Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, war ab Mitte April 1988 als Betriebsarbeiter (Keh richtlader) bei der Stadt Y.___
angestellt (Urk. 6/10/1). Am 2 5. April 2016 wurde er aufgrund einer z ervikaler Kompressi onsmyelopathie mit progredienter Gangunsicherheit und rechtsbetonter Spastik bedingt durch eine hochgradige Spinalkanalstenose C5/6 in der Klinik Z.___ mittels ventraler Diskektomie, Dekompression, Cage sowie Plattenspondylodese auf Höhe C5/6
operiert (Urk. 6/24/9).
Am 1 3. Juli 2016 meldete sich der Versicherte wegen starken Beinschmerzen, Gehschwierigkeiten, Armschmerzen sowie den Beschwerden nach einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS) wegen einer Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die med izinischen und erwerb lichen Ver hältnisse ab und führte Frühinterventionsmassnahmen zur Arbeits platzerhaltung durch (Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/34, Urk. 6/38-39). Mit Mittei lung vom 1 0. Mai 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen de rzeit nicht möglich seien (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Zuspr e ch ung einer vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 befristete n ganze n Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 6/56). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. und 23. April 2018 Einwände (Urk. 6/59, Urk. 6/62).
M it Verfügung vom 2. August
2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt e ine vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018
befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 5. Oktober 2018 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 9. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 verzichtete diese auf eine Stellungn ahme (Urk. 8), was den Parteien - dem Beschwerdeführer zusam men mit der Beschwerdeantwort - am 2 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 S. 2) . Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2020 wurde der Beschwerdefüh rer auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Entscheides aufmerksam gemacht (Urk. 10 S. 4). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), wovon der Beschwerdegeg nerin am 1 0. Juni 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.2.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden
(BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit für die Herab setzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesund heitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Feb ruar 2016 arbeitsunfähig sei und seine r langjährig ausgeführte n Tätigkeit bei der Stadt Y.___
nicht mehr nachgehen könne. Bis am 2 6. Dezember 2017 sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen, weshalb er nach Ablauf des Wartejahres Anspruch auf eine vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 befristete Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % habe. Seit dem 2 7. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Über kopfarbeiten in einem 100%igen Pensum zumutbar . Bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen mache es Sinn, auf die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, abzustellen. Hiergegen sei vom Beschwerdeführer der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Me dizin speziell Rheumatologie, vom 4. September 2017 vorgelegt worden. (Dessen Beurteilung und) die Beurteilung des Hausarztes,
einem Facharzt für Allgemeinmedizin,
sei (en) weniger verlässlich als jene des Neurologen . Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des lohn mindernden Umstandes, dass er nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne, und eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % einen Invaliditätsgrad von 19 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Daher sei die Rente nach Ablauf von drei Monaten nach der Verbesserung auf Ende März 2018 zu befristen (Urk. 2 S. 4 f). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der vorliegenden sich widersprechenden medizinischen Berichte sei das gesamte Beweismaterial zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend getan habe. Insbeson dere sei ihr Argument, bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandschei benvorfällen sei auf den Neurologen Dr. A.___ abzustellen, keine rechtsgenügli che Auseinandersetzung mit dem Beweismaterial, zumal dessen unsubstantiierte Folgeab schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweist ätigkeit en
nicht über zeuge. Denn auch aus dessen Berichten gehe hervor, dass bei ih m erhebliche Ein schränkungen, und zwar eine bleibende Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermit tierender Beinschwäche rechts vorhanden seien. Dagegen würden der behan delnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. B.___, der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Y.___, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht gegeben beurteilen, worauf abzu stellen sei. Dementsprechend stehe ihm (ab dem 1. April 2018 weiterhin) eine ganze Rente zu.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er medizinisch-theoretisch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, würden die Tat sache, dass er während 27 Jahren als Müllmann gearbeitet hat, und weitere per sönliche sowie körperliche Gegebenheiten dazu führen, dass eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertet werden könnte. Auch damit
sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit begründet . Sollte davon ausgegangen werden, dass medizinisch-theoretisch eine Restarbeits fähigkeit gegeben sei und diese ausserdem verwertbar sei, wäre aufgrund der Schmerzen und der Blasenfunktionsstörung jedenfalls nur noch eine Teilzeitar beitsfähigkeit von maximal 80 % anzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen sei zudem zu tief angesetzt worden. Denn als städtischer Angestellter hätte er gemäss Art. 62 des Personalrechts der Stadt Y.___ alle fünf Dienstjahre eineinhalb Zwölftel des Jahreslohnes als Treueprämie erhalten. Im Jahr 2015 habe er eine solche Zahlung von Fr. 9'412.-- erhalten (Urk. 6/ 10/11). Diese sei anteilmässig mit einem Fünftel zum Einkommen dazu zurechnen. Im Jahr 2017 sei unter weiterer Berücksichtigung des Durchschnitts bei schwankendem Einkommen von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-- auszugehen. Für das hier massgebliche Jahr 2018 werde - wie schon im Einwand verfahren vergeblich - beantragt, dass bei der (ehemaligen) Arbeitgeberin nach gefragt werde, welchen Lohn er im Jahr 2018 mit allen Lohnentwicklungen, die er als Gesunder durchgemacht hätte, verdienen würde. Denn gemäss dem dyna mischen Lohnreglement der Stadt Y.___ komme es je nach Dienstjahr und Lage im Lohnband regelmässig zu Stufenanstiegen und Lohnerhöhungen, die zu berücksichtigen seien. Zudem müsste beim Invalideneinkommen korrekterweise ein Abzug von 25 % vorgenommen werden. Denn das Spektrum für eine adap tierte Tätigkeit sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und für ihn als über 50jährigen Arbeitslosen auf Arbeitssuche nach einer 27-jährigen Karriere als Müllmann zusätzlich eingeschränkt. Es entspreche den Erkenntnissen des Seco, dass es für entlassene ältere Arbeitskräfte schwieriger sei, eine neue Stelle zu finden, als für jüngere. Sie müssten in der Regel deutliche Lohneinbussen in Kauf nehmen. Bei ihm komme dazu, dass er auch keine Ressourcen in bildungs mässiger Hinsicht habe. Es müsste daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'591.-- bei einem 100%igen Pensum und von Fr. 40'472.-- bei einem 80%igen Pensum ausgegangen werden. Damit resultiere verglichen mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 47 %, so dass ihm eventualiter in jedem Fall eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2018 aufgehoben hat.
3. 3.1
3.1.1
Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen.
Im weiteren Verlauf nach der Operation der hochgradigen Spinalkanalstenose C5/6 respektive der zervikalen Kompressionsmyelopathie vom 2 5. April 2016 mit ventraler Diskotomie, Dekompression, Cage (ACIS-Implantat; Anterior Cervical Interbody Spacer) und Plattenspondylodese auf Höhe C5/6 (Urk. 6/24/9 -10) hatte sich gemäss den Berichten der Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 6/25/1) sowie
des behandelnden Neurologen Dr.
A.___ vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/50/10-11) gezeigt, dass die präoperativ erlebte tägliche Verschlechterung der Gangstörung mit der Operation aufgehalten werden konnte und der Gang sowie die Blasenfunktion sich postoperativ etwas gebessert ha ben . Unverändert seien die im Alltag weniger einschränkende Sensi bilitätsstörung der Hände und die lumbalen Rückenschmerzen beidseits, teilweise mit diffuser Ausstrahlung in das rechte Bein, welches sich jedoch nicht mehr so schwach anfühle. 3.1.2
Im Bericht vom 5. September 2016 stellte
Dr. A.___
sodann fest, der Beschwer deführer habe anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1. September 2016 nach einer anfänglichen postoperativen Regredienz der Gang- und der Blasenstörung nun über eine seit knapp zwei Monaten stabile Situation mit weiterhin arbeitsein schränkenden Beschwerden berichtet (Urk. 6/50/13). Auch in den Berichten von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2016, 2 8. März 2017, 2 1. Mai 2017 und vom 1 8. Juni 2017 (Urk. 6/50/14-21) wurde jeweils eine weiterhin stabile residuelle Symptomatik der zervikalen Myelopathie festgehalten.
In Bezug auf die von Dr. A.___ ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden Lum balgien berichtete der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 2 8. März 2017 von aktuell sehr störenden linksbetonten Lumbalgien nach längerem Sitzen oder Stehen (Urk. 6/50/16). Nach einer Infiltration, die gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2017 nach Angaben des Beschwerdeführer s nur kurze Linderung verschafft habe, sei auf eine weitere Infiltration verzichtet worden. Die Analgetika würden weiterhin vorübergehend helfen und die übrigen Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/50/18-19).
Im Bericht vom 1 8. Juni 2017 (Urk. 6/50/20-21) hatte
Dr. A.___
zur letzten aktenkundigen Befundbesprechung vom 15. Juni 2017 fest gehalten, die Zwi schenanamnese sei unverändert. Weiterhin werde über eine Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung (Pollakisurie) und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermittierender Beinschwäche rechts, vor allem nach Belastung, berichtet. In der zwischenzeitlich durchgeführten Verlaufs bildgebung zeige sich ein im klinischen Kontext unauffälliger Befund, insbeson dere ohne Nachweis einer erneuten zervikalen Myelopathie (Magnetresonanzto mographie [MRT] vom 2 9. Mai 2017) . Vor diesem Hintergrund müsse davon aus gegangen werden, dass es sich bei den aktuellen arbeitseinschränkenden Resi duen um den Endzustand handeln könnte. Gezielte therapeutische Massnahmen seien aus seiner Sicht nicht möglich . F ür den angestammten Beruf (Entsorgung) erachte er den Beschwerdeführer
als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5/20-21).
Gemäss dem Bericht vom 2 7. Dezember 2017 beurteilte Dr. A.___ die rezidivie renden Lumbalgien als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/50/1). Zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seinen Bericht vom 1 8. Juni 2017 und damit auf jene einer zervi kalen Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie, Dekompression, Cage-Einlage und Plattenspondylodese am 25. April 2016 mit/bei klinisch er Sensibilitätsstörung Dig . III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie mit Beinschwäche rechts (Urk. 6/50/20). In der angestammten Tätigkeit a ttestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kehrichtlader ab zirka April 2016 bis auf Weiteres. In einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Geschicklichkeit der Arme, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben und Tragen, auf Leitern/Gerüste Steigen und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit acht Arbeitsstunden pro Tag (Urk. 6/50/1-5). 3.1.3
Die Vertrauensärztin der Beigeladenen Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer am 3 0. Mai und am 26.
September 2016 untersucht hatte, schloss gemäss ihren Berichten vom 20. Juni 2016 und 27. September 2016 auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
bis auf Weiteres (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/ 7-10).
Am 2 3. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Vertrauensarzt Dr. B.___
untersucht (Bericht vom 1. Februar 2017, Urk. 6/27, präzisiert am 1 0. Februar 2017, Urk. 6/31) . Dieser führte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Zervikale Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie,
Dekompres sion, Cage-Einlage und Plattenspondylodese a m 25. April 2016 mit/bei klinisch er Sensib i litätsstörung Dig . III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie, Beinschwäche rec hts;
lumbos p ondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Bein schwäche rechts, Spondylarthrose L2/3 bis L3/4 mit mässiger Einengung des Du r alsackes auf minimal acht Mi l limeter Durchmesser (MRT der Lendenwirbel säule [ LWS ]
vom 2. Februar 2016); Adipositas per magna (BMI 38 kg/m2; Urk. 6/27/2).
Dr. B.___ befand, in der angestammten Tätigkeit liege andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/31/1). In prognostischer Hinsicht bestehe medizinisch-theoretisch
in einer leichtere n, vorwiegend sitzende n Tätig keit eine Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der eingeschränkten sprachlichen Voraussetzungen und der sehr eingeschränkte n berufliche n Qualifikation seien die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in einer Verweistätigkeit ungünstig (Urk. 6/27/5).
E ine allfällige Resterwerbsfähigkeit hänge vom weiteren Verlauf ab (Urk. 6/27/7). Vorübergehend, zunächst bis Ende April 2017, sei der Beschwerde führer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6 / 31/2-3).
Dem vertrauensärztlichen Bericht von
Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme/Hände, mangeln den Faustschluss und Kraftminderung in beiden Händen berichtet, wobei vor allem die Finger III-V betroffen seien. Er sei nicht fähig, Gewichte zu heben, selbst das Rasieren bereite ihm Mühe. Nachts könne er wegen den Beschwerden in den Fingern nicht schlafen und er habe das Gefühl, dass die Finger explodieren wür den. Daneben habe er ein Ziehen und eine Schwäche im rechten Bein, das ihm nicht recht gehorche. Manchmal gehe das Bein weg. Die Schwäche sei sehr vari abel und akzentuiere sich beim Laufen und längerem Stehen (Urk. 6/36/3-4).
Gemäss dem Telefongespräch mit Dr. A.___ vom 5. September 2017 seien die residuellen Beschwerden (Schwäche, Schmerzen in den ulnaren Fingern beider Hände, Koordinationsstörungen und Kraftminderung im rechten Bein) mit der zervikalen Myelopathie vereinbar (Urk. 6/36/6). Zu r Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, in der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aufgrund der persistierend eingeschränkten Greif kraft beider Hände, der Kraftminderung und koordinative r Störungen im rechten Bein sei auch in einer Verweistätigkeit zur Zeit nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen In einer leidensangepassten Tätigkeit sei vorübergehend, voraus sichtlich sicher bis Ende 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben
(Urk. 6/36/8- 11) .
3.1.4
Der Hausarzt Dr. C.___ erklärte im Verlaufsbericht vom 8. März 2018, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führt e er eine residuelle Symptomatik bei Status nach Dekompression einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose im April 2016 bei/mit Sensi bilitätsstörungen Dig . III-V beidseits, einer Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts sowie rezidivierende n Lumbalgien auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, eine COPD (Chronic
Obstructive
Pulmonary Disease, chronische obstruktive Lungenerkrankung) und ein obs truktives Schlafapnoe-Syndrom. D ie aktuelle Tätigkeit (als Kehrichtlader) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelasten den Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal fünf bis acht Kilogramm) und ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 20 % arbeitsfähig. Die Prognose sei weiterhin ungünstig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht verbessert werden (Urk. 6/58/1-3). 3.2 3.2.1
Bei dieser insofern übereinstimmenden medizinischen Aktenlage steht unstrittig fest, dass ab Februar 2016 aufgrund einer zervikalen Kompressionsmyelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6, welche am 2 5. April 2016 operiert werden musste (Urk. 6/24/7-10), und aufgrund der seither andauernden residuel len Symptomatik mit Schmerzpersistenz (Nacken /Arme bis ins Gesäss), Sensibili tätsstörungen in den Fingern III-V beidseits, verminderter Kraft in beiden Hän den, Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts und eingeschränk ter Gehstrecke (Urk. 6/ 24/1-2, Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/36/5-7, Urk. 6/ 50/10-21)
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ke h richtlader andauernd, mithin auch über den 2 6. August 2017 hinaus, gegeben ist.
Auch dass zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand, ist mit den Beschwerden vor der Operation vom 25. April 2016 und anschliessender Hospitalisat i on bis 28. April 2016 (Urk. 6/24/7-10) ohne Weiteres b egründet und unstrittig gegeben.
3.2.2
Ob, in welchem Ausmass und ab wann seither eine anspruchsrelevante
Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzu nehmen ist, kann bei gegebener Aktenlage entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin indes nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich aus dem Folgen den ergibt. 3.3 3.3.1
Gemäss der vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 dauerte die von ihm attestierte 100%ige
Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit voraussichtlich sicher noch bis Ende 2017 an (Urk. 7/36/9). Zur Arbeitsfähigkeit über diesen Zeit punkt liegt keine Einschätzung von Seiten der Vertrauensärzte der Beigeladenen vor. Eine weitere vertrauensärztliche Überprüfung wurde zudem nicht vorgesehen (Urk. 6/36/11) . Dagegen attestierte
der behandelnde Neurologe Dr. A.___
im Bericht vom
27. Dezember 2017 aufgrund der letzten Kontrolle vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (bei acht Stunden Arbeitszeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/50/3).
Damit liegen sich widersprechende fachärztliche Einsc hätzungen der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus unterschiedlichen Fachbereichen vor, die denselben Zeitra um ab Mitte Juni 2017 betreffen . Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass abschliessend auf den Bericht des Neurologen Dr. A.___ vom 2 7. Dezember 2017 abzustellen sei und eine Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt seines Berichts am 2 7. Dezember 2017 anzunehmen sei (Urk. 2 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn dessen letzte Kontrolle war am 1 5. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) und zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ nichts aus (Urk. 6/50) . Die Ein schätzung im Bericht vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/50/3) ist nicht weiter begründet.
O hne weitere medizinische Erläuterungen ist jedoch angesichts der
seit längerem stabile n zervikale n
Symptomatik eine derartige erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Ende 2017 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar . Denn wie hiervor in Erwä gung 3.1.2 festgehalten wurde, gestaltete sich die zervikale Symptomatik mit Gang- und Blasenstörung, Taubheitsgefühl in den Fing ern und Schwäche beider Hände gemäss den Berichten von Dr. A.___ bereits
seit zirka Mitte Juli 2016 (Urk. 6/50/10, Urk. 6/50/12) stabil (Urk. 6/50/10-21).
In zeitlicher Hinsicht bezeichnete Dr. A.___ lediglich das von ihm im Bericht vom 27. Dezember 2017 angegebe ne
Belastungsprofil als ab zirka April 2016 gül tig (Urk. 6/50/5) . Dieser Monat entspricht jedoch dem Monat der Operation vom 2 5. April 201 6. Dass bereits in jenem Zeitpunkt eine Arbeits- und Erwerbsfähig keit bestand, ist naturgemäss und mit Blick auf die vertrauensärztlichen Berichte mit einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis min destens Ende Dezember 2017 (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/7-10, Urk. 6/31/2-3, Urk. 6/36/8-11) unwahrscheinlich.
3.3.2
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den operierten, residuellen
zervikalen Beschwerden mit neuraler Begleitsymptomatik leidet, sondern ausser dem an lumbalen Beschwerden und an einer Adipositas per magna, welche der Internist mit Spezialgebiet Rheumatologie Dr. B.___ unter die Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (Urk. 6/36/2). Insbesondere auch in Bezug auf diese Beschwerden ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend auf die Beurteilung des neurologischen Facharztes abzustel len.
D er RAD-Arzt Dr. E.___ hat in seiner Stellungnahme vom 4.
Juni 2018 sodann betont, dass er seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Stellungnahme vom 2. März 2 018, Urk. 6/54/5-6) den Bericht des Ver trauensarztes Dr. B.___, mithin nicht jener von Dr. A.___, zugrunde gelegt habe, wie in Klammern auch klar vermerkt worden sei (Urk. 6/65/3). Anders als dies der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2 018 (Urk. 6/54/5) festge halten hat, ist d em Bericht des Vertrauensarztes Dr. B.___ vom 5. September 2017 (Urk. 7/36) allerdings nicht zu entnehmen, dass ab dem 27. Dezember 2017 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit gegeben sei. Daraus geht vielmehr
allein hervor, dass die bisher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sicher no ch bis Ende 2017 andauere (Urk. 6/36/9). Aus dieser lediglich prognostischen Erklärung kann nicht abschliessend der Umkehrschluss gezogen werden, dass ab Anfang 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, zumal auch Dr. B.___ keine nachvoll ziehbare Begründung zu einer ab dann zu erwartenden Verbesserung des Gesund heitszustandes aufgeführt hat . 3.3.3
Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob und per wann ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Denn, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier am 1. Februar 2017) mit demjenigen im Zeitpunkt der Anspruchsänderung (hier per Ende März 2018).
Dabei genügt es nicht, dass mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Dezember 2017 lediglich eine neue fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegt. Eine solche muss sich ausserdem erkennbar und nachvollziehbar begründet auf - im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu spr e ch ung
- erhebliche veränderte gesundheitliche Verhältnisse mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis im Zeitpunkt der Anspruchsänderung stützen. Dies kann den vorliegenden ärztlichen Berichten und insbesondere den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 6/50/1-21) nicht ohne Weiteres entnommen werden. 3.4
3.4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Befristung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher
ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführer s umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs mindestens ab Februar 2017 und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche gesundheitli che Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten sei, erlauben . Hierzu empfiehlt sich eine mindestens bi disziplinäre Begutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführer s zu entscheiden. 3.4.2
Von der von Seiten des Beschwerdeführer s beantra gten Beweismassnahme (Urk. 1 S. 6, Urk. 12) ist unter diesen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gege bener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten ein zuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführer s zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädi gung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen auf Fr.
2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 3. Juli 2016 meldete sich der Versicherte wegen starken Beinschmerzen, Gehschwierigkeiten, Armschmerzen sowie den Beschwerden nach einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS) wegen einer Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die med izinischen und erwerb lichen Ver hältnisse ab und führte Frühinterventionsmassnahmen zur Arbeits platzerhaltung durch (Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/34, Urk. 6/38-39). Mit Mittei lung vom 1 0. Mai 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen de rzeit nicht möglich seien (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Zuspr e ch ung einer vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 befristete n ganze n Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 6/56). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. und 23. April 2018 Einwände (Urk. 6/59, Urk. 6/62).
M it Verfügung vom 2. August
2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt e ine vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018
befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
zu (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG).
E. 1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
E. 1.2.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden
(BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit für die Herab setzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesund heitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 5. Oktober 2018 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 9. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Feb ruar 2016 arbeitsunfähig sei und seine r langjährig ausgeführte n Tätigkeit bei der Stadt Y.___
nicht mehr nachgehen könne. Bis am 2 6. Dezember 2017 sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen, weshalb er nach Ablauf des Wartejahres Anspruch auf eine vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 befristete Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % habe. Seit dem 2 7. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Über kopfarbeiten in einem 100%igen Pensum zumutbar . Bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen mache es Sinn, auf die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, abzustellen. Hiergegen sei vom Beschwerdeführer der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Me dizin speziell Rheumatologie, vom 4. September 2017 vorgelegt worden. (Dessen Beurteilung und) die Beurteilung des Hausarztes,
einem Facharzt für Allgemeinmedizin,
sei (en) weniger verlässlich als jene des Neurologen . Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des lohn mindernden Umstandes, dass er nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne, und eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % einen Invaliditätsgrad von 19 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Daher sei die Rente nach Ablauf von drei Monaten nach der Verbesserung auf Ende März 2018 zu befristen (Urk. 2 S. 4 f).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der vorliegenden sich widersprechenden medizinischen Berichte sei das gesamte Beweismaterial zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend getan habe. Insbeson dere sei ihr Argument, bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandschei benvorfällen sei auf den Neurologen Dr. A.___ abzustellen, keine rechtsgenügli che Auseinandersetzung mit dem Beweismaterial, zumal dessen unsubstantiierte Folgeab schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweist ätigkeit en
nicht über zeuge. Denn auch aus dessen Berichten gehe hervor, dass bei ih m erhebliche Ein schränkungen, und zwar eine bleibende Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermit tierender Beinschwäche rechts vorhanden seien. Dagegen würden der behan delnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. B.___, der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Y.___, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht gegeben beurteilen, worauf abzu stellen sei. Dementsprechend stehe ihm (ab dem 1. April 2018 weiterhin) eine ganze Rente zu.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er medizinisch-theoretisch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, würden die Tat sache, dass er während 27 Jahren als Müllmann gearbeitet hat, und weitere per sönliche sowie körperliche Gegebenheiten dazu führen, dass eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertet werden könnte. Auch damit
sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit begründet . Sollte davon ausgegangen werden, dass medizinisch-theoretisch eine Restarbeits fähigkeit gegeben sei und diese ausserdem verwertbar sei, wäre aufgrund der Schmerzen und der Blasenfunktionsstörung jedenfalls nur noch eine Teilzeitar beitsfähigkeit von maximal 80 % anzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen sei zudem zu tief angesetzt worden. Denn als städtischer Angestellter hätte er gemäss Art. 62 des Personalrechts der Stadt Y.___ alle fünf Dienstjahre eineinhalb Zwölftel des Jahreslohnes als Treueprämie erhalten. Im Jahr 2015 habe er eine solche Zahlung von Fr. 9'412.-- erhalten (Urk. 6/ 10/11). Diese sei anteilmässig mit einem Fünftel zum Einkommen dazu zurechnen. Im Jahr 2017 sei unter weiterer Berücksichtigung des Durchschnitts bei schwankendem Einkommen von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-- auszugehen. Für das hier massgebliche Jahr 2018 werde - wie schon im Einwand verfahren vergeblich - beantragt, dass bei der (ehemaligen) Arbeitgeberin nach gefragt werde, welchen Lohn er im Jahr 2018 mit allen Lohnentwicklungen, die er als Gesunder durchgemacht hätte, verdienen würde. Denn gemäss dem dyna mischen Lohnreglement der Stadt Y.___ komme es je nach Dienstjahr und Lage im Lohnband regelmässig zu Stufenanstiegen und Lohnerhöhungen, die zu berücksichtigen seien. Zudem müsste beim Invalideneinkommen korrekterweise ein Abzug von 25 % vorgenommen werden. Denn das Spektrum für eine adap tierte Tätigkeit sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und für ihn als über 50jährigen Arbeitslosen auf Arbeitssuche nach einer 27-jährigen Karriere als Müllmann zusätzlich eingeschränkt. Es entspreche den Erkenntnissen des Seco, dass es für entlassene ältere Arbeitskräfte schwieriger sei, eine neue Stelle zu finden, als für jüngere. Sie müssten in der Regel deutliche Lohneinbussen in Kauf nehmen. Bei ihm komme dazu, dass er auch keine Ressourcen in bildungs mässiger Hinsicht habe. Es müsste daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'591.-- bei einem 100%igen Pensum und von Fr. 40'472.-- bei einem 80%igen Pensum ausgegangen werden. Damit resultiere verglichen mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 47 %, so dass ihm eventualiter in jedem Fall eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 2.3 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2018 aufgehoben hat.
3. 3.1
3.1.1
Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen.
Im weiteren Verlauf nach der Operation der hochgradigen Spinalkanalstenose C5/6 respektive der zervikalen Kompressionsmyelopathie vom 2 5. April 2016 mit ventraler Diskotomie, Dekompression, Cage (ACIS-Implantat; Anterior Cervical Interbody Spacer) und Plattenspondylodese auf Höhe C5/6 (Urk. 6/24/9 -10) hatte sich gemäss den Berichten der Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 6/25/1) sowie
des behandelnden Neurologen Dr.
A.___ vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/50/10-11) gezeigt, dass die präoperativ erlebte tägliche Verschlechterung der Gangstörung mit der Operation aufgehalten werden konnte und der Gang sowie die Blasenfunktion sich postoperativ etwas gebessert ha ben . Unverändert seien die im Alltag weniger einschränkende Sensi bilitätsstörung der Hände und die lumbalen Rückenschmerzen beidseits, teilweise mit diffuser Ausstrahlung in das rechte Bein, welches sich jedoch nicht mehr so schwach anfühle. 3.1.2
Im Bericht vom 5. September 2016 stellte
Dr. A.___
sodann fest, der Beschwer deführer habe anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1. September 2016 nach einer anfänglichen postoperativen Regredienz der Gang- und der Blasenstörung nun über eine seit knapp zwei Monaten stabile Situation mit weiterhin arbeitsein schränkenden Beschwerden berichtet (Urk. 6/50/13). Auch in den Berichten von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2016, 2 8. März 2017, 2 1. Mai 2017 und vom 1 8. Juni 2017 (Urk. 6/50/14-21) wurde jeweils eine weiterhin stabile residuelle Symptomatik der zervikalen Myelopathie festgehalten.
In Bezug auf die von Dr. A.___ ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden Lum balgien berichtete der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 2 8. März 2017 von aktuell sehr störenden linksbetonten Lumbalgien nach längerem Sitzen oder Stehen (Urk. 6/50/16). Nach einer Infiltration, die gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2017 nach Angaben des Beschwerdeführer s nur kurze Linderung verschafft habe, sei auf eine weitere Infiltration verzichtet worden. Die Analgetika würden weiterhin vorübergehend helfen und die übrigen Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/50/18-19).
Im Bericht vom 1 8. Juni 2017 (Urk. 6/50/20-21) hatte
Dr. A.___
zur letzten aktenkundigen Befundbesprechung vom 15. Juni 2017 fest gehalten, die Zwi schenanamnese sei unverändert. Weiterhin werde über eine Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung (Pollakisurie) und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermittierender Beinschwäche rechts, vor allem nach Belastung, berichtet. In der zwischenzeitlich durchgeführten Verlaufs bildgebung zeige sich ein im klinischen Kontext unauffälliger Befund, insbeson dere ohne Nachweis einer erneuten zervikalen Myelopathie (Magnetresonanzto mographie [MRT] vom 2 9. Mai 2017) . Vor diesem Hintergrund müsse davon aus gegangen werden, dass es sich bei den aktuellen arbeitseinschränkenden Resi duen um den Endzustand handeln könnte. Gezielte therapeutische Massnahmen seien aus seiner Sicht nicht möglich . F ür den angestammten Beruf (Entsorgung) erachte er den Beschwerdeführer
als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5/20-21).
Gemäss dem Bericht vom 2 7. Dezember 2017 beurteilte Dr. A.___ die rezidivie renden Lumbalgien als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/50/1). Zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seinen Bericht vom 1 8. Juni 2017 und damit auf jene einer zervi kalen Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie, Dekompression, Cage-Einlage und Plattenspondylodese am 25. April 2016 mit/bei klinisch er Sensibilitätsstörung Dig . III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie mit Beinschwäche rechts (Urk. 6/50/20). In der angestammten Tätigkeit a ttestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kehrichtlader ab zirka April 2016 bis auf Weiteres. In einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Geschicklichkeit der Arme, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben und Tragen, auf Leitern/Gerüste Steigen und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit acht Arbeitsstunden pro Tag (Urk. 6/50/1-5). 3.1.3
Die Vertrauensärztin der Beigeladenen Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer am 3 0. Mai und am 26.
September 2016 untersucht hatte, schloss gemäss ihren Berichten vom 20. Juni 2016 und 27. September 2016 auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
bis auf Weiteres (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/ 7-10).
Am 2 3. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Vertrauensarzt Dr. B.___
untersucht (Bericht vom 1. Februar 2017, Urk. 6/27, präzisiert am 1 0. Februar 2017, Urk. 6/31) . Dieser führte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Zervikale Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie,
Dekompres sion, Cage-Einlage und Plattenspondylodese a m 25. April 2016 mit/bei klinisch er Sensib i litätsstörung Dig . III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie, Beinschwäche rec hts;
lumbos p ondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Bein schwäche rechts, Spondylarthrose L2/3 bis L3/4 mit mässiger Einengung des Du r alsackes auf minimal acht Mi l limeter Durchmesser (MRT der Lendenwirbel säule [ LWS ]
vom 2. Februar 2016); Adipositas per magna (BMI 38 kg/m2; Urk. 6/27/2).
Dr. B.___ befand, in der angestammten Tätigkeit liege andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/31/1). In prognostischer Hinsicht bestehe medizinisch-theoretisch
in einer leichtere n, vorwiegend sitzende n Tätig keit eine Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der eingeschränkten sprachlichen Voraussetzungen und der sehr eingeschränkte n berufliche n Qualifikation seien die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in einer Verweistätigkeit ungünstig (Urk. 6/27/5).
E ine allfällige Resterwerbsfähigkeit hänge vom weiteren Verlauf ab (Urk. 6/27/7). Vorübergehend, zunächst bis Ende April 2017, sei der Beschwerde führer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6 / 31/2-3).
Dem vertrauensärztlichen Bericht von
Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme/Hände, mangeln den Faustschluss und Kraftminderung in beiden Händen berichtet, wobei vor allem die Finger III-V betroffen seien. Er sei nicht fähig, Gewichte zu heben, selbst das Rasieren bereite ihm Mühe. Nachts könne er wegen den Beschwerden in den Fingern nicht schlafen und er habe das Gefühl, dass die Finger explodieren wür den. Daneben habe er ein Ziehen und eine Schwäche im rechten Bein, das ihm nicht recht gehorche. Manchmal gehe das Bein weg. Die Schwäche sei sehr vari abel und akzentuiere sich beim Laufen und längerem Stehen (Urk. 6/36/3-4).
Gemäss dem Telefongespräch mit Dr. A.___ vom 5. September 2017 seien die residuellen Beschwerden (Schwäche, Schmerzen in den ulnaren Fingern beider Hände, Koordinationsstörungen und Kraftminderung im rechten Bein) mit der zervikalen Myelopathie vereinbar (Urk. 6/36/6). Zu r Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, in der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aufgrund der persistierend eingeschränkten Greif kraft beider Hände, der Kraftminderung und koordinative r Störungen im rechten Bein sei auch in einer Verweistätigkeit zur Zeit nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen In einer leidensangepassten Tätigkeit sei vorübergehend, voraus sichtlich sicher bis Ende 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben
(Urk. 6/36/8-
E. 7 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 verzichtete diese auf eine Stellungn ahme (Urk. 8), was den Parteien - dem Beschwerdeführer zusam men mit der Beschwerdeantwort - am 2 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 S. 2) . Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2020 wurde der Beschwerdefüh rer auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Entscheides aufmerksam gemacht (Urk.
E. 10 S. 4). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), wovon der Beschwerdegeg nerin am 1 0. Juni 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 ) .
3.1.4
Der Hausarzt Dr. C.___ erklärte im Verlaufsbericht vom 8. März 2018, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führt e er eine residuelle Symptomatik bei Status nach Dekompression einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose im April 2016 bei/mit Sensi bilitätsstörungen Dig . III-V beidseits, einer Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts sowie rezidivierende n Lumbalgien auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, eine COPD (Chronic
Obstructive
Pulmonary Disease, chronische obstruktive Lungenerkrankung) und ein obs truktives Schlafapnoe-Syndrom. D ie aktuelle Tätigkeit (als Kehrichtlader) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelasten den Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal fünf bis acht Kilogramm) und ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 20 % arbeitsfähig. Die Prognose sei weiterhin ungünstig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht verbessert werden (Urk. 6/58/1-3). 3.2 3.2.1
Bei dieser insofern übereinstimmenden medizinischen Aktenlage steht unstrittig fest, dass ab Februar 2016 aufgrund einer zervikalen Kompressionsmyelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6, welche am 2 5. April 2016 operiert werden musste (Urk. 6/24/7-10), und aufgrund der seither andauernden residuel len Symptomatik mit Schmerzpersistenz (Nacken /Arme bis ins Gesäss), Sensibili tätsstörungen in den Fingern III-V beidseits, verminderter Kraft in beiden Hän den, Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts und eingeschränk ter Gehstrecke (Urk. 6/ 24/1-2, Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/36/5-7, Urk. 6/ 50/10-21)
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ke h richtlader andauernd, mithin auch über den 2 6. August 2017 hinaus, gegeben ist.
Auch dass zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand, ist mit den Beschwerden vor der Operation vom 25. April 2016 und anschliessender Hospitalisat i on bis 28. April 2016 (Urk. 6/24/7-10) ohne Weiteres b egründet und unstrittig gegeben.
3.2.2
Ob, in welchem Ausmass und ab wann seither eine anspruchsrelevante
Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzu nehmen ist, kann bei gegebener Aktenlage entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin indes nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich aus dem Folgen den ergibt. 3.3 3.3.1
Gemäss der vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 dauerte die von ihm attestierte 100%ige
Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit voraussichtlich sicher noch bis Ende 2017 an (Urk. 7/36/9). Zur Arbeitsfähigkeit über diesen Zeit punkt liegt keine Einschätzung von Seiten der Vertrauensärzte der Beigeladenen vor. Eine weitere vertrauensärztliche Überprüfung wurde zudem nicht vorgesehen (Urk. 6/36/11) . Dagegen attestierte
der behandelnde Neurologe Dr. A.___
im Bericht vom
27. Dezember 2017 aufgrund der letzten Kontrolle vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (bei acht Stunden Arbeitszeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/50/3).
Damit liegen sich widersprechende fachärztliche Einsc hätzungen der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus unterschiedlichen Fachbereichen vor, die denselben Zeitra um ab Mitte Juni 2017 betreffen . Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass abschliessend auf den Bericht des Neurologen Dr. A.___ vom 2 7. Dezember 2017 abzustellen sei und eine Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt seines Berichts am 2 7. Dezember 2017 anzunehmen sei (Urk. 2 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn dessen letzte Kontrolle war am 1 5. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) und zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ nichts aus (Urk. 6/50) . Die Ein schätzung im Bericht vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/50/3) ist nicht weiter begründet.
O hne weitere medizinische Erläuterungen ist jedoch angesichts der
seit längerem stabile n zervikale n
Symptomatik eine derartige erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Ende 2017 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar . Denn wie hiervor in Erwä gung 3.1.2 festgehalten wurde, gestaltete sich die zervikale Symptomatik mit Gang- und Blasenstörung, Taubheitsgefühl in den Fing ern und Schwäche beider Hände gemäss den Berichten von Dr. A.___ bereits
seit zirka Mitte Juli 2016 (Urk. 6/50/10, Urk. 6/50/12) stabil (Urk. 6/50/10-21).
In zeitlicher Hinsicht bezeichnete Dr. A.___ lediglich das von ihm im Bericht vom 27. Dezember 2017 angegebe ne
Belastungsprofil als ab zirka April 2016 gül tig (Urk. 6/50/5) . Dieser Monat entspricht jedoch dem Monat der Operation vom 2 5. April 201 6. Dass bereits in jenem Zeitpunkt eine Arbeits- und Erwerbsfähig keit bestand, ist naturgemäss und mit Blick auf die vertrauensärztlichen Berichte mit einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis min destens Ende Dezember 2017 (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/7-10, Urk. 6/31/2-3, Urk. 6/36/8-11) unwahrscheinlich.
3.3.2
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den operierten, residuellen
zervikalen Beschwerden mit neuraler Begleitsymptomatik leidet, sondern ausser dem an lumbalen Beschwerden und an einer Adipositas per magna, welche der Internist mit Spezialgebiet Rheumatologie Dr. B.___ unter die Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (Urk. 6/36/2). Insbesondere auch in Bezug auf diese Beschwerden ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend auf die Beurteilung des neurologischen Facharztes abzustel len.
D er RAD-Arzt Dr. E.___ hat in seiner Stellungnahme vom 4.
Juni 2018 sodann betont, dass er seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Stellungnahme vom 2. März 2 018, Urk. 6/54/5-6) den Bericht des Ver trauensarztes Dr. B.___, mithin nicht jener von Dr. A.___, zugrunde gelegt habe, wie in Klammern auch klar vermerkt worden sei (Urk. 6/65/3). Anders als dies der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2 018 (Urk. 6/54/5) festge halten hat, ist d em Bericht des Vertrauensarztes Dr. B.___ vom 5. September 2017 (Urk. 7/36) allerdings nicht zu entnehmen, dass ab dem 27. Dezember 2017 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit gegeben sei. Daraus geht vielmehr
allein hervor, dass die bisher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sicher no ch bis Ende 2017 andauere (Urk. 6/36/9). Aus dieser lediglich prognostischen Erklärung kann nicht abschliessend der Umkehrschluss gezogen werden, dass ab Anfang 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, zumal auch Dr. B.___ keine nachvoll ziehbare Begründung zu einer ab dann zu erwartenden Verbesserung des Gesund heitszustandes aufgeführt hat . 3.3.3
Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob und per wann ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Denn, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier am 1. Februar 2017) mit demjenigen im Zeitpunkt der Anspruchsänderung (hier per Ende März 2018).
Dabei genügt es nicht, dass mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Dezember 2017 lediglich eine neue fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegt. Eine solche muss sich ausserdem erkennbar und nachvollziehbar begründet auf - im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu spr e ch ung
- erhebliche veränderte gesundheitliche Verhältnisse mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis im Zeitpunkt der Anspruchsänderung stützen. Dies kann den vorliegenden ärztlichen Berichten und insbesondere den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 6/50/1-21) nicht ohne Weiteres entnommen werden. 3.4
3.4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Befristung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher
ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführer s umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs mindestens ab Februar 2017 und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche gesundheitli che Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten sei, erlauben . Hierzu empfiehlt sich eine mindestens bi disziplinäre Begutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführer s zu entscheiden. 3.4.2
Von der von Seiten des Beschwerdeführer s beantra gten Beweismassnahme (Urk. 1 S. 6, Urk. 12) ist unter diesen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gege bener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten ein zuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführer s zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädi gung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen auf Fr.
2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00715
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Stadt Y.___ Geschäftsbereich Versicherung Beigeladene Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, war ab Mitte April 1988 als Betriebsarbeiter (Keh richtlader) bei der Stadt Y.___
angestellt (Urk. 6/10/1). Am 2 5. April 2016 wurde er aufgrund einer z ervikaler Kompressi onsmyelopathie mit progredienter Gangunsicherheit und rechtsbetonter Spastik bedingt durch eine hochgradige Spinalkanalstenose C5/6 in der Klinik Z.___ mittels ventraler Diskektomie, Dekompression, Cage sowie Plattenspondylodese auf Höhe C5/6
operiert (Urk. 6/24/9).
Am 1 3. Juli 2016 meldete sich der Versicherte wegen starken Beinschmerzen, Gehschwierigkeiten, Armschmerzen sowie den Beschwerden nach einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS) wegen einer Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die med izinischen und erwerb lichen Ver hältnisse ab und führte Frühinterventionsmassnahmen zur Arbeits platzerhaltung durch (Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/34, Urk. 6/38-39). Mit Mittei lung vom 1 0. Mai 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen de rzeit nicht möglich seien (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 kün digte die IV-Stelle dem Versicherten die Zuspr e ch ung einer vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 befristete n ganze n Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 6/56). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. und 23. April 2018 Einwände (Urk. 6/59, Urk. 6/62).
M it Verfügung vom 2. August
2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt e ine vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018
befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
zu (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde antwort vom 5. Oktober 2018 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Ver fügung vom 9. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe vom 1 8. Oktober 2018 verzichtete diese auf eine Stellungn ahme (Urk. 8), was den Parteien - dem Beschwerdeführer zusam men mit der Beschwerdeantwort - am 2 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 S. 2) . Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2020 wurde der Beschwerdefüh rer auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Entscheides aufmerksam gemacht (Urk. 10 S. 4). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), wovon der Beschwerdegeg nerin am 1 0. Juni 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG). 1.2.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.2.3
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung ü ber die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden
(BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähig keit für die Herab setzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich län gere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter hin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesund heitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Feb ruar 2016 arbeitsunfähig sei und seine r langjährig ausgeführte n Tätigkeit bei der Stadt Y.___
nicht mehr nachgehen könne. Bis am 2 6. Dezember 2017 sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen, weshalb er nach Ablauf des Wartejahres Anspruch auf eine vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 befristete Rente bei einem Invaliditäts grad von 100 % habe. Seit dem 2 7. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Über kopfarbeiten in einem 100%igen Pensum zumutbar . Bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen mache es Sinn, auf die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, abzustellen. Hiergegen sei vom Beschwerdeführer der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Me dizin speziell Rheumatologie, vom 4. September 2017 vorgelegt worden. (Dessen Beurteilung und) die Beurteilung des Hausarztes,
einem Facharzt für Allgemeinmedizin,
sei (en) weniger verlässlich als jene des Neurologen . Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des lohn mindernden Umstandes, dass er nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne, und eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % einen Invaliditätsgrad von 19 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Daher sei die Rente nach Ablauf von drei Monaten nach der Verbesserung auf Ende März 2018 zu befristen (Urk. 2 S. 4 f). 2.2
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der vorliegenden sich widersprechenden medizinischen Berichte sei das gesamte Beweismaterial zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend getan habe. Insbeson dere sei ihr Argument, bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandschei benvorfällen sei auf den Neurologen Dr. A.___ abzustellen, keine rechtsgenügli che Auseinandersetzung mit dem Beweismaterial, zumal dessen unsubstantiierte Folgeab schätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweist ätigkeit en
nicht über zeuge. Denn auch aus dessen Berichten gehe hervor, dass bei ih m erhebliche Ein schränkungen, und zwar eine bleibende Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermit tierender Beinschwäche rechts vorhanden seien. Dagegen würden der behan delnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. B.___, der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Y.___, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht gegeben beurteilen, worauf abzu stellen sei. Dementsprechend stehe ihm (ab dem 1. April 2018 weiterhin) eine ganze Rente zu.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er medizinisch-theoretisch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, würden die Tat sache, dass er während 27 Jahren als Müllmann gearbeitet hat, und weitere per sönliche sowie körperliche Gegebenheiten dazu führen, dass eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertet werden könnte. Auch damit
sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit begründet . Sollte davon ausgegangen werden, dass medizinisch-theoretisch eine Restarbeits fähigkeit gegeben sei und diese ausserdem verwertbar sei, wäre aufgrund der Schmerzen und der Blasenfunktionsstörung jedenfalls nur noch eine Teilzeitar beitsfähigkeit von maximal 80 % anzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen sei zudem zu tief angesetzt worden. Denn als städtischer Angestellter hätte er gemäss Art. 62 des Personalrechts der Stadt Y.___ alle fünf Dienstjahre eineinhalb Zwölftel des Jahreslohnes als Treueprämie erhalten. Im Jahr 2015 habe er eine solche Zahlung von Fr. 9'412.-- erhalten (Urk. 6/ 10/11). Diese sei anteilmässig mit einem Fünftel zum Einkommen dazu zurechnen. Im Jahr 2017 sei unter weiterer Berücksichtigung des Durchschnitts bei schwankendem Einkommen von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-- auszugehen. Für das hier massgebliche Jahr 2018 werde - wie schon im Einwand verfahren vergeblich - beantragt, dass bei der (ehemaligen) Arbeitgeberin nach gefragt werde, welchen Lohn er im Jahr 2018 mit allen Lohnentwicklungen, die er als Gesunder durchgemacht hätte, verdienen würde. Denn gemäss dem dyna mischen Lohnreglement der Stadt Y.___ komme es je nach Dienstjahr und Lage im Lohnband regelmässig zu Stufenanstiegen und Lohnerhöhungen, die zu berücksichtigen seien. Zudem müsste beim Invalideneinkommen korrekterweise ein Abzug von 25 % vorgenommen werden. Denn das Spektrum für eine adap tierte Tätigkeit sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und für ihn als über 50jährigen Arbeitslosen auf Arbeitssuche nach einer 27-jährigen Karriere als Müllmann zusätzlich eingeschränkt. Es entspreche den Erkenntnissen des Seco, dass es für entlassene ältere Arbeitskräfte schwieriger sei, eine neue Stelle zu finden, als für jüngere. Sie müssten in der Regel deutliche Lohneinbussen in Kauf nehmen. Bei ihm komme dazu, dass er auch keine Ressourcen in bildungs mässiger Hinsicht habe. Es müsste daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'591.-- bei einem 100%igen Pensum und von Fr. 40'472.-- bei einem 80%igen Pensum ausgegangen werden. Damit resultiere verglichen mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 47 %, so dass ihm eventualiter in jedem Fall eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4 ff.). 2.3
Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2018 aufgehoben hat.
3. 3.1
3.1.1
Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen.
Im weiteren Verlauf nach der Operation der hochgradigen Spinalkanalstenose C5/6 respektive der zervikalen Kompressionsmyelopathie vom 2 5. April 2016 mit ventraler Diskotomie, Dekompression, Cage (ACIS-Implantat; Anterior Cervical Interbody Spacer) und Plattenspondylodese auf Höhe C5/6 (Urk. 6/24/9 -10) hatte sich gemäss den Berichten der Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 1 6. Juni 2016 (Urk. 6/25/1) sowie
des behandelnden Neurologen Dr.
A.___ vom 1 8. Juli 2016 (Urk. 6/50/10-11) gezeigt, dass die präoperativ erlebte tägliche Verschlechterung der Gangstörung mit der Operation aufgehalten werden konnte und der Gang sowie die Blasenfunktion sich postoperativ etwas gebessert ha ben . Unverändert seien die im Alltag weniger einschränkende Sensi bilitätsstörung der Hände und die lumbalen Rückenschmerzen beidseits, teilweise mit diffuser Ausstrahlung in das rechte Bein, welches sich jedoch nicht mehr so schwach anfühle. 3.1.2
Im Bericht vom 5. September 2016 stellte
Dr. A.___
sodann fest, der Beschwer deführer habe anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1. September 2016 nach einer anfänglichen postoperativen Regredienz der Gang- und der Blasenstörung nun über eine seit knapp zwei Monaten stabile Situation mit weiterhin arbeitsein schränkenden Beschwerden berichtet (Urk. 6/50/13). Auch in den Berichten von Dr. A.___ vom 1 9. Dezember 2016, 2 8. März 2017, 2 1. Mai 2017 und vom 1 8. Juni 2017 (Urk. 6/50/14-21) wurde jeweils eine weiterhin stabile residuelle Symptomatik der zervikalen Myelopathie festgehalten.
In Bezug auf die von Dr. A.___ ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden Lum balgien berichtete der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 2 8. März 2017 von aktuell sehr störenden linksbetonten Lumbalgien nach längerem Sitzen oder Stehen (Urk. 6/50/16). Nach einer Infiltration, die gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 1. Mai 2017 nach Angaben des Beschwerdeführer s nur kurze Linderung verschafft habe, sei auf eine weitere Infiltration verzichtet worden. Die Analgetika würden weiterhin vorübergehend helfen und die übrigen Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/50/18-19).
Im Bericht vom 1 8. Juni 2017 (Urk. 6/50/20-21) hatte
Dr. A.___
zur letzten aktenkundigen Befundbesprechung vom 15. Juni 2017 fest gehalten, die Zwi schenanamnese sei unverändert. Weiterhin werde über eine Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung (Pollakisurie) und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermittierender Beinschwäche rechts, vor allem nach Belastung, berichtet. In der zwischenzeitlich durchgeführten Verlaufs bildgebung zeige sich ein im klinischen Kontext unauffälliger Befund, insbeson dere ohne Nachweis einer erneuten zervikalen Myelopathie (Magnetresonanzto mographie [MRT] vom 2 9. Mai 2017) . Vor diesem Hintergrund müsse davon aus gegangen werden, dass es sich bei den aktuellen arbeitseinschränkenden Resi duen um den Endzustand handeln könnte. Gezielte therapeutische Massnahmen seien aus seiner Sicht nicht möglich . F ür den angestammten Beruf (Entsorgung) erachte er den Beschwerdeführer
als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5/20-21).
Gemäss dem Bericht vom 2 7. Dezember 2017 beurteilte Dr. A.___ die rezidivie renden Lumbalgien als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/50/1). Zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seinen Bericht vom 1 8. Juni 2017 und damit auf jene einer zervi kalen Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie, Dekompression, Cage-Einlage und Plattenspondylodese am 25. April 2016 mit/bei klinisch er Sensibilitätsstörung Dig . III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie mit Beinschwäche rechts (Urk. 6/50/20). In der angestammten Tätigkeit a ttestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kehrichtlader ab zirka April 2016 bis auf Weiteres. In einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Geschicklichkeit der Arme, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben und Tragen, auf Leitern/Gerüste Steigen und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit acht Arbeitsstunden pro Tag (Urk. 6/50/1-5). 3.1.3
Die Vertrauensärztin der Beigeladenen Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer am 3 0. Mai und am 26.
September 2016 untersucht hatte, schloss gemäss ihren Berichten vom 20. Juni 2016 und 27. September 2016 auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit
bis auf Weiteres (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/ 7-10).
Am 2 3. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Vertrauensarzt Dr. B.___
untersucht (Bericht vom 1. Februar 2017, Urk. 6/27, präzisiert am 1 0. Februar 2017, Urk. 6/31) . Dieser führte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Zervikale Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie,
Dekompres sion, Cage-Einlage und Plattenspondylodese a m 25. April 2016 mit/bei klinisch er Sensib i litätsstörung Dig . III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie, Beinschwäche rec hts;
lumbos p ondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Bein schwäche rechts, Spondylarthrose L2/3 bis L3/4 mit mässiger Einengung des Du r alsackes auf minimal acht Mi l limeter Durchmesser (MRT der Lendenwirbel säule [ LWS ]
vom 2. Februar 2016); Adipositas per magna (BMI 38 kg/m2; Urk. 6/27/2).
Dr. B.___ befand, in der angestammten Tätigkeit liege andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/31/1). In prognostischer Hinsicht bestehe medizinisch-theoretisch
in einer leichtere n, vorwiegend sitzende n Tätig keit eine Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der eingeschränkten sprachlichen Voraussetzungen und der sehr eingeschränkte n berufliche n Qualifikation seien die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in einer Verweistätigkeit ungünstig (Urk. 6/27/5).
E ine allfällige Resterwerbsfähigkeit hänge vom weiteren Verlauf ab (Urk. 6/27/7). Vorübergehend, zunächst bis Ende April 2017, sei der Beschwerde führer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6 / 31/2-3).
Dem vertrauensärztlichen Bericht von
Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme/Hände, mangeln den Faustschluss und Kraftminderung in beiden Händen berichtet, wobei vor allem die Finger III-V betroffen seien. Er sei nicht fähig, Gewichte zu heben, selbst das Rasieren bereite ihm Mühe. Nachts könne er wegen den Beschwerden in den Fingern nicht schlafen und er habe das Gefühl, dass die Finger explodieren wür den. Daneben habe er ein Ziehen und eine Schwäche im rechten Bein, das ihm nicht recht gehorche. Manchmal gehe das Bein weg. Die Schwäche sei sehr vari abel und akzentuiere sich beim Laufen und längerem Stehen (Urk. 6/36/3-4).
Gemäss dem Telefongespräch mit Dr. A.___ vom 5. September 2017 seien die residuellen Beschwerden (Schwäche, Schmerzen in den ulnaren Fingern beider Hände, Koordinationsstörungen und Kraftminderung im rechten Bein) mit der zervikalen Myelopathie vereinbar (Urk. 6/36/6). Zu r Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, in der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aufgrund der persistierend eingeschränkten Greif kraft beider Hände, der Kraftminderung und koordinative r Störungen im rechten Bein sei auch in einer Verweistätigkeit zur Zeit nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen In einer leidensangepassten Tätigkeit sei vorübergehend, voraus sichtlich sicher bis Ende 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben
(Urk. 6/36/8- 11) .
3.1.4
Der Hausarzt Dr. C.___ erklärte im Verlaufsbericht vom 8. März 2018, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit führt e er eine residuelle Symptomatik bei Status nach Dekompression einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose im April 2016 bei/mit Sensi bilitätsstörungen Dig . III-V beidseits, einer Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts sowie rezidivierende n Lumbalgien auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, eine COPD (Chronic
Obstructive
Pulmonary Disease, chronische obstruktive Lungenerkrankung) und ein obs truktives Schlafapnoe-Syndrom. D ie aktuelle Tätigkeit (als Kehrichtlader) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelasten den Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal fünf bis acht Kilogramm) und ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 20 % arbeitsfähig. Die Prognose sei weiterhin ungünstig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht verbessert werden (Urk. 6/58/1-3). 3.2 3.2.1
Bei dieser insofern übereinstimmenden medizinischen Aktenlage steht unstrittig fest, dass ab Februar 2016 aufgrund einer zervikalen Kompressionsmyelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6, welche am 2 5. April 2016 operiert werden musste (Urk. 6/24/7-10), und aufgrund der seither andauernden residuel len Symptomatik mit Schmerzpersistenz (Nacken /Arme bis ins Gesäss), Sensibili tätsstörungen in den Fingern III-V beidseits, verminderter Kraft in beiden Hän den, Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts und eingeschränk ter Gehstrecke (Urk. 6/ 24/1-2, Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/36/5-7, Urk. 6/ 50/10-21)
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Ke h richtlader andauernd, mithin auch über den 2 6. August 2017 hinaus, gegeben ist.
Auch dass zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand, ist mit den Beschwerden vor der Operation vom 25. April 2016 und anschliessender Hospitalisat i on bis 28. April 2016 (Urk. 6/24/7-10) ohne Weiteres b egründet und unstrittig gegeben.
3.2.2
Ob, in welchem Ausmass und ab wann seither eine anspruchsrelevante
Verbesse rung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzu nehmen ist, kann bei gegebener Aktenlage entgegen der Ansicht der Beschwer degegnerin indes nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich aus dem Folgen den ergibt. 3.3 3.3.1
Gemäss der vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 dauerte die von ihm attestierte 100%ige
Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit voraussichtlich sicher noch bis Ende 2017 an (Urk. 7/36/9). Zur Arbeitsfähigkeit über diesen Zeit punkt liegt keine Einschätzung von Seiten der Vertrauensärzte der Beigeladenen vor. Eine weitere vertrauensärztliche Überprüfung wurde zudem nicht vorgesehen (Urk. 6/36/11) . Dagegen attestierte
der behandelnde Neurologe Dr. A.___
im Bericht vom
27. Dezember 2017 aufgrund der letzten Kontrolle vom 1 5. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (bei acht Stunden Arbeitszeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/50/3).
Damit liegen sich widersprechende fachärztliche Einsc hätzungen der Arbeitsfä higkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus unterschiedlichen Fachbereichen vor, die denselben Zeitra um ab Mitte Juni 2017 betreffen . Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass abschliessend auf den Bericht des Neurologen Dr. A.___ vom 2 7. Dezember 2017 abzustellen sei und eine Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt seines Berichts am 2 7. Dezember 2017 anzunehmen sei (Urk. 2 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn dessen letzte Kontrolle war am 1 5. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) und zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ nichts aus (Urk. 6/50) . Die Ein schätzung im Bericht vom 2 7. Dezember 2017 (Urk. 6/50/3) ist nicht weiter begründet.
O hne weitere medizinische Erläuterungen ist jedoch angesichts der
seit längerem stabile n zervikale n
Symptomatik eine derartige erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Ende 2017 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar . Denn wie hiervor in Erwä gung 3.1.2 festgehalten wurde, gestaltete sich die zervikale Symptomatik mit Gang- und Blasenstörung, Taubheitsgefühl in den Fing ern und Schwäche beider Hände gemäss den Berichten von Dr. A.___ bereits
seit zirka Mitte Juli 2016 (Urk. 6/50/10, Urk. 6/50/12) stabil (Urk. 6/50/10-21).
In zeitlicher Hinsicht bezeichnete Dr. A.___ lediglich das von ihm im Bericht vom 27. Dezember 2017 angegebe ne
Belastungsprofil als ab zirka April 2016 gül tig (Urk. 6/50/5) . Dieser Monat entspricht jedoch dem Monat der Operation vom 2 5. April 201 6. Dass bereits in jenem Zeitpunkt eine Arbeits- und Erwerbsfähig keit bestand, ist naturgemäss und mit Blick auf die vertrauensärztlichen Berichte mit einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis min destens Ende Dezember 2017 (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/7-10, Urk. 6/31/2-3, Urk. 6/36/8-11) unwahrscheinlich.
3.3.2
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den operierten, residuellen
zervikalen Beschwerden mit neuraler Begleitsymptomatik leidet, sondern ausser dem an lumbalen Beschwerden und an einer Adipositas per magna, welche der Internist mit Spezialgebiet Rheumatologie Dr. B.___ unter die Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (Urk. 6/36/2). Insbesondere auch in Bezug auf diese Beschwerden ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend auf die Beurteilung des neurologischen Facharztes abzustel len.
D er RAD-Arzt Dr. E.___ hat in seiner Stellungnahme vom 4.
Juni 2018 sodann betont, dass er seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Stellungnahme vom 2. März 2 018, Urk. 6/54/5-6) den Bericht des Ver trauensarztes Dr. B.___, mithin nicht jener von Dr. A.___, zugrunde gelegt habe, wie in Klammern auch klar vermerkt worden sei (Urk. 6/65/3). Anders als dies der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2 018 (Urk. 6/54/5) festge halten hat, ist d em Bericht des Vertrauensarztes Dr. B.___ vom 5. September 2017 (Urk. 7/36) allerdings nicht zu entnehmen, dass ab dem 27. Dezember 2017 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten Tätigkeit gegeben sei. Daraus geht vielmehr
allein hervor, dass die bisher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sicher no ch bis Ende 2017 andauere (Urk. 6/36/9). Aus dieser lediglich prognostischen Erklärung kann nicht abschliessend der Umkehrschluss gezogen werden, dass ab Anfang 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, zumal auch Dr. B.___ keine nachvoll ziehbare Begründung zu einer ab dann zu erwartenden Verbesserung des Gesund heitszustandes aufgeführt hat . 3.3.3
Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob und per wann ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Denn, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier am 1. Februar 2017) mit demjenigen im Zeitpunkt der Anspruchsänderung (hier per Ende März 2018).
Dabei genügt es nicht, dass mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 2 7. Dezember 2017 lediglich eine neue fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegt. Eine solche muss sich ausserdem erkennbar und nachvollziehbar begründet auf - im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzu spr e ch ung
- erhebliche veränderte gesundheitliche Verhältnisse mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis im Zeitpunkt der Anspruchsänderung stützen. Dies kann den vorliegenden ärztlichen Berichten und insbesondere den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 6/50/1-21) nicht ohne Weiteres entnommen werden. 3.4
3.4.1
Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Befristung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher
ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführer s umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs mindestens ab Februar 2017 und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche gesundheitli che Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten sei, erlauben . Hierzu empfiehlt sich eine mindestens bi disziplinäre Begutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführer s zu entscheiden. 3.4.2
Von der von Seiten des Beschwerdeführer s beantra gten Beweismassnahme (Urk. 1 S. 6, Urk. 12) ist unter diesen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gege bener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten ein zuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführer s zurückzuweisen. 4.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rück weisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kos tenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädi gung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitauf wand und den Barauslagen auf Fr.
2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Gabriela Gwerder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann