriebene psychosoziale Belastungssituation, welche aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht zu bleiben hat, nicht berücksich tigt hat.

Bei aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit entfällt

- entge gen den Vorbringen

in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 12)

- die Ressourcenprü fung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ) . 4.3

Eine Verdachtsdiagnose genügt grundsätzlich nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Allerdings legte der HNO-Gutachter überzeugend dar, dass in der Gesamt schau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der HNO-Diagnose eines Morbus Menière auszugehen sei. Als für eine gesicherte Diagnose zwingend notwendiges Element seien einzig die horizontalen Nystag men während einer akuten Schwindelepisode nicht dokumentiert. Dennoch wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass aufgrund der lang jährigen Anamnese von Drehschwindelattacken mit Tinnitus und Ohrdruck sowie des audiometrisch dokumentierten linksseitigen Hörverlustes wesentliche diag nostische Kriterien erfüllt seien, so dass die dringende Verdachtsdiagnose eines linksseitigen Morbus Menière gestellt werden könne. Die Gutachter erachteten die angegebenen wiederkehrenden Schwindelbeschwerden mit Drehcharakter und zusätzlicher Hörverschlechterung als gut vereinbar mit dem entsprechenden kli nischen Bild. Bei psychischem Stress oder hohem Leistungsdruck komme es beim Beschwerdeführer vermehrt zum Auftreten von Schwindelattacken (Urk. 7/54

S. 2-4). Wesentliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen ergaben sich für die Gutach ter nicht . Unter diesen Umständen ist diese Diagnose rechtsgenüglich belegt, wes halb es sich nicht rechtfertigt , von einer blossen Verdachtsdiagnose und somit einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden zu sprechen.

Das HNO- Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheit szustand und Arbeitsfähig keit wu rden von Dr. B.___

ausführlich begründet. So überzeugt die Einschät zung der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auf dem Beschwerdebild des Morbus Menière beruht. In seiner bisherigen Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht 60 % wegen der verminderten Stressresistenz mit der Neigung zu vermehrten Schwindelanfällen und den damit einhergehenden vegetativen Symptomen mit Übelkeit und E r brechen ( Urk. 7/54 S. 3-4) . Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % liegt auch nur wenig über der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ , der von einer 50%igen Arbeitsfä higkeit ausging ( Urk. 7/21/5) .

An einem optimal leidensangepassten Arbeitsplatz ist

laut dem Gutachten unab hängig vom konkreten Tätigkeitsprofil bei der krankheitsbedingten verminderten Stressresistenz von einer um etwa 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Sinne eines geringeren Arbeitstempos und einem leicht erhöhten Pausenbedarf auszu gehen. Entsprechend betr ägt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – gut planbar, ohne Zeitdruck und bei reduzierte m Arbeitstempo –

unter Annahme einer weitgehenden Anfallsfreiheit 80 % (Urk. 7/54 S. 27 f. ). Dass der Beschwer deführer nicht anfallsfrei ist – wie er in der vorliegenden Beschwerde wiederholt betont e

( Urk. 1 S. 10)

– wurde bereits im formulierten Belastungsprofil berück sichtigt. Zu Recht wurde ferner beachtet, dass laut der Aussage des Bes chwerde führer s

in der HNO-Begutachtung , die Neigung zu vermehrten Schwindelanfällen bei einer stressigen Arbeit und unter Leistungsdruck entstehe (Urk. 7/54 S. 19 f.) . Bei einem Ausbleiben von Anfällen wäre die Leistungsfähigkeit gemäss

Dr. B.___

wieder steigend, weswegen dieser eine Dauertherapie, durch welche die Anfallshäufigkeit deutlich verbess ert werden könne , empfahl (Urk. 7/54 S. 30 ) . Auch ohne diese ist gemäss Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit erstellt.

4. 4

Dass das Gutachten nur in zwei statt der geplanten drei Fachdisziplinen unter Mitwirkung beziehungsweise

mit einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet werden konnte, ist dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, welcher dem ursprünglichen Termin vom 6. März 2018 ohne vorherige Mitteilung sowie dem Ersatztermin vom 24. April 2018 für die allgemeinmedizinisch-internistische Begut achtung unentschuldigt ferngeblieben war . Beim ersten Termin rief er kurz vorher in der MEDAS an und teilte mit, dass er Gleichgewichtsstörungen habe; für die zweite Säumnis findet sich in den Akten keine Begründu ng (Urk. 7/52 und Urk. 7/54). Dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt an der Begutachtung nicht mitwirken konnte, wurde nur behauptet, jedoch nicht belegt. Nachvollzieh bare Gründe, welche die Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen, wur den ebenfalls nicht geltend gemacht. Entsprechend liegen keine entschuldbaren Gründe für die se Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 1.3) vor.

Von der internistischen Begutachtung wurde entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4) in der Folge nicht gänzlich abgesehen , sondern es wurde ein Aktengutachten erstellt und darauf verzichtet, ihn zu einem dritten Termin einzuladen

– nachdem die Gutachter selbst davon ausgingen, dass diese Fachrichtung eine untergeordnete Bedeutung für das Gutachten hat (Urk. 7/53) . Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015

E. 5.1 ).

Eine allgemeinmedizinische internistische Untersuchung hielten die Experten nicht für erforderlich. Entsprechend ist auf das auf den Vorakten basierende Teil gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, abzustellen und aus allgemein-internistischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies gilt umso mehr, als weder den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem HNO-Spezialisten ( Urk. 7/54 S. 22) noch den Vorakten (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 12 f.) oder den Vor bringen in den Rechtsschriften Anhaltspunkte für internistische Leiden zu ent nehmen sind. Zwar erwähnte Dr. A.___ den Verdacht auf eine Ernährungs störung (vorstehend E. 3.1), doch brachte er nicht diese, sondern die psychischen Beschwerden in Zusammenhang mit der von ihm postulierten Leistungsminde rung ( Urk. 7/21/4). I nsofern besteht diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklä rungen. 4. 5

Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien zum Beweiswert voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Da der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, ist von einer Rück weisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen . Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens sind überdies keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) , weshalb davon abzusehen ist.

Gestützt auf das Gutachten ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

– von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Entsprechend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu be messen , wobei basierend auf dem Gutach ten von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % in der bisherigen Tätigkeit und einer solchen von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.3

Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren unter den erläuterten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So kam es bereits im Jahr 1995 zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10). Nicht dokumentiert ist die Ent wicklung des Leidens über die Jahre. Gemäss den Schilderungen des Beschwer deführers habe er sich im Lauf e der Jahre mit den Einschränkungen arrangieren können (Urk. 7/9 /1 ) . Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Y.___ aufgenommen, diese aufgrund zunehmender Be schwerden im Jahr 2014 gekündigt und einige Monate später wieder dort begonnen zu arbeiten (Urk. 7/17 und 7/ 20 ). Aktuell bezieht der Beschwerdeführer einen Soziallohn ( Urk. 7/20/2 ) .

Laut Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2016 würde der Lohn des Beschwerde führers ohne Gesundheitsschaden

aktuell

(und damit im Zeitpunkt des frühest möglich en Rentenbeginns) zwischen Fr. 5'500.–- und Fr. 6'000.–– brutto pro Monat betragen (Urk. 7/20 Ziff. 2.11 ). Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.–– ([Fr. 5’500.–+Fr. 6'000. –]/ 2*13) auszugehen , was über de n jeweils verabgabten

Einkommen liegt ( Urk. 7/17/2-3). 5.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der be ruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über viele Jahre Berufserfahrung in seinem ange stammten Bereich als Elektromonteur , jedoch nicht über einen Lehrabschluss. Aktuell arbeitet er aufgrund seiner Beschwerden zu einem Stundenlohn von Fr. 36.95 und auf Abruf in einem wechselnden Pensum und unter besonderer Rücksichtnahme auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse (Urk. 7/20) . Ihm

wird gemäss Angabe des Arbeitgeber s ein Soziallohn ausbezahlt (Urk. 7/20 Ziff. 2.10) .

Entsprechend ist dem Beschwerdeführer

mangels voller Ausschöpfung seines Potentials wie auch des Bezugs eines Soziallohnes als Invalideneinkommen nicht das Einkommen aus der aktuellen Arbeitstätigkeit anzurechnen, sondern es ist auf die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen.

Dem Beschwerde führer ist eine adaptierte und seinen Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. Die Tätigkeit muss dabei ein geringes Stressniveau aufweisen und gut planbar sein . Der Beschwer deführer ist überdies auf ein verständnisvolles Arbeitsumfeld angewiesen, das auch Rücksicht auf sein vermindertes Arbeitstempo nimmt und ihn zeitlich nicht unter Druck setzt.

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Lohnstrukturerhebung 201 4

abzustellen . Im Kompetenz niveau 1 sind einfache und repetitive Tätigkeiten erfasst, womit dem Umstand des fehlenden Lehrabschlusses als Elektromonteur Rechnung getragen wird. Im für die Invaliditätsbemessung relevanten ausgegli chenen Arbeitsmarkt existiert eine vielfältige Bandbreite an möglichen Tätigkei ten, welche auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst

(Urteil des Bundesge richts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 ).

Der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenz niveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 201 4 Fr. 5’312 .–– pro Monat (LSE 201 4, Tabelle TA1, Total Männer ), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb ) und einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 53’162 .–– im Jahr 201 4 ergibt (Fr. 5‘3

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen , wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Vertretungskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg , Bülach, wird mit Fr. 3’173 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 12 .–– : 40 x 41.7 x 12 x 0.8 ).

Per 2016 (frühester Rentenbeginn) führt dies aufgrund der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 201 4 : 22 2 0, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) zu einem mass gebenden Inv alideneinkommen von Fr. 53’617 .––.

Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht. Beim Beschwerdeführer liegen keine persönlichen und beruflichen Merkmale vor, die die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen stressfreien Arbeitsplatz benötigt , führt genauso wenig wie eine verstärkte Rücksichtnahme zu einem Abzug (Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1) . Dem Bedürfnis nach zusätzlichen Pausen wurde bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit Rech nung getragen. Der Beschwerdeführer verfügt noch über eine Restarbeitszeit von sieben Jahren. Hilfsarbeiten werden im ausgeglichenen Arbeitsmarkt unabhängig vom Alter nachgefragt, entsprechend ergibt sich auch diesbezüglich kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn. 5.5

Aus den beiden genannten Einkommenszahlen resultiert beim Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 1 ’ 133 .– –

( Fr. 74'750. -- . /. Fr. 53'617.--) und d amit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 8 % . 5 . 6

Zusammengefasst

erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 10. Juli 2018 im Ergebnis als korrekt , womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, z ufolge gewährter unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

6 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss

§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 22. Oktober 2019 ein (Urk. 18 und 19). Darin macht e

er einen zeitlichen Aufwand von 18.20 Stunden geltend, wobei zwölf Stunden auf die Verfassung der Beschwerdeschrift

und das Aktenstudium entfielen. Die Beschwerdeschrift mit Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts - pflege umfasst 13 Seiten , die IV-Akten haben ein eher geringes Ausmass (Urk. 7/1-67) und der Aufwand vom 25. März 2019 steht offensichtlich nicht im Zusam menhang mit dem vorliegenden Verfahren . Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint damit

– trotz Durchführung eines doppelten Schr iften - wechsels –

ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses -

als überhöht , zumal die Beschwerdeschrift weitgehend Ausführungen zum Gutach ten, aber keine detaillierten juri stischen Ausführungen enthie lt. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa

E. 13 Stunden festzulegen, was bei einem Stunden - ansatz von Fr. 220.–– sowie einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % einen Betrag von Fr. 3‘173.–– ergibt , welcher dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse auszurichten ist .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00738

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichter Gräub Gerichtsschreiberin Spycher Urteil vom 2 3. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1961, ist Elektromonteur ohne Lehra bschluss ( Urk. 7/11) und war seit 2001 bei der Y.___

als Elektromonteur im mechanischen Aufbau in der Produktion von Elektroverteil- und Schaltanlagen tätig , seit

1. Juli 2014 nurmehr auf Abruf (Urk. 7/12-13 , Urk. 7/17/2-3 ) . Nach einer Meldung zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber (Urk. 7/2-3) meldete sich der Versicherte am 30. November 2015 unter Hinweis auf einen Gehörscha den sowie Schwindelanfälle mit Kreislaufbeschwerden bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/13).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Am 16. Februar 2016 forderte sie den Versicherte n

auf , sich einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/22 ) . Am 17. Mai 2018 wurde überdies das von der IV-Stelle veranlasste polydisziplinäre Gutachten der MEDAS

Z.___ erstattet (Urk. 7/54).

Nach ergangenem Vorbescheid vom 28. Mai 2018 (Urk. 7/56) und dem Einwand von X.___ vom 24. Juni 2018 (Urk. 7/61) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2018 einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = Urk. 7/64). 2.

Der inzwischen anwaltlich vertretene Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, auszurichten; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzu ordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 ).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 8) .

Mit Replik vom

1. März 2019 (Urk. 12) und Duplik vom

28. März 2019 ( Urk. 15 ) erneuerten die Parteien ihre Rechtsbegehren .

Am 22 . Oktober 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer deführers seine Honorarnote ein

( Urk. 18 - 19 ).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Abs. 1 Satz 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Komm t die versicherte Person de r Ausk unfts- oder Mit wirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versiche rungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen e instellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss die Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts folgen hinweisen; ih r ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräu men (Abs. 3 ; Mahn- und Bedenkzeitverfahren ). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 1 0. Juli 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und des Gutachtens beim Beschwerdeführer keine Diagnose vorliege, die Auswir kungen auf seine Arbeitsfähigkeit habe, so dass kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Sep tember 2018 (Urk. 1) geltend, dass die Gutachter mit überwiegender Wahrschein lichkeit die Diagnose Morbus Menière gestellt h ä tten , womit ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege (S. 8-9) . Auf die Würdigung des RAD dürfe nicht abgestellt werden. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse weit unter 80 % liegen, weil er nicht frei von Anfällen sei. Entsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 10) . Im Übrigen rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Unter suchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin. Zudem seien die Gutach tenserteilung, der Ablauf der Begutachtung wie auch das Gutachten selbst man gelhaft. Entsprechend verlangte er eventualiter die Anordnung eines Gerichtsgut achtens (S. 10-12) . 2.3

In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 (Urk. 6) er gänzt e die Beschwer degegnerin, dass nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Einschränkungen für das Leistungsprofil entscheidend seien. Die Arbeitsfähigkeit liege sowohl für die angestammte als auch die leidensangepasste Tätigkeit bei 80 %, weshalb kein rentenauslösende r Invalidit ätsgrad resultiere . Im Weiteren liege es im Ermessen der Gutachterstelle, über die notwendigen medizinischen Fachdisziplinen zu ent scheiden. Beim Beschwerdeführer stünden überdies noch Behandlungsoptionen offen. 2.4

In der Replik vom 1. März 2019 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer fest, dass der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine vom Gutach ter attestierte Arbeitsfähigkeit zu korrigieren. M angels entsprechender Rückfrage beim Gutachter habe die Beschwerdegegnerin den Unte rsuchungsgrundsatz ver letzt . Überdies werde der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht anfallsfrei sei, überhaupt nicht berücksichtigt (S. 3) . Schliesslich sei d er Verzicht auf eine der drei Fachrichtungen im Rahmen der Begutachtung nicht rechtsgenüglich gewesen (S. 3 f.) . 2.5

In der Duplik vom 28. März 2019 fügte die Beschwerdegegnerin an, dass die Arbeitsfähigkeit eine rein juristisch e

Frage sei und der Arztperson diesbezüglich nur die Abgabe einer Schätzung obliege (Urk. 15). 2.6

Strittig und zu prüfen ist , ob beim Beschwerdeführer eine sich auf seine Erwerbs fähigkeit auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, welche ihm Anspruch auf eine Invalidenrente verschafft . Insbesondere ist zu klären, ob auf das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten abgestellt werden kann.

Die vom Beschwerdeführer in der Replik aufgeworfene Frage betreffend die Voll ständigkeit der von ihm bei Beschwerdeerhebung eingesehenen Akten (Urk. 12 S. 2 f.) wurde seitens der Beschwerdegegnerin dahingehend erläutert, dass die nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auftretende Wohngemeinde (vgl. Urk. 7/65) – auf deren Unterlagen der Beschwerdeführer offenbar zunächst zurückgegriffen hat - keine Einsicht in die gesamten Akten erhalten habe ( Urk. 15). Dies ist nachvollziehbar und gereicht dem Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren nicht selbst um Akteneinsicht ersucht und im Gerichtsver fahren jedenfalls Kenntnis der gesamten Akten erhalten hat, nicht zum Nachteil. Es erübrigen sich daher Weiterungen dazu, zumal die diesbezüglichen Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin unbeanstandet blieben. 3.

3.1

Im Bericht vom 5. Februar 2016 führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/21): - Depressive Symptomatik - S ozialer Rückzug mit Verwahrlosungstendenz - Verdacht auf Ernährungsstörung - Hinweise auf Persönlichkeitsstörung - Morbus Menière - Anamnestisch chronischer Tinnitus - Vermindertes Gehör links

Dr. A.___ sprach von einem anamnestischen Morbus Menière , angeblich seit zwanzig Jahren, den der Beschwerdefüh r er mit Medikamenten von uraltem Dau errezept selber behandle. Er beschrieb die psychiatrische Diagnose als unklar. Eine Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu quantifizieren; Dr. A.___

schätzte diese auf etwa 60 % . Die psychisch begründete Einschränkung betrage etwa 50 %. Aus medizinischer Sicht erachtete er die bisherige Tätigkeit für bis zu sechs Stunden täglich, mithin etwa zu 70 %, für zumutbar. Die psychische Einschränkung betrage 50 % . Der Beschwerdeführer benötige einen ruhigen Arbeitsplatz und ein verständnisvolles Umfeld, das Rücksicht auf seine verminderte Leistungsfähigkeit nehme. Allenfalls könne ein Belastbarkeitstraining hilfreich sein.

Im Zeugnis vom 10. Juli 2017 attestiert e Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf weiteres (Urk. 7/60). 3. 2

3.2.1

Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ (Urk. 7/54) in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (S. 1-2)

vom 15. Mai 2018 nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den dringenden Verdacht auf Morbus Menière links ( S. 3). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine an Taubheit grenzende Schwer hörigkeit links, einen Tinnitus links, eine weitgehend remittierte leichtgradige bis mittelgradige depressive Episode bei Verdacht auf rezidivierende depressive Stö rung (ICD-10 F33.0), eine reponible Leistenhern ie links sowie Untergewicht (S. 3). 3.2.2

In Absprache mit der Beschwerdegegnerin wurde auf eine internistische Untersu chung verzichtet, da der Beschwerdeführer zweimal die Termine versäumte hatte (Urk.

7/53, Urk. 7/54 S. 1 und S. 8). Der b egutachtende Internist verneinte auf grund der Vorakten Erkrankungen auf allgemeinmedizinisch-internistischem Fachgebiet ( Urk. 7/54 S. 12 ).

Dr. med. B.___ , Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, führte aus, dass die klinischen Merkmale für einen sicheren Morbus Menière in Bezug auf den Hör verlust nicht gänzlich erfüllt und andere Ursachen für die Drehschwindelattacken nicht untersucht worden seien (wobei die Anamnese gegen eine vestibuläre Mig räne spreche; S. 26) . Es könne auch nicht beurteilt werden, ob der klassische Verlauf vorgelegen habe (S. 25). In der Gesamtschau von Anamnese und Unter suchungsbefunden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Morbus Menière auszugehen. Dieser sei medikamentös behandelbar mit dem Ziel der Reduktion der Schwindelanfälle bei nicht mehr brauchbarem Gehör (S. 26). Stressereignisse könnten zu einer Häufung der Anf ä lle mit einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit führen (S. 27). Bei Stress im Beruf Anfang 2014 seien bis zu drei Schwindelanfälle pro Woche aufgetreten mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Seit Juli 2014 betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % (S. 28 ). Die Tätigkeit könne aus ORL-ärztlicher Sicht als optimal angepasst gelten, wenn die täglich zu bewerkstelligende Arbeit gut planbar sei, ohne Zeitdruck ausgeführt werden könne und der krankheitsbedingten Stressresistenz durch eine Reduktion des geforderten Arbeitstempos Rechnung getragen werde (S. 29).

M ed. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, notierte in sei nem Teilg utachten, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Exploration wach und bewusstseinsklar gewesen und sein Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt (S. 43 ). Konzentration und Aufmerksamkeit seien nicht eingeschränkt gewesen; ebenso wenig lägen Ängste oder Befürchtungen vor. Der Beschwerdeführer habe von einer intermittierenden Grübelneigung berichtet ; der formale Gedankenab lauf sei aber geordnet gewesen (S. 44 ). Auch die weiteren Untersuchungsbefunde (wie etwa die Wahrnehmung, die Affektivität sowie Antrieb und Suizidalität) waren unauffällig (S. 44 f.). Der Laborbefund mit einem Trazodon

- und aktiven Metaboliten-Spiegel unterhalb des Referenzbereiches führte den Gutachter zur Schlussfolgerung, dass dies am ehesten durch die niedrige Dosierung des Antide pressivums zu erklären sei

und keine unzuverlässige Einnahme beweise (S. 45 ) .

Der begutachtende Psychiater

kam zum Schluss, dass kein Anhalt für eine psy chische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 45 ). Der erhobene Befund sei bis auf eine themenabhängige subdepressive Herabge stimmtheit und die subjektive Angabe von int ermi ttierendem Grübeln regelrecht gewesen. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychiatrische Beeinträch tigung mehr aufspürbar gewesen . Ab dem Jahr 2016 sei es aber vor dem Hinter grund einer finanziellen und gesundheitlichen Belastungssituation zu einer depressiven Entwicklung vom maximalen Ausmass einer leichten depressiven Episode gekommen . Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei von einer rezidi vierenden depressiven Störung auszugehen (S. 47 ). Diese habe auch retrospektiv nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, da sie nur eine geringe psychische Beeinträchtigung bedinge (S. 51). 3.2.3

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung legten die Gutachter dar, dass a uf grund der langjährigen Anamnese von Drehschwindelattacken mit Tinnitus und Ohrdruck sowie des dokumentierten linksseitigen Hörverlustes wesentliche diag nostische Kriterien für die dringende Verdachtsdiagnose eine s Morbus Menière

erfüllt seien (S. 2 f.) . Die zwingend nachzuweisenden horizontalen Nystagmen während einer akuten Schwindelepisode seien allerdings bislang nicht dokumen tiert worden . Auch stehe der Beschwerdeführer trotz der seit 1995 bestehenden Beschwerden in keiner HNO-ärztlichen Behandlung, welche aber zumutbar und erfolgsversprechend wäre (S. 3 und S. 5) . Die Gutachter erachteten die angegebe nen wiederkehrenden Schwindelbeschwerden mit Drehcharakter und zusätzlicher Hörverschlechterung als gut vereinbar mit dem klinischen Bild eines M orbus

Menière . Bekanntermassen könnten Stressereignisse wie der Leistungsdruck in der Arbeit zu einer Häufung der Anfälle führen. Der Beschwerdeführer habe von sich aus in Phasen hoher Anfallshäufigkeit sein Arbeitsverhältnis gekündigt, was als Hinweis für erheblichen Leidensdruck und Überforderung geltend könne. Wesentliche Inkonsistenzen ergäben sich nicht (S. 4).

In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit Juli 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %; in einer angepassten Tätigkeit erhöhe sich die Leistungsfähigkeit auf 80 %

(S. 4 f.) . 3.3

In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2018 hielt RAD-Arzt D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten für schlüssig und nachvoll ziehbar. Es werde keine endgültige Diagnose gestellt, jedoch der Verdacht auf Morbus Menière

geäussert. Die diagnostisch unklaren Beschwerden würden zu funktionellen Einschränkungen führen (Urk. 7/55 /4-5 ) .

4.

4.1

Das vorliegende Gutachten beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Insbesondere wurden von Dr. B.___

diverse fachspezif ische Tests durchgeführt (vgl. Urk. 7/54 S. 23 f. ). Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstattet und es trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung , weshalb i h m grundsätzlich Beweiswert beizumessen ist (vorstehend E. 1.5) .

Daran ändert nichts , dass kein Bericht des behandelnden Psychiaters des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

aufliegt, der sich wiederholt

ausser Stande sah zur Berichterstattung ( Urk. 7/29, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36 ) . Der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens wird durch den Umstand, dass der psychiatrische Teilg utachter auf den fehlenden Bericht hinwies und selbst keine Auskunft beim behandelnden Arzt einholte daher nicht in Frage gestellt , zumal d as Einholen solcher Auskünfte grundsätzlich im Ermessensspiel raum des Gutachters liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom 28. Feb ruar 2012 E. 4.3 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Zwei felsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen und ein Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag besteht

(BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc , Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen ) .

Insofern wurde das vorliegende Gutachten

– auch unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen Zeit seit der Früherfassung

und Anmeldung des Beschwer deführers zum Leistungsbezug Ende 2015 – auch nicht vorschnell eingeholt, wie der Beschwerdeführer moniert e ( Urk. 1 S. 6) . Das polydisziplinäre Gutachten wäre im vorliegenden Fall aufgrund der unklaren Beschwerden ohnehin einzuholen gewesen. 4.2

Der psychiatrisc he Gutachter stützte seine nachvollziehbare Schlussfolgerung insbesondere auf die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und die damit in Einklang stehenden Befunde . Er legte dar, dass es ab dem Jahre 2016 vor dem Hintergrund der finanziellen und gesundheitlichen Belastungssituation beim Beschwerdeführer zu einer depressiven Entwicklung vom maximalen Aus mass einer leichten depressiven Episode gekommen sei , welche im Untersu chungszeitpunkt weitgehend remittiert war . Dies e Einschätzung

stimmt mit den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers überein , d er eine Remission die ser Symptomatik, insbesondere das Sistieren der Schlafstörungen und eine im Wesentlichen angemessene bis gute, selten depressive Stimmung mit noch inter mittierendem Grübeln beschrieb en ha t (vgl. Urk. 7/54 S. 47) . Insofern kann dem Argument des Beschwerdeführers, das Gutachten zeige nur eine Momentauf nahme und sei somit nicht aussagekräftig ( Urk. 1 S. 6) , nicht gefolgt werden.

In Anbetracht der geringen beziehungsweise remittierten psychischen Beein trächtigung ist nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer aus psychischer Sicht keine Beeinträchtigung der berufliche n Leistungsfähigkeit attestiert wurde . Die von Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ist nicht geeignet, diese fachärztliche gutachterliche Einschätzung zu ent kräften , zumal der Hausarzt bei seiner Zumutbarkeitsbe u rteilung die von den Gutachtern beschriebene psychosoziale Belastungssituation, welche aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht ausser Acht zu bleiben hat, nicht berücksich tigt hat.

Bei aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit entfällt

- entge gen den Vorbringen

in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 12)

- die Ressourcenprü fung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4 ) . 4.3

Eine Verdachtsdiagnose genügt grundsätzlich nicht zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2). Allerdings legte der HNO-Gutachter überzeugend dar, dass in der Gesamt schau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der HNO-Diagnose eines Morbus Menière auszugehen sei. Als für eine gesicherte Diagnose zwingend notwendiges Element seien einzig die horizontalen Nystag men während einer akuten Schwindelepisode nicht dokumentiert. Dennoch wird in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass aufgrund der lang jährigen Anamnese von Drehschwindelattacken mit Tinnitus und Ohrdruck sowie des audiometrisch dokumentierten linksseitigen Hörverlustes wesentliche diag nostische Kriterien erfüllt seien, so dass die dringende Verdachtsdiagnose eines linksseitigen Morbus Menière gestellt werden könne. Die Gutachter erachteten die angegebenen wiederkehrenden Schwindelbeschwerden mit Drehcharakter und zusätzlicher Hörverschlechterung als gut vereinbar mit dem entsprechenden kli nischen Bild. Bei psychischem Stress oder hohem Leistungsdruck komme es beim Beschwerdeführer vermehrt zum Auftreten von Schwindelattacken (Urk. 7/54

S. 2-4). Wesentliche Anhaltspunkte für Inkonsistenzen ergaben sich für die Gutach ter nicht . Unter diesen Umständen ist diese Diagnose rechtsgenüglich belegt, wes halb es sich nicht rechtfertigt , von einer blossen Verdachtsdiagnose und somit einem nicht invalidisierenden Gesundheitsschaden zu sprechen.

Das HNO- Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die Schlussfolgerungen zu Gesundheit szustand und Arbeitsfähig keit wu rden von Dr. B.___

ausführlich begründet. So überzeugt die Einschät zung der reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auf dem Beschwerdebild des Morbus Menière beruht. In seiner bisherigen Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit aus interdisziplinärer Sicht 60 % wegen der verminderten Stressresistenz mit der Neigung zu vermehrten Schwindelanfällen und den damit einhergehenden vegetativen Symptomen mit Übelkeit und E r brechen ( Urk. 7/54 S. 3-4) . Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 60 % liegt auch nur wenig über der Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___ , der von einer 50%igen Arbeitsfä higkeit ausging ( Urk. 7/21/5) .

An einem optimal leidensangepassten Arbeitsplatz ist

laut dem Gutachten unab hängig vom konkreten Tätigkeitsprofil bei der krankheitsbedingten verminderten Stressresistenz von einer um etwa 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit im Sinne eines geringeren Arbeitstempos und einem leicht erhöhten Pausenbedarf auszu gehen. Entsprechend betr ägt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit – gut planbar, ohne Zeitdruck und bei reduzierte m Arbeitstempo –

unter Annahme einer weitgehenden Anfallsfreiheit 80 % (Urk. 7/54 S. 27 f. ). Dass der Beschwer deführer nicht anfallsfrei ist – wie er in der vorliegenden Beschwerde wiederholt betont e

( Urk. 1 S. 10)

– wurde bereits im formulierten Belastungsprofil berück sichtigt. Zu Recht wurde ferner beachtet, dass laut der Aussage des Bes chwerde führer s

in der HNO-Begutachtung , die Neigung zu vermehrten Schwindelanfällen bei einer stressigen Arbeit und unter Leistungsdruck entstehe (Urk. 7/54 S. 19 f.) . Bei einem Ausbleiben von Anfällen wäre die Leistungsfähigkeit gemäss

Dr. B.___

wieder steigend, weswegen dieser eine Dauertherapie, durch welche die Anfallshäufigkeit deutlich verbess ert werden könne , empfahl (Urk. 7/54 S. 30 ) . Auch ohne diese ist gemäss Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit erstellt.

4. 4

Dass das Gutachten nur in zwei statt der geplanten drei Fachdisziplinen unter Mitwirkung beziehungsweise

mit einer Untersuchung des Beschwerdeführers erstattet werden konnte, ist dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, welcher dem ursprünglichen Termin vom 6. März 2018 ohne vorherige Mitteilung sowie dem Ersatztermin vom 24. April 2018 für die allgemeinmedizinisch-internistische Begut achtung unentschuldigt ferngeblieben war . Beim ersten Termin rief er kurz vorher in der MEDAS an und teilte mit, dass er Gleichgewichtsstörungen habe; für die zweite Säumnis findet sich in den Akten keine Begründu ng (Urk. 7/52 und Urk. 7/54). Dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt an der Begutachtung nicht mitwirken konnte, wurde nur behauptet, jedoch nicht belegt. Nachvollzieh bare Gründe, welche die Begutachtung als unzumutbar erscheinen liessen, wur den ebenfalls nicht geltend gemacht. Entsprechend liegen keine entschuldbaren Gründe für die se Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. E. 1.3) vor.

Von der internistischen Begutachtung wurde entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 4) in der Folge nicht gänzlich abgesehen , sondern es wurde ein Aktengutachten erstellt und darauf verzichtet, ihn zu einem dritten Termin einzuladen

– nachdem die Gutachter selbst davon ausgingen, dass diese Fachrichtung eine untergeordnete Bedeutung für das Gutachten hat (Urk. 7/53) . Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersu chungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu. Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015

E. 5.1 ).

Eine allgemeinmedizinische internistische Untersuchung hielten die Experten nicht für erforderlich. Entsprechend ist auf das auf den Vorakten basierende Teil gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardi ologie, abzustellen und aus allgemein-internistischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies gilt umso mehr, als weder den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem HNO-Spezialisten ( Urk. 7/54 S. 22) noch den Vorakten (vgl. dazu Urk. 7/54 S. 12 f.) oder den Vor bringen in den Rechtsschriften Anhaltspunkte für internistische Leiden zu ent nehmen sind. Zwar erwähnte Dr. A.___ den Verdacht auf eine Ernährungs störung (vorstehend E. 3.1), doch brachte er nicht diese, sondern die psychischen Beschwerden in Zusammenhang mit der von ihm postulierten Leistungsminde rung ( Urk. 7/21/4). I nsofern besteht diesbezüglich kein Anlass für weitere Abklä rungen. 4. 5

Zusammenfassend ist das polydisziplinäre Gutachten für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien zum Beweiswert voll umfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Da der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt wurde, ist von einer Rück weisung an die Beschwerdegegnerin abzusehen . Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens sind überdies keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d) , weshalb davon abzusehen ist.

Gestützt auf das Gutachten ist

– entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

– von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen. Entsprechend ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu be messen , wobei basierend auf dem Gutach ten von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 60 % in der bisherigen Tätigkeit und einer solchen von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.3

Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben bereits seit vielen Jahren unter den erläuterten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So kam es bereits im Jahr 1995 zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10). Nicht dokumentiert ist die Ent wicklung des Leidens über die Jahre. Gemäss den Schilderungen des Beschwer deführers habe er sich im Lauf e der Jahre mit den Einschränkungen arrangieren können (Urk. 7/9 /1 ) . Im Jahr 2001 hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei der Y.___ aufgenommen, diese aufgrund zunehmender Be schwerden im Jahr 2014 gekündigt und einige Monate später wieder dort begonnen zu arbeiten (Urk. 7/17 und 7/ 20 ). Aktuell bezieht der Beschwerdeführer einen Soziallohn ( Urk. 7/20/2 ) .

Laut Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2016 würde der Lohn des Beschwerde führers ohne Gesundheitsschaden

aktuell

(und damit im Zeitpunkt des frühest möglich en Rentenbeginns) zwischen Fr. 5'500.–- und Fr. 6'000.–– brutto pro Monat betragen (Urk. 7/20 Ziff. 2.11 ). Es ist daher von einem Valideneinkommen von Fr. 74'750.–– ([Fr. 5’500.–+Fr. 6'000. –]/ 2*13) auszugehen , was über de n jeweils verabgabten

Einkommen liegt ( Urk. 7/17/2-3). 5.4

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch rea lisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung pri mär von der be ruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Nach Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 E. 2c/ aa mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verfügt über viele Jahre Berufserfahrung in seinem ange stammten Bereich als Elektromonteur , jedoch nicht über einen Lehrabschluss. Aktuell arbeitet er aufgrund seiner Beschwerden zu einem Stundenlohn von Fr. 36.95 und auf Abruf in einem wechselnden Pensum und unter besonderer Rücksichtnahme auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse (Urk. 7/20) . Ihm

wird gemäss Angabe des Arbeitgeber s ein Soziallohn ausbezahlt (Urk. 7/20 Ziff. 2.10) .

Entsprechend ist dem Beschwerdeführer

mangels voller Ausschöpfung seines Potentials wie auch des Bezugs eines Soziallohnes als Invalideneinkommen nicht das Einkommen aus der aktuellen Arbeitstätigkeit anzurechnen, sondern es ist auf die statistischen Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen.

Dem Beschwerde führer ist eine adaptierte und seinen Beschwerden optimal angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar. Die Tätigkeit muss dabei ein geringes Stressniveau aufweisen und gut planbar sein . Der Beschwer deführer ist überdies auf ein verständnisvolles Arbeitsumfeld angewiesen, das auch Rücksicht auf sein vermindertes Arbeitstempo nimmt und ihn zeitlich nicht unter Druck setzt.

Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Lohnstrukturerhebung 201 4

abzustellen . Im Kompetenz niveau 1 sind einfache und repetitive Tätigkeiten erfasst, womit dem Umstand des fehlenden Lehrabschlusses als Elektromonteur Rechnung getragen wird. Im für die Invaliditätsbemessung relevanten ausgegli chenen Arbeitsmarkt existiert eine vielfältige Bandbreite an möglichen Tätigkei ten, welche auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst

(Urteil des Bundesge richts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3 ).

Der im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern im Kompetenz niveau 1 erzielte Lohn betrug im Jahr 201 4 Fr. 5’312 .–– pro Monat (LSE 201 4, Tabelle TA1, Total Männer ), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb ) und einem zumutbaren Arbeitspensum von 80 % ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 53’162 .–– im Jahr 201 4 ergibt (Fr. 5‘3 12 .–– : 40 x 41.7 x 12 x 0.8 ).

Per 2016 (frühester Rentenbeginn) führt dies aufgrund der seither eingetretenen Nominal lohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 201 4 : 22 2 0, Stand 2016: 2239; www.bfs.admin.ch , Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) zu einem mass gebenden Inv alideneinkommen von Fr. 53’617 .––.

Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht. Beim Beschwerdeführer liegen keine persönlichen und beruflichen Merkmale vor, die die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten lassen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen stressfreien Arbeitsplatz benötigt , führt genauso wenig wie eine verstärkte Rücksichtnahme zu einem Abzug (Urteil des Bundes gerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1) . Dem Bedürfnis nach zusätzlichen Pausen wurde bereits bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit Rech nung getragen. Der Beschwerdeführer verfügt noch über eine Restarbeitszeit von sieben Jahren. Hilfsarbeiten werden im ausgeglichenen Arbeitsmarkt unabhängig vom Alter nachgefragt, entsprechend ergibt sich auch diesbezüglich kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn. 5.5

Aus den beiden genannten Einkommenszahlen resultiert beim Beschwerdeführer eine Erwerbseinbusse von Fr. 2 1 ’ 133 .– –

( Fr. 74'750. -- . /. Fr. 53'617.--) und d amit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2 8 % . 5 . 6

Zusammengefasst

erweist sich die rentenabweisende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 10. Juli 2018 im Ergebnis als korrekt , womit die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .

6 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vor liegend auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, z ufolge gewährter unentgeltliche r Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

6 .2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss

§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 22. Oktober 2019 ein (Urk. 18 und 19). Darin macht e

er einen zeitlichen Aufwand von 18.20 Stunden geltend, wobei zwölf Stunden auf die Verfassung der Beschwerdeschrift

und das Aktenstudium entfielen. Die Beschwerdeschrift mit Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts - pflege umfasst 13 Seiten , die IV-Akten haben ein eher geringes Ausmass (Urk. 7/1-67) und der Aufwand vom 25. März 2019 steht offensichtlich nicht im Zusam menhang mit dem vorliegenden Verfahren . Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint damit

– trotz Durchführung eines doppelten Schr iften - wechsels –

ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses -

als überhöht , zumal die Beschwerdeschrift weitgehend Ausführungen zum Gutach ten, aber keine detaillierten juri stischen Ausführungen enthie lt. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 13

- und 4- seiti gen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesproche nen Beträgen rechtfertigt es sich , den Gesamtaufwand im vorliegenden Verfahren auf 13 Stunden festzulegen, was bei einem Stunden - ansatz von Fr. 220.–– sowie einer Kleinspesenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % einen Betrag von Fr. 3‘173.–– ergibt , welcher dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse auszurichten ist .

6.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen , wonach er zur Nachzahlung der Gerichts- und Vertretungskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Adrian Zogg , Bülach, wird mit Fr. 3’173 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSpycher