Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964 , war in einem teilzeitlichen Umfang seit 1. Mai 2012 als Hauswartin , ab 17. November 2014 zusätzlich gleichzeitig als Gebäude reinigerin bei der Gemeinde Y.___ ( Urk. 6/8 ; Urk. 6/16 Ziff. 5.1 ) tätig , als sie sich am 24. August 2017 mit dem Hinweis auf eine somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an meldete
(Urk. 6/9 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit
Mitteilung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6/20 ) fest, dass die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen auf Grund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht möglich sei , und veranlasste eine Abklärung im Haushalt der Versicherten an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom
13. April 2018; Urk. 6/24 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 6/27, Urk. 6/28 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 6/30 = Urk. 2) einen Rentenan spruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28.
August 2018 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, dass sie ihr nach einer korrekten Prü fung des Leistungsanspruchs die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichte (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 5 ) bea n tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2018 (Urk. 7 ) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht . Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dur chschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7 .2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Lei dens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer recht lich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 1 0 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 9 0 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre . Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Aus übung einer behinderungs angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 9 0 % eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten sei (S. 1 ), und da im Aufgaben bereich des Haushalts eine Einschränkung im Umfang von 9 % bestehe, ergebe eine Invaliditätsbemessung gemäss der gemischten Methode für die Zeit bis 31. Dezember 2017 ein en Invaliditätsgrad von 8 % und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein en solchen von 10 %, weshalb ein R entenanspruch zu verneinen sei (S .
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit in einem höheren Umfang als im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % eine Erwerbs tätig keit ausüben würde. Denn ihre Kinder seien zwischenzeitlich erwachsen geworden und ihr Ehegatte sei nicht mehr erwerbstätig. Sie habe zudem die ent spre chende Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Umfang der hypothetisch bei Gesundheit ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht richtig verstanden. Der Be schwer degegnerin sei nicht zu folgen, wenn sie ihr die Ausübung einer behin der ungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zumuten wolle. Denn sie sei sowohl in der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit und auch in der Haushaltführung in erheblichem Umfang eingeschränkt (Urk 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre. 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 )
und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom
3. Juli 2018 im Umfang von 1 0 % als Erwerbstätige und im rest lichen Umfang von 90 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige (Urk . 2 S. 1). Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1 S. 2).
3.4
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 1. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 1 Stunde in der Woche als Haus wartin und seit 17. November 2014 im Umfang von 3.5 Stunden in der Wo che als Gebäudereinigerin bei der Gemeinde Y.___
tätig
gewesen ( Urk. 6/16/1 8 S.
7).
3.5
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. August 2017 (Urk. 6/9) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bei der Gemeinde Y.___ im Hausdienst tätig sei (Ziff. 5.4). 3.6
Gemäss dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 20.
September 2017 (Urk. 6/15/13-16) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihre Tätigkeit bei der Gemeinde Y.___ als Gebäudereinigerin im Hallen bad der Gemeinde auf ein Arbeitspensum von 30 % reduziert habe, weil sie sich um ihren seit längerer Zeit arbeitsunfähigen und an Demenz erkrankten Ehe gatten habe kümmern müssen (S. 2). 3.7
Dem Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ vom 25.
September
2017 (Urk. 6/16/1-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2012 im Umfang von einer Stunde in der Woche als Hauswartin und gleichzeitig seit 17. November 2014 im Umfang von 3.5 Stunden in der Woche als Reinigungs aushilfe im Hallenbad bei der Gemeinde gearbeitet hat (S. 7). 3. 8
Gemäss dem Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. April 2018 (Urk. 6/24) habe die Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass ihr Ehegatte seit mehr als sechs Jahren an einer Demenz erkrankt sei , und dass er deswegen im Alltag vermehrt der Betreuung durch seine Familie bedürfe (S. 2). Auf die Frage der Abklärungsperson, weshalb sie bei der Gemeinde Y.___ lediglich im Umfang eines Teilzeitpensums tätig gewesen sei, habe die Be schwer deführerin folgendermassen geantwortet: « Weil mein Ehemann krank ist, konnte ich die letzten Jahre nicht mehr arbeiten. Mein Hausarzt hat mir gesagt, ich solle nicht mehr als 30 % bis maximal 50 % arbeiten». Auf die Konfrontation mit dem Umstand, dass sie bereits vor der Erkrankung des Ehegatten lediglich in einem Teil zeitpensum tätig gewesen sei, habe sie der Abklärungsperson keine klare Ant wort erteilen können
(S. 3) . Mangels nachgewiesener schriftlicher Arbeitsbe müh ungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ihr Ehegatte vor mehr als sechs Jahre seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, sich nicht um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums bemüht
e. Aus diesem Grunde sei die Be schwerdeführerin in Anbetracht der bisherige n Erwerbsbiografie und der aktu elle n Familiensituation ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 10
% als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 90 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 5). 3.9
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es in Bezug auf die Beweiswürdigungsregel zu den « Aussagen der ersten Stunde » zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungs ge mäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1
3. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2 ).
Gemäss der Rechtsprechung sind im Verlauf des Abklärungsverfahrens gegenüber Abklärungspersonen der Invalidenversicherung getätigte Aussagen vo n versicherten Person en
zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anders lautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungs rechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil e des Bundesgerichts 9C_846/20 11 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.
5.1). 3.10
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der Klinik
Z.___ (vorstehend E. 3.6 ) sowie gegenüber der Abklärungs per son der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.8) übereinstimmend angegeben hat , dass sie in einem Umfang von 30 % (richtig: 10 %) bei der Gemeinde Y.___ erwerbstätig gewesen sei, weil sie sich in der übrigen Zeit um ihren an Demenz erkrankten Ehegatten habe kümmern wollen. Di e Beschwerdeführer in machte erst mals in ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 2) und mithin nach Erlass der ange fochtenen, leistungsverneinenden Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) geltend, dass sie bei Gesundheit in einem 10 % übersteigenden Umfang eine Erwerbs tätig keit ausgeübt hätte . Des Gleichen lassen sich den Akten
- entgegen der dies bezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
2) - keine Hinweise entnehmen, dass sie die Fragen der Abklärungsperson der Besc hwerdegegnerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 3. April 2018 (Urk. 6/24) nicht hinreichend verstanden hätte. Da Anhaltspunkte für Verständigungs schwierig keiten auch in den übrigen Akten, insbesondere den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___
(vgl. Urk. 6/15/6-10) fehlen, ist die Angabe der Beschwer deführerin, sie habe die Fragen der Abklärungsperson nicht korrekt beziehungs weise nicht richtig verstanden, als Schutzbehauptung zu werten. 3.11
In Würdigung der gesamten Umstände ist auf die Angaben der Beschwerde füh rerin zur Statusfrage gegenüber den Ärzten der Klinik Z.___ und der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin abzustellen, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( vorstehend E. 3.9 ). Mangels p ersönliche r , familiäre r , soziale r oder erwerbliche r Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein e Erhöhung des erwerbli chen Pensums schliessen liessen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen Umfang erwerbs tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Umfang von 10 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 90 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifizierte. 4. 4.1
Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 4.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (Urk. 6/19/25-26) die folgenden Diagnosen: - Zervikozephalgie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kieferge lenks schmerzen nach kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Diskusersatz im Bereich des linken Kiefergelenks im Mai 2015 - degenerative Veränderungen der HWS (Halswirbelsäule) mit Atlanto den tal arthrose und beginnender Spondylarthrose im Bereich HWK3-5 links - Lumbago mit i ntermittierender Lumboischialgie links mit/bei: - Anulus fibrosus Riss links im Bereich LWK4/5 - mittelschwerer Spondylarthrose LWK3-5
Sie erwähnte, dass eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS, abgesehen von einer Atlantodentalarthrose und einer beginnenden Spondylarthrose HWK3-5 , eine unauffällige HWS ohne Nachweis e eine r Spinalkanalstenose, einer radi kulären Kompression oder ein er Auffälligkeit i n den Halsweic hteilen ergeben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ursache der Zervikozephalgi en und der Kiefergelenksschmerzen primär in den Kiefergelenke n
zu suchen sei (S.
1). Eine MRI der LWS habe eine monosegmentale Bandscheibendegeneration LWK4 /5 mit Riss des Anulus fibrosus links ohne radikuläre Kompression im eigentlichen Sinne ergeben (S. 2). 4.3
Die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 20.
September 2017 (Urk. 6/15/13-16), dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis 2. August 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag no sen (S. 1): p sychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren : - Somatisierungsstörung - m ittelgradige depressive Episode s omatische Diagnosen : - Tinnitus aurium
- Zervikozephal gie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kieferge lenks schmerzen
nach kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Diskusersatz im linken Kiefergelenk im Mai 2015 - de generative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und be ginnender Spondylarthrose HWK 3-5 links - Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie links bei
Anulus fibros u s Riss links LWK 4/5 und mit telschwerer Spondylarthrose LWK 3-5 - Untergewicht bei Mangelernährung aufgrund schmerzender Aphten bei rezidivierende n Aphten - e rhöhte Lebe w erte , r ückgängig unter Sistierung von Mefanacid und Pan toprazol
- Verdacht auf rheumatische Erkrankung (M. Behcet wurde ausgeschlossen)
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vorher noch nie in stationärer oder ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Diagnostisch s ei
von einer Somatisierungsstörung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Somatisierungsstörung wie auch die Depression stünden in einem
Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie sowie der gesund heit lichen Situation des Ehegatten . Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerde führerin unter enorale n ,
die Nahrungsaufnahme erschwerenden Aphten gelitten habe. Eine medikamentöse, antidepressive Behandlung sei nicht nötig gewesen , da die Beschwerdeführerin gut auf das therapeutische Programm angesprochen habe . Im Sinne eines Krankheitskonzeptes habe die Beschwerdeführerin die De pression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belastungen (Erkran kung des Ehemannes, angespannte finanzielle Situation) und der daraus resul tie renden allgemeinen Überforderung
in Verbindung gebracht . Das Untergewicht sei zum grossen Teil durch rezi divierende orale Aphten bedingt. Die Beschwerde füh rerin sei in leicht gebesserten Zustand und ohne Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden (S. 3).
Mit Bericht vom 21. September 2017 (Urk. 6/15/6-10) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 27. Juni bis 6. August 2017 (Ziff. 1.6). 4.4
In seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 6/19/6-7) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen: - chronische migräniforme Kopfschmerzen - depressive Entwicklung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung - Reduzierter Ernährungszustand - Status nach Operation des linken Kiefergelenks im Mai 2015
Er erwähnte, dass von einer chronischen Migräne auszugehen sei . Es sei sodann schwierig zu beurteilen, ob eine funktionelle Überlagerung bestehe (S. 1). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 29.
November
2017 (Urk. 6/19/1-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1 ): - chronische Cephalea , holocephal - Zervikozephalgien mit Tinnitus, Schwindel, HWS-Arthrose - chronische Kiefergelenksschmerzen links mit myofaszialer Schmerzaus weitung - Lumbago bei fazettären Reizzuständen - Kachexie und allgemeine Schwäche unklarer Aetiologie - Depression, Somatisierungsstörung - rezidivierende Aphten unklarer Aetiologie (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit)
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter chronischen, nur unzureichend behandelbaren Schmerzen unklarer Aetiologie gelitten habe. Sie habe jedoch dennoch gearbeitet, bis dies ab Januar 2017 nicht mehr möglich gewesen sei. Behandlungen mittels diverser Medikamente seien ohne Erfolg ge blie ben (Ziff. 1.4). Ab Januar 2017 bestehe in der bisherigen Tätigkeit im Haus dienst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Frage nach einer Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er nicht beant wor ten. Dafür sei ein Assessment erforderlich (Ziff. 1.7). 4.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2018 (Urk. 6/26/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - degenerative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und beginnender Spondylarthrose HWK3-5 links - Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie links bei: - mittelschwerer Spondylarthrose LWK3-5 und Anulus fibros u s Riss links LWK 4/5 ( nebenbefundlich ) - chronische Migräne, neurologisch unauffällig Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Somatisierungsstörung - leicht- bis mittelgradige depressive Episode - Hypakusis beidseits, Tinnitus aurium - Zervikozephalgie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kiefer ge lenks schmerzen mit/bei: - kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Dis kusersatz im linken
Kiefergelenk im Mai 2015 - Untergewicht bei Mangelernährung auf Grund schmerzender Aphten - erhöhte Leberwerte , rückgängig unter Sistierung von Mefanacid und Pan toprazol - Verdacht auf rheumatische Erkrankung (Morbus Behcet wurde ausge schlossen) Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswar tin/Reini gerin: - m ittelschwere und schwere Tätigkeit sind nicht möglich
Die Beschwerdeführerin werde durch die Migräneattacken in ihrer Arbeits fähig keit beeinträchtigt. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei ihr nicht mehr zuzumuten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Ausübung angepasster, körperlich leichte r, wechselbelastende r Tätigkeit en , ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshal tungen ,
ohne Oberkopfarbeiten , ohne Arbeiten in weiter Armvorhalte , ohne Rumpf rotationen , ohne häufiges
Bücken, Hocken, Kauern, Knien, ohne häufige und Nässe- und Kälteexposition und ohne andauernde Vibrationsbelastungen im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten (S. 1) . 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin in somatischer Hinsicht unter einer Zervikozephalgie , unter chronische n
migräniforme n Kopfschmerzen , unter Kiefergelenksbeschwerden und unter dege nerative n Veränderungen der HWS und der LWS litt. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (vorstehend E. 4.2 ) die Ansicht vertrat, dass die Ursache der Zervikozephalgi en und der Kiefergelenksschmerzen in den Kiefer ge lenke n
zu suchen sei, ging Dr. B.___ in seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 (vor stehend E. 4.4 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer chroni schen Migräne beziehungsweise unter chronischen migräniformen Kopfschmer zen leide. Damit übereinstimmend ging Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine chronische Migräne, durch degenerative Veränderungen der HWS sowie durch eine Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie
in ihrer Arbeitsfähig keit beeinträchtigt werde. 5.2
In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der Klinik Z.___
(vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung und unter einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leide. Sie stellten fest, dass die Somatisierungsstörung und die Depression in einem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie und der gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerdeführerin stünden, und dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Krankheitskonzeptes die Depression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belastungen beziehungsweise mit der Erkrankung des Ehemannes und der angespannte n finanzielle n Situation in Verbindung gebracht habe . 5.3
Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). 5.4
Vorliegend gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik Z.___
(vorstehend E. 4.3 ) vor der Hospitalisation in der Klinik Z.___
vom 27. Juni bis 2.
August 2017
weder ambulant noch stationär psychiatrisch behandelt worden war und dass sie auch nach dem Klinikaustritt vom 2. August 2017 in keiner psychiatrischen Behandlung stand. Andererseits attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom
21. September 2017 (vorstehend E. 4.3 ) lediglich für die Zeit vom 27. Juni bis 6. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpfle gerin. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Klinik Z.___
feststellten , dass die von ihnen festgestellte psychische Gesundheitsbeein träch tigung im Sinne einer Somatisierungsstörung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode in einem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie und der gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerde füh rer in stünden, und dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Krankheits kon zep tes die Depression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belas tungen ( im Sinne der Erkrankung des Ehemannes und der angespannten finanziellen Situa tion ) in Verbindung gebracht habe . Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik Z.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht um eine von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung im Si nne eines verselbstständigten psychischen Leiden s handelte, sondern um ein solches, welches in den psychosozialen Umständen seine hinreichende Erklärung findet. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon ausging, dass der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Somatisierungs störung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomm t und da mit die psychosozialen Belastungsfaktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigten, bei seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausklammerte. 6. 6.1
Während Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 (vorstehend E. 4.6 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in folge von Migräneattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster , körperlich leichter, dem Belas tungsprofil entsprechender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten sei, vertrat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. November 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht, dass für die Beantwortung der Frage nach einer Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Assessment erfor derlich sei. Die übrigen beteiligten Ärzte äusserten sich nicht zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten. 6.2
Die Beurteilung durch Dr. D.___
vom 9. März 2018 (vorstehend E. 4.6 ) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dung s grundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7 ). Denn einerseits ver fügt Dr. D.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bil dung. Andererseits hatte
er Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einander und begründete die gezogenen Schlüsse , insbesondere hinsichtlich des resultierenden Belastungsprofils, in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag daher grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriter ien zu erfüllen. Dabei schadet n i cht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund v orliegt und es im Wesentlichen n u r um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22.
Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Eine r Aktenbeurteilung stand daher n i chts entgegen. 6.3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. März 2018 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen be lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Kauern , Knien, Oberkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Armvorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war. 6.4
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 . 7.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 7.2
Nach der Rechtsprechung kommt das neue
Berechnungs modell bei der gemisch ten Methode ab dem
1. Januar 2018 (E. 1.5) zur Anwendung ( Art. 27 bis
Abs. 2-4 IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestim mung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017; Urteil des Bundes gerichts 9C_553/2017 E. 5.2; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundes amtes für Sozial ver sicherungen, BSV, vom 9. Januar 2018 betreffend Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte). 7.3
Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. November 2017 (vorstehend E. 4.5 ) davon auszugehen ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit früh es tens ab Januar 2017 bestand, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals im Monat August 20 17 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/9 S. 8) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im Januar 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind. Demzufolge ist die Invalidität vorliegend ausschliess lich nach der ab 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage beziehungsweise nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsmodell zur gemischten Methode zu bemessen (vorstehend E. 7.2 ). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vorstehend E. 1.6 ). 7.4
7.4.1
I n einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbs ber eich zu ermitteln . 7.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.4.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7.5 7.5 .1
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens
bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK- Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4). 7.5 .2
Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Gemeinde Y.___ ausgeübten Tätig keiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (vgl. Urk. 6/24 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt eines frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahre 2018 weiterhin an ihren bishe ri gen Arbeitsplätzen bei der Gemeinde Y.___
als Gebäudereinigerin und als Haus wartin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 10 % tätig gewesen wäre. 7.5.3
Während die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Y.___
bereits seit 1. Mai 2012 als Hauswartin tätig war, nahm sie die Tätigkeit als Gebäudereinigerin erst am
17. November 2014 auf (Urk. 6/8; Urk. 6/16 Ziff. 5.1) . Grundlage für die Be messung des Valideneinkommens stellen daher die von der Beschwe r deführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Gemeinde Y.___ in den Jahren 2015 und 2016 erzielten Einkünfte dar. Gemäss dem IK- Auszug (Urk. 6/14 )
hat die Beschwerdeführer in im Jahre 2015 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 8’0 14. und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 7’280 .-- erzielt . Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der Einkünfte abzustellen.
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten » , welche r den Bereich « Allgemeine Gebäude reinigung »
mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 8121 ; www.bfs.admin.ch) , von 0.2 % im Jahre 2016 , von 0.4 % im Jahre 2017 und von 0.1 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominal lohnindex, 201 6-2018 ) resultiert im Jahre 2018 aufgerechnet auf ein hypothe tisches Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr.
76 ' 933 .20 ([Fr. 8'014.-- x 1.002 x 1.004 x 1.001 x 10 ÷ 2 ] + [Fr. 7'280.-- x 1.004 x 1.001 x 10 ÷ 2]) . 7.6
7.6. 1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7. 6 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 7. 6 .3
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 7. 6 .4
Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. März 2018 die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Oberkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Arm vorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne andauernde Vibrations be lastungen und Nässe- und Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten . Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrich ten, führt indes nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträch tigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3 ; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. Mär z 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist der U mstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nach folgenden LSE)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/201 9 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), die dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___
entsprechen . Es ist daher von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorlie gend daher nicht als gerechtfertigt. 7.6.5
Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monat l ichen Durchschnittsbruttolöhnen, dass ein Beschäftigungsgrad von 90 % einer vollzeitlichen Beschäftigung entspricht
(IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Okto ber 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 1 78 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis), weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn auf Grund der Teilzeitarbeit schon aus diesem Grunde nicht in Betracht fällt. 7.6.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2016
für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’363 .-- ,
resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) von 0.4 % im Jahre 2017 und von 0.5 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominallohnindex, 2016-2018) und einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs
.
ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ) sowie eines zum utbaren Beschäftigungsgrades von 90 % ein hypothetisches Inv aliden ein kommen im Jahre 2018 von Fr . 49'566.10 (Fr. 4’363 .-- x 1.004 x 1.005 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.9 ) . 7.7
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 76'933.20 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49'566.10 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 27 ’ 367.1 0 und einen Teilinvalidi tätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 36 %. 7.8 7.8 .1
Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs an sprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö rigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie sener massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 7.8 .2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7. 8 .3
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
13. April 2018 (Urk. 6/24 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätigkeitsbereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Dabei resultierte eine E inschränkung im Aufgabenbereich des Haus halts von gesamthaft 9 %. 7.8.4
Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom
13. April 2018 (Urk. 6/24) den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 7.8.2 und Urteil des Bundes gerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ . in: BGE 134 V 9). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Sohn der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der täglichen Gebäu de reinigung im Umfang einer Stunde, sowie eine angemessene Mithilfe beim Abwaschen des Geschirrs, beim Einkaufen und bei der Wäsche und Kleiderpflege zuzumuten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) gestützt darauf von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 %
ausging. 7.9
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 10 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 90 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 3.6 % (36 % x 0.1) und ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushaltsbereich von 8.1 % ( 9 % x 0.9 ) sowie ein Gesamtinvalidität sgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 12 %.
Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht. 8.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964 , war in einem teilzeitlichen Umfang seit 1. Mai 2012 als Hauswartin , ab 17. November 2014 zusätzlich gleichzeitig als Gebäude reinigerin bei der Gemeinde Y.___ ( Urk. 6/8 ; Urk. 6/16 Ziff. 5.1 ) tätig , als sie sich am 24. August 2017 mit dem Hinweis auf eine somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an meldete
(Urk. 6/9 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit
Mitteilung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6/20 ) fest, dass die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen auf Grund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht möglich sei , und veranlasste eine Abklärung im Haushalt der Versicherten an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom
13. April 2018; Urk. 6/24 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 6/27, Urk. 6/28 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
E. 1.1 I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dur chschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7 .2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Lei dens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer recht lich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
E. 1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 ).
E. 1.7 ). Denn einerseits ver fügt Dr. D.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bil dung. Andererseits hatte
er Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einander und begründete die gezogenen Schlüsse , insbesondere hinsichtlich des resultierenden Belastungsprofils, in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag daher grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriter ien zu erfüllen. Dabei schadet n i cht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund v orliegt und es im Wesentlichen n u r um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22.
Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Eine r Aktenbeurteilung stand daher n i chts entgegen. 6.3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. März 2018 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen be lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Kauern , Knien, Oberkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Armvorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war. 6.4
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 .
E. 3 Juli 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28.
August 2018 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, dass sie ihr nach einer korrekten Prü fung des Leistungsanspruchs die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichte (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk.
E. 3.1 Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre.
E. 3.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 )
und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom
3. Juli 2018 im Umfang von 1 0 % als Erwerbstätige und im rest lichen Umfang von 90 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige (Urk . 2 S. 1). Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1 S. 2).
E. 3.4 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 1. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 1 Stunde in der Woche als Haus wartin und seit 17. November 2014 im Umfang von 3.5 Stunden in der Wo che als Gebäudereinigerin bei der Gemeinde Y.___
tätig
gewesen ( Urk. 6/16/1 8 S.
7).
E. 3.5 In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. August 2017 (Urk. 6/9) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bei der Gemeinde Y.___ im Hausdienst tätig sei (Ziff. 5.4).
E. 3.6 % (36 % x 0.1) und ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushaltsbereich von
E. 3.7 Dem Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ vom 25.
September
2017 (Urk. 6/16/1-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2012 im Umfang von einer Stunde in der Woche als Hauswartin und gleichzeitig seit 17. November 2014 im Umfang von 3.5 Stunden in der Woche als Reinigungs aushilfe im Hallenbad bei der Gemeinde gearbeitet hat (S. 7). 3. 8
Gemäss dem Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. April 2018 (Urk. 6/24) habe die Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass ihr Ehegatte seit mehr als sechs Jahren an einer Demenz erkrankt sei , und dass er deswegen im Alltag vermehrt der Betreuung durch seine Familie bedürfe (S. 2). Auf die Frage der Abklärungsperson, weshalb sie bei der Gemeinde Y.___ lediglich im Umfang eines Teilzeitpensums tätig gewesen sei, habe die Be schwer deführerin folgendermassen geantwortet: « Weil mein Ehemann krank ist, konnte ich die letzten Jahre nicht mehr arbeiten. Mein Hausarzt hat mir gesagt, ich solle nicht mehr als 30 % bis maximal 50 % arbeiten». Auf die Konfrontation mit dem Umstand, dass sie bereits vor der Erkrankung des Ehegatten lediglich in einem Teil zeitpensum tätig gewesen sei, habe sie der Abklärungsperson keine klare Ant wort erteilen können
(S. 3) . Mangels nachgewiesener schriftlicher Arbeitsbe müh ungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ihr Ehegatte vor mehr als sechs Jahre seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, sich nicht um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums bemüht
e. Aus diesem Grunde sei die Be schwerdeführerin in Anbetracht der bisherige n Erwerbsbiografie und der aktu elle n Familiensituation ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von
E. 3.9 ). Mangels p ersönliche r , familiäre r , soziale r oder erwerbliche r Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein e Erhöhung des erwerbli chen Pensums schliessen liessen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen Umfang erwerbs tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Umfang von 10 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 90 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifizierte. 4. 4.1
Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 4.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (Urk. 6/19/25-26) die folgenden Diagnosen: - Zervikozephalgie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kieferge lenks schmerzen nach kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Diskusersatz im Bereich des linken Kiefergelenks im Mai 2015 - degenerative Veränderungen der HWS (Halswirbelsäule) mit Atlanto den tal arthrose und beginnender Spondylarthrose im Bereich HWK3-5 links - Lumbago mit i ntermittierender Lumboischialgie links mit/bei: - Anulus fibrosus Riss links im Bereich LWK4/5 - mittelschwerer Spondylarthrose LWK3-5
Sie erwähnte, dass eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS, abgesehen von einer Atlantodentalarthrose und einer beginnenden Spondylarthrose HWK3-5 , eine unauffällige HWS ohne Nachweis e eine r Spinalkanalstenose, einer radi kulären Kompression oder ein er Auffälligkeit i n den Halsweic hteilen ergeben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ursache der Zervikozephalgi en und der Kiefergelenksschmerzen primär in den Kiefergelenke n
zu suchen sei (S.
1). Eine MRI der LWS habe eine monosegmentale Bandscheibendegeneration LWK4 /5 mit Riss des Anulus fibrosus links ohne radikuläre Kompression im eigentlichen Sinne ergeben (S. 2). 4.3
Die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 20.
September 2017 (Urk. 6/15/13-16), dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis 2. August 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag no sen (S. 1): p sychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren : - Somatisierungsstörung - m ittelgradige depressive Episode s omatische Diagnosen : - Tinnitus aurium
- Zervikozephal gie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kieferge lenks schmerzen
nach kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Diskusersatz im linken Kiefergelenk im Mai 2015 - de generative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und be ginnender Spondylarthrose HWK 3-5 links - Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie links bei
Anulus fibros u s Riss links LWK 4/5 und mit telschwerer Spondylarthrose LWK 3-5 - Untergewicht bei Mangelernährung aufgrund schmerzender Aphten bei rezidivierende n Aphten - e rhöhte Lebe w erte , r ückgängig unter Sistierung von Mefanacid und Pan toprazol
- Verdacht auf rheumatische Erkrankung (M. Behcet wurde ausgeschlossen)
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vorher noch nie in stationärer oder ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Diagnostisch s ei
von einer Somatisierungsstörung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Somatisierungsstörung wie auch die Depression stünden in einem
Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie sowie der gesund heit lichen Situation des Ehegatten . Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerde führerin unter enorale n ,
die Nahrungsaufnahme erschwerenden Aphten gelitten habe. Eine medikamentöse, antidepressive Behandlung sei nicht nötig gewesen , da die Beschwerdeführerin gut auf das therapeutische Programm angesprochen habe . Im Sinne eines Krankheitskonzeptes habe die Beschwerdeführerin die De pression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belastungen (Erkran kung des Ehemannes, angespannte finanzielle Situation) und der daraus resul tie renden allgemeinen Überforderung
in Verbindung gebracht . Das Untergewicht sei zum grossen Teil durch rezi divierende orale Aphten bedingt. Die Beschwerde füh rerin sei in leicht gebesserten Zustand und ohne Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden (S. 3).
Mit Bericht vom 21. September 2017 (Urk. 6/15/6-10) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 27. Juni bis 6. August 2017 (Ziff. 1.6). 4.4
In seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 6/19/6-7) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen: - chronische migräniforme Kopfschmerzen - depressive Entwicklung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung - Reduzierter Ernährungszustand - Status nach Operation des linken Kiefergelenks im Mai 2015
Er erwähnte, dass von einer chronischen Migräne auszugehen sei . Es sei sodann schwierig zu beurteilen, ob eine funktionelle Überlagerung bestehe (S. 1). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 29.
November
2017 (Urk. 6/19/1-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1 ): - chronische Cephalea , holocephal - Zervikozephalgien mit Tinnitus, Schwindel, HWS-Arthrose - chronische Kiefergelenksschmerzen links mit myofaszialer Schmerzaus weitung - Lumbago bei fazettären Reizzuständen - Kachexie und allgemeine Schwäche unklarer Aetiologie - Depression, Somatisierungsstörung - rezidivierende Aphten unklarer Aetiologie (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit)
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter chronischen, nur unzureichend behandelbaren Schmerzen unklarer Aetiologie gelitten habe. Sie habe jedoch dennoch gearbeitet, bis dies ab Januar 2017 nicht mehr möglich gewesen sei. Behandlungen mittels diverser Medikamente seien ohne Erfolg ge blie ben (Ziff. 1.4). Ab Januar 2017 bestehe in der bisherigen Tätigkeit im Haus dienst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Frage nach einer Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er nicht beant wor ten. Dafür sei ein Assessment erforderlich (Ziff. 1.7). 4.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2018 (Urk. 6/26/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - degenerative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und beginnender Spondylarthrose HWK3-5 links - Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie links bei: - mittelschwerer Spondylarthrose LWK3-5 und Anulus fibros u s Riss links LWK 4/5 ( nebenbefundlich ) - chronische Migräne, neurologisch unauffällig Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Somatisierungsstörung - leicht- bis mittelgradige depressive Episode - Hypakusis beidseits, Tinnitus aurium - Zervikozephalgie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kiefer ge lenks schmerzen mit/bei: - kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Dis kusersatz im linken
Kiefergelenk im Mai 2015 - Untergewicht bei Mangelernährung auf Grund schmerzender Aphten - erhöhte Leberwerte , rückgängig unter Sistierung von Mefanacid und Pan toprazol - Verdacht auf rheumatische Erkrankung (Morbus Behcet wurde ausge schlossen) Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswar tin/Reini gerin: - m ittelschwere und schwere Tätigkeit sind nicht möglich
Die Beschwerdeführerin werde durch die Migräneattacken in ihrer Arbeits fähig keit beeinträchtigt. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei ihr nicht mehr zuzumuten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Ausübung angepasster, körperlich leichte r, wechselbelastende r Tätigkeit en , ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshal tungen ,
ohne Oberkopfarbeiten , ohne Arbeiten in weiter Armvorhalte , ohne Rumpf rotationen , ohne häufiges
Bücken, Hocken, Kauern, Knien, ohne häufige und Nässe- und Kälteexposition und ohne andauernde Vibrationsbelastungen im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten (S. 1) . 5.
E. 3.10 Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der Klinik
Z.___ (vorstehend E.
E. 3.11 In Würdigung der gesamten Umstände ist auf die Angaben der Beschwerde füh rerin zur Statusfrage gegenüber den Ärzten der Klinik Z.___ und der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin abzustellen, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( vorstehend E.
E. 5 ) bea n tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2018 (Urk.
E. 5.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin in somatischer Hinsicht unter einer Zervikozephalgie , unter chronische n
migräniforme n Kopfschmerzen , unter Kiefergelenksbeschwerden und unter dege nerative n Veränderungen der HWS und der LWS litt. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (vorstehend E. 4.2 ) die Ansicht vertrat, dass die Ursache der Zervikozephalgi en und der Kiefergelenksschmerzen in den Kiefer ge lenke n
zu suchen sei, ging Dr. B.___ in seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 (vor stehend E. 4.4 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer chroni schen Migräne beziehungsweise unter chronischen migräniformen Kopfschmer zen leide. Damit übereinstimmend ging Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine chronische Migräne, durch degenerative Veränderungen der HWS sowie durch eine Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie
in ihrer Arbeitsfähig keit beeinträchtigt werde.
E. 5.2 In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der Klinik Z.___
(vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung und unter einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leide. Sie stellten fest, dass die Somatisierungsstörung und die Depression in einem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie und der gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerdeführerin stünden, und dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Krankheitskonzeptes die Depression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belastungen beziehungsweise mit der Erkrankung des Ehemannes und der angespannte n finanzielle n Situation in Verbindung gebracht habe .
E. 5.3 Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1).
E. 5.4 Vorliegend gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik Z.___
(vorstehend E. 4.3 ) vor der Hospitalisation in der Klinik Z.___
vom 27. Juni bis 2.
August 2017
weder ambulant noch stationär psychiatrisch behandelt worden war und dass sie auch nach dem Klinikaustritt vom 2. August 2017 in keiner psychiatrischen Behandlung stand. Andererseits attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom
21. September 2017 (vorstehend E. 4.3 ) lediglich für die Zeit vom 27. Juni bis 6. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpfle gerin. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Klinik Z.___
feststellten , dass die von ihnen festgestellte psychische Gesundheitsbeein träch tigung im Sinne einer Somatisierungsstörung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode in einem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie und der gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerde füh rer in stünden, und dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Krankheits kon zep tes die Depression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belas tungen ( im Sinne der Erkrankung des Ehemannes und der angespannten finanziellen Situa tion ) in Verbindung gebracht habe . Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik Z.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht um eine von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung im Si nne eines verselbstständigten psychischen Leiden s handelte, sondern um ein solches, welches in den psychosozialen Umständen seine hinreichende Erklärung findet. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon ausging, dass der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Somatisierungs störung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomm t und da mit die psychosozialen Belastungsfaktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigten, bei seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausklammerte. 6. 6.1
Während Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 (vorstehend E. 4.6 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in folge von Migräneattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster , körperlich leichter, dem Belas tungsprofil entsprechender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten sei, vertrat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. November 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht, dass für die Beantwortung der Frage nach einer Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Assessment erfor derlich sei. Die übrigen beteiligten Ärzte äusserten sich nicht zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten. 6.2
Die Beurteilung durch Dr. D.___
vom 9. März 2018 (vorstehend E. 4.6 ) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dung s grundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E.
E. 7 ) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht . Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
E. 7.2 ). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vorstehend E.
E. 7.3 Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. November 2017 (vorstehend E. 4.5 ) davon auszugehen ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit früh es tens ab Januar 2017 bestand, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals im Monat August 20 17 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/9 S. 8) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im Januar 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind. Demzufolge ist die Invalidität vorliegend ausschliess lich nach der ab 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage beziehungsweise nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsmodell zur gemischten Methode zu bemessen (vorstehend E.
E. 7.4.1 I n einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbs ber eich zu ermitteln .
E. 7.4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 7.4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3).
E. 7.5 .2
Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Gemeinde Y.___ ausgeübten Tätig keiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (vgl. Urk. 6/24 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt eines frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahre 2018 weiterhin an ihren bishe ri gen Arbeitsplätzen bei der Gemeinde Y.___
als Gebäudereinigerin und als Haus wartin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 10 % tätig gewesen wäre.
E. 7.5.3 Während die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Y.___
bereits seit 1. Mai 2012 als Hauswartin tätig war, nahm sie die Tätigkeit als Gebäudereinigerin erst am
17. November 2014 auf (Urk. 6/8; Urk. 6/16 Ziff. 5.1) . Grundlage für die Be messung des Valideneinkommens stellen daher die von der Beschwe r deführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Gemeinde Y.___ in den Jahren 2015 und 2016 erzielten Einkünfte dar. Gemäss dem IK- Auszug (Urk. 6/14 )
hat die Beschwerdeführer in im Jahre 2015 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 8’0
E. 7.6 1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7. 6 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 7. 6 .3
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 7. 6 .4
Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. März 2018 die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Oberkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Arm vorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne andauernde Vibrations be lastungen und Nässe- und Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten . Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrich ten, führt indes nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträch tigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3 ; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. Mär z 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist der U mstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nach folgenden LSE)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/201 9 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), die dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___
entsprechen . Es ist daher von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorlie gend daher nicht als gerechtfertigt.
E. 7.6.5 Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monat l ichen Durchschnittsbruttolöhnen, dass ein Beschäftigungsgrad von 90 % einer vollzeitlichen Beschäftigung entspricht
(IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Okto ber 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 1 78 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis), weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn auf Grund der Teilzeitarbeit schon aus diesem Grunde nicht in Betracht fällt.
E. 7.6.6 Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2016
für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’363 .-- ,
resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) von 0.4 % im Jahre 2017 und von 0.5 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominallohnindex, 2016-2018) und einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs
.
ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ) sowie eines zum utbaren Beschäftigungsgrades von 90 % ein hypothetisches Inv aliden ein kommen im Jahre 2018 von Fr . 49'566.10 (Fr. 4’363 .-- x 1.004 x 1.005 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.9 ) .
E. 7.7 Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 76'933.20 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49'566.10 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 27 ’ 367.1 0 und einen Teilinvalidi tätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 36 %.
E. 7.8 .2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7. 8 .3
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
13. April 2018 (Urk. 6/24 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätigkeitsbereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Dabei resultierte eine E inschränkung im Aufgabenbereich des Haus halts von gesamthaft 9 %.
E. 7.8.4 Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom
13. April 2018 (Urk. 6/24) den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 7.8.2 und Urteil des Bundes gerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ . in: BGE 134 V 9). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Sohn der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der täglichen Gebäu de reinigung im Umfang einer Stunde, sowie eine angemessene Mithilfe beim Abwaschen des Geschirrs, beim Einkaufen und bei der Wäsche und Kleiderpflege zuzumuten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) gestützt darauf von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 %
ausging.
E. 7.9 Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 10 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 90 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 8.1 % ( 9 % x 0.9 ) sowie ein Gesamtinvalidität sgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 12 %.
Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht. 8.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 9 % bestehe, ergebe eine Invaliditätsbemessung gemäss der gemischten Methode für die Zeit bis 31. Dezember 2017 ein en Invaliditätsgrad von 8 % und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein en solchen von 10 %, weshalb ein R entenanspruch zu verneinen sei (S .
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit in einem höheren Umfang als im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % eine Erwerbs tätig keit ausüben würde. Denn ihre Kinder seien zwischenzeitlich erwachsen geworden und ihr Ehegatte sei nicht mehr erwerbstätig. Sie habe zudem die ent spre chende Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Umfang der hypothetisch bei Gesundheit ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht richtig verstanden. Der Be schwer degegnerin sei nicht zu folgen, wenn sie ihr die Ausübung einer behin der ungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zumuten wolle. Denn sie sei sowohl in der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit und auch in der Haushaltführung in erheblichem Umfang eingeschränkt (Urk 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3.
E. 10 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 90 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 5).
E. 11 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.
5.1).
E. 14 und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 7’280 .-- erzielt . Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der Einkünfte abzustellen.
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten » , welche r den Bereich « Allgemeine Gebäude reinigung »
mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 8121 ; www.bfs.admin.ch) , von 0.2 % im Jahre 2016 , von 0.4 % im Jahre 2017 und von 0.1 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominal lohnindex, 201 6-2018 ) resultiert im Jahre 2018 aufgerechnet auf ein hypothe tisches Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr.
76 ' 933 .20 ([Fr. 8'014.-- x 1.002 x 1.004 x 1.001 x 10 ÷ 2 ] + [Fr. 7'280.-- x 1.004 x 1.001 x 10 ÷ 2]) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00721
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
14. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964 , war in einem teilzeitlichen Umfang seit 1. Mai 2012 als Hauswartin , ab 17. November 2014 zusätzlich gleichzeitig als Gebäude reinigerin bei der Gemeinde Y.___ ( Urk. 6/8 ; Urk. 6/16 Ziff. 5.1 ) tätig , als sie sich am 24. August 2017 mit dem Hinweis auf eine somatische und psychische Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Inva liden versi che rung zum Leistungsb ezug an meldete
(Urk. 6/9 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte mit
Mitteilung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 6/20 ) fest, dass die Durch führung von Eingliederungsmassnahmen auf Grund des Gesundheitszustandes der Versicherten nicht möglich sei , und veranlasste eine Abklärung im Haushalt der Versicherten an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom
13. April 2018; Urk. 6/24 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Urk. 6/27, Urk. 6/28 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 6/30 = Urk. 2) einen Rentenan spruch der Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28.
August 2018 Bes chwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzu heben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, dass sie ihr nach einer korrekten Prü fung des Leistungsanspruchs die gesetzlichen Versicherungsleistungen ausrichte (S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2018 (Urk. 5 ) bea n tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom
19. Oktober 2018 (Urk. 7 ) wurde dies der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht . Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Pro zessführung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
I nvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch dur chschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7 .2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Lei dens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer recht lich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1.4
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert ( Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid ge worden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäfti gungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet ( Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 1 0 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im restlichen Umfang von 9 0 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig wäre . Da ihr gemäss der medizinischen Aktenlage nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Aus übung einer behinderungs angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von 9 0 % eines vollzeitlichen Ar beitspensums zuzumuten sei (S. 1 ), und da im Aufgaben bereich des Haushalts eine Einschränkung im Umfang von 9 % bestehe, ergebe eine Invaliditätsbemessung gemäss der gemischten Methode für die Zeit bis 31. Dezember 2017 ein en Invaliditätsgrad von 8 % und für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein en solchen von 10 %, weshalb ein R entenanspruch zu verneinen sei (S .
2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit in einem höheren Umfang als im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % eine Erwerbs tätig keit ausüben würde. Denn ihre Kinder seien zwischenzeitlich erwachsen geworden und ihr Ehegatte sei nicht mehr erwerbstätig. Sie habe zudem die ent spre chende Frage der Beschwerdegegnerin nach dem Umfang der hypothetisch bei Gesundheit ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht richtig verstanden. Der Be schwer degegnerin sei nicht zu folgen, wenn sie ihr die Ausübung einer behin der ungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zumuten wolle. Denn sie sei sowohl in der Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit und auch in der Haushaltführung in erheblichem Umfang eingeschränkt (Urk 1 S. 2). 2.3
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, ob die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre. 3.2
Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invalidi täts bemessung ( Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungs vergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist
somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Ge sundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypo thetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigung en und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be ur teilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 )
und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1). 3.3
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung vom
3. Juli 2018 im Umfang von 1 0 % als Erwerbstätige und im rest lichen Umfang von 90 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige (Urk . 2 S. 1). Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1 S. 2).
3.4
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 1. Mai 2012 im Umfang eines Arbeitspensums von 1 Stunde in der Woche als Haus wartin und seit 17. November 2014 im Umfang von 3.5 Stunden in der Wo che als Gebäudereinigerin bei der Gemeinde Y.___
tätig
gewesen ( Urk. 6/16/1 8 S.
7).
3.5
In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 24. August 2017 (Urk. 6/9) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 30 % bei der Gemeinde Y.___ im Hausdienst tätig sei (Ziff. 5.4). 3.6
Gemäss dem Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Z.___ vom 20.
September 2017 (Urk. 6/15/13-16) habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ihre Tätigkeit bei der Gemeinde Y.___ als Gebäudereinigerin im Hallen bad der Gemeinde auf ein Arbeitspensum von 30 % reduziert habe, weil sie sich um ihren seit längerer Zeit arbeitsunfähigen und an Demenz erkrankten Ehe gatten habe kümmern müssen (S. 2). 3.7
Dem Arbeitgeberbericht der Gemeinde Y.___ vom 25.
September
2017 (Urk. 6/16/1-8) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Mai 2012 im Umfang von einer Stunde in der Woche als Hauswartin und gleichzeitig seit 17. November 2014 im Umfang von 3.5 Stunden in der Woche als Reinigungs aushilfe im Hallenbad bei der Gemeinde gearbeitet hat (S. 7). 3. 8
Gemäss dem Bericht betreffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 13. April 2018 (Urk. 6/24) habe die Beschwerde führerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin an gegeben , dass ihr Ehegatte seit mehr als sechs Jahren an einer Demenz erkrankt sei , und dass er deswegen im Alltag vermehrt der Betreuung durch seine Familie bedürfe (S. 2). Auf die Frage der Abklärungsperson, weshalb sie bei der Gemeinde Y.___ lediglich im Umfang eines Teilzeitpensums tätig gewesen sei, habe die Be schwer deführerin folgendermassen geantwortet: « Weil mein Ehemann krank ist, konnte ich die letzten Jahre nicht mehr arbeiten. Mein Hausarzt hat mir gesagt, ich solle nicht mehr als 30 % bis maximal 50 % arbeiten». Auf die Konfrontation mit dem Umstand, dass sie bereits vor der Erkrankung des Ehegatten lediglich in einem Teil zeitpensum tätig gewesen sei, habe sie der Abklärungsperson keine klare Ant wort erteilen können
(S. 3) . Mangels nachgewiesener schriftlicher Arbeitsbe müh ungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin , nachdem ihr Ehegatte vor mehr als sechs Jahre seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, sich nicht um eine Erhöhung ihres Arbeitspensums bemüht
e. Aus diesem Grunde sei die Be schwerdeführerin in Anbetracht der bisherige n Erwerbsbiografie und der aktu elle n Familiensituation ohne Gesundheitsschaden weiterhin im Umfang von 10
% als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 90 % als im Haushalt Tätige zu qualifizieren (S. 5). 3.9
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicheru ngsrechts in der Regel auf die « Aussagen der ersten Stunde » ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dabei gilt es in Bezug auf die Beweiswürdigungsregel zu den « Aussagen der ersten Stunde » zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungs ge mäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 1
3. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2 ).
Gemäss der Rechtsprechung sind im Verlauf des Abklärungsverfahrens gegenüber Abklärungspersonen der Invalidenversicherung getätigte Aussagen vo n versicherten Person en
zur Statusfrage praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anders lautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungs rechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil e des Bundesgerichts 9C_846/20 11 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.
5.1). 3.10
Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der Klinik
Z.___ (vorstehend E. 3.6 ) sowie gegenüber der Abklärungs per son der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 3.8) übereinstimmend angegeben hat , dass sie in einem Umfang von 30 % (richtig: 10 %) bei der Gemeinde Y.___ erwerbstätig gewesen sei, weil sie sich in der übrigen Zeit um ihren an Demenz erkrankten Ehegatten habe kümmern wollen. Di e Beschwerdeführer in machte erst mals in ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 2) und mithin nach Erlass der ange fochtenen, leistungsverneinenden Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) geltend, dass sie bei Gesundheit in einem 10 % übersteigenden Umfang eine Erwerbs tätig keit ausgeübt hätte . Des Gleichen lassen sich den Akten
- entgegen der dies bezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S.
2) - keine Hinweise entnehmen, dass sie die Fragen der Abklärungsperson der Besc hwerdegegnerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 3. April 2018 (Urk. 6/24) nicht hinreichend verstanden hätte. Da Anhaltspunkte für Verständigungs schwierig keiten auch in den übrigen Akten, insbesondere den Berichten der Ärzte der Klinik Z.___
(vgl. Urk. 6/15/6-10) fehlen, ist die Angabe der Beschwer deführerin, sie habe die Fragen der Abklärungsperson nicht korrekt beziehungs weise nicht richtig verstanden, als Schutzbehauptung zu werten. 3.11
In Würdigung der gesamten Umstände ist auf die Angaben der Beschwerde füh rerin zur Statusfrage gegenüber den Ärzten der Klinik Z.___ und der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin abzustellen, da es sich hierbei um « Aussagen der ersten Stunde » handelte, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können ( vorstehend E. 3.9 ). Mangels p ersönliche r , familiäre r , soziale r oder erwerbliche r Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf ein e Erhöhung des erwerbli chen Pensums schliessen liessen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen Umfang erwerbs tätig gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Umfang von 10 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 90 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifizierte. 4. 4.1
Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen. 4.2
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurochirurgie, stellte in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (Urk. 6/19/25-26) die folgenden Diagnosen: - Zervikozephalgie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kieferge lenks schmerzen nach kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Diskusersatz im Bereich des linken Kiefergelenks im Mai 2015 - degenerative Veränderungen der HWS (Halswirbelsäule) mit Atlanto den tal arthrose und beginnender Spondylarthrose im Bereich HWK3-5 links - Lumbago mit i ntermittierender Lumboischialgie links mit/bei: - Anulus fibrosus Riss links im Bereich LWK4/5 - mittelschwerer Spondylarthrose LWK3-5
Sie erwähnte, dass eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS, abgesehen von einer Atlantodentalarthrose und einer beginnenden Spondylarthrose HWK3-5 , eine unauffällige HWS ohne Nachweis e eine r Spinalkanalstenose, einer radi kulären Kompression oder ein er Auffälligkeit i n den Halsweic hteilen ergeben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Ursache der Zervikozephalgi en und der Kiefergelenksschmerzen primär in den Kiefergelenke n
zu suchen sei (S.
1). Eine MRI der LWS habe eine monosegmentale Bandscheibendegeneration LWK4 /5 mit Riss des Anulus fibrosus links ohne radikuläre Kompression im eigentlichen Sinne ergeben (S. 2). 4.3
Die Ärzte der Klinik Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 20.
September 2017 (Urk. 6/15/13-16), dass die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis 2. August 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diag no sen (S. 1): p sychiatrische Diagnosen und Belastungsfaktoren : - Somatisierungsstörung - m ittelgradige depressive Episode s omatische Diagnosen : - Tinnitus aurium
- Zervikozephal gie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kieferge lenks schmerzen
nach kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Diskusersatz im linken Kiefergelenk im Mai 2015 - de generative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und be ginnender Spondylarthrose HWK 3-5 links - Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie links bei
Anulus fibros u s Riss links LWK 4/5 und mit telschwerer Spondylarthrose LWK 3-5 - Untergewicht bei Mangelernährung aufgrund schmerzender Aphten bei rezidivierende n Aphten - e rhöhte Lebe w erte , r ückgängig unter Sistierung von Mefanacid und Pan toprazol
- Verdacht auf rheumatische Erkrankung (M. Behcet wurde ausgeschlossen)
Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin vorher noch nie in stationärer oder ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden sei. Diagnostisch s ei
von einer Somatisierungsstörung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Somatisierungsstörung wie auch die Depression stünden in einem
Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie sowie der gesund heit lichen Situation des Ehegatten . Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerde führerin unter enorale n ,
die Nahrungsaufnahme erschwerenden Aphten gelitten habe. Eine medikamentöse, antidepressive Behandlung sei nicht nötig gewesen , da die Beschwerdeführerin gut auf das therapeutische Programm angesprochen habe . Im Sinne eines Krankheitskonzeptes habe die Beschwerdeführerin die De pression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belastungen (Erkran kung des Ehemannes, angespannte finanzielle Situation) und der daraus resul tie renden allgemeinen Überforderung
in Verbindung gebracht . Das Untergewicht sei zum grossen Teil durch rezi divierende orale Aphten bedingt. Die Beschwerde füh rerin sei in leicht gebesserten Zustand und ohne Hinweise auf Selbst- und Fremdgefährdung nach Hause entlassen worden (S. 3).
Mit Bericht vom 21. September 2017 (Urk. 6/15/6-10) attestierten die Ärzte der Klinik Z.___
der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zuletzt aus geübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 27. Juni bis 6. August 2017 (Ziff. 1.6). 4.4
In seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 (Urk. 6/19/6-7) stellte Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen: - chronische migräniforme Kopfschmerzen - depressive Entwicklung mit Verdacht auf Somatisierungsstörung - Reduzierter Ernährungszustand - Status nach Operation des linken Kiefergelenks im Mai 2015
Er erwähnte, dass von einer chronischen Migräne auszugehen sei . Es sei sodann schwierig zu beurteilen, ob eine funktionelle Überlagerung bestehe (S. 1). 4.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , stellte in seinem Bericht vom 29.
November
2017 (Urk. 6/19/1-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1 ): - chronische Cephalea , holocephal - Zervikozephalgien mit Tinnitus, Schwindel, HWS-Arthrose - chronische Kiefergelenksschmerzen links mit myofaszialer Schmerzaus weitung - Lumbago bei fazettären Reizzuständen - Kachexie und allgemeine Schwäche unklarer Aetiologie - Depression, Somatisierungsstörung - rezidivierende Aphten unklarer Aetiologie (ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit)
Der Arzt erwähnte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter chronischen, nur unzureichend behandelbaren Schmerzen unklarer Aetiologie gelitten habe. Sie habe jedoch dennoch gearbeitet, bis dies ab Januar 2017 nicht mehr möglich gewesen sei. Behandlungen mittels diverser Medikamente seien ohne Erfolg ge blie ben (Ziff. 1.4). Ab Januar 2017 bestehe in der bisherigen Tätigkeit im Haus dienst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Frage nach einer Rest arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten könne er nicht beant wor ten. Dafür sei ein Assessment erforderlich (Ziff. 1.7). 4.6
Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , regionaler ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, stellte in seiner auf Grund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. März 2018 (Urk. 6/26/4-5) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - degenerative Veränderungen der HWS mit Atlantodentalarthrose und beginnender Spondylarthrose HWK3-5 links - Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie links bei: - mittelschwerer Spondylarthrose LWK3-5 und Anulus fibros u s Riss links LWK 4/5 ( nebenbefundlich ) - chronische Migräne, neurologisch unauffällig Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Somatisierungsstörung - leicht- bis mittelgradige depressive Episode - Hypakusis beidseits, Tinnitus aurium - Zervikozephalgie mit Schwindel, Tinnitus und linksbetonten Kiefer ge lenks schmerzen mit/bei: - kondylärem
Shaving und Einbringen von Fett- Dermis -Graft als Dis kusersatz im linken
Kiefergelenk im Mai 2015 - Untergewicht bei Mangelernährung auf Grund schmerzender Aphten - erhöhte Leberwerte , rückgängig unter Sistierung von Mefanacid und Pan toprazol - Verdacht auf rheumatische Erkrankung (Morbus Behcet wurde ausge schlossen) Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Hauswar tin/Reini gerin: - m ittelschwere und schwere Tätigkeit sind nicht möglich
Die Beschwerdeführerin werde durch die Migräneattacken in ihrer Arbeits fähig keit beeinträchtigt. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Gebäudereinigerin sei ihr nicht mehr zuzumuten. Der Beschwerdeführerin sei jedoch die Ausübung angepasster, körperlich leichte r, wechselbelastende r Tätigkeit en , ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshal tungen ,
ohne Oberkopfarbeiten , ohne Arbeiten in weiter Armvorhalte , ohne Rumpf rotationen , ohne häufiges
Bücken, Hocken, Kauern, Knien, ohne häufige und Nässe- und Kälteexposition und ohne andauernde Vibrationsbelastungen im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten (S. 1) . 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin in somatischer Hinsicht unter einer Zervikozephalgie , unter chronische n
migräniforme n Kopfschmerzen , unter Kiefergelenksbeschwerden und unter dege nerative n Veränderungen der HWS und der LWS litt. Während Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 14. Februar 2017 (vorstehend E. 4.2 ) die Ansicht vertrat, dass die Ursache der Zervikozephalgi en und der Kiefergelenksschmerzen in den Kiefer ge lenke n
zu suchen sei, ging Dr. B.___ in seinem Bericht vom 30. Oktober 2017 (vor stehend E. 4.4 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer chroni schen Migräne beziehungsweise unter chronischen migräniformen Kopfschmer zen leide. Damit übereinstimmend ging Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine chronische Migräne, durch degenerative Veränderungen der HWS sowie durch eine Lumbago mit intermittierender Lumboischialgie
in ihrer Arbeitsfähig keit beeinträchtigt werde. 5.2
In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der Klinik Z.___
(vorstehend E. 4.3 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Somatisierungsstörung und unter einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode leide. Sie stellten fest, dass die Somatisierungsstörung und die Depression in einem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie und der gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerdeführerin stünden, und dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Krankheitskonzeptes die Depression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belastungen beziehungsweise mit der Erkrankung des Ehemannes und der angespannte n finanzielle n Situation in Verbindung gebracht habe . 5.3
Diesbezüglich gilt es zu beachten , dass nach der Rechtsprechung ein invalidi sierender psychischer Gesundheitsschaden nicht vorliegt, wenn die erhobenen psychischen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E. 2), und dass demzufolge auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern sind (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 ; Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 5, 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1). 5.4
Vorliegend gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik Z.___
(vorstehend E. 4.3 ) vor der Hospitalisation in der Klinik Z.___
vom 27. Juni bis 2.
August 2017
weder ambulant noch stationär psychiatrisch behandelt worden war und dass sie auch nach dem Klinikaustritt vom 2. August 2017 in keiner psychiatrischen Behandlung stand. Andererseits attestierten die Ärzte der Klinik Z.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom
21. September 2017 (vorstehend E. 4.3 ) lediglich für die Zeit vom 27. Juni bis 6. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpfle gerin. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Klinik Z.___
feststellten , dass die von ihnen festgestellte psychische Gesundheitsbeein träch tigung im Sinne einer Somatisierungsstörung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode in einem Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Familie und der gesundheitlichen Situation des Ehegatten der Beschwerde füh rer in stünden, und dass die Beschwerdeführerin im Sinne eines Krankheits kon zep tes die Depression und die Schmerzproblematik mit den häuslichen Belas tungen ( im Sinne der Erkrankung des Ehemannes und der angespannten finanziellen Situa tion ) in Verbindung gebracht habe . Gestützt auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik Z.___ ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht um eine von äusseren Belastungsfaktoren unabhängige psychiatrische Erkrankung im Si nne eines verselbstständigten psychischen Leiden s handelte, sondern um ein solches, welches in den psychosozialen Umständen seine hinreichende Erklärung findet. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. D.___
in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon ausging, dass der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Somatisierungs störung und einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode keine dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zukomm t und da mit die psychosozialen Belastungsfaktoren, welche direkt negative funktionelle Folgen zeitigten, bei seiner Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausklammerte. 6. 6.1
Während Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom
9. März 2018 (vorstehend E. 4.6 ) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in folge von Migräneattacken in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und dass ihr die Ausübung behinderungsangepasster , körperlich leichter, dem Belas tungsprofil entsprechender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 90
% zuzumuten sei, vertrat Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. November 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) die Ansicht, dass für die Beantwortung der Frage nach einer Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ein Assessment erfor derlich sei. Die übrigen beteiligten Ärzte äusserten sich nicht zur Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten. 6.2
Die Beurteilung durch Dr. D.___
vom 9. März 2018 (vorstehend E. 4.6 ) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entschei dung s grundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.7 ). Denn einerseits ver fügt Dr. D.___ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates über eine für die Beurteilung des streitigen somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angezeigte medizinische Weiter bil dung. Andererseits hatte
er Kenntnis sämtlicher medizinischer Vorak ten , setzte sich in angemessener Weise mit den geäusserten Beschwerden aus einander und begründete die gezogenen Schlüsse , insbesondere hinsichtlich des resultierenden Belastungsprofils, in nachvollziehbarer Weise . Die Beurteilung durch Dr. D.___ vermag daher grundsätzlich die für eine beweiskräftige medizinische Entschei dungsgrundlage vorausgesetzten Kriter ien zu erfüllen. Dabei schadet n i cht, dass es sich um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund v orliegt und es im Wesentlichen n u r um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medi zinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22.
Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Eine r Aktenbeurteilung stand daher n i chts entgegen. 6.3
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. März 2018 ist vorliegend daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätig keiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulen be lastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Kauern , Knien, Oberkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Armvorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- und Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten war. 6.4
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 7 . 7.1
Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 7.2
Nach der Rechtsprechung kommt das neue
Berechnungs modell bei der gemisch ten Methode ab dem
1. Januar 2018 (E. 1.5) zur Anwendung ( Art. 27 bis
Abs. 2-4 IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestim mung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017; Urteil des Bundes gerichts 9C_553/2017 E. 5.2; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundes amtes für Sozial ver sicherungen, BSV, vom 9. Januar 2018 betreffend Übergangsregelung infolge Änderung der IVV per 1. Januar 2018 betreffend Invaliditätsbemessung für teilerwerbstätige Versicherte). 7.3
Da vorliegend gestützt auf die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 29. November 2017 (vorstehend E. 4.5 ) davon auszugehen ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit früh es tens ab Januar 2017 bestand, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungs anspruch erstmals im Monat August 20 17 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 6/9 S. 8) , konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher früh estens im Januar 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit . b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt mass ge bend sind. Demzufolge ist die Invalidität vorliegend ausschliess lich nach der ab 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage beziehungsweise nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsmodell zur gemischten Methode zu bemessen (vorstehend E. 7.2 ). Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vorstehend E. 1.6 ). 7.4
7.4.1
I n einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbs ber eich zu ermitteln . 7.4.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 7.4.3
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypotheti schen Renten be ginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidenti scher Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Ver gleichs ein kommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE
129 V 222 E.
4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.3). 7.5 7.5 .1
Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grund sätz lich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominal lohn entwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Recht spre chung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens
bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitrags pflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK- Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4). 7.5 .2
Da die Beschwerdeführerin die bisher bei der Gemeinde Y.___ ausgeübten Tätig keiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte (vgl. Urk. 6/24 S. 3), ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zum Zeitpunkt eines frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahre 2018 weiterhin an ihren bishe ri gen Arbeitsplätzen bei der Gemeinde Y.___
als Gebäudereinigerin und als Haus wartin im Umfang eines Arbeitspensums von insgesamt 10 % tätig gewesen wäre. 7.5.3
Während die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Y.___
bereits seit 1. Mai 2012 als Hauswartin tätig war, nahm sie die Tätigkeit als Gebäudereinigerin erst am
17. November 2014 auf (Urk. 6/8; Urk. 6/16 Ziff. 5.1) . Grundlage für die Be messung des Valideneinkommens stellen daher die von der Beschwe r deführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Gemeinde Y.___ in den Jahren 2015 und 2016 erzielten Einkünfte dar. Gemäss dem IK- Auszug (Urk. 6/14 )
hat die Beschwerdeführer in im Jahre 2015 einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von insgesamt Fr. 8’0 14. und im Jahre 2016 einen solchen von Fr. 7’280 .-- erzielt . Infolge der nicht unerheblichen Schwankungen ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der Einkünfte abzustellen.
Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung im Bereich « sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten » , welche r den Bereich « Allgemeine Gebäude reinigung »
mit umfasst (NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschafts zweige, Code 8121 ; www.bfs.admin.ch) , von 0.2 % im Jahre 2016 , von 0.4 % im Jahre 2017 und von 0.1 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominal lohnindex, 201 6-2018 ) resultiert im Jahre 2018 aufgerechnet auf ein hypothe tisches Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr.
76 ' 933 .20 ([Fr. 8'014.-- x 1.002 x 1.004 x 1.001 x 10 ÷ 2 ] + [Fr. 7'280.-- x 1.004 x 1.001 x 10 ÷ 2]) . 7.6
7.6. 1
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausge ge benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/
Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 7. 6 .2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schrän kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs ein fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 7. 6 .3
Ein Leidensabzug ist nach der Rechtsprechung auch dann nicht gerechtfertigt, w enn die gesundheitlichen Einschränkungen oder die eingeschränkte Leistungs fähigkeit beziehungsweise das eingeschränkte Rendement vom medizinischen Experten in der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit bereits berücksichtigt wurden (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3). Sodann rechtfertigt der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeits fähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leis tungsfähig ist, nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundes ge richts 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E. 4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März
2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom 2. November 2007 E.
5.1). 7. 6 .4
Vorliegend ist der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 9. März 2018 die Ausübung behinderungs angepasster, körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Oberkopfarbeiten und Arbeiten in weiter Arm vorhalte, ohne häufige Rumpfrotationen und ohne andauernde Vibrations be lastungen und Nässe- und Kälteexposition im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % zuzumuten . Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeiten zu verrich ten, führt indes nicht auto ma tisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invaliden lohns. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträch tigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgegli chenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätig keiten aufweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 1 1. Juli 2019 E. 3.3 ; BGE 138 V 457 E. 3.1). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2 und 8C_61/2018 vom 23. Mär z 2018 E. 6.5.2 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist der U mstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (gemäss der LSE 2012 und der nach folgenden LSE)
bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/201 9 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2), die dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___
entsprechen . Es ist daher von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, auch wenn die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheint vorlie gend daher nicht als gerechtfertigt. 7.6.5
Schliesslich ergibt sich aus der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monat l ichen Durchschnittsbruttolöhnen, dass ein Beschäftigungsgrad von 90 % einer vollzeitlichen Beschäftigung entspricht
(IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 2 2. Okto ber 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 1 78 E. 2.5.1 S. 184 mit Hinweis), weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn auf Grund der Teilzeitarbeit schon aus diesem Grunde nicht in Betracht fällt. 7.6.6
Unter Berücksichti gung des Zentralwerts der LSE 2016
für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerk licher Art (Kompetenzniveau 1) für Frauen (Total; Tabelle TA1, privater Sektor Schweiz 2012) von Fr. 4’363 .-- ,
resultiert unter Berück sichtigung der durchschnittlichen Nominal lohn entwicklung aller Wirt sch afts zweige (Total) von 0.4 % im Jahre 2017 und von 0.5 % im Jahre 2018 (www.bfs.admin.ch; T1.15 Nominallohnindex, 2016-2018) und einer betriebs üb lichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2018 von ins gesamt 41.7 Stunden ( www.bfs
.
ad min.ch; Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts abteilungen ) sowie eines zum utbaren Beschäftigungsgrades von 90 % ein hypothetisches Inv aliden ein kommen im Jahre 2018 von Fr . 49'566.10 (Fr. 4’363 .-- x 1.004 x 1.005 x 12 Mo nate ÷ 40 Stun den x 41.7 Stunden x 0.9 ) . 7.7
Der Vergleich des Vali deneinkommens von Fr. 76'933.20 mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 49'566.10 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 27 ’ 367.1 0 und einen Teilinvalidi tätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 36 %. 7.8 7.8 .1
Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungs an sprecher im Rahmen der Schaden minderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltens weisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledi gung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versi cherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehö rigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewie sener massen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mit hilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheits schä digung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1). 7.8 .2
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3081 ff. des Kreisschreibens über Inva lidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestim mung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Be teiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plau sibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschrän kungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massge bend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Ver sicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2 ).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushalt führung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicher ten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beur teilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge rich ts 8C_ 8 1 7/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). 7. 8 .3
Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom
13. April 2018 (Urk. 6/24 ) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Ge stützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Überein stimm ung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche rung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Ver wal tungspraxis wur den darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Auf gaben aufge teilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkei ten be wertet. Anschliessend wurde für jede der Tätigkeitsbereiche die konkrete Be hin derung ermittelt. Dabei resultierte eine E inschränkung im Aufgabenbereich des Haus halts von gesamthaft 9 %. 7.8.4
Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom
13. April 2018 (Urk. 6/24) den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 7.8.2 und Urteil des Bundes gerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ . in: BGE 134 V 9). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass dem im gleichen Haushalt wohnenden Sohn der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der täglichen Gebäu de reinigung im Umfang einer Stunde, sowie eine angemessene Mithilfe beim Abwaschen des Geschirrs, beim Einkaufen und bei der Wäsche und Kleiderpflege zuzumuten ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfü gung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) gestützt darauf von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 9 %
ausging. 7.9
Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 10 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 90 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 3.6 % (36 % x 0.1) und ein gewichteter Teilin validitätsgrad im Haushaltsbereich von 8.1 % ( 9 % x 0.9 ) sowie ein Gesamtinvalidität sgrad von (gerundet; vgl. BGE 130 V 12) 12 %.
Damit wird ein für den An spruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invali ditätsgrad von min des tens 40 % nicht erreicht. 8.
Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der ange fochtenen Verfügung vom
3. Juli 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerde führerin auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Bes chwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und der unterlie genden Beschwerde führer in aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgelt li chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz