Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___, welche im Jahr 1984 eine Bürolehre abschloss und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes ist, meldete sich am 7. Juli
2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Schwindel und Kopfschmerzen, bestehend seit 2009, bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen sowie die medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten. Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ wurde am 9. August 2016 erstattet (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 2. November 2016 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ge stellt (Urk. 7/49). Dagegen erhob sie, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/52), welchen sie mit Eingabe vom 27. Februar 2017 begründete (Urk. 7/60). Die IV-Stelle nahm weitere Abklä rungen vor und räumte der Versicherten am 22. Juni 2017 die Gelegenheit ein, sich zu äussern (Urk. 7/67). Darauf verzichtete die Versicherte (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/81). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab Juni 2015 eine ganze und ab November 2016 eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt die Beschwerdefüh rerin an ihren Anträge n fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus dem Gut achten und den Abklärungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen Bürotätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Da sie eine Bürolehre absol viert habe, könne sie die Arbeitsfähigkeit verwerten. Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin könne nachvoll zogen werden. Es bestünden Funktionsschwächen in der Daueraufmerksamkeit, in der Antwortreaktionsbereitschaft und im verbalen Arbeitsgedächtnis. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe aus medizinischer Sicht für alle einfachen Bürotätigkeiten in Routine und ohne Zeitdruck. Eine solche Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung als Kauffrau und aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar. Aus epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Begründung auf die Einschätzung ihrer Kundenberaterin, wel che teilweise schlichtweg falsch sei. Im Gutachten sei ihr in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfä higkeit attestiert worden. Für die Zeit davor hätten die Gutachter auf die Ein schätzung der Vorbehandler abgestellt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 korrigierte die Beschwerde gegnerin ihre Begründung. Dem Gutachten würden sich zahlreiche Faktoren ent nehmen lassen, welche eine positive Auswirkung auf das Ressourcenpotent ial der Beschwerdeführerin hätten. Die sozialen Kontakte und die damit verbundenen Aktivitäten seien sodann auch bei der Prüfung des Aspekts der Konsistenz zu berücksichtigen. Aufgrund des geringen funktionellen Schweregrads des Gesund heitsschadens, der Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und dem Aktivitätsniveau im Freizeitbereich sowie den Hin weisen auf fehlende Motivation, Aggravation und psychosoziale Belastungsfak toren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (Urk. 6). 2.4
Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 2. Oktober 2018 vor, die von den Gutachtern festgestellten Funktionsstörungen entsprächen gemäss den Gut achtern im Wesentlichen jenen, die bei einer Depression in der Regel zu erheben seien, wobei sich möglicherweise auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machten. Es sei auf das Gutachten abzustellen, denn eine Prüfung der vom Bundesgericht aufgestellten Indikatoren ergebe, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin im gutachterlich festgestellten Rahmen invalidi sierend auswirke (Urk. 11). 3.
3.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 basiert auf in ternistischen, neuropsychologischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen (Urk. 7/44/5). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 7/44/61 f.): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit subkortikal, frontodiencephal und linksfrontal betonten Hirnfunktionsschwächen - fokale Epilepsie unklarer Ätiologie seit circa 1985 (ICD-10 G40.2) Die Gutachter führten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/44/62): - Verdacht auf Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - diskreter distalbetonter
feinschlägiger Haltetremor beidseits und diskreter Aktionstremor links unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10 R25.1, G25.0) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) Die Gutachter hielten fest, eine Wechselwirkung zwischen den psychischen und somatischen Problemen sei anzunehmen (Urk. 7/44/62), und gelangten zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe bezogen auf die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezogen auf eine angepasste Tätigkeit, bei welcher kein Zeitdruck und kein hoher Anspruch an Sorgfalt und Genauigkeit sowie an das Gedächtnis bestehe, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/44/65). Aufgrund der Epilepsie sollten sodann keine Tätigkeiten an unfall- oder verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleini ger Verantwortung für schutzbefohlene Personen aus geübt werden (Urk. 7/44/64). Die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer kognitiven Funkti onsstörungen derzeit nicht zuverlässig in der Lage, eine qualifizierte, per se sehr aufmerksamkei ts- und konzentrationsintensive /-sensitive Sachbearbeitertätigkeit im weiteren administrativen Dienstleistungsbereich zu bewerkstelli gen/bewäl ti gen. Bei einer wesentlichen und anhaltenden psychischen Stabilisie rung/Besserung sei
eine Rückkehr zu einer wieder qualifizierten beruflichen Tä tigkeit möglich (Urk. 7/44/64). Aufgrund der depressiven Störung sei die Be schwerdeführerin vermindert belastbar. Sie habe Mühe, eine genügende Anspan nung tagsüber auf recht zu erhalten und müsse deshalb Pausen einlegen können. Sie sei auch nicht in der Lage, ganztags eine Arbeit zu verrichten. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht möglich, sie könne auch keine Verantwortung über nehmen (Urk. 7/44/65). Anlässlich der neuropsychologischen Evaluation vom 4. und 5. Juli 2016 (Urk. 7/44/13) gab die Beschwerdeführerin an, sei leide seit ihrem 20. Lebensjahr an einer Epilepsie, zudem seit etlichen Jahren an Depressionen. Ihre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum. Diese sei vor allem durch die Depressionen eingeschränkt (Urk. 7/44/14). Sie lebe von der Sozialhilfe und wohne, seit ihr Sohn vor einem Jahr in eine betreute Wohngruppe gezogen sei, alleine mit zwei Katzen in einer 3-Zimmerwohnung. Sie erledige, wenn sie sich dazu aufraffen könne, den Haushalt, die Einkäufe usw. selbständig. Sie lege sich tagsüber, weil sie müde sei oder keine Initiative aufbringe, oft wieder für eine Weile hin. Ihr Haushalt sei denn auch mehr schlecht als recht geführt. Ausser Haus gehe sie nur, wenn sie müsse, etwa zu ihren Arztterminen. Am Dienstag abend und an den Wochenenden treffe sie sich mit ihrem derzeitigen Freund. Dieser koche dann jeweils für beide, was sie sonst, wenn sie alleine sei, nicht mehr mache. Sie helfe ihm dann dafür in der Küche, räume diese auf und spüle das Geschirr. Sie würden viel miteinander reden, zusammen fernsehen und ab und zu auch spielen. Darüber hinaus würden sie nicht viel gemeinsam unterneh men. Das sei beiden recht so. Sie pflege allgemein nur noch wenige soziale Kon takte. Dienstag- und Mittwochnachmittag arbeite sie ehrenamtlich für drei bis vier Stunden in einem « Kleiderlädeli », in welchem gespendete Kleider für zwei Franken erstanden werden könnten. In letzter Zeit habe sie allerdings oft absagen müssen, weil ihr auch das zu viel geworden sei. Über die Wintermonate, von Dezember bis April, habe sie ehrenamtlich auch im « Z.___ » von Pfarrer A.___ mitgearbeitet. Sie habe aber auch da oft absagen müssen. Insbesondere den Nachtwache-Einsätzen sei sie nicht gewachsen gewesen (Urk. 7/44/15 f.). In der neuropsychologischen Beurteilung wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführe rin bestehe eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Stö rung mit Funktionsschwächen in der Antwortreaktionsbereitschaft, in der Daueraufmerk sam keit/Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit, in der selektiven Aufmerksam keit/Suppressionsfähigkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit, im verbalen Arbeits gedächtnis und in von diesen Basisfunktionen wesentlich abhängigen weiteren Exekutivfunktionen. Es fänden sich bei ihr auch Belege für eine Gedächtniskon solidationsschwäche. Diese Funktionsstörungen entsprä chen im Wesentlichen jenen, die bei einer Depress ion in der Regel zu erheben seien . Möglicherweise wür den sich darin aber auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machen . Diese könn t en von neuropsychologischer Seite her aber nicht selektiv identifiziert werden (Urk. 7/44/28). Die mit der Beschwerde führerin durchgeführten Symptomvalidierungstests sowie die Auswertung einge betteter Indikatoren hätten lediglich einen einzigen diesbezüglich auffälligen Wert erge ben. In der gesamtheitlichen Betrachtung aller Indikatoren sowie des klinischen Gesamtbefundes sei die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und damit auch die Authentizität der erhobenen neuropsychologischen Befunde trotz dieses auffälligen Einzelbefundes als überwiegend wahrscheinlich gewährleistet zu be urteilen (Urk. 7/44/26 f.). Die Konsistenz der erhobenen Daten sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 7/44/29). Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten Folgendes aus: So wie sich die Beschwerdeführerin aktuell präsentiere, sei sie im Alltag zuhause nicht wesentlich einge schränkt, sie pflege auch einige w enige soziale Kontakte, sie könne ihre Belange weitgehend regeln. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu hal ten, wie auch die Abklärungen aufzeig en wür den, in dem sie wenig strukturiert wirke. Es könne aufgrund der Angaben bestätigt werden, dass eine etwa mittelschwere depressive Störung vorliege, die sich in einem Rückgang der Freude, Interessenrückgang und Verminderung des Antrie bs mit Ermüdbarkeit manifestiere . Es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, die durchaus mit de r depressiven Störung zusammenhi ngen, und eine allgemein eher negativistische Haltung zeigen. Die Beschwerdeführerin weise auch einen ziemlich unstrukturierten Tagesablauf auf, wo bei sie sich tags über teilweise lange ausruhe und d ann unter Schlafstörungen leide, welche sie mit der Me dikation ordentlich angehen könne . Subjekt iv bestehe ein Appetitrück gang, allerdings ohne relevante Ge wichtsveränderung. Im Alltag sei die Be schwerdeführerin ansonsten nicht wesentlich beeinträchtigt und in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
S ie pflege auch z wischenmenschliche Kontakte, sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und k önne Termine wahrnehmen.
Sie benötige keine Unterstützung. Es könne demnach nicht von einer gravierenden depressiven Störung ausgegangen werden, was allerdings im Gegensatz zu der subjektiven Leistungsein schränkung steh e, die aus psychiatrischer Sicht in die sem Ausmass nicht zu begrün den sei. Für eine volle Einschränkung der Arbeits fä higkeit müssten auch im Alltag wesentlic h höhere Beeinträchtigungen vorlie gen. Es habe sich auch gezeigt, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spiel t en, indem die Beschwerdeführerin je nach Belas tung vermehrt depressiv reagiere. I n den letzten Jahren seien Beziehungsprobleme und Schwie rigkeiten in der Erziehung des Sohn es im Vordergrund gestanden . Es könnten insgesamt daher wohl eine verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungs bedarf angenommen werden, doch sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Objektiv fänden sich Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, habe auch Mühe, rechtzeitig zu Terminen zu erscheinen, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielten. Stimmungsmässig sei sie subdepressiv verstimmt oder allenfalls leicht gradig depressiv, eher etwas kraftlos (Urk. 7/44/53). Es sei schwierig abzuschät zen, ob eine Aggravation vorliege. Eine solche sei aber durchaus anzunehmen, da bei einer mittelschwer depressiven Störung in der Regel nicht eine derart hohe subjektive Einschränkung in einer Erwerbstätigkeit begründet werden könne (Urk. 7/44/54). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich ausnützen könnte, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur wenig vorbereitet zu den Abklärungen erschienen sei. Zudem habe sie offensichtlich Mühe gehabt, den Ort der Abklärung zu finden, da sie sich nicht vorgängig vorbereitet habe oder frühzeitig genug erschienen sei. In der Untersuchungssituation selbst habe sie nicht derart schwer depressiv gewirkt, als dass die angegebene Passivität nach vollzogen werden könnte. Es würden sich demnach Hinweise auf gewisse Inkon sistenzen zeigen. Es könne zudem aufgrund der in den Akten erwähnten psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht alleine aufgrund des psychischen Zustands bilds eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Trotz der subjektiv starken Einschränkung sei die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, eine Beziehung zu führen, die sie auch als gut erlebe, was andererseits nicht zur angegebenen Depressivität passe (Urk. 7/44/58). 3.2
Im Austrittsbericht der B.___ vom 14. Oktober
2016 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vom 10.
14. Oktober 2016 hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei vor dem Hintergrund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation erfolgt. So hätten eine man gelnde Kommunikation und Unstimmigkeiten im Zusammenleben mit dem 18 jährigen Sohn, welcher nach dem Rausschmiss aus dem betreuten Wohnen seit August 2016 wieder bei ihr wohne, zu Appetitlosigkeit, Schlafproblemen, innerer Leere, Gefühlen der Sinnlosigkeit und Gedankenkreisen geführt (Urk. 7/47/1). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (E. 1.4), wovon auch beide Parteien ausgehen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel
quel zu übernehmen. Sie ist korrekt vorgegangen, indem sie in der Beschwerdeantwort vom 20. Sep tem ber 2018 (Urk. 6)
eingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2) . Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nachfolgend zu begrün den ist. 4.2
In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzustellen, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weit gehend unauffällig waren. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, problemlos während der gesamten Untersuchung entspannt im Stuhl sitzen zu bleiben. Der Affekt wirke subdepres siv verstimmt, eher resigniert, im Verhalten eher passiv, abwartend (Urk. 7/44/49) oder allenfalls leichtgradig depressiv (Urk. 7/44/53). So, wie sie sich aktuell prä sentiere, sei sie im Alltag zu Hause nicht wesentlich eingeschränkt und sei in der Lage, ihre Aufgaben sowie Termine wahrzunehmen. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu halten und wirke wenig strukturiert, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielen würden (Urk. 7/44/53). Wenngleich der begutachtende Psychiater sodann aus führte, es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten zeigen, die durchaus mit der depressiv en Störung zusammenhingen (Urk. 7/44/52), ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Konzentrations- und Gedächtnisstörung anlässlich der neurologischen Konsultation nicht na ch vollzogen werden konnte (Urk. 7/44/41). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter eine allgemeine negativistische Haltung beschrie b (Urk. 7/44/52) und von einer – zumindest teilweisen – Aggravation ausging (Urk.
7/44/54). Sodann besteht gemäss neuropsychologischer Evaluation bloss eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nicht quantifiziert wurde. Schliesslich erfolgte im neuropsychologischen Teilgutachten der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren gesundheits be dingt arbeitslos und von der Sozialfürsorge abhängig sei. Es bestehe seit Jahren eine grosse Besorgnis betreffend den mittlerweile nicht mehr im gleichen Haus halt wohnenden Sohn . Beide Umstände hätten einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Besch werdeführerin und auch auf ihre kognitive Funk tionsfähigkeit (Urk. 7/44/28). Bei der Beschwerdeführerin stehen augenscheinlich psychosoziale Belastungsfak toren im Vordergrund, welche
immer wieder direkt e negativ e funktionelle Folgen (insbesondere stationäre und teilstationäre Aufenthalte in psychiatrischen Klini ken) zeitigen. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren sind aber versicherungs rechtlich aus zuklammern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) . Im Bericht der B.___ vom 30. Dezember 2014 wurde beispielsweise festgehalten, es bestünden verschiedene Belastungsfaktoren in der Umgebung der Beschwerdeführerin (Belästigung durch den Ex-Partner, konfliktvolles Verhältnis zum 16-jährigen Sohn, langjährige Arbeitslosigkeit und Epilepsie). Die Beschwerdeführerin sei während der teilsta tio nä ren Behandlung in der Akut-Tagesklinik zweimal aufgrund kurzfristiger Eska lation der häuslichen Situation mit dem Sohn in das Kriseninter ven ti ons zentrum im Haus eingetreten (Urk. 7/16/3). Auch der Eintritt in die B.___ am 10. Oktober 2016 mit stationärem Aufenthalt bis 14. Oktober 2016 erfolgte vor dem Hinter grund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation (vgl. E. 3.2). Der begutachtende Psychiater hat die psychosozialen Belastungsfaktoren zwar benannt. Dennoch scheinen sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einge flossen zu sein. So hielt er fest, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spielten, und schlussfolgerte, insgesamt könne daher wohl eine ver minderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf angenommen werde n, doch sollte es möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tä tigkeit durchzuführen (Urk. 7/44/53). Angesichts des Umstands, dass der begut achtende Psychiater die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bloss als « subdepressiv verstimmt » beziehungsweise als «leichtgradig depressiv» be zeichnete, lässt sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen, wenn im Wesentlichen psychosoziale Umstände für die psychische Verfassung verantwortlich gemacht werden. Auch der begutachtende Neuropsychologe hielt dafür, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin und damit auch auf ihre kogni tive Funktionsfähigkeit habe (Urk. 7/44/28). Angesichts dieser Feststellungen kann dem Fazit der Beschwerdegegnerin, es lie ge lediglich ein geringer Schweregrad des psychischen Leidens vor (Urk. 6 S. 2), ohne Weiteres gefolg t werden. Dass der begutachtende Psychiater die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung stellte, wird dabei weder übergangen, noch wird – entgegen der Ansicht der Bes chwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von der Beschwerdegegnerin ein verfälschtes Bild gezeichnet, resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnosein härenten Bezug zum Schweregrad – allein noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsscha den korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychisc hen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6). Was die Prüfung der übrigen Indikatoren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren sowie aufgrund des Umstands, dass der begutachtende Psychiater von einer Aggravation und fehlen der Motivation der Beschwerdeführerin ausging, nicht stark ins Gewicht zu fallen vermögen . Dennoch sind zu den übrigen Indikatoren folgende Bemerkungen an zufügen: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, besteht zwar eine Komorbidität, da die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet. Diese hat jedoch lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/44/42). Die Beschwerdeführerin gab sodann selbst an, i hre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum (Urk. 7/44/14).
Der begutachtende Psychiater gelangte ausserdem
zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich aus nützen könn t e, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Das Vorhandensein von Ressour cen im Zeitpunkt der Begutachtung ist unter Hinweis auf die vorstehend wieder gegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen (E. 3.1) zu bestätigen. Wenn die Beschwerdeführerin replicando
vorbringt, ihr soziales Netz habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2016 noch mals verkleinert, sie pflege kaum noch soziale Kontakte und führe auch keine Beziehung mehr, da ihr dazu die Kraft fehle (Urk. 11 S. 3), ist in diesem Zusam menhang wiederum dem Umstand Rechnung zu tr agen, dass nach der Begutach tung durch die Rückkehr des Sohnes in den Haushalt der Beschwerdeführerin eine massive Belastungssituation aufgetreten ist, welche selbstredend auch Auswir kungen auf die Ressourcen haben kann . Dasselbe gilt in Bezug auf die nach der Begutachtun g erfolgten Therapiemassnahmen, welche im Zusammenhang mit der durch die Belastungs situation verursachte Verschlechterung der psychischen Ver fassung der Be schwer deführerin durchgeführt werden mussten. 4. 3
Zusammenfassend kann damit gestützt auf die Folge n abschätzung mittels Stan dardindikatoren (E. 1.2.2) an der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin zumindest in einer angepassten Tätigkeit (einfache und be kannte, von Routinen bestimmte T ätigkeiten ohne Zeitdruck, Urk. 7/44/59 -60) eine Beschäftigung von 100 % zumutbar ist. 5 .
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und stellte für die Ermittlung des Validenein kommens au f statistische Werte, konkret auf das Einkommen im Finanzwesen (Zentralwert) für das Jahr 2015 von Fr. 65'641. 30, ab (Urk. 2) . Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen. Im Jahr 2009 war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich auf Probe als Kreditoren-/Debitoren-Buchhal terin angestellt (Urk. 7/44/16);
ü ber eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung ver fügt sie nicht. Es erscheint daher angemessen, das Einkommen bei der C.___ heranzuziehen, wo die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis Mitte 2008 angestellt war und fast durchwegs ein jährliches Einkommen von Fr. 54'600.--, so auch no c h im Jahr 2007, erzielt hatte (Urk. 7/14/2 f.). A ngepasst an die Nomi nallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung im Juli 2014 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) somit ein Validenein kommmen von Fr. 59 ’ 762 . -- (Indexstand 2454 [2007 ] auf 2686 [2015]; vgl. Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen). 5.3
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen.
Der Beschwerdeführe rin, welche eine bloss zweijährige Bürolehre absolviert hat (Urk. 7/7/5), sind nur noch einfache und bekannte, von Routinen bestimmte Tätigkeiten ohne Zeitdruck zumutbar (Urk. 7/44/59), unter Vermeidung von
Tätigkeiten an unfall- oder ver letzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleiniger Ver antwortung für schutzbefohlene Personen (Urk. 7/44/64). Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche
Arbeits kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabell e TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bi s ins Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014]
auf 2686 [2015]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54’055 . -- (Fr. 4‘ 300 .-- x
12 : 40 x 41,7: 2673 x 2686).
5.4
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 5’707 .-- (Valideneinkommen von Fr. 59’762 . -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 54’055 . --), was einem rent enausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 10
% entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – ein leidensbedingter Abzug von maximal 2 5 % gewährt und sich das Invalidenein kommen auf Fr. 40'541.-- reduzieren würde, ergäbe sich noch immer ein rent en ausschliessender Invaliditäts grad von 32 %. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit im Ergebnis als unbegrün det, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .
7 .1
Gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums D.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 3) sowie in Anbetracht einer fehlenden Rechts schutzversicherung (Urk. 1 S. 2) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die beantragte un entgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. 7 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___, welche im Jahr 1984 eine Bürolehre abschloss und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes ist, meldete sich am 7. Juli
2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Schwindel und Kopfschmerzen, bestehend seit 2009, bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen sowie die medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten. Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ wurde am 9. August 2016 erstattet (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 2. November 2016 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ge stellt (Urk. 7/49). Dagegen erhob sie, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/52), welchen sie mit Eingabe vom 27. Februar 2017 begründete (Urk. 7/60). Die IV-Stelle nahm weitere Abklä rungen vor und räumte der Versicherten am 22. Juni 2017 die Gelegenheit ein, sich zu äussern (Urk. 7/67). Darauf verzichtete die Versicherte (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/81).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab Juni 2015 eine ganze und ab November 2016 eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt die Beschwerdefüh rerin an ihren Anträge n fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus dem Gut achten und den Abklärungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen Bürotätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Da sie eine Bürolehre absol viert habe, könne sie die Arbeitsfähigkeit verwerten. Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin könne nachvoll zogen werden. Es bestünden Funktionsschwächen in der Daueraufmerksamkeit, in der Antwortreaktionsbereitschaft und im verbalen Arbeitsgedächtnis. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe aus medizinischer Sicht für alle einfachen Bürotätigkeiten in Routine und ohne Zeitdruck. Eine solche Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung als Kauffrau und aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar. Aus epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Begründung auf die Einschätzung ihrer Kundenberaterin, wel che teilweise schlichtweg falsch sei. Im Gutachten sei ihr in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfä higkeit attestiert worden. Für die Zeit davor hätten die Gutachter auf die Ein schätzung der Vorbehandler abgestellt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1).
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 korrigierte die Beschwerde gegnerin ihre Begründung. Dem Gutachten würden sich zahlreiche Faktoren ent nehmen lassen, welche eine positive Auswirkung auf das Ressourcenpotent ial der Beschwerdeführerin hätten. Die sozialen Kontakte und die damit verbundenen Aktivitäten seien sodann auch bei der Prüfung des Aspekts der Konsistenz zu berücksichtigen. Aufgrund des geringen funktionellen Schweregrads des Gesund heitsschadens, der Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und dem Aktivitätsniveau im Freizeitbereich sowie den Hin weisen auf fehlende Motivation, Aggravation und psychosoziale Belastungsfak toren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (Urk. 6).
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 2. Oktober 2018 vor, die von den Gutachtern festgestellten Funktionsstörungen entsprächen gemäss den Gut achtern im Wesentlichen jenen, die bei einer Depression in der Regel zu erheben seien, wobei sich möglicherweise auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machten. Es sei auf das Gutachten abzustellen, denn eine Prüfung der vom Bundesgericht aufgestellten Indikatoren ergebe, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin im gutachterlich festgestellten Rahmen invalidi sierend auswirke (Urk. 11). 3.
3.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 basiert auf in ternistischen, neuropsychologischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen (Urk. 7/44/5). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 7/44/61 f.): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit subkortikal, frontodiencephal und linksfrontal betonten Hirnfunktionsschwächen - fokale Epilepsie unklarer Ätiologie seit circa 1985 (ICD-10 G40.2) Die Gutachter führten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/44/62): - Verdacht auf Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - diskreter distalbetonter
feinschlägiger Haltetremor beidseits und diskreter Aktionstremor links unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10 R25.1, G25.0) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) Die Gutachter hielten fest, eine Wechselwirkung zwischen den psychischen und somatischen Problemen sei anzunehmen (Urk. 7/44/62), und gelangten zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe bezogen auf die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezogen auf eine angepasste Tätigkeit, bei welcher kein Zeitdruck und kein hoher Anspruch an Sorgfalt und Genauigkeit sowie an das Gedächtnis bestehe, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/44/65). Aufgrund der Epilepsie sollten sodann keine Tätigkeiten an unfall- oder verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleini ger Verantwortung für schutzbefohlene Personen aus geübt werden (Urk. 7/44/64). Die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer kognitiven Funkti onsstörungen derzeit nicht zuverlässig in der Lage, eine qualifizierte, per se sehr aufmerksamkei ts- und konzentrationsintensive /-sensitive Sachbearbeitertätigkeit im weiteren administrativen Dienstleistungsbereich zu bewerkstelli gen/bewäl ti gen. Bei einer wesentlichen und anhaltenden psychischen Stabilisie rung/Besserung sei
eine Rückkehr zu einer wieder qualifizierten beruflichen Tä tigkeit möglich (Urk. 7/44/64). Aufgrund der depressiven Störung sei die Be schwerdeführerin vermindert belastbar. Sie habe Mühe, eine genügende Anspan nung tagsüber auf recht zu erhalten und müsse deshalb Pausen einlegen können. Sie sei auch nicht in der Lage, ganztags eine Arbeit zu verrichten. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht möglich, sie könne auch keine Verantwortung über nehmen (Urk. 7/44/65). Anlässlich der neuropsychologischen Evaluation vom 4. und 5. Juli 2016 (Urk. 7/44/13) gab die Beschwerdeführerin an, sei leide seit ihrem 20. Lebensjahr an einer Epilepsie, zudem seit etlichen Jahren an Depressionen. Ihre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum. Diese sei vor allem durch die Depressionen eingeschränkt (Urk. 7/44/14). Sie lebe von der Sozialhilfe und wohne, seit ihr Sohn vor einem Jahr in eine betreute Wohngruppe gezogen sei, alleine mit zwei Katzen in einer 3-Zimmerwohnung. Sie erledige, wenn sie sich dazu aufraffen könne, den Haushalt, die Einkäufe usw. selbständig. Sie lege sich tagsüber, weil sie müde sei oder keine Initiative aufbringe, oft wieder für eine Weile hin. Ihr Haushalt sei denn auch mehr schlecht als recht geführt. Ausser Haus gehe sie nur, wenn sie müsse, etwa zu ihren Arztterminen. Am Dienstag abend und an den Wochenenden treffe sie sich mit ihrem derzeitigen Freund. Dieser koche dann jeweils für beide, was sie sonst, wenn sie alleine sei, nicht mehr mache. Sie helfe ihm dann dafür in der Küche, räume diese auf und spüle das Geschirr. Sie würden viel miteinander reden, zusammen fernsehen und ab und zu auch spielen. Darüber hinaus würden sie nicht viel gemeinsam unterneh men. Das sei beiden recht so. Sie pflege allgemein nur noch wenige soziale Kon takte. Dienstag- und Mittwochnachmittag arbeite sie ehrenamtlich für drei bis vier Stunden in einem « Kleiderlädeli », in welchem gespendete Kleider für zwei Franken erstanden werden könnten. In letzter Zeit habe sie allerdings oft absagen müssen, weil ihr auch das zu viel geworden sei. Über die Wintermonate, von Dezember bis April, habe sie ehrenamtlich auch im « Z.___ » von Pfarrer A.___ mitgearbeitet. Sie habe aber auch da oft absagen müssen. Insbesondere den Nachtwache-Einsätzen sei sie nicht gewachsen gewesen (Urk. 7/44/15 f.). In der neuropsychologischen Beurteilung wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführe rin bestehe eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Stö rung mit Funktionsschwächen in der Antwortreaktionsbereitschaft, in der Daueraufmerk sam keit/Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit, in der selektiven Aufmerksam keit/Suppressionsfähigkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit, im verbalen Arbeits gedächtnis und in von diesen Basisfunktionen wesentlich abhängigen weiteren Exekutivfunktionen. Es fänden sich bei ihr auch Belege für eine Gedächtniskon solidationsschwäche. Diese Funktionsstörungen entsprä chen im Wesentlichen jenen, die bei einer Depress ion in der Regel zu erheben seien . Möglicherweise wür den sich darin aber auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machen . Diese könn t en von neuropsychologischer Seite her aber nicht selektiv identifiziert werden (Urk. 7/44/28). Die mit der Beschwerde führerin durchgeführten Symptomvalidierungstests sowie die Auswertung einge betteter Indikatoren hätten lediglich einen einzigen diesbezüglich auffälligen Wert erge ben. In der gesamtheitlichen Betrachtung aller Indikatoren sowie des klinischen Gesamtbefundes sei die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und damit auch die Authentizität der erhobenen neuropsychologischen Befunde trotz dieses auffälligen Einzelbefundes als überwiegend wahrscheinlich gewährleistet zu be urteilen (Urk. 7/44/26 f.). Die Konsistenz der erhobenen Daten sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 7/44/29). Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten Folgendes aus: So wie sich die Beschwerdeführerin aktuell präsentiere, sei sie im Alltag zuhause nicht wesentlich einge schränkt, sie pflege auch einige w enige soziale Kontakte, sie könne ihre Belange weitgehend regeln. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu hal ten, wie auch die Abklärungen aufzeig en wür den, in dem sie wenig strukturiert wirke. Es könne aufgrund der Angaben bestätigt werden, dass eine etwa mittelschwere depressive Störung vorliege, die sich in einem Rückgang der Freude, Interessenrückgang und Verminderung des Antrie bs mit Ermüdbarkeit manifestiere . Es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, die durchaus mit de r depressiven Störung zusammenhi ngen, und eine allgemein eher negativistische Haltung zeigen. Die Beschwerdeführerin weise auch einen ziemlich unstrukturierten Tagesablauf auf, wo bei sie sich tags über teilweise lange ausruhe und d ann unter Schlafstörungen leide, welche sie mit der Me dikation ordentlich angehen könne . Subjekt iv bestehe ein Appetitrück gang, allerdings ohne relevante Ge wichtsveränderung. Im Alltag sei die Be schwerdeführerin ansonsten nicht wesentlich beeinträchtigt und in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
S ie pflege auch z wischenmenschliche Kontakte, sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und k önne Termine wahrnehmen.
Sie benötige keine Unterstützung. Es könne demnach nicht von einer gravierenden depressiven Störung ausgegangen werden, was allerdings im Gegensatz zu der subjektiven Leistungsein schränkung steh e, die aus psychiatrischer Sicht in die sem Ausmass nicht zu begrün den sei. Für eine volle Einschränkung der Arbeits fä higkeit müssten auch im Alltag wesentlic h höhere Beeinträchtigungen vorlie gen. Es habe sich auch gezeigt, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spiel t en, indem die Beschwerdeführerin je nach Belas tung vermehrt depressiv reagiere. I n den letzten Jahren seien Beziehungsprobleme und Schwie rigkeiten in der Erziehung des Sohn es im Vordergrund gestanden . Es könnten insgesamt daher wohl eine verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungs bedarf angenommen werden, doch sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Objektiv fänden sich Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, habe auch Mühe, rechtzeitig zu Terminen zu erscheinen, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielten. Stimmungsmässig sei sie subdepressiv verstimmt oder allenfalls leicht gradig depressiv, eher etwas kraftlos (Urk. 7/44/53). Es sei schwierig abzuschät zen, ob eine Aggravation vorliege. Eine solche sei aber durchaus anzunehmen, da bei einer mittelschwer depressiven Störung in der Regel nicht eine derart hohe subjektive Einschränkung in einer Erwerbstätigkeit begründet werden könne (Urk. 7/44/54). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich ausnützen könnte, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur wenig vorbereitet zu den Abklärungen erschienen sei. Zudem habe sie offensichtlich Mühe gehabt, den Ort der Abklärung zu finden, da sie sich nicht vorgängig vorbereitet habe oder frühzeitig genug erschienen sei. In der Untersuchungssituation selbst habe sie nicht derart schwer depressiv gewirkt, als dass die angegebene Passivität nach vollzogen werden könnte. Es würden sich demnach Hinweise auf gewisse Inkon sistenzen zeigen. Es könne zudem aufgrund der in den Akten erwähnten psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht alleine aufgrund des psychischen Zustands bilds eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Trotz der subjektiv starken Einschränkung sei die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, eine Beziehung zu führen, die sie auch als gut erlebe, was andererseits nicht zur angegebenen Depressivität passe (Urk. 7/44/58). 3.2
Im Austrittsbericht der B.___ vom 14. Oktober
2016 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vom 10.
14. Oktober 2016 hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei vor dem Hintergrund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation erfolgt. So hätten eine man gelnde Kommunikation und Unstimmigkeiten im Zusammenleben mit dem 18 jährigen Sohn, welcher nach dem Rausschmiss aus dem betreuten Wohnen seit August 2016 wieder bei ihr wohne, zu Appetitlosigkeit, Schlafproblemen, innerer Leere, Gefühlen der Sinnlosigkeit und Gedankenkreisen geführt (Urk. 7/47/1). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (E. 1.4), wovon auch beide Parteien ausgehen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel
quel zu übernehmen. Sie ist korrekt vorgegangen, indem sie in der Beschwerdeantwort vom 20. Sep tem ber 2018 (Urk. 6)
eingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2) . Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nachfolgend zu begrün den ist. 4.2
In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzustellen, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weit gehend unauffällig waren. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, problemlos während der gesamten Untersuchung entspannt im Stuhl sitzen zu bleiben. Der Affekt wirke subdepres siv verstimmt, eher resigniert, im Verhalten eher passiv, abwartend (Urk. 7/44/49) oder allenfalls leichtgradig depressiv (Urk. 7/44/53). So, wie sie sich aktuell prä sentiere, sei sie im Alltag zu Hause nicht wesentlich eingeschränkt und sei in der Lage, ihre Aufgaben sowie Termine wahrzunehmen. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu halten und wirke wenig strukturiert, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielen würden (Urk. 7/44/53). Wenngleich der begutachtende Psychiater sodann aus führte, es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten zeigen, die durchaus mit der depressiv en Störung zusammenhingen (Urk. 7/44/52), ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Konzentrations- und Gedächtnisstörung anlässlich der neurologischen Konsultation nicht na ch vollzogen werden konnte (Urk. 7/44/41). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter eine allgemeine negativistische Haltung beschrie b (Urk. 7/44/52) und von einer – zumindest teilweisen – Aggravation ausging (Urk.
7/44/54). Sodann besteht gemäss neuropsychologischer Evaluation bloss eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nicht quantifiziert wurde. Schliesslich erfolgte im neuropsychologischen Teilgutachten der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren gesundheits be dingt arbeitslos und von der Sozialfürsorge abhängig sei. Es bestehe seit Jahren eine grosse Besorgnis betreffend den mittlerweile nicht mehr im gleichen Haus halt wohnenden Sohn . Beide Umstände hätten einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Besch werdeführerin und auch auf ihre kognitive Funk tionsfähigkeit (Urk. 7/44/28). Bei der Beschwerdeführerin stehen augenscheinlich psychosoziale Belastungsfak toren im Vordergrund, welche
immer wieder direkt e negativ e funktionelle Folgen (insbesondere stationäre und teilstationäre Aufenthalte in psychiatrischen Klini ken) zeitigen. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren sind aber versicherungs rechtlich aus zuklammern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) . Im Bericht der B.___ vom 30. Dezember 2014 wurde beispielsweise festgehalten, es bestünden verschiedene Belastungsfaktoren in der Umgebung der Beschwerdeführerin (Belästigung durch den Ex-Partner, konfliktvolles Verhältnis zum 16-jährigen Sohn, langjährige Arbeitslosigkeit und Epilepsie). Die Beschwerdeführerin sei während der teilsta tio nä ren Behandlung in der Akut-Tagesklinik zweimal aufgrund kurzfristiger Eska lation der häuslichen Situation mit dem Sohn in das Kriseninter ven ti ons zentrum im Haus eingetreten (Urk. 7/16/3). Auch der Eintritt in die B.___ am 10. Oktober 2016 mit stationärem Aufenthalt bis 14. Oktober 2016 erfolgte vor dem Hinter grund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation (vgl. E. 3.2). Der begutachtende Psychiater hat die psychosozialen Belastungsfaktoren zwar benannt. Dennoch scheinen sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einge flossen zu sein. So hielt er fest, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spielten, und schlussfolgerte, insgesamt könne daher wohl eine ver minderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf angenommen werde n, doch sollte es möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tä tigkeit durchzuführen (Urk. 7/44/53). Angesichts des Umstands, dass der begut achtende Psychiater die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bloss als « subdepressiv verstimmt » beziehungsweise als «leichtgradig depressiv» be zeichnete, lässt sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen, wenn im Wesentlichen psychosoziale Umstände für die psychische Verfassung verantwortlich gemacht werden. Auch der begutachtende Neuropsychologe hielt dafür, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin und damit auch auf ihre kogni tive Funktionsfähigkeit habe (Urk. 7/44/28). Angesichts dieser Feststellungen kann dem Fazit der Beschwerdegegnerin, es lie ge lediglich ein geringer Schweregrad des psychischen Leidens vor (Urk. 6 S. 2), ohne Weiteres gefolg t werden. Dass der begutachtende Psychiater die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung stellte, wird dabei weder übergangen, noch wird – entgegen der Ansicht der Bes chwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von der Beschwerdegegnerin ein verfälschtes Bild gezeichnet, resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnosein härenten Bezug zum Schweregrad – allein noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsscha den korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychisc hen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6). Was die Prüfung der übrigen Indikatoren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren sowie aufgrund des Umstands, dass der begutachtende Psychiater von einer Aggravation und fehlen der Motivation der Beschwerdeführerin ausging, nicht stark ins Gewicht zu fallen vermögen . Dennoch sind zu den übrigen Indikatoren folgende Bemerkungen an zufügen: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, besteht zwar eine Komorbidität, da die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet. Diese hat jedoch lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/44/42). Die Beschwerdeführerin gab sodann selbst an, i hre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum (Urk. 7/44/14).
Der begutachtende Psychiater gelangte ausserdem
zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich aus nützen könn t e, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Das Vorhandensein von Ressour cen im Zeitpunkt der Begutachtung ist unter Hinweis auf die vorstehend wieder gegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen (E. 3.1) zu bestätigen. Wenn die Beschwerdeführerin replicando
vorbringt, ihr soziales Netz habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2016 noch mals verkleinert, sie pflege kaum noch soziale Kontakte und führe auch keine Beziehung mehr, da ihr dazu die Kraft fehle (Urk. 11 S. 3), ist in diesem Zusam menhang wiederum dem Umstand Rechnung zu tr agen, dass nach der Begutach tung durch die Rückkehr des Sohnes in den Haushalt der Beschwerdeführerin eine massive Belastungssituation aufgetreten ist, welche selbstredend auch Auswir kungen auf die Ressourcen haben kann . Dasselbe gilt in Bezug auf die nach der Begutachtun g erfolgten Therapiemassnahmen, welche im Zusammenhang mit der durch die Belastungs situation verursachte Verschlechterung der psychischen Ver fassung der Be schwer deführerin durchgeführt werden mussten. 4. 3
Zusammenfassend kann damit gestützt auf die Folge n abschätzung mittels Stan dardindikatoren (E. 1.2.2) an der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin zumindest in einer angepassten Tätigkeit (einfache und be kannte, von Routinen bestimmte T ätigkeiten ohne Zeitdruck, Urk. 7/44/59 -60) eine Beschäftigung von 100 % zumutbar ist. 5 .
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und stellte für die Ermittlung des Validenein kommens au f statistische Werte, konkret auf das Einkommen im Finanzwesen (Zentralwert) für das Jahr 2015 von Fr. 65'641. 30, ab (Urk. 2) . Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen. Im Jahr 2009 war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich auf Probe als Kreditoren-/Debitoren-Buchhal terin angestellt (Urk. 7/44/16);
ü ber eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung ver fügt sie nicht. Es erscheint daher angemessen, das Einkommen bei der C.___ heranzuziehen, wo die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis Mitte 2008 angestellt war und fast durchwegs ein jährliches Einkommen von Fr. 54'600.--, so auch no c h im Jahr 2007, erzielt hatte (Urk. 7/14/2 f.). A ngepasst an die Nomi nallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung im Juli 2014 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) somit ein Validenein kommmen von Fr. 59 ’ 762 . -- (Indexstand 2454 [2007 ] auf 2686 [2015]; vgl. Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen). 5.3
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen.
Der Beschwerdeführe rin, welche eine bloss zweijährige Bürolehre absolviert hat (Urk. 7/7/5), sind nur noch einfache und bekannte, von Routinen bestimmte Tätigkeiten ohne Zeitdruck zumutbar (Urk. 7/44/59), unter Vermeidung von
Tätigkeiten an unfall- oder ver letzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleiniger Ver antwortung für schutzbefohlene Personen (Urk. 7/44/64). Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche
Arbeits kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabell e TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bi s ins Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014]
auf 2686 [2015]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54’055 . -- (Fr. 4‘ 300 .-- x
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 : 40 x 41,7: 2673 x 2686).
5.4
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 5’707 .-- (Valideneinkommen von Fr. 59’762 . -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 54’055 . --), was einem rent enausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 10
% entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – ein leidensbedingter Abzug von maximal 2 5 % gewährt und sich das Invalidenein kommen auf Fr. 40'541.-- reduzieren würde, ergäbe sich noch immer ein rent en ausschliessender Invaliditäts grad von 32 %. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit im Ergebnis als unbegrün det, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .
7 .1
Gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums D.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 3) sowie in Anbetracht einer fehlenden Rechts schutzversicherung (Urk. 1 S. 2) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die beantragte un entgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. 7 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00674
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 7. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Kathrin Hohler, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___, welche im Jahr 1984 eine Bürolehre abschloss und Mutter eines 1998 geborenen Sohnes ist, meldete sich am 7. Juli
2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung, Schwindel und Kopfschmerzen, bestehend seit 2009, bei der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Inva li denversicherung an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle klärte die beruflich-erwerblichen sowie die medizini schen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicherten. Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ wurde am 9. August 2016 erstattet (Urk. 7/44). Mit Vorbescheid vom 2. November 2016 wurde der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ge stellt (Urk. 7/49). Dagegen erhob sie, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, am 2. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/52), welchen sie mit Eingabe vom 27. Februar 2017 begründete (Urk. 7/60). Die IV-Stelle nahm weitere Abklä rungen vor und räumte der Versicherten am 22. Juni 2017 die Gelegenheit ein, sich zu äussern (Urk. 7/67). Darauf verzichtete die Versicherte (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/81). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr ab Juni 2015 eine ganze und ab November 2016 eine halbe Invalidenrente zuzu sprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 2. Oktober 2018 hielt die Beschwerdefüh rerin an ihren Anträge n fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 in Kennt nis gesetzt wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
1.2.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In je dem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März
2018 E. 7.4). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aus dem Gut achten und den Abklärungen gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen Bürotätigkeit vollständig arbeitsfähig sei. Da sie eine Bürolehre absol viert habe, könne sie die Arbeitsfähigkeit verwerten. Die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buchhalterin könne nachvoll zogen werden. Es bestünden Funktionsschwächen in der Daueraufmerksamkeit, in der Antwortreaktionsbereitschaft und im verbalen Arbeitsgedächtnis. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe aus medizinischer Sicht für alle einfachen Bürotätigkeiten in Routine und ohne Zeitdruck. Eine solche Tätigkeit sei der Be schwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung als Kauffrau und aufgrund ihrer Ressourcen zumutbar. Aus epileptologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich in ihrer Begründung auf die Einschätzung ihrer Kundenberaterin, wel che teilweise schlichtweg falsch sei. Im Gutachten sei ihr in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige und in einer angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfä higkeit attestiert worden. Für die Zeit davor hätten die Gutachter auf die Ein schätzung der Vorbehandler abgestellt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 1). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 korrigierte die Beschwerde gegnerin ihre Begründung. Dem Gutachten würden sich zahlreiche Faktoren ent nehmen lassen, welche eine positive Auswirkung auf das Ressourcenpotent ial der Beschwerdeführerin hätten. Die sozialen Kontakte und die damit verbundenen Aktivitäten seien sodann auch bei der Prüfung des Aspekts der Konsistenz zu berücksichtigen. Aufgrund des geringen funktionellen Schweregrads des Gesund heitsschadens, der Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten beruflichen Einschränkungen und dem Aktivitätsniveau im Freizeitbereich sowie den Hin weisen auf fehlende Motivation, Aggravation und psychosoziale Belastungsfak toren sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden zu verneinen (Urk. 6). 2.4
Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 2. Oktober 2018 vor, die von den Gutachtern festgestellten Funktionsstörungen entsprächen gemäss den Gut achtern im Wesentlichen jenen, die bei einer Depression in der Regel zu erheben seien, wobei sich möglicherweise auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machten. Es sei auf das Gutachten abzustellen, denn eine Prüfung der vom Bundesgericht aufgestellten Indikatoren ergebe, dass sich das Leiden der Beschwerdeführerin im gutachterlich festgestellten Rahmen invalidi sierend auswirke (Urk. 11). 3.
3.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 basiert auf in ternistischen, neuropsychologischen, neurologischen und psychiatrischen Unter suchungen (Urk. 7/44/5). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 7/44/61 f.): - rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1) - leichte bis mittelschwere neuropsychologische Störung mit subkortikal, frontodiencephal und linksfrontal betonten Hirnfunktionsschwächen - fokale Epilepsie unklarer Ätiologie seit circa 1985 (ICD-10 G40.2) Die Gutachter führten sodann die folgenden Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/44/62): - Verdacht auf Migräne ohne Aura (ICD-10 G43.0) - diskreter distalbetonter
feinschlägiger Haltetremor beidseits und diskreter Aktionstremor links unklarer Ätiologie - Differentialdiagnose: beginnender essentieller Tremor (ICD-10 R25.1, G25.0) - Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1) Die Gutachter hielten fest, eine Wechselwirkung zwischen den psychischen und somatischen Problemen sei anzunehmen (Urk. 7/44/62), und gelangten zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe bezogen auf die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und bezogen auf eine angepasste Tätigkeit, bei welcher kein Zeitdruck und kein hoher Anspruch an Sorgfalt und Genauigkeit sowie an das Gedächtnis bestehe, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/44/65). Aufgrund der Epilepsie sollten sodann keine Tätigkeiten an unfall- oder verletzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleini ger Verantwortung für schutzbefohlene Personen aus geübt werden (Urk. 7/44/64). Die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer kognitiven Funkti onsstörungen derzeit nicht zuverlässig in der Lage, eine qualifizierte, per se sehr aufmerksamkei ts- und konzentrationsintensive /-sensitive Sachbearbeitertätigkeit im weiteren administrativen Dienstleistungsbereich zu bewerkstelli gen/bewäl ti gen. Bei einer wesentlichen und anhaltenden psychischen Stabilisie rung/Besserung sei
eine Rückkehr zu einer wieder qualifizierten beruflichen Tä tigkeit möglich (Urk. 7/44/64). Aufgrund der depressiven Störung sei die Be schwerdeführerin vermindert belastbar. Sie habe Mühe, eine genügende Anspan nung tagsüber auf recht zu erhalten und müsse deshalb Pausen einlegen können. Sie sei auch nicht in der Lage, ganztags eine Arbeit zu verrichten. Tätigkeiten unter Zeitdruck seien nicht möglich, sie könne auch keine Verantwortung über nehmen (Urk. 7/44/65). Anlässlich der neuropsychologischen Evaluation vom 4. und 5. Juli 2016 (Urk. 7/44/13) gab die Beschwerdeführerin an, sei leide seit ihrem 20. Lebensjahr an einer Epilepsie, zudem seit etlichen Jahren an Depressionen. Ihre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum. Diese sei vor allem durch die Depressionen eingeschränkt (Urk. 7/44/14). Sie lebe von der Sozialhilfe und wohne, seit ihr Sohn vor einem Jahr in eine betreute Wohngruppe gezogen sei, alleine mit zwei Katzen in einer 3-Zimmerwohnung. Sie erledige, wenn sie sich dazu aufraffen könne, den Haushalt, die Einkäufe usw. selbständig. Sie lege sich tagsüber, weil sie müde sei oder keine Initiative aufbringe, oft wieder für eine Weile hin. Ihr Haushalt sei denn auch mehr schlecht als recht geführt. Ausser Haus gehe sie nur, wenn sie müsse, etwa zu ihren Arztterminen. Am Dienstag abend und an den Wochenenden treffe sie sich mit ihrem derzeitigen Freund. Dieser koche dann jeweils für beide, was sie sonst, wenn sie alleine sei, nicht mehr mache. Sie helfe ihm dann dafür in der Küche, räume diese auf und spüle das Geschirr. Sie würden viel miteinander reden, zusammen fernsehen und ab und zu auch spielen. Darüber hinaus würden sie nicht viel gemeinsam unterneh men. Das sei beiden recht so. Sie pflege allgemein nur noch wenige soziale Kon takte. Dienstag- und Mittwochnachmittag arbeite sie ehrenamtlich für drei bis vier Stunden in einem « Kleiderlädeli », in welchem gespendete Kleider für zwei Franken erstanden werden könnten. In letzter Zeit habe sie allerdings oft absagen müssen, weil ihr auch das zu viel geworden sei. Über die Wintermonate, von Dezember bis April, habe sie ehrenamtlich auch im « Z.___ » von Pfarrer A.___ mitgearbeitet. Sie habe aber auch da oft absagen müssen. Insbesondere den Nachtwache-Einsätzen sei sie nicht gewachsen gewesen (Urk. 7/44/15 f.). In der neuropsychologischen Beurteilung wurde festgehalten, bei der Beschwerdeführe rin bestehe eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Stö rung mit Funktionsschwächen in der Antwortreaktionsbereitschaft, in der Daueraufmerk sam keit/Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit, in der selektiven Aufmerksam keit/Suppressionsfähigkeit, in der geteilten Aufmerksamkeit, im verbalen Arbeits gedächtnis und in von diesen Basisfunktionen wesentlich abhängigen weiteren Exekutivfunktionen. Es fänden sich bei ihr auch Belege für eine Gedächtniskon solidationsschwäche. Diese Funktionsstörungen entsprä chen im Wesentlichen jenen, die bei einer Depress ion in der Regel zu erheben seien . Möglicherweise wür den sich darin aber auch intermittierend Störeinflüsse von Seiten der Epilepsie bemerkbar machen . Diese könn t en von neuropsychologischer Seite her aber nicht selektiv identifiziert werden (Urk. 7/44/28). Die mit der Beschwerde führerin durchgeführten Symptomvalidierungstests sowie die Auswertung einge betteter Indikatoren hätten lediglich einen einzigen diesbezüglich auffälligen Wert erge ben. In der gesamtheitlichen Betrachtung aller Indikatoren sowie des klinischen Gesamtbefundes sei die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und damit auch die Authentizität der erhobenen neuropsychologischen Befunde trotz dieses auffälligen Einzelbefundes als überwiegend wahrscheinlich gewährleistet zu be urteilen (Urk. 7/44/26 f.). Die Konsistenz der erhobenen Daten sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit gegeben (Urk. 7/44/29). Der begutachtende Psychiater führte in seinem Teilgutachten Folgendes aus: So wie sich die Beschwerdeführerin aktuell präsentiere, sei sie im Alltag zuhause nicht wesentlich einge schränkt, sie pflege auch einige w enige soziale Kontakte, sie könne ihre Belange weitgehend regeln. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu hal ten, wie auch die Abklärungen aufzeig en wür den, in dem sie wenig strukturiert wirke. Es könne aufgrund der Angaben bestätigt werden, dass eine etwa mittelschwere depressive Störung vorliege, die sich in einem Rückgang der Freude, Interessenrückgang und Verminderung des Antrie bs mit Ermüdbarkeit manifestiere . Es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, die durchaus mit de r depressiven Störung zusammenhi ngen, und eine allgemein eher negativistische Haltung zeigen. Die Beschwerdeführerin weise auch einen ziemlich unstrukturierten Tagesablauf auf, wo bei sie sich tags über teilweise lange ausruhe und d ann unter Schlafstörungen leide, welche sie mit der Me dikation ordentlich angehen könne . Subjekt iv bestehe ein Appetitrück gang, allerdings ohne relevante Ge wichtsveränderung. Im Alltag sei die Be schwerdeführerin ansonsten nicht wesentlich beeinträchtigt und in der Lage, ihre Aufgaben wahrzunehmen.
S ie pflege auch z wischenmenschliche Kontakte, sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und k önne Termine wahrnehmen.
Sie benötige keine Unterstützung. Es könne demnach nicht von einer gravierenden depressiven Störung ausgegangen werden, was allerdings im Gegensatz zu der subjektiven Leistungsein schränkung steh e, die aus psychiatrischer Sicht in die sem Ausmass nicht zu begrün den sei. Für eine volle Einschränkung der Arbeits fä higkeit müssten auch im Alltag wesentlic h höhere Beeinträchtigungen vorlie gen. Es habe sich auch gezeigt, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spiel t en, indem die Beschwerdeführerin je nach Belas tung vermehrt depressiv reagiere. I n den letzten Jahren seien Beziehungsprobleme und Schwie rigkeiten in der Erziehung des Sohn es im Vordergrund gestanden . Es könnten insgesamt daher wohl eine verminderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungs bedarf angenommen werden, doch sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tätigkeit durchzuführen. Objektiv fänden sich Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, habe auch Mühe, rechtzeitig zu Terminen zu erscheinen, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielten. Stimmungsmässig sei sie subdepressiv verstimmt oder allenfalls leicht gradig depressiv, eher etwas kraftlos (Urk. 7/44/53). Es sei schwierig abzuschät zen, ob eine Aggravation vorliege. Eine solche sei aber durchaus anzunehmen, da bei einer mittelschwer depressiven Störung in der Regel nicht eine derart hohe subjektive Einschränkung in einer Erwerbstätigkeit begründet werden könne (Urk. 7/44/54). Die Beschwerdeführerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich ausnützen könnte, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Es falle auf, dass die Beschwerdeführerin nur wenig vorbereitet zu den Abklärungen erschienen sei. Zudem habe sie offensichtlich Mühe gehabt, den Ort der Abklärung zu finden, da sie sich nicht vorgängig vorbereitet habe oder frühzeitig genug erschienen sei. In der Untersuchungssituation selbst habe sie nicht derart schwer depressiv gewirkt, als dass die angegebene Passivität nach vollzogen werden könnte. Es würden sich demnach Hinweise auf gewisse Inkon sistenzen zeigen. Es könne zudem aufgrund der in den Akten erwähnten psycho sozialen Belastungsfaktoren nicht alleine aufgrund des psychischen Zustands bilds eine volle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollzogen werden. Trotz der subjektiv starken Einschränkung sei die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, eine Beziehung zu führen, die sie auch als gut erlebe, was andererseits nicht zur angegebenen Depressivität passe (Urk. 7/44/58). 3.2
Im Austrittsbericht der B.___ vom 14. Oktober
2016 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei vom 10.
14. Oktober 2016 hospitalisiert gewesen. Der Eintritt sei vor dem Hintergrund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation erfolgt. So hätten eine man gelnde Kommunikation und Unstimmigkeiten im Zusammenleben mit dem 18 jährigen Sohn, welcher nach dem Rausschmiss aus dem betreuten Wohnen seit August 2016 wieder bei ihr wohne, zu Appetitlosigkeit, Schlafproblemen, innerer Leere, Gefühlen der Sinnlosigkeit und Gedankenkreisen geführt (Urk. 7/47/1). 4. 4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten des Y.___ vom 9. August 2016 die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllt (E. 1.4), wovon auch beide Parteien ausgehen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung haben aber die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die n ormativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin war damit nicht verpflichtet, die ärztliche Einschätzung tel
quel zu übernehmen. Sie ist korrekt vorgegangen, indem sie in der Beschwerdeantwort vom 20. Sep tem ber 2018 (Urk. 6)
eingehend geprüft hat, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2) . Der Beurteilung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen, was nachfolgend zu begrün den ist. 4.2
In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzustellen, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung erhobenen objektiven Befunde weit gehend unauffällig waren. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, der Beschwerdeführerin sei es gelungen, problemlos während der gesamten Untersuchung entspannt im Stuhl sitzen zu bleiben. Der Affekt wirke subdepres siv verstimmt, eher resigniert, im Verhalten eher passiv, abwartend (Urk. 7/44/49) oder allenfalls leichtgradig depressiv (Urk. 7/44/53). So, wie sie sich aktuell prä sentiere, sei sie im Alltag zu Hause nicht wesentlich eingeschränkt und sei in der Lage, ihre Aufgaben sowie Termine wahrzunehmen. Teilweise habe sie allerdings Mühe, sich an gewisse Umstände zu halten und wirke wenig strukturiert, wobei diesbezüglich möglicherweise auch motivationelle Probleme eine Rolle spielen würden (Urk. 7/44/53). Wenngleich der begutachtende Psychiater sodann aus führte, es würden sich auch Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten zeigen, die durchaus mit der depressiv en Störung zusammenhingen (Urk. 7/44/52), ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Konzentrations- und Gedächtnisstörung anlässlich der neurologischen Konsultation nicht na ch vollzogen werden konnte (Urk. 7/44/41). Hinzu kommt, dass der psychiatrische Gutachter eine allgemeine negativistische Haltung beschrie b (Urk. 7/44/52) und von einer – zumindest teilweisen – Aggravation ausging (Urk.
7/44/54). Sodann besteht gemäss neuropsychologischer Evaluation bloss eine leichte bis mittel schwere neuropsychologische Störung, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit nicht quantifiziert wurde. Schliesslich erfolgte im neuropsychologischen Teilgutachten der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren gesundheits be dingt arbeitslos und von der Sozialfürsorge abhängig sei. Es bestehe seit Jahren eine grosse Besorgnis betreffend den mittlerweile nicht mehr im gleichen Haus halt wohnenden Sohn . Beide Umstände hätten einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Besch werdeführerin und auch auf ihre kognitive Funk tionsfähigkeit (Urk. 7/44/28). Bei der Beschwerdeführerin stehen augenscheinlich psychosoziale Belastungsfak toren im Vordergrund, welche
immer wieder direkt e negativ e funktionelle Folgen (insbesondere stationäre und teilstationäre Aufenthalte in psychiatrischen Klini ken) zeitigen. Diese psychosozialen Belastungsfaktoren sind aber versicherungs rechtlich aus zuklammern (BGE 141 V 281 E. 4.3.3) . Im Bericht der B.___ vom 30. Dezember 2014 wurde beispielsweise festgehalten, es bestünden verschiedene Belastungsfaktoren in der Umgebung der Beschwerdeführerin (Belästigung durch den Ex-Partner, konfliktvolles Verhältnis zum 16-jährigen Sohn, langjährige Arbeitslosigkeit und Epilepsie). Die Beschwerdeführerin sei während der teilsta tio nä ren Behandlung in der Akut-Tagesklinik zweimal aufgrund kurzfristiger Eska lation der häuslichen Situation mit dem Sohn in das Kriseninter ven ti ons zentrum im Haus eingetreten (Urk. 7/16/3). Auch der Eintritt in die B.___ am 10. Oktober 2016 mit stationärem Aufenthalt bis 14. Oktober 2016 erfolgte vor dem Hinter grund einer bekannten psychosozialen Belastungssituation (vgl. E. 3.2). Der begutachtende Psychiater hat die psychosozialen Belastungsfaktoren zwar benannt. Dennoch scheinen sie bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einge flossen zu sein. So hielt er fest, dass im Wesentlichen psychosoziale Umstände eine Rolle spielten, und schlussfolgerte, insgesamt könne daher wohl eine ver minderte Belastbarkeit und ein erhöhter Erholungsbedarf angenommen werde n, doch sollte es möglich sein, zumindest in Teilzeit eine einfach strukturierte Tä tigkeit durchzuführen (Urk. 7/44/53). Angesichts des Umstands, dass der begut achtende Psychiater die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung bloss als « subdepressiv verstimmt » beziehungsweise als «leichtgradig depressiv» be zeichnete, lässt sich eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht rechtfertigen, wenn im Wesentlichen psychosoziale Umstände für die psychische Verfassung verantwortlich gemacht werden. Auch der begutachtende Neuropsychologe hielt dafür, dass die psychosozialen Belastungsfaktoren einen möglichen Einfluss auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin und damit auch auf ihre kogni tive Funktionsfähigkeit habe (Urk. 7/44/28). Angesichts dieser Feststellungen kann dem Fazit der Beschwerdegegnerin, es lie ge lediglich ein geringer Schweregrad des psychischen Leidens vor (Urk. 6 S. 2), ohne Weiteres gefolg t werden. Dass der begutachtende Psychiater die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung stellte, wird dabei weder übergangen, noch wird – entgegen der Ansicht der Bes chwerdeführerin (Urk. 11 S. 2) – von der Beschwerdegegnerin ein verfälschtes Bild gezeichnet, resultiert aus einer Diagnose – mit oder ohne diagnosein härenten Bezug zum Schweregrad – allein noch keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsscha den korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychisc hen Störungen (BGE 143 V 418 E. 6). Was die Prüfung der übrigen Indikatoren anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass diese bei im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren sowie aufgrund des Umstands, dass der begutachtende Psychiater von einer Aggravation und fehlen der Motivation der Beschwerdeführerin ausging, nicht stark ins Gewicht zu fallen vermögen . Dennoch sind zu den übrigen Indikatoren folgende Bemerkungen an zufügen: Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erwähnte, besteht zwar eine Komorbidität, da die Beschwerdeführerin an einer Epilepsie leidet. Diese hat jedoch lediglich in qualitativer Hinsicht Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/44/42). Die Beschwerdeführerin gab sodann selbst an, i hre Epilepsie beeinträchtige sie in ihrer Arbeitsfähigkeit kaum (Urk. 7/44/14).
Der begutachtende Psychiater gelangte ausserdem
zum Schluss, die Beschwerdefüh rerin verfüge über einige Ressourcen, die sie grundsätzlich aus nützen könn t e, sie wirke aber wenig motiviert dazu (Urk. 7/44/55). Das Vorhandensein von Ressour cen im Zeitpunkt der Begutachtung ist unter Hinweis auf die vorstehend wieder gegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen (E. 3.1) zu bestätigen. Wenn die Beschwerdeführerin replicando
vorbringt, ihr soziales Netz habe sich seit der Begutachtung im Jahr 2016 noch mals verkleinert, sie pflege kaum noch soziale Kontakte und führe auch keine Beziehung mehr, da ihr dazu die Kraft fehle (Urk. 11 S. 3), ist in diesem Zusam menhang wiederum dem Umstand Rechnung zu tr agen, dass nach der Begutach tung durch die Rückkehr des Sohnes in den Haushalt der Beschwerdeführerin eine massive Belastungssituation aufgetreten ist, welche selbstredend auch Auswir kungen auf die Ressourcen haben kann . Dasselbe gilt in Bezug auf die nach der Begutachtun g erfolgten Therapiemassnahmen, welche im Zusammenhang mit der durch die Belastungs situation verursachte Verschlechterung der psychischen Ver fassung der Be schwer deführerin durchgeführt werden mussten. 4. 3
Zusammenfassend kann damit gestützt auf die Folge n abschätzung mittels Stan dardindikatoren (E. 1.2.2) an der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsschätzung der Gutachter nicht festgehalten werden, sondern es ist darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführerin zumindest in einer angepassten Tätigkeit (einfache und be kannte, von Routinen bestimmte T ätigkeiten ohne Zeitdruck, Urk. 7/44/59 -60) eine Beschäftigung von 100 % zumutbar ist. 5 .
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018 nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor und stellte für die Ermittlung des Validenein kommens au f statistische Werte, konkret auf das Einkommen im Finanzwesen (Zentralwert) für das Jahr 2015 von Fr. 65'641. 30, ab (Urk. 2) . Dieses Vorgehen vermag indessen nicht zu überzeugen. Im Jahr 2009 war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben lediglich auf Probe als Kreditoren-/Debitoren-Buchhal terin angestellt (Urk. 7/44/16);
ü ber eine Ausbildung im Bereich Buchhaltung ver fügt sie nicht. Es erscheint daher angemessen, das Einkommen bei der C.___ heranzuziehen, wo die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis Mitte 2008 angestellt war und fast durchwegs ein jährliches Einkommen von Fr. 54'600.--, so auch no c h im Jahr 2007, erzielt hatte (Urk. 7/14/2 f.). A ngepasst an die Nomi nallohnentwicklung ergibt sich im Jahr 2015 (frühestmöglicher Rentenbeginn nach der Anmeldung im Juli 2014 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) somit ein Validenein kommmen von Fr. 59 ’ 762 . -- (Indexstand 2454 [2007 ] auf 2686 [2015]; vgl. Bun desamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominal löhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen). 5.3
Da der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr zumutbar ist, sind zur Bemessung des Invalideneinkommen s die Tabellenlöhne der Schwei ze rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen.
Der Beschwerdeführe rin, welche eine bloss zweijährige Bürolehre absolviert hat (Urk. 7/7/5), sind nur noch einfache und bekannte, von Routinen bestimmte Tätigkeiten ohne Zeitdruck zumutbar (Urk. 7/44/59), unter Vermeidung von
Tätigkeiten an unfall- oder ver letzungsträchtigen Maschinen und Geräten, Tätigkeiten in ungeschützten Höhen oder fahrausweispflichtigen Kraftfahrzeugen oder Tätigkeiten mit alleiniger Ver antwortung für schutzbefohlene Personen (Urk. 7/44/64). Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche
Arbeits kräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabell e TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monat liche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsa bteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2015, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bi s ins Jahr 2015 (Indexstand 2673 [2014]
auf 2686 [2015]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumenten preise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise un d der Reallöhne, 1976-2018, Nominallöhne Frauen) au f ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resul tiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54’055 . -- (Fr. 4‘ 300 .-- x
12 : 40 x 41,7: 2673 x 2686).
5.4
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt dem nach Fr. 5’707 .-- (Valideneinkommen von Fr. 59’762 . -- abzüglich Invalidenein kommen von Fr. 54’055 . --), was einem rent enausschliessenden Invaliditäts grad von gerundet 10
% entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – ein leidensbedingter Abzug von maximal 2 5 % gewährt und sich das Invalidenein kommen auf Fr. 40'541.-- reduzieren würde, ergäbe sich noch immer ein rent en ausschliessender Invaliditäts grad von 32 %. 6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde somit im Ergebnis als unbegrün det, weshalb sie abzuweisen ist. 7 .
7 .1
Gestützt auf die eingereichte Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums D.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 3) sowie in Anbetracht einer fehlenden Rechts schutzversicherung (Urk. 1 S. 2) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) gegeben. Der Beschwerdeführerin ist die beantragte un entgeltliche Prozessführung somit zu gewähren. 7 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil ligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. August 2018 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro