Sachverhalt
1.
X.___, geboren 19 56, war seit Januar 2010 als Hauswart tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2), und meldete sich am 1 3. Oktober 2014 unter Hinweis auf einen Lungeninfekt mit Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/46, Urk. 7/59) und erwerbliche Si tuation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/30).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/115-117) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/71, Urk. 7/75, Urk. 7/77) und beim Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. März 2018 erstattet wurde (Urk. 7/114).
M it Verfügung vom 1 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/124 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 9. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 6. Juli 2019 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. Juli 2019 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 1.3
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cher ten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Rest arbeits fä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138
V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstä tigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138
V 457 E. 3.4).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, laut ärztlicher Einschätzung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit als Hauswart seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leich ten Tätigkeit bestehe jedoch seit Juli 2014 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Restarbeitsfähigkeit sei aus näher genannten Gründen, insbesondere auf grund seines Alters, nicht verwertbar (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und deren Verwertbarkeit verhält. 3.
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. März 2018 (Urk. 7/114) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Be schwerdeführers und nannten die folgende n, hier leicht gekürzt angeführten
Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41) : - k oronare, valvuläre und hypertensive Herzkrankheit - k oronare 1-Gefäss Erkrankung mit Status nach NSTEMI Juli 2014 mit Stent- Implantation im Ramus
Diagonalis 1 (Z.___) - Status nach biologischem Aortenklappenersatz (…) sowie subkoronarer Graftersatz
Vaskutec 32 mm sowie Sinus- Valsalva - Repair mit Rekon str uktion der akoronaren Klappenta s c he und Rekonstruktion mit dem Vaskutec Graft bei mittelschwerer Aortenklappenstenose sowie Aneu rysma der Aorta ascendens (…) bei bikuspider Aortenklappe am 2 9. September 2017, A.___ - t ransthorakale Echokardiographie 2 2. März 2018: EF 45 %, inferiore Hypo- bis Akinesie, diastolische Dysfunktion Grad l, normale Funktion der aortalen Bioprothese, keine linksventrikuläre Hypertrophie - Ergometrie März 20 18: d eutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 53 % der Sollleistung bei extrakardialer Limitierung und tief-normalen Blut druckwerten - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Grad IIa - Status nach PTA und Stent- lmplantation der Arteria
iliaca
communis links und PTA der Arteria
iliaca
interna rechts April 2015 - CT Mai 2017 : o ffener Stent in der Arteria
iliaca
communis links bei Verdacht auf hochgradige Stenose der Arteria
femoralis
communis rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden (S. 41 f.) : - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25) - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: p ersistierender Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas, Bewegungsmangel
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart aufgrund der kardiologischen Befunde ab Juli 2014 auf
Dauer zu 100
% arbeitsunfähig. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis und mit zum heutigen Tag,
mit Ausnahme der Hospitalisationen, immer zu 100 % zumutbar gewesen. Eine mittelschwere körperliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit drei Monaten nach der Herzoperation, also seit zirka Februar 2018 zu 30 % zumutbar gewesen. Es sei aus allgemein medizinischer Sicht zu erwähnen, dass möglicherweise Beschwerden von Seiten des Rückens oder einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit limitierend für die Be lastungsfähigkeit anlässlich der Ergometrie gewesen seien (S. 43).
Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Solche Tätigkeiten seien ihm seit Juli 2014 zumutbar (S. 44).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähig keit nicht mehr verwerten zu können.
Für die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung (vorstehend E. 1.2), dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der medizinischen Beurteilung (März 2018) 61-jährig, womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund vier Jahren in Aussicht stand. 4.2
Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht :
- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der
ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeits fähig keit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/ Zimmer service tätig gewesen, ohne Berufsbildung - Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitäts dauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % - Urteil 9C_580/2017
vom 1 6. Januar 2018 E. 4.1 : Restaktivitätsdauer im Zeit punkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre - Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3: Restaktivitätsdauer noch knapp 4 ½ Jahre ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben - Urteil 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2.5: Alter 61, Restaktivi tätsdauer noch 4 Jahre: intakte Berufschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, breite Palette möglicher Tätigkeiten ohne Umschulung oder aufwändige Einarbeitung, in angepasster Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt, sondern zeitlich voll disponibel
Verneint wurde die Verwertbarkeit im Fall einer Versicherten, die bei einer Rück weisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen wäre, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herab gesetzt oder aufgehoben wurde (Urteil 9C_183/2017 E. 5.2.3 und E. 6).
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 4.3
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner kardiologischen Problematik in dem Sinne beeinträchtigt, als er nur noch leichte körperliche Tä tigkeiten ausführen kann und überwiegend gehende Tätigkeiten vermieden wer den sollten (Urk. 7/114 S. 44). Für leichte körperliche Tätigkeiten besteht eine volle Ar beitsfähigkeit (vorstehend E. 3).
Bei diesem Gesundheitsschaden und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % verbleibt ein weites Spektrum von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren kör perlich leichten Tätigkeiten, insbesondere Hilfsarbeiten, die mit einem nur gerin gen oder gar keine m Umstellungs- und Eina rbeitungsaufwand verbunden sind und
grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden (Urteil des Bundesge richts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004) . Dies trägt denn auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Bau- und Möbelschreiner verfügt und während rund 30 Jahren im Lehrbetrieb weitergearbeitet hat, bevor er die letzten vier Jahre bis zum kardialen Ereignis im Jahre 2014 als Hauswart tätig war.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfä hig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar ge wissen, jedoch nicht derart
vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu be zeichnen wäre.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/201 6 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3), wobei an Tätigkeiten in der Pro duktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist . Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet wer den, während den Überwachungsfunktionen wie auch de m Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesund heitlichen Einschränkungen de s Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten .
In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände (vorstehend E. 1.3) führt dies zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des 61-jährigen Be schwerdeführers als noch verwertbar einzustufen ist. 4.4
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 7/ 115) das Invalideneinkommen ge stützt auf den (niedrigsten) Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt hat.
Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 19 56, war seit Januar 2010 als Hauswart tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2), und meldete sich am 1 3. Oktober 2014 unter Hinweis auf einen Lungeninfekt mit Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
E. 1.3 Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cher ten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).
E. 1.4 D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Rest arbeits fä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138
V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstä tigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138
V 457 E. 3.4).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, laut ärztlicher Einschätzung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit als Hauswart seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leich ten Tätigkeit bestehe jedoch seit Juli 2014 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Restarbeitsfähigkeit sei aus näher genannten Gründen, insbesondere auf grund seines Alters, nicht verwertbar (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und deren Verwertbarkeit verhält. 3.
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. März 2018 (Urk. 7/114) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Be schwerdeführers und nannten die folgende n, hier leicht gekürzt angeführten
Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41) : - k oronare, valvuläre und hypertensive Herzkrankheit - k oronare 1-Gefäss Erkrankung mit Status nach NSTEMI Juli 2014 mit Stent- Implantation im Ramus
Diagonalis 1 (Z.___) - Status nach biologischem Aortenklappenersatz (…) sowie subkoronarer Graftersatz
Vaskutec 32 mm sowie Sinus- Valsalva - Repair mit Rekon str uktion der akoronaren Klappenta s c he und Rekonstruktion mit dem Vaskutec Graft bei mittelschwerer Aortenklappenstenose sowie Aneu rysma der Aorta ascendens (…) bei bikuspider Aortenklappe am 2 9. September 2017, A.___ - t ransthorakale Echokardiographie 2 2. März 2018: EF 45 %, inferiore Hypo- bis Akinesie, diastolische Dysfunktion Grad l, normale Funktion der aortalen Bioprothese, keine linksventrikuläre Hypertrophie - Ergometrie März 20 18: d eutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 53 % der Sollleistung bei extrakardialer Limitierung und tief-normalen Blut druckwerten - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Grad IIa - Status nach PTA und Stent- lmplantation der Arteria
iliaca
communis links und PTA der Arteria
iliaca
interna rechts April 2015 - CT Mai 2017 : o ffener Stent in der Arteria
iliaca
communis links bei Verdacht auf hochgradige Stenose der Arteria
femoralis
communis rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden (S. 41 f.) : - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25) - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: p ersistierender Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas, Bewegungsmangel
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart aufgrund der kardiologischen Befunde ab Juli 2014 auf
Dauer zu 100
% arbeitsunfähig. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis und mit zum heutigen Tag,
mit Ausnahme der Hospitalisationen, immer zu 100 % zumutbar gewesen. Eine mittelschwere körperliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit drei Monaten nach der Herzoperation, also seit zirka Februar 2018 zu 30 % zumutbar gewesen. Es sei aus allgemein medizinischer Sicht zu erwähnen, dass möglicherweise Beschwerden von Seiten des Rückens oder einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit limitierend für die Be lastungsfähigkeit anlässlich der Ergometrie gewesen seien (S. 43).
Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Solche Tätigkeiten seien ihm seit Juli 2014 zumutbar (S. 44).
4.
E. 4 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/46, Urk. 7/59) und erwerbliche Si tuation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/30).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/115-117) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/71, Urk. 7/75, Urk. 7/77) und beim Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. März 2018 erstattet wurde (Urk. 7/114).
M it Verfügung vom 1 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/124 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 9. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähig keit nicht mehr verwerten zu können.
Für die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung (vorstehend E. 1.2), dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der medizinischen Beurteilung (März 2018) 61-jährig, womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund vier Jahren in Aussicht stand.
E. 4.2 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht :
- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der
ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeits fähig keit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/ Zimmer service tätig gewesen, ohne Berufsbildung - Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitäts dauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % - Urteil 9C_580/2017
vom 1 6. Januar 2018 E. 4.1 : Restaktivitätsdauer im Zeit punkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre - Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3: Restaktivitätsdauer noch knapp 4 ½ Jahre ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben - Urteil 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2.5: Alter 61, Restaktivi tätsdauer noch 4 Jahre: intakte Berufschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, breite Palette möglicher Tätigkeiten ohne Umschulung oder aufwändige Einarbeitung, in angepasster Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt, sondern zeitlich voll disponibel
Verneint wurde die Verwertbarkeit im Fall einer Versicherten, die bei einer Rück weisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen wäre, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herab gesetzt oder aufgehoben wurde (Urteil 9C_183/2017 E. 5.2.3 und E. 6).
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).
E. 4.3 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner kardiologischen Problematik in dem Sinne beeinträchtigt, als er nur noch leichte körperliche Tä tigkeiten ausführen kann und überwiegend gehende Tätigkeiten vermieden wer den sollten (Urk. 7/114 S. 44). Für leichte körperliche Tätigkeiten besteht eine volle Ar beitsfähigkeit (vorstehend E. 3).
Bei diesem Gesundheitsschaden und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % verbleibt ein weites Spektrum von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren kör perlich leichten Tätigkeiten, insbesondere Hilfsarbeiten, die mit einem nur gerin gen oder gar keine m Umstellungs- und Eina rbeitungsaufwand verbunden sind und
grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden (Urteil des Bundesge richts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004) . Dies trägt denn auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Bau- und Möbelschreiner verfügt und während rund 30 Jahren im Lehrbetrieb weitergearbeitet hat, bevor er die letzten vier Jahre bis zum kardialen Ereignis im Jahre 2014 als Hauswart tätig war.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfä hig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar ge wissen, jedoch nicht derart
vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu be zeichnen wäre.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/201 6 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3), wobei an Tätigkeiten in der Pro duktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist . Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet wer den, während den Überwachungsfunktionen wie auch de m Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesund heitlichen Einschränkungen de s Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten .
In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände (vorstehend E. 1.3) führt dies zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des 61-jährigen Be schwerdeführers als noch verwertbar einzustufen ist.
E. 4.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 7/ 115) das Invalideneinkommen ge stützt auf den (niedrigsten) Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt hat.
Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 8 ). Mit Eingabe vom 1 6. Juli 2019 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. Juli 2019 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00691
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 2 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 19 56, war seit Januar 2010 als Hauswart tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2), und meldete sich am 1 3. Oktober 2014 unter Hinweis auf einen Lungeninfekt mit Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/46, Urk. 7/59) und erwerbliche Si tuation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/30).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/115-117) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/71, Urk. 7/75, Urk. 7/77) und beim Y.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2 7. März 2018 erstattet wurde (Urk. 7/114).
M it Verfügung vom 1 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/124 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 9. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.
1) und es sei en ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 6. Juli 2019 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 2 9. Juli 2019 zur Kenntnis ge bracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Ein kommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zu mut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 1.3
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in die sem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Be rufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versi cher ten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen all fäl ligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1). 1.4
D er Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Rest arbeits fä higkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Fest stehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138
V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Er werbstä tigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138
V 457 E. 3.4).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, laut ärztlicher Einschätzung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tä tigkeit als Hauswart seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leich ten Tätigkeit bestehe jedoch seit Juli 2014 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfä higkeit. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Restarbeitsfähigkeit sei aus näher genannten Gründen, insbesondere auf grund seines Alters, nicht verwertbar (S. 6 ff.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers und deren Verwertbarkeit verhält. 3.
Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 2 7. März 2018 (Urk. 7/114) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Be schwerdeführers und nannten die folgende n, hier leicht gekürzt angeführten
Di agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41) : - k oronare, valvuläre und hypertensive Herzkrankheit - k oronare 1-Gefäss Erkrankung mit Status nach NSTEMI Juli 2014 mit Stent- Implantation im Ramus
Diagonalis 1 (Z.___) - Status nach biologischem Aortenklappenersatz (…) sowie subkoronarer Graftersatz
Vaskutec 32 mm sowie Sinus- Valsalva - Repair mit Rekon str uktion der akoronaren Klappenta s c he und Rekonstruktion mit dem Vaskutec Graft bei mittelschwerer Aortenklappenstenose sowie Aneu rysma der Aorta ascendens (…) bei bikuspider Aortenklappe am 2 9. September 2017, A.___ - t ransthorakale Echokardiographie 2 2. März 2018: EF 45 %, inferiore Hypo- bis Akinesie, diastolische Dysfunktion Grad l, normale Funktion der aortalen Bioprothese, keine linksventrikuläre Hypertrophie - Ergometrie März 20 18: d eutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 53 % der Sollleistung bei extrakardialer Limitierung und tief-normalen Blut druckwerten - periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Grad IIa - Status nach PTA und Stent- lmplantation der Arteria
iliaca
communis links und PTA der Arteria
iliaca
interna rechts April 2015 - CT Mai 2017 : o ffener Stent in der Arteria
iliaca
communis links bei Verdacht auf hochgradige Stenose der Arteria
femoralis
communis rechts
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die fol genden (S. 41 f.) : - Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25) - k ardiovaskuläre Risikofaktoren: p ersistierender Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas, Bewegungsmangel
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart aufgrund der kardiologischen Befunde ab Juli 2014 auf
Dauer zu 100
% arbeitsunfähig. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis und mit zum heutigen Tag,
mit Ausnahme der Hospitalisationen, immer zu 100 % zumutbar gewesen. Eine mittelschwere körperliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit drei Monaten nach der Herzoperation, also seit zirka Februar 2018 zu 30 % zumutbar gewesen. Es sei aus allgemein medizinischer Sicht zu erwähnen, dass möglicherweise Beschwerden von Seiten des Rückens oder einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit limitierend für die Be lastungsfähigkeit anlässlich der Ergometrie gewesen seien (S. 43).
Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Solche Tätigkeiten seien ihm seit Juli 2014 zumutbar (S. 44).
4. 4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer behinderungsangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähig keit nicht mehr verwerten zu können.
Für die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung (vorstehend E. 1.2), dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der medizinischen Beurteilung (März 2018) 61-jährig, womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund vier Jahren in Aussicht stand. 4.2
Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht :
- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der
ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeits fähig keit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/ Zimmer service tätig gewesen, ohne Berufsbildung - Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitäts dauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 % - Urteil 9C_580/2017
vom 1 6. Januar 2018 E. 4.1 : Restaktivitätsdauer im Zeit punkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre - Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3: Restaktivitätsdauer noch knapp 4 ½ Jahre ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben - Urteil 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2.5: Alter 61, Restaktivi tätsdauer noch 4 Jahre: intakte Berufschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, breite Palette möglicher Tätigkeiten ohne Umschulung oder aufwändige Einarbeitung, in angepasster Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt, sondern zeitlich voll disponibel
Verneint wurde die Verwertbarkeit im Fall einer Versicherten, die bei einer Rück weisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen wäre, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herab gesetzt oder aufgehoben wurde (Urteil 9C_183/2017 E. 5.2.3 und E. 6).
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeits fähig keit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). 4.3
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner kardiologischen Problematik in dem Sinne beeinträchtigt, als er nur noch leichte körperliche Tä tigkeiten ausführen kann und überwiegend gehende Tätigkeiten vermieden wer den sollten (Urk. 7/114 S. 44). Für leichte körperliche Tätigkeiten besteht eine volle Ar beitsfähigkeit (vorstehend E. 3).
Bei diesem Gesundheitsschaden und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % verbleibt ein weites Spektrum von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren kör perlich leichten Tätigkeiten, insbesondere Hilfsarbeiten, die mit einem nur gerin gen oder gar keine m Umstellungs- und Eina rbeitungsaufwand verbunden sind und
grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt werden (Urteil des Bundesge richts I 39/04 vom 2 0. Juli 2004) . Dies trägt denn auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Bau- und Möbelschreiner verfügt und während rund 30 Jahren im Lehrbetrieb weitergearbeitet hat, bevor er die letzten vier Jahre bis zum kardialen Ereignis im Jahre 2014 als Hauswart tätig war.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zu mutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der aus geglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realisti schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausge schlossen erscheint (Urteil e des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfä hig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar ge wissen, jedoch nicht derart
vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu be zeichnen wäre.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Ar beitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/201 6 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3), wobei an Tätigkeiten in der Pro duktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist . Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet wer den, während den Überwachungsfunktionen wie auch de m Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesund heitlichen Einschränkungen de s Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten .
In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände (vorstehend E. 1.3) führt dies zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des 61-jährigen Be schwerdeführers als noch verwertbar einzustufen ist. 4.4
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 7/ 115) das Invalideneinkommen ge stützt auf den (niedrigsten) Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt hat.
Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach