Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahr 1966 geborene X.___ besuchte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1981 von 1982 bis 1984 die Gastgewerbeschule. Danach war sie als Hausfrau tätig und ist mittlerweile Mutter von drei Kindern (1985, 1990, 2000). In der Zeit von Oktober 1992 bis Oktober 1998 war die Versicherte als Kassiererin bei Y.___
erwerbstätig. Infolge multipler Beschwerden meldete sie sich am 5. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/3). In der Folge leitete diese eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärung vom 2 9. November 2000, Urk. 7/14) und klärte den medizinischen Sachverhalt umfassend ab (MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001, Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 2 2. März 2002 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 81 % - eine ganze Rente zu (Urk. 7/34, Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2003 wurde der Versicherten zudem eine Hilflosenentschädigung leichten G rades zugesprochen (Urk. 7/62). 1.2
Mit Mitteilung vom 1 7. April
2003 wurde der bestehende Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 7/57), ebenso mit Mitteilung vom 2 0. Juli 2005 (Urk. 7/74). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3 1. August 2005 (Urk. 7/75) wurde weiter mit Mitteilung vom 3. Oktober 2005 der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestätigt (Urk. 7/77). Im August 2008 wurde eine erneute Überprüfung der Leistungsansprüche in die Wege geleitet (Urk. 7/80). In diesem Zusammenhang wurden in beiden An spruchs bereichen neue Abklärungsberichte erstellt (Bericht Hilflosenent schädi gung, Urk. 7/85; Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 7/86). Mit Mitteilung vom 2 2. April 2009 wurde der bestehende Rentenanspruch bestätigt, mit Mitteilung vom 2 3. April 2009 jener betreffe nd Hilflosenentschädigung (Urk. 7/89). 1.3
Am 1 3. Februar 2012 nahm die Versicherte erneut im Rahmen einer revisions weisen Überprüfung zu den bestehenden Leistungsansprüchen Stellung (Urk. 7/95) . In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär abklären (Z.___ -Gutachten vom 1 9. März 2013, Urk. 7/109). Mit Mitteilung vom 2 6. Juli 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/115), welches am 8. Januar
2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 1 3. Janu ar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung des Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/127). Am 6. Februar 2014 zog sich die Versicherte bei einem Sturz auf das rechte Handgelenk eine Radiusfraktur zu, wobei ein operatives Vorgehen nötig wurde (Urk. 7/128). In Laufe der weiteren Abklärungen wurde erneut eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (A.___ -Gut achten vom 9. November 2015, Urk. 7/165). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2016 (ersetzt den Vorbescheid vom 1 3. Januar 2014) wurde die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2 2. April 2009 in Aussicht gestellt (Urk. 7/172), eine Folgebegutachtung erfolgte Anfang 2017 (A.___ -Gutachten vom 4. August 2017, Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2017 (ersetzt den Vorbe scheid vom 2 3. Mai 2016) wurde der Versicherten die Reduktion des Rentenan spruchs auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 7/196). Der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde mit Mitteilung vom 1 1. September 2017 bestätigt (Urk. 7/198, Urk. 7/197). Am Vorbescheid vom 3 1. August 2018 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 fest und reduzierte den Renten anspruch mit Wirkung ab 1. September 2018 auf eine halbe Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 4. September 2018 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 3. November 2018 reichte die Ver tre terin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he rab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE
117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/ 2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahre 2009 eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu Unrecht nicht erfolgt sei, was zur wiedererwägungsweisen Auf hebung der Mitteilung vom 2 2. April 2009 führe. Gestützt auf die Verlaufsbe gutachtung vom 4. August 2017 sei dabei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was ab 1. September 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlic hen geltend, dass die Gutachter, obschon sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt hätten, in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 1 S. 16). Das Gutachten über zeuge insgesamt nicht und bagatellisiere die Beschwerden der Beschwerde füh rerin; sodann spreche auch der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung klar dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 18). Insgesamt sei seit der erstmaligen Ren ten zusprache von einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des auszugehen (S. 19). Weiter sei zu prüfen, ob die Wiedereingliederung vor liegend verhältnismässig sei (S. 20), zumindest sei ein maximaler leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 21). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 2. März 2002, welche sich auf die Haushaltsabklärung vom 2 9. November 2000 sowie das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001 stützt (Urk. 7/14, Urk. 7/32). Im Bereich Haushalt ermittelte die zuständige Abklärungsperson eine Einschrän kung von 52 % (Urk. 7/14 S. 7). Die für das polydisziplinäre (neurologisch, rheu matologisch, psychiatrisch) MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/32 S.
16) : - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom - Paniforme Angstattacken - Posttraumatische Belastungsstörung mit intrusiven Erinnerungen - Chronifiziertes Kopfweh vom Spannungstyp - Haltungsstörung und Haltungsinsuffizienz mit deutlich vermehrter Brust kyphose - Zervikalsyndrom mit l e ichter Fehlposition der Halswirbelsäule - Chronisches lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Kontusion des rechten Beckens und des rechten lateralen Fuss randes
Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll zumutbar, aus psychiatrischer Sicht bestehe demge genüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 17). Bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % führe dies zu einer Teilinvalidität von 21 %, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 81 % führe (Urk. 7/19).
Demgegenüber fällt die Mitteilung vom 2 2. April 2009 als Referenzzeitpunkt ausser Betracht, da zum einen der medizinische Sachverhalt unbestrittenermassen nur ungenügend abgeklärt wurde und zum andern kein Einkommensvergleich durchgeführt wurde, was sich am unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % trotz veränderter Qualifikation (100 % im erwerblichen Bereich) zeigt. 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 9. November 2015 verantwortlichen Fachärzte (Fachrichtung Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie) stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t die folgenden Diagnosen (Urk. 7/165 S. 1 7): - Zustand nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts 02/2014 mit Platten osteosynthese und passagerem reflexdystrophem Syndrom (CRPS, Morbus Sudeck) - Partielle Ankylosierung der Schultergelenke beidseits (partielle frozen
shoulder)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) mit/bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Chronisch-tägliche Kopfschmerzen vom überwiegenden Spannungstyp - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, zerviko -thorakale Fehlhaltung - Linkskonvexe Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links durch Beinlängenverkürzung links - Refluxkrankheit - Psoriasis
Aus psychiatrischer Sicht sei spätestens ab dem
Z.___ Gutachten vom 1 9. März 2013 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden derzeit nicht vorliegen, die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt, ebenso die Angsterkrankung (S. 21). Verschlechtert habe sich der Gesundheitszustand durch die am 6. Februar 2014 erlittene Radiusfraktur rechts (S. 22). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 20). 3.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/191 S. 7): - CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom, ehemals Morbus Sudeck) radio- carpal recht s nach Osteosynthese einer Radiusfraktur 02/2014; Reak ti vierungszustand, differentialdiagnostisch Arthritis unklarer Zuord nung möglich - Funktionell relevante frozen
shoulder beidseits, rechtsbetont
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenw ärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F 33.4) - Chronische tägliche Kopfschmerzen, überwiegend vom Spannungstyp - Linkskonvexe Lumbalskoliose bei Beckentiefstand links - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule - Refluxkrankheit - Thoraxschmerzen (anstrengungsabhängig, ohne Ausstrahlung, wahr schein lich funktionell) - Psoriasis - Miktionsbeschwerden mit Dysurie und Stressinkontinenz
Durch die offensichtliche Reaktivierung des M. Sudeck der rechten Hand sei es ab Frühsommer 2016 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen. Unter Beachtung eines sehr einschränkenden Belastungsprofils (aus schliessliche Linkshändigkeit, Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke) könne auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden (S. 10 f.). Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sei anzumerken, dass die diagnostischen Algorithmen einer de pressiven Episode nicht mehr hinlänglich erfüllt seien und insoweit sogar von einer Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten 11/2015 auszugehen sei. Die Angsterkrankung der Versicherten mit Panikattacken in wechselnder Frequenz sei ebenfalls nur gering ausgeprägt, eine massgebliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten liege nicht vor (S. 18). 4. 4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte allein aufgrund der psychi atri schen Diagnosen. Die MEDAS-Fachärzte gingen dannzumal von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, von paniformen Angstattacken sowie von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Erinne rung en aus. Gestützt auf die vorliegenden Gutachten des A.___ vom 9. November 2015 sowie 4. August 2017 wie auch der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ (Gutachten vom 1 9. März 2013, vgl. Urk. 7/109 S. 32) kann aus rein psychischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes spä testens ab Anfang 2013 ausgegangen werden. Dies stellt einen Revisionsgrund dar, der eine umfassende, voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs ermöglicht.
Darüber hinaus wäre ein solcher auch aufgrund der Änderung der Bemes sungs methode gegeben. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung vom 2 2. April 2009 aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im erwerb lichen Bereich tätig wäre (Urk. 7/86 S. 2), was von der Abklärungsperson so anerkannt wurde (S. 4), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Veränderung der massgebenden Bemessungsfaktoren stattgefunden hat. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Mitteilung vom 2 2. April 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 4.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere setzten sie sich vertieft mit den vorliegenden Vorgut achten auseinander; auch war den Gutachtern die Einschätzung des behan delnden Psychiaters bekannt (vgl. Urk. 7/165 S. 14). Daran vermögen auch die neu aufgelegten ärztlichen Berichte vom 4. September und 2 9. Oktober 2018 nichts zu ändern. So bildet im vorliegenden Verfahren ohnehin die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 die Grenze der Überprüfungsbefugnis. Zudem wurde die CRPS-Erkrankung im Rahmen des Gutachtens vom 4. August 2017 angemessen ge würdigt und auch die Thoraxbeschwerden waren den Gutachtern bekannt.
Insgesamt ist aufgrund der CRPS- und Schulterbeschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Oktober 1998 als Kassiererin bei Y.___
erwerbstätig . Aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ -Gruppe im Jahr 2000/2001
sowie des erfolgten Zeitablaufs drängt es sich auf, auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung zu bestimmen, sodass ein rechnerischer Prozentvergleich erfolgen kann. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder im Detailhandel tätig geworden wäre, erscheint möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 7/194) . Zu prüfen bleibt d ie Verwertbarkeit der Restl eistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen, theoretischen Arbeitsmarkt sowie die Gewährung eines lei dens bedingten Abzugs. 5.2
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet der bei der Inva liditätsbemessung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt für versicherte Per sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lich keiten. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon t roll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Tätigkeit im Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzumuten. Aufgrund der Tat sache, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell vollständig arbeitsunfähig erach tet (vgl. zuletzt Urk. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Einglie derungsbemühungen verzichtet. 5.3
Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist entsprechend den Ausführungen im Gut achten vom 4. August 2017 von einer ausschliesslichen Linkshändigkeit sowie einer Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke auszugehen. Dies ent spricht auch den Ausführungen im Abklärungsberi cht für Hilflosenentschädigung vom 2 8. Oktober 2016 (Erhebung vom 1 5. September 2016, Urk. 7/197).
Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit
oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bestehenden Einhändigkeit sowie der Schulterbeschwerden ist dabei zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, wobei mangels Rentenrelevanz offen bleiben kann, ob vorliegend gar ein Abzug in der Höhe von 25 % angezeigt wäre. So führt ein Leidensabzug in der Höhe von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, ein solcher von 25 % zu einem solchen von 62.5 % .
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juli 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he rab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE
117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/ 2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 4. September 2018 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 3. November 2018 reichte die Ver tre terin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahre 2009 eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu Unrecht nicht erfolgt sei, was zur wiedererwägungsweisen Auf hebung der Mitteilung vom 2 2. April 2009 führe. Gestützt auf die Verlaufsbe gutachtung vom 4. August 2017 sei dabei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was ab 1. September 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlic hen geltend, dass die Gutachter, obschon sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt hätten, in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 1 S. 16). Das Gutachten über zeuge insgesamt nicht und bagatellisiere die Beschwerden der Beschwerde füh rerin; sodann spreche auch der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung klar dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 18). Insgesamt sei seit der erstmaligen Ren ten zusprache von einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des auszugehen (S. 19). Weiter sei zu prüfen, ob die Wiedereingliederung vor liegend verhältnismässig sei (S. 20), zumindest sei ein maximaler leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 21).
E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 2. März 2002, welche sich auf die Haushaltsabklärung vom 2 9. November 2000 sowie das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001 stützt (Urk. 7/14, Urk. 7/32). Im Bereich Haushalt ermittelte die zuständige Abklärungsperson eine Einschrän kung von 52 % (Urk. 7/14 S. 7). Die für das polydisziplinäre (neurologisch, rheu matologisch, psychiatrisch) MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/32 S.
16) : - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom - Paniforme Angstattacken - Posttraumatische Belastungsstörung mit intrusiven Erinnerungen - Chronifiziertes Kopfweh vom Spannungstyp - Haltungsstörung und Haltungsinsuffizienz mit deutlich vermehrter Brust kyphose - Zervikalsyndrom mit l e ichter Fehlposition der Halswirbelsäule - Chronisches lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Kontusion des rechten Beckens und des rechten lateralen Fuss randes
Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll zumutbar, aus psychiatrischer Sicht bestehe demge genüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 17). Bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % führe dies zu einer Teilinvalidität von 21 %, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 81 % führe (Urk. 7/19).
Demgegenüber fällt die Mitteilung vom 2 2. April 2009 als Referenzzeitpunkt ausser Betracht, da zum einen der medizinische Sachverhalt unbestrittenermassen nur ungenügend abgeklärt wurde und zum andern kein Einkommensvergleich durchgeführt wurde, was sich am unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % trotz veränderter Qualifikation (100 % im erwerblichen Bereich) zeigt. 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 9. November 2015 verantwortlichen Fachärzte (Fachrichtung Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie) stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t die folgenden Diagnosen (Urk. 7/165 S. 1 7): - Zustand nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts 02/2014 mit Platten osteosynthese und passagerem reflexdystrophem Syndrom (CRPS, Morbus Sudeck) - Partielle Ankylosierung der Schultergelenke beidseits (partielle frozen
shoulder)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) mit/bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Chronisch-tägliche Kopfschmerzen vom überwiegenden Spannungstyp - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, zerviko -thorakale Fehlhaltung - Linkskonvexe Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links durch Beinlängenverkürzung links - Refluxkrankheit - Psoriasis
Aus psychiatrischer Sicht sei spätestens ab dem
Z.___ Gutachten vom 1 9. März 2013 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden derzeit nicht vorliegen, die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt, ebenso die Angsterkrankung (S. 21). Verschlechtert habe sich der Gesundheitszustand durch die am 6. Februar 2014 erlittene Radiusfraktur rechts (S. 22). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 20). 3.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/191 S. 7): - CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom, ehemals Morbus Sudeck) radio- carpal recht s nach Osteosynthese einer Radiusfraktur 02/2014; Reak ti vierungszustand, differentialdiagnostisch Arthritis unklarer Zuord nung möglich - Funktionell relevante frozen
shoulder beidseits, rechtsbetont
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenw ärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F 33.4) - Chronische tägliche Kopfschmerzen, überwiegend vom Spannungstyp - Linkskonvexe Lumbalskoliose bei Beckentiefstand links - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule - Refluxkrankheit - Thoraxschmerzen (anstrengungsabhängig, ohne Ausstrahlung, wahr schein lich funktionell) - Psoriasis - Miktionsbeschwerden mit Dysurie und Stressinkontinenz
Durch die offensichtliche Reaktivierung des M. Sudeck der rechten Hand sei es ab Frühsommer 2016 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen. Unter Beachtung eines sehr einschränkenden Belastungsprofils (aus schliessliche Linkshändigkeit, Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke) könne auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden (S. 10 f.). Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sei anzumerken, dass die diagnostischen Algorithmen einer de pressiven Episode nicht mehr hinlänglich erfüllt seien und insoweit sogar von einer Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten 11/2015 auszugehen sei. Die Angsterkrankung der Versicherten mit Panikattacken in wechselnder Frequenz sei ebenfalls nur gering ausgeprägt, eine massgebliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten liege nicht vor (S. 18). 4. 4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte allein aufgrund der psychi atri schen Diagnosen. Die MEDAS-Fachärzte gingen dannzumal von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, von paniformen Angstattacken sowie von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Erinne rung en aus. Gestützt auf die vorliegenden Gutachten des A.___ vom 9. November 2015 sowie 4. August 2017 wie auch der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ (Gutachten vom 1 9. März 2013, vgl. Urk. 7/109 S. 32) kann aus rein psychischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes spä testens ab Anfang 2013 ausgegangen werden. Dies stellt einen Revisionsgrund dar, der eine umfassende, voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs ermöglicht.
Darüber hinaus wäre ein solcher auch aufgrund der Änderung der Bemes sungs methode gegeben. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung vom 2 2. April 2009 aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im erwerb lichen Bereich tätig wäre (Urk. 7/86 S. 2), was von der Abklärungsperson so anerkannt wurde (S. 4), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Veränderung der massgebenden Bemessungsfaktoren stattgefunden hat. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Mitteilung vom 2 2. April 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 4.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere setzten sie sich vertieft mit den vorliegenden Vorgut achten auseinander; auch war den Gutachtern die Einschätzung des behan delnden Psychiaters bekannt (vgl. Urk. 7/165 S. 14). Daran vermögen auch die neu aufgelegten ärztlichen Berichte vom 4. September und 2 9. Oktober 2018 nichts zu ändern. So bildet im vorliegenden Verfahren ohnehin die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 die Grenze der Überprüfungsbefugnis. Zudem wurde die CRPS-Erkrankung im Rahmen des Gutachtens vom 4. August 2017 angemessen ge würdigt und auch die Thoraxbeschwerden waren den Gutachtern bekannt.
Insgesamt ist aufgrund der CRPS- und Schulterbeschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Oktober 1998 als Kassiererin bei Y.___
erwerbstätig . Aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ -Gruppe im Jahr 2000/2001
sowie des erfolgten Zeitablaufs drängt es sich auf, auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung zu bestimmen, sodass ein rechnerischer Prozentvergleich erfolgen kann. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder im Detailhandel tätig geworden wäre, erscheint möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 7/194) . Zu prüfen bleibt d ie Verwertbarkeit der Restl eistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen, theoretischen Arbeitsmarkt sowie die Gewährung eines lei dens bedingten Abzugs. 5.2
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet der bei der Inva liditätsbemessung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt für versicherte Per sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lich keiten. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon t roll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Tätigkeit im Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzumuten. Aufgrund der Tat sache, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell vollständig arbeitsunfähig erach tet (vgl. zuletzt Urk. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Einglie derungsbemühungen verzichtet. 5.3
Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist entsprechend den Ausführungen im Gut achten vom 4. August 2017 von einer ausschliesslichen Linkshändigkeit sowie einer Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke auszugehen. Dies ent spricht auch den Ausführungen im Abklärungsberi cht für Hilflosenentschädigung vom 2 8. Oktober 2016 (Erhebung vom 1 5. September 2016, Urk. 7/197).
Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit
oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bestehenden Einhändigkeit sowie der Schulterbeschwerden ist dabei zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, wobei mangels Rentenrelevanz offen bleiben kann, ob vorliegend gar ein Abzug in der Höhe von 25 % angezeigt wäre. So führt ein Leidensabzug in der Höhe von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, ein solcher von 25 % zu einem solchen von 62.5 % .
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juli 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Dispositiv
- 1.1 Die im Jahr 1966 geborene X.___ besuchte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1981 von 1982 bis 1984 die Gastgewerbeschule. Danach war sie als Hausfrau tätig und ist mittlerweile Mutter von drei Kindern (1985, 1990, 2000). In der Zeit von Oktober 1992 bis Oktober 1998 war die Versicherte als Kassiererin bei Y.___ erwerbstätig. Infolge multipler Beschwerden meldete sie sich am
- Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1, Urk. 7/3). In der Folge leitete diese eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärung vom 2
- November 2000, Urk. 7/14) und klärte den medizinischen Sachverhalt umfassend ab (MEDAS-Gutachten vom
- Dezember 2001, Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 2
- März 2002 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab
- Januar 1999 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 81 % - eine ganze Rente zu ( Urk. 7/34, Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 2
- Juni 2003 wurde der Versicherten zudem eine Hilflosenentschädigung leichten G rades zugesprochen ( Urk. 7/62). 1.2 Mit Mitteilung vom 1
- April 2003 wurde der bestehende Rentenanspruch revisionsweise bestätigt ( Urk. 7/57), ebenso mit Mitteilung vom 2
- Juli 2005 ( Urk. 7/74). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3
- August 2005 ( Urk. 7/75) wurde weiter mit Mitteilung vom
- Oktober 2005 der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestätigt ( Urk. 7/77). Im August 2008 wurde eine erneute Überprüfung der Leistungsansprüche in die Wege geleitet ( Urk. 7/80). In diesem Zusammenhang wurden in beiden An spruchs bereichen neue Abklärungsberichte erstellt (Bericht Hilflosenent schädi gung , Urk. 7/85; Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 7/86). Mit Mitteilung vom 2
- April 2009 wurde der bestehende Rentenanspruch bestätigt, mit Mitteilung vom 2
- April 2009 jener betreffe nd Hilflosenentschädigung (Urk. 7/89). 1.3 Am 1
- Februar 2012 nahm die Versicherte erneut im Rahmen einer revisions weisen Überprüfung zu den bestehenden Leistungsansprüchen Stellung ( Urk. 7/95) . In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär abklären ( Z.___ -Gutachten vom 1
- März 2013, Urk. 7/109). Mit Mitteilung vom 2
- Juli 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining ( Urk. 7/115), welches am
- Januar 2014 abgebrochen wurde ( Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 1
- Janu ar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung des Renten anspruchs in Aussicht ( Urk. 7/127). Am
- Februar 2014 zog sich die Versicherte bei einem Sturz auf das rechte Handgelenk eine Radiusfraktur zu, wobei ein operatives Vorgehen nötig wurde ( Urk. 7/128). In Laufe der weiteren Abklärungen wurde erneut eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet ( A.___ -Gut achten vom
- November 2015, Urk. 7/165). Mit Vorbescheid vom 2
- Mai 2016 (ersetzt den Vorbescheid vom 1
- Januar 2014) wurde die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2
- April 2009 in Aussicht gestellt ( Urk. 7/172), eine Folgebegutachtung erfolgte Anfang 2017 ( A.___ -Gutachten vom
- August 2017, Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 3
- August 2017 (ersetzt den Vorbe scheid vom 2
- Mai 2016) wurde der Versicherten die Reduktion des Rentenan spruchs auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 7/196). Der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde mit Mitteilung vom 1
- September 2017 bestätigt ( Urk. 7/198, Urk. 7/197). Am Vorbescheid vom 3
- August 2018 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
- Juli 2018 fest und reduzierte den Renten anspruch mit Wirkung ab
- September 2018 auf eine halbe Rente ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am
- September 2018 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Oktober 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1
- Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 1
- November 2018 reichte die Ver tre terin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 9 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellung nahme dazu ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht; ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he rab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4 Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/ 2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahre 2009 eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu Unrecht nicht erfolgt sei, was zur wiedererwägungsweisen Auf hebung der Mitteilung vom 2
- April 2009 führe. Gestützt auf die Verlaufsbe gutachtung vom
- August 2017 sei dabei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was ab
- September 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe ( Urk. 2). 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlic hen geltend, dass die Gutachter, obschon sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt hätten , in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden ( Urk. 1 S. 16). Das Gutachten über zeuge insgesamt nicht und bagatellisiere die Beschwerden der Beschwerde füh rerin; sodann spreche auch der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung klar dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 18). Insgesamt sei seit der erstmaligen Ren ten zusprache von einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des auszugehen (S. 19). Weiter sei zu prüfen, ob die Wiedereingliederung vor liegend verhältnismässig sei (S. 20), zumindest sei ein maximaler leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 21). 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2
- März 2002, welche sich auf die Haushaltsabklärung vom 2
- November 2000 sowie das MEDAS-Gutachten vom
- Dezember 2001 stützt ( Urk. 7/14, Urk. 7/32). Im Bereich Haushalt ermittelte die zuständige Abklärungsperson eine Einschrän kung von 52 % ( Urk. 7/14 S. 7). Die für das polydisziplinäre (neurologisch, rheu matologisch, psychiatrisch) MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/32 S. 16) : - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom - Paniforme Angstattacken - Posttraumatische Belastungsstörung mit intrusiven Erinnerungen - Chronifiziertes Kopfweh vom Spannungstyp - Haltungsstörung und Haltungsinsuffizienz mit deutlich vermehrter Brust kyphose - Zervikalsyndrom mit l e ichter Fehlposition der Halswirbelsäule - Chronisches lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Kontusion des rechten Beckens und des rechten lateralen Fuss randes Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll zumutbar, aus psychiatrischer Sicht bestehe demge genüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 17). Bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % führe dies zu einer Teilinvalidität von 21 % , was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 81 % führe ( Urk. 7/19). Demgegenüber fällt die Mitteilung vom 2
- April 2009 als Referenzzeitpunkt ausser Betracht, da zum einen der medizinische Sachverhalt unbestrittenermassen nur ungenügend abgeklärt wurde und zum andern kein Einkommensvergleich durchgeführt wurde, was sich am unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % trotz veränderter Qualifikation (100 % im erwerblichen Bereich) zeigt.
- 3.1 Die für das A.___ -Gutachten vom
- November 2015 verantwortlichen Fachärzte (Fachrichtung Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie) stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t die folgenden Diagnosen (Urk. 7/165 S. 1 7): - Zustand nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts 02/2014 mit Platten osteosynthese und passagerem reflexdystrophem Syndrom (CRPS, Morbus Sudeck ) - Partielle Ankylosierung der Schultergelenke beidseits (partielle frozen shoulder ) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) mit/bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Chronisch-tägliche Kopfschmerzen vom überwiegenden Spannungstyp - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, zerviko -thorakale Fehlhaltung - Linkskonvexe Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links durch Beinlängenverkürzung links - Refluxkrankheit - Psoriasis Aus psychiatrischer Sicht sei spätestens ab dem Z.___ Gutachten vom 1
- März 2013 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden derzeit nicht vorliegen, die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt, ebenso die Angsterkrankung (S. 21). Verschlechtert habe sich der Gesundheitszustand durch die am
- Februar 2014 erlittene Radiusfraktur rechts (S. 22). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 20). 3.2 Die für das A.___ -Gutachten vom
- August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/191 S. 7): - CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom, ehemals Morbus Sudeck ) radio- carpal recht s nach Osteosynthese einer Radiusfraktur 02/2014; Reak ti vierungszustand, differentialdiagnostisch Arthritis unklarer Zuord nung möglich - Funktionell relevante frozen shoulder beidseits, rechtsbetont Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenw ärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F 33.4) - Chronische tägliche Kopfschmerzen, überwiegend vom Spannungstyp - Linkskonvexe Lumbalskoliose bei Beckentiefstand links - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule - Refluxkrankheit - Thoraxschmerzen (anstrengungsabhängig, ohne Ausstrahlung, wahr schein lich funktionell) - Psoriasis - Miktionsbeschwerden mit Dysurie und Stressinkontinenz Durch die offensichtliche Reaktivierung des M. Sudeck der rechten Hand sei es ab Frühsommer 2016 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen. Unter Beachtung eines sehr einschränkenden Belastungsprofils (aus schliessliche Linkshändigkeit, Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke) könne auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden ( S. 10 f.). Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sei anzumerken , dass die diagnostischen Algorithmen einer de pressiven Episode nicht mehr hinlänglich erfüllt seien und insoweit sogar von einer Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten 11/2015 auszugehen sei. Die Angsterkrankung der Versicherten mit Panikattacken in wechselnder Frequenz sei ebenfalls nur gering ausgeprägt, eine massgebliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten liege nicht vor (S. 18).
- 4.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte allein aufgrund der psychi atri schen Diagnosen. Die MEDAS-Fachärzte gingen dannzumal von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, von paniformen Angstattacken sowie von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Erinne rung en aus. Gestützt auf die vorliegenden Gutachten des A.___ vom
- November 2015 sowie
- August 2017 wie auch der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ (Gutachten vom 1
- März 2013, vgl. Urk. 7/109 S. 32) kann aus rein psychischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes spä testens ab Anfang 2013 ausgegangen werden. Dies stellt einen Revisionsgrund dar, der eine umfassende, voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs ermöglicht. Darüber hinaus wäre ein solcher auch aufgrund der Änderung der Bemes sungs methode gegeben. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung vom 2
- April 2009 aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im erwerb lichen Bereich tätig wäre ( Urk. 7/86 S. 2) , was von der Abklärungsperson so anerkannt wurde (S. 4), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Veränderung der massgebenden Bemessungsfaktoren stattgefunden hat. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Mitteilung vom 2
- April 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 4.2 Die für das A.___ -Gutachten vom
- August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar , insbesondere setzten sie sich vertieft mit den vorliegenden Vorgut achten auseinander; auch war den Gutachtern die Einschätzung des behan delnden Psychiaters bekannt (vgl. Urk. 7/165 S. 14). Daran vermögen auch die neu aufgelegten ärztlichen Berichte vom
- September und 2
- Oktober 2018 nichts zu ändern. So bildet im vorliegenden Verfahren ohnehin die Verfügung vom 1
- Juli 2018 die Grenze der Überprüfungsbefugnis. Zudem wurde die CRPS-Erkrankung im Rahmen des Gutachtens vom
- August 2017 angemessen ge würdigt und auch die Thoraxbeschwerden waren den Gutachtern bekannt. Insgesamt ist aufgrund der CRPS- und Schulterbeschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
- 5.1 Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Oktober 1998 als Kassiererin bei Y.___ erwerbstätig . Aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ -Gruppe im Jahr 2000/2001 sowie des erfolgten Zeitablaufs drängt es sich auf, auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung zu bestimmen, sodass ein rechnerischer Prozentvergleich erfolgen kann. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder im Detailhandel tätig geworden wäre, erscheint möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 7/194) . Zu prüfen bleibt d ie Verwertbarkeit der Restl eistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen, theoretischen Arbeitsmarkt sowie die Gewährung eines lei dens bedingten Abzugs. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet der bei der Inva liditätsbemessung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt für versicherte Per sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lich keiten. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon t roll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten , die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom
- Juli 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Tätigkeit im Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzumuten. Aufgrund der Tat sache, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell vollständig arbeitsunfähig erach tet (vgl. zuletzt Urk. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Einglie derungsbemühungen verzichtet. 5.3 Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist entsprechend den Ausführungen im Gut achten vom
- August 2017 von einer ausschliesslichen Linkshändigkeit sowie einer Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke auszugehen. Dies ent spricht auch den Ausführungen im Abklärungsberi cht für Hilflosenentschädigung vom 2
- Oktober 2016 (Erhebung vom 1
- September 2016, Urk. 7/197). Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom
- August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bestehenden Einhändigkeit sowie der Schulterbeschwerden ist dabei zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, wobei mangels Rentenrelevanz offen bleiben kann, ob vorliegend gar ein Abzug in der Höhe von 25 % angezeigt wäre. So führt ein Leidensabzug in der Höhe von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, ein solcher von 25 % zu einem solchen von 62.5 % . Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab
- September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
- Juli 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
- September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00720
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
23. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahr 1966 geborene X.___ besuchte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1981 von 1982 bis 1984 die Gastgewerbeschule. Danach war sie als Hausfrau tätig und ist mittlerweile Mutter von drei Kindern (1985, 1990, 2000). In der Zeit von Oktober 1992 bis Oktober 1998 war die Versicherte als Kassiererin bei Y.___
erwerbstätig. Infolge multipler Beschwerden meldete sie sich am 5. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/3). In der Folge leitete diese eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärung vom 2 9. November 2000, Urk. 7/14) und klärte den medizinischen Sachverhalt umfassend ab (MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001, Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 2 2. März 2002 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 81 % - eine ganze Rente zu (Urk. 7/34, Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2003 wurde der Versicherten zudem eine Hilflosenentschädigung leichten G rades zugesprochen (Urk. 7/62). 1.2
Mit Mitteilung vom 1 7. April
2003 wurde der bestehende Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 7/57), ebenso mit Mitteilung vom 2 0. Juli 2005 (Urk. 7/74). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 3 1. August 2005 (Urk. 7/75) wurde weiter mit Mitteilung vom 3. Oktober 2005 der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestätigt (Urk. 7/77). Im August 2008 wurde eine erneute Überprüfung der Leistungsansprüche in die Wege geleitet (Urk. 7/80). In diesem Zusammenhang wurden in beiden An spruchs bereichen neue Abklärungsberichte erstellt (Bericht Hilflosenent schädi gung, Urk. 7/85; Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 7/86). Mit Mitteilung vom 2 2. April 2009 wurde der bestehende Rentenanspruch bestätigt, mit Mitteilung vom 2 3. April 2009 jener betreffe nd Hilflosenentschädigung (Urk. 7/89). 1.3
Am 1 3. Februar 2012 nahm die Versicherte erneut im Rahmen einer revisions weisen Überprüfung zu den bestehenden Leistungsansprüchen Stellung (Urk. 7/95) . In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär abklären (Z.___ -Gutachten vom 1 9. März 2013, Urk. 7/109). Mit Mitteilung vom 2 6. Juli 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/115), welches am 8. Januar
2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 1 3. Janu ar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung des Renten anspruchs in Aussicht (Urk. 7/127). Am 6. Februar 2014 zog sich die Versicherte bei einem Sturz auf das rechte Handgelenk eine Radiusfraktur zu, wobei ein operatives Vorgehen nötig wurde (Urk. 7/128). In Laufe der weiteren Abklärungen wurde erneut eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (A.___ -Gut achten vom 9. November 2015, Urk. 7/165). Mit Vorbescheid vom 2 3. Mai 2016 (ersetzt den Vorbescheid vom 1 3. Januar 2014) wurde die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 2 2. April 2009 in Aussicht gestellt (Urk. 7/172), eine Folgebegutachtung erfolgte Anfang 2017 (A.___ -Gutachten vom 4. August 2017, Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 3 1. August 2017 (ersetzt den Vorbe scheid vom 2 3. Mai 2016) wurde der Versicherten die Reduktion des Rentenan spruchs auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 7/196). Der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde mit Mitteilung vom 1 1. September 2017 bestätigt (Urk. 7/198, Urk. 7/197). Am Vorbescheid vom 3 1. August 2018 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Juli 2018 fest und reduzierte den Renten anspruch mit Wirkung ab 1. September 2018 auf eine halbe Rente (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 4. September 2018 Be schwer de und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2019 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 1 3. November 2018 reichte die Ver tre terin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellung nahme dazu (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor a us (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, he rab gesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Än derung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wes entlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbe achtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali den versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4
Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künf tige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE
117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesge setz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allen falls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sön liche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebens alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeits fähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe ding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichts punkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/ 2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abwei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahre 2009 eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu Unrecht nicht erfolgt sei, was zur wiedererwägungsweisen Auf hebung der Mitteilung vom 2 2. April 2009 führe. Gestützt auf die Verlaufsbe gutachtung vom 4. August 2017 sei dabei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was ab 1. September 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlic hen geltend, dass die Gutachter, obschon sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt hätten, in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 1 S. 16). Das Gutachten über zeuge insgesamt nicht und bagatellisiere die Beschwerden der Beschwerde füh rerin; sodann spreche auch der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenent schädigung klar dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 18). Insgesamt sei seit der erstmaligen Ren ten zusprache von einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustan des auszugehen (S. 19). Weiter sei zu prüfen, ob die Wiedereingliederung vor liegend verhältnismässig sei (S. 20), zumindest sei ein maximaler leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 21). 2.3
Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 2 2. März 2002, welche sich auf die Haushaltsabklärung vom 2 9. November 2000 sowie das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001 stützt (Urk. 7/14, Urk. 7/32). Im Bereich Haushalt ermittelte die zuständige Abklärungsperson eine Einschrän kung von 52 % (Urk. 7/14 S. 7). Die für das polydisziplinäre (neurologisch, rheu matologisch, psychiatrisch) MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/32 S.
16) : - Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom - Paniforme Angstattacken - Posttraumatische Belastungsstörung mit intrusiven Erinnerungen - Chronifiziertes Kopfweh vom Spannungstyp - Haltungsstörung und Haltungsinsuffizienz mit deutlich vermehrter Brust kyphose - Zervikalsyndrom mit l e ichter Fehlposition der Halswirbelsäule - Chronisches lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Kontusion des rechten Beckens und des rechten lateralen Fuss randes
Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll zumutbar, aus psychiatrischer Sicht bestehe demge genüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 17). Bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % führe dies zu einer Teilinvalidität von 21 %, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 81 % führe (Urk. 7/19).
Demgegenüber fällt die Mitteilung vom 2 2. April 2009 als Referenzzeitpunkt ausser Betracht, da zum einen der medizinische Sachverhalt unbestrittenermassen nur ungenügend abgeklärt wurde und zum andern kein Einkommensvergleich durchgeführt wurde, was sich am unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % trotz veränderter Qualifikation (100 % im erwerblichen Bereich) zeigt. 3. 3.1
Die für das A.___ -Gutachten vom 9. November 2015 verantwortlichen Fachärzte (Fachrichtung Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie) stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkei t die folgenden Diagnosen (Urk. 7/165 S. 1 7): - Zustand nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts 02/2014 mit Platten osteosynthese und passagerem reflexdystrophem Syndrom (CRPS, Morbus Sudeck) - Partielle Ankylosierung der Schultergelenke beidseits (partielle frozen
shoulder)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F40.0) - Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) mit/bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Chronisch-tägliche Kopfschmerzen vom überwiegenden Spannungstyp - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, zerviko -thorakale Fehlhaltung - Linkskonvexe Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links durch Beinlängenverkürzung links - Refluxkrankheit - Psoriasis
Aus psychiatrischer Sicht sei spätestens ab dem
Z.___ Gutachten vom 1 9. März 2013 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Symp tome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden derzeit nicht vorliegen, die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt, ebenso die Angsterkrankung (S. 21). Verschlechtert habe sich der Gesundheitszustand durch die am 6. Februar 2014 erlittene Radiusfraktur rechts (S. 22). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 20). 3.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/191 S. 7): - CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom, ehemals Morbus Sudeck) radio- carpal recht s nach Osteosynthese einer Radiusfraktur 02/2014; Reak ti vierungszustand, differentialdiagnostisch Arthritis unklarer Zuord nung möglich - Funktionell relevante frozen
shoulder beidseits, rechtsbetont
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) - Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Rezidivierende depressive Störung, gegenw ärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F 33.4) - Chronische tägliche Kopfschmerzen, überwiegend vom Spannungstyp - Linkskonvexe Lumbalskoliose bei Beckentiefstand links - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule - Refluxkrankheit - Thoraxschmerzen (anstrengungsabhängig, ohne Ausstrahlung, wahr schein lich funktionell) - Psoriasis - Miktionsbeschwerden mit Dysurie und Stressinkontinenz
Durch die offensichtliche Reaktivierung des M. Sudeck der rechten Hand sei es ab Frühsommer 2016 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ge kommen. Unter Beachtung eines sehr einschränkenden Belastungsprofils (aus schliessliche Linkshändigkeit, Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke) könne auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeits fähigkeit ausgegangen werden (S. 10 f.). Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sei anzumerken, dass die diagnostischen Algorithmen einer de pressiven Episode nicht mehr hinlänglich erfüllt seien und insoweit sogar von einer Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten 11/2015 auszugehen sei. Die Angsterkrankung der Versicherten mit Panikattacken in wechselnder Frequenz sei ebenfalls nur gering ausgeprägt, eine massgebliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten liege nicht vor (S. 18). 4. 4.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte allein aufgrund der psychi atri schen Diagnosen. Die MEDAS-Fachärzte gingen dannzumal von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, von paniformen Angstattacken sowie von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Erinne rung en aus. Gestützt auf die vorliegenden Gutachten des A.___ vom 9. November 2015 sowie 4. August 2017 wie auch der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ (Gutachten vom 1 9. März 2013, vgl. Urk. 7/109 S. 32) kann aus rein psychischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes spä testens ab Anfang 2013 ausgegangen werden. Dies stellt einen Revisionsgrund dar, der eine umfassende, voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs ermöglicht.
Darüber hinaus wäre ein solcher auch aufgrund der Änderung der Bemes sungs methode gegeben. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsab klärung vom 2 2. April 2009 aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im erwerb lichen Bereich tätig wäre (Urk. 7/86 S. 2), was von der Abklärungsperson so anerkannt wurde (S. 4), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Veränderung der massgebenden Bemessungsfaktoren stattgefunden hat. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Mitteilung vom 2 2. April 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. 4.2
Die für das A.___ -Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verant wort lichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere setzten sie sich vertieft mit den vorliegenden Vorgut achten auseinander; auch war den Gutachtern die Einschätzung des behan delnden Psychiaters bekannt (vgl. Urk. 7/165 S. 14). Daran vermögen auch die neu aufgelegten ärztlichen Berichte vom 4. September und 2 9. Oktober 2018 nichts zu ändern. So bildet im vorliegenden Verfahren ohnehin die Verfügung vom 1 2. Juli 2018 die Grenze der Überprüfungsbefugnis. Zudem wurde die CRPS-Erkrankung im Rahmen des Gutachtens vom 4. August 2017 angemessen ge würdigt und auch die Thoraxbeschwerden waren den Gutachtern bekannt.
Insgesamt ist aufgrund der CRPS- und Schulterbeschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Oktober 1998 als Kassiererin bei Y.___
erwerbstätig . Aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___ -Gruppe im Jahr 2000/2001
sowie des erfolgten Zeitablaufs drängt es sich auf, auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung zu bestimmen, sodass ein rechnerischer Prozentvergleich erfolgen kann. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder im Detailhandel tätig geworden wäre, erscheint möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 7/194) . Zu prüfen bleibt d ie Verwertbarkeit der Restl eistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen, theoretischen Arbeitsmarkt sowie die Gewährung eines lei dens bedingten Abzugs. 5.2
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet der bei der Inva liditätsbemessung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt für versicherte Per sonen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmög lich keiten. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kon t roll tätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Tätigkeit im Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzumuten. Aufgrund der Tat sache, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell vollständig arbeitsunfähig erach tet (vgl. zuletzt Urk. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Einglie derungsbemühungen verzichtet. 5.3
Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist entsprechend den Ausführungen im Gut achten vom 4. August 2017 von einer ausschliesslichen Linkshändigkeit sowie einer Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke auszugehen. Dies ent spricht auch den Ausführungen im Abklärungsberi cht für Hilflosenentschädigung vom 2 8. Oktober 2016 (Erhebung vom 1 5. September 2016, Urk. 7/197).
Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit
oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bestehenden Einhändigkeit sowie der Schulterbeschwerden ist dabei zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, wobei mangels Rentenrelevanz offen bleiben kann, ob vorliegend gar ein Abzug in der Höhe von 25 % angezeigt wäre. So führt ein Leidensabzug in der Höhe von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, ein solcher von 25 % zu einem solchen von 62.5 % .
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde führerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'9 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 2. Juli 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty