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IV.2018.00660

Psychiatrisches Teilgutachten nicht überzeugend, zudem lediglich andere Bewertung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts; kein Revisionsgrund gegeben; Gutheissung

Zürich SozVersG · 2008-05-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1963, meldete sich im März 2007 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1; Urk. 11/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2008 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1 . Sep tember 2006 und bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. Sep tember 2007 zu (Urk. 11/32 - 33). 1. 2.

Am 16. Dezember 2009 und am 7. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/55; Urk. 11/64). 1.3

Am 28. Januar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken schmerzen respektive auf ein lumbospondylogenes Syndrom zum Bezug einer höheren Rente an (Urk. 11/69). Die IV-Stelle holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 17. Mai 2014 beziehungsweise am 2. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 11/101; Urk. 11/104). Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies sie das Gesuch um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab (Urk. 11/113). 1.4

Am 12. April 2016 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation erneut ein Gesuch um eine ganze Rente (Urk. 11/121). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 11/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 11/163; Urk. 11/164; Urk. 11/169) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. Juni 2018 die bisher ausgerichtete halbe Rente per Ende Juli 2018 auf (Urk. 11/173 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am

16. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine halbe Rente auch über den 31. Juli 2017 (richtig: 2018) hinaus, zuzusprechen, eventuell sei ein polydiszipli näres Gerichtsgutachten, subeventuell ein verwaltungsinternes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2018 (Urk.

10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt

und mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 13) wurden die GastroSocial Pensionskasse und die Pensionskasse Stad t Zürich zum Prozess beigeladen. Während letztere am 31. Januar 2020 ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilte (Urk. 16), reichte erstere eine solche mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (Urk. 17) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/161) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Begutachtungsab schluss am 8. Februar 2018 wesentlich verbessert habe. Es seien wieder jegliche Tätigkeiten vollzeitlich zum utbar (S. 1 unten). Entgegen den im Einwand vorge brachten Argumenten sei der Psychostatus im Gutachten fachgerecht nach AMDP erhoben worden. Der Gutachter setze sich mit den Voreinschätzungen auseinan der und begründe abweichende Einschätzungen. Er führe teilweise eine andere Bewertung der Befunde (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und Opioid-Fehlmedikation), aber auch eine klare Besserung der Depression auf. Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Y.___ -Gutachter hätten ausgeführt, teils werde der Gesundheitszustand lediglich anders beurteilt (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrische begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Insgesamt scheine den Gutachtern jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen. Es handle sich also überwiegend um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheits zustandes, der nicht eine Rentenaufhebung zur Folge habe könne (S. 8 Ziff. 18).

Zur Beurteilung der Invalidisierung eines psychiatrischen Gesundheitsschadens sei sodann primär der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (S. 9 Ziff. 20). Der Gutachter habe die AMDP-Items nicht lege artis geprüft (S. 9 Ziff. 21). Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität fänden sich im Gutachten nur gerade vier, obwohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe, welche gerade zur Beurteilung von Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dies sei als grober Man gel zu werten, welcher keine zuverlässige Beurteilung im vorliegenden Kontext erlaube . Er sei vorliegend besonders gravierend, weil bisher die rezidivierende depressive Störung primär für ihre Invalidität massgebend gewesen sei, weshalb der Kategorie Affektivität besondere Aufmerksamkeit hätte geschenkt werden müssen. Den diesbezüglichen Befund habe der Gutachter sodann gestützt auf die reine Fremdbeurteilung durch ihn erhoben, obwohl diverse der betreffenden Items unter Einschluss der Selbstbeurteilung erhoben werden müssten (S. 9 ff. Ziff. 22). Ein Vergleich der massgebenden Zeitpunkte sei infolge des lücken- und mangel haften psychiatrischen Befunds gar nicht erst mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit möglich (S. 11 Ziff. 23).

Weiter suche man im psychiatrischen Teilgutachten vergeblich eine fachgerechte Herleitung der gestellten Diagnosen und eine Auseinandersetzung mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen. Es bleibe somit im Dunkeln, weshalb höchstens ein leichtgradiges depressives Symptom zu objektivieren sei, weshalb eine PTBS zu diagnostizieren und weshalb eine subsyndromale Symptomausprägung anzu nehmen sei (S. 12 Ziff. 25). Unerfindlich sei, weshalb die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nunmehr plötzlich nicht mehr invalidisierend sein solle. Diese Diagnose sei vom psychiatrischen Teilgutachter weder gestellt noch ausgeschlos sen und sorgfaltspflichtwidrig gar nicht erst diskutiert worden, obwohl sie akten kundig mehrfach diagnostiziert worden sei (S. 12 Ziff. 26). Mit den Voreinschät zungen hätten sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung nicht begründet (S. 13 Ziff. 27). Bei massiv anders lautender Beurtei lung gegenüber den behandelnden Ärzten wäre auch eine fremdanamnestische Auskunft bei diesen einzuholen gewesen (S. 13 Ziff. 28). 2.3

Die beigeladene GastroSocial Pensionskasse vertrat die Auffassung (Urk. 17), es lägen genügend Anhaltspunkte für eine Veränderung des rechtserheblichen Gesundheitszustands vor, was die Beschwerdegegnerin zu einer umfassenden Neuüberprüfung ermächtige. Selbst bei gleichbleibendem Gesundheitszustand sei jedoch eine Neubeurteilung des Gesundheitszustands nicht per se ausgeschlossen, könne sich doch auch aufgrund der eingetretenen Anpassungs- beziehungsweise Angewöhnungszeit eine Revision aufdrängen. Im Übrigen werde auf die Ausfüh rungen in der ang efochtenen Verfügung verwiesen. 2. 4

Die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/113), mit welcher die Beschwerde gegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ablehnte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie weiterhin über einen Ren tenanspruch verfügt. 3. 3.1

Der Verfügung vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 11/113) lagen folgende Berichte zugrunde:

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im vertrauensärztlichen Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 11/78) zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1): - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang - leichten spondylarthrotischen Veränderungen im 4. und 5. Lendenwir bel und im Kreuzbein (L4-S1) - Diskusprotrusion auf Höhe L1/2, Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. April 2012 - s tationärer Aufenthalt i n der Rheumaklinik des Stadtspitals A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) - d epressive Entwicklung - stationäre Hospitalisation an der psychiatrischen Universitätsklinik 2005 Die Versicherte habe früher in der Pflege gearbeitet, zurzeit verrichte sie aber lediglich leichtere Service- und Reinigungsarbeit en in einem Pensum von 20 % . In der Pflege sei sie aufgrund der jetzigen Beschwerden kaum arbeitsfähig (S. 5 Ziff. A 7.1). Für eine Verweistätigkeit (leichte Arbeit mit Wechselbelastung) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (S. 5 Ziff. A 7.2). 3.2

Die Ärzte des A.___ führten im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 11/80 /6-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom

14. bis 19. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. Januar bis am 3. Februar 2013 sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % arbeitsfähig gewesen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen bestimmt (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 11/81/1-6) aus, er behandle die Patientin seit 2002 (S. 1 Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Syndrom seit 2009 mit/bei - Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang - leichten spondylarthrotischen Veränderungen in L4-S1 - Diskusprotrusion auf Höhe L1/2 (MRI der LWS vom 2. April 2012) - stationärer Aufenthalt an der Rheumaklinik des A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyn droms) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1) - Adipositas bei einem Body Mass Index (BMI) von 40

Seit dem 13. Februar 2013 arbeite die Patientin wieder in einem Pensum von 20

%, allerdings nicht in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin, son dern in einem Arbeitsversuch als Mitarbeiterin im Speisesaal mit leichter, wech selbelastender Tätigkeit. Auf längere Sicht sei die Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei ein Pensum von 20 bis 30 % zumut bar (S. 1 oben).

Die Patientin habe seit Jahren chronische Rückenschmerzen. Im Rahmen des Schmerzsyndroms und der schlechten beruflichen Perspektiven habe eine Ver schlechterung der Depression stattgefunden. Sie leide unter bedrückte r Stim mung, Interessensverlu st, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, vermehrte r Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Selbstvor würfe n, Schuldgefühle n gegenüber dem Ehemann und dem Arbeitgeber, Kon zentrationsstörungen, pessimistische n Zukunftsgedanken und Libidoverlust (S. 2 Ziff. 1.4). 3.4

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte am 13. Mai 2013 eine Verlaufskontrolle durch, worüber er am 14. Mai 2013 (Urk. 11/83) berichtete. Er stellte fest, die Versicherte bewältige seit Februar 2013 ein reduziertes Pensum von 20 % . Die Ursache der protrahierten Rückenschmerzen sei unklar und durch die leichten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule kaum erklärt. Für ihre bisherige Tätigkeit werde sie als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. Unklar sei der psychiat rische/psychosomatische Anteil (S. 5 Ziff. A 7.1). Aus rheumatologischer Sicht werde sie für leichtere, behinderungsangepasste Arbeit mit Wechselbelastung für 50 % arbeitsfähig erachtet (S. 5 Ziff. A 7.2). Es bestehe ein Verdacht auf Selbstli mitierung (S. 5 Ziff. A 8, S. 7 Ziff. A 9.1). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der PKZH vom 5. August 2013 (Urk. 11/101/83-95) folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1): - aktuell unter Behandlung höchstens leichte depressive Episode (F32.0) - Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) seit gut 2 Jahren - Abhängigkeit von Opioiden (Schmerzmedikation, Einnahme seit gut 2 Jahren) gemäss F11.24 bei einer akzentuierten Persönlichkeit (Z73.1)

Die Explorandin habe gleich zu Beginn des Gesprächs erklärt, nicht depressiv zu sein. Sie sei es tatsächlich nicht, sondern deutlich verschlossen und retentiv . Es sei schlecht möglich, mit ihr affektiv in Kontakt zu treten, ihr Leiden sei nicht einfühlbar (S. 5 Ziff. A 3.3). Es sei bekannt, dass Opioide in der Behandlung von unerklärbaren chronischen Schmerzen nicht angezeigt seien. Sie verlören ihre Wirksamkeit nach 3 Monaten, während die Abhängigkeit vom Medikament mit den entsprechenden Nachteilen bleibe. Ein Entzug wäre sinnvoll (S. 6 Ziff. A 5). Laut Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.4) sei die Explorandin aus rheumatologi scher Sicht zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine zusätzliche, über diese Einstufung hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Prognose sei im vorliegenden Fall trotzdem fraglich, da die Somatisierung chronifiziert und fixiert sein dürfte. Zudem sei die Opioidabhängigkeit ein Hindernis für eine berufliche Reintegration (S. 7 Ziff. 7.2). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 24. Dezember 2013 (Urk. 11/97) aus, die Depression habe sich im September 2013 deutlich ver schlechtert. Aktuell sei die Patientin mittelschwer bis schwer depressiv mit näher genannten Symptomen. Im Rahmen der Verschlechterung der Depression sei es auch zu einer Zunahme der Rückenschmerzen gekommen. Die Patientin sei seit dem 4. Oktober 2013 für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). 3. 7

Am 17. Mai 2014 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. D.___, Fach ärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/101 /2-61). Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 9.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad III (BMI 42.3 kg/m 2) - arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Verdacht auf Oxycodon-Abhängigkeit mit - starkem bis sehr starkem Oxycodon-Konsum im Zeitraum von etwa Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 gemäss Haaranalyse - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Juni 2012) - aktuell 28 nmol /l - essenzielle Thrombozytose (Erstdiagnose März 2006) mit/bei - negativer JAK-2 V617F-Mutation - Mikrohämaturie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 2011).

Die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper. Sie könne nur zwanzig Minuten lang sitzen, dann würden vermehrte Schmerzen auftreten und sie müsse sich bewegen (S. 55 Ziff. 10 oben). Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass ihrer Beschwer den nicht. Sie könne sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 55 Ziff. 10 unten). Ihre Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit betr age entsprechend 100 % (S. 57 Ziff. 11.1 unten, S. 58 Ziff. 11.3). 3.8

Am 2. Juni 2014 erstattete PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/104). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Opioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.2).

Die Explorandin, die in Chile zur Welt gekommen sei, habe eine sehr unglückliche Kindheit und Jugendzeit erlebt, die von regelmässiger körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch (Vergewaltigungen) durch den Vater geprägt gewesen seien . Früh – im Alter von 14 Jahren – sei sie deshalb von zu Hause ausgezogen und im Alter von 16 Jahren bereits Mutter geworden. Im Alter von 17 Jahren sei sie ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz nachgezogen. Unterdessen sei sie zum vierten Mal verheiratet. Die ersten drei Ehen seien alle sehr konfliktreich verlaufen und seien teilweise durch Gewaltausübungen der Ehemänner gekenn zeichnet gewesen (S. 7 Ziff. 5).

In der Untersuchung habe die Explorandin im objektiven Psychostatus mehrere Parameter gezeigt, die mittelgradig pathologisch ausgelenkt gewesen seien, ins besondere die Parameter, die die Affektivität abbildeten. Es habe weitgehend hohe Kongruenz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjekti ven Angaben bestanden. So habe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gut untermauert werden können. Diese sei Teil einer rezidivierenden depressiven Störung, die im Verlaufe der letzten Jahre Fluktuationen unterworfen gewesen sei und zum Teil auch ein schweres Ausmass angenommen habe (S. 8 oben).

Die depressive Störung werde teilweise durch anhaltende Körperschmerzen auf rechterhalten, die nicht vollumfänglich mit somatischen Korrelaten untermauert werden könnten. Da bei der Explorandin klare emotionale und psychosoziale Belastungen wie auch keinerlei Hinweise für bewusstseinsnahe Mechanismen bestünden, zumal sowohl eine Aggravation wie auch eine Begehrlichkeit fehlten, seien die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (S. 8 f.).

Die Explorandin habe aus ihrem Alltag berichtet, dass sie einzelnen Haushaltstä tigkeiten nachgehen könne, jedoch auch über eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine deutliche Antriebsminderung, sodass sie immer wieder Pausen einlegen müsse und auch auf die Mithilfe ihrer beiden Stieftöchter angewiesen sei. Insgesamt könnten die vers icherungsmedizinischen Richtlin i e n der Swiss Insurance Medi cin e (SIM), wonach bei einer mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinb ussen in der Höhe von 50 % vorlä gen, untermauert werden (S. 9 Mitte). Beim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müss ten die Foerster-Kriterien separat gewürdigt werden. Mit der mittelgradigen depressiven Episode liege eine relevante psychiatrische Komorbidität vor. Rele vante chronische körperliche Erkrankungen lägen keine vor (S. 9 unten). Die Foerster-Kriterien seien somit teilweise erfüllt, sodass der Explorandin nicht mehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung zugemutet werden könne, um ihre Körperschmerzen zu überwinden. Die sich daraus ergebenden qualitativen Funk tionseinbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben (S. 10 oben).

Die Opioidabhängigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit . Zusammengefasst könnten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht quali tative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (S. 10 Mitte). Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht in der angestammten oder in einer Ver weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 Ziff. 6+7).

Die depressive Störung bestehe seit vielen Jahren, wobei hauptsächlich eine mit telgradige depressive Symptomatik dominiere. Somit habe sich an der Arbeitsfä higkeit aus rein psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren nichts verändert (S. 10 Ziff. 8). 3.9

Dr. D.___ und Dr. E.___ führten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/104/16) aus, es bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.10

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 (Urk. 11/108 S. 6) aus, im Gutachten werde klar deklariert, dass die Arbeitsunfä higkeit von 50 % aufgrund der mittelgradigen Depression seit Jahren gegeben sei. Die somatischen Befunde führten nachweislich zu keiner Minderu ng der Arbeitsfähigkeit. Also sei seit dem letzten Entscheid vom 7. März 2011 keine Ver änderung gegeben.

Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 eine relevante Verschlechterung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (Urk. 11/113). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsgesuchs (Urk. 11/121) ergingen die folgenden medizi nischen Berichte:

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte i n einem undatierten, im April 2016 verfassten (vgl. Urk. 11/ 116) Bericht (Urk. 11/125/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2015 (Ziff. 1.2). Er nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung - Depression - morbide Obesitas

Es liege seit vielen Jahren ein lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden eine Druckdolenz der Lendenwirbelsäule und paravertebrale Myogelo sen . Die Prognose sei insgesamt eher ungünstig (Ziff. 1.4). Als Küchenhilfe bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. August 2016 (Ziff. 1.6). Die Patientin sei wegen der chronischen Kreuzschmerzen, wegen der Depression und Adipositas arbeitsunfähig. Vorläufig sei keine berufliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7).

4.2

Vom 2. August bis am 5. September 2016 war die Beschwerdeführerin in der Reha k lini k

H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. September 2016 (Urk. 11/133/6-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bei psychophysischem Erschöpfungszustand (Z73.0). - Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei bekanntem, konservativ behandeltem lumbalem Diskusprolaps - Parästhesien in beiden Händen bei Rückenlage - Zustand nach Stolpersturz im April 2016 mit Fraktur im Mittelfussbereich rechts und Sehnenruptur im Bereich des lateralen Sprunggelenks rechts sowie mit Distorsion im Schulterbereich rechts - koronare Risikofaktoren: Adipositas, Dyslipoproteinämie, kompensierter arterieller Hypertonus - Zustand nach Operation einer Bauchdeckenhernie im Oberbauch

Die Patientin habe an e inem ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behand lungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenom men. Sie sei in reduziertem psychophysischen Allgemeinzustand bei insbesondere stark depressivem Erleben in das Rehabilitationsprogramm eingetreten. Im Lauf des Aufenthalts habe sich ihr psychophysischer Gesamtzustand fortwährend ver bessert (S. 2 Mitte).

Sie sei für die Dauer des Klinikaufenthaltes und anschliessend bis zum 11. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). Zum psychopatho logischen Befund bei der Aufnahme wurde ausgeführt, die Patientin wirke affek tiv deprimiert und ängstlich . Der Kontakt und Rapport sei gut herstellbar. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Sie habe keine Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen und keine formalen oder inhaltlichen Denkstörun gen. Es gebe keine Hinweise auf Suizidalität (S. 7 unten). 4.3

Dr. F.___

(vorstehend E. 3.10) führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 11/135 S. 4 f.) aus, aufgrund der medizinischen Befunde sei klar, dass gegenüber 2014 keine Veränderung gegeben sei, welche eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde. Es bestehe also weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit. 4.4

Dr. med. univ. I.___, Fachä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 11/140) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2014 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende psychi atrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), bestehend seit zirka 2004 - Agoraphobie (F40.0)

Aktuell sei die Patientin nicht arbeitsfähig. Zurzeit sei sie zur Stabilisierung in einer psychiatrischen Tagesklinik, nachdem ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 50 % im von der Beschwerdegegnerin betriebenen Gastronomiebetrieb «Arbeitskette» trotz hoher Motivation aufgrund fehlender psychischer Stabilität und wiederkehrender körperlicher Einschränkungen habe abgebrochen werden müssen. Auf längere Sicht werde eine Eingliederung in einen geschützten Arbeitsbetrieb zu mindestens 50 % angestrebt. Eine Rückkehr in den primären Arbeitsmarkt werde aus heutiger Sicht prognostisch ausgeschlossen (S. 1 oben).

Durch die Schmerzsymptomatik komme es zu einer Aggravation der depressiven Symptomatik. Die chronischen Schmerzen führten zu einer Verminderung der Aktivitäten sowie einer Zunahme von Zukunftssorgen, Grübeln und Gedanken drehen. Andererseits erschwerten bestehende dysfunktionale Kognitionen sowie die depressiv bedingte Antriebsminderung das Erlernen neuer Strategien um Umgang mit der Schmerzproblematik und den sekundären Ängsten. Therapeu tisch werde darauf mit einem multimodalen Ansatz reagiert. Neben regelmässiger Psycho- und Pharmakotherapie werde die Symptomatik mittels Ernährungsbera tung, Medizinischer Trainingstherapie (MTT), körperlicher Betätigung sowie einer regelmässigen Tagesstruktur (Tagesklinik, Arbeitsintegrationsversuch) angegan gen. Dadurch habe in den letzten zwei Jahren eine Stabilisierung, jedoch keine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .

Die depressive Symptomatik sowie die chronische Schmerzproblematik seien trotz hoher Therapiemotivation und regelmässiger Therapie seit Jahren ausgeprägt. Innerhalb der Therapie sei es zu einer Antriebs steiger ung gekommen, so dass die Wahrnehmung einer regelmässigen, sehr niederschwelligen Tagesstruktur mög lich geworden sei. Dies habe zu einer Verminderung der Suizidgedanken sowie zu mehr Lebensfreude geführt. Ein regelmässiges Training sowie alternative Stra tegien zum Umgang mit chronischen Schmerzen hätten aufgrund der depressiven Symptomatik nicht längerfristig umgesetzt werden können. Die Gewichtsreduk tion infolge der Nahrungsumstellung sowie der zusätzlichen Bewegung hätten zu einer leichten Verbesserung des Gesamtzustandes geführt. Dennoch persistierten die chronisch depressive sowie schmerzbedingte Symptomatik und die die damit einhergehenden Ängste (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde 14-tägig statt. Aktuell besuche die Patientin ei ne psychiatrische Tagesklinik (p sychiatrische K linik J.___) jeweils nachmittags an 4 Tagen pro Woche (S. 2 Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflege Betagtenbetreuung und Gast ronomiefachfrau sei die Patientin seit Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Sie habe im Verlauf der Tätigkeit bei der Arbeitskette eine Zunahme der Schmerzsymptomatik, Gedankendrehen, Grübeln, Zukunftsängste, eine Zunahme der Schlafstörung sowie eine Appetitabnahme gezeigt (S. 3 Ziff. 1.7). Als ange passte Tätigkeit werde eine leichte körperliche Tätigkeit im Pensum von 50 % im Team und ohne psychische Belastung angestrebt (S. 3 Ziff. 1.7). 4.5

Die Beschwerdeführerin weilte vom 23. Januar bis zum 1. März 2017 teilstationär in der J.___ . Im Bericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 11/147) nannten deren Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - schädlicher Gebrauch von Analgetika im Rahmen der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

Die teilstationäre Behandlung sei zur Stabilisierung, Aktivierung und Vorberei tung auf den Wiederantritt einer geschützten Tätigkeit erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4). Auf grund des kurzen Aufenthalts könne nur bedingt eine Prognose gestellt werden. Es habe sich jedoch zuletzt ein eher instabiles Zustandsbild mit deutlicher Depressivität und Beeinträchtigung im Alltag und in der sozialen Teilhabe im Zusammenhang mit körperlichen Symptomen gezeigt (S. 3 Mitte Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin sei d ie Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Depressivi tät mit Affektlabilität, Antriebsminderung, Gedankenkreisen mit folgender Kon zentrationsminderu ng, Rückenschmerzen, erhöhte Ab lenkbarkeit durch körperli che Sensationen und Fokussierung auf diese, Insuffizienzgefühle und Versagens ängste (S. 4 Ziff. 1.7). Zum Zeitpunkt des Austritts habe keinerlei Belastbarkeit bestanden. Eine Zustandsverbesserung vorausgesetzt, wäre die Wiederaufnahme einer geschützten Tätigkeit zu einem initial geringeren Pensum von wenigen Stunden pro Tag zu befürworten (S. 5 Ziff. 1.7). 5. 5.1

Am 8. Februar 2018 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/161). 5.2

Dr. K.___ führte im internistischen Teilgutachten aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu attestieren und auch in den Akten seien keine eigen ständigen internistischen Begründungen für eine Arbeitsunfähigkeit dargestellt worden (S. 19 Ziff. 2.1.5). 5.3

Dr. L.___ nannte im orthopädischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 2.2.4): - Adipositas Grad III - beginnende Gonarthrose rechts

Vorrangig klage die Versicherte über Rückenschmerzen lumbal. Eine neurologi sche Defizitsymptomatik habe nicht erhoben werden können, die Beweglichkeit der LWS sei als objektiv nicht namhaft gestört anzusehen. Die bildmorphologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen der LWS erklärten die Rückenschmer zen nicht. Allenfalls liege hier eine Überbelastung des Achsenskeletts bei erheb licher Adipositas vor, was mittels Gewichtsreduktion zu beheben sei (S. 24 Ziff. 2.2.5 oben). Eine Notwendigkeit für eine Opioid-Medikation lasse sich orthopädisch nicht erkennen. Hier sei eine Revision der Medikation notwendig. Die Versicherte sei aus orthopädischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, also auch für die derzeitige Tätigkeit im Reinigungsdienst, als zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 %) anzusehen (S. 24 Ziff. 2.2.5 unten). 5.4

Dr. M.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 2.3.3): - rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausge prägt (F33.0) - PTBS

subsyndromaler Ausprägung (F43.1) - Opioid-Fehlgebrauch

Zum psychiatrischen Befund nach AMDP hielt er unter anderem fest (S. 27 ff. Ziff. 2.3.2): Bezüglich Mnestik könne die Versicherte Lebensdaten sicher rekon struieren. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Im 3-Begriffe-Test erinnere sie 3 von 3 Begriffen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, der Substraktionstest werde sicher durchge führt. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde berichtet. Die Versi cherte schildere Angst, die alleine zu Hause und in Dunkelheit, aber auch agora phobisch gefärbt auftrete. Weiter werde ein getriggertes angstbesetztes szenisches Wiedererleben traumatisierender Situationen berichtet. Es würden ein partielles Vermeidungsverhalten, bezogen auf die öffentlichen Verkehrsmittel, und ein par tieller sozialer Rückzug berichtet (S. 28 Mitte). Bezüglich Affektivität wirke die Stimmung allenfalls leichtgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei intakt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Es gebe keinen Hinweis für Schuldgefühle. Es bestehe Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke leichtgradig ver mindert. Mimik und Gestik seien ungestört (S. 29 Mitte).

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei somit ungestört, sodass derzeit ein allen falls leichtgradiges depressives Syndrom zu objektivieren sei. Anamnestisch sei diesbezüglich ein rezidivierender Erkrankungsverlauf mit abgrenzbaren Phasen etwa Mitte der 90er-Jahre, um das Jahr 2000 sowie seit 2014 mit schwankendem Verlauf herauszuarbeiten. Zugrundeliegend sei eine PTBS schlüssig zu diagnosti zieren (S. 30 oben Ziff. 2.3.4). Weiter herauszuarbeiten sei eine langjährige undokumentierte Opioid-Verordnung, die geeignet sei, negativ mit den psychi schen Störungen zu interagieren. Hier sei eine Revision der Medikation notwen dig. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestieren. Die berichteten affektiven und vegetativen Beein trächtigungen seien angesichts des hiesigen Befunds nicht derart gravierend aus geprägt, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere und eine Arbeitstä tigkeit sei auch therapeutisch eher wünschenswert (Stabilisierung von Tages struktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Vorrangig notwendig seien eine Entgiftung und Entwöhnung von sämtlichen Opioid-Schmerzmitteln und eine traumaspezifische Therapie. Eine höhergradige Symptomintensität der PTBS sei nicht herauszuarbeiten, sodass diesbezüglich eine subsyndromale Symptomaus prägung anzunehmen sei (S. 30 Mitte Ziff. 2.3.4). 5.5

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (S. 31 ff.) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. III. 1): - Adipositas Grad III - beginnende Gonarthrose rechts Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 2): - arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum - Hämaturie - Opioid-Fehlgebrauch - rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausge prägtes depressives Syndrom (ICD-10 F33.0) - posttraumatische Belastungsstörung, subsyndromaler Ausprägung (ICD-10 F43.1)

D ie Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der derzeit ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich überwiegend leich ten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei als nicht limitiert anzusehen (S. 31 Mitte Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) habe im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen (S. 34 Mitte). Diese Emp fehlung sei aus Sicht der Y.___ -Gutachter jedoch nicht ausreichend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechender Fehlgebrauch reversibel sei und bekanntlich mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Kon sum diskutiert worden. Weiter fehle im Vorgutachten eine ausreichende Berück sichtigung der PTBS, die gesamte Einschätzung erscheine also eher verkürzend und nicht vollständig. Eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung sei zude m auch im Folgebericht der Rehak lini k

H.___ (vorstehend E. 4.2) nicht mehr genannt (S. 33 f.) . Der jetzige psychiatrische Befund sei nicht mehr derart ausgeprägt, dass eine eigenständige psychiatrische Begründung für eine Arbeits unfähigkeit fortbestehe. Insofern sei eine Besserung anzunehmen (S. 35 oben). 5.6

Im Rahmen der Beantwortung der Gutachtenfragen (S. 35 ff. Ziff. 4) wurde aus geführt, eine retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit lasse sich anhand der Vorberichte wegen deren Uneinheitlichkeit und wechselnden Empfehlungen, teils auch wegen der Unvollständigkeit (PTBS) und nicht ausreichenden Schlüssigkeit (Opioid-Fehlgebrauch), kaum zeitlich eingrenzen und quantifizieren. Die Bewer tung gelte also ex nunc (S. 41 oben Ziff. IV.1). Auf die Frage, ob seit der letzten Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, des sen Auswirkungen auf die Arbeitsf ähigkeit nun anders beurteilt wü rde n, wurde ausgeführt, die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand teils lediglich anders (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psy chiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Ins gesamt scheine ihnen jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen (S. 41 unten Ziff. VII.1). 5.7

Dr. N.___ (vormals Dr. I.___; vorstehend E. 4.4) führte in ihrer Stellung nahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 3) aus, im Behandlungszeitraum der le tzten etwas mehr als vier Jahre habe die Patientin neben mehreren depressiven Episoden eine chronifizierte Residualsymptomatik gezeigt, so dass nach wie vor eine psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei nicht von einer baldigen Bes serung auszugehen sei. Diese Einschätzung beziehe sich auf in der Therapie besprochene n und über einen längeren Zeitraum beobachtete n näher genannte n Symptome. Die Schwingungsfähigkeit sei stark tagesabhängig und je nach depressiver Stimmung stärker und schwächer ausgeprägt, generell aber einge schränkt (S. 1 Mitte). Der Antrieb sei grundsätzlich vermindert und hänge stark mit der vorliegenden Schmerzsymptomatik zusammen (S. 1 unten). Eine Entgif tung und Entwöhnung von Opioid-Schmerzmitteln werde begrüsst, es werde aber nicht davon ausgegangen, dass sich dadurch die restliche Symptomatik soweit bessere, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Eine trauma spezifische Therapie sei anfänglich initiiert worden (2014), müsse jedoch ausge schlossen werden, da die Beschwerdeführerin weder genügend Stabilität noch ausreichend Ressourcen für eine traumatische Exposition mitbringe. Die trauma bedingten Symptome seien zudem im Hintergrund und für die berufliche Funkti onsfähigkeit von unwesentlicher Bedeutung (S. 2) .

6. 6.1

In rein somatischer Hinsicht wurden sowohl von der Vorgutachterin (vorstehend E. 3.7) als auch von den Y.___ - Gutachtern (vorstehend E. 5.2 und E 5.3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Ein Revisionsgrund in somatischer Hinsicht wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zu fokussie ren ist nachfolgend auf die Beurteilung von deren psychischen Gesundheitszu stand. 6.2

Die Y.___ -Gutachter hielten fest, hinsichtlich der PTBS und der Opioid-Fehl medikation liege gegenüber dem Vergleichszeitpunkt lediglich eine andere Beur teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 5.6).

Sie führten aus, es sei keine höhergradige Symptomintensität der PTBS heraus zuarbeiten, so dass eine subsyndromale Symptomausprägung anzunehmen sei (vorstehend E. 5.4). Im Vorgutachten fehle eine ausreichende Berücksichtigung der PTBS (vorstehend E. 5.5). Zwar trifft es zu, dass im Vorgutachten keine PTBS diagnostiziert wurde und einer solchen folgerichtig keine relevante Bedeutung zugeschrieben werden konnte . Indem dies jedoch auch im Y.___ -Gutachten nicht der Fall ist, erschliesst sich weder, weshalb die PTBS im Vorgutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, noch weshalb nun diesbezüglich eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes vorl i egen soll. Diese Ausfüh rungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar.

Was den Opioidkonsum anbelangt, so ist aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte erstellt, dass die Beschwerdeführerin zirka seit Mitte 2011 Opioide als Schmerzmedikamente zu sich nimmt (vgl. vorstehend E 3.5). Während der psychiatrische Vorgutachter zum Schluss gekommen war, die Opioidabhän gigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8), hielt zwar auch Dr. M.___ im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten fest, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch den Opioidkonsum

sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Er bezeichnete aber die Einschät zung eine r Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Vorgutachter nicht als ausrei chend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechen der Fehlgebrauch reversibel sei und mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Konsum diskutiert worden (vorstehend E. 5.5). Diese Abgrenzung nimmt zwar auch Dr. M.___ kaum vor, was als Mangel gewertet werden muss. Es ist den Y.___ -Gutachtern aber darin zuzustimmen, dass betreffend den Opioid-Fehlge brauch beziehungsweise die nicht aufrecht erhaltene Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine lediglich andere Beurteilung desselben Gesundheitszustandes vorliegt. 6.3

Der Vorgut achter machte keine genaueren Angaben darüber, in welchem Aus mass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in beeinträchtige. Er hielt ledi glich fest, die sich aus ihr erge benden qualitativen Funktionseinbussen seien bereits in denjenigen mitberück sichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben . Diese betrügen 50 % (vorstehend E. 3.8). Der psychiatrische Y.___ -Teilgutachter ging in affektiver Hinsicht demgegenüber von einem allenfalls leichtgradigen depres siven Syndrom aus (vorstehend E 5. 4), was als Verbesserung des Gesundheitszu standes anzusehen sei (vorstehend E. 5.6). 6.4

Der konkreten aktuellen Ausprägung der depressiven Störung kommt somit eine wichtige Bedeutung zu, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies (vorste hend E. 2.2).

Sowohl die Ärzte der Reha k lini k

H.___ im September 2016 nach fünfwöchi gem stationärem Klinikaufenthalt (vorstehend E. 4.2), die die Beschwerdeführerin seit vier Jahren im Zweiwochentakt behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ (vormals I.___) im Februar 2017 und im Juli 2018 (vorstehend E. 4.4 und E. 5.7) wie auch die Ärzte der J.___

im Juni 2017 nach fünfwöchigem teilstationärem Aufenthalt (vorstehend E. 4.5) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode. Alle drei Berichte wur den eigenständig, nachvollziehbar und sorgfältig verfasst.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (vorstehend E 2.2), wäre vom psychiatrischem Y.___ -Teilgutachter Dr. M.___, welcher die Beschwerde führerin persönlich nur an einem Tag für 90 Minuten untersuchte (vgl.  Urk. 11/157 S. 1),

eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Vorakten zwingend zu erwarten gewesen. Eine solche fa nd jedoch nicht statt, im Y.___ -Gutachten ist lediglich eine kurze Zusammenfassung dieser drei Berichte zu fin den (Urk. 11/161 S. 34). So verbleibt zur Begründung der gestellten Diagnose lediglich die Querschnittbeurteilung des Psychostatus’ nach AMDP am Tag der Untersuchung durch Dr. M.___ . Ob diese nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde oder nicht, kann hier offenbleiben. Effektiv wäre unter dem Titel «Affekti vität» wohl mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) eine grössere Begrün dungsdichte angezeigt gewesen, nachdem der Vorgutachter noch angegeben hatte, es seien in der Untersuchung insbesondere diejenigen Parameter patholo gisch ausgelenkt gewesen, die die Affektivität abbildeten (vorstehend E. 3.8), und auch die Ärzte der J.___ und der Rehak lini k

H.___

von Störungen der Affek tivität berichtet hatten (vorstehend E 4.2 und E. 4.5).

Angesichts dessen, dass die Schwingungsfähigkeit gemäss Dr. N.___ und nach allgemeiner Erfahrung stark tagesabhängig sein kann (vorstehend E. 5.7), vermag die von Dr. M.___

gestellte Diagnose einer maximal leichtgradig ausge prägten Depression mangels Auseinandersetzung mit den durchgehend anders lautenden, auf Längsschnittbeurteilungen beruhenden Vorakten

nicht zu über zeugen. Dasselbe gilt für die im Gutachten angestellte zu oberflächliche Indika torenprüfung, wo unter verschiedenen Titeln immer wieder derselbe Textblock eingefügt wurde (vgl.  etwa Urk. 11/161 S. 36 Ziff.

4, Ziff 8, S. 37 Ziff. 5, S. 39 Ziff. 2, S. 40 Ziff. 3). 6.5

Dass sich die rezidivierende Depression mittlerweile von einer mittelgradigen hin zu einer leichten Ausprägung verbessert haben solle, lässt sich durch das Y.___ -Gutachten somit nicht erstellen. Es ist die Aussage der Gutachter zu beachten, wonach es sich bei ihrer Beurteilung insgesamt eher überwiegend um eine andere Bewertung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handle. Dass dies effektiv der Fall ist, zeigt sich nicht nur an der aufgegebenen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. oben E. 6.2 und E. 6.3), sondern auch daran, dass die Y.___ -Gutachter ohne weitere Begründung davon ausgingen, die gesamte Einschätzung im Vorgutachten erscheine als eher verkür zend und nicht vollständig, die Empfehlung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht schlüssig (vorstehend E 5.5). Eine revisionsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor.

E ine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. vorstehend E. 1.6). Zumal umgekehrt auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, liegt kein Revisionsgrund vor. 6.6

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2018 aufzuheben und fe stz u stellen, dass die Beschwerdeführer in ab 3 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe In validenrente hat. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fe stz usetzen und ausgangsgemäss zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ der Beigeladenen 1 aufzuerle gen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschäd igung ermessensweise auf Fr. 2’8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fe stz usetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 3 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe In validen rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin

und zu ¼ der Beigeladenen 1 auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Samuel Teindel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011).

E. 1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht .

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.6 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 2.

E. 2 0. September 2018 (Urk.

10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt

und mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 13) wurden die GastroSocial Pensionskasse und die Pensionskasse Stad t Zürich zum Prozess beigeladen. Während letztere am 31. Januar 2020 ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilte (Urk. 16), reichte erstere eine solche mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (Urk. 17) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/161) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Begutachtungsab schluss am 8. Februar 2018 wesentlich verbessert habe. Es seien wieder jegliche Tätigkeiten vollzeitlich zum utbar (S. 1 unten). Entgegen den im Einwand vorge brachten Argumenten sei der Psychostatus im Gutachten fachgerecht nach AMDP erhoben worden. Der Gutachter setze sich mit den Voreinschätzungen auseinan der und begründe abweichende Einschätzungen. Er führe teilweise eine andere Bewertung der Befunde (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und Opioid-Fehlmedikation), aber auch eine klare Besserung der Depression auf. Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar (S. 2 Mitte).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Y.___ -Gutachter hätten ausgeführt, teils werde der Gesundheitszustand lediglich anders beurteilt (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrische begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Insgesamt scheine den Gutachtern jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen. Es handle sich also überwiegend um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheits zustandes, der nicht eine Rentenaufhebung zur Folge habe könne (S. 8 Ziff. 18).

Zur Beurteilung der Invalidisierung eines psychiatrischen Gesundheitsschadens sei sodann primär der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (S. 9 Ziff. 20). Der Gutachter habe die AMDP-Items nicht lege artis geprüft (S. 9 Ziff. 21). Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität fänden sich im Gutachten nur gerade vier, obwohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe, welche gerade zur Beurteilung von Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dies sei als grober Man gel zu werten, welcher keine zuverlässige Beurteilung im vorliegenden Kontext erlaube . Er sei vorliegend besonders gravierend, weil bisher die rezidivierende depressive Störung primär für ihre Invalidität massgebend gewesen sei, weshalb der Kategorie Affektivität besondere Aufmerksamkeit hätte geschenkt werden müssen. Den diesbezüglichen Befund habe der Gutachter sodann gestützt auf die reine Fremdbeurteilung durch ihn erhoben, obwohl diverse der betreffenden Items unter Einschluss der Selbstbeurteilung erhoben werden müssten (S. 9 ff. Ziff. 22). Ein Vergleich der massgebenden Zeitpunkte sei infolge des lücken- und mangel haften psychiatrischen Befunds gar nicht erst mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit möglich (S. 11 Ziff. 23).

Weiter suche man im psychiatrischen Teilgutachten vergeblich eine fachgerechte Herleitung der gestellten Diagnosen und eine Auseinandersetzung mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen. Es bleibe somit im Dunkeln, weshalb höchstens ein leichtgradiges depressives Symptom zu objektivieren sei, weshalb eine PTBS zu diagnostizieren und weshalb eine subsyndromale Symptomausprägung anzu nehmen sei (S. 12 Ziff. 25). Unerfindlich sei, weshalb die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nunmehr plötzlich nicht mehr invalidisierend sein solle. Diese Diagnose sei vom psychiatrischen Teilgutachter weder gestellt noch ausgeschlos sen und sorgfaltspflichtwidrig gar nicht erst diskutiert worden, obwohl sie akten kundig mehrfach diagnostiziert worden sei (S. 12 Ziff. 26). Mit den Voreinschät zungen hätten sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung nicht begründet (S. 13 Ziff. 27). Bei massiv anders lautender Beurtei lung gegenüber den behandelnden Ärzten wäre auch eine fremdanamnestische Auskunft bei diesen einzuholen gewesen (S. 13 Ziff. 28).

E. 2.3 Die beigeladene GastroSocial Pensionskasse vertrat die Auffassung (Urk. 17), es lägen genügend Anhaltspunkte für eine Veränderung des rechtserheblichen Gesundheitszustands vor, was die Beschwerdegegnerin zu einer umfassenden Neuüberprüfung ermächtige. Selbst bei gleichbleibendem Gesundheitszustand sei jedoch eine Neubeurteilung des Gesundheitszustands nicht per se ausgeschlossen, könne sich doch auch aufgrund der eingetretenen Anpassungs- beziehungsweise Angewöhnungszeit eine Revision aufdrängen. Im Übrigen werde auf die Ausfüh rungen in der ang efochtenen Verfügung verwiesen.

E. 4 Die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/113), mit welcher die Beschwerde gegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ablehnte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie weiterhin über einen Ren tenanspruch verfügt. 3. 3.1

Der Verfügung vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 11/113) lagen folgende Berichte zugrunde:

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im vertrauensärztlichen Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 11/78) zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1): - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang - leichten spondylarthrotischen Veränderungen im 4. und 5. Lendenwir bel und im Kreuzbein (L4-S1) - Diskusprotrusion auf Höhe L1/2, Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. April 2012 - s tationärer Aufenthalt i n der Rheumaklinik des Stadtspitals A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) - d epressive Entwicklung - stationäre Hospitalisation an der psychiatrischen Universitätsklinik 2005 Die Versicherte habe früher in der Pflege gearbeitet, zurzeit verrichte sie aber lediglich leichtere Service- und Reinigungsarbeit en in einem Pensum von 20 % . In der Pflege sei sie aufgrund der jetzigen Beschwerden kaum arbeitsfähig (S. 5 Ziff. A 7.1). Für eine Verweistätigkeit (leichte Arbeit mit Wechselbelastung) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (S. 5 Ziff. A 7.2). 3.2

Die Ärzte des A.___ führten im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 11/80 /6-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom

14. bis 19. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. Januar bis am 3. Februar 2013 sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % arbeitsfähig gewesen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen bestimmt (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 11/81/1-6) aus, er behandle die Patientin seit 2002 (S. 1 Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Syndrom seit 2009 mit/bei - Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang - leichten spondylarthrotischen Veränderungen in L4-S1 - Diskusprotrusion auf Höhe L1/2 (MRI der LWS vom 2. April 2012) - stationärer Aufenthalt an der Rheumaklinik des A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyn droms) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1) - Adipositas bei einem Body Mass Index (BMI) von 40

Seit dem 13. Februar 2013 arbeite die Patientin wieder in einem Pensum von 20

%, allerdings nicht in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin, son dern in einem Arbeitsversuch als Mitarbeiterin im Speisesaal mit leichter, wech selbelastender Tätigkeit. Auf längere Sicht sei die Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei ein Pensum von 20 bis 30 % zumut bar (S. 1 oben).

Die Patientin habe seit Jahren chronische Rückenschmerzen. Im Rahmen des Schmerzsyndroms und der schlechten beruflichen Perspektiven habe eine Ver schlechterung der Depression stattgefunden. Sie leide unter bedrückte r Stim mung, Interessensverlu st, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, vermehrte r Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Selbstvor würfe n, Schuldgefühle n gegenüber dem Ehemann und dem Arbeitgeber, Kon zentrationsstörungen, pessimistische n Zukunftsgedanken und Libidoverlust (S. 2 Ziff. 1.4). 3.4

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte am 13. Mai 2013 eine Verlaufskontrolle durch, worüber er am 14. Mai 2013 (Urk. 11/83) berichtete. Er stellte fest, die Versicherte bewältige seit Februar 2013 ein reduziertes Pensum von 20 % . Die Ursache der protrahierten Rückenschmerzen sei unklar und durch die leichten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule kaum erklärt. Für ihre bisherige Tätigkeit werde sie als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. Unklar sei der psychiat rische/psychosomatische Anteil (S. 5 Ziff. A 7.1). Aus rheumatologischer Sicht werde sie für leichtere, behinderungsangepasste Arbeit mit Wechselbelastung für 50 % arbeitsfähig erachtet (S. 5 Ziff. A 7.2). Es bestehe ein Verdacht auf Selbstli mitierung (S. 5 Ziff. A 8, S. 7 Ziff. A 9.1). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der PKZH vom 5. August 2013 (Urk. 11/101/83-95) folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1): - aktuell unter Behandlung höchstens leichte depressive Episode (F32.0) - Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) seit gut 2 Jahren - Abhängigkeit von Opioiden (Schmerzmedikation, Einnahme seit gut 2 Jahren) gemäss F11.24 bei einer akzentuierten Persönlichkeit (Z73.1)

Die Explorandin habe gleich zu Beginn des Gesprächs erklärt, nicht depressiv zu sein. Sie sei es tatsächlich nicht, sondern deutlich verschlossen und retentiv . Es sei schlecht möglich, mit ihr affektiv in Kontakt zu treten, ihr Leiden sei nicht einfühlbar (S. 5 Ziff. A 3.3). Es sei bekannt, dass Opioide in der Behandlung von unerklärbaren chronischen Schmerzen nicht angezeigt seien. Sie verlören ihre Wirksamkeit nach 3 Monaten, während die Abhängigkeit vom Medikament mit den entsprechenden Nachteilen bleibe. Ein Entzug wäre sinnvoll (S. 6 Ziff. A 5). Laut Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.4) sei die Explorandin aus rheumatologi scher Sicht zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine zusätzliche, über diese Einstufung hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Prognose sei im vorliegenden Fall trotzdem fraglich, da die Somatisierung chronifiziert und fixiert sein dürfte. Zudem sei die Opioidabhängigkeit ein Hindernis für eine berufliche Reintegration (S. 7 Ziff. 7.2). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 24. Dezember 2013 (Urk. 11/97) aus, die Depression habe sich im September 2013 deutlich ver schlechtert. Aktuell sei die Patientin mittelschwer bis schwer depressiv mit näher genannten Symptomen. Im Rahmen der Verschlechterung der Depression sei es auch zu einer Zunahme der Rückenschmerzen gekommen. Die Patientin sei seit dem 4. Oktober 2013 für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). 3.

E. 4.1 Im Rahmen des Revisionsgesuchs (Urk. 11/121) ergingen die folgenden medizi nischen Berichte:

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte i n einem undatierten, im April 2016 verfassten (vgl. Urk. 11/ 116) Bericht (Urk. 11/125/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2015 (Ziff. 1.2). Er nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung - Depression - morbide Obesitas

Es liege seit vielen Jahren ein lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden eine Druckdolenz der Lendenwirbelsäule und paravertebrale Myogelo sen . Die Prognose sei insgesamt eher ungünstig (Ziff. 1.4). Als Küchenhilfe bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. August 2016 (Ziff. 1.6). Die Patientin sei wegen der chronischen Kreuzschmerzen, wegen der Depression und Adipositas arbeitsunfähig. Vorläufig sei keine berufliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7).

E. 4.2 Vom 2. August bis am 5. September 2016 war die Beschwerdeführerin in der Reha k lini k

H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. September 2016 (Urk. 11/133/6-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bei psychophysischem Erschöpfungszustand (Z73.0). - Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei bekanntem, konservativ behandeltem lumbalem Diskusprolaps - Parästhesien in beiden Händen bei Rückenlage - Zustand nach Stolpersturz im April 2016 mit Fraktur im Mittelfussbereich rechts und Sehnenruptur im Bereich des lateralen Sprunggelenks rechts sowie mit Distorsion im Schulterbereich rechts - koronare Risikofaktoren: Adipositas, Dyslipoproteinämie, kompensierter arterieller Hypertonus - Zustand nach Operation einer Bauchdeckenhernie im Oberbauch

Die Patientin habe an e inem ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behand lungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenom men. Sie sei in reduziertem psychophysischen Allgemeinzustand bei insbesondere stark depressivem Erleben in das Rehabilitationsprogramm eingetreten. Im Lauf des Aufenthalts habe sich ihr psychophysischer Gesamtzustand fortwährend ver bessert (S. 2 Mitte).

Sie sei für die Dauer des Klinikaufenthaltes und anschliessend bis zum 11. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). Zum psychopatho logischen Befund bei der Aufnahme wurde ausgeführt, die Patientin wirke affek tiv deprimiert und ängstlich . Der Kontakt und Rapport sei gut herstellbar. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Sie habe keine Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen und keine formalen oder inhaltlichen Denkstörun gen. Es gebe keine Hinweise auf Suizidalität (S. 7 unten).

E. 4.3 Dr. F.___

(vorstehend E. 3.10) führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 11/135 S. 4 f.) aus, aufgrund der medizinischen Befunde sei klar, dass gegenüber 2014 keine Veränderung gegeben sei, welche eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde. Es bestehe also weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit.

E. 4.4 Dr. med. univ. I.___, Fachä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 11/140) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2014 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende psychi atrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), bestehend seit zirka 2004 - Agoraphobie (F40.0)

Aktuell sei die Patientin nicht arbeitsfähig. Zurzeit sei sie zur Stabilisierung in einer psychiatrischen Tagesklinik, nachdem ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 50 % im von der Beschwerdegegnerin betriebenen Gastronomiebetrieb «Arbeitskette» trotz hoher Motivation aufgrund fehlender psychischer Stabilität und wiederkehrender körperlicher Einschränkungen habe abgebrochen werden müssen. Auf längere Sicht werde eine Eingliederung in einen geschützten Arbeitsbetrieb zu mindestens 50 % angestrebt. Eine Rückkehr in den primären Arbeitsmarkt werde aus heutiger Sicht prognostisch ausgeschlossen (S. 1 oben).

Durch die Schmerzsymptomatik komme es zu einer Aggravation der depressiven Symptomatik. Die chronischen Schmerzen führten zu einer Verminderung der Aktivitäten sowie einer Zunahme von Zukunftssorgen, Grübeln und Gedanken drehen. Andererseits erschwerten bestehende dysfunktionale Kognitionen sowie die depressiv bedingte Antriebsminderung das Erlernen neuer Strategien um Umgang mit der Schmerzproblematik und den sekundären Ängsten. Therapeu tisch werde darauf mit einem multimodalen Ansatz reagiert. Neben regelmässiger Psycho- und Pharmakotherapie werde die Symptomatik mittels Ernährungsbera tung, Medizinischer Trainingstherapie (MTT), körperlicher Betätigung sowie einer regelmässigen Tagesstruktur (Tagesklinik, Arbeitsintegrationsversuch) angegan gen. Dadurch habe in den letzten zwei Jahren eine Stabilisierung, jedoch keine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .

Die depressive Symptomatik sowie die chronische Schmerzproblematik seien trotz hoher Therapiemotivation und regelmässiger Therapie seit Jahren ausgeprägt. Innerhalb der Therapie sei es zu einer Antriebs steiger ung gekommen, so dass die Wahrnehmung einer regelmässigen, sehr niederschwelligen Tagesstruktur mög lich geworden sei. Dies habe zu einer Verminderung der Suizidgedanken sowie zu mehr Lebensfreude geführt. Ein regelmässiges Training sowie alternative Stra tegien zum Umgang mit chronischen Schmerzen hätten aufgrund der depressiven Symptomatik nicht längerfristig umgesetzt werden können. Die Gewichtsreduk tion infolge der Nahrungsumstellung sowie der zusätzlichen Bewegung hätten zu einer leichten Verbesserung des Gesamtzustandes geführt. Dennoch persistierten die chronisch depressive sowie schmerzbedingte Symptomatik und die die damit einhergehenden Ängste (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde 14-tägig statt. Aktuell besuche die Patientin ei ne psychiatrische Tagesklinik (p sychiatrische K linik J.___) jeweils nachmittags an 4 Tagen pro Woche (S. 2 Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflege Betagtenbetreuung und Gast ronomiefachfrau sei die Patientin seit Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Sie habe im Verlauf der Tätigkeit bei der Arbeitskette eine Zunahme der Schmerzsymptomatik, Gedankendrehen, Grübeln, Zukunftsängste, eine Zunahme der Schlafstörung sowie eine Appetitabnahme gezeigt (S. 3 Ziff. 1.7). Als ange passte Tätigkeit werde eine leichte körperliche Tätigkeit im Pensum von 50 % im Team und ohne psychische Belastung angestrebt (S. 3 Ziff. 1.7).

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin weilte vom 23. Januar bis zum 1. März 2017 teilstationär in der J.___ . Im Bericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 11/147) nannten deren Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - schädlicher Gebrauch von Analgetika im Rahmen der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

Die teilstationäre Behandlung sei zur Stabilisierung, Aktivierung und Vorberei tung auf den Wiederantritt einer geschützten Tätigkeit erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4). Auf grund des kurzen Aufenthalts könne nur bedingt eine Prognose gestellt werden. Es habe sich jedoch zuletzt ein eher instabiles Zustandsbild mit deutlicher Depressivität und Beeinträchtigung im Alltag und in der sozialen Teilhabe im Zusammenhang mit körperlichen Symptomen gezeigt (S. 3 Mitte Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin sei d ie Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Depressivi tät mit Affektlabilität, Antriebsminderung, Gedankenkreisen mit folgender Kon zentrationsminderu ng, Rückenschmerzen, erhöhte Ab lenkbarkeit durch körperli che Sensationen und Fokussierung auf diese, Insuffizienzgefühle und Versagens ängste (S. 4 Ziff. 1.7). Zum Zeitpunkt des Austritts habe keinerlei Belastbarkeit bestanden. Eine Zustandsverbesserung vorausgesetzt, wäre die Wiederaufnahme einer geschützten Tätigkeit zu einem initial geringeren Pensum von wenigen Stunden pro Tag zu befürworten (S. 5 Ziff. 1.7). 5. 5.1

Am 8. Februar 2018 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/161). 5.2

Dr. K.___ führte im internistischen Teilgutachten aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu attestieren und auch in den Akten seien keine eigen ständigen internistischen Begründungen für eine Arbeitsunfähigkeit dargestellt worden (S. 19 Ziff. 2.1.5). 5.3

Dr. L.___ nannte im orthopädischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 2.2.4): - Adipositas Grad III - beginnende Gonarthrose rechts

Vorrangig klage die Versicherte über Rückenschmerzen lumbal. Eine neurologi sche Defizitsymptomatik habe nicht erhoben werden können, die Beweglichkeit der LWS sei als objektiv nicht namhaft gestört anzusehen. Die bildmorphologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen der LWS erklärten die Rückenschmer zen nicht. Allenfalls liege hier eine Überbelastung des Achsenskeletts bei erheb licher Adipositas vor, was mittels Gewichtsreduktion zu beheben sei (S. 24 Ziff. 2.2.5 oben). Eine Notwendigkeit für eine Opioid-Medikation lasse sich orthopädisch nicht erkennen. Hier sei eine Revision der Medikation notwendig. Die Versicherte sei aus orthopädischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, also auch für die derzeitige Tätigkeit im Reinigungsdienst, als zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 %) anzusehen (S. 24 Ziff. 2.2.5 unten). 5.4

Dr. M.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 2.3.3): - rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausge prägt (F33.0) - PTBS

subsyndromaler Ausprägung (F43.1) - Opioid-Fehlgebrauch

Zum psychiatrischen Befund nach AMDP hielt er unter anderem fest (S. 27 ff. Ziff. 2.3.2): Bezüglich Mnestik könne die Versicherte Lebensdaten sicher rekon struieren. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Im 3-Begriffe-Test erinnere sie 3 von 3 Begriffen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, der Substraktionstest werde sicher durchge führt. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde berichtet. Die Versi cherte schildere Angst, die alleine zu Hause und in Dunkelheit, aber auch agora phobisch gefärbt auftrete. Weiter werde ein getriggertes angstbesetztes szenisches Wiedererleben traumatisierender Situationen berichtet. Es würden ein partielles Vermeidungsverhalten, bezogen auf die öffentlichen Verkehrsmittel, und ein par tieller sozialer Rückzug berichtet (S. 28 Mitte). Bezüglich Affektivität wirke die Stimmung allenfalls leichtgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei intakt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Es gebe keinen Hinweis für Schuldgefühle. Es bestehe Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke leichtgradig ver mindert. Mimik und Gestik seien ungestört (S. 29 Mitte).

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei somit ungestört, sodass derzeit ein allen falls leichtgradiges depressives Syndrom zu objektivieren sei. Anamnestisch sei diesbezüglich ein rezidivierender Erkrankungsverlauf mit abgrenzbaren Phasen etwa Mitte der 90er-Jahre, um das Jahr 2000 sowie seit 2014 mit schwankendem Verlauf herauszuarbeiten. Zugrundeliegend sei eine PTBS schlüssig zu diagnosti zieren (S. 30 oben Ziff. 2.3.4). Weiter herauszuarbeiten sei eine langjährige undokumentierte Opioid-Verordnung, die geeignet sei, negativ mit den psychi schen Störungen zu interagieren. Hier sei eine Revision der Medikation notwen dig. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestieren. Die berichteten affektiven und vegetativen Beein trächtigungen seien angesichts des hiesigen Befunds nicht derart gravierend aus geprägt, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere und eine Arbeitstä tigkeit sei auch therapeutisch eher wünschenswert (Stabilisierung von Tages struktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Vorrangig notwendig seien eine Entgiftung und Entwöhnung von sämtlichen Opioid-Schmerzmitteln und eine traumaspezifische Therapie. Eine höhergradige Symptomintensität der PTBS sei nicht herauszuarbeiten, sodass diesbezüglich eine subsyndromale Symptomaus prägung anzunehmen sei (S. 30 Mitte Ziff. 2.3.4). 5.5

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (S. 31 ff.) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. III. 1): - Adipositas Grad III - beginnende Gonarthrose rechts Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 2): - arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum - Hämaturie - Opioid-Fehlgebrauch - rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausge prägtes depressives Syndrom (ICD-10 F33.0) - posttraumatische Belastungsstörung, subsyndromaler Ausprägung (ICD-10 F43.1)

D ie Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der derzeit ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich überwiegend leich ten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei als nicht limitiert anzusehen (S. 31 Mitte Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) habe im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen (S. 34 Mitte). Diese Emp fehlung sei aus Sicht der Y.___ -Gutachter jedoch nicht ausreichend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechender Fehlgebrauch reversibel sei und bekanntlich mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Kon sum diskutiert worden. Weiter fehle im Vorgutachten eine ausreichende Berück sichtigung der PTBS, die gesamte Einschätzung erscheine also eher verkürzend und nicht vollständig. Eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung sei zude m auch im Folgebericht der Rehak lini k

H.___ (vorstehend E. 4.2) nicht mehr genannt (S. 33 f.) . Der jetzige psychiatrische Befund sei nicht mehr derart ausgeprägt, dass eine eigenständige psychiatrische Begründung für eine Arbeits unfähigkeit fortbestehe. Insofern sei eine Besserung anzunehmen (S. 35 oben). 5.6

Im Rahmen der Beantwortung der Gutachtenfragen (S. 35 ff. Ziff. 4) wurde aus geführt, eine retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit lasse sich anhand der Vorberichte wegen deren Uneinheitlichkeit und wechselnden Empfehlungen, teils auch wegen der Unvollständigkeit (PTBS) und nicht ausreichenden Schlüssigkeit (Opioid-Fehlgebrauch), kaum zeitlich eingrenzen und quantifizieren. Die Bewer tung gelte also ex nunc (S. 41 oben Ziff. IV.1). Auf die Frage, ob seit der letzten Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, des sen Auswirkungen auf die Arbeitsf ähigkeit nun anders beurteilt wü rde n, wurde ausgeführt, die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand teils lediglich anders (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psy chiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Ins gesamt scheine ihnen jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen (S. 41 unten Ziff. VII.1). 5.7

Dr. N.___ (vormals Dr. I.___; vorstehend E. 4.4) führte in ihrer Stellung nahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 3) aus, im Behandlungszeitraum der le tzten etwas mehr als vier Jahre habe die Patientin neben mehreren depressiven Episoden eine chronifizierte Residualsymptomatik gezeigt, so dass nach wie vor eine psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei nicht von einer baldigen Bes serung auszugehen sei. Diese Einschätzung beziehe sich auf in der Therapie besprochene n und über einen längeren Zeitraum beobachtete n näher genannte n Symptome. Die Schwingungsfähigkeit sei stark tagesabhängig und je nach depressiver Stimmung stärker und schwächer ausgeprägt, generell aber einge schränkt (S. 1 Mitte). Der Antrieb sei grundsätzlich vermindert und hänge stark mit der vorliegenden Schmerzsymptomatik zusammen (S. 1 unten). Eine Entgif tung und Entwöhnung von Opioid-Schmerzmitteln werde begrüsst, es werde aber nicht davon ausgegangen, dass sich dadurch die restliche Symptomatik soweit bessere, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Eine trauma spezifische Therapie sei anfänglich initiiert worden (2014), müsse jedoch ausge schlossen werden, da die Beschwerdeführerin weder genügend Stabilität noch ausreichend Ressourcen für eine traumatische Exposition mitbringe. Die trauma bedingten Symptome seien zudem im Hintergrund und für die berufliche Funkti onsfähigkeit von unwesentlicher Bedeutung (S. 2) .

6. 6.1

In rein somatischer Hinsicht wurden sowohl von der Vorgutachterin (vorstehend E. 3.7) als auch von den Y.___ - Gutachtern (vorstehend E. 5.2 und E 5.3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Ein Revisionsgrund in somatischer Hinsicht wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zu fokussie ren ist nachfolgend auf die Beurteilung von deren psychischen Gesundheitszu stand. 6.2

Die Y.___ -Gutachter hielten fest, hinsichtlich der PTBS und der Opioid-Fehl medikation liege gegenüber dem Vergleichszeitpunkt lediglich eine andere Beur teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 5.6).

Sie führten aus, es sei keine höhergradige Symptomintensität der PTBS heraus zuarbeiten, so dass eine subsyndromale Symptomausprägung anzunehmen sei (vorstehend E. 5.4). Im Vorgutachten fehle eine ausreichende Berücksichtigung der PTBS (vorstehend E. 5.5). Zwar trifft es zu, dass im Vorgutachten keine PTBS diagnostiziert wurde und einer solchen folgerichtig keine relevante Bedeutung zugeschrieben werden konnte . Indem dies jedoch auch im Y.___ -Gutachten nicht der Fall ist, erschliesst sich weder, weshalb die PTBS im Vorgutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, noch weshalb nun diesbezüglich eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes vorl i egen soll. Diese Ausfüh rungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar.

Was den Opioidkonsum anbelangt, so ist aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte erstellt, dass die Beschwerdeführerin zirka seit Mitte 2011 Opioide als Schmerzmedikamente zu sich nimmt (vgl. vorstehend E 3.5). Während der psychiatrische Vorgutachter zum Schluss gekommen war, die Opioidabhän gigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8), hielt zwar auch Dr. M.___ im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten fest, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch den Opioidkonsum

sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Er bezeichnete aber die Einschät zung eine r Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Vorgutachter nicht als ausrei chend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechen der Fehlgebrauch reversibel sei und mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Konsum diskutiert worden (vorstehend E. 5.5). Diese Abgrenzung nimmt zwar auch Dr. M.___ kaum vor, was als Mangel gewertet werden muss. Es ist den Y.___ -Gutachtern aber darin zuzustimmen, dass betreffend den Opioid-Fehlge brauch beziehungsweise die nicht aufrecht erhaltene Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine lediglich andere Beurteilung desselben Gesundheitszustandes vorliegt. 6.3

Der Vorgut achter machte keine genaueren Angaben darüber, in welchem Aus mass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in beeinträchtige. Er hielt ledi glich fest, die sich aus ihr erge benden qualitativen Funktionseinbussen seien bereits in denjenigen mitberück sichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben . Diese betrügen 50 % (vorstehend E. 3.8). Der psychiatrische Y.___ -Teilgutachter ging in affektiver Hinsicht demgegenüber von einem allenfalls leichtgradigen depres siven Syndrom aus (vorstehend E 5. 4), was als Verbesserung des Gesundheitszu standes anzusehen sei (vorstehend E. 5.6). 6.4

Der konkreten aktuellen Ausprägung der depressiven Störung kommt somit eine wichtige Bedeutung zu, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies (vorste hend E. 2.2).

Sowohl die Ärzte der Reha k lini k

H.___ im September 2016 nach fünfwöchi gem stationärem Klinikaufenthalt (vorstehend E. 4.2), die die Beschwerdeführerin seit vier Jahren im Zweiwochentakt behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ (vormals I.___) im Februar 2017 und im Juli 2018 (vorstehend E. 4.4 und E. 5.7) wie auch die Ärzte der J.___

im Juni 2017 nach fünfwöchigem teilstationärem Aufenthalt (vorstehend E. 4.5) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode. Alle drei Berichte wur den eigenständig, nachvollziehbar und sorgfältig verfasst.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (vorstehend E 2.2), wäre vom psychiatrischem Y.___ -Teilgutachter Dr. M.___, welcher die Beschwerde führerin persönlich nur an einem Tag für 90 Minuten untersuchte (vgl.  Urk. 11/157 S. 1),

eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Vorakten zwingend zu erwarten gewesen. Eine solche fa nd jedoch nicht statt, im Y.___ -Gutachten ist lediglich eine kurze Zusammenfassung dieser drei Berichte zu fin den (Urk. 11/161 S. 34). So verbleibt zur Begründung der gestellten Diagnose lediglich die Querschnittbeurteilung des Psychostatus’ nach AMDP am Tag der Untersuchung durch Dr. M.___ . Ob diese nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde oder nicht, kann hier offenbleiben. Effektiv wäre unter dem Titel «Affekti vität» wohl mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) eine grössere Begrün dungsdichte angezeigt gewesen, nachdem der Vorgutachter noch angegeben hatte, es seien in der Untersuchung insbesondere diejenigen Parameter patholo gisch ausgelenkt gewesen, die die Affektivität abbildeten (vorstehend E. 3.8), und auch die Ärzte der J.___ und der Rehak lini k

H.___

von Störungen der Affek tivität berichtet hatten (vorstehend E 4.2 und E. 4.5).

Angesichts dessen, dass die Schwingungsfähigkeit gemäss Dr. N.___ und nach allgemeiner Erfahrung stark tagesabhängig sein kann (vorstehend E. 5.7), vermag die von Dr. M.___

gestellte Diagnose einer maximal leichtgradig ausge prägten Depression mangels Auseinandersetzung mit den durchgehend anders lautenden, auf Längsschnittbeurteilungen beruhenden Vorakten

nicht zu über zeugen. Dasselbe gilt für die im Gutachten angestellte zu oberflächliche Indika torenprüfung, wo unter verschiedenen Titeln immer wieder derselbe Textblock eingefügt wurde (vgl.  etwa Urk. 11/161 S. 36 Ziff.

4, Ziff 8, S. 37 Ziff. 5, S. 39 Ziff. 2, S. 40 Ziff. 3). 6.5

Dass sich die rezidivierende Depression mittlerweile von einer mittelgradigen hin zu einer leichten Ausprägung verbessert haben solle, lässt sich durch das Y.___ -Gutachten somit nicht erstellen. Es ist die Aussage der Gutachter zu beachten, wonach es sich bei ihrer Beurteilung insgesamt eher überwiegend um eine andere Bewertung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handle. Dass dies effektiv der Fall ist, zeigt sich nicht nur an der aufgegebenen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. oben E. 6.2 und E. 6.3), sondern auch daran, dass die Y.___ -Gutachter ohne weitere Begründung davon ausgingen, die gesamte Einschätzung im Vorgutachten erscheine als eher verkür zend und nicht vollständig, die Empfehlung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht schlüssig (vorstehend E 5.5). Eine revisionsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor.

E ine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. vorstehend E. 1.6). Zumal umgekehrt auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, liegt kein Revisionsgrund vor. 6.6

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2018 aufzuheben und fe stz u stellen, dass die Beschwerdeführer in ab 3 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe In validenrente hat. 7.

E. 7 Am 17. Mai 2014 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. D.___, Fach ärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/101 /2-61). Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 9.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad III (BMI 42.3 kg/m 2) - arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Verdacht auf Oxycodon-Abhängigkeit mit - starkem bis sehr starkem Oxycodon-Konsum im Zeitraum von etwa Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 gemäss Haaranalyse - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Juni 2012) - aktuell 28 nmol /l - essenzielle Thrombozytose (Erstdiagnose März 2006) mit/bei - negativer JAK-2 V617F-Mutation - Mikrohämaturie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 2011).

Die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper. Sie könne nur zwanzig Minuten lang sitzen, dann würden vermehrte Schmerzen auftreten und sie müsse sich bewegen (S. 55 Ziff. 10 oben). Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass ihrer Beschwer den nicht. Sie könne sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 55 Ziff. 10 unten). Ihre Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit betr age entsprechend 100 % (S. 57 Ziff. 11.1 unten, S. 58 Ziff. 11.3). 3.8

Am 2. Juni 2014 erstattete PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/104). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Opioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.2).

Die Explorandin, die in Chile zur Welt gekommen sei, habe eine sehr unglückliche Kindheit und Jugendzeit erlebt, die von regelmässiger körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch (Vergewaltigungen) durch den Vater geprägt gewesen seien . Früh – im Alter von 14 Jahren – sei sie deshalb von zu Hause ausgezogen und im Alter von 16 Jahren bereits Mutter geworden. Im Alter von 17 Jahren sei sie ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz nachgezogen. Unterdessen sei sie zum vierten Mal verheiratet. Die ersten drei Ehen seien alle sehr konfliktreich verlaufen und seien teilweise durch Gewaltausübungen der Ehemänner gekenn zeichnet gewesen (S. 7 Ziff. 5).

In der Untersuchung habe die Explorandin im objektiven Psychostatus mehrere Parameter gezeigt, die mittelgradig pathologisch ausgelenkt gewesen seien, ins besondere die Parameter, die die Affektivität abbildeten. Es habe weitgehend hohe Kongruenz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjekti ven Angaben bestanden. So habe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gut untermauert werden können. Diese sei Teil einer rezidivierenden depressiven Störung, die im Verlaufe der letzten Jahre Fluktuationen unterworfen gewesen sei und zum Teil auch ein schweres Ausmass angenommen habe (S.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fe stz usetzen und ausgangsgemäss zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ der Beigeladenen 1 aufzuerle gen.

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschäd igung ermessensweise auf Fr. 2’8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fe stz usetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 3 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe In validen rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin

und zu ¼ der Beigeladenen 1 auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Samuel Teindel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

E. 8 oben).

Die depressive Störung werde teilweise durch anhaltende Körperschmerzen auf rechterhalten, die nicht vollumfänglich mit somatischen Korrelaten untermauert werden könnten. Da bei der Explorandin klare emotionale und psychosoziale Belastungen wie auch keinerlei Hinweise für bewusstseinsnahe Mechanismen bestünden, zumal sowohl eine Aggravation wie auch eine Begehrlichkeit fehlten, seien die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (S. 8 f.).

Die Explorandin habe aus ihrem Alltag berichtet, dass sie einzelnen Haushaltstä tigkeiten nachgehen könne, jedoch auch über eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine deutliche Antriebsminderung, sodass sie immer wieder Pausen einlegen müsse und auch auf die Mithilfe ihrer beiden Stieftöchter angewiesen sei. Insgesamt könnten die vers icherungsmedizinischen Richtlin i e n der Swiss Insurance Medi cin e (SIM), wonach bei einer mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinb ussen in der Höhe von 50 % vorlä gen, untermauert werden (S. 9 Mitte). Beim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müss ten die Foerster-Kriterien separat gewürdigt werden. Mit der mittelgradigen depressiven Episode liege eine relevante psychiatrische Komorbidität vor. Rele vante chronische körperliche Erkrankungen lägen keine vor (S. 9 unten). Die Foerster-Kriterien seien somit teilweise erfüllt, sodass der Explorandin nicht mehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung zugemutet werden könne, um ihre Körperschmerzen zu überwinden. Die sich daraus ergebenden qualitativen Funk tionseinbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben (S. 10 oben).

Die Opioidabhängigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit . Zusammengefasst könnten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht quali tative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (S. 10 Mitte). Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht in der angestammten oder in einer Ver weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 Ziff. 6+7).

Die depressive Störung bestehe seit vielen Jahren, wobei hauptsächlich eine mit telgradige depressive Symptomatik dominiere. Somit habe sich an der Arbeitsfä higkeit aus rein psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren nichts verändert (S. 10 Ziff. 8). 3.9

Dr. D.___ und Dr. E.___ führten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/104/16) aus, es bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.10

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 (Urk. 11/108 S. 6) aus, im Gutachten werde klar deklariert, dass die Arbeitsunfä higkeit von 50 % aufgrund der mittelgradigen Depression seit Jahren gegeben sei. Die somatischen Befunde führten nachweislich zu keiner Minderu ng der Arbeitsfähigkeit. Also sei seit dem letzten Entscheid vom 7. März 2011 keine Ver änderung gegeben.

Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 eine relevante Verschlechterung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (Urk. 11/113). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00660

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 1 4. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene 2.

Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1963, meldete sich im März 2007 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1; Urk. 11/5). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2008 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1 . Sep tember 2006 und bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente ab 1. Sep tember 2007 zu (Urk. 11/32 - 33). 1. 2.

Am 16. Dezember 2009 und am 7. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 11/55; Urk. 11/64). 1.3

Am 28. Januar 2013 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken schmerzen respektive auf ein lumbospondylogenes Syndrom zum Bezug einer höheren Rente an (Urk. 11/69). Die IV-Stelle holte ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 17. Mai 2014 beziehungsweise am 2. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 11/101; Urk. 11/104). Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 wies sie das Gesuch um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ab (Urk. 11/113). 1.4

Am 12. April 2016 stellte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation erneut ein Gesuch um eine ganze Rente (Urk. 11/121). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 8. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 11/161). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 11/163; Urk. 11/164; Urk. 11/169) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

12. Juni 2018 die bisher ausgerichtete halbe Rente per Ende Juli 2018 auf (Urk. 11/173 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am

16. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich mindestens eine halbe Rente auch über den 31. Juli 2017 (richtig: 2018) hinaus, zuzusprechen, eventuell sei ein polydiszipli näres Gerichtsgutachten, subeventuell ein verwaltungsinternes polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. September 2018 (Urk.

10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt

und mitgeteilt, dass über ihren Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 (Urk. 13) wurden die GastroSocial Pensionskasse und die Pensionskasse Stad t Zürich zum Prozess beigeladen. Während letztere am 31. Januar 2020 ihren Verzicht auf Stellungnahme mitteilte (Urk. 16), reichte erstere eine solche mit Eingabe vom 10. Februar 2020 (Urk. 17) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011). 1.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.7

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 11/161) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Begutachtungsab schluss am 8. Februar 2018 wesentlich verbessert habe. Es seien wieder jegliche Tätigkeiten vollzeitlich zum utbar (S. 1 unten). Entgegen den im Einwand vorge brachten Argumenten sei der Psychostatus im Gutachten fachgerecht nach AMDP erhoben worden. Der Gutachter setze sich mit den Voreinschätzungen auseinan der und begründe abweichende Einschätzungen. Er führe teilweise eine andere Bewertung der Befunde (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und Opioid-Fehlmedikation), aber auch eine klare Besserung der Depression auf. Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung, dass keine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, sei aus medizinischer Sicht nachvollziehbar (S. 2 Mitte). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Y.___ -Gutachter hätten ausgeführt, teils werde der Gesundheitszustand lediglich anders beurteilt (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psychiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrische begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Insgesamt scheine den Gutachtern jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen. Es handle sich also überwiegend um eine abweichende medizinische Einschätzung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheits zustandes, der nicht eine Rentenaufhebung zur Folge habe könne (S. 8 Ziff. 18).

Zur Beurteilung der Invalidisierung eines psychiatrischen Gesundheitsschadens sei sodann primär der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend (S. 9 Ziff. 20). Der Gutachter habe die AMDP-Items nicht lege artis geprüft (S. 9 Ziff. 21). Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität fänden sich im Gutachten nur gerade vier, obwohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe, welche gerade zur Beurteilung von Stö rungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dies sei als grober Man gel zu werten, welcher keine zuverlässige Beurteilung im vorliegenden Kontext erlaube . Er sei vorliegend besonders gravierend, weil bisher die rezidivierende depressive Störung primär für ihre Invalidität massgebend gewesen sei, weshalb der Kategorie Affektivität besondere Aufmerksamkeit hätte geschenkt werden müssen. Den diesbezüglichen Befund habe der Gutachter sodann gestützt auf die reine Fremdbeurteilung durch ihn erhoben, obwohl diverse der betreffenden Items unter Einschluss der Selbstbeurteilung erhoben werden müssten (S. 9 ff. Ziff. 22). Ein Vergleich der massgebenden Zeitpunkte sei infolge des lücken- und mangel haften psychiatrischen Befunds gar nicht erst mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit möglich (S. 11 Ziff. 23).

Weiter suche man im psychiatrischen Teilgutachten vergeblich eine fachgerechte Herleitung der gestellten Diagnosen und eine Auseinandersetzung mit den in den Vorakten gestellten Diagnosen. Es bleibe somit im Dunkeln, weshalb höchstens ein leichtgradiges depressives Symptom zu objektivieren sei, weshalb eine PTBS zu diagnostizieren und weshalb eine subsyndromale Symptomausprägung anzu nehmen sei (S. 12 Ziff. 25). Unerfindlich sei, weshalb die anhaltende somatoforme Schmerzstörung nunmehr plötzlich nicht mehr invalidisierend sein solle. Diese Diagnose sei vom psychiatrischen Teilgutachter weder gestellt noch ausgeschlos sen und sorgfaltspflichtwidrig gar nicht erst diskutiert worden, obwohl sie akten kundig mehrfach diagnostiziert worden sei (S. 12 Ziff. 26). Mit den Voreinschät zungen hätten sich die Gutachter nicht auseinandergesetzt und ihre davon abweichende Einschätzung nicht begründet (S. 13 Ziff. 27). Bei massiv anders lautender Beurtei lung gegenüber den behandelnden Ärzten wäre auch eine fremdanamnestische Auskunft bei diesen einzuholen gewesen (S. 13 Ziff. 28). 2.3

Die beigeladene GastroSocial Pensionskasse vertrat die Auffassung (Urk. 17), es lägen genügend Anhaltspunkte für eine Veränderung des rechtserheblichen Gesundheitszustands vor, was die Beschwerdegegnerin zu einer umfassenden Neuüberprüfung ermächtige. Selbst bei gleichbleibendem Gesundheitszustand sei jedoch eine Neubeurteilung des Gesundheitszustands nicht per se ausgeschlossen, könne sich doch auch aufgrund der eingetretenen Anpassungs- beziehungsweise Angewöhnungszeit eine Revision aufdrängen. Im Übrigen werde auf die Ausfüh rungen in der ang efochtenen Verfügung verwiesen. 2. 4

Die Verfügung vom 22. Januar 2015 (Urk. 11/113), mit welcher die Beschwerde gegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Erhöhung der Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % ablehnte, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichsbasis (vgl. vorstehend E. 1.4) .

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ihren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie weiterhin über einen Ren tenanspruch verfügt. 3. 3.1

Der Verfügung vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 11/113) lagen folgende Berichte zugrunde:

Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, nannte im vertrauensärztlichen Bericht vom 27. Februar 2013 (Urk. 11/78) zuhanden der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) folgende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1): - lumbospondylogenes Syndrom mit/bei - Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang - leichten spondylarthrotischen Veränderungen im 4. und 5. Lendenwir bel und im Kreuzbein (L4-S1) - Diskusprotrusion auf Höhe L1/2, Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 2. April 2012 - s tationärer Aufenthalt i n der Rheumaklinik des Stadtspitals A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms) - d epressive Entwicklung - stationäre Hospitalisation an der psychiatrischen Universitätsklinik 2005 Die Versicherte habe früher in der Pflege gearbeitet, zurzeit verrichte sie aber lediglich leichtere Service- und Reinigungsarbeit en in einem Pensum von 20 % . In der Pflege sei sie aufgrund der jetzigen Beschwerden kaum arbeitsfähig (S. 5 Ziff. A 7.1). Für eine Verweistätigkeit (leichte Arbeit mit Wechselbelastung) bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % (S. 5 Ziff. A 7.2). 3.2

Die Ärzte des A.___ führten im Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 11/80 /6-8) aus, die Beschwerdeführerin sei vom

14. bis 19. Januar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 20. Januar bis am 3. Februar 2013 sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 25 % arbeitsfähig gewesen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit werde durch die psychiatrischen Diagnosen bestimmt (S. 2 Ziff. 1.6). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 19. April 2013 (Urk. 11/81/1-6) aus, er behandle die Patientin seit 2002 (S. 1 Ziff. 1.2). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - lumbospondylogenes Syndrom seit 2009 mit/bei - Spondylose ventral am thorakolumbalen Übergang - leichten spondylarthrotischen Veränderungen in L4-S1 - Diskusprotrusion auf Höhe L1/2 (MRI der LWS vom 2. April 2012) - stationärer Aufenthalt an der Rheumaklinik des A.___ vom 14. bis 19. Januar 2013 (Exazerbation eines lumbospondylogenen Schmerzsyn droms) - rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht bis mittelschwer (ICD-10 F33.1) - Adipositas bei einem Body Mass Index (BMI) von 40

Seit dem 13. Februar 2013 arbeite die Patientin wieder in einem Pensum von 20

%, allerdings nicht in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin, son dern in einem Arbeitsversuch als Mitarbeiterin im Speisesaal mit leichter, wech selbelastender Tätigkeit. Auf längere Sicht sei die Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht zumutbar. In angepasster Tätigkeit sei ein Pensum von 20 bis 30 % zumut bar (S. 1 oben).

Die Patientin habe seit Jahren chronische Rückenschmerzen. Im Rahmen des Schmerzsyndroms und der schlechten beruflichen Perspektiven habe eine Ver schlechterung der Depression stattgefunden. Sie leide unter bedrückte r Stim mung, Interessensverlu st, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, vermehrte r Ermüdbarkeit, vermindertem Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Selbstvor würfe n, Schuldgefühle n gegenüber dem Ehemann und dem Arbeitgeber, Kon zentrationsstörungen, pessimistische n Zukunftsgedanken und Libidoverlust (S. 2 Ziff. 1.4). 3.4

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte am 13. Mai 2013 eine Verlaufskontrolle durch, worüber er am 14. Mai 2013 (Urk. 11/83) berichtete. Er stellte fest, die Versicherte bewältige seit Februar 2013 ein reduziertes Pensum von 20 % . Die Ursache der protrahierten Rückenschmerzen sei unklar und durch die leichten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule kaum erklärt. Für ihre bisherige Tätigkeit werde sie als nicht mehr arbeitsfähig erachtet. Unklar sei der psychiat rische/psychosomatische Anteil (S. 5 Ziff. A 7.1). Aus rheumatologischer Sicht werde sie für leichtere, behinderungsangepasste Arbeit mit Wechselbelastung für 50 % arbeitsfähig erachtet (S. 5 Ziff. A 7.2). Es bestehe ein Verdacht auf Selbstli mitierung (S. 5 Ziff. A 8, S. 7 Ziff. A 9.1). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im vertrauensärztlichen Bericht zuhanden der PKZH vom 5. August 2013 (Urk. 11/101/83-95) folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A 1): - aktuell unter Behandlung höchstens leichte depressive Episode (F32.0) - Verdacht einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4) seit gut 2 Jahren - Abhängigkeit von Opioiden (Schmerzmedikation, Einnahme seit gut 2 Jahren) gemäss F11.24 bei einer akzentuierten Persönlichkeit (Z73.1)

Die Explorandin habe gleich zu Beginn des Gesprächs erklärt, nicht depressiv zu sein. Sie sei es tatsächlich nicht, sondern deutlich verschlossen und retentiv . Es sei schlecht möglich, mit ihr affektiv in Kontakt zu treten, ihr Leiden sei nicht einfühlbar (S. 5 Ziff. A 3.3). Es sei bekannt, dass Opioide in der Behandlung von unerklärbaren chronischen Schmerzen nicht angezeigt seien. Sie verlören ihre Wirksamkeit nach 3 Monaten, während die Abhängigkeit vom Medikament mit den entsprechenden Nachteilen bleibe. Ein Entzug wäre sinnvoll (S. 6 Ziff. A 5). Laut Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1 und 3.4) sei die Explorandin aus rheumatologi scher Sicht zu 50 % arbeitsfähig für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine zusätzliche, über diese Einstufung hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Prognose sei im vorliegenden Fall trotzdem fraglich, da die Somatisierung chronifiziert und fixiert sein dürfte. Zudem sei die Opioidabhängigkeit ein Hindernis für eine berufliche Reintegration (S. 7 Ziff. 7.2). 3.6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht vom 24. Dezember 2013 (Urk. 11/97) aus, die Depression habe sich im September 2013 deutlich ver schlechtert. Aktuell sei die Patientin mittelschwer bis schwer depressiv mit näher genannten Symptomen. Im Rahmen der Verschlechterung der Depression sei es auch zu einer Zunahme der Rückenschmerzen gekommen. Die Patientin sei seit dem 4. Oktober 2013 für alle Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). 3. 7

Am 17. Mai 2014 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. D.___, Fach ärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, ihr rheumatologisches Gutachten (Urk. 11/101 /2-61). Sie nannte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 9.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 9.2): - Nikotin-Abusus - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad III (BMI 42.3 kg/m 2) - arterielle Hypertonie mit adäquater medikamentöser Therapie - Verdacht auf Oxycodon-Abhängigkeit mit - starkem bis sehr starkem Oxycodon-Konsum im Zeitraum von etwa Mitte November 2013 bis Mitte April 2014 gemäss Haaranalyse - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose Juni 2012) - aktuell 28 nmol /l - essenzielle Thrombozytose (Erstdiagnose März 2006) mit/bei - negativer JAK-2 V617F-Mutation - Mikrohämaturie unklarer Ätiologie (Erstdiagnose 2011).

Die Beschwerdeführerin klage seit Jahren über ständige ausgedehnte Schmerzen praktisch im ganzen Körper. Sie könne nur zwanzig Minuten lang sitzen, dann würden vermehrte Schmerzen auftreten und sie müsse sich bewegen (S. 55 Ziff. 10 oben). Die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass ihrer Beschwer den nicht. Sie könne sämtliche Tätigkeiten zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 % (S. 55 Ziff. 10 unten). Ihre Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und einer angepassten Tätigkeit betr age entsprechend 100 % (S. 57 Ziff. 11.1 unten, S. 58 Ziff. 11.3). 3.8

Am 2. Juni 2014 erstattete PD Dr. med. E.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/104). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - Opioid-Abhängigkeitssyndrom (F11.2).

Die Explorandin, die in Chile zur Welt gekommen sei, habe eine sehr unglückliche Kindheit und Jugendzeit erlebt, die von regelmässiger körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch (Vergewaltigungen) durch den Vater geprägt gewesen seien . Früh – im Alter von 14 Jahren – sei sie deshalb von zu Hause ausgezogen und im Alter von 16 Jahren bereits Mutter geworden. Im Alter von 17 Jahren sei sie ihrem damaligen Ehemann in die Schweiz nachgezogen. Unterdessen sei sie zum vierten Mal verheiratet. Die ersten drei Ehen seien alle sehr konfliktreich verlaufen und seien teilweise durch Gewaltausübungen der Ehemänner gekenn zeichnet gewesen (S. 7 Ziff. 5).

In der Untersuchung habe die Explorandin im objektiven Psychostatus mehrere Parameter gezeigt, die mittelgradig pathologisch ausgelenkt gewesen seien, ins besondere die Parameter, die die Affektivität abbildeten. Es habe weitgehend hohe Kongruenz zwischen den objektiven Untersuchungsbefunden und den subjekti ven Angaben bestanden. So habe die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gut untermauert werden können. Diese sei Teil einer rezidivierenden depressiven Störung, die im Verlaufe der letzten Jahre Fluktuationen unterworfen gewesen sei und zum Teil auch ein schweres Ausmass angenommen habe (S. 8 oben).

Die depressive Störung werde teilweise durch anhaltende Körperschmerzen auf rechterhalten, die nicht vollumfänglich mit somatischen Korrelaten untermauert werden könnten. Da bei der Explorandin klare emotionale und psychosoziale Belastungen wie auch keinerlei Hinweise für bewusstseinsnahe Mechanismen bestünden, zumal sowohl eine Aggravation wie auch eine Begehrlichkeit fehlten, seien die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt (S. 8 f.).

Die Explorandin habe aus ihrem Alltag berichtet, dass sie einzelnen Haushaltstä tigkeiten nachgehen könne, jedoch auch über eine erhöhte Ermüdbarkeit und eine deutliche Antriebsminderung, sodass sie immer wieder Pausen einlegen müsse und auch auf die Mithilfe ihrer beiden Stieftöchter angewiesen sei. Insgesamt könnten die vers icherungsmedizinischen Richtlin i e n der Swiss Insurance Medi cin e (SIM), wonach bei einer mittelgradigen depressiven Episode qualitative Funktionseinb ussen in der Höhe von 50 % vorlä gen, untermauert werden (S. 9 Mitte). Beim Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung müss ten die Foerster-Kriterien separat gewürdigt werden. Mit der mittelgradigen depressiven Episode liege eine relevante psychiatrische Komorbidität vor. Rele vante chronische körperliche Erkrankungen lägen keine vor (S. 9 unten). Die Foerster-Kriterien seien somit teilweise erfüllt, sodass der Explorandin nicht mehr eine vollumfängliche aktive Willensleistung zugemutet werden könne, um ihre Körperschmerzen zu überwinden. Die sich daraus ergebenden qualitativen Funk tionseinbussen seien aber bereits in denjenigen mitberücksichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben (S. 10 oben).

Die Opioidabhängigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf di e Arbeitsfähigkeit . Zusammengefasst könnten bei der Explorandin aus psychiatrischer Sicht quali tative Funktionseinbussen in der Höhe von 50 % attestiert werden (S. 10 Mitte). Somit bestehe aus psychiatrischer Sicht in der angestammten oder in einer Ver weistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 10 Ziff. 6+7).

Die depressive Störung bestehe seit vielen Jahren, wobei hauptsächlich eine mit telgradige depressive Symptomatik dominiere. Somit habe sich an der Arbeitsfä higkeit aus rein psychiatrischer Sicht in den letzten Jahren nichts verändert (S. 10 Ziff. 8). 3.9

Dr. D.___ und Dr. E.___ führten in ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 2. Juni 2014 (Urk. 11/104/16) aus, es bestehe aus bidisziplinärer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . 3.10

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2014 (Urk. 11/108 S. 6) aus, im Gutachten werde klar deklariert, dass die Arbeitsunfä higkeit von 50 % aufgrund der mittelgradigen Depression seit Jahren gegeben sei. Die somatischen Befunde führten nachweislich zu keiner Minderu ng der Arbeitsfähigkeit. Also sei seit dem letzten Entscheid vom 7. März 2011 keine Ver änderung gegeben.

Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 2. Januar 2015 eine relevante Verschlechterung und bestätigte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (Urk. 11/113). 4. 4.1

Im Rahmen des Revisionsgesuchs (Urk. 11/121) ergingen die folgenden medizi nischen Berichte:

Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte i n einem undatierten, im April 2016 verfassten (vgl. Urk. 11/ 116) Bericht (Urk. 11/125/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 5. März 2015 (Ziff. 1.2). Er nannte fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - chronische Kreuzschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung - Depression - morbide Obesitas

Es liege seit vielen Jahren ein lumbo -vertebrales Schmerzsyndrom vor. Es bestünden eine Druckdolenz der Lendenwirbelsäule und paravertebrale Myogelo sen . Die Prognose sei insgesamt eher ungünstig (Ziff. 1.4). Als Küchenhilfe bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 3. August 2016 (Ziff. 1.6). Die Patientin sei wegen der chronischen Kreuzschmerzen, wegen der Depression und Adipositas arbeitsunfähig. Vorläufig sei keine berufliche Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7).

4.2

Vom 2. August bis am 5. September 2016 war die Beschwerdeführerin in der Reha k lini k

H.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 23. September 2016 (Urk. 11/133/6-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) bei psychophysischem Erschöpfungszustand (Z73.0). - Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei bekanntem, konservativ behandeltem lumbalem Diskusprolaps - Parästhesien in beiden Händen bei Rückenlage - Zustand nach Stolpersturz im April 2016 mit Fraktur im Mittelfussbereich rechts und Sehnenruptur im Bereich des lateralen Sprunggelenks rechts sowie mit Distorsion im Schulterbereich rechts - koronare Risikofaktoren: Adipositas, Dyslipoproteinämie, kompensierter arterieller Hypertonus - Zustand nach Operation einer Bauchdeckenhernie im Oberbauch

Die Patientin habe an e inem ganzheitlich orientierten interdisziplinären Behand lungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teilgenom men. Sie sei in reduziertem psychophysischen Allgemeinzustand bei insbesondere stark depressivem Erleben in das Rehabilitationsprogramm eingetreten. Im Lauf des Aufenthalts habe sich ihr psychophysischer Gesamtzustand fortwährend ver bessert (S. 2 Mitte).

Sie sei für die Dauer des Klinikaufenthaltes und anschliessend bis zum 11. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3). Zum psychopatho logischen Befund bei der Aufnahme wurde ausgeführt, die Patientin wirke affek tiv deprimiert und ängstlich . Der Kontakt und Rapport sei gut herstellbar. Sie sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Sie habe keine Sinnestäu schungen oder Ich-Störungen und keine formalen oder inhaltlichen Denkstörun gen. Es gebe keine Hinweise auf Suizidalität (S. 7 unten). 4.3

Dr. F.___

(vorstehend E. 3.10) führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2016 (Urk. 11/135 S. 4 f.) aus, aufgrund der medizinischen Befunde sei klar, dass gegenüber 2014 keine Veränderung gegeben sei, welche eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde. Es bestehe also weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und angepasster Tätigkeit. 4.4

Dr. med. univ. I.___, Fachä rzt in für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 11/140) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 7. Mai 2014 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende psychi atrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), bestehend seit zirka 2004 - Agoraphobie (F40.0)

Aktuell sei die Patientin nicht arbeitsfähig. Zurzeit sei sie zur Stabilisierung in einer psychiatrischen Tagesklinik, nachdem ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 50 % im von der Beschwerdegegnerin betriebenen Gastronomiebetrieb «Arbeitskette» trotz hoher Motivation aufgrund fehlender psychischer Stabilität und wiederkehrender körperlicher Einschränkungen habe abgebrochen werden müssen. Auf längere Sicht werde eine Eingliederung in einen geschützten Arbeitsbetrieb zu mindestens 50 % angestrebt. Eine Rückkehr in den primären Arbeitsmarkt werde aus heutiger Sicht prognostisch ausgeschlossen (S. 1 oben).

Durch die Schmerzsymptomatik komme es zu einer Aggravation der depressiven Symptomatik. Die chronischen Schmerzen führten zu einer Verminderung der Aktivitäten sowie einer Zunahme von Zukunftssorgen, Grübeln und Gedanken drehen. Andererseits erschwerten bestehende dysfunktionale Kognitionen sowie die depressiv bedingte Antriebsminderung das Erlernen neuer Strategien um Umgang mit der Schmerzproblematik und den sekundären Ängsten. Therapeu tisch werde darauf mit einem multimodalen Ansatz reagiert. Neben regelmässiger Psycho- und Pharmakotherapie werde die Symptomatik mittels Ernährungsbera tung, Medizinischer Trainingstherapie (MTT), körperlicher Betätigung sowie einer regelmässigen Tagesstruktur (Tagesklinik, Arbeitsintegrationsversuch) angegan gen. Dadurch habe in den letzten zwei Jahren eine Stabilisierung, jedoch keine Verbesserung der Symptomatik erzielt werden können (S. 2 Ziff. 1.4 oben) .

Die depressive Symptomatik sowie die chronische Schmerzproblematik seien trotz hoher Therapiemotivation und regelmässiger Therapie seit Jahren ausgeprägt. Innerhalb der Therapie sei es zu einer Antriebs steiger ung gekommen, so dass die Wahrnehmung einer regelmässigen, sehr niederschwelligen Tagesstruktur mög lich geworden sei. Dies habe zu einer Verminderung der Suizidgedanken sowie zu mehr Lebensfreude geführt. Ein regelmässiges Training sowie alternative Stra tegien zum Umgang mit chronischen Schmerzen hätten aufgrund der depressiven Symptomatik nicht längerfristig umgesetzt werden können. Die Gewichtsreduk tion infolge der Nahrungsumstellung sowie der zusätzlichen Bewegung hätten zu einer leichten Verbesserung des Gesamtzustandes geführt. Dennoch persistierten die chronisch depressive sowie schmerzbedingte Symptomatik und die die damit einhergehenden Ängste (S. 2 Ziff. 1.4 Mitte).

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde 14-tägig statt. Aktuell besuche die Patientin ei ne psychiatrische Tagesklinik (p sychiatrische K linik J.___) jeweils nachmittags an 4 Tagen pro Woche (S. 2 Ziff. 1.5).

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfspflege Betagtenbetreuung und Gast ronomiefachfrau sei die Patientin seit Mai 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Sie habe im Verlauf der Tätigkeit bei der Arbeitskette eine Zunahme der Schmerzsymptomatik, Gedankendrehen, Grübeln, Zukunftsängste, eine Zunahme der Schlafstörung sowie eine Appetitabnahme gezeigt (S. 3 Ziff. 1.7). Als ange passte Tätigkeit werde eine leichte körperliche Tätigkeit im Pensum von 50 % im Team und ohne psychische Belastung angestrebt (S. 3 Ziff. 1.7). 4.5

Die Beschwerdeführerin weilte vom 23. Januar bis zum 1. März 2017 teilstationär in der J.___ . Im Bericht vom 12. Juni 2017 (Urk. 11/147) nannten deren Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) - schädlicher Gebrauch von Analgetika im Rahmen der Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

Die teilstationäre Behandlung sei zur Stabilisierung, Aktivierung und Vorberei tung auf den Wiederantritt einer geschützten Tätigkeit erfolgt (S. 3 Ziff. 1.4). Auf grund des kurzen Aufenthalts könne nur bedingt eine Prognose gestellt werden. Es habe sich jedoch zuletzt ein eher instabiles Zustandsbild mit deutlicher Depressivität und Beeinträchtigung im Alltag und in der sozialen Teilhabe im Zusammenhang mit körperlichen Symptomen gezeigt (S. 3 Mitte Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsköchin sei d ie Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 1.6). Es bestehe eine Depressivi tät mit Affektlabilität, Antriebsminderung, Gedankenkreisen mit folgender Kon zentrationsminderu ng, Rückenschmerzen, erhöhte Ab lenkbarkeit durch körperli che Sensationen und Fokussierung auf diese, Insuffizienzgefühle und Versagens ängste (S. 4 Ziff. 1.7). Zum Zeitpunkt des Austritts habe keinerlei Belastbarkeit bestanden. Eine Zustandsverbesserung vorausgesetzt, wäre die Wiederaufnahme einer geschützten Tätigkeit zu einem initial geringeren Pensum von wenigen Stunden pro Tag zu befürworten (S. 5 Ziff. 1.7). 5. 5.1

Am 8. Februar 2018 erstatteten Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/161). 5.2

Dr. K.___ führte im internistischen Teilgutachten aus, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu attestieren und auch in den Akten seien keine eigen ständigen internistischen Begründungen für eine Arbeitsunfähigkeit dargestellt worden (S. 19 Ziff. 2.1.5). 5.3

Dr. L.___ nannte im orthopädischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 23 Ziff. 2.2.4): - Adipositas Grad III - beginnende Gonarthrose rechts

Vorrangig klage die Versicherte über Rückenschmerzen lumbal. Eine neurologi sche Defizitsymptomatik habe nicht erhoben werden können, die Beweglichkeit der LWS sei als objektiv nicht namhaft gestört anzusehen. Die bildmorphologisch erkennbaren degenerativen Veränderungen der LWS erklärten die Rückenschmer zen nicht. Allenfalls liege hier eine Überbelastung des Achsenskeletts bei erheb licher Adipositas vor, was mittels Gewichtsreduktion zu beheben sei (S. 24 Ziff. 2.2.5 oben). Eine Notwendigkeit für eine Opioid-Medikation lasse sich orthopädisch nicht erkennen. Hier sei eine Revision der Medikation notwendig. Die Versicherte sei aus orthopädischer Sicht für körperlich leichte bis mittel schwere Arbeiten, also auch für die derzeitige Tätigkeit im Reinigungsdienst, als zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 %) anzusehen (S. 24 Ziff. 2.2.5 unten). 5.4

Dr. M.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten folgende Diagnosen (S. 29 Ziff. 2.3.3): - rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausge prägt (F33.0) - PTBS

subsyndromaler Ausprägung (F43.1) - Opioid-Fehlgebrauch

Zum psychiatrischen Befund nach AMDP hielt er unter anderem fest (S. 27 ff. Ziff. 2.3.2): Bezüglich Mnestik könne die Versicherte Lebensdaten sicher rekon struieren. Eine Zeitgitterstörung liege nicht vor. Lang- und Kurzzeitgedächtnis seien intakt. Im 3-Begriffe-Test erinnere sie 3 von 3 Begriffen. Konzentration und Aufmerksamkeit seien unauffällig, der Substraktionstest werde sicher durchge führt. Das formale Denken sei geordnet, auf das Wesentliche beschränkt und in angemessener Geschwindigkeit. Eine Grübelneigung werde berichtet. Die Versi cherte schildere Angst, die alleine zu Hause und in Dunkelheit, aber auch agora phobisch gefärbt auftrete. Weiter werde ein getriggertes angstbesetztes szenisches Wiedererleben traumatisierender Situationen berichtet. Es würden ein partielles Vermeidungsverhalten, bezogen auf die öffentlichen Verkehrsmittel, und ein par tieller sozialer Rückzug berichtet (S. 28 Mitte). Bezüglich Affektivität wirke die Stimmung allenfalls leichtgradig depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit sei intakt. Die Auslenkung zum positiven Pol gelinge. Es gebe keinen Hinweis für Schuldgefühle. Es bestehe Insuffizienzerleben. Der Antrieb wirke leichtgradig ver mindert. Mimik und Gestik seien ungestört (S. 29 Mitte).

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei somit ungestört, sodass derzeit ein allen falls leichtgradiges depressives Syndrom zu objektivieren sei. Anamnestisch sei diesbezüglich ein rezidivierender Erkrankungsverlauf mit abgrenzbaren Phasen etwa Mitte der 90er-Jahre, um das Jahr 2000 sowie seit 2014 mit schwankendem Verlauf herauszuarbeiten. Zugrundeliegend sei eine PTBS schlüssig zu diagnosti zieren (S. 30 oben Ziff. 2.3.4). Weiter herauszuarbeiten sei eine langjährige undokumentierte Opioid-Verordnung, die geeignet sei, negativ mit den psychi schen Störungen zu interagieren. Hier sei eine Revision der Medikation notwen dig. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit der gebotenen Wahr scheinlichkeit zu attestieren. Die berichteten affektiven und vegetativen Beein trächtigungen seien angesichts des hiesigen Befunds nicht derart gravierend aus geprägt, dass eine Minderung der Arbeitsfähigkeit resultiere und eine Arbeitstä tigkeit sei auch therapeutisch eher wünschenswert (Stabilisierung von Tages struktur, Selbstwertgefühl und sozialer Teilhabe). Vorrangig notwendig seien eine Entgiftung und Entwöhnung von sämtlichen Opioid-Schmerzmitteln und eine traumaspezifische Therapie. Eine höhergradige Symptomintensität der PTBS sei nicht herauszuarbeiten, sodass diesbezüglich eine subsyndromale Symptomaus prägung anzunehmen sei (S. 30 Mitte Ziff. 2.3.4). 5.5

In der zusammenfassenden Konsensbeurteilung (S. 31 ff.) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. III. 1): - Adipositas Grad III - beginnende Gonarthrose rechts Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 38 Ziff. 2): - arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum - Hämaturie - Opioid-Fehlgebrauch - rezidivierende depressive Störung, derzeit maximal leichtgradig ausge prägtes depressives Syndrom (ICD-10 F33.0) - posttraumatische Belastungsstörung, subsyndromaler Ausprägung (ICD-10 F43.1)

D ie Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der derzeit ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich überwiegend leich ten bis mittelschweren, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei als nicht limitiert anzusehen (S. 31 Mitte Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ (vorstehend E. 3.8) habe im Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % empfohlen (S. 34 Mitte). Diese Emp fehlung sei aus Sicht der Y.___ -Gutachter jedoch nicht ausreichend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechender Fehlgebrauch reversibel sei und bekanntlich mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerz störung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Kon sum diskutiert worden. Weiter fehle im Vorgutachten eine ausreichende Berück sichtigung der PTBS, die gesamte Einschätzung erscheine also eher verkürzend und nicht vollständig. Eine eigenständige somatoforme Schmerzstörung sei zude m auch im Folgebericht der Rehak lini k

H.___ (vorstehend E. 4.2) nicht mehr genannt (S. 33 f.) . Der jetzige psychiatrische Befund sei nicht mehr derart ausgeprägt, dass eine eigenständige psychiatrische Begründung für eine Arbeits unfähigkeit fortbestehe. Insofern sei eine Besserung anzunehmen (S. 35 oben). 5.6

Im Rahmen der Beantwortung der Gutachtenfragen (S. 35 ff. Ziff. 4) wurde aus geführt, eine retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit lasse sich anhand der Vorberichte wegen deren Uneinheitlichkeit und wechselnden Empfehlungen, teils auch wegen der Unvollständigkeit (PTBS) und nicht ausreichenden Schlüssigkeit (Opioid-Fehlgebrauch), kaum zeitlich eingrenzen und quantifizieren. Die Bewer tung gelte also ex nunc (S. 41 oben Ziff. IV.1). Auf die Frage, ob seit der letzten Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei oder ob es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand handle, des sen Auswirkungen auf die Arbeitsf ähigkeit nun anders beurteilt wü rde n, wurde ausgeführt, die Gutachter beurteilten den Gesundheitszustand teils lediglich anders (PTBS, Opioid-Fehlmedikation), teils sei auch angesichts des jetzigen psy chiatrischen Befunds, der keine erhebliche Depressivität mehr ausweise, keine psychiatrisch begründete Minderung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erkennen. Ins gesamt scheine ihnen jedoch eher eine lediglich andere Bewertung zu überwiegen (S. 41 unten Ziff. VII.1). 5.7

Dr. N.___ (vormals Dr. I.___; vorstehend E. 4.4) führte in ihrer Stellung nahme vom 16. Juli 2018 (Urk. 3) aus, im Behandlungszeitraum der le tzten etwas mehr als vier Jahre habe die Patientin neben mehreren depressiven Episoden eine chronifizierte Residualsymptomatik gezeigt, so dass nach wie vor eine psychiat risch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei nicht von einer baldigen Bes serung auszugehen sei. Diese Einschätzung beziehe sich auf in der Therapie besprochene n und über einen längeren Zeitraum beobachtete n näher genannte n Symptome. Die Schwingungsfähigkeit sei stark tagesabhängig und je nach depressiver Stimmung stärker und schwächer ausgeprägt, generell aber einge schränkt (S. 1 Mitte). Der Antrieb sei grundsätzlich vermindert und hänge stark mit der vorliegenden Schmerzsymptomatik zusammen (S. 1 unten). Eine Entgif tung und Entwöhnung von Opioid-Schmerzmitteln werde begrüsst, es werde aber nicht davon ausgegangen, dass sich dadurch die restliche Symptomatik soweit bessere, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Eine trauma spezifische Therapie sei anfänglich initiiert worden (2014), müsse jedoch ausge schlossen werden, da die Beschwerdeführerin weder genügend Stabilität noch ausreichend Ressourcen für eine traumatische Exposition mitbringe. Die trauma bedingten Symptome seien zudem im Hintergrund und für die berufliche Funkti onsfähigkeit von unwesentlicher Bedeutung (S. 2) .

6. 6.1

In rein somatischer Hinsicht wurden sowohl von der Vorgutachterin (vorstehend E. 3.7) als auch von den Y.___ - Gutachtern (vorstehend E. 5.2 und E 5.3) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Ein Revisionsgrund in somatischer Hinsicht wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zu fokussie ren ist nachfolgend auf die Beurteilung von deren psychischen Gesundheitszu stand. 6.2

Die Y.___ -Gutachter hielten fest, hinsichtlich der PTBS und der Opioid-Fehl medikation liege gegenüber dem Vergleichszeitpunkt lediglich eine andere Beur teilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 5.6).

Sie führten aus, es sei keine höhergradige Symptomintensität der PTBS heraus zuarbeiten, so dass eine subsyndromale Symptomausprägung anzunehmen sei (vorstehend E. 5.4). Im Vorgutachten fehle eine ausreichende Berücksichtigung der PTBS (vorstehend E. 5.5). Zwar trifft es zu, dass im Vorgutachten keine PTBS diagnostiziert wurde und einer solchen folgerichtig keine relevante Bedeutung zugeschrieben werden konnte . Indem dies jedoch auch im Y.___ -Gutachten nicht der Fall ist, erschliesst sich weder, weshalb die PTBS im Vorgutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden sein soll, noch weshalb nun diesbezüglich eine andere Beurteilung des Gesundheitszustandes vorl i egen soll. Diese Ausfüh rungen erweisen sich als nicht nachvollziehbar.

Was den Opioidkonsum anbelangt, so ist aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Berichte erstellt, dass die Beschwerdeführerin zirka seit Mitte 2011 Opioide als Schmerzmedikamente zu sich nimmt (vgl. vorstehend E 3.5). Während der psychiatrische Vorgutachter zum Schluss gekommen war, die Opioidabhän gigkeit habe keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8), hielt zwar auch Dr. M.___ im psychiatrischen Y.___ -Teilgutachten fest, eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch den Opioidkonsum

sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren. Er bezeichnete aber die Einschät zung eine r Arbeitsfähigkeit von 50 % durch den Vorgutachter nicht als ausrei chend schlüssig, da eine Opioid-Abhängigkeit beziehungsweise ein entsprechen der Fehlgebrauch reversibel sei und mit psychischen Störungsfolgen einhergehe, die auch Schmerzsyndrome umfassten. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei also im Vorgutachten nicht differenziell abgrenzend zum Opioid-Konsum diskutiert worden (vorstehend E. 5.5). Diese Abgrenzung nimmt zwar auch Dr. M.___ kaum vor, was als Mangel gewertet werden muss. Es ist den Y.___ -Gutachtern aber darin zuzustimmen, dass betreffend den Opioid-Fehlge brauch beziehungsweise die nicht aufrecht erhaltene Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine lediglich andere Beurteilung desselben Gesundheitszustandes vorliegt. 6.3

Der Vorgut achter machte keine genaueren Angaben darüber, in welchem Aus mass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in beeinträchtige. Er hielt ledi glich fest, die sich aus ihr erge benden qualitativen Funktionseinbussen seien bereits in denjenigen mitberück sichtigt, die sich aus der mittelgradigen depressiven Episode ergäben . Diese betrügen 50 % (vorstehend E. 3.8). Der psychiatrische Y.___ -Teilgutachter ging in affektiver Hinsicht demgegenüber von einem allenfalls leichtgradigen depres siven Syndrom aus (vorstehend E 5. 4), was als Verbesserung des Gesundheitszu standes anzusehen sei (vorstehend E. 5.6). 6.4

Der konkreten aktuellen Ausprägung der depressiven Störung kommt somit eine wichtige Bedeutung zu, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinwies (vorste hend E. 2.2).

Sowohl die Ärzte der Reha k lini k

H.___ im September 2016 nach fünfwöchi gem stationärem Klinikaufenthalt (vorstehend E. 4.2), die die Beschwerdeführerin seit vier Jahren im Zweiwochentakt behandelnde Psychiaterin Dr. N.___ (vormals I.___) im Februar 2017 und im Juli 2018 (vorstehend E. 4.4 und E. 5.7) wie auch die Ärzte der J.___

im Juni 2017 nach fünfwöchigem teilstationärem Aufenthalt (vorstehend E. 4.5) diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode. Alle drei Berichte wur den eigenständig, nachvollziehbar und sorgfältig verfasst.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (vorstehend E 2.2), wäre vom psychiatrischem Y.___ -Teilgutachter Dr. M.___, welcher die Beschwerde führerin persönlich nur an einem Tag für 90 Minuten untersuchte (vgl.  Urk. 11/157 S. 1),

eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Vorakten zwingend zu erwarten gewesen. Eine solche fa nd jedoch nicht statt, im Y.___ -Gutachten ist lediglich eine kurze Zusammenfassung dieser drei Berichte zu fin den (Urk. 11/161 S. 34). So verbleibt zur Begründung der gestellten Diagnose lediglich die Querschnittbeurteilung des Psychostatus’ nach AMDP am Tag der Untersuchung durch Dr. M.___ . Ob diese nach den Regeln der Kunst durchgeführt wurde oder nicht, kann hier offenbleiben. Effektiv wäre unter dem Titel «Affekti vität» wohl mit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2) eine grössere Begrün dungsdichte angezeigt gewesen, nachdem der Vorgutachter noch angegeben hatte, es seien in der Untersuchung insbesondere diejenigen Parameter patholo gisch ausgelenkt gewesen, die die Affektivität abbildeten (vorstehend E. 3.8), und auch die Ärzte der J.___ und der Rehak lini k

H.___

von Störungen der Affek tivität berichtet hatten (vorstehend E 4.2 und E. 4.5).

Angesichts dessen, dass die Schwingungsfähigkeit gemäss Dr. N.___ und nach allgemeiner Erfahrung stark tagesabhängig sein kann (vorstehend E. 5.7), vermag die von Dr. M.___

gestellte Diagnose einer maximal leichtgradig ausge prägten Depression mangels Auseinandersetzung mit den durchgehend anders lautenden, auf Längsschnittbeurteilungen beruhenden Vorakten

nicht zu über zeugen. Dasselbe gilt für die im Gutachten angestellte zu oberflächliche Indika torenprüfung, wo unter verschiedenen Titeln immer wieder derselbe Textblock eingefügt wurde (vgl.  etwa Urk. 11/161 S. 36 Ziff.

4, Ziff 8, S. 37 Ziff. 5, S. 39 Ziff. 2, S. 40 Ziff. 3). 6.5

Dass sich die rezidivierende Depression mittlerweile von einer mittelgradigen hin zu einer leichten Ausprägung verbessert haben solle, lässt sich durch das Y.___ -Gutachten somit nicht erstellen. Es ist die Aussage der Gutachter zu beachten, wonach es sich bei ihrer Beurteilung insgesamt eher überwiegend um eine andere Bewertung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes handle. Dass dies effektiv der Fall ist, zeigt sich nicht nur an der aufgegebenen Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. oben E. 6.2 und E. 6.3), sondern auch daran, dass die Y.___ -Gutachter ohne weitere Begründung davon ausgingen, die gesamte Einschätzung im Vorgutachten erscheine als eher verkür zend und nicht vollständig, die Empfehlung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sei nicht schlüssig (vorstehend E 5.5). Eine revisionsbegründende Veränderung des Gesundheitszustandes liegt nicht vor.

E ine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. vorstehend E. 1.6). Zumal umgekehrt auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, liegt kein Revisionsgrund vor. 6.6

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2018 aufzuheben und fe stz u stellen, dass die Beschwerdeführer in ab 3 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe In validenrente hat. 7. 7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- fe stz usetzen und ausgangsgemäss zu ¾ der Beschwerdegegnerin und zu ¼ der Beigeladenen 1 aufzuerle gen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisge mässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschäd igung ermessensweise auf Fr. 2’8 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) fe stz usetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 3 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe In validen rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden zu ¾ der Beschwerdegegnerin

und zu ¼ der Beigeladenen 1 auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflich tigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Samuel Teindel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller