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IV.2018.00672

Paraplegiker kann grundsätzlich 50 % arbeiten, braucht aber freien Tag in der Woche sowie zusätzliche Pausen zwecks Muskel- und Hautentlastung sowie Katheterisierung. Arbeitsfähigkeit unter 40 %.

Zürich SozVersG · 2020-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1977, absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete hernach ab 1. September 1997 als Holzarbeiter ( Urk. 7 /3 Ziff. 6.2 und Urk. 1 S. 3). Am 5. September 1997 stürzte er bei der Arbeit in einem Helikopter ab, bei welchem Unfall zwei Personen starben ( Urk. 3/3 und Urk. 3/5 ). Der Ver sicherte erlitt dabei eine instabile Kompressions- und Luxationsfraktur am Brust wirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10 ( Urk. 7 /1/2 ). Am 2. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 7 /3). Mit Verfügungen vom 2 5. Juli 2003 ( Urk. 7 /23-26) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Tessin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei koordinierte sie mit der Suva, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2003 ( Urk. 7 /131/6-8) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 ebenfalls basie rend auf einer Erwerbseinbusse von 69 % eine Invalidenrente gewährt hatte. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 2 4. Mai respek tive 1 3. September 2004 ( Urk. 7 /31 und Urk. 7 /30/3-6) bei gleichem Invaliditäts grad auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. 1.2

Ein im Jahr 2007 ( Urk. 7 /37) durch die – wegen Wohnortswechsel nunmehr zu ständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (rentenbestä ti gen de Mitteilung vom 7. Dezember 2007, Urk. 7 /50). Im Rahmen eines im Jahr 2013 ( Urk. 7 /63) eingeleiteten erneuten Rentenrevisionsverfahrens hob die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/150 ) die Rente nach Zu stellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf ;

dies aufgrund von Einkünften, welche der Versicherte im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten (unter anderem Teilnahme an den paraolympischen Spielen 2014) erzielt hatte. Sodann stellte sie für die Zeit von Januar 201 0 bis 1 0. Januar 2014 eine Verletzung der Meldepflicht samt Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Dreiviertelsrente fest und stellte diesbezüglich eine separate Verfü gu ng in Aussicht . A uf erhobene Beschwerde hin hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 2 7. November 2015 mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/237) auf und stellte einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten fest; dies unter Hinweis auf bloss marginale Einkünfte (E. 4.1.2), auf die rechtsprechungsgemässe Pflicht der IV-Stelle zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug (E. 4.3) sowie auf die unklare mediz i nische Situation (E. 5.1).

Bereits m it Mitteilung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7 /117) hatte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) im Z.___ für die Dauer von vier Wochen ab 1 5. Juni 2015 und mit Mitteilung vom 2 5. September 2015 ( Urk. 7 /127) ein Auf bautraining vom 2. Oktober bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 7 /127) bei der Firma A.___

samt Verlängerung bis 3 1. März 2016 (Mitteilung vom 1 5. Dezember 20 15, Urk. 7 /153) gewährt . Am 1 1. Juli 2016 ( Urk. 7/180) erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining ( selbenorts ) vom 1 1. Juli 2016 bis 1 3. Januar 201 7. 1.3

Am 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/203) meldete der Versicherte unter Hinweis auf die beim Aufbautraining gemachten Erfahrungen mit möglicher Anwesenheits zeit am Arbeitsplatz von 3½ Stunden und einer effektiven Leistung von 2¾ Stun den pro Tag eine gesundheitliche Verschlechterung und ersuchte

- parallel zu den laufenden beruflichen Massnahmen - um Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle tätig te medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte am 2 6. Januar 2017 ( Urk. 7/218) - im Rahmen der beruflichen Eingliederung - Arbeitsvermittlung vom 1 9. Januar bis 3 0. September 201 7. In der Folge fand der Versicherte keine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt, konnte indes am 1 1. September 2017 eine Stelle im geschützten Rahmen ( Urk. 7/289/3) als Mitarbeiter Rechnungs we sen bei der A.___ , wo er die beruflichen Massnahmen absolviert hatte, in einem Pensum von 16 Wochenstunden antreten ( Urk. 7/280 und Urk. 1 S. 13 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren wies die IV-Stelle das Renten erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): 1.

Es sei die Verfü g u ng vom 1 9. Juni 2018 aufzuheben. 2.

Es sei das Valideneinkommen neu zu bestimmen. 3.

Es sei zu klären, mit welchem Pensum der Versicherte am Arbeitsplatz an wesend sein kann und welche Leistungs-/Arbeitsfähigkeit daraus resultiert. 4.

Eventualiter: Es sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, welches die Anwesenheit am Arbeitsplatz (Pensum) und die effektive Arbeits-/Leistungs fähigkeit bestimmt. 5.

Es sei das Invalideneinkommen neu zu bestimmen. 6.

Es sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen. 7.

Es seien die IV-Akten beizuziehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.

Die IV-Stelle ersuchte am 2 0. September 2018 ( Urk.

6) um Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 ( Urk.

9) holte das Gericht von der behandelnden Uniklinik B.___ einen schriftlichen Bericht ein, welcher am 6. März 2020 ( Urk.

13) erstattet wurde. Die Parteien verzichteten auf eine Stell ung nahme hierzu ( Urk. 17 und Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.

20) wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsbegehren ab mit der Begrün dung ( Urk. 2), de m Beschwerdeführer sei eine Anwesenheit an einem Arbeitsplatz im Umfang von 50 % zumutbar, wobei er eine Leistung von 80 % erbringe. Eine ang e passte Tätigkeit sei in einem Pensum von 40 % möglich. Ausgehend von einem Einkommensvergleich aufgrund statistische r Löhne ( Valideneinkommen : Garten- und Landschaftsbau Niveau 2, Invalideneinkommen: Sekretariats- und Schreibdienst Niveau 2) ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % . 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1), er könne ein Pensum von 40 % knapp leisten, was zu einer effektiven Arbeitsleistung von 32 % führe. Als Folge der nun ausgeübten Hilfstätigkeit könne nur ein niedrigeres Einkommen generiert werden, als dies nach der Absolvierung der 4-jährigen Lehre als Automechaniker der Fall gewesen wäre. Da sich Teilzeitarbeit bei Männern zusätzlich lohnsenkend auswirke, habe dies einen IV-Grad von 80 % zur Folge, was einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 21). 2.3

Als Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend die erstmalige Rentenzusprache vom 2 5. Juli 2003 ( Urk. 7 /23-26) . Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente am 2 4. Mai respektive 1 3. September 2004 ( Urk. 7 /31 und Urk. 7 /30/3-6) erfolgte bei unverändertem Invaliditätsgrad aufgrund der Gesetzesrevision und nicht wegen veränderten Verhältnissen. Die renten bestätigende Mitteilung vom 7. Dezember 2007 ( Urk. 7 /50 ) basierte auf einem Formularbericht des Hausarztes ( Urk. 7/40), was nicht einer umfassenden Abklärung gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2 ). Die rentenaufhebende Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/150) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/237) aufgehoben, dies indes wegen (bislang) fehlenden Inte grationsbemühungen und ohne sich verbindlich zur medizinischen Seite zu äussern (E. 4.2.4 und E. 5.1).

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte ohne eigene medizinische Abklä rungen der Invalidenversicherung. Sie koordinierte mit der Suva, welche ihrer seits dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 69 % zugesprochen hatte (Verfügung vom 7. Juli 2003, Urk. 7/131/6-8). Die Suva ging dabei von einer halbtägigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit aus ( Urk. 7/9/57). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Ärztliche Leitung Ambulatorium, Zentrum für Paraplegie, Uniklinik B.___ , attestierte am 2 3. Januar 2017 ( Urk. 7/225/6) zu Händen der Arbeitslosenversicherung aus medizinisch -theoretischer Sicht bei der vorlie gen den Querschnittlähmung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei führte er aus, diese werde durch ei n e belastungsabhängige Schmerzproblematik reduziert, we lche aktuell durch eine inadäquate Ro l lstuhlanpassung/Sitzkissen-Zustand begründet sei. Diese Änderungen seien not w endig, da im Gegensatz zum Alltag am Arbeits platz eine optimale Rollstuhl-/respektive Sitzversorgung eine zwingende Voraus setzung seien. Neben der aktiven re gel m ä ssigen Ent l astung (Abheben und Druck entla s tung, Liegepausen) sollte die arbeitsbedingte Sitzposition optimal einge stel lt sein. Eine definitive Beurteilung der Arb e itsf ä higkeit sei erst nach einer optimalen Einstellung der Hilfsmittel möglich. 3.2

Dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, führte am 2 7. April 2017 ( Urk. 7/281/3) aus, die Eingliederungsbemühungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer motiviert die neuen Herausforderungen angegangen habe. Es bestünden jedoch erhe b l iche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30 % einer angepassten Tätigkeit begrenzten. Infolge Ablehnung der Umschulung qualifiziere sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit nur für einfache, repetitive Tätigkeiten, welche sitzend ausgeführt werden könnten. Zudem sei von einem deutlich erhöhten Pausenvolumen infolge Blasenstörung auszugehen. Zudem benötige er eine verlängerte Einarbeitungszeit. 3.3

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 2 2. Janu a r 2018 ( Urk. 7/278/3-4) auf Rückenschmerzen, die bei der sitz e nden Tätigkeit aufträten, und ging von einer Arbeitsfähigkeit von vier Mal einen halben Tag pro Woche und damit 40 % aus ( Ziff. 2.2 und Ziff. 4.2). 3.4

Dr. C.___

schildert e im Bericht vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 3/33) über die am bulante Verlaufskontrolle vom 2 3. Januar 2018 als Befunde unter anderem eine Braunfärbung der Haut im Gesässbereich rechts mit abgeheilter Narben bildung bei chronischer Drucküberlastung. Er befand die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund der verschiedenen Komplikationsmöglichkeiten als adäquat. 3.5

Im Rahmen der verwaltungsinternen Fallbesprechung vom 1 4. Februar 2018 ( Urk. 7/281/8) wurden die Aussagen von dipl. med. D.___ wie folgt wiederge geben: Die Blasenfunktion sowie die Muskulatur hätten sich verbessert. Der Profi sport habe dem Beschwerdeführer viele körperliche Vorteile gebracht. Er habe seine Muskulatur gezielt trainieren (habe die Spasmen verbessert) und regel mässig die Körperposition wechseln können. Durch die beeinträchtigte Blasen funktion sei der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Katheterisierung ange wiesen, wofür er ca. 15 Minuten brauche. Der Beschwerdeführer habe keine starke n Spasmen, keine Dekubiti oder sonstige Leiden, die eine zusätzliche Einschränkung der 40%igen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründeten. 3. 6

Dr. C.___ führte im vom Gericht eingeholten Bericht vom 6. März 2020 ( Urk.

13) aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit 1997 eine unfallbedingte Quer schnittlähmung (Paraplegie, sensomotorisch komplett sub Th10) in aktuell stabi lem und seit Juni 2018 gleichbleibendem Zustand. Aufgrund der Querschnitt lähmung sei er für die Fortbewegung zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen und die Blasen- und Darmentleerung erfolge kontrolliert mit Hilfsmitteln. Im Hin blick auf die berufliche Tätigkeit bestünden chronische Komplikationen im Zu sammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rücken schmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellungen der Beine (orthostatische Ödeme) und Spastik. Aufgrund der folglich eingeschränkten Sitz dauer sei die Anwesenheit an einem Arbeitsplatz auf 4 x 4 Stunden pro Tag (Total 16 Stunden pro Woche) zu begrenzen, wobei der Mittwoch als Erholungstag notwendig sei.

Dr. C.___

hielt sodann fest, die Haut- und Rückenproblematik (und im Weiteren auch die Schwellung der Beine und Spasmen) stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung im Sitzen. Die Sitzdauer in der beruflichen Tätigkeit müsse infolgedessen soweit reduziert werden, dass keine Verschlechterung des Gesamtzustandes eintreten könne.

Zur Entleerung der Blase (Katheteri si eren) benöt ig e der Beschwerdeführer bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz 2 x 15 Minuten. Zusätzlich werde wegen Rückenschmerzen eine Entspannungspause mit Abliegen von weiteren 15 Minu ten benötigt. Somit gehe er von einer verwertbaren Arbeitszeit von 3 Stunden 15

Minuten bei einer halbtägigen Tätigkeit von 4 Stunden aus.

Bezüglich der Gesässproblematik (Druckschädigung) führe der Beschwerdeführer ein regelmässiges Abheben durch, welches nicht auf die Leistungsfähigkeit Ein fluss nehme. Die Rückenschmerzen würden durch die zuvor erwähnten Entspan nungspausen reduziert.

Dr. C.___ ergänzte, die berufliche Tätigkeit an den dafür vorgesehenen Tagen sollte an einem Stück erfolgen, um die verbleibende Tageszeit zur Erholung/ Ge säss-, Haut- und Rückenentlastung sowie zur Durchführung eines regelmässigen Bewegungstrainings und Physiotherapie optimal zu nutzen. 4. 4.1

Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist nunmehr erstellt, dass dem Beschwerdeführer die anfänglich postuliert e Präsenzzeit von 50 %

an einer Arbeitsstelle nicht zumutbar ist. Diese Einschätzung von Dr. C.___ (E.

3.1) erfolgte ohne Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und d er Arzt nahm dabei Bezug auf allgemein anzunehmende Werte. Wenig später stellte dipl. med. D.___ klar, dass sich aufgrund der praktischen Erprobung eine erheblich tiefere Leistungsfähigkeit zeigte (E. 3.2). In der Folge gingen alle Ärzte von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (E. 3.3-6) und es blieb nurmehr die Frage offen, ob der Beschwerdeführer , welcher ausgewiesenermassen während der Arbeitszeit auf vermehrte Pausen angewiesen ist,

halbtags oder nur an vier halben Tagen anwesend sein kann. 4.2

Mit seinem detaillierten Berich t vom 6. März 2020 (E. 3.6) prä zi si erte Dr. C.___

nun in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier Hal b tagen zur Arbeit erscheinen kann und dabei zusätzliche Pausen von 45 Minuten benötigt. Der Verweis auf die chronische n Komplikationen im Zusammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rückenschmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellunge n der Beine und Spastik leuch tet ohne W eiteres ein und dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwi schen den Arbeitsblöcken von je zwei Tagen einen Erholungstag braucht. Denn durch die Arbeit fehlt ihm die Zeit zur Prophylaxe durch Training und Positions wechsel, was sich langfristig bereits in Verletzungen der Haut im Gesässbereich und vermehrten Rückenschmerzen gezeigt hat.

Dies hatte sich bereits Anf ang 2016 abgezeichnet, als d e r Ver antwortliche der A.___ über eine Schmerzzunahme in der zweiten Januarhälfte 2016 (bei einer Präsenz von fünf halben Tagen pro Woche) berichtete, nachdem er die ersten Wochen nach den Weihnachtsferien fast schmerzfrei hatte arbeiten können (Abschlussbericht vom 1 9. April 2016, Urk. 7/174). Im Bericht der A.___ vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/289) über das seit 1 1. Juli 2016 dauernde Arbeits trai ning wurde über eine Präsenzzeit von fünf Tagen à 3½ Stunden berichtet bei erhöhtem Pausenbedarf. Durch das Arbeitstraining wurde deutlich sichtbar, dass die Arbeitszeit nicht gesteigert werden kann , stieg doch die Schmerzbelastung gegen Ende der Woche jeweils an. 4.3

Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier hal ben Tagen arbeiten kann und in dieser Zeit zusätzlich im Umfang von 45 Minuten zusätzlicher Pausen bedarf. Die Beschwerdegegnerin bestritt denn diese Umstände zuletzt auch nicht mehr ( Urk. 19). Damit ist von einer möglichen pro duktiven Arbeitszeit von 13 Stunden auszugehen, was gemessen an der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) einer Arbeitsfähigkeit von 31 .2 % entspricht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit ausgewiesen. 5. 5.1

Damit resultiert bei Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen

- bei 31.2%iger statt 40%iger Arbeitsfähigkeit –

ein An spruch auf eine ganze Rente. Einem Valideneinkommen von Fr. 66'396.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 18'644.20 gegenüber ( Fr. 23'902.79 : 40 x 31.2), was einem Invaliditätsgrad von 71.9 % entspricht. 5.2

Bei diesem Ergebnis müssen die exakten Vergleichszahlen nicht weiter beleuchtet werden. Dies würde jedenfalls nicht zu einem für den Beschwerdeführer nach teiligen Resultat führen.

Immerhin ist anzumerken, dass d er Beschwerdeführer eine Ausbildung als Auto mechaniker absolviert hat und nach der Rekrutenschule im Forstdienst tätig

war . Er wurde offenbar auch wegen seines Berufes angestellt, da er in der Reparatur von Autos und Maschinen im Wald und in der Werkstatt eingesetzt werden konnte ( Urk. 1 S. 19). Ob er weiter im Forst tätig geblieben wäre, ist nicht erstellt. Jeden falls ist anzunehmen, dass er nicht lediglich als Hilfsarbeiter tätig wäre . Wollte man demgemäss auf ein Valideneinkommen im gelernten Beruf als Automech aniker abstellen ergäbe sich ein Wert von Fr. 5'520.-- (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-46 Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 2 )

statt der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wert von Fr. 5'179.--, Urk. 2 S.

3) .

Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, im Bereich «Sekretariats- und Schreibdienste» im Anforderungsniveau 2 einen Lohn von Fr. 5' 179 .-- zu erzielen, ist fraglich. Er hat wohl ein Arbeitstraining im Bürobereich absolviert, indessen keine Ausbildung genossen. Der Integrationsberater der A.___ erach t ete den Zugang in den ersten Arbeitsmarkt wegen der fehlenden Qualifika tions nach weise zum kaufmännischen Angestellten als sehr erschwert bis unmög lich ( Urk. 7/280/4). Ein Abstellen auf das tiefste Qualifikationsniveau hätte ent spre chend ein tieferes Invalideneinkommen und einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zutreffenderweise einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat unter Hin weis auf eine Lohnminderung aufgrund des tiefen Pensums. Die Differenz im erwähnten Pensum (25 bis 49 % ) beträgt nach der Tabelle T 18 der Lohnstruk tur erhebung 2014, welche vorliegend anwendbar ist, bei Männern ohne Kaderfunk tion knapp 14 % . Damit ist es fraglich, ob der Abzug von 10 % ausreichend bemessen ist, was beim vorliegenden eindeutigen Resultat indes nicht weiter von Bedeutung ist. 5.3

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Ausmass von über 70 % invalid ist, weshalb ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Ein schränkungen wurden im Rahmen der seit 2. Oktober 2015 dauernden beruf li chen Massnahmen festgestellt , effektiv gemeldet wurden sie im Zusammenhang mit den fehlenden Fortschritten beim Aufbautraining ab 1 1. Juli 2016 und in der Folge seitens der Ärzte bestätigt. Damit dauerte die Verschlechterung im Zeit punkt der Meldung und dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/203) bereits drei Monate ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), weshalb ab diesem Zeitpunkt ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV ) und damit ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) und

- nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Oktober 2018 ( Urk.

22) sowie unter Hinweis auf den praxisgemässen Stundensatz für Juristinnen und Juristen von Fr. 185.-- nebst Barauslagen und MWSt

- mit Fr. 2‘760.20 (inkl. Barauslagen

und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 S. 13 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren wies die IV-Stelle das Renten erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Es sei das Valideneinkommen neu zu bestimmen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsbegehren ab mit der Begrün dung ( Urk. 2), de m Beschwerdeführer sei eine Anwesenheit an einem Arbeitsplatz im Umfang von 50 % zumutbar, wobei er eine Leistung von 80 % erbringe. Eine ang e passte Tätigkeit sei in einem Pensum von 40 % möglich. Ausgehend von einem Einkommensvergleich aufgrund statistische r Löhne ( Valideneinkommen : Garten- und Landschaftsbau Niveau 2, Invalideneinkommen: Sekretariats- und Schreibdienst Niveau 2) ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % .

E. 2.2 und Ziff. 4.2).

E. 2.3 Als Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend die erstmalige Rentenzusprache vom 2 5. Juli 2003 ( Urk.

E. 3 Es sei zu klären, mit welchem Pensum der Versicherte am Arbeitsplatz an wesend sein kann und welche Leistungs-/Arbeitsfähigkeit daraus resultiert.

E. 3.1 Dr. med. C.___ , Ärztliche Leitung Ambulatorium, Zentrum für Paraplegie, Uniklinik B.___ , attestierte am 2 3. Januar 2017 ( Urk. 7/225/6) zu Händen der Arbeitslosenversicherung aus medizinisch -theoretischer Sicht bei der vorlie gen den Querschnittlähmung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei führte er aus, diese werde durch ei n e belastungsabhängige Schmerzproblematik reduziert, we lche aktuell durch eine inadäquate Ro l lstuhlanpassung/Sitzkissen-Zustand begründet sei. Diese Änderungen seien not w endig, da im Gegensatz zum Alltag am Arbeits platz eine optimale Rollstuhl-/respektive Sitzversorgung eine zwingende Voraus setzung seien. Neben der aktiven re gel m ä ssigen Ent l astung (Abheben und Druck entla s tung, Liegepausen) sollte die arbeitsbedingte Sitzposition optimal einge stel lt sein. Eine definitive Beurteilung der Arb e itsf ä higkeit sei erst nach einer optimalen Einstellung der Hilfsmittel möglich.

E. 3.2 Dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, führte am 2 7. April 2017 ( Urk. 7/281/3) aus, die Eingliederungsbemühungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer motiviert die neuen Herausforderungen angegangen habe. Es bestünden jedoch erhe b l iche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30 % einer angepassten Tätigkeit begrenzten. Infolge Ablehnung der Umschulung qualifiziere sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit nur für einfache, repetitive Tätigkeiten, welche sitzend ausgeführt werden könnten. Zudem sei von einem deutlich erhöhten Pausenvolumen infolge Blasenstörung auszugehen. Zudem benötige er eine verlängerte Einarbeitungszeit.

E. 3.3 Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 2 2. Janu a r 2018 ( Urk. 7/278/3-4) auf Rückenschmerzen, die bei der sitz e nden Tätigkeit aufträten, und ging von einer Arbeitsfähigkeit von vier Mal einen halben Tag pro Woche und damit 40 % aus ( Ziff.

E. 3.4 Dr. C.___

schildert e im Bericht vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 3/33) über die am bulante Verlaufskontrolle vom 2 3. Januar 2018 als Befunde unter anderem eine Braunfärbung der Haut im Gesässbereich rechts mit abgeheilter Narben bildung bei chronischer Drucküberlastung. Er befand die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund der verschiedenen Komplikationsmöglichkeiten als adäquat.

E. 3.5 Im Rahmen der verwaltungsinternen Fallbesprechung vom 1 4. Februar 2018 ( Urk. 7/281/8) wurden die Aussagen von dipl. med. D.___ wie folgt wiederge geben: Die Blasenfunktion sowie die Muskulatur hätten sich verbessert. Der Profi sport habe dem Beschwerdeführer viele körperliche Vorteile gebracht. Er habe seine Muskulatur gezielt trainieren (habe die Spasmen verbessert) und regel mässig die Körperposition wechseln können. Durch die beeinträchtigte Blasen funktion sei der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Katheterisierung ange wiesen, wofür er ca. 15 Minuten brauche. Der Beschwerdeführer habe keine starke n Spasmen, keine Dekubiti oder sonstige Leiden, die eine zusätzliche Einschränkung der 40%igen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründeten. 3. 6

Dr. C.___ führte im vom Gericht eingeholten Bericht vom 6. März 2020 ( Urk.

13) aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit 1997 eine unfallbedingte Quer schnittlähmung (Paraplegie, sensomotorisch komplett sub Th10) in aktuell stabi lem und seit Juni 2018 gleichbleibendem Zustand. Aufgrund der Querschnitt lähmung sei er für die Fortbewegung zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen und die Blasen- und Darmentleerung erfolge kontrolliert mit Hilfsmitteln. Im Hin blick auf die berufliche Tätigkeit bestünden chronische Komplikationen im Zu sammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rücken schmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellungen der Beine (orthostatische Ödeme) und Spastik. Aufgrund der folglich eingeschränkten Sitz dauer sei die Anwesenheit an einem Arbeitsplatz auf 4 x 4 Stunden pro Tag (Total 16 Stunden pro Woche) zu begrenzen, wobei der Mittwoch als Erholungstag notwendig sei.

Dr. C.___

hielt sodann fest, die Haut- und Rückenproblematik (und im Weiteren auch die Schwellung der Beine und Spasmen) stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung im Sitzen. Die Sitzdauer in der beruflichen Tätigkeit müsse infolgedessen soweit reduziert werden, dass keine Verschlechterung des Gesamtzustandes eintreten könne.

Zur Entleerung der Blase (Katheteri si eren) benöt ig e der Beschwerdeführer bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz 2 x 15 Minuten. Zusätzlich werde wegen Rückenschmerzen eine Entspannungspause mit Abliegen von weiteren 15 Minu ten benötigt. Somit gehe er von einer verwertbaren Arbeitszeit von 3 Stunden 15

Minuten bei einer halbtägigen Tätigkeit von 4 Stunden aus.

Bezüglich der Gesässproblematik (Druckschädigung) führe der Beschwerdeführer ein regelmässiges Abheben durch, welches nicht auf die Leistungsfähigkeit Ein fluss nehme. Die Rückenschmerzen würden durch die zuvor erwähnten Entspan nungspausen reduziert.

Dr. C.___ ergänzte, die berufliche Tätigkeit an den dafür vorgesehenen Tagen sollte an einem Stück erfolgen, um die verbleibende Tageszeit zur Erholung/ Ge säss-, Haut- und Rückenentlastung sowie zur Durchführung eines regelmässigen Bewegungstrainings und Physiotherapie optimal zu nutzen. 4.

E. 4 Eventualiter: Es sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, welches die Anwesenheit am Arbeitsplatz (Pensum) und die effektive Arbeits-/Leistungs fähigkeit bestimmt.

E. 4.1 Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist nunmehr erstellt, dass dem Beschwerdeführer die anfänglich postuliert e Präsenzzeit von 50 %

an einer Arbeitsstelle nicht zumutbar ist. Diese Einschätzung von Dr. C.___ (E.

3.1) erfolgte ohne Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und d er Arzt nahm dabei Bezug auf allgemein anzunehmende Werte. Wenig später stellte dipl. med. D.___ klar, dass sich aufgrund der praktischen Erprobung eine erheblich tiefere Leistungsfähigkeit zeigte (E. 3.2). In der Folge gingen alle Ärzte von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (E. 3.3-6) und es blieb nurmehr die Frage offen, ob der Beschwerdeführer , welcher ausgewiesenermassen während der Arbeitszeit auf vermehrte Pausen angewiesen ist,

halbtags oder nur an vier halben Tagen anwesend sein kann.

E. 4.2 Mit seinem detaillierten Berich t vom 6. März 2020 (E. 3.6) prä zi si erte Dr. C.___

nun in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier Hal b tagen zur Arbeit erscheinen kann und dabei zusätzliche Pausen von 45 Minuten benötigt. Der Verweis auf die chronische n Komplikationen im Zusammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rückenschmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellunge n der Beine und Spastik leuch tet ohne W eiteres ein und dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwi schen den Arbeitsblöcken von je zwei Tagen einen Erholungstag braucht. Denn durch die Arbeit fehlt ihm die Zeit zur Prophylaxe durch Training und Positions wechsel, was sich langfristig bereits in Verletzungen der Haut im Gesässbereich und vermehrten Rückenschmerzen gezeigt hat.

Dies hatte sich bereits Anf ang 2016 abgezeichnet, als d e r Ver antwortliche der A.___ über eine Schmerzzunahme in der zweiten Januarhälfte 2016 (bei einer Präsenz von fünf halben Tagen pro Woche) berichtete, nachdem er die ersten Wochen nach den Weihnachtsferien fast schmerzfrei hatte arbeiten können (Abschlussbericht vom 1 9. April 2016, Urk. 7/174). Im Bericht der A.___ vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/289) über das seit 1 1. Juli 2016 dauernde Arbeits trai ning wurde über eine Präsenzzeit von fünf Tagen à 3½ Stunden berichtet bei erhöhtem Pausenbedarf. Durch das Arbeitstraining wurde deutlich sichtbar, dass die Arbeitszeit nicht gesteigert werden kann , stieg doch die Schmerzbelastung gegen Ende der Woche jeweils an.

E. 4.3 Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier hal ben Tagen arbeiten kann und in dieser Zeit zusätzlich im Umfang von 45 Minuten zusätzlicher Pausen bedarf. Die Beschwerdegegnerin bestritt denn diese Umstände zuletzt auch nicht mehr ( Urk. 19). Damit ist von einer möglichen pro duktiven Arbeitszeit von 13 Stunden auszugehen, was gemessen an der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) einer Arbeitsfähigkeit von 31 .2 % entspricht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit ausgewiesen. 5.

E. 5 Es sei das Invalideneinkommen neu zu bestimmen.

E. 5.1 Damit resultiert bei Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen

- bei 31.2%iger statt 40%iger Arbeitsfähigkeit –

ein An spruch auf eine ganze Rente. Einem Valideneinkommen von Fr. 66'396.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 18'644.20 gegenüber ( Fr. 23'902.79 : 40 x 31.2), was einem Invaliditätsgrad von 71.9 % entspricht.

E. 5.2 Bei diesem Ergebnis müssen die exakten Vergleichszahlen nicht weiter beleuchtet werden. Dies würde jedenfalls nicht zu einem für den Beschwerdeführer nach teiligen Resultat führen.

Immerhin ist anzumerken, dass d er Beschwerdeführer eine Ausbildung als Auto mechaniker absolviert hat und nach der Rekrutenschule im Forstdienst tätig

war . Er wurde offenbar auch wegen seines Berufes angestellt, da er in der Reparatur von Autos und Maschinen im Wald und in der Werkstatt eingesetzt werden konnte ( Urk. 1 S. 19). Ob er weiter im Forst tätig geblieben wäre, ist nicht erstellt. Jeden falls ist anzunehmen, dass er nicht lediglich als Hilfsarbeiter tätig wäre . Wollte man demgemäss auf ein Valideneinkommen im gelernten Beruf als Automech aniker abstellen ergäbe sich ein Wert von Fr. 5'520.-- (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-46 Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 2 )

statt der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wert von Fr. 5'179.--, Urk. 2 S.

3) .

Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, im Bereich «Sekretariats- und Schreibdienste» im Anforderungsniveau 2 einen Lohn von Fr. 5' 179 .-- zu erzielen, ist fraglich. Er hat wohl ein Arbeitstraining im Bürobereich absolviert, indessen keine Ausbildung genossen. Der Integrationsberater der A.___ erach t ete den Zugang in den ersten Arbeitsmarkt wegen der fehlenden Qualifika tions nach weise zum kaufmännischen Angestellten als sehr erschwert bis unmög lich ( Urk. 7/280/4). Ein Abstellen auf das tiefste Qualifikationsniveau hätte ent spre chend ein tieferes Invalideneinkommen und einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zutreffenderweise einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat unter Hin weis auf eine Lohnminderung aufgrund des tiefen Pensums. Die Differenz im erwähnten Pensum (25 bis 49 % ) beträgt nach der Tabelle T 18 der Lohnstruk tur erhebung 2014, welche vorliegend anwendbar ist, bei Männern ohne Kaderfunk tion knapp 14 % . Damit ist es fraglich, ob der Abzug von 10 % ausreichend bemessen ist, was beim vorliegenden eindeutigen Resultat indes nicht weiter von Bedeutung ist.

E. 5.3 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Ausmass von über 70 % invalid ist, weshalb ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Ein schränkungen wurden im Rahmen der seit 2. Oktober 2015 dauernden beruf li chen Massnahmen festgestellt , effektiv gemeldet wurden sie im Zusammenhang mit den fehlenden Fortschritten beim Aufbautraining ab 1 1. Juli 2016 und in der Folge seitens der Ärzte bestätigt. Damit dauerte die Verschlechterung im Zeit punkt der Meldung und dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/203) bereits drei Monate ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), weshalb ab diesem Zeitpunkt ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV ) und damit ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

E. 6 Es sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.

E. 6.1 Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) und

- nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Oktober 2018 ( Urk.

22) sowie unter Hinweis auf den praxisgemässen Stundensatz für Juristinnen und Juristen von Fr. 185.-- nebst Barauslagen und MWSt

- mit Fr. 2‘760.20 (inkl. Barauslagen

und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 7 /50 ) basierte auf einem Formularbericht des Hausarztes ( Urk. 7/40), was nicht einer umfassenden Abklärung gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2 ). Die rentenaufhebende Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/150) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/237) aufgehoben, dies indes wegen (bislang) fehlenden Inte grationsbemühungen und ohne sich verbindlich zur medizinischen Seite zu äussern (E. 4.2.4 und E. 5.1).

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte ohne eigene medizinische Abklä rungen der Invalidenversicherung. Sie koordinierte mit der Suva, welche ihrer seits dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 69 % zugesprochen hatte (Verfügung vom 7. Juli 2003, Urk. 7/131/6-8). Die Suva ging dabei von einer halbtägigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit aus ( Urk. 7/9/57). 3.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1977, absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete hernach ab
  2. September 1997 als Holzarbeiter ( Urk.  7 /3 Ziff.  6.2 und Urk.  1 S. 3). Am
  3. September 1997 stürzte er bei der Arbeit in einem Helikopter ab, bei welchem Unfall zwei Personen starben ( Urk.  3/3 und Urk.  3/5 ). Der Ver sicherte erlitt dabei eine instabile Kompressions- und Luxationsfraktur am Brust wirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10 ( Urk.  7 /1/2 ). Am
  4. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk.  7 /3). Mit Verfügungen vom 2
  5. Juli 2003 ( Urk.  7 /23-26) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Tessin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69  % mit Wirkung ab
  6. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei koordinierte sie mit der Suva, welche dem Versicherten mit Verfügung vom
  7. Juli 2003 ( Urk.  7 /131/6-8) mit Wirkung ab
  8. Januar 2003 ebenfalls basie rend auf einer Erwerbseinbusse von 69  % eine Invalidenrente gewährt hatte. Im Rahmen der
  9. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 2
  10. Mai respek tive 1
  11. September 2004 ( Urk.  7 /31 und Urk.  7 /30/3-6) bei gleichem Invaliditäts grad auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. 1.2      Ein im Jahr 2007 ( Urk.  7 /37) durch die – wegen Wohnortswechsel nunmehr zu ständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (rentenbestä ti gen de Mitteilung vom
  12. Dezember 2007, Urk.  7 /50). Im Rahmen eines im Jahr 2013 ( Urk.  7 /63) eingeleiteten erneuten Rentenrevisionsverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  13. November 2015 ( Urk.  7/150 ) die Rente nach Zu stellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf ; dies aufgrund von Einkünften, welche der Versicherte im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten (unter anderem Teilnahme an den paraolympischen Spielen 2014) erzielt hatte. Sodann stellte sie für die Zeit von Januar 201 0 bis 1
  14. Januar 2014 eine Verletzung der Meldepflicht samt Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Dreiviertelsrente fest und stellte diesbezüglich eine separate Verfü gu ng in Aussicht . A uf erhobene Beschwerde hin hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 2
  15. November 2015 mit Urteil vom 2
  16. Juni 2017 ( Urk.  7/237) auf und stellte einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten fest; dies unter Hinweis auf bloss marginale Einkünfte (E. 4.1.2), auf die rechtsprechungsgemässe Pflicht der IV-Stelle zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug (E. 4.3) sowie auf die unklare mediz i nische Situation (E. 5.1).      Bereits m it Mitteilung vom 1
  17. Juni 2015 ( Urk.  7 /117) hatte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) im Z.___ für die Dauer von vier Wochen ab 1
  18. Juni 2015 und mit Mitteilung vom 2
  19. September 2015 ( Urk.  7 /127) ein Auf bautraining vom
  20. Oktober bis 2
  21. Dezember 2015 ( Urk.  7 /127) bei der Firma A.___ samt Verlängerung bis 3
  22. März 2016 (Mitteilung vom 1
  23. Dezember 20 15, Urk.  7 /153) gewährt . Am 1
  24. Juli 2016 ( Urk.  7/180) erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining ( selbenorts ) vom 1
  25. Juli 2016 bis 1
  26. Januar 201
  27. 1.3      Am 2
  28. Dezember 2016 ( Urk.  7/203) meldete der Versicherte unter Hinweis auf die beim Aufbautraining gemachten Erfahrungen mit möglicher Anwesenheits zeit am Arbeitsplatz von 3½ Stunden und einer effektiven Leistung von 2¾ Stun den pro Tag eine gesundheitliche Verschlechterung und ersuchte - parallel zu den laufenden beruflichen Massnahmen - um Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle tätig te medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte am 2
  29. Januar 2017 ( Urk.  7/218) - im Rahmen der beruflichen Eingliederung - Arbeitsvermittlung vom 1
  30. Januar bis 3
  31. September 201
  32. In der Folge fand der Versicherte keine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt, konnte indes am 1
  33. September 2017 eine Stelle im geschützten Rahmen ( Urk.  7/289/3) als Mitarbeiter Rechnungs we sen bei der A.___ , wo er die beruflichen Massnahmen absolviert hatte, in einem Pensum von 16 Wochenstunden antreten ( Urk.  7/280 und Urk.  1 S. 13 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren wies die IV-Stelle das Renten erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1
  34. Juni 2018 ( Urk.  2) ab.
  35. Hiergegen erhob der Versicherte am 2
  36. August 2018 ( Urk.  1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2):
  37. Es sei die Verfü g u ng vom 1
  38. Juni 2018 aufzuheben.
  39. Es sei das Valideneinkommen neu zu bestimmen.
  40. Es sei zu klären, mit welchem Pensum der Versicherte am Arbeitsplatz an wesend sein kann und welche Leistungs-/Arbeitsfähigkeit daraus resultiert.
  41. Eventualiter: Es sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, welches die Anwesenheit am Arbeitsplatz (Pensum) und die effektive Arbeits-/Leistungs fähigkeit bestimmt.
  42. Es sei das Invalideneinkommen neu zu bestimmen.
  43. Es sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen.
  44. Es seien die IV-Akten beizuziehen.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.      Die IV-Stelle ersuchte am 2
  45. September 2018 ( Urk.  6) um Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom
  46. Februar 2020 ( Urk.  9) holte das Gericht von der behandelnden Uniklinik B.___ einen schriftlichen Bericht ein, welcher am
  47. März 2020 ( Urk.  13) erstattet wurde. Die Parteien verzichteten auf eine Stell ung nahme hierzu ( Urk.  17 und Urk.  19). Mit Gerichtsverfügung vom 2
  48. April 2020 ( Urk.  20) wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk.  23). Das Gericht zieht in Erwägung:
  49. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
  50. 2.1      Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsbegehren ab mit der Begrün dung ( Urk. 2), de m Beschwerdeführer sei eine Anwesenheit an einem Arbeitsplatz im Umfang von 50  % zumutbar, wobei er eine Leistung von 80  % erbringe. Eine ang e passte Tätigkeit sei in einem Pensum von 40  % möglich. Ausgehend von einem Einkommensvergleich aufgrund statistische r Löhne ( Valideneinkommen : Garten- und Landschaftsbau Niveau 2, Invalideneinkommen: Sekretariats- und Schreibdienst Niveau 2) ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10  % ein Invaliditätsgrad von 64  % . 2.2      Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk.  1), er könne ein Pensum von 40  % knapp leisten, was zu einer effektiven Arbeitsleistung von 32  % führe. Als Folge der nun ausgeübten Hilfstätigkeit könne nur ein niedrigeres Einkommen generiert werden, als dies nach der Absolvierung der 4-jährigen Lehre als Automechaniker der Fall gewesen wäre. Da sich Teilzeitarbeit bei Männern zusätzlich lohnsenkend auswirke, habe dies einen IV-Grad von 80  % zur Folge, was einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 21). 2.3      Als Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend die erstmalige Rentenzusprache vom 2
  51. Juli 2003 ( Urk.  7 /23-26) . Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente am 2
  52. Mai respektive 1
  53. September 2004 ( Urk.  7 /31 und Urk.  7 /30/3-6) erfolgte bei unverändertem Invaliditätsgrad aufgrund der Gesetzesrevision und nicht wegen veränderten Verhältnissen. Die renten bestätigende Mitteilung vom
  54. Dezember 2007 ( Urk.  7 /50 ) basierte auf einem Formularbericht des Hausarztes ( Urk.  7/40), was nicht einer umfassenden Abklärung gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2
  55. März 2016 E. 3.2 ). Die rentenaufhebende Verfügung vom 2
  56. November 2015 ( Urk.  7/150) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2
  57. Juni 2017 ( Urk.  7/237) aufgehoben, dies indes wegen (bislang) fehlenden Inte grationsbemühungen und ohne sich verbindlich zur medizinischen Seite zu äussern (E. 4.2.4 und E. 5.1).      Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte ohne eigene medizinische Abklä rungen der Invalidenversicherung. Sie koordinierte mit der Suva, welche ihrer seits dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 69  % zugesprochen hatte (Verfügung vom
  58. Juli 2003, Urk.  7/131/6-8). Die Suva ging dabei von einer halbtägigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit aus ( Urk.  7/9/57).
  59. 3.1      Dr.  med. C.___ , Ärztliche Leitung Ambulatorium, Zentrum für Paraplegie, Uniklinik B.___ , attestierte am 2
  60. Januar 2017 ( Urk.  7/225/6) zu Händen der Arbeitslosenversicherung aus medizinisch -theoretischer Sicht bei der vorlie gen den Querschnittlähmung eine Arbeitsfähigkeit von 50  % . Dabei führte er aus, diese werde durch ei n e belastungsabhängige Schmerzproblematik reduziert, we lche aktuell durch eine inadäquate Ro l lstuhlanpassung/Sitzkissen-Zustand begründet sei. Diese Änderungen seien not w endig, da im Gegensatz zum Alltag am Arbeits platz eine optimale Rollstuhl-/respektive Sitzversorgung eine zwingende Voraus setzung seien. Neben der aktiven re gel m ä ssigen Ent l astung (Abheben und Druck entla s tung, Liegepausen) sollte die arbeitsbedingte Sitzposition optimal einge stel lt sein. Eine definitive Beurteilung der Arb e itsf ä higkeit sei erst nach einer optimalen Einstellung der Hilfsmittel möglich. 3.2      Dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, führte am 2
  61. April 2017 ( Urk.  7/281/3) aus, die Eingliederungsbemühungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer motiviert die neuen Herausforderungen angegangen habe. Es bestünden jedoch erhe b l iche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30  % einer angepassten Tätigkeit begrenzten. Infolge Ablehnung der Umschulung qualifiziere sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit nur für einfache, repetitive Tätigkeiten, welche sitzend ausgeführt werden könnten. Zudem sei von einem deutlich erhöhten Pausenvolumen infolge Blasenstörung auszugehen. Zudem benötige er eine verlängerte Einarbeitungszeit. 3.3      Hausarzt Dr.  med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 2
  62. Janu a r 2018 ( Urk.  7/278/3-4) auf Rückenschmerzen, die bei der sitz e nden Tätigkeit aufträten, und ging von einer Arbeitsfähigkeit von vier Mal einen halben Tag pro Woche und damit 40  % aus ( Ziff.  2.2 und Ziff.  4.2). 3.4      Dr.  C.___ schildert e im Bericht vom 3
  63. Januar 2018 ( Urk.  3/33) über die am bulante Verlaufskontrolle vom 2
  64. Januar 2018 als Befunde unter anderem eine Braunfärbung der Haut im Gesässbereich rechts mit abgeheilter Narben bildung bei chronischer Drucküberlastung. Er befand die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40  % aufgrund der verschiedenen Komplikationsmöglichkeiten als adäquat. 3.5      Im Rahmen der verwaltungsinternen Fallbesprechung vom 1
  65. Februar 2018 ( Urk.  7/281/8) wurden die Aussagen von dipl. med. D.___ wie folgt wiederge geben: Die Blasenfunktion sowie die Muskulatur hätten sich verbessert. Der Profi sport habe dem Beschwerdeführer viele körperliche Vorteile gebracht. Er habe seine Muskulatur gezielt trainieren (habe die Spasmen verbessert) und regel mässig die Körperposition wechseln können. Durch die beeinträchtigte Blasen funktion sei der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Katheterisierung ange wiesen, wofür er ca. 15 Minuten brauche. Der Beschwerdeführer habe keine starke n Spasmen, keine Dekubiti oder sonstige Leiden, die eine zusätzliche Einschränkung der 40%igen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründeten.
  66. 6      Dr.  C.___ führte im vom Gericht eingeholten Bericht vom
  67. März 2020 ( Urk.  13) aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit 1997 eine unfallbedingte Quer schnittlähmung (Paraplegie, sensomotorisch komplett sub Th10) in aktuell stabi lem und seit Juni 2018 gleichbleibendem Zustand. Aufgrund der Querschnitt lähmung sei er für die Fortbewegung zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen und die Blasen- und Darmentleerung erfolge kontrolliert mit Hilfsmitteln. Im Hin blick auf die berufliche Tätigkeit bestünden chronische Komplikationen im Zu sammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rücken schmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellungen der Beine (orthostatische Ödeme) und Spastik. Aufgrund der folglich eingeschränkten Sitz dauer sei die Anwesenheit an einem Arbeitsplatz auf 4 x 4 Stunden pro Tag (Total 16 Stunden pro Woche) zu begrenzen, wobei der Mittwoch als Erholungstag notwendig sei.      Dr.  C.___ hielt sodann fest, die Haut- und Rückenproblematik (und im Weiteren auch die Schwellung der Beine und Spasmen) stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung im Sitzen. Die Sitzdauer in der beruflichen Tätigkeit müsse infolgedessen soweit reduziert werden, dass keine Verschlechterung des Gesamtzustandes eintreten könne.      Zur Entleerung der Blase (Katheteri si eren) benöt ig e der Beschwerdeführer bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz 2 x 15 Minuten. Zusätzlich werde wegen Rückenschmerzen eine Entspannungspause mit Abliegen von weiteren 15 Minu ten benötigt. Somit gehe er von einer verwertbaren Arbeitszeit von 3 Stunden 15   Minuten bei einer halbtägigen Tätigkeit von 4 Stunden aus.      Bezüglich der Gesässproblematik (Druckschädigung) führe der Beschwerdeführer ein regelmässiges Abheben durch, welches nicht auf die Leistungsfähigkeit Ein fluss nehme. Die Rückenschmerzen würden durch die zuvor erwähnten Entspan nungspausen reduziert.      Dr.  C.___ ergänzte, die berufliche Tätigkeit an den dafür vorgesehenen Tagen sollte an einem Stück erfolgen, um die verbleibende Tageszeit zur Erholung/ Ge säss-, Haut- und Rückenentlastung sowie zur Durchführung eines regelmässigen Bewegungstrainings und Physiotherapie optimal zu nutzen.
  68. 4.1      Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist nunmehr erstellt, dass dem Beschwerdeführer die anfänglich postuliert e Präsenzzeit von 50  % an einer Arbeitsstelle nicht zumutbar ist. Diese Einschätzung von Dr.  C.___ (E.   3.1) erfolgte ohne Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und d er Arzt nahm dabei Bezug auf allgemein anzunehmende Werte. Wenig später stellte dipl. med. D.___ klar, dass sich aufgrund der praktischen Erprobung eine erheblich tiefere Leistungsfähigkeit zeigte (E. 3.2). In der Folge gingen alle Ärzte von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von 40  % aus (E. 3.3-6) und es blieb nurmehr die Frage offen, ob der Beschwerdeführer , welcher ausgewiesenermassen während der Arbeitszeit auf vermehrte Pausen angewiesen ist, halbtags oder nur an vier halben Tagen anwesend sein kann. 4.2      Mit seinem detaillierten Berich t vom
  69. März 2020 (E. 3.6) prä zi si erte Dr.  C.___ nun in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier Hal b tagen zur Arbeit erscheinen kann und dabei zusätzliche Pausen von 45 Minuten benötigt. Der Verweis auf die chronische n Komplikationen im Zusammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rückenschmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellunge n der Beine und Spastik leuch tet ohne W eiteres ein und dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwi schen den Arbeitsblöcken von je zwei Tagen einen Erholungstag braucht. Denn durch die Arbeit fehlt ihm die Zeit zur Prophylaxe durch Training und Positions wechsel, was sich langfristig bereits in Verletzungen der Haut im Gesässbereich und vermehrten Rückenschmerzen gezeigt hat.      Dies hatte sich bereits Anf ang 2016 abgezeichnet, als d e r Ver antwortliche der A.___ über eine Schmerzzunahme in der zweiten Januarhälfte 2016 (bei einer Präsenz von fünf halben Tagen pro Woche) berichtete, nachdem er die ersten Wochen nach den Weihnachtsferien fast schmerzfrei hatte arbeiten können (Abschlussbericht vom 1
  70. April 2016, Urk.  7/174). Im Bericht der A.___ vom
  71. Dezember 2016 ( Urk.  7/289) über das seit 1
  72. Juli 2016 dauernde Arbeits trai ning wurde über eine Präsenzzeit von fünf Tagen à 3½ Stunden berichtet bei erhöhtem Pausenbedarf. Durch das Arbeitstraining wurde deutlich sichtbar, dass die Arbeitszeit nicht gesteigert werden kann , stieg doch die Schmerzbelastung gegen Ende der Woche jeweils an. 4.3      Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier hal ben Tagen arbeiten kann und in dieser Zeit zusätzlich im Umfang von 45 Minuten zusätzlicher Pausen bedarf. Die Beschwerdegegnerin bestritt denn diese Umstände zuletzt auch nicht mehr ( Urk.  19). Damit ist von einer möglichen pro duktiven Arbeitszeit von 13 Stunden auszugehen, was gemessen an der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) einer Arbeitsfähigkeit von 31 .2  % entspricht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit ausgewiesen.
  73. 5.1      Damit resultiert bei Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen - bei 31.2%iger statt 40%iger Arbeitsfähigkeit – ein An spruch auf eine ganze Rente. Einem Valideneinkommen von Fr.  66'396.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr.  18'644.20 gegenüber ( Fr.  23'902.79 : 40 x 31.2), was einem Invaliditätsgrad von 71.9  %  entspricht. 5.2      Bei diesem Ergebnis müssen die exakten Vergleichszahlen nicht weiter beleuchtet werden. Dies würde jedenfalls nicht zu einem für den Beschwerdeführer nach teiligen Resultat führen.      Immerhin ist anzumerken, dass d er Beschwerdeführer eine Ausbildung als Auto mechaniker absolviert hat und nach der Rekrutenschule im Forstdienst tätig war . Er wurde offenbar auch wegen seines Berufes angestellt, da er in der Reparatur von Autos und Maschinen im Wald und in der Werkstatt eingesetzt werden konnte ( Urk.  1 S. 19). Ob er weiter im Forst tätig geblieben wäre, ist nicht erstellt. Jeden falls ist anzunehmen, dass er nicht lediglich als Hilfsarbeiter tätig wäre . Wollte man demgemäss auf ein Valideneinkommen im gelernten Beruf als Automech aniker abstellen ergäbe sich ein Wert von Fr.  5'520.-- (LSE 2014 TA1 Ziff.  45-46 Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 2 ) statt der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wert von Fr.  5'179.--, Urk.  2 S.   3) .      Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, im Bereich «Sekretariats- und Schreibdienste» im Anforderungsniveau 2 einen Lohn von Fr.  5' 179 .-- zu erzielen, ist fraglich. Er hat wohl ein Arbeitstraining im Bürobereich absolviert, indessen keine Ausbildung genossen. Der Integrationsberater der A.___ erach t ete den Zugang in den ersten Arbeitsmarkt wegen der fehlenden Qualifika tions nach weise zum kaufmännischen Angestellten als sehr erschwert bis unmög lich ( Urk.  7/280/4). Ein Abstellen auf das tiefste Qualifikationsniveau hätte ent spre chend ein tieferes Invalideneinkommen und einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge.      Anzumerken bleibt schliesslich, dass d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zutreffenderweise einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat unter Hin weis auf eine Lohnminderung aufgrund des tiefen Pensums. Die Differenz im erwähnten Pensum (25 bis 49  % ) beträgt nach der Tabelle T 18 der Lohnstruk tur erhebung 2014, welche vorliegend anwendbar ist, bei Männern ohne Kaderfunk tion knapp 14  % . Damit ist es fraglich, ob der Abzug von 10  % ausreichend bemessen ist, was beim vorliegenden eindeutigen Resultat indes nicht weiter von Bedeutung ist. 5.3      Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Ausmass von über 70  % invalid ist, weshalb ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Ein schränkungen wurden im Rahmen der seit
  74. Oktober 2015 dauernden beruf li chen Massnahmen festgestellt , effektiv gemeldet wurden sie im Zusammenhang mit den fehlenden Fortschritten beim Aufbautraining ab 1
  75. Juli 2016 und in der Folge seitens der Ärzte bestätigt. Damit dauerte die Verschlechterung im Zeit punkt der Meldung und dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 2
  76. Dezember 2016 ( Urk.  7/203) bereits drei Monate ( Art.  88a Abs.  2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), weshalb ab diesem Zeitpunkt ( Art.  88 bis Abs.  1 lit . a IVV ) und damit ab
  77. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
  78. 6.1      Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) und - nach Einsicht in die Kostennote vom
  79. Oktober 2018 ( Urk.  22) sowie unter Hinweis auf den praxisgemässen Stundensatz für Juristinnen und Juristen von Fr.  185.-- nebst Barauslagen und MWSt - mit Fr.  2‘760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt:
  80. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1
  81. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab
  82. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
  83. Die Gerichtskosten von Fr.  1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  84. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2'760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  85. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr.  Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.  23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk.  22-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  86. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  87. Juli bis und mit 1
  88. August sowie vom 1
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00672

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

28. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1977, absolvierte eine Lehre als Automechaniker und arbeitete hernach ab 1. September 1997 als Holzarbeiter ( Urk. 7 /3 Ziff. 6.2 und Urk. 1 S. 3). Am 5. September 1997 stürzte er bei der Arbeit in einem Helikopter ab, bei welchem Unfall zwei Personen starben ( Urk. 3/3 und Urk. 3/5 ). Der Ver sicherte erlitt dabei eine instabile Kompressions- und Luxationsfraktur am Brust wirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10 ( Urk. 7 /1/2 ). Am 2. Oktober 1997 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an ( Urk. 7 /3). Mit Verfügungen vom 2 5. Juli 2003 ( Urk. 7 /23-26) sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Tessin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Dabei koordinierte sie mit der Suva, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2003 ( Urk. 7 /131/6-8) mit Wirkung ab 1. Januar 2003 ebenfalls basie rend auf einer Erwerbseinbusse von 69 % eine Invalidenrente gewährt hatte. Im Rahmen der 4. IV-Revision wurde die Rente mit Verfügung vom 2 4. Mai respek tive 1 3. September 2004 ( Urk. 7 /31 und Urk. 7 /30/3-6) bei gleichem Invaliditäts grad auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. 1.2

Ein im Jahr 2007 ( Urk. 7 /37) durch die – wegen Wohnortswechsel nunmehr zu ständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Invaliditätsgrades (rentenbestä ti gen de Mitteilung vom 7. Dezember 2007, Urk. 7 /50). Im Rahmen eines im Jahr 2013 ( Urk. 7 /63) eingeleiteten erneuten Rentenrevisionsverfahrens hob die IV-Stelle

mit Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/150 ) die Rente nach Zu stellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf ;

dies aufgrund von Einkünften, welche der Versicherte im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten (unter anderem Teilnahme an den paraolympischen Spielen 2014) erzielt hatte. Sodann stellte sie für die Zeit von Januar 201 0 bis 1 0. Januar 2014 eine Verletzung der Meldepflicht samt Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Dreiviertelsrente fest und stellte diesbezüglich eine separate Verfü gu ng in Aussicht . A uf erhobene Beschwerde hin hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 2 7. November 2015 mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/237) auf und stellte einen unveränderten Rentenanspruch des Versicherten fest; dies unter Hinweis auf bloss marginale Einkünfte (E. 4.1.2), auf die rechtsprechungsgemässe Pflicht der IV-Stelle zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nach langjährigem Rentenbezug (E. 4.3) sowie auf die unklare mediz i nische Situation (E. 5.1).

Bereits m it Mitteilung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk. 7 /117) hatte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung (BEFAS) im Z.___ für die Dauer von vier Wochen ab 1 5. Juni 2015 und mit Mitteilung vom 2 5. September 2015 ( Urk. 7 /127) ein Auf bautraining vom 2. Oktober bis 2 1. Dezember 2015 ( Urk. 7 /127) bei der Firma A.___

samt Verlängerung bis 3 1. März 2016 (Mitteilung vom 1 5. Dezember 20 15, Urk. 7 /153) gewährt . Am 1 1. Juli 2016 ( Urk. 7/180) erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining ( selbenorts ) vom 1 1. Juli 2016 bis 1 3. Januar 201 7. 1.3

Am 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/203) meldete der Versicherte unter Hinweis auf die beim Aufbautraining gemachten Erfahrungen mit möglicher Anwesenheits zeit am Arbeitsplatz von 3½ Stunden und einer effektiven Leistung von 2¾ Stun den pro Tag eine gesundheitliche Verschlechterung und ersuchte

- parallel zu den laufenden beruflichen Massnahmen - um Erhöhung der Rente. Die IV-Stelle tätig te medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte am 2 6. Januar 2017 ( Urk. 7/218) - im Rahmen der beruflichen Eingliederung - Arbeitsvermittlung vom 1 9. Januar bis 3 0. September 201 7. In der Folge fand der Versicherte keine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt, konnte indes am 1 1. September 2017 eine Stelle im geschützten Rahmen ( Urk. 7/289/3) als Mitarbeiter Rechnungs we sen bei der A.___ , wo er die beruflichen Massnahmen absolviert hatte, in einem Pensum von 16 Wochenstunden antreten ( Urk. 7/280 und Urk. 1 S. 13 ). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren wies die IV-Stelle das Renten erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 0. August 2018 ( Urk.

1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (S. 2): 1.

Es sei die Verfü g u ng vom 1 9. Juni 2018 aufzuheben. 2.

Es sei das Valideneinkommen neu zu bestimmen. 3.

Es sei zu klären, mit welchem Pensum der Versicherte am Arbeitsplatz an wesend sein kann und welche Leistungs-/Arbeitsfähigkeit daraus resultiert. 4.

Eventualiter: Es sei ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, welches die Anwesenheit am Arbeitsplatz (Pensum) und die effektive Arbeits-/Leistungs fähigkeit bestimmt. 5.

Es sei das Invalideneinkommen neu zu bestimmen. 6.

Es sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen. 7.

Es seien die IV-Akten beizuziehen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde gegnerin.

Die IV-Stelle ersuchte am 2 0. September 2018 ( Urk.

6) um Abweisung der Be schwerde. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 ( Urk.

9) holte das Gericht von der behandelnden Uniklinik B.___ einen schriftlichen Bericht ein, welcher am 6. März 2020 ( Urk.

13) erstattet wurde. Die Parteien verzichteten auf eine Stell ung nahme hierzu ( Urk. 17 und Urk. 19). Mit Gerichtsverfügung vom 2 3. April 2020 ( Urk.

20) wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen, welche auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich geblie benen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenerhöhungsbegehren ab mit der Begrün dung ( Urk. 2), de m Beschwerdeführer sei eine Anwesenheit an einem Arbeitsplatz im Umfang von 50 % zumutbar, wobei er eine Leistung von 80 % erbringe. Eine ang e passte Tätigkeit sei in einem Pensum von 40 % möglich. Ausgehend von einem Einkommensvergleich aufgrund statistische r Löhne ( Valideneinkommen : Garten- und Landschaftsbau Niveau 2, Invalideneinkommen: Sekretariats- und Schreibdienst Niveau 2) ergebe sich unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % ein Invaliditätsgrad von 64 % . 2.2

Der Beschwerdeführer hielt dagegen ( Urk. 1), er könne ein Pensum von 40 % knapp leisten, was zu einer effektiven Arbeitsleistung von 32 % führe. Als Folge der nun ausgeübten Hilfstätigkeit könne nur ein niedrigeres Einkommen generiert werden, als dies nach der Absolvierung der 4-jährigen Lehre als Automechaniker der Fall gewesen wäre. Da sich Teilzeitarbeit bei Männern zusätzlich lohnsenkend auswirke, habe dies einen IV-Grad von 80 % zur Folge, was einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 21). 2.3

Als Vergleichszeitpunkt gilt vorliegend die erstmalige Rentenzusprache vom 2 5. Juli 2003 ( Urk. 7 /23-26) . Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente am 2 4. Mai respektive 1 3. September 2004 ( Urk. 7 /31 und Urk. 7 /30/3-6) erfolgte bei unverändertem Invaliditätsgrad aufgrund der Gesetzesrevision und nicht wegen veränderten Verhältnissen. Die renten bestätigende Mitteilung vom 7. Dezember 2007 ( Urk. 7 /50 ) basierte auf einem Formularbericht des Hausarztes ( Urk. 7/40), was nicht einer umfassenden Abklärung gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2016 vom 2 3. März 2016 E. 3.2 ). Die rentenaufhebende Verfügung vom 2 7. November 2015 ( Urk. 7/150) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/237) aufgehoben, dies indes wegen (bislang) fehlenden Inte grationsbemühungen und ohne sich verbindlich zur medizinischen Seite zu äussern (E. 4.2.4 und E. 5.1).

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte ohne eigene medizinische Abklä rungen der Invalidenversicherung. Sie koordinierte mit der Suva, welche ihrer seits dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 69 % zugesprochen hatte (Verfügung vom 7. Juli 2003, Urk. 7/131/6-8). Die Suva ging dabei von einer halbtägigen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten Tätigkeit aus ( Urk. 7/9/57). 3. 3.1

Dr. med. C.___ , Ärztliche Leitung Ambulatorium, Zentrum für Paraplegie, Uniklinik B.___ , attestierte am 2 3. Januar 2017 ( Urk. 7/225/6) zu Händen der Arbeitslosenversicherung aus medizinisch -theoretischer Sicht bei der vorlie gen den Querschnittlähmung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Dabei führte er aus, diese werde durch ei n e belastungsabhängige Schmerzproblematik reduziert, we lche aktuell durch eine inadäquate Ro l lstuhlanpassung/Sitzkissen-Zustand begründet sei. Diese Änderungen seien not w endig, da im Gegensatz zum Alltag am Arbeits platz eine optimale Rollstuhl-/respektive Sitzversorgung eine zwingende Voraus setzung seien. Neben der aktiven re gel m ä ssigen Ent l astung (Abheben und Druck entla s tung, Liegepausen) sollte die arbeitsbedingte Sitzposition optimal einge stel lt sein. Eine definitive Beurteilung der Arb e itsf ä higkeit sei erst nach einer optimalen Einstellung der Hilfsmittel möglich. 3.2

Dipl. med. D.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psycho therapie, vom regionalen ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, führte am 2 7. April 2017 ( Urk. 7/281/3) aus, die Eingliederungsbemühungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer motiviert die neuen Herausforderungen angegangen habe. Es bestünden jedoch erhe b l iche funktionelle Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit bei ca. 30 % einer angepassten Tätigkeit begrenzten. Infolge Ablehnung der Umschulung qualifiziere sich der Beschwerdeführer entsprechend seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit nur für einfache, repetitive Tätigkeiten, welche sitzend ausgeführt werden könnten. Zudem sei von einem deutlich erhöhten Pausenvolumen infolge Blasenstörung auszugehen. Zudem benötige er eine verlängerte Einarbeitungszeit. 3.3

Hausarzt Dr. med. E.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 2 2. Janu a r 2018 ( Urk. 7/278/3-4) auf Rückenschmerzen, die bei der sitz e nden Tätigkeit aufträten, und ging von einer Arbeitsfähigkeit von vier Mal einen halben Tag pro Woche und damit 40 % aus ( Ziff. 2.2 und Ziff. 4.2). 3.4

Dr. C.___

schildert e im Bericht vom 3 1. Januar 2018 ( Urk. 3/33) über die am bulante Verlaufskontrolle vom 2 3. Januar 2018 als Befunde unter anderem eine Braunfärbung der Haut im Gesässbereich rechts mit abgeheilter Narben bildung bei chronischer Drucküberlastung. Er befand die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 40 % aufgrund der verschiedenen Komplikationsmöglichkeiten als adäquat. 3.5

Im Rahmen der verwaltungsinternen Fallbesprechung vom 1 4. Februar 2018 ( Urk. 7/281/8) wurden die Aussagen von dipl. med. D.___ wie folgt wiederge geben: Die Blasenfunktion sowie die Muskulatur hätten sich verbessert. Der Profi sport habe dem Beschwerdeführer viele körperliche Vorteile gebracht. Er habe seine Muskulatur gezielt trainieren (habe die Spasmen verbessert) und regel mässig die Körperposition wechseln können. Durch die beeinträchtigte Blasen funktion sei der Beschwerdeführer auf eine regelmässige Katheterisierung ange wiesen, wofür er ca. 15 Minuten brauche. Der Beschwerdeführer habe keine starke n Spasmen, keine Dekubiti oder sonstige Leiden, die eine zusätzliche Einschränkung der 40%igen Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründeten. 3. 6

Dr. C.___ führte im vom Gericht eingeholten Bericht vom 6. März 2020 ( Urk.

13) aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit 1997 eine unfallbedingte Quer schnittlähmung (Paraplegie, sensomotorisch komplett sub Th10) in aktuell stabi lem und seit Juni 2018 gleichbleibendem Zustand. Aufgrund der Querschnitt lähmung sei er für die Fortbewegung zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen und die Blasen- und Darmentleerung erfolge kontrolliert mit Hilfsmitteln. Im Hin blick auf die berufliche Tätigkeit bestünden chronische Komplikationen im Zu sammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rücken schmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellungen der Beine (orthostatische Ödeme) und Spastik. Aufgrund der folglich eingeschränkten Sitz dauer sei die Anwesenheit an einem Arbeitsplatz auf 4 x 4 Stunden pro Tag (Total 16 Stunden pro Woche) zu begrenzen, wobei der Mittwoch als Erholungstag notwendig sei.

Dr. C.___

hielt sodann fest, die Haut- und Rückenproblematik (und im Weiteren auch die Schwellung der Beine und Spasmen) stünden in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Belastung im Sitzen. Die Sitzdauer in der beruflichen Tätigkeit müsse infolgedessen soweit reduziert werden, dass keine Verschlechterung des Gesamtzustandes eintreten könne.

Zur Entleerung der Blase (Katheteri si eren) benöt ig e der Beschwerdeführer bei einem halbtägigen Arbeitseinsatz 2 x 15 Minuten. Zusätzlich werde wegen Rückenschmerzen eine Entspannungspause mit Abliegen von weiteren 15 Minu ten benötigt. Somit gehe er von einer verwertbaren Arbeitszeit von 3 Stunden 15

Minuten bei einer halbtägigen Tätigkeit von 4 Stunden aus.

Bezüglich der Gesässproblematik (Druckschädigung) führe der Beschwerdeführer ein regelmässiges Abheben durch, welches nicht auf die Leistungsfähigkeit Ein fluss nehme. Die Rückenschmerzen würden durch die zuvor erwähnten Entspan nungspausen reduziert.

Dr. C.___ ergänzte, die berufliche Tätigkeit an den dafür vorgesehenen Tagen sollte an einem Stück erfolgen, um die verbleibende Tageszeit zur Erholung/ Ge säss-, Haut- und Rückenentlastung sowie zur Durchführung eines regelmässigen Bewegungstrainings und Physiotherapie optimal zu nutzen. 4. 4.1

Aufgrund der im Recht liegenden ärztlichen Berichte ist nunmehr erstellt, dass dem Beschwerdeführer die anfänglich postuliert e Präsenzzeit von 50 %

an einer Arbeitsstelle nicht zumutbar ist. Diese Einschätzung von Dr. C.___ (E.

3.1) erfolgte ohne Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und d er Arzt nahm dabei Bezug auf allgemein anzunehmende Werte. Wenig später stellte dipl. med. D.___ klar, dass sich aufgrund der praktischen Erprobung eine erheblich tiefere Leistungsfähigkeit zeigte (E. 3.2). In der Folge gingen alle Ärzte von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit von 40 % aus (E. 3.3-6) und es blieb nurmehr die Frage offen, ob der Beschwerdeführer , welcher ausgewiesenermassen während der Arbeitszeit auf vermehrte Pausen angewiesen ist,

halbtags oder nur an vier halben Tagen anwesend sein kann. 4.2

Mit seinem detaillierten Berich t vom 6. März 2020 (E. 3.6) prä zi si erte Dr. C.___

nun in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier Hal b tagen zur Arbeit erscheinen kann und dabei zusätzliche Pausen von 45 Minuten benötigt. Der Verweis auf die chronische n Komplikationen im Zusammenhang mit längerem Sitzen in Form von belastungsabhängigen Rückenschmerzen und Hautüberlastungen im Gesässbereich, Schwellunge n der Beine und Spastik leuch tet ohne W eiteres ein und dabei insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwi schen den Arbeitsblöcken von je zwei Tagen einen Erholungstag braucht. Denn durch die Arbeit fehlt ihm die Zeit zur Prophylaxe durch Training und Positions wechsel, was sich langfristig bereits in Verletzungen der Haut im Gesässbereich und vermehrten Rückenschmerzen gezeigt hat.

Dies hatte sich bereits Anf ang 2016 abgezeichnet, als d e r Ver antwortliche der A.___ über eine Schmerzzunahme in der zweiten Januarhälfte 2016 (bei einer Präsenz von fünf halben Tagen pro Woche) berichtete, nachdem er die ersten Wochen nach den Weihnachtsferien fast schmerzfrei hatte arbeiten können (Abschlussbericht vom 1 9. April 2016, Urk. 7/174). Im Bericht der A.___ vom 5. Dezember 2016 ( Urk. 7/289) über das seit 1 1. Juli 2016 dauernde Arbeits trai ning wurde über eine Präsenzzeit von fünf Tagen à 3½ Stunden berichtet bei erhöhtem Pausenbedarf. Durch das Arbeitstraining wurde deutlich sichtbar, dass die Arbeitszeit nicht gesteigert werden kann , stieg doch die Schmerzbelastung gegen Ende der Woche jeweils an. 4.3

Bei dieser Aktenlage ist erstellt, dass der Beschwerdeführer lediglich an vier hal ben Tagen arbeiten kann und in dieser Zeit zusätzlich im Umfang von 45 Minuten zusätzlicher Pausen bedarf. Die Beschwerdegegnerin bestritt denn diese Umstände zuletzt auch nicht mehr ( Urk. 19). Damit ist von einer möglichen pro duktiven Arbeitszeit von 13 Stunden auszugehen, was gemessen an der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, Bundesamt für Statistik, T 03.02.03.01.04.01) einer Arbeitsfähigkeit von 31 .2 % entspricht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit ausgewiesen. 5. 5.1

Damit resultiert bei Abstellen auf die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen

- bei 31.2%iger statt 40%iger Arbeitsfähigkeit –

ein An spruch auf eine ganze Rente. Einem Valideneinkommen von Fr. 66'396.65 steht ein Invalideneinkommen von Fr. 18'644.20 gegenüber ( Fr. 23'902.79 : 40 x 31.2), was einem Invaliditätsgrad von 71.9 % entspricht. 5.2

Bei diesem Ergebnis müssen die exakten Vergleichszahlen nicht weiter beleuchtet werden. Dies würde jedenfalls nicht zu einem für den Beschwerdeführer nach teiligen Resultat führen.

Immerhin ist anzumerken, dass d er Beschwerdeführer eine Ausbildung als Auto mechaniker absolviert hat und nach der Rekrutenschule im Forstdienst tätig

war . Er wurde offenbar auch wegen seines Berufes angestellt, da er in der Reparatur von Autos und Maschinen im Wald und in der Werkstatt eingesetzt werden konnte ( Urk. 1 S. 19). Ob er weiter im Forst tätig geblieben wäre, ist nicht erstellt. Jeden falls ist anzunehmen, dass er nicht lediglich als Hilfsarbeiter tätig wäre . Wollte man demgemäss auf ein Valideneinkommen im gelernten Beruf als Automech aniker abstellen ergäbe sich ein Wert von Fr. 5'520.-- (LSE 2014 TA1 Ziff. 45-46 Grosshandel; Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen, Anforderungsniveau 2 )

statt der von der Beschwerdegegnerin verwendete Wert von Fr. 5'179.--, Urk. 2 S.

3) .

Ob es dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, im Bereich «Sekretariats- und Schreibdienste» im Anforderungsniveau 2 einen Lohn von Fr. 5' 179 .-- zu erzielen, ist fraglich. Er hat wohl ein Arbeitstraining im Bürobereich absolviert, indessen keine Ausbildung genossen. Der Integrationsberater der A.___ erach t ete den Zugang in den ersten Arbeitsmarkt wegen der fehlenden Qualifika tions nach weise zum kaufmännischen Angestellten als sehr erschwert bis unmög lich ( Urk. 7/280/4). Ein Abstellen auf das tiefste Qualifikationsniveau hätte ent spre chend ein tieferes Invalideneinkommen und einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge.

Anzumerken bleibt schliesslich, dass d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zutreffenderweise einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat unter Hin weis auf eine Lohnminderung aufgrund des tiefen Pensums. Die Differenz im erwähnten Pensum (25 bis 49 % ) beträgt nach der Tabelle T 18 der Lohnstruk tur erhebung 2014, welche vorliegend anwendbar ist, bei Männern ohne Kaderfunk tion knapp 14 % . Damit ist es fraglich, ob der Abzug von 10 % ausreichend bemessen ist, was beim vorliegenden eindeutigen Resultat indes nicht weiter von Bedeutung ist. 5.3

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer im Ausmass von über 70 % invalid ist, weshalb ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die Ein schränkungen wurden im Rahmen der seit 2. Oktober 2015 dauernden beruf li chen Massnahmen festgestellt , effektiv gemeldet wurden sie im Zusammenhang mit den fehlenden Fortschritten beim Aufbautraining ab 1 1. Juli 2016 und in der Folge seitens der Ärzte bestätigt. Damit dauerte die Verschlechterung im Zeit punkt der Meldung und dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 2 1. Dezember 2016 ( Urk. 7/203) bereits drei Monate ( Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), weshalb ab diesem Zeitpunkt ( Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV ) und damit ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6. 6.1

Die

Kosten

des

Verfahrens

gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

De m Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetz es über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer ) und

- nach Einsicht in die Kostennote vom 4. Oktober 2018 ( Urk.

22) sowie unter Hinweis auf den praxisgemässen Stundensatz für Juristinnen und Juristen von Fr. 185.-- nebst Barauslagen und MWSt

- mit Fr. 2‘760.20 (inkl. Barauslagen

und MWSt ) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 9. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2018 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'760.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 22-23 - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVG-Sammelstiftung Swiss Life sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger