Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1965, reiste im Jahr 2001 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 11/4/1, Urk. 11/4/3). Am
7. April 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1993 bestehende Epilepsie und Anpassungsstörungen bei Hirnschä di gung als Folge von Folterungen in der Türkei bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4/7,
Urk. 11/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte insbesondere das Gutachten des Y.___
vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 11/24) ein . Alsdann wies sie das Leistungsbegehren von X.___ nach durchgeführtem Vorbescheids ver fahren mit Verfügung vom 2 6. April 2011 ab . Zur Begründung führte sie aus, dass
X.___ mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Deshalb seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen (erfor derliche Beitragszeit) nicht erfüllt (Urk. 11/32) . Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Jahre 2013 heiratete der Beschwerdeführer (Urk. 11/41) und wurde Vater einer Tochter (Urk. 11/76/2). Im September 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er den geltenden Bestimmungen für ausländische Personen in der Schweiz unterstellt wurde (Urk. 11/42). Mit Schreiben vom 1 5. April 2015 (Urk. 11/43) ersuchte d a s Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bei der IV-Stelle um Überprüfung der Invalidität und des Invaliditätsgrades. Mit Schreiben vom 2 4. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Amt mit, dass sie die gewünschte Revision einleiten würden (Urk. 11/44). Sie stellten X.___ den Fragebogen «Revision der Invalidenrente» zu (Urk. 11/45) und holten bei der Z.___ und dem Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Verlaufsbericht ein (Urk. 11/47ff., Urk. 11/52). Nach Eingang des Berichts der Z.___ vom 2 4. August 2015 (Urk. 11/51, unter Beilage des ambulanten Verlaufsberichts vom 9. Juni 2015 sowie der Konsulta tionsberichte des B.___ vom 2 2. Januar 2015 und 3. September 2013) sowie des Berichts von Dr. med. A.___ vom 3. Dezember 2015 (Urk. 11/57, unter Beilage diverser weiterer Berichte, unter anderem der Austrittsberichte der Z.___ vom 1 3. April 2015 und 1 8. Mai 2015), dem Beizug eines Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten sowie nach Aktenvorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Beschluss vom 1 8. Februar 2016 mit, dass im Revisionsverfahren keine Änderung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen festgestellt worden sei und der Invali di täts grad weiterhin 50 % betrage (Urk. 11/60). 1.3
Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2017 liess X.___, vertreten durch die Beratungs stelle für Ausländer, M. Milovanovic, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse geltend machen und um Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen (Urk. 11/74). Nachdem die IV-Stelle ihn an das Amt für Zusatzleistungen ver wiesen hatte (Urk. 11/75), beantragte der Versicherte unter Beilage eines Berichtes des C.___ vom 1 0. März 2017 (Urk. 11/76), den Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund der veränderten gesundheitlichen Verhältnisse zu prüfen (Schreiben vom 1 2. Februar 2018, Urk. 11/77). Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2018 (Urk. 11/81) kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 11/81). Dagegen erhob X.___ am 2 5. April 2018 Einwand (Urk. 11/84). Er liess unter anderem den Bericht des C.___ vom 10 . März 2018 einreichen (Urk. 11/82). Der IV-Stelle gingen sodann der Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 11/88/1-8) und de r
Ver laufsbericht der Z.___ vom 2. Februar 2018 (Urk. 11/88/9-10) zu .
Nach der Prüfung des Einwandes trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 2. Juli 2018 wie vorbeschieden nicht auf das neue Leistungs be gehren von X.___ ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15. August 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch vom 1 2. Februar 2018 einzutreten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 11/1 92]), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versichert nach Massgabe des IVG
sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a
Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben . 1.3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar (vgl.
Urk. 11/42) . Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsan gehörige unter den glei chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentli chen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invali den versiche rung haben, wobei die (hier nicht interessierenden) Absätze 2 (Auszahlung bei Wohnsitz im Ausland) und 3 (Rentenberechnung) vorbehalten bleiben. 1.4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind uner heblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeit punkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesund heitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI
2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invaliden versicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität) (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1.5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva li dität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bezie hungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juli 2018 führte die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen aus, dass sie das erste Leistungsbegehren des Beschwerde führers vom 7. April 2010 mit Verfügung vom 2 6. April 2011 abgewiesen habe. Sie habe diese Verfügung damit begründet, dass die versicherungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt gewesen seien, weil der Beschwerdeführer mit einem invali disie renden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Mit seinem neu en Gesuch vom 12. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt. Ihre Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass keine neuen Diagnosen gestellt worden seien und eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege.
Auf das neue Leistungsbegehren sei daher nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die behandelnden Ärzte des C.___ in ihre n Bericht en vom 1 0. März 2017 und 2 4. März 2018 festgehalten hätten, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert habe. Es sei inzwischen zur Verselbständigung der psychischen Krankheiten gekommen. Diese stünden nicht nur mit der Folte rung in der Türkei im Zusammenhang (Urk. 1 S. 2). Die Zunahme der Arbeitsun fähigkeit von 50 auf 100 % sei alleine auf diese Verschlechterung seines gesund heitlichen Zustands zurückzuführen. Dies habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig t (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Ent schei den über Dauer leistungen im Bereich der Sozialver sicherung, unter anderem Ren ten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechts sinne vor. Die be treffenden Anspruchs vor aussetzungen und Leistungsbe mes sungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Rege lung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungs leistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat säch lichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leis tungszu sprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Inva lidenversi cherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbe messungsfaktoren, welche im Zeit punkt der Verfügung oder des Einspracheent scheids abge schlos sene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkom men auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch ti gung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich ab ge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl.
BGE 136 V 369 E.
3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). 3.3
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. D iese Frage bildete bereits Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. April 201 1. D amals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten an spruch des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der Gesund heits scha den bereits vor Einreise in di e Schweiz bestanden habe und der Beschwerdeführer daher bei Eintritt der Versicherungsfalles (Rente) nicht mindestens ein Jahr Beitragszei t aufweisen könne (Urk. 11 / 32). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraus setzungen bei Ein tritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom
26. April 2011 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unange fochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungs element der versicherungsmässi gen Voraus setzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das dama lige Er kenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE
136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheits zustandes sinngemäss geltend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszu gehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom
26. April 2011 nicht ent gegenge halten werden könnte (vgl. E.
3.2 hiervor). 3.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 fest ge halten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neu anmel dung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 1 17 V 198 E. 3a). 4.
4.1
4.1.1
A m Y.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2011 waren die Dres. med. E.___, Facharzt für Neurologie, und
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, beteiligt (Urk. 11/24 /24). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/15) : - Schädel-Hirn-Trauma Grad III 1993 mit leichter residualer hirnorgani scher Wesensänderung und mittelschweren neuropsychologische n Stö rung bi-fronto-temporal (entsprechend der Abklärung von Apri l 2010 des G.___) und residualer geringgradiger Gleichgewichts störung - Symptomatische Epilepsie mit primär fokalen un d sekundär genera lisier ten Anfällen, teils komplex-fokale, teils Grand-mal-Anfälle, derzeit noch mit Rest-Anfallsaktivität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/24/15): - Unspezifische Lumbalgie ohne Hinweise für neurologisches Defizit - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) 4.1.2
Dazu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass sich bei dürftiger Datenlage bezüglich eines Foltertraumas von 1993 überwiegend wahrscheinlich Hinweise für das Vorliegen einer hirnorganischen Wesensände rung mit mittelschweren neuropsychologischen Störungen als Folge eine s Schä del-Hirn-Traumas Grad III ergeben würden. Die integrale Bewertung zur Arbeits fähigkeit stütze sich dabei zusätzlich auf d ie zeitnahe neuro psycho logische Testung des G.___ . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere ins besondere aus diesen neuropsychologischen Störung en, während die übrige neuro logische Symptomatik sich weitgehend bis auf geringe Residuen zurück gebildet habe und sich nur noch in Form einer Einschränkung des Fähig keitsprofil s
nieder schlage. In dieser Hinsicht sei insbesondere auf die noch nicht vollständig be herrschte symptomatische Epilepsie, zum anderen auf eine residuale diskrete Gleichge wichtsstörung hinzuweisen. Vom psychiatrischen Gut achter sei unter Ausklam merung der hirnorganischen Problematik keine zusätzliche relevante Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, gestellt worden. Problematisch seien jedoch auch psychosoziale Belastungs faktoren, welche einer Rei ntegration erschwerend im Wege stehen würden
(Urk. 11/24/15).
Eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit werde zunächst integral mit 50 % aufgrund der neuropsychologischen Störungen konstatiert, sofern die Arbeit keine grossen Ansprüche an die Umstellfähigkeit stelle und dem Beschwerdefüh rer ausreichend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren sollten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten zugewiesen werden, idealweiser mit freier Zeit- und Pausengestaltung. Wegen der Sprachprobleme sollten einfache, wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten gewählt werden. Zudem sei Rücksicht zu nehmen auf die noch nicht gänzlich beherrschte symp tomatische Epilepsie, demgemäss seien Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial im Falle eines potentiell möglichen anfallbedingten Kontrollverlustes zu vermeiden. Aufgrund der residualen zumindest geringgradigen Gleichgewichtsstörungen sei eine Tätigkeit mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewichtssystem nicht zu empfehlen (Urk. 11/24/17).
Für eine geeignete Tätigkeit bestehe integral betrachtet eine medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % . Integrationsbeglei tende Massnahmen seien jedoch zu empfehlen (Urk. 11/24/17). 4.1.3
Dem Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 11/57/15-18) lässt sich unter anderem entnehmen, dass im Rahmen eines von Dezember 2004 bis Januar 2005 dauernden stationären Aufenthaltes wegen akuter Suizidalität eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Ängsten und Panikzuständen diagnostiziert worden sei. Sie führten als überlieferte Diagnosen eine chronifi zierte posttraumatische Belastungsstörung und langandauernde depressive Epi sode an und erwähnten, dass aktuell keine psychiatrische Anbindung oder psychologische Betreuung stattfinde. 4.2
4.2.1
Dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Ober arzt, und der Psychologin I.___
zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 5. April bis 2 6. Mai 2016 s i n d
die folgenden Diag nosen zu entnehmen
(Urk. 11/88/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Akten a namnestisch PTBS
(ICD-10: F43.1) bei - Zustand nach Folter in der Türkei - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) - Klinisch manifeste, symptomatische fokale Epilepsie mit einfach-fokalen Anfällen Erstdiagnose 2005 (ICD-10: G40.2) - residuale MR-Läsionen unter anderem im linken fronto-parietalen Kor tex und parietalen Operculum - Zustand nach überliefertem Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation beid seits August 1993 in der Türkei
D er Beschwerde führer sei auf Zuweisung des C.___
aufgrund der depressive n Symptomatik vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e, sowie einer akten anamnestisch bekannten PTBS und einer psycho sozialen Belastungs situation durch Migration fr eiwillig in die D.___ eingetreten . Nach Beginn einer anti de pressiven Therapie mit Remeron® 30 mg/d und Sertalin 75 mg/d habe eine Teil remission der depressiven Symptomatik beobachtet werden können.
4.2.2
J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych.
K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0. März 2017 folgende Diag nosen (Urk. 11/73/1): - P T B S (ICD-10: F43.1) langdauernde depressive Episode - Status nach Folterungen in der Türkei - soziokulturelle Entwurzelung - Verdacht auf seit dem etwa 3 3. Lebensjahr klinisch manifeste, symptoma tische fokale Epilepsie mit einfach-fokale n Anfällen (ICD-10: G40.2) mit/bei - residuale n MR-Läsionen u.a. im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum - Zustand nach überliefertem Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation be id seits im August 1993 (Mersin, Türkei)
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73/2).
Im Bericht vom 1 0. März 2018 hielten Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil.
K.___, C.___, unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Schädel-Hirn -T rauma seit 1993 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Heute bestünde n zusätzlich zu dieser Diagnose und d er Epilepsie in Folge des Unfalles eine klare pos ttraumatische Belastungsstörung sowie eine klare Depression, was sich zusätzlich zu den vom Y.___ ermittelten 50 % negativ auf die Arbeits f ähig keit auswirken würde. Der Haushalt sei noch knapp machbar für den Beschwerdeführer. Hingegen best ünden wegen der Depression sowie der deutlichen Traumatisierung Angst vor Kontakt mit Men schen, Rückzug, Gedan kenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und An triebs losigkeit « (seit 2016 kaum mehr) », was Anzeichen für eine deutliche Ver schl echterung des Zustandes seien. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätig keiten (Urk. 11/82/2). 4.2.3
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Z.___
vom 25. Januar 2018 wurden im Bericht vom 2. Februar 2018 folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/88/9): - Rezidivierende Episoden mit Hemihypästhesie der rechten Kö r perhälfte, Differentialdiagnose (DD): Einfach-fokale Anfälle, DD: im Rahmen der Nebendiagnosen - Am ehesten posttraumatische Läsionen im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum bei Zustand nach Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation im August 1993 (Mersin, Türkei)
Diesem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals keine an fallspräventive Medikation
einnahm und auch kein weitere r Kontroll ter min in der Z.___ mehr vereinbart wurde (Urk. 11/88/10). 5.
5.1
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2011 ging die Beschwerde gegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus (vgl. Urk. 11/29/4f.), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 50 % berechnete (Beschluss vom 2 7. April 2011, Urk. 11/33), was sie gestützt auf die revisions rechtlichen Abklärungen zu Händen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV am 1 8. Februar 2016 bestätigte (Urk. 11/60). 5.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nunmehr eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestehe, weil zusätzlich zu seinen früheren gesundheitli chen Einschränkungen psychische Beschwerden bestünden, welche erst nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetreten seien (Urk. 1 S. 2-3). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk.
11/32), welche zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE
133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zu min dest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vor l ie gen.
5.3
Zur Begründung seines Standpunktes verweist de r Beschwerde führer auf die Berichte seiner behandelnden Psychiater und Psychologen im C.___ . In ihren Berichten vom 10. März 2017 und 1 0. März 2018 führte das C.___ jeweils die Diagnose «posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) lang dauernde depressive Episode» mit/bei Status nach Fol t erungen in der Türkei und soziokul turelle Entwurzelung auf (Urk. 11/73/1, Urk. 11/82/1). In ihrer Stellung nahme vom 2 4. April 2018 hielten sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Albträumen, Schmerzen im ganzen Körper, Angst, Schreck haftig keit, Hyper vigilanz, Flashbacks und Wiederleben der Gewalt, wenn er die Augen schliesse, leiden würde (Urk. 3/3). In diesem Zusammenhang
führte d er psychia trische Y.___ -Gutachter
Dr. F.___ nach seiner Untersuchung des Beschwerde führers vom 2 4. November 2010 aus, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer PTBS im Sinne von anhaltenden Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastungssi tuation durch aufdringliche Nachhallerinnerungen nicht eruierbar seien. Die in seiner Heimat erlebten Misshandlungen dürften sich dennoch zu mindest in den ersten Jahren nach den Ereignissen traumatisierend auf sein emo tionales Erleben ausgewirkt haben. Gegenwärtig sei davon aus zu gehen, dass der B e schwerde führer bei sonst guten Ressourcen und Coping möglichkeiten die ver gangen en Probleme und Schwierigkeiten, auch die trauma tisierenden Ereignisse aus der Heimat, bereits habe überwinden können und diese ihn aus rein psychia trischer Sicht nicht mehr daran hindern würden, einer beruflichen Tätigkeit nach zu gehen (Urk. 11/24/30). Während der stationären Behandlung in der D.___ vom 2 5. April bis 2 6. Mai 201 6 konnte ebenfalls keine PTBS-Symptomatik beobachtet werden (Urk. 11/88/4). Auch im Bericht des C.___ vom 1 0. März 2017 ist - anders als im folgenden Bericht vom 1 0. März 2018 (vgl.
Urk. 11/82/1) - bei den Befunden be ziehungsweise den wiedergegebenen Beschwerden noch nicht von Flash Backs, Hyperarousal (Herzrasen, Schweissausbrüche), Vermeidungsver halten (deutliche Angst vor Intrusionen) die Rede (vgl.
Urk. 11/73/ 1-2). Im Bericht vom 1 0. März 2018 hielten Dr. L.___ und Dr. K.___ fest, dass e s seit dem Jahr 2011 wegen der zusätzlich bestehenden klaren und im Verlauf bisher nicht überwindbaren Depression sowie der Voll symptomatik einer PTBS, einhergehend mit Ängsten und Motivationslosigkeit, zu einer wesentlichen Verschlechterung
des Zustandes des Bes chwerdeführers ge kommen sei (Urk. 11/82/2). Auf die vorgehenden Berichte - auch den Bericht des C.___ vom 1 0. März 2017 (Urk.
11/73) - nahmen sie aber keinen Bezug. Sie be gründeten nicht, weshalb beim Beschwerdeführer nunmehr eine PTBS vor liegt, obschon die Psychiater, die den Beschwerdeführer zuvor untersucht und behan delt haben, keine solche Diagnose gestellt haben beziehungsweise keine ent sprechen den Befunde erhoben haben (vgl.
Urk. 11/24/30, Urk. 11/88/4). Gleiches gilt für die Stellungnahme des C.___ vom 2 4. April 2018 (Urk. 3/3). Dr. L.___ und Dr. K.___ nahmen in ihrem Bericht vom 1 0. März 2018 einzig Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/82/1-2). Die subjek tiven Angaben des Beschwerde führers allein lassen aber nicht auf das Vorliegen einer PTBS schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E.
4.1.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1993 beziehungsweise 2001 auf der Grundlage zweier Vorgespräche am 2. Oktober 2015 und 1 2. Januar 2016 (Urk. 11/73) die Behauptung, es seien deutliche Anzeichen einer Verschlechterung des Zustandes seit April 2011 vorhanden, nicht glaubhaft ist. Mit den Berichten des C.___ konnte der Beschwerdeführer mithin nicht glaubhaft machen, dass sei t der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) neu eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich ein schränkende
PTBS aufgetreten ist . 5. 4
Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren depressiven Episode vom 2 5. April bis 2 6. Mai 2016 in der D.___ in Behandlung war (Urk. 11/88/1). Laut dem im Bericht der D.___
wiedergegeben Angaben des Beschwerdeführers kam es im Jahr 2001 nach der Einreise in die Schweiz zu einer ersten depressiven Episode mit ausgeprägten Suizidgedanken. Damals sei es ohne Behandlung wieder zu einer Remission gekommen (Urk. 11/88/2). In der D.___ stellte sich durch die Einnahme von Antidepressiva eine Besserung ein (Urk. 11/88/5).
Dies gilt offenbar auch für die Ende 2004 erlittene depressive Epi sode (vgl. E. 4.1.3), da im Zeitpunkt der Begutachtung keine eigenständige psychiatrische Diagnose (mehr) festzustellen war beziehungsweise die psychi schen Beschwer den zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit führten (E. 4.1.2). Mit Blick darauf ver mag die Aussage von Dr. L.___ und Dr. K.___, wonach die Depression des Beschwerdeführers bisher «unüber wind bar» gewesen sei (Urk.
11/82/2), nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt sodann, dass sich der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten am 2 5. April 2016 deswegen zur Behandlung in die D.___ begab, weil es wegen psychosozialer Belastungsfaktoren (soziokul turelle Entwur zelung) zu einem Wiederaufleben der depressive n Symptomatik ge kommen war (Urk. 11/88/1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehende Folgen des Gesundheits schadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folge zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Die behandelnden Fachpersonen der D.___ führten denn auch aus, dass der Fokus in den Gesprächen auf der Erfassung möglicherweise depressionsauslösender und aufrechterhaltender Faktoren gelegen habe. Es habe sich gezeigt, dass die unzureichende Integration ein bedeutender ätiologischer Faktor für die Depression sei. Sie empfahlen - nebst medikamentöser Weiterbehandlung und supportiver Gespräche, gegebenenfalls PTBS-Behandlung - die Beachtung der sozialen Aspekte, wie Aufbau einer Tagesstruktur, Erhöhung des Pensums der Freiwilligenarbeit sowie einen Deutschkurs (Urk. 11/88/4
f.). Demnach steht vorliegend die psychosoziale Belastungssituation durch Migration im Vorder grund und ist eine neu eingetretene, krankheitsbedingte vollständige Arbeitsun fähigkeit nicht dargetan. Deswegen ist eine wesentliche Verände rung seit der Leistungs ablehnung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) nicht glaubhaft gemacht worden. 5. 5
Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin tätige med. pract. M.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinen Stel lung nahme vom 22. März und 3. Juli 2018 zusammengefasst fest, dass sich in den der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 1 5. April 2015
(Urk. 11/43) eingereichten Berichten keine Hinweise für neue Diagnosen oder eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden lassen würden.
Neurologischerseits sei der Zustand unverändert (Urk. 11/80/3,
Urk. 11/90/4). Nach Lage der Akten erweist sich diese Beurteilung als schlüssig und überzeugend. 5. 6
Mit den nach
beziehungsweise mit der Neuanmeldung vom
23. Juni 2017 (Urk. 11/74) beziehungsweise
12. Februar 2018 (Urk. 11/77) eingereichten Arzt berichten konnte der Beschwer deführer somit nicht glaubhaft machen, dass sich seit der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) etwas Relevantes verändert hätte. Die Beschwerde gegnerin ist daher
zu Recht nicht auf sein neue s Leistung s begehren eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht, GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 9, Urk. 13), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15 . November 201 8 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) zu entsprechen. 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. August 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Versichert nach Massgabe des IVG
sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a
Abs. 1 lit. a und b AHVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben .
E. 1.3 Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar (vgl.
Urk. 11/42) . Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsan gehörige unter den glei chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentli chen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invali den versiche rung haben, wobei die (hier nicht interessierenden) Absätze 2 (Auszahlung bei Wohnsitz im Ausland) und 3 (Rentenberechnung) vorbehalten bleiben.
E. 1.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind uner heblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeit punkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesund heitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI
2002 S. 147 E. 3a). Aus Art.
E. 1.5 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva li dität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bezie hungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 15. August 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch vom 1 2. Februar 2018 einzutreten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 11/1 92]), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juli 2018 führte die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen aus, dass sie das erste Leistungsbegehren des Beschwerde führers vom 7. April 2010 mit Verfügung vom 2 6. April 2011 abgewiesen habe. Sie habe diese Verfügung damit begründet, dass die versicherungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt gewesen seien, weil der Beschwerdeführer mit einem invali disie renden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Mit seinem neu en Gesuch vom 12. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt. Ihre Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass keine neuen Diagnosen gestellt worden seien und eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege.
Auf das neue Leistungsbegehren sei daher nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die behandelnden Ärzte des C.___ in ihre n Bericht en vom 1 0. März 2017 und 2 4. März 2018 festgehalten hätten, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert habe. Es sei inzwischen zur Verselbständigung der psychischen Krankheiten gekommen. Diese stünden nicht nur mit der Folte rung in der Türkei im Zusammenhang (Urk. 1 S. 2). Die Zunahme der Arbeitsun fähigkeit von 50 auf 100 % sei alleine auf diese Verschlechterung seines gesund heitlichen Zustands zurückzuführen. Dies habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig t (Urk. 1 S. 3). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Ent schei den über Dauer leistungen im Bereich der Sozialver sicherung, unter anderem Ren ten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechts sinne vor. Die be treffenden Anspruchs vor aussetzungen und Leistungsbe mes sungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Rege lung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungs leistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat säch lichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leis tungszu sprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Inva lidenversi cherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbe messungsfaktoren, welche im Zeit punkt der Verfügung oder des Einspracheent scheids abge schlos sene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkom men auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch ti gung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4).
E. 3.2 hiervor).
E. 3.3 Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. D iese Frage bildete bereits Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. April 201 1. D amals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten an spruch des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der Gesund heits scha den bereits vor Einreise in di e Schweiz bestanden habe und der Beschwerdeführer daher bei Eintritt der Versicherungsfalles (Rente) nicht mindestens ein Jahr Beitragszei t aufweisen könne (Urk. 11 / 32). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraus setzungen bei Ein tritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom
26. April 2011 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unange fochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungs element der versicherungsmässi gen Voraus setzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das dama lige Er kenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE
136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheits zustandes sinngemäss geltend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszu gehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom
26. April 2011 nicht ent gegenge halten werden könnte (vgl. E.
E. 3.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 fest ge halten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neu anmel dung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 1 17 V 198 E. 3a).
E. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invaliden versicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität) (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4).
E. 4.1.1 A m Y.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2011 waren die Dres. med. E.___, Facharzt für Neurologie, und
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, beteiligt (Urk. 11/24 /24). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/15) : - Schädel-Hirn-Trauma Grad III 1993 mit leichter residualer hirnorgani scher Wesensänderung und mittelschweren neuropsychologische n Stö rung bi-fronto-temporal (entsprechend der Abklärung von Apri l 2010 des G.___) und residualer geringgradiger Gleichgewichts störung - Symptomatische Epilepsie mit primär fokalen un d sekundär genera lisier ten Anfällen, teils komplex-fokale, teils Grand-mal-Anfälle, derzeit noch mit Rest-Anfallsaktivität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/24/15): - Unspezifische Lumbalgie ohne Hinweise für neurologisches Defizit - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8)
E. 4.1.2 Dazu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass sich bei dürftiger Datenlage bezüglich eines Foltertraumas von 1993 überwiegend wahrscheinlich Hinweise für das Vorliegen einer hirnorganischen Wesensände rung mit mittelschweren neuropsychologischen Störungen als Folge eine s Schä del-Hirn-Traumas Grad III ergeben würden. Die integrale Bewertung zur Arbeits fähigkeit stütze sich dabei zusätzlich auf d ie zeitnahe neuro psycho logische Testung des G.___ . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere ins besondere aus diesen neuropsychologischen Störung en, während die übrige neuro logische Symptomatik sich weitgehend bis auf geringe Residuen zurück gebildet habe und sich nur noch in Form einer Einschränkung des Fähig keitsprofil s
nieder schlage. In dieser Hinsicht sei insbesondere auf die noch nicht vollständig be herrschte symptomatische Epilepsie, zum anderen auf eine residuale diskrete Gleichge wichtsstörung hinzuweisen. Vom psychiatrischen Gut achter sei unter Ausklam merung der hirnorganischen Problematik keine zusätzliche relevante Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, gestellt worden. Problematisch seien jedoch auch psychosoziale Belastungs faktoren, welche einer Rei ntegration erschwerend im Wege stehen würden
(Urk. 11/24/15).
Eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit werde zunächst integral mit 50 % aufgrund der neuropsychologischen Störungen konstatiert, sofern die Arbeit keine grossen Ansprüche an die Umstellfähigkeit stelle und dem Beschwerdefüh rer ausreichend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren sollten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten zugewiesen werden, idealweiser mit freier Zeit- und Pausengestaltung. Wegen der Sprachprobleme sollten einfache, wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten gewählt werden. Zudem sei Rücksicht zu nehmen auf die noch nicht gänzlich beherrschte symp tomatische Epilepsie, demgemäss seien Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial im Falle eines potentiell möglichen anfallbedingten Kontrollverlustes zu vermeiden. Aufgrund der residualen zumindest geringgradigen Gleichgewichtsstörungen sei eine Tätigkeit mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewichtssystem nicht zu empfehlen (Urk. 11/24/17).
Für eine geeignete Tätigkeit bestehe integral betrachtet eine medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % . Integrationsbeglei tende Massnahmen seien jedoch zu empfehlen (Urk. 11/24/17).
E. 4.1.3 Dem Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 11/57/15-18) lässt sich unter anderem entnehmen, dass im Rahmen eines von Dezember 2004 bis Januar 2005 dauernden stationären Aufenthaltes wegen akuter Suizidalität eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Ängsten und Panikzuständen diagnostiziert worden sei. Sie führten als überlieferte Diagnosen eine chronifi zierte posttraumatische Belastungsstörung und langandauernde depressive Epi sode an und erwähnten, dass aktuell keine psychiatrische Anbindung oder psychologische Betreuung stattfinde.
E. 4.2.1 Dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Ober arzt, und der Psychologin I.___
zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 5. April bis 2 6. Mai 2016 s i n d
die folgenden Diag nosen zu entnehmen
(Urk. 11/88/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Akten a namnestisch PTBS
(ICD-10: F43.1) bei - Zustand nach Folter in der Türkei - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) - Klinisch manifeste, symptomatische fokale Epilepsie mit einfach-fokalen Anfällen Erstdiagnose 2005 (ICD-10: G40.2) - residuale MR-Läsionen unter anderem im linken fronto-parietalen Kor tex und parietalen Operculum - Zustand nach überliefertem Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation beid seits August 1993 in der Türkei
D er Beschwerde führer sei auf Zuweisung des C.___
aufgrund der depressive n Symptomatik vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e, sowie einer akten anamnestisch bekannten PTBS und einer psycho sozialen Belastungs situation durch Migration fr eiwillig in die D.___ eingetreten . Nach Beginn einer anti de pressiven Therapie mit Remeron® 30 mg/d und Sertalin 75 mg/d habe eine Teil remission der depressiven Symptomatik beobachtet werden können.
E. 4.2.2 J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych.
K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0. März 2017 folgende Diag nosen (Urk. 11/73/1): - P T B S (ICD-10: F43.1) langdauernde depressive Episode - Status nach Folterungen in der Türkei - soziokulturelle Entwurzelung - Verdacht auf seit dem etwa 3 3. Lebensjahr klinisch manifeste, symptoma tische fokale Epilepsie mit einfach-fokale n Anfällen (ICD-10: G40.2) mit/bei - residuale n MR-Läsionen u.a. im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum - Zustand nach überliefertem Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation be id seits im August 1993 (Mersin, Türkei)
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73/2).
Im Bericht vom 1 0. März 2018 hielten Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil.
K.___, C.___, unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Schädel-Hirn -T rauma seit 1993 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Heute bestünde n zusätzlich zu dieser Diagnose und d er Epilepsie in Folge des Unfalles eine klare pos ttraumatische Belastungsstörung sowie eine klare Depression, was sich zusätzlich zu den vom Y.___ ermittelten 50 % negativ auf die Arbeits f ähig keit auswirken würde. Der Haushalt sei noch knapp machbar für den Beschwerdeführer. Hingegen best ünden wegen der Depression sowie der deutlichen Traumatisierung Angst vor Kontakt mit Men schen, Rückzug, Gedan kenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und An triebs losigkeit « (seit 2016 kaum mehr) », was Anzeichen für eine deutliche Ver schl echterung des Zustandes seien. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätig keiten (Urk. 11/82/2).
E. 4.2.3 Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Z.___
vom 25. Januar 2018 wurden im Bericht vom 2. Februar 2018 folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/88/9): - Rezidivierende Episoden mit Hemihypästhesie der rechten Kö r perhälfte, Differentialdiagnose (DD): Einfach-fokale Anfälle, DD: im Rahmen der Nebendiagnosen - Am ehesten posttraumatische Läsionen im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum bei Zustand nach Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation im August 1993 (Mersin, Türkei)
Diesem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals keine an fallspräventive Medikation
einnahm und auch kein weitere r Kontroll ter min in der Z.___ mehr vereinbart wurde (Urk. 11/88/10).
E. 5.1 Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2011 ging die Beschwerde gegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus (vgl. Urk. 11/29/4f.), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 50 % berechnete (Beschluss vom 2 7. April 2011, Urk. 11/33), was sie gestützt auf die revisions rechtlichen Abklärungen zu Händen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV am 1 8. Februar 2016 bestätigte (Urk. 11/60).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nunmehr eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestehe, weil zusätzlich zu seinen früheren gesundheitli chen Einschränkungen psychische Beschwerden bestünden, welche erst nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetreten seien (Urk. 1 S. 2-3). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk.
11/32), welche zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE
133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zu min dest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vor l ie gen.
E. 5.3 Zur Begründung seines Standpunktes verweist de r Beschwerde führer auf die Berichte seiner behandelnden Psychiater und Psychologen im C.___ . In ihren Berichten vom 10. März 2017 und 1 0. März 2018 führte das C.___ jeweils die Diagnose «posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) lang dauernde depressive Episode» mit/bei Status nach Fol t erungen in der Türkei und soziokul turelle Entwurzelung auf (Urk. 11/73/1, Urk. 11/82/1). In ihrer Stellung nahme vom 2 4. April 2018 hielten sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Albträumen, Schmerzen im ganzen Körper, Angst, Schreck haftig keit, Hyper vigilanz, Flashbacks und Wiederleben der Gewalt, wenn er die Augen schliesse, leiden würde (Urk. 3/3). In diesem Zusammenhang
führte d er psychia trische Y.___ -Gutachter
Dr. F.___ nach seiner Untersuchung des Beschwerde führers vom 2 4. November 2010 aus, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer PTBS im Sinne von anhaltenden Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastungssi tuation durch aufdringliche Nachhallerinnerungen nicht eruierbar seien. Die in seiner Heimat erlebten Misshandlungen dürften sich dennoch zu mindest in den ersten Jahren nach den Ereignissen traumatisierend auf sein emo tionales Erleben ausgewirkt haben. Gegenwärtig sei davon aus zu gehen, dass der B e schwerde führer bei sonst guten Ressourcen und Coping möglichkeiten die ver gangen en Probleme und Schwierigkeiten, auch die trauma tisierenden Ereignisse aus der Heimat, bereits habe überwinden können und diese ihn aus rein psychia trischer Sicht nicht mehr daran hindern würden, einer beruflichen Tätigkeit nach zu gehen (Urk. 11/24/30). Während der stationären Behandlung in der D.___ vom 2 5. April bis 2 6. Mai 201
E. 6 Mit den nach
beziehungsweise mit der Neuanmeldung vom
23. Juni 2017 (Urk. 11/74) beziehungsweise
12. Februar 2018 (Urk. 11/77) eingereichten Arzt berichten konnte der Beschwer deführer somit nicht glaubhaft machen, dass sich seit der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) etwas Relevantes verändert hätte. Die Beschwerde gegnerin ist daher
zu Recht nicht auf sein neue s Leistung s begehren eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 6.1 Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht, GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 9, Urk. 13), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15 . November 201
E. 6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. August 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) zu entsprechen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00659
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 4. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1965, reiste im Jahr 2001 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 11/4/1, Urk. 11/4/3). Am
7. April 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit 1993 bestehende Epilepsie und Anpassungsstörungen bei Hirnschä di gung als Folge von Folterungen in der Türkei bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4/7,
Urk. 11/12). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Sie holte insbesondere das Gutachten des Y.___
vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 11/24) ein . Alsdann wies sie das Leistungsbegehren von X.___ nach durchgeführtem Vorbescheids ver fahren mit Verfügung vom 2 6. April 2011 ab . Zur Begründung führte sie aus, dass
X.___ mit einem invalidisierenden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Deshalb seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen (erfor derliche Beitragszeit) nicht erfüllt (Urk. 11/32) . Diese Verfügung erwuchs unan gefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Jahre 2013 heiratete der Beschwerdeführer (Urk. 11/41) und wurde Vater einer Tochter (Urk. 11/76/2). Im September 2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft, weshalb er den geltenden Bestimmungen für ausländische Personen in der Schweiz unterstellt wurde (Urk. 11/42). Mit Schreiben vom 1 5. April 2015 (Urk. 11/43) ersuchte d a s Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bei der IV-Stelle um Überprüfung der Invalidität und des Invaliditätsgrades. Mit Schreiben vom 2 4. April 2015 teilte die IV-Stelle dem Amt mit, dass sie die gewünschte Revision einleiten würden (Urk. 11/44). Sie stellten X.___ den Fragebogen «Revision der Invalidenrente» zu (Urk. 11/45) und holten bei der Z.___ und dem Hausarzt Dr. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Verlaufsbericht ein (Urk. 11/47ff., Urk. 11/52). Nach Eingang des Berichts der Z.___ vom 2 4. August 2015 (Urk. 11/51, unter Beilage des ambulanten Verlaufsberichts vom 9. Juni 2015 sowie der Konsulta tionsberichte des B.___ vom 2 2. Januar 2015 und 3. September 2013) sowie des Berichts von Dr. med. A.___ vom 3. Dezember 2015 (Urk. 11/57, unter Beilage diverser weiterer Berichte, unter anderem der Austrittsberichte der Z.___ vom 1 3. April 2015 und 1 8. Mai 2015), dem Beizug eines Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten sowie nach Aktenvorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV mit Beschluss vom 1 8. Februar 2016 mit, dass im Revisionsverfahren keine Änderung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen festgestellt worden sei und der Invali di täts grad weiterhin 50 % betrage (Urk. 11/60). 1.3
Mit Eingabe vom 2 3. Juni 2017 liess X.___, vertreten durch die Beratungs stelle für Ausländer, M. Milovanovic, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse geltend machen und um Prüfung des Rentenanspruchs ersuchen (Urk. 11/74). Nachdem die IV-Stelle ihn an das Amt für Zusatzleistungen ver wiesen hatte (Urk. 11/75), beantragte der Versicherte unter Beilage eines Berichtes des C.___ vom 1 0. März 2017 (Urk. 11/76), den Rentenanspruch nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund der veränderten gesundheitlichen Verhältnisse zu prüfen (Schreiben vom 1 2. Februar 2018, Urk. 11/77). Mit Vorbescheid vom 2 7. März 2018 (Urk. 11/81) kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass sie auf sein neues Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 11/81). Dagegen erhob X.___ am 2 5. April 2018 Einwand (Urk. 11/84). Er liess unter anderem den Bericht des C.___ vom 10 . März 2018 einreichen (Urk. 11/82). Der IV-Stelle gingen sodann der Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 (Urk. 11/88/1-8) und de r
Ver laufsbericht der Z.___ vom 2. Februar 2018 (Urk. 11/88/9-10) zu .
Nach der Prüfung des Einwandes trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 1 2. Juli 2018 wie vorbeschieden nicht auf das neue Leistungs be gehren von X.___ ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 15. August 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2018 sei die Beschwerde gegnerin zu verpflichten, auf sein Gesuch vom 1 2. Februar 2018 einzutreten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2018 beantragte die Beschwerde geg nerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 11/1 92]), was dem Beschwerdeführer am 1 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Versichert nach Massgabe des IVG
sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1 b IVG). Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen, die ihren Wohn sitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 a
Abs. 1 lit. a und b AHVG). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG sind a u sländische Staatsangehörige, vorbehältlich Artikel 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufge halten haben . 1.3
Den innerstaatlichen Bestimmungen gehen diejenigen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten abge schlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in der Sozial versicherung zu regeln. Vorliegend ist das Abkommen zwischen der Schwei ze ri schen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]) anwendbar (vgl.
Urk. 11/42) . Dessen Art. 10 Abs. 1 bestimmt, dass türkische Staatsan gehörige unter den glei chen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentli chen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invali den versiche rung haben, wobei die (hier nicht interessierenden) Absätze 2 (Auszahlung bei Wohnsitz im Ausland) und 3 (Rentenberechnung) vorbehalten bleiben. 1.4
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zu standes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind uner heblich (BGE 112 V 275 E. 1b). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeit punkt, in dem eine Anmel dung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesund heitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistu ngen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mi t Hinweisen; AHI
2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invali dität für die einzelnen Leistungen der Invaliden versicherung autonom zu bestimmen ist (sog. leistungsspezifische Invalidität) (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4). 1.5
Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Inva li dität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bezie hungsweise während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge geleistet haben. 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juli 2018 führte die Beschwerdegegne rin im Wesentlichen aus, dass sie das erste Leistungsbegehren des Beschwerde führers vom 7. April 2010 mit Verfügung vom 2 6. April 2011 abgewiesen habe. Sie habe diese Verfügung damit begründet, dass die versicherungsmässigen Voraus setzun gen nicht erfüllt gewesen seien, weil der Beschwerdeführer mit einem invali disie renden Gesundheitsschaden in die Schweiz eingereist sei. Mit seinem neu en Gesuch vom 12. Februar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Invalidenrente beantragt. Ihre Abklärungen hätten jedoch ergeben, dass keine neuen Diagnosen gestellt worden seien und eine unveränderte gesundheitliche Situation vorliege.
Auf das neue Leistungsbegehren sei daher nicht einzutreten (Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die behandelnden Ärzte des C.___ in ihre n Bericht en vom 1 0. März 2017 und 2 4. März 2018 festgehalten hätten, dass sich sein gesundheitlicher Zustand in den letzten Jahren wesentlich verschlechtert habe. Es sei inzwischen zur Verselbständigung der psychischen Krankheiten gekommen. Diese stünden nicht nur mit der Folte rung in der Türkei im Zusammenhang (Urk. 1 S. 2). Die Zunahme der Arbeitsun fähigkeit von 50 auf 100 % sei alleine auf diese Verschlechterung seines gesund heitlichen Zustands zurückzuführen. Dies habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtig t (Urk. 1 S. 3). 3. 3.1
Die Rechtskraft von Verfügungen und (Einsprache- oder Beschwerde-) Ent schei den über Dauer leistungen im Bereich der Sozialver sicherung, unter anderem Ren ten der Alters- und Invalidenversicherung, ist grundsätzlich zeitlich unbe schränkt. Sie erfasst die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachver halte betreffen. Es liegt insofern eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechts sinne vor. Die be treffenden Anspruchs vor aussetzungen und Leistungsbe mes sungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art. 53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Rege lung vor wie etwa im Bereich der Ergänzungs leistungen. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Revision einer Dauerleistung im Sinne der Anpassung pro futuro an (nachträgliche) erhebliche Änderungen der tat säch lichen (und allenfalls rechtlichen) Grundlagen der ursprünglichen Leis tungszu sprechung (vgl. in Bezug auf die hier interessierenden Renten der Inva lidenversi cherung Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Damals bejahte Anspruchsvoraussetzungen und festgesetzte Leistungsbe messungsfaktoren, welche im Zeit punkt der Verfügung oder des Einspracheent scheids abge schlos sene Sachverhalte betreffen, können zufolge Rechtskraft nicht erneut überprüft werden. Vorbehalten bleibt das Zurückkom men auf den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wiedererwägung oder prozessuale Revision. Anders verhält es sich mangels sachlicher Identität bei einem neuen Versicherungsfall, d.h. bei Ablösung der bisherigen Rente durch eine neue Hauptrente, oder wenn zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch ti gung eine davon völlig verschiedene Gesund heitsstörung hinzugetreten ist und zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades geführt hat (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2
Für die Umschreibung der Rechtskraft und der damit verbundenen Rechts bestän digkeit eines den Anspruch auf eine Dauerleistung verneinenden nega ti ven Ent scheids muss auf die Begründungselemente zurückgegriffen werden. Betreffen diese, wie etwa die versicherungsmässigen Voraussetzungen, einen zeitlich ab ge schlossenen, späteren Änderungen der Tatsachenlage nicht zugäng lichen Sach verhalt, ist eine Überprüfung zufolge Rechtskraft ausge schlossen, die Anspruchs berechtigung als solche mithin endgültig dahingefallen. Vorbehalten bleibt eine Änderung der den leistungsablehnenden Entscheid tragenden recht lichen Grund lagen, oder wenn ein neuer Versicherungsfall im Sinne der Erhö hung des Invali ditätsgrades aufgrund einer von der ursprünglichen gesund heit lichen Beeinträch tigung völlig verschiedenen Gesundheitsstörung vorliegt (vgl.
BGE 136 V 369 E.
3.1.2 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bun desgerichts 9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4). 3.3
Streitgegenstand bildet vorliegend der Anspruch des Versicherten auf eine Inva lidenrente unter dem Gesichtspunkt der versicherungsmässigen Voraussetzung en. D iese Frage bildete bereits Gegenstand der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
26. April 201 1. D amals verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten an spruch des Beschwerdeführers unter Hinweis darauf, dass der Gesund heits scha den bereits vor Einreise in di e Schweiz bestanden habe und der Beschwerdeführer daher bei Eintritt der Versicherungsfalles (Rente) nicht mindestens ein Jahr Beitragszei t aufweisen könne (Urk. 11 / 32). Diese Verfügung blieb unangefochten. Da die Frage des Erfüllens der versicherungsmässigen Voraus setzungen bei Ein tritt der Invalidität einen im Zeitpunkt der Verfügung vom
26. April 2011 abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, erwuchs dieser - unange fochten gebliebene - Entscheid auch in Bezug auf das Begründungs element der versicherungsmässi gen Voraus setzungen in Rechtskraft. Er hat damit für das vorliegende Verfahren bindende Wirkung, was im Übrigen selbst dann gelten würde, wenn das dama lige Er kenntnis rechtsfehlerhaft gewesen wäre (BGE
136 V 369 E. 3.2). Zu prü fen bleibt somit einzig, ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf neue Erkrankungen mit Verschlechterung des Gesundheits zustandes sinngemäss geltend machen lässt - von einem neuen Versicherungsfall auszu gehen ist, in welchem Falle ihm die Rechtskraft der Verfügung vom
26. April 2011 nicht ent gegenge halten werden könnte (vgl. E.
3.2 hiervor). 3.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 fest ge halten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neu anmel dung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 1 17 V 198 E. 3a). 4.
4.1
4.1.1
A m Y.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2011 waren die Dres. med. E.___, Facharzt für Neurologie, und
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, beteiligt (Urk. 11/24 /24). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/24/15) : - Schädel-Hirn-Trauma Grad III 1993 mit leichter residualer hirnorgani scher Wesensänderung und mittelschweren neuropsychologische n Stö rung bi-fronto-temporal (entsprechend der Abklärung von Apri l 2010 des G.___) und residualer geringgradiger Gleichgewichts störung - Symptomatische Epilepsie mit primär fokalen un d sekundär genera lisier ten Anfällen, teils komplex-fokale, teils Grand-mal-Anfälle, derzeit noch mit Rest-Anfallsaktivität
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachten folgende Diagnosen auf (Urk. 11/24/15): - Unspezifische Lumbalgie ohne Hinweise für neurologisches Defizit - Sonstige Reaktionen auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) 4.1.2
Dazu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass sich bei dürftiger Datenlage bezüglich eines Foltertraumas von 1993 überwiegend wahrscheinlich Hinweise für das Vorliegen einer hirnorganischen Wesensände rung mit mittelschweren neuropsychologischen Störungen als Folge eine s Schä del-Hirn-Traumas Grad III ergeben würden. Die integrale Bewertung zur Arbeits fähigkeit stütze sich dabei zusätzlich auf d ie zeitnahe neuro psycho logische Testung des G.___ . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere ins besondere aus diesen neuropsychologischen Störung en, während die übrige neuro logische Symptomatik sich weitgehend bis auf geringe Residuen zurück gebildet habe und sich nur noch in Form einer Einschränkung des Fähig keitsprofil s
nieder schlage. In dieser Hinsicht sei insbesondere auf die noch nicht vollständig be herrschte symptomatische Epilepsie, zum anderen auf eine residuale diskrete Gleichge wichtsstörung hinzuweisen. Vom psychiatrischen Gut achter sei unter Ausklam merung der hirnorganischen Problematik keine zusätzliche relevante Diagnose, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde, gestellt worden. Problematisch seien jedoch auch psychosoziale Belastungs faktoren, welche einer Rei ntegration erschwerend im Wege stehen würden
(Urk. 11/24/15).
Eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit werde zunächst integral mit 50 % aufgrund der neuropsychologischen Störungen konstatiert, sofern die Arbeit keine grossen Ansprüche an die Umstellfähigkeit stelle und dem Beschwerdefüh rer ausreichend Zeit zur Einarbeitung zur Verfügung gestellt werde. Des Weiteren sollten dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten zugewiesen werden, idealweiser mit freier Zeit- und Pausengestaltung. Wegen der Sprachprobleme sollten einfache, wenig anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten gewählt werden. Zudem sei Rücksicht zu nehmen auf die noch nicht gänzlich beherrschte symp tomatische Epilepsie, demgemäss seien Tätigkeiten mit Gefährdungspotenzial im Falle eines potentiell möglichen anfallbedingten Kontrollverlustes zu vermeiden. Aufgrund der residualen zumindest geringgradigen Gleichgewichtsstörungen sei eine Tätigkeit mit erhöhter Anforderung an das Gleichgewichtssystem nicht zu empfehlen (Urk. 11/24/17).
Für eine geeignete Tätigkeit bestehe integral betrachtet eine medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % . Integrationsbeglei tende Massnahmen seien jedoch zu empfehlen (Urk. 11/24/17). 4.1.3
Dem Austrittsbericht der B.___ vom 2 2. Januar 2015 (Urk. 11/57/15-18) lässt sich unter anderem entnehmen, dass im Rahmen eines von Dezember 2004 bis Januar 2005 dauernden stationären Aufenthaltes wegen akuter Suizidalität eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Ängsten und Panikzuständen diagnostiziert worden sei. Sie führten als überlieferte Diagnosen eine chronifi zierte posttraumatische Belastungsstörung und langandauernde depressive Epi sode an und erwähnten, dass aktuell keine psychiatrische Anbindung oder psychologische Betreuung stattfinde. 4.2
4.2.1
Dem Austrittsbericht der D.___ vom 9. Juni 2016 von Dr. med. H.___, Ober arzt, und der Psychologin I.___
zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 2 5. April bis 2 6. Mai 2016 s i n d
die folgenden Diag nosen zu entnehmen
(Urk. 11/88/1): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) - Akten a namnestisch PTBS
(ICD-10: F43.1) bei - Zustand nach Folter in der Türkei - Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10: Z60.3) - Klinisch manifeste, symptomatische fokale Epilepsie mit einfach-fokalen Anfällen Erstdiagnose 2005 (ICD-10: G40.2) - residuale MR-Läsionen unter anderem im linken fronto-parietalen Kor tex und parietalen Operculum - Zustand nach überliefertem Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation beid seits August 1993 in der Türkei
D er Beschwerde führer sei auf Zuweisung des C.___
aufgrund der depressive n Symptomatik vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptom e, sowie einer akten anamnestisch bekannten PTBS und einer psycho sozialen Belastungs situation durch Migration fr eiwillig in die D.___ eingetreten . Nach Beginn einer anti de pressiven Therapie mit Remeron® 30 mg/d und Sertalin 75 mg/d habe eine Teil remission der depressiven Symptomatik beobachtet werden können.
4.2.2
J.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych.
K.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 0. März 2017 folgende Diag nosen (Urk. 11/73/1): - P T B S (ICD-10: F43.1) langdauernde depressive Episode - Status nach Folterungen in der Türkei - soziokulturelle Entwurzelung - Verdacht auf seit dem etwa 3 3. Lebensjahr klinisch manifeste, symptoma tische fokale Epilepsie mit einfach-fokale n Anfällen (ICD-10: G40.2) mit/bei - residuale n MR-Läsionen u.a. im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum - Zustand nach überliefertem Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation be id seits im August 1993 (Mersin, Türkei)
Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine seit 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/73/2).
Im Bericht vom 1 0. März 2018 hielten Dr. med. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil.
K.___, C.___, unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Schädel-Hirn -T rauma seit 1993 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Heute bestünde n zusätzlich zu dieser Diagnose und d er Epilepsie in Folge des Unfalles eine klare pos ttraumatische Belastungsstörung sowie eine klare Depression, was sich zusätzlich zu den vom Y.___ ermittelten 50 % negativ auf die Arbeits f ähig keit auswirken würde. Der Haushalt sei noch knapp machbar für den Beschwerdeführer. Hingegen best ünden wegen der Depression sowie der deutlichen Traumatisierung Angst vor Kontakt mit Men schen, Rückzug, Gedan kenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken und An triebs losigkeit « (seit 2016 kaum mehr) », was Anzeichen für eine deutliche Ver schl echterung des Zustandes seien. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätig keiten (Urk. 11/82/2). 4.2.3
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers in der Z.___
vom 25. Januar 2018 wurden im Bericht vom 2. Februar 2018 folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 11/88/9): - Rezidivierende Episoden mit Hemihypästhesie der rechten Kö r perhälfte, Differentialdiagnose (DD): Einfach-fokale Anfälle, DD: im Rahmen der Nebendiagnosen - Am ehesten posttraumatische Läsionen im linken fronto-parietalen Kortex und parietalen Operculum bei Zustand nach Schädel -H irn -T rauma mit Trepanation im August 1993 (Mersin, Türkei)
Diesem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals keine an fallspräventive Medikation
einnahm und auch kein weitere r Kontroll ter min in der Z.___ mehr vereinbart wurde (Urk. 11/88/10). 5.
5.1
Gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 1 3. Januar 2011 ging die Beschwerde gegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung aus (vgl. Urk. 11/29/4f.), woraus sie einen Invaliditätsgrad von 50 % berechnete (Beschluss vom 2 7. April 2011, Urk. 11/33), was sie gestützt auf die revisions rechtlichen Abklärungen zu Händen des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV am 1 8. Februar 2016 bestätigte (Urk. 11/60). 5.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass nunmehr eine Arbeits un fähigkeit von 100 % bestehe, weil zusätzlich zu seinen früheren gesundheitli chen Einschränkungen psychische Beschwerden bestünden, welche erst nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetreten seien (Urk. 1 S. 2-3). Es ist daher zu prüfen, ob seit der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk.
11/32), welche zeitlicher Aus gangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet (BGE
133 V 108 E. 5.1), das Vorhandensein einer erheblichen Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse dergestalt glaubhaft gemacht worden ist, dass zu min dest Anhaltspunkte für den Eintritt eines neuen Versicherungsfalls vor l ie gen.
5.3
Zur Begründung seines Standpunktes verweist de r Beschwerde führer auf die Berichte seiner behandelnden Psychiater und Psychologen im C.___ . In ihren Berichten vom 10. März 2017 und 1 0. März 2018 führte das C.___ jeweils die Diagnose «posttrauma tische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) lang dauernde depressive Episode» mit/bei Status nach Fol t erungen in der Türkei und soziokul turelle Entwurzelung auf (Urk. 11/73/1, Urk. 11/82/1). In ihrer Stellung nahme vom 2 4. April 2018 hielten sie sodann fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Albträumen, Schmerzen im ganzen Körper, Angst, Schreck haftig keit, Hyper vigilanz, Flashbacks und Wiederleben der Gewalt, wenn er die Augen schliesse, leiden würde (Urk. 3/3). In diesem Zusammenhang
führte d er psychia trische Y.___ -Gutachter
Dr. F.___ nach seiner Untersuchung des Beschwerde führers vom 2 4. November 2010 aus, dass beim Beschwerdeführer Symptome einer PTBS im Sinne von anhaltenden Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastungssi tuation durch aufdringliche Nachhallerinnerungen nicht eruierbar seien. Die in seiner Heimat erlebten Misshandlungen dürften sich dennoch zu mindest in den ersten Jahren nach den Ereignissen traumatisierend auf sein emo tionales Erleben ausgewirkt haben. Gegenwärtig sei davon aus zu gehen, dass der B e schwerde führer bei sonst guten Ressourcen und Coping möglichkeiten die ver gangen en Probleme und Schwierigkeiten, auch die trauma tisierenden Ereignisse aus der Heimat, bereits habe überwinden können und diese ihn aus rein psychia trischer Sicht nicht mehr daran hindern würden, einer beruflichen Tätigkeit nach zu gehen (Urk. 11/24/30). Während der stationären Behandlung in der D.___ vom 2 5. April bis 2 6. Mai 201 6 konnte ebenfalls keine PTBS-Symptomatik beobachtet werden (Urk. 11/88/4). Auch im Bericht des C.___ vom 1 0. März 2017 ist - anders als im folgenden Bericht vom 1 0. März 2018 (vgl.
Urk. 11/82/1) - bei den Befunden be ziehungsweise den wiedergegebenen Beschwerden noch nicht von Flash Backs, Hyperarousal (Herzrasen, Schweissausbrüche), Vermeidungsver halten (deutliche Angst vor Intrusionen) die Rede (vgl.
Urk. 11/73/ 1-2). Im Bericht vom 1 0. März 2018 hielten Dr. L.___ und Dr. K.___ fest, dass e s seit dem Jahr 2011 wegen der zusätzlich bestehenden klaren und im Verlauf bisher nicht überwindbaren Depression sowie der Voll symptomatik einer PTBS, einhergehend mit Ängsten und Motivationslosigkeit, zu einer wesentlichen Verschlechterung
des Zustandes des Bes chwerdeführers ge kommen sei (Urk. 11/82/2). Auf die vorgehenden Berichte - auch den Bericht des C.___ vom 1 0. März 2017 (Urk.
11/73) - nahmen sie aber keinen Bezug. Sie be gründeten nicht, weshalb beim Beschwerdeführer nunmehr eine PTBS vor liegt, obschon die Psychiater, die den Beschwerdeführer zuvor untersucht und behan delt haben, keine solche Diagnose gestellt haben beziehungsweise keine ent sprechen den Befunde erhoben haben (vgl.
Urk. 11/24/30, Urk. 11/88/4). Gleiches gilt für die Stellungnahme des C.___ vom 2 4. April 2018 (Urk. 3/3). Dr. L.___ und Dr. K.___ nahmen in ihrem Bericht vom 1 0. März 2018 einzig Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 11/82/1-2). Die subjek tiven Angaben des Beschwerde führers allein lassen aber nicht auf das Vorliegen einer PTBS schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E.
4.1.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 1993 beziehungsweise 2001 auf der Grundlage zweier Vorgespräche am 2. Oktober 2015 und 1 2. Januar 2016 (Urk. 11/73) die Behauptung, es seien deutliche Anzeichen einer Verschlechterung des Zustandes seit April 2011 vorhanden, nicht glaubhaft ist. Mit den Berichten des C.___ konnte der Beschwerdeführer mithin nicht glaubhaft machen, dass sei t der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) neu eine die Arbeitsfähigkeit wesentlich ein schränkende
PTBS aufgetreten ist . 5. 4
Des Weiteren ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen einer schweren depressiven Episode vom 2 5. April bis 2 6. Mai 2016 in der D.___ in Behandlung war (Urk. 11/88/1). Laut dem im Bericht der D.___
wiedergegeben Angaben des Beschwerdeführers kam es im Jahr 2001 nach der Einreise in die Schweiz zu einer ersten depressiven Episode mit ausgeprägten Suizidgedanken. Damals sei es ohne Behandlung wieder zu einer Remission gekommen (Urk. 11/88/2). In der D.___ stellte sich durch die Einnahme von Antidepressiva eine Besserung ein (Urk. 11/88/5).
Dies gilt offenbar auch für die Ende 2004 erlittene depressive Epi sode (vgl. E. 4.1.3), da im Zeitpunkt der Begutachtung keine eigenständige psychiatrische Diagnose (mehr) festzustellen war beziehungsweise die psychi schen Beschwer den zu keiner höheren Arbeitsunfähigkeit führten (E. 4.1.2). Mit Blick darauf ver mag die Aussage von Dr. L.___ und Dr. K.___, wonach die Depression des Beschwerdeführers bisher «unüber wind bar» gewesen sei (Urk.
11/82/2), nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt sodann, dass sich der Beschwerdeführer laut den behandelnden Ärzten am 2 5. April 2016 deswegen zur Behandlung in die D.___ begab, weil es wegen psychosozialer Belastungsfaktoren (soziokul turelle Entwur zelung) zu einem Wiederaufleben der depressive n Symptomatik ge kommen war (Urk. 11/88/1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditäts fremden Elementen bestehende Folgen des Gesundheits schadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folge zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen) . Die behandelnden Fachpersonen der D.___ führten denn auch aus, dass der Fokus in den Gesprächen auf der Erfassung möglicherweise depressionsauslösender und aufrechterhaltender Faktoren gelegen habe. Es habe sich gezeigt, dass die unzureichende Integration ein bedeutender ätiologischer Faktor für die Depression sei. Sie empfahlen - nebst medikamentöser Weiterbehandlung und supportiver Gespräche, gegebenenfalls PTBS-Behandlung - die Beachtung der sozialen Aspekte, wie Aufbau einer Tagesstruktur, Erhöhung des Pensums der Freiwilligenarbeit sowie einen Deutschkurs (Urk. 11/88/4
f.). Demnach steht vorliegend die psychosoziale Belastungssituation durch Migration im Vorder grund und ist eine neu eingetretene, krankheitsbedingte vollständige Arbeitsun fähigkeit nicht dargetan. Deswegen ist eine wesentliche Verände rung seit der Leistungs ablehnung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) nicht glaubhaft gemacht worden. 5. 5
Der für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin tätige med. pract. M.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinen Stel lung nahme vom 22. März und 3. Juli 2018 zusammengefasst fest, dass sich in den der Beschwerdegegnerin nach der Neuanmeldung vom 1 5. April 2015
(Urk. 11/43) eingereichten Berichten keine Hinweise für neue Diagnosen oder eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers finden lassen würden.
Neurologischerseits sei der Zustand unverändert (Urk. 11/80/3,
Urk. 11/90/4). Nach Lage der Akten erweist sich diese Beurteilung als schlüssig und überzeugend. 5. 6
Mit den nach
beziehungsweise mit der Neuanmeldung vom
23. Juni 2017 (Urk. 11/74) beziehungsweise
12. Februar 2018 (Urk. 11/77) eingereichten Arzt berichten konnte der Beschwer deführer somit nicht glaubhaft machen, dass sich seit der Verfügung vom 2 6. April 2011 (Urk. 11/32) etwas Relevantes verändert hätte. Die Beschwerde gegnerin ist daher
zu Recht nicht auf sein neue s Leistung s begehren eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1
Weil die Voraussetzungen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver siche rungs gericht, GSVGer) erfüllt sind (vgl. Urk. 9, Urk. 13), ist dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15 . November 201 8 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1) zu entsprechen. 6.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 6.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin zu weisen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 15. August 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der
angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher