Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1971, war
von September 2005 bis Okto ber 2017 als Vorarbeiter Industrieb odenleger bei der Y.___ AG tätig (Urk. 12/13) . Unter Hinweis auf eine Silikose meldete sich der Versicherte am 1 8. Juli 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/ 6, Urk. 12/9). Am 1 0. August 2017 erging die Nichteignungsverfügung der Suva für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub (Urk. 12/9).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/39-42) verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 12/43 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente z uzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember
2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Eingabe vom 3. September 2019 (Urk.
18) reichte der Beschwerdeführer seinen Lohnausweis 2018 (Urk.
19) zu den Akten. Dies wurde der Beschwerdegegn e rin a m 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) aus, gemäss medizinischen Unterlagen leide der Beschwerdeführer an einer Quarzstauballergie, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Jahressaläre 2014 bis 2016 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2018 ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105'404.60 erwirtschaften können (S.
1). Seit dem 8. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur und erziele ein Einkommen von Fr. 65'000.--. Anhand der Gegen über stellung beider Einkommen resultiere ein IV-Grad von 38 %, womit kein An spruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), bei der Berechnung seines Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung habe die Beschwerde gegnerin neben den Vorjahren auch den Lohn aus den ersten Monaten des Jahres 2017 berücksichtigt und aufgerechnet. Er sei jedoch bereits aufgrund seiner Krank heit so eingeschränkt gewesen, dass er nur weit weniger habe arbeiten können als in den Vorjahren. Für die Berechnung des Einkommens seien daher die Jahre 2014 bis 2016 relevant, wor aus sich ein Mittelwert von Fr. 109'491.-- ergebe. Bei der Gegenüberstellung beider Einkommen resultiere sodann ein IV-Grad von 41 % (S. 3). 2.3
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr, er in
eine r leidensangepasste n Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 12/9).
Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65 ' 000.-- (vgl. Urk. 12/23, Urk. 12/ 36/3) beziehungsweise Fr. 64'862.-- (Urk. 19). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieses effektiv erzielte Ein kom men von knapp Fr. 65’000.-- abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhält nissen auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/ aa mit Hinweisen).
Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens .
3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 3 .2
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Industriebodenleger erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bereits seit September 2005 aus, als er sie im Oktober 2017 krankheitsbedingt aufgeben musste (Urk. 12/13 Ziff. 2.1, Urk. 12/9, Urk. 12/13/12) . Dass eine berufliche Ver änderung geplant gewesen wäre geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst abzu stellen (vorstehend E. 4.2, Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl., S. 333 Art. 28a Rz 68). 3 .3
Massgeblich ist das Jahr 2018 als frühestmöglicher Rentenbeginn . Die Beschwer degegnerin berücksichtigte die Einkommen der Jahre 201 4 bis 201 6 gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), rechnete diese auf das Jahr 2018 auf und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105 ' 404 . 61 (Urk. 12 / 41, vgl. auch Urk. 12/ 8). Der Beschwerdeführer beanstandete die Berech nung der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auch das Einkommen der ersten Monate des Jahres 2017 berücksichtigt habe, in welchen er gesundheitsbedingt schon weniger verdient habe als die Jahre zuvor (Urk. 1 S. 3).
Der Einwand des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und es kann ihm nicht beigepflichtet werden. So geht aus dem Einkommens ver gleich (Urk. 12/41) klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Jahr 2017 bei der Ermittlung des Valideneinkommens
– entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers – nicht berücksichtigt hat, sondern sich lediglich auf die Zahlen aus den Jahren 2014 bis 2016 abstützte.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Verwendung der mittlerweile bekannten Zahlen der Nominallohnentwicklung der Jahre 2017 und 2018
ein praktisch gleich hohes Valideneinkommen von im Durchschnitt
Fr. 105'587. -- resultiert (2014: Fr. 113'714.-- x 1.003 x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 115'774.40, 2015: Fr. 102'631.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 104'178.--, 2016: Fr. 95'944.-- x 1.004 x 1.005 = Fr. 96'809.40, geteilt durch 3) .
3 .4
Die Gegenüberstellung des nach dieser Berechnung leicht höheren Validenein kommens basierend auf dem Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 105'587.-- mit dem leicht tieferen Invalideneinkommen von Fr. 6 4 ' 862 . -- ergibt eine Einkommenseinbuss e von Fr. 40' 725 .--, was einem Invaliditätsgrad von 38 .57 % entspricht. Dies begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 8. Juli 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/ 6, Urk. 12/9). Am 1 0. August 2017 erging die Nichteignungsverfügung der Suva für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub (Urk. 12/9).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/39-42) verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 12/43 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 ) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember
2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Eingabe vom 3. September 2019 (Urk.
18) reichte der Beschwerdeführer seinen Lohnausweis 2018 (Urk.
19) zu den Akten. Dies wurde der Beschwerdegegn e rin a m 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) aus, gemäss medizinischen Unterlagen leide der Beschwerdeführer an einer Quarzstauballergie, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Jahressaläre 2014 bis 2016 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2018 ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105'404.60 erwirtschaften können (S.
1). Seit dem 8. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur und erziele ein Einkommen von Fr. 65'000.--. Anhand der Gegen über stellung beider Einkommen resultiere ein IV-Grad von 38 %, womit kein An spruch auf eine Rente bestehe (S. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), bei der Berechnung seines Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung habe die Beschwerde gegnerin neben den Vorjahren auch den Lohn aus den ersten Monaten des Jahres 2017 berücksichtigt und aufgerechnet. Er sei jedoch bereits aufgrund seiner Krank heit so eingeschränkt gewesen, dass er nur weit weniger habe arbeiten können als in den Vorjahren. Für die Berechnung des Einkommens seien daher die Jahre 2014 bis 2016 relevant, wor aus sich ein Mittelwert von Fr. 109'491.-- ergebe. Bei der Gegenüberstellung beider Einkommen resultiere sodann ein IV-Grad von 41 % (S. 3).
E. 2.3 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr, er in
eine r leidensangepasste n Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 12/9).
Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65 ' 000.-- (vgl. Urk. 12/23, Urk. 12/ 36/3) beziehungsweise Fr. 64'862.-- (Urk. 19). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieses effektiv erzielte Ein kom men von knapp Fr. 65’000.-- abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhält nissen auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/ aa mit Hinweisen).
Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens .
3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 3 .2
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Industriebodenleger erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bereits seit September 2005 aus, als er sie im Oktober 2017 krankheitsbedingt aufgeben musste (Urk. 12/13 Ziff. 2.1, Urk. 12/9, Urk. 12/13/12) . Dass eine berufliche Ver änderung geplant gewesen wäre geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst abzu stellen (vorstehend E. 4.2, Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl., S. 333 Art. 28a Rz 68). 3 .3
Massgeblich ist das Jahr 2018 als frühestmöglicher Rentenbeginn . Die Beschwer degegnerin berücksichtigte die Einkommen der Jahre 201 4 bis 201 6 gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), rechnete diese auf das Jahr 2018 auf und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105 ' 404 . 61 (Urk.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 12 / 41, vgl. auch Urk. 12/ 8). Der Beschwerdeführer beanstandete die Berech nung der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auch das Einkommen der ersten Monate des Jahres 2017 berücksichtigt habe, in welchen er gesundheitsbedingt schon weniger verdient habe als die Jahre zuvor (Urk. 1 S. 3).
Der Einwand des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und es kann ihm nicht beigepflichtet werden. So geht aus dem Einkommens ver gleich (Urk. 12/41) klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Jahr 2017 bei der Ermittlung des Valideneinkommens
– entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers – nicht berücksichtigt hat, sondern sich lediglich auf die Zahlen aus den Jahren 2014 bis 2016 abstützte.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Verwendung der mittlerweile bekannten Zahlen der Nominallohnentwicklung der Jahre 2017 und 2018
ein praktisch gleich hohes Valideneinkommen von im Durchschnitt
Fr. 105'587. -- resultiert (2014: Fr. 113'714.-- x 1.003 x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 115'774.40, 2015: Fr. 102'631.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 104'178.--, 2016: Fr. 95'944.-- x 1.004 x 1.005 = Fr. 96'809.40, geteilt durch 3) .
3 .4
Die Gegenüberstellung des nach dieser Berechnung leicht höheren Validenein kommens basierend auf dem Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 105'587.-- mit dem leicht tieferen Invalideneinkommen von Fr. 6 4 ' 862 . -- ergibt eine Einkommenseinbuss e von Fr. 40' 725 .--, was einem Invaliditätsgrad von 38 .57 % entspricht. Dies begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00734
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 5. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1971, war
von September 2005 bis Okto ber 2017 als Vorarbeiter Industrieb odenleger bei der Y.___ AG tätig (Urk. 12/13) . Unter Hinweis auf eine Silikose meldete sich der Versicherte am 1 8. Juli 2017 bei der Invalidenversicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/ 6, Urk. 12/9). Am 1 0. August 2017 erging die Nichteignungsverfügung der Suva für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub (Urk. 12/9).
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 12/39-42) verneinte die IV-St elle mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 12/43 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente z uzusprechen (S. 2 Ziff. 2) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember
2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 7. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Mit Eingabe vom 3. September 2019 (Urk.
18) reichte der Beschwerdeführer seinen Lohnausweis 2018 (Urk.
19) zu den Akten. Dies wurde der Beschwerdegegn e rin a m 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits markt lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif fern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all ge meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unt erbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) aus, gemäss medizinischen Unterlagen leide der Beschwerdeführer an einer Quarzstauballergie, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Jahressaläre 2014 bis 2016 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2018 ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105'404.60 erwirtschaften können (S.
1). Seit dem 8. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur und erziele ein Einkommen von Fr. 65'000.--. Anhand der Gegen über stellung beider Einkommen resultiere ein IV-Grad von 38 %, womit kein An spruch auf eine Rente bestehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), bei der Berechnung seines Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung habe die Beschwerde gegnerin neben den Vorjahren auch den Lohn aus den ersten Monaten des Jahres 2017 berücksichtigt und aufgerechnet. Er sei jedoch bereits aufgrund seiner Krank heit so eingeschränkt gewesen, dass er nur weit weniger habe arbeiten können als in den Vorjahren. Für die Berechnung des Einkommens seien daher die Jahre 2014 bis 2016 relevant, wor aus sich ein Mittelwert von Fr. 109'491.-- ergebe. Bei der Gegenüberstellung beider Einkommen resultiere sodann ein IV-Grad von 41 % (S. 3). 2.3
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr, er in
eine r leidensangepasste n Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 12/9).
Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65 ' 000.-- (vgl. Urk. 12/23, Urk. 12/ 36/3) beziehungsweise Fr. 64'862.-- (Urk. 19). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieses effektiv erzielte Ein kom men von knapp Fr. 65’000.-- abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhält nissen auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemes sen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/ aa mit Hinweisen).
Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens .
3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). 3 .2
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Industriebodenleger erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bereits seit September 2005 aus, als er sie im Oktober 2017 krankheitsbedingt aufgeben musste (Urk. 12/13 Ziff. 2.1, Urk. 12/9, Urk. 12/13/12) . Dass eine berufliche Ver änderung geplant gewesen wäre geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst abzu stellen (vorstehend E. 4.2, Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesge richts zum IVG, 3. Aufl., S. 333 Art. 28a Rz 68). 3 .3
Massgeblich ist das Jahr 2018 als frühestmöglicher Rentenbeginn . Die Beschwer degegnerin berücksichtigte die Einkommen der Jahre 201 4 bis 201 6 gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), rechnete diese auf das Jahr 2018 auf und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105 ' 404 . 61 (Urk. 12 / 41, vgl. auch Urk. 12/ 8). Der Beschwerdeführer beanstandete die Berech nung der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auch das Einkommen der ersten Monate des Jahres 2017 berücksichtigt habe, in welchen er gesundheitsbedingt schon weniger verdient habe als die Jahre zuvor (Urk. 1 S. 3).
Der Einwand des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und es kann ihm nicht beigepflichtet werden. So geht aus dem Einkommens ver gleich (Urk. 12/41) klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Jahr 2017 bei der Ermittlung des Valideneinkommens
– entgegen den Ausführungen des Be schwerdeführers – nicht berücksichtigt hat, sondern sich lediglich auf die Zahlen aus den Jahren 2014 bis 2016 abstützte.
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Verwendung der mittlerweile bekannten Zahlen der Nominallohnentwicklung der Jahre 2017 und 2018
ein praktisch gleich hohes Valideneinkommen von im Durchschnitt
Fr. 105'587. -- resultiert (2014: Fr. 113'714.-- x 1.003 x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 115'774.40, 2015: Fr. 102'631.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 104'178.--, 2016: Fr. 95'944.-- x 1.004 x 1.005 = Fr. 96'809.40, geteilt durch 3) .
3 .4
Die Gegenüberstellung des nach dieser Berechnung leicht höheren Validenein kommens basierend auf dem Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 105'587.-- mit dem leicht tieferen Invalideneinkommen von Fr. 6 4 ' 862 . -- ergibt eine Einkommenseinbuss e von Fr. 40' 725 .--, was einem Invaliditätsgrad von 38 .57 % entspricht. Dies begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Peter Kriebel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindu ng mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr ündung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach