Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1963 , Mutter von drei Kinder n
( Jahrgänge : 1989, 1992 und 2000 )
absolvierte in Pristina, Kosovo, eine zweijährige Lehre als Biologie-Laborantin und besuchte da selbst
für drei Jahre die Hochschule für Sport .
Im April 1994 reiste die Versicherte in die Schweiz ein, wo sie neben gelegent lichen Hilfsarbeitertätigkeiten in geringem Umfang in erster Linie als Hausfrau tätig war (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/50). Am
24. August 2007
meldete sie sich
unter Hinweis auf diverse körperliche und psychische Probleme (Wirbelsäulen be schw er den, Gelenkschmerzen, Operation rechtes Handgelenk, operative Entfern ung der Gallendrüse, belastende famili äre Umstände )
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 S. 6 f. ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
7. Februar 2008 (Urk. 11/15) bei einer Qualifikation zu 100 %
als Hausfrau
und keinen diesbezüglichen Einschrän kungen eine n Anspruch auf eine Invalidenrente . 1.2
Am 29 . Juni 201 5 (Urk. 11 / 19 ) meldete sich die Versicherte unter
Hinweis auf ein
psychisches Leiden
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie holte unter anderem bei D r . Y.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychia trische s Gutachten ein, das am 28 . Oktober 2017 (Urk. 11 / 49 ) erstattet wurde . Zu dem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Jan u ar 2018 [Urk. 11/53]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 / 57 - 58 , Urk. 11 / 61 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7.
Juli 2018 (Urk. 2) ab.
Daneben wurde die Versicherte
von der IV-Stelle am
26. Juli 2018 (Urk. 11 / 62 ) aufgefordert, sich einer regelmässigen sozialpsychiatrischen-psychotherapeu ti sc hen Behandlung mit psychopharmakologischer Therapie zur Verbesserung des Gesu ndheitszustandes zu unterziehen. 2.
Die Versicherte erhob am
10. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
27. Juli 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzliche n Leistungen zu gewäh ren, insbesondere eine Rentenleistung, allenfalls Eingliederungsmassnahmen.
Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt
Kasp ar Gehring als unentgeltliche n Rechtsbeistand (S.
2).
Am
9. Oktober 2 0 18 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr ausge fülltes Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie da zugehörige Unterlagen (Urk. 9) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am
11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver letzt, indem sie ihrer Begründungspflicht in der Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) nicht in genügender Weise nachgekommen sei. In der Verfügung sei ihre Argumentation im Einwand betreffend die unzulässige Vornahme einer
Indika torenprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei bestehender Indikatorenprüfung des Gutachters sowie des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht behandelt worden. Daneben sei die Beschwerdegegnerin auch nicht auf weitere im Einwandverfahren vorgebrachte Punkte bezüglich des konkreten Inhaltes der Indikatorenprüfung sowie auf das Vorbringen, dass der RAD fälschlicherweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und den Inhalt des Gut ach tens missverstanden habe, eingegangen. Die Verfügung sei nur schon deshalb aufzuheben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde geg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid fin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus der Verfügung vom 2 7. Juli 201 8 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen
hinsichtlich
der
Indikatorenprüfung und der 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausein an der setzte, jedoch an ihrer ursprünglichen Haltung festhielt.
Betreffend den Vorwurf über die eigens durchgeführte Indikatorenprüfung findet sich in der Verfügung eine Passage mit dem im Einwand formulierten Vorbehalt («Die Durchführung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle ist im vorliegenden Fall nicht zulässig» [Urk. 2 S. 3 oben]) und im anschliessenden Fliess text Ausführungen , dass aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psychischen Leidens eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Daran lässt sich erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl mit der Kritik auseinandersetzte, aber an ihrer Ansicht festhielt , es brauche neben der medizinischen eine juristische
Indikato ren prüfung . Inwiefern dies im vorliegenden Fall korrekt ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. Gleich verhält es sich bezüglich dem Vorwurf betreffend die 50%ige Arbeitsfähigkeit. So ist der angefochtenen Verfügung
zu entnehmen, dass die im Gutachten formulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei. Damit ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin wei ter hin davon ausging, dass das Gutachten so zu interpretieren sei, als darin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert werde , davon aber nicht ausgegangen we rden könne . Ob dies zutrifft oder nicht, ist wiederum Bestandteil der materiellen Prüfung.
Dem zufolge war eine sachgerechte Anfechtung möglich und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor .
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27 . Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dau erleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei gutachterlich untersucht und es sei eine Abklärung in ihrem Haushalt durchgeführt worden (S. 1).
Insbesondere seien die zuvor gelebten Verhältnisse zu berücksichtigen.
Der Erwerbsteil sei nicht höher als 34 % zu qualifizieren . Aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psy chischen Leidens sei ein e medizinisch statuierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus Erwerb und Haushalt errechne sich ein Invaliditätsgrad von 2.71 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen , was Eingliederungsmassnahmen aus schliesse (S. 2 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 10) ergänzte die Be schwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nie in nennens werte m Umfang erwerbstätig gewesen. Lediglich in den Jahren 1996/1997 sei sie während der Dauer von ca. einem Jahr einer 50%igen Tätigkeit nachgegangen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie sich um eine Stelle bemüht habe . Die 34%ige Erwerbstätigkeit sei grosszügig bemessen. Es könne offenbleiben, ob auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werde, da selbst bei der Annahme einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde. 3.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 10 . September 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei . Wie sie es bereits bei der Haushaltsabklärung angegeben habe, würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Dies nur schon aus finanziellen Überlegungen. Der Arbeitsversuch, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des 34%igen Erwerbsteils gestützt habe, müsse unberücksichtigt bleiben , da sich dieser auf den Krankheitsfall beziehe und nur die hypothetische Situation im Gesundheitsfall zu prüfen sei (S. 4-7 Ziff. 3) . Weiter sei die Durch führung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die Beschwerdegegnerin unzu lässig. Es handle sich dabei um eine von der medizinischen Beurteilung losgelöste juristische Parallelüberprüfung (S. 9 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen kritisierte sie ferner
– für den Fall, dass die Indikatorenprüfung der Beschwer de gegnerin als zulässig erachtet werde –
diese sei inhaltlich mangelhaft, unbe gründet und willkürlich (S. 10-16 Ziff. 7). Der
RAD
habe zudem das Gutachten falsch interpretiert, indem er davon ausgegangen sei, dass gemäss Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Es handle sich dabei lediglich um eine Prognose nach erfolgten Eingliederungsmassnahmen. Das Gutachten weise vielmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2012 aus (S. 16 f. Ziff. 9 ) . Schliesslich sei es fraglich, ob eine Eingliederungsfähigkeit bestehe und eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit ermöglich t werden könne ( S. 18 Ziff. 10). 3.3
Umstritten und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 29. Juni 2015 (Urk. 11/19) Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Dabei ist offenkundig , dass wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Ver hält nissen seit der Leistungsverweigerung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15)
vor liegen , welche geeignet sind , den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen.
Einerseits liegt
– unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2)
- ein zu berück sich tigender Statuswechsel vor. So ist, im Gegensatz zu der ursprünglichen leistungs abweisenden Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15) , bei der vo n einem Haus haltsanteil von 100 % ausgegangen wurde, zur Berechnung des aktuellen Inva liditätsgrades nunmehr zumindest von einem hypothetischen Teilerwerbsan teil auszugehen . D ie Beschwerdeführerin war im Jahr 2008 Mutter zweier min derjährigen Kinder (vgl. Urk. 11/19 S. 3) . Di ese waren bei Verfügungserlass am 26. Juli 2018 nun
25
- und 18 -jährig und brauchen dementsprechend keine B e treu ung mehr. Zudem spricht für die Annahme einer zumindest hypothetischen Teile rwerbstätigkeit auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
in den Jahren 2013 und 2014 zeitweise einer Beschäftigung bei der Z.___ AG nachging (vgl. Urk. 11/50). Umstritten und zu prüfen bleibt dabei
aber
das Ausmass des Erwerbteils ( vgl. dazu nachstehend E. 5.1 ).
Anderseits
ist auch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ge genüber dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung im Jahr 2008 aus gewiesen. Gemäss Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2007 (Urk. 11/12) spiel te n bei der damaligen Beurteilung der Invalidität nur somatische Leiden ( rezi divie rendes diskretes Lumbo -/ Cervicovertebralsyndrom , Wirbelsäulen - fehl hal tung /-form,
muskuläre Dysbalance, Reflux ösophagitis ) eine Rolle. Aktuell handelt es sich um ein rein psychisches Leiden
- nämlich eine
para noid-halluz inatorische Schizophrenie - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( vgl. das Gutachten von Dr. Y.___ vom
28. Oktober 2017 [ E. 4.1 nachstehend ] , den aktuellsten Be richt des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2019 [ Urk. 3/4 S. 1 ] , die Stellungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vo m RAD
vom 17. November 2017 [ Urk. 11/ 5 6 S. 6 ]).
Im Folgenden ist daher der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen
(vgl.
Art. 87 Abs. 3 IVV;
BGE 144 I 28 E. 2.2;
B GE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 (Urk. 11/49) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid-hall u z inatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0 ) mit kontinuierlichem Verlauf und unvollständiger Remission sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
einen ( un -) regelmässigem Konsum von Alkohol (S. 26 ).
Er führte aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer para noiden Schizophrenie und den dadurch begründeten neurobiologischen Defek ten der Kognition und des Affekts. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit nehme vor allem bei intensivem zwischenmenschlichem Kontakt und/oder Leis tungs stress zu. Hinzu kämen ein vermehrter Betreuungsaufwand und eine inkon stante Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei jedoch im Ausmass zu diffe renzieren.
Bereits aus formalen Gründen sei bei einer allfälligen stationären Hos pitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Aber auch unab hän gig davon bestehe in Phasen akuter psychotischer Zustände eine Einschrän kung der Arbeits fähigkeit von >80
% (von 100
%) wegen eines tatsächlichen Verlusts des Reali tätsbezugs (Autismus, Ambitendenz , Affekt- und Denkstö rungen). Im Fall der Beschwerdeführerin könne dies bislang jedoch für keinen Zeitraum mit über wie gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Aber auch in symptomarmen Phasen, die im Fall der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 aufgrund der Pos tulate des behandelnden Psychiaters anzunehmen seien, sei von entsprechenden neurobiologischen Defekten der Kognition und des Affekts auszugehen, die zumindest bis im Jahr 2015 (Einsatz von Abilify®) nicht angemessen (nachhaltig) behandelt worden seien. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50
% könne dabei medizinisch-theoretisch geschätzt werden (S. 30
f.). 4. 2 4.2.1
D as Gespräch über die Haushaltsabklärung vom 17 . Januar 2018 (Bericht vom 18 . Januar 2018 [Urk. 11 / 53 ]) wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sow ie ihres Sohnes geführt (S. 1). 4.2.2
Zur beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe im September 2013 ein en Arbeitsversuch unternommen. 11 Monate sei sie in der Hotelreinigung [ Z.___ AG] tätig gewesen, habe aber immer wieder gesundheitsbedingte Abwesenheiten gehabt, weshalb sie per 30. September 2 0 14 die Kündigung erhalten habe.
Auf Wunsch der Abklärungsperson wurden ihr der entsprechende Arbeitsvertrag sowie die diesbezüglichen Lohnblätter vorgelegt. Da zu hielt sie fest, i m Vertrag sei kein Pensum angeben gewesen. Gemäss den Lohnblättern habe die Beschwerdeführerin folgende Stundenzahlen pro Monat erfüllt: September 2013 – 46.25 Stunden; Oktober 2013 – 64.25 Stunden; Novem ber 2013 – 50.75 Stunden; Dezember 2013 – 59.00 Stunden; für Januar und Februar 2014 hätten die Lohnblätter gefehlt (die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gewusst, ob sie dann gearbeitet habe); März 2014 – 38.75 Stunden; April 2014 – 54.06 Stunden; das Lohnblatt für den Mai 2014 habe gefehlt (die Beschwer deführer in habe dazu gemeint, sie sei damals krank gewesen); Juni 2014 – 9.41 Stunden; Juli 2014 – 58.31 Stunden; August – 14.74 Stunden. Weiter habe die Beschwerdeführerin gesagt, im Jahr 2014 sei es ihr immer schlechter gegangen und sie habe nicht mehr arbeiten können . Ihr Psychiater habe gemeint, s ie dürfe nicht mehr zur Arbeit. Seither habe sie keine weiteren Bemühungen unter nommen (S. 3 ). 4.2.3
Weiter hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar zu 150 % arbeiten würde. Sie habe immer gerne gearbeitet. Sie fühle sich jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Dass sie früher nicht gearbeitet habe, sei auch wegen der Tochter gewesen (S. 4 unten). 4.2.4
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 34 % für als
erwerbstätig und 66 % als im Haushalt tätig (S. 4 unten ). Sie be gründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistung en nie einen Arbeitsversuch unternommen habe und keinen Pflichten zur Erreichung einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sei. Darum habe man nun auch das hypo thetische Einkommen erhöht. Auch nach dem Rentenabweis im Jahr 2008 sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damals sei keine psychische Diagnose vorhanden gewesen und man sei aus ärztlicher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen. Die Tochter sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und der Ehemann zu Hause. So hätte auch er die Aufsichtspflicht der Kinder über nehmen können. Während des Arbeitsversuch s bei Enzler Reinigungen AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine durchschnittliche Stundenanzahl von 55 Stunden pro Monat erfüllt. Dies entspreche einem Pensum von ca. 34 %. Nach vier Monaten habe sich das Pensum bereits wieder stark reduziert. Gemäss dem RAD sei die Beschwerdeführerin 50 % erwerbsfähig, dies habe sie jedoch nie ver sucht zu erreichen. Somit sei auch bei guter Gesundheit nicht davon auszugehen, dass sie mehr als das erfüllte Pensum von 34
% ausgeübt hätte. Der Arbeits versuch habe nur auf Druck der Gemeinde im Zusammenhang mit Ergänzungs leistung en stattgefunden und sei schon nach kurzer Zeit reduziert und dann abgebrochen worden (S. 5 oben). 4.2.5
Ferner berichtete die Abklärungsperson, im gleichen Haushalt lebten der Ehe mann, welcher seit dem Jahr 2003 eine Invalidenrente beziehe, eine Tochter mit Jahrgang 1992 und ein Sohn mit Jahrgang 2000, welcher im 1. Lehrjahr als Logis tiker sei (S. 5). Dem Ehemann und den erwachsenen Kindern sei es zumut bar, d i e Beschwerdeführerin zu entlasten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Haushalt selber zu organisieren. Manchmal helfe der Ehemann, wenn sie etwas vergesse. Sie sei in der Lage, einen Einkaufszettel selber zu schreiben. Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Haushaltsführung bei einer Gewichtung von 4 % von
k einer Einschränkung auszugehen sei ( S. 6 Ziff. 6.1).
Zum Bereich Ernährung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin koche nach eigenen Angaben nach wie vor selber mit frischen Produkten. Am Mittag erledige sie oberflächliche Reinigungen und am Abend helfe die Tochter, die Teller in den Geschirrspüler zu geben . Es wäre aber auch für sie möglich, ausser an schlechten Tagen. Dann benötige sie Unterstützung. Früher habe sie eine fast sterile Wohnung gehabt, weil sie immer geputzt habe. Heute sei dies nicht mehr möglich.
Sie könne aber immer noch die gründlichen Arbeiten über nehmen, aber nur noch ca. 1-2 Mal pro Jahr. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 41 % und einer Ein schränkung von 10 % von einer Behinderung von 4 . 1 0 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.2).
Weiter führte die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungspflege aus, die Be schwerdeführerin staubsauge einmal pro Woche selber und nehme den Boden alle zwei Wochen feucht auf. Die Kinder hätten ein eigenes Badezimmer, welches immer noch durch die Beschwerdeführerin gereinigt werde. Sie reinige auch die Toiletten der Kinder. Die Fenster reinige sie zusammen mit dem Sohn. Dies mache sie ca. 3 Mal pro Jahr. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass im Bereich Wohnungspflege bei einer Gewichtung von 20 % und keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin
sei in der Lage kleine Einkäufe selbständig zu tätigen. Im Dorf fahre sie selber mit dem Auto. Wenn es weitergehe, verlasse sich die Be schwerdeführerin auf den Ehemann wegen der starken Medikamente. Grossein käufe erledige sie gemeinsam mit dem Ehemann. Sie könne nicht mehr schwer tragen. Aufgrund der sprachlichen Probleme helfe der Sohn immer, wenn sie Briefe erhalte . Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 10 % von k einer Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.4 ).
Betreffend Wäsche und Kleiderpflege habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ca. 6 Waschgänge pro Woche habe. Die Kinder müssten die Wäsche nur in den Korb legen. Sie sortiere, wasche und hänge auf. Am Abend helfe die Tochter. Sie bügle weniger als früher, könne dies aber noch immer selber machen.
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 20 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 8 Ziff. 6. 5 ).
Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson, es bestünden keine Betreuungs auf gaben mehr. Der Sohn werde dieses Jahr 18 Jahre alt und sei selbständig. Ebenso sei die Tochter selbständig und müsse im Alltag nicht unterstützt werden (S. 7 Ziff. 6.6). Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Lage , die wenigen Pflanzen in der Wohnung zu bewässern (S. 7 Ziff. 6. 7 ). 4.2.6
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die verrichteten Arbeiten im Haus halt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von den Familienmitgliedern übernommen (S. 8 Ziff. 6. 9 ). Es resultiere im Total bei einer Gewichtung des Haushaltsanteils von 66 % bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 4.10 % ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 2 . 71 % (S. 8 Ziff. 7). 5 .
5 .1
In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ging die Beschw erde geg nerin von einer maximal 34%igen Erwerbstätigkeit und damit einer minimalen 66%ig Tätigkeit im Aufgabenbereich aus
(E. 3.1) . Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit i m Gesundheitsfall geltend ( E. 3.2 ). 5 .2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art.
28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5 .3 5.3.1
Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 nur in sehr geringem Umfang in Hilfsarbeitertätigkeiten
erwerbstätig gewesen ,
an sonsten war sie Hausfrau . Ab dem Jahr 1996 erzielte sie folgende Einkommen: im
Jahr 1996 Fr. 7'998.-- bei der B.___ AG; im Jahr 1997 Fr. 22'828.-- bei der B.___ AG und Fr. 6'444.-- bei der C.___ AG; im Jahr 1998 Fr. 537.-- bei der C.___ AG sowie Fr. 2'176.-- bei der D.___ AG und Fr. 3'833.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 1999 Fr. 5 ' 803. --
beim E.___ und Fr. 6'854.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2000 Fr. 6'810.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2009 Fr. 5'855.-- bei der F.___ AG; im Jahr 2011 Fr. 523.-- bei der G.___ AG; im Jahr 2013 Fr. 354 . --
beim O.___ - D ienst und Fr. 4'322.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2014 Fr. 7'601.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2015 Fr. 4'4 06. — Arbeitslosen - entsc hädigung; im Jahr 2016 Fr. 2.937. -- Arbeitslosenentschädigung.
Aus dieser Übersicht erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in erheblichem Umfang tätig war. Ausser im Jahr 1997 erzielte sie - wenn sie nicht als Nichterwerbstätige gemeldet war - Einkommen im mittleren vierstelligen Bereich, was auf ein Arbeitspensum von unter 20 % schliessen lässt. Auch ab Sommer Jahr 2011, als das jüngste Kind in die Oberstufe kam, lässt sich keine Steigerung des Arbeitspensums feststellen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2003 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung bezieht (Urk. 11/53/5) und die Betreuung der Kinder hätte übernehmen können, führte zu keiner Intensivierung der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
Damit zeigt die Erwerbsbiographie, dass die Beschwerdeführerin in äusserst ge ringem Umfang einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging, obwohl sie aus familiärer Sicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte. 5.3.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17 . Januar 201 8 gab die Beschwerde führerin zu Protokoll, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar 150 % arbeiten würde (E. 4.2.3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3 ) . Der Wortlaut dieser
Behauptung («am liebsten» oder «sogar 150 %») im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie
nur über kürzere Perioden bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils immer nur in sehr geringe m Umfang arbeitstätig gewesen war ( E. 5.3.1 vorstehend ) und der Tatsache , dass sie immer noch praktisch alleine den Haushalt für einen vierköpfigen Haushalt führt (vgl. E. 4.2) , deutet auf einen
wenig reali tät s bezogenen Charakter ihrer Ausführungen hin . Diese
lassen daher keinen Schluss über das tatsächliche Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalls zu. 5.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur schon aus finanziellen Überle gungen wäre sie in einem 100%-Pensum erwerbstätig (Urk. 1 S. 5 Ziff.
3.4), übersieht sie , dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finan ziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Be rück sichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2). Anzufügen bleibt, dass die finanzielle Situation bislang nie Grund für die Etab lierung einer relevanten Erwerbstätigkeit war. Trotz jahrelanger Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen sind keinerlei diesbezügliche Bemühungen dokumen tiert, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre und insbesondere die Fami lienpflichten nicht dagegen gesprochen hätten. 5.3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Umstand, dass die Stadt H.___ bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches jährliches Einkommen im Umfang von Fr. 16'555.-- für die Anspruchsperiode ab J anuar 2018 anrechnete, kein Schluss auf ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4, Urk. 3/3 S. 4) . Das hypothetische Einkommen wurde erhöht, weil die Beschwerdeführerin ihren Pflichten zur Errei chung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen war (vgl. E. 4.2.4 ). Beim hypothetisch angenommenen monatlichen Einkommen von Fr. 1'379.60 (Fr. 16'555.-- / 12 Monate) handelt es sich um ein solches, welches auf einen Beschäftigungsgrad von rund einem Drittel abzielt und jedenfalls nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit. Dass dies auf der Annahme eines «Krankheitsfalles» basiert , wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist nicht erstellt und ändert auch nichts da ran, dass ihr lediglich dieses Einkommen angerechnet wurde. Der verfügte hypo thetische Erwerbsanteil korrespondiert exakt mit den Annahmen der Be schwer degegnerin. 5.3.5
Arbeitsbemühungen, aus welchen ersichtlich wäre, in welchem Umfang sie nach Arbeit gesucht hätte, nahm sie unbestrittenermassen nicht vor. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dies dem Umstand geschuldet sei, dass ihr behan delnder Psychiater ihr seit Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe , weshalb das Argument der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Beurteilung der Frage des Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht relevant sei (vgl. Urk. 1 S. 6 , Urk. 2 S. 4 , E. 4.2.2 ). Die se Ansicht vermag nicht zu überzeugen, war
die Beschwerdeführerin doch in den Jahren 2013 und 2014 eine r Beschäftigung bei der Z.___ AG nachgegangen (vgl. E. 4.2.2 ), was zumindest darauf hindeutet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht abgeneigt gewesen war und eine solche
gesucht hatte . Zudem bemühte sich die Beschwerdeführerin zuvor nie um Arbeit. Das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin wurde denn auch für die Berechnung der Zusatzleistungen auf den 1. April 2016 erhöht, weil sich die Beschwerdeführerin seit dem Bezug ab dem 1. Mai 2004 nie aktiv um eine An stellung bemüht hatte (vgl. Urk. 11/56 S. 4 oben). 5.3.6
Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise seit
Dezember 2012 unter psychischen Beschwerden litt (vgl. E. 4.1). Entgegen ihrer Argumen tation (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2) l assen sich aus ihrem Arbeitsversuch bei der Z.___ AG in den Jahren 2013 und 2014 – trotz ihres psychischen Leidens - Anhaltspunkte für das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall ablesen . Sie hielt die Dauer der Anstellung über gut
11 Monate und damit beinahe ein ganzes Jahr aufrecht, wenn auch gegen Ende gesundheitsbedingt in reduziertem Ausmass (vgl. E. 4.2.2 ). Sie selbst ging davon aus, erst an dieser Arbeitsstelle krank geworden zu sein (vgl. Urk. 11/56 S. 5 oben) und meinte selbst, es sei ihr erst im Jahr 2014 schlechter gegangen (E. 4.2.2) . Auch der sie seit Dezember 2012 behandelnde Psychiater attestierte ihr erst nach Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ AG ab September 2014 eine Arbeits unfähigkeit aufgrund ihres psychischen Leidens (vgl. Urk. 11/31 S. 2 oben; Urk. 11/20/1-10 ). Z umindest in den ersten vier
M onaten (September bis Dezember 2013)
war sie in etwa gleichbleibendem
Umfang arbeitstätig. Es kann davon aus ge gangen werden, dass dies ihrem a ngestrebten Arbeitspensum im Gesundheits fall entsprochen hat .
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über das Mass, welches sie in diesen vier Monaten gearbeitet hatte, auch im Gesundheitsfall arbeiten würde, finden sich keine. Aus ihrer Erwerbsbiographie lassen sich keine solchen entnehmen. Auch der Umstand, dass sie noch immer praktisch alleine für den Haushalt von vier Personen verantwortlich ist (vgl. E. 4.2 . 5), spricht dagegen.
An der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, mangels anderer konkreter An haltspunkte für die Festlegung des Erwerbsteils auf die geleisteten Stunden in den Monaten September bis Dezember 2013 abzustellen, ist nichts auszusetzen. Bei im September 2013 46.25, im Oktober 2013 64.25, im November 2013 50.75 und im Dezember 2013 59.00 geleistet en Stunden resultiert eine durchschnittliche monatliche Arbeitsleistung von 55.06 Stunden . Bei einer betriebsübliche n wöch ent lich en Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies aufgerundet ein 34 %- Arbeits pensum
(55.06
Stunden / 4
Wochen à 41.7
Stunden; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.0 1 des Bundesamts für Statistik, Sektor III, Ja hre 2013-2018 ) , was dem Erwerbsanteil entspricht . 5.3.7
Die behauptete 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen die Summe der einzelnen Aspekte der Umstände nahe, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Um fang von maximal 3 4 % nachgegangen wäre. 5 .4
Bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs zu 6 6
% und einer dabei bestehenden Einschränkung von 4.10 % ergibt sich ein diesbezüglicher Teilinvaliditätsgrad von 2.71 %. S o wohl bei der bis 31. Dezember 2017 als auch der aktuellen gültigen Fassung sind die Inval i ditätsgrade der Teilbereiche zu addieren (vgl. alt
A rt. 27
IVV sowie BGE 131 V 51 E. 5.5.1 für die bis zum 31.
Dezember 2017 gültige Regelung sowie Art. 27 bis
Abs. 2 IVV für die aktuell gültige Fassung ).
Damit hat
die Be schwerdeführerin
auch bei einer allfälligen Einschränkung von 100 % im Erwerbs bereich
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sel bst in diesem Fall resultierte nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 36.71 % ( [100 % hypothetische Einschränkung im Erwerbsbereich x 0.34 Gewichtung des Erwerbsbereichs] + [4.10 % Einschränkung im Aufgabenbereich x 0.66 Gewich tung des Aufgabenbereichs] ) .
Es kann demnach offenbleiben, inwiefern die Be schwerdeführerin im Erwerbsbereich auch tatsächlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Mithin braucht auf ihre Kritik
hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahren s ( Indikatorenprüfung )
und betreffend der von der Beschwerde gegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich vorliege nd nicht eingegangen zu werden.
In der Folge erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
27. Juli 2018 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies führt diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls, ihr seien « allenfalls » Eingliede rungs massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2) , ohne in ihrer Beschwerde auszu füh ren , an welche konkreten Eingliederungsmassnahmen sie dabei dachte (vgl. Urk. 1).
W idersprüchlich lesen sich ihre einzigen Ausführungen
zu den Eingliederungs mass nahmen in der Beschwerde , worin sie es für äusserst fraglich hält, ob bei ihr überhaupt eine Eingliederungsfähigkeit vorliege (S. 18 Mitte). Diese Haltung bestätigt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht , Eingliederungs massnahmen seien nicht angezeigt , da sich die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig fühle (Urk. 11/56 S. 9 unten ) . So zu deuten ist auch die Aussage der Be schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wo sie angab, sich aufgrund ihrer Gesundheit nicht in der Lage zu fühlen, einer Arbeit nachzugehen (E. 4.2.3). Es fehlt der Beschwerdeführerin damit am subjektiven Eingliederungswillen.
Der für d ie Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungswille der versicherten Person stellt eine elem entare Verhaltens regel dar. Eingliederungsmassnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der
Beschwerdeführerin zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person . Ein e solche ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht auszumachen. Unter den gegebenen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin den subjektiven Eingliederungswillen verneint hat und das Leis tungsbegehren auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahen abwies (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 und E. 6.4). Die übrigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassennahem bedürfen daher keiner Prüfung .
Daneben ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass ihr eine Neu anmeldung für Eingliederungsmassnahmen bei entsprechendem subjektivem Ein glie derungswillen jederzeit offensteht. 7 . 7 .1
Die Beschwerdeführer in beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein lei tung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwe rdeführerin ist ausge wiesen (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8-9 )
und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in
aufzuerlegen, infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 13.4 Stunden und Fr . 100.50 Baraus lagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsü blichen Stun den ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
3' 262 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10 . September 201 8 wird der Beschwerdeführer in Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, wird mit Fr. 3’262 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver letzt, indem sie ihrer Begründungspflicht in der Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) nicht in genügender Weise nachgekommen sei. In der Verfügung sei ihre Argumentation im Einwand betreffend die unzulässige Vornahme einer
Indika torenprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei bestehender Indikatorenprüfung des Gutachters sowie des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht behandelt worden. Daneben sei die Beschwerdegegnerin auch nicht auf weitere im Einwandverfahren vorgebrachte Punkte bezüglich des konkreten Inhaltes der Indikatorenprüfung sowie auf das Vorbringen, dass der RAD fälschlicherweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und den Inhalt des Gut ach tens missverstanden habe, eingegangen. Die Verfügung sei nur schon deshalb aufzuheben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde geg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid fin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
E. 1.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus der Verfügung vom 2 7. Juli 201
E. 5 (Urk. 11 / 19 ) meldete sich die Versicherte unter
Hinweis auf ein
psychisches Leiden
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie holte unter anderem bei D r . Y.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychia trische s Gutachten ein, das am 28 . Oktober 2017 (Urk. 11 / 49 ) erstattet wurde . Zu dem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Jan u ar 2018 [Urk. 11/53]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 / 57 - 58 , Urk. 11 / 61 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2
E. 7 Juli 2018 (Urk. 2) ab.
Daneben wurde die Versicherte
von der IV-Stelle am
26. Juli 2018 (Urk. 11 / 62 ) aufgefordert, sich einer regelmässigen sozialpsychiatrischen-psychotherapeu ti sc hen Behandlung mit psychopharmakologischer Therapie zur Verbesserung des Gesu ndheitszustandes zu unterziehen. 2.
Die Versicherte erhob am
10. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
27. Juli 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzliche n Leistungen zu gewäh ren, insbesondere eine Rentenleistung, allenfalls Eingliederungsmassnahmen.
Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt
Kasp ar Gehring als unentgeltliche n Rechtsbeistand (S.
2).
Am
9. Oktober 2 0 18 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr ausge fülltes Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie da zugehörige Unterlagen (Urk. 9) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am
11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen
hinsichtlich
der
Indikatorenprüfung und der 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausein an der setzte, jedoch an ihrer ursprünglichen Haltung festhielt.
Betreffend den Vorwurf über die eigens durchgeführte Indikatorenprüfung findet sich in der Verfügung eine Passage mit dem im Einwand formulierten Vorbehalt («Die Durchführung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle ist im vorliegenden Fall nicht zulässig» [Urk. 2 S. 3 oben]) und im anschliessenden Fliess text Ausführungen , dass aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psychischen Leidens eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Daran lässt sich erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl mit der Kritik auseinandersetzte, aber an ihrer Ansicht festhielt , es brauche neben der medizinischen eine juristische
Indikato ren prüfung . Inwiefern dies im vorliegenden Fall korrekt ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. Gleich verhält es sich bezüglich dem Vorwurf betreffend die 50%ige Arbeitsfähigkeit. So ist der angefochtenen Verfügung
zu entnehmen, dass die im Gutachten formulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei. Damit ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin wei ter hin davon ausging, dass das Gutachten so zu interpretieren sei, als darin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert werde , davon aber nicht ausgegangen we rden könne . Ob dies zutrifft oder nicht, ist wiederum Bestandteil der materiellen Prüfung.
Dem zufolge war eine sachgerechte Anfechtung möglich und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor .
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27 . Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dau erleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei gutachterlich untersucht und es sei eine Abklärung in ihrem Haushalt durchgeführt worden (S. 1).
Insbesondere seien die zuvor gelebten Verhältnisse zu berücksichtigen.
Der Erwerbsteil sei nicht höher als 34 % zu qualifizieren . Aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psy chischen Leidens sei ein e medizinisch statuierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus Erwerb und Haushalt errechne sich ein Invaliditätsgrad von 2.71 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen , was Eingliederungsmassnahmen aus schliesse (S. 2 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 10) ergänzte die Be schwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nie in nennens werte m Umfang erwerbstätig gewesen. Lediglich in den Jahren 1996/1997 sei sie während der Dauer von ca. einem Jahr einer 50%igen Tätigkeit nachgegangen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie sich um eine Stelle bemüht habe . Die 34%ige Erwerbstätigkeit sei grosszügig bemessen. Es könne offenbleiben, ob auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werde, da selbst bei der Annahme einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde. 3.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom
E. 10 . September 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei . Wie sie es bereits bei der Haushaltsabklärung angegeben habe, würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Dies nur schon aus finanziellen Überlegungen. Der Arbeitsversuch, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des 34%igen Erwerbsteils gestützt habe, müsse unberücksichtigt bleiben , da sich dieser auf den Krankheitsfall beziehe und nur die hypothetische Situation im Gesundheitsfall zu prüfen sei (S. 4-7 Ziff. 3) . Weiter sei die Durch führung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die Beschwerdegegnerin unzu lässig. Es handle sich dabei um eine von der medizinischen Beurteilung losgelöste juristische Parallelüberprüfung (S. 9 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen kritisierte sie ferner
– für den Fall, dass die Indikatorenprüfung der Beschwer de gegnerin als zulässig erachtet werde –
diese sei inhaltlich mangelhaft, unbe gründet und willkürlich (S. 10-16 Ziff. 7). Der
RAD
habe zudem das Gutachten falsch interpretiert, indem er davon ausgegangen sei, dass gemäss Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Es handle sich dabei lediglich um eine Prognose nach erfolgten Eingliederungsmassnahmen. Das Gutachten weise vielmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2012 aus (S. 16 f. Ziff. 9 ) . Schliesslich sei es fraglich, ob eine Eingliederungsfähigkeit bestehe und eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit ermöglich t werden könne ( S. 18 Ziff. 10). 3.3
Umstritten und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 29. Juni 2015 (Urk. 11/19) Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Dabei ist offenkundig , dass wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Ver hält nissen seit der Leistungsverweigerung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15)
vor liegen , welche geeignet sind , den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen.
Einerseits liegt
– unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2)
- ein zu berück sich tigender Statuswechsel vor. So ist, im Gegensatz zu der ursprünglichen leistungs abweisenden Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15) , bei der vo n einem Haus haltsanteil von 100 % ausgegangen wurde, zur Berechnung des aktuellen Inva liditätsgrades nunmehr zumindest von einem hypothetischen Teilerwerbsan teil auszugehen . D ie Beschwerdeführerin war im Jahr 2008 Mutter zweier min derjährigen Kinder (vgl. Urk. 11/19 S. 3) . Di ese waren bei Verfügungserlass am 26. Juli 2018 nun
25
- und 18 -jährig und brauchen dementsprechend keine B e treu ung mehr. Zudem spricht für die Annahme einer zumindest hypothetischen Teile rwerbstätigkeit auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
in den Jahren 2013 und 2014 zeitweise einer Beschäftigung bei der Z.___ AG nachging (vgl. Urk. 11/50). Umstritten und zu prüfen bleibt dabei
aber
das Ausmass des Erwerbteils ( vgl. dazu nachstehend E. 5.1 ).
Anderseits
ist auch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ge genüber dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung im Jahr 2008 aus gewiesen. Gemäss Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2007 (Urk. 11/12) spiel te n bei der damaligen Beurteilung der Invalidität nur somatische Leiden ( rezi divie rendes diskretes Lumbo -/ Cervicovertebralsyndrom , Wirbelsäulen - fehl hal tung /-form,
muskuläre Dysbalance, Reflux ösophagitis ) eine Rolle. Aktuell handelt es sich um ein rein psychisches Leiden
- nämlich eine
para noid-halluz inatorische Schizophrenie - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( vgl. das Gutachten von Dr. Y.___ vom
28. Oktober 2017 [ E. 4.1 nachstehend ] , den aktuellsten Be richt des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2019 [ Urk. 3/4 S. 1 ] , die Stellungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vo m RAD
vom 17. November 2017 [ Urk. 11/ 5 6 S. 6 ]).
Im Folgenden ist daher der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen
(vgl.
Art. 87 Abs. 3 IVV;
BGE 144 I 28 E. 2.2;
B GE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 (Urk. 11/49) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid-hall u z inatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0 ) mit kontinuierlichem Verlauf und unvollständiger Remission sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
einen ( un -) regelmässigem Konsum von Alkohol (S. 26 ).
Er führte aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer para noiden Schizophrenie und den dadurch begründeten neurobiologischen Defek ten der Kognition und des Affekts. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit nehme vor allem bei intensivem zwischenmenschlichem Kontakt und/oder Leis tungs stress zu. Hinzu kämen ein vermehrter Betreuungsaufwand und eine inkon stante Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei jedoch im Ausmass zu diffe renzieren.
Bereits aus formalen Gründen sei bei einer allfälligen stationären Hos pitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Aber auch unab hän gig davon bestehe in Phasen akuter psychotischer Zustände eine Einschrän kung der Arbeits fähigkeit von >80
% (von 100
%) wegen eines tatsächlichen Verlusts des Reali tätsbezugs (Autismus, Ambitendenz , Affekt- und Denkstö rungen). Im Fall der Beschwerdeführerin könne dies bislang jedoch für keinen Zeitraum mit über wie gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Aber auch in symptomarmen Phasen, die im Fall der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 aufgrund der Pos tulate des behandelnden Psychiaters anzunehmen seien, sei von entsprechenden neurobiologischen Defekten der Kognition und des Affekts auszugehen, die zumindest bis im Jahr 2015 (Einsatz von Abilify®) nicht angemessen (nachhaltig) behandelt worden seien. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50
% könne dabei medizinisch-theoretisch geschätzt werden (S. 30
f.). 4. 2 4.2.1
D as Gespräch über die Haushaltsabklärung vom 17 . Januar 2018 (Bericht vom 18 . Januar 2018 [Urk. 11 / 53 ]) wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sow ie ihres Sohnes geführt (S. 1). 4.2.2
Zur beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe im September 2013 ein en Arbeitsversuch unternommen. 11 Monate sei sie in der Hotelreinigung [ Z.___ AG] tätig gewesen, habe aber immer wieder gesundheitsbedingte Abwesenheiten gehabt, weshalb sie per 30. September 2 0
E. 14 die Kündigung erhalten habe.
Auf Wunsch der Abklärungsperson wurden ihr der entsprechende Arbeitsvertrag sowie die diesbezüglichen Lohnblätter vorgelegt. Da zu hielt sie fest, i m Vertrag sei kein Pensum angeben gewesen. Gemäss den Lohnblättern habe die Beschwerdeführerin folgende Stundenzahlen pro Monat erfüllt: September 2013 – 46.25 Stunden; Oktober 2013 – 64.25 Stunden; Novem ber 2013 – 50.75 Stunden; Dezember 2013 – 59.00 Stunden; für Januar und Februar 2014 hätten die Lohnblätter gefehlt (die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gewusst, ob sie dann gearbeitet habe); März 2014 – 38.75 Stunden; April 2014 – 54.06 Stunden; das Lohnblatt für den Mai 2014 habe gefehlt (die Beschwer deführer in habe dazu gemeint, sie sei damals krank gewesen); Juni 2014 – 9.41 Stunden; Juli 2014 – 58.31 Stunden; August – 14.74 Stunden. Weiter habe die Beschwerdeführerin gesagt, im Jahr 2014 sei es ihr immer schlechter gegangen und sie habe nicht mehr arbeiten können . Ihr Psychiater habe gemeint, s ie dürfe nicht mehr zur Arbeit. Seither habe sie keine weiteren Bemühungen unter nommen (S. 3 ). 4.2.3
Weiter hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar zu 150 % arbeiten würde. Sie habe immer gerne gearbeitet. Sie fühle sich jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Dass sie früher nicht gearbeitet habe, sei auch wegen der Tochter gewesen (S. 4 unten). 4.2.4
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 34 % für als
erwerbstätig und 66 % als im Haushalt tätig (S. 4 unten ). Sie be gründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistung en nie einen Arbeitsversuch unternommen habe und keinen Pflichten zur Erreichung einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sei. Darum habe man nun auch das hypo thetische Einkommen erhöht. Auch nach dem Rentenabweis im Jahr 2008 sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damals sei keine psychische Diagnose vorhanden gewesen und man sei aus ärztlicher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen. Die Tochter sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und der Ehemann zu Hause. So hätte auch er die Aufsichtspflicht der Kinder über nehmen können. Während des Arbeitsversuch s bei Enzler Reinigungen AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine durchschnittliche Stundenanzahl von 55 Stunden pro Monat erfüllt. Dies entspreche einem Pensum von ca. 34 %. Nach vier Monaten habe sich das Pensum bereits wieder stark reduziert. Gemäss dem RAD sei die Beschwerdeführerin 50 % erwerbsfähig, dies habe sie jedoch nie ver sucht zu erreichen. Somit sei auch bei guter Gesundheit nicht davon auszugehen, dass sie mehr als das erfüllte Pensum von 34
% ausgeübt hätte. Der Arbeits versuch habe nur auf Druck der Gemeinde im Zusammenhang mit Ergänzungs leistung en stattgefunden und sei schon nach kurzer Zeit reduziert und dann abgebrochen worden (S. 5 oben). 4.2.5
Ferner berichtete die Abklärungsperson, im gleichen Haushalt lebten der Ehe mann, welcher seit dem Jahr 2003 eine Invalidenrente beziehe, eine Tochter mit Jahrgang 1992 und ein Sohn mit Jahrgang 2000, welcher im 1. Lehrjahr als Logis tiker sei (S. 5). Dem Ehemann und den erwachsenen Kindern sei es zumut bar, d i e Beschwerdeführerin zu entlasten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Haushalt selber zu organisieren. Manchmal helfe der Ehemann, wenn sie etwas vergesse. Sie sei in der Lage, einen Einkaufszettel selber zu schreiben. Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Haushaltsführung bei einer Gewichtung von 4 % von
k einer Einschränkung auszugehen sei ( S. 6 Ziff. 6.1).
Zum Bereich Ernährung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin koche nach eigenen Angaben nach wie vor selber mit frischen Produkten. Am Mittag erledige sie oberflächliche Reinigungen und am Abend helfe die Tochter, die Teller in den Geschirrspüler zu geben . Es wäre aber auch für sie möglich, ausser an schlechten Tagen. Dann benötige sie Unterstützung. Früher habe sie eine fast sterile Wohnung gehabt, weil sie immer geputzt habe. Heute sei dies nicht mehr möglich.
Sie könne aber immer noch die gründlichen Arbeiten über nehmen, aber nur noch ca. 1-2 Mal pro Jahr. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 41 % und einer Ein schränkung von 10 % von einer Behinderung von 4 . 1 0 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.2).
Weiter führte die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungspflege aus, die Be schwerdeführerin staubsauge einmal pro Woche selber und nehme den Boden alle zwei Wochen feucht auf. Die Kinder hätten ein eigenes Badezimmer, welches immer noch durch die Beschwerdeführerin gereinigt werde. Sie reinige auch die Toiletten der Kinder. Die Fenster reinige sie zusammen mit dem Sohn. Dies mache sie ca. 3 Mal pro Jahr. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass im Bereich Wohnungspflege bei einer Gewichtung von 20 % und keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin
sei in der Lage kleine Einkäufe selbständig zu tätigen. Im Dorf fahre sie selber mit dem Auto. Wenn es weitergehe, verlasse sich die Be schwerdeführerin auf den Ehemann wegen der starken Medikamente. Grossein käufe erledige sie gemeinsam mit dem Ehemann. Sie könne nicht mehr schwer tragen. Aufgrund der sprachlichen Probleme helfe der Sohn immer, wenn sie Briefe erhalte . Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 10 % von k einer Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.4 ).
Betreffend Wäsche und Kleiderpflege habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ca. 6 Waschgänge pro Woche habe. Die Kinder müssten die Wäsche nur in den Korb legen. Sie sortiere, wasche und hänge auf. Am Abend helfe die Tochter. Sie bügle weniger als früher, könne dies aber noch immer selber machen.
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 20 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 8 Ziff. 6. 5 ).
Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson, es bestünden keine Betreuungs auf gaben mehr. Der Sohn werde dieses Jahr 18 Jahre alt und sei selbständig. Ebenso sei die Tochter selbständig und müsse im Alltag nicht unterstützt werden (S. 7 Ziff. 6.6). Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Lage , die wenigen Pflanzen in der Wohnung zu bewässern (S. 7 Ziff. 6. 7 ). 4.2.6
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die verrichteten Arbeiten im Haus halt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von den Familienmitgliedern übernommen (S. 8 Ziff. 6. 9 ). Es resultiere im Total bei einer Gewichtung des Haushaltsanteils von 66 % bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 4.10 % ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 2 . 71 % (S. 8 Ziff. 7). 5 .
5 .1
In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ging die Beschw erde geg nerin von einer maximal 34%igen Erwerbstätigkeit und damit einer minimalen 66%ig Tätigkeit im Aufgabenbereich aus
(E. 3.1) . Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit i m Gesundheitsfall geltend ( E. 3.2 ). 5 .2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art.
28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5 .3 5.3.1
Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 nur in sehr geringem Umfang in Hilfsarbeitertätigkeiten
erwerbstätig gewesen ,
an sonsten war sie Hausfrau . Ab dem Jahr 1996 erzielte sie folgende Einkommen: im
Jahr 1996 Fr. 7'998.-- bei der B.___ AG; im Jahr 1997 Fr. 22'828.-- bei der B.___ AG und Fr. 6'444.-- bei der C.___ AG; im Jahr 1998 Fr. 537.-- bei der C.___ AG sowie Fr. 2'176.-- bei der D.___ AG und Fr. 3'833.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 1999 Fr. 5 ' 803. --
beim E.___ und Fr. 6'854.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2000 Fr. 6'810.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2009 Fr. 5'855.-- bei der F.___ AG; im Jahr 2011 Fr. 523.-- bei der G.___ AG; im Jahr 2013 Fr. 354 . --
beim O.___ - D ienst und Fr. 4'322.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2014 Fr. 7'601.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2015 Fr. 4'4 06. — Arbeitslosen - entsc hädigung; im Jahr 2016 Fr. 2.937. -- Arbeitslosenentschädigung.
Aus dieser Übersicht erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in erheblichem Umfang tätig war. Ausser im Jahr 1997 erzielte sie - wenn sie nicht als Nichterwerbstätige gemeldet war - Einkommen im mittleren vierstelligen Bereich, was auf ein Arbeitspensum von unter 20 % schliessen lässt. Auch ab Sommer Jahr 2011, als das jüngste Kind in die Oberstufe kam, lässt sich keine Steigerung des Arbeitspensums feststellen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2003 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung bezieht (Urk. 11/53/5) und die Betreuung der Kinder hätte übernehmen können, führte zu keiner Intensivierung der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
Damit zeigt die Erwerbsbiographie, dass die Beschwerdeführerin in äusserst ge ringem Umfang einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging, obwohl sie aus familiärer Sicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte. 5.3.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
E. 17 . Januar 201 8 gab die Beschwerde führerin zu Protokoll, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar 150 % arbeiten würde (E. 4.2.3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3 ) . Der Wortlaut dieser
Behauptung («am liebsten» oder «sogar 150 %») im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie
nur über kürzere Perioden bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils immer nur in sehr geringe m Umfang arbeitstätig gewesen war ( E. 5.3.1 vorstehend ) und der Tatsache , dass sie immer noch praktisch alleine den Haushalt für einen vierköpfigen Haushalt führt (vgl. E. 4.2) , deutet auf einen
wenig reali tät s bezogenen Charakter ihrer Ausführungen hin . Diese
lassen daher keinen Schluss über das tatsächliche Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalls zu. 5.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur schon aus finanziellen Überle gungen wäre sie in einem 100%-Pensum erwerbstätig (Urk. 1 S. 5 Ziff.
3.4), übersieht sie , dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finan ziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Be rück sichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2). Anzufügen bleibt, dass die finanzielle Situation bislang nie Grund für die Etab lierung einer relevanten Erwerbstätigkeit war. Trotz jahrelanger Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen sind keinerlei diesbezügliche Bemühungen dokumen tiert, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre und insbesondere die Fami lienpflichten nicht dagegen gesprochen hätten. 5.3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Umstand, dass die Stadt H.___ bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches jährliches Einkommen im Umfang von Fr. 16'555.-- für die Anspruchsperiode ab J anuar 2018 anrechnete, kein Schluss auf ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4, Urk. 3/3 S. 4) . Das hypothetische Einkommen wurde erhöht, weil die Beschwerdeführerin ihren Pflichten zur Errei chung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen war (vgl. E. 4.2.4 ). Beim hypothetisch angenommenen monatlichen Einkommen von Fr. 1'379.60 (Fr. 16'555.-- / 12 Monate) handelt es sich um ein solches, welches auf einen Beschäftigungsgrad von rund einem Drittel abzielt und jedenfalls nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit. Dass dies auf der Annahme eines «Krankheitsfalles» basiert , wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist nicht erstellt und ändert auch nichts da ran, dass ihr lediglich dieses Einkommen angerechnet wurde. Der verfügte hypo thetische Erwerbsanteil korrespondiert exakt mit den Annahmen der Be schwer degegnerin. 5.3.5
Arbeitsbemühungen, aus welchen ersichtlich wäre, in welchem Umfang sie nach Arbeit gesucht hätte, nahm sie unbestrittenermassen nicht vor. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dies dem Umstand geschuldet sei, dass ihr behan delnder Psychiater ihr seit Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe , weshalb das Argument der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Beurteilung der Frage des Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht relevant sei (vgl. Urk. 1 S. 6 , Urk. 2 S. 4 , E. 4.2.2 ). Die se Ansicht vermag nicht zu überzeugen, war
die Beschwerdeführerin doch in den Jahren 2013 und 2014 eine r Beschäftigung bei der Z.___ AG nachgegangen (vgl. E. 4.2.2 ), was zumindest darauf hindeutet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht abgeneigt gewesen war und eine solche
gesucht hatte . Zudem bemühte sich die Beschwerdeführerin zuvor nie um Arbeit. Das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin wurde denn auch für die Berechnung der Zusatzleistungen auf den 1. April 2016 erhöht, weil sich die Beschwerdeführerin seit dem Bezug ab dem 1. Mai 2004 nie aktiv um eine An stellung bemüht hatte (vgl. Urk. 11/56 S. 4 oben). 5.3.6
Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise seit
Dezember 2012 unter psychischen Beschwerden litt (vgl. E. 4.1). Entgegen ihrer Argumen tation (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2) l assen sich aus ihrem Arbeitsversuch bei der Z.___ AG in den Jahren 2013 und 2014 – trotz ihres psychischen Leidens - Anhaltspunkte für das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall ablesen . Sie hielt die Dauer der Anstellung über gut
11 Monate und damit beinahe ein ganzes Jahr aufrecht, wenn auch gegen Ende gesundheitsbedingt in reduziertem Ausmass (vgl. E. 4.2.2 ). Sie selbst ging davon aus, erst an dieser Arbeitsstelle krank geworden zu sein (vgl. Urk. 11/56 S. 5 oben) und meinte selbst, es sei ihr erst im Jahr 2014 schlechter gegangen (E. 4.2.2) . Auch der sie seit Dezember 2012 behandelnde Psychiater attestierte ihr erst nach Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ AG ab September 2014 eine Arbeits unfähigkeit aufgrund ihres psychischen Leidens (vgl. Urk. 11/31 S. 2 oben; Urk. 11/20/1-10 ). Z umindest in den ersten vier
M onaten (September bis Dezember 2013)
war sie in etwa gleichbleibendem
Umfang arbeitstätig. Es kann davon aus ge gangen werden, dass dies ihrem a ngestrebten Arbeitspensum im Gesundheits fall entsprochen hat .
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über das Mass, welches sie in diesen vier Monaten gearbeitet hatte, auch im Gesundheitsfall arbeiten würde, finden sich keine. Aus ihrer Erwerbsbiographie lassen sich keine solchen entnehmen. Auch der Umstand, dass sie noch immer praktisch alleine für den Haushalt von vier Personen verantwortlich ist (vgl. E. 4.2 . 5), spricht dagegen.
An der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, mangels anderer konkreter An haltspunkte für die Festlegung des Erwerbsteils auf die geleisteten Stunden in den Monaten September bis Dezember 2013 abzustellen, ist nichts auszusetzen. Bei im September 2013 46.25, im Oktober 2013 64.25, im November 2013 50.75 und im Dezember 2013 59.00 geleistet en Stunden resultiert eine durchschnittliche monatliche Arbeitsleistung von 55.06 Stunden . Bei einer betriebsübliche n wöch ent lich en Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies aufgerundet ein 34 %- Arbeits pensum
(55.06
Stunden / 4
Wochen à 41.7
Stunden; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.0 1 des Bundesamts für Statistik, Sektor III, Ja hre 2013-2018 ) , was dem Erwerbsanteil entspricht . 5.3.7
Die behauptete 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen die Summe der einzelnen Aspekte der Umstände nahe, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Um fang von maximal 3 4 % nachgegangen wäre. 5 .4
Bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs zu 6 6
% und einer dabei bestehenden Einschränkung von 4.10 % ergibt sich ein diesbezüglicher Teilinvaliditätsgrad von 2.71 %. S o wohl bei der bis 31. Dezember 2017 als auch der aktuellen gültigen Fassung sind die Inval i ditätsgrade der Teilbereiche zu addieren (vgl. alt
A rt. 27
IVV sowie BGE 131 V 51 E. 5.5.1 für die bis zum 31.
Dezember 2017 gültige Regelung sowie Art. 27 bis
Abs. 2 IVV für die aktuell gültige Fassung ).
Damit hat
die Be schwerdeführerin
auch bei einer allfälligen Einschränkung von 100 % im Erwerbs bereich
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sel bst in diesem Fall resultierte nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 36.71 % ( [100 % hypothetische Einschränkung im Erwerbsbereich x 0.34 Gewichtung des Erwerbsbereichs] + [4.10 % Einschränkung im Aufgabenbereich x 0.66 Gewich tung des Aufgabenbereichs] ) .
Es kann demnach offenbleiben, inwiefern die Be schwerdeführerin im Erwerbsbereich auch tatsächlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Mithin braucht auf ihre Kritik
hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahren s ( Indikatorenprüfung )
und betreffend der von der Beschwerde gegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich vorliege nd nicht eingegangen zu werden.
In der Folge erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
27. Juli 2018 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies führt diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls, ihr seien « allenfalls » Eingliede rungs massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2) , ohne in ihrer Beschwerde auszu füh ren , an welche konkreten Eingliederungsmassnahmen sie dabei dachte (vgl. Urk. 1).
W idersprüchlich lesen sich ihre einzigen Ausführungen
zu den Eingliederungs mass nahmen in der Beschwerde , worin sie es für äusserst fraglich hält, ob bei ihr überhaupt eine Eingliederungsfähigkeit vorliege (S. 18 Mitte). Diese Haltung bestätigt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht , Eingliederungs massnahmen seien nicht angezeigt , da sich die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig fühle (Urk. 11/56 S. 9 unten ) . So zu deuten ist auch die Aussage der Be schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wo sie angab, sich aufgrund ihrer Gesundheit nicht in der Lage zu fühlen, einer Arbeit nachzugehen (E. 4.2.3). Es fehlt der Beschwerdeführerin damit am subjektiven Eingliederungswillen.
Der für d ie Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungswille der versicherten Person stellt eine elem entare Verhaltens regel dar. Eingliederungsmassnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der
Beschwerdeführerin zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person . Ein e solche ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht auszumachen. Unter den gegebenen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin den subjektiven Eingliederungswillen verneint hat und das Leis tungsbegehren auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahen abwies (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 und E. 6.4). Die übrigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassennahem bedürfen daher keiner Prüfung .
Daneben ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass ihr eine Neu anmeldung für Eingliederungsmassnahmen bei entsprechendem subjektivem Ein glie derungswillen jederzeit offensteht. 7 . 7 .1
Die Beschwerdeführer in beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein lei tung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwe rdeführerin ist ausge wiesen (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8-9 )
und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in
aufzuerlegen, infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 13.4 Stunden und Fr . 100.50 Baraus lagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsü blichen Stun den ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
3' 262 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10 . September 201 8 wird der Beschwerdeführer in Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, wird mit Fr. 3’262 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00736
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1963 , Mutter von drei Kinder n
( Jahrgänge : 1989, 1992 und 2000 )
absolvierte in Pristina, Kosovo, eine zweijährige Lehre als Biologie-Laborantin und besuchte da selbst
für drei Jahre die Hochschule für Sport .
Im April 1994 reiste die Versicherte in die Schweiz ein, wo sie neben gelegent lichen Hilfsarbeitertätigkeiten in geringem Umfang in erster Linie als Hausfrau tätig war (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/50). Am
24. August 2007
meldete sie sich
unter Hinweis auf diverse körperliche und psychische Probleme (Wirbelsäulen be schw er den, Gelenkschmerzen, Operation rechtes Handgelenk, operative Entfern ung der Gallendrüse, belastende famili äre Umstände )
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 S. 6 f. ).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom
7. Februar 2008 (Urk. 11/15) bei einer Qualifikation zu 100 %
als Hausfrau
und keinen diesbezüglichen Einschrän kungen eine n Anspruch auf eine Invalidenrente . 1.2
Am 29 . Juni 201 5 (Urk. 11 / 19 ) meldete sich die Versicherte unter
Hinweis auf ein
psychisches Leiden
erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie holte unter anderem bei D r . Y.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychia trische s Gutachten ein, das am 28 . Oktober 2017 (Urk. 11 / 49 ) erstattet wurde . Zu dem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Be ruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Jan u ar 2018 [Urk. 11/53]).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 / 57 - 58 , Urk. 11 / 61 ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 7.
Juli 2018 (Urk. 2) ab.
Daneben wurde die Versicherte
von der IV-Stelle am
26. Juli 2018 (Urk. 11 / 62 ) aufgefordert, sich einer regelmässigen sozialpsychiatrischen-psychotherapeu ti sc hen Behandlung mit psychopharmakologischer Therapie zur Verbesserung des Gesu ndheitszustandes zu unterziehen. 2.
Die Versicherte erhob am
10. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Ver fügung vom
27. Juli 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzliche n Leistungen zu gewäh ren, insbesondere eine Rentenleistung, allenfalls Eingliederungsmassnahmen.
Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt
Kasp ar Gehring als unentgeltliche n Rechtsbeistand (S.
2).
Am
9. Oktober 2 0 18 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr ausge fülltes Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie da zugehörige Unterlagen (Urk. 9) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am
11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver letzt, indem sie ihrer Begründungspflicht in der Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) nicht in genügender Weise nachgekommen sei. In der Verfügung sei ihre Argumentation im Einwand betreffend die unzulässige Vornahme einer
Indika torenprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei bestehender Indikatorenprüfung des Gutachters sowie des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht behandelt worden. Daneben sei die Beschwerdegegnerin auch nicht auf weitere im Einwandverfahren vorgebrachte Punkte bezüglich des konkreten Inhaltes der Indikatorenprüfung sowie auf das Vorbringen, dass der RAD fälschlicherweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und den Inhalt des Gut ach tens missverstanden habe, eingegangen. Die Verfügung sei nur schon deshalb aufzuheben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerde geg nerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 1.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid fin dung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforde rungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. 1.3
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus der Verfügung vom 2 7. Juli 201 8 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen
hinsichtlich
der
Indikatorenprüfung und der 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausein an der setzte, jedoch an ihrer ursprünglichen Haltung festhielt.
Betreffend den Vorwurf über die eigens durchgeführte Indikatorenprüfung findet sich in der Verfügung eine Passage mit dem im Einwand formulierten Vorbehalt («Die Durchführung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle ist im vorliegenden Fall nicht zulässig» [Urk. 2 S. 3 oben]) und im anschliessenden Fliess text Ausführungen , dass aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psychischen Leidens eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Daran lässt sich erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl mit der Kritik auseinandersetzte, aber an ihrer Ansicht festhielt , es brauche neben der medizinischen eine juristische
Indikato ren prüfung . Inwiefern dies im vorliegenden Fall korrekt ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. Gleich verhält es sich bezüglich dem Vorwurf betreffend die 50%ige Arbeitsfähigkeit. So ist der angefochtenen Verfügung
zu entnehmen, dass die im Gutachten formulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei. Damit ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin wei ter hin davon ausging, dass das Gutachten so zu interpretieren sei, als darin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert werde , davon aber nicht ausgegangen we rden könne . Ob dies zutrifft oder nicht, ist wiederum Bestandteil der materiellen Prüfung.
Dem zufolge war eine sachgerechte Anfechtung möglich und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor .
2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, si ch im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27 . Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dau erleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist ent sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeit punkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei gutachterlich untersucht und es sei eine Abklärung in ihrem Haushalt durchgeführt worden (S. 1).
Insbesondere seien die zuvor gelebten Verhältnisse zu berücksichtigen.
Der Erwerbsteil sei nicht höher als 34 % zu qualifizieren . Aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psy chischen Leidens sei ein e medizinisch statuierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus Erwerb und Haushalt errechne sich ein Invaliditätsgrad von 2.71 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen , was Eingliederungsmassnahmen aus schliesse (S. 2 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 10) ergänzte die Be schwer degegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nie in nennens werte m Umfang erwerbstätig gewesen. Lediglich in den Jahren 1996/1997 sei sie während der Dauer von ca. einem Jahr einer 50%igen Tätigkeit nachgegangen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie sich um eine Stelle bemüht habe . Die 34%ige Erwerbstätigkeit sei grosszügig bemessen. Es könne offenbleiben, ob auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werde, da selbst bei der Annahme einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde. 3.2
Die Beschwerdeführer in stellte sich in ihrer Beschwerde vom 10 . September 201 8 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei . Wie sie es bereits bei der Haushaltsabklärung angegeben habe, würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Dies nur schon aus finanziellen Überlegungen. Der Arbeitsversuch, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des 34%igen Erwerbsteils gestützt habe, müsse unberücksichtigt bleiben , da sich dieser auf den Krankheitsfall beziehe und nur die hypothetische Situation im Gesundheitsfall zu prüfen sei (S. 4-7 Ziff. 3) . Weiter sei die Durch führung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die Beschwerdegegnerin unzu lässig. Es handle sich dabei um eine von der medizinischen Beurteilung losgelöste juristische Parallelüberprüfung (S. 9 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen kritisierte sie ferner
– für den Fall, dass die Indikatorenprüfung der Beschwer de gegnerin als zulässig erachtet werde –
diese sei inhaltlich mangelhaft, unbe gründet und willkürlich (S. 10-16 Ziff. 7). Der
RAD
habe zudem das Gutachten falsch interpretiert, indem er davon ausgegangen sei, dass gemäss Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Es handle sich dabei lediglich um eine Prognose nach erfolgten Eingliederungsmassnahmen. Das Gutachten weise vielmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2012 aus (S. 16 f. Ziff. 9 ) . Schliesslich sei es fraglich, ob eine Eingliederungsfähigkeit bestehe und eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit ermöglich t werden könne ( S. 18 Ziff. 10). 3.3
Umstritten und zu prüfen ist, ob d e r Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 29. Juni 2015 (Urk. 11/19) Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Dabei ist offenkundig , dass wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Ver hält nissen seit der Leistungsverweigerung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15)
vor liegen , welche geeignet sind , den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen.
Einerseits liegt
– unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2)
- ein zu berück sich tigender Statuswechsel vor. So ist, im Gegensatz zu der ursprünglichen leistungs abweisenden Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15) , bei der vo n einem Haus haltsanteil von 100 % ausgegangen wurde, zur Berechnung des aktuellen Inva liditätsgrades nunmehr zumindest von einem hypothetischen Teilerwerbsan teil auszugehen . D ie Beschwerdeführerin war im Jahr 2008 Mutter zweier min derjährigen Kinder (vgl. Urk. 11/19 S. 3) . Di ese waren bei Verfügungserlass am 26. Juli 2018 nun
25
- und 18 -jährig und brauchen dementsprechend keine B e treu ung mehr. Zudem spricht für die Annahme einer zumindest hypothetischen Teile rwerbstätigkeit auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
in den Jahren 2013 und 2014 zeitweise einer Beschäftigung bei der Z.___ AG nachging (vgl. Urk. 11/50). Umstritten und zu prüfen bleibt dabei
aber
das Ausmass des Erwerbteils ( vgl. dazu nachstehend E. 5.1 ).
Anderseits
ist auch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ge genüber dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung im Jahr 2008 aus gewiesen. Gemäss Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2007 (Urk. 11/12) spiel te n bei der damaligen Beurteilung der Invalidität nur somatische Leiden ( rezi divie rendes diskretes Lumbo -/ Cervicovertebralsyndrom , Wirbelsäulen - fehl hal tung /-form,
muskuläre Dysbalance, Reflux ösophagitis ) eine Rolle. Aktuell handelt es sich um ein rein psychisches Leiden
- nämlich eine
para noid-halluz inatorische Schizophrenie - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( vgl. das Gutachten von Dr. Y.___ vom
28. Oktober 2017 [ E. 4.1 nachstehend ] , den aktuellsten Be richt des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2019 [ Urk. 3/4 S. 1 ] , die Stellungnahme von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vo m RAD
vom 17. November 2017 [ Urk. 11/ 5 6 S. 6 ]).
Im Folgenden ist daher der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen
(vgl.
Art. 87 Abs. 3 IVV;
BGE 144 I 28 E. 2.2;
B GE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 4.1
Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 (Urk. 11/49) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid-hall u z inatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0 ) mit kontinuierlichem Verlauf und unvollständiger Remission sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
einen ( un -) regelmässigem Konsum von Alkohol (S. 26 ).
Er führte aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer para noiden Schizophrenie und den dadurch begründeten neurobiologischen Defek ten der Kognition und des Affekts. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit nehme vor allem bei intensivem zwischenmenschlichem Kontakt und/oder Leis tungs stress zu. Hinzu kämen ein vermehrter Betreuungsaufwand und eine inkon stante Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei jedoch im Ausmass zu diffe renzieren.
Bereits aus formalen Gründen sei bei einer allfälligen stationären Hos pitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Aber auch unab hän gig davon bestehe in Phasen akuter psychotischer Zustände eine Einschrän kung der Arbeits fähigkeit von >80
% (von 100
%) wegen eines tatsächlichen Verlusts des Reali tätsbezugs (Autismus, Ambitendenz , Affekt- und Denkstö rungen). Im Fall der Beschwerdeführerin könne dies bislang jedoch für keinen Zeitraum mit über wie gender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Aber auch in symptomarmen Phasen, die im Fall der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 aufgrund der Pos tulate des behandelnden Psychiaters anzunehmen seien, sei von entsprechenden neurobiologischen Defekten der Kognition und des Affekts auszugehen, die zumindest bis im Jahr 2015 (Einsatz von Abilify®) nicht angemessen (nachhaltig) behandelt worden seien. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50
% könne dabei medizinisch-theoretisch geschätzt werden (S. 30
f.). 4. 2 4.2.1
D as Gespräch über die Haushaltsabklärung vom 17 . Januar 2018 (Bericht vom 18 . Januar 2018 [Urk. 11 / 53 ]) wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sow ie ihres Sohnes geführt (S. 1). 4.2.2
Zur beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe im September 2013 ein en Arbeitsversuch unternommen. 11 Monate sei sie in der Hotelreinigung [ Z.___ AG] tätig gewesen, habe aber immer wieder gesundheitsbedingte Abwesenheiten gehabt, weshalb sie per 30. September 2 0 14 die Kündigung erhalten habe.
Auf Wunsch der Abklärungsperson wurden ihr der entsprechende Arbeitsvertrag sowie die diesbezüglichen Lohnblätter vorgelegt. Da zu hielt sie fest, i m Vertrag sei kein Pensum angeben gewesen. Gemäss den Lohnblättern habe die Beschwerdeführerin folgende Stundenzahlen pro Monat erfüllt: September 2013 – 46.25 Stunden; Oktober 2013 – 64.25 Stunden; Novem ber 2013 – 50.75 Stunden; Dezember 2013 – 59.00 Stunden; für Januar und Februar 2014 hätten die Lohnblätter gefehlt (die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gewusst, ob sie dann gearbeitet habe); März 2014 – 38.75 Stunden; April 2014 – 54.06 Stunden; das Lohnblatt für den Mai 2014 habe gefehlt (die Beschwer deführer in habe dazu gemeint, sie sei damals krank gewesen); Juni 2014 – 9.41 Stunden; Juli 2014 – 58.31 Stunden; August – 14.74 Stunden. Weiter habe die Beschwerdeführerin gesagt, im Jahr 2014 sei es ihr immer schlechter gegangen und sie habe nicht mehr arbeiten können . Ihr Psychiater habe gemeint, s ie dürfe nicht mehr zur Arbeit. Seither habe sie keine weiteren Bemühungen unter nommen (S. 3 ). 4.2.3
Weiter hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar zu 150 % arbeiten würde. Sie habe immer gerne gearbeitet. Sie fühle sich jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Dass sie früher nicht gearbeitet habe, sei auch wegen der Tochter gewesen (S. 4 unten). 4.2.4
Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 34 % für als
erwerbstätig und 66 % als im Haushalt tätig (S. 4 unten ). Sie be gründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistung en nie einen Arbeitsversuch unternommen habe und keinen Pflichten zur Erreichung einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sei. Darum habe man nun auch das hypo thetische Einkommen erhöht. Auch nach dem Rentenabweis im Jahr 2008 sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damals sei keine psychische Diagnose vorhanden gewesen und man sei aus ärztlicher Sicht von einer 100%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen. Die Tochter sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und der Ehemann zu Hause. So hätte auch er die Aufsichtspflicht der Kinder über nehmen können. Während des Arbeitsversuch s bei Enzler Reinigungen AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine durchschnittliche Stundenanzahl von 55 Stunden pro Monat erfüllt. Dies entspreche einem Pensum von ca. 34 %. Nach vier Monaten habe sich das Pensum bereits wieder stark reduziert. Gemäss dem RAD sei die Beschwerdeführerin 50 % erwerbsfähig, dies habe sie jedoch nie ver sucht zu erreichen. Somit sei auch bei guter Gesundheit nicht davon auszugehen, dass sie mehr als das erfüllte Pensum von 34
% ausgeübt hätte. Der Arbeits versuch habe nur auf Druck der Gemeinde im Zusammenhang mit Ergänzungs leistung en stattgefunden und sei schon nach kurzer Zeit reduziert und dann abgebrochen worden (S. 5 oben). 4.2.5
Ferner berichtete die Abklärungsperson, im gleichen Haushalt lebten der Ehe mann, welcher seit dem Jahr 2003 eine Invalidenrente beziehe, eine Tochter mit Jahrgang 1992 und ein Sohn mit Jahrgang 2000, welcher im 1. Lehrjahr als Logis tiker sei (S. 5). Dem Ehemann und den erwachsenen Kindern sei es zumut bar, d i e Beschwerdeführerin zu entlasten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Haushalt selber zu organisieren. Manchmal helfe der Ehemann, wenn sie etwas vergesse. Sie sei in der Lage, einen Einkaufszettel selber zu schreiben. Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Haushaltsführung bei einer Gewichtung von 4 % von
k einer Einschränkung auszugehen sei ( S. 6 Ziff. 6.1).
Zum Bereich Ernährung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin koche nach eigenen Angaben nach wie vor selber mit frischen Produkten. Am Mittag erledige sie oberflächliche Reinigungen und am Abend helfe die Tochter, die Teller in den Geschirrspüler zu geben . Es wäre aber auch für sie möglich, ausser an schlechten Tagen. Dann benötige sie Unterstützung. Früher habe sie eine fast sterile Wohnung gehabt, weil sie immer geputzt habe. Heute sei dies nicht mehr möglich.
Sie könne aber immer noch die gründlichen Arbeiten über nehmen, aber nur noch ca. 1-2 Mal pro Jahr. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 41 % und einer Ein schränkung von 10 % von einer Behinderung von 4 . 1 0 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.2).
Weiter führte die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungspflege aus, die Be schwerdeführerin staubsauge einmal pro Woche selber und nehme den Boden alle zwei Wochen feucht auf. Die Kinder hätten ein eigenes Badezimmer, welches immer noch durch die Beschwerdeführerin gereinigt werde. Sie reinige auch die Toiletten der Kinder. Die Fenster reinige sie zusammen mit dem Sohn. Dies mache sie ca. 3 Mal pro Jahr. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass im Bereich Wohnungspflege bei einer Gewichtung von 20 % und keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin
sei in der Lage kleine Einkäufe selbständig zu tätigen. Im Dorf fahre sie selber mit dem Auto. Wenn es weitergehe, verlasse sich die Be schwerdeführerin auf den Ehemann wegen der starken Medikamente. Grossein käufe erledige sie gemeinsam mit dem Ehemann. Sie könne nicht mehr schwer tragen. Aufgrund der sprachlichen Probleme helfe der Sohn immer, wenn sie Briefe erhalte . Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 10 % von k einer Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.4 ).
Betreffend Wäsche und Kleiderpflege habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ca. 6 Waschgänge pro Woche habe. Die Kinder müssten die Wäsche nur in den Korb legen. Sie sortiere, wasche und hänge auf. Am Abend helfe die Tochter. Sie bügle weniger als früher, könne dies aber noch immer selber machen.
Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 20 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 8 Ziff. 6. 5 ).
Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson, es bestünden keine Betreuungs auf gaben mehr. Der Sohn werde dieses Jahr 18 Jahre alt und sei selbständig. Ebenso sei die Tochter selbständig und müsse im Alltag nicht unterstützt werden (S. 7 Ziff. 6.6). Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Lage , die wenigen Pflanzen in der Wohnung zu bewässern (S. 7 Ziff. 6. 7 ). 4.2.6
Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die verrichteten Arbeiten im Haus halt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von den Familienmitgliedern übernommen (S. 8 Ziff. 6. 9 ). Es resultiere im Total bei einer Gewichtung des Haushaltsanteils von 66 % bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 4.10 % ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 2 . 71 % (S. 8 Ziff. 7). 5 .
5 .1
In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ging die Beschw erde geg nerin von einer maximal 34%igen Erwerbstätigkeit und damit einer minimalen 66%ig Tätigkeit im Aufgabenbereich aus
(E. 3.1) . Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit i m Gesundheitsfall geltend ( E. 3.2 ). 5 .2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren ten revision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditäts bemessung (Art.
28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um stän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 5 .3 5.3.1
Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 nur in sehr geringem Umfang in Hilfsarbeitertätigkeiten
erwerbstätig gewesen ,
an sonsten war sie Hausfrau . Ab dem Jahr 1996 erzielte sie folgende Einkommen: im
Jahr 1996 Fr. 7'998.-- bei der B.___ AG; im Jahr 1997 Fr. 22'828.-- bei der B.___ AG und Fr. 6'444.-- bei der C.___ AG; im Jahr 1998 Fr. 537.-- bei der C.___ AG sowie Fr. 2'176.-- bei der D.___ AG und Fr. 3'833.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 1999 Fr. 5 ' 803. --
beim E.___ und Fr. 6'854.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2000 Fr. 6'810.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2009 Fr. 5'855.-- bei der F.___ AG; im Jahr 2011 Fr. 523.-- bei der G.___ AG; im Jahr 2013 Fr. 354 . --
beim O.___ - D ienst und Fr. 4'322.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2014 Fr. 7'601.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2015 Fr. 4'4 06. — Arbeitslosen - entsc hädigung; im Jahr 2016 Fr. 2.937. -- Arbeitslosenentschädigung.
Aus dieser Übersicht erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in erheblichem Umfang tätig war. Ausser im Jahr 1997 erzielte sie - wenn sie nicht als Nichterwerbstätige gemeldet war - Einkommen im mittleren vierstelligen Bereich, was auf ein Arbeitspensum von unter 20 % schliessen lässt. Auch ab Sommer Jahr 2011, als das jüngste Kind in die Oberstufe kam, lässt sich keine Steigerung des Arbeitspensums feststellen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2003 eine ganze Rente der Invaliden ver sicherung bezieht (Urk. 11/53/5) und die Betreuung der Kinder hätte übernehmen können, führte zu keiner Intensivierung der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
Damit zeigt die Erwerbsbiographie, dass die Beschwerdeführerin in äusserst ge ringem Umfang einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging, obwohl sie aus familiärer Sicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte. 5.3.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17 . Januar 201 8 gab die Beschwerde führerin zu Protokoll, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar 150 % arbeiten würde (E. 4.2.3 ; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3 ) . Der Wortlaut dieser
Behauptung («am liebsten» oder «sogar 150 %») im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie
nur über kürzere Perioden bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils immer nur in sehr geringe m Umfang arbeitstätig gewesen war ( E. 5.3.1 vorstehend ) und der Tatsache , dass sie immer noch praktisch alleine den Haushalt für einen vierköpfigen Haushalt führt (vgl. E. 4.2) , deutet auf einen
wenig reali tät s bezogenen Charakter ihrer Ausführungen hin . Diese
lassen daher keinen Schluss über das tatsächliche Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalls zu. 5.3.3
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur schon aus finanziellen Überle gungen wäre sie in einem 100%-Pensum erwerbstätig (Urk. 1 S. 5 Ziff.
3.4), übersieht sie , dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finan ziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Be rück sichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundes gerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2). Anzufügen bleibt, dass die finanzielle Situation bislang nie Grund für die Etab lierung einer relevanten Erwerbstätigkeit war. Trotz jahrelanger Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen sind keinerlei diesbezügliche Bemühungen dokumen tiert, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre und insbesondere die Fami lienpflichten nicht dagegen gesprochen hätten. 5.3.4
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Umstand, dass die Stadt H.___ bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches jährliches Einkommen im Umfang von Fr. 16'555.-- für die Anspruchsperiode ab J anuar 2018 anrechnete, kein Schluss auf ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4, Urk. 3/3 S. 4) . Das hypothetische Einkommen wurde erhöht, weil die Beschwerdeführerin ihren Pflichten zur Errei chung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen war (vgl. E. 4.2.4 ). Beim hypothetisch angenommenen monatlichen Einkommen von Fr. 1'379.60 (Fr. 16'555.-- / 12 Monate) handelt es sich um ein solches, welches auf einen Beschäftigungsgrad von rund einem Drittel abzielt und jedenfalls nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit. Dass dies auf der Annahme eines «Krankheitsfalles» basiert , wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist nicht erstellt und ändert auch nichts da ran, dass ihr lediglich dieses Einkommen angerechnet wurde. Der verfügte hypo thetische Erwerbsanteil korrespondiert exakt mit den Annahmen der Be schwer degegnerin. 5.3.5
Arbeitsbemühungen, aus welchen ersichtlich wäre, in welchem Umfang sie nach Arbeit gesucht hätte, nahm sie unbestrittenermassen nicht vor. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dies dem Umstand geschuldet sei, dass ihr behan delnder Psychiater ihr seit Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe , weshalb das Argument der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Beurteilung der Frage des Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht relevant sei (vgl. Urk. 1 S. 6 , Urk. 2 S. 4 , E. 4.2.2 ). Die se Ansicht vermag nicht zu überzeugen, war
die Beschwerdeführerin doch in den Jahren 2013 und 2014 eine r Beschäftigung bei der Z.___ AG nachgegangen (vgl. E. 4.2.2 ), was zumindest darauf hindeutet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht abgeneigt gewesen war und eine solche
gesucht hatte . Zudem bemühte sich die Beschwerdeführerin zuvor nie um Arbeit. Das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin wurde denn auch für die Berechnung der Zusatzleistungen auf den 1. April 2016 erhöht, weil sich die Beschwerdeführerin seit dem Bezug ab dem 1. Mai 2004 nie aktiv um eine An stellung bemüht hatte (vgl. Urk. 11/56 S. 4 oben). 5.3.6
Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise seit
Dezember 2012 unter psychischen Beschwerden litt (vgl. E. 4.1). Entgegen ihrer Argumen tation (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2) l assen sich aus ihrem Arbeitsversuch bei der Z.___ AG in den Jahren 2013 und 2014 – trotz ihres psychischen Leidens - Anhaltspunkte für das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheits fall ablesen . Sie hielt die Dauer der Anstellung über gut
11 Monate und damit beinahe ein ganzes Jahr aufrecht, wenn auch gegen Ende gesundheitsbedingt in reduziertem Ausmass (vgl. E. 4.2.2 ). Sie selbst ging davon aus, erst an dieser Arbeitsstelle krank geworden zu sein (vgl. Urk. 11/56 S. 5 oben) und meinte selbst, es sei ihr erst im Jahr 2014 schlechter gegangen (E. 4.2.2) . Auch der sie seit Dezember 2012 behandelnde Psychiater attestierte ihr erst nach Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ AG ab September 2014 eine Arbeits unfähigkeit aufgrund ihres psychischen Leidens (vgl. Urk. 11/31 S. 2 oben; Urk. 11/20/1-10 ). Z umindest in den ersten vier
M onaten (September bis Dezember 2013)
war sie in etwa gleichbleibendem
Umfang arbeitstätig. Es kann davon aus ge gangen werden, dass dies ihrem a ngestrebten Arbeitspensum im Gesundheits fall entsprochen hat .
Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über das Mass, welches sie in diesen vier Monaten gearbeitet hatte, auch im Gesundheitsfall arbeiten würde, finden sich keine. Aus ihrer Erwerbsbiographie lassen sich keine solchen entnehmen. Auch der Umstand, dass sie noch immer praktisch alleine für den Haushalt von vier Personen verantwortlich ist (vgl. E. 4.2 . 5), spricht dagegen.
An der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, mangels anderer konkreter An haltspunkte für die Festlegung des Erwerbsteils auf die geleisteten Stunden in den Monaten September bis Dezember 2013 abzustellen, ist nichts auszusetzen. Bei im September 2013 46.25, im Oktober 2013 64.25, im November 2013 50.75 und im Dezember 2013 59.00 geleistet en Stunden resultiert eine durchschnittliche monatliche Arbeitsleistung von 55.06 Stunden . Bei einer betriebsübliche n wöch ent lich en Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies aufgerundet ein 34 %- Arbeits pensum
(55.06
Stunden / 4
Wochen à 41.7
Stunden; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.0 1 des Bundesamts für Statistik, Sektor III, Ja hre 2013-2018 ) , was dem Erwerbsanteil entspricht . 5.3.7
Die behauptete 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen die Summe der einzelnen Aspekte der Umstände nahe, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit mit über wiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Um fang von maximal 3 4 % nachgegangen wäre. 5 .4
Bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs zu 6 6
% und einer dabei bestehenden Einschränkung von 4.10 % ergibt sich ein diesbezüglicher Teilinvaliditätsgrad von 2.71 %. S o wohl bei der bis 31. Dezember 2017 als auch der aktuellen gültigen Fassung sind die Inval i ditätsgrade der Teilbereiche zu addieren (vgl. alt
A rt. 27
IVV sowie BGE 131 V 51 E. 5.5.1 für die bis zum 31.
Dezember 2017 gültige Regelung sowie Art. 27 bis
Abs. 2 IVV für die aktuell gültige Fassung ).
Damit hat
die Be schwerdeführerin
auch bei einer allfälligen Einschränkung von 100 % im Erwerbs bereich
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Sel bst in diesem Fall resultierte nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 36.71 % ( [100 % hypothetische Einschränkung im Erwerbsbereich x 0.34 Gewichtung des Erwerbsbereichs] + [4.10 % Einschränkung im Aufgabenbereich x 0.66 Gewich tung des Aufgabenbereichs] ) .
Es kann demnach offenbleiben, inwiefern die Be schwerdeführerin im Erwerbsbereich auch tatsächlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Mithin braucht auf ihre Kritik
hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahren s ( Indikatorenprüfung )
und betreffend der von der Beschwerde gegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich vorliege nd nicht eingegangen zu werden.
In der Folge erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerde gegnerin vom
27. Juli 2018 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies führt diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls, ihr seien « allenfalls » Eingliede rungs massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2) , ohne in ihrer Beschwerde auszu füh ren , an welche konkreten Eingliederungsmassnahmen sie dabei dachte (vgl. Urk. 1).
W idersprüchlich lesen sich ihre einzigen Ausführungen
zu den Eingliederungs mass nahmen in der Beschwerde , worin sie es für äusserst fraglich hält, ob bei ihr überhaupt eine Eingliederungsfähigkeit vorliege (S. 18 Mitte). Diese Haltung bestätigt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht , Eingliederungs massnahmen seien nicht angezeigt , da sich die Beschwerdeführerin nicht arbeits fähig fühle (Urk. 11/56 S. 9 unten ) . So zu deuten ist auch die Aussage der Be schwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wo sie angab, sich aufgrund ihrer Gesundheit nicht in der Lage zu fühlen, einer Arbeit nachzugehen (E. 4.2.3). Es fehlt der Beschwerdeführerin damit am subjektiven Eingliederungswillen.
Der für d ie Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungswille der versicherten Person stellt eine elem entare Verhaltens regel dar. Eingliederungsmassnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der
Beschwerdeführerin zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Einglie derungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person . Ein e solche ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht auszumachen. Unter den gegebenen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Be schwer degegnerin den subjektiven Eingliederungswillen verneint hat und das Leis tungsbegehren auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahen abwies (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 und E. 6.4). Die übrigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassennahem bedürfen daher keiner Prüfung .
Daneben ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass ihr eine Neu anmeldung für Eingliederungsmassnahmen bei entsprechendem subjektivem Ein glie derungswillen jederzeit offensteht. 7 . 7 .1
Die Beschwerdeführer in beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrensein lei tung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwe rdeführerin ist ausge wiesen (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8-9 )
und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 7 .2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800. -- festzu setzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführer in
aufzuerlegen, infolge der bewil ligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge richtskasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzu setzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 13.4 Stunden und Fr . 100.50 Baraus lagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsü blichen Stun den ansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.
3' 262 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D i e Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflich tet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10 . September 201 8 wird der Beschwerdeführer in Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, wird mit Fr. 3’262 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller