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IV.2018.00719

Gutachten beweiskräftig (Schmerzstörung), keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

Zürich SozVersG · 2019-10-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene X.___ war von 1994 bis Ende August 2016 als Molkereiverkäuferin bei der Y.___

tätig (Urk. 6/15/ 2).

Die Versicherte ist seit 2001 geschieden (Urk. 6/8) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern

(Urk. 6/15 /3). Am 6. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen am linken Sprunggelenk nach einem Unfall zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). In der Folge tätigte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizi nische Abklärungen

und zog die Akten der K rankentaggeldversicherung

Swica, insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Juni 2016 (Urk. 6/37 /3 -23)

sowie das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 2 7. April 201 6

(Urk. 6/37/24 -37), bei.

Mit Vor bescheid vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 6/42) kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2017 (Urk. 6 /43) Einwand erhob . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens reichte die Versicherte folgende Berichte ein: Bericht vom 2 1. November 2017, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/50), Bericht vom 1 8. Dezember 2017, B.___,

Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/52 /2 +4-5), Be richt vom 2 6. Januar 2018, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/53 /1 +2), Be richt vom 1 3. März 2018 B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/60 /3 +4), Be richt vom 2 1. März 2018, Gemeinschaftspraxis C.___ (Urk. 7/60 /2) sowie Be richt vom 2 2. März 2018, Gemeinschaf tspraxis C.___

(Urk. 7/60 / 1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. September 2018 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzu ordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Okto ber 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2018 (Urk.

8) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Gemein schaftspraxis C.___ vom 1 5. Oktober 2018 (Urk.

9) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlä gigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer me dizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 2.

2.1

Die IV Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Molkereiprodukte-Verkäuferin seit dem Un fall vom 6. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten, wel ches der Krankentaggeldversicherer Swica veranlasst habe, bestehe zwar eine Ein schränkung von 20 %. Diese Einschränkung sei indes auf eine Dekonditionierung zurückzuführen, welche sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken und deswegen nicht berücksichtigt werden könne. In den im Einwandver fahren aufgelegten Arztberichten werde keine neue Diagnose genannt, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Wenn das mit einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen von Fr. 54'494.-- mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommen von Fr. 62'686.-- verglichen werde, resultiere ein leistungsausschliessender Invali - ditätsgrad von 13 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass das Gutachten zuhanden der Swica beweiskräftig sei. Das Gutachten sei bereits im Jahre 2016 erstellt wor den und es sei ke ine Indikatorenprüfung gemacht worden (Urk. 1 S. 9) . Zum Zeit punkt der Begutachtung habe noch keine psychiatrische Behandlung stattgefun den. In der Zwischenzeit befände sie sich in psychologischer Behandlung. Auch habe sich de r somatische Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Am 2 1. No vember 2017 sei im B.___ eine Schmerztherapie durchgeführt worden . Der behandelnde Arzt h ab e einen Verdacht auf eine au f die linke Kör perhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv -neuropathische Sch merzproblematik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte geäussert. Die ständigen Schmerzen müssten im Schmerzambulatorium des B.___ behandelt werden. Auch der Hausarzt Dr. D.___ halte in seinem Bericht fest, dass s ie an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren leide. Die starke Schmerzsymptomatik schränke sie für jegliche Tätigkeiten ein . Eine ab schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung sämt licher Beschwerden sei von der Beschwerdegeg nerin nicht vorgenommen worden . Damit habe der Versicherungsträger den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Umstand, dass die Krankenkasse, nachdem sie mehrere Gesuche um Kostengut sprache für einen Rehabilitationsaufenthalt abgelehnt habe, nun doch einen Auf enthalt in einer Rehabilitationsklinik bewilligt habe, spreche für eine Verschär fung der gesundheitlichen Situation. Entsprechend sei ihr eine ganze Rente zu zusprechen (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Z.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juni 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/37/18): - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma t ischen Faktoren (ICD-10: F45.2), DD Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68 .0)

Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien bestand hinsichtlich des Affektes kein manifestes depressives Zu standsbild, jedoch ein Schmerzsyndrom, das gemäss den Unterlagen nicht mit den organischen Befunden vollends zu erklären sei (Urk. 6/37/19) . Die Schilde rung der Beschwerden sei unpräzise und diffus . Grundsätzlich sei die Beschwer deführerin in der Untersuchung sehr unkooperativ gewesen (Urk. 6/37/12 + 19) . Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Sympto m ausweitung und manifesten funktionellen Überlagerungen gekommen sei. Die Symptomatik sei komplex und bereits chronifiziert . Aus psychiatrischer Sicht seien bis jetzt weder Diagnosen formuliert noch Behandlungen initiiert worden (Urk. 6/37/19) . Erschwerend zeige sich, dass sich das familiäre System mit der Situa tion weitgehend arrangiert zu haben scheine. So würden die Hausarbeiten durch den Sohn oder dessen Freundin übernommen, was einen negativen Einfluss auf die Umstellungsfähigkeit der Be schwerdeführerin habe und die bereits vorhandene Dekonditionierung negativ beeinflusse (Urk. 6/37/20) .

Die Gutachterin wies in der Folge auch auf Inkonsistenzen hin. So habe die Be schwerdeführerin bericht et, dass sie nur unter Medikation schlafen könne (Ibu profen) und ausschliesslich Medikamente auch bei den Beschwerden Abhilfe schaffen würden. Die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Medikamen tenspiegel lägen jedoch weit unter dem empfohlenen therapeutischen Bereich, sodass davon auszugehen sei, dass diese auch nicht –

zumindest nicht regelmäs sig – eingenommen würden. Des W eitern bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten. Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin sehr hilflos, nicht-wissend und schmerzgeplagt gezeigt . Inkonsistenzen ergäben sich auch dahingehend, dass die Charakterisierung de r Schmerzen vage geblieben sei, die demonstrativ vorge tragenen Klagen teilweise etwas unglaubwürdig gewirkt hätten und schwere Ein schränkungen im Alltag behauptet worden seien, wobei grundsätzlich je d och das psychosoziale Umfel d weitgehend intakt sei . Es müsse differentialdiagnostisch auch von der Entwicklung körperlicher Symptome gesprochen werden, die ur sprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung wegen des psychischen Zustandes de r Betroffenen aggraviert wür den oder länger anhielten. Es entwickle sich ein aufmerksamkeitssuchendes Ver halten mit zusätzlichen und gewöhnlich unspezifischen Beschwerden (Urk. 6/37 /20) .

Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei die Beschwerdeführerin derzeit höchstens zu 20 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Anhand der Funktionseinschränkungen der Beschwer deführerin lasse sich die 20%ige Einschränkung mit dem jetzigen Alltag und der Dekonditionierung begründen. Falls die Beschwerdeführerin wieder arbeiten würde, wäre aus medizinischer Sicht in zwei Monaten mit einer vollen Arbeits fähigkeit zu rechnen (Urk. 6/37/21). 3.2

Im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 7. April 2016

wu rde folgende Diagnose angeführt (Urk. 6/37/31) : - Distorsion OSG lateral und medial links, 6 mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (kernspintomographisch nachgewiesen am 2 3. September 2015)

Die subjektiv geklagten Beschwerden seien mit dem objektiven Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch sei das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37/31) . Insgesamt erscheine die Prog nose im Hinblick auf die tatsächlich erhobenen bildmorphologischen Befunde am linken Fuss / Sprunggelenk bei seitengleicher Muskelbemantelung, die gegen die angegebene permanente Stockbenutzung mit Entlastung der l inken unteren Ext remität spreche, günstig. Auffällig sei en insgesamt eine Symptomverdeutlichung und Dekonditionierung . Hinweise auf ein chronisches regionales Schmerzsyn drom fänden sich aktuell nicht (Urk. 6/37/3 2) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin sei auszuführen, dass, solange eine Stockentlastung durchgeführt werde, nur eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Da die Tätigkeit als Verkäuferin unter Stockentlastung nicht wettbewerbsfähig ausführbar sei, sei nur eine Tätigkeit an der Kasse möglich (Urk. 6/37/32). Vo rausgesetzt, die Beschwerdeführerin behalte die Stockentlastung bei, seien ihr leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen, z.B. Compu terarbeiten, vollschichtig zumutbar. Unter Stockentlastung sei naturgemäss eine schwere körperliche Tätigkeit mit Bewegen und Tragen von Lasten, Knien und Hocken sowie Ü berkopfarbeit nicht ausführbar. Weiter könnten, Stockentlastung vorausgesetzt, Tätigkeiten mit einem hohen Anteil von Laufen in relevantem zeit lichen Umfang nicht geleistet werden (Urk. 6/37/33). 3.3

Im Austrittsbericht der E.___ vom 1 7. April 2017, wo die Be schwerdeführerin vom 6. März bis 1. April 2017 hospitalisiert war, f ührte man folgende Diagnosen auf (Urk. 6/36 /2) : - Chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Antei len - St.n . Distorsionstrauma oberes Sprungge lenk links am 6. Juni 2015 mit persistierenden Schmerzen - HWS-Distorsion und Schulterkontusion links nach Sturz am 2 8. Januar 2016 - myofasziale Schmerzen - chronische Spannungskopfschmerzen Es wurde beschrieben, wie die Beschwerdef ührerin an einem spezifischen vier -

wöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teil genommen habe (Urk. 6/36/2). Bei der klinischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Druckdolenz des linkslatera len oberen Sprunggelenkes begleitet von einer Sensibilitätsminderung dieses Be reiches imponiert. Schwellungen seien nicht eruierbar gewesen. Während des Programmes sei es zu einer verbesserten Belastbarkeit, Beweglichkeit und Kraft steigerung gekommen. Trotz aller Bemühungen habe die Schmerzsymptomatik nur wenig beeinflusst werden können, die Belastbarkeit habe jedoch gesteigert werden können (Urk. 6/36/3) . 3 .4

Im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des B.___ wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Schmerzen mehrfach behandelt. Den Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, welche Therapien und Medikamente als wirksam eingestuft wurden und welche nicht (vgl. Urk. 6/50 /1, Urk. 6/52 /2, Urk. 6/53 / 1, Urk. 6/60/3). 3.5

Dr. med. D.___, Allgemeine innere Medizin, führte in seinem Beri cht vom 2 1. März 2018 (Urk. 6/60/2) aus, d ie Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Zentrum stehe das Schmerzerleben und die Kündigung ihres ehemaligen Arbeitgebers. Seit längerem sei nun eine tief greifende depressive Stimmung zentral. Die Einzelsitzungen fänden in unter schiedlichen Abständen statt, wobei geplant sei, diese wöchentlich durchzufüh ren. Die Diagnose laute: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion F43.22 - DD r ezidivierende depressive Störung F33 3.6

Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 2 2. März 2018 schliesslich folgende Di agnosen (Urk. 7/60/1) : - Chronische Schmerzstörung mit psych ischen und somatischen Faktoren, ICD F 45.2 - Distorsion OSG lateral und medial link s (6.6.2016) - 6

mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (MRI vom 23 .9.2015) - persistierende Schmerzen mit Schmerzausdeh n ung - Sturz mit HWS

Distorsion und Schulterkontusion link s (28.1.2016) 4.

4.1

Das psych i atrische und das ort h opädische Gutachten, welche von der Swica in Auftrag gegeben worden sind, vermögen die an eine beweiskräftige ärzt l iche Ex pertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklag ten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten kommt so mit volle Beweiskraft zu. 4. 2

Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Ein schränkungen entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 1 3. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Es ist sodann Aufgabe des Gutachters oder der Gutachter, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_47 0/2017 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

In somatischer Hinsicht ist auf das orthopädische Gutachten von

Dr. A.___ vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/37 /24 -37) abzustellen. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalles am 6. Juni 2015 eine Distorsion des linken Sprunggelenkes erlitt (Urk. 6/37 / 25). Aufgrund dieses Umstandes ist ihr bei Stockentlastung nur noch eine sitzende Tätigkeit vollschichtig z uzumuten (Urk. 6/37/ 32). Im Übrigen sind die angerufenen Schmerzen objektiv nicht erklär bar. Denn die subjektiv geklagten Beschwerden sind mit dem objektive n Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch ist das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37 / 31). Im Hinblick auf später auf getretene Beschwerden ist festzuhalten, dass auch im Bericht vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/50/2) kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) bestätigt worden ist und dass der anfänglich geäusserte Verdacht auf eine auf die linke Körperhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv -neuropathische Schmerz proble matik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte (Urk. 6/50/2) in den weiteren Berichten nicht bestätigt wurde (Urk. 6/52/2 -4 so wie Urk. 6/5 3 / 1-2 und Urk. 6/60/3-4) . 4.4 4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht ist

zunächst auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juni 2016 zu verweisen (Urk. 16/37 /3 -23). Gutachterlich ausgewiesen ist eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 6/37 / 18), weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist . Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin hat anhand eines Katalogs von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) :

Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen, insbeson dere sind Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht relevant beein trächtigt

(Urk. 6 /37 / 13).

Aus orthopädischer Sicht konnten keine relevanten so matischen Befunde am Bewegungsapparat objektiviert werden (Urk. 6 /37 / 31). Im Vordergrund steht eine Dekonditionierung

(Urk. 6 /37/ 17) .

Es lieg t keine Komorbidität mit weiteren psychischen Störungen vor, da die be gutachtende Fachärztin einzig die Diagnose einer chronische n

Schmer zstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stellte (siehe E. 3.1).

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass zahl reiche Ressourcen vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Sohn und dessen Freundin (Urk. 6 /37 /18) . Sie kochen und spielen zusam men. Dazu

kommt, dass sie einen geordneten Tagesablauf hat . Zu ihrer Tagesge staltung gehören auch kleinere Einkäufe und das Zeitungslesen . Sie hat immer noch soziale Ko ntakte, jedoch reduziert (Urk. 6 /37 / 17). Sie verfügt insgesamt nach wie vor üb er ein intaktes soziales Umfeld.

D em Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen the rapeutischen Bereich lag (Urk. 6 /37 / 20), ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamen töse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist von kei nem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen .

Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und einer Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhan denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neb en den objektiven Befunden insbesondere das inta kte soziale Umfeld, der nicht ausgeprägte Leidensdruck sowie die geregelte Tagesstruktur. Ab weichend von der Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin ist nicht von ein er 20% igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da dieser Umstand der Dekon ditionierung

der Beschwerdeführerin geschuldet ist, welche invalidenversiche rungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E.

1.6). 4.4.2

Dieser Beurteilung steht der Bericht von Dr. D.___

vom 2 1. März 201 8

nicht ent gegen (Urk. 6/60/2) . Denn die von ihm angeführte Diagnose (Anpassungsstörung mit A ngst und depressiver Reaktion, r ezidivierende depressive Störung) wurde fachfremd gestellt. A usserdem wird kein entsprechender Befund beschrieben. Dasselbe gilt für den Bericht der Gemeinschaftspraxis C.___ vom 1 5. Oktober 2018 (Urk. 9). 4.4.3

Das Argument der Beschwerdeführerin, die neue Entwicklung bez üglich

der Schmerzstörung sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden, geht fehl, zu mal nach wie vor keine fachärztliche Behandlung stattfindet. 4.5

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin in angepasster Tä tigkeit eine vollzeitliche Tätigkeit zuzumuten ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 62'686. -- aus (Urk. 2), was von der Be schwerdeführerin nicht beanstandet wurde und aufg rund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 6/16 und Urk. 6/25). 5.3

Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr verrichten kann, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Der Be schwerdeführe r in, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Be lastungsprofil nur noch leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen (vgl. E.

3.2) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche

Arbeits kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Ta bell e TA1) an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveau s 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen be triebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nomi nallohnentwicklung bi s ins Jahr 2016 (Indexstand 2673 [2014]

auf 2709 [2016 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, T 39, 2010 -2018, Nominal löhne Frauen) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54 ’ 517. -- (Fr. 4‘300.-- x

12 : 40 x 41,7: 2673 x 2709).

Ein leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin richtiger weise nicht gewährt . 5.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 8 ’ 169 .-- (Valideneinkommen von Fr. 62'686.-- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 54 ’ 517. --), was einem rent enausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 13

% entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – eine 20%ige Leistung seinschränkung bestünde (wie von der begutachtenden Psychia ter in unter Berücksichtigung der Dekonditionierung attestiert [E. 3.1]) und sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43 ’ 6 14 .-- reduzieren würde (Fr. 54 ’ 517. -- x 80 %), ergäbe sich noch immer ein rent en ausschliessender Invaliditäts grad von gerundet 31 %. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.—festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die 1976 geborene X.___ war von 1994 bis Ende August 2016 als Molkereiverkäuferin bei der Y.___

tätig (Urk. 6/15/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.6 Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlä gigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer me dizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 2.

E. 2 ).

Die Versicherte ist seit 2001 geschieden (Urk. 6/8) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern

(Urk. 6/15 /3). Am 6. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen am linken Sprunggelenk nach einem Unfall zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). In der Folge tätigte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizi nische Abklärungen

und zog die Akten der K rankentaggeldversicherung

Swica, insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Juni 2016 (Urk. 6/37 /3 -23)

sowie das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 2 7. April 201

E. 2.1 Die IV Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Molkereiprodukte-Verkäuferin seit dem Un fall vom 6. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten, wel ches der Krankentaggeldversicherer Swica veranlasst habe, bestehe zwar eine Ein schränkung von 20 %. Diese Einschränkung sei indes auf eine Dekonditionierung zurückzuführen, welche sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken und deswegen nicht berücksichtigt werden könne. In den im Einwandver fahren aufgelegten Arztberichten werde keine neue Diagnose genannt, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Wenn das mit einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen von Fr. 54'494.-- mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommen von Fr. 62'686.-- verglichen werde, resultiere ein leistungsausschliessender Invali - ditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass das Gutachten zuhanden der Swica beweiskräftig sei. Das Gutachten sei bereits im Jahre 2016 erstellt wor den und es sei ke ine Indikatorenprüfung gemacht worden (Urk. 1 S. 9) . Zum Zeit punkt der Begutachtung habe noch keine psychiatrische Behandlung stattgefun den. In der Zwischenzeit befände sie sich in psychologischer Behandlung. Auch habe sich de r somatische Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Am 2 1. No vember 2017 sei im B.___ eine Schmerztherapie durchgeführt worden . Der behandelnde Arzt h ab e einen Verdacht auf eine au f die linke Kör perhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv -neuropathische Sch merzproblematik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte geäussert. Die ständigen Schmerzen müssten im Schmerzambulatorium des B.___ behandelt werden. Auch der Hausarzt Dr. D.___ halte in seinem Bericht fest, dass s ie an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren leide. Die starke Schmerzsymptomatik schränke sie für jegliche Tätigkeiten ein . Eine ab schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung sämt licher Beschwerden sei von der Beschwerdegeg nerin nicht vorgenommen worden . Damit habe der Versicherungsträger den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Umstand, dass die Krankenkasse, nachdem sie mehrere Gesuche um Kostengut sprache für einen Rehabilitationsaufenthalt abgelehnt habe, nun doch einen Auf enthalt in einer Rehabilitationsklinik bewilligt habe, spreche für eine Verschär fung der gesundheitlichen Situation. Entsprechend sei ihr eine ganze Rente zu zusprechen (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Z.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juni 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/37/18): - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma t ischen Faktoren (ICD-10: F45.2), DD Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68 .0)

Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien bestand hinsichtlich des Affektes kein manifestes depressives Zu standsbild, jedoch ein Schmerzsyndrom, das gemäss den Unterlagen nicht mit den organischen Befunden vollends zu erklären sei (Urk. 6/37/19) . Die Schilde rung der Beschwerden sei unpräzise und diffus . Grundsätzlich sei die Beschwer deführerin in der Untersuchung sehr unkooperativ gewesen (Urk. 6/37/12 + 19) . Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Sympto m ausweitung und manifesten funktionellen Überlagerungen gekommen sei. Die Symptomatik sei komplex und bereits chronifiziert . Aus psychiatrischer Sicht seien bis jetzt weder Diagnosen formuliert noch Behandlungen initiiert worden (Urk. 6/37/19) . Erschwerend zeige sich, dass sich das familiäre System mit der Situa tion weitgehend arrangiert zu haben scheine. So würden die Hausarbeiten durch den Sohn oder dessen Freundin übernommen, was einen negativen Einfluss auf die Umstellungsfähigkeit der Be schwerdeführerin habe und die bereits vorhandene Dekonditionierung negativ beeinflusse (Urk. 6/37/20) .

Die Gutachterin wies in der Folge auch auf Inkonsistenzen hin. So habe die Be schwerdeführerin bericht et, dass sie nur unter Medikation schlafen könne (Ibu profen) und ausschliesslich Medikamente auch bei den Beschwerden Abhilfe schaffen würden. Die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Medikamen tenspiegel lägen jedoch weit unter dem empfohlenen therapeutischen Bereich, sodass davon auszugehen sei, dass diese auch nicht –

zumindest nicht regelmäs sig – eingenommen würden. Des W eitern bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten. Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin sehr hilflos, nicht-wissend und schmerzgeplagt gezeigt . Inkonsistenzen ergäben sich auch dahingehend, dass die Charakterisierung de r Schmerzen vage geblieben sei, die demonstrativ vorge tragenen Klagen teilweise etwas unglaubwürdig gewirkt hätten und schwere Ein schränkungen im Alltag behauptet worden seien, wobei grundsätzlich je d och das psychosoziale Umfel d weitgehend intakt sei . Es müsse differentialdiagnostisch auch von der Entwicklung körperlicher Symptome gesprochen werden, die ur sprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung wegen des psychischen Zustandes de r Betroffenen aggraviert wür den oder länger anhielten. Es entwickle sich ein aufmerksamkeitssuchendes Ver halten mit zusätzlichen und gewöhnlich unspezifischen Beschwerden (Urk. 6/37 /20) .

Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei die Beschwerdeführerin derzeit höchstens zu 20 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Anhand der Funktionseinschränkungen der Beschwer deführerin lasse sich die 20%ige Einschränkung mit dem jetzigen Alltag und der Dekonditionierung begründen. Falls die Beschwerdeführerin wieder arbeiten würde, wäre aus medizinischer Sicht in zwei Monaten mit einer vollen Arbeits fähigkeit zu rechnen (Urk. 6/37/21). 3.2

Im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 7. April 2016

wu rde folgende Diagnose angeführt (Urk. 6/37/31) : - Distorsion OSG lateral und medial links, 6 mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (kernspintomographisch nachgewiesen am 2 3. September 2015)

Die subjektiv geklagten Beschwerden seien mit dem objektiven Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch sei das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37/31) . Insgesamt erscheine die Prog nose im Hinblick auf die tatsächlich erhobenen bildmorphologischen Befunde am linken Fuss / Sprunggelenk bei seitengleicher Muskelbemantelung, die gegen die angegebene permanente Stockbenutzung mit Entlastung der l inken unteren Ext remität spreche, günstig. Auffällig sei en insgesamt eine Symptomverdeutlichung und Dekonditionierung . Hinweise auf ein chronisches regionales Schmerzsyn drom fänden sich aktuell nicht (Urk. 6/37/3 2) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin sei auszuführen, dass, solange eine Stockentlastung durchgeführt werde, nur eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Da die Tätigkeit als Verkäuferin unter Stockentlastung nicht wettbewerbsfähig ausführbar sei, sei nur eine Tätigkeit an der Kasse möglich (Urk. 6/37/32). Vo rausgesetzt, die Beschwerdeführerin behalte die Stockentlastung bei, seien ihr leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen, z.B. Compu terarbeiten, vollschichtig zumutbar. Unter Stockentlastung sei naturgemäss eine schwere körperliche Tätigkeit mit Bewegen und Tragen von Lasten, Knien und Hocken sowie Ü berkopfarbeit nicht ausführbar. Weiter könnten, Stockentlastung vorausgesetzt, Tätigkeiten mit einem hohen Anteil von Laufen in relevantem zeit lichen Umfang nicht geleistet werden (Urk. 6/37/33). 3.3

Im Austrittsbericht der E.___ vom 1 7. April 2017, wo die Be schwerdeführerin vom 6. März bis 1. April 2017 hospitalisiert war, f ührte man folgende Diagnosen auf (Urk. 6/36 /2) : - Chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Antei len - St.n . Distorsionstrauma oberes Sprungge lenk links am 6. Juni 2015 mit persistierenden Schmerzen - HWS-Distorsion und Schulterkontusion links nach Sturz am 2 8. Januar 2016 - myofasziale Schmerzen - chronische Spannungskopfschmerzen Es wurde beschrieben, wie die Beschwerdef ührerin an einem spezifischen vier -

wöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teil genommen habe (Urk. 6/36/2). Bei der klinischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Druckdolenz des linkslatera len oberen Sprunggelenkes begleitet von einer Sensibilitätsminderung dieses Be reiches imponiert. Schwellungen seien nicht eruierbar gewesen. Während des Programmes sei es zu einer verbesserten Belastbarkeit, Beweglichkeit und Kraft steigerung gekommen. Trotz aller Bemühungen habe die Schmerzsymptomatik nur wenig beeinflusst werden können, die Belastbarkeit habe jedoch gesteigert werden können (Urk. 6/36/3) . 3 .4

Im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des B.___ wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Schmerzen mehrfach behandelt. Den Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, welche Therapien und Medikamente als wirksam eingestuft wurden und welche nicht (vgl. Urk. 6/50 /1, Urk. 6/52 /2, Urk. 6/53 / 1, Urk. 6/60/3). 3.5

Dr. med. D.___, Allgemeine innere Medizin, führte in seinem Beri cht vom 2 1. März 2018 (Urk. 6/60/2) aus, d ie Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Zentrum stehe das Schmerzerleben und die Kündigung ihres ehemaligen Arbeitgebers. Seit längerem sei nun eine tief greifende depressive Stimmung zentral. Die Einzelsitzungen fänden in unter schiedlichen Abständen statt, wobei geplant sei, diese wöchentlich durchzufüh ren. Die Diagnose laute: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion F43.22 - DD r ezidivierende depressive Störung F33 3.6

Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 2 2. März 2018 schliesslich folgende Di agnosen (Urk. 7/60/1) : - Chronische Schmerzstörung mit psych ischen und somatischen Faktoren, ICD F 45.2 - Distorsion OSG lateral und medial link s (6.6.2016) - 6

mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (MRI vom 23 .9.2015) - persistierende Schmerzen mit Schmerzausdeh n ung - Sturz mit HWS

Distorsion und Schulterkontusion link s (28.1.2016) 4.

4.1

Das psych i atrische und das ort h opädische Gutachten, welche von der Swica in Auftrag gegeben worden sind, vermögen die an eine beweiskräftige ärzt l iche Ex pertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklag ten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten kommt so mit volle Beweiskraft zu. 4. 2

Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Ein schränkungen entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 1 3. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Es ist sodann Aufgabe des Gutachters oder der Gutachter, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_47 0/2017 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

In somatischer Hinsicht ist auf das orthopädische Gutachten von

Dr. A.___ vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/37 /24 -37) abzustellen. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalles am 6. Juni 2015 eine Distorsion des linken Sprunggelenkes erlitt (Urk. 6/37 / 25). Aufgrund dieses Umstandes ist ihr bei Stockentlastung nur noch eine sitzende Tätigkeit vollschichtig z uzumuten (Urk. 6/37/ 32). Im Übrigen sind die angerufenen Schmerzen objektiv nicht erklär bar. Denn die subjektiv geklagten Beschwerden sind mit dem objektive n Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch ist das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37 / 31). Im Hinblick auf später auf getretene Beschwerden ist festzuhalten, dass auch im Bericht vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/50/2) kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) bestätigt worden ist und dass der anfänglich geäusserte Verdacht auf eine auf die linke Körperhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv -neuropathische Schmerz proble matik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte (Urk. 6/50/2) in den weiteren Berichten nicht bestätigt wurde (Urk. 6/52/2 -4 so wie Urk. 6/5 3 / 1-2 und Urk. 6/60/3-4) . 4.4 4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht ist

zunächst auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juni 2016 zu verweisen (Urk. 16/37 /3 -23). Gutachterlich ausgewiesen ist eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 6/37 / 18), weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist . Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin hat anhand eines Katalogs von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) :

Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen, insbeson dere sind Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht relevant beein trächtigt

(Urk. 6 /37 / 13).

Aus orthopädischer Sicht konnten keine relevanten so matischen Befunde am Bewegungsapparat objektiviert werden (Urk. 6 /37 / 31). Im Vordergrund steht eine Dekonditionierung

(Urk. 6 /37/ 17) .

Es lieg t keine Komorbidität mit weiteren psychischen Störungen vor, da die be gutachtende Fachärztin einzig die Diagnose einer chronische n

Schmer zstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stellte (siehe E. 3.1).

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass zahl reiche Ressourcen vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Sohn und dessen Freundin (Urk. 6 /37 /18) . Sie kochen und spielen zusam men. Dazu

kommt, dass sie einen geordneten Tagesablauf hat . Zu ihrer Tagesge staltung gehören auch kleinere Einkäufe und das Zeitungslesen . Sie hat immer noch soziale Ko ntakte, jedoch reduziert (Urk. 6 /37 / 17). Sie verfügt insgesamt nach wie vor üb er ein intaktes soziales Umfeld.

D em Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen the rapeutischen Bereich lag (Urk. 6 /37 / 20), ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamen töse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist von kei nem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen .

Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und einer Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhan denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neb en den objektiven Befunden insbesondere das inta kte soziale Umfeld, der nicht ausgeprägte Leidensdruck sowie die geregelte Tagesstruktur. Ab weichend von der Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin ist nicht von ein er 20% igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da dieser Umstand der Dekon ditionierung

der Beschwerdeführerin geschuldet ist, welche invalidenversiche rungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E.

1.6). 4.4.2

Dieser Beurteilung steht der Bericht von Dr. D.___

vom 2 1. März 201

E. 6 /43) Einwand erhob . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens reichte die Versicherte folgende Berichte ein: Bericht vom 2 1. November 2017, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/50), Bericht vom 1 8. Dezember 2017, B.___,

Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/52 /2 +4-5), Be richt vom 2 6. Januar 2018, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/53 /1 +2), Be richt vom 1 3. März 2018 B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/60 /3 +4), Be richt vom 2 1. März 2018, Gemeinschaftspraxis C.___ (Urk. 7/60 /2) sowie Be richt vom 2 2. März 2018, Gemeinschaf tspraxis C.___

(Urk. 7/60 / 1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. September 2018 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzu ordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Okto ber 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2018 (Urk.

8) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Gemein schaftspraxis C.___ vom 1 5. Oktober 2018 (Urk.

9) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 nicht ent gegen (Urk. 6/60/2) . Denn die von ihm angeführte Diagnose (Anpassungsstörung mit A ngst und depressiver Reaktion, r ezidivierende depressive Störung) wurde fachfremd gestellt. A usserdem wird kein entsprechender Befund beschrieben. Dasselbe gilt für den Bericht der Gemeinschaftspraxis C.___ vom 1 5. Oktober 2018 (Urk. 9). 4.4.3

Das Argument der Beschwerdeführerin, die neue Entwicklung bez üglich

der Schmerzstörung sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden, geht fehl, zu mal nach wie vor keine fachärztliche Behandlung stattfindet. 4.5

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin in angepasster Tä tigkeit eine vollzeitliche Tätigkeit zuzumuten ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 62'686. -- aus (Urk. 2), was von der Be schwerdeführerin nicht beanstandet wurde und aufg rund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 6/16 und Urk. 6/25). 5.3

Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr verrichten kann, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Der Be schwerdeführe r in, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Be lastungsprofil nur noch leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen (vgl. E.

3.2) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche

Arbeits kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Ta bell e TA1) an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveau s 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen be triebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nomi nallohnentwicklung bi s ins Jahr 2016 (Indexstand 2673 [2014]

auf 2709 [2016 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, T 39, 2010 -2018, Nominal löhne Frauen) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54 ’ 517. -- (Fr. 4‘300.-- x

E. 12 : 40 x 41,7: 2673 x 2709).

Ein leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin richtiger weise nicht gewährt . 5.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 8 ’ 169 .-- (Valideneinkommen von Fr. 62'686.-- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 54 ’ 517. --), was einem rent enausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet

E. 13 % entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – eine 20%ige Leistung seinschränkung bestünde (wie von der begutachtenden Psychia ter in unter Berücksichtigung der Dekonditionierung attestiert [E. 3.1]) und sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43 ’ 6

E. 14 .-- reduzieren würde (Fr. 54 ’ 517. -- x 80 %), ergäbe sich noch immer ein rent en ausschliessender Invaliditäts grad von gerundet 31 %. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.—festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00719

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Kuoni Urteil vom 2 3. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1976 geborene X.___ war von 1994 bis Ende August 2016 als Molkereiverkäuferin bei der Y.___

tätig (Urk. 6/15/ 2).

Die Versicherte ist seit 2001 geschieden (Urk. 6/8) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern

(Urk. 6/15 /3). Am 6. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen am linken Sprunggelenk nach einem Unfall zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). In der Folge tätigte die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizi nische Abklärungen

und zog die Akten der K rankentaggeldversicherung

Swica, insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Juni 2016 (Urk. 6/37 /3 -23)

sowie das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 2 7. April 201 6

(Urk. 6/37/24 -37), bei.

Mit Vor bescheid vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 6/42) kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 1 1. September 2017 (Urk. 6 /43) Einwand erhob . Im Rahmen des Vorbescheidver fahrens reichte die Versicherte folgende Berichte ein: Bericht vom 2 1. November 2017, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/50), Bericht vom 1 8. Dezember 2017, B.___,

Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/52 /2 +4-5), Be richt vom 2 6. Januar 2018, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/53 /1 +2), Be richt vom 1 3. März 2018 B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/60 /3 +4), Be richt vom 2 1. März 2018, Gemeinschaftspraxis C.___ (Urk. 7/60 /2) sowie Be richt vom 2 2. März 2018, Gemeinschaf tspraxis C.___

(Urk. 7/60 / 1).

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Ver sicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. September 2018 Beschwerde mit den An trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzu ordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 9. Okto ber 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 2 2. Oktober 2018 (Urk.

8) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Gemein schaftspraxis C.___ vom 1 5. Oktober 2018 (Urk.

9) auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begut achtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwen dung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkom mensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlä gigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Anga ben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktio nelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer me dizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 2.

2.1

Die IV Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Molkereiprodukte-Verkäuferin seit dem Un fall vom 6. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten, wel ches der Krankentaggeldversicherer Swica veranlasst habe, bestehe zwar eine Ein schränkung von 20 %. Diese Einschränkung sei indes auf eine Dekonditionierung zurückzuführen, welche sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit aus wirken und deswegen nicht berücksichtigt werden könne. In den im Einwandver fahren aufgelegten Arztberichten werde keine neue Diagnose genannt, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Wenn das mit einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen von Fr. 54'494.-- mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommen von Fr. 62'686.-- verglichen werde, resultiere ein leistungsausschliessender Invali - ditätsgrad von 13 % (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass das Gutachten zuhanden der Swica beweiskräftig sei. Das Gutachten sei bereits im Jahre 2016 erstellt wor den und es sei ke ine Indikatorenprüfung gemacht worden (Urk. 1 S. 9) . Zum Zeit punkt der Begutachtung habe noch keine psychiatrische Behandlung stattgefun den. In der Zwischenzeit befände sie sich in psychologischer Behandlung. Auch habe sich de r somatische Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Am 2 1. No vember 2017 sei im B.___ eine Schmerztherapie durchgeführt worden . Der behandelnde Arzt h ab e einen Verdacht auf eine au f die linke Kör perhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv -neuropathische Sch merzproblematik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte geäussert. Die ständigen Schmerzen müssten im Schmerzambulatorium des B.___ behandelt werden. Auch der Hausarzt Dr. D.___ halte in seinem Bericht fest, dass s ie an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren leide. Die starke Schmerzsymptomatik schränke sie für jegliche Tätigkeiten ein . Eine ab schliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung sämt licher Beschwerden sei von der Beschwerdegeg nerin nicht vorgenommen worden . Damit habe der Versicherungsträger den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Umstand, dass die Krankenkasse, nachdem sie mehrere Gesuche um Kostengut sprache für einen Rehabilitationsaufenthalt abgelehnt habe, nun doch einen Auf enthalt in einer Rehabilitationsklinik bewilligt habe, spreche für eine Verschär fung der gesundheitlichen Situation. Entsprechend sei ihr eine ganze Rente zu zusprechen (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Z.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juni 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/37/18): - Chronische Schmerzstörung mit psychischen und soma t ischen Faktoren (ICD-10: F45.2), DD Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68 .0)

Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien bestand hinsichtlich des Affektes kein manifestes depressives Zu standsbild, jedoch ein Schmerzsyndrom, das gemäss den Unterlagen nicht mit den organischen Befunden vollends zu erklären sei (Urk. 6/37/19) . Die Schilde rung der Beschwerden sei unpräzise und diffus . Grundsätzlich sei die Beschwer deführerin in der Untersuchung sehr unkooperativ gewesen (Urk. 6/37/12 + 19) . Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Sympto m ausweitung und manifesten funktionellen Überlagerungen gekommen sei. Die Symptomatik sei komplex und bereits chronifiziert . Aus psychiatrischer Sicht seien bis jetzt weder Diagnosen formuliert noch Behandlungen initiiert worden (Urk. 6/37/19) . Erschwerend zeige sich, dass sich das familiäre System mit der Situa tion weitgehend arrangiert zu haben scheine. So würden die Hausarbeiten durch den Sohn oder dessen Freundin übernommen, was einen negativen Einfluss auf die Umstellungsfähigkeit der Be schwerdeführerin habe und die bereits vorhandene Dekonditionierung negativ beeinflusse (Urk. 6/37/20) .

Die Gutachterin wies in der Folge auch auf Inkonsistenzen hin. So habe die Be schwerdeführerin bericht et, dass sie nur unter Medikation schlafen könne (Ibu profen) und ausschliesslich Medikamente auch bei den Beschwerden Abhilfe schaffen würden. Die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Medikamen tenspiegel lägen jedoch weit unter dem empfohlenen therapeutischen Bereich, sodass davon auszugehen sei, dass diese auch nicht –

zumindest nicht regelmäs sig – eingenommen würden. Des W eitern bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten. Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin sehr hilflos, nicht-wissend und schmerzgeplagt gezeigt . Inkonsistenzen ergäben sich auch dahingehend, dass die Charakterisierung de r Schmerzen vage geblieben sei, die demonstrativ vorge tragenen Klagen teilweise etwas unglaubwürdig gewirkt hätten und schwere Ein schränkungen im Alltag behauptet worden seien, wobei grundsätzlich je d och das psychosoziale Umfel d weitgehend intakt sei . Es müsse differentialdiagnostisch auch von der Entwicklung körperlicher Symptome gesprochen werden, die ur sprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung wegen des psychischen Zustandes de r Betroffenen aggraviert wür den oder länger anhielten. Es entwickle sich ein aufmerksamkeitssuchendes Ver halten mit zusätzlichen und gewöhnlich unspezifischen Beschwerden (Urk. 6/37 /20) .

Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei die Beschwerdeführerin derzeit höchstens zu 20 % in ihrer Arbeits fähigkeit beeinträchtigt. Anhand der Funktionseinschränkungen der Beschwer deführerin lasse sich die 20%ige Einschränkung mit dem jetzigen Alltag und der Dekonditionierung begründen. Falls die Beschwerdeführerin wieder arbeiten würde, wäre aus medizinischer Sicht in zwei Monaten mit einer vollen Arbeits fähigkeit zu rechnen (Urk. 6/37/21). 3.2

Im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2 7. April 2016

wu rde folgende Diagnose angeführt (Urk. 6/37/31) : - Distorsion OSG lateral und medial links, 6 mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (kernspintomographisch nachgewiesen am 2 3. September 2015)

Die subjektiv geklagten Beschwerden seien mit dem objektiven Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch sei das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37/31) . Insgesamt erscheine die Prog nose im Hinblick auf die tatsächlich erhobenen bildmorphologischen Befunde am linken Fuss / Sprunggelenk bei seitengleicher Muskelbemantelung, die gegen die angegebene permanente Stockbenutzung mit Entlastung der l inken unteren Ext remität spreche, günstig. Auffällig sei en insgesamt eine Symptomverdeutlichung und Dekonditionierung . Hinweise auf ein chronisches regionales Schmerzsyn drom fänden sich aktuell nicht (Urk. 6/37/3 2) .

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin sei auszuführen, dass, solange eine Stockentlastung durchgeführt werde, nur eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Da die Tätigkeit als Verkäuferin unter Stockentlastung nicht wettbewerbsfähig ausführbar sei, sei nur eine Tätigkeit an der Kasse möglich (Urk. 6/37/32). Vo rausgesetzt, die Beschwerdeführerin behalte die Stockentlastung bei, seien ihr leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen, z.B. Compu terarbeiten, vollschichtig zumutbar. Unter Stockentlastung sei naturgemäss eine schwere körperliche Tätigkeit mit Bewegen und Tragen von Lasten, Knien und Hocken sowie Ü berkopfarbeit nicht ausführbar. Weiter könnten, Stockentlastung vorausgesetzt, Tätigkeiten mit einem hohen Anteil von Laufen in relevantem zeit lichen Umfang nicht geleistet werden (Urk. 6/37/33). 3.3

Im Austrittsbericht der E.___ vom 1 7. April 2017, wo die Be schwerdeführerin vom 6. März bis 1. April 2017 hospitalisiert war, f ührte man folgende Diagnosen auf (Urk. 6/36 /2) : - Chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Antei len - St.n . Distorsionstrauma oberes Sprungge lenk links am 6. Juni 2015 mit persistierenden Schmerzen - HWS-Distorsion und Schulterkontusion links nach Sturz am 2 8. Januar 2016 - myofasziale Schmerzen - chronische Spannungskopfschmerzen Es wurde beschrieben, wie die Beschwerdef ührerin an einem spezifischen vier -

wöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teil genommen habe (Urk. 6/36/2). Bei der klinischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Druckdolenz des linkslatera len oberen Sprunggelenkes begleitet von einer Sensibilitätsminderung dieses Be reiches imponiert. Schwellungen seien nicht eruierbar gewesen. Während des Programmes sei es zu einer verbesserten Belastbarkeit, Beweglichkeit und Kraft steigerung gekommen. Trotz aller Bemühungen habe die Schmerzsymptomatik nur wenig beeinflusst werden können, die Belastbarkeit habe jedoch gesteigert werden können (Urk. 6/36/3) . 3 .4

Im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des B.___ wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Schmerzen mehrfach behandelt. Den Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, welche Therapien und Medikamente als wirksam eingestuft wurden und welche nicht (vgl. Urk. 6/50 /1, Urk. 6/52 /2, Urk. 6/53 / 1, Urk. 6/60/3). 3.5

Dr. med. D.___, Allgemeine innere Medizin, führte in seinem Beri cht vom 2 1. März 2018 (Urk. 6/60/2) aus, d ie Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Zentrum stehe das Schmerzerleben und die Kündigung ihres ehemaligen Arbeitgebers. Seit längerem sei nun eine tief greifende depressive Stimmung zentral. Die Einzelsitzungen fänden in unter schiedlichen Abständen statt, wobei geplant sei, diese wöchentlich durchzufüh ren. Die Diagnose laute: - Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion F43.22 - DD r ezidivierende depressive Störung F33 3.6

Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 2 2. März 2018 schliesslich folgende Di agnosen (Urk. 7/60/1) : - Chronische Schmerzstörung mit psych ischen und somatischen Faktoren, ICD F 45.2 - Distorsion OSG lateral und medial link s (6.6.2016) - 6

mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (MRI vom 23 .9.2015) - persistierende Schmerzen mit Schmerzausdeh n ung - Sturz mit HWS

Distorsion und Schulterkontusion link s (28.1.2016) 4.

4.1

Das psych i atrische und das ort h opädische Gutachten, welche von der Swica in Auftrag gegeben worden sind, vermögen die an eine beweiskräftige ärzt l iche Ex pertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklag ten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medi zinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten kommt so mit volle Beweiskraft zu. 4. 2

Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähig keit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Ein schränkungen entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 1 3. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Es ist sodann Aufgabe des Gutachters oder der Gutachter, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_47 0/2017 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3

In somatischer Hinsicht ist auf das orthopädische Gutachten von

Dr. A.___ vom 2 7. April 2016 (Urk. 6/37 /24 -37) abzustellen. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalles am 6. Juni 2015 eine Distorsion des linken Sprunggelenkes erlitt (Urk. 6/37 / 25). Aufgrund dieses Umstandes ist ihr bei Stockentlastung nur noch eine sitzende Tätigkeit vollschichtig z uzumuten (Urk. 6/37/ 32). Im Übrigen sind die angerufenen Schmerzen objektiv nicht erklär bar. Denn die subjektiv geklagten Beschwerden sind mit dem objektive n Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch ist das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37 / 31). Im Hinblick auf später auf getretene Beschwerden ist festzuhalten, dass auch im Bericht vom 2 1. November 2017 (Urk. 6/50/2) kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) bestätigt worden ist und dass der anfänglich geäusserte Verdacht auf eine auf die linke Körperhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv -neuropathische Schmerz proble matik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte (Urk. 6/50/2) in den weiteren Berichten nicht bestätigt wurde (Urk. 6/52/2 -4 so wie Urk. 6/5 3 / 1-2 und Urk. 6/60/3-4) . 4.4 4.4.1

In psychiatrischer Hinsicht ist

zunächst auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 1 2. Juni 2016 zu verweisen (Urk. 16/37 /3 -23). Gutachterlich ausgewiesen ist eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 6/37 / 18), weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist . Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens der Be schwerdeführerin hat anhand eines Katalogs von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) :

Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen, insbeson dere sind Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht relevant beein trächtigt

(Urk. 6 /37 / 13).

Aus orthopädischer Sicht konnten keine relevanten so matischen Befunde am Bewegungsapparat objektiviert werden (Urk. 6 /37 / 31). Im Vordergrund steht eine Dekonditionierung

(Urk. 6 /37/ 17) .

Es lieg t keine Komorbidität mit weiteren psychischen Störungen vor, da die be gutachtende Fachärztin einzig die Diagnose einer chronische n

Schmer zstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stellte (siehe E. 3.1).

Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass zahl reiche Ressourcen vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Sohn und dessen Freundin (Urk. 6 /37 /18) . Sie kochen und spielen zusam men. Dazu

kommt, dass sie einen geordneten Tagesablauf hat . Zu ihrer Tagesge staltung gehören auch kleinere Einkäufe und das Zeitungslesen . Sie hat immer noch soziale Ko ntakte, jedoch reduziert (Urk. 6 /37 / 17). Sie verfügt insgesamt nach wie vor üb er ein intaktes soziales Umfeld.

D em Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen the rapeutischen Bereich lag (Urk. 6 /37 / 20), ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamen töse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist von kei nem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen .

Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und einer Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhan denen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neb en den objektiven Befunden insbesondere das inta kte soziale Umfeld, der nicht ausgeprägte Leidensdruck sowie die geregelte Tagesstruktur. Ab weichend von der Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin ist nicht von ein er 20% igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da dieser Umstand der Dekon ditionierung

der Beschwerdeführerin geschuldet ist, welche invalidenversiche rungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E.

1.6). 4.4.2

Dieser Beurteilung steht der Bericht von Dr. D.___

vom 2 1. März 201 8

nicht ent gegen (Urk. 6/60/2) . Denn die von ihm angeführte Diagnose (Anpassungsstörung mit A ngst und depressiver Reaktion, r ezidivierende depressive Störung) wurde fachfremd gestellt. A usserdem wird kein entsprechender Befund beschrieben. Dasselbe gilt für den Bericht der Gemeinschaftspraxis C.___ vom 1 5. Oktober 2018 (Urk. 9). 4.4.3

Das Argument der Beschwerdeführerin, die neue Entwicklung bez üglich

der Schmerzstörung sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden, geht fehl, zu mal nach wie vor keine fachärztliche Behandlung stattfindet. 4.5

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin in angepasster Tä tigkeit eine vollzeitliche Tätigkeit zuzumuten ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 62'686. -- aus (Urk. 2), was von der Be schwerdeführerin nicht beanstandet wurde und aufg rund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 6/16 und Urk. 6/25). 5.3

Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr verrichten kann, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Der Be schwerdeführe r in, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Be lastungsprofil nur noch leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen (vgl. E.

3.2) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche

Arbeits kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Ta bell e TA1) an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveau s 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen be triebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 6 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bun desamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nomi nallohnentwicklung bi s ins Jahr 2016 (Indexstand 2673 [2014]

auf 2709 [2016 ]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, T 39, 2010 -2018, Nominal löhne Frauen) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54 ’ 517. -- (Fr. 4‘300.-- x

12 : 40 x 41,7: 2673 x 2709).

Ein leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin richtiger weise nicht gewährt . 5.4

Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 8 ’ 169 .-- (Valideneinkommen von Fr. 62'686.-- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 54 ’ 517. --), was einem rent enausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 13

% entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – eine 20%ige Leistung seinschränkung bestünde (wie von der begutachtenden Psychia ter in unter Berücksichtigung der Dekonditionierung attestiert [E. 3.1]) und sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43 ’ 6 14 .-- reduzieren würde (Fr. 54 ’ 517. -- x 80 %), ergäbe sich noch immer ein rent en ausschliessender Invaliditäts grad von gerundet 31 %. 6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.—festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelKuoni