Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1979, gelernte Verkäuferin, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 als Praxis-Serviceangestellte bei der Y.___
AG in einem 57%-Pensum (Urk. 11/26).
Am 1 2. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11/7). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch betreffend ihre berufliche Situation ein, das am 2 7. August 2015 stattfand und anlässlich welchem die Versicherte eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich beantragte (Urk. 11/13). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/11 und Urk. 11/77) ein, ersuchte die Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 3. September 2016; Urk. 11/40) und Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Auskünfte (Bericht vom 9. Juni 2017 Urk. 11/50). Mit Mit teilung vom 2 4. August 2017 (Urk. 11/53) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 9. Oktober bis 3. November 2017 bei der A.___
(vgl. Schlussbericht vom 2 7. November 2017, Urk. 11/64). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 19. Oktober 2017 Stellung (vgl. Urk. 11/62). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte sowie ihren behandelnden Psychiater für den 4. Mai 2018 zu einem weiteren Standort gespräch ein (Urk. 11/63), welches seitens Z.___ mit Schreiben vom 2 4. April 2018 (Urk. 11/69) abgesagt wurde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018
entsprechend ihrem Vorbescheid vom 2 5. Mai 2018 - verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
9) eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Beschwerde zur weiteren Abklärung. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort unter Beilage des Feststellungs blatts (Urk.
10) zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 12), wobei innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist. Hierüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermög lichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1. 4
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 6
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 (Urk.
2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden, sodass Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung nicht notwendig seien. Sie würde der Beschwerdeführerin aber Unter stützung bei der Stellensuche, inklusive Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt anbieten. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. August 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin solle bei ihr berufliche Massnahmen durchführen. S owohl aus dem Arztbericht des langjährig behandelnden Psychiaters als auch aus dem Schlussbericht der A.___ gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zu empfehlen und begründet seien. Aufgrund langanhaltender gesundheitlicher Einschränkungen sei sie nicht in der Lage, auf direktem Wege mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme würde ihr den schrittweisen Wiederaufbau ihrer Erwerbsfähigkeit ermöglichen. 2.3
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
9) führte die Beschwerdegegnerin aus, es gebe starke Hinweise darauf, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst sei, was gegen das Vorliegen eines Gesundheits schadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn sprechen würde. Im Rahmen der eingeleiteten Rentenprüfung würden diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen anstehen. Deshalb könne über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen noch nicht abschliessend entschieden werden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 3. 3.1
Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 11/50) rezidivierende depressive Episoden mit Erschöpfungszuständen, zurzeit mittel schweren Ausmasses, (ICD-10 F33.10), und zahlreiche schwerere akute depressive Krisen von kurzer Dauer. Die Beschwerdeführerin habe nach der Schwangerschaft 2005 eine erste depressive Phase erfahren, damals jedoch keine therapeutische Hilfe aufgesucht. 2008 habe sie eine schwere depressive Phase mit Erschöpfungs zuständen erlitten, welche eine Hospitalisation im Z entrum C.___ und in der Höhenkli nik D.___ zur Folge gehabt habe. Seit November 2011 sei die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik E.___
in psychologischer Behandlung, seit März 2015 bis heute mit Unter brüchen bei ihm (Z.___). Zu den erhobenen Befunden führte er aus, die Beschwerdeführerin sei gepflegt und wirke freundlich, allseits gut orien tiert sowie offen. Das Gedächtnis sei intakt, das Denken kohärent und differen ziert. Ihr Selbstwertgefühl sei jedoch deutlich vermindert, die Grundstimmung deprimiert und verzweifelt. Sie leide an ausgeprägten Verlassenheitsängste n und weise eine emotionale Instabilität auf. Bei vertiefter Auseinandersetzung über ihre innere Verfassung gerate sie rasch in grosse Verzweiflung und fange zu weinen an. Des Weiteren seien ausgeprägte Zukunftssorgen bezüglich der beruflichen Situation feststellbar. Mit der Aufgabe als Mutter einer pubertierenden Tochter sehe sie sich häufig an der Grenze ihrer Kräfte. Für den Arbeitsplatz zeige sie sich sehr dankbar, finde dort aber keine Besserung des Selbstwertgefühls. Fachlich sei sie da unterfordert, die Konfrontation mit den Schwerkranken belaste sie hinge gen sehr. Ferner leide sie an Durchschlafstörungen. Psychotische Symptome seien keine ersichtlich. Eine Suizidalität könne verneint werden. Seit April 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in einer depressiven Phase, wobei sie sich wegen Erschöpfung nicht mehr in der Lage fühle, das Arbeitspensum von 60 % durch zuhalten. Er habe sie daher seit dem 1 6. Mai (2017) teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin noch zu 20 % . Z.___ konstatierte, die zahlreichen akuten depressiven Krisen mit Erschöpfung seien Ausdruck der emotionalen Instabilitäten, welche der Beschwerdeführerin die inneren Kräfte rauben würden. Entsprechend wäre eine berufliche Tätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten und emotional ruhiger Umgebung sinnvoll. Ein Ver bleib in der derzeitigen beruflichen Situation sei auf weite Sicht für die Beschwer deführerin nicht verkraftbar. Z.___ attestierte der Beschwerde führerin seit Mitte Mai 2017 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegegnerin als wirkungsvoll. 3.2
In ihrer Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2017 (vgl. Urk. 11/62) beurteilte RAD Ärztin Dr. B.___ die depressive Symptomatik im Zusammenhang mit ver schiedenen psychosozialen Belastungen (alleinerziehend, pubertierende Tochter, vom Sozialamt abhängig). Ausserdem stellte sie fest, die aktuelle Arbeitssituation scheine für die Beschwerdeführerin problematisch zu sein. Allerdings bedeute das nicht, dass sie nicht weiterhin in ihren angestammten Tätigkeiten (Service, Ver kauf) verbleiben könne, seien diese doch nicht auf ein Umfeld mit kranken Menschen beschränkt. Eine - wie von Z.___ genannte - geregelte Tätigkeit in emotional ruhiger Umgebung (vgl. vorstehend E. 3.1) existiere auch in diesen Tätigkeitsfeldern. Eine erfolgreiche Stellensuche bedürfe aber möglich erweise der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. 3.3
Vom 9. Oktober bis 3. November 2017 wurde im Rahmen der Potenzialabklärung die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert. In ihrem Schlussbericht vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/64) hielten die Fachpersonen der A.___ fest, w ährend der Potenzialerhebung habe sich eine deutliche psychische Insta bilität verbunden mit einer ein geschränkten Belastbarkeit, einer massiven Verunsiche rung und permanentem Gedankenkreisen gezeigt. Die Arbeits- und Leistungs fä higkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend beeinträchtigt. Zusätzlich würden sich auch ihre Verunsicherung, Leistungsblockaden und Verlangsamung einschränkend auswirken. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über eine hohe Zuverlässigkeit und Genauigkeit sowie die Fähigkeit sowohl Aufgaben als auch andere Personen und sich selbst zu strukturieren.
Wie dem Schlussbericht der A.___ vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/64) zu ent nehmen ist, leistete die Beschwerdeführerin in der ersten Woche eine tägliche Präsenzzeit von drei Stunden, in der zweiten Woche an einem Tag und in den letzten beiden Wochen an zwei Tagen ein Pensum von sechs Stunden. Damit sei sie – so die Fachpersonen der A.___
– an ihre aktuelle Belastbarkeitsgrenze gekommen, was sich durch die Zunahme der Erschöpfung gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (Verun sicherung, Leistungsblockaden, Verlangsamung usw.) beeinträchtigt. Für das weitere Vorgehen wurde seitens der Berichterstatterinnen der A.___ eine lang fristige Integration vorgeschlagen, beginnend mit einem drei stündigen Pensum in einem handwerklich-kreativen Bereich. Dies solle der Stabilisierung dienen und die Möglichkeit bieten, an Themen, wie hohen eigenen Leistungserwartungen und dadurch ausgelösten Blockierungen, wie auch Selbstabwertungsmechanis men, Unsicherheit/Selbständigkeit und Geschwindigkeit/Genauigkeit, zu arbei ten. Gleichzeitig sollten die Themen psychotherapeutisch bearbeitet und die Ver änderungen der familiären Situation implementiert werden. In der Folge empfehle sich der Aufbau des Pensums in einer Institution mit verschiedenen Arbeitsberei chen, damit sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen Tätigkeiten erleben und geeignete Bereiche wie auch Bedingungen eruieren könne. Dabei könne eine begleitende Berufsberatung dienlich sein. 3.4
Dem Eingliederungsprotokoll (Urk. 11/79) ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach Abschluss der Potenzialabklärung zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war und der behandelnde Psychiater Z.___ die Beschwerdeführerin nicht stabil genug für eine Eingliederungsmassnahme hielt; sie müsse zuerst die Situation zu Hause in Ordnung bringen und die Therapie intensivieren. Im Frühling solle geprüft werden, welche Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien (Telefon vom 16.
November 2017, Urk. 11/79 S. 5). Mit Schreiben vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/63) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, gemäss Auswertung der Potentialerhebung lasse ihre aktuelle Situation vorers t keine Eingliederungs massnahme zu, weshalb der Anspruch auf Arbeits vermittlung später geprüft werde. Sie hätten mit Z.___ telefonisch eine Zielvereinbarung getroffen, welche sie mit diesem besprechen und unter schrieben zurücksenden möge (die erwähnte Zielvereinbarung findet sich nicht in den Akten). Die IV Stelle werde Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewähren, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder teilweise gegeben sei. In der Zwischenzeit sei die Therapie zu intensivieren und die private Situation zu stabi lisieren. Um dies zu prüfen, lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin sowie Z.___ auf den 4. Mai 2018 zu einem Standortgespräch ein . Mit Schrei ben vom 27.
Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprache einer beruflichen Massnahme im Sinne des Schlussberichtes der A.___, beispielsweise bei der F.___, begleitet durch eine Berufsberatung (Urk. 11/68). Mit Schreiben vom 2 4. April 2018 Z.___ den Termin vom 4.
Mai 2018 ab mit der Begründung, ohne eine juristisch verbindliche Antwort auf den gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen habe der Gesprächstermin keinen Sinn. Er habe seine Patientin in der F.___ für eine Massnahme angemeldet. Auf Nachfrage der Berufsberaterin antwortete Z.___, eine Sitzung, die sich um die psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin sorge, bräuchten sie nicht und solches sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sowenig wie ein Behandlungsvertrag. Diesbezüglich liege die Verantwortung beim Arzt (vgl. Eingliederungsprotokoll, Urk. 11/79, E-Mail vom 7. Mai 2018). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 4. Juli 2018 (Urk.
2) über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Empfehlung zur Durchführung beruflicher Mass nahmen seitens Z.___ sowie der A.___ verwies und entsprechende berufliche Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1.4-1.6) beantragte, ist dem entge genzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungs gegen stand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes kann der Antrag auf eine berufliche Massnahme zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbs fähig keit sinngemäss als Antrag auf Fortsetzung von Integrations massnahmen gemäss Art. 14a IVG interpretiert werden, weshalb in Bezug darauf auf die Beschwerde eingetreten wird. 4.2
Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Z.___ lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Ein fluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachfrau im Y.___ (E. 3.1), er äusserte sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer erlernten Tätigkeit als Verkäuferin in – wie von ihm kurz geschildert – angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Schlüssige Angaben über die Ein gliederungs fä higkeit der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Fähigkeit an Integrations massnahmen teilzunehmen, fehlen, hat doch Z.___ eine solche im Herbst 2017 noch verneint (E. 3.4). Unklar bleibt schliesslich, ob Integrations massnahmen Voraussetzung bilden bzw. notwendig sind für die Durchführung von beruflichen Massnahmen und ob auf solche infolge einer psychischen Beein trächtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch b estünde. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2017 im bisherigen Pensum von 57 %, und danach zu 20 % im Y.___ tätig war. Die (kurze) Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___ (E. 3.2) stützt sich einzig auf den genannten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Juni 2017 und erfolgte ohne eigene psychiatrische Untersu chung.
Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Ei nschränkungen vorliegen und wei tere Sach verhaltsabklärungen möglich sind, dar f im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der B eweislosigkeit für einen invali denver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen auf Integrations mass nahmen (zusammen mit dem hier nicht Gegenstand der Beschwerde bildenden Rentenanspruch bzw. gegebenenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen) nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen, soweit auf sie eingetreten wird. 5 .
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1979, gelernte Verkäuferin, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 als Praxis-Serviceangestellte bei der Y.___
AG in einem 57%-Pensum (Urk. 11/26).
Am 1 2. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11/7). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch betreffend ihre berufliche Situation ein, das am 2 7. August 2015 stattfand und anlässlich welchem die Versicherte eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich beantragte (Urk. 11/13). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/11 und Urk. 11/77) ein, ersuchte die Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 3. September 2016; Urk. 11/40) und Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Auskünfte (Bericht vom 9. Juni 2017 Urk. 11/50). Mit Mit teilung vom 2 4. August 2017 (Urk. 11/53) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 9. Oktober bis 3. November 2017 bei der A.___
(vgl. Schlussbericht vom 2 7. November 2017, Urk. 11/64). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 19. Oktober 2017 Stellung (vgl. Urk. 11/62). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte sowie ihren behandelnden Psychiater für den 4. Mai 2018 zu einem weiteren Standort gespräch ein (Urk. 11/63), welches seitens Z.___ mit Schreiben vom 2 4. April 2018 (Urk. 11/69) abgesagt wurde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018
entsprechend ihrem Vorbescheid vom 2 5. Mai 2018 - verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
9) eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Beschwerde zur weiteren Abklärung. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort unter Beilage des Feststellungs blatts (Urk.
10) zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 12), wobei innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist. Hierüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 (Urk.
2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden, sodass Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung nicht notwendig seien. Sie würde der Beschwerdeführerin aber Unter stützung bei der Stellensuche, inklusive Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt anbieten.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. August 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin solle bei ihr berufliche Massnahmen durchführen. S owohl aus dem Arztbericht des langjährig behandelnden Psychiaters als auch aus dem Schlussbericht der A.___ gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zu empfehlen und begründet seien. Aufgrund langanhaltender gesundheitlicher Einschränkungen sei sie nicht in der Lage, auf direktem Wege mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme würde ihr den schrittweisen Wiederaufbau ihrer Erwerbsfähigkeit ermöglichen.
E. 2.3 Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
9) führte die Beschwerdegegnerin aus, es gebe starke Hinweise darauf, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst sei, was gegen das Vorliegen eines Gesundheits schadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn sprechen würde. Im Rahmen der eingeleiteten Rentenprüfung würden diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen anstehen. Deshalb könne über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen noch nicht abschliessend entschieden werden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 3.
E. 3 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermög lichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1.
E. 3.1 Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 11/50) rezidivierende depressive Episoden mit Erschöpfungszuständen, zurzeit mittel schweren Ausmasses, (ICD-10 F33.10), und zahlreiche schwerere akute depressive Krisen von kurzer Dauer. Die Beschwerdeführerin habe nach der Schwangerschaft 2005 eine erste depressive Phase erfahren, damals jedoch keine therapeutische Hilfe aufgesucht. 2008 habe sie eine schwere depressive Phase mit Erschöpfungs zuständen erlitten, welche eine Hospitalisation im Z entrum C.___ und in der Höhenkli nik D.___ zur Folge gehabt habe. Seit November 2011 sei die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik E.___
in psychologischer Behandlung, seit März 2015 bis heute mit Unter brüchen bei ihm (Z.___). Zu den erhobenen Befunden führte er aus, die Beschwerdeführerin sei gepflegt und wirke freundlich, allseits gut orien tiert sowie offen. Das Gedächtnis sei intakt, das Denken kohärent und differen ziert. Ihr Selbstwertgefühl sei jedoch deutlich vermindert, die Grundstimmung deprimiert und verzweifelt. Sie leide an ausgeprägten Verlassenheitsängste n und weise eine emotionale Instabilität auf. Bei vertiefter Auseinandersetzung über ihre innere Verfassung gerate sie rasch in grosse Verzweiflung und fange zu weinen an. Des Weiteren seien ausgeprägte Zukunftssorgen bezüglich der beruflichen Situation feststellbar. Mit der Aufgabe als Mutter einer pubertierenden Tochter sehe sie sich häufig an der Grenze ihrer Kräfte. Für den Arbeitsplatz zeige sie sich sehr dankbar, finde dort aber keine Besserung des Selbstwertgefühls. Fachlich sei sie da unterfordert, die Konfrontation mit den Schwerkranken belaste sie hinge gen sehr. Ferner leide sie an Durchschlafstörungen. Psychotische Symptome seien keine ersichtlich. Eine Suizidalität könne verneint werden. Seit April 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in einer depressiven Phase, wobei sie sich wegen Erschöpfung nicht mehr in der Lage fühle, das Arbeitspensum von 60 % durch zuhalten. Er habe sie daher seit dem 1 6. Mai (2017) teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin noch zu 20 % . Z.___ konstatierte, die zahlreichen akuten depressiven Krisen mit Erschöpfung seien Ausdruck der emotionalen Instabilitäten, welche der Beschwerdeführerin die inneren Kräfte rauben würden. Entsprechend wäre eine berufliche Tätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten und emotional ruhiger Umgebung sinnvoll. Ein Ver bleib in der derzeitigen beruflichen Situation sei auf weite Sicht für die Beschwer deführerin nicht verkraftbar. Z.___ attestierte der Beschwerde führerin seit Mitte Mai 2017 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegegnerin als wirkungsvoll.
E. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2017 (vgl. Urk. 11/62) beurteilte RAD Ärztin Dr. B.___ die depressive Symptomatik im Zusammenhang mit ver schiedenen psychosozialen Belastungen (alleinerziehend, pubertierende Tochter, vom Sozialamt abhängig). Ausserdem stellte sie fest, die aktuelle Arbeitssituation scheine für die Beschwerdeführerin problematisch zu sein. Allerdings bedeute das nicht, dass sie nicht weiterhin in ihren angestammten Tätigkeiten (Service, Ver kauf) verbleiben könne, seien diese doch nicht auf ein Umfeld mit kranken Menschen beschränkt. Eine - wie von Z.___ genannte - geregelte Tätigkeit in emotional ruhiger Umgebung (vgl. vorstehend E. 3.1) existiere auch in diesen Tätigkeitsfeldern. Eine erfolgreiche Stellensuche bedürfe aber möglich erweise der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin.
E. 3.3 Vom 9. Oktober bis 3. November 2017 wurde im Rahmen der Potenzialabklärung die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert. In ihrem Schlussbericht vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/64) hielten die Fachpersonen der A.___ fest, w ährend der Potenzialerhebung habe sich eine deutliche psychische Insta bilität verbunden mit einer ein geschränkten Belastbarkeit, einer massiven Verunsiche rung und permanentem Gedankenkreisen gezeigt. Die Arbeits- und Leistungs fä higkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend beeinträchtigt. Zusätzlich würden sich auch ihre Verunsicherung, Leistungsblockaden und Verlangsamung einschränkend auswirken. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über eine hohe Zuverlässigkeit und Genauigkeit sowie die Fähigkeit sowohl Aufgaben als auch andere Personen und sich selbst zu strukturieren.
Wie dem Schlussbericht der A.___ vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/64) zu ent nehmen ist, leistete die Beschwerdeführerin in der ersten Woche eine tägliche Präsenzzeit von drei Stunden, in der zweiten Woche an einem Tag und in den letzten beiden Wochen an zwei Tagen ein Pensum von sechs Stunden. Damit sei sie – so die Fachpersonen der A.___
– an ihre aktuelle Belastbarkeitsgrenze gekommen, was sich durch die Zunahme der Erschöpfung gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (Verun sicherung, Leistungsblockaden, Verlangsamung usw.) beeinträchtigt. Für das weitere Vorgehen wurde seitens der Berichterstatterinnen der A.___ eine lang fristige Integration vorgeschlagen, beginnend mit einem drei stündigen Pensum in einem handwerklich-kreativen Bereich. Dies solle der Stabilisierung dienen und die Möglichkeit bieten, an Themen, wie hohen eigenen Leistungserwartungen und dadurch ausgelösten Blockierungen, wie auch Selbstabwertungsmechanis men, Unsicherheit/Selbständigkeit und Geschwindigkeit/Genauigkeit, zu arbei ten. Gleichzeitig sollten die Themen psychotherapeutisch bearbeitet und die Ver änderungen der familiären Situation implementiert werden. In der Folge empfehle sich der Aufbau des Pensums in einer Institution mit verschiedenen Arbeitsberei chen, damit sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen Tätigkeiten erleben und geeignete Bereiche wie auch Bedingungen eruieren könne. Dabei könne eine begleitende Berufsberatung dienlich sein.
E. 3.4 Dem Eingliederungsprotokoll (Urk. 11/79) ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach Abschluss der Potenzialabklärung zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war und der behandelnde Psychiater Z.___ die Beschwerdeführerin nicht stabil genug für eine Eingliederungsmassnahme hielt; sie müsse zuerst die Situation zu Hause in Ordnung bringen und die Therapie intensivieren. Im Frühling solle geprüft werden, welche Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien (Telefon vom 16.
November 2017, Urk. 11/79 S. 5). Mit Schreiben vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/63) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, gemäss Auswertung der Potentialerhebung lasse ihre aktuelle Situation vorers t keine Eingliederungs massnahme zu, weshalb der Anspruch auf Arbeits vermittlung später geprüft werde. Sie hätten mit Z.___ telefonisch eine Zielvereinbarung getroffen, welche sie mit diesem besprechen und unter schrieben zurücksenden möge (die erwähnte Zielvereinbarung findet sich nicht in den Akten). Die IV Stelle werde Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewähren, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder teilweise gegeben sei. In der Zwischenzeit sei die Therapie zu intensivieren und die private Situation zu stabi lisieren. Um dies zu prüfen, lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin sowie Z.___ auf den 4. Mai 2018 zu einem Standortgespräch ein . Mit Schrei ben vom 27.
Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprache einer beruflichen Massnahme im Sinne des Schlussberichtes der A.___, beispielsweise bei der F.___, begleitet durch eine Berufsberatung (Urk. 11/68). Mit Schreiben vom 2 4. April 2018 Z.___ den Termin vom 4.
Mai 2018 ab mit der Begründung, ohne eine juristisch verbindliche Antwort auf den gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen habe der Gesprächstermin keinen Sinn. Er habe seine Patientin in der F.___ für eine Massnahme angemeldet. Auf Nachfrage der Berufsberaterin antwortete Z.___, eine Sitzung, die sich um die psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin sorge, bräuchten sie nicht und solches sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sowenig wie ein Behandlungsvertrag. Diesbezüglich liege die Verantwortung beim Arzt (vgl. Eingliederungsprotokoll, Urk. 11/79, E-Mail vom 7. Mai 2018). 4.
E. 4 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin verfügte am 4. Juli 2018 (Urk.
2) über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Empfehlung zur Durchführung beruflicher Mass nahmen seitens Z.___ sowie der A.___ verwies und entsprechende berufliche Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1.4-1.6) beantragte, ist dem entge genzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungs gegen stand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes kann der Antrag auf eine berufliche Massnahme zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbs fähig keit sinngemäss als Antrag auf Fortsetzung von Integrations massnahmen gemäss Art. 14a IVG interpretiert werden, weshalb in Bezug darauf auf die Beschwerde eingetreten wird.
E. 4.2 Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Z.___ lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Ein fluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachfrau im Y.___ (E. 3.1), er äusserte sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer erlernten Tätigkeit als Verkäuferin in – wie von ihm kurz geschildert – angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Schlüssige Angaben über die Ein gliederungs fä higkeit der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Fähigkeit an Integrations massnahmen teilzunehmen, fehlen, hat doch Z.___ eine solche im Herbst 2017 noch verneint (E. 3.4). Unklar bleibt schliesslich, ob Integrations massnahmen Voraussetzung bilden bzw. notwendig sind für die Durchführung von beruflichen Massnahmen und ob auf solche infolge einer psychischen Beein trächtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch b estünde. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2017 im bisherigen Pensum von 57 %, und danach zu 20 % im Y.___ tätig war. Die (kurze) Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___ (E. 3.2) stützt sich einzig auf den genannten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Juni 2017 und erfolgte ohne eigene psychiatrische Untersu chung.
Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Ei nschränkungen vorliegen und wei tere Sach verhaltsabklärungen möglich sind, dar f im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der B eweislosigkeit für einen invali denver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen auf Integrations mass nahmen (zusammen mit dem hier nicht Gegenstand der Beschwerde bildenden Rentenanspruch bzw. gegebenenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen) nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen, soweit auf sie eingetreten wird. 5 .
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art.
E. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1.
E. 7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00705
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
16. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1979, gelernte Verkäuferin, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 als Praxis-Serviceangestellte bei der Y.___
AG in einem 57%-Pensum (Urk. 11/26).
Am 1 2. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche rung an (Urk. 11/7). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch betreffend ihre berufliche Situation ein, das am 2 7. August 2015 stattfand und anlässlich welchem die Versicherte eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich beantragte (Urk. 11/13). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/11 und Urk. 11/77) ein, ersuchte die Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 1 3. September 2016; Urk. 11/40) und Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Auskünfte (Bericht vom 9. Juni 2017 Urk. 11/50). Mit Mit teilung vom 2 4. August 2017 (Urk. 11/53) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 9. Oktober bis 3. November 2017 bei der A.___
(vgl. Schlussbericht vom 2 7. November 2017, Urk. 11/64). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 19. Oktober 2017 Stellung (vgl. Urk. 11/62). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte sowie ihren behandelnden Psychiater für den 4. Mai 2018 zu einem weiteren Standort gespräch ein (Urk. 11/63), welches seitens Z.___ mit Schreiben vom 2 4. April 2018 (Urk. 11/69) abgesagt wurde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018
entsprechend ihrem Vorbescheid vom 2 5. Mai 2018 - verneinte die IV Stelle einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
9) eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Beschwerde zur weiteren Abklärung. Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort unter Beilage des Feststellungs blatts (Urk.
10) zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 12), wobei innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist. Hierüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge gliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf liche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1. 3
Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsun fä hig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbe reitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmass nahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit . a) und Beschäftigungs massnahmen (lit . b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Ein gliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermög lichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3). 1. 4
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versi cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betäti gungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beein trächtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenver sicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1. 5
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit ohne vor gängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutba ren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI
2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 1. 6
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 1. 7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 (Urk.
2) hielt die Beschwerde gegnerin fest, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden, sodass Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung nicht notwendig seien. Sie würde der Beschwerdeführerin aber Unter stützung bei der Stellensuche, inklusive Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt anbieten. 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. August 2018 (Urk.
1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin solle bei ihr berufliche Massnahmen durchführen. S owohl aus dem Arztbericht des langjährig behandelnden Psychiaters als auch aus dem Schlussbericht der A.___ gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zu empfehlen und begründet seien. Aufgrund langanhaltender gesundheitlicher Einschränkungen sei sie nicht in der Lage, auf direktem Wege mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme würde ihr den schrittweisen Wiederaufbau ihrer Erwerbsfähigkeit ermöglichen. 2.3
Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 1 0. Oktober 2018 (Urk.
9) führte die Beschwerdegegnerin aus, es gebe starke Hinweise darauf, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst sei, was gegen das Vorliegen eines Gesundheits schadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn sprechen würde. Im Rahmen der eingeleiteten Rentenprüfung würden diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen anstehen. Deshalb könne über den Anspruch auf berufliche Mass nahmen noch nicht abschliessend entschieden werden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. 3. 3.1
Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 11/50) rezidivierende depressive Episoden mit Erschöpfungszuständen, zurzeit mittel schweren Ausmasses, (ICD-10 F33.10), und zahlreiche schwerere akute depressive Krisen von kurzer Dauer. Die Beschwerdeführerin habe nach der Schwangerschaft 2005 eine erste depressive Phase erfahren, damals jedoch keine therapeutische Hilfe aufgesucht. 2008 habe sie eine schwere depressive Phase mit Erschöpfungs zuständen erlitten, welche eine Hospitalisation im Z entrum C.___ und in der Höhenkli nik D.___ zur Folge gehabt habe. Seit November 2011 sei die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik E.___
in psychologischer Behandlung, seit März 2015 bis heute mit Unter brüchen bei ihm (Z.___). Zu den erhobenen Befunden führte er aus, die Beschwerdeführerin sei gepflegt und wirke freundlich, allseits gut orien tiert sowie offen. Das Gedächtnis sei intakt, das Denken kohärent und differen ziert. Ihr Selbstwertgefühl sei jedoch deutlich vermindert, die Grundstimmung deprimiert und verzweifelt. Sie leide an ausgeprägten Verlassenheitsängste n und weise eine emotionale Instabilität auf. Bei vertiefter Auseinandersetzung über ihre innere Verfassung gerate sie rasch in grosse Verzweiflung und fange zu weinen an. Des Weiteren seien ausgeprägte Zukunftssorgen bezüglich der beruflichen Situation feststellbar. Mit der Aufgabe als Mutter einer pubertierenden Tochter sehe sie sich häufig an der Grenze ihrer Kräfte. Für den Arbeitsplatz zeige sie sich sehr dankbar, finde dort aber keine Besserung des Selbstwertgefühls. Fachlich sei sie da unterfordert, die Konfrontation mit den Schwerkranken belaste sie hinge gen sehr. Ferner leide sie an Durchschlafstörungen. Psychotische Symptome seien keine ersichtlich. Eine Suizidalität könne verneint werden. Seit April 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in einer depressiven Phase, wobei sie sich wegen Erschöpfung nicht mehr in der Lage fühle, das Arbeitspensum von 60 % durch zuhalten. Er habe sie daher seit dem 1 6. Mai (2017) teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin noch zu 20 % . Z.___ konstatierte, die zahlreichen akuten depressiven Krisen mit Erschöpfung seien Ausdruck der emotionalen Instabilitäten, welche der Beschwerdeführerin die inneren Kräfte rauben würden. Entsprechend wäre eine berufliche Tätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten und emotional ruhiger Umgebung sinnvoll. Ein Ver bleib in der derzeitigen beruflichen Situation sei auf weite Sicht für die Beschwer deführerin nicht verkraftbar. Z.___ attestierte der Beschwerde führerin seit Mitte Mai 2017 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegegnerin als wirkungsvoll. 3.2
In ihrer Stellungnahme vom 1 9. Oktober 2017 (vgl. Urk. 11/62) beurteilte RAD Ärztin Dr. B.___ die depressive Symptomatik im Zusammenhang mit ver schiedenen psychosozialen Belastungen (alleinerziehend, pubertierende Tochter, vom Sozialamt abhängig). Ausserdem stellte sie fest, die aktuelle Arbeitssituation scheine für die Beschwerdeführerin problematisch zu sein. Allerdings bedeute das nicht, dass sie nicht weiterhin in ihren angestammten Tätigkeiten (Service, Ver kauf) verbleiben könne, seien diese doch nicht auf ein Umfeld mit kranken Menschen beschränkt. Eine - wie von Z.___ genannte - geregelte Tätigkeit in emotional ruhiger Umgebung (vgl. vorstehend E. 3.1) existiere auch in diesen Tätigkeitsfeldern. Eine erfolgreiche Stellensuche bedürfe aber möglich erweise der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin. 3.3
Vom 9. Oktober bis 3. November 2017 wurde im Rahmen der Potenzialabklärung die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert. In ihrem Schlussbericht vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/64) hielten die Fachpersonen der A.___ fest, w ährend der Potenzialerhebung habe sich eine deutliche psychische Insta bilität verbunden mit einer ein geschränkten Belastbarkeit, einer massiven Verunsiche rung und permanentem Gedankenkreisen gezeigt. Die Arbeits- und Leistungs fä higkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend beeinträchtigt. Zusätzlich würden sich auch ihre Verunsicherung, Leistungsblockaden und Verlangsamung einschränkend auswirken. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über eine hohe Zuverlässigkeit und Genauigkeit sowie die Fähigkeit sowohl Aufgaben als auch andere Personen und sich selbst zu strukturieren.
Wie dem Schlussbericht der A.___ vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/64) zu ent nehmen ist, leistete die Beschwerdeführerin in der ersten Woche eine tägliche Präsenzzeit von drei Stunden, in der zweiten Woche an einem Tag und in den letzten beiden Wochen an zwei Tagen ein Pensum von sechs Stunden. Damit sei sie – so die Fachpersonen der A.___
– an ihre aktuelle Belastbarkeitsgrenze gekommen, was sich durch die Zunahme der Erschöpfung gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (Verun sicherung, Leistungsblockaden, Verlangsamung usw.) beeinträchtigt. Für das weitere Vorgehen wurde seitens der Berichterstatterinnen der A.___ eine lang fristige Integration vorgeschlagen, beginnend mit einem drei stündigen Pensum in einem handwerklich-kreativen Bereich. Dies solle der Stabilisierung dienen und die Möglichkeit bieten, an Themen, wie hohen eigenen Leistungserwartungen und dadurch ausgelösten Blockierungen, wie auch Selbstabwertungsmechanis men, Unsicherheit/Selbständigkeit und Geschwindigkeit/Genauigkeit, zu arbei ten. Gleichzeitig sollten die Themen psychotherapeutisch bearbeitet und die Ver änderungen der familiären Situation implementiert werden. In der Folge empfehle sich der Aufbau des Pensums in einer Institution mit verschiedenen Arbeitsberei chen, damit sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen Tätigkeiten erleben und geeignete Bereiche wie auch Bedingungen eruieren könne. Dabei könne eine begleitende Berufsberatung dienlich sein. 3.4
Dem Eingliederungsprotokoll (Urk. 11/79) ist zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin nach Abschluss der Potenzialabklärung zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war und der behandelnde Psychiater Z.___ die Beschwerdeführerin nicht stabil genug für eine Eingliederungsmassnahme hielt; sie müsse zuerst die Situation zu Hause in Ordnung bringen und die Therapie intensivieren. Im Frühling solle geprüft werden, welche Eingliederungsmass nahmen angezeigt seien (Telefon vom 16.
November 2017, Urk. 11/79 S. 5). Mit Schreiben vom 2 7. November 2017 (Urk. 11/63) teilte die IV-Stelle der Versicher ten mit, gemäss Auswertung der Potentialerhebung lasse ihre aktuelle Situation vorers t keine Eingliederungs massnahme zu, weshalb der Anspruch auf Arbeits vermittlung später geprüft werde. Sie hätten mit Z.___ telefonisch eine Zielvereinbarung getroffen, welche sie mit diesem besprechen und unter schrieben zurücksenden möge (die erwähnte Zielvereinbarung findet sich nicht in den Akten). Die IV Stelle werde Beratung und Unterstützung bei der Stellen suche gewähren, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder teilweise gegeben sei. In der Zwischenzeit sei die Therapie zu intensivieren und die private Situation zu stabi lisieren. Um dies zu prüfen, lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin sowie Z.___ auf den 4. Mai 2018 zu einem Standortgespräch ein . Mit Schrei ben vom 27.
Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprache einer beruflichen Massnahme im Sinne des Schlussberichtes der A.___, beispielsweise bei der F.___, begleitet durch eine Berufsberatung (Urk. 11/68). Mit Schreiben vom 2 4. April 2018 Z.___ den Termin vom 4.
Mai 2018 ab mit der Begründung, ohne eine juristisch verbindliche Antwort auf den gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen habe der Gesprächstermin keinen Sinn. Er habe seine Patientin in der F.___ für eine Massnahme angemeldet. Auf Nachfrage der Berufsberaterin antwortete Z.___, eine Sitzung, die sich um die psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin sorge, bräuchten sie nicht und solches sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sowenig wie ein Behandlungsvertrag. Diesbezüglich liege die Verantwortung beim Arzt (vgl. Eingliederungsprotokoll, Urk. 11/79, E-Mail vom 7. Mai 2018). 4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 4. Juli 2018 (Urk.
2) über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Empfehlung zur Durchführung beruflicher Mass nahmen seitens Z.___ sowie der A.___ verwies und entsprechende berufliche Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1.4-1.6) beantragte, ist dem entge genzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungs gegen stand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes kann der Antrag auf eine berufliche Massnahme zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbs fähig keit sinngemäss als Antrag auf Fortsetzung von Integrations massnahmen gemäss Art. 14a IVG interpretiert werden, weshalb in Bezug darauf auf die Beschwerde eingetreten wird. 4.2
Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Z.___ lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Ein fluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen . Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachfrau im Y.___ (E. 3.1), er äusserte sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer erlernten Tätigkeit als Verkäuferin in – wie von ihm kurz geschildert – angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Schlüssige Angaben über die Ein gliederungs fä higkeit der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Fähigkeit an Integrations massnahmen teilzunehmen, fehlen, hat doch Z.___ eine solche im Herbst 2017 noch verneint (E. 3.4). Unklar bleibt schliesslich, ob Integrations massnahmen Voraussetzung bilden bzw. notwendig sind für die Durchführung von beruflichen Massnahmen und ob auf solche infolge einer psychischen Beein trächtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch b estünde. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2017 im bisherigen Pensum von 57 %, und danach zu 20 % im Y.___ tätig war. Die (kurze) Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___ (E. 3.2) stützt sich einzig auf den genannten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Juni 2017 und erfolgte ohne eigene psychiatrische Untersu chung.
Schlüssige medizinisch e Aus führungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Ei nschränkungen vorliegen und wei tere Sach verhaltsabklärungen möglich sind, dar f im Rahmen des Untersuchungs grund satzes (Art. 61 lit . c ATSG) die Folge der B eweislosigkeit für einen invali denver sicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen auf Integrations mass nahmen (zusammen mit dem hier nicht Gegenstand der Beschwerde bildenden Rentenanspruch bzw. gegebenenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen) nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen, soweit auf sie eingetreten wird. 5 .
Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unent geltliche Prozessführung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler