Sachverhalt
1.
Der 1972 geborene X.___, ausgebildeter Polygraf, meldete sich im Januar respektive
März 2013 mit Verweis auf Alkohol, Depression, Unzufrieden heit und Sinnfrage bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung beziehungs weise
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/6/12-15) .
Am 27. Januar 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Vorliegen IV-fremder Gründe das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31).
Am
16. März respektive 5. April 2017 meldete sich der Versicherte
mit Verweis auf eine Depression und überempfindliche Füsse bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung sowie berufliche n Integration / Rente an (Urk. 6/33, Urk. 6/36). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog unter anderem die Akten der Pensionskasse (Urk. 6/72, Urk. 6/97) bei, welche insbe sondere die von letztere r in Auftrag gegebenen Begutachtungen von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 6/72), und Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom
7. Januar 2018, Urk. 7/97/1-27), umfassten . Am 27. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass auf grund seines Gesundheitszustand s aktuell keine Eingliederungs massn ahmen möglich seien (Urk. 6/89). Mit V orbescheid vom 9. April 2018 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Vorliegen einer lediglich vorübergehenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitse in schränkung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 9. Mai 2018 Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/114) erhob. Dies e Ab weisung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) bestätigt. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung und zum anschliessenden neuen Ent scheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen . Für den Fall, dass das hiesige Gericht nicht auf die vom Beschwe rdeführer in Aussicht gestell te n medizinische n Abklärungsergebnisse abstelle und keine Rückweisung zu r er gänzenden Abklärung anordne, sei eine Oberbegutachtung durch das Gericht an zuordnen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 6. September 2018 inklusive Email vom 17. Oktober 2018 (Urk. 9- 10) ein (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2017 verbes sert habe, weshalb er nun wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Abfallbe auftragter mit einer 1 0%igen Leistungsminderung arbeiten könne. Da sich die gesundheitliche Einschränkung nur vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit aus gewirkt habe, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte selber ein Verlaufsgutachten beim psychiatrischen Ex perten Dr. Y.___ oder
ein eigenes psychi atrisches Gutachten
oder zumindest zeitnah vor dem Entscheid einen aktuellen Bericht de r behandelnden Psychiater einholen sollen .
D er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei gestützt auf di e fach fremde Beurteilung des neurologischen Gutachte r s Dr. Z.___ von einer Besse rung der psychi schen Beschwerden nach der Kündigung des Arbeitsverhältn isses ausgegangen, obwohl Dr. Y.___ im Oktober 2017 eine 40%ige Arbeitsunfähig keit attestiert habe (S. 4 Ziff. 2.b-d). Dr. Z.___ habe zudem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom Beschwerdeführer geschilderten neuropathischen Schmerzen ausser Acht gelassen (S. 4 ff. Ziff. 3 .b). Im Weiteren seien die auf grund eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehenden Be schwerden nicht berücksichtigt worden . Gestützt auf die Beurteilung der Fach personen der
B.___ und des behandelnden Neurologen Dr. A.___
sei nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2018 von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (S. 6 Ziff. 4). 3.
3.1
Mit Bezug auf die rechtskräftige Leistungsablehnung vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/31) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
3.2
Dr. med. C.___, Oberarzt, und lic . phil. I D.___, Psychotherapeutin, E.___, berichteten am 2. April 2013 über den stationären Alkoholentz u g und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung vom 27. November 2012 bis 27. Februar 2013, wobei sie folgende Diagnosen stell t en (Urk. 6/22/8-11 S. 1): - Alkoholabhängigkeit, unter schützenden Bedingungen abstinent (ICD-10 F10.21) - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24)
Unter Hinweis auf eine am 25. Februar 2013 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung berichteten die E.___ - Fachpersonen von Einschränkungen hin sichtlich der Gedächtnisfähigkeit, welche beim Lernen als leicht und beim zeit verzögerten Abruf als leicht bis mittelmässig einzustufen seien. In der Diskussion der entsprechenden Resultate sei eine gewisse Inkonsistenz der Defizite aufgefal len, wobei letztere sehr spezifisch seien und durch den übermässigen Alkohol konsum oder durch psychogene Faktoren (beispielsweise hoher Erwartungsdruck) erklärt werden könnten (S. 3). 3. 3
In ihrem Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 6/22 /1-5) führten Dr. med. F.___, Oberarzt, und lic . phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, folgende Diagnosen auf (S. 1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeit, episodischer Konsum (ICD-10 F10.26), bestehend seit 04/2013, 11/2012-02/2013 abstinent unter schützenden Bedingungen (ICD-10 F10.21), 2008-2012 aktive Abhängigkeit (ICD-10 F10.24) - rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden, ge genwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit 2009 - narzisstische Persönlichkeitszüge, bestehend seit frühem Erwachsenenalter - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24), bestehend seit dem 16. Lebensjahr
Die B.___ -Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei, dies jedoch erst, seitdem er das alte Arbeitsumfeld habe verlassen können und sich stationär erholt habe. Sollte er in die alten Arbeitsverhältnisse oder in den bisherigen Beruf als Polygra f zurückkehren, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er erneut depressiv dekompensieren würde. Der vom Beschwerdeführer begonnene Weg der beruflichen Veränderung im Bereich Um weltkommunikation
sei deshalb empfehlenswert (S. 4).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund von Ein-/Durch schlafproblemen, abendlichem Gedankenkreisen, vermindertem Antrieb, grosser Erschöpfung, gedrückter Stimmung, sekundäre m Alkoholkonsum, rascher Kränk barkeit, der Mühe im Umgang mit Kritik sowie dem Verlust von Interessen, Freude und des Gefühls des Lebenssinns eingeschränkt . Dies resultiere in einer raschen Ermüdbarkeit, Unkonzentriertheit, Niedergeschlagenheit und erhöhten Ängsten, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (S. 4). In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100 % arbeits fähig, sobald die entsprechenden beruflichen Massnahmen getroffen und umge setzt seien (S. 5). 4.
4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2
Dr. med. H.___, s tellvertretende Leitende Ärztin der Pneumologie, I.___, stellte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (Urk. 6/80/14-15) folgende Diagnosen (S. 1): - schweres obstruktives Schlafapnoe -Syndrom (OSAS; AHI [Apnoe- Hypopnoe -Index] 37/h), Polysomnographie 24.08.2016 - Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom unter Erhaltungstherapie mit Antabus - Beinvenenthrombose links zirka 03/2017, Antikoagulation mit Rivaroxaban - Polyneuropathie (PNP), aktuell aggraviert - depressive Episode, in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
Dr. H.___ hielt fest, dass sich anlässlich der Verlaufskontrolle eine gute Thera pieadhärenz zeige, dass der Nachtschlaf aber aufgrund der psychische n Belas tungssituation und der
PNP gestört sei, so dass keine Verbesserung der Schlaf qualität unter gut etablier ter CPAP-Therapie beschrie ben werden könne. Gemäss Gerätestatistik genüge die Adhärenz, um das schwere OSAS ausreichend zu be handeln (S. 2). 4.3
Dr. Y.___ nannte in seinem von der Pensionskasse des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6 /72) folgende Diagnosen (S. 25): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
Der Gutachter führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in Remission einer durchlaufenen depressiven Episode befinde, welche mindestens mittelgradig aus geprägt gewesen sei. Aktuell bestehe noch eine leichte depressive Episode, wobei gegenwärtig noch eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie mehrere psychoveget ative Symptome vorlägen (S. 23). Hinsichtlich seiner Alkoholabhängigkeit sei der Be schwerdeführer mit Hilfe von Antabus vollständig abstinent (S. 28).
Die Eingrenzung der Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht sei schwie rig, da gleichzeitig wahrscheinlich eine PNP bestehe, welche den Beschwerdefüh rer i m Alltagsleben stark einschränk e und an der Ausbildung der depressiven Symptomatik respektive a n der Aufrechterhalt ung eines depressiven Restzustands mitbeteiligt sei. Unter Berücksichtigung des Mini-ICF-APP lägen mittelgradige Einschränkungen in mehreren Haupt-Fähigkeiten vor . Gestützt darauf sowie auf fremdanamnestische Angaben liege mediz in isch -theoretisch aus fachärztlich- psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vor, wo bei zur Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit zusätzlich eine medizinisch-neu rologische Abklärung durchgeführt werden sollte. Hinsichtlich des Erlangens einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum könne die Prognose aus rein psychiatrischer Sicht als optimistisch beurteilt werden (S. 28 f.).
Zusammenfassend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass keine Berufsunfä higkeit vorliege und gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % oder 3½ Stunden pro Tag vorliege, wobei das Verhältnis von Präsenz
- und Leistungsfähigkeit 1:1 stehe. Angepasste Tätigkeiten dräng t en sich aus psychi atrischer Sicht nicht auf. Ebenso wenig lägen IV- fremde Gründe vor, welche eine Umsetzung der Teilarbeitsfähigkeit erschweren könnten (S. 29 f.). 4. 4
I n seinem von der Pensionskasse veranlassten neurologischen Gutachten vom 7. Januar 2018 (Urk. 6/97/1-27) ging Dr. Z.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 24): - neurologische Diagnosen: - v orwiegend sensorische und demyelinisierende
PNP der unteren Extremi täten (ICD-10 G62.1) - leichtes Karpaltunnel-Syndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0) - überlieferte Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig (September 2017) noch leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Alkoholabhängigkeitss yndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.20) - Status nach venöser Thromboembolie (2- Etagen-Thrombose links, ED 13. 04.2017) - O SAS, ED 24.08.2016, aktuell ohne spezifische Behandlung - unerfüllter Kinderwunsch (hypergonadotroper Hypogonadismus, Krypto spermie, Nekrozoospermie), Status nach Therapie mit Letrozol, aktuell Tes tosteron-Therapie - Hyperurikämie, ED 04/08, anamnestisch Gichtschub Handgelenk rechts 2010, Gichtschub OSG links 19.03.2012
Der neu rologische Gutachter führte aus, das s der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung in jüngster Zeit praktisch nicht mehr allnächtlich anwende und dabei keine ausgeprägte Tages müdigkeit oder tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerk e . Es sei in der neurologischen Beurteilung ein wahrscheinliches OSAS aktuell weite rhin vorlie gend, wobei diese Begleit-Erkrankung den Beschwerdeführer nach neurologischer Einschätzung nicht relevant zusätzlich in seiner allgemeinen Arbeits - respektive Berufsfähigkeit beeinträchtige (S. 19).
D as Vorliegen eines leichtgradigen CTS links sei durch d ie vom behandelnden Neurologen Dr. A.___
erhobenen Messwerte bestätigt worden. Der Beschwerde führer sollte diesbezüglich als Behandlungsm assnahme nachts eine volare Unter arm-Schiene tragen, um die Entstehung von nächtlichen Beschwerden vorzubeu gen. Neurologisch beurteilt sei keine operative Behandlung erforderlich und der Beschwerdeführer scheine durch das CTS in seiner allgemeinen Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt zu sein (S. 22).
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es aus neurologischer Sicht eher ungewöhnlich
sei, dass PNP-Schmerzen regelmässig und unabhängig von definierbaren Belas tungen sowie regelmässig im Laufe eines Tages eine Verstärkung erfahren wür den. Im Allgemeinen seien neuropathische Schmerzen wie bei einer PNP auch in Ruhe vorhanden und störten häufig den nächtlichen Schlaf. Relevante schmerz bedingte Schlafstörungen würden vom Beschwerdeführer indessen seit Ende 2017 nicht mehr erwähnt. Aus den naturgemäss subjektiven Angaben von Schmerzen einer erkrankten Person könne nur sehr bedingt eine Aussage zur daraus resul tierenden Einbusse der Arbeitsfähigkeit getroffen werden, weshalb die medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf der Beurtei lung der als Folge einer objek tivierbaren Gesundheitsschädigung plausiblen Be schwerdesymptomatik basiere (S. 23).
Soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar und aufgrund des klinischen Unter suchungsbefunds in der neurologischen gutachterlichen Exploration sei beim Be schwerdeführer als Folge der Beinvenen-Thrombose vom April 2017 keine Leis tungsminderung in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit mehr erkennbar (S. 23).
Dr. Z.___ wies weiter darauf hin, dass keine Inkonsistenzen zwischen den An gaben des Beschwerdeführers und den medizinischen Dokumenten zur Krank heits -Vorgeschichte vorlägen. Eine Verdeutlichungstendenz der geklagten PNP-Beschwerden sei aber von neurologischer Seite nicht auszuschliessen (S. 23).
In neurologischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer durch die PNP in allen Ar beitstätigkeiten erheblich eingeschränkt, welche überwiegendes Stehen und Ge hen respektive das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten erforder te
n. Unter Berücksichtigung der in der aktuellen Untersuchung erkennbaren Zeichen einer sogenannten «sensorischen Ataxie» sei der Beschwerdeführer nicht gut in der Lage, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, abschüssigen Wegstrecken, in dunkler Umgebung oder auf Leitern oder Gerüsten auszuüben. Es sei deshalb eine überwiegend sitzende und selten stehende oder gehe nde Arbeit zu empfehlen. Dieses zumutbare Belastungsp rofil liege wahrscheinlich ab Juli 2017 bis aktuell (und wahrscheinlich langfristig) vor. Für den Zeitraum davo r könne von neuro logischer Seite wegen der Überlagerung durch andere Erkrankungen (Depressio nen, Beinvenen-Thrombose) keine präzise Aussage gemacht werden (S. 23 f., S. 26).
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass sich in den medizinischen Dokumente n und den Angaben des Beschwerdeführers während den Begutachtung en keine Hin weise auf erhebliche kognitive Einbussen ergeben hätten. Aus neu rologischer Hinsicht sei als Folge der Medikamente mit möglichen unerwünschten zentral-nervösen Wirkungen (aktuell Tritt i co und Lyrica) von k einer wesentlich en Sedie rung oder Minderung der Hirnleistung auszugehen (S. 24) .
Unter dem Titel Berufsunfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass a us der klinisch und apparativ gesicherten PNP nach neurologischer Einschätzung allenfalls eine ge ringfügige Einbusse der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ab fallbeauftragter bestehe. Soweit von neurologischer Seite beurteilbar, sei keine wesentliche Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit durch sämtliche in Erfahrung zu bringenden Vor- respektive Zusatz-Diagnosen erkennbar, mit Ausnahme der vo m psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ beschriebenen Einbus sen. Aufgrund
der Überlagerung durch andere Erkrankungen sei die in der neu rologischen Beurteilung beschriebene deutliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit erst ab Juli 2017 festzustellen. Die durch die PNP verursachte Leistungsminderung sei ausschliesslich bei Tätigkeiten ausserhalb des Büros (dem sogena nnten Augen schein), welche zirka 20-35 % der Arbeitszeit beträfen, relevant. Somit sei beim Beschwerdeführer
in neurologischer Hinsicht höchstens eine 10%ige Leistungs minderung (mit Bezug auf ein 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit begründbar (S. 25).
Dr. Z.___ wies alsdann darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszu stands auf psychiatrischem Gebiet gegenüber der gutachterlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ vom Juli 2017 anzunehmen sei. Aufgrund der neurologischen Anamnese vom 4. Dezember 2017 sei davon aus zugehen, dass sich die psychische Verfassung durch den Wegfall der Konfronta tion mit der Arbeitssituation (Kündigung per
31. Dezember 2017) verbessert habe. Des We iteren sei eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatri sche, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzuneh men, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die aktuelle Hormon-Substitution ebenfalls zu einer Verbesserung beitrage (S. 26). Im Zeitpunkt der neurologischen Exploration habe kein erhebliches depressives Syndrom vorgelegen, wobei jedoch bezüglich der affektiven Situation des Beschwerdeführers keine ausführliche psy chiatrische Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechend sei eine Reduzierung der psychiatrisch beurteilten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung anzunehmen (S. 24). 4. 5
In ihrem Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich vom 19. Januar 2018 (Urk. 6/93/3-4) wiesen Dr. med. J.___, Direktor Sucht und Begutachtun gen, und Fachpsychologin G.___, B.___, darauf hin, dass es dem Beschwerde führer aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar sei, an den bisheri gen Ar beitsplatz zurückzukehren. Wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit sei der Beschwerdeführer vom 2. Februar bis 31. Dezember 2017 zu 100 % und vom 1. Januar bis 28. Februar 20 18 zu 8 0 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht könne er in Zukunft ähnliche Tätigkeiten wie bisher ausüben. Wichtig sei a ber ein neues Umfeld, in welchem seine Arbeit geschätzt werde und er eine sinnstiftende Tätigkeit ausüben könn e . Eher zu vermeiden sei ein politisches Umfeld, in welchem viele Projekte begonnen und kurz darauf wie der verworfen würden (S. 2). 4. 6
Am 2. März 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass gemäss neurologischem Gutachten vom 7. Januar 2018 eine vorwiegend sensorische und demyelinisierende PNP der Beine, ein leichtes CTS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgra dig (ICD-10 F33.0), ein OSAS sowie ein Alkoholabhängigkeitss yndrom, gegen wärtig abstinent, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2017 genannt worden sei en . Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand langsam gebessert und zuletzt sei noch eine 10%ige Leistungsminderung in der ange stammten Tätigkeit angegeben worden. Die vorliegenden Unterlagen seien plau sibel, weshalb darauf abgestützt werden könne und sich der Gesundheitszustand während der Wartezeit bereits wieder deutlich ver bessert habe (Urk. 6/103 S. 7). 4. 7
In seinem Bericht vom 6. September respektive 17. Oktober 2018 (Urk. 9-10) ging der behandelnde Neurologe Dr. A.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 1): - PNP,
wahrscheinlich äthylisch bedingt, ES 2013 - depressive Entwicklung - OSAS - Status nach tiefer Venenthrombose links April 2017
Dr. A.___ postulierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von März bis 31. Dezem ber 2017 respektive eine solche von 80 % vom 1. Januar bis Ende Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2018 (Urk. 9 S. 1). Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit statuierte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %, wobei er betreffend Belastungsprofil festhielt, dass ein solches aus seinen Unterlagen nicht ersichtlich sei. Die Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine 100%ige Präsenz zumutbar sei, teilte Dr. A.___ nicht (S. 2), da gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Schmerzen in den Füssen gegen Mittag regelmässig so stark seien, dass ein konzentriertes Arbeiten nicht mehr möglich sei. Die Präsenz zeit am Arbeitsplatz müsse deshalb auf maximal 50 % reduziert werden (Urk. 10 S. 1). Dr. A.___
folgte schliesslich der Auffassung von Dr. Z.___, dass aufgrund von Nebenwirkungen der Medikamente keine Einschränkung vorliege (Urk. 9 S. 2). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass die Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ (Urk. 6/72, Urk. 6/ 97/1-27) den praxisgemässen An forderungen an den Beweis wert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die streitigen Be lange umfassend, geben si e
doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszu stand des Be schwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sie beruhen sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer und neurologischer Fach richtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/72 S. 15, S. 19 ff.; U rk. 6/97/1-27 S. 12. ff., S. 18 ff.) . Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äus serten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/72 S. 4 ff.; Urk. 6/97/1-27 S. 2 ff., S. 18 ff.). Schliess lich leuchte n d ie Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein. 5.2
5.2.1
In diesem Sinne stellte der neurologische Gutachter Dr. Z.___ nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer an einer PNP der unteren Extremitäten sowie einem leichten CTS links leide, und in seiner angestammten Tätigkeit als Abfall beauftragter zu 90 % arbeit sfähig sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.). 5.2. 2
An dieser Beurteilung
vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der neurologische Gutachter Dr. Z.___
in unzulässiger Weise von einer Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 lit . b -c), nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
unrichti gerweise lediglich auf die Einschätzung des neurologischen Experten Dr. Z.___ abstellte und von einer Leistungsminderung von 10 % in angestammter Tätigkeit ausging und betreffend die psychischen Beschwerden das psychiatrische Gutach ten von Dr. Y.___ ausser Acht liess
(Urk. 6/103 S. 7) .
Der Umstand, dass sich Dr. Z.___ in seinem neurologischen Gutachten auch zum psychischen Gesund heitszustand äusserte, vermag indessen am Beweiswert der neurologischen Expertise nichts zu ändern, zumal seine Einschätzung der 90%igen Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit ausschliesslich
auf neurologische n Überlegungen beruhte und unabhängig von seinen in psychiatrischer Hinsicht gemachten Äusserungen erfolg t e (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.).
Betreffend die vom neurologischen Gutachter postulierte Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustands ist Folgendes zu bemerken: D r. Z.___ ist zwar sowohl Facharzt für Neurologie als auch Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie,
i m Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers ist er
aber einzig als neurologischer Experte bestellt worden . Im Weiteren ist aus d em neurologischen Gutachte n nicht ersichtlich, dass Dr. Z.___ die erforderliche Anamneseerhebung und Exploration unter psychia trischen Gesichtspunkten durch führte, zumal er selber darauf hinwies, dass er bezüglich der affektiven Situation des Beschwer deführers keine ausführliche psychiatrische Untersuchung vorgenommen habe (S. 24). Zwischen der
Exploration von Dr. Z.___ am 4 . Dezember 2017 (S. 1)
und der
Untersuchung durch Dr. Y.___ am 1. September 2017 (Urk. 6/72 S. 1) sind sodann lediglich drei Monate verstrichen.
Die Ausführungen von Dr. Z.___ be treffend die
Veränderung des psychischen Zustand s sind überdies sehr vage, hielt er doch diesbezüglich lediglich fest, dass es vorstellbar sei, dass sich die aktuelle Testosteron-Substitution zusätzlich positiv auf die affektive Situation auswirke, der Beschwerdeführer durch seine Kündigung des Arbeitsplatzes psychisch ent lastet zu sein scheine und eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzunehmen sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24, S. 26). Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Sachverhaltserhebungen hinsichtlich des psychischen Ge sundheitszustands auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3).
Ins Leere geht der Einwand, Dr. Z.___ habe die Auswirkungen der neuropat h i schen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 5 f.).
Der neurologische Gutachter nahm zur Schmerzproblematik aus drücklich Stellung und führte insbesondere in schlüssiger Weise aus, weshalb die vom Beschwerdeführer beschriebe ne Beschwerdesymptomatik ungewöhnlich sei (Urk. 6/97/1-27 S. 23). Aus dem Ver weis des Beschwerdefüh rers auf den Bericht des I.___ vom 6. Mai 2017 (Urk. 6/44/6-8) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dort bezüglich der neuropat h ischen Schmerzen einzig auf ein Auftreten von starken Schmerzen in den Fusssohlen nach Zurücklegung einer Gehstrecke von 15 bis 30 Minuten verwiesen wurde .
Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, die im Zusammenhang mit dem OSAS bestehenden Beschwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske gemäss eigenen Angaben nicht mehr regelmässig tr ug und dabei weder eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit noch eine tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerkt e . Eine diesbezügliche relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit steht damit – trotz reduzierter Therapieadhärenz - nicht im Vordergrund, zumal auch der Be schwerdeführer eine mögliche Verbesserung des OSAS aufgrund einer Gewichts reduktion erwähnte (Urk. 6/97/1-27 S. 19). Im Übrigen wies Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (vgl. E. 4.2 hievor) darauf hin, dass die damalige (im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers bessere) Therapieadhärenz zur Behandlung des OSAS ausreichend sei. 5.2. 3
Was den Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2018 inklusive Ergänzung vom 17. Oktober 2018 angeht (Urk. 9-10), so fehlt jegliche Begründung betreffend die von ihm postulierte 100%ige respektive 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom März bis 31. Dezember 2017 beziehungsweise vom 1. Januar bis Ende Februar 201 8. Was die von ihm statuierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. März 2018 betrifft, so beruht diese einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 1, Urk. 10). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.a) verneinte Dr. A.___ im Einklang mit Dr. Z.___ eine Einschränkung aufgrund von Nebenwirkungen der vom Be schwerdeführer eingenommenen Medikamente (Urk. 9 S. 2). 5.3
In psychiatrischer Hins icht beschrieb Gutachter Dr. Y.___ einleuchtend, dass eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung vorliege und der Beschwer deführer hinsichtlich seines Alkoholabhängigkeitssyndroms unter Ein nahme von Antabus abstinent sei. Gestützt darauf attestierte der Experte eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit (6/72 S. 25, S. 29).
6.
6.1
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 6.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.4
6.4 .1
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex « Gesund heitsschädigung » in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Störung eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähig keit sowie psychovegetative Symptome geschildert wurden (Urk.
6/72 S. 23). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gutachterlichen Exploration an, dass die Folgen der Depression aktuell relativ gut behandelbar seien. Belastend sei für ihn der Umstand, dass e r gegen die Beschwerden der PNP nichts machen und deshalb auch keine Fer ien planen könne (Urk. 6/97/1-27 S. 12 f.). In somatischer Hinsicht besteht ein leichtgradiges CTS links sowie eine PNP der unteren Extremitäten ohne sichere Hinweise auf eine axonale Schädigung der sensorischen und moto rischen Nerven (S. 21, S. 22). 6.4.2
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2011 in psychotherapeutischer Behandlung be findet, sich im November 2012 bis Februar 2013 zwecks Alkohol entzug und anschliessender Entwöhnungsbehandlung einer stationären Behand lung unterzog
und im Sommer 2017 drei Monate in der Tagesklinik der B.___ ver brachte (Urk. 6/22/1-5 S. 1, Urk. 6/22/8-11, Urk. 6/45/1-4).
Im Zeitpunkt der psy chiatrischen Begutachtung fand eine
Psychopharmako behandlung sowie eine
Psychotherapie im Abstand von sechs Wochen statt (Urk. 6/72 S. 15, S. 16).
6.4.3
Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die wahrscheinlich bestehende PNP den Beschwerdeführer im Alltagsleben wesentlich einschränke und an der Ausbildung respektive der Auf rechterhaltung des depressiven Restzustands mitbeteiligt sei (S. 28). 6. 4 . 4
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und «soziale r Kontext»
ergibt sich Folgendes: I m psychiatrischen Gutachten wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert . Der psychiatrische Experte wies darauf hin, dass sich bei der Schilderung der Situation am Arbeitsplatz diskrete narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt hät ten, der Beschwerdeführer aber im Übrigen differenziert sei und über eine Selbstreflektion und Intr ospektionsfähigkeit verfüge (S. 20).
D er Beschwerdefüh rer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Katzen zusammen und nannte als Hobbies Kochen, Tauchen, Velofahren, Schwimmen und Fotografieren (Urk. 6/72 S. 13, S. 14) . Seinen Tagesablauf schilderte er wie folgt: Gegen 05.30 Uhr stehe er auf und gehe dann konsequent 30 Minuten Rad fahren. Danach gehe er ins Café, wo er Brötchen kaufe, und frühstücke dann mit seiner Ehefrau. Er mache sich immer Überlegungen, was er zu erledigen habe und fertige entsprechende Listen an, die er dann abarbeite. Gegenwärtig kümmere er sich um die Zusammenstellung sei ner Bewerbungsunterlagen. Zwischen 10 und 12 Uhr erledige er Büroa rbeiten und setze sich danach auf das Rad oder lege kurze Gehdistanzen zurück. Am Nach mittag erledige er nochmals Büroarbeiten, wobei er regelmässig Pausen einlege. Er erledige, was anfalle, und habe teilweise Termine. Er habe viele Ideen, zum Beispiel für Projekte für den Natur- und Umweltverein, und betreue Flüchtlinge, mit denen er bewusst Deutsch spreche. Durch die Schmerzen seien die Abende jeweils eingeschränkt, wobei er manchmal etwas koche und um 22.30 Uhr zu Bett gehe. Im Weiteren trainiere er zuhause mit Hanteln und gehe im Sommer schwim men (S. 16 f., Urk. 6/97/1-27 S. 14 f.). Im Haushalt sei er für das Bad, die Katzen, das Auto, das Fahrrad und den Keller zuständig und erledige zudem die Wäsche. Treffen mit Bekannten vereinbare immer seine Ehefrau, wobei solche nicht sehr häufig seien, ansonsten geniesse er die Zeit für sich allein (Urk. 6/65 S. 4).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zu sammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab zirka 2008 a ktiv alkoholabhängig gewesen (Urk. 6/22/1-5 S. 3) und seit 2016 unter Ein nahme von Antabus abstinent ist (Urk. 6/72 S. 26). Im Weiteren unterzog er sich
im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung einer Fertilitäts-B ehandlung in Form einer Testosteron-Therapie respektive im September 2017 einer offenen Ho den-Biopsie zwecks testikulärer Spermienextraktion (Urk. 6/97/1-27 S. 11, S. 15). 6. 4 .5
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des A ktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktive Tagesgestaltung mit Radfah ren, Spaziergängen, der Besorgung von
administrativen Arbeiten (Schreiben von Bewerbungen, Erledigung von Rechnungen und Korrespondenz, Urk. 6/97/1-27 S. 14) und der Wahrnehmung von Terminen. Des Weiteren versorgt er die Katzen, hilft bei der Haushaltsführung, kocht und betreut Flüchtlinge. In den Jahren 2015 und 2016 machte er zudem Wander- respektive Tauch- Ferien in E cuador und Ägypten
(S. 13).
6. 4 .6
In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätenniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich in psy chiatrischer Hinsicht
keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beur teilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch unabhängig von der Prüfung der Standardindikatoren nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, zumal der begutachtende Psychiater gestützt auf eine lediglich leichtgradige depressive Stö rung auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit schloss.
Im Rahmen des IFAP (Instrument Funktionsorientiertes Assessment in der Psy chiatrie) wurden zudem einzig leicht- und mittelgradige Einschränkungen fest gestellt (Urk. 6/72 S. 21 ff.), wobei sich der Experte nicht dazu äusserte, inwiefern der Beschwerdeführer im Erwerbsleben
konkret beeinträchtigt ist . Was im Übri gen den nach dem psychiatrischen Gutachten verfassten Bericht der B.___ vom 19. Januar 2018 angeht (vgl. E. 4.5 hievor), so wird die darin postulierte Arbeits unfähigkeit von 100 beziehungsweise 80 % nicht näher begründet respektive be ruht lediglich auf den subjektive n Angaben des Beschwerdeführers. Es fehlen zu dem Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Ende Februar 2018. 6. 5
Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtli cher Sicht – in Abweich ung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. Y.___
– keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Eins chränkung der Arbeitsfähig keit vor. Nachdem in somatischer Hinsicht lediglich von einer 10%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5. 2
hievor), liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % vor (vgl. E. 1. 2
hievor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1972 geborene X.___, ausgebildeter Polygraf, meldete sich im Januar respektive
März 2013 mit Verweis auf Alkohol, Depression, Unzufrieden heit und Sinnfrage bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung beziehungs weise
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/6/12-15) .
Am 27. Januar 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Vorliegen IV-fremder Gründe das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31).
Am
16. März respektive 5. April 2017 meldete sich der Versicherte
mit Verweis auf eine Depression und überempfindliche Füsse bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung sowie berufliche n Integration / Rente an (Urk. 6/33, Urk. 6/36). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog unter anderem die Akten der Pensionskasse (Urk. 6/72, Urk. 6/97) bei, welche insbe sondere die von letztere r in Auftrag gegebenen Begutachtungen von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 6/72), und Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom
7. Januar 2018, Urk. 7/97/1-27), umfassten . Am 27. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass auf grund seines Gesundheitszustand s aktuell keine Eingliederungs massn ahmen möglich seien (Urk. 6/89). Mit V orbescheid vom 9. April 2018 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Vorliegen einer lediglich vorübergehenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitse in schränkung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 9. Mai 2018 Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/114) erhob. Dies e Ab weisung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) bestätigt.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung und zum anschliessenden neuen Ent scheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen . Für den Fall, dass das hiesige Gericht nicht auf die vom Beschwe rdeführer in Aussicht gestell te n medizinische n Abklärungsergebnisse abstelle und keine Rückweisung zu r er gänzenden Abklärung anordne, sei eine Oberbegutachtung durch das Gericht an zuordnen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 6. September 2018 inklusive Email vom 17. Oktober 2018 (Urk. 9- 10) ein (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2017 verbes sert habe, weshalb er nun wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Abfallbe auftragter mit einer 1 0%igen Leistungsminderung arbeiten könne. Da sich die gesundheitliche Einschränkung nur vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit aus gewirkt habe, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte selber ein Verlaufsgutachten beim psychiatrischen Ex perten Dr. Y.___ oder
ein eigenes psychi atrisches Gutachten
oder zumindest zeitnah vor dem Entscheid einen aktuellen Bericht de r behandelnden Psychiater einholen sollen .
D er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei gestützt auf di e fach fremde Beurteilung des neurologischen Gutachte r s Dr. Z.___ von einer Besse rung der psychi schen Beschwerden nach der Kündigung des Arbeitsverhältn isses ausgegangen, obwohl Dr. Y.___ im Oktober 2017 eine 40%ige Arbeitsunfähig keit attestiert habe (S. 4 Ziff. 2.b-d). Dr. Z.___ habe zudem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom Beschwerdeführer geschilderten neuropathischen Schmerzen ausser Acht gelassen (S. 4 ff. Ziff. 3 .b). Im Weiteren seien die auf grund eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehenden Be schwerden nicht berücksichtigt worden . Gestützt auf die Beurteilung der Fach personen der
B.___ und des behandelnden Neurologen Dr. A.___
sei nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2018 von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (S. 6 Ziff. 4). 3.
3.1
Mit Bezug auf die rechtskräftige Leistungsablehnung vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/31) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
3.2
Dr. med. C.___, Oberarzt, und lic . phil. I D.___, Psychotherapeutin, E.___, berichteten am 2. April 2013 über den stationären Alkoholentz u g und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung vom 27. November 2012 bis 27. Februar 2013, wobei sie folgende Diagnosen stell t en (Urk. 6/22/8-11 S. 1): - Alkoholabhängigkeit, unter schützenden Bedingungen abstinent (ICD-10 F10.21) - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24)
Unter Hinweis auf eine am 25. Februar 2013 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung berichteten die E.___ - Fachpersonen von Einschränkungen hin sichtlich der Gedächtnisfähigkeit, welche beim Lernen als leicht und beim zeit verzögerten Abruf als leicht bis mittelmässig einzustufen seien. In der Diskussion der entsprechenden Resultate sei eine gewisse Inkonsistenz der Defizite aufgefal len, wobei letztere sehr spezifisch seien und durch den übermässigen Alkohol konsum oder durch psychogene Faktoren (beispielsweise hoher Erwartungsdruck) erklärt werden könnten (S. 3). 3. 3
In ihrem Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 6/22 /1-5) führten Dr. med. F.___, Oberarzt, und lic . phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, folgende Diagnosen auf (S. 1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeit, episodischer Konsum (ICD-10 F10.26), bestehend seit 04/2013, 11/2012-02/2013 abstinent unter schützenden Bedingungen (ICD-10 F10.21), 2008-2012 aktive Abhängigkeit (ICD-10 F10.24) - rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden, ge genwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit 2009 - narzisstische Persönlichkeitszüge, bestehend seit frühem Erwachsenenalter - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24), bestehend seit dem 16. Lebensjahr
Die B.___ -Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei, dies jedoch erst, seitdem er das alte Arbeitsumfeld habe verlassen können und sich stationär erholt habe. Sollte er in die alten Arbeitsverhältnisse oder in den bisherigen Beruf als Polygra f zurückkehren, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er erneut depressiv dekompensieren würde. Der vom Beschwerdeführer begonnene Weg der beruflichen Veränderung im Bereich Um weltkommunikation
sei deshalb empfehlenswert (S. 4).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund von Ein-/Durch schlafproblemen, abendlichem Gedankenkreisen, vermindertem Antrieb, grosser Erschöpfung, gedrückter Stimmung, sekundäre m Alkoholkonsum, rascher Kränk barkeit, der Mühe im Umgang mit Kritik sowie dem Verlust von Interessen, Freude und des Gefühls des Lebenssinns eingeschränkt . Dies resultiere in einer raschen Ermüdbarkeit, Unkonzentriertheit, Niedergeschlagenheit und erhöhten Ängsten, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (S. 4). In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100 % arbeits fähig, sobald die entsprechenden beruflichen Massnahmen getroffen und umge setzt seien (S. 5). 4.
4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2
Dr. med. H.___, s tellvertretende Leitende Ärztin der Pneumologie, I.___, stellte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (Urk. 6/80/14-15) folgende Diagnosen (S. 1): - schweres obstruktives Schlafapnoe -Syndrom (OSAS; AHI [Apnoe- Hypopnoe -Index] 37/h), Polysomnographie 24.08.2016 - Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom unter Erhaltungstherapie mit Antabus - Beinvenenthrombose links zirka 03/2017, Antikoagulation mit Rivaroxaban - Polyneuropathie (PNP), aktuell aggraviert - depressive Episode, in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
Dr. H.___ hielt fest, dass sich anlässlich der Verlaufskontrolle eine gute Thera pieadhärenz zeige, dass der Nachtschlaf aber aufgrund der psychische n Belas tungssituation und der
PNP gestört sei, so dass keine Verbesserung der Schlaf qualität unter gut etablier ter CPAP-Therapie beschrie ben werden könne. Gemäss Gerätestatistik genüge die Adhärenz, um das schwere OSAS ausreichend zu be handeln (S. 2). 4.3
Dr. Y.___ nannte in seinem von der Pensionskasse des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6 /72) folgende Diagnosen (S. 25): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
Der Gutachter führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in Remission einer durchlaufenen depressiven Episode befinde, welche mindestens mittelgradig aus geprägt gewesen sei. Aktuell bestehe noch eine leichte depressive Episode, wobei gegenwärtig noch eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie mehrere psychoveget ative Symptome vorlägen (S. 23). Hinsichtlich seiner Alkoholabhängigkeit sei der Be schwerdeführer mit Hilfe von Antabus vollständig abstinent (S. 28).
Die Eingrenzung der Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht sei schwie rig, da gleichzeitig wahrscheinlich eine PNP bestehe, welche den Beschwerdefüh rer i m Alltagsleben stark einschränk e und an der Ausbildung der depressiven Symptomatik respektive a n der Aufrechterhalt ung eines depressiven Restzustands mitbeteiligt sei. Unter Berücksichtigung des Mini-ICF-APP lägen mittelgradige Einschränkungen in mehreren Haupt-Fähigkeiten vor . Gestützt darauf sowie auf fremdanamnestische Angaben liege mediz in isch -theoretisch aus fachärztlich- psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vor, wo bei zur Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit zusätzlich eine medizinisch-neu rologische Abklärung durchgeführt werden sollte. Hinsichtlich des Erlangens einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum könne die Prognose aus rein psychiatrischer Sicht als optimistisch beurteilt werden (S. 28 f.).
Zusammenfassend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass keine Berufsunfä higkeit vorliege und gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % oder 3½ Stunden pro Tag vorliege, wobei das Verhältnis von Präsenz
- und Leistungsfähigkeit 1:1 stehe. Angepasste Tätigkeiten dräng t en sich aus psychi atrischer Sicht nicht auf. Ebenso wenig lägen IV- fremde Gründe vor, welche eine Umsetzung der Teilarbeitsfähigkeit erschweren könnten (S. 29 f.). 4. 4
I n seinem von der Pensionskasse veranlassten neurologischen Gutachten vom 7. Januar 2018 (Urk. 6/97/1-27) ging Dr. Z.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 24): - neurologische Diagnosen: - v orwiegend sensorische und demyelinisierende
PNP der unteren Extremi täten (ICD-10 G62.1) - leichtes Karpaltunnel-Syndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0) - überlieferte Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig (September 2017) noch leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Alkoholabhängigkeitss yndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.20) - Status nach venöser Thromboembolie (2- Etagen-Thrombose links, ED 13. 04.2017) - O SAS, ED 24.08.2016, aktuell ohne spezifische Behandlung - unerfüllter Kinderwunsch (hypergonadotroper Hypogonadismus, Krypto spermie, Nekrozoospermie), Status nach Therapie mit Letrozol, aktuell Tes tosteron-Therapie - Hyperurikämie, ED 04/08, anamnestisch Gichtschub Handgelenk rechts 2010, Gichtschub OSG links 19.03.2012
Der neu rologische Gutachter führte aus, das s der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung in jüngster Zeit praktisch nicht mehr allnächtlich anwende und dabei keine ausgeprägte Tages müdigkeit oder tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerk e . Es sei in der neurologischen Beurteilung ein wahrscheinliches OSAS aktuell weite rhin vorlie gend, wobei diese Begleit-Erkrankung den Beschwerdeführer nach neurologischer Einschätzung nicht relevant zusätzlich in seiner allgemeinen Arbeits - respektive Berufsfähigkeit beeinträchtige (S. 19).
D as Vorliegen eines leichtgradigen CTS links sei durch d ie vom behandelnden Neurologen Dr. A.___
erhobenen Messwerte bestätigt worden. Der Beschwerde führer sollte diesbezüglich als Behandlungsm assnahme nachts eine volare Unter arm-Schiene tragen, um die Entstehung von nächtlichen Beschwerden vorzubeu gen. Neurologisch beurteilt sei keine operative Behandlung erforderlich und der Beschwerdeführer scheine durch das CTS in seiner allgemeinen Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt zu sein (S. 22).
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es aus neurologischer Sicht eher ungewöhnlich
sei, dass PNP-Schmerzen regelmässig und unabhängig von definierbaren Belas tungen sowie regelmässig im Laufe eines Tages eine Verstärkung erfahren wür den. Im Allgemeinen seien neuropathische Schmerzen wie bei einer PNP auch in Ruhe vorhanden und störten häufig den nächtlichen Schlaf. Relevante schmerz bedingte Schlafstörungen würden vom Beschwerdeführer indessen seit Ende 2017 nicht mehr erwähnt. Aus den naturgemäss subjektiven Angaben von Schmerzen einer erkrankten Person könne nur sehr bedingt eine Aussage zur daraus resul tierenden Einbusse der Arbeitsfähigkeit getroffen werden, weshalb die medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf der Beurtei lung der als Folge einer objek tivierbaren Gesundheitsschädigung plausiblen Be schwerdesymptomatik basiere (S. 23).
Soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar und aufgrund des klinischen Unter suchungsbefunds in der neurologischen gutachterlichen Exploration sei beim Be schwerdeführer als Folge der Beinvenen-Thrombose vom April 2017 keine Leis tungsminderung in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit mehr erkennbar (S. 23).
Dr. Z.___ wies weiter darauf hin, dass keine Inkonsistenzen zwischen den An gaben des Beschwerdeführers und den medizinischen Dokumenten zur Krank heits -Vorgeschichte vorlägen. Eine Verdeutlichungstendenz der geklagten PNP-Beschwerden sei aber von neurologischer Seite nicht auszuschliessen (S. 23).
In neurologischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer durch die PNP in allen Ar beitstätigkeiten erheblich eingeschränkt, welche überwiegendes Stehen und Ge hen respektive das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten erforder te
n. Unter Berücksichtigung der in der aktuellen Untersuchung erkennbaren Zeichen einer sogenannten «sensorischen Ataxie» sei der Beschwerdeführer nicht gut in der Lage, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, abschüssigen Wegstrecken, in dunkler Umgebung oder auf Leitern oder Gerüsten auszuüben. Es sei deshalb eine überwiegend sitzende und selten stehende oder gehe nde Arbeit zu empfehlen. Dieses zumutbare Belastungsp rofil liege wahrscheinlich ab Juli 2017 bis aktuell (und wahrscheinlich langfristig) vor. Für den Zeitraum davo r könne von neuro logischer Seite wegen der Überlagerung durch andere Erkrankungen (Depressio nen, Beinvenen-Thrombose) keine präzise Aussage gemacht werden (S. 23 f., S. 26).
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass sich in den medizinischen Dokumente n und den Angaben des Beschwerdeführers während den Begutachtung en keine Hin weise auf erhebliche kognitive Einbussen ergeben hätten. Aus neu rologischer Hinsicht sei als Folge der Medikamente mit möglichen unerwünschten zentral-nervösen Wirkungen (aktuell Tritt i co und Lyrica) von k einer wesentlich en Sedie rung oder Minderung der Hirnleistung auszugehen (S. 24) .
Unter dem Titel Berufsunfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass a us der klinisch und apparativ gesicherten PNP nach neurologischer Einschätzung allenfalls eine ge ringfügige Einbusse der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ab fallbeauftragter bestehe. Soweit von neurologischer Seite beurteilbar, sei keine wesentliche Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit durch sämtliche in Erfahrung zu bringenden Vor- respektive Zusatz-Diagnosen erkennbar, mit Ausnahme der vo m psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ beschriebenen Einbus sen. Aufgrund
der Überlagerung durch andere Erkrankungen sei die in der neu rologischen Beurteilung beschriebene deutliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit erst ab Juli 2017 festzustellen. Die durch die PNP verursachte Leistungsminderung sei ausschliesslich bei Tätigkeiten ausserhalb des Büros (dem sogena nnten Augen schein), welche zirka 20-35 % der Arbeitszeit beträfen, relevant. Somit sei beim Beschwerdeführer
in neurologischer Hinsicht höchstens eine 10%ige Leistungs minderung (mit Bezug auf ein 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit begründbar (S. 25).
Dr. Z.___ wies alsdann darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszu stands auf psychiatrischem Gebiet gegenüber der gutachterlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ vom Juli 2017 anzunehmen sei. Aufgrund der neurologischen Anamnese vom 4. Dezember 2017 sei davon aus zugehen, dass sich die psychische Verfassung durch den Wegfall der Konfronta tion mit der Arbeitssituation (Kündigung per
31. Dezember 2017) verbessert habe. Des We iteren sei eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatri sche, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzuneh men, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die aktuelle Hormon-Substitution ebenfalls zu einer Verbesserung beitrage (S. 26). Im Zeitpunkt der neurologischen Exploration habe kein erhebliches depressives Syndrom vorgelegen, wobei jedoch bezüglich der affektiven Situation des Beschwerdeführers keine ausführliche psy chiatrische Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechend sei eine Reduzierung der psychiatrisch beurteilten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung anzunehmen (S. 24). 4. 5
In ihrem Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich vom 19. Januar 2018 (Urk. 6/93/3-4) wiesen Dr. med. J.___, Direktor Sucht und Begutachtun gen, und Fachpsychologin G.___, B.___, darauf hin, dass es dem Beschwerde führer aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar sei, an den bisheri gen Ar beitsplatz zurückzukehren. Wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit sei der Beschwerdeführer vom 2. Februar bis 31. Dezember 2017 zu 100 % und vom 1. Januar bis 28. Februar 20 18 zu 8 0 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht könne er in Zukunft ähnliche Tätigkeiten wie bisher ausüben. Wichtig sei a ber ein neues Umfeld, in welchem seine Arbeit geschätzt werde und er eine sinnstiftende Tätigkeit ausüben könn e . Eher zu vermeiden sei ein politisches Umfeld, in welchem viele Projekte begonnen und kurz darauf wie der verworfen würden (S. 2). 4. 6
Am 2. März 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass gemäss neurologischem Gutachten vom 7. Januar 2018 eine vorwiegend sensorische und demyelinisierende PNP der Beine, ein leichtes CTS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgra dig (ICD-10 F33.0), ein OSAS sowie ein Alkoholabhängigkeitss yndrom, gegen wärtig abstinent, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2017 genannt worden sei en . Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand langsam gebessert und zuletzt sei noch eine 10%ige Leistungsminderung in der ange stammten Tätigkeit angegeben worden. Die vorliegenden Unterlagen seien plau sibel, weshalb darauf abgestützt werden könne und sich der Gesundheitszustand während der Wartezeit bereits wieder deutlich ver bessert habe (Urk. 6/103 S. 7). 4. 7
In seinem Bericht vom 6. September respektive 17. Oktober 2018 (Urk. 9-10) ging der behandelnde Neurologe Dr. A.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 1): - PNP,
wahrscheinlich äthylisch bedingt, ES 2013 - depressive Entwicklung - OSAS - Status nach tiefer Venenthrombose links April 2017
Dr. A.___ postulierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von März bis 31. Dezem ber 2017 respektive eine solche von 80 % vom 1. Januar bis Ende Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2018 (Urk. 9 S. 1). Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit statuierte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %, wobei er betreffend Belastungsprofil festhielt, dass ein solches aus seinen Unterlagen nicht ersichtlich sei. Die Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine 100%ige Präsenz zumutbar sei, teilte Dr. A.___ nicht (S. 2), da gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Schmerzen in den Füssen gegen Mittag regelmässig so stark seien, dass ein konzentriertes Arbeiten nicht mehr möglich sei. Die Präsenz zeit am Arbeitsplatz müsse deshalb auf maximal 50 % reduziert werden (Urk. 10 S. 1). Dr. A.___
folgte schliesslich der Auffassung von Dr. Z.___, dass aufgrund von Nebenwirkungen der Medikamente keine Einschränkung vorliege (Urk. 9 S. 2). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass die Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ (Urk. 6/72, Urk. 6/ 97/1-27) den praxisgemässen An forderungen an den Beweis wert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die streitigen Be lange umfassend, geben si e
doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszu stand des Be schwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sie beruhen sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer und neurologischer Fach richtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/72 S. 15, S. 19 ff.; U rk. 6/97/1-27 S. 12. ff., S. 18 ff.) . Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äus serten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/72 S. 4 ff.; Urk. 6/97/1-27 S. 2 ff., S. 18 ff.). Schliess lich leuchte n d ie Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein. 5.2
5.2.1
In diesem Sinne stellte der neurologische Gutachter Dr. Z.___ nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer an einer PNP der unteren Extremitäten sowie einem leichten CTS links leide, und in seiner angestammten Tätigkeit als Abfall beauftragter zu 90 % arbeit sfähig sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.). 5.2. 2
An dieser Beurteilung
vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der neurologische Gutachter Dr. Z.___
in unzulässiger Weise von einer Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 lit . b -c), nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
unrichti gerweise lediglich auf die Einschätzung des neurologischen Experten Dr. Z.___ abstellte und von einer Leistungsminderung von 10 % in angestammter Tätigkeit ausging und betreffend die psychischen Beschwerden das psychiatrische Gutach ten von Dr. Y.___ ausser Acht liess
(Urk. 6/103 S. 7) .
Der Umstand, dass sich Dr. Z.___ in seinem neurologischen Gutachten auch zum psychischen Gesund heitszustand äusserte, vermag indessen am Beweiswert der neurologischen Expertise nichts zu ändern, zumal seine Einschätzung der 90%igen Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit ausschliesslich
auf neurologische n Überlegungen beruhte und unabhängig von seinen in psychiatrischer Hinsicht gemachten Äusserungen erfolg t e (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.).
Betreffend die vom neurologischen Gutachter postulierte Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustands ist Folgendes zu bemerken: D r. Z.___ ist zwar sowohl Facharzt für Neurologie als auch Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie,
i m Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers ist er
aber einzig als neurologischer Experte bestellt worden . Im Weiteren ist aus d em neurologischen Gutachte n nicht ersichtlich, dass Dr. Z.___ die erforderliche Anamneseerhebung und Exploration unter psychia trischen Gesichtspunkten durch führte, zumal er selber darauf hinwies, dass er bezüglich der affektiven Situation des Beschwer deführers keine ausführliche psychiatrische Untersuchung vorgenommen habe (S. 24). Zwischen der
Exploration von Dr. Z.___ am 4 . Dezember 2017 (S. 1)
und der
Untersuchung durch Dr. Y.___ am 1. September 2017 (Urk. 6/72 S. 1) sind sodann lediglich drei Monate verstrichen.
Die Ausführungen von Dr. Z.___ be treffend die
Veränderung des psychischen Zustand s sind überdies sehr vage, hielt er doch diesbezüglich lediglich fest, dass es vorstellbar sei, dass sich die aktuelle Testosteron-Substitution zusätzlich positiv auf die affektive Situation auswirke, der Beschwerdeführer durch seine Kündigung des Arbeitsplatzes psychisch ent lastet zu sein scheine und eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzunehmen sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24, S. 26). Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Sachverhaltserhebungen hinsichtlich des psychischen Ge sundheitszustands auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3).
Ins Leere geht der Einwand, Dr. Z.___ habe die Auswirkungen der neuropat h i schen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 5 f.).
Der neurologische Gutachter nahm zur Schmerzproblematik aus drücklich Stellung und führte insbesondere in schlüssiger Weise aus, weshalb die vom Beschwerdeführer beschriebe ne Beschwerdesymptomatik ungewöhnlich sei (Urk. 6/97/1-27 S. 23). Aus dem Ver weis des Beschwerdefüh rers auf den Bericht des I.___ vom 6. Mai 2017 (Urk. 6/44/6-8) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dort bezüglich der neuropat h ischen Schmerzen einzig auf ein Auftreten von starken Schmerzen in den Fusssohlen nach Zurücklegung einer Gehstrecke von 15 bis 30 Minuten verwiesen wurde .
Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, die im Zusammenhang mit dem OSAS bestehenden Beschwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske gemäss eigenen Angaben nicht mehr regelmässig tr ug und dabei weder eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit noch eine tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerkt e . Eine diesbezügliche relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit steht damit – trotz reduzierter Therapieadhärenz - nicht im Vordergrund, zumal auch der Be schwerdeführer eine mögliche Verbesserung des OSAS aufgrund einer Gewichts reduktion erwähnte (Urk. 6/97/1-27 S. 19). Im Übrigen wies Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (vgl. E. 4.2 hievor) darauf hin, dass die damalige (im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers bessere) Therapieadhärenz zur Behandlung des OSAS ausreichend sei. 5.2. 3
Was den Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2018 inklusive Ergänzung vom 17. Oktober 2018 angeht (Urk. 9-10), so fehlt jegliche Begründung betreffend die von ihm postulierte 100%ige respektive 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom März bis 31. Dezember 2017 beziehungsweise vom 1. Januar bis Ende Februar 201 8. Was die von ihm statuierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. März 2018 betrifft, so beruht diese einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 1, Urk. 10). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.a) verneinte Dr. A.___ im Einklang mit Dr. Z.___ eine Einschränkung aufgrund von Nebenwirkungen der vom Be schwerdeführer eingenommenen Medikamente (Urk. 9 S. 2). 5.3
In psychiatrischer Hins icht beschrieb Gutachter Dr. Y.___ einleuchtend, dass eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung vorliege und der Beschwer deführer hinsichtlich seines Alkoholabhängigkeitssyndroms unter Ein nahme von Antabus abstinent sei. Gestützt darauf attestierte der Experte eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit (6/72 S. 25, S. 29).
6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 6.1 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 6.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 6.4 .1
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex « Gesund heitsschädigung » in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Störung eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähig keit sowie psychovegetative Symptome geschildert wurden (Urk.
6/72 S. 23). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gutachterlichen Exploration an, dass die Folgen der Depression aktuell relativ gut behandelbar seien. Belastend sei für ihn der Umstand, dass e r gegen die Beschwerden der PNP nichts machen und deshalb auch keine Fer ien planen könne (Urk. 6/97/1-27 S. 12 f.). In somatischer Hinsicht besteht ein leichtgradiges CTS links sowie eine PNP der unteren Extremitäten ohne sichere Hinweise auf eine axonale Schädigung der sensorischen und moto rischen Nerven (S. 21, S. 22).
E. 6.4.2 Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2011 in psychotherapeutischer Behandlung be findet, sich im November 2012 bis Februar 2013 zwecks Alkohol entzug und anschliessender Entwöhnungsbehandlung einer stationären Behand lung unterzog
und im Sommer 2017 drei Monate in der Tagesklinik der B.___ ver brachte (Urk. 6/22/1-5 S. 1, Urk. 6/22/8-11, Urk. 6/45/1-4).
Im Zeitpunkt der psy chiatrischen Begutachtung fand eine
Psychopharmako behandlung sowie eine
Psychotherapie im Abstand von sechs Wochen statt (Urk. 6/72 S. 15, S. 16).
E. 6.4.3 Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die wahrscheinlich bestehende PNP den Beschwerdeführer im Alltagsleben wesentlich einschränke und an der Ausbildung respektive der Auf rechterhaltung des depressiven Restzustands mitbeteiligt sei (S. 28). 6. 4 . 4
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und «soziale r Kontext»
ergibt sich Folgendes: I m psychiatrischen Gutachten wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert . Der psychiatrische Experte wies darauf hin, dass sich bei der Schilderung der Situation am Arbeitsplatz diskrete narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt hät ten, der Beschwerdeführer aber im Übrigen differenziert sei und über eine Selbstreflektion und Intr ospektionsfähigkeit verfüge (S. 20).
D er Beschwerdefüh rer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Katzen zusammen und nannte als Hobbies Kochen, Tauchen, Velofahren, Schwimmen und Fotografieren (Urk. 6/72 S. 13, S. 14) . Seinen Tagesablauf schilderte er wie folgt: Gegen 05.30 Uhr stehe er auf und gehe dann konsequent 30 Minuten Rad fahren. Danach gehe er ins Café, wo er Brötchen kaufe, und frühstücke dann mit seiner Ehefrau. Er mache sich immer Überlegungen, was er zu erledigen habe und fertige entsprechende Listen an, die er dann abarbeite. Gegenwärtig kümmere er sich um die Zusammenstellung sei ner Bewerbungsunterlagen. Zwischen
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 10 und 12 Uhr erledige er Büroa rbeiten und setze sich danach auf das Rad oder lege kurze Gehdistanzen zurück. Am Nach mittag erledige er nochmals Büroarbeiten, wobei er regelmässig Pausen einlege. Er erledige, was anfalle, und habe teilweise Termine. Er habe viele Ideen, zum Beispiel für Projekte für den Natur- und Umweltverein, und betreue Flüchtlinge, mit denen er bewusst Deutsch spreche. Durch die Schmerzen seien die Abende jeweils eingeschränkt, wobei er manchmal etwas koche und um 22.30 Uhr zu Bett gehe. Im Weiteren trainiere er zuhause mit Hanteln und gehe im Sommer schwim men (S. 16 f., Urk. 6/97/1-27 S. 14 f.). Im Haushalt sei er für das Bad, die Katzen, das Auto, das Fahrrad und den Keller zuständig und erledige zudem die Wäsche. Treffen mit Bekannten vereinbare immer seine Ehefrau, wobei solche nicht sehr häufig seien, ansonsten geniesse er die Zeit für sich allein (Urk. 6/65 S. 4).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zu sammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab zirka 2008 a ktiv alkoholabhängig gewesen (Urk. 6/22/1-5 S. 3) und seit 2016 unter Ein nahme von Antabus abstinent ist (Urk. 6/72 S. 26). Im Weiteren unterzog er sich
im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung einer Fertilitäts-B ehandlung in Form einer Testosteron-Therapie respektive im September 2017 einer offenen Ho den-Biopsie zwecks testikulärer Spermienextraktion (Urk. 6/97/1-27 S. 11, S. 15). 6. 4 .5
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des A ktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktive Tagesgestaltung mit Radfah ren, Spaziergängen, der Besorgung von
administrativen Arbeiten (Schreiben von Bewerbungen, Erledigung von Rechnungen und Korrespondenz, Urk. 6/97/1-27 S. 14) und der Wahrnehmung von Terminen. Des Weiteren versorgt er die Katzen, hilft bei der Haushaltsführung, kocht und betreut Flüchtlinge. In den Jahren 2015 und 2016 machte er zudem Wander- respektive Tauch- Ferien in E cuador und Ägypten
(S. 13).
6. 4 .6
In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätenniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich in psy chiatrischer Hinsicht
keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beur teilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch unabhängig von der Prüfung der Standardindikatoren nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, zumal der begutachtende Psychiater gestützt auf eine lediglich leichtgradige depressive Stö rung auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit schloss.
Im Rahmen des IFAP (Instrument Funktionsorientiertes Assessment in der Psy chiatrie) wurden zudem einzig leicht- und mittelgradige Einschränkungen fest gestellt (Urk. 6/72 S. 21 ff.), wobei sich der Experte nicht dazu äusserte, inwiefern der Beschwerdeführer im Erwerbsleben
konkret beeinträchtigt ist . Was im Übri gen den nach dem psychiatrischen Gutachten verfassten Bericht der B.___ vom 19. Januar 2018 angeht (vgl. E. 4.5 hievor), so wird die darin postulierte Arbeits unfähigkeit von 100 beziehungsweise 80 % nicht näher begründet respektive be ruht lediglich auf den subjektive n Angaben des Beschwerdeführers. Es fehlen zu dem Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Ende Februar 2018. 6. 5
Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtli cher Sicht – in Abweich ung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. Y.___
– keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Eins chränkung der Arbeitsfähig keit vor. Nachdem in somatischer Hinsicht lediglich von einer 10%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5. 2
hievor), liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % vor (vgl. E. 1. 2
hievor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00717
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 1 2. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winter thur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1972 geborene X.___, ausgebildeter Polygraf, meldete sich im Januar respektive
März 2013 mit Verweis auf Alkohol, Depression, Unzufrieden heit und Sinnfrage bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung beziehungs weise
zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/6/12-15) .
Am 27. Januar 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Vorliegen IV-fremder Gründe das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31).
Am
16. März respektive 5. April 2017 meldete sich der Versicherte
mit Verweis auf eine Depression und überempfindliche Füsse bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung sowie berufliche n Integration / Rente an (Urk. 6/33, Urk. 6/36). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog unter anderem die Akten der Pensionskasse (Urk. 6/72, Urk. 6/97) bei, welche insbe sondere die von letztere r in Auftrag gegebenen Begutachtungen von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 6/72), und Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom
7. Januar 2018, Urk. 7/97/1-27), umfassten . Am 27. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass auf grund seines Gesundheitszustand s aktuell keine Eingliederungs massn ahmen möglich seien (Urk. 6/89). Mit V orbescheid vom 9. April 2018 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Vorliegen einer lediglich vorübergehenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitse in schränkung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 9. Mai 2018 Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/114) erhob. Dies e Ab weisung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) bestätigt. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung und zum anschliessenden neuen Ent scheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen . Für den Fall, dass das hiesige Gericht nicht auf die vom Beschwe rdeführer in Aussicht gestell te n medizinische n Abklärungsergebnisse abstelle und keine Rückweisung zu r er gänzenden Abklärung anordne, sei eine Oberbegutachtung durch das Gericht an zuordnen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 6. September 2018 inklusive Email vom 17. Oktober 2018 (Urk. 9- 10) ein (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2017 verbes sert habe, weshalb er nun wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Abfallbe auftragter mit einer 1 0%igen Leistungsminderung arbeiten könne. Da sich die gesundheitliche Einschränkung nur vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit aus gewirkt habe, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte selber ein Verlaufsgutachten beim psychiatrischen Ex perten Dr. Y.___ oder
ein eigenes psychi atrisches Gutachten
oder zumindest zeitnah vor dem Entscheid einen aktuellen Bericht de r behandelnden Psychiater einholen sollen .
D er Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei gestützt auf di e fach fremde Beurteilung des neurologischen Gutachte r s Dr. Z.___ von einer Besse rung der psychi schen Beschwerden nach der Kündigung des Arbeitsverhältn isses ausgegangen, obwohl Dr. Y.___ im Oktober 2017 eine 40%ige Arbeitsunfähig keit attestiert habe (S. 4 Ziff. 2.b-d). Dr. Z.___ habe zudem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom Beschwerdeführer geschilderten neuropathischen Schmerzen ausser Acht gelassen (S. 4 ff. Ziff. 3 .b). Im Weiteren seien die auf grund eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehenden Be schwerden nicht berücksichtigt worden . Gestützt auf die Beurteilung der Fach personen der
B.___ und des behandelnden Neurologen Dr. A.___
sei nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2018 von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (S. 6 Ziff. 4). 3.
3.1
Mit Bezug auf die rechtskräftige Leistungsablehnung vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/31) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
3.2
Dr. med. C.___, Oberarzt, und lic . phil. I D.___, Psychotherapeutin, E.___, berichteten am 2. April 2013 über den stationären Alkoholentz u g und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung vom 27. November 2012 bis 27. Februar 2013, wobei sie folgende Diagnosen stell t en (Urk. 6/22/8-11 S. 1): - Alkoholabhängigkeit, unter schützenden Bedingungen abstinent (ICD-10 F10.21) - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24)
Unter Hinweis auf eine am 25. Februar 2013 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung berichteten die E.___ - Fachpersonen von Einschränkungen hin sichtlich der Gedächtnisfähigkeit, welche beim Lernen als leicht und beim zeit verzögerten Abruf als leicht bis mittelmässig einzustufen seien. In der Diskussion der entsprechenden Resultate sei eine gewisse Inkonsistenz der Defizite aufgefal len, wobei letztere sehr spezifisch seien und durch den übermässigen Alkohol konsum oder durch psychogene Faktoren (beispielsweise hoher Erwartungsdruck) erklärt werden könnten (S. 3). 3. 3
In ihrem Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 6/22 /1-5) führten Dr. med. F.___, Oberarzt, und lic . phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, folgende Diagnosen auf (S. 1): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Alkoholabhängigkeit, episodischer Konsum (ICD-10 F10.26), bestehend seit 04/2013, 11/2012-02/2013 abstinent unter schützenden Bedingungen (ICD-10 F10.21), 2008-2012 aktive Abhängigkeit (ICD-10 F10.24) - rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden, ge genwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit 2009 - narzisstische Persönlichkeitszüge, bestehend seit frühem Erwachsenenalter - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24), bestehend seit dem 16. Lebensjahr
Die B.___ -Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei, dies jedoch erst, seitdem er das alte Arbeitsumfeld habe verlassen können und sich stationär erholt habe. Sollte er in die alten Arbeitsverhältnisse oder in den bisherigen Beruf als Polygra f zurückkehren, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er erneut depressiv dekompensieren würde. Der vom Beschwerdeführer begonnene Weg der beruflichen Veränderung im Bereich Um weltkommunikation
sei deshalb empfehlenswert (S. 4).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund von Ein-/Durch schlafproblemen, abendlichem Gedankenkreisen, vermindertem Antrieb, grosser Erschöpfung, gedrückter Stimmung, sekundäre m Alkoholkonsum, rascher Kränk barkeit, der Mühe im Umgang mit Kritik sowie dem Verlust von Interessen, Freude und des Gefühls des Lebenssinns eingeschränkt . Dies resultiere in einer raschen Ermüdbarkeit, Unkonzentriertheit, Niedergeschlagenheit und erhöhten Ängsten, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (S. 4). In einer behinde rungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100 % arbeits fähig, sobald die entsprechenden beruflichen Massnahmen getroffen und umge setzt seien (S. 5). 4.
4.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt: 4.2
Dr. med. H.___, s tellvertretende Leitende Ärztin der Pneumologie, I.___, stellte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (Urk. 6/80/14-15) folgende Diagnosen (S. 1): - schweres obstruktives Schlafapnoe -Syndrom (OSAS; AHI [Apnoe- Hypopnoe -Index] 37/h), Polysomnographie 24.08.2016 - Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom unter Erhaltungstherapie mit Antabus - Beinvenenthrombose links zirka 03/2017, Antikoagulation mit Rivaroxaban - Polyneuropathie (PNP), aktuell aggraviert - depressive Episode, in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
Dr. H.___ hielt fest, dass sich anlässlich der Verlaufskontrolle eine gute Thera pieadhärenz zeige, dass der Nachtschlaf aber aufgrund der psychische n Belas tungssituation und der
PNP gestört sei, so dass keine Verbesserung der Schlaf qualität unter gut etablier ter CPAP-Therapie beschrie ben werden könne. Gemäss Gerätestatistik genüge die Adhärenz, um das schwere OSAS ausreichend zu be handeln (S. 2). 4.3
Dr. Y.___ nannte in seinem von der Pensionskasse des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6 /72) folgende Diagnosen (S. 25): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
Der Gutachter führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in Remission einer durchlaufenen depressiven Episode befinde, welche mindestens mittelgradig aus geprägt gewesen sei. Aktuell bestehe noch eine leichte depressive Episode, wobei gegenwärtig noch eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie mehrere psychoveget ative Symptome vorlägen (S. 23). Hinsichtlich seiner Alkoholabhängigkeit sei der Be schwerdeführer mit Hilfe von Antabus vollständig abstinent (S. 28).
Die Eingrenzung der Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht sei schwie rig, da gleichzeitig wahrscheinlich eine PNP bestehe, welche den Beschwerdefüh rer i m Alltagsleben stark einschränk e und an der Ausbildung der depressiven Symptomatik respektive a n der Aufrechterhalt ung eines depressiven Restzustands mitbeteiligt sei. Unter Berücksichtigung des Mini-ICF-APP lägen mittelgradige Einschränkungen in mehreren Haupt-Fähigkeiten vor . Gestützt darauf sowie auf fremdanamnestische Angaben liege mediz in isch -theoretisch aus fachärztlich- psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vor, wo bei zur Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit zusätzlich eine medizinisch-neu rologische Abklärung durchgeführt werden sollte. Hinsichtlich des Erlangens einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum könne die Prognose aus rein psychiatrischer Sicht als optimistisch beurteilt werden (S. 28 f.).
Zusammenfassend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass keine Berufsunfä higkeit vorliege und gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % oder 3½ Stunden pro Tag vorliege, wobei das Verhältnis von Präsenz
- und Leistungsfähigkeit 1:1 stehe. Angepasste Tätigkeiten dräng t en sich aus psychi atrischer Sicht nicht auf. Ebenso wenig lägen IV- fremde Gründe vor, welche eine Umsetzung der Teilarbeitsfähigkeit erschweren könnten (S. 29 f.). 4. 4
I n seinem von der Pensionskasse veranlassten neurologischen Gutachten vom 7. Januar 2018 (Urk. 6/97/1-27) ging Dr. Z.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 24): - neurologische Diagnosen: - v orwiegend sensorische und demyelinisierende
PNP der unteren Extremi täten (ICD-10 G62.1) - leichtes Karpaltunnel-Syndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0) - überlieferte Diagnosen: - rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig (September 2017) noch leichtgradig (ICD-10 F33.0) - Alkoholabhängigkeitss yndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F 10.20) - Status nach venöser Thromboembolie (2- Etagen-Thrombose links, ED 13. 04.2017) - O SAS, ED 24.08.2016, aktuell ohne spezifische Behandlung - unerfüllter Kinderwunsch (hypergonadotroper Hypogonadismus, Krypto spermie, Nekrozoospermie), Status nach Therapie mit Letrozol, aktuell Tes tosteron-Therapie - Hyperurikämie, ED 04/08, anamnestisch Gichtschub Handgelenk rechts 2010, Gichtschub OSG links 19.03.2012
Der neu rologische Gutachter führte aus, das s der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung in jüngster Zeit praktisch nicht mehr allnächtlich anwende und dabei keine ausgeprägte Tages müdigkeit oder tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerk e . Es sei in der neurologischen Beurteilung ein wahrscheinliches OSAS aktuell weite rhin vorlie gend, wobei diese Begleit-Erkrankung den Beschwerdeführer nach neurologischer Einschätzung nicht relevant zusätzlich in seiner allgemeinen Arbeits - respektive Berufsfähigkeit beeinträchtige (S. 19).
D as Vorliegen eines leichtgradigen CTS links sei durch d ie vom behandelnden Neurologen Dr. A.___
erhobenen Messwerte bestätigt worden. Der Beschwerde führer sollte diesbezüglich als Behandlungsm assnahme nachts eine volare Unter arm-Schiene tragen, um die Entstehung von nächtlichen Beschwerden vorzubeu gen. Neurologisch beurteilt sei keine operative Behandlung erforderlich und der Beschwerdeführer scheine durch das CTS in seiner allgemeinen Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt zu sein (S. 22).
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es aus neurologischer Sicht eher ungewöhnlich
sei, dass PNP-Schmerzen regelmässig und unabhängig von definierbaren Belas tungen sowie regelmässig im Laufe eines Tages eine Verstärkung erfahren wür den. Im Allgemeinen seien neuropathische Schmerzen wie bei einer PNP auch in Ruhe vorhanden und störten häufig den nächtlichen Schlaf. Relevante schmerz bedingte Schlafstörungen würden vom Beschwerdeführer indessen seit Ende 2017 nicht mehr erwähnt. Aus den naturgemäss subjektiven Angaben von Schmerzen einer erkrankten Person könne nur sehr bedingt eine Aussage zur daraus resul tierenden Einbusse der Arbeitsfähigkeit getroffen werden, weshalb die medizi nisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf der Beurtei lung der als Folge einer objek tivierbaren Gesundheitsschädigung plausiblen Be schwerdesymptomatik basiere (S. 23).
Soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar und aufgrund des klinischen Unter suchungsbefunds in der neurologischen gutachterlichen Exploration sei beim Be schwerdeführer als Folge der Beinvenen-Thrombose vom April 2017 keine Leis tungsminderung in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit mehr erkennbar (S. 23).
Dr. Z.___ wies weiter darauf hin, dass keine Inkonsistenzen zwischen den An gaben des Beschwerdeführers und den medizinischen Dokumenten zur Krank heits -Vorgeschichte vorlägen. Eine Verdeutlichungstendenz der geklagten PNP-Beschwerden sei aber von neurologischer Seite nicht auszuschliessen (S. 23).
In neurologischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer durch die PNP in allen Ar beitstätigkeiten erheblich eingeschränkt, welche überwiegendes Stehen und Ge hen respektive das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten erforder te
n. Unter Berücksichtigung der in der aktuellen Untersuchung erkennbaren Zeichen einer sogenannten «sensorischen Ataxie» sei der Beschwerdeführer nicht gut in der Lage, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, abschüssigen Wegstrecken, in dunkler Umgebung oder auf Leitern oder Gerüsten auszuüben. Es sei deshalb eine überwiegend sitzende und selten stehende oder gehe nde Arbeit zu empfehlen. Dieses zumutbare Belastungsp rofil liege wahrscheinlich ab Juli 2017 bis aktuell (und wahrscheinlich langfristig) vor. Für den Zeitraum davo r könne von neuro logischer Seite wegen der Überlagerung durch andere Erkrankungen (Depressio nen, Beinvenen-Thrombose) keine präzise Aussage gemacht werden (S. 23 f., S. 26).
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass sich in den medizinischen Dokumente n und den Angaben des Beschwerdeführers während den Begutachtung en keine Hin weise auf erhebliche kognitive Einbussen ergeben hätten. Aus neu rologischer Hinsicht sei als Folge der Medikamente mit möglichen unerwünschten zentral-nervösen Wirkungen (aktuell Tritt i co und Lyrica) von k einer wesentlich en Sedie rung oder Minderung der Hirnleistung auszugehen (S. 24) .
Unter dem Titel Berufsunfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass a us der klinisch und apparativ gesicherten PNP nach neurologischer Einschätzung allenfalls eine ge ringfügige Einbusse der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ab fallbeauftragter bestehe. Soweit von neurologischer Seite beurteilbar, sei keine wesentliche Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit durch sämtliche in Erfahrung zu bringenden Vor- respektive Zusatz-Diagnosen erkennbar, mit Ausnahme der vo m psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ beschriebenen Einbus sen. Aufgrund
der Überlagerung durch andere Erkrankungen sei die in der neu rologischen Beurteilung beschriebene deutliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit erst ab Juli 2017 festzustellen. Die durch die PNP verursachte Leistungsminderung sei ausschliesslich bei Tätigkeiten ausserhalb des Büros (dem sogena nnten Augen schein), welche zirka 20-35 % der Arbeitszeit beträfen, relevant. Somit sei beim Beschwerdeführer
in neurologischer Hinsicht höchstens eine 10%ige Leistungs minderung (mit Bezug auf ein 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit begründbar (S. 25).
Dr. Z.___ wies alsdann darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszu stands auf psychiatrischem Gebiet gegenüber der gutachterlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ vom Juli 2017 anzunehmen sei. Aufgrund der neurologischen Anamnese vom 4. Dezember 2017 sei davon aus zugehen, dass sich die psychische Verfassung durch den Wegfall der Konfronta tion mit der Arbeitssituation (Kündigung per
31. Dezember 2017) verbessert habe. Des We iteren sei eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatri sche, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzuneh men, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die aktuelle Hormon-Substitution ebenfalls zu einer Verbesserung beitrage (S. 26). Im Zeitpunkt der neurologischen Exploration habe kein erhebliches depressives Syndrom vorgelegen, wobei jedoch bezüglich der affektiven Situation des Beschwerdeführers keine ausführliche psy chiatrische Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechend sei eine Reduzierung der psychiatrisch beurteilten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung anzunehmen (S. 24). 4. 5
In ihrem Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich vom 19. Januar 2018 (Urk. 6/93/3-4) wiesen Dr. med. J.___, Direktor Sucht und Begutachtun gen, und Fachpsychologin G.___, B.___, darauf hin, dass es dem Beschwerde führer aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar sei, an den bisheri gen Ar beitsplatz zurückzukehren. Wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit sei der Beschwerdeführer vom 2. Februar bis 31. Dezember 2017 zu 100 % und vom 1. Januar bis 28. Februar 20 18 zu 8 0 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht könne er in Zukunft ähnliche Tätigkeiten wie bisher ausüben. Wichtig sei a ber ein neues Umfeld, in welchem seine Arbeit geschätzt werde und er eine sinnstiftende Tätigkeit ausüben könn e . Eher zu vermeiden sei ein politisches Umfeld, in welchem viele Projekte begonnen und kurz darauf wie der verworfen würden (S. 2). 4. 6
Am 2. März 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass gemäss neurologischem Gutachten vom 7. Januar 2018 eine vorwiegend sensorische und demyelinisierende PNP der Beine, ein leichtes CTS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgra dig (ICD-10 F33.0), ein OSAS sowie ein Alkoholabhängigkeitss yndrom, gegen wärtig abstinent, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2017 genannt worden sei en . Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand langsam gebessert und zuletzt sei noch eine 10%ige Leistungsminderung in der ange stammten Tätigkeit angegeben worden. Die vorliegenden Unterlagen seien plau sibel, weshalb darauf abgestützt werden könne und sich der Gesundheitszustand während der Wartezeit bereits wieder deutlich ver bessert habe (Urk. 6/103 S. 7). 4. 7
In seinem Bericht vom 6. September respektive 17. Oktober 2018 (Urk. 9-10) ging der behandelnde Neurologe Dr. A.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 1): - PNP,
wahrscheinlich äthylisch bedingt, ES 2013 - depressive Entwicklung - OSAS - Status nach tiefer Venenthrombose links April 2017
Dr. A.___ postulierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von März bis 31. Dezem ber 2017 respektive eine solche von 80 % vom 1. Januar bis Ende Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2018 (Urk. 9 S. 1). Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit statuierte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %, wobei er betreffend Belastungsprofil festhielt, dass ein solches aus seinen Unterlagen nicht ersichtlich sei. Die Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine 100%ige Präsenz zumutbar sei, teilte Dr. A.___ nicht (S. 2), da gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Schmerzen in den Füssen gegen Mittag regelmässig so stark seien, dass ein konzentriertes Arbeiten nicht mehr möglich sei. Die Präsenz zeit am Arbeitsplatz müsse deshalb auf maximal 50 % reduziert werden (Urk. 10 S. 1). Dr. A.___
folgte schliesslich der Auffassung von Dr. Z.___, dass aufgrund von Nebenwirkungen der Medikamente keine Einschränkung vorliege (Urk. 9 S. 2). 5. 5.1
Vorwegzuschicken ist, dass die Gutachten der Dres . Y.___ und Z.___ (Urk. 6/72, Urk. 6/ 97/1-27) den praxisgemässen An forderungen an den Beweis wert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die streitigen Be lange umfassend, geben si e
doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszu stand des Be schwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sie beruhen sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer und neurologischer Fach richtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/72 S. 15, S. 19 ff.; U rk. 6/97/1-27 S. 12. ff., S. 18 ff.) . Die Expertise n wurde n sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äus serten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/72 S. 4 ff.; Urk. 6/97/1-27 S. 2 ff., S. 18 ff.). Schliess lich leuchte n d ie Gutachten in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein. 5.2
5.2.1
In diesem Sinne stellte der neurologische Gutachter Dr. Z.___ nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer an einer PNP der unteren Extremitäten sowie einem leichten CTS links leide, und in seiner angestammten Tätigkeit als Abfall beauftragter zu 90 % arbeit sfähig sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.). 5.2. 2
An dieser Beurteilung
vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der neurologische Gutachter Dr. Z.___
in unzulässiger Weise von einer Verbesse rung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 lit . b -c), nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2)
unrichti gerweise lediglich auf die Einschätzung des neurologischen Experten Dr. Z.___ abstellte und von einer Leistungsminderung von 10 % in angestammter Tätigkeit ausging und betreffend die psychischen Beschwerden das psychiatrische Gutach ten von Dr. Y.___ ausser Acht liess
(Urk. 6/103 S. 7) .
Der Umstand, dass sich Dr. Z.___ in seinem neurologischen Gutachten auch zum psychischen Gesund heitszustand äusserte, vermag indessen am Beweiswert der neurologischen Expertise nichts zu ändern, zumal seine Einschätzung der 90%igen Arbeitsfähig keit in angestammter Tätigkeit ausschliesslich
auf neurologische n Überlegungen beruhte und unabhängig von seinen in psychiatrischer Hinsicht gemachten Äusserungen erfolg t e (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.).
Betreffend die vom neurologischen Gutachter postulierte Verbesserung des psy chischen Gesundheitszustands ist Folgendes zu bemerken: D r. Z.___ ist zwar sowohl Facharzt für Neurologie als auch Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie,
i m Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers ist er
aber einzig als neurologischer Experte bestellt worden . Im Weiteren ist aus d em neurologischen Gutachte n nicht ersichtlich, dass Dr. Z.___ die erforderliche Anamneseerhebung und Exploration unter psychia trischen Gesichtspunkten durch führte, zumal er selber darauf hinwies, dass er bezüglich der affektiven Situation des Beschwer deführers keine ausführliche psychiatrische Untersuchung vorgenommen habe (S. 24). Zwischen der
Exploration von Dr. Z.___ am 4 . Dezember 2017 (S. 1)
und der
Untersuchung durch Dr. Y.___ am 1. September 2017 (Urk. 6/72 S. 1) sind sodann lediglich drei Monate verstrichen.
Die Ausführungen von Dr. Z.___ be treffend die
Veränderung des psychischen Zustand s sind überdies sehr vage, hielt er doch diesbezüglich lediglich fest, dass es vorstellbar sei, dass sich die aktuelle Testosteron-Substitution zusätzlich positiv auf die affektive Situation auswirke, der Beschwerdeführer durch seine Kündigung des Arbeitsplatzes psychisch ent lastet zu sein scheine und eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzunehmen sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24, S. 26). Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Sachverhaltserhebungen hinsichtlich des psychischen Ge sundheitszustands auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3).
Ins Leere geht der Einwand, Dr. Z.___ habe die Auswirkungen der neuropat h i schen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 5 f.).
Der neurologische Gutachter nahm zur Schmerzproblematik aus drücklich Stellung und führte insbesondere in schlüssiger Weise aus, weshalb die vom Beschwerdeführer beschriebe ne Beschwerdesymptomatik ungewöhnlich sei (Urk. 6/97/1-27 S. 23). Aus dem Ver weis des Beschwerdefüh rers auf den Bericht des I.___ vom 6. Mai 2017 (Urk. 6/44/6-8) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dort bezüglich der neuropat h ischen Schmerzen einzig auf ein Auftreten von starken Schmerzen in den Fusssohlen nach Zurücklegung einer Gehstrecke von 15 bis 30 Minuten verwiesen wurde .
Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, die im Zusammenhang mit dem OSAS bestehenden Beschwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske gemäss eigenen Angaben nicht mehr regelmässig tr ug und dabei weder eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit noch eine tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerkt e . Eine diesbezügliche relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit steht damit – trotz reduzierter Therapieadhärenz - nicht im Vordergrund, zumal auch der Be schwerdeführer eine mögliche Verbesserung des OSAS aufgrund einer Gewichts reduktion erwähnte (Urk. 6/97/1-27 S. 19). Im Übrigen wies Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (vgl. E. 4.2 hievor) darauf hin, dass die damalige (im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers bessere) Therapieadhärenz zur Behandlung des OSAS ausreichend sei. 5.2. 3
Was den Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2018 inklusive Ergänzung vom 17. Oktober 2018 angeht (Urk. 9-10), so fehlt jegliche Begründung betreffend die von ihm postulierte 100%ige respektive 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom März bis 31. Dezember 2017 beziehungsweise vom 1. Januar bis Ende Februar 201 8. Was die von ihm statuierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. März 2018 betrifft, so beruht diese einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 1, Urk. 10). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass be handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (B GE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.a) verneinte Dr. A.___ im Einklang mit Dr. Z.___ eine Einschränkung aufgrund von Nebenwirkungen der vom Be schwerdeführer eingenommenen Medikamente (Urk. 9 S. 2). 5.3
In psychiatrischer Hins icht beschrieb Gutachter Dr. Y.___ einleuchtend, dass eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung vorliege und der Beschwer deführer hinsichtlich seines Alkoholabhängigkeitssyndroms unter Ein nahme von Antabus abstinent sei. Gestützt darauf attestierte der Experte eine Arbeitsunfä higkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit (6/72 S. 25, S. 29).
6.
6.1
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 6.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 6. 3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141
V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.4
6.4 .1
In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex « Gesund heitsschädigung » in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Störung eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähig keit sowie psychovegetative Symptome geschildert wurden (Urk.
6/72 S. 23). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gutachterlichen Exploration an, dass die Folgen der Depression aktuell relativ gut behandelbar seien. Belastend sei für ihn der Umstand, dass e r gegen die Beschwerden der PNP nichts machen und deshalb auch keine Fer ien planen könne (Urk. 6/97/1-27 S. 12 f.). In somatischer Hinsicht besteht ein leichtgradiges CTS links sowie eine PNP der unteren Extremitäten ohne sichere Hinweise auf eine axonale Schädigung der sensorischen und moto rischen Nerven (S. 21, S. 22). 6.4.2
Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu be merken, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2011 in psychotherapeutischer Behandlung be findet, sich im November 2012 bis Februar 2013 zwecks Alkohol entzug und anschliessender Entwöhnungsbehandlung einer stationären Behand lung unterzog
und im Sommer 2017 drei Monate in der Tagesklinik der B.___ ver brachte (Urk. 6/22/1-5 S. 1, Urk. 6/22/8-11, Urk. 6/45/1-4).
Im Zeitpunkt der psy chiatrischen Begutachtung fand eine
Psychopharmako behandlung sowie eine
Psychotherapie im Abstand von sechs Wochen statt (Urk. 6/72 S. 15, S. 16).
6.4.3
Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die wahrscheinlich bestehende PNP den Beschwerdeführer im Alltagsleben wesentlich einschränke und an der Ausbildung respektive der Auf rechterhaltung des depressiven Restzustands mitbeteiligt sei (S. 28). 6. 4 . 4
Bei den Komplexen « Persönlichkeit » und «soziale r Kontext»
ergibt sich Folgendes: I m psychiatrischen Gutachten wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert . Der psychiatrische Experte wies darauf hin, dass sich bei der Schilderung der Situation am Arbeitsplatz diskrete narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt hät ten, der Beschwerdeführer aber im Übrigen differenziert sei und über eine Selbstreflektion und Intr ospektionsfähigkeit verfüge (S. 20).
D er Beschwerdefüh rer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Katzen zusammen und nannte als Hobbies Kochen, Tauchen, Velofahren, Schwimmen und Fotografieren (Urk. 6/72 S. 13, S. 14) . Seinen Tagesablauf schilderte er wie folgt: Gegen 05.30 Uhr stehe er auf und gehe dann konsequent 30 Minuten Rad fahren. Danach gehe er ins Café, wo er Brötchen kaufe, und frühstücke dann mit seiner Ehefrau. Er mache sich immer Überlegungen, was er zu erledigen habe und fertige entsprechende Listen an, die er dann abarbeite. Gegenwärtig kümmere er sich um die Zusammenstellung sei ner Bewerbungsunterlagen. Zwischen 10 und 12 Uhr erledige er Büroa rbeiten und setze sich danach auf das Rad oder lege kurze Gehdistanzen zurück. Am Nach mittag erledige er nochmals Büroarbeiten, wobei er regelmässig Pausen einlege. Er erledige, was anfalle, und habe teilweise Termine. Er habe viele Ideen, zum Beispiel für Projekte für den Natur- und Umweltverein, und betreue Flüchtlinge, mit denen er bewusst Deutsch spreche. Durch die Schmerzen seien die Abende jeweils eingeschränkt, wobei er manchmal etwas koche und um 22.30 Uhr zu Bett gehe. Im Weiteren trainiere er zuhause mit Hanteln und gehe im Sommer schwim men (S. 16 f., Urk. 6/97/1-27 S. 14 f.). Im Haushalt sei er für das Bad, die Katzen, das Auto, das Fahrrad und den Keller zuständig und erledige zudem die Wäsche. Treffen mit Bekannten vereinbare immer seine Ehefrau, wobei solche nicht sehr häufig seien, ansonsten geniesse er die Zeit für sich allein (Urk. 6/65 S. 4).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zu sammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab zirka 2008 a ktiv alkoholabhängig gewesen (Urk. 6/22/1-5 S. 3) und seit 2016 unter Ein nahme von Antabus abstinent ist (Urk. 6/72 S. 26). Im Weiteren unterzog er sich
im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung einer Fertilitäts-B ehandlung in Form einer Testosteron-Therapie respektive im September 2017 einer offenen Ho den-Biopsie zwecks testikulärer Spermienextraktion (Urk. 6/97/1-27 S. 11, S. 15). 6. 4 .5
Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des A ktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktive Tagesgestaltung mit Radfah ren, Spaziergängen, der Besorgung von
administrativen Arbeiten (Schreiben von Bewerbungen, Erledigung von Rechnungen und Korrespondenz, Urk. 6/97/1-27 S. 14) und der Wahrnehmung von Terminen. Des Weiteren versorgt er die Katzen, hilft bei der Haushaltsführung, kocht und betreut Flüchtlinge. In den Jahren 2015 und 2016 machte er zudem Wander- respektive Tauch- Ferien in E cuador und Ägypten
(S. 13).
6. 4 .6
In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätenniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich in psy chiatrischer Hinsicht
keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen .
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beur teilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch unabhängig von der Prüfung der Standardindikatoren nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, zumal der begutachtende Psychiater gestützt auf eine lediglich leichtgradige depressive Stö rung auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit schloss.
Im Rahmen des IFAP (Instrument Funktionsorientiertes Assessment in der Psy chiatrie) wurden zudem einzig leicht- und mittelgradige Einschränkungen fest gestellt (Urk. 6/72 S. 21 ff.), wobei sich der Experte nicht dazu äusserte, inwiefern der Beschwerdeführer im Erwerbsleben
konkret beeinträchtigt ist . Was im Übri gen den nach dem psychiatrischen Gutachten verfassten Bericht der B.___ vom 19. Januar 2018 angeht (vgl. E. 4.5 hievor), so wird die darin postulierte Arbeits unfähigkeit von 100 beziehungsweise 80 % nicht näher begründet respektive be ruht lediglich auf den subjektive n Angaben des Beschwerdeführers. Es fehlen zu dem Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Ende Februar 2018. 6. 5
Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtli cher Sicht – in Abweich ung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. Y.___
– keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Eins chränkung der Arbeitsfähig keit vor. Nachdem in somatischer Hinsicht lediglich von einer 10%igen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5. 2
hievor), liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % vor (vgl. E. 1. 2
hievor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais