Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren
1991, hielt sich vom März 2004 bis Dezember 2015 in den Vereinigten Staaten von Amerika auf ( Urk. 8/28 Ziff. 4.1), und war vom 2 0. März bis 3 1. Oktober 2016 bei der A.___ AG, als Mitarbeiterin im Bereich Telefonmarketing erwerbstätig ( Urk. 8/46/4), als sie sich am 13.
Okto ber 2016 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete (Ur k. 8/28) . 1.2
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/43) übernahm die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten einer Potent ialab klärung im Bereich Bürodienstleistungsgruppe in der Universi täts klinik B.___ für die Zeit vom 2. Mai bis 1. Juni 2017 (Abschlussbericht vom 13.
Juni 2017; Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11).
Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Deutschkurses für die Zeit vom 2.
Mai bis 3 1. Juli 2017 zu.
Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 8/56) sprach die IV-Stelle der Versi cherten Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu.
Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/65) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 = Urk. 8/68/15-20 ) die Eingliederungsberatung ein und verneinte Ansprüche der Versicherten auf beruf liche Eingliede rungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie auf eine Rente .
2.
Am 2 7. August 2018 (Poststempel) erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuhe ben und es seien ihr b erufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erst maligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbs tätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschu lung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbil dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung fü hren, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abge brochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Tag geld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Ein gliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird
vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Aus bil dung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG einer erstmaligen beruflichen Aus bildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.3
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15.
Mai 2002 m.w.H .). 1.4
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver si cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI
2003 S. 158 E. 2). 1.5
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 6
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver si cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 8/66 ) davon aus, dass gestützt auf eine Beurteilung ihres behandeln den Arztes vom
6. Februar 2018 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Epilepsie angepassten Tätigkeit nicht ausge wiesen sei , weshalb ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1) .
2 .2
Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie infolge einer juvenilen myoklonischen Epilepsie unter einem Tremor und Zuckungen im Bereich ihrer Hände leide, und dass sie dadurch in der Berufswahl und in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Diesbezüglich sei auf den Bericht betreffend Potentialabklärung der B.___
abzustellen, wonach ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % sowie eine zusätzliche berufliche Weiterbildung empfohlen worden sei. Eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin habe sie zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als sie gerade eine Arbeitsstelle als Praktikantin in einer Kindertages stätte mit der Aussicht auf eine L ehrstelle angetreten habe . In der Folge habe sie diese Tätigkeit jedoch wegen eines Tremors und auf Grund von Zuckungen wieder aufgeben müssen ( Urk. 1).
3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 ), worin die Be schwerde gegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde führer in
rügte beschwerdeweise ledig lich den Abschluss der Eingliederungs beratung beziehungsweise die Verneinung ihres An spruchs auf berufliche Einglieder ungsmass nahmen. Die Verneinung des Rentenanspruchs beanstandete die Beschwerdeführerin indes nicht ( Urk. 1). Bezüglich der Vernei nung des Renten anspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorerst in Portugal, dann i n der Schweiz und anschliessend in den Vereinigten Staaten von Amerika die obligatorische Schulpflicht ( High School ) erfüllte . Sie verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk . 8/58/3). Im Rahmen der Eingliede rungs beratung ( vgl. Urk. 8/58) übernahm die Beschwerdegegnerin (Urk.
8/43) die Kosten einer Potent ialabklärung bei der B.___
vom 2. Mai bis 1.
Juni 2017 (Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11) und diejenigen eines
Sprachkurses in der deut schen Sprache ( Urk. 8/45) . Anlässlich der Eingliederungsberatung ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 (Urk. 8/58/13) um die Übernahme der Kosten eine r Ausbildung zum Erwerb eines Handelsdiploms an einer
Wi rtschafts- und Informatikschule . 4.2
Z u prüfen ist im Folgenden, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auf solche der erstmaligen beruf lichen Ausbildung
besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3) ausgewiesen ist. 4.3
Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, erwähnte in ihre m Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 8/39/6-8), dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 25.
Oktober 2006 behandle und diagnostizierte eine seit dem Jahre 2002 beste hende juvenile myoklonische Epilepsie, wobei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2009 frei von grösseren Anfällen sei (S. 1). Bei einem gesunden Lebensstil, genügend Schlaf und regelmässiger Einnahme der antiepileptischen Medikation ( Depakine , Lamotrigin ) sei die Wahrscheinlichkeit für erneute grössere (epilepti sche) Anfälle als gering einzuschätzen (S. 2). In der von der Beschwerdeführerin bisher in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Tätigkeit als Visa gistin oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer r egelmässigen Arbeitseinteilung und ohne Schicht- und Nachtdienst, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht die Ausübung von Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, insbesondere solche mit Nach t diensten oder ständig wechselnden Schichtdiensten, sowie Tätigkeiten in einem stressigen Arbeitsumfeld, wie bei spielsweise die Tätigkeit in einem Callcenter, nicht zuzumuten (S. 3). 4.4
Die Arbeitstherapeuten der B.___
erwähnten in ihrem Abschlussbericht betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 8/53/1-11), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. bis 3 0. Mai 2017 an einer Potential abklärung, vor erst bei einer Präsenzzeit von drei Stunden, anschliessend bei einer solche n von vier Stunden im Tag ,
teilgenommen habe (S. 1) . Dabei habe sich gezeigt, dass eine Erhöhung der täglichen Präsenzzeit auf vier Stunden nicht möglich gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Befindens geführt habe. Selbst für eine Teilnahme an einer Abklärung im Umfang von drei Stunden täglich, während fünf Tagen , sei die geforderte Belast barkeit nicht erreicht worden. Eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter den folgenden Bedingungen möglich: - sitzende Tätigkeit bei Tageslicht - Arbeitszeiten ausserhalb der frühen Morgenstunden - höchstens Halbtagesstruktur - kurzer Arbeitsweg - Servicehund oder -hündin als Begleitung zur Sicherheit - Möglichkeit einer Mittagspause am Wohnort - verständnisvolles Team und verständnisvolle Vorgesetzte (S. 7). 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( Urk. 8/54) erwähnte Dr. C.___ , dass sie nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Kenntnis nahme der Ergebnisse der an der B.___ durchgeführten Potentialabklärung ihren Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ergänze . Sie führte aus, dass die Beschwerde führerin (in angepassten Tätigkeiten) wahrscheinlich nicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diesbezüglich seien ihre verminderte Belastbarkeit, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit und die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu berücksichtigen . Weitere Auskünfte könnten die Ärzte der Klinik D.___ , welche die Beschwerdeführerin gegenwärtig abklärten, erteilen. 4.6
Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreff end ein Telefongespräch mit E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___ , vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/58/14) habe dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Schlaf la bor abgeklärt worden sei , und dass noch eine neuropsychologische Abklärung zur quantitativen Erfassung der kognitiven Fähigkeiten vorgesehen sie. Diagnos tisch habe er eine Epilepsie bestätigt, nicht hingegen eine Narkolepsie . Er habe sodann erwähnt, dass das Zittern , an welchem die Beschwerdeführerin bisher gelitten habe,
eine Nebenwirkung eines bisher eingenommenen Medika ments dargestellt habe, und e r
sei davon ausgegangen , dass diese Symptome nach einer Umstellung der Me dikation nicht mehr auftreten wü rden. Er habe der Beschwer deführerin aus epileptologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. 5. 5.1
5.1.1
In Bezug auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (vor stehend E. 4.6 ) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt , als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E.
4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefon gesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bun des gerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 6.2.2). 5. 1. 2
Da die angebliche Auskunft von E.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 4.6 ), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66) massgeblich stützte, wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diesem nicht unterschriftlich bestätigt wurde , kann auf die Aktennotiz gleichen Datums vor liegend nicht abgestellt werden. 5.2 5.2.1
Demgegenüber handelt es sich beim unterschriebenen Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1 3. Juni 2017 (vorstehend E. 4.4 ) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde . Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass die Arbeitstherapeutinnen der B.___ nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Gemäss der Recht spre chung haben sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht b ei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes auf Unterlagen zu stützen , die von ärztli chen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind, wobei es ä rztliche Aufgabe ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ,
beziehungsweise inwiefern die ver sicherte Person in ihren körperlichen und geistigen Funktionen dur ch das Leiden einge schränkt ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2015, 9C_925/2015 vom 20.
April 2016 E. 4.5.2). Demgegenüber ist es Aufgabe der Fachleute der Berufs beratung zu beurteilen , welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver sicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind ( Urteil des Bundesgerichts I
362/99 vom 8. Februar 2000 E. 1; BGE
107 V 20 E . 2 b). 5.2.2
Die Arbeitstherapeutinnen der B.___
beschränkten sich im Abschlussbericht vom 1 3. Juni 2017 nicht darauf, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Gesund heits zustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten für die Beschwerde führerin gemäss dem massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Frage kommen, sondern postulierten in Widerspruch zu den sich bei den Akten befin den den ärztliche n Beurteilungen und ohne Rücksprache bei den behandeln den Ärzten und Ärztinnen eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von höchstens 50 % . Unter diesen Umständen kann bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ni cht allein auf den Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ abgestellt werden. 5.3
Die Beurteilung en durch Dr. C.___
sind nicht frei von Widersprüchen. Denn während sie der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( vorstehend E.
4.3 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten attestierte, relativierte sie diese Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) und führte aus, dass nach einer erneuten Unter suchung der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der Ergebnisse der arbeits therapeutischen Abklärungen der B.___
wahrscheinlich nicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) ausgegangen werden könne, und empfahl, sich für genauere Informationen an d i e Klinik D.___
zu wenden, wo
n o ch weitere Abklärungen durchgeführt würden . Auf Grund von Wider sprüchen sowie m angels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beur teilungen durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 5 ). Insbesondere fehlen Unterlagen zu den in der Klinik D.___ durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung geltende n Offizialmaxime beziehungsweise des Untersuchungs grundsatz es , wonach die Behörde an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat ( Art. 43 ATSG; BGE 130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3 ), wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten der Klinik D.___ Berichte zu den Ergebnissen der von diesen veranlassten Unter suchungen einzuholen anstatt sich mit einer telefonischen Auskunft beziehungs weise einer diesbezüglichen Aktennotiz (vorstehend E. 4.6 ) zu begnü gen . Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der medizinischen Akten sowie nach Einholung allfäl li ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen
- über den Anspruch der Beschwerd e führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin au f berufliche Eingliede rungsmassnahmen neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann Volz
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erst maligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbs tätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschu lung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbil dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung fü hren, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abge brochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Tag geld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Ein gliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird
vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Aus bil dung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG einer erstmaligen beruflichen Aus bildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).
E. 1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15.
Mai 2002 m.w.H .).
E. 1.4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver si cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI
2003 S. 158 E. 2).
E. 1.5 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 6
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver si cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 7. August 2018 (Poststempel) erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuhe ben und es seien ihr b erufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 8/66 ) davon aus, dass gestützt auf eine Beurteilung ihres behandeln den Arztes vom
6. Februar 2018 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Epilepsie angepassten Tätigkeit nicht ausge wiesen sei , weshalb ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1) .
2 .2
Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie infolge einer juvenilen myoklonischen Epilepsie unter einem Tremor und Zuckungen im Bereich ihrer Hände leide, und dass sie dadurch in der Berufswahl und in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Diesbezüglich sei auf den Bericht betreffend Potentialabklärung der B.___
abzustellen, wonach ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % sowie eine zusätzliche berufliche Weiterbildung empfohlen worden sei. Eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin habe sie zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als sie gerade eine Arbeitsstelle als Praktikantin in einer Kindertages stätte mit der Aussicht auf eine L ehrstelle angetreten habe . In der Folge habe sie diese Tätigkeit jedoch wegen eines Tremors und auf Grund von Zuckungen wieder aufgeben müssen ( Urk. 1).
3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 ), worin die Be schwerde gegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde führer in
rügte beschwerdeweise ledig lich den Abschluss der Eingliederungs beratung beziehungsweise die Verneinung ihres An spruchs auf berufliche Einglieder ungsmass nahmen. Die Verneinung des Rentenanspruchs beanstandete die Beschwerdeführerin indes nicht ( Urk. 1). Bezüglich der Vernei nung des Renten anspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorerst in Portugal, dann i n der Schweiz und anschliessend in den Vereinigten Staaten von Amerika die obligatorische Schulpflicht ( High School ) erfüllte . Sie verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk . 8/58/3). Im Rahmen der Eingliede rungs beratung ( vgl. Urk. 8/58) übernahm die Beschwerdegegnerin (Urk.
8/43) die Kosten einer Potent ialabklärung bei der B.___
vom 2. Mai bis 1.
Juni 2017 (Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11) und diejenigen eines
Sprachkurses in der deut schen Sprache ( Urk. 8/45) . Anlässlich der Eingliederungsberatung ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 (Urk. 8/58/13) um die Übernahme der Kosten eine r Ausbildung zum Erwerb eines Handelsdiploms an einer
Wi rtschafts- und Informatikschule . 4.2
Z u prüfen ist im Folgenden, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auf solche der erstmaligen beruf lichen Ausbildung
besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3) ausgewiesen ist. 4.3
Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, erwähnte in ihre m Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 8/39/6-8), dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 25.
Oktober 2006 behandle und diagnostizierte eine seit dem Jahre 2002 beste hende juvenile myoklonische Epilepsie, wobei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2009 frei von grösseren Anfällen sei (S. 1). Bei einem gesunden Lebensstil, genügend Schlaf und regelmässiger Einnahme der antiepileptischen Medikation ( Depakine , Lamotrigin ) sei die Wahrscheinlichkeit für erneute grössere (epilepti sche) Anfälle als gering einzuschätzen (S. 2). In der von der Beschwerdeführerin bisher in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Tätigkeit als Visa gistin oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer r egelmässigen Arbeitseinteilung und ohne Schicht- und Nachtdienst, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht die Ausübung von Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, insbesondere solche mit Nach t diensten oder ständig wechselnden Schichtdiensten, sowie Tätigkeiten in einem stressigen Arbeitsumfeld, wie bei spielsweise die Tätigkeit in einem Callcenter, nicht zuzumuten (S. 3). 4.4
Die Arbeitstherapeuten der B.___
erwähnten in ihrem Abschlussbericht betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 8/53/1-11), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. bis 3 0. Mai 2017 an einer Potential abklärung, vor erst bei einer Präsenzzeit von drei Stunden, anschliessend bei einer solche n von vier Stunden im Tag ,
teilgenommen habe (S. 1) . Dabei habe sich gezeigt, dass eine Erhöhung der täglichen Präsenzzeit auf vier Stunden nicht möglich gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Befindens geführt habe. Selbst für eine Teilnahme an einer Abklärung im Umfang von drei Stunden täglich, während fünf Tagen , sei die geforderte Belast barkeit nicht erreicht worden. Eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter den folgenden Bedingungen möglich: - sitzende Tätigkeit bei Tageslicht - Arbeitszeiten ausserhalb der frühen Morgenstunden - höchstens Halbtagesstruktur - kurzer Arbeitsweg - Servicehund oder -hündin als Begleitung zur Sicherheit - Möglichkeit einer Mittagspause am Wohnort - verständnisvolles Team und verständnisvolle Vorgesetzte (S. 7). 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( Urk. 8/54) erwähnte Dr. C.___ , dass sie nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Kenntnis nahme der Ergebnisse der an der B.___ durchgeführten Potentialabklärung ihren Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ergänze . Sie führte aus, dass die Beschwerde führerin (in angepassten Tätigkeiten) wahrscheinlich nicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diesbezüglich seien ihre verminderte Belastbarkeit, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit und die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu berücksichtigen . Weitere Auskünfte könnten die Ärzte der Klinik D.___ , welche die Beschwerdeführerin gegenwärtig abklärten, erteilen. 4.6
Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreff end ein Telefongespräch mit E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___ , vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/58/14) habe dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Schlaf la bor abgeklärt worden sei , und dass noch eine neuropsychologische Abklärung zur quantitativen Erfassung der kognitiven Fähigkeiten vorgesehen sie. Diagnos tisch habe er eine Epilepsie bestätigt, nicht hingegen eine Narkolepsie . Er habe sodann erwähnt, dass das Zittern , an welchem die Beschwerdeführerin bisher gelitten habe,
eine Nebenwirkung eines bisher eingenommenen Medika ments dargestellt habe, und e r
sei davon ausgegangen , dass diese Symptome nach einer Umstellung der Me dikation nicht mehr auftreten wü rden. Er habe der Beschwer deführerin aus epileptologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. 5. 5.1
5.1.1
In Bezug auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (vor stehend E. 4.6 ) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt , als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E.
4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefon gesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bun des gerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 6.2.2). 5. 1. 2
Da die angebliche Auskunft von E.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 4.6 ), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66) massgeblich stützte, wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diesem nicht unterschriftlich bestätigt wurde , kann auf die Aktennotiz gleichen Datums vor liegend nicht abgestellt werden. 5.2 5.2.1
Demgegenüber handelt es sich beim unterschriebenen Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1 3. Juni 2017 (vorstehend E. 4.4 ) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde . Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass die Arbeitstherapeutinnen der B.___ nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Gemäss der Recht spre chung haben sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht b ei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes auf Unterlagen zu stützen , die von ärztli chen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind, wobei es ä rztliche Aufgabe ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ,
beziehungsweise inwiefern die ver sicherte Person in ihren körperlichen und geistigen Funktionen dur ch das Leiden einge schränkt ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2015, 9C_925/2015 vom 20.
April 2016 E. 4.5.2). Demgegenüber ist es Aufgabe der Fachleute der Berufs beratung zu beurteilen , welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver sicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind ( Urteil des Bundesgerichts I
362/99 vom 8. Februar 2000 E. 1; BGE
107 V 20 E . 2 b). 5.2.2
Die Arbeitstherapeutinnen der B.___
beschränkten sich im Abschlussbericht vom 1 3. Juni 2017 nicht darauf, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Gesund heits zustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten für die Beschwerde führerin gemäss dem massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Frage kommen, sondern postulierten in Widerspruch zu den sich bei den Akten befin den den ärztliche n Beurteilungen und ohne Rücksprache bei den behandeln den Ärzten und Ärztinnen eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von höchstens 50 % . Unter diesen Umständen kann bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ni cht allein auf den Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ abgestellt werden. 5.3
Die Beurteilung en durch Dr. C.___
sind nicht frei von Widersprüchen. Denn während sie der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( vorstehend E.
4.3 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten attestierte, relativierte sie diese Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) und führte aus, dass nach einer erneuten Unter suchung der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der Ergebnisse der arbeits therapeutischen Abklärungen der B.___
wahrscheinlich nicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) ausgegangen werden könne, und empfahl, sich für genauere Informationen an d i e Klinik D.___
zu wenden, wo
n o ch weitere Abklärungen durchgeführt würden . Auf Grund von Wider sprüchen sowie m angels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beur teilungen durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 5 ). Insbesondere fehlen Unterlagen zu den in der Klinik D.___ durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung geltende n Offizialmaxime beziehungsweise des Untersuchungs grundsatz es , wonach die Behörde an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat ( Art. 43 ATSG; BGE 130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3 ), wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten der Klinik D.___ Berichte zu den Ergebnissen der von diesen veranlassten Unter suchungen einzuholen anstatt sich mit einer telefonischen Auskunft beziehungs weise einer diesbezüglichen Aktennotiz (vorstehend E. 4.6 ) zu begnü gen . Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der medizinischen Akten sowie nach Einholung allfäl li ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen
- über den Anspruch der Beschwerd e führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin au f berufliche Eingliede rungsmassnahmen neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann Volz
E. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1991, hielt sich vom März 2004 bis Dezember 2015 in den Vereinigten Staaten von Amerika auf ( Urk. 8/28 Ziff. 4.1), und war vom 2
- März bis 3
- Oktober 2016 bei der A.___ AG, als Mitarbeiterin im Bereich Telefonmarketing erwerbstätig ( Urk. 8/46/4), als sie sich am 13. Okto ber 2016 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete (Ur k. 8/28) . 1.2 Mit Mitteilung vom
- Mai 2017 ( Urk. 8/43) übernahm die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten einer Potent ialab klärung im Bereich Bürodienstleistungsgruppe in der Universi täts klinik B.___ für die Zeit vom
- Mai bis
- Juni 2017 (Abschlussbericht vom 13. Juni 2017; Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11). Mit Mitteilung vom 1
- Mai 2017 ( Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Deutschkurses für die Zeit vom 2. Mai bis 3
- Juli 2017 zu. Mit Mitteilung vom
- Oktober 2017 ( Urk. 8/56) sprach die IV-Stelle der Versi cherten Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu. Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/65) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 8/66 = Urk. 8/68/15-20 ) die Eingliederungsberatung ein und verneinte Ansprüche der Versicherten auf beruf liche Eingliede rungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie auf eine Rente .
- Am 2
- August 2018 (Poststempel) erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 8/66 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuhe ben und es seien ihr b erufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- November 2018 (Urk. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erst maligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbs tätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschu lung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbil dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung fü hren, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abge brochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Tag geld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2). Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Ein gliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1
- August 2004). Nur auf diese Weise wird vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Aus bil dung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG einer erstmaligen beruflichen Aus bildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1
- August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.3 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H .). 1.4 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver si cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.5 Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2).
- 6 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1
- Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver si cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2018 (Urk. 8/66 ) davon aus, dass gestützt auf eine Beurteilung ihres behandeln den Arztes vom
- Februar 2018 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Epilepsie angepassten Tätigkeit nicht ausge wiesen sei , weshalb ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1) . 2 .2 Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie infolge einer juvenilen myoklonischen Epilepsie unter einem Tremor und Zuckungen im Bereich ihrer Hände leide, und dass sie dadurch in der Berufswahl und in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Diesbezüglich sei auf den Bericht betreffend Potentialabklärung der B.___ abzustellen, wonach ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % sowie eine zusätzliche berufliche Weiterbildung empfohlen worden sei. Eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin habe sie zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als sie gerade eine Arbeitsstelle als Praktikantin in einer Kindertages stätte mit der Aussicht auf eine L ehrstelle angetreten habe . In der Folge habe sie diese Tätigkeit jedoch wegen eines Tremors und auf Grund von Zuckungen wieder aufgeben müssen ( Urk. 1).
- Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 8/66 ), worin die Be schwerde gegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde führer in rügte beschwerdeweise ledig lich den Abschluss der Eingliederungs beratung beziehungsweise die Verneinung ihres An spruchs auf berufliche Einglieder ungsmass nahmen. Die Verneinung des Rentenanspruchs beanstandete die Beschwerdeführerin indes nicht ( Urk. 1). Bezüglich der Vernei nung des Renten anspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2
- Juni 2018 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
- 4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorerst in Portugal, dann i n der Schweiz und anschliessend in den Vereinigten Staaten von Amerika die obligatorische Schulpflicht ( High School ) erfüllte . Sie verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk . 8/58/3). Im Rahmen der Eingliede rungs beratung ( vgl. Urk. 8/58) übernahm die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/43) die Kosten einer Potent ialabklärung bei der B.___ vom
- Mai bis 1. Juni 2017 (Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11) und diejenigen eines Sprachkurses in der deut schen Sprache ( Urk. 8/45) . Anlässlich der Eingliederungsberatung ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 2
- September 2017 (Urk. 8/58/13) um die Übernahme der Kosten eine r Ausbildung zum Erwerb eines Handelsdiploms an einer Wi rtschafts- und Informatikschule . 4.2 Z u prüfen ist im Folgenden, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auf solche der erstmaligen beruf lichen Ausbildung besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3) ausgewiesen ist. 4.3 Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, erwähnte in ihre m Bericht vom 1
- Dezember 2016 ( Urk. 8/39/6-8), dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2006 behandle und diagnostizierte eine seit dem Jahre 2002 beste hende juvenile myoklonische Epilepsie, wobei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2009 frei von grösseren Anfällen sei (S. 1). Bei einem gesunden Lebensstil, genügend Schlaf und regelmässiger Einnahme der antiepileptischen Medikation ( Depakine , Lamotrigin ) sei die Wahrscheinlichkeit für erneute grössere (epilepti sche) Anfälle als gering einzuschätzen (S. 2). In der von der Beschwerdeführerin bisher in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Tätigkeit als Visa gistin oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer r egelmässigen Arbeitseinteilung und ohne Schicht- und Nachtdienst, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht die Ausübung von Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, insbesondere solche mit Nach t diensten oder ständig wechselnden Schichtdiensten, sowie Tätigkeiten in einem stressigen Arbeitsumfeld, wie bei spielsweise die Tätigkeit in einem Callcenter, nicht zuzumuten (S. 3). 4.4 Die Arbeitstherapeuten der B.___ erwähnten in ihrem Abschlussbericht betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1
- Juni 2017 ( Urk. 8/53/1-11), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom
- bis 3
- Mai 2017 an einer Potential abklärung, vor erst bei einer Präsenzzeit von drei Stunden, anschliessend bei einer solche n von vier Stunden im Tag , teilgenommen habe (S. 1) . Dabei habe sich gezeigt, dass eine Erhöhung der täglichen Präsenzzeit auf vier Stunden nicht möglich gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Befindens geführt habe. Selbst für eine Teilnahme an einer Abklärung im Umfang von drei Stunden täglich, während fünf Tagen , sei die geforderte Belast barkeit nicht erreicht worden. Eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter den folgenden Bedingungen möglich: - sitzende Tätigkeit bei Tageslicht - Arbeitszeiten ausserhalb der frühen Morgenstunden - höchstens Halbtagesstruktur - kurzer Arbeitsweg - Servicehund oder -hündin als Begleitung zur Sicherheit - Möglichkeit einer Mittagspause am Wohnort - verständnisvolles Team und verständnisvolle Vorgesetzte (S. 7). 4.5 In ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2017 ( Urk. 8/54) erwähnte Dr. C.___ , dass sie nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Kenntnis nahme der Ergebnisse der an der B.___ durchgeführten Potentialabklärung ihren Bericht vom 1
- Dezember 2016 ergänze . Sie führte aus, dass die Beschwerde führerin (in angepassten Tätigkeiten) wahrscheinlich nicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diesbezüglich seien ihre verminderte Belastbarkeit, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit und die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu berücksichtigen . Weitere Auskünfte könnten die Ärzte der Klinik D.___ , welche die Beschwerdeführerin gegenwärtig abklärten, erteilen. 4.6 Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreff end ein Telefongespräch mit E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___ , vom
- Februar 2018 (Urk. 8/58/14) habe dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Schlaf la bor abgeklärt worden sei , und dass noch eine neuropsychologische Abklärung zur quantitativen Erfassung der kognitiven Fähigkeiten vorgesehen sie. Diagnos tisch habe er eine Epilepsie bestätigt, nicht hingegen eine Narkolepsie . Er habe sodann erwähnt, dass das Zittern , an welchem die Beschwerdeführerin bisher gelitten habe, eine Nebenwirkung eines bisher eingenommenen Medika ments dargestellt habe, und e r sei davon ausgegangen , dass diese Symptome nach einer Umstellung der Me dikation nicht mehr auftreten wü rden. Er habe der Beschwer deführerin aus epileptologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert.
- 5.1 5.1.1 In Bezug auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2018 (vor stehend E. 4.6 ) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt , als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefon gesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bun des gerichts U 11/07 vom 2
- Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2
- Juli 2007 E. 6.2.2).
- 1. 2 Da die angebliche Auskunft von E.___ vom
- Februar 2018 (vorstehend E. 4.6 ), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2
- Juni 2018 ( Urk. 8/66) massgeblich stützte, wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diesem nicht unterschriftlich bestätigt wurde , kann auf die Aktennotiz gleichen Datums vor liegend nicht abgestellt werden. 5.2 5.2.1 Demgegenüber handelt es sich beim unterschriebenen Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1
- Juni 2017 (vorstehend E. 4.4 ) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde . Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass die Arbeitstherapeutinnen der B.___ nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Gemäss der Recht spre chung haben sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht b ei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes auf Unterlagen zu stützen , die von ärztli chen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind, wobei es ä rztliche Aufgabe ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist , beziehungsweise inwiefern die ver sicherte Person in ihren körperlichen und geistigen Funktionen dur ch das Leiden einge schränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2015, 9C_925/2015 vom 20. April 2016 E. 4.5.2). Demgegenüber ist es Aufgabe der Fachleute der Berufs beratung zu beurteilen , welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver sicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind ( Urteil des Bundesgerichts I 362/99 vom
- Februar 2000 E. 1; BGE 107 V 20 E . 2 b). 5.2.2 Die Arbeitstherapeutinnen der B.___ beschränkten sich im Abschlussbericht vom 1
- Juni 2017 nicht darauf, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Gesund heits zustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten für die Beschwerde führerin gemäss dem massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Frage kommen, sondern postulierten in Widerspruch zu den sich bei den Akten befin den den ärztliche n Beurteilungen und ohne Rücksprache bei den behandeln den Ärzten und Ärztinnen eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von höchstens 50 % . Unter diesen Umständen kann bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ni cht allein auf den Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ abgestellt werden. 5.3 Die Beurteilung en durch Dr. C.___ sind nicht frei von Widersprüchen. Denn während sie der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1
- Dezember 2016 ( vorstehend E. 4.3 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten attestierte, relativierte sie diese Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) und führte aus, dass nach einer erneuten Unter suchung der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der Ergebnisse der arbeits therapeutischen Abklärungen der B.___ wahrscheinlich nicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) ausgegangen werden könne, und empfahl, sich für genauere Informationen an d i e Klinik D.___ zu wenden, wo n o ch weitere Abklärungen durchgeführt würden . Auf Grund von Wider sprüchen sowie m angels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beur teilungen durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
- 6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.2 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 5 ). Insbesondere fehlen Unterlagen zu den in der Klinik D.___ durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung geltende n Offizialmaxime beziehungsweise des Untersuchungs grundsatz es , wonach die Behörde an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat ( Art. 43 ATSG; BGE 130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3 ), wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten der Klinik D.___ Berichte zu den Ergebnissen der von diesen veranlassten Unter suchungen einzuholen anstatt sich mit einer telefonischen Auskunft beziehungs weise einer diesbezüglichen Aktennotiz (vorstehend E. 4.6 ) zu begnü gen . Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der medizinischen Akten sowie nach Einholung allfäl li ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Anspruch der Beschwerd e führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin au f berufliche Eingliede rungsmassnahmen neu verfüge
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann Volz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00693
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
3. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren
1991, hielt sich vom März 2004 bis Dezember 2015 in den Vereinigten Staaten von Amerika auf ( Urk. 8/28 Ziff. 4.1), und war vom 2 0. März bis 3 1. Oktober 2016 bei der A.___ AG, als Mitarbeiterin im Bereich Telefonmarketing erwerbstätig ( Urk. 8/46/4), als sie sich am 13.
Okto ber 2016 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an meldete (Ur k. 8/28) . 1.2
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/43) übernahm die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten einer Potent ialab klärung im Bereich Bürodienstleistungsgruppe in der Universi täts klinik B.___ für die Zeit vom 2. Mai bis 1. Juni 2017 (Abschlussbericht vom 13.
Juni 2017; Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11).
Mit Mitteilung vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Deutschkurses für die Zeit vom 2.
Mai bis 3 1. Juli 2017 zu.
Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 8/56) sprach die IV-Stelle der Versi cherten Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu.
Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/65) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 = Urk. 8/68/15-20 ) die Eingliederungsberatung ein und verneinte Ansprüche der Versicherten auf beruf liche Eingliede rungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie auf eine Rente .
2.
Am 2 7. August 2018 (Poststempel) erhob die Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 ) und beantragte sinngemäss , diese sei aufzuhe ben und es seien ihr b erufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 7 ) die Abweisun g der Beschwerde, was der Beschwerde führer in am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen , zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliede rung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige beruf liche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufs bildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erst maligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Inva lidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbs tätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschu lung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbil dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige beruf liche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung fü hren, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Abs. 1 bis ).
Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abge brochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Tag geld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Ein gliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004). Nur auf diese Weise wird
vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Aus bil dung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . b IVG einer erstmaligen beruflichen Aus bildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumut bare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 1 9. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2). 1.3
Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3 b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffe ner Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufs wahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förde rung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15.
Mai 2002 m.w.H .). 1.4
Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheits schaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) ent wi ckelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenver si cherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI
2003 S. 158 E. 2). 1.5
Arbeitsunfähige ( Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes ( lit . a) und auf begleitende Beratung im Hin blick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes ( lit . b). Die IV-Stelle ver anlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ( Abs. 2). 1. 6
Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 1 5. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die ver si cherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigun gen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchti gung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invaliden versiche rung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 8/66 ) davon aus, dass gestützt auf eine Beurteilung ihres behandeln den Arztes vom
6. Februar 2018 eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Epilepsie angepassten Tätigkeit nicht ausge wiesen sei , weshalb ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1) .
2 .2
Die Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sie infolge einer juvenilen myoklonischen Epilepsie unter einem Tremor und Zuckungen im Bereich ihrer Hände leide, und dass sie dadurch in der Berufswahl und in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Diesbezüglich sei auf den Bericht betreffend Potentialabklärung der B.___
abzustellen, wonach ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % sowie eine zusätzliche berufliche Weiterbildung empfohlen worden sei. Eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin habe sie zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als sie gerade eine Arbeitsstelle als Praktikantin in einer Kindertages stätte mit der Aussicht auf eine L ehrstelle angetreten habe . In der Folge habe sie diese Tätigkeit jedoch wegen eines Tremors und auf Grund von Zuckungen wieder aufgeben müssen ( Urk. 1).
3.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die strei tige Verwaltungsverfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66 ), worin die Be schwerde gegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerde führer in
rügte beschwerdeweise ledig lich den Abschluss der Eingliederungs beratung beziehungsweise die Verneinung ihres An spruchs auf berufliche Einglieder ungsmass nahmen. Die Verneinung des Rentenanspruchs beanstandete die Beschwerdeführerin indes nicht ( Urk. 1). Bezüglich der Vernei nung des Renten anspruchs ist die angefoch tene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 da her unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorerst in Portugal, dann i n der Schweiz und anschliessend in den Vereinigten Staaten von Amerika die obligatorische Schulpflicht ( High School ) erfüllte . Sie verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk . 8/58/3). Im Rahmen der Eingliede rungs beratung ( vgl. Urk. 8/58) übernahm die Beschwerdegegnerin (Urk.
8/43) die Kosten einer Potent ialabklärung bei der B.___
vom 2. Mai bis 1.
Juni 2017 (Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11) und diejenigen eines
Sprachkurses in der deut schen Sprache ( Urk. 8/45) . Anlässlich der Eingliederungsberatung ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 2 1. September 2017 (Urk. 8/58/13) um die Übernahme der Kosten eine r Ausbildung zum Erwerb eines Handelsdiploms an einer
Wi rtschafts- und Informatikschule . 4.2
Z u prüfen ist im Folgenden, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf beruf liche Eingliederungsmassnahmen , insbesondere auf solche der erstmaligen beruf lichen Ausbildung
besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3) ausgewiesen ist. 4.3
Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, erwähnte in ihre m Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 8/39/6-8), dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 25.
Oktober 2006 behandle und diagnostizierte eine seit dem Jahre 2002 beste hende juvenile myoklonische Epilepsie, wobei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2009 frei von grösseren Anfällen sei (S. 1). Bei einem gesunden Lebensstil, genügend Schlaf und regelmässiger Einnahme der antiepileptischen Medikation ( Depakine , Lamotrigin ) sei die Wahrscheinlichkeit für erneute grössere (epilepti sche) Anfälle als gering einzuschätzen (S. 2). In der von der Beschwerdeführerin bisher in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Tätigkeit als Visa gistin oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer r egelmässigen Arbeitseinteilung und ohne Schicht- und Nachtdienst, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht die Ausübung von Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, insbesondere solche mit Nach t diensten oder ständig wechselnden Schichtdiensten, sowie Tätigkeiten in einem stressigen Arbeitsumfeld, wie bei spielsweise die Tätigkeit in einem Callcenter, nicht zuzumuten (S. 3). 4.4
Die Arbeitstherapeuten der B.___
erwähnten in ihrem Abschlussbericht betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1 3. Juni 2017 ( Urk. 8/53/1-11), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. bis 3 0. Mai 2017 an einer Potential abklärung, vor erst bei einer Präsenzzeit von drei Stunden, anschliessend bei einer solche n von vier Stunden im Tag ,
teilgenommen habe (S. 1) . Dabei habe sich gezeigt, dass eine Erhöhung der täglichen Präsenzzeit auf vier Stunden nicht möglich gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Befindens geführt habe. Selbst für eine Teilnahme an einer Abklärung im Umfang von drei Stunden täglich, während fünf Tagen , sei die geforderte Belast barkeit nicht erreicht worden. Eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter den folgenden Bedingungen möglich: - sitzende Tätigkeit bei Tageslicht - Arbeitszeiten ausserhalb der frühen Morgenstunden - höchstens Halbtagesstruktur - kurzer Arbeitsweg - Servicehund oder -hündin als Begleitung zur Sicherheit - Möglichkeit einer Mittagspause am Wohnort - verständnisvolles Team und verständnisvolle Vorgesetzte (S. 7). 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( Urk. 8/54) erwähnte Dr. C.___ , dass sie nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Kenntnis nahme der Ergebnisse der an der B.___ durchgeführten Potentialabklärung ihren Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ergänze . Sie führte aus, dass die Beschwerde führerin (in angepassten Tätigkeiten) wahrscheinlich nicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diesbezüglich seien ihre verminderte Belastbarkeit, ihre einge schränkte Leistungsfähigkeit und die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähig keit zu berücksichtigen . Weitere Auskünfte könnten die Ärzte der Klinik D.___ , welche die Beschwerdeführerin gegenwärtig abklärten, erteilen. 4.6
Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreff end ein Telefongespräch mit E.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___ , vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/58/14) habe dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Schlaf la bor abgeklärt worden sei , und dass noch eine neuropsychologische Abklärung zur quantitativen Erfassung der kognitiven Fähigkeiten vorgesehen sie. Diagnos tisch habe er eine Epilepsie bestätigt, nicht hingegen eine Narkolepsie . Er habe sodann erwähnt, dass das Zittern , an welchem die Beschwerdeführerin bisher gelitten habe,
eine Nebenwirkung eines bisher eingenommenen Medika ments dargestellt habe, und e r
sei davon ausgegangen , dass diese Symptome nach einer Umstellung der Me dikation nicht mehr auftreten wü rden. Er habe der Beschwer deführerin aus epileptologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert. 5. 5.1
5.1.1
In Bezug auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (vor stehend E. 4.6 ) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Recht sprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt , als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts erheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E.
4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefon gesprächs schrift lich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bun des gerichts U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 2 3. Juli 2007 E. 6.2.2). 5. 1. 2
Da die angebliche Auskunft von E.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 4.6 ), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 8/66) massgeblich stützte, wesent liche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diesem nicht unterschriftlich bestätigt wurde , kann auf die Aktennotiz gleichen Datums vor liegend nicht abgestellt werden. 5.2 5.2.1
Demgegenüber handelt es sich beim unterschriebenen Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ betreffend Arbeitsdiagnos tik/Potential abklärung vom 1 3. Juni 2017 (vorstehend E. 4.4 ) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde . Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass die Arbeitstherapeutinnen der B.___ nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Gemäss der Recht spre chung haben sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht b ei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes auf Unterlagen zu stützen , die von ärztli chen und gegebenen falls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind, wobei es ä rztliche Aufgabe ist , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist ,
beziehungsweise inwiefern die ver sicherte Person in ihren körperlichen und geistigen Funktionen dur ch das Leiden einge schränkt ist
(Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2015, 9C_925/2015 vom 20.
April 2016 E. 4.5.2). Demgegenüber ist es Aufgabe der Fachleute der Berufs beratung zu beurteilen , welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der ver sicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rück fragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind ( Urteil des Bundesgerichts I
362/99 vom 8. Februar 2000 E. 1; BGE
107 V 20 E . 2 b). 5.2.2
Die Arbeitstherapeutinnen der B.___
beschränkten sich im Abschlussbericht vom 1 3. Juni 2017 nicht darauf, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Gesund heits zustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten für die Beschwerde führerin gemäss dem massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Frage kommen, sondern postulierten in Widerspruch zu den sich bei den Akten befin den den ärztliche n Beurteilungen und ohne Rücksprache bei den behandeln den Ärzten und Ärztinnen eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von höchstens 50 % . Unter diesen Umständen kann bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ni cht allein auf den Abschlussbericht der Arbeits therapeutinnen der B.___ abgestellt werden. 5.3
Die Beurteilung en durch Dr. C.___
sind nicht frei von Widersprüchen. Denn während sie der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 ( vorstehend E.
4.3 ) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätig keiten attestierte, relativierte sie diese Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 ( vorstehend E. 4.5 ) und führte aus, dass nach einer erneuten Unter suchung der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der Ergebnisse der arbeits therapeutischen Abklärungen der B.___
wahrscheinlich nicht von einer uneinge schränkten Arbeitsfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) ausgegangen werden könne, und empfahl, sich für genauere Informationen an d i e Klinik D.___
zu wenden, wo
n o ch weitere Abklärungen durchgeführt würden . Auf Grund von Wider sprüchen sowie m angels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beur teilungen durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6. 6.1
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet is t, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzi sierung oder Ergänzung der medi zi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4). 6.2
Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unge nügend abge klärt (vorstehend E. 5 ). Insbesondere fehlen Unterlagen zu den in der Klinik D.___ durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung geltende n Offizialmaxime beziehungsweise des Untersuchungs grundsatz es , wonach die Behörde an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat ( Art. 43 ATSG; BGE 130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3 ), wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten der Klinik D.___ Berichte zu den Ergebnissen der von diesen veranlassten Unter suchungen einzuholen anstatt sich mit einer telefonischen Auskunft beziehungs weise einer diesbezüglichen Aktennotiz (vorstehend E. 4.6 ) zu begnü gen . Die Sache ist deshalb an die Beschwerde gegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der medizinischen Akten sowie nach Einholung allfäl li ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen
- über den Anspruch der Beschwerd e führerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin au f berufliche Eingliede rungsmassnahmen neu verfüge 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann Volz