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IV.2018.00687

Rentenrevision; im Wesentlichen unveränderter gesundheitlicher Zustand.

Zürich SozVersG · 2006-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2005 betref fend die 1960 geborene X.___ wurde der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 21. Juli 2004 in Abwei sung der Beschwerde bestätigt (Zusprache einer halbe n Rente ab 1. Januar 2001; Urk. 8/74, Urk. 8/96). Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. März 2006 (Urk. 8 /100).

Im November 2006 wurde der Rentenanspruch einer revisionsweisen Überprü fung unterzogen, wobei die Versicherte angab, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juni 2005 verschlechtert habe (Urk. 8/102). In der Folge überprüfte die IV Stelle den medizinischen Sachverhalt und ordnete erneut eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten an (MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008, Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 26. März 2008 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/130), hielt in der Folge aber mange ls wesentlicher Ver änderung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 3. Juli 2008 fest, dass weiterhin ein Anspruch auf e ine halbe Rente bestehe (Urk. 8/135). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Februar 2010 ab (Urk. 8/156). 1.2

Im Rahmen eines weiteren Revisionsgesuches machte die Versicherte am 2 6. April 2010 erneut eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend (Urk. 8/157). In der Zeit vom 1 0. Januar bis 8. Februar 2011 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in der Y.___ (Urk. 8/171 S. 2), eine weitere stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 2 2. Februar bis 1 2. April 2012 in der Z.___ in A.___ (Urk. 8/193). Vom 1 3. Dezember 2012 bis 2 3. Januar 2013 wurde die Versicherte stationär auf der B.___ der Y.___ behandelt (Urk. 8/213). Im Zuge der Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären (C.___ -Gutachten vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 8/230),

und informierte mit Mitteilung vom 1 0. Februar 2014 über den unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/238). Mit dieser Einschätzung erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden (Schreiben vom 4. Juni 2014, Urk. 8/244) und teilte mit Schreiben vom 1 6. Februar 2015 eine weitere Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit, insbesondere aus somatischen Gründen (Urk. 8/250). Am 2 1. Mai 2015 musste sich die Versicherte einer Resektion eines Hypophysen makroadenoms unterziehen (Urk. 8/310), eine Meningeom -E ntfernung links frontal erfolgte am 1 5. Januar 2016 (Hospitalisation vom 1 4. bis 2 0. Januar 2016, Urk. 8/294). Die am 2 2. März 2016 in Aussicht gestellte polydisziplinäre Abklä rung wurde am 2 7. Juni 2016 storniert (Urk.

8/299). Am 2 1. Dezember 2016 wurde zudem eine offene Teilnephrektomie rechts nötig (Urk. 8/329). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 2 9. Juni 2017 eine psychiatrische Abklärung in die Wege geleitet (Urk. 8/332); das entsprechende Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dati ert vom 1 2. No vember 2017 (Urk. 8/336).

Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2018 (ersetzt die Mit teilung vom 1 0. Februar 2014) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentener höhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/350) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 2 5. Juni 2018 fest (Urk. 8/356 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 7. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 2 3. August 2013 eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATS G). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass die Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden, im Grossen und Ganzen gleich geblieben seien. Durch die Meningeom - Entfernung und die Nierenzystenoperation sei es nur kurzfristig zu einer Ver schlechterung gekommen. Weiter bestehe kein Grund, vom Gutachten von Dr. D.___ abzuweichen, was zur Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aus mehreren Berichten der behandelnden Ärzte deutlich hervor gehe, dass es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekom men sei (Urk. 1 S. 17). So habe die Beschwerdeführerin mehrfach in psychiatri scher Behandlung gestanden, welche allerdings Ende 2016 h abe abgebrochen werden müssen, da sie die Termine nicht mehr habe wahrnehmen können (S. 19). Daneben sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren auf die Hilfe des Eheman nes angewiesen und lebe völlig zurückgezogen. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe eindeutig fest, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe (S. 20); auf das Gutachten von Dr. D.___ könne dem gegenüber nicht abgestellt werden (S. 16). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 2 6. Februar 2010 bestätigte Verfügung vom 3. Juli 2008, mit welcher weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente gewährt wurde (Urk. 8/135, Urk. 8/156).

In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 200 8. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnos tizierten dannzumal mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfä higkeit eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (F44.7) mit sen somotorischer Hemisymptomatik rechts ohne neurologisches Korrelat und psy chogenem Erbrechen; ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung C4 bis C6 und beginnender Segmentdegeneration C3 bis C7; eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (F 45.4); intermittierender Schwindel bei Status nach wahrscheinlicher Contusio

labyrinthi mit im Verlauf guter zentraler Kompensa tion und Verdacht auf psychogenen Schwindel; Dysthymie (F34.1); DD subsyn dromale Depression (F34.8).

Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin, wie bereits 2002, zur Hauptsa che an einer gemischten dissoziativen Störung mit dem Hauptsymptom einer rechtsseitigen Pseudolähmung sowie an einem chronifizierten

zervikozephale n und zervikobrachiale n Schmerzsyndrom, welches organisch nicht vollständig er klärt werden könne. Es sei zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung zu stellen, welche eine Erklärung für das Ausmass der ge klagten Schmerzen liefern könne. Neu gegenüber 2002 habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, welche unter Behandlung weitgehend remittiert und heute nur noch subsyndromal ausgeprägt sei und am ehesten einer Dysthymie entspreche. Ebenfalls neu sei es im Rahmen der dissoziativen Störung zu einem neuen Syndrom in Form von Erbrechen gekommen. Insgesamt könne gegenüber dem Zustand per 2002 keine wesentliche Verschlechterung, aber auch keine klare Verbesserung objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich durch die psychiatrischen Befunde beeinträchtigt und betrage heute in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen 70 %. Dabei sei aber festzuhalten, dass diese im Vergleich zu 2002 höher eingestufte Arbeits fähigkeit nicht Ausdruck eines verbesserten Zustandes, sondern das Resultat einer heute gegenüber 2002 geänderten Beurteilung der somatoformen und dissoziati ven Störungen sei (Urk. 8/125 S. 23 ff.). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gut achten vom 1 0. Oktober 2013 verantwo rtlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F3 3.1, Urk. 8/230 S. 51).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszu gehen (S. 51 f.) : - Unspezifisches Cervikalsyndrom mit allenfalls möglicher cervikocephaler Ausstrahlung und Tendomyosen im Schultergürtel rechts - Funktionelle Arm- und Beinparese rechts ohne Anhalt für eine erklärende organpathologische Störung - Kopfschmerzen, aufgrund unscharfer anamnestischer Angaben nicht wei ter klassifizierbar - Anamnestisch rezidivierende Bewusstseinsverluste, teilweise Urinabgang, aufgrund der Vorakten nicht epileptisch bedingt - Kleines 12x11x5

cm grosses Meningeom links frontal als Zufallsbefund, aktuell ohne Krankheitswert - Psychogenes Erbrechen (ICD-10 F50.5) - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (Bewegungsapparat und Sensibilitäts- und Empfindungsstörung; ICD-10 F44.7)

In einer angepassten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin einarmig arbeiten könne, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (S. 59). 3.2

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 nahmen die C.___ -Gutachter zu den mo nierten Unstimmigkeiten im Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 Stellung. Insbe sondere wurde klargestellt, dass formal die Bedingungen für eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10 gegeben seien. Diesbezüglich sei es gegenüber der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus dem Jahr 2008 zu einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/232 S. 2). Aufgrund des jah relangen Verlaufs sei von einem erneuten stationären Behandlungsversuch keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (S. 3). 3.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 2. November 2017 eine ge mischte dissoziative Störung (Bewegungs- und Sensibilitätsstörung, Ohnmachts-/Krampfanfälle; ICD-10 F44.7; Urk. 8/336 S. 52).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ausgewie sen (S. 52): - Mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Mit Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4/F33.4) - Mit gemäss den Akten rezidivierendem Erbrechen (ICD-10 F50.5)

Es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Teilgutachten vom 2 4. August 2002 festzustellen. Dies gelte aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitraum zwischen August 2002 und Oktober 2017, abgesehen von kurzfristigen stationären Hospi talisationen (S. 55). 4. 4.1

Das vorliegende Gutachten von Dr. D.___ legt den psychiatrisch-medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere berücksichtigte Dr. D.___ die vorhandenen medizinischen Akten, auch jene zu den zuletzt nötig gewordenen Opera tionen (vgl. Urk. 8/336 S. 7-9), auch äussert e sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Kopf- und Nierenbeschwerden (Urk. 8/336 S. 12). Die entsprechenden Beschwerden waren dem Gutachter demnach bekannt und konnten in die Gesamteinschätzung einfliessen. Anzumerken ist dabei weiter, dass als Vergleichsbasis das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008 massge bend ist, wobei die diagnostische Einschätzung von Dr. D.___ im Wesentlichen jener der MEDAS-Gutachter entspricht (vgl. Urk. 8/125 S. 24 und Urk. 8/336 S.

55). Auch aus der dannzumaligen Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kann dabei nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden, da die gegen über dem Vorgutachten angenommene Verbesserung ausdrücklich als andere Einschätzung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes dekla riert wurde (vgl. Urk. 8/125/49). 4.2

Auch aus den zwischen Januar 2011 und Januar 2013 erfolgten drei stationären Behandlungen kann nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung geschlossen wer den. So hielten die C.___ -Fachärzte in ihrem Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass die nach den stationären Behandlungen erhobenen Be funde im Wesentlichen ihrer Bef undaufnahme entsprechen würden, gingen aber in diagnostischer Hinsicht lediglich von einer rezidivierende n depressive n Stö rung mittelgradigen Ausmasses aus (Urk. 8/230 S. 51). Aufgrund der vorliegen den Akten ist demnach davon auszugehen, dass sich die depressive Problematik zwar zwischenzeitlich verschlechtert hat, ohne aber zu einer dauerhaften zusätz lichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu führen; so gingen auch die C.___ -Gutachter von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus. Dass es dabei vor der C.___ -Begutachtung zu einer massgebenden Verbesserung der Situation gekommen ist, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch aus den medizinischen Akten nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin – abgesehen von den stationären Aufenthalten vom 1 0. Januar bis 8. Februar 2011, vom 2 2. Februar bis 1 2. April 2012 sowie vom 1 3. Dezember 2012 bis 2 3. Januar 2013

– anlässlich der C.___ -Begutachtung in etwa so präsentierte, wie in der Zeit ab dem Revisionsgesuch vom 2 6. April 201 0. Für diese Einschätzung der Sachlage spricht auch, dass durch die stationä ren Behandlungen stets zumindest eine Stabilisierung oder geringe Verbesserung der Symptomatik erzielt werden konnte (vgl. 8/171 S. 2, Urk. 8/194 S. 3). Die behandelnden Fachärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2013 gar einen klaren Rückgang der depressiven Symptomatik fest (Urk. 8/213 S. 3). 4.3

Dass es sich im Nachgang zu den erfolgten Gehirnoperationen oder der Zystenentfernung an der Niere zu einer andauernden zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist, ist ebenfalls nicht dargetan. So attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie speziell operative Urologie, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3 0. Dezember 2016 bis 3. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt weiter fest, dass ab 6. Februar 2017 aus urologischer Sicht die Arbeit wieder aufgenommen könne (Urk. 8/319, vgl. auch Urk. 8/329). Weiter zeigte sich anlässlich der neurochirurgischen Nachkontrolle vom 2 7. Januar 2017 ein regelrechter postoperativer Befund, sodass Prof. Dr. med. F.___ (G.___) in seinem Bericht vom 1. Februar 2017 einen aktuellen Behandlungsbedarf ausschloss (Urk. 8/325/5 f.; vgl. auch Urk. 8/294). Weiter konnte aufgrund einer stationären Abklärung an der H.___ in der Zeit vom 1. bis 8. Juli 2016 eine Epilepsie ausgeschlossen werden (Urk. 8/303). 4.4

An dieser Einschätzung der Sachlage vermögen auch die anderslautenden Ein schätzungen, insbesondere der behandelnden Hausärztin (vgl. Urk. 8/295, Urk. 317) sowie der Ärzte des I.___

(Urk. 8/310) nichts zu ändern. So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im vorliegenden Fall ist bezüglich de s Argument s der längerdauernden Betreuung zudem anzumerken, dass die Be schwerdeführerin seit 2002 in regelmässigen Abständen begutachtet wurde, so dass auch die Gutachter auf eine umfassende Aktenlage zurückgreifen konnten, was die Gefahr einer unzutreffenden Momentaufnahme deutlich vermindert. Wei ter attestierte n die behandelnden Fachärzte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum der vorliegend massgebenden Referenzverfügung (3. Juli 2008) eine vollständige Arbeits un fähigkeit (vgl. etwa Bericht der Y.___

vom 2 8. August 2008, Urk. 8/143; Bericht der Z.___ vom 2 4. November 2008, Urk. 8/149). 4.5

Zusammenfassend ist es verglichen mit dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2008 in der Zeit zwischen April 2010 (Urk. 8/157) und 2 5. Juni 2018 nicht zu einer massgeblichen und anhaltenden Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes gekommen. Dementsprechend liegt kein Revisionsgrund vor, was entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 7. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 2 3. August 2013 eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass die Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden, im Grossen und Ganzen gleich geblieben seien. Durch die Meningeom - Entfernung und die Nierenzystenoperation sei es nur kurzfristig zu einer Ver schlechterung gekommen. Weiter bestehe kein Grund, vom Gutachten von Dr. D.___ abzuweichen, was zur Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches führe (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aus mehreren Berichten der behandelnden Ärzte deutlich hervor gehe, dass es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekom men sei (Urk. 1 S. 17). So habe die Beschwerdeführerin mehrfach in psychiatri scher Behandlung gestanden, welche allerdings Ende 2016 h abe abgebrochen werden müssen, da sie die Termine nicht mehr habe wahrnehmen können (S. 19). Daneben sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren auf die Hilfe des Eheman nes angewiesen und lebe völlig zurückgezogen. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe eindeutig fest, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe (S. 20); auf das Gutachten von Dr. D.___ könne dem gegenüber nicht abgestellt werden (S. 16).

E. 2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 2 6. Februar 2010 bestätigte Verfügung vom 3. Juli 2008, mit welcher weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente gewährt wurde (Urk. 8/135, Urk. 8/156).

In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 200 8. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnos tizierten dannzumal mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfä higkeit eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (F44.7) mit sen somotorischer Hemisymptomatik rechts ohne neurologisches Korrelat und psy chogenem Erbrechen; ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung C4 bis C6 und beginnender Segmentdegeneration C3 bis C7; eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (F 45.4); intermittierender Schwindel bei Status nach wahrscheinlicher Contusio

labyrinthi mit im Verlauf guter zentraler Kompensa tion und Verdacht auf psychogenen Schwindel; Dysthymie (F34.1); DD subsyn dromale Depression (F34.8).

Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin, wie bereits 2002, zur Hauptsa che an einer gemischten dissoziativen Störung mit dem Hauptsymptom einer rechtsseitigen Pseudolähmung sowie an einem chronifizierten

zervikozephale n und zervikobrachiale n Schmerzsyndrom, welches organisch nicht vollständig er klärt werden könne. Es sei zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung zu stellen, welche eine Erklärung für das Ausmass der ge klagten Schmerzen liefern könne. Neu gegenüber 2002 habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, welche unter Behandlung weitgehend remittiert und heute nur noch subsyndromal ausgeprägt sei und am ehesten einer Dysthymie entspreche. Ebenfalls neu sei es im Rahmen der dissoziativen Störung zu einem neuen Syndrom in Form von Erbrechen gekommen. Insgesamt könne gegenüber dem Zustand per 2002 keine wesentliche Verschlechterung, aber auch keine klare Verbesserung objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich durch die psychiatrischen Befunde beeinträchtigt und betrage heute in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen 70 %. Dabei sei aber festzuhalten, dass diese im Vergleich zu 2002 höher eingestufte Arbeits fähigkeit nicht Ausdruck eines verbesserten Zustandes, sondern das Resultat einer heute gegenüber 2002 geänderten Beurteilung der somatoformen und dissoziati ven Störungen sei (Urk. 8/125 S. 23 ff.). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gut achten vom 1 0. Oktober 2013 verantwo rtlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F3 3.1, Urk. 8/230 S. 51).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszu gehen (S. 51 f.) : - Unspezifisches Cervikalsyndrom mit allenfalls möglicher cervikocephaler Ausstrahlung und Tendomyosen im Schultergürtel rechts - Funktionelle Arm- und Beinparese rechts ohne Anhalt für eine erklärende organpathologische Störung - Kopfschmerzen, aufgrund unscharfer anamnestischer Angaben nicht wei ter klassifizierbar - Anamnestisch rezidivierende Bewusstseinsverluste, teilweise Urinabgang, aufgrund der Vorakten nicht epileptisch bedingt - Kleines 12x11x5

cm grosses Meningeom links frontal als Zufallsbefund, aktuell ohne Krankheitswert - Psychogenes Erbrechen (ICD-10 F50.5) - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (Bewegungsapparat und Sensibilitäts- und Empfindungsstörung; ICD-10 F44.7)

In einer angepassten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin einarmig arbeiten könne, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (S. 59). 3.2

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 nahmen die C.___ -Gutachter zu den mo nierten Unstimmigkeiten im Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 Stellung. Insbe sondere wurde klargestellt, dass formal die Bedingungen für eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10 gegeben seien. Diesbezüglich sei es gegenüber der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus dem Jahr 2008 zu einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/232 S. 2). Aufgrund des jah relangen Verlaufs sei von einem erneuten stationären Behandlungsversuch keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (S. 3). 3.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 2. November 2017 eine ge mischte dissoziative Störung (Bewegungs- und Sensibilitätsstörung, Ohnmachts-/Krampfanfälle; ICD-10 F44.7; Urk. 8/336 S. 52).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ausgewie sen (S. 52): - Mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Mit Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4/F33.4) - Mit gemäss den Akten rezidivierendem Erbrechen (ICD-10 F50.5)

Es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Teilgutachten vom 2 4. August 2002 festzustellen. Dies gelte aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitraum zwischen August 2002 und Oktober 2017, abgesehen von kurzfristigen stationären Hospi talisationen (S. 55). 4. 4.1

Das vorliegende Gutachten von Dr. D.___ legt den psychiatrisch-medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere berücksichtigte Dr. D.___ die vorhandenen medizinischen Akten, auch jene zu den zuletzt nötig gewordenen Opera tionen (vgl. Urk. 8/336 S. 7-9), auch äussert e sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Kopf- und Nierenbeschwerden (Urk. 8/336 S. 12). Die entsprechenden Beschwerden waren dem Gutachter demnach bekannt und konnten in die Gesamteinschätzung einfliessen. Anzumerken ist dabei weiter, dass als Vergleichsbasis das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008 massge bend ist, wobei die diagnostische Einschätzung von Dr. D.___ im Wesentlichen jener der MEDAS-Gutachter entspricht (vgl. Urk. 8/125 S. 24 und Urk. 8/336 S.

55). Auch aus der dannzumaligen Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kann dabei nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden, da die gegen über dem Vorgutachten angenommene Verbesserung ausdrücklich als andere Einschätzung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes dekla riert wurde (vgl. Urk. 8/125/49). 4.2

Auch aus den zwischen Januar 2011 und Januar 2013 erfolgten drei stationären Behandlungen kann nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung geschlossen wer den. So hielten die C.___ -Fachärzte in ihrem Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass die nach den stationären Behandlungen erhobenen Be funde im Wesentlichen ihrer Bef undaufnahme entsprechen würden, gingen aber in diagnostischer Hinsicht lediglich von einer rezidivierende n depressive n Stö rung mittelgradigen Ausmasses aus (Urk. 8/230 S. 51). Aufgrund der vorliegen den Akten ist demnach davon auszugehen, dass sich die depressive Problematik zwar zwischenzeitlich verschlechtert hat, ohne aber zu einer dauerhaften zusätz lichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu führen; so gingen auch die C.___ -Gutachter von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus. Dass es dabei vor der C.___ -Begutachtung zu einer massgebenden Verbesserung der Situation gekommen ist, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch aus den medizinischen Akten nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin – abgesehen von den stationären Aufenthalten vom 1 0. Januar bis 8. Februar 2011, vom 2 2. Februar bis 1 2. April 2012 sowie vom 1 3. Dezember 2012 bis 2 3. Januar 2013

– anlässlich der C.___ -Begutachtung in etwa so präsentierte, wie in der Zeit ab dem Revisionsgesuch vom 2 6. April 201 0. Für diese Einschätzung der Sachlage spricht auch, dass durch die stationä ren Behandlungen stets zumindest eine Stabilisierung oder geringe Verbesserung der Symptomatik erzielt werden konnte (vgl. 8/171 S. 2, Urk. 8/194 S. 3). Die behandelnden Fachärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2013 gar einen klaren Rückgang der depressiven Symptomatik fest (Urk. 8/213 S. 3). 4.3

Dass es sich im Nachgang zu den erfolgten Gehirnoperationen oder der Zystenentfernung an der Niere zu einer andauernden zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist, ist ebenfalls nicht dargetan. So attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie speziell operative Urologie, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3 0. Dezember 2016 bis 3. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt weiter fest, dass ab 6. Februar 2017 aus urologischer Sicht die Arbeit wieder aufgenommen könne (Urk. 8/319, vgl. auch Urk. 8/329). Weiter zeigte sich anlässlich der neurochirurgischen Nachkontrolle vom 2 7. Januar 2017 ein regelrechter postoperativer Befund, sodass Prof. Dr. med. F.___ (G.___) in seinem Bericht vom 1. Februar 2017 einen aktuellen Behandlungsbedarf ausschloss (Urk. 8/325/5 f.; vgl. auch Urk. 8/294). Weiter konnte aufgrund einer stationären Abklärung an der H.___ in der Zeit vom 1. bis 8. Juli 2016 eine Epilepsie ausgeschlossen werden (Urk. 8/303). 4.4

An dieser Einschätzung der Sachlage vermögen auch die anderslautenden Ein schätzungen, insbesondere der behandelnden Hausärztin (vgl. Urk. 8/295, Urk. 317) sowie der Ärzte des I.___

(Urk. 8/310) nichts zu ändern. So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im vorliegenden Fall ist bezüglich de s Argument s der längerdauernden Betreuung zudem anzumerken, dass die Be schwerdeführerin seit 2002 in regelmässigen Abständen begutachtet wurde, so dass auch die Gutachter auf eine umfassende Aktenlage zurückgreifen konnten, was die Gefahr einer unzutreffenden Momentaufnahme deutlich vermindert. Wei ter attestierte n die behandelnden Fachärzte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum der vorliegend massgebenden Referenzverfügung (3. Juli 2008) eine vollständige Arbeits un fähigkeit (vgl. etwa Bericht der Y.___

vom 2 8. August 2008, Urk. 8/143; Bericht der Z.___ vom 2 4. November 2008, Urk. 8/149). 4.5

Zusammenfassend ist es verglichen mit dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2008 in der Zeit zwischen April 2010 (Urk. 8/157) und 2 5. Juni 2018 nicht zu einer massgeblichen und anhaltenden Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes gekommen. Dementsprechend liegt kein Revisionsgrund vor, was entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 7 Abs. 2 ATS G).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00687

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg goldbach

law Gustav-Silber-Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 18. August 2005 betref fend die 1960 geborene X.___ wurde der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, vom 21. Juli 2004 in Abwei sung der Beschwerde bestätigt (Zusprache einer halbe n Rente ab 1. Januar 2001; Urk. 8/74, Urk. 8/96). Das Eidgenössische Versicherungsgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 6. März 2006 (Urk. 8 /100).

Im November 2006 wurde der Rentenanspruch einer revisionsweisen Überprü fung unterzogen, wobei die Versicherte angab, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Juni 2005 verschlechtert habe (Urk. 8/102). In der Folge überprüfte die IV Stelle den medizinischen Sachverhalt und ordnete erneut eine polydisziplinäre Abklärung der Versicherten an (MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008, Urk. 8/125). Mit Vorbescheid vom 26. März 2008 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/130), hielt in der Folge aber mange ls wesentlicher Ver änderung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 3. Juli 2008 fest, dass weiterhin ein Anspruch auf e ine halbe Rente bestehe (Urk. 8/135). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 6. Februar 2010 ab (Urk. 8/156). 1.2

Im Rahmen eines weiteren Revisionsgesuches machte die Versicherte am 2 6. April 2010 erneut eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geltend (Urk. 8/157). In der Zeit vom 1 0. Januar bis 8. Februar 2011 weilte die Versicherte zur stationären Behandlung in der Y.___ (Urk. 8/171 S. 2), eine weitere stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 2 2. Februar bis 1 2. April 2012 in der Z.___ in A.___ (Urk. 8/193). Vom 1 3. Dezember 2012 bis 2 3. Januar 2013 wurde die Versicherte stationär auf der B.___ der Y.___ behandelt (Urk. 8/213). Im Zuge der Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte erneut polydisziplinär abklären (C.___ -Gutachten vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 8/230),

und informierte mit Mitteilung vom 1 0. Februar 2014 über den unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 8/238). Mit dieser Einschätzung erklärte sich die Versicherte nicht einverstanden (Schreiben vom 4. Juni 2014, Urk. 8/244) und teilte mit Schreiben vom 1 6. Februar 2015 eine weitere Verschlechterung des Ge sundheitszustandes mit, insbesondere aus somatischen Gründen (Urk. 8/250). Am 2 1. Mai 2015 musste sich die Versicherte einer Resektion eines Hypophysen makroadenoms unterziehen (Urk. 8/310), eine Meningeom -E ntfernung links frontal erfolgte am 1 5. Januar 2016 (Hospitalisation vom 1 4. bis 2 0. Januar 2016, Urk. 8/294). Die am 2 2. März 2016 in Aussicht gestellte polydisziplinäre Abklä rung wurde am 2 7. Juni 2016 storniert (Urk.

8/299). Am 2 1. Dezember 2016 wurde zudem eine offene Teilnephrektomie rechts nötig (Urk. 8/329). Im Zuge der weiteren Abklärungen wurde am 2 9. Juni 2017 eine psychiatrische Abklärung in die Wege geleitet (Urk. 8/332); das entsprechende Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, dati ert vom 1 2. No vember 2017 (Urk. 8/336).

Mit Vorbescheid vom 1 6. April 2018 (ersetzt die Mit teilung vom 1 0. Februar 2014) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentener höhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/350) und hielt an diesem Entscheid mit Ver fügung vom 2 5. Juni 2018 fest (Urk. 8/356 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 2 7. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 2 3. August 2013 eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 5. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ih rem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objek tivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATS G). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .

Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die ange fochtene Verfügung damit, dass die Beschwerden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken würden, im Grossen und Ganzen gleich geblieben seien. Durch die Meningeom - Entfernung und die Nierenzystenoperation sei es nur kurzfristig zu einer Ver schlechterung gekommen. Weiter bestehe kein Grund, vom Gutachten von Dr. D.___ abzuweichen, was zur Abweisung des Rentenerhöhungsgesuches führe (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass aus mehreren Berichten der behandelnden Ärzte deutlich hervor gehe, dass es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekom men sei (Urk. 1 S. 17). So habe die Beschwerdeführerin mehrfach in psychiatri scher Behandlung gestanden, welche allerdings Ende 2016 h abe abgebrochen werden müssen, da sie die Termine nicht mehr habe wahrnehmen können (S. 19). Daneben sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren auf die Hilfe des Eheman nes angewiesen und lebe völlig zurückgezogen. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe eindeutig fest, dass sich die gesundheitliche Situation in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe (S. 20); auf das Gutachten von Dr. D.___ könne dem gegenüber nicht abgestellt werden (S. 16). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 2 6. Februar 2010 bestätigte Verfügung vom 3. Juli 2008, mit welcher weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente gewährt wurde (Urk. 8/135, Urk. 8/156).

In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 200 8. Die dafür verantwortlichen Fachärzte diagnos tizierten dannzumal mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfä higkeit eine dissoziative Störung (Konversionsstörung), gemischt (F44.7) mit sen somotorischer Hemisymptomatik rechts ohne neurologisches Korrelat und psy chogenem Erbrechen; ein chronisches zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei zervikaler Streckhaltung mit leichter Kyphosierung C4 bis C6 und beginnender Segmentdegeneration C3 bis C7; eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (F 45.4); intermittierender Schwindel bei Status nach wahrscheinlicher Contusio

labyrinthi mit im Verlauf guter zentraler Kompensa tion und Verdacht auf psychogenen Schwindel; Dysthymie (F34.1); DD subsyn dromale Depression (F34.8).

Zusammenfassend leide die Beschwerdeführerin, wie bereits 2002, zur Hauptsa che an einer gemischten dissoziativen Störung mit dem Hauptsymptom einer rechtsseitigen Pseudolähmung sowie an einem chronifizierten

zervikozephale n und zervikobrachiale n Schmerzsyndrom, welches organisch nicht vollständig er klärt werden könne. Es sei zusätzlich die Diagnose einer anhaltenden somatofor men Schmerzstörung zu stellen, welche eine Erklärung für das Ausmass der ge klagten Schmerzen liefern könne. Neu gegenüber 2002 habe sich eine depressive Symptomatik manifestiert, welche unter Behandlung weitgehend remittiert und heute nur noch subsyndromal ausgeprägt sei und am ehesten einer Dysthymie entspreche. Ebenfalls neu sei es im Rahmen der dissoziativen Störung zu einem neuen Syndrom in Form von Erbrechen gekommen. Insgesamt könne gegenüber dem Zustand per 2002 keine wesentliche Verschlechterung, aber auch keine klare Verbesserung objektiviert werden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei hauptsächlich durch die psychiatrischen Befunde beeinträchtigt und betrage heute in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen 70 %. Dabei sei aber festzuhalten, dass diese im Vergleich zu 2002 höher eingestufte Arbeits fähigkeit nicht Ausdruck eines verbesserten Zustandes, sondern das Resultat einer heute gegenüber 2002 geänderten Beurteilung der somatoformen und dissoziati ven Störungen sei (Urk. 8/125 S. 23 ff.). 3. 3.1

Die für das C.___ -Gut achten vom 1 0. Oktober 2013 verantwo rtlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F3 3.1, Urk. 8/230 S. 51).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszu gehen (S. 51 f.) : - Unspezifisches Cervikalsyndrom mit allenfalls möglicher cervikocephaler Ausstrahlung und Tendomyosen im Schultergürtel rechts - Funktionelle Arm- und Beinparese rechts ohne Anhalt für eine erklärende organpathologische Störung - Kopfschmerzen, aufgrund unscharfer anamnestischer Angaben nicht wei ter klassifizierbar - Anamnestisch rezidivierende Bewusstseinsverluste, teilweise Urinabgang, aufgrund der Vorakten nicht epileptisch bedingt - Kleines 12x11x5

cm grosses Meningeom links frontal als Zufallsbefund, aktuell ohne Krankheitswert - Psychogenes Erbrechen (ICD-10 F50.5) - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Verdacht auf eine gemischte dissoziative Störung (Bewegungsapparat und Sensibilitäts- und Empfindungsstörung; ICD-10 F44.7)

In einer angepassten Tätigkeit, wo die Beschwerdeführerin einarmig arbeiten könne, bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung (S. 59). 3.2

Mit Schreiben vom 1 7. Dezember 2013 nahmen die C.___ -Gutachter zu den mo nierten Unstimmigkeiten im Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 Stellung. Insbe sondere wurde klargestellt, dass formal die Bedingungen für eine mittelgradige depressive Störung gemäss ICD-10 gegeben seien. Diesbezüglich sei es gegenüber der Einschätzung der MEDAS-Gutachter aus dem Jahr 2008 zu einer Verschlech terung des Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/232 S. 2). Aufgrund des jah relangen Verlaufs sei von einem erneuten stationären Behandlungsversuch keine wesentliche Verbesserung zu erwarten (S. 3). 3.3

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 1 2. November 2017 eine ge mischte dissoziative Störung (Bewegungs- und Sensibilitätsstörung, Ohnmachts-/Krampfanfälle; ICD-10 F44.7; Urk. 8/336 S. 52).

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen ausgewie sen (S. 52): - Mit anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Mit Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F32.4/F33.4) - Mit gemäss den Akten rezidivierendem Erbrechen (ICD-10 F50.5)

Es sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Teilgutachten vom 2 4. August 2002 festzustellen. Dies gelte aufgrund der Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch für den Zeitraum zwischen August 2002 und Oktober 2017, abgesehen von kurzfristigen stationären Hospi talisationen (S. 55). 4. 4.1

Das vorliegende Gutachten von Dr. D.___ legt den psychiatrisch-medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Insbesondere berücksichtigte Dr. D.___ die vorhandenen medizinischen Akten, auch jene zu den zuletzt nötig gewordenen Opera tionen (vgl. Urk. 8/336 S. 7-9), auch äussert e sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Kopf- und Nierenbeschwerden (Urk. 8/336 S. 12). Die entsprechenden Beschwerden waren dem Gutachter demnach bekannt und konnten in die Gesamteinschätzung einfliessen. Anzumerken ist dabei weiter, dass als Vergleichsbasis das MEDAS-Gutachten vom 25. Januar 2008 massge bend ist, wobei die diagnostische Einschätzung von Dr. D.___ im Wesentlichen jener der MEDAS-Gutachter entspricht (vgl. Urk. 8/125 S. 24 und Urk. 8/336 S.

55). Auch aus der dannzumaligen Einschätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit kann dabei nicht auf eine Verschlechterung geschlossen werden, da die gegen über dem Vorgutachten angenommene Verbesserung ausdrücklich als andere Einschätzung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes dekla riert wurde (vgl. Urk. 8/125/49). 4.2

Auch aus den zwischen Januar 2011 und Januar 2013 erfolgten drei stationären Behandlungen kann nicht auf eine dauerhafte Verschlechterung geschlossen wer den. So hielten die C.___ -Fachärzte in ihrem Gutachten vom 1 0. Oktober 2013 ausdrücklich fest, dass die nach den stationären Behandlungen erhobenen Be funde im Wesentlichen ihrer Bef undaufnahme entsprechen würden, gingen aber in diagnostischer Hinsicht lediglich von einer rezidivierende n depressive n Stö rung mittelgradigen Ausmasses aus (Urk. 8/230 S. 51). Aufgrund der vorliegen den Akten ist demnach davon auszugehen, dass sich die depressive Problematik zwar zwischenzeitlich verschlechtert hat, ohne aber zu einer dauerhaften zusätz lichen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu führen; so gingen auch die C.___ -Gutachter von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 50 % aus. Dass es dabei vor der C.___ -Begutachtung zu einer massgebenden Verbesserung der Situation gekommen ist, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht und ergibt sich auch aus den medizinischen Akten nicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin – abgesehen von den stationären Aufenthalten vom 1 0. Januar bis 8. Februar 2011, vom 2 2. Februar bis 1 2. April 2012 sowie vom 1 3. Dezember 2012 bis 2 3. Januar 2013

– anlässlich der C.___ -Begutachtung in etwa so präsentierte, wie in der Zeit ab dem Revisionsgesuch vom 2 6. April 201 0. Für diese Einschätzung der Sachlage spricht auch, dass durch die stationä ren Behandlungen stets zumindest eine Stabilisierung oder geringe Verbesserung der Symptomatik erzielt werden konnte (vgl. 8/171 S. 2, Urk. 8/194 S. 3). Die behandelnden Fachärzte der Y.___ hielten in ihrem Bericht vom 1 5. Januar 2013 gar einen klaren Rückgang der depressiven Symptomatik fest (Urk. 8/213 S. 3). 4.3

Dass es sich im Nachgang zu den erfolgten Gehirnoperationen oder der Zystenentfernung an der Niere zu einer andauernden zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist, ist ebenfalls nicht dargetan. So attestierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Urologie speziell operative Urologie, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 3 0. Dezember 2016 bis 3. Februar 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt weiter fest, dass ab 6. Februar 2017 aus urologischer Sicht die Arbeit wieder aufgenommen könne (Urk. 8/319, vgl. auch Urk. 8/329). Weiter zeigte sich anlässlich der neurochirurgischen Nachkontrolle vom 2 7. Januar 2017 ein regelrechter postoperativer Befund, sodass Prof. Dr. med. F.___ (G.___) in seinem Bericht vom 1. Februar 2017 einen aktuellen Behandlungsbedarf ausschloss (Urk. 8/325/5 f.; vgl. auch Urk. 8/294). Weiter konnte aufgrund einer stationären Abklärung an der H.___ in der Zeit vom 1. bis 8. Juli 2016 eine Epilepsie ausgeschlossen werden (Urk. 8/303). 4.4

An dieser Einschätzung der Sachlage vermögen auch die anderslautenden Ein schätzungen, insbesondere der behandelnden Hausärztin (vgl. Urk. 8/295, Urk. 317) sowie der Ärzte des I.___

(Urk. 8/310) nichts zu ändern. So ist i n Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Be gutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschät zungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Be urteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bun desgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Im vorliegenden Fall ist bezüglich de s Argument s der längerdauernden Betreuung zudem anzumerken, dass die Be schwerdeführerin seit 2002 in regelmässigen Abständen begutachtet wurde, so dass auch die Gutachter auf eine umfassende Aktenlage zurückgreifen konnten, was die Gefahr einer unzutreffenden Momentaufnahme deutlich vermindert. Wei ter attestierte n die behandelnden Fachärzte der Beschwerdeführerin bereits im Zeitraum der vorliegend massgebenden Referenzverfügung (3. Juli 2008) eine vollständige Arbeits un fähigkeit (vgl. etwa Bericht der Y.___

vom 2 8. August 2008, Urk. 8/143; Bericht der Z.___ vom 2 4. November 2008, Urk. 8/149). 4.5

Zusammenfassend ist es verglichen mit dem Zustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Juli 2008 in der Zeit zwischen April 2010 (Urk. 8/157) und 2 5. Juni 2018 nicht zu einer massgeblichen und anhaltenden Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes gekommen. Dementsprechend liegt kein Revisionsgrund vor, was entsprechend der Einschätzung der Beschwerdegegnerin zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty