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IV.2018.00697

Verweigerte Mitarbeit bzw. Auskünfte bei Begutachtung führt nicht zur Wiederholung derselben nach Mahn- und Bedenkzeitverfahren, sondern zur Beweislosigkeit zu Lasten der Versicherten

Zürich SozVersG · 2020-05-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1970, war seit 2002 als Mit arbeiterin im Hausdienst des Y.___ beschäftigt, zuletzt seit 2010 in einem Pensum von 60 % ( Urk. 11/9). Am 1 1. Februar 2013 ( Urk. 11/3) meldete sie sich unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden und eine Muskel krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Beratung und Unterstüt zung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitplatzes (Mitteilung vom 2 7. November 2013, Urk. 11/17) und schloss den Arbeitsplatzerhalt am 6. Februar 2014 ( Urk. 11/18) ab mit der Feststellung, dass sie in der angestammten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im gleichen Pensum weiterarbeite. Mit Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass es sich bei der Problematik um einen ätiologisch-pathoge netisch unklaren Sachverhalt ohne ausreichende m orphologisch e Grundlage im Sinne einer chronischen Schmerzsymptomatik handle und nicht um einen länger dauernden Gesundheitsschaden. 1.2

Am 5. Juli 2015 ( Urk. 11 /29) meldete sich die Versicherte unter Auflage verschie dener medizinischer Berichte und erwerblicher Unterlagen ( Urk. 11/28/1-30) erneut bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 5. August 2016 ( Urk. 11/33) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt und die Versicherte in der Folge am 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 1 1/41) weitere med i zinische Unter lagen aufgelegt hatte ( Urk. 11/40/1-14), tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Begutachtung der Versicherten an der Medas

Z.___ (Expertise vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/102), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte aufgelegt wurden, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2 = Urk. 11/115 ) einen Anspruch der Versicher ten auf IV-Leistungen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer Dreiviertelsrente ; eventuell sei die An gelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, allenfalls nach weiter e n Abklärungen neu zu verfügen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle beantragte am 9. Ok tober 2018 ( Urk.

10) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2018 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Ver fügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2) aus , die geplante Begutachtung habe aufgrund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können. Die massive Aggravation habe sich nicht nur auf die Untersuchungszeit begrenzt, sondern auch noch bei nachträglichen Behandlern gezeigt. Gemäss me dizinischen Auskünften bestünden keine körperlichen Diagnosen, welche die sub jektiv vorgebrachte Beschwerdesymptomatik erklärten. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt intensive Schmerzen angegeben und es liege eine erhebliche Dis krepanz zu den somatischen Diagnosen vor. Somit liege rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Gesundheitsschädigung vor. 2.2

Die Beschwerdeführerin bemä n gelte demgegenüber in erster Linie das Medas -Gutachten und führte dazu aus, die interdisziplinäre Begutachtung sei man g els neuro logische n Gutachtenteil s nicht im vorausgesetzten Rahmen durchgeführt worden, die anderen drei Begutachtungen seien es materiell ebenfalls nicht, da die Fachärzte den persönlichen Zugang nicht hergestellt hätten. Damit sei auch der Vorwurf der Aggravation entkräftet, da sie sich infolge des nicht adäquaten Verhaltens der Gutachter unbewusst verkrampft habe, was eine normale Fortset zung der Begutachtung nicht mehr zugelassen habe. Aus den aktuelleren ärztli chen Beurteilungen gehe eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung mit Folge einer Arbeitsunfähigkeit bis 70 % hervor. Sodann bemängelte sie eine un zureichende Auseinandersetzung mit den Vorberichten ( Urk. 1 S. 16 f.). 2.3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus letzt genanntem Grund rügte ( Urk. 1 S. 3 f.), ist zu konstatieren, dass sie in Kenntnis der Überlegungen der Beschwerdegegnerin die vorliegende Beschwerde erheben konnte. Es ergibt sich zweifelsfrei aus der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin von einer leistungsausschliessenden Aggravation ausging. Dass sie angesichts der nicht erfolgreichen Abklärung in der Gutachtensstelle (vgl. E. 4.3) nicht unbesehen auf die behandelnden Ärzte abstellte, ist rechtspre chungskonform, auch wenn dies nicht explizit erwähnt wurde. 3. 3.1

Im Rahmen der erstmaligen Leistungsableh n ung holte die Beschwerdegegnerin unter anderem den Bericht von Dr. med.

A.___ , Rheumatologie FMH , vom 6. Mai 2013 ( Urk. 11/14/ 1-4) ein. Dieser diagnostizierte (1) ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmer z syndrom bei Status nach Schulterkontusion 2005, mässigen Segementdegenerationen C5 bis C7 ohne N achweis einer Dis kushernie, ausgeprägter myofaszia l er Problematik (Halswirbelsäule [HWS] und Nacken rechts) sowie bei stattgefundener Chronifizierung (Schmerzerkrankung), (2) eine depressive Verstimmung, (3) einen Status nach Dekompression des rech ten Karpaltunnels wegen CTS sowie ( 4 ) ein symptomatisches CTS Hand links (vor gesehen zur Dekompress i on , Ziff. 1.1 ) .

Er führte aus, in Folge der 2005 erlittenen Kontusio der Schu l ter habe sich - bei fehlendem Nachweis einer relevanten Läsion - eine heute chronifizierte Schmerz problematik des rechten Schultergürtels, der rechten Gesichtshälfte (Migräne-artig) und schliesslich der ganzen rechten Körperseite ergeben. Zeitlich im Zu sammenhang mit der Scheidung seien auch zunehmend depressive Symptome aufgetreten. Das ganze therapeut i s che Repertoire sei ausgeschöpft worden. Bei einer Beschwerdedauer von acht Jahren und bisher fehlendem Ansprechen auf die durchgeführten Behandlungen könne keine Besserung mehr erwartet werden. Es scheine aber, dass sich der Zustand einigermassen stabilisiert habe ( Ziff. 1.4) .

Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %

seit 1. April 2013 und befand sie der Reinigungstätigkeit aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen; er empfahl einen Arbeitswechsel ( Ziff. 1.6-7). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte m it Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Vorliegen eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren Sachverhalt s ohne ausreichende m orpholo gisch e Grundlage . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung ging bei der Beschwerdegegnerin unter ander e m das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2015 ( Urk. 11/28/8- 18 ) ein , welches im Auf trag des Berufsvorsorgeversicherers erstellt worden war. Die Expertin diagnosti zierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei len bei Kiefer- und Gesichtsschmerzen rechts und Nacken-Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende somato forme Schmer z störung (S. 7).

Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sch i lder e detail l iert und facet tenreich ihre körperlichen Beschwerd en , d e monstriere diese, bringe immer wieder neue Einzelheiten und weitere Lokalisationen. Es handle sich um Schmerzen auf der ganzen rechten Körperseite, aber vo r allem auch um Schmerzen, Kribbeln, Hitze- und Taubheitsgefühle im Bereich des Gesichtes, des Kiefers und des Auges rechts. Diese stör t en sie erheblich und machten sie besorgt, ein gewisser Leidens druck sei hierbei auch spürbar (S. 8). Die Beschwerden bestünden seit Jah r en ohne Unterbruch in einem Ausmass, das die Arb e itsfähigkeit beeinträchtige oder ver unmögliche. Die Beschwerdeführerin sei indes unlängst von ihrem früheren Schwarz-Weiss-Denken ein Stück weit abgerückt und scheine sich jetzt eher auf ein Lebe n und Arbeiten mit und trotz Schmerzen einstzustellen. Sie habe zwei fellos Ressourcen. Sie könne der Arbeit positive Aspekte abgewinnen (soziale Ein bindung) und sei deshalb auch motiviert, ihre Stelle zu behalten. Auch in der Freizeit pflege sie Kontakte und sorge für Bewegung ausser Haus (S. 9).

Die Gutachterin schloss auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 10). 4.2

Der seit Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag n ostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 11/70) ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (chronisches rechtsseitig betontes zerviko

- und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, Periarthropathia

humeroscapularis

[PHS] und sekundäre Fibromyalgie) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Ausprägung .

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2005 beim Spie l en mit dem Kind gestürzt und habe dabei den rechtsseitigen thorak alen Bereich des Rückens bzw. den medialen Rand der r e chten Scapula an einem Türgriff angeschlagen. Am nächsten Tag habe sie den Hals nich t bewegen können. Danach habe s i c h ein rechtsseitiges Schmerzsyndrom entwickelt beginnend im Nacken- un d

Schulter bereich sowie im Bereich des thorakalen Rückens, ausstrahlend in den rechten Arm, später im Bereich des lu m bal en Rückens mit Ausstrahlun g

in das rechte Bein. Ab 2012 seien Ohr- , Gesichts- und Kieferschmerzen rechts dazugekommen. Seit Behandlungsbeginn im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholte längere depressive Einbrü ch e erl e bt. Wiederholt habe sie sodann krampfartige Schmerzen im Ber e ich des Thorax erlebt mit Hyperventilation und Kollabieren.

Dr. C.___ berichtete, obschon ein depressiver Affekt nicht zu eruieren sei, be richte die Beschwerdeführerin, häufig im Stillen zu weinen, weil s ie immer wieder starke Schmerzen verspüre und keine Perspektive in ihrem Leben erkenne. An triebslosigkeit, Ängste und depressive Verstimmungen würden angegeben, auch Suizidgedanken würden erwähnt. Selten weine sie während den Sitzungen, wobei dann ihre ganze Verzweiflung zum Ausdruck komme. Im Denken sei sie leicht bis mittelstark eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden, je nachdem, wie fest diese sie beschäftigte n . Immer wieder sei dabei ein Leidensdruck spürbar. Auf merksamkeit, Konzentration und Gedächtnis erschienen ungestört. Ein- und Durchschlafstörungen würden angegeben, die Beschwerdeführerin lebe sozial isoliert.

Dr. C.___ attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähi gk e it im Beruf als Raumpflege rin/Mitarbeiterin im Hausdienst seit August 2016 und befand eine behinderungs angepasste Tätigkeit (mit Schonen des rechten Arms) als zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. 4.3 4.3 .1

Die Gutachter der Medas

Z.___ , Dr. med. D.___ , Allg e meine Medizin, Dr. med. E.___ , Psychiatrie, und Dr. med. F.___ , Rheumatologie, berichteten in ihrer Expertise vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/91) vorweg, dass die allgemeinme dizinische Untersuchung am 2 4. Oktober 2017 wegen Schmerzen der Beschwer deführerin vorzeitig beendet worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei es zunehmend zu Selbstlimitationen, Weinen und Schmerzangaben bei den Funk tionsprüfungen gekommen, sodass die Untersuchung abgebrochen worden sei. Am Folgetag habe sie angerufen und über sehr starke Ganzkörperschmerzen ge klagt, ausserdem habe sie erstmals in der Nacht eingenässt. Zu den geplanten Teilgutachten-Terminen sei sie ohne Absage nicht erschienen. Laut spä t er einge gangenem Austrittsbericht sei sie vom 2 7. Oktober bis 3. November 2017 in der Klinik für Rheumatologie des Y.___ hospitalisiert gewesen. Es sei eine notfallmässige Zuweisung bei Schmerzexazerbation nach Durchführung einer IV-Begutachtung erfolgt. Am 3 0. November 2017 sei die Beschwerdeführerin zu den Teilgutachten Rheumatologie und Psychiatrie er schienen und beide Begutachtungen hätten aufgrund mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden müssen (S. 3). 4.3 .2

Den internistischen Untersuchungsbefund schilderten die Gutachter als unauffäl lig. Bei den Funktionsprüfungen der Extremitäten und Gelenke sei zunehmend über diffuse Schmerzen geklagt worden, es habe auch an Kooperation gemangelt, so dass die körperliche Untersuchung vorzeitig beendet worden sei (S. 22) .

Bei der rheumatologischen Begutachtung sei die Problematik wesentlich grösser gewesen, es hätten sich ganz erhebliche Diskrepanzen im Bewegungsmuster, Aggravation und auch Simulation gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe Schmer zen in der gesamten rechten Körperhälft e beschreiben, ein Gefühl wie Narkose, wie brennende Schlangen, wie Ameisenlaufen. Das Beschwer d ebild bestehe an allen Tagen rund um die Uh r , auch Bauchbeschwerden, Hüftbeschwerden, maxi mal drei Stunden Schlaf. Die kö r perliche Untersuchung habe mit Messung der Körpergrösse begonnen, dabei sei es zu Stöhnen und Jammern gekommen. Die Beschwerdeführerin sei an die Wand angelehnt geblieben und habe si ch nicht mehr bewegt. Das Anlehn e n mit dem K o pf an

de r Wand bei de r Kö r pergrösse-Messung habe Schw indel, Kopfsch m erzen und Gefühlsstörungen ausge l öst. Nach einer halben Minute sei ein weiterer Untersuchungsversuch vorgenommen wor den. Der recht e Arm sei starr an den Oberkörper gezogen gehalten worden, das Bewegen des Armes

sei wegen Schmerzblockade nicht gegangen. Bei weiter en Unters u chu n g sversuchen habe die Beschwerdeführer in jeweils blockiert und zu nehmen d zu schimpfen begonnen, dass die Untersuchung eine unnötige Qual darstelle; dabei hab e sie mit dem rechten Arm wild g estikuliert. Eine Fortsetzung der Untersuchung sei nicht mehr tauglich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei schimpfend im Stuhl verharrt und habe zunächst das Ausziehen verweigert. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten und geltend gemachten Be sch w er d en wie auch die demonstrierten und vorgeführten Einschränkungen s e ien keinem rheumatologischen Krankheitsbild zuzuordnen und aus rheumatolo g i s cher Sicht passe das Szenario nicht zu einer Trigeminusproblematik. Überein stimmend mit früheren Beurteilungen könne eine Aggravation bestätigt werden, auch Zeichen der Simulation seien nicht zu üb ersehen gewesen (S. 21 f.).

D er psychiatrische Teilgutachter berichtete, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können, da die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich ge wesen sei. Eine Dolmetscherin sei anwesend gewesen, von Seiten der Übersetzung habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Begrüssung des Untersuchers nicht erwidert und auch während der ganzen Un ters u c hungszeit keinerlei Blickkontakt aufgenommen. Als erstes habe sie sich beklagt, dass sie das letzte Mal von der Internistin misshandelt worden sei, sodass sie anschliessend eine stationäre Spitalbehandlung benötigt habe. Nach Aufk l ä rung, dass sie in de r psychiatrischen Unters u chung ni c h t körperlich untersucht werde, habe sie mit Kopfnicken in die Untersu c hung ein gewilligt . Die Beschwer deführerin habe grotesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden dargestellt. Im gut einstündigen Untersuchungsversuch habe sie inhalt l ich prak tisch keine der gestellten Fragen beantwortet. Sie sei mit dem Kopf

an

d ie Wand gelehnt gesessen, weil ihr Kopf sonst zu schwer sei und Schmerzen veru r sache. Es seien keine das Verhalten erklärende Umstände wie zum Beispiel An g st oder Panik festzustellen gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lass e sich nur als Verweigerung der Untersuchung interpretieren. Dazu passe auch das Verhal ten nach dem Abbruch der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe das Un tersuchungszimmer triumphierend anmutend mit erhobenem Haupt und ohne jeglichen Kommentar verlassen (S. 21). 4.3 .3

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisch erlebtes und subjektiv geltend ge machtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont, unter Berücksichtigung der Vorbefunde ergebe sich keine differenzie r te Diagnose aus rheumatologischer Sicht (S. 25). Sie hielten zusammenfassend fest, dass gerade die psychiatrische Beurt e ilung notwen d ig und aufschlussreich gewesen wäre. Aus somatischer Sicht seien keine w esentlichen Einschränkungen fes tzustellen gewesen. Das Bewe gungsmuster der Beschwerdeführerin erscheine unauffällig, es dominierten ihre Verhaltensauffälligkeiten. Es lass e sich nicht eruieren, ob und welche psychiatri schen Krankheitsbilder vorlägen und ob aus psychiatrischer Sicht möglicherweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei auf psychosoziale Fak toren verwiesen worden; laut Aktenlage habe vor Jahren eine sehr schwierige Ehesituation mit Sorgerechtsstreit bestanden (S. 23) .

4. 4

Dr. A.___

berichtete am 1 3. April 2018 ( Urk. 11/107) zu Händen der Beschwer deführerin und bestätigte seit 2005 und weiterhin bestehende Klagen über hart näckige Gesichts-, Ohr-, Schulter- und Armschm e rzen rechts, ausgelöst und ve r stärkt durch Bewegungen. Neuer sei an der Anamnese, dass die Schmerzen nun bis zur Lendenwirbelsäule (LWS), teilweise bis zum Fuss ausstrahlten, dies nur auf der rechten Seite.

In der MRI-Untersuchung von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS vom September 2017 seien mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal angegeben wor den ( Osteochondrosen mit ventraler Sp o ndylosebildung , zum Teil aktivierte Fazettengel e nksarthrosen zwischen L3 und L5). Eine Neurokompression habe nicht nachgewiesen werden können.

Dr. A.___ führte sodann aus, er kenn e die Beschwerdeführerin s e it November 200 5. Bereits damals habe sich ein weitgehend identisches Beschwerdebild mit Schulter- und Gesichtsschm e rzen rechts mit Ausstrahlung in den ganzen rechten Arm gezeigt, aber auch in die Region der BWS. Etwas neuer seien die Schmerzen im Lumbalbereich, dies bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der LWS, jedoch ohne Nachweis einer Neurokompression. Begonnen habe die Schmerzproblematik 2005 im Anschluss an eine Schulterprellung. Es sei nich t gelungen, die Beschwerd e n durch physiotherapeutische Massnahmen nachhaltig zu beeinflussen. E r - Dr. A.___

- möchte darauf hinweisen, dass von seiner Seite nie der Verdacht auf eine Simulation vorgelegen habe. Dass der Beschwerdefüh rerin im interdisziplinären Gutachten Simulation vorg e worfen werde, müsse mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Zweifellos bestehe eine gewisse Aggravation im Sinne ihres verschlechterten Zustandes, die keinesfalls mit Simulation gleich zusetzen sei.

Die Begutachtung in Z.___ sei von der Beschwerdeführerin anders wahrge nommen worden, als im Gutachten geschildert. Das dürfte nicht zuletzt damit im Zusammenhang stehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelli gente, emanzipierte und auch selbstbewusste Frau handle. Sie habe ein gutes Sensorium entwickelt für den Zugang der verschiedenen Therapeuten und Unter suchern zu ihren Problemen. Dass die psychiatrische Abk l ärung nicht oder nur rudimentär habe durchgeführt werden können, stelle den Wert des Gutachtens in Frage. Wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zum Scheitern dieses Teils des Gutachtens beigetragen, wobei ihre Schilderung abwei che von jener des Gutachters.

In Kenntnis des Verlaufes der Beschwerden in den nun mehr als über zwölf Jahren bestehe seinerseits kein Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chosomatische Störung von Krankheitswert mit Einschränkung auch der Arbeits fähigkeit vorliege. Diagnostisch dürfte eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren vorliegen, differenzialdiagnostisch kaum abzugren z en von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die durch diese Krankheit bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50 % . Er empfahl eine Wiederholung des psychiatrischen Teil s des Gutachtens durch einen anderen Psychiater. 4. 5

Am 3 0. April 2018 ( Urk. 11/108) ergänzte Dr. C.___ zu Händen der Beschwer deführerin, er habe die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im Mai 2001 regelmässig - durchschnittlich einmal monatlich - gesehen. Seit Therapiebeginn leide sie an einem chronischen re c htsbetonten Schmerzsyndrom, das sich im Ver lauf der Zeit zunehmend in anderen anatomischen Regionen ausgebreitet habe. Das erstmalige Auftreten dieses Schmerzes im Jahre 2005 sei gekoppelt gewesen mit schwerwiegenden emotionalen und psychosozialen Belastungen beziehungs weise Konflikten (Unfall des Ehemannes 2003 mit nachfolgender Versteifung des linken Armes, Depressionen, Verwahrlosung, der Beschwerdeführerin gegenüber verheimlichter IV-Berentung 2007, Trennung 2010, Sorgerechtszusprache an Ehemann, Urk. 11/70/2). Psychische Faktoren hätten dabei eine wichtige Rolle gespielt für den Schweregrad der Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbe reichen. Seines Erachtens werde der Schmerz nicht absichtlich erzeugt oder vor getäuscht. Der Verdacht auf eine Simulation habe dementsprechend nicht vorge legen.

Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an andauernden, intensiven und quälenden Schmerzen, die nicht ausreichend durch eine somatische Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärt werden könnten. Diagnostisch handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50 % bis 70 % . 4.6

Am 4. Juli 2018 ( Urk. 11/118) nahm der behandelnde Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Stellung zur leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Juni 201 6. Er führte zu den zitierten Auffälligkeiten während der Begutach tung aus, dass Fibromyalgien ein unspezifisches Auftreten hätten, es wechselten Momente des Schmerzfreiseins mit solchen des Einschiessens starker Schmerzen. Fibromyalgie-Patienten litten sodann unter spontanen Befindlichkeitsverände rungen, die besonders dann unterstützt würden, wenn einerseits Sprachkennt nisse fehlten, um auf Fragen eine s Gutachter s einzugehen, und anderseits allfäl lige mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit bei der Gesprächsführung manifest würden. Ein mehrminütiger Ausschnitt des Verhaltens einer Fibromyal gie-Patientin entspreche nicht dem normalen Dauerleidensverhalten; nur über eine Langzeitbeobachtung könne eine Fibromyalgie verstanden werden. In den vergangenen sieben Jahre n habe die Beschwerdeführerin die Praxis 47 mal auf gesucht, was ein Hinweis dafür sei, dass sie unter dem Fibromyalgie-Syndrom gelitten habe (S. 1).

Dr. G.___ folgerte, die Begutachtung führe keine objektivierbaren Begrün dungen für das Nichtbestehen einer echten Fibromyalgie an. Im Gegenteil dürfe aufgrund des Austrittsberichtes des Y.___ vom 3. November 2017 (Hauptdiagnose: chronisches rechtsseitig betontes zerviko

- und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom, PHS beidseits und sekundäre Fibromyalgie; Urk. 11/82/4-6) und seiner lü ckenlos dokumentierten Konsultationsergebnisse von echten, starken, komorbi den Schmerzsymptomen einer echten Fibromyalgie und einem zerviko

- und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Festzuhalten sei, dass die Medikamentenanamnese der Beschwerdeführerin eine hohe Compliance be stätige. Er thematisierte weiter, dass die Leiden der Beschwerdeführerin Hilflosig keit und nicht Arbeitsunwille demonstrierten. Er empfahl, durch einen Arbeitstest eine partielle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestätigen zu lassen (S. 4). 5. 5.1

Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) wurde von den Parteien nicht thematis i ert. Auch wenn in medizinischer Hinsicht eine solche nicht augenfällig ist, so ist doch eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten . Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, dass der Arbeitsplatzerhalt erfo l greich abgeschlossen ist, was auch zutreffend war. Mittlerweile jedoch hat doch die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tä tigkeit im Y.___ verloren ( Urk. 11/20/1 und Urk. 11/ 96). Damit ist ein Revisions grund gegeben und ihr Anspruch kann frei überprüft werden. 5.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht keine re levante Pathologie besteht. Die Medas -Gutachter konnten aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen feststellen (E. 4.3.3 ). Auch Rheumatologe Dr. A.___ und Allgemeinmediziner Dr. G.___ diagnostizierten mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren/einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (E. 4.4) respektive einer Fibro myalgie (E. 4.6) eine Pathologie , welche praxisgemäss dem Spektrum der soma toformen Erkrank u ngen zug e ordnet wird, solange das Beschwerdebild keine wei teren Befunde einschliesst , die originär rheumatologischer Natur wären (BGE 141 V 281 E. 10.2, BGE 132 V 65). Dies ist vorliegend der Fall, konnten doch die Ärzte keine entsprechenden objektivierbaren Befunde erheben und erschöpft sich das geschilderte Leiden in einem Schmerzgeschehen.

Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, schloss in seinem Gutachten vom 9. April 2015 ( Urk. 11/46/12-22) zu Händen des Be rufsvorsorgeversicherers - nebst einer Schmerzproblematik - auf eine subacro miale

Impingementsymptomatik rechte Schulter, mass dieser aber keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dies unter Hinweis, dass nach der Schulter kontusion im Jahr 2006 keine relevante Läsion festgestellt wurde und auch für die anschliessende chronifizierte Beschwerdesymptomatik keine organischen Ur sachen gefunden werden konnten (S. 9).

Die sich aus den Akten ergebenden Rückenbeschwerden standen nicht im Vor dergrund und wurden von den Ärzten nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Die bildgebenden Untersuchungen förderten denn wohl mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal zu Tage , indessen fand sich keine Neurokompression (E. 4.4). Auch Dr. med. I.___ , FMH Neurolo gie, berichtete am 7. Mai 2017 ( Urk. 7/53) zu Händen des Hausarztes von neuro foraminalen Stenosen C6, brachte die Beschwerden aber mehr mit dem Fib romyalgiesyndrom in Zusammenhang. Auf den am 3 0. Oktober 2017 gefertigten Bildern zeigten sich leichte bis mässige Degenerationen der HWS mit Punctum

maximum auf Höhe HWK 5/6 mit dort leichtgradiger Spinalkanalstenose und geringer foraminaler Einengung der C6-Wurzel ohne Hinweis auf eine Myelopa thie ( Urk. 11/82/8-9). Die Är z te der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall anlässlich der Begutachtung vom 2 7. Ok tober bis 3. November 2017 hospitalisiert war, ersahen hieraus keine höhergradi gen Spinalk an alstenosen oder Nervenwurzelkompressionen (Austrittsbericht vom 3. November 2017, Urk. 11/79/3-5).

Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Medas

Z.___ nach den Schwierigkeiten in den Untersuchungen keine neurologische Ab klärung mehr durchführte, wie es ursprünglich geplant war. So waren - bei feh lendem Auskunftswillen - keine massgebenden Erkenntnisse zu erwarten und es war aufgrund der Aktenlage klar, dass ohne psychiatrische Einschätzung das Gut achten keine verlässliche Einschätzung enthalten würde. 6. 6.1

Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik ohne hinreichende organische Grundlage. Die Ärzte fassten dies als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen respektive anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( Dr. B.___ , E. 4.1), chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren samt rezidivieren der depressiver Störung ( Dr. C.___ , E. 4.2), chronisch erlebtes und subjektiv geltend gemachtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont ( Medas -Gutach ter, E. 4.3), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren respektive anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Dr. A.___ , E. 4.4), Fibromyalgie ( Dr. G.___ , E. 4.6). Indessen äusserte sich keiner der Ärzte konkret und detailliert zum Anteil psychosozialer Faktoren und inwieweit die Problematik darin aufgeht. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten schwankten zwischen 30 % ( Dr. B.___ ) und 50 % ( Dr. A.___ und Dr. C.___ ) respek tive 70 % ( Dr. C.___ in Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung). 6.2

Zur gutachterlichen Einschätzung der Pathologie und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Be schwerdeführerin an. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin - nament lich in der relevanten psychiatrischen Untersuchung - die notwendige Mitarbeit. Dank der Anwesenheit einer Dolmetscherin ergaben sich dabei jedenfalls keine sprachlichen Probleme. Mit der fehlenden Begrüssung und dem fehlende n Blick kontakt irritierte sie den Gutachter . Ausschlaggebend ist indes, dass sie inhaltlich praktisch keine der gestellten Fragen beantwortet e, sondern im Wesentlichen gro tesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden darstell te. Damit verunmöglichte sie, med i zinische Verhältnisse und Zusammenhänge rechts genüglich abzuklären.

Die Beschwerdeführerin bestritt diese Umstände nicht konkret, sondern führte le diglich aus, dass sie alle Frage n des Psychiaters beantwortet habe, wobei ihr auf gefallen sei, dass zahlreiche familiäre Fragen einbezogen worden seien, welche mi t der Krankheit und der eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit nicht zu tun hät te

n. Hieraus ist zu schliessen, dass es tatsächlich zu Schwierigkeiten gekommen ist. Der Gutachter brachte nicht vor, die Fragen seien nicht, sondern lediglich inhaltlich nicht beantwortet worden. Auch aus dem Hinweis von Dr. G.___ , mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit könnten zu spontanen Befindlichkeitsveränderungen führen, um auf Fragen eines Gutachters einzuge hen, sind ein Hinweis auf eine vorliegende Problematik. Dies bestätigte auch Dr. A.___ , welcher ein Beitragen der Beschwerdeführerin zum Scheitern des Gutachtens vermutete und das Sensorium der Beschwerdeführerin für den Zu gang der verschiedenen Therapeuten in den Vordergrund stellte. Eine Begutach tung stellt keine therapeutische Massnahme dar, sondern dient der Beweiserhe bung im sozialversicherungsrechtlichen Prozess, weshalb selbst eine gefühlte Antipathie nicht zur Verweigerung der Mitarbeit berechtigt. 6.3

Auch wenn sich die Frage nach dem vorliegenden Gesundheitsschaden aufgrund der Vorberichte der behandelnden Ärzte wie auch der vom Berufsvorsorgeversi cherer beauftragten Gutachterin allenfalls beantworten liesse, fehlen notwendige Angaben zur Klärung der Ansprüche der Beschwerdeführerin. Was die Beschwer degegnerin als leistungsausschliessende Aggravation fasste, ist vielmehr eine durch die verunmöglichte Abklärung bedingte medizinische Unklarheit. Denn wenn die Schmerzklagen keiner Aggravation zuz u schreiben sondern krank heitsimmanent wären, gälte Folgendes:

G emäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unf ähigkeit schliessen lassen (BGE 143

V

4 18 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.4 6.4.1

Die versicherungsrechtliche Relevanz einer psychiatrischen Pathologie ist in jedem Fall anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Dies ist vorliegend nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Antworten schuldig blieb. Hierzu gehören namentlich die von ihr erwähnten Fragen zu den familiären Ver hältnissen. Ohne diesbezügliche Antworten lassen sich allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht prüfen. 6.4.2

Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, welche einerseits ein überzeichnetes Schmerzgebaren zur Schau stellte und anderseits - was hier ent scheidend ist - die gestellten Fragen inhaltlich nicht beantwortete. In diesem Zu sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversiche rungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ). 6.4.3

Insoweit die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nament lich die praxisgemässen Indikatoren nicht beurteilt werden können , trifft d i e Be schwerdeführer in die Beweislast in dem Sinne, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weder die Auseinandersetzung mit de m psychosozialen Anteil als Grundlage der Diagnose samt Arbeitsfähigkeitsschätzung noch die Prüfung der einschlägigen Indikatoren ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin möglich.

Die übrigen Akten erlauben keine Schlussfolgerung im Sinne der Beschwerdefüh rerin. Wohl finden sich Hinweise auf einen sozialen Rückzug (E. 4.2) sowie eine regelmässige ärztliche Behandlung (E. 4.6), wie eingeschränkt das soziale Leben - auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen - ist, kann damit aber nicht beantwortet werden. Immerhin ist aus den Akten zu schliessen , dass es in der Beziehung zur Tochter eine Entspannung gab ( Urk. 11/28/10 und Urk. 11/91/38 unten) . Dass die Beschwerdeführerin als intelligent, emanzipiert und selbstb e wusst geschildert wird (E. 4.4), lässt sodann gewisse persönliche Ressourcen erahnen. 6.4.4

Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich keine ergänzende n medizinischen Ab klärungen. Namentlich musste die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen mit der Auflage, sich einer neuen Begutachtung zu unterziehen und dannzumal die Fragen zu beantworten . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bezieht sich in diesem Zus a mmenhang vor weg auf die Weigerung der Versicherten, sich Abklärungsmassnahmen zu unter ziehen. Die Beschwerdeführerin tat indes ihre Bereitschaft zur Abklärung durch das Erscheinen an der Begutachtung kund und widersetzte sich damit der not wendigen Abklärung nicht. Dass sie sich während der Begutachtung unkoopera tiv verhielt, kann nicht zur Wiederholung der Abklärung - allenfalls gar in neuem Setting - führen. Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung, Kosten durch mehrmalige Begutachtungen zu tragen, welche durch das Verhalten der Versi cherten verursacht werden. Diesfalls greift die Beweisregel von Art. 8 des Zivil gesetzbuches, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat , der aus ihr Rechte ableitet.

Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte n Sozialversicherungsverfahren

tragen

die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Dies ist vorliegend der Fall. 6.5

Z usammenfassend führ en diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde . 7.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

Die Gerichtskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 6. April 2020 ( Urk.

17) mit Fr. 3‘934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies unter Hinweis, dass für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2018.00708 ( Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichts vom 1 1. Septem ber 2018 im Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien gegen den Vorbescheid vom 2 6. Juli 2018, Urk.

18) in diesem Verfahren keine Entschädigung geschuldet ist (Positionen vom 2 5. September 2018 sowie eine vom 1 1. Oktober 2018). Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuches vom 2 9. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt l iche Prozessführung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 3'934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1/41) weitere med i zinische Unter lagen aufgelegt hatte ( Urk. 11/40/1-14), tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Begutachtung der Versicherten an der Medas

Z.___ (Expertise vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/102), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte aufgelegt wurden, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk.

E. 1.1 ) .

Er führte aus, in Folge der 2005 erlittenen Kontusio der Schu l ter habe sich - bei fehlendem Nachweis einer relevanten Läsion - eine heute chronifizierte Schmerz problematik des rechten Schultergürtels, der rechten Gesichtshälfte (Migräne-artig) und schliesslich der ganzen rechten Körperseite ergeben. Zeitlich im Zu sammenhang mit der Scheidung seien auch zunehmend depressive Symptome aufgetreten. Das ganze therapeut i s che Repertoire sei ausgeschöpft worden. Bei einer Beschwerdedauer von acht Jahren und bisher fehlendem Ansprechen auf die durchgeführten Behandlungen könne keine Besserung mehr erwartet werden. Es scheine aber, dass sich der Zustand einigermassen stabilisiert habe ( Ziff. 1.4) .

Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %

seit 1. April 2013 und befand sie der Reinigungstätigkeit aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen; er empfahl einen Arbeitswechsel ( Ziff. 1.6-7). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte m it Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Vorliegen eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren Sachverhalt s ohne ausreichende m orpholo gisch e Grundlage . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung ging bei der Beschwerdegegnerin unter ander e m das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2015 ( Urk. 11/28/8- 18 ) ein , welches im Auf trag des Berufsvorsorgeversicherers erstellt worden war. Die Expertin diagnosti zierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei len bei Kiefer- und Gesichtsschmerzen rechts und Nacken-Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende somato forme Schmer z störung (S. 7).

Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sch i lder e detail l iert und facet tenreich ihre körperlichen Beschwerd en , d e monstriere diese, bringe immer wieder neue Einzelheiten und weitere Lokalisationen. Es handle sich um Schmerzen auf der ganzen rechten Körperseite, aber vo r allem auch um Schmerzen, Kribbeln, Hitze- und Taubheitsgefühle im Bereich des Gesichtes, des Kiefers und des Auges rechts. Diese stör t en sie erheblich und machten sie besorgt, ein gewisser Leidens druck sei hierbei auch spürbar (S. 8). Die Beschwerden bestünden seit Jah r en ohne Unterbruch in einem Ausmass, das die Arb e itsfähigkeit beeinträchtige oder ver unmögliche. Die Beschwerdeführerin sei indes unlängst von ihrem früheren Schwarz-Weiss-Denken ein Stück weit abgerückt und scheine sich jetzt eher auf ein Lebe n und Arbeiten mit und trotz Schmerzen einstzustellen. Sie habe zwei fellos Ressourcen. Sie könne der Arbeit positive Aspekte abgewinnen (soziale Ein bindung) und sei deshalb auch motiviert, ihre Stelle zu behalten. Auch in der Freizeit pflege sie Kontakte und sorge für Bewegung ausser Haus (S. 9).

Die Gutachterin schloss auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 10). 4.2

Der seit Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag n ostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 11/70) ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (chronisches rechtsseitig betontes zerviko

- und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, Periarthropathia

humeroscapularis

[PHS] und sekundäre Fibromyalgie) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Ausprägung .

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2005 beim Spie l en mit dem Kind gestürzt und habe dabei den rechtsseitigen thorak alen Bereich des Rückens bzw. den medialen Rand der r e chten Scapula an einem Türgriff angeschlagen. Am nächsten Tag habe sie den Hals nich t bewegen können. Danach habe s i c h ein rechtsseitiges Schmerzsyndrom entwickelt beginnend im Nacken- un d

Schulter bereich sowie im Bereich des thorakalen Rückens, ausstrahlend in den rechten Arm, später im Bereich des lu m bal en Rückens mit Ausstrahlun g

in das rechte Bein. Ab 2012 seien Ohr- , Gesichts- und Kieferschmerzen rechts dazugekommen. Seit Behandlungsbeginn im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholte längere depressive Einbrü ch e erl e bt. Wiederholt habe sie sodann krampfartige Schmerzen im Ber e ich des Thorax erlebt mit Hyperventilation und Kollabieren.

Dr. C.___ berichtete, obschon ein depressiver Affekt nicht zu eruieren sei, be richte die Beschwerdeführerin, häufig im Stillen zu weinen, weil s ie immer wieder starke Schmerzen verspüre und keine Perspektive in ihrem Leben erkenne. An triebslosigkeit, Ängste und depressive Verstimmungen würden angegeben, auch Suizidgedanken würden erwähnt. Selten weine sie während den Sitzungen, wobei dann ihre ganze Verzweiflung zum Ausdruck komme. Im Denken sei sie leicht bis mittelstark eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden, je nachdem, wie fest diese sie beschäftigte n . Immer wieder sei dabei ein Leidensdruck spürbar. Auf merksamkeit, Konzentration und Gedächtnis erschienen ungestört. Ein- und Durchschlafstörungen würden angegeben, die Beschwerdeführerin lebe sozial isoliert.

Dr. C.___ attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähi gk e it im Beruf als Raumpflege rin/Mitarbeiterin im Hausdienst seit August 2016 und befand eine behinderungs angepasste Tätigkeit (mit Schonen des rechten Arms) als zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. 4.3 4.3 .1

Die Gutachter der Medas

Z.___ , Dr. med. D.___ , Allg e meine Medizin, Dr. med. E.___ , Psychiatrie, und Dr. med. F.___ , Rheumatologie, berichteten in ihrer Expertise vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/91) vorweg, dass die allgemeinme dizinische Untersuchung am 2 4. Oktober 2017 wegen Schmerzen der Beschwer deführerin vorzeitig beendet worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei es zunehmend zu Selbstlimitationen, Weinen und Schmerzangaben bei den Funk tionsprüfungen gekommen, sodass die Untersuchung abgebrochen worden sei. Am Folgetag habe sie angerufen und über sehr starke Ganzkörperschmerzen ge klagt, ausserdem habe sie erstmals in der Nacht eingenässt. Zu den geplanten Teilgutachten-Terminen sei sie ohne Absage nicht erschienen. Laut spä t er einge gangenem Austrittsbericht sei sie vom 2 7. Oktober bis 3. November 2017 in der Klinik für Rheumatologie des Y.___ hospitalisiert gewesen. Es sei eine notfallmässige Zuweisung bei Schmerzexazerbation nach Durchführung einer IV-Begutachtung erfolgt. Am 3 0. November 2017 sei die Beschwerdeführerin zu den Teilgutachten Rheumatologie und Psychiatrie er schienen und beide Begutachtungen hätten aufgrund mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden müssen (S. 3). 4.3 .2

Den internistischen Untersuchungsbefund schilderten die Gutachter als unauffäl lig. Bei den Funktionsprüfungen der Extremitäten und Gelenke sei zunehmend über diffuse Schmerzen geklagt worden, es habe auch an Kooperation gemangelt, so dass die körperliche Untersuchung vorzeitig beendet worden sei (S. 22) .

Bei der rheumatologischen Begutachtung sei die Problematik wesentlich grösser gewesen, es hätten sich ganz erhebliche Diskrepanzen im Bewegungsmuster, Aggravation und auch Simulation gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe Schmer zen in der gesamten rechten Körperhälft e beschreiben, ein Gefühl wie Narkose, wie brennende Schlangen, wie Ameisenlaufen. Das Beschwer d ebild bestehe an allen Tagen rund um die Uh r , auch Bauchbeschwerden, Hüftbeschwerden, maxi mal drei Stunden Schlaf. Die kö r perliche Untersuchung habe mit Messung der Körpergrösse begonnen, dabei sei es zu Stöhnen und Jammern gekommen. Die Beschwerdeführerin sei an die Wand angelehnt geblieben und habe si ch nicht mehr bewegt. Das Anlehn e n mit dem K o pf an

de r Wand bei de r Kö r pergrösse-Messung habe Schw indel, Kopfsch m erzen und Gefühlsstörungen ausge l öst. Nach einer halben Minute sei ein weiterer Untersuchungsversuch vorgenommen wor den. Der recht e Arm sei starr an den Oberkörper gezogen gehalten worden, das Bewegen des Armes

sei wegen Schmerzblockade nicht gegangen. Bei weiter en Unters u chu n g sversuchen habe die Beschwerdeführer in jeweils blockiert und zu nehmen d zu schimpfen begonnen, dass die Untersuchung eine unnötige Qual darstelle; dabei hab e sie mit dem rechten Arm wild g estikuliert. Eine Fortsetzung der Untersuchung sei nicht mehr tauglich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei schimpfend im Stuhl verharrt und habe zunächst das Ausziehen verweigert. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten und geltend gemachten Be sch w er d en wie auch die demonstrierten und vorgeführten Einschränkungen s e ien keinem rheumatologischen Krankheitsbild zuzuordnen und aus rheumatolo g i s cher Sicht passe das Szenario nicht zu einer Trigeminusproblematik. Überein stimmend mit früheren Beurteilungen könne eine Aggravation bestätigt werden, auch Zeichen der Simulation seien nicht zu üb ersehen gewesen (S. 21 f.).

D er psychiatrische Teilgutachter berichtete, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können, da die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich ge wesen sei. Eine Dolmetscherin sei anwesend gewesen, von Seiten der Übersetzung habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Begrüssung des Untersuchers nicht erwidert und auch während der ganzen Un ters u c hungszeit keinerlei Blickkontakt aufgenommen. Als erstes habe sie sich beklagt, dass sie das letzte Mal von der Internistin misshandelt worden sei, sodass sie anschliessend eine stationäre Spitalbehandlung benötigt habe. Nach Aufk l ä rung, dass sie in de r psychiatrischen Unters u chung ni c h t körperlich untersucht werde, habe sie mit Kopfnicken in die Untersu c hung ein gewilligt . Die Beschwer deführerin habe grotesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden dargestellt. Im gut einstündigen Untersuchungsversuch habe sie inhalt l ich prak tisch keine der gestellten Fragen beantwortet. Sie sei mit dem Kopf

an

d ie Wand gelehnt gesessen, weil ihr Kopf sonst zu schwer sei und Schmerzen veru r sache. Es seien keine das Verhalten erklärende Umstände wie zum Beispiel An g st oder Panik festzustellen gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lass e sich nur als Verweigerung der Untersuchung interpretieren. Dazu passe auch das Verhal ten nach dem Abbruch der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe das Un tersuchungszimmer triumphierend anmutend mit erhobenem Haupt und ohne jeglichen Kommentar verlassen (S. 21). 4.3 .3

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisch erlebtes und subjektiv geltend ge machtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont, unter Berücksichtigung der Vorbefunde ergebe sich keine differenzie r te Diagnose aus rheumatologischer Sicht (S. 25). Sie hielten zusammenfassend fest, dass gerade die psychiatrische Beurt e ilung notwen d ig und aufschlussreich gewesen wäre. Aus somatischer Sicht seien keine w esentlichen Einschränkungen fes tzustellen gewesen. Das Bewe gungsmuster der Beschwerdeführerin erscheine unauffällig, es dominierten ihre Verhaltensauffälligkeiten. Es lass e sich nicht eruieren, ob und welche psychiatri schen Krankheitsbilder vorlägen und ob aus psychiatrischer Sicht möglicherweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei auf psychosoziale Fak toren verwiesen worden; laut Aktenlage habe vor Jahren eine sehr schwierige Ehesituation mit Sorgerechtsstreit bestanden (S. 23) .

4. 4

Dr. A.___

berichtete am 1 3. April 2018 ( Urk. 11/107) zu Händen der Beschwer deführerin und bestätigte seit 2005 und weiterhin bestehende Klagen über hart näckige Gesichts-, Ohr-, Schulter- und Armschm e rzen rechts, ausgelöst und ve r stärkt durch Bewegungen. Neuer sei an der Anamnese, dass die Schmerzen nun bis zur Lendenwirbelsäule (LWS), teilweise bis zum Fuss ausstrahlten, dies nur auf der rechten Seite.

In der MRI-Untersuchung von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS vom September 2017 seien mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal angegeben wor den ( Osteochondrosen mit ventraler Sp o ndylosebildung , zum Teil aktivierte Fazettengel e nksarthrosen zwischen L3 und L5). Eine Neurokompression habe nicht nachgewiesen werden können.

Dr. A.___ führte sodann aus, er kenn e die Beschwerdeführerin s e it November 200 5. Bereits damals habe sich ein weitgehend identisches Beschwerdebild mit Schulter- und Gesichtsschm e rzen rechts mit Ausstrahlung in den ganzen rechten Arm gezeigt, aber auch in die Region der BWS. Etwas neuer seien die Schmerzen im Lumbalbereich, dies bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der LWS, jedoch ohne Nachweis einer Neurokompression. Begonnen habe die Schmerzproblematik 2005 im Anschluss an eine Schulterprellung. Es sei nich t gelungen, die Beschwerd e n durch physiotherapeutische Massnahmen nachhaltig zu beeinflussen. E r - Dr. A.___

- möchte darauf hinweisen, dass von seiner Seite nie der Verdacht auf eine Simulation vorgelegen habe. Dass der Beschwerdefüh rerin im interdisziplinären Gutachten Simulation vorg e worfen werde, müsse mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Zweifellos bestehe eine gewisse Aggravation im Sinne ihres verschlechterten Zustandes, die keinesfalls mit Simulation gleich zusetzen sei.

Die Begutachtung in Z.___ sei von der Beschwerdeführerin anders wahrge nommen worden, als im Gutachten geschildert. Das dürfte nicht zuletzt damit im Zusammenhang stehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelli gente, emanzipierte und auch selbstbewusste Frau handle. Sie habe ein gutes Sensorium entwickelt für den Zugang der verschiedenen Therapeuten und Unter suchern zu ihren Problemen. Dass die psychiatrische Abk l ärung nicht oder nur rudimentär habe durchgeführt werden können, stelle den Wert des Gutachtens in Frage. Wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zum Scheitern dieses Teils des Gutachtens beigetragen, wobei ihre Schilderung abwei che von jener des Gutachters.

In Kenntnis des Verlaufes der Beschwerden in den nun mehr als über zwölf Jahren bestehe seinerseits kein Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chosomatische Störung von Krankheitswert mit Einschränkung auch der Arbeits fähigkeit vorliege. Diagnostisch dürfte eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren vorliegen, differenzialdiagnostisch kaum abzugren z en von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die durch diese Krankheit bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50 % . Er empfahl eine Wiederholung des psychiatrischen Teil s des Gutachtens durch einen anderen Psychiater. 4. 5

Am 3 0. April 2018 ( Urk. 11/108) ergänzte Dr. C.___ zu Händen der Beschwer deführerin, er habe die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im Mai 2001 regelmässig - durchschnittlich einmal monatlich - gesehen. Seit Therapiebeginn leide sie an einem chronischen re c htsbetonten Schmerzsyndrom, das sich im Ver lauf der Zeit zunehmend in anderen anatomischen Regionen ausgebreitet habe. Das erstmalige Auftreten dieses Schmerzes im Jahre 2005 sei gekoppelt gewesen mit schwerwiegenden emotionalen und psychosozialen Belastungen beziehungs weise Konflikten (Unfall des Ehemannes 2003 mit nachfolgender Versteifung des linken Armes, Depressionen, Verwahrlosung, der Beschwerdeführerin gegenüber verheimlichter IV-Berentung 2007, Trennung 2010, Sorgerechtszusprache an Ehemann, Urk. 11/70/2). Psychische Faktoren hätten dabei eine wichtige Rolle gespielt für den Schweregrad der Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbe reichen. Seines Erachtens werde der Schmerz nicht absichtlich erzeugt oder vor getäuscht. Der Verdacht auf eine Simulation habe dementsprechend nicht vorge legen.

Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an andauernden, intensiven und quälenden Schmerzen, die nicht ausreichend durch eine somatische Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärt werden könnten. Diagnostisch handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50 % bis 70 % . 4.6

Am 4. Juli 2018 ( Urk. 11/118) nahm der behandelnde Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Stellung zur leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Juni 201 6. Er führte zu den zitierten Auffälligkeiten während der Begutach tung aus, dass Fibromyalgien ein unspezifisches Auftreten hätten, es wechselten Momente des Schmerzfreiseins mit solchen des Einschiessens starker Schmerzen. Fibromyalgie-Patienten litten sodann unter spontanen Befindlichkeitsverände rungen, die besonders dann unterstützt würden, wenn einerseits Sprachkennt nisse fehlten, um auf Fragen eine s Gutachter s einzugehen, und anderseits allfäl lige mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit bei der Gesprächsführung manifest würden. Ein mehrminütiger Ausschnitt des Verhaltens einer Fibromyal gie-Patientin entspreche nicht dem normalen Dauerleidensverhalten; nur über eine Langzeitbeobachtung könne eine Fibromyalgie verstanden werden. In den vergangenen sieben Jahre n habe die Beschwerdeführerin die Praxis 47 mal auf gesucht, was ein Hinweis dafür sei, dass sie unter dem Fibromyalgie-Syndrom gelitten habe (S. 1).

Dr. G.___ folgerte, die Begutachtung führe keine objektivierbaren Begrün dungen für das Nichtbestehen einer echten Fibromyalgie an. Im Gegenteil dürfe aufgrund des Austrittsberichtes des Y.___ vom 3. November 2017 (Hauptdiagnose: chronisches rechtsseitig betontes zerviko

- und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom, PHS beidseits und sekundäre Fibromyalgie; Urk. 11/82/4-6) und seiner lü ckenlos dokumentierten Konsultationsergebnisse von echten, starken, komorbi den Schmerzsymptomen einer echten Fibromyalgie und einem zerviko

- und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Festzuhalten sei, dass die Medikamentenanamnese der Beschwerdeführerin eine hohe Compliance be stätige. Er thematisierte weiter, dass die Leiden der Beschwerdeführerin Hilflosig keit und nicht Arbeitsunwille demonstrierten. Er empfahl, durch einen Arbeitstest eine partielle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestätigen zu lassen (S. 4). 5. 5.1

Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) wurde von den Parteien nicht thematis i ert. Auch wenn in medizinischer Hinsicht eine solche nicht augenfällig ist, so ist doch eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten . Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, dass der Arbeitsplatzerhalt erfo l greich abgeschlossen ist, was auch zutreffend war. Mittlerweile jedoch hat doch die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tä tigkeit im Y.___ verloren ( Urk. 11/20/1 und Urk. 11/ 96). Damit ist ein Revisions grund gegeben und ihr Anspruch kann frei überprüft werden. 5.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht keine re levante Pathologie besteht. Die Medas -Gutachter konnten aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen feststellen (E. 4.3.3 ). Auch Rheumatologe Dr. A.___ und Allgemeinmediziner Dr. G.___ diagnostizierten mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren/einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (E. 4.4) respektive einer Fibro myalgie (E. 4.6) eine Pathologie , welche praxisgemäss dem Spektrum der soma toformen Erkrank u ngen zug e ordnet wird, solange das Beschwerdebild keine wei teren Befunde einschliesst , die originär rheumatologischer Natur wären (BGE 141 V 281 E. 10.2, BGE 132 V 65). Dies ist vorliegend der Fall, konnten doch die Ärzte keine entsprechenden objektivierbaren Befunde erheben und erschöpft sich das geschilderte Leiden in einem Schmerzgeschehen.

Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, schloss in seinem Gutachten vom 9. April 2015 ( Urk. 11/46/12-22) zu Händen des Be rufsvorsorgeversicherers - nebst einer Schmerzproblematik - auf eine subacro miale

Impingementsymptomatik rechte Schulter, mass dieser aber keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dies unter Hinweis, dass nach der Schulter kontusion im Jahr 2006 keine relevante Läsion festgestellt wurde und auch für die anschliessende chronifizierte Beschwerdesymptomatik keine organischen Ur sachen gefunden werden konnten (S. 9).

Die sich aus den Akten ergebenden Rückenbeschwerden standen nicht im Vor dergrund und wurden von den Ärzten nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Die bildgebenden Untersuchungen förderten denn wohl mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal zu Tage , indessen fand sich keine Neurokompression (E. 4.4). Auch Dr. med. I.___ , FMH Neurolo gie, berichtete am 7. Mai 2017 ( Urk. 7/53) zu Händen des Hausarztes von neuro foraminalen Stenosen C6, brachte die Beschwerden aber mehr mit dem Fib romyalgiesyndrom in Zusammenhang. Auf den am 3 0. Oktober 2017 gefertigten Bildern zeigten sich leichte bis mässige Degenerationen der HWS mit Punctum

maximum auf Höhe HWK 5/6 mit dort leichtgradiger Spinalkanalstenose und geringer foraminaler Einengung der C6-Wurzel ohne Hinweis auf eine Myelopa thie ( Urk. 11/82/8-9). Die Är z te der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall anlässlich der Begutachtung vom 2 7. Ok tober bis 3. November 2017 hospitalisiert war, ersahen hieraus keine höhergradi gen Spinalk an alstenosen oder Nervenwurzelkompressionen (Austrittsbericht vom 3. November 2017, Urk. 11/79/3-5).

Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Medas

Z.___ nach den Schwierigkeiten in den Untersuchungen keine neurologische Ab klärung mehr durchführte, wie es ursprünglich geplant war. So waren - bei feh lendem Auskunftswillen - keine massgebenden Erkenntnisse zu erwarten und es war aufgrund der Aktenlage klar, dass ohne psychiatrische Einschätzung das Gut achten keine verlässliche Einschätzung enthalten würde. 6.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer Dreiviertelsrente ; eventuell sei die An gelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, allenfalls nach weiter e n Abklärungen neu zu verfügen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle beantragte am 9. Ok tober 2018 ( Urk.

10) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2018 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Ver fügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2) aus , die geplante Begutachtung habe aufgrund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können. Die massive Aggravation habe sich nicht nur auf die Untersuchungszeit begrenzt, sondern auch noch bei nachträglichen Behandlern gezeigt. Gemäss me dizinischen Auskünften bestünden keine körperlichen Diagnosen, welche die sub jektiv vorgebrachte Beschwerdesymptomatik erklärten. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt intensive Schmerzen angegeben und es liege eine erhebliche Dis krepanz zu den somatischen Diagnosen vor. Somit liege rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Gesundheitsschädigung vor.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bemä n gelte demgegenüber in erster Linie das Medas -Gutachten und führte dazu aus, die interdisziplinäre Begutachtung sei man g els neuro logische n Gutachtenteil s nicht im vorausgesetzten Rahmen durchgeführt worden, die anderen drei Begutachtungen seien es materiell ebenfalls nicht, da die Fachärzte den persönlichen Zugang nicht hergestellt hätten. Damit sei auch der Vorwurf der Aggravation entkräftet, da sie sich infolge des nicht adäquaten Verhaltens der Gutachter unbewusst verkrampft habe, was eine normale Fortset zung der Begutachtung nicht mehr zugelassen habe. Aus den aktuelleren ärztli chen Beurteilungen gehe eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung mit Folge einer Arbeitsunfähigkeit bis 70 % hervor. Sodann bemängelte sie eine un zureichende Auseinandersetzung mit den Vorberichten ( Urk. 1 S. 16 f.).

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus letzt genanntem Grund rügte ( Urk. 1 S. 3 f.), ist zu konstatieren, dass sie in Kenntnis der Überlegungen der Beschwerdegegnerin die vorliegende Beschwerde erheben konnte. Es ergibt sich zweifelsfrei aus der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin von einer leistungsausschliessenden Aggravation ausging. Dass sie angesichts der nicht erfolgreichen Abklärung in der Gutachtensstelle (vgl. E. 4.3) nicht unbesehen auf die behandelnden Ärzte abstellte, ist rechtspre chungskonform, auch wenn dies nicht explizit erwähnt wurde. 3. 3.1

Im Rahmen der erstmaligen Leistungsableh n ung holte die Beschwerdegegnerin unter anderem den Bericht von Dr. med.

A.___ , Rheumatologie FMH , vom 6. Mai 2013 ( Urk. 11/14/ 1-4) ein. Dieser diagnostizierte (1) ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmer z syndrom bei Status nach Schulterkontusion 2005, mässigen Segementdegenerationen C5 bis C7 ohne N achweis einer Dis kushernie, ausgeprägter myofaszia l er Problematik (Halswirbelsäule [HWS] und Nacken rechts) sowie bei stattgefundener Chronifizierung (Schmerzerkrankung), (2) eine depressive Verstimmung, (3) einen Status nach Dekompression des rech ten Karpaltunnels wegen CTS sowie ( 4 ) ein symptomatisches CTS Hand links (vor gesehen zur Dekompress i on , Ziff.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik ohne hinreichende organische Grundlage. Die Ärzte fassten dies als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen respektive anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( Dr. B.___ , E. 4.1), chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren samt rezidivieren der depressiver Störung ( Dr. C.___ , E. 4.2), chronisch erlebtes und subjektiv geltend gemachtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont ( Medas -Gutach ter, E. 4.3), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren respektive anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Dr. A.___ , E. 4.4), Fibromyalgie ( Dr. G.___ , E. 4.6). Indessen äusserte sich keiner der Ärzte konkret und detailliert zum Anteil psychosozialer Faktoren und inwieweit die Problematik darin aufgeht. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten schwankten zwischen 30 % ( Dr. B.___ ) und 50 % ( Dr. A.___ und Dr. C.___ ) respek tive 70 % ( Dr. C.___ in Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung).

E. 6.2 Zur gutachterlichen Einschätzung der Pathologie und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Be schwerdeführerin an. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin - nament lich in der relevanten psychiatrischen Untersuchung - die notwendige Mitarbeit. Dank der Anwesenheit einer Dolmetscherin ergaben sich dabei jedenfalls keine sprachlichen Probleme. Mit der fehlenden Begrüssung und dem fehlende n Blick kontakt irritierte sie den Gutachter . Ausschlaggebend ist indes, dass sie inhaltlich praktisch keine der gestellten Fragen beantwortet e, sondern im Wesentlichen gro tesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden darstell te. Damit verunmöglichte sie, med i zinische Verhältnisse und Zusammenhänge rechts genüglich abzuklären.

Die Beschwerdeführerin bestritt diese Umstände nicht konkret, sondern führte le diglich aus, dass sie alle Frage n des Psychiaters beantwortet habe, wobei ihr auf gefallen sei, dass zahlreiche familiäre Fragen einbezogen worden seien, welche mi t der Krankheit und der eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit nicht zu tun hät te

n. Hieraus ist zu schliessen, dass es tatsächlich zu Schwierigkeiten gekommen ist. Der Gutachter brachte nicht vor, die Fragen seien nicht, sondern lediglich inhaltlich nicht beantwortet worden. Auch aus dem Hinweis von Dr. G.___ , mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit könnten zu spontanen Befindlichkeitsveränderungen führen, um auf Fragen eines Gutachters einzuge hen, sind ein Hinweis auf eine vorliegende Problematik. Dies bestätigte auch Dr. A.___ , welcher ein Beitragen der Beschwerdeführerin zum Scheitern des Gutachtens vermutete und das Sensorium der Beschwerdeführerin für den Zu gang der verschiedenen Therapeuten in den Vordergrund stellte. Eine Begutach tung stellt keine therapeutische Massnahme dar, sondern dient der Beweiserhe bung im sozialversicherungsrechtlichen Prozess, weshalb selbst eine gefühlte Antipathie nicht zur Verweigerung der Mitarbeit berechtigt.

E. 6.3 Auch wenn sich die Frage nach dem vorliegenden Gesundheitsschaden aufgrund der Vorberichte der behandelnden Ärzte wie auch der vom Berufsvorsorgeversi cherer beauftragten Gutachterin allenfalls beantworten liesse, fehlen notwendige Angaben zur Klärung der Ansprüche der Beschwerdeführerin. Was die Beschwer degegnerin als leistungsausschliessende Aggravation fasste, ist vielmehr eine durch die verunmöglichte Abklärung bedingte medizinische Unklarheit. Denn wenn die Schmerzklagen keiner Aggravation zuz u schreiben sondern krank heitsimmanent wären, gälte Folgendes:

G emäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unf ähigkeit schliessen lassen (BGE 143

V

4 18 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 6.4.1 Die versicherungsrechtliche Relevanz einer psychiatrischen Pathologie ist in jedem Fall anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Dies ist vorliegend nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Antworten schuldig blieb. Hierzu gehören namentlich die von ihr erwähnten Fragen zu den familiären Ver hältnissen. Ohne diesbezügliche Antworten lassen sich allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht prüfen.

E. 6.4.2 Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, welche einerseits ein überzeichnetes Schmerzgebaren zur Schau stellte und anderseits - was hier ent scheidend ist - die gestellten Fragen inhaltlich nicht beantwortete. In diesem Zu sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversiche rungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ).

E. 6.4.3 Insoweit die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nament lich die praxisgemässen Indikatoren nicht beurteilt werden können , trifft d i e Be schwerdeführer in die Beweislast in dem Sinne, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weder die Auseinandersetzung mit de m psychosozialen Anteil als Grundlage der Diagnose samt Arbeitsfähigkeitsschätzung noch die Prüfung der einschlägigen Indikatoren ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin möglich.

Die übrigen Akten erlauben keine Schlussfolgerung im Sinne der Beschwerdefüh rerin. Wohl finden sich Hinweise auf einen sozialen Rückzug (E. 4.2) sowie eine regelmässige ärztliche Behandlung (E. 4.6), wie eingeschränkt das soziale Leben - auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen - ist, kann damit aber nicht beantwortet werden. Immerhin ist aus den Akten zu schliessen , dass es in der Beziehung zur Tochter eine Entspannung gab ( Urk. 11/28/10 und Urk. 11/91/38 unten) . Dass die Beschwerdeführerin als intelligent, emanzipiert und selbstb e wusst geschildert wird (E. 4.4), lässt sodann gewisse persönliche Ressourcen erahnen.

E. 6.4.4 Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich keine ergänzende n medizinischen Ab klärungen. Namentlich musste die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen mit der Auflage, sich einer neuen Begutachtung zu unterziehen und dannzumal die Fragen zu beantworten . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bezieht sich in diesem Zus a mmenhang vor weg auf die Weigerung der Versicherten, sich Abklärungsmassnahmen zu unter ziehen. Die Beschwerdeführerin tat indes ihre Bereitschaft zur Abklärung durch das Erscheinen an der Begutachtung kund und widersetzte sich damit der not wendigen Abklärung nicht. Dass sie sich während der Begutachtung unkoopera tiv verhielt, kann nicht zur Wiederholung der Abklärung - allenfalls gar in neuem Setting - führen. Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung, Kosten durch mehrmalige Begutachtungen zu tragen, welche durch das Verhalten der Versi cherten verursacht werden. Diesfalls greift die Beweisregel von Art.

E. 6.5 Z usammenfassend führ en diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde . 7.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

Die Gerichtskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 6. April 2020 ( Urk.

17) mit Fr. 3‘934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies unter Hinweis, dass für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2018.00708 ( Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichts vom 1 1. Septem ber 2018 im Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien gegen den Vorbescheid vom 2 6. Juli 2018, Urk.

18) in diesem Verfahren keine Entschädigung geschuldet ist (Positionen vom 2 5. September 2018 sowie eine vom 1 1. Oktober 2018). Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuches vom 2 9. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt l iche Prozessführung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 3'934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 des Zivil gesetzbuches, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat , der aus ihr Rechte ableitet.

Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte n Sozialversicherungsverfahren

tragen

die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Dies ist vorliegend der Fall.

Dispositiv
  1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur Kümin Dufourstrasse  147, Postfach 3165, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
  2. 1.1      X.___ , geboren 1970, war seit 2002 als Mit arbeiterin im Hausdienst des Y.___ beschäftigt, zuletzt seit 2010 in einem Pensum von 60  % ( Urk.  11/9). Am 1
  3. Februar 2013 ( Urk.  11/3) meldete sie sich unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden und eine Muskel krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Beratung und Unterstüt zung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitplatzes (Mitteilung vom 2
  4. November 2013, Urk.  11/17) und schloss den Arbeitsplatzerhalt am
  5. Februar 2014 ( Urk.  11/18) ab mit der Feststellung, dass sie in der angestammten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im gleichen Pensum weiterarbeite. Mit Verfügung vom 2
  6. März 2014 ( Urk.  11/24) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass es sich bei der Problematik um einen ätiologisch-pathoge netisch unklaren Sachverhalt ohne ausreichende m orphologisch e Grundlage im Sinne einer chronischen Schmerzsymptomatik handle und nicht um einen länger dauernden Gesundheitsschaden. 1.2      Am
  7. Juli 2015 ( Urk.  11 /29) meldete sich die Versicherte unter Auflage verschie dener medizinischer Berichte und erwerblicher Unterlagen ( Urk.  11/28/1-30) erneut bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2
  8. August 2016 ( Urk.  11/33) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt und die Versicherte in der Folge am 2
  9. Dezember 2016 ( Urk.  1 1/41) weitere med i zinische Unter lagen aufgelegt hatte ( Urk.  11/40/1-14), tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Begutachtung der Versicherten an der Medas Z.___ (Expertise vom 2
  10. Januar 2018 ( Urk.  11/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  11/102), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte aufgelegt wurden, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
  11. Juni 2018 ( Urk.  2 = Urk.  11/115 ) einen Anspruch der Versicher ten auf IV-Leistungen.
  12. Hiergegen erhob die Versicherte am 2
  13. August 2018 ( Urk.  1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer Dreiviertelsrente ; eventuell sei die An gelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, allenfalls nach weiter e n Abklärungen neu zu verfügen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle beantragte am
  14. Ok tober 2018 ( Urk.  10) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2
  15. Oktober 2018 ( Urk.  15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.      Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4      UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Ver fügung vom 2
  18. Juni 2018 ( Urk.  2) aus , die geplante Begutachtung habe aufgrund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können. Die massive Aggravation habe sich nicht nur auf die Untersuchungszeit begrenzt, sondern auch noch bei nachträglichen Behandlern gezeigt. Gemäss me dizinischen Auskünften bestünden keine körperlichen Diagnosen, welche die sub jektiv vorgebrachte Beschwerdesymptomatik erklärten. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt intensive Schmerzen angegeben und es liege eine erhebliche Dis krepanz zu den somatischen Diagnosen vor. Somit liege rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Gesundheitsschädigung vor. 2.2      Die Beschwerdeführerin bemä n gelte demgegenüber in erster Linie das Medas -Gutachten und führte dazu aus, die interdisziplinäre Begutachtung sei man g els neuro logische n Gutachtenteil s nicht im vorausgesetzten Rahmen durchgeführt worden, die anderen drei Begutachtungen seien es materiell ebenfalls nicht, da die Fachärzte den persönlichen Zugang nicht hergestellt hätten. Damit sei auch der Vorwurf der Aggravation entkräftet, da sie sich infolge des nicht adäquaten Verhaltens der Gutachter unbewusst verkrampft habe, was eine normale Fortset zung der Begutachtung nicht mehr zugelassen habe. Aus den aktuelleren ärztli chen Beurteilungen gehe eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung mit Folge einer Arbeitsunfähigkeit bis 70  % hervor. Sodann bemängelte sie eine un zureichende Auseinandersetzung mit den Vorberichten ( Urk.  1 S. 16 f.). 2.3      Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus letzt genanntem Grund rügte ( Urk.  1 S. 3 f.), ist zu konstatieren, dass sie in Kenntnis der Überlegungen der Beschwerdegegnerin die vorliegende Beschwerde erheben konnte. Es ergibt sich zweifelsfrei aus der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin von einer leistungsausschliessenden Aggravation ausging. Dass sie angesichts der nicht erfolgreichen Abklärung in der Gutachtensstelle (vgl. E. 4.3) nicht unbesehen auf die behandelnden Ärzte abstellte, ist rechtspre chungskonform, auch wenn dies nicht explizit erwähnt wurde.
  19. 3.1      Im Rahmen der erstmaligen Leistungsableh n ung holte die Beschwerdegegnerin unter anderem den Bericht von Dr.  med. A.___ , Rheumatologie FMH , vom
  20. Mai 2013 ( Urk.  11/14/ 1-4) ein. Dieser diagnostizierte (1) ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmer z syndrom bei Status nach Schulterkontusion 2005, mässigen Segementdegenerationen C5 bis C7 ohne N achweis einer Dis kushernie, ausgeprägter myofaszia l er Problematik (Halswirbelsäule [HWS] und Nacken rechts) sowie bei stattgefundener Chronifizierung (Schmerzerkrankung), (2) eine depressive Verstimmung, (3) einen Status nach Dekompression des rech ten Karpaltunnels wegen CTS sowie ( 4 ) ein symptomatisches CTS Hand links (vor gesehen zur Dekompress i on , Ziff.  1.1 ) .      Er führte aus, in Folge der 2005 erlittenen Kontusio der Schu l ter habe sich - bei fehlendem Nachweis einer relevanten Läsion - eine heute chronifizierte Schmerz problematik des rechten Schultergürtels, der rechten Gesichtshälfte (Migräne-artig) und schliesslich der ganzen rechten Körperseite ergeben. Zeitlich im Zu sammenhang mit der Scheidung seien auch zunehmend depressive Symptome aufgetreten. Das ganze therapeut i s che Repertoire sei ausgeschöpft worden. Bei einer Beschwerdedauer von acht Jahren und bisher fehlendem Ansprechen auf die durchgeführten Behandlungen könne keine Besserung mehr erwartet werden. Es scheine aber, dass sich der Zustand einigermassen stabilisiert habe ( Ziff.  1.4) .      Dr.  A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60  % seit
  21. April 2013 und befand sie der Reinigungstätigkeit aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen; er empfahl einen Arbeitswechsel ( Ziff.  1.6-7). 3.2      Die Beschwerdegegnerin verneinte m it Verfügung vom 2
  22. März 2014 ( Urk.  11/24) einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Vorliegen eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren Sachverhalt s ohne ausreichende m orpholo gisch e Grundlage .
  23. 4.1      Im Rahmen der Neuanmeldung ging bei der Beschwerdegegnerin unter ander e m das vertrauensärztliche Gutachten von Dr.  med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  24. September 2015 ( Urk.  11/28/8- 18 ) ein , welches im Auf trag des Berufsvorsorgeversicherers erstellt worden war. Die Expertin diagnosti zierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei len bei Kiefer- und Gesichtsschmerzen rechts und Nacken-Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende somato forme Schmer z störung (S. 7).      Dr.  B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sch i lder e detail l iert und facet tenreich ihre körperlichen Beschwerd en , d e monstriere diese, bringe immer wieder neue Einzelheiten und weitere Lokalisationen. Es handle sich um Schmerzen auf der ganzen rechten Körperseite, aber vo r allem auch um Schmerzen, Kribbeln, Hitze- und Taubheitsgefühle im Bereich des Gesichtes, des Kiefers und des Auges rechts. Diese stör t en sie erheblich und machten sie besorgt, ein gewisser Leidens druck sei hierbei auch spürbar (S. 8). Die Beschwerden bestünden seit Jah r en ohne Unterbruch in einem Ausmass, das die Arb e itsfähigkeit beeinträchtige oder ver unmögliche. Die Beschwerdeführerin sei indes unlängst von ihrem früheren Schwarz-Weiss-Denken ein Stück weit abgerückt und scheine sich jetzt eher auf ein Lebe n und Arbeiten mit und trotz Schmerzen einstzustellen. Sie habe zwei fellos Ressourcen. Sie könne der Arbeit positive Aspekte abgewinnen (soziale Ein bindung) und sei deshalb auch motiviert, ihre Stelle zu behalten. Auch in der Freizeit pflege sie Kontakte und sorge für Bewegung ausser Haus (S. 9).      Die Gutachterin schloss auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30  % (S. 10). 4.2      Der seit Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag n ostizierte in seinem Bericht vom
  25. Oktober 2017 ( Urk.  11/70) ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (chronisches rechtsseitig betontes zerviko - und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, Periarthropathia humeroscapularis [PHS] und sekundäre Fibromyalgie) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Ausprägung .      Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2005 beim Spie l en mit dem Kind gestürzt und habe dabei den rechtsseitigen thorak alen Bereich des Rückens bzw. den medialen Rand der r e chten Scapula an einem Türgriff angeschlagen. Am nächsten Tag habe sie den Hals nich t bewegen können. Danach habe s i c h ein rechtsseitiges Schmerzsyndrom entwickelt beginnend im Nacken- un d Schulter bereich sowie im Bereich des thorakalen Rückens, ausstrahlend in den rechten Arm, später im Bereich des lu m bal en Rückens mit Ausstrahlun g in das rechte Bein. Ab 2012 seien Ohr- , Gesichts- und Kieferschmerzen rechts dazugekommen. Seit Behandlungsbeginn im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholte längere depressive Einbrü ch e erl e bt. Wiederholt habe sie sodann krampfartige Schmerzen im Ber e ich des Thorax erlebt mit Hyperventilation und Kollabieren.      Dr.  C.___ berichtete, obschon ein depressiver Affekt nicht zu eruieren sei, be richte die Beschwerdeführerin, häufig im Stillen zu weinen, weil s ie immer wieder starke Schmerzen verspüre und keine Perspektive in ihrem Leben erkenne. An triebslosigkeit, Ängste und depressive Verstimmungen würden angegeben, auch Suizidgedanken würden erwähnt. Selten weine sie während den Sitzungen, wobei dann ihre ganze Verzweiflung zum Ausdruck komme. Im Denken sei sie leicht bis mittelstark eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden, je nachdem, wie fest diese sie beschäftigte n . Immer wieder sei dabei ein Leidensdruck spürbar. Auf merksamkeit, Konzentration und Gedächtnis erschienen ungestört. Ein- und Durchschlafstörungen würden angegeben, die Beschwerdeführerin lebe sozial isoliert.      Dr.  C.___ attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähi gk e it im Beruf als Raumpflege rin/Mitarbeiterin im Hausdienst seit August 2016 und befand eine behinderungs angepasste Tätigkeit (mit Schonen des rechten Arms) als zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. 4.3 4.3 .1      Die Gutachter der Medas Z.___ , Dr.  med. D.___ , Allg e meine Medizin, Dr.  med. E.___ , Psychiatrie, und Dr.  med. F.___ , Rheumatologie, berichteten in ihrer Expertise vom 2
  26. Januar 2018 ( Urk.  11/91) vorweg, dass die allgemeinme dizinische Untersuchung am 2
  27. Oktober 2017 wegen Schmerzen der Beschwer deführerin vorzeitig beendet worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei es zunehmend zu Selbstlimitationen, Weinen und Schmerzangaben bei den Funk tionsprüfungen gekommen, sodass die Untersuchung abgebrochen worden sei. Am Folgetag habe sie angerufen und über sehr starke Ganzkörperschmerzen ge klagt, ausserdem habe sie erstmals in der Nacht eingenässt. Zu den geplanten Teilgutachten-Terminen sei sie ohne Absage nicht erschienen. Laut spä t er einge gangenem Austrittsbericht sei sie vom 2
  28. Oktober bis
  29. November 2017 in der Klinik für Rheumatologie des Y.___ hospitalisiert gewesen. Es sei eine notfallmässige Zuweisung bei Schmerzexazerbation nach Durchführung einer IV-Begutachtung erfolgt. Am 3
  30. November 2017 sei die Beschwerdeführerin zu den Teilgutachten Rheumatologie und Psychiatrie er schienen und beide Begutachtungen hätten aufgrund mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden müssen (S. 3). 4.3 .2      Den internistischen Untersuchungsbefund schilderten die Gutachter als unauffäl lig. Bei den Funktionsprüfungen der Extremitäten und Gelenke sei zunehmend über diffuse Schmerzen geklagt worden, es habe auch an Kooperation gemangelt, so dass die körperliche Untersuchung vorzeitig beendet worden sei (S. 22) .      Bei der rheumatologischen Begutachtung sei die Problematik wesentlich grösser gewesen, es hätten sich ganz erhebliche Diskrepanzen im Bewegungsmuster, Aggravation und auch Simulation gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe Schmer zen in der gesamten rechten Körperhälft e beschreiben, ein Gefühl wie Narkose, wie brennende Schlangen, wie Ameisenlaufen. Das Beschwer d ebild bestehe an allen Tagen rund um die Uh r , auch Bauchbeschwerden, Hüftbeschwerden, maxi mal drei Stunden Schlaf. Die kö r perliche Untersuchung habe mit Messung der Körpergrösse begonnen, dabei sei es zu Stöhnen und Jammern gekommen. Die Beschwerdeführerin sei an die Wand angelehnt geblieben und habe si ch nicht mehr bewegt. Das Anlehn e n mit dem K o pf an de r Wand bei de r Kö r pergrösse-Messung habe Schw indel, Kopfsch m erzen und Gefühlsstörungen ausge l öst. Nach einer halben Minute sei ein weiterer Untersuchungsversuch vorgenommen wor den. Der recht e Arm sei starr an den Oberkörper gezogen gehalten worden, das Bewegen des Armes sei wegen Schmerzblockade nicht gegangen. Bei weiter en Unters u chu n g sversuchen habe die Beschwerdeführer in jeweils blockiert und zu nehmen d zu schimpfen begonnen, dass die Untersuchung eine unnötige Qual darstelle; dabei hab e sie mit dem rechten Arm wild g estikuliert. Eine Fortsetzung der Untersuchung sei nicht mehr tauglich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei schimpfend im Stuhl verharrt und habe zunächst das Ausziehen verweigert. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten und geltend gemachten Be sch w er d en wie auch die demonstrierten und vorgeführten Einschränkungen s e ien keinem rheumatologischen Krankheitsbild zuzuordnen und aus rheumatolo g i s cher Sicht passe das Szenario nicht zu einer Trigeminusproblematik. Überein stimmend mit früheren Beurteilungen könne eine Aggravation bestätigt werden, auch Zeichen der Simulation seien nicht zu üb ersehen gewesen (S. 21 f.).      D er psychiatrische Teilgutachter berichtete, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können, da die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich ge wesen sei. Eine Dolmetscherin sei anwesend gewesen, von Seiten der Übersetzung habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Begrüssung des Untersuchers nicht erwidert und auch während der ganzen Un ters u c hungszeit keinerlei Blickkontakt aufgenommen. Als erstes habe sie sich beklagt, dass sie das letzte Mal von der Internistin misshandelt worden sei, sodass sie anschliessend eine stationäre Spitalbehandlung benötigt habe. Nach Aufk l ä rung, dass sie in de r psychiatrischen Unters u chung ni c h t körperlich untersucht werde, habe sie mit Kopfnicken in die Untersu c hung ein gewilligt . Die Beschwer deführerin habe grotesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden dargestellt. Im gut einstündigen Untersuchungsversuch habe sie inhalt l ich prak tisch keine der gestellten Fragen beantwortet. Sie sei mit dem Kopf an d ie Wand gelehnt gesessen, weil ihr Kopf sonst zu schwer sei und Schmerzen veru r sache. Es seien keine das Verhalten erklärende Umstände wie zum Beispiel An g st oder Panik festzustellen gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lass e sich nur als Verweigerung der Untersuchung interpretieren. Dazu passe auch das Verhal ten nach dem Abbruch der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe das Un tersuchungszimmer triumphierend anmutend mit erhobenem Haupt und ohne jeglichen Kommentar verlassen (S. 21). 4.3 .3      Die Gutachter diagnostizierten ein chronisch erlebtes und subjektiv geltend ge machtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont, unter Berücksichtigung der Vorbefunde ergebe sich keine differenzie r te Diagnose aus rheumatologischer Sicht (S. 25). Sie hielten zusammenfassend fest, dass gerade die psychiatrische Beurt e ilung notwen d ig und aufschlussreich gewesen wäre. Aus somatischer Sicht seien keine w esentlichen Einschränkungen fes tzustellen gewesen. Das Bewe gungsmuster der Beschwerdeführerin erscheine unauffällig, es dominierten ihre Verhaltensauffälligkeiten. Es lass e sich nicht eruieren, ob und welche psychiatri schen Krankheitsbilder vorlägen und ob aus psychiatrischer Sicht möglicherweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei auf psychosoziale Fak toren verwiesen worden; laut Aktenlage habe vor Jahren eine sehr schwierige Ehesituation mit Sorgerechtsstreit bestanden (S. 23) .
  31. 4      Dr.  A.___ berichtete am 1
  32. April 2018 ( Urk.  11/107) zu Händen der Beschwer deführerin und bestätigte seit 2005 und weiterhin bestehende Klagen über hart näckige Gesichts-, Ohr-, Schulter- und Armschm e rzen rechts, ausgelöst und ve r stärkt durch Bewegungen. Neuer sei an der Anamnese, dass die Schmerzen nun bis zur Lendenwirbelsäule (LWS), teilweise bis zum Fuss ausstrahlten, dies nur auf der rechten Seite.      In der MRI-Untersuchung von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS vom September 2017 seien mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal angegeben wor den ( Osteochondrosen mit ventraler Sp o ndylosebildung , zum Teil aktivierte Fazettengel e nksarthrosen zwischen L3 und L5). Eine Neurokompression habe nicht nachgewiesen werden können.      Dr.  A.___ führte sodann aus, er kenn e die Beschwerdeführerin s e it November 200
  33. Bereits damals habe sich ein weitgehend identisches Beschwerdebild mit Schulter- und Gesichtsschm e rzen rechts mit Ausstrahlung in den ganzen rechten Arm gezeigt, aber auch in die Region der BWS. Etwas neuer seien die Schmerzen im Lumbalbereich, dies bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der LWS, jedoch ohne Nachweis einer Neurokompression. Begonnen habe die Schmerzproblematik 2005 im Anschluss an eine Schulterprellung. Es sei nich t gelungen, die Beschwerd e n durch physiotherapeutische Massnahmen nachhaltig zu beeinflussen. E r - Dr.  A.___ - möchte darauf hinweisen, dass von seiner Seite nie der Verdacht auf eine Simulation vorgelegen habe. Dass der Beschwerdefüh rerin im interdisziplinären Gutachten Simulation vorg e worfen werde, müsse mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Zweifellos bestehe eine gewisse Aggravation im Sinne ihres verschlechterten Zustandes, die keinesfalls mit Simulation gleich zusetzen sei.      Die Begutachtung in Z.___ sei von der Beschwerdeführerin anders wahrge nommen worden, als im Gutachten geschildert. Das dürfte nicht zuletzt damit im Zusammenhang stehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelli gente, emanzipierte und auch selbstbewusste Frau handle. Sie habe ein gutes Sensorium entwickelt für den Zugang der verschiedenen Therapeuten und Unter suchern zu ihren Problemen. Dass die psychiatrische Abk l ärung nicht oder nur rudimentär habe durchgeführt werden können, stelle den Wert des Gutachtens in Frage. Wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zum Scheitern dieses Teils des Gutachtens beigetragen, wobei ihre Schilderung abwei che von jener des Gutachters.      In Kenntnis des Verlaufes der Beschwerden in den nun mehr als über zwölf Jahren bestehe seinerseits kein Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chosomatische Störung von Krankheitswert mit Einschränkung auch der Arbeits fähigkeit vorliege. Diagnostisch dürfte eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren vorliegen, differenzialdiagnostisch kaum abzugren z en von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die durch diese Krankheit bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50  % . Er empfahl eine Wiederholung des psychiatrischen Teil s des Gutachtens durch einen anderen Psychiater.
  34. 5      Am 3
  35. April 2018 ( Urk.  11/108) ergänzte Dr.  C.___ zu Händen der Beschwer deführerin, er habe die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im Mai 2001 regelmässig - durchschnittlich einmal monatlich - gesehen. Seit Therapiebeginn leide sie an einem chronischen re c htsbetonten Schmerzsyndrom, das sich im Ver lauf der Zeit zunehmend in anderen anatomischen Regionen ausgebreitet habe. Das erstmalige Auftreten dieses Schmerzes im Jahre 2005 sei gekoppelt gewesen mit schwerwiegenden emotionalen und psychosozialen Belastungen beziehungs weise Konflikten (Unfall des Ehemannes 2003 mit nachfolgender Versteifung des linken Armes, Depressionen, Verwahrlosung, der Beschwerdeführerin gegenüber verheimlichter IV-Berentung 2007, Trennung 2010, Sorgerechtszusprache an Ehemann, Urk.  11/70/2). Psychische Faktoren hätten dabei eine wichtige Rolle gespielt für den Schweregrad der Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbe reichen. Seines Erachtens werde der Schmerz nicht absichtlich erzeugt oder vor getäuscht. Der Verdacht auf eine Simulation habe dementsprechend nicht vorge legen.      Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an andauernden, intensiven und quälenden Schmerzen, die nicht ausreichend durch eine somatische Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärt werden könnten. Diagnostisch handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50  % bis 70  % . 4.6      Am
  36. Juli 2018 ( Urk.  11/118) nahm der behandelnde Dr.  med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Stellung zur leistungsverneinenden Verfügung vom
  37. Juni 201
  38. Er führte zu den zitierten Auffälligkeiten während der Begutach tung aus, dass Fibromyalgien ein unspezifisches Auftreten hätten, es wechselten Momente des Schmerzfreiseins mit solchen des Einschiessens starker Schmerzen. Fibromyalgie-Patienten litten sodann unter spontanen Befindlichkeitsverände rungen, die besonders dann unterstützt würden, wenn einerseits Sprachkennt nisse fehlten, um auf Fragen eine s Gutachter s einzugehen, und anderseits allfäl lige mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit bei der Gesprächsführung manifest würden. Ein mehrminütiger Ausschnitt des Verhaltens einer Fibromyal gie-Patientin entspreche nicht dem normalen Dauerleidensverhalten; nur über eine Langzeitbeobachtung könne eine Fibromyalgie verstanden werden. In den vergangenen sieben Jahre n habe die Beschwerdeführerin die Praxis 47 mal auf gesucht, was ein Hinweis dafür sei, dass sie unter dem Fibromyalgie-Syndrom gelitten habe (S. 1).      Dr.  G.___ folgerte, die Begutachtung führe keine objektivierbaren Begrün dungen für das Nichtbestehen einer echten Fibromyalgie an. Im Gegenteil dürfe aufgrund des Austrittsberichtes des Y.___ vom
  39. November 2017 (Hauptdiagnose: chronisches rechtsseitig betontes zerviko - und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom, PHS beidseits und sekundäre Fibromyalgie; Urk.  11/82/4-6) und seiner lü ckenlos dokumentierten Konsultationsergebnisse von echten, starken, komorbi den Schmerzsymptomen einer echten Fibromyalgie und einem zerviko - und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Festzuhalten sei, dass die Medikamentenanamnese der Beschwerdeführerin eine hohe Compliance be stätige. Er thematisierte weiter, dass die Leiden der Beschwerdeführerin Hilflosig keit und nicht Arbeitsunwille demonstrierten. Er empfahl, durch einen Arbeitstest eine partielle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50  % bestätigen zu lassen (S. 4).
  40. 5.1      Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 2
  41. März 2014 ( Urk.  11/24) wurde von den Parteien nicht thematis i ert. Auch wenn in medizinischer Hinsicht eine solche nicht augenfällig ist, so ist doch eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten . Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, dass der Arbeitsplatzerhalt erfo l greich abgeschlossen ist, was auch zutreffend war. Mittlerweile jedoch hat doch die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tä tigkeit im Y.___ verloren ( Urk.  11/20/1 und Urk.  11/ 96). Damit ist ein Revisions grund gegeben und ihr Anspruch kann frei überprüft werden. 5.2      Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht keine re levante Pathologie besteht. Die Medas -Gutachter konnten aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen feststellen (E. 4.3.3 ). Auch Rheumatologe Dr.  A.___ und Allgemeinmediziner Dr.  G.___ diagnostizierten mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren/einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (E. 4.4) respektive einer Fibro myalgie (E. 4.6) eine Pathologie , welche praxisgemäss dem Spektrum der soma toformen Erkrank u ngen zug e ordnet wird, solange das Beschwerdebild keine wei teren Befunde einschliesst , die originär rheumatologischer Natur wären (BGE 141 V 281 E. 10.2, BGE 132 V 65). Dies ist vorliegend der Fall, konnten doch die Ärzte keine entsprechenden objektivierbaren Befunde erheben und erschöpft sich das geschilderte Leiden in einem Schmerzgeschehen.      Dr.  med. H.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, schloss in seinem Gutachten vom
  42. April 2015 ( Urk.  11/46/12-22) zu Händen des Be rufsvorsorgeversicherers - nebst einer Schmerzproblematik - auf eine subacro miale Impingementsymptomatik rechte Schulter, mass dieser aber keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dies unter Hinweis, dass nach der Schulter kontusion im Jahr 2006 keine relevante Läsion festgestellt wurde und auch für die anschliessende chronifizierte Beschwerdesymptomatik keine organischen Ur sachen gefunden werden konnten (S. 9).      Die sich aus den Akten ergebenden Rückenbeschwerden standen nicht im Vor dergrund und wurden von den Ärzten nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Die bildgebenden Untersuchungen förderten denn wohl mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal zu Tage , indessen fand sich keine Neurokompression (E. 4.4). Auch Dr.  med. I.___ , FMH Neurolo gie, berichtete am
  43. Mai 2017 ( Urk.  7/53) zu Händen des Hausarztes von neuro foraminalen Stenosen C6, brachte die Beschwerden aber mehr mit dem Fib romyalgiesyndrom in Zusammenhang. Auf den am 3
  44. Oktober 2017 gefertigten Bildern zeigten sich leichte bis mässige Degenerationen der HWS mit Punctum maximum auf Höhe HWK 5/6 mit dort leichtgradiger Spinalkanalstenose und geringer foraminaler Einengung der C6-Wurzel ohne Hinweis auf eine Myelopa thie ( Urk.  11/82/8-9). Die Är z te der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall anlässlich der Begutachtung vom 2
  45. Ok tober bis
  46. November 2017 hospitalisiert war, ersahen hieraus keine höhergradi gen Spinalk an alstenosen oder Nervenwurzelkompressionen (Austrittsbericht vom
  47. November 2017, Urk.  11/79/3-5).      Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Medas Z.___ nach den Schwierigkeiten in den Untersuchungen keine neurologische Ab klärung mehr durchführte, wie es ursprünglich geplant war. So waren - bei feh lendem Auskunftswillen - keine massgebenden Erkenntnisse zu erwarten und es war aufgrund der Aktenlage klar, dass ohne psychiatrische Einschätzung das Gut achten keine verlässliche Einschätzung enthalten würde.
  48. 6.1      Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik ohne hinreichende organische Grundlage. Die Ärzte fassten dies als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen respektive anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( Dr.  B.___ , E. 4.1), chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren samt rezidivieren der depressiver Störung ( Dr.  C.___ , E. 4.2), chronisch erlebtes und subjektiv geltend gemachtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont ( Medas -Gutach ter, E. 4.3), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren respektive anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Dr.  A.___ , E. 4.4), Fibromyalgie ( Dr.  G.___ , E. 4.6). Indessen äusserte sich keiner der Ärzte konkret und detailliert zum Anteil psychosozialer Faktoren und inwieweit die Problematik darin aufgeht. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten schwankten zwischen 30  % ( Dr.  B.___ ) und 50  % ( Dr.  A.___ und Dr.  C.___ ) respek tive 70  % ( Dr.  C.___ in Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung). 6.2      Zur gutachterlichen Einschätzung der Pathologie und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Be schwerdeführerin an. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin - nament lich in der relevanten psychiatrischen Untersuchung - die notwendige Mitarbeit. Dank der Anwesenheit einer Dolmetscherin ergaben sich dabei jedenfalls keine sprachlichen Probleme. Mit der fehlenden Begrüssung und dem fehlende n Blick kontakt irritierte sie den Gutachter . Ausschlaggebend ist indes, dass sie inhaltlich praktisch keine der gestellten Fragen beantwortet e, sondern im Wesentlichen gro tesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden darstell te. Damit verunmöglichte sie, med i zinische Verhältnisse und Zusammenhänge rechts genüglich abzuklären.      Die Beschwerdeführerin bestritt diese Umstände nicht konkret, sondern führte le diglich aus, dass sie alle Frage n des Psychiaters beantwortet habe, wobei ihr auf gefallen sei, dass zahlreiche familiäre Fragen einbezogen worden seien, welche mi t der Krankheit und der eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit nicht zu tun hät te n. Hieraus ist zu schliessen, dass es tatsächlich zu Schwierigkeiten gekommen ist. Der Gutachter brachte nicht vor, die Fragen seien nicht, sondern lediglich inhaltlich nicht beantwortet worden. Auch aus dem Hinweis von Dr.  G.___ , mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit könnten zu spontanen Befindlichkeitsveränderungen führen, um auf Fragen eines Gutachters einzuge hen, sind ein Hinweis auf eine vorliegende Problematik. Dies bestätigte auch Dr.  A.___ , welcher ein Beitragen der Beschwerdeführerin zum Scheitern des Gutachtens vermutete und das Sensorium der Beschwerdeführerin für den Zu gang der verschiedenen Therapeuten in den Vordergrund stellte. Eine Begutach tung stellt keine therapeutische Massnahme dar, sondern dient der Beweiserhe bung im sozialversicherungsrechtlichen Prozess, weshalb selbst eine gefühlte Antipathie nicht zur Verweigerung der Mitarbeit berechtigt. 6.3      Auch wenn sich die Frage nach dem vorliegenden Gesundheitsschaden aufgrund der Vorberichte der behandelnden Ärzte wie auch der vom Berufsvorsorgeversi cherer beauftragten Gutachterin allenfalls beantworten liesse, fehlen notwendige Angaben zur Klärung der Ansprüche der Beschwerdeführerin. Was die Beschwer degegnerin als leistungsausschliessende Aggravation fasste, ist vielmehr eine durch die verunmöglichte Abklärung bedingte medizinische Unklarheit. Denn wenn die Schmerzklagen keiner Aggravation zuz u schreiben sondern krank heitsimmanent wären, gälte Folgendes:      G emäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.   7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unf ähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 4 18 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  49. März 2018 E. 7.4). 6.4 6.4.1      Die versicherungsrechtliche Relevanz einer psychiatrischen Pathologie ist in jedem Fall anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Dies ist vorliegend nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Antworten schuldig blieb. Hierzu gehören namentlich die von ihr erwähnten Fragen zu den familiären Ver hältnissen. Ohne diesbezügliche Antworten lassen sich allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht prüfen. 6.4.2      Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, welche einerseits ein überzeichnetes Schmerzgebaren zur Schau stellte und anderseits - was hier ent scheidend ist - die gestellten Fragen inhaltlich nicht beantwortete. In diesem Zu sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversiche rungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ). 6.4.3      Insoweit die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nament lich die praxisgemässen Indikatoren nicht beurteilt werden können , trifft d i e Be schwerdeführer in die Beweislast in dem Sinne, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weder die Auseinandersetzung mit de m psychosozialen Anteil als Grundlage der Diagnose samt Arbeitsfähigkeitsschätzung noch die Prüfung der einschlägigen Indikatoren ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin möglich.      Die übrigen Akten erlauben keine Schlussfolgerung im Sinne der Beschwerdefüh rerin. Wohl finden sich Hinweise auf einen sozialen Rückzug (E. 4.2) sowie eine regelmässige ärztliche Behandlung (E. 4.6), wie eingeschränkt das soziale Leben - auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen - ist, kann damit aber nicht beantwortet werden. Immerhin ist aus den Akten zu schliessen , dass es in der Beziehung zur Tochter eine Entspannung gab ( Urk.  11/28/10 und Urk.  11/91/38 unten) . Dass die Beschwerdeführerin als intelligent, emanzipiert und selbstb e wusst geschildert wird (E. 4.4), lässt sodann gewisse persönliche Ressourcen erahnen. 6.4.4      Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich keine ergänzende n medizinischen Ab klärungen. Namentlich musste die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art.  43 Abs.  3 ATSG durchführen mit der Auflage, sich einer neuen Begutachtung zu unterziehen und dannzumal die Fragen zu beantworten . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bezieht sich in diesem Zus a mmenhang vor weg auf die Weigerung der Versicherten, sich Abklärungsmassnahmen zu unter ziehen. Die Beschwerdeführerin tat indes ihre Bereitschaft zur Abklärung durch das Erscheinen an der Begutachtung kund und widersetzte sich damit der not wendigen Abklärung nicht. Dass sie sich während der Begutachtung unkoopera tiv verhielt, kann nicht zur Wiederholung der Abklärung - allenfalls gar in neuem Setting - führen. Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung, Kosten durch mehrmalige Begutachtungen zu tragen, welche durch das Verhalten der Versi cherten verursacht werden. Diesfalls greift die Beweisregel von Art.  8 des Zivil gesetzbuches, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat , der aus ihr Rechte ableitet. Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte n Sozialversicherungsverfahren tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).      Dies ist vorliegend der Fall. 6.5      Z usammenfassend führ en diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde .
  50. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.      Die Gerichtskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr.  800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.      Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, ist nach Einsicht in die Kostennote vom
  51. April 2020 ( Urk.  17) mit Fr.  3‘934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies unter Hinweis, dass für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2018.00708 ( Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichts vom 1
  52. Septem ber 2018 im Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien gegen den Vorbescheid vom 2
  53. Juli 2018, Urk.  18) in diesem Verfahren keine Entschädigung geschuldet ist (Positionen vom 2
  54. September 2018 sowie eine vom 1
  55. Oktober 2018). Das Gericht beschliesst:      In Gutheissung des Gesuches vom 2
  56. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt l iche Prozessführung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
  57. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  58. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  59. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr.  3'934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  60. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  61. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  62. Juli bis und mit 1
  63. August sowie vom 1
  64. Dezember bis und mit dem
  65. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00697

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 1. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur

Kümin Dufourstrasse 147, Postfach 3165, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1970, war seit 2002 als Mit arbeiterin im Hausdienst des Y.___ beschäftigt, zuletzt seit 2010 in einem Pensum von 60 % ( Urk. 11/9). Am 1 1. Februar 2013 ( Urk. 11/3) meldete sie sich unter Hinweis auf rheumatische Beschwerden und eine Muskel krankheit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Beratung und Unterstüt zung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitplatzes (Mitteilung vom 2 7. November 2013, Urk. 11/17) und schloss den Arbeitsplatzerhalt am 6. Februar 2014 ( Urk. 11/18) ab mit der Feststellung, dass sie in der angestammten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im gleichen Pensum weiterarbeite. Mit Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch mit der Begründung, dass es sich bei der Problematik um einen ätiologisch-pathoge netisch unklaren Sachverhalt ohne ausreichende m orphologisch e Grundlage im Sinne einer chronischen Schmerzsymptomatik handle und nicht um einen länger dauernden Gesundheitsschaden. 1.2

Am 5. Juli 2015 ( Urk. 11 /29) meldete sich die Versicherte unter Auflage verschie dener medizinischer Berichte und erwerblicher Unterlagen ( Urk. 11/28/1-30) erneut bei der Invalidenversicherung zu m Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2 5. August 2016 ( Urk. 11/33) Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht gestellt und die Versicherte in der Folge am 2 0. Dezember 2016 ( Urk. 1 1/41) weitere med i zinische Unter lagen aufgelegt hatte ( Urk. 11/40/1-14), tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärun gen und veranlasste insbesondere eine Begutachtung der Versicherten an der Medas

Z.___ (Expertise vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/102), in dessen Rahmen weitere medizinische Berichte aufgelegt wurden, verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2 = Urk. 11/115 ) einen Anspruch der Versicher ten auf IV-Leistungen. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 9. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprache einer Dreiviertelsrente ; eventuell sei die An gelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese anzuweisen, allenfalls nach weiter e n Abklärungen neu zu verfügen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die IV-Stelle beantragte am 9. Ok tober 2018 ( Urk.

10) Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 3. Oktober 2018 ( Urk.

15) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihrer leistungsablehnenden Ver fügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2) aus , die geplante Begutachtung habe aufgrund des Aggravationsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt werden können. Die massive Aggravation habe sich nicht nur auf die Untersuchungszeit begrenzt, sondern auch noch bei nachträglichen Behandlern gezeigt. Gemäss me dizinischen Auskünften bestünden keine körperlichen Diagnosen, welche die sub jektiv vorgebrachte Beschwerdesymptomatik erklärten. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt intensive Schmerzen angegeben und es liege eine erhebliche Dis krepanz zu den somatischen Diagnosen vor. Somit liege rechtsprechungsgemäss keine invalidisierende Gesundheitsschädigung vor. 2.2

Die Beschwerdeführerin bemä n gelte demgegenüber in erster Linie das Medas -Gutachten und führte dazu aus, die interdisziplinäre Begutachtung sei man g els neuro logische n Gutachtenteil s nicht im vorausgesetzten Rahmen durchgeführt worden, die anderen drei Begutachtungen seien es materiell ebenfalls nicht, da die Fachärzte den persönlichen Zugang nicht hergestellt hätten. Damit sei auch der Vorwurf der Aggravation entkräftet, da sie sich infolge des nicht adäquaten Verhaltens der Gutachter unbewusst verkrampft habe, was eine normale Fortset zung der Begutachtung nicht mehr zugelassen habe. Aus den aktuelleren ärztli chen Beurteilungen gehe eine invalidisierende somatoforme Schmerzstörung mit Folge einer Arbeitsunfähigkeit bis 70 % hervor. Sodann bemängelte sie eine un zureichende Auseinandersetzung mit den Vorberichten ( Urk. 1 S. 16 f.). 2.3

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus letzt genanntem Grund rügte ( Urk. 1 S. 3 f.), ist zu konstatieren, dass sie in Kenntnis der Überlegungen der Beschwerdegegnerin die vorliegende Beschwerde erheben konnte. Es ergibt sich zweifelsfrei aus der angefochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin von einer leistungsausschliessenden Aggravation ausging. Dass sie angesichts der nicht erfolgreichen Abklärung in der Gutachtensstelle (vgl. E. 4.3) nicht unbesehen auf die behandelnden Ärzte abstellte, ist rechtspre chungskonform, auch wenn dies nicht explizit erwähnt wurde. 3. 3.1

Im Rahmen der erstmaligen Leistungsableh n ung holte die Beschwerdegegnerin unter anderem den Bericht von Dr. med.

A.___ , Rheumatologie FMH , vom 6. Mai 2013 ( Urk. 11/14/ 1-4) ein. Dieser diagnostizierte (1) ein zervikozephales und zervikospondylogenes Schmer z syndrom bei Status nach Schulterkontusion 2005, mässigen Segementdegenerationen C5 bis C7 ohne N achweis einer Dis kushernie, ausgeprägter myofaszia l er Problematik (Halswirbelsäule [HWS] und Nacken rechts) sowie bei stattgefundener Chronifizierung (Schmerzerkrankung), (2) eine depressive Verstimmung, (3) einen Status nach Dekompression des rech ten Karpaltunnels wegen CTS sowie ( 4 ) ein symptomatisches CTS Hand links (vor gesehen zur Dekompress i on , Ziff. 1.1 ) .

Er führte aus, in Folge der 2005 erlittenen Kontusio der Schu l ter habe sich - bei fehlendem Nachweis einer relevanten Läsion - eine heute chronifizierte Schmerz problematik des rechten Schultergürtels, der rechten Gesichtshälfte (Migräne-artig) und schliesslich der ganzen rechten Körperseite ergeben. Zeitlich im Zu sammenhang mit der Scheidung seien auch zunehmend depressive Symptome aufgetreten. Das ganze therapeut i s che Repertoire sei ausgeschöpft worden. Bei einer Beschwerdedauer von acht Jahren und bisher fehlendem Ansprechen auf die durchgeführten Behandlungen könne keine Besserung mehr erwartet werden. Es scheine aber, dass sich der Zustand einigermassen stabilisiert habe ( Ziff. 1.4) .

Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %

seit 1. April 2013 und befand sie der Reinigungstätigkeit aufgrund der körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen; er empfahl einen Arbeitswechsel ( Ziff. 1.6-7). 3.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte m it Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) einen Leistungsanspruch unter Hinweis auf das Vorliegen eines ätiologisch- pathogenetisch unklaren Sachverhalt s ohne ausreichende m orpholo gisch e Grundlage . 4. 4.1

Im Rahmen der Neuanmeldung ging bei der Beschwerdegegnerin unter ander e m das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2015 ( Urk. 11/28/8- 18 ) ein , welches im Auf trag des Berufsvorsorgeversicherers erstellt worden war. Die Expertin diagnosti zierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Antei len bei Kiefer- und Gesichtsschmerzen rechts und Nacken-Schulterschmerzen rechts unklarer Ätiologie sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende somato forme Schmer z störung (S. 7).

Dr. B.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sch i lder e detail l iert und facet tenreich ihre körperlichen Beschwerd en , d e monstriere diese, bringe immer wieder neue Einzelheiten und weitere Lokalisationen. Es handle sich um Schmerzen auf der ganzen rechten Körperseite, aber vo r allem auch um Schmerzen, Kribbeln, Hitze- und Taubheitsgefühle im Bereich des Gesichtes, des Kiefers und des Auges rechts. Diese stör t en sie erheblich und machten sie besorgt, ein gewisser Leidens druck sei hierbei auch spürbar (S. 8). Die Beschwerden bestünden seit Jah r en ohne Unterbruch in einem Ausmass, das die Arb e itsfähigkeit beeinträchtige oder ver unmögliche. Die Beschwerdeführerin sei indes unlängst von ihrem früheren Schwarz-Weiss-Denken ein Stück weit abgerückt und scheine sich jetzt eher auf ein Lebe n und Arbeiten mit und trotz Schmerzen einstzustellen. Sie habe zwei fellos Ressourcen. Sie könne der Arbeit positive Aspekte abgewinnen (soziale Ein bindung) und sei deshalb auch motiviert, ihre Stelle zu behalten. Auch in der Freizeit pflege sie Kontakte und sorge für Bewegung ausser Haus (S. 9).

Die Gutachterin schloss auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 10). 4.2

Der seit Mai 2011 behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diag n ostizierte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2017 ( Urk. 11/70) ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychi schen Faktoren (chronisches rechtsseitig betontes zerviko

- und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, Periarthropathia

humeroscapularis

[PHS] und sekundäre Fibromyalgie) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Ausprägung .

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2005 beim Spie l en mit dem Kind gestürzt und habe dabei den rechtsseitigen thorak alen Bereich des Rückens bzw. den medialen Rand der r e chten Scapula an einem Türgriff angeschlagen. Am nächsten Tag habe sie den Hals nich t bewegen können. Danach habe s i c h ein rechtsseitiges Schmerzsyndrom entwickelt beginnend im Nacken- un d

Schulter bereich sowie im Bereich des thorakalen Rückens, ausstrahlend in den rechten Arm, später im Bereich des lu m bal en Rückens mit Ausstrahlun g

in das rechte Bein. Ab 2012 seien Ohr- , Gesichts- und Kieferschmerzen rechts dazugekommen. Seit Behandlungsbeginn im Mai 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholte längere depressive Einbrü ch e erl e bt. Wiederholt habe sie sodann krampfartige Schmerzen im Ber e ich des Thorax erlebt mit Hyperventilation und Kollabieren.

Dr. C.___ berichtete, obschon ein depressiver Affekt nicht zu eruieren sei, be richte die Beschwerdeführerin, häufig im Stillen zu weinen, weil s ie immer wieder starke Schmerzen verspüre und keine Perspektive in ihrem Leben erkenne. An triebslosigkeit, Ängste und depressive Verstimmungen würden angegeben, auch Suizidgedanken würden erwähnt. Selten weine sie während den Sitzungen, wobei dann ihre ganze Verzweiflung zum Ausdruck komme. Im Denken sei sie leicht bis mittelstark eingeengt auf ihre körperlichen Beschwerden, je nachdem, wie fest diese sie beschäftigte n . Immer wieder sei dabei ein Leidensdruck spürbar. Auf merksamkeit, Konzentration und Gedächtnis erschienen ungestört. Ein- und Durchschlafstörungen würden angegeben, die Beschwerdeführerin lebe sozial isoliert.

Dr. C.___ attestierte eine 70%ige Arbeitsunfähi gk e it im Beruf als Raumpflege rin/Mitarbeiterin im Hausdienst seit August 2016 und befand eine behinderungs angepasste Tätigkeit (mit Schonen des rechten Arms) als zu drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. 4.3 4.3 .1

Die Gutachter der Medas

Z.___ , Dr. med. D.___ , Allg e meine Medizin, Dr. med. E.___ , Psychiatrie, und Dr. med. F.___ , Rheumatologie, berichteten in ihrer Expertise vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 11/91) vorweg, dass die allgemeinme dizinische Untersuchung am 2 4. Oktober 2017 wegen Schmerzen der Beschwer deführerin vorzeitig beendet worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei es zunehmend zu Selbstlimitationen, Weinen und Schmerzangaben bei den Funk tionsprüfungen gekommen, sodass die Untersuchung abgebrochen worden sei. Am Folgetag habe sie angerufen und über sehr starke Ganzkörperschmerzen ge klagt, ausserdem habe sie erstmals in der Nacht eingenässt. Zu den geplanten Teilgutachten-Terminen sei sie ohne Absage nicht erschienen. Laut spä t er einge gangenem Austrittsbericht sei sie vom 2 7. Oktober bis 3. November 2017 in der Klinik für Rheumatologie des Y.___ hospitalisiert gewesen. Es sei eine notfallmässige Zuweisung bei Schmerzexazerbation nach Durchführung einer IV-Begutachtung erfolgt. Am 3 0. November 2017 sei die Beschwerdeführerin zu den Teilgutachten Rheumatologie und Psychiatrie er schienen und beide Begutachtungen hätten aufgrund mangelnder Kooperation der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet werden müssen (S. 3). 4.3 .2

Den internistischen Untersuchungsbefund schilderten die Gutachter als unauffäl lig. Bei den Funktionsprüfungen der Extremitäten und Gelenke sei zunehmend über diffuse Schmerzen geklagt worden, es habe auch an Kooperation gemangelt, so dass die körperliche Untersuchung vorzeitig beendet worden sei (S. 22) .

Bei der rheumatologischen Begutachtung sei die Problematik wesentlich grösser gewesen, es hätten sich ganz erhebliche Diskrepanzen im Bewegungsmuster, Aggravation und auch Simulation gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe Schmer zen in der gesamten rechten Körperhälft e beschreiben, ein Gefühl wie Narkose, wie brennende Schlangen, wie Ameisenlaufen. Das Beschwer d ebild bestehe an allen Tagen rund um die Uh r , auch Bauchbeschwerden, Hüftbeschwerden, maxi mal drei Stunden Schlaf. Die kö r perliche Untersuchung habe mit Messung der Körpergrösse begonnen, dabei sei es zu Stöhnen und Jammern gekommen. Die Beschwerdeführerin sei an die Wand angelehnt geblieben und habe si ch nicht mehr bewegt. Das Anlehn e n mit dem K o pf an

de r Wand bei de r Kö r pergrösse-Messung habe Schw indel, Kopfsch m erzen und Gefühlsstörungen ausge l öst. Nach einer halben Minute sei ein weiterer Untersuchungsversuch vorgenommen wor den. Der recht e Arm sei starr an den Oberkörper gezogen gehalten worden, das Bewegen des Armes

sei wegen Schmerzblockade nicht gegangen. Bei weiter en Unters u chu n g sversuchen habe die Beschwerdeführer in jeweils blockiert und zu nehmen d zu schimpfen begonnen, dass die Untersuchung eine unnötige Qual darstelle; dabei hab e sie mit dem rechten Arm wild g estikuliert. Eine Fortsetzung der Untersuchung sei nicht mehr tauglich erschienen. Die Beschwerdeführerin sei schimpfend im Stuhl verharrt und habe zunächst das Ausziehen verweigert. Die von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderten und geltend gemachten Be sch w er d en wie auch die demonstrierten und vorgeführten Einschränkungen s e ien keinem rheumatologischen Krankheitsbild zuzuordnen und aus rheumatolo g i s cher Sicht passe das Szenario nicht zu einer Trigeminusproblematik. Überein stimmend mit früheren Beurteilungen könne eine Aggravation bestätigt werden, auch Zeichen der Simulation seien nicht zu üb ersehen gewesen (S. 21 f.).

D er psychiatrische Teilgutachter berichtete, der Auftrag habe nicht ausgeführt werden können, da die Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich ge wesen sei. Eine Dolmetscherin sei anwesend gewesen, von Seiten der Übersetzung habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst habe die Begrüssung des Untersuchers nicht erwidert und auch während der ganzen Un ters u c hungszeit keinerlei Blickkontakt aufgenommen. Als erstes habe sie sich beklagt, dass sie das letzte Mal von der Internistin misshandelt worden sei, sodass sie anschliessend eine stationäre Spitalbehandlung benötigt habe. Nach Aufk l ä rung, dass sie in de r psychiatrischen Unters u chung ni c h t körperlich untersucht werde, habe sie mit Kopfnicken in die Untersu c hung ein gewilligt . Die Beschwer deführerin habe grotesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden dargestellt. Im gut einstündigen Untersuchungsversuch habe sie inhalt l ich prak tisch keine der gestellten Fragen beantwortet. Sie sei mit dem Kopf

an

d ie Wand gelehnt gesessen, weil ihr Kopf sonst zu schwer sei und Schmerzen veru r sache. Es seien keine das Verhalten erklärende Umstände wie zum Beispiel An g st oder Panik festzustellen gewesen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin lass e sich nur als Verweigerung der Untersuchung interpretieren. Dazu passe auch das Verhal ten nach dem Abbruch der Untersuchung. Die Beschwerdeführerin habe das Un tersuchungszimmer triumphierend anmutend mit erhobenem Haupt und ohne jeglichen Kommentar verlassen (S. 21). 4.3 .3

Die Gutachter diagnostizierten ein chronisch erlebtes und subjektiv geltend ge machtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont, unter Berücksichtigung der Vorbefunde ergebe sich keine differenzie r te Diagnose aus rheumatologischer Sicht (S. 25). Sie hielten zusammenfassend fest, dass gerade die psychiatrische Beurt e ilung notwen d ig und aufschlussreich gewesen wäre. Aus somatischer Sicht seien keine w esentlichen Einschränkungen fes tzustellen gewesen. Das Bewe gungsmuster der Beschwerdeführerin erscheine unauffällig, es dominierten ihre Verhaltensauffälligkeiten. Es lass e sich nicht eruieren, ob und welche psychiatri schen Krankheitsbilder vorlägen und ob aus psychiatrischer Sicht möglicherweise eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es sei auf psychosoziale Fak toren verwiesen worden; laut Aktenlage habe vor Jahren eine sehr schwierige Ehesituation mit Sorgerechtsstreit bestanden (S. 23) .

4. 4

Dr. A.___

berichtete am 1 3. April 2018 ( Urk. 11/107) zu Händen der Beschwer deführerin und bestätigte seit 2005 und weiterhin bestehende Klagen über hart näckige Gesichts-, Ohr-, Schulter- und Armschm e rzen rechts, ausgelöst und ve r stärkt durch Bewegungen. Neuer sei an der Anamnese, dass die Schmerzen nun bis zur Lendenwirbelsäule (LWS), teilweise bis zum Fuss ausstrahlten, dies nur auf der rechten Seite.

In der MRI-Untersuchung von Brustwirbelsäule (BWS) und LWS vom September 2017 seien mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal angegeben wor den ( Osteochondrosen mit ventraler Sp o ndylosebildung , zum Teil aktivierte Fazettengel e nksarthrosen zwischen L3 und L5). Eine Neurokompression habe nicht nachgewiesen werden können.

Dr. A.___ führte sodann aus, er kenn e die Beschwerdeführerin s e it November 200 5. Bereits damals habe sich ein weitgehend identisches Beschwerdebild mit Schulter- und Gesichtsschm e rzen rechts mit Ausstrahlung in den ganzen rechten Arm gezeigt, aber auch in die Region der BWS. Etwas neuer seien die Schmerzen im Lumbalbereich, dies bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der LWS, jedoch ohne Nachweis einer Neurokompression. Begonnen habe die Schmerzproblematik 2005 im Anschluss an eine Schulterprellung. Es sei nich t gelungen, die Beschwerd e n durch physiotherapeutische Massnahmen nachhaltig zu beeinflussen. E r - Dr. A.___

- möchte darauf hinweisen, dass von seiner Seite nie der Verdacht auf eine Simulation vorgelegen habe. Dass der Beschwerdefüh rerin im interdisziplinären Gutachten Simulation vorg e worfen werde, müsse mit Nachdruck zurückgewiesen werden. Zweifellos bestehe eine gewisse Aggravation im Sinne ihres verschlechterten Zustandes, die keinesfalls mit Simulation gleich zusetzen sei.

Die Begutachtung in Z.___ sei von der Beschwerdeführerin anders wahrge nommen worden, als im Gutachten geschildert. Das dürfte nicht zuletzt damit im Zusammenhang stehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine intelli gente, emanzipierte und auch selbstbewusste Frau handle. Sie habe ein gutes Sensorium entwickelt für den Zugang der verschiedenen Therapeuten und Unter suchern zu ihren Problemen. Dass die psychiatrische Abk l ärung nicht oder nur rudimentär habe durchgeführt werden können, stelle den Wert des Gutachtens in Frage. Wahrscheinlich habe die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten zum Scheitern dieses Teils des Gutachtens beigetragen, wobei ihre Schilderung abwei che von jener des Gutachters.

In Kenntnis des Verlaufes der Beschwerden in den nun mehr als über zwölf Jahren bestehe seinerseits kein Zweifel daran, dass bei der Beschwerdeführerin eine psy chosomatische Störung von Krankheitswert mit Einschränkung auch der Arbeits fähigkeit vorliege. Diagnostisch dürfte eine chronische Schmerzstörung mit so matischen und psychischen Faktoren vorliegen, differenzialdiagnostisch kaum abzugren z en von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die durch diese Krankheit bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50 % . Er empfahl eine Wiederholung des psychiatrischen Teil s des Gutachtens durch einen anderen Psychiater. 4. 5

Am 3 0. April 2018 ( Urk. 11/108) ergänzte Dr. C.___ zu Händen der Beschwer deführerin, er habe die Beschwerdeführerin seit Behandlungsbeginn im Mai 2001 regelmässig - durchschnittlich einmal monatlich - gesehen. Seit Therapiebeginn leide sie an einem chronischen re c htsbetonten Schmerzsyndrom, das sich im Ver lauf der Zeit zunehmend in anderen anatomischen Regionen ausgebreitet habe. Das erstmalige Auftreten dieses Schmerzes im Jahre 2005 sei gekoppelt gewesen mit schwerwiegenden emotionalen und psychosozialen Belastungen beziehungs weise Konflikten (Unfall des Ehemannes 2003 mit nachfolgender Versteifung des linken Armes, Depressionen, Verwahrlosung, der Beschwerdeführerin gegenüber verheimlichter IV-Berentung 2007, Trennung 2010, Sorgerechtszusprache an Ehemann, Urk. 11/70/2). Psychische Faktoren hätten dabei eine wichtige Rolle gespielt für den Schweregrad der Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbe reichen. Seines Erachtens werde der Schmerz nicht absichtlich erzeugt oder vor getäuscht. Der Verdacht auf eine Simulation habe dementsprechend nicht vorge legen.

Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin an andauernden, intensiven und quälenden Schmerzen, die nicht ausreichend durch eine somatische Störung oder ein physiologisches Geschehen erklärt werden könnten. Diagnostisch handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung mit erheblichem Krankheitswert. Die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schätze er auf 50 % bis 70 % . 4.6

Am 4. Juli 2018 ( Urk. 11/118) nahm der behandelnde Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Stellung zur leistungsverneinenden Verfügung vom 7. Juni 201 6. Er führte zu den zitierten Auffälligkeiten während der Begutach tung aus, dass Fibromyalgien ein unspezifisches Auftreten hätten, es wechselten Momente des Schmerzfreiseins mit solchen des Einschiessens starker Schmerzen. Fibromyalgie-Patienten litten sodann unter spontanen Befindlichkeitsverände rungen, die besonders dann unterstützt würden, wenn einerseits Sprachkennt nisse fehlten, um auf Fragen eine s Gutachter s einzugehen, und anderseits allfäl lige mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit bei der Gesprächsführung manifest würden. Ein mehrminütiger Ausschnitt des Verhaltens einer Fibromyal gie-Patientin entspreche nicht dem normalen Dauerleidensverhalten; nur über eine Langzeitbeobachtung könne eine Fibromyalgie verstanden werden. In den vergangenen sieben Jahre n habe die Beschwerdeführerin die Praxis 47 mal auf gesucht, was ein Hinweis dafür sei, dass sie unter dem Fibromyalgie-Syndrom gelitten habe (S. 1).

Dr. G.___ folgerte, die Begutachtung führe keine objektivierbaren Begrün dungen für das Nichtbestehen einer echten Fibromyalgie an. Im Gegenteil dürfe aufgrund des Austrittsberichtes des Y.___ vom 3. November 2017 (Hauptdiagnose: chronisches rechtsseitig betontes zerviko

- und lumbospondylogenes Schmerzsyn drom, PHS beidseits und sekundäre Fibromyalgie; Urk. 11/82/4-6) und seiner lü ckenlos dokumentierten Konsultationsergebnisse von echten, starken, komorbi den Schmerzsymptomen einer echten Fibromyalgie und einem zerviko

- und lum bospondylogenen Schmerzsyndrom ausgegangen werden. Festzuhalten sei, dass die Medikamentenanamnese der Beschwerdeführerin eine hohe Compliance be stätige. Er thematisierte weiter, dass die Leiden der Beschwerdeführerin Hilflosig keit und nicht Arbeitsunwille demonstrierten. Er empfahl, durch einen Arbeitstest eine partielle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestätigen zu lassen (S. 4). 5. 5.1

Das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Vergleich zur erstmaligen rentenverneinenden Verfügung vom 2 4. März 2014 ( Urk. 11/24) wurde von den Parteien nicht thematis i ert. Auch wenn in medizinischer Hinsicht eine solche nicht augenfällig ist, so ist doch eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht eingetreten . Die Beschwerdegegnerin ging ursprünglich davon aus, dass der Arbeitsplatzerhalt erfo l greich abgeschlossen ist, was auch zutreffend war. Mittlerweile jedoch hat doch die Beschwerdeführerin ihre zuletzt aus geübte Tä tigkeit im Y.___ verloren ( Urk. 11/20/1 und Urk. 11/ 96). Damit ist ein Revisions grund gegeben und ihr Anspruch kann frei überprüft werden. 5.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass in somatischer Hinsicht keine re levante Pathologie besteht. Die Medas -Gutachter konnten aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen feststellen (E. 4.3.3 ). Auch Rheumatologe Dr. A.___ und Allgemeinmediziner Dr. G.___ diagnostizierten mit einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren/einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (E. 4.4) respektive einer Fibro myalgie (E. 4.6) eine Pathologie , welche praxisgemäss dem Spektrum der soma toformen Erkrank u ngen zug e ordnet wird, solange das Beschwerdebild keine wei teren Befunde einschliesst , die originär rheumatologischer Natur wären (BGE 141 V 281 E. 10.2, BGE 132 V 65). Dies ist vorliegend der Fall, konnten doch die Ärzte keine entsprechenden objektivierbaren Befunde erheben und erschöpft sich das geschilderte Leiden in einem Schmerzgeschehen.

Dr. med. H.___ , Spezialarzt für Orthopädie und Traumatologie FMH, schloss in seinem Gutachten vom 9. April 2015 ( Urk. 11/46/12-22) zu Händen des Be rufsvorsorgeversicherers - nebst einer Schmerzproblematik - auf eine subacro miale

Impingementsymptomatik rechte Schulter, mass dieser aber keine Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit bei. Dies unter Hinweis, dass nach der Schulter kontusion im Jahr 2006 keine relevante Läsion festgestellt wurde und auch für die anschliessende chronifizierte Beschwerdesymptomatik keine organischen Ur sachen gefunden werden konnten (S. 9).

Die sich aus den Akten ergebenden Rückenbeschwerden standen nicht im Vor dergrund und wurden von den Ärzten nicht als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Die bildgebenden Untersuchungen förderten denn wohl mehrsegmentale degenerative Veränderungen lumbal zu Tage , indessen fand sich keine Neurokompression (E. 4.4). Auch Dr. med. I.___ , FMH Neurolo gie, berichtete am 7. Mai 2017 ( Urk. 7/53) zu Händen des Hausarztes von neuro foraminalen Stenosen C6, brachte die Beschwerden aber mehr mit dem Fib romyalgiesyndrom in Zusammenhang. Auf den am 3 0. Oktober 2017 gefertigten Bildern zeigten sich leichte bis mässige Degenerationen der HWS mit Punctum

maximum auf Höhe HWK 5/6 mit dort leichtgradiger Spinalkanalstenose und geringer foraminaler Einengung der C6-Wurzel ohne Hinweis auf eine Myelopa thie ( Urk. 11/82/8-9). Die Är z te der Klinik für Rheumatologie des Y.___ , wo die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall anlässlich der Begutachtung vom 2 7. Ok tober bis 3. November 2017 hospitalisiert war, ersahen hieraus keine höhergradi gen Spinalk an alstenosen oder Nervenwurzelkompressionen (Austrittsbericht vom 3. November 2017, Urk. 11/79/3-5).

Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Medas

Z.___ nach den Schwierigkeiten in den Untersuchungen keine neurologische Ab klärung mehr durchführte, wie es ursprünglich geplant war. So waren - bei feh lendem Auskunftswillen - keine massgebenden Erkenntnisse zu erwarten und es war aufgrund der Aktenlage klar, dass ohne psychiatrische Einschätzung das Gut achten keine verlässliche Einschätzung enthalten würde. 6. 6.1

Im Vordergrund steht bei der Beschwerdeführerin die Schmerzproblematik ohne hinreichende organische Grundlage. Die Ärzte fassten dies als chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen respektive anhal tende somatoforme Schmerzstörung ( Dr. B.___ , E. 4.1), chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren samt rezidivieren der depressiver Störung ( Dr. C.___ , E. 4.2), chronisch erlebtes und subjektiv geltend gemachtes Nacken-/Schulter-/Armsyndrom rechtsbetont ( Medas -Gutach ter, E. 4.3), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren respektive anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Dr. A.___ , E. 4.4), Fibromyalgie ( Dr. G.___ , E. 4.6). Indessen äusserte sich keiner der Ärzte konkret und detailliert zum Anteil psychosozialer Faktoren und inwieweit die Problematik darin aufgeht. Die attestierten Arbeitsunfähigkeiten schwankten zwischen 30 % ( Dr. B.___ ) und 50 % ( Dr. A.___ und Dr. C.___ ) respek tive 70 % ( Dr. C.___ in Bezug auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung). 6.2

Zur gutachterlichen Einschätzung der Pathologie und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ordnete die Beschwerdegegnerin die Begutachtung der Be schwerdeführerin an. In der Folge verweigerte die Beschwerdeführerin - nament lich in der relevanten psychiatrischen Untersuchung - die notwendige Mitarbeit. Dank der Anwesenheit einer Dolmetscherin ergaben sich dabei jedenfalls keine sprachlichen Probleme. Mit der fehlenden Begrüssung und dem fehlende n Blick kontakt irritierte sie den Gutachter . Ausschlaggebend ist indes, dass sie inhaltlich praktisch keine der gestellten Fragen beantwortet e, sondern im Wesentlichen gro tesk theatralisch überzeichnet ihre körperlichen Beschwerden darstell te. Damit verunmöglichte sie, med i zinische Verhältnisse und Zusammenhänge rechts genüglich abzuklären.

Die Beschwerdeführerin bestritt diese Umstände nicht konkret, sondern führte le diglich aus, dass sie alle Frage n des Psychiaters beantwortet habe, wobei ihr auf gefallen sei, dass zahlreiche familiäre Fragen einbezogen worden seien, welche mi t der Krankheit und der eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit nicht zu tun hät te

n. Hieraus ist zu schliessen, dass es tatsächlich zu Schwierigkeiten gekommen ist. Der Gutachter brachte nicht vor, die Fragen seien nicht, sondern lediglich inhaltlich nicht beantwortet worden. Auch aus dem Hinweis von Dr. G.___ , mangelnde Empathie und eine gewisse Barschheit könnten zu spontanen Befindlichkeitsveränderungen führen, um auf Fragen eines Gutachters einzuge hen, sind ein Hinweis auf eine vorliegende Problematik. Dies bestätigte auch Dr. A.___ , welcher ein Beitragen der Beschwerdeführerin zum Scheitern des Gutachtens vermutete und das Sensorium der Beschwerdeführerin für den Zu gang der verschiedenen Therapeuten in den Vordergrund stellte. Eine Begutach tung stellt keine therapeutische Massnahme dar, sondern dient der Beweiserhe bung im sozialversicherungsrechtlichen Prozess, weshalb selbst eine gefühlte Antipathie nicht zur Verweigerung der Mitarbeit berechtigt. 6.3

Auch wenn sich die Frage nach dem vorliegenden Gesundheitsschaden aufgrund der Vorberichte der behandelnden Ärzte wie auch der vom Berufsvorsorgeversi cherer beauftragten Gutachterin allenfalls beantworten liesse, fehlen notwendige Angaben zur Klärung der Ansprüche der Beschwerdeführerin. Was die Beschwer degegnerin als leistungsausschliessende Aggravation fasste, ist vielmehr eine durch die verunmöglichte Abklärung bedingte medizinische Unklarheit. Denn wenn die Schmerzklagen keiner Aggravation zuz u schreiben sondern krank heitsimmanent wären, gälte Folgendes:

G emäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE

141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Festste llun gen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unf ähigkeit schliessen lassen (BGE 143

V

4 18 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 6.4 6.4.1

Die versicherungsrechtliche Relevanz einer psychiatrischen Pathologie ist in jedem Fall anhand der Standardindikatoren zu prüfen. Dies ist vorliegend nicht möglich, weil die Beschwerdeführerin die notwendigen Antworten schuldig blieb. Hierzu gehören namentlich die von ihr erwähnten Fragen zu den familiären Ver hältnissen. Ohne diesbezügliche Antworten lassen sich allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht prüfen. 6.4.2

Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin zu vertreten, welche einerseits ein überzeichnetes Schmerzgebaren zur Schau stellte und anderseits - was hier ent scheidend ist - die gestellten Fragen inhaltlich nicht beantwortete. In diesem Zu sammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversiche rungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit . c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungs pflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Be weisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b ). 6.4.3

Insoweit die geltend gemachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und nament lich die praxisgemässen Indikatoren nicht beurteilt werden können , trifft d i e Be schwerdeführer in die Beweislast in dem Sinne, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Weder die Auseinandersetzung mit de m psychosozialen Anteil als Grundlage der Diagnose samt Arbeitsfähigkeitsschätzung noch die Prüfung der einschlägigen Indikatoren ist aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin möglich.

Die übrigen Akten erlauben keine Schlussfolgerung im Sinne der Beschwerdefüh rerin. Wohl finden sich Hinweise auf einen sozialen Rückzug (E. 4.2) sowie eine regelmässige ärztliche Behandlung (E. 4.6), wie eingeschränkt das soziale Leben - auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen - ist, kann damit aber nicht beantwortet werden. Immerhin ist aus den Akten zu schliessen , dass es in der Beziehung zur Tochter eine Entspannung gab ( Urk. 11/28/10 und Urk. 11/91/38 unten) . Dass die Beschwerdeführerin als intelligent, emanzipiert und selbstb e wusst geschildert wird (E. 4.4), lässt sodann gewisse persönliche Ressourcen erahnen. 6.4.4

Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich keine ergänzende n medizinischen Ab klärungen. Namentlich musste die Beschwerdegegnerin kein Mahn- und Bedenk zeitverfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG durchführen mit der Auflage, sich einer neuen Begutachtung zu unterziehen und dannzumal die Fragen zu beantworten . Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren bezieht sich in diesem Zus a mmenhang vor weg auf die Weigerung der Versicherten, sich Abklärungsmassnahmen zu unter ziehen. Die Beschwerdeführerin tat indes ihre Bereitschaft zur Abklärung durch das Erscheinen an der Begutachtung kund und widersetzte sich damit der not wendigen Abklärung nicht. Dass sie sich während der Begutachtung unkoopera tiv verhielt, kann nicht zur Wiederholung der Abklärung - allenfalls gar in neuem Setting - führen. Es ist nicht Sache der Invalidenversicherung, Kosten durch mehrmalige Begutachtungen zu tragen, welche durch das Verhalten der Versi cherten verursacht werden. Diesfalls greift die Beweisregel von Art. 8 des Zivil gesetzbuches, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat , der aus ihr Rechte ableitet.

Im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte n Sozialversicherungsverfahren

tragen

die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrschein lichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

Dies ist vorliegend der Fall. 6.5

Z usammenfassend führ en diese Erwägungen zur Abweisung der Beschwerde . 7.

Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

Die Gerichtskosten g emäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, ist nach Einsicht in die Kostennote vom 6. April 2020 ( Urk.

17) mit Fr. 3‘934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dies unter Hinweis, dass für die Aufwendungen im Prozess Nr. IV.2018.00708 ( Nichteintretensentscheid des hiesigen Gerichts vom 1 1. Septem ber 2018 im Beschwerdeverfahren in Sachen der Parteien gegen den Vorbescheid vom 2 6. Juli 2018, Urk.

18) in diesem Verfahren keine Entschädigung geschuldet ist (Positionen vom 2 5. September 2018 sowie eine vom 1 1. Oktober 2018). Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuches vom 2 9. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt l iche Prozessführung bewilligt und es wird ihr Rechtsanwalt Hanspeter Kümin , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, Zürich, wird mit Fr. 3'934.15 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger