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IV.2018.00730

Indikatorenprüfung, kein Revisionsgrund, weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente; teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2019-11-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1959,

war bis Dezember 2009 als Buschauffeur tätig (Urk. 12/14/1) und meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 2 2. Oktober 2009

und eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei,

tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte beim I nstitut Y.___

ein polydisziplinäres Gutachten ei n, welches am 1 7. August 2011 erstattet wurde

(Urk. 12/30) .

Mi t Verfügung vom

1 3. Juli 2012 sprach

die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

eine halbe Rente ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/56, Urk. 12/50). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juni 2011

(Urk. 12/29) und m it Einspracheentscheid vom 8. November 2011 (Urk. 12/45)

gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 13 % ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente zu . 1.3

Im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 3. Februar 2015 ausge füllten Fragebogens (Urk. 12/69) e ingeleitet wurde, holte die IV-Stelle unter anderem beim

Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3. Septem ber 2016 erstattet wurde (Urk. 12/116). Am 2. März 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten eine Massnahme zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands (Urk. 12/128) und holte beim Z.___ ein psychiat risches Verlaufsg utachten ein, welches

am 1 0. April 2018 (Urk. 12/141)

erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2018 wurde die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht gestellt (Urk. 12/143). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Mai 2018 (Urk. 12/145) und am 2 9. Juni 2018 (Urk. 12/148) Einwände.

Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf (Urk. 2 = Urk. 12/152). 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. August 2018 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei ihm weiterhin eine halbe und für die Zeit von Juli 2015 bis April 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 (Urk.

11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde gegneri n verzichtete am 1 3. November 2018 (Urk. 14) ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. November 2018 wurde antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 15).

Mit Verfügung vom 1 2. August 2019 (Urk.

18) wurde die PKRück Lebensver sicherungsgesellschaft zum Prozess beigeladen, die am 1 5. Oktober 2019 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 23), worüber die Parteien am 2 9. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die gesundheitliche Situation habe sich durch die psychiatrische Behandlung seit 2017 kontinuierlich verbessert. Aktuell werde eine 20%ige Erwerbsunfähig keit attestiert, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Der Anspruch auf eine IV-Rente werde somit für die Zukunft aufgehoben. Bei der eingereichten medizinischen Stellungnahme handle es sich um eine Reaktion auf den ergange nen Vorbescheid. Diesem Bericht komme nicht der gleiche Beweiswert zu wie ärztlichen Berichten vor Erlass des Vorbescheids. Da keine neuen Tatsachen oder Akten vorlägen, werde am Entscheid festgehalten (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass immer noch die gleichen Diagnosen bestünden beziehungsweise sich der Gesundheits zustand seit der Rentenzusprache weiter verschlechtert habe (S. 11). 2.3

Stritt ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu m Verfügungszeitpunkt am 1 3. Juli

2012

we sentlich verbessert hat beziehungsweise sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeits fähigkeit verändert hat.

3. 3.1

Der erstmaligen Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom1 3. Juli 2012 (Urk. 12/56) lag en im

Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde : 3.2

Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 2. August 2010 (Urk. 12/15/2-4) aus, dass er den Beschwer deführer seit November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1.): - erhebliche Depression, seit Ende 2009 - Schulterbeschwerden links, seit Unfall vom 2 2. Oktober 2009 - Kniebeschwerden links (Gonarthrose) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II Es bestehe eine eher schlechte Prognose aufgrund der Herkunft, der Ausbildung und da der Beschwerdeführer immer als Chauffeur tätig gewesen sei (Ziff. 1.4). Seit 1. November 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Weitere Abklärungen zu den körperlichen, geistigen und psychischen Einschrän kungen seien notwendig (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2011 (Urk. 12/21/2-8) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 6. November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - nichtorganische Insomnie im Rahmen einer längeren depressiven R eak tion (ICD-10 F.51.0, F43.21) - mehrsegmentale Chondrose mit breitbasig zirkulärer etwas median beton ter Duskushernie sowie eine grosse Schmorl’sche Hernie in der Deckplatte (gemäss Klinik C.___ vom 5. Januar 2010) - transmurale Supraspinatusruptur der linken Schulter posttraumatisch bei gut erhaltener Trophik der Rotator enmanschetten -Muskulatur (gemäss K lini k

D.___ vom 1 5. März 2010) - Status nach anteriorer K niekontusion links (gemäss Klinik

D.___ vom 1 5. März 2010) - Diabetes mellitus, durch Diät behandelt (gemäss Klinik

D.___ vom 1 5. März 2010) - arterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien (gemäss Klinik D.___

vom 1 5. März 2010) Die Prognose sei abhängig vom weiteren Behandlungsverlauf (Ziff. 1.4). Bezüg lich der weiteren somatischen Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1) 3.4

Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, führte in seinem Bericht vom 7. März 2011 (Urk. 12/27/17-23) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2011 aus, die bei der Untersuchung gezeigte Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit links sei organisch nicht erklärbar. D ie einzige mögliche Erklärung sei eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe, muskulärbedingte Blockierung der Bewegung der linken Schulter in der Untersuchungssituation. Die ausgeprägte Einschränkung der Kraftausübungen der Hand sei überdies angesichts der gut entwickelten Muskeln nicht erklärbar. Man komme nicht umhin, ein klar dysfunktionales Verhalten des Beschwerdeführers festzuhalten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei man gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil theoretisch zu bestimmen: Die Tätigkeit als Buschauffeur erscheine dabei vollzei tig zumutbar, allerdings mit Ausnahme schwerer Arbeiten am Fahrzeug selber, beispielsweise wäre das Montieren von Ketten oder der Wechsel von Rädern wohl nicht möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich eine normale Belastbarkeit für körpernahe Tätigkeiten (Auslenkung Unterarmlänge plus 15 cm) und bis Schulterhöhe. Körperferne Tätigkeiten seien unbelaste t oft zumutbar, unbelastete Tätigkeiten über Kopf nur selten. Belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten über Kopf mit Belastungen über 2 kg seien nicht zumutbar (S. 22). 3 .5

Die Ärzte

des Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1 7. August 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/30). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und ihre am 1. Juni 2011 erhobenen internistischen/allgemeinmedizin is chen (S. 5 ff.), psychiatrischen (S. 6 ff.) und rheumatologischen (S. 10 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1): - p ersistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung der link en Schulter - Status nach arthroskopis cher Schulteroperation links im April 2010 mit Bizeps-Tenotomie und - Tenodese im Sulcus

bicipitalis, subakromialem

Débridement sowie Supraspinatus- Rekonstruktion bei posttrauma tischer Supraspinatusruptur transm ural mit instabil er und tendino pathischer Bizeps lon gus-Sehne nach Sturzereignis im Oktober 2009 - c hronisches zervikospondylogenes Syndrom und myofasziales Nacken- Schul tergürtelsyndrom - gemäss Aktenlage degenerative HWS-Veränderungen mit unter ande rem medianer D iskushernie C4/5 sowie S egmentdegeneration C5/6 (MRI vom Juli

2006) sowie Status nach HWS-Distors ionstrauma bei Auffahrunfall im April 2006

- c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsy ndrom und myofasziales Lenden-B ec kengürtelsyndrom - mehrsegmentale Chondrosen der oberen LWS sowie fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 und multiple Intervertebralarthrosen der LWS (MRI vom Januar 2010) - b elastungsabhän gige Knieschmerzen links - Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer medialen Meniskusläsion (MRI vom September 2010) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.2)

nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerz verarbeitungs störung (ICD-10 F45) und eine Adipositas (BMI 29.5 kg/m 2) . Der Beschwerdeführer habe am 2 2. Oktober 2009 einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter erlitten, welche im April 2010 operiert worden sei. Im Weiteren bestünden radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Bei der rheum atologischen Untersuchung sei eine deut liche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden im Rücke n und im linken Knie seien durch die radio logischen und kl inische n Befunde nur teilweise erklärbar . Bei der Untersuchung seien auch deutliche Diskrepanzen zwischen den S pontanbewegungen und den klinischen Befunden festgestellt worden . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere un d mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumut bar. Die zuletzt ausgeübt e Tätigkeit als Buschauffeur sei wegen der andauernden Sitzhaltung und monotonen Belastung des Schultergürtels nicht mehr geeignet (S. 19 Ziff. 6.2) . Bei der psychiatrische n Untersuchu ng sei eine leichte depressi ve Stimmungslage festg estellt worden. Es bestehe im Wesentlichen eine Schmerzverarbeitungs störung, welche die somatisch nicht vollständig obje ktivierbaren Beschwerden erkläre. Die Depression sei nur leichtgradig ausgeprägt. Eine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch nich

t. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explo rand zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 19 Ziff. 6.2) . Die internistischen und anderweitigen somatisc hen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.2). Z usammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale zu 70 % arbeits-und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 6.2) . Es werde davon aus gegangen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vo m Oktober 2009 eingeschränkt sei. Sicher bestehe seither eine vollständige Arbeits unfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. F ür die ange passte Tätigkeit müsse für die Zeit nach der Operation im April 2010 während einiger Wochen eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. D ie fest ge stellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Juni 2011, wahrscheinlich bereits seit Juni 2010 (S. 19 Ziff. 6.3) . 3 .6

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. August 2011 (Urk. 12/34/5-6) aus, es sei mit den Diagnosen einer persistierenden schmerzhaften Funktionseinschränkung der linken Schulter nach dem Sturzereignis im Oktob er 2009, eines chronischen cervicospondylogenen Syndroms und myofaszialen Nacken-Schultergürtel syndroms nach einem Auffahrunfall im April 2006 und eines chronischen lumbospondylogenenen Schmerzsyndroms und myofaszialen Lenden-Becke n gürtelsyndroms vom Januar 2010 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 6 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit Oktober 200 9. Für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe bestünden 70 % Leistungsfähigkeit im Ganz tagspensum seit Juni 201 0. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuer legen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen zu erwarten sei (S. 6). 3.7

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die von den Ärzten des Y.___ (vorstehend E . 3.5) und des RAD-Arztes Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) beurteilte Arbeitsfähig keit ab. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommens vergleichs. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sie sich auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der Einkom mensentwicklung . Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand des Tabellen lohns des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten. Da das Tätig keits spektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lenden wirbelsäule, Funk tionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbsein kommen mit Behin derung um 15 % . Im Ergebnis errechnete sie einen Invalidi täts grad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50/2). 4. 4.1

Im Zeitpunkt des Erlasses de r angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2018 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor: 4.2

Dr. A.___

(vorstehend E . 3.2) führte in seinem Bericht vom 3 0. April 2014 (Urk. 12/71/1-5) aus, es sei seit 2010 keine Veränderung eingetreten (S. 1 oben). Es bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (Ziff. 1.6). 4.3

Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 12/75/2-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.33.2) - schizoaffektive Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.25) - schizotype Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.21) - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei persistierender schmerzhafter Funktionseinschränkung der linken Schulter bei trans muraler Supraspinatusruptur der linken Schulter, posttraumatisch - chronisches Cervico

- und lumbospondylogenes Syndrom - Status nach anteriorer Kniekontusion links - Diabetes mellitus - a rterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien Für eine weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1). Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit einer schon beginnenden Chronifizierungstendenz, der nur bedi ngt vorhandenen Ressourcen und C oping-Strategien, aber auch aufgrund der noch anhaltenden körperlich bedingten Schmerzsymptomatik, welche die depressive Störung negativ verstärke, müsse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden (Ziff. 1.4). Bei Einhaltung der empfohlenen Massnahmen könne aus rein psychiatrischer Sicht mittelfristig mit einer weiteren Stabilisierung und auch einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gerechnet werden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Zustandsbilds in den wesentlichen Funktionsbereichen der Psyche namhaft eingeschränkt. Auf die Arbeit wirke sich dies durch einen deutlich gestörten Tagesablauf aus, geprägt von Antriebsverminderung, Interessenverlust, beglei tend von sozialem Rückzug, mit vegetativen und kognitiven Symptomen, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduzieren würden (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (Ziff. 1.7) und die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.4

Die Ärzte des Z.___

erstatteten am 3. September 2016 ein polydis ziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin

(Urk. 12/116). Sie stützten sich auf die ih nen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 29 ff.), und ihre am 4., 7.,1 3. und 1 5. April 2016 erhobenen allgemein-inter nistische n (S. 34 ff.), orthopädisch-chirurgische n (S. 37 ff.),

kardiologischen (S. 62), neurologischen (S. 63 ff.) und psychiatrischen (S. 66 ff.) Befunde. S ie nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 74): - v alvuläre Kardi opathie (Erstdiagnose Juni 2015) - c hronisches zervikozephales Schmerzsynd rom ohne Radikulopathie - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie - Bewegungseinschränkung im Bereic h des linken Schultergelenks - h ochgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schulter gelenks mit knöchernem Outlet- lmpingement und beg innender AC-Gelenksarthrose - Beckenschiefstand - Varusgonarthrose links mit einer Chondropathie Grad Kellgren II - Agoraphobie mit Paniks törung (ICD-10 F40.01) - m ittelschwere depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten nannten sie (S. 75): Symptomatische Extrasystolen ohne höhergradi ge Rhythmusstörungen in der Hol ter-EKG-Untersuchung von 2015 (regredient u nter Einnahme von Beta blockern), eine c hronische To nsill itis mit Str eptokokkenbefall und Halitosis, anamnestisch 2 cm grosse Schil d drüsenzysten unklarer Dignität und einen

Status nach endoskopischer Inguinalherni enplastik (TEPP) links am 2 2. Dezember 2014 . Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funk tion seiner Hals-und Lendenwirbelsäule, seiner Schultergelenke sowie in Bezug auf die beiden unteren Extremitäten in der Funktion seines linken Hüftgel enks sowie seines linken Kniegelenks l imitiert mit einer hieraus unweigerlich erwach senden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Für eine mehr als gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit in überwiegend stehender oder gehender K ör perhaltung sei er nicht mehr arbeitsfähig. Auch in der überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer mit intermittierend auftretenden Belastungen beider Schultergelenke über 90° sowie intermittierend auftre tender Rotations bewegung des Rumpfes so wie der HWS sei er nicht meh r arbeitsfähig. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend leichte Tätigkeit aus orthopädisch-vers icherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine Restarb eitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung von 30 % ergebe sich infolge der reduziert en Belastbarkeit und Durchhalte fähig keit sowie vermehrten Pausen und re duzierter Arbeitsschnelligkeit (Ziff. 7.4 S. 85 oben) Dies entspreche auch der neurologischen Beurteilung der zumutbaren Restarbeits fähigkeit. Die aktuel len kardiologischen Befunde seien kongruent zu den Vorbe funden aus den Jahren 2015/201 6. Die vorliegenden klinischen und apparativen Befunde würden jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, insbesondere nicht für seine anges tammte Arbeitstätigkeit mit geringfügiger körperlicher Belastung als Buschauffeur. Aus rein kardiolog ischer und internis t ischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit bis zu leich ter körperlicher Belastung, beziehungsweise wechselnd leichter belastenden Arbeitstätigkeit . Das Heben von schweren Lasten über 15 kg solle we gen dem Aneurysma verum verm ieden werden. Entsprechend komme eine Arbeitstä tigkeit mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr in Frage (Ziff. 7.4 S. 85) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand gegen über 2012 verschlechtert. Im Y.___ -Gutachten vom A ugust 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei lediglich eine leichte depressive Stimmungslage beschrieben sowie der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden. Allerdings sei dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet worden. Im Rahmen der aktuellen Exploration sei eine bisher nicht diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden (S. 101). Diese würden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % bedingen, wel che sich mit der verminderten psychische n Belastbarkeit und der doch ausgepräg ten Selbstlimitierung durch die Angs terkrankung begründe . Es werde empfohlen den Beschwerdeführer zunächst in einem etwa 20%igen Arbeitspensum in e iner sehr stressfreien Umgebung ohne körperliche Belastung

einzusetzen . Dann soll e die Belastungsfähigkeit sukzessive gesteigert werden bis auf 50 % in etwa 2 bis 3 Monaten. Es handle sich allerdings um einen instabilen Gesundheitszustand. D ie Agora phobie mit Panikstörung sei nämlich bisher noch nicht diagnostiziert und auch nicht behandelt worden. Es sei davon auszugeh en, dass unter D urch führung der vorgeschlagenen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 6 bis 8 Monaten bis auf 70 % gesteigert werden könne, sodass eine (rein psychi atrische) Wiederbegutachtung in etwa 8 Monaten vor ge schlagen werde (Ziff. 7.4 S. 85 f.). Mit den in der polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ erhobenen Unter suchungsbefunden und den abgeleiteten Diagnosen seien die Gutachter nach aktuell eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung sowie Studium der vorliegenden Akten uneingeschränkt einig. Seit der letztmaligen polydiszip linären Begutachtung im Jahre 2011 sei es zu einer Progredienz der Beschwerde symptomatik am Bewegungsapparat dahingehend ge kommen, dass nun auch eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks aufgrund eines Outlet- Impingements bestehe. Ferner sei es unter vergleichender Betrachtung der vorliegenden Bildgebung zu einer Progredienz der linksseitigen medialen Gonalgie sowie der linksseitigen Chondropathie des Hüftgelenks gekommen . Aus orthopädischer Sicht ergäbe sich hieraus die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer eines Busses nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit entsprechend dem positiven wie negativen Leistungsbildes bestehe jedoch weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.5 S. 86 f.) . Anhand der Psychopathologie des Berichts von Dr. G.___ (vgl . vorstehend E . 4.3) könne der Schweregrad der depressiven Symptomatik durchaus als mittel-bis schwergradig eingestuft werden, allerdings habe sich die depressive Symptomatik seit dem Bericht gebessert. Die formulierten Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- sowie Merkfähigkeitsprobleme seien grob orientierend nicht mehr vorhanden, ebenso die formalen Denkstörungen, die Gefühlsverarmung, das überhöhte Selbstwertgefühl und die zornige Feindseligkeit. Es gäbe keine Hin weise für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung oder einer schizotypen Störung. Die beschriebenen psychotischen Symptome seien in den Hintergrund getreten (S. 87 unten). Es müsse festgehalten werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien (S. 88 oben). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Busfahrer (überwiegend sitzend ausgeüb ten Tätigkeit mit intermittierend auftretenden Belastungen bei der Schultergelenke über 90° sowie intermittierend auftretender Rotationsbewegung des Rumpfes sowie der HWS) sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 7.6 S. 88). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepass ten Verweistätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend sitzend, ohne Heben von Lasten, ohne Überkopfarbeiten etc.) bestehe aus interdisziplinärer Sicht nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.7 S. 88). Es sei davon auszugehen, dass unter Durchführung der vorgeschlagenen Mass nahmen die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 6 bis 8 Monaten bis auf 70 % gesteigert werden könne, sodass eine (rein psychiatrische) Wiederbegutachtung in etwa 8 Monaten vorgeschlagen werde (Ziff. 7.8 S. 88). 4.5

Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 12/137/2-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2 0. Mai 2011 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwick lung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrads (mittel- bis schwer gradig) ohne zwischenzeitliche Remission, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10m F.34.1, F.32.11/F.32.21) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F.40.01) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F.45.41) Des Weiteren führte er die in anderen Berichten genannten, somatisch bedingten Diagnosen auf (Ziff. 1.1) . Derzeit gebe der Beschwerdeführer keine Ängste an. Die Ängste vor Menschenansammlungen stünden nicht mehr im Vordergrund und auch das ständige Beschäftigt sein mit dem Herzen und der Aorta scheine in den Hintergrund gerückt zu sein (Ziff. 1.4 S. 5). Der Beschwerdeführer sei derzeit nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. Bereits kleinere Anforderungen würden zu einer Überforderung und einer damit verbundenen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen. Ausgehend vom bisherigen Therapieverlauf, der geschilderten Symptomatik sowie der Persönlichkeitsstruktur sei jedoch eher keine günstige Prognose zu erwarten (Ziff. 1.4).

Die Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiat rischer Sicht höchstens 50 % . Die Depression an und für sich bewirke eine Einschränkung von 50 %, durch die Angststörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Er gehe seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist daher bezüglich einer Arbeitsaufnahme massiv dekonditioniert . Ins gesamt erscheine es daher nicht realistisch, dass er künftig im normalen Erwerbs leben tätig sein könne. Dies werde nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, bei dem gehäufte Fehler, Konzentrationsstörungen, langsamer Arbeitsablauf und vermehrte Pause toleriert würden (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. H.___, Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie, Z.___, erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2018 ein psychiat risches Verlaufsgutachten (Urk. 12/141) . Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwe rdeführers (S. 11 ff.), und die am

1 2. März 2018 erhobenen psychiatrischen (S. 6 6 ff.) Befunde. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Dysthymie (ICD-10 F34.1) (derzeit wenig ausgeprägt), Agoraphobie mit Panikstörung (anamnes tisch von erheblichem Schweregrad, derzeit weitgehend in Remission) (ICD-10 F40.1). Es lägen derzeit keinerlei Anzeichen einer schweren Krankheit aus dem Bereich der endogenen Psychosen vor (Ziff. 6.3 S. 19) . Spätestens ab 2009, vermutlich schon ab 2007, habe sich eine reaktive depressive Entwicklung eingestellt mit einem wechselnd ausgeprägten depressiven Zustandsbild, das zwischen 2011 und 2015 vermutlich wiederholt einen erheblichen und eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigenden Schweregrad erreicht habe, sich seit 2017 aber weitgehend zurückgebildet habe. Nach der Diagnosenstellung einer Aortenerweiterung im Jahre 2015 sei die Depression von einem stark angstbetonten, eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % als Buschauffeur und eine solche von 50 % in einer ange passten Verweistätigkeit rechtfertigenden Zustandsbild überlagert worden, welches sich nach der letzten Begutachtung im Herbst 2016 aber weitgehend zurückgebildet habe (Ziff. 7.2 S. 22). Zum heutigen Zeitpunkt sei die wichtigste funktionelle Einschränkung eine Verminderung der Ausdauer, im Zusammenhang mit der Affektlabilität und einer immer noch vorhandenen, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgepräg ten, geschwächten Impulskontrolle (Ziff. 7.4 S. 25). Aus rein psychiatrischer Sicht betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeitsfähigkeit mindestens 80 % (Ziff. 8.1 S. 26). Es bestehe eine leichte Ein schränkung von maximal 20 % aufgrund einer immer noch bestehenden leichten Affektlabilität (Ziff. 8.1.2 S. 26). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum betrage mindestens 80 % in Form eines Vollpen sums (Ziff. 8.1.3 S. 26, Ziff. 8.4.5 S. 141). Anlässlich des Z.___ -Gutachtens vom 3. September 2016 (vorstehend E. 4.4) sei eine Restarbeitsfähigkeit in einer an die psychiatrischen limitierenden Faktoren angepasste Tätigkeit von 50 % festgestellt worden, verbesserungsfähig unter angemessener Behandlung. Diese Verbesse rung sei eingetreten, vermutlich seit Beginn des Jahres 201 7. Es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahres 2017 (Ziff. 8.1.4 S. 26). Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen noch weiter verbessert werden (Ziff. 8.3.1 S. 28). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müss e die Möglichkeit bieten, ab und zu einen Arbeitseinsatz zu verschieben, im Zusammenhang mit momentan auftretenden Verstimmungszuständen, welche aber nicht allzu häufig auftreten dürften (Ziff. 8.2.1 S. 27). 4.7

Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. April 2018 (Urk. 12/142/10) aus, unter Ei nbezug der Z.___ - Gutachten (vorstehend E. 4.4 und E. 4.6), bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das Belastungsprofil beinhalte somatisch bedingt, wech selbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS . Aus psychiatrischer Sicht erfordere das Belastungsprofil verminderten Zeit- und Leis tungsstress und einen verständnisvollen Arbeitgeber mit der Möglichkeit den Arbeitseinsatz bei Verstimmungszuständen gelegentlich zu verschieben (S. 10 oben). 4.8

Dr. G.___ erstattete im Auftrag des Beschwerde führers am 1 1. Juli 2018 einen Arztbericht (Urk. 12/150) und führte aus, d ie Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % (S. 1). Der Gesundheitszu stand habe sich aus fachärztlicher Sicht seit der letzten Begutachtung im 2016 eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer rezidivie renden mittelgradigen, an der Grenze zu einer schweren, depressiven Episode sowie einer Angststörung. Diese Störung habe sich im Rahmen seiner Persönlich keitsstruktur (kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen), mit andauernden und umfas senden Gefühlen von ausgeprägter Besorgtheit und unter der belastenden psychosozialen Situation nach Verlust der Arbeitsfähigkeit entwickelt. Die ängst lich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den auslösenden (reak tiven) Faktoren entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt. Aufgrund der Zustandsverschlechterung sei eine stationäre Behandlung geplant (S. 2). 4.9

Die Ärzte des Reha-Z entrums J.___ führten in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2018 (Urk. 20) aus, sie hätten den Beschwerdeführer von 1 3. August bis 8. September 2018 stationär behandelt (S. 1 o ben), und nannten die folgen den, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - chronisches l umb ospondylogenes Schmerzsyndrom - d ilatative thorakale Aortopathie bei bikuspider Aortenklappe mit leichter Aortenstenose - i ntermittierende symptomatische Extrasystolen - Struma uninodosa et cystica rechts, Erstdiagnose im August 2015 - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1, Erstdiagnose im August 2015 Angesichts der formalgedanklichen Rigidität bis Einengung und der limitierten Resilienz, am ehesten vor dem Hintergrund der genannten psychiatrischen Diag nosen, erscheine eine berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch (S. 4 unten). 5. 5.1

Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die von den Ärzten des Y.___ im August 2011 (vorstehend E . 3.5) genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine persistierende schmerz hafte Funktionseinschränkung der linken Schulter nach einem Sturzereignis im Oktober 2009, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom und ein myofas ziales Nacken-Schultergürtelsyndrom nach einem Auffahrunfall im April 2006, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein myofasziales Lenden-Beckengürtelsyndrom seit Januar 2010 und belastungsabhängige Knie schmerzen. Aus internistischer/allgemeinmedizinsicher und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Körperlich schwere bis mittel schwere Tätigkeiten, w ie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, sei en dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar . Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale bestehe daher insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, in einem ganztägige n Pensum verwertbar (Urk. 12/34 S. 5 -6). Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs. Da das Tätigkeitsspektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Funktionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt sei und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbseinkommen mit Behinderung um 15 % . Im Ergebnis errechnete sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50 S. 2). 5.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheit szustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme de s RAD folgend (vorstehend E. 4.7) - auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 4.4) und das psychiatrische Z.___ -Verlaufsgutachten vom April 2018 (vorste hend E . 4.6) ab .

5.3

Im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom Septembe r 2016 wurden aus soma tischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt : valvuläre Kardi opathie (Erstdiagnose Juni 2015) mit/bei: bikuspider Aortenkl appe mit leichter Aortenstenose, Ektasi e der Aorta ascendens; chroni sches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: generali sierten degenerativen HWS- Veränderu ngen; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: degenerativen LWS-Veränderungen, spinalen Claudicationen bei längerem Gehen; Bewegungsein schränkung des linken Schultergelenks: Distalisierung des Musculus bizeps brachii nach Tenodese, beginnende Omarthrose; hochgradige Bewegungsein schränkung des rechten Schultergelenks mit knöchernen Outlet Impingement und beginnender ACG Arthrose; Beckenschiefstand mit/bei Verkürzung des rechten Beines um 1.5 cm, beginnende Hüftarthrose links und eine

Varusgonarthrose links .

Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Schultergelenke sowie auch des linken Kniegelenks konn ten durchweg klinisch und radiologi sch objektiviert werden. Es wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die degenerativen Veränderungen zu Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule führten und die Limitie rung der biomechanischen Funktionen eine Einschränkung der Ge h- und S teh fähigkeit nach sich zog. Die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Bea chtung eines den Einschränkungen Rechnung tragendes Belastungsprofils wurden umfassend da rgelegt und schlüssig begründet. Insge samt sind die allgemein-internistischen, orthopädisch -chirurgischen, kardiolo gischen und neurologischen Teilgutachten des polydisziplinären Z.___ -Gutachtens nachvollziehbar un d plausibel begründet, in ihren Schlussfolgerun gen überzeugend und erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit hat sich der soma tische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem Sinne verändert, dass nun zusätzlich zu den bereits bestehenden auch kardiologische Beschwerden und eine Einschränkung auch der rechten Schulter festgestellt wurden. Aus rein somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer dennoch in einer behinderungsange passten Tätigkeit unverändert zu 70 % arbeitsfähig.

Aus psychiatrischer Sicht wurde n im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom September 2016 neu eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die psychiatrische Begutachtung ergab zum damaligen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei davon ausgegangen wurde, dass nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht eine Steigerung auf 70 % erreicht werden könne, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung nach 8 Monaten vor geschlagen wurde. 5.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.5

Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen

im polydisziplinären Gutachten vom September 2016 anhand der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu den rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. 5.6

5.6.1

Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp tome») des Komplex es der «Gesundheitsschädigung» ist fest zuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert wurden. Im Rahmen der psychiatrischen Explora tion stand die Herzproblematik des Beschwerdefüh rers deutl ich im Vordergrund (Urk. 12/116 S. 83). Der Beschwerdeführer war wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orient iert. Sein formaler Denkablauf war unauffällig, inhaltlich auf die Herzproblematik ein geschränkt. Es liessen sich keine Hinweise finden für Hallu zinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Groborientierend waren keine kognitive n oder mnestischen Defizite eruierbar, der Beschwerdeführer konnte Daten, wie zum Beispiel Geburtstage der Kin der, problemlos angeben, er konnte auch seine Anamnese und Krankheits geschichte gut strukturiert, lü ckenlos und nachvoll ziehbar wiede rgeben. Die Aufmerksamkeit liess während des ganzen Gespräches nicht nach. Die affektive Schwin gungsfähigkeit war leicht eingeschränkt, ins Depressiv e verschoben. Affektiv war er spürbar, i m Affekt de primiert wirkend, unsicher, besorgt bezüglich der Herzerkrankung und innerlich ange spannt, die V italgefühle waren herabgesetzt. Es bestand k ein Hinweis für Insuffizienzgefühle. Er beschrieb

Angst vor dem Alleinsein, Angst in engen Räu men und Panikat tacken. Es bestanden kei ne Einschlafstörungen, aber aufgrund von Panik attacken Durchschlafstörungen, jedoch kein frühmorgendliches Erwachen. Es bestanden ei n leichter sozi aler Rückzug, ein Freudeverlust sowie ein leichter Interessensver l ust . Der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig und es bestand kein Anhaltspunkt für akute oder la tente Suizidalität (Urk. 12/116 S. 69 f.) . Der Beschwerdeführer erreichte 22 Punkte in der Hamilton Depressionsskala, einer Fremdbeurteilungsskala, was einer mittelschweren de pressiven Episode entspricht (Urk. 12/116 S. 69 oben). Demnach bestanden beim Beschwerdeführer im Zeit punkt der Begutachtung gewisse psychische Beeinträchtigungen, die insbeson dere im Zusammenhang mit der Herzerkrankung die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung und eine r mittelschwere n depressive n Episode mit somatischem Syndrom begründen konnten . Allerdings ist die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend, sondern rechtsprechungsgemäss ist vielmehr zu prüfen, ob auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und ins besondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruf lichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis, BGE 143 V 418 E. 5.2.2 f.).

5.6.2

Z um zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») zeigt der psychiat rische Gutachter nachvollziehbar auf, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgesch öpft worden sind, insbesondere reichte die Dosierung der Medikation nicht aus, um die diagnostizierte mittelschwere depress ive Sympto matik zu behandeln (Urk. 12/116 S. 73) . Im Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.6) zeigte sich denn auch klar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter konsequenter Therapie verbessern liess. 5.6.3

In Bezug auf den Eing liederungserfolg respektive die Einglied erungsresistenz kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus beruflicher Sicht Wiedereingliede rungsmassnahmen indizi ert und zumutbar seien, allerdings mit e iner sukz essiven Steigerung (Urk. 12/116 S. 89). 5.6.4

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass aus orthopä discher und neurologischer Sicht verschiedene Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden. Die neu hinzugetretene Herzprob lematik rechtfertige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nicht in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur mit geringfügiger körp erlicher Belas tung (Urk. 12/116 S. 81). Die Herzproblematik stand im Rahmen der psychiat rischen Untersuchung im Vordergrund und habe im Verlauf zu eine r Angst störung geführt (Urk. 12/116 S. 83 unten). 5.6.5

Bezüglich Persönlichkeit hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen der Begutach tung das überhöhte Selbstwertgefühl sowie die zornige Feindseligkeit nicht mehr festgestellt werden ko nnten . Es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen einer schizoaffektiv en oder s chizotypen Störung (Urk. 12/116 S. 87 unten). 5.6.6

Als persönliche Ressource kann angeführt werden, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Car- und LKW - Chauffeur verfügt. Bezüglich des sozialen Kontexts ist bekannt, dass er mit seiner Ehef rau zusam menlebt. Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutach tung aus, er frühstücke morgens und begleite seine Ehefrau mit dem Tram zu ihrer Arbeit. Wenn sie von der Arbeit zurück sei, gehe er oft mit ihr im Park spazieren. Hin und wieder gehe er an den Computer. Hobbys habe er keine (Urk. 12/116 S. 93 oben). Der Beschwerdeführer gab

bei der Begutachtung an, nach der Anmeldung bei der IV im Jahr 2010 nur stundenweise für das Carunternehmen seines Sohnes gear beitet zu haben bis etwa Ende 201 1. Seither habe er keine Arbeitsversuche mehr unternommen (vgl. S. 97 Ziff. 4 des Gutachtens) . Dies wird allerdings im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 12/76) widerlegt. Dort wird aufgeführt, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen als Aushilf schauffeur tätig war (Urk. 12/76 S. 55 unten). Es konnte festgestellt werden, dass er in der Zeit von September bis Oktober 2014 in drei verschiedenen Firmen als Chauffeur einer Beschäftigung nachgegangen war. Aufgrund von möglicherweise fehlenden ARV-Kontrollmitteln (Fahrzeugen mit analogem Fahrtschreiber) könnten weitere Einsätze nicht ausgeschlossen werden. In beiden Monaten war er zu mehr als 50 % als Aushilfschauffeur im Einsatz

(Urk. 12/76 S. 58), insbe sondere für lange grenzüberschreitende Strecken (Urk. 12/76 vgl. S. 69). Im Sep tember 2014 war er an insgesamt 20 Tagen als Chauffeur erwerbstätig. Die da bei geleistete Arbeit entsprach einem Pensum von zirka 100 % (Urk. 12/77 S. 3 unten). Im Oktober 2014 war er an insgesamt 14 Tagen erwerbstätig, was im Ergebnis einem Pensu m von zirka 70 - 80 % entsprach (Urk. 12/77 S. 4 oben). D ie Berichte der Kantonspolizei Aargau sind in der Auflistung der Akten im polydisziplinären Z.___ -Gutachten nicht aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung standen. Für die Ermittlung der vorhandenen Ressourcen stützten sie sich vorwiegend auf die Aussage n des Beschwerdeführers und gingen davon aus, dass er nur über sehr wenige Ressour cen verfüge, insbesondere, weil er kaum Deutsch spreche, schlecht integriert sei, völlig isoliert lebe und nur die Unterstützung seiner Ehefrau habe (Urk. 12/116 S. 94 oben) . I n der polizeilichen Einvernahme vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 12/ 76 S. 61) verzichtete er

jedoch auf eine Übersetzung, konnte der Befragung folgen un d antwortete jeweils auf Deutsch . Auch angesichts des langen Zeitraums, den er in der Schweiz lebt, und seiner Tätigkeit als Buschauffeur der öffentlichen Verkehrs betriebe mit Billetverkauf, können seine Sprachkenntnisse nicht als ressourcen vermindernd gewertet werden. Da er immer wieder als Aushilfschauf feur tätig war, in mehreren Monaten sogar in einem hohen Pensum, kann entgegen den Aussagen im Gutachten nicht davon ausgegangen werden, dass er völlig isoliert und zurückgezogen leb t, zumal die Tätigkeit als Chauffeur vielseitige Kontakte zu verschiedenen Personengruppen beinhaltet . Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt, was ihm die anspruchsvolle

Aushilfstätigkeit als Chauffeur überhaupt erst ermöglichte. 5.6.7

Zu prüfen ist weiter die

– beweisrechtlich entscheidende - zweite Kategorie der «Konsistenz».

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkun gen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt entgegen seine n Aus sagen bei der Begutachtung, regelmässig und zum Teil in einem Pensum bis zu 100 %, Einsätzen als Aushilfschauffe ur nachgegangen ist, so dass keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare n Lebens bereichen vorliegt. So verfügt e der Beschwerdeführer

durchaus über eine Tages struktur und

ist in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung zu führen. Zudem wurde von den Gutachtern eine nach dem Gesagten fraglich ausgeprägte Selbst limitierung aufgeführt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht überwindbar gewesen sei und daher erstmals therapeutische Vorarbeit geleistet werden müsste (Urk. 12/116 S. 101 unten), d ies auch aufgrund der nicht ausgeschöpften Behand lungsmöglichkeiten. Des Weiteren wurden b ereits bei der Untersuchung bei Dr. E.___ vom 7. März 2011 (vorstehend E . 3.4)

Inkonsistenzen festgestellt, sodass dies er von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten ausging . Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand, diese aber nicht suffizient war, insbesondere keine engmaschige thera peutische Führung mit wöchentlichen Gesprächen statt fand, die medikamentöse Behandlung nicht ausreichend war

und bis zu m damaligen Ze itpunkt trotz der psychischen Beeinträchtigungen keine stationäre Behandlung in Betracht gezo gen wurde (Urk. 12/116 S. 96 f.).

5.7

Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamt würdigung festzuhalten, dass mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdefüh rers, die vorhandene n Ressourcen und Inkonsistenzen eine Arbeitsunfähigk eit von 50 %

aus rein psychiatrischer Sicht nicht a usgewiesen ist, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70

% aus somatischen Gründen besteht .

5.8

Nach Durchführung der von der IV-Stelle auferlegten therapeutischen Mass nahme wurde im April 20 18 ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgut achten erstattet.

Dieses (vorstehend E. 4.6) entspricht den praxis gemässen Anfor derungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Es erging in Kenntnis der Vorak ten und der Gutachter setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammen hänge wurden umfassend dargelegt und die aus der Begutachtung ergangenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

Dr. H.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anam nestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, die derzeit in Remission sei (ICD-10 F40.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie, die derzeit wenig ausgeprägt sei und eine Agoraphobie mit Panikstörung, anamnestisch von erheblichem Schweregrad, die derzeit weitge hend in Remission sei. Er führte aus, dass sich das stark angstbetonte Zustands bild seit der letzten Begutachtung im Herbst 2016 stark zurückg ebildet habe (Urk. 12/141 S. 22). Die wichtigste funktionelle Einschränkung sei im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung eine Verminderung der Ausdauer im Zusammenhang mit der Affektlabilität und eine immer noch vorhandene, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgeprägte, geschwäch te Impulskontrolle (Urk. 12/141 S. 25 oben). Insbesondere entsprächen die aktuell erzielten Testergebnisse der Hamilton-Depressionsskala nicht einmal ganz dem Score einer leichten Depres sion (Urk. 12/141 S. 19 oben und Urk. 12/141 S. 29 oben). Dr. H.___

führte in der Begutachtung nachvollziehbar aus, dass die Glaubwür digkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund sich widersprechender Angaben deutlich vermindert sei. Insgesamt wies er auf ganz erhebliche Inkon sistenzen hin (Urk. 12/141 S. 24) . So sei insbesondere die soziale Isolierung bei genauer Betrachtung deutlich weniger ausgeprägt als im Gespräch angegeben (Urk. 12/14 S. 25 oben). Im Ergebnis betrage die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtu ng mindestens 80 % (Urk. 12/141 S. 26). Eine leichte Einschrän kung der Leistung von maximal 20 % bestehe aufgrund einer immer noch beste henden leicht en Affektlabilität (Urk. 12/141 S. 26). Vermutlich seit Beginn des Jahres 2017 sei unter der vorgeschriebenen Therapie eine Verbesserung eingetre te

n. Es b estehe daher seit Beginn des Jahres 2017 eine mindestens 80%ig e Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/141 S. 26 unten).

Dies verdeutlicht wiederum, dass es bei der durch die Herzproblematik eingetretenen psychischen Beeinträchtigung um eine bloss vorübergehende Einschränkung handelte, welche keine rentenrele vante Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit zeitigte. 5.9

Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, dass aktuell nur noch eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe. Damit berücksichtigte sie allerdings nur die im Z.___ -Verlaufsgutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und lässt die im polydisziplinären Z.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus orthopädischer und neurologischer Sicht in angepasster Tätigkeit ausser Acht. Die Gutachter des polydisziplinären Z.___ -Gutachtens führten denn auch aus, dass in somatischer Hinsicht sogar eine Progredienz der Beschwerdesymptomatik im Vergleich zu 2011 feststellbar sei, welche aber zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt habe. Sowohl im Y.___ -Gutachten als auch im polydisziplinären Z.___ -Gutachten wurde von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Die von der Beschwerdegegnerin begründete Verbesse rung des Gesundheitszustands ist daher nicht ersichtlich. 5.10

Soweit Dr. G.___ auch aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit attestiert (vorstehend E . 4.8), vermag dies nicht zu überzeugen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrie ren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Dr. G.___ waren die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Herbst 2014 nicht bekannt, ansonsten er wenige Monate später kaum davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Antriebsverminderung, Interessenverlust, sozialem Rückzug und vegetativen und kognitiven Symptomen auch in leichten Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass er in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) weiterhin eine Agoraphobie mit Panikstörung als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, obwohl der Beschwerdeführer keine Ängste angab, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ging Dr. G.___ in diesem Bericht erneut tatsachenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.

Auch aus dem Klinikaustrittsbericht (vorstehend E. 4.9) lässt sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal die Klinik nicht den Auftrag verfolgt, die Arbeitsfähigkeit rechtsverbindlich zu beurteilen. 5.11

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizi nischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine – insbesondere auch keine vorübergehende - Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheits zustands nachgewiesen und ein Revisionsgrund deshalb zu verneinen ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für wechselbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS weiterhin und unver ändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.

Da die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht keine Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerde gegnerin und der Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.

Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).

Rechtsanwältin Stéphanie Baur machte in ihren Honorarnoten vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.

9) und 2 3. November 2018 (Urk.

17) einen Aufwand von rund 12 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Pr ozessentschädigung auf Fr. 2'773 .45 (inkl. Barausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. August 2018 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin

und der Beigelade nen je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentg eltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'77 3 .45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9–10 und 17/1-2 - PKRück Lebensver sicherungsgesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 17/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 ): - nichtorganische Insomnie im Rahmen einer längeren depressiven R eak tion (ICD-10 F.51.0, F43.21) - mehrsegmentale Chondrose mit breitbasig zirkulärer etwas median beton ter Duskushernie sowie eine grosse Schmorl’sche Hernie in der Deckplatte (gemäss Klinik C.___ vom 5. Januar 2010) - transmurale Supraspinatusruptur der linken Schulter posttraumatisch bei gut erhaltener Trophik der Rotator enmanschetten -Muskulatur (gemäss K lini k

D.___ vom 1 5. März 2010) - Status nach anteriorer K niekontusion links (gemäss Klinik

D.___ vom 1 5. März 2010) - Diabetes mellitus, durch Diät behandelt (gemäss Klinik

D.___ vom 1 5. März 2010) - arterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien (gemäss Klinik D.___

vom 1 5. März 2010) Die Prognose sei abhängig vom weiteren Behandlungsverlauf (Ziff. 1.4). Bezüg lich der weiteren somatischen Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1)

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 S. 5). Der Beschwerdeführer sei derzeit nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. Bereits kleinere Anforderungen würden zu einer Überforderung und einer damit verbundenen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen. Ausgehend vom bisherigen Therapieverlauf, der geschilderten Symptomatik sowie der Persönlichkeitsstruktur sei jedoch eher keine günstige Prognose zu erwarten (Ziff. 1.4).

Die Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiat rischer Sicht höchstens 50 % . Die Depression an und für sich bewirke eine Einschränkung von 50 %, durch die Angststörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Er gehe seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist daher bezüglich einer Arbeitsaufnahme massiv dekonditioniert . Ins gesamt erscheine es daher nicht realistisch, dass er künftig im normalen Erwerbs leben tätig sein könne. Dies werde nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, bei dem gehäufte Fehler, Konzentrationsstörungen, langsamer Arbeitsablauf und vermehrte Pause toleriert würden (Ziff. 1.7).

E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 2 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die gesundheitliche Situation habe sich durch die psychiatrische Behandlung seit 2017 kontinuierlich verbessert. Aktuell werde eine 20%ige Erwerbsunfähig keit attestiert, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Der Anspruch auf eine IV-Rente werde somit für die Zukunft aufgehoben. Bei der eingereichten medizinischen Stellungnahme handle es sich um eine Reaktion auf den ergange nen Vorbescheid. Diesem Bericht komme nicht der gleiche Beweiswert zu wie ärztlichen Berichten vor Erlass des Vorbescheids. Da keine neuen Tatsachen oder Akten vorlägen, werde am Entscheid festgehalten (S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass immer noch die gleichen Diagnosen bestünden beziehungsweise sich der Gesundheits zustand seit der Rentenzusprache weiter verschlechtert habe (S. 11).

E. 2.3 Stritt ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu m Verfügungszeitpunkt am 1 3. Juli

2012

we sentlich verbessert hat beziehungsweise sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeits fähigkeit verändert hat.

E. 3 .5

Die Ärzte

des Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1 7. August 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/30). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S.

E. 3.1 Der erstmaligen Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom1 3. Juli 2012 (Urk. 12/56) lag en im

Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde :

E. 3.2 Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 2. August 2010 (Urk. 12/15/2-4) aus, dass er den Beschwer deführer seit November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1.): - erhebliche Depression, seit Ende 2009 - Schulterbeschwerden links, seit Unfall vom 2 2. Oktober 2009 - Kniebeschwerden links (Gonarthrose) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II Es bestehe eine eher schlechte Prognose aufgrund der Herkunft, der Ausbildung und da der Beschwerdeführer immer als Chauffeur tätig gewesen sei (Ziff. 1.4). Seit 1. November 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Weitere Abklärungen zu den körperlichen, geistigen und psychischen Einschrän kungen seien notwendig (Ziff. 1.7).

E. 3.3 Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2011 (Urk. 12/21/2-8) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 6. November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff.

E. 3.4 Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, führte in seinem Bericht vom 7. März 2011 (Urk. 12/27/17-23) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2011 aus, die bei der Untersuchung gezeigte Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit links sei organisch nicht erklärbar. D ie einzige mögliche Erklärung sei eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe, muskulärbedingte Blockierung der Bewegung der linken Schulter in der Untersuchungssituation. Die ausgeprägte Einschränkung der Kraftausübungen der Hand sei überdies angesichts der gut entwickelten Muskeln nicht erklärbar. Man komme nicht umhin, ein klar dysfunktionales Verhalten des Beschwerdeführers festzuhalten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei man gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil theoretisch zu bestimmen: Die Tätigkeit als Buschauffeur erscheine dabei vollzei tig zumutbar, allerdings mit Ausnahme schwerer Arbeiten am Fahrzeug selber, beispielsweise wäre das Montieren von Ketten oder der Wechsel von Rädern wohl nicht möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich eine normale Belastbarkeit für körpernahe Tätigkeiten (Auslenkung Unterarmlänge plus 15 cm) und bis Schulterhöhe. Körperferne Tätigkeiten seien unbelaste t oft zumutbar, unbelastete Tätigkeiten über Kopf nur selten. Belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten über Kopf mit Belastungen über 2 kg seien nicht zumutbar (S. 22).

E. 3.6 ) beurteilte Arbeitsfähig keit ab. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommens vergleichs. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sie sich auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der Einkom mensentwicklung . Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand des Tabellen lohns des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten. Da das Tätig keits spektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lenden wirbelsäule, Funk tionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbsein kommen mit Behin derung um 15 % . Im Ergebnis errechnete sie einen Invalidi täts grad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50/2). 4.

E. 3.7 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die von den Ärzten des Y.___ (vorstehend E . 3.5) und des RAD-Arztes Dr. F.___ (vorstehend E.

E. 4 ff.) und ihre am 1. Juni 2011 erhobenen internistischen/allgemeinmedizin is chen (S.

E. 4.1 Im Zeitpunkt des Erlasses de r angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2018 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor:

E. 4.2 Dr. A.___

(vorstehend E . 3.2) führte in seinem Bericht vom 3 0. April 2014 (Urk. 12/71/1-5) aus, es sei seit 2010 keine Veränderung eingetreten (S. 1 oben). Es bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (Ziff. 1.6).

E. 4.3 Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 12/75/2-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.33.2) - schizoaffektive Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.25) - schizotype Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.21) - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei persistierender schmerzhafter Funktionseinschränkung der linken Schulter bei trans muraler Supraspinatusruptur der linken Schulter, posttraumatisch - chronisches Cervico

- und lumbospondylogenes Syndrom - Status nach anteriorer Kniekontusion links - Diabetes mellitus - a rterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien Für eine weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1). Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit einer schon beginnenden Chronifizierungstendenz, der nur bedi ngt vorhandenen Ressourcen und C oping-Strategien, aber auch aufgrund der noch anhaltenden körperlich bedingten Schmerzsymptomatik, welche die depressive Störung negativ verstärke, müsse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden (Ziff. 1.4). Bei Einhaltung der empfohlenen Massnahmen könne aus rein psychiatrischer Sicht mittelfristig mit einer weiteren Stabilisierung und auch einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gerechnet werden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Zustandsbilds in den wesentlichen Funktionsbereichen der Psyche namhaft eingeschränkt. Auf die Arbeit wirke sich dies durch einen deutlich gestörten Tagesablauf aus, geprägt von Antriebsverminderung, Interessenverlust, beglei tend von sozialem Rückzug, mit vegetativen und kognitiven Symptomen, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduzieren würden (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (Ziff. 1.7) und die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).

E. 4.4 ) und das psychiatrische Z.___ -Verlaufsgutachten vom April 2018 (vorste hend E . 4.6) ab .

E. 4.5 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 12/137/2-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2 0. Mai 2011 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwick lung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrads (mittel- bis schwer gradig) ohne zwischenzeitliche Remission, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10m F.34.1, F.32.11/F.32.21) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F.40.01) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F.45.41) Des Weiteren führte er die in anderen Berichten genannten, somatisch bedingten Diagnosen auf (Ziff. 1.1) . Derzeit gebe der Beschwerdeführer keine Ängste an. Die Ängste vor Menschenansammlungen stünden nicht mehr im Vordergrund und auch das ständige Beschäftigt sein mit dem Herzen und der Aorta scheine in den Hintergrund gerückt zu sein (Ziff.

E. 4.6 Dr. H.___, Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie, Z.___, erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2018 ein psychiat risches Verlaufsgutachten (Urk. 12/141) . Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwe rdeführers (S. 11 ff.), und die am

1 2. März 2018 erhobenen psychiatrischen (S. 6 6 ff.) Befunde. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Dysthymie (ICD-10 F34.1) (derzeit wenig ausgeprägt), Agoraphobie mit Panikstörung (anamnes tisch von erheblichem Schweregrad, derzeit weitgehend in Remission) (ICD-10 F40.1). Es lägen derzeit keinerlei Anzeichen einer schweren Krankheit aus dem Bereich der endogenen Psychosen vor (Ziff.

E. 4.7 ) - auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom September 2016 (vorstehend E.

E. 4.8 Dr. G.___ erstattete im Auftrag des Beschwerde führers am 1 1. Juli 2018 einen Arztbericht (Urk. 12/150) und führte aus, d ie Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % (S. 1). Der Gesundheitszu stand habe sich aus fachärztlicher Sicht seit der letzten Begutachtung im 2016 eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer rezidivie renden mittelgradigen, an der Grenze zu einer schweren, depressiven Episode sowie einer Angststörung. Diese Störung habe sich im Rahmen seiner Persönlich keitsstruktur (kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen), mit andauernden und umfas senden Gefühlen von ausgeprägter Besorgtheit und unter der belastenden psychosozialen Situation nach Verlust der Arbeitsfähigkeit entwickelt. Die ängst lich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den auslösenden (reak tiven) Faktoren entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt. Aufgrund der Zustandsverschlechterung sei eine stationäre Behandlung geplant (S. 2).

E. 4.9 Die Ärzte des Reha-Z entrums J.___ führten in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2018 (Urk. 20) aus, sie hätten den Beschwerdeführer von 1 3. August bis 8. September 2018 stationär behandelt (S. 1 o ben), und nannten die folgen den, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - chronisches l umb ospondylogenes Schmerzsyndrom - d ilatative thorakale Aortopathie bei bikuspider Aortenklappe mit leichter Aortenstenose - i ntermittierende symptomatische Extrasystolen - Struma uninodosa et cystica rechts, Erstdiagnose im August 2015 - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1, Erstdiagnose im August 2015 Angesichts der formalgedanklichen Rigidität bis Einengung und der limitierten Resilienz, am ehesten vor dem Hintergrund der genannten psychiatrischen Diag nosen, erscheine eine berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch (S. 4 unten). 5.

E. 5 ff.), psychiatrischen (S.

E. 5.1 Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die von den Ärzten des Y.___ im August 2011 (vorstehend E . 3.5) genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine persistierende schmerz hafte Funktionseinschränkung der linken Schulter nach einem Sturzereignis im Oktober 2009, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom und ein myofas ziales Nacken-Schultergürtelsyndrom nach einem Auffahrunfall im April 2006, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein myofasziales Lenden-Beckengürtelsyndrom seit Januar 2010 und belastungsabhängige Knie schmerzen. Aus internistischer/allgemeinmedizinsicher und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Körperlich schwere bis mittel schwere Tätigkeiten, w ie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, sei en dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar . Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale bestehe daher insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, in einem ganztägige n Pensum verwertbar (Urk. 12/34 S. 5 -6). Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs. Da das Tätigkeitsspektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Funktionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt sei und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbseinkommen mit Behinderung um 15 % . Im Ergebnis errechnete sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50 S. 2).

E. 5.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheit szustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme de s RAD folgend (vorstehend E.

E. 5.3 Im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom Septembe r 2016 wurden aus soma tischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt : valvuläre Kardi opathie (Erstdiagnose Juni 2015) mit/bei: bikuspider Aortenkl appe mit leichter Aortenstenose, Ektasi e der Aorta ascendens; chroni sches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: generali sierten degenerativen HWS- Veränderu ngen; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: degenerativen LWS-Veränderungen, spinalen Claudicationen bei längerem Gehen; Bewegungsein schränkung des linken Schultergelenks: Distalisierung des Musculus bizeps brachii nach Tenodese, beginnende Omarthrose; hochgradige Bewegungsein schränkung des rechten Schultergelenks mit knöchernen Outlet Impingement und beginnender ACG Arthrose; Beckenschiefstand mit/bei Verkürzung des rechten Beines um 1.5 cm, beginnende Hüftarthrose links und eine

Varusgonarthrose links .

Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Schultergelenke sowie auch des linken Kniegelenks konn ten durchweg klinisch und radiologi sch objektiviert werden. Es wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die degenerativen Veränderungen zu Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule führten und die Limitie rung der biomechanischen Funktionen eine Einschränkung der Ge h- und S teh fähigkeit nach sich zog. Die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Bea chtung eines den Einschränkungen Rechnung tragendes Belastungsprofils wurden umfassend da rgelegt und schlüssig begründet. Insge samt sind die allgemein-internistischen, orthopädisch -chirurgischen, kardiolo gischen und neurologischen Teilgutachten des polydisziplinären Z.___ -Gutachtens nachvollziehbar un d plausibel begründet, in ihren Schlussfolgerun gen überzeugend und erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit hat sich der soma tische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem Sinne verändert, dass nun zusätzlich zu den bereits bestehenden auch kardiologische Beschwerden und eine Einschränkung auch der rechten Schulter festgestellt wurden. Aus rein somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer dennoch in einer behinderungsange passten Tätigkeit unverändert zu 70 % arbeitsfähig.

Aus psychiatrischer Sicht wurde n im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom September 2016 neu eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die psychiatrische Begutachtung ergab zum damaligen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei davon ausgegangen wurde, dass nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht eine Steigerung auf 70 % erreicht werden könne, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung nach 8 Monaten vor geschlagen wurde.

E. 5.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen

im polydisziplinären Gutachten vom September 2016 anhand der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu den rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.

E. 5.6.1 Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp tome») des Komplex es der «Gesundheitsschädigung» ist fest zuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert wurden. Im Rahmen der psychiatrischen Explora tion stand die Herzproblematik des Beschwerdefüh rers deutl ich im Vordergrund (Urk. 12/116 S. 83). Der Beschwerdeführer war wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orient iert. Sein formaler Denkablauf war unauffällig, inhaltlich auf die Herzproblematik ein geschränkt. Es liessen sich keine Hinweise finden für Hallu zinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Groborientierend waren keine kognitive n oder mnestischen Defizite eruierbar, der Beschwerdeführer konnte Daten, wie zum Beispiel Geburtstage der Kin der, problemlos angeben, er konnte auch seine Anamnese und Krankheits geschichte gut strukturiert, lü ckenlos und nachvoll ziehbar wiede rgeben. Die Aufmerksamkeit liess während des ganzen Gespräches nicht nach. Die affektive Schwin gungsfähigkeit war leicht eingeschränkt, ins Depressiv e verschoben. Affektiv war er spürbar, i m Affekt de primiert wirkend, unsicher, besorgt bezüglich der Herzerkrankung und innerlich ange spannt, die V italgefühle waren herabgesetzt. Es bestand k ein Hinweis für Insuffizienzgefühle. Er beschrieb

Angst vor dem Alleinsein, Angst in engen Räu men und Panikat tacken. Es bestanden kei ne Einschlafstörungen, aber aufgrund von Panik attacken Durchschlafstörungen, jedoch kein frühmorgendliches Erwachen. Es bestanden ei n leichter sozi aler Rückzug, ein Freudeverlust sowie ein leichter Interessensver l ust . Der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig und es bestand kein Anhaltspunkt für akute oder la tente Suizidalität (Urk. 12/116 S. 69 f.) . Der Beschwerdeführer erreichte 22 Punkte in der Hamilton Depressionsskala, einer Fremdbeurteilungsskala, was einer mittelschweren de pressiven Episode entspricht (Urk. 12/116 S. 69 oben). Demnach bestanden beim Beschwerdeführer im Zeit punkt der Begutachtung gewisse psychische Beeinträchtigungen, die insbeson dere im Zusammenhang mit der Herzerkrankung die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung und eine r mittelschwere n depressive n Episode mit somatischem Syndrom begründen konnten . Allerdings ist die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend, sondern rechtsprechungsgemäss ist vielmehr zu prüfen, ob auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und ins besondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruf lichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis, BGE 143 V 418 E. 5.2.2 f.).

E. 5.6.2 Z um zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») zeigt der psychiat rische Gutachter nachvollziehbar auf, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgesch öpft worden sind, insbesondere reichte die Dosierung der Medikation nicht aus, um die diagnostizierte mittelschwere depress ive Sympto matik zu behandeln (Urk. 12/116 S. 73) . Im Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.6) zeigte sich denn auch klar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter konsequenter Therapie verbessern liess.

E. 5.6.3 In Bezug auf den Eing liederungserfolg respektive die Einglied erungsresistenz kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus beruflicher Sicht Wiedereingliede rungsmassnahmen indizi ert und zumutbar seien, allerdings mit e iner sukz essiven Steigerung (Urk. 12/116 S. 89).

E. 5.6.4 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass aus orthopä discher und neurologischer Sicht verschiedene Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden. Die neu hinzugetretene Herzprob lematik rechtfertige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nicht in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur mit geringfügiger körp erlicher Belas tung (Urk. 12/116 S. 81). Die Herzproblematik stand im Rahmen der psychiat rischen Untersuchung im Vordergrund und habe im Verlauf zu eine r Angst störung geführt (Urk. 12/116 S. 83 unten).

E. 5.6.5 Bezüglich Persönlichkeit hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen der Begutach tung das überhöhte Selbstwertgefühl sowie die zornige Feindseligkeit nicht mehr festgestellt werden ko nnten . Es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen einer schizoaffektiv en oder s chizotypen Störung (Urk. 12/116 S. 87 unten).

E. 5.6.6 Als persönliche Ressource kann angeführt werden, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Car- und LKW - Chauffeur verfügt. Bezüglich des sozialen Kontexts ist bekannt, dass er mit seiner Ehef rau zusam menlebt. Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutach tung aus, er frühstücke morgens und begleite seine Ehefrau mit dem Tram zu ihrer Arbeit. Wenn sie von der Arbeit zurück sei, gehe er oft mit ihr im Park spazieren. Hin und wieder gehe er an den Computer. Hobbys habe er keine (Urk. 12/116 S. 93 oben). Der Beschwerdeführer gab

bei der Begutachtung an, nach der Anmeldung bei der IV im Jahr 2010 nur stundenweise für das Carunternehmen seines Sohnes gear beitet zu haben bis etwa Ende 201 1. Seither habe er keine Arbeitsversuche mehr unternommen (vgl. S. 97 Ziff. 4 des Gutachtens) . Dies wird allerdings im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 12/76) widerlegt. Dort wird aufgeführt, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen als Aushilf schauffeur tätig war (Urk. 12/76 S. 55 unten). Es konnte festgestellt werden, dass er in der Zeit von September bis Oktober 2014 in drei verschiedenen Firmen als Chauffeur einer Beschäftigung nachgegangen war. Aufgrund von möglicherweise fehlenden ARV-Kontrollmitteln (Fahrzeugen mit analogem Fahrtschreiber) könnten weitere Einsätze nicht ausgeschlossen werden. In beiden Monaten war er zu mehr als 50 % als Aushilfschauffeur im Einsatz

(Urk. 12/76 S. 58), insbe sondere für lange grenzüberschreitende Strecken (Urk. 12/76 vgl. S. 69). Im Sep tember 2014 war er an insgesamt 20 Tagen als Chauffeur erwerbstätig. Die da bei geleistete Arbeit entsprach einem Pensum von zirka 100 % (Urk. 12/77 S. 3 unten). Im Oktober 2014 war er an insgesamt 14 Tagen erwerbstätig, was im Ergebnis einem Pensu m von zirka 70 - 80 % entsprach (Urk. 12/77 S. 4 oben). D ie Berichte der Kantonspolizei Aargau sind in der Auflistung der Akten im polydisziplinären Z.___ -Gutachten nicht aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung standen. Für die Ermittlung der vorhandenen Ressourcen stützten sie sich vorwiegend auf die Aussage n des Beschwerdeführers und gingen davon aus, dass er nur über sehr wenige Ressour cen verfüge, insbesondere, weil er kaum Deutsch spreche, schlecht integriert sei, völlig isoliert lebe und nur die Unterstützung seiner Ehefrau habe (Urk. 12/116 S. 94 oben) . I n der polizeilichen Einvernahme vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 12/ 76 S. 61) verzichtete er

jedoch auf eine Übersetzung, konnte der Befragung folgen un d antwortete jeweils auf Deutsch . Auch angesichts des langen Zeitraums, den er in der Schweiz lebt, und seiner Tätigkeit als Buschauffeur der öffentlichen Verkehrs betriebe mit Billetverkauf, können seine Sprachkenntnisse nicht als ressourcen vermindernd gewertet werden. Da er immer wieder als Aushilfschauf feur tätig war, in mehreren Monaten sogar in einem hohen Pensum, kann entgegen den Aussagen im Gutachten nicht davon ausgegangen werden, dass er völlig isoliert und zurückgezogen leb t, zumal die Tätigkeit als Chauffeur vielseitige Kontakte zu verschiedenen Personengruppen beinhaltet . Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt, was ihm die anspruchsvolle

Aushilfstätigkeit als Chauffeur überhaupt erst ermöglichte.

E. 5.6.7 Zu prüfen ist weiter die

– beweisrechtlich entscheidende - zweite Kategorie der «Konsistenz».

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkun gen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt entgegen seine n Aus sagen bei der Begutachtung, regelmässig und zum Teil in einem Pensum bis zu 100 %, Einsätzen als Aushilfschauffe ur nachgegangen ist, so dass keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare n Lebens bereichen vorliegt. So verfügt e der Beschwerdeführer

durchaus über eine Tages struktur und

ist in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung zu führen. Zudem wurde von den Gutachtern eine nach dem Gesagten fraglich ausgeprägte Selbst limitierung aufgeführt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht überwindbar gewesen sei und daher erstmals therapeutische Vorarbeit geleistet werden müsste (Urk. 12/116 S. 101 unten), d ies auch aufgrund der nicht ausgeschöpften Behand lungsmöglichkeiten. Des Weiteren wurden b ereits bei der Untersuchung bei Dr. E.___ vom 7. März 2011 (vorstehend E . 3.4)

Inkonsistenzen festgestellt, sodass dies er von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten ausging . Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand, diese aber nicht suffizient war, insbesondere keine engmaschige thera peutische Führung mit wöchentlichen Gesprächen statt fand, die medikamentöse Behandlung nicht ausreichend war

und bis zu m damaligen Ze itpunkt trotz der psychischen Beeinträchtigungen keine stationäre Behandlung in Betracht gezo gen wurde (Urk. 12/116 S. 96 f.).

E. 5.7 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamt würdigung festzuhalten, dass mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdefüh rers, die vorhandene n Ressourcen und Inkonsistenzen eine Arbeitsunfähigk eit von 50 %

aus rein psychiatrischer Sicht nicht a usgewiesen ist, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70

% aus somatischen Gründen besteht .

E. 5.8 Nach Durchführung der von der IV-Stelle auferlegten therapeutischen Mass nahme wurde im April 20 18 ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgut achten erstattet.

Dieses (vorstehend E. 4.6) entspricht den praxis gemässen Anfor derungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Es erging in Kenntnis der Vorak ten und der Gutachter setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammen hänge wurden umfassend dargelegt und die aus der Begutachtung ergangenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

Dr. H.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anam nestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, die derzeit in Remission sei (ICD-10 F40.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie, die derzeit wenig ausgeprägt sei und eine Agoraphobie mit Panikstörung, anamnestisch von erheblichem Schweregrad, die derzeit weitge hend in Remission sei. Er führte aus, dass sich das stark angstbetonte Zustands bild seit der letzten Begutachtung im Herbst 2016 stark zurückg ebildet habe (Urk. 12/141 S. 22). Die wichtigste funktionelle Einschränkung sei im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung eine Verminderung der Ausdauer im Zusammenhang mit der Affektlabilität und eine immer noch vorhandene, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgeprägte, geschwäch te Impulskontrolle (Urk. 12/141 S. 25 oben). Insbesondere entsprächen die aktuell erzielten Testergebnisse der Hamilton-Depressionsskala nicht einmal ganz dem Score einer leichten Depres sion (Urk. 12/141 S. 19 oben und Urk. 12/141 S. 29 oben). Dr. H.___

führte in der Begutachtung nachvollziehbar aus, dass die Glaubwür digkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund sich widersprechender Angaben deutlich vermindert sei. Insgesamt wies er auf ganz erhebliche Inkon sistenzen hin (Urk. 12/141 S. 24) . So sei insbesondere die soziale Isolierung bei genauer Betrachtung deutlich weniger ausgeprägt als im Gespräch angegeben (Urk. 12/14 S. 25 oben). Im Ergebnis betrage die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtu ng mindestens 80 % (Urk. 12/141 S. 26). Eine leichte Einschrän kung der Leistung von maximal 20 % bestehe aufgrund einer immer noch beste henden leicht en Affektlabilität (Urk. 12/141 S. 26). Vermutlich seit Beginn des Jahres 2017 sei unter der vorgeschriebenen Therapie eine Verbesserung eingetre te

n. Es b estehe daher seit Beginn des Jahres 2017 eine mindestens 80%ig e Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/141 S. 26 unten).

Dies verdeutlicht wiederum, dass es bei der durch die Herzproblematik eingetretenen psychischen Beeinträchtigung um eine bloss vorübergehende Einschränkung handelte, welche keine rentenrele vante Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit zeitigte.

E. 5.9 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, dass aktuell nur noch eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe. Damit berücksichtigte sie allerdings nur die im Z.___ -Verlaufsgutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und lässt die im polydisziplinären Z.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus orthopädischer und neurologischer Sicht in angepasster Tätigkeit ausser Acht. Die Gutachter des polydisziplinären Z.___ -Gutachtens führten denn auch aus, dass in somatischer Hinsicht sogar eine Progredienz der Beschwerdesymptomatik im Vergleich zu 2011 feststellbar sei, welche aber zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt habe. Sowohl im Y.___ -Gutachten als auch im polydisziplinären Z.___ -Gutachten wurde von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Die von der Beschwerdegegnerin begründete Verbesse rung des Gesundheitszustands ist daher nicht ersichtlich.

E. 5.10 Soweit Dr. G.___ auch aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit attestiert (vorstehend E . 4.8), vermag dies nicht zu überzeugen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrie ren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Dr. G.___ waren die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Herbst 2014 nicht bekannt, ansonsten er wenige Monate später kaum davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Antriebsverminderung, Interessenverlust, sozialem Rückzug und vegetativen und kognitiven Symptomen auch in leichten Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass er in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) weiterhin eine Agoraphobie mit Panikstörung als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, obwohl der Beschwerdeführer keine Ängste angab, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ging Dr. G.___ in diesem Bericht erneut tatsachenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.

Auch aus dem Klinikaustrittsbericht (vorstehend E. 4.9) lässt sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal die Klinik nicht den Auftrag verfolgt, die Arbeitsfähigkeit rechtsverbindlich zu beurteilen.

E. 5.11 Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizi nischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine – insbesondere auch keine vorübergehende - Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheits zustands nachgewiesen und ein Revisionsgrund deshalb zu verneinen ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für wechselbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS weiterhin und unver ändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 6.

E. 6 ff.) und rheumatologischen (S.

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.

Da die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht keine Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, §

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.

Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., §

E. 6.3 S. 19) . Spätestens ab 2009, vermutlich schon ab 2007, habe sich eine reaktive depressive Entwicklung eingestellt mit einem wechselnd ausgeprägten depressiven Zustandsbild, das zwischen 2011 und 2015 vermutlich wiederholt einen erheblichen und eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigenden Schweregrad erreicht habe, sich seit 2017 aber weitgehend zurückgebildet habe. Nach der Diagnosenstellung einer Aortenerweiterung im Jahre 2015 sei die Depression von einem stark angstbetonten, eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % als Buschauffeur und eine solche von 50 % in einer ange passten Verweistätigkeit rechtfertigenden Zustandsbild überlagert worden, welches sich nach der letzten Begutachtung im Herbst 2016 aber weitgehend zurückgebildet habe (Ziff. 7.2 S. 22). Zum heutigen Zeitpunkt sei die wichtigste funktionelle Einschränkung eine Verminderung der Ausdauer, im Zusammenhang mit der Affektlabilität und einer immer noch vorhandenen, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgepräg ten, geschwächten Impulskontrolle (Ziff. 7.4 S. 25). Aus rein psychiatrischer Sicht betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeitsfähigkeit mindestens 80 % (Ziff. 8.1 S. 26). Es bestehe eine leichte Ein schränkung von maximal 20 % aufgrund einer immer noch bestehenden leichten Affektlabilität (Ziff. 8.1.2 S. 26). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum betrage mindestens 80 % in Form eines Vollpen sums (Ziff. 8.1.3 S. 26, Ziff. 8.4.5 S. 141). Anlässlich des Z.___ -Gutachtens vom 3. September 2016 (vorstehend E. 4.4) sei eine Restarbeitsfähigkeit in einer an die psychiatrischen limitierenden Faktoren angepasste Tätigkeit von 50 % festgestellt worden, verbesserungsfähig unter angemessener Behandlung. Diese Verbesse rung sei eingetreten, vermutlich seit Beginn des Jahres 201 7. Es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahres 2017 (Ziff. 8.1.4 S. 26). Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen noch weiter verbessert werden (Ziff. 8.3.1 S. 28). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müss e die Möglichkeit bieten, ab und zu einen Arbeitseinsatz zu verschieben, im Zusammenhang mit momentan auftretenden Verstimmungszuständen, welche aber nicht allzu häufig auftreten dürften (Ziff. 8.2.1 S. 27).

E. 10 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1): - p ersistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung der link en Schulter - Status nach arthroskopis cher Schulteroperation links im April 2010 mit Bizeps-Tenotomie und - Tenodese im Sulcus

bicipitalis, subakromialem

Débridement sowie Supraspinatus- Rekonstruktion bei posttrauma tischer Supraspinatusruptur transm ural mit instabil er und tendino pathischer Bizeps lon gus-Sehne nach Sturzereignis im Oktober 2009 - c hronisches zervikospondylogenes Syndrom und myofasziales Nacken- Schul tergürtelsyndrom - gemäss Aktenlage degenerative HWS-Veränderungen mit unter ande rem medianer D iskushernie C4/5 sowie S egmentdegeneration C5/6 (MRI vom Juli

2006) sowie Status nach HWS-Distors ionstrauma bei Auffahrunfall im April 2006

- c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsy ndrom und myofasziales Lenden-B ec kengürtelsyndrom - mehrsegmentale Chondrosen der oberen LWS sowie fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 und multiple Intervertebralarthrosen der LWS (MRI vom Januar 2010) - b elastungsabhän gige Knieschmerzen links - Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer medialen Meniskusläsion (MRI vom September 2010) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.2)

nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerz verarbeitungs störung (ICD-10 F45) und eine Adipositas (BMI 29.5 kg/m 2) . Der Beschwerdeführer habe am 2 2. Oktober 2009 einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter erlitten, welche im April 2010 operiert worden sei. Im Weiteren bestünden radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Bei der rheum atologischen Untersuchung sei eine deut liche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden im Rücke n und im linken Knie seien durch die radio logischen und kl inische n Befunde nur teilweise erklärbar . Bei der Untersuchung seien auch deutliche Diskrepanzen zwischen den S pontanbewegungen und den klinischen Befunden festgestellt worden . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere un d mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumut bar. Die zuletzt ausgeübt e Tätigkeit als Buschauffeur sei wegen der andauernden Sitzhaltung und monotonen Belastung des Schultergürtels nicht mehr geeignet (S. 19 Ziff. 6.2) . Bei der psychiatrische n Untersuchu ng sei eine leichte depressi ve Stimmungslage festg estellt worden. Es bestehe im Wesentlichen eine Schmerzverarbeitungs störung, welche die somatisch nicht vollständig obje ktivierbaren Beschwerden erkläre. Die Depression sei nur leichtgradig ausgeprägt. Eine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch nich

t. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explo rand zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 19 Ziff. 6.2) . Die internistischen und anderweitigen somatisc hen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.2). Z usammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale zu 70 % arbeits-und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 6.2) . Es werde davon aus gegangen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vo m Oktober 2009 eingeschränkt sei. Sicher bestehe seither eine vollständige Arbeits unfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. F ür die ange passte Tätigkeit müsse für die Zeit nach der Operation im April 2010 während einiger Wochen eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. D ie fest ge stellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Juni 2011, wahrscheinlich bereits seit Juni 2010 (S. 19 Ziff. 6.3) . 3 .6

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. August 2011 (Urk. 12/34/5-6) aus, es sei mit den Diagnosen einer persistierenden schmerzhaften Funktionseinschränkung der linken Schulter nach dem Sturzereignis im Oktob er 2009, eines chronischen cervicospondylogenen Syndroms und myofaszialen Nacken-Schultergürtel syndroms nach einem Auffahrunfall im April 2006 und eines chronischen lumbospondylogenenen Schmerzsyndroms und myofaszialen Lenden-Becke n gürtelsyndroms vom Januar 2010 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 6 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit Oktober 200 9. Für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe bestünden 70 % Leistungsfähigkeit im Ganz tagspensum seit Juni 201 0. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuer legen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen zu erwarten sei (S. 6).

E. 14 Rz 34).

Rechtsanwältin Stéphanie Baur machte in ihren Honorarnoten vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.

9) und 2 3. November 2018 (Urk.

17) einen Aufwand von rund 12 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Pr ozessentschädigung auf Fr. 2'773 .45 (inkl. Barausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. August 2018 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin

und der Beigelade nen je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentg eltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'77 3 .45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9–10 und 17/1-2 - PKRück Lebensver sicherungsgesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 17/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00730

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: PKRück Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1959,

war bis Dezember 2009 als Buschauffeur tätig (Urk. 12/14/1) und meldete sich am 2 2. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 2 2. Oktober 2009

und eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zür ich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei,

tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte beim I nstitut Y.___

ein polydisziplinäres Gutachten ei n, welches am 1 7. August 2011 erstattet wurde

(Urk. 12/30) .

Mi t Verfügung vom

1 3. Juli 2012 sprach

die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 %

eine halbe Rente ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/56, Urk. 12/50). Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Juni 2011

(Urk. 12/29) und m it Einspracheentscheid vom 8. November 2011 (Urk. 12/45)

gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 13 % ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente zu . 1.3

Im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 3. Februar 2015 ausge füllten Fragebogens (Urk. 12/69) e ingeleitet wurde, holte die IV-Stelle unter anderem beim

Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3. Septem ber 2016 erstattet wurde (Urk. 12/116). Am 2. März 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten eine Massnahme zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands (Urk. 12/128) und holte beim Z.___ ein psychiat risches Verlaufsg utachten ein, welches

am 1 0. April 2018 (Urk. 12/141)

erstattet wurde . Mit Vorbescheid vom 2 7. April 2018 wurde die Einstellung der Invaliden rente in Aussicht gestellt (Urk. 12/143). Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. Mai 2018 (Urk. 12/145) und am 2 9. Juni 2018 (Urk. 12/148) Einwände.

Mit Verfügung vom 1 3. August 2018 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf (Urk. 2 = Urk. 12/152). 2.

Der Versicherte erhob am 1 0. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. August 2018 (Urk.

2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventuell sei ihm weiterhin eine halbe und für die Zeit von Juli 2015 bis April 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 (Urk.

11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde gegneri n verzichtete am 1 3. November 2018 (Urk. 14) ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3 0. Oktober 2018 (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 1 6. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15).

Mit Gerichtsverfügung vom 1 6. November 2018 wurde antrags gemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 15).

Mit Verfügung vom 1 2. August 2019 (Urk.

18) wurde die PKRück Lebensver sicherungsgesellschaft zum Prozess beigeladen, die am 1 5. Oktober 2019 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 23), worüber die Parteien am 2 9. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6

Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes

oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar. 1.7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, die gesundheitliche Situation habe sich durch die psychiatrische Behandlung seit 2017 kontinuierlich verbessert. Aktuell werde eine 20%ige Erwerbsunfähig keit attestiert, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Der Anspruch auf eine IV-Rente werde somit für die Zukunft aufgehoben. Bei der eingereichten medizinischen Stellungnahme handle es sich um eine Reaktion auf den ergange nen Vorbescheid. Diesem Bericht komme nicht der gleiche Beweiswert zu wie ärztlichen Berichten vor Erlass des Vorbescheids. Da keine neuen Tatsachen oder Akten vorlägen, werde am Entscheid festgehalten (S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass immer noch die gleichen Diagnosen bestünden beziehungsweise sich der Gesundheits zustand seit der Rentenzusprache weiter verschlechtert habe (S. 11). 2.3

Stritt ig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu m Verfügungszeitpunkt am 1 3. Juli

2012

we sentlich verbessert hat beziehungsweise sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeits fähigkeit verändert hat.

3. 3.1

Der erstmaligen Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom1 3. Juli 2012 (Urk. 12/56) lag en im

Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde : 3.2

Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 1 2. August 2010 (Urk. 12/15/2-4) aus, dass er den Beschwer deführer seit November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1.): - erhebliche Depression, seit Ende 2009 - Schulterbeschwerden links, seit Unfall vom 2 2. Oktober 2009 - Kniebeschwerden links (Gonarthrose) - arterielle Hypertonie - Diabetes mellitus Typ II Es bestehe eine eher schlechte Prognose aufgrund der Herkunft, der Ausbildung und da der Beschwerdeführer immer als Chauffeur tätig gewesen sei (Ziff. 1.4). Seit 1. November 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Weitere Abklärungen zu den körperlichen, geistigen und psychischen Einschrän kungen seien notwendig (Ziff. 1.7). 3.3

Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2011 (Urk. 12/21/2-8) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 6. November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - nichtorganische Insomnie im Rahmen einer längeren depressiven R eak tion (ICD-10 F.51.0, F43.21) - mehrsegmentale Chondrose mit breitbasig zirkulärer etwas median beton ter Duskushernie sowie eine grosse Schmorl’sche Hernie in der Deckplatte (gemäss Klinik C.___ vom 5. Januar 2010) - transmurale Supraspinatusruptur der linken Schulter posttraumatisch bei gut erhaltener Trophik der Rotator enmanschetten -Muskulatur (gemäss K lini k

D.___ vom 1 5. März 2010) - Status nach anteriorer K niekontusion links (gemäss Klinik

D.___ vom 1 5. März 2010) - Diabetes mellitus, durch Diät behandelt (gemäss Klinik

D.___ vom 1 5. März 2010) - arterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien (gemäss Klinik D.___

vom 1 5. März 2010) Die Prognose sei abhängig vom weiteren Behandlungsverlauf (Ziff. 1.4). Bezüg lich der weiteren somatischen Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1) 3.4

Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, führte in seinem Bericht vom 7. März 2011 (Urk. 12/27/17-23) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2011 aus, die bei der Untersuchung gezeigte Einschränkung der Schulterbeweg lichkeit links sei organisch nicht erklärbar. D ie einzige mögliche Erklärung sei eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe, muskulärbedingte Blockierung der Bewegung der linken Schulter in der Untersuchungssituation. Die ausgeprägte Einschränkung der Kraftausübungen der Hand sei überdies angesichts der gut entwickelten Muskeln nicht erklärbar. Man komme nicht umhin, ein klar dysfunktionales Verhalten des Beschwerdeführers festzuhalten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei man gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil theoretisch zu bestimmen: Die Tätigkeit als Buschauffeur erscheine dabei vollzei tig zumutbar, allerdings mit Ausnahme schwerer Arbeiten am Fahrzeug selber, beispielsweise wäre das Montieren von Ketten oder der Wechsel von Rädern wohl nicht möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich eine normale Belastbarkeit für körpernahe Tätigkeiten (Auslenkung Unterarmlänge plus 15 cm) und bis Schulterhöhe. Körperferne Tätigkeiten seien unbelaste t oft zumutbar, unbelastete Tätigkeiten über Kopf nur selten. Belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten über Kopf mit Belastungen über 2 kg seien nicht zumutbar (S. 22). 3 .5

Die Ärzte

des Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1 7. August 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/30). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und ihre am 1. Juni 2011 erhobenen internistischen/allgemeinmedizin is chen (S. 5 ff.), psychiatrischen (S. 6 ff.) und rheumatologischen (S. 10 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1): - p ersistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung der link en Schulter - Status nach arthroskopis cher Schulteroperation links im April 2010 mit Bizeps-Tenotomie und - Tenodese im Sulcus

bicipitalis, subakromialem

Débridement sowie Supraspinatus- Rekonstruktion bei posttrauma tischer Supraspinatusruptur transm ural mit instabil er und tendino pathischer Bizeps lon gus-Sehne nach Sturzereignis im Oktober 2009 - c hronisches zervikospondylogenes Syndrom und myofasziales Nacken- Schul tergürtelsyndrom - gemäss Aktenlage degenerative HWS-Veränderungen mit unter ande rem medianer D iskushernie C4/5 sowie S egmentdegeneration C5/6 (MRI vom Juli

2006) sowie Status nach HWS-Distors ionstrauma bei Auffahrunfall im April 2006

- c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsy ndrom und myofasziales Lenden-B ec kengürtelsyndrom - mehrsegmentale Chondrosen der oberen LWS sowie fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 und multiple Intervertebralarthrosen der LWS (MRI vom Januar 2010) - b elastungsabhän gige Knieschmerzen links - Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer medialen Meniskusläsion (MRI vom September 2010) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.2)

nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerz verarbeitungs störung (ICD-10 F45) und eine Adipositas (BMI 29.5 kg/m 2) . Der Beschwerdeführer habe am 2 2. Oktober 2009 einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter erlitten, welche im April 2010 operiert worden sei. Im Weiteren bestünden radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Bei der rheum atologischen Untersuchung sei eine deut liche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter festgestellt worden . Die angegebenen Beschwerden im Rücke n und im linken Knie seien durch die radio logischen und kl inische n Befunde nur teilweise erklärbar . Bei der Untersuchung seien auch deutliche Diskrepanzen zwischen den S pontanbewegungen und den klinischen Befunden festgestellt worden . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere un d mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumut bar. Die zuletzt ausgeübt e Tätigkeit als Buschauffeur sei wegen der andauernden Sitzhaltung und monotonen Belastung des Schultergürtels nicht mehr geeignet (S. 19 Ziff. 6.2) . Bei der psychiatrische n Untersuchu ng sei eine leichte depressi ve Stimmungslage festg estellt worden. Es bestehe im Wesentlichen eine Schmerzverarbeitungs störung, welche die somatisch nicht vollständig obje ktivierbaren Beschwerden erkläre. Die Depression sei nur leichtgradig ausgeprägt. Eine Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch nich

t. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explo rand zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 19 Ziff. 6.2) . Die internistischen und anderweitigen somatisc hen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.2). Z usammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechsel belastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale zu 70 % arbeits-und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 6.2) . Es werde davon aus gegangen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vo m Oktober 2009 eingeschränkt sei. Sicher bestehe seither eine vollständige Arbeits unfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. F ür die ange passte Tätigkeit müsse für die Zeit nach der Operation im April 2010 während einiger Wochen eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. D ie fest ge stellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Juni 2011, wahrscheinlich bereits seit Juni 2010 (S. 19 Ziff. 6.3) . 3 .6

Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regional er Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. August 2011 (Urk. 12/34/5-6) aus, es sei mit den Diagnosen einer persistierenden schmerzhaften Funktionseinschränkung der linken Schulter nach dem Sturzereignis im Oktob er 2009, eines chronischen cervicospondylogenen Syndroms und myofaszialen Nacken-Schultergürtel syndroms nach einem Auffahrunfall im April 2006 und eines chronischen lumbospondylogenenen Schmerzsyndroms und myofaszialen Lenden-Becke n gürtelsyndroms vom Januar 2010 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 6 oben). In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit Oktober 200 9. Für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe bestünden 70 % Leistungsfähigkeit im Ganz tagspensum seit Juni 201 0. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuer legen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeits fähigkeit durch medizinische Massnahmen zu erwarten sei (S. 6). 3.7

Die Beschwerdegegnerin stellte auf die von den Ärzten des Y.___ (vorstehend E . 3.5) und des RAD-Arztes Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) beurteilte Arbeitsfähig keit ab. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommens vergleichs. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sie sich auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der Einkom mensentwicklung . Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand des Tabellen lohns des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten. Da das Tätig keits spektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lenden wirbelsäule, Funk tionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbsein kommen mit Behin derung um 15 % . Im Ergebnis errechnete sie einen Invalidi täts grad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50/2). 4. 4.1

Im Zeitpunkt des Erlasses de r angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2018 (Urk.

2) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor: 4.2

Dr. A.___

(vorstehend E . 3.2) führte in seinem Bericht vom 3 0. April 2014 (Urk. 12/71/1-5) aus, es sei seit 2010 keine Veränderung eingetreten (S. 1 oben). Es bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (Ziff. 1.6). 4.3

Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1 8. Juni 2015 (Urk. 12/75/2-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.33.2) - schizoaffektive Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.25) - schizotype Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.21) - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei persistierender schmerzhafter Funktionseinschränkung der linken Schulter bei trans muraler Supraspinatusruptur der linken Schulter, posttraumatisch - chronisches Cervico

- und lumbospondylogenes Syndrom - Status nach anteriorer Kniekontusion links - Diabetes mellitus - a rterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien Für eine weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1). Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit einer schon beginnenden Chronifizierungstendenz, der nur bedi ngt vorhandenen Ressourcen und C oping-Strategien, aber auch aufgrund der noch anhaltenden körperlich bedingten Schmerzsymptomatik, welche die depressive Störung negativ verstärke, müsse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden (Ziff. 1.4). Bei Einhaltung der empfohlenen Massnahmen könne aus rein psychiatrischer Sicht mittelfristig mit einer weiteren Stabilisierung und auch einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gerechnet werden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Zustandsbilds in den wesentlichen Funktionsbereichen der Psyche namhaft eingeschränkt. Auf die Arbeit wirke sich dies durch einen deutlich gestörten Tagesablauf aus, geprägt von Antriebsverminderung, Interessenverlust, beglei tend von sozialem Rückzug, mit vegetativen und kognitiven Symptomen, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduzieren würden (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (Ziff. 1.7) und die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4.4

Die Ärzte des Z.___

erstatteten am 3. September 2016 ein polydis ziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin

(Urk. 12/116). Sie stützten sich auf die ih nen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 29 ff.), und ihre am 4., 7.,1 3. und 1 5. April 2016 erhobenen allgemein-inter nistische n (S. 34 ff.), orthopädisch-chirurgische n (S. 37 ff.),

kardiologischen (S. 62), neurologischen (S. 63 ff.) und psychiatrischen (S. 66 ff.) Befunde. S ie nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (S. 74): - v alvuläre Kardi opathie (Erstdiagnose Juni 2015) - c hronisches zervikozephales Schmerzsynd rom ohne Radikulopathie - c hronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie - Bewegungseinschränkung im Bereic h des linken Schultergelenks - h ochgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schulter gelenks mit knöchernem Outlet- lmpingement und beg innender AC-Gelenksarthrose - Beckenschiefstand - Varusgonarthrose links mit einer Chondropathie Grad Kellgren II - Agoraphobie mit Paniks törung (ICD-10 F40.01) - m ittelschwere depressive Episode mit somat ischem Syndrom (ICD-10 F32.11) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten nannten sie (S. 75): Symptomatische Extrasystolen ohne höhergradi ge Rhythmusstörungen in der Hol ter-EKG-Untersuchung von 2015 (regredient u nter Einnahme von Beta blockern), eine c hronische To nsill itis mit Str eptokokkenbefall und Halitosis, anamnestisch 2 cm grosse Schil d drüsenzysten unklarer Dignität und einen

Status nach endoskopischer Inguinalherni enplastik (TEPP) links am 2 2. Dezember 2014 . Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funk tion seiner Hals-und Lendenwirbelsäule, seiner Schultergelenke sowie in Bezug auf die beiden unteren Extremitäten in der Funktion seines linken Hüftgel enks sowie seines linken Kniegelenks l imitiert mit einer hieraus unweigerlich erwach senden Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit. Für eine mehr als gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit in überwiegend stehender oder gehender K ör perhaltung sei er nicht mehr arbeitsfähig. Auch in der überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer mit intermittierend auftretenden Belastungen beider Schultergelenke über 90° sowie intermittierend auftre tender Rotations bewegung des Rumpfes so wie der HWS sei er nicht meh r arbeitsfähig. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend leichte Tätigkeit aus orthopädisch-vers icherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine Restarb eitsfähigkeit von 70 % . Die Einschränkung von 30 % ergebe sich infolge der reduziert en Belastbarkeit und Durchhalte fähig keit sowie vermehrten Pausen und re duzierter Arbeitsschnelligkeit (Ziff. 7.4 S. 85 oben) Dies entspreche auch der neurologischen Beurteilung der zumutbaren Restarbeits fähigkeit. Die aktuel len kardiologischen Befunde seien kongruent zu den Vorbe funden aus den Jahren 2015/201 6. Die vorliegenden klinischen und apparativen Befunde würden jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, insbesondere nicht für seine anges tammte Arbeitstätigkeit mit geringfügiger körperlicher Belastung als Buschauffeur. Aus rein kardiolog ischer und internis t ischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit bis zu leich ter körperlicher Belastung, beziehungsweise wechselnd leichter belastenden Arbeitstätigkeit . Das Heben von schweren Lasten über 15 kg solle we gen dem Aneurysma verum verm ieden werden. Entsprechend komme eine Arbeitstä tigkeit mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr in Frage (Ziff. 7.4 S. 85) . Aus versicherungspsychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand gegen über 2012 verschlechtert. Im Y.___ -Gutachten vom A ugust 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei lediglich eine leichte depressive Stimmungslage beschrieben sowie der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden. Allerdings sei dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet worden. Im Rahmen der aktuellen Exploration sei eine bisher nicht diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden (S. 101). Diese würden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % bedingen, wel che sich mit der verminderten psychische n Belastbarkeit und der doch ausgepräg ten Selbstlimitierung durch die Angs terkrankung begründe . Es werde empfohlen den Beschwerdeführer zunächst in einem etwa 20%igen Arbeitspensum in e iner sehr stressfreien Umgebung ohne körperliche Belastung

einzusetzen . Dann soll e die Belastungsfähigkeit sukzessive gesteigert werden bis auf 50 % in etwa 2 bis 3 Monaten. Es handle sich allerdings um einen instabilen Gesundheitszustand. D ie Agora phobie mit Panikstörung sei nämlich bisher noch nicht diagnostiziert und auch nicht behandelt worden. Es sei davon auszugeh en, dass unter D urch führung der vorgeschlagenen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 6 bis 8 Monaten bis auf 70 % gesteigert werden könne, sodass eine (rein psychi atrische) Wiederbegutachtung in etwa 8 Monaten vor ge schlagen werde (Ziff. 7.4 S. 85 f.). Mit den in der polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ erhobenen Unter suchungsbefunden und den abgeleiteten Diagnosen seien die Gutachter nach aktuell eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung sowie Studium der vorliegenden Akten uneingeschränkt einig. Seit der letztmaligen polydiszip linären Begutachtung im Jahre 2011 sei es zu einer Progredienz der Beschwerde symptomatik am Bewegungsapparat dahingehend ge kommen, dass nun auch eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks aufgrund eines Outlet- Impingements bestehe. Ferner sei es unter vergleichender Betrachtung der vorliegenden Bildgebung zu einer Progredienz der linksseitigen medialen Gonalgie sowie der linksseitigen Chondropathie des Hüftgelenks gekommen . Aus orthopädischer Sicht ergäbe sich hieraus die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer eines Busses nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit entsprechend dem positiven wie negativen Leistungsbildes bestehe jedoch weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.5 S. 86 f.) . Anhand der Psychopathologie des Berichts von Dr. G.___ (vgl . vorstehend E . 4.3) könne der Schweregrad der depressiven Symptomatik durchaus als mittel-bis schwergradig eingestuft werden, allerdings habe sich die depressive Symptomatik seit dem Bericht gebessert. Die formulierten Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- sowie Merkfähigkeitsprobleme seien grob orientierend nicht mehr vorhanden, ebenso die formalen Denkstörungen, die Gefühlsverarmung, das überhöhte Selbstwertgefühl und die zornige Feindseligkeit. Es gäbe keine Hin weise für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung oder einer schizotypen Störung. Die beschriebenen psychotischen Symptome seien in den Hintergrund getreten (S. 87 unten). Es müsse festgehalten werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien (S. 88 oben). In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Busfahrer (überwiegend sitzend ausgeüb ten Tätigkeit mit intermittierend auftretenden Belastungen bei der Schultergelenke über 90° sowie intermittierend auftretender Rotationsbewegung des Rumpfes sowie der HWS) sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 7.6 S. 88). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepass ten Verweistätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend sitzend, ohne Heben von Lasten, ohne Überkopfarbeiten etc.) bestehe aus interdisziplinärer Sicht nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.7 S. 88). Es sei davon auszugehen, dass unter Durchführung der vorgeschlagenen Mass nahmen die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 6 bis 8 Monaten bis auf 70 % gesteigert werden könne, sodass eine (rein psychiatrische) Wiederbegutachtung in etwa 8 Monaten vorgeschlagen werde (Ziff. 7.8 S. 88). 4.5

Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 12/137/2-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2 0. Mai 2011 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Ziff. 1.1): - anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwick lung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrads (mittel- bis schwer gradig) ohne zwischenzeitliche Remission, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10m F.34.1, F.32.11/F.32.21) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F.40.01) - chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F.45.41) Des Weiteren führte er die in anderen Berichten genannten, somatisch bedingten Diagnosen auf (Ziff. 1.1) . Derzeit gebe der Beschwerdeführer keine Ängste an. Die Ängste vor Menschenansammlungen stünden nicht mehr im Vordergrund und auch das ständige Beschäftigt sein mit dem Herzen und der Aorta scheine in den Hintergrund gerückt zu sein (Ziff. 1.4 S. 5). Der Beschwerdeführer sei derzeit nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. Bereits kleinere Anforderungen würden zu einer Überforderung und einer damit verbundenen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen. Ausgehend vom bisherigen Therapieverlauf, der geschilderten Symptomatik sowie der Persönlichkeitsstruktur sei jedoch eher keine günstige Prognose zu erwarten (Ziff. 1.4).

Die Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiat rischer Sicht höchstens 50 % . Die Depression an und für sich bewirke eine Einschränkung von 50 %, durch die Angststörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Er gehe seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist daher bezüglich einer Arbeitsaufnahme massiv dekonditioniert . Ins gesamt erscheine es daher nicht realistisch, dass er künftig im normalen Erwerbs leben tätig sein könne. Dies werde nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, bei dem gehäufte Fehler, Konzentrationsstörungen, langsamer Arbeitsablauf und vermehrte Pause toleriert würden (Ziff. 1.7). 4.6

Dr. H.___, Facharzt für Psychiatri e und Psychotherapie, Z.___, erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2018 ein psychiat risches Verlaufsgutachten (Urk. 12/141) . Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwe rdeführers (S. 11 ff.), und die am

1 2. März 2018 erhobenen psychiatrischen (S. 6 6 ff.) Befunde. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Dysthymie (ICD-10 F34.1) (derzeit wenig ausgeprägt), Agoraphobie mit Panikstörung (anamnes tisch von erheblichem Schweregrad, derzeit weitgehend in Remission) (ICD-10 F40.1). Es lägen derzeit keinerlei Anzeichen einer schweren Krankheit aus dem Bereich der endogenen Psychosen vor (Ziff. 6.3 S. 19) . Spätestens ab 2009, vermutlich schon ab 2007, habe sich eine reaktive depressive Entwicklung eingestellt mit einem wechselnd ausgeprägten depressiven Zustandsbild, das zwischen 2011 und 2015 vermutlich wiederholt einen erheblichen und eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigenden Schweregrad erreicht habe, sich seit 2017 aber weitgehend zurückgebildet habe. Nach der Diagnosenstellung einer Aortenerweiterung im Jahre 2015 sei die Depression von einem stark angstbetonten, eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % als Buschauffeur und eine solche von 50 % in einer ange passten Verweistätigkeit rechtfertigenden Zustandsbild überlagert worden, welches sich nach der letzten Begutachtung im Herbst 2016 aber weitgehend zurückgebildet habe (Ziff. 7.2 S. 22). Zum heutigen Zeitpunkt sei die wichtigste funktionelle Einschränkung eine Verminderung der Ausdauer, im Zusammenhang mit der Affektlabilität und einer immer noch vorhandenen, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgepräg ten, geschwächten Impulskontrolle (Ziff. 7.4 S. 25). Aus rein psychiatrischer Sicht betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeitsfähigkeit mindestens 80 % (Ziff. 8.1 S. 26). Es bestehe eine leichte Ein schränkung von maximal 20 % aufgrund einer immer noch bestehenden leichten Affektlabilität (Ziff. 8.1.2 S. 26). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum betrage mindestens 80 % in Form eines Vollpen sums (Ziff. 8.1.3 S. 26, Ziff. 8.4.5 S. 141). Anlässlich des Z.___ -Gutachtens vom 3. September 2016 (vorstehend E. 4.4) sei eine Restarbeitsfähigkeit in einer an die psychiatrischen limitierenden Faktoren angepasste Tätigkeit von 50 % festgestellt worden, verbesserungsfähig unter angemessener Behandlung. Diese Verbesse rung sei eingetreten, vermutlich seit Beginn des Jahres 201 7. Es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahres 2017 (Ziff. 8.1.4 S. 26). Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen noch weiter verbessert werden (Ziff. 8.3.1 S. 28). Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müss e die Möglichkeit bieten, ab und zu einen Arbeitseinsatz zu verschieben, im Zusammenhang mit momentan auftretenden Verstimmungszuständen, welche aber nicht allzu häufig auftreten dürften (Ziff. 8.2.1 S. 27). 4.7

Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. April 2018 (Urk. 12/142/10) aus, unter Ei nbezug der Z.___ - Gutachten (vorstehend E. 4.4 und E. 4.6), bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das Belastungsprofil beinhalte somatisch bedingt, wech selbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS . Aus psychiatrischer Sicht erfordere das Belastungsprofil verminderten Zeit- und Leis tungsstress und einen verständnisvollen Arbeitgeber mit der Möglichkeit den Arbeitseinsatz bei Verstimmungszuständen gelegentlich zu verschieben (S. 10 oben). 4.8

Dr. G.___ erstattete im Auftrag des Beschwerde führers am 1 1. Juli 2018 einen Arztbericht (Urk. 12/150) und führte aus, d ie Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % (S. 1). Der Gesundheitszu stand habe sich aus fachärztlicher Sicht seit der letzten Begutachtung im 2016 eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer rezidivie renden mittelgradigen, an der Grenze zu einer schweren, depressiven Episode sowie einer Angststörung. Diese Störung habe sich im Rahmen seiner Persönlich keitsstruktur (kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen), mit andauernden und umfas senden Gefühlen von ausgeprägter Besorgtheit und unter der belastenden psychosozialen Situation nach Verlust der Arbeitsfähigkeit entwickelt. Die ängst lich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den auslösenden (reak tiven) Faktoren entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt. Aufgrund der Zustandsverschlechterung sei eine stationäre Behandlung geplant (S. 2). 4.9

Die Ärzte des Reha-Z entrums J.___ führten in ihrem Bericht vom 2 2. Oktober 2018 (Urk. 20) aus, sie hätten den Beschwerdeführer von 1 3. August bis 8. September 2018 stationär behandelt (S. 1 o ben), und nannten die folgen den, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen - c hronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- c hronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - chronisches l umb ospondylogenes Schmerzsyndrom - d ilatative thorakale Aortopathie bei bikuspider Aortenklappe mit leichter Aortenstenose - i ntermittierende symptomatische Extrasystolen - Struma uninodosa et cystica rechts, Erstdiagnose im August 2015 - Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1, Erstdiagnose im August 2015 Angesichts der formalgedanklichen Rigidität bis Einengung und der limitierten Resilienz, am ehesten vor dem Hintergrund der genannten psychiatrischen Diag nosen, erscheine eine berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch (S. 4 unten). 5. 5.1

Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die von den Ärzten des Y.___ im August 2011 (vorstehend E . 3.5) genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine persistierende schmerz hafte Funktionseinschränkung der linken Schulter nach einem Sturzereignis im Oktober 2009, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom und ein myofas ziales Nacken-Schultergürtelsyndrom nach einem Auffahrunfall im April 2006, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein myofasziales Lenden-Beckengürtelsyndrom seit Januar 2010 und belastungsabhängige Knie schmerzen. Aus internistischer/allgemeinmedizinsicher und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Körperlich schwere bis mittel schwere Tätigkeiten, w ie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, sei en dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar . Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale bestehe daher insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, in einem ganztägige n Pensum verwertbar (Urk. 12/34 S. 5 -6). Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs. Da das Tätigkeitsspektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Funktionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt sei und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbseinkommen mit Behinderung um 15 % . Im Ergebnis errechnete sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 %

einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50 S. 2). 5.2

Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheit szustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme de s RAD folgend (vorstehend E. 4.7) - auf das polydisziplinäre Z.___ -Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 4.4) und das psychiatrische Z.___ -Verlaufsgutachten vom April 2018 (vorste hend E . 4.6) ab .

5.3

Im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom Septembe r 2016 wurden aus soma tischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt : valvuläre Kardi opathie (Erstdiagnose Juni 2015) mit/bei: bikuspider Aortenkl appe mit leichter Aortenstenose, Ektasi e der Aorta ascendens; chroni sches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: generali sierten degenerativen HWS- Veränderu ngen; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: degenerativen LWS-Veränderungen, spinalen Claudicationen bei längerem Gehen; Bewegungsein schränkung des linken Schultergelenks: Distalisierung des Musculus bizeps brachii nach Tenodese, beginnende Omarthrose; hochgradige Bewegungsein schränkung des rechten Schultergelenks mit knöchernen Outlet Impingement und beginnender ACG Arthrose; Beckenschiefstand mit/bei Verkürzung des rechten Beines um 1.5 cm, beginnende Hüftarthrose links und eine

Varusgonarthrose links .

Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Schultergelenke sowie auch des linken Kniegelenks konn ten durchweg klinisch und radiologi sch objektiviert werden. Es wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die degenerativen Veränderungen zu Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule führten und die Limitie rung der biomechanischen Funktionen eine Einschränkung der Ge h- und S teh fähigkeit nach sich zog. Die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Bea chtung eines den Einschränkungen Rechnung tragendes Belastungsprofils wurden umfassend da rgelegt und schlüssig begründet. Insge samt sind die allgemein-internistischen, orthopädisch -chirurgischen, kardiolo gischen und neurologischen Teilgutachten des polydisziplinären Z.___ -Gutachtens nachvollziehbar un d plausibel begründet, in ihren Schlussfolgerun gen überzeugend und erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit hat sich der soma tische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem Sinne verändert, dass nun zusätzlich zu den bereits bestehenden auch kardiologische Beschwerden und eine Einschränkung auch der rechten Schulter festgestellt wurden. Aus rein somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer dennoch in einer behinderungsange passten Tätigkeit unverändert zu 70 % arbeitsfähig.

Aus psychiatrischer Sicht wurde n im polydisziplinären Z.___ -Gutachten vom September 2016 neu eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die psychiatrische Begutachtung ergab zum damaligen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei davon ausgegangen wurde, dass nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht eine Steigerung auf 70 % erreicht werden könne, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung nach 8 Monaten vor geschlagen wurde. 5.4

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.5

Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen

im polydisziplinären Gutachten vom September 2016 anhand der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu den rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. 5.6

5.6.1

Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp tome») des Komplex es der «Gesundheitsschädigung» ist fest zuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert wurden. Im Rahmen der psychiatrischen Explora tion stand die Herzproblematik des Beschwerdefüh rers deutl ich im Vordergrund (Urk. 12/116 S. 83). Der Beschwerdeführer war wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orient iert. Sein formaler Denkablauf war unauffällig, inhaltlich auf die Herzproblematik ein geschränkt. Es liessen sich keine Hinweise finden für Hallu zinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Groborientierend waren keine kognitive n oder mnestischen Defizite eruierbar, der Beschwerdeführer konnte Daten, wie zum Beispiel Geburtstage der Kin der, problemlos angeben, er konnte auch seine Anamnese und Krankheits geschichte gut strukturiert, lü ckenlos und nachvoll ziehbar wiede rgeben. Die Aufmerksamkeit liess während des ganzen Gespräches nicht nach. Die affektive Schwin gungsfähigkeit war leicht eingeschränkt, ins Depressiv e verschoben. Affektiv war er spürbar, i m Affekt de primiert wirkend, unsicher, besorgt bezüglich der Herzerkrankung und innerlich ange spannt, die V italgefühle waren herabgesetzt. Es bestand k ein Hinweis für Insuffizienzgefühle. Er beschrieb

Angst vor dem Alleinsein, Angst in engen Räu men und Panikat tacken. Es bestanden kei ne Einschlafstörungen, aber aufgrund von Panik attacken Durchschlafstörungen, jedoch kein frühmorgendliches Erwachen. Es bestanden ei n leichter sozi aler Rückzug, ein Freudeverlust sowie ein leichter Interessensver l ust . Der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig und es bestand kein Anhaltspunkt für akute oder la tente Suizidalität (Urk. 12/116 S. 69 f.) . Der Beschwerdeführer erreichte 22 Punkte in der Hamilton Depressionsskala, einer Fremdbeurteilungsskala, was einer mittelschweren de pressiven Episode entspricht (Urk. 12/116 S. 69 oben). Demnach bestanden beim Beschwerdeführer im Zeit punkt der Begutachtung gewisse psychische Beeinträchtigungen, die insbeson dere im Zusammenhang mit der Herzerkrankung die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung und eine r mittelschwere n depressive n Episode mit somatischem Syndrom begründen konnten . Allerdings ist die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend, sondern rechtsprechungsgemäss ist vielmehr zu prüfen, ob auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und ins besondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruf lichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 2 6. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis, BGE 143 V 418 E. 5.2.2 f.).

5.6.2

Z um zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») zeigt der psychiat rische Gutachter nachvollziehbar auf, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgesch öpft worden sind, insbesondere reichte die Dosierung der Medikation nicht aus, um die diagnostizierte mittelschwere depress ive Sympto matik zu behandeln (Urk. 12/116 S. 73) . Im Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.6) zeigte sich denn auch klar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter konsequenter Therapie verbessern liess. 5.6.3

In Bezug auf den Eing liederungserfolg respektive die Einglied erungsresistenz kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus beruflicher Sicht Wiedereingliede rungsmassnahmen indizi ert und zumutbar seien, allerdings mit e iner sukz essiven Steigerung (Urk. 12/116 S. 89). 5.6.4

In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass aus orthopä discher und neurologischer Sicht verschiedene Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden. Die neu hinzugetretene Herzprob lematik rechtfertige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nicht in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur mit geringfügiger körp erlicher Belas tung (Urk. 12/116 S. 81). Die Herzproblematik stand im Rahmen der psychiat rischen Untersuchung im Vordergrund und habe im Verlauf zu eine r Angst störung geführt (Urk. 12/116 S. 83 unten). 5.6.5

Bezüglich Persönlichkeit hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen der Begutach tung das überhöhte Selbstwertgefühl sowie die zornige Feindseligkeit nicht mehr festgestellt werden ko nnten . Es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen einer schizoaffektiv en oder s chizotypen Störung (Urk. 12/116 S. 87 unten). 5.6.6

Als persönliche Ressource kann angeführt werden, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Car- und LKW - Chauffeur verfügt. Bezüglich des sozialen Kontexts ist bekannt, dass er mit seiner Ehef rau zusam menlebt. Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutach tung aus, er frühstücke morgens und begleite seine Ehefrau mit dem Tram zu ihrer Arbeit. Wenn sie von der Arbeit zurück sei, gehe er oft mit ihr im Park spazieren. Hin und wieder gehe er an den Computer. Hobbys habe er keine (Urk. 12/116 S. 93 oben). Der Beschwerdeführer gab

bei der Begutachtung an, nach der Anmeldung bei der IV im Jahr 2010 nur stundenweise für das Carunternehmen seines Sohnes gear beitet zu haben bis etwa Ende 201 1. Seither habe er keine Arbeitsversuche mehr unternommen (vgl. S. 97 Ziff. 4 des Gutachtens) . Dies wird allerdings im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 12/76) widerlegt. Dort wird aufgeführt, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen als Aushilf schauffeur tätig war (Urk. 12/76 S. 55 unten). Es konnte festgestellt werden, dass er in der Zeit von September bis Oktober 2014 in drei verschiedenen Firmen als Chauffeur einer Beschäftigung nachgegangen war. Aufgrund von möglicherweise fehlenden ARV-Kontrollmitteln (Fahrzeugen mit analogem Fahrtschreiber) könnten weitere Einsätze nicht ausgeschlossen werden. In beiden Monaten war er zu mehr als 50 % als Aushilfschauffeur im Einsatz

(Urk. 12/76 S. 58), insbe sondere für lange grenzüberschreitende Strecken (Urk. 12/76 vgl. S. 69). Im Sep tember 2014 war er an insgesamt 20 Tagen als Chauffeur erwerbstätig. Die da bei geleistete Arbeit entsprach einem Pensum von zirka 100 % (Urk. 12/77 S. 3 unten). Im Oktober 2014 war er an insgesamt 14 Tagen erwerbstätig, was im Ergebnis einem Pensu m von zirka 70 - 80 % entsprach (Urk. 12/77 S. 4 oben). D ie Berichte der Kantonspolizei Aargau sind in der Auflistung der Akten im polydisziplinären Z.___ -Gutachten nicht aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung standen. Für die Ermittlung der vorhandenen Ressourcen stützten sie sich vorwiegend auf die Aussage n des Beschwerdeführers und gingen davon aus, dass er nur über sehr wenige Ressour cen verfüge, insbesondere, weil er kaum Deutsch spreche, schlecht integriert sei, völlig isoliert lebe und nur die Unterstützung seiner Ehefrau habe (Urk. 12/116 S. 94 oben) . I n der polizeilichen Einvernahme vom 2 4. Februar 2015 (Urk. 12/ 76 S. 61) verzichtete er

jedoch auf eine Übersetzung, konnte der Befragung folgen un d antwortete jeweils auf Deutsch . Auch angesichts des langen Zeitraums, den er in der Schweiz lebt, und seiner Tätigkeit als Buschauffeur der öffentlichen Verkehrs betriebe mit Billetverkauf, können seine Sprachkenntnisse nicht als ressourcen vermindernd gewertet werden. Da er immer wieder als Aushilfschauf feur tätig war, in mehreren Monaten sogar in einem hohen Pensum, kann entgegen den Aussagen im Gutachten nicht davon ausgegangen werden, dass er völlig isoliert und zurückgezogen leb t, zumal die Tätigkeit als Chauffeur vielseitige Kontakte zu verschiedenen Personengruppen beinhaltet . Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt, was ihm die anspruchsvolle

Aushilfstätigkeit als Chauffeur überhaupt erst ermöglichte. 5.6.7

Zu prüfen ist weiter die

– beweisrechtlich entscheidende - zweite Kategorie der «Konsistenz».

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkun gen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzu halten, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt entgegen seine n Aus sagen bei der Begutachtung, regelmässig und zum Teil in einem Pensum bis zu 100 %, Einsätzen als Aushilfschauffe ur nachgegangen ist, so dass keine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbare n Lebens bereichen vorliegt. So verfügt e der Beschwerdeführer

durchaus über eine Tages struktur und

ist in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung zu führen. Zudem wurde von den Gutachtern eine nach dem Gesagten fraglich ausgeprägte Selbst limitierung aufgeführt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht überwindbar gewesen sei und daher erstmals therapeutische Vorarbeit geleistet werden müsste (Urk. 12/116 S. 101 unten), d ies auch aufgrund der nicht ausgeschöpften Behand lungsmöglichkeiten. Des Weiteren wurden b ereits bei der Untersuchung bei Dr. E.___ vom 7. März 2011 (vorstehend E . 3.4)

Inkonsistenzen festgestellt, sodass dies er von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten ausging . Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnes tisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand, diese aber nicht suffizient war, insbesondere keine engmaschige thera peutische Führung mit wöchentlichen Gesprächen statt fand, die medikamentöse Behandlung nicht ausreichend war

und bis zu m damaligen Ze itpunkt trotz der psychischen Beeinträchtigungen keine stationäre Behandlung in Betracht gezo gen wurde (Urk. 12/116 S. 96 f.).

5.7

Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamt würdigung festzuhalten, dass mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdefüh rers, die vorhandene n Ressourcen und Inkonsistenzen eine Arbeitsunfähigk eit von 50 %

aus rein psychiatrischer Sicht nicht a usgewiesen ist, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70

% aus somatischen Gründen besteht .

5.8

Nach Durchführung der von der IV-Stelle auferlegten therapeutischen Mass nahme wurde im April 20 18 ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgut achten erstattet.

Dieses (vorstehend E. 4.6) entspricht den praxis gemässen Anfor derungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Es erging in Kenntnis der Vorak ten und der Gutachter setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammen hänge wurden umfassend dargelegt und die aus der Begutachtung ergangenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

Dr. H.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anam nestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, die derzeit in Remission sei (ICD-10 F40.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie, die derzeit wenig ausgeprägt sei und eine Agoraphobie mit Panikstörung, anamnestisch von erheblichem Schweregrad, die derzeit weitge hend in Remission sei. Er führte aus, dass sich das stark angstbetonte Zustands bild seit der letzten Begutachtung im Herbst 2016 stark zurückg ebildet habe (Urk. 12/141 S. 22). Die wichtigste funktionelle Einschränkung sei im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung eine Verminderung der Ausdauer im Zusammenhang mit der Affektlabilität und eine immer noch vorhandene, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgeprägte, geschwäch te Impulskontrolle (Urk. 12/141 S. 25 oben). Insbesondere entsprächen die aktuell erzielten Testergebnisse der Hamilton-Depressionsskala nicht einmal ganz dem Score einer leichten Depres sion (Urk. 12/141 S. 19 oben und Urk. 12/141 S. 29 oben). Dr. H.___

führte in der Begutachtung nachvollziehbar aus, dass die Glaubwür digkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund sich widersprechender Angaben deutlich vermindert sei. Insgesamt wies er auf ganz erhebliche Inkon sistenzen hin (Urk. 12/141 S. 24) . So sei insbesondere die soziale Isolierung bei genauer Betrachtung deutlich weniger ausgeprägt als im Gespräch angegeben (Urk. 12/14 S. 25 oben). Im Ergebnis betrage die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtu ng mindestens 80 % (Urk. 12/141 S. 26). Eine leichte Einschrän kung der Leistung von maximal 20 % bestehe aufgrund einer immer noch beste henden leicht en Affektlabilität (Urk. 12/141 S. 26). Vermutlich seit Beginn des Jahres 2017 sei unter der vorgeschriebenen Therapie eine Verbesserung eingetre te

n. Es b estehe daher seit Beginn des Jahres 2017 eine mindestens 80%ig e Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/141 S. 26 unten).

Dies verdeutlicht wiederum, dass es bei der durch die Herzproblematik eingetretenen psychischen Beeinträchtigung um eine bloss vorübergehende Einschränkung handelte, welche keine rentenrele vante Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit zeitigte. 5.9

Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, dass aktuell nur noch eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe. Damit berücksichtigte sie allerdings nur die im Z.___ -Verlaufsgutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und lässt die im polydisziplinären Z.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus orthopädischer und neurologischer Sicht in angepasster Tätigkeit ausser Acht. Die Gutachter des polydisziplinären Z.___ -Gutachtens führten denn auch aus, dass in somatischer Hinsicht sogar eine Progredienz der Beschwerdesymptomatik im Vergleich zu 2011 feststellbar sei, welche aber zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt habe. Sowohl im Y.___ -Gutachten als auch im polydisziplinären Z.___ -Gutachten wurde von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Die von der Beschwerdegegnerin begründete Verbesse rung des Gesundheitszustands ist daher nicht ersichtlich. 5.10

Soweit Dr. G.___ auch aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätig keit attestiert (vorstehend E . 4.8), vermag dies nicht zu überzeugen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrie ren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).

Dr. G.___ waren die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Herbst 2014 nicht bekannt, ansonsten er wenige Monate später kaum davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Antriebsverminderung, Interessenverlust, sozialem Rückzug und vegetativen und kognitiven Symptomen auch in leichten Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass er in seinem Bericht vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) weiterhin eine Agoraphobie mit Panikstörung als mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, obwohl der Beschwerdeführer keine Ängste angab, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ging Dr. G.___ in diesem Bericht erneut tatsachenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.

Auch aus dem Klinikaustrittsbericht (vorstehend E. 4.9) lässt sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal die Klinik nicht den Auftrag verfolgt, die Arbeitsfähigkeit rechtsverbindlich zu beurteilen. 5.11

Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheits verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizi nischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 2 1. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine – insbesondere auch keine vorübergehende - Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheits zustands nachgewiesen und ein Revisionsgrund deshalb zu verneinen ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für wechselbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS weiterhin und unver ändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde . 6.

6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.

Da die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht keine Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerde gegnerin und der Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen. 6.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschä digung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwer deführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen.

Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).

Rechtsanwältin Stéphanie Baur machte in ihren Honorarnoten vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.

9) und 2 3. November 2018 (Urk.

17) einen Aufwand von rund 12 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Pr ozessentschädigung auf Fr. 2'773 .45 (inkl. Barausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 3. August 2018 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin

und der Beigelade nen je zur Hälfte auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentg eltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer in, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'77 3 .45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9–10 und 17/1-2 - PKRück Lebensver sicherungsgesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 17/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher