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IV.2018.00729

Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. RAD-Aktenbeurteilung genügt nicht. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-01-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1963, war seit dem 3. Juni 1991 bei der Y.___ Ge nossen schaft als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) und meldete sich am 8. September 2016 u nter Hinweis auf Erschöpfung, Gelenkbeschwerden und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/22) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/35; Urk. 7/38) mit Verfügung vom 9. Juli 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 41 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzu sprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch schwierige Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten am Arbeitsplatz sowie einer Doppelbelas tung durch d ie 100%ige Erwerbsstelle und den Haushalt sowie die Beaufsichtigung der Enkel kinder ausgelöst worden. Verschiedene Behandlungen seien von der B eschwerde führerin abgebrochen worden, was auf einen geringen Leidensdruck schliessen lasse. Demnach bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Dem einge reichten Arztbericht vom 14 . Juni

2018 lasse sich nichts Neues entnehmen (S.

1

f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie zumindest seit dem 2 3. Juni 2016 unter einer schwergradigen, thera pie resistenten und mittlerweile chronischen depressiven Störung leide, wobei sich die Agoraphobie mit Panikstörung leicht geb essert habe. Somatisch leide sie an einer Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe . Aus fachärztlich psy chiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bis herigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 2). Der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genüge nicht. Vielmehr sei auf die Ausfüh rungen der behandelnden Ärzte und auf die im Auftrag der Krankentag geld versicherung erstellte Kurzbeurteilung und von einer vollen A rbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus zu gehen (S. 4 ff. Ziff. 4-6) . Zudem seien ihre physisch bedingten Einschränkungen vollständig ausser Acht gelassen worden (S. 9 f. Ziff. 7) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

stellte in ihrem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 7/10/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Erschöpfungsdepression und Panikattacken, bestehend seit dem 2 0. April 2016 - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, überwiegend degenerativer und myofascialer Genese, bestehend seit 2015/2016 - chronisches Panvertebralsyndrom - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtelbereich - Impingement rechte Schulter

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Vitamin D-Mangel und eine Adipositas (Ziff. 1.1).

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1992 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ bestehe seit dem 2 0. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederauf nahme einer beruflichen Tätigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden. Wann das sein werde, sei noch nicht voraussehbar (Ziff. 1.9). Sich er sei keine Arbeit mit schwerem körperlichem Einsatz möglich (Ziff. 1.4). 3.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum B.___, stellte in ihrem Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 7/11/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), vermutlich seit Anfang 2016 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 1. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestünden massive psychische Beeinträchti gung en im Sinne von Konzentrationsstörungen, Ängsten, einer bedrückten Stim mung, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, einem stark reduzierten Antrieb und einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit. Es bestehe eine stark reduzierte Belast barkeit. Auch für eine behinderungsangepa sste Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ führte aus, die Erhebung des Psycho status sei aufgrund der Sprachbarriere etwas erschwert gewesen. Die Tochter habe teilweise übersetzt (Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 1 9. November 2016 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Panvertebralsyndrom - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtel bereich - aktivierte Gonarthrose rechts - Impingement der rechten Schulter bei Bursitis subakromialis

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Mai 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 6. September 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Y.___ bestehe seit April 2016 bis mindestens September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und des rechten Knies. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim Heben und Tragen von grösseren Gewichten. Es bestünden Einschrän kungen bei Überkopftätigkeiten und repetitivem Knien. Für eine leichte, wechsel belastende, nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeit, ohne Krafteinsatz des rechten Armes und ohne repetitives Knien, sei die Patientin aus rheumatologischer Sicht wahrscheinlich mindestens zu 70 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3.4

Am 1 4. Dezember 2016 erstattete

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seine

p sychiatrische Kurzbeurteilung

(Urk. 7/19 /10- 30).

Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.): - organisch-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F06.32) aufgrund der ausge prägten Suchterkrankung (Lorazepam -Abhängigkeit) - organisch bedingte Angststörung mit Panikattacken und generalisierten Ängsten (ICD-10 F06.4), überwiegend wahrscheinlich ebenfalls induziert durch die Lorazepam -Abhängigkeit - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Differenzialdiagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45. 1), begleitet von diffusen Beschwerden (Schmerzen, Schwindel, An fälle, Missempfindungen)

Dr. D.___ führte aus, die Untersuchung der Versicherten habe am 6. Dezember 2016 in seiner Praxis stattgefunden (S. 1 Mitte). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Selbsteinschätzung der Versicherten könne aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration erho benen medizinischen Befunde gefolgt werden (S. 19 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Einschränkung gelte seit dem Erkrankungsbeginn am 2 1. April 2016 (S. 21 oben).

Dr. D.___ führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beein trächtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Die Auf merksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Sie habe über die gesamte Zeitspanne von 120 Minuten aufmerk sam das Gespräch verfolgt. Die Konzentration sei durchgehend ungestört gewe sen. Es hätten sich keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und keine Merk fähig keitsstörungen gezeigt. Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch unauf fällig gezeigt (S. 14 Mitte). Inhaltlich habe die Versicher t e über diffuse Ängste, Panikattacken, ein Unruhegefühl und über die Angst vor dem Sterben berichtet (S. 14 unten). Die Stimmung sei durchgehend gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen. Sie sei vermindert schwingungsfähig, und der Antrieb sei vorübergehend leicht gesteigert. Psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bestanden, und die Beschwerdeführerin habe sich sehr gequält gege ben (S. 15 Mitte).

Dr. D.___ führte aus, es handle sich um eine durchaus authentische Beschwerde schilderung, und die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine n Hinweis auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen ergeben (S.

17 oben). 3.5

Med. pract . E.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum F.___, Klinik

G.___, nannte in ihrem Austrittsbericht vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/17) nach der tages klinischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Oktober bis 2 2. Novem ber 2016 als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt führte med. pract . E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen. Die Patientin wirke sehr ängstlich und angespannt und sei affektiv affektarm. Es bestehe eine starke Störung der Vitalgefühle. Sie sei deprimiert und ängstlich, innerlich unruhig und der Antrieb sei vermindert (S. 2 Mitte).

L aut ihren Angaben habe sie seit etwa April 2016 aufgrund einer Angst- und Paniksymptomatik nicht mehr arbeiten können. Sie könne den Haushalt nicht mehr erledigen und nicht mehr auf die Enkelkinder aufpassen.

Auch gehe sie nicht mehr nach draussen und könne nicht mehr alleine sein . Sie könne sich auch nicht in Räumen aufhalten, da sie sonst Panik bekomme. Sie habe Ängste, dass der Familie etwas Schlimmes passieren könnte, fühle sich innerlich unruhig und sei ständig nervös (S. 1 Mitte).

Zum Verlauf führte med. pract . E.___ aus, während der Therapie h abe eine zum Teil wechselnde Symptomatik beobachtet werden können, jedoch sei die Patientin überwiegend weinerlich, deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe an innerer Unruhe gelitten. Trotz der grossen Motivation sei es ihr nicht gelungen, regel mässig und auf Dauer das einmal wöchentliche Therapieprogramm am Dienstagnach mittag zu besuchen. Anschliessend sei sie der Therapie ferngeblieben und diese sei beendet worden (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. C.___

führte in ihrem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/19/8-9) aus, es liege eine aktivierte Gonarthrose rechts sowie eine Periarthropathia

hume roscapularis (PHS) rechts mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor . Zudem bestehe ein Panvertebralsyndrom und ein chro nisches myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmusku latur bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen. Alle diese Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung habe als Hauptbefund eine Ruptur der Supraspinatus

- und der Subscapularissehne ergeben (S. 1 Ziff. 3).

Aufgrund der multiplen gesundheitlichen Problemen von Seiten des Bewegungs apparates sei davon auszugehen, dass die Patientin als Produktionsmitarbeiterin wahrscheinlich dauernd arbeitsunfähig bleibe (S. 2 Ziff. 7).

Dr. C .___ führte aus, sie könne zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine aktuell An gaben machen. Die orthopädische Beurteilung müsse abgewartet werden . So fern eine Operation (der rechten Schulter) erfolge, sei die Patientin anschlies send sicher mehrere Monate für jegliche Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 8).

Eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit ist eher wahrscheinlich (S. 1 Ziff.

5) . 3.7

Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Ortho pädie Obere Extremitäten,

Klinik

J.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 7/20 /2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei - transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur - Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial Ende September 2016 - multilokuläre Schmerzsymptomatik mit/bei - chronischem Panvertebralsyndrom - chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtelbereich beidseits - Gonarthrosen, rechts aktiviert

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine Erschöpfungsdepression und Panik attacken, eine Adipositas sowie eine Allergie gegen Paracetamol (S. 1).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Reevaluation

der seit gut einem Jahr bestehenden Schulterschmerzen rechts zugewiesen worden. Ohne auslösendes Ereignis hätten sich Dauerschmerzen mit bewegungsabhängiger Exazerbation im Bereich der rechten Schulter eingestellt. Dies so stark, dass die Patientin ihren Aufgaben in der Y.___ mit dem Heben schwerer Gegenstände nicht mehr habe nachkommen können . Insgesamt best ehe aufgrund der sozialen Situation mit drohendem Arbeitsplatzverlust aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit sowie der IV -Berentung des Ehemannes und der finanziellen Probleme eine Erschöp fungs depression (S. 1 unten).

Die Ärzte hielten abschliessend fest, dass vor dem Hintergrund der ubiquitären Schmerzproblematik und des nur geringen Erfolgs der stattgehabten Infiltra tio nen operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (S. 2 unten). 3.8

Dr. med. K.___, Leitender Arzt Sportmedizin,

Klinik J.___, nannte in seinem am 1 5 . November 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 7/26 /6-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur und Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial

im September 2016.

Als Nebendiagnosen nannte Dr. K.___ eine reaktive psycho-physische Erschöp fungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression mit Angststörung und Panik attacken, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine somatische Dys funktion des cervikothorakalen und lumbosakralen Überganges mit konsekutiver Blockierung des Iliosakralgelenkes (ISG) rechts, eine beidseitige Gonarthrose, rechts aktiviert, und eine Allergie gegen Paracetamol (Ziff. 1.1).

Dr. K.___ führte aus, die Beschwerdeführer in sei seit dem 4. Juli 2017 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 0. Oktober 2017 erfolgt. Voraus sichtlich werde die Behandlung bis am 1 3. November 2017 dauern (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerden der Patientin bei bestehenden umfänglichen Nebendiagnosen und psychophysischer Erschöpfung und Vorer kran kung würden auch im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren gesehen, die prognostisch einen sehr schwie rigen Kontext darstellten. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt aus reichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeitiger Kenntnis der Patientin für nicht sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.11). 3. 9

Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik

G.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Adipositas - Gonarthrose beidseits, nicht näher bezeichnet - Schmerzen in der rechten Schulter seit 2016 bei Rotatoren man schetten ruptur, inoperabel

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 0. bis 2 5. Januar 2017 und vom 5. bis 2 7. Oktober 2017 in ihrer stationären Behand lung befunden (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte in einer Bäckerei einer Y.___ Filiale habe vom 5. bis 2 7. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit könne lediglich für den Zeitraum der Hospitalisation der Patientin an ihrer Klinik beurteilt werden, wobei sie für diesen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die nach folgende Arbeitsfähigkeit müsse durch die ambulant betreuenden Ärztinnen beu rteilt werden (Ziff. 1.7).

Die Fachpersonen führten aus,

d a die Patientin nicht ausreichend fähig gewesen sei, sich auf die Therapie einzulassen und eine erhebliche Sprachbarriere bestan den habe, sei eine stationäre Psychotherapie im engeren Sinn nicht möglich gewesen . Die Patientin sei durch die Schmerzen im Schulter- und Kniebereich zu stark eingenommen gewesen, als dass sie sich hinreichend auf eine psycho the rapeutische Behandlung hätte einlassen können. Auf Wunsch der Patientin und in Absprache mit ihrer Familie sei in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt aus der stationären Betreuung entschieden worden (Ziff. 1.4). 3.10

Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2018 (Urk. 7/30/1-5) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), mittlerweile chronisch und therapieresistent, vermutlich seit mindestens Anfang 2016 - Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016 - Arthro se mit diffusen Gelenk- und Muskel beschwerden

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. Februar 2018 erfolgt (Ziff. 3.1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). 3.11

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellung nahme vom 5. März 2018 (Urk. 7/34/7-8) als Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schul ter führenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subsca pularissehnenruptur und Zustand nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacro mial im September 201 6. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine Adipositas, eine reaktive psycho physische Erschöpfungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression (ICD-10 F32.2), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein chronisches pan verte brales Schmerzsyndrom, eine somatische Dysfunktion de s cervikothorakalen und lumbosak ralen Überganges mit konsekutiver ISG-Blockierung rechts sowie eine Gonarthrose beidseits, rechts aktiviert.

Dr. L.___ führt e aus, in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestehe seit dem 2 0. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von L asten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und ohne Über kopfarbeiten seien zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar. 3.12

Med. pract . M.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/34/9-12) aus, auf grund der vorliegenden Unterlagen bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege mit überwiegender Wahrschein lich keit aus psychiatrischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor.

In der Zusammenschau aller verfügbaren Unterlagen überwiegten die Hinweise auf Aggravation, Selbstlimitierung und mangelnde Moti vation deutlich. Der ambulanten Behandlerin hätten möglicherweise die ent sprechenden Dokumente und Informationen nicht oder nicht vollumfänglich vor ge legen, sodass die Beurteilung einer schweren psychiatrischen Erkrankung dad urch zu erklären sei. Es lägen die nachfolgend genannten Hinweise auf ver si cherungsfremde Faktoren vor. So sei die Arbeitsunfähigkeit nach mehrfach doku mentierten Konflikten am Arbeits platz und in direktem zeitlichem Zusammen hang mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach Schafisheim im Kanton Aargau aufgetreten.

Erst später sei die erstmalige psychiatrische ambulante Behandlung erfolgt.

Med. pract . M.___ führte aus, dass verschiedene empfohlene Behandlungen von der Kundin abgebrochen worden seien. Sofern ihre Angaben im Bericht der Tagesklinik vom April 2016 korrekt seien und sie vor April 2016 zu 100 %

habe arbeiten müssen, den Haushalt erledigen und auf die Enkelkinder habe aufpassen müssen, sei eine Überforderung rein zeitlich auch ohne vorliegende psychia tri sche Erkrankung plausibel. Die Versicherte sei bei allgemeiner Passivität auffallend gut in der Lage zu begründen und auszudrücken, warum sie aus ihrer Sicht nich t mehr arbeiten könne. Zudem habe sie ab dem 2 4. Juli 2017 vier Wochen Ferien in Mazedonien verbracht. Aus Sicht des RAD sei eine Reisefähigkeit nach Maze donien mit der gestellten Diagnose einer Depression in schwerster Ausprägung nicht zu vereinbaren. Auch spreche der psychopathologische Befund gegen die gestellte Diagnose.

Med. pract . M.___ hielt fest, der im Rahmen verschiedener Behandlungen und Untersuchungen präsentierten Verhaltensweise, der auffälligen Einnahme sedie ren der Medikamente während der Untersuchung ohne Hinweise auf Symptome einer Panikattacke sowie der Forderung nach offen gehaltener Zimmertüre sei ein demonstrativer Anteil zuzuschreiben. Für d ie diagnostizierten Störungen (schwer depressiv/ Angst, Panik) sei die beschriebene Verhaltensweise aller Erfahrung nach eher

- wenn nicht vollkommen - untypisch.

Selbstkritisch müsse auf das IV-Verfahren beim Ehemann der Beschwerdeführerin hingewiesen werden. Trotz vorheriger Abweisung der Beschwerde durch das Sozi al versicherungsgericht sei vom RAD nach längerer juristischer Auseinander setzung und Parteigutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. In der Stellungnahme werde Verwundern über die Herkunft der Bezahlung des Gut achtens ausgedrückt und schliesslich sei aufgrund des Gutachtens eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, «um den Fall endlich abzuschliessen » .

Med. pract . M.___ hielt abschliessend fest, durch die damals gewählte Vorgehens weise sei der weitere Verlauf des aktuellen Falles unschwer vorhersehbar. 3.13

Dr. A.___

fü hrte in ihrem ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichneten

Einwand vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 7/38)

gegen den Vorbescheid vom 2 4. Mai 20 18 (Urk. 7/35)

aus, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit Behandlungs beginn am 2 3. Juni 2016 unter einer schwergradigen, therapieresistenten und mittler weile chronischen depressiven Störung. Die initial komorbid bestehende Agora phobie mit Panikstörung habe sich leicht gebessert. Somatisch bestehe eine Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe (S. 1 Mitte). A us psychiatrischer Sicht resultiere

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2 Mitte).

Dr. A.___ führte aus, die Patientin habe zudem sämtlichen psychopharma ko lo gischen Behandlungsvorschlägen zugestimmt, trotz teils starken Nebenwir kunge n,

und sei regelmässig und zuverlässig zu den Konsul t ationen gekommen (S.

1 unten

f.).

Zudem sei sie trotz der bestehenden Sprachbarriere und dem starken Heimweh zweimalig bereit gewesen, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen und habe überdies die Tagesklinik der G.___ besucht. Die Beschwerde führerin sei compliant und die Therapiemotivation sei gegeben (S. 2 oben). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . M.___ vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) auf den Standpunkt, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesund heits schaden ausgewiesen sei, indem das B eschwerdebild durch die schwierigen psychosozialen Belastungssituationen seine hinreichende Erklärung finde (vgl. vor stehend E. 2.1). 4.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegn erin die somatische Komponente trotz erfolgter Vorlage der Akten an den RAD-Arzt Dr. L.___ u nd dessen im März 2018 erfolgter Stell ungnahme (vgl. vorstehend E. 3.11)

im ab schliessenden Entscheid vollständig ignorierte.

Unabhängig davon, ob die Arbeitsniederlegung in der Y.___

durch die Beschwerdeführerin im April 2016 auch durch einen Arbei tsplatzkonflikt und die Verlegung des Arbeitsplatzes mitbeeinflusst gewesen war, wie das versch iedent lich aus den Akten hervor geht, erachteten weder die behandelnde Hausärztin Dr. Z.___

in ihrem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) noch die Rheumatologin

Dr. C.___ in ihren Bericht en vom November 2016 und vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden noch für gegeben. In ihrem Bericht vom März 2017 ging Dr. C.___

davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund der multi plen Probleme von Seiten des Bewegungsapparates keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen werde. Auch Dr. K.___ erachtete die Beschwerdeführerin in

seinem Bericht vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) in ihrer angestammten Tätig keit bei somatischer Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Sanierungsmöglichkeit der Schulter wurde zuvor von Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7) für wenig erfolgsversprechend eingeschätzt. Nach Einsicht in die Aktenlage kam auch RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 zum Schluss (vgl. vorstehend E. 3.11), dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei . In einer leichten behin de rungsangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten erachtete er die Beschwerdeführerin jedoch als seit jeher für vollständig arbeits fähig.

Wie der RAD-Arzt zu dieser Einschätzung gelangte, bleibt indes mit der Be schwer deführerin (Urk. 1 S. 9) nicht gänzlich nachvollziehbar. Bezüglich einer aus somatischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist den Akten denn auch einzig zu entnehmen, dass die Hausärztin Dr. Z.___ die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar als wahrscheinlich erach tete, den genauen Zeitpunkt und genauen Umfang indes nicht zu nennen ver mochte (siehe vorstehend E. 3.1 und ihren Bericht vom 19. Juli 2016, in welchem sie eine aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, indes von einer Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % in den nächsten drei bis sechs Monaten sprach, vgl. Urk. 7/9/2-4 Ziff. 7). Die Rheumatologin C.___ erachtete ihrerseits im November 2016 eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als wahrscheinlich (vgl. vorstehend E. 3.3), sah sich aber in der Folge im März 2017 nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beurteilen, da die orthopädische Beurteilung abgewartet werden müsse. Sie hielt indes fest, dass eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit eher wahrscheinlich sei (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Orthopäden der Klinik J.___ erachteten daraufhin, dass operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (vgl. vorstehend E. 3.7). Der Leitende Arzt der Sportmedizin an der Klinik J.___, an welchen die Beschwerdeführerin in der Folge weiterver wie sen wurde, nannte seinerseits eine eher verhaltene Prognose. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt ausreichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeit i ger Kenntnis der Beschwerdeführerin als nicht sehr wahrscheinlich (vgl. vorsteh end E. 3.8). Aus somatischer Sicht erscheint nach Gesagtem eine gewisse Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als plausibel, doch kann nicht mit dem rechtsgenügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ab wann und in welchem Umfang eine solche vorlag bezieh ungs weise vorliegt. Damit erweist sich der Sachverhalt in somatischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. 4 . 3

Auf den Umstand, dass die Arbeitsniederlegung im April 2016 massgeblich auch durch somatische Schmerzen mitbeeinflusst war (vgl. vorstehend E. 4.2), welche sich in den erfolgten Untersuchungen objektivieren liessen, ging RAD-Arzt med. pract .

M.___ in seiner Beurteilung der psychischen Situation der Beschwerde führerin vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) mit keinem Wort ein. Stattdessen befand er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in

massgeblich durch Aggra vation, Selbstlimitierung und mangelnde Motivation geprägt, und die Arbeits niederlegung sah er in alleinigem Zusammenhang mit den dokumentierten Konflikten am Arbeitspla tz und dessen Verlegung stehend, welche Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht gerecht wird.

Hingegen ist med. pract . M.___ insoweit zu folgen, dass auch die übrige Akten lage hinsichtlich der psychischen Problematik der Beschwerdeführer in keine v er lässlichen Schlüsse zu lässt. Als schlichtweg nicht nachvollziehbar erweist sich namentlich das Gutachten von Dr. D.___

vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E.

3.4). Abgesehen davon, dass sich die objektive Befunderhebung

durch

Dr. D.___ nicht mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbaren lässt, liess Dr. D.___ bei seiner Diagnosestellung, bei welcher er verschiedene Diagnosen mit der Lorazepam -Abhängigkeit der Beschwerdeführerin begründe te, ausser Acht, dass der durchgeführte Medikamentenspiegel betreffend Lorazepam negativ aus fiel (vgl. Urk. 7/19/1 0 -30 S. 16 Mitte, S. 18 unten).

Zudem erweist sich auch seine Diagnosestellung für nicht nachv ollziehbar, da die F06 Diagnose als Kategorie verschiedene Krankheitsbilder umfasst, die ursächlich m it einer Hirnfunktions störung in Zusammenhang stehen und primär Folge von zerebralen Erkran kung en oder systemischen Erkrankungen sind, die sekundär das Gehirn betreffen (vgl. Dilling / Mambour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 93 f .).

D ie Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___, dass sie sich bei ihrem wöchentlichen Besuch in der Tagesklinik für 2.5 Stunden jeweils die Arme zer kratze (vgl. Urk. 7/19/10-30 S. 8 Mitte, S. 10 Mitte), fanden in de m Bericht von med. pract . E.___ vom 3 0. Jan uar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5)

keine Bestä ti gung. Im Übrigen befand sich die Beschwerdeführerin zuletzt Mitte November 2016 in der einmal pro Woche stattfindenden Therapie, welche von ihrer Seite dann abgebrochen wurde. Med. pract . E.___ diagnostizierte auch kein depres sives Leiden, sondern (nur) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

Auch dem Bericht der Fachpersonen der

Klinik

G.___, Privatklinik für Psy chia trie und Psychotherapie, vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.9)

kann kein e verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin e ntnommen werden, zumal sich die diesbezüglichen Angaben auf die beiden zwei- bis drei wöchigen stationären Aufenthalte in der Klinik beschränkten, wobei eine Ver mi schung von psychiatrischen mit fachfremden somatischen Diagnosen statt fand . Dem Bericht lässt sich jedoch

entnehmen, dass aufgrund der Sprachbarriere, der Schmerzproblematik und der mangelnden Motivation der Beschwerdeführerin keine effektive Therapie habe durchgeführt werden können.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch fraglich, wie die behandelnde Psychia terin Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.10 und E. 3.13) eine sinnvolle The rapie durchführen will, zumal, wie sie selbst ausführte (vgl. vorstehend E. 3.2), aufgrund der Sprachbarriere bereits die Befunderhebung erschwert gewesen sei. Auch konnten die von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom November 2016 festge stellten Konzentrationsstörungen weder von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) noch von med. pract . E.___

in ihrem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) bestätigt werden. Ohnehin ist mit Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. A.___ bei der Würdigung ihrer Berichte eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Nach Gesagtem ist eine Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich. 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nich t eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, indem von Seiten der behandelnden Ärzte keine verlässliche Beur teilung vorliegt und sich die Stellungnahme n de r RAD- Ärzte

als ungenügend erweis en . Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grund lagen zur Beurteilung der Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversi cherungs recht lichen Ansprüche bedarf es daher zusätz licher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anfor derunge n gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.

1.3-4),

äusser n .

Die angefochtene Verfügung vom 9 . Juli 2018 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’5 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1963, war seit dem 3. Juni 1991 bei der Y.___ Ge nossen schaft als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) und meldete sich am 8. September 2016 u nter Hinweis auf Erschöpfung, Gelenkbeschwerden und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/22) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/35; Urk. 7/38) mit Verfügung vom 9. Juli 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 41 = Urk. 2) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzu sprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch schwierige Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten am Arbeitsplatz sowie einer Doppelbelas tung durch d ie 100%ige Erwerbsstelle und den Haushalt sowie die Beaufsichtigung der Enkel kinder ausgelöst worden. Verschiedene Behandlungen seien von der B eschwerde führerin abgebrochen worden, was auf einen geringen Leidensdruck schliessen lasse. Demnach bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Dem einge reichten Arztbericht vom 14 . Juni

2018 lasse sich nichts Neues entnehmen (S.

1

f.) .

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie zumindest seit dem 2 3. Juni 2016 unter einer schwergradigen, thera pie resistenten und mittlerweile chronischen depressiven Störung leide, wobei sich die Agoraphobie mit Panikstörung leicht geb essert habe. Somatisch leide sie an einer Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe . Aus fachärztlich psy chiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bis herigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 2). Der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genüge nicht. Vielmehr sei auf die Ausfüh rungen der behandelnden Ärzte und auf die im Auftrag der Krankentag geld versicherung erstellte Kurzbeurteilung und von einer vollen A rbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus zu gehen (S. 4 ff. Ziff. 4-6) . Zudem seien ihre physisch bedingten Einschränkungen vollständig ausser Acht gelassen worden (S. 9 f. Ziff. 7) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

stellte in ihrem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 7/10/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Erschöpfungsdepression und Panikattacken, bestehend seit dem 2 0. April 2016 - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, überwiegend degenerativer und myofascialer Genese, bestehend seit 2015/2016 - chronisches Panvertebralsyndrom - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtelbereich - Impingement rechte Schulter

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Vitamin D-Mangel und eine Adipositas (Ziff. 1.1).

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1992 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ bestehe seit dem 2 0. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederauf nahme einer beruflichen Tätigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden. Wann das sein werde, sei noch nicht voraussehbar (Ziff. 1.9). Sich er sei keine Arbeit mit schwerem körperlichem Einsatz möglich (Ziff. 1.4). 3.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum B.___, stellte in ihrem Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 7/11/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), vermutlich seit Anfang 2016 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 1. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestünden massive psychische Beeinträchti gung en im Sinne von Konzentrationsstörungen, Ängsten, einer bedrückten Stim mung, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, einem stark reduzierten Antrieb und einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit. Es bestehe eine stark reduzierte Belast barkeit. Auch für eine behinderungsangepa sste Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ führte aus, die Erhebung des Psycho status sei aufgrund der Sprachbarriere etwas erschwert gewesen. Die Tochter habe teilweise übersetzt (Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 1 9. November 2016 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Panvertebralsyndrom - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtel bereich - aktivierte Gonarthrose rechts - Impingement der rechten Schulter bei Bursitis subakromialis

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Mai 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 6. September 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Y.___ bestehe seit April 2016 bis mindestens September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und des rechten Knies. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim Heben und Tragen von grösseren Gewichten. Es bestünden Einschrän kungen bei Überkopftätigkeiten und repetitivem Knien. Für eine leichte, wechsel belastende, nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeit, ohne Krafteinsatz des rechten Armes und ohne repetitives Knien, sei die Patientin aus rheumatologischer Sicht wahrscheinlich mindestens zu 70 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3.4

Am 1 4. Dezember 2016 erstattete

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seine

p sychiatrische Kurzbeurteilung

(Urk. 7/19 /10- 30).

Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.): - organisch-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F06.32) aufgrund der ausge prägten Suchterkrankung (Lorazepam -Abhängigkeit) - organisch bedingte Angststörung mit Panikattacken und generalisierten Ängsten (ICD-10 F06.4), überwiegend wahrscheinlich ebenfalls induziert durch die Lorazepam -Abhängigkeit - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Differenzialdiagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45. 1), begleitet von diffusen Beschwerden (Schmerzen, Schwindel, An fälle, Missempfindungen)

Dr. D.___ führte aus, die Untersuchung der Versicherten habe am 6. Dezember 2016 in seiner Praxis stattgefunden (S. 1 Mitte). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Selbsteinschätzung der Versicherten könne aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration erho benen medizinischen Befunde gefolgt werden (S. 19 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Einschränkung gelte seit dem Erkrankungsbeginn am 2 1. April 2016 (S. 21 oben).

Dr. D.___ führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beein trächtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Die Auf merksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Sie habe über die gesamte Zeitspanne von 120 Minuten aufmerk sam das Gespräch verfolgt. Die Konzentration sei durchgehend ungestört gewe sen. Es hätten sich keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und keine Merk fähig keitsstörungen gezeigt. Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch unauf fällig gezeigt (S. 14 Mitte). Inhaltlich habe die Versicher t e über diffuse Ängste, Panikattacken, ein Unruhegefühl und über die Angst vor dem Sterben berichtet (S. 14 unten). Die Stimmung sei durchgehend gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen. Sie sei vermindert schwingungsfähig, und der Antrieb sei vorübergehend leicht gesteigert. Psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bestanden, und die Beschwerdeführerin habe sich sehr gequält gege ben (S. 15 Mitte).

Dr. D.___ führte aus, es handle sich um eine durchaus authentische Beschwerde schilderung, und die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine n Hinweis auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen ergeben (S.

17 oben). 3.5

Med. pract . E.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum F.___, Klinik

G.___, nannte in ihrem Austrittsbericht vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/17) nach der tages klinischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Oktober bis 2 2. Novem ber 2016 als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt führte med. pract . E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen. Die Patientin wirke sehr ängstlich und angespannt und sei affektiv affektarm. Es bestehe eine starke Störung der Vitalgefühle. Sie sei deprimiert und ängstlich, innerlich unruhig und der Antrieb sei vermindert (S. 2 Mitte).

L aut ihren Angaben habe sie seit etwa April 2016 aufgrund einer Angst- und Paniksymptomatik nicht mehr arbeiten können. Sie könne den Haushalt nicht mehr erledigen und nicht mehr auf die Enkelkinder aufpassen.

Auch gehe sie nicht mehr nach draussen und könne nicht mehr alleine sein . Sie könne sich auch nicht in Räumen aufhalten, da sie sonst Panik bekomme. Sie habe Ängste, dass der Familie etwas Schlimmes passieren könnte, fühle sich innerlich unruhig und sei ständig nervös (S. 1 Mitte).

Zum Verlauf führte med. pract . E.___ aus, während der Therapie h abe eine zum Teil wechselnde Symptomatik beobachtet werden können, jedoch sei die Patientin überwiegend weinerlich, deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe an innerer Unruhe gelitten. Trotz der grossen Motivation sei es ihr nicht gelungen, regel mässig und auf Dauer das einmal wöchentliche Therapieprogramm am Dienstagnach mittag zu besuchen. Anschliessend sei sie der Therapie ferngeblieben und diese sei beendet worden (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. C.___

führte in ihrem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/19/8-9) aus, es liege eine aktivierte Gonarthrose rechts sowie eine Periarthropathia

hume roscapularis (PHS) rechts mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor . Zudem bestehe ein Panvertebralsyndrom und ein chro nisches myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmusku latur bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen. Alle diese Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung habe als Hauptbefund eine Ruptur der Supraspinatus

- und der Subscapularissehne ergeben (S. 1 Ziff. 3).

Aufgrund der multiplen gesundheitlichen Problemen von Seiten des Bewegungs apparates sei davon auszugehen, dass die Patientin als Produktionsmitarbeiterin wahrscheinlich dauernd arbeitsunfähig bleibe (S. 2 Ziff. 7).

Dr. C .___ führte aus, sie könne zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine aktuell An gaben machen. Die orthopädische Beurteilung müsse abgewartet werden . So fern eine Operation (der rechten Schulter) erfolge, sei die Patientin anschlies send sicher mehrere Monate für jegliche Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 8).

Eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit ist eher wahrscheinlich (S. 1 Ziff.

5) . 3.7

Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Ortho pädie Obere Extremitäten,

Klinik

J.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 7/20 /2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei - transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur - Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial Ende September 2016 - multilokuläre Schmerzsymptomatik mit/bei - chronischem Panvertebralsyndrom - chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtelbereich beidseits - Gonarthrosen, rechts aktiviert

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine Erschöpfungsdepression und Panik attacken, eine Adipositas sowie eine Allergie gegen Paracetamol (S. 1).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Reevaluation

der seit gut einem Jahr bestehenden Schulterschmerzen rechts zugewiesen worden. Ohne auslösendes Ereignis hätten sich Dauerschmerzen mit bewegungsabhängiger Exazerbation im Bereich der rechten Schulter eingestellt. Dies so stark, dass die Patientin ihren Aufgaben in der Y.___ mit dem Heben schwerer Gegenstände nicht mehr habe nachkommen können . Insgesamt best ehe aufgrund der sozialen Situation mit drohendem Arbeitsplatzverlust aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit sowie der IV -Berentung des Ehemannes und der finanziellen Probleme eine Erschöp fungs depression (S. 1 unten).

Die Ärzte hielten abschliessend fest, dass vor dem Hintergrund der ubiquitären Schmerzproblematik und des nur geringen Erfolgs der stattgehabten Infiltra tio nen operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (S. 2 unten). 3.8

Dr. med. K.___, Leitender Arzt Sportmedizin,

Klinik J.___, nannte in seinem am 1 5 . November 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 7/26 /6-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur und Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial

im September 2016.

Als Nebendiagnosen nannte Dr. K.___ eine reaktive psycho-physische Erschöp fungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression mit Angststörung und Panik attacken, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine somatische Dys funktion des cervikothorakalen und lumbosakralen Überganges mit konsekutiver Blockierung des Iliosakralgelenkes (ISG) rechts, eine beidseitige Gonarthrose, rechts aktiviert, und eine Allergie gegen Paracetamol (Ziff. 1.1).

Dr. K.___ führte aus, die Beschwerdeführer in sei seit dem 4. Juli 2017 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 0. Oktober 2017 erfolgt. Voraus sichtlich werde die Behandlung bis am 1 3. November 2017 dauern (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerden der Patientin bei bestehenden umfänglichen Nebendiagnosen und psychophysischer Erschöpfung und Vorer kran kung würden auch im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren gesehen, die prognostisch einen sehr schwie rigen Kontext darstellten. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt aus reichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeitiger Kenntnis der Patientin für nicht sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.11). 3.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 . Juli 2018 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’5 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00729

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

29. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1963, war seit dem 3. Juni 1991 bei der Y.___ Ge nossen schaft als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) und meldete sich am 8. September 2016 u nter Hinweis auf Erschöpfung, Gelenkbeschwerden und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentag geld ver sicherung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/22) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/35; Urk. 7/38) mit Verfügung vom 9. Juli 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/ 41 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzu sprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgeh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk.

2) damit, die Arbeits unfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch schwierige Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten am Arbeitsplatz sowie einer Doppelbelas tung durch d ie 100%ige Erwerbsstelle und den Haushalt sowie die Beaufsichtigung der Enkel kinder ausgelöst worden. Verschiedene Behandlungen seien von der B eschwerde führerin abgebrochen worden, was auf einen geringen Leidensdruck schliessen lasse. Demnach bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Dem einge reichten Arztbericht vom 14 . Juni

2018 lasse sich nichts Neues entnehmen (S.

1

f.) . 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass sie zumindest seit dem 2 3. Juni 2016 unter einer schwergradigen, thera pie resistenten und mittlerweile chronischen depressiven Störung leide, wobei sich die Agoraphobie mit Panikstörung leicht geb essert habe. Somatisch leide sie an einer Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe . Aus fachärztlich psy chiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bis herigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 2). Der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genüge nicht. Vielmehr sei auf die Ausfüh rungen der behandelnden Ärzte und auf die im Auftrag der Krankentag geld versicherung erstellte Kurzbeurteilung und von einer vollen A rbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus zu gehen (S. 4 ff. Ziff. 4-6) . Zudem seien ihre physisch bedingten Einschränkungen vollständig ausser Acht gelassen worden (S. 9 f. Ziff. 7) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin,

stellte in ihrem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 7/10/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - Erschöpfungsdepression und Panikattacken, bestehend seit dem 2 0. April 2016 - chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, überwiegend degenerativer und myofascialer Genese, bestehend seit 2015/2016 - chronisches Panvertebralsyndrom - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtelbereich - Impingement rechte Schulter

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Vitamin D-Mangel und eine Adipositas (Ziff. 1.1).

Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1992 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 8. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ bestehe seit dem 2 0. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederauf nahme einer beruflichen Tätigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden. Wann das sein werde, sei noch nicht voraussehbar (Ziff. 1.9). Sich er sei keine Arbeit mit schwerem körperlichem Einsatz möglich (Ziff. 1.4). 3.2

Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum B.___, stellte in ihrem Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 7/11/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), vermutlich seit Anfang 2016 - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 1. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 2 3. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestünden massive psychische Beeinträchti gung en im Sinne von Konzentrationsstörungen, Ängsten, einer bedrückten Stim mung, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, einem stark reduzierten Antrieb und einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit. Es bestehe eine stark reduzierte Belast barkeit. Auch für eine behinderungsangepa sste Tätigkeit bestehe eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

Dr. A.___ führte aus, die Erhebung des Psycho status sei aufgrund der Sprachbarriere etwas erschwert gewesen. Die Tochter habe teilweise übersetzt (Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allge meine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 1 9. November 2016 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronisches Panvertebralsyndrom - chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtel bereich - aktivierte Gonarthrose rechts - Impingement der rechten Schulter bei Bursitis subakromialis

Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3 0. Mai 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 2 6. September 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). I n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Y.___ bestehe seit April 2016 bis mindestens September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und des rechten Knies. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim Heben und Tragen von grösseren Gewichten. Es bestünden Einschrän kungen bei Überkopftätigkeiten und repetitivem Knien. Für eine leichte, wechsel belastende, nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeit, ohne Krafteinsatz des rechten Armes und ohne repetitives Knien, sei die Patientin aus rheumatologischer Sicht wahrscheinlich mindestens zu 70 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3.4

Am 1 4. Dezember 2016 erstattete

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seine

p sychiatrische Kurzbeurteilung

(Urk. 7/19 /10- 30).

Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.): - organisch-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F06.32) aufgrund der ausge prägten Suchterkrankung (Lorazepam -Abhängigkeit) - organisch bedingte Angststörung mit Panikattacken und generalisierten Ängsten (ICD-10 F06.4), überwiegend wahrscheinlich ebenfalls induziert durch die Lorazepam -Abhängigkeit - Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Differenzialdiagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45. 1), begleitet von diffusen Beschwerden (Schmerzen, Schwindel, An fälle, Missempfindungen)

Dr. D.___ führte aus, die Untersuchung der Versicherten habe am 6. Dezember 2016 in seiner Praxis stattgefunden (S. 1 Mitte). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Selbsteinschätzung der Versicherten könne aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration erho benen medizinischen Befunde gefolgt werden (S. 19 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Einschränkung gelte seit dem Erkrankungsbeginn am 2 1. April 2016 (S. 21 oben).

Dr. D.___ führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beein trächtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Die Auf merksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Sie habe über die gesamte Zeitspanne von 120 Minuten aufmerk sam das Gespräch verfolgt. Die Konzentration sei durchgehend ungestört gewe sen. Es hätten sich keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und keine Merk fähig keitsstörungen gezeigt. Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch unauf fällig gezeigt (S. 14 Mitte). Inhaltlich habe die Versicher t e über diffuse Ängste, Panikattacken, ein Unruhegefühl und über die Angst vor dem Sterben berichtet (S. 14 unten). Die Stimmung sei durchgehend gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen. Sie sei vermindert schwingungsfähig, und der Antrieb sei vorübergehend leicht gesteigert. Psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bestanden, und die Beschwerdeführerin habe sich sehr gequält gege ben (S. 15 Mitte).

Dr. D.___ führte aus, es handle sich um eine durchaus authentische Beschwerde schilderung, und die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine n Hinweis auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen ergeben (S.

17 oben). 3.5

Med. pract . E.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum F.___, Klinik

G.___, nannte in ihrem Austrittsbericht vom 3 0. Januar 2017 (Urk. 7/17) nach der tages klinischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom 1 4. Oktober bis 2 2. Novem ber 2016 als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt führte med. pract . E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen. Die Patientin wirke sehr ängstlich und angespannt und sei affektiv affektarm. Es bestehe eine starke Störung der Vitalgefühle. Sie sei deprimiert und ängstlich, innerlich unruhig und der Antrieb sei vermindert (S. 2 Mitte).

L aut ihren Angaben habe sie seit etwa April 2016 aufgrund einer Angst- und Paniksymptomatik nicht mehr arbeiten können. Sie könne den Haushalt nicht mehr erledigen und nicht mehr auf die Enkelkinder aufpassen.

Auch gehe sie nicht mehr nach draussen und könne nicht mehr alleine sein . Sie könne sich auch nicht in Räumen aufhalten, da sie sonst Panik bekomme. Sie habe Ängste, dass der Familie etwas Schlimmes passieren könnte, fühle sich innerlich unruhig und sei ständig nervös (S. 1 Mitte).

Zum Verlauf führte med. pract . E.___ aus, während der Therapie h abe eine zum Teil wechselnde Symptomatik beobachtet werden können, jedoch sei die Patientin überwiegend weinerlich, deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe an innerer Unruhe gelitten. Trotz der grossen Motivation sei es ihr nicht gelungen, regel mässig und auf Dauer das einmal wöchentliche Therapieprogramm am Dienstagnach mittag zu besuchen. Anschliessend sei sie der Therapie ferngeblieben und diese sei beendet worden (S. 2 Mitte). 3.6

Dr. C.___

führte in ihrem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/19/8-9) aus, es liege eine aktivierte Gonarthrose rechts sowie eine Periarthropathia

hume roscapularis (PHS) rechts mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor . Zudem bestehe ein Panvertebralsyndrom und ein chro nisches myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmusku latur bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen. Alle diese Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung habe als Hauptbefund eine Ruptur der Supraspinatus

- und der Subscapularissehne ergeben (S. 1 Ziff. 3).

Aufgrund der multiplen gesundheitlichen Problemen von Seiten des Bewegungs apparates sei davon auszugehen, dass die Patientin als Produktionsmitarbeiterin wahrscheinlich dauernd arbeitsunfähig bleibe (S. 2 Ziff. 7).

Dr. C .___ führte aus, sie könne zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine aktuell An gaben machen. Die orthopädische Beurteilung müsse abgewartet werden . So fern eine Operation (der rechten Schulter) erfolge, sei die Patientin anschlies send sicher mehrere Monate für jegliche Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 8).

Eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit ist eher wahrscheinlich (S. 1 Ziff.

5) . 3.7

Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Ortho pädie Obere Extremitäten,

Klinik

J.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. März 2017 (Urk. 7/20 /2-4) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei - transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur - Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial Ende September 2016 - multilokuläre Schmerzsymptomatik mit/bei - chronischem Panvertebralsyndrom - chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulter gürtelbereich beidseits - Gonarthrosen, rechts aktiviert

Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine Erschöpfungsdepression und Panik attacken, eine Adipositas sowie eine Allergie gegen Paracetamol (S. 1).

Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Reevaluation

der seit gut einem Jahr bestehenden Schulterschmerzen rechts zugewiesen worden. Ohne auslösendes Ereignis hätten sich Dauerschmerzen mit bewegungsabhängiger Exazerbation im Bereich der rechten Schulter eingestellt. Dies so stark, dass die Patientin ihren Aufgaben in der Y.___ mit dem Heben schwerer Gegenstände nicht mehr habe nachkommen können . Insgesamt best ehe aufgrund der sozialen Situation mit drohendem Arbeitsplatzverlust aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit sowie der IV -Berentung des Ehemannes und der finanziellen Probleme eine Erschöp fungs depression (S. 1 unten).

Die Ärzte hielten abschliessend fest, dass vor dem Hintergrund der ubiquitären Schmerzproblematik und des nur geringen Erfolgs der stattgehabten Infiltra tio nen operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (S. 2 unten). 3.8

Dr. med. K.___, Leitender Arzt Sportmedizin,

Klinik J.___, nannte in seinem am 1 5 . November 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 7/26 /6-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur und Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial

im September 2016.

Als Nebendiagnosen nannte Dr. K.___ eine reaktive psycho-physische Erschöp fungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression mit Angststörung und Panik attacken, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine somatische Dys funktion des cervikothorakalen und lumbosakralen Überganges mit konsekutiver Blockierung des Iliosakralgelenkes (ISG) rechts, eine beidseitige Gonarthrose, rechts aktiviert, und eine Allergie gegen Paracetamol (Ziff. 1.1).

Dr. K.___ führte aus, die Beschwerdeführer in sei seit dem 4. Juli 2017 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 3 0. Oktober 2017 erfolgt. Voraus sichtlich werde die Behandlung bis am 1 3. November 2017 dauern (Ziff. 1.2).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerden der Patientin bei bestehenden umfänglichen Nebendiagnosen und psychophysischer Erschöpfung und Vorer kran kung würden auch im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren gesehen, die prognostisch einen sehr schwie rigen Kontext darstellten. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt aus reichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeitiger Kenntnis der Patientin für nicht sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.11). 3. 9

Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik

G.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2018 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1): - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) - Adipositas - Gonarthrose beidseits, nicht näher bezeichnet - Schmerzen in der rechten Schulter seit 2016 bei Rotatoren man schetten ruptur, inoperabel

Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 1 0. bis 2 5. Januar 2017 und vom 5. bis 2 7. Oktober 2017 in ihrer stationären Behand lung befunden (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte in einer Bäckerei einer Y.___ Filiale habe vom 5. bis 2 7. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit könne lediglich für den Zeitraum der Hospitalisation der Patientin an ihrer Klinik beurteilt werden, wobei sie für diesen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die nach folgende Arbeitsfähigkeit müsse durch die ambulant betreuenden Ärztinnen beu rteilt werden (Ziff. 1.7).

Die Fachpersonen führten aus,

d a die Patientin nicht ausreichend fähig gewesen sei, sich auf die Therapie einzulassen und eine erhebliche Sprachbarriere bestan den habe, sei eine stationäre Psychotherapie im engeren Sinn nicht möglich gewesen . Die Patientin sei durch die Schmerzen im Schulter- und Kniebereich zu stark eingenommen gewesen, als dass sie sich hinreichend auf eine psycho the rapeutische Behandlung hätte einlassen können. Auf Wunsch der Patientin und in Absprache mit ihrer Familie sei in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt aus der stationären Betreuung entschieden worden (Ziff. 1.4). 3.10

Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Februar 2018 (Urk. 7/30/1-5) folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2): - schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), mittlerweile chronisch und therapieresistent, vermutlich seit mindestens Anfang 2016 - Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016 - Arthro se mit diffusen Gelenk- und Muskel beschwerden

Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 3. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 1 3. Februar 2018 erfolgt (Ziff. 3.1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1). 3.11

Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellung nahme vom 5. März 2018 (Urk. 7/34/7-8) als Diagnosen mit dauerhafter Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schul ter führenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subsca pularissehnenruptur und Zustand nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacro mial im September 201 6. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine Adipositas, eine reaktive psycho physische Erschöpfungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression (ICD-10 F32.2), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein chronisches pan verte brales Schmerzsyndrom, eine somatische Dysfunktion de s cervikothorakalen und lumbosak ralen Überganges mit konsekutiver ISG-Blockierung rechts sowie eine Gonarthrose beidseits, rechts aktiviert.

Dr. L.___ führt e aus, in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestehe seit dem 2 0. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer be hinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von L asten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und ohne Über kopfarbeiten seien zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar. 3.12

Med. pract . M.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/34/9-12) aus, auf grund der vorliegenden Unterlagen bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege mit überwiegender Wahrschein lich keit aus psychiatrischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor.

In der Zusammenschau aller verfügbaren Unterlagen überwiegten die Hinweise auf Aggravation, Selbstlimitierung und mangelnde Moti vation deutlich. Der ambulanten Behandlerin hätten möglicherweise die ent sprechenden Dokumente und Informationen nicht oder nicht vollumfänglich vor ge legen, sodass die Beurteilung einer schweren psychiatrischen Erkrankung dad urch zu erklären sei. Es lägen die nachfolgend genannten Hinweise auf ver si cherungsfremde Faktoren vor. So sei die Arbeitsunfähigkeit nach mehrfach doku mentierten Konflikten am Arbeits platz und in direktem zeitlichem Zusammen hang mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach Schafisheim im Kanton Aargau aufgetreten.

Erst später sei die erstmalige psychiatrische ambulante Behandlung erfolgt.

Med. pract . M.___ führte aus, dass verschiedene empfohlene Behandlungen von der Kundin abgebrochen worden seien. Sofern ihre Angaben im Bericht der Tagesklinik vom April 2016 korrekt seien und sie vor April 2016 zu 100 %

habe arbeiten müssen, den Haushalt erledigen und auf die Enkelkinder habe aufpassen müssen, sei eine Überforderung rein zeitlich auch ohne vorliegende psychia tri sche Erkrankung plausibel. Die Versicherte sei bei allgemeiner Passivität auffallend gut in der Lage zu begründen und auszudrücken, warum sie aus ihrer Sicht nich t mehr arbeiten könne. Zudem habe sie ab dem 2 4. Juli 2017 vier Wochen Ferien in Mazedonien verbracht. Aus Sicht des RAD sei eine Reisefähigkeit nach Maze donien mit der gestellten Diagnose einer Depression in schwerster Ausprägung nicht zu vereinbaren. Auch spreche der psychopathologische Befund gegen die gestellte Diagnose.

Med. pract . M.___ hielt fest, der im Rahmen verschiedener Behandlungen und Untersuchungen präsentierten Verhaltensweise, der auffälligen Einnahme sedie ren der Medikamente während der Untersuchung ohne Hinweise auf Symptome einer Panikattacke sowie der Forderung nach offen gehaltener Zimmertüre sei ein demonstrativer Anteil zuzuschreiben. Für d ie diagnostizierten Störungen (schwer depressiv/ Angst, Panik) sei die beschriebene Verhaltensweise aller Erfahrung nach eher

- wenn nicht vollkommen - untypisch.

Selbstkritisch müsse auf das IV-Verfahren beim Ehemann der Beschwerdeführerin hingewiesen werden. Trotz vorheriger Abweisung der Beschwerde durch das Sozi al versicherungsgericht sei vom RAD nach längerer juristischer Auseinander setzung und Parteigutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. In der Stellungnahme werde Verwundern über die Herkunft der Bezahlung des Gut achtens ausgedrückt und schliesslich sei aufgrund des Gutachtens eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, «um den Fall endlich abzuschliessen » .

Med. pract . M.___ hielt abschliessend fest, durch die damals gewählte Vorgehens weise sei der weitere Verlauf des aktuellen Falles unschwer vorhersehbar. 3.13

Dr. A.___

fü hrte in ihrem ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichneten

Einwand vom 1 4. Juni 2018 (Urk. 7/38)

gegen den Vorbescheid vom 2 4. Mai 20 18 (Urk. 7/35)

aus, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit Behandlungs beginn am 2 3. Juni 2016 unter einer schwergradigen, therapieresistenten und mittler weile chronischen depressiven Störung. Die initial komorbid bestehende Agora phobie mit Panikstörung habe sich leicht gebessert. Somatisch bestehe eine Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe (S. 1 Mitte). A us psychiatrischer Sicht resultiere

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2 Mitte).

Dr. A.___ führte aus, die Patientin habe zudem sämtlichen psychopharma ko lo gischen Behandlungsvorschlägen zugestimmt, trotz teils starken Nebenwir kunge n,

und sei regelmässig und zuverlässig zu den Konsul t ationen gekommen (S.

1 unten

f.).

Zudem sei sie trotz der bestehenden Sprachbarriere und dem starken Heimweh zweimalig bereit gewesen, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen und habe überdies die Tagesklinik der G.___ besucht. Die Beschwerde führerin sei compliant und die Therapiemotivation sei gegeben (S. 2 oben). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . M.___ vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) auf den Standpunkt, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesund heits schaden ausgewiesen sei, indem das B eschwerdebild durch die schwierigen psychosozialen Belastungssituationen seine hinreichende Erklärung finde (vgl. vor stehend E. 2.1). 4.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gegn erin die somatische Komponente trotz erfolgter Vorlage der Akten an den RAD-Arzt Dr. L.___ u nd dessen im März 2018 erfolgter Stell ungnahme (vgl. vorstehend E. 3.11)

im ab schliessenden Entscheid vollständig ignorierte.

Unabhängig davon, ob die Arbeitsniederlegung in der Y.___

durch die Beschwerdeführerin im April 2016 auch durch einen Arbei tsplatzkonflikt und die Verlegung des Arbeitsplatzes mitbeeinflusst gewesen war, wie das versch iedent lich aus den Akten hervor geht, erachteten weder die behandelnde Hausärztin Dr. Z.___

in ihrem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) noch die Rheumatologin

Dr. C.___ in ihren Bericht en vom November 2016 und vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden noch für gegeben. In ihrem Bericht vom März 2017 ging Dr. C.___

davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund der multi plen Probleme von Seiten des Bewegungsapparates keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen werde. Auch Dr. K.___ erachtete die Beschwerdeführerin in

seinem Bericht vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) in ihrer angestammten Tätig keit bei somatischer Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts bei transmuraler

Supraspinatus

- und Subscapularissehnenruptur als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Sanierungsmöglichkeit der Schulter wurde zuvor von Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7) für wenig erfolgsversprechend eingeschätzt. Nach Einsicht in die Aktenlage kam auch RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 zum Schluss (vgl. vorstehend E. 3.11), dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei . In einer leichten behin de rungsangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten erachtete er die Beschwerdeführerin jedoch als seit jeher für vollständig arbeits fähig.

Wie der RAD-Arzt zu dieser Einschätzung gelangte, bleibt indes mit der Be schwer deführerin (Urk. 1 S. 9) nicht gänzlich nachvollziehbar. Bezüglich einer aus somatischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist den Akten denn auch einzig zu entnehmen, dass die Hausärztin Dr. Z.___ die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar als wahrscheinlich erach tete, den genauen Zeitpunkt und genauen Umfang indes nicht zu nennen ver mochte (siehe vorstehend E. 3.1 und ihren Bericht vom 19. Juli 2016, in welchem sie eine aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, indes von einer Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % in den nächsten drei bis sechs Monaten sprach, vgl. Urk. 7/9/2-4 Ziff. 7). Die Rheumatologin C.___ erachtete ihrerseits im November 2016 eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als wahrscheinlich (vgl. vorstehend E. 3.3), sah sich aber in der Folge im März 2017 nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beurteilen, da die orthopädische Beurteilung abgewartet werden müsse. Sie hielt indes fest, dass eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit eher wahrscheinlich sei (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Orthopäden der Klinik J.___ erachteten daraufhin, dass operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (vgl. vorstehend E. 3.7). Der Leitende Arzt der Sportmedizin an der Klinik J.___, an welchen die Beschwerdeführerin in der Folge weiterver wie sen wurde, nannte seinerseits eine eher verhaltene Prognose. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt ausreichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeit i ger Kenntnis der Beschwerdeführerin als nicht sehr wahrscheinlich (vgl. vorsteh end E. 3.8). Aus somatischer Sicht erscheint nach Gesagtem eine gewisse Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als plausibel, doch kann nicht mit dem rechtsgenügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ab wann und in welchem Umfang eine solche vorlag bezieh ungs weise vorliegt. Damit erweist sich der Sachverhalt in somatischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt. 4 . 3

Auf den Umstand, dass die Arbeitsniederlegung im April 2016 massgeblich auch durch somatische Schmerzen mitbeeinflusst war (vgl. vorstehend E. 4.2), welche sich in den erfolgten Untersuchungen objektivieren liessen, ging RAD-Arzt med. pract .

M.___ in seiner Beurteilung der psychischen Situation der Beschwerde führerin vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) mit keinem Wort ein. Stattdessen befand er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführer in

massgeblich durch Aggra vation, Selbstlimitierung und mangelnde Motivation geprägt, und die Arbeits niederlegung sah er in alleinigem Zusammenhang mit den dokumentierten Konflikten am Arbeitspla tz und dessen Verlegung stehend, welche Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht gerecht wird.

Hingegen ist med. pract . M.___ insoweit zu folgen, dass auch die übrige Akten lage hinsichtlich der psychischen Problematik der Beschwerdeführer in keine v er lässlichen Schlüsse zu lässt. Als schlichtweg nicht nachvollziehbar erweist sich namentlich das Gutachten von Dr. D.___

vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E.

3.4). Abgesehen davon, dass sich die objektive Befunderhebung

durch

Dr. D.___ nicht mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbaren lässt, liess Dr. D.___ bei seiner Diagnosestellung, bei welcher er verschiedene Diagnosen mit der Lorazepam -Abhängigkeit der Beschwerdeführerin begründe te, ausser Acht, dass der durchgeführte Medikamentenspiegel betreffend Lorazepam negativ aus fiel (vgl. Urk. 7/19/1 0 -30 S. 16 Mitte, S. 18 unten).

Zudem erweist sich auch seine Diagnosestellung für nicht nachv ollziehbar, da die F06 Diagnose als Kategorie verschiedene Krankheitsbilder umfasst, die ursächlich m it einer Hirnfunktions störung in Zusammenhang stehen und primär Folge von zerebralen Erkran kung en oder systemischen Erkrankungen sind, die sekundär das Gehirn betreffen (vgl. Dilling / Mambour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 93 f .).

D ie Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___, dass sie sich bei ihrem wöchentlichen Besuch in der Tagesklinik für 2.5 Stunden jeweils die Arme zer kratze (vgl. Urk. 7/19/10-30 S. 8 Mitte, S. 10 Mitte), fanden in de m Bericht von med. pract . E.___ vom 3 0. Jan uar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5)

keine Bestä ti gung. Im Übrigen befand sich die Beschwerdeführerin zuletzt Mitte November 2016 in der einmal pro Woche stattfindenden Therapie, welche von ihrer Seite dann abgebrochen wurde. Med. pract . E.___ diagnostizierte auch kein depres sives Leiden, sondern (nur) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

Auch dem Bericht der Fachpersonen der

Klinik

G.___, Privatklinik für Psy chia trie und Psychotherapie, vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.9)

kann kein e verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin e ntnommen werden, zumal sich die diesbezüglichen Angaben auf die beiden zwei- bis drei wöchigen stationären Aufenthalte in der Klinik beschränkten, wobei eine Ver mi schung von psychiatrischen mit fachfremden somatischen Diagnosen statt fand . Dem Bericht lässt sich jedoch

entnehmen, dass aufgrund der Sprachbarriere, der Schmerzproblematik und der mangelnden Motivation der Beschwerdeführerin keine effektive Therapie habe durchgeführt werden können.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch fraglich, wie die behandelnde Psychia terin Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.10 und E. 3.13) eine sinnvolle The rapie durchführen will, zumal, wie sie selbst ausführte (vgl. vorstehend E. 3.2), aufgrund der Sprachbarriere bereits die Befunderhebung erschwert gewesen sei. Auch konnten die von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom November 2016 festge stellten Konzentrationsstörungen weder von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) noch von med. pract . E.___

in ihrem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) bestätigt werden. Ohnehin ist mit Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. A.___ bei der Würdigung ihrer Berichte eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) .

Nach Gesagtem ist eine Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich. 4.4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rück weisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nich t eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 4. 5

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als unge nü gend abgeklärt, indem von Seiten der behandelnden Ärzte keine verlässliche Beur teilung vorliegt und sich die Stellungnahme n de r RAD- Ärzte

als ungenügend erweis en . Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grund lagen zur Beurteilung der Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversi cherungs recht lichen Ansprüche bedarf es daher zusätz licher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen,

gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anfor derunge n gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E.

1.3-4),

äusser n .

Die angefochtene Verfügung vom 9 . Juli 2018 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis tungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’5 00.-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9 . Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan