opencaselaw.ch

IV.2018.00689

Nach Abstellen auf die Arztberichte und die Haushaltsabklärung Anspruch auf eine halbe Rente nach der gemischten Methode ab 1.1.2018. Verschlechterung nach Verfügungserlass ist im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.

Zürich SozVersG · 2019-10-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1971 geborene X.___, Mutter von fünf Kinder n (geboren 1994, 1996, 2000, 2001 und 2005), ohne Berufsausbildung, war Hausfrau. Am 6. Feb ruar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Atem not während den Haushaltsarbeiten sowie einer raschen Ermüdbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 15/4), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 15/5 und 15/14) und führte am 5. Dezember 2017 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 15/16) . Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. Ja nuar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 15/22). Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. März 2018 unter Beilage eines Arztberichtes der Herzklinik Z.___ vom 2 9. März 2018 Einsprache (Urk.

15/28-29). Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 sprach ihr die IV-Stelle schliesslich eine halbe Rente ab dem 1. Ja nuar 2018 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2017 mindestens eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unent geltliche Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom

6. Dezember 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 4), was de r Beschwerdefüh rer in mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 1 6). Am 2 0. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass keine Anwaltskosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit durch ihre Rechtsschutzversicherung übernommen würden, da sie diese erst nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle abgeschlossen habe (Urk. 18-19). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

A nspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 3 1. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).

1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 6

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wobei das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

1.8

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1. 9

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushalts arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Ge sundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünf tige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistun gen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das al lenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden kön nen, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicher ten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszuge hen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 erheblich in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Die Ab klärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitseinschränkung in einem 50%-Pensum tätig wäre und die restlichen 50 % im Haushalt einsetz en würde. Bis Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % nach der gemischten Methode kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente. A ufgrund der Anwendung der neuen Rechtsprechung bezüglich der gemischten Methode, bekomme die Beschwerde führerin ab 1. Januar 2018 mit einem danach errechneten Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente. Dabei sei im Arbeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und im Haushaltsbereich, wo auch die Unterstützung der Familienangehö rigen einfliesse, eine Einschränkung von 31 % berücksichtigt worden (Urk. 2). 2.2.

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Dafür gäbe es verschiedene Gründe. Ihr behinderter Sohn sei 2015 in ein Heim verlegt wor den, der jüngste Sohn sei nun 12 Jahre alt und sie wolle ihre Familie bei knappen finanziellen Mitteln unterstüt z en. Durch die Pflege ihres schwer kranken Sohnes, bei welchem im März 2000 die Diagnose Muskeldystrophie Duchenne

gestellt worden sei, habe sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können . Im Jahr 2017 habe sie trotz ihres verschlechterten Gesundheitszustandes

eine leichte Arbeit an genommen. Sie arbeite 3 bis 3.5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft, wobei sie Computer und Tische abstaube. Damit stosse sie aber bereits an ihre Grenze. Werde auf die protokollierte Aussage während der Haushaltsabklärung abgestellt, sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Kardiologe die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mittlerweile noch auf 10 % einschätze. Der Abklärungsbericht sei auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe durch die Angehörigen nicht nachvollziehbar, es sei diesbezüglich von einer mindestens 50%igen Einschrän kung auszugehen. Aufgrund ihrer Leistungsverminderung, der fehlenden Schul bildung und der ausländischen Herkunft sei bei der Invaliditätsbemessung im er werblichen Teil ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Damit er gebe sich anhand der gemischten Methode ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Kardiologie und innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2017 folgende Diagnose: - Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008) - Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne - S chwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, einge schränkte RV-Funktion, offenes PFO (Echokardiograp h ie vom 06.07.2016) Mitte April 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wege n vermehrter Anstren gungsdyspnoe NYHA III gemeldet, nachdem sie vor einem Jahr aufgrund des Reizhusten s den ACE-Hemmer vollständig

sistiert habe. Im 24- Stunden-EKG h ät ten sich keine Kammertachykardien gezei g

t. Echokardiographisch habe sie eine deutliche Dilatation der linksseitigen Herzhöhlen und eine deutliche Einschrän kung der linksventrikulären Funktion eruiert . Sie habe d ie Beschwerdeführerin zur Stressechokardiographi e und kardiologischen Zweitmeinung an Dr. med. B.___

der Herzklinik Z.___

überwiesen. Seither habe sie die Beschwer deführerin nicht mehr gesehen

(Urk. 15/5/1) . 3.2

Prof. Dr. med. C.___, Herzklinik Z.___, erhob in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 15/14/ 5): - Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008) - Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne - Schwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, einge schränkte RV-Funktion, offenes PFO - NYHA II-III - Invasive Abklärung vom 14.07.2016: - Stenosefreie glattwandige Koronarien - Schwer dilatierter linker Ventrikel (EDVI 149 ml/m 2) mit einge schränkter LVEF (39%) - Cardiac Index 2.6 l/min/m 2 - Normale pulmonale Druckverhältnisse (mPAP 18 mmHg) - Spiroergometrie vom 13.07.2016: - VO2max 19.5 ml/min/kg (79% Solleistung) - Herz MRI vom 14.07.2016 : - LVEF 34%, RVEF 29%, keine Fibrose - Kein Nachweis von Kammertachykardien (24h EKG) - Echokardiograp h ie vom 04.07.2017: EF 34% - Spiroergometrie vom 04.07.2017: VO2max 17 ml/kg/min - EKG: Sinusrhytmus, QRS 122 ms - St.

n. Tuberkulose 1993 - Gastroösophagealer Reflux - C ardio-vasculäre r Risikofaktor: Nikotin, leichte Hypercholesterinämie (LDL 3.7 mmol/l) Im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre sei es zu einer deutlichen Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge Dyspnoe gekommen . Die Beschwerdefüh rerin brauche im Haushalt Hilfe durch ihre Kinder. Längerfristig sei damit zu rechnen, dass Herzfunktion und Leistungsfähigkeit weiter ab nähmen. Diesfalls sei eine Abklärung im Hinblick auf eine Herztransplantation nötig (Urk. 15/14/6). 3.3

Im Bericht vom 2 7. Oktober 2017 ergänzte Prof. Dr. C.___, dass die Beschwerde führerin s eit dem 2 2. Juli 201 6 bei ihnen in der Herzklinik in ambulanter Be handlung sei . Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass sie seit dem 1. Juli 2016 zu 70 %

im Haushalt arbeitsunfähig sei . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert. Als Hausfrau könne sie noch zwei bis drei Stunden leichte Arbei t en verrichten . Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 15/14/2-3) . 3.4

Am 9. November 2017 nahm Dipl.-Med. D.___, Fach ärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, für den RAD Stellung . Ihrer Ein schätzung nach seien die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig und es sei kein externes Gutachten erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich dort in kardiologischer Betreuung. Um die Einschränkungen im Haushalt detail liert zu erfassen sei eine Haushaltsabklärung erforderlich (Urk. 15/18/3). 3.5

Im Bericht der Herzklinik Z.___ vom 2 9. März 2018 wurden folgende Diag nosen hinzugefügt : - Spiroergometrie: - 04.07.2017: VO2max 17ml/kg/min - EKG: Sinusrhythmus 64bpm, PQ 112 ms, QRS 123 ms, monotope VES - NT- proBNP 623 ng /L - Echokardiografie vom 29.03.2018 - Linker Ventrikel schwer dilatiert, exzentrisch hypertophiert - LV Funktion schwer eingeschränkt (LV EF = 35%) - Leichte funktionelle Mitralinsuffizienz bei LV Geometriestörung - Mittelschwer dilatierter linker Vorhof (LAVI= 40/ml/m 2) - Offnes PFO mit intermittierend li- re Shunt - Keine pulmonale Durchsteigerung - Normal grosser rechter Ventrikel mit normaler syst. Funktion Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau aus medizinisch-kardiologischer Sicht betrage weiterhin 20 bis 30 % . Es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb im Vorbeschei d der Invalidenv ersicherung eine Arbeitsfähigkeit als Hausfrau von 69 % angenommen worden sei. Die

IV-Stelle habe die Haushaltsabklärung nach seinem Gutachten vom 27. Oktober 2017, in welchem eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit von 70 % festgestellt worden sei, durchgeführt. Zwischenzeitlich habe sich die kardiale Si tuation nicht verändert (Urk. 15/28/2). 4. 4. 1

Aufgrund des vorliegenden Arztberichts von Prof. Dr. C.___ der Herzklinik Z.___

vom

27. Oktober 2017 ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin um 70 % reduziert. Sie kann noch zwei bis drei Stunden pro Tag einer leichten Haushaltstätigkeit nachgehen (E. 3.3). Letzteres entspricht, übernommen auf den Erwerbsbereich, einer leichten angepassten Tätigkeit. In seinem Bericht vom 2 9. März 2018 bestätigte er nochmals, dass der Gesundheitszustand nach den

neuen Untersuchungen und Messungen

unverändert geblieben sei (E. 3.5). Somit ist bei der Beschwerdeführerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen, zumal die RAD-Ärztin nach der Akten beurteilung ebenfalls zur Einschätzung kam, dass die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig seien und kein externes Gutachten erforderlich sei

(E. 3.4) .

Hinsichtlich de s im Beschwerd everfahren eingereichten Berichts von Prof. Dr. C.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3/6) ist anzumerken, dass dieser keine An haltspunkte für sich später verwirklichte Tatsachen enthält, welche mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet wären, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Für die richterli che Beurteilung sind im konkreten Fall folglich allein die tatsächlichen Verhält nisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98; intern: aus VV005). Der Bericht

bezieht sich nämlich auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist

(Urk. 3/6 S. 2) . Diese ist im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. 4.2

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten, im Erwerbsbereich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Vorliegend wurde d ie Haushaltsabklärung am 7. Dezember 2017 vor Ort

von ei ner qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Somit kommt dem Bericht volle Beweiskraft zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver öffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5 . 2

Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass sie bei guter Ge sundheit in e inem 100%-Pensum arbeiten würde (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegen zuhalten, dass d ie Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung, wonach die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgaben bereich (Haushalt) tätig wäre, auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Angaben stützte (vgl.

Urk.

15/ 1 6/3 Ziff. 2.5-6) . Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nach vollziehbar, zumal alle vier Kinder noch zu Hause leben

und am Wochenende die Pflege des behinderten So hnes anfällt . Im Bericht wurde vermerkt, dass die Be schwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche und adäquat auf die Fragen g eant wortet habe (Urk. 15/16/1), was sprachliche Verständigungsschwierigkeiten als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Nachdem die Gerichte p raxisgemäss im Be reich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), hat es mit der von der Beschwer degegnerin festgestellten Qualifikation sein Bewenden.

5.3

S trittig ist weiter die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungs pflege, Einkauf, Wäsche/Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern oder an deren Familienangehörigen, wobei insbesondere das Ausmass der Schadenmin derungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 7). Während die Abklärungsper son in den genannten Bereichen von einer summierten

Einschränkung von 31 % ausging, hält die Beschwerdeführerin eine solche von generell 50 % als angemes sen . Das Gericht greift, wenn der Haushaltsabklärungsbericht voll beweiskräftig ist (E. 5.1), nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Triftige Gründe, welche in einzelnen Aufgaben ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund der medizinischen Akten (vgl. E. 3. 3) zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann und sich die anfallende Arbeit ihrem Befinden entsprechend einteilen muss .

Des Weiteren ist von einem Sechspersonen h aushalt auszugehen, wobei dem Sohn und – auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt – dem Ehemann sowie den Töchtern im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mithilfe zuzumuten ist. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint dabei die Festsetzung eine r Gesamteinschränkung von 31 %

auch nicht als unplausibel, zumindest nicht als unangemessen.

Dass die von der Abklärungsperson festge stellte Einschränkung von 31 % geringer ausfällt als die vom behandelnden Arzt Prof. Dr. C.___ attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3. 3 und E. 3.5), liegt an der berücksichtigten Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1. 4) .

5. 4

Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und sie zu 31 % in der Verrichtung des Haushalts eingeschränkt ist. 6. 6.1

Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E 1. 5) . Ausgehend von der vor genommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invali ditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 6.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1. 6). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2 6. Juni 2 018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 3 1. De zember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 6. 3

G emäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 15/1/6 und Urk. 15/16/2-3). Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen als auch das Invaliden einkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolvierte,

wäre zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn (Hilfsarbei t er tätigkeit) abzu stellen. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Validenein kommen 50 %, Invalideneinkommen 30 %) vorgenommen werden . Somit

ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 40 %, welche r ge wichtet auf ein 50%-Pensum ein en Invaliditätsgrad von 20

% ergibt. In Anwen dung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein In validitätsgrad von 70 %, welche r gewichtet auf ein 50%-Pensum ein en Invalidi tätsgrad von 35 % ergibt. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin (vgl.

Urk. 1 S. 19) ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da der leidens bedingten Einschränkung bereits in der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung Rech nung getragen wird. Was den Ausländerstatus (die Beschwerdeführerin besitzt seit 2016 das Schweizer Bürgerrecht) und d ie fehlende Ausbildung betrifft, ist ebenfalls kein Abzug gerechtfer t igt, da diese Faktoren auf die Entlöhnung einer Hilfs arbeiter tätigkeit keinen Einfluss haben. 6. 4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 50.5 % beziehungsweise 51 % ([ 70 x 0. 5 ] + [ 31 x 0. 5 ]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 35.5 % beziehungsweise 36 % ([ 40 x 0. 5 ] + [ 31 x 0. 5 ]).

Daraus ist zu folgern, dass bis am 3 1. Dezember 2017 kein rentenbegründender Invaliditäts grad bestand, jedoch a b 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht, der Anspruch auf eine halbe Rente gibt. 7.

Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin somit zu Recht ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gewährt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-11 Urk. 11-12 und Urk. 13/2-15). An tragsgemäss (Urk. 1 S. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.3

Mit Honorarnote vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Suzanne Davet

einen Aufwand von Total Fr. 3'1 1 7.60

geltend. Un ter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch angemessen . Demnach ist Rechtsanwältin Suzanne Davet

in dieser Höhe von der Gerichtskasse zu en t schädigen. 8.4

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. August 2018 wird de r

Beschwerdeführerin Rechtsanwältin

Suzanne Davet, Basel, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt und es wird ih r die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Suzanne Davet, Basel, wird mit

Fr. 3'117.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Suzanne Davet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die 1971 geborene X.___, Mutter von fünf Kinder n (geboren 1994, 1996, 2000, 2001 und 2005), ohne Berufsausbildung, war Hausfrau. Am 6. Feb ruar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Atem not während den Haushaltsarbeiten sowie einer raschen Ermüdbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 15/4), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 15/5 und 15/14) und führte am 5. Dezember 2017 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 15/16) . Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. Ja nuar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 15/22). Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. März 2018 unter Beilage eines Arztberichtes der Herzklinik Z.___ vom 2 9. März 2018 Einsprache (Urk.

15/28-29). Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 sprach ihr die IV-Stelle schliesslich eine halbe Rente ab dem 1. Ja nuar 2018 zu (Urk. 2).

E. 1.1 A nspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 6

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wobei das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 1.8 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2017 mindestens eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unent geltliche Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 und Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 erheblich in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Die Ab klärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitseinschränkung in einem 50%-Pensum tätig wäre und die restlichen 50 % im Haushalt einsetz en würde. Bis Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % nach der gemischten Methode kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente. A ufgrund der Anwendung der neuen Rechtsprechung bezüglich der gemischten Methode, bekomme die Beschwerde führerin ab 1. Januar 2018 mit einem danach errechneten Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente. Dabei sei im Arbeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und im Haushaltsbereich, wo auch die Unterstützung der Familienangehö rigen einfliesse, eine Einschränkung von 31 % berücksichtigt worden (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Dafür gäbe es verschiedene Gründe. Ihr behinderter Sohn sei 2015 in ein Heim verlegt wor den, der jüngste Sohn sei nun 12 Jahre alt und sie wolle ihre Familie bei knappen finanziellen Mitteln unterstüt z en. Durch die Pflege ihres schwer kranken Sohnes, bei welchem im März 2000 die Diagnose Muskeldystrophie Duchenne

gestellt worden sei, habe sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können . Im Jahr 2017 habe sie trotz ihres verschlechterten Gesundheitszustandes

eine leichte Arbeit an genommen. Sie arbeite 3 bis 3.5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft, wobei sie Computer und Tische abstaube. Damit stosse sie aber bereits an ihre Grenze. Werde auf die protokollierte Aussage während der Haushaltsabklärung abgestellt, sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Kardiologe die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mittlerweile noch auf 10 % einschätze. Der Abklärungsbericht sei auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe durch die Angehörigen nicht nachvollziehbar, es sei diesbezüglich von einer mindestens 50%igen Einschrän kung auszugehen. Aufgrund ihrer Leistungsverminderung, der fehlenden Schul bildung und der ausländischen Herkunft sei bei der Invaliditätsbemessung im er werblichen Teil ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Damit er gebe sich anhand der gemischten Methode ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2). 3.

E. 3 Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Kardiologie und innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2017 folgende Diagnose: - Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008) - Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne - S chwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, einge schränkte RV-Funktion, offenes PFO (Echokardiograp h ie vom 06.07.2016) Mitte April 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wege n vermehrter Anstren gungsdyspnoe NYHA III gemeldet, nachdem sie vor einem Jahr aufgrund des Reizhusten s den ACE-Hemmer vollständig

sistiert habe. Im 24- Stunden-EKG h ät ten sich keine Kammertachykardien gezei g

t. Echokardiographisch habe sie eine deutliche Dilatation der linksseitigen Herzhöhlen und eine deutliche Einschrän kung der linksventrikulären Funktion eruiert . Sie habe d ie Beschwerdeführerin zur Stressechokardiographi e und kardiologischen Zweitmeinung an Dr. med. B.___

der Herzklinik Z.___

überwiesen. Seither habe sie die Beschwer deführerin nicht mehr gesehen

(Urk. 15/5/1) .

E. 3.2 Prof. Dr. med. C.___, Herzklinik Z.___, erhob in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 15/14/ 5): - Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008) - Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne - Schwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, einge schränkte RV-Funktion, offenes PFO - NYHA II-III - Invasive Abklärung vom 14.07.2016: - Stenosefreie glattwandige Koronarien - Schwer dilatierter linker Ventrikel (EDVI 149 ml/m 2) mit einge schränkter LVEF (39%) - Cardiac Index 2.6 l/min/m 2 - Normale pulmonale Druckverhältnisse (mPAP 18 mmHg) - Spiroergometrie vom 13.07.2016: - VO2max 19.5 ml/min/kg (79% Solleistung) - Herz MRI vom 14.07.2016 : - LVEF 34%, RVEF 29%, keine Fibrose - Kein Nachweis von Kammertachykardien (24h EKG) - Echokardiograp h ie vom 04.07.2017: EF 34% - Spiroergometrie vom 04.07.2017: VO2max 17 ml/kg/min - EKG: Sinusrhytmus, QRS 122 ms - St.

n. Tuberkulose 1993 - Gastroösophagealer Reflux - C ardio-vasculäre r Risikofaktor: Nikotin, leichte Hypercholesterinämie (LDL 3.7 mmol/l) Im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre sei es zu einer deutlichen Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge Dyspnoe gekommen . Die Beschwerdefüh rerin brauche im Haushalt Hilfe durch ihre Kinder. Längerfristig sei damit zu rechnen, dass Herzfunktion und Leistungsfähigkeit weiter ab nähmen. Diesfalls sei eine Abklärung im Hinblick auf eine Herztransplantation nötig (Urk. 15/14/6).

E. 3.3 Im Bericht vom 2 7. Oktober 2017 ergänzte Prof. Dr. C.___, dass die Beschwerde führerin s eit dem 2 2. Juli 201 6 bei ihnen in der Herzklinik in ambulanter Be handlung sei . Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass sie seit dem 1. Juli 2016 zu 70 %

im Haushalt arbeitsunfähig sei . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert. Als Hausfrau könne sie noch zwei bis drei Stunden leichte Arbei t en verrichten . Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 15/14/2-3) .

E. 3.4 Am 9. November 2017 nahm Dipl.-Med. D.___, Fach ärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, für den RAD Stellung . Ihrer Ein schätzung nach seien die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig und es sei kein externes Gutachten erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich dort in kardiologischer Betreuung. Um die Einschränkungen im Haushalt detail liert zu erfassen sei eine Haushaltsabklärung erforderlich (Urk. 15/18/3).

E. 3.5 ), liegt an der berücksichtigten Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1. 4) .

5. 4

Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und sie zu 31 % in der Verrichtung des Haushalts eingeschränkt ist. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E 1. 5) . Ausgehend von der vor genommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invali ditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.

E. 6.2 Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1. 6). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2 6. Juni 2 018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 3 1. De zember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 6. 3

G emäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 15/1/6 und Urk. 15/16/2-3). Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen als auch das Invaliden einkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolvierte,

wäre zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn (Hilfsarbei t er tätigkeit) abzu stellen. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Validenein kommen 50 %, Invalideneinkommen 30 %) vorgenommen werden . Somit

ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 40 %, welche r ge wichtet auf ein 50%-Pensum ein en Invaliditätsgrad von 20

% ergibt. In Anwen dung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein In validitätsgrad von 70 %, welche r gewichtet auf ein 50%-Pensum ein en Invalidi tätsgrad von 35 % ergibt. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin (vgl.

Urk. 1 S. 19) ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da der leidens bedingten Einschränkung bereits in der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung Rech nung getragen wird. Was den Ausländerstatus (die Beschwerdeführerin besitzt seit 2016 das Schweizer Bürgerrecht) und d ie fehlende Ausbildung betrifft, ist ebenfalls kein Abzug gerechtfer t igt, da diese Faktoren auf die Entlöhnung einer Hilfs arbeiter tätigkeit keinen Einfluss haben. 6. 4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 50.5 % beziehungsweise 51 % ([ 70 x 0. 5 ] + [ 31 x 0. 5 ]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 35.5 % beziehungsweise 36 % ([ 40 x 0. 5 ] + [ 31 x 0. 5 ]).

Daraus ist zu folgern, dass bis am 3 1. Dezember 2017 kein rentenbegründender Invaliditäts grad bestand, jedoch a b 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht, der Anspruch auf eine halbe Rente gibt. 7.

Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin somit zu Recht ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gewährt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

E. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 3 1. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).

E. 8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-11 Urk. 11-12 und Urk. 13/2-15). An tragsgemäss (Urk. 1 S. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen.

E. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.

E. 8.3 Mit Honorarnote vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Suzanne Davet

einen Aufwand von Total Fr. 3'1 1 7.60

geltend. Un ter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch angemessen . Demnach ist Rechtsanwältin Suzanne Davet

in dieser Höhe von der Gerichtskasse zu en t schädigen.

E. 8.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. August 2018 wird de r

Beschwerdeführerin Rechtsanwältin

Suzanne Davet, Basel, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt und es wird ih r die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Suzanne Davet, Basel, wird mit

Fr. 3'117.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Suzanne Davet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 9 Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushalts arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Ge sundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünf tige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistun gen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das al lenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden kön nen, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicher ten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszuge hen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00689

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 3 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokatin Suzanne Davet basleradvokaten Falknerstrasse 3, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1971 geborene X.___, Mutter von fünf Kinder n (geboren 1994, 1996, 2000, 2001 und 2005), ohne Berufsausbildung, war Hausfrau. Am 6. Feb ruar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Atem not während den Haushaltsarbeiten sowie einer raschen Ermüdbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 15/4), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 15/5 und 15/14) und führte am 5. Dezember 2017 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 15/16) . Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. Ja nuar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 15/22). Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. März 2018 unter Beilage eines Arztberichtes der Herzklinik Z.___ vom 2 9. März 2018 Einsprache (Urk.

15/28-29). Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 sprach ihr die IV-Stelle schliesslich eine halbe Rente ab dem 1. Ja nuar 2018 zu (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 8. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2017 mindestens eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unent geltliche Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertre tung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom

6. Dezember 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 1 4), was de r Beschwerdefüh rer in mit Verfügung vom 1 1. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 1 6). Am 2 0. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass keine Anwaltskosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit durch ihre Rechtsschutzversicherung übernommen würden, da sie diese erst nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle abgeschlossen habe (Urk. 18-19). 3.

Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforder lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

A nspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und de nen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt täti gen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 3 1. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).

1.5

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgaben bereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgelt lichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

Nach der bis 3 1. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und der jenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invali dität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkom mens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Ge samtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c). 1. 6

Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27 bis Ab satz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). 1. 7

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstäti gen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wobei das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäfti gungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invali ditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

1.8

Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Ren tenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbe messung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hy pothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonde ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Be urteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1. 9

Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünfti ger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädi gung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine mög lichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermögli chen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushalts arbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Auf gaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Ent löhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiese nermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berück sichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Ge sundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünf tige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistun gen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder über wälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das al lenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetz buchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden kön nen, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicher ten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung recht lich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszuge hen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 erheblich in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Die Ab klärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heitseinschränkung in einem 50%-Pensum tätig wäre und die restlichen 50 % im Haushalt einsetz en würde. Bis Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % nach der gemischten Methode kei nen Anspruch auf eine Invalidenrente. A ufgrund der Anwendung der neuen Rechtsprechung bezüglich der gemischten Methode, bekomme die Beschwerde führerin ab 1. Januar 2018 mit einem danach errechneten Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente. Dabei sei im Arbeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und im Haushaltsbereich, wo auch die Unterstützung der Familienangehö rigen einfliesse, eine Einschränkung von 31 % berücksichtigt worden (Urk. 2). 2.2.

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Dafür gäbe es verschiedene Gründe. Ihr behinderter Sohn sei 2015 in ein Heim verlegt wor den, der jüngste Sohn sei nun 12 Jahre alt und sie wolle ihre Familie bei knappen finanziellen Mitteln unterstüt z en. Durch die Pflege ihres schwer kranken Sohnes, bei welchem im März 2000 die Diagnose Muskeldystrophie Duchenne

gestellt worden sei, habe sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können . Im Jahr 2017 habe sie trotz ihres verschlechterten Gesundheitszustandes

eine leichte Arbeit an genommen. Sie arbeite 3 bis 3.5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft, wobei sie Computer und Tische abstaube. Damit stosse sie aber bereits an ihre Grenze. Werde auf die protokollierte Aussage während der Haushaltsabklärung abgestellt, sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Kardiologe die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mittlerweile noch auf 10 % einschätze. Der Abklärungsbericht sei auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe durch die Angehörigen nicht nachvollziehbar, es sei diesbezüglich von einer mindestens 50%igen Einschrän kung auszugehen. Aufgrund ihrer Leistungsverminderung, der fehlenden Schul bildung und der ausländischen Herkunft sei bei der Invaliditätsbemessung im er werblichen Teil ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Damit er gebe sich anhand der gemischten Methode ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Kardiologie und innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2017 folgende Diagnose: - Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008) - Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne - S chwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, einge schränkte RV-Funktion, offenes PFO (Echokardiograp h ie vom 06.07.2016) Mitte April 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wege n vermehrter Anstren gungsdyspnoe NYHA III gemeldet, nachdem sie vor einem Jahr aufgrund des Reizhusten s den ACE-Hemmer vollständig

sistiert habe. Im 24- Stunden-EKG h ät ten sich keine Kammertachykardien gezei g

t. Echokardiographisch habe sie eine deutliche Dilatation der linksseitigen Herzhöhlen und eine deutliche Einschrän kung der linksventrikulären Funktion eruiert . Sie habe d ie Beschwerdeführerin zur Stressechokardiographi e und kardiologischen Zweitmeinung an Dr. med. B.___

der Herzklinik Z.___

überwiesen. Seither habe sie die Beschwer deführerin nicht mehr gesehen

(Urk. 15/5/1) . 3.2

Prof. Dr. med. C.___, Herzklinik Z.___, erhob in seinem Bericht vom 2 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 15/14/ 5): - Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008) - Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne - Schwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, einge schränkte RV-Funktion, offenes PFO - NYHA II-III - Invasive Abklärung vom 14.07.2016: - Stenosefreie glattwandige Koronarien - Schwer dilatierter linker Ventrikel (EDVI 149 ml/m 2) mit einge schränkter LVEF (39%) - Cardiac Index 2.6 l/min/m 2 - Normale pulmonale Druckverhältnisse (mPAP 18 mmHg) - Spiroergometrie vom 13.07.2016: - VO2max 19.5 ml/min/kg (79% Solleistung) - Herz MRI vom 14.07.2016 : - LVEF 34%, RVEF 29%, keine Fibrose - Kein Nachweis von Kammertachykardien (24h EKG) - Echokardiograp h ie vom 04.07.2017: EF 34% - Spiroergometrie vom 04.07.2017: VO2max 17 ml/kg/min - EKG: Sinusrhytmus, QRS 122 ms - St.

n. Tuberkulose 1993 - Gastroösophagealer Reflux - C ardio-vasculäre r Risikofaktor: Nikotin, leichte Hypercholesterinämie (LDL 3.7 mmol/l) Im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre sei es zu einer deutlichen Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge Dyspnoe gekommen . Die Beschwerdefüh rerin brauche im Haushalt Hilfe durch ihre Kinder. Längerfristig sei damit zu rechnen, dass Herzfunktion und Leistungsfähigkeit weiter ab nähmen. Diesfalls sei eine Abklärung im Hinblick auf eine Herztransplantation nötig (Urk. 15/14/6). 3.3

Im Bericht vom 2 7. Oktober 2017 ergänzte Prof. Dr. C.___, dass die Beschwerde führerin s eit dem 2 2. Juli 201 6 bei ihnen in der Herzklinik in ambulanter Be handlung sei . Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass sie seit dem 1. Juli 2016 zu 70 %

im Haushalt arbeitsunfähig sei . Die körperliche Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert. Als Hausfrau könne sie noch zwei bis drei Stunden leichte Arbei t en verrichten . Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 15/14/2-3) . 3.4

Am 9. November 2017 nahm Dipl.-Med. D.___, Fach ärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, für den RAD Stellung . Ihrer Ein schätzung nach seien die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig und es sei kein externes Gutachten erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich dort in kardiologischer Betreuung. Um die Einschränkungen im Haushalt detail liert zu erfassen sei eine Haushaltsabklärung erforderlich (Urk. 15/18/3). 3.5

Im Bericht der Herzklinik Z.___ vom 2 9. März 2018 wurden folgende Diag nosen hinzugefügt : - Spiroergometrie: - 04.07.2017: VO2max 17ml/kg/min - EKG: Sinusrhythmus 64bpm, PQ 112 ms, QRS 123 ms, monotope VES - NT- proBNP 623 ng /L - Echokardiografie vom 29.03.2018 - Linker Ventrikel schwer dilatiert, exzentrisch hypertophiert - LV Funktion schwer eingeschränkt (LV EF = 35%) - Leichte funktionelle Mitralinsuffizienz bei LV Geometriestörung - Mittelschwer dilatierter linker Vorhof (LAVI= 40/ml/m 2) - Offnes PFO mit intermittierend li- re Shunt - Keine pulmonale Durchsteigerung - Normal grosser rechter Ventrikel mit normaler syst. Funktion Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau aus medizinisch-kardiologischer Sicht betrage weiterhin 20 bis 30 % . Es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb im Vorbeschei d der Invalidenv ersicherung eine Arbeitsfähigkeit als Hausfrau von 69 % angenommen worden sei. Die

IV-Stelle habe die Haushaltsabklärung nach seinem Gutachten vom 27. Oktober 2017, in welchem eine

medizinisch begründete Arbeitsunfähig keit von 70 % festgestellt worden sei, durchgeführt. Zwischenzeitlich habe sich die kardiale Si tuation nicht verändert (Urk. 15/28/2). 4. 4. 1

Aufgrund des vorliegenden Arztberichts von Prof. Dr. C.___ der Herzklinik Z.___

vom

27. Oktober 2017 ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwer deführerin um 70 % reduziert. Sie kann noch zwei bis drei Stunden pro Tag einer leichten Haushaltstätigkeit nachgehen (E. 3.3). Letzteres entspricht, übernommen auf den Erwerbsbereich, einer leichten angepassten Tätigkeit. In seinem Bericht vom 2 9. März 2018 bestätigte er nochmals, dass der Gesundheitszustand nach den

neuen Untersuchungen und Messungen

unverändert geblieben sei (E. 3.5). Somit ist bei der Beschwerdeführerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen, zumal die RAD-Ärztin nach der Akten beurteilung ebenfalls zur Einschätzung kam, dass die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig seien und kein externes Gutachten erforderlich sei

(E. 3.4) .

Hinsichtlich de s im Beschwerd everfahren eingereichten Berichts von Prof. Dr. C.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3/6) ist anzumerken, dass dieser keine An haltspunkte für sich später verwirklichte Tatsachen enthält, welche mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet wären, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Für die richterli che Beurteilung sind im konkreten Fall folglich allein die tatsächlichen Verhält nisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98; intern: aus VV005). Der Bericht

bezieht sich nämlich auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist

(Urk. 3/6 S. 2) . Diese ist im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. 4.2

Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalt en, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten, im Erwerbsbereich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1

Vorliegend wurde d ie Haushaltsabklärung am 7. Dezember 2017 vor Ort

von ei ner qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen erge benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Somit kommt dem Bericht volle Beweiskraft zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver öffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5 . 2

Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass sie bei guter Ge sundheit in e inem 100%-Pensum arbeiten würde (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegen zuhalten, dass d ie Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung, wonach die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgaben bereich (Haushalt) tätig wäre, auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Angaben stützte (vgl.

Urk.

15/ 1 6/3 Ziff. 2.5-6) . Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nach vollziehbar, zumal alle vier Kinder noch zu Hause leben

und am Wochenende die Pflege des behinderten So hnes anfällt . Im Bericht wurde vermerkt, dass die Be schwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche und adäquat auf die Fragen g eant wortet habe (Urk. 15/16/1), was sprachliche Verständigungsschwierigkeiten als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Nachdem die Gerichte p raxisgemäss im Be reich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab stellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2 a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), hat es mit der von der Beschwer degegnerin festgestellten Qualifikation sein Bewenden.

5.3

S trittig ist weiter die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungs pflege, Einkauf, Wäsche/Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern oder an deren Familienangehörigen, wobei insbesondere das Ausmass der Schadenmin derungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 7). Während die Abklärungsper son in den genannten Bereichen von einer summierten

Einschränkung von 31 % ausging, hält die Beschwerdeführerin eine solche von generell 50 % als angemes sen . Das Gericht greift, wenn der Haushaltsabklärungsbericht voll beweiskräftig ist (E. 5.1), nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsre sultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

Triftige Gründe, welche in einzelnen Aufgaben ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund der medizinischen Akten (vgl. E. 3. 3) zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann und sich die anfallende Arbeit ihrem Befinden entsprechend einteilen muss .

Des Weiteren ist von einem Sechspersonen h aushalt auszugehen, wobei dem Sohn und – auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt – dem Ehemann sowie den Töchtern im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mithilfe zuzumuten ist. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint dabei die Festsetzung eine r Gesamteinschränkung von 31 %

auch nicht als unplausibel, zumindest nicht als unangemessen.

Dass die von der Abklärungsperson festge stellte Einschränkung von 31 % geringer ausfällt als die vom behandelnden Arzt Prof. Dr. C.___ attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3. 3 und E. 3.5), liegt an der berücksichtigten Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1. 4) .

5. 4

Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und sie zu 31 % in der Verrichtung des Haushalts eingeschränkt ist. 6. 6.1

Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E 1. 5) . Ausgehend von der vor genommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invali ditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat. 6.2

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungs methode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1. 6). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 2 6. Juni 2 018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 3 1. De zember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). 6. 3

G emäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 15/1/6 und Urk. 15/16/2-3). Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen als auch das Invaliden einkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolvierte,

wäre zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn (Hilfsarbei t er tätigkeit) abzu stellen. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Validenein kommen 50 %, Invalideneinkommen 30 %) vorgenommen werden . Somit

ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 40 %, welche r ge wichtet auf ein 50%-Pensum ein en Invaliditätsgrad von 20

% ergibt. In Anwen dung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein In validitätsgrad von 70 %, welche r gewichtet auf ein 50%-Pensum ein en Invalidi tätsgrad von 35 % ergibt. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin (vgl.

Urk. 1 S. 19) ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da der leidens bedingten Einschränkung bereits in der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung Rech nung getragen wird. Was den Ausländerstatus (die Beschwerdeführerin besitzt seit 2016 das Schweizer Bürgerrecht) und d ie fehlende Ausbildung betrifft, ist ebenfalls kein Abzug gerechtfer t igt, da diese Faktoren auf die Entlöhnung einer Hilfs arbeiter tätigkeit keinen Einfluss haben. 6. 4

Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 50.5 % beziehungsweise 51 % ([ 70 x 0. 5 ] + [ 31 x 0. 5 ]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamtinvalidi tätsgrad von 35.5 % beziehungsweise 36 % ([ 40 x 0. 5 ] + [ 31 x 0. 5 ]).

Daraus ist zu folgern, dass bis am 3 1. Dezember 2017 kein rentenbegründender Invaliditäts grad bestand, jedoch a b 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht, der Anspruch auf eine halbe Rente gibt. 7.

Zusammenfassend hat d ie Beschwerdegegnerin somit zu Recht ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gewährt . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

8.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-11 Urk. 11-12 und Urk. 13/2-15). An tragsgemäss (Urk. 1 S. 1) ist de r Beschwerdeführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen. 8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und un abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen, zufolge Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 8.3

Mit Honorarnote vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Suzanne Davet

einen Aufwand von Total Fr. 3'1 1 7.60

geltend. Un ter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch angemessen . Demnach ist Rechtsanwältin Suzanne Davet

in dieser Höhe von der Gerichtskasse zu en t schädigen. 8.4

Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 8. August 2018 wird de r

Beschwerdeführerin Rechtsanwältin

Suzanne Davet, Basel, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren be stellt und es wird ih r die unentg eltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Suzanne Davet, Basel, wird mit

Fr. 3'117.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Suzanne Davet - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz