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IV.2018.00644

Nichteintreten auf neues Gesuch, da trotz Verschlechterung keine Ansprüche im Raum stehen.

Zürich SozVersG · 2019-01-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1982 geborene X.___ absolvierte in Deutschland eine neun monatige Lehre in einem Restaurant und erlangte 2007 den Fähigkeitsausweis der Industrie-

und Handelskammer. Er arbeitete zuletzt bis Juli 2015 als Chef de Rang in einem Restaurant.

A m 22 . September 201 6

(Urk. 9/1) meldete er sich unter Hinweis auf somatische Leiden (HIV-Infektion, akuter Vestibularisausfall links, isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie, neurokardio gene Synkope) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 3 . April 201 7 (Urk. 9 / 26) wies sie das Leistungsbegehren ab. 1.2

Am 1 . März 201 8 (Urk. 9 / 29) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie und eine Arbeits hyper tonie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 33, Urk. 9/37 und Urk. 9/48) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. Juli 201 8 (Urk.

2) auf das Leistungsbegehren mangels Vorbringen s neuer medizinischer Tatsachen nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2018 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten sowie allfällige Eingliederungsansprüche nach Abklärung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. September 2018 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 2.

V orliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsansprüchen ist mangels Anfech tungs gegenstandes nicht einzutreten (vgl. E. 1. 4 hiervor) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 11. Juli 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass keine wesentlichen Ver änderungen in der beruflichen oder medizinischen Situation des Beschwerde füh rers h ätt en festgestellt werden können (zum Beispiel keine neue Diagnose, keine neuen Befunde). Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen hervor ge bracht worden (S. 2). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs be gehren nicht eintrete, da ärztliche Berichte vorlägen, die belegen würden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine Verschlech terung sei klar ausgewiesen. Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung müsse auf das Leistungsbegehren eingetreten werden (S. 5 f.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

1. März 2018 (Urk. 9/29) eingetreten ist . 4 . 4.1

Der am

15. November

3. April 2017 (Urk. 9/26) verfügten Leistungsverweigerung lagen folgende medizinische Berichte zugrunde (vgl. Urk. 9 / 17 S. 2-4): 4.2

Oberärztin Dr. Z.___ und Assistenzärztin A.___ vom Univer si tären Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopath ie, Erstdiagnose 16. Oktober 2015 - Befall aller apikalen Segmente und midventrikulär bis nach lateral reichend - normale linksventrikuläre Auswurffraktion, EF 54

% - keine myokardia le Fibrose, normaler Abgang der Koronarien (Herz-MRI vom 18. November 2015) - eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (134 Watt, 67

% des Sollwerts) - AKTUELL: Thoraxschmerzen unklarer Genese, differentialdiagnostisch:

am ehesten muskuloskelettal - Neurokardiogene Synkope am 17. November 2016 - HIV-Infektion, CDC Stadium A1, Erstdiagnose 10. August 2015 - Reaktive Lues -S erologie, Erstdiagnose 31. August 2015 - Akuter Vestibularisausfall links am 22. Oktober 2015 - Differentialdiagnose : Neuronitis vestibularis luetica - cCT 24. Oktober 2015: keine Hirndruckzeichen, keine Blutung, kein Liquorstau - Liquor 24. Oktober 2015: ZZ<1, Protein normal, Eröffnungsdruck 17cmH2O, HIV nicht nachweisbar, TPHA nicht reaktiv

Dr. Z.___ und A.___

führten aus, in Zusammenschau aller Befunde zeige sich hinsichtlich der Kardiomyo pathie ein erfreulich stabiler Befund, und empfahlen dem Beschwerdeführer keinen kompetitiven Sport auszuüben, auf schwere isometrische Übungen zu verzichten sowie eine Echokardiographie alle drei bis fünf Jahre durchführen zu lassen, da sich Kardiomyopathien in jedem Lebensalter manifestieren könnten (S . 5). Nach durchgeführtem Koro-CT konnten sie eine ischämische Genese der Beschwerden sowie ebenfalls eine Koronara no malie ausschliessen (vgl. Urk. 9/9/13-14 S. 2) und mit Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 9/9/1-5) stellte A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.3

Mit undatiertem Bericht unter Hinweis auf die letzte Kontrolle am 5. Dezember 2016 (Urk. 9/12) führte Dr. C.___ von der Klinik für Infektionskrank hei ten des B.___ aus, dass aus infektiologischer Sicht keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden, diese dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar und seine Leistungsfähigkeit nicht vermindert sei (S. 2 f.) 4.4

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom

3. April 2017 (Urk. 9/26),

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe und ihm seine bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aufgrund der Sachlage seien die Voraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung nicht gegeben (S. 1). 5 .

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht von Oberärztin Dr. D.___ vom B.___ vom 20. Juni 2018 (Urk.

9/45) auf.

Im Vergleich zum Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) verwies sie auf eine leicht eingeschränkte Auswurffraktion (45-50 %) sowie eine eingeschränkte rechts ventrikuläre Funktion und am 24. August 2017 auf ein erstmaliges Fest stellen einer Abeitshypertonie (samt Medikation).

Sie hielt fest, im Verlauf des Jahres sei es zur Abnahme der Auswurfleistung sowohl der rechten als auch der linken Pum pkammer gekommen. In den wieder holten Belastungstests habe sie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gesehen, welche sich durch die Teilnahme an der ambulanten kardialen Rehabilitation nur wenig verbessern lasse. Hinzu komme ein neu diagnostizierter Bluthochdruck, der einer medikamentösen Therapie bedürfe. Unter körperlicher Belastung steige der Blutdruck überproportional an, was sich klinisch mit massivem Schwindel mani festiere.

Zusammenfassen d sei es sicherlich so, dass eine verlässliche vollzeitige Ausübung des gelernten Berufes in der Gastronomie aufgrund des hohen Stress-Levels und körperlicher Anforderungen nicht längerfristig umsetzbar sei. Es seien bereits mehrere Versuche gescheitert. Sollte der Beschwerdeführer diesen Beruf weiterhin ausüben, so sei er aufgrund der notwendigen Ruhepausen zu 50 % arbeitsfähig.

Aus medizinischer Sicht sei eine Umschulung in einen Beruf, der körperlich weniger fordernd sei und grösstenteils sitzende Tätigkeiten beinhalte, vollkommen zu unterstützen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik der zu Grunde liegenden Herzerkrankung. Eine sitzende Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen wäre zu 100 % umsetzbar. 6. 6.1

Aufgrund des neusten B.___ -Berichtes ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat. Neu findet sich im Gegen satz zur erstmaligen Leistungsverweigerung keine normale, sondern eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion von 45-50 % statt bislang 54 % . Neu wurde n auch eine Einschränkung der rechtsventrikulären Auswurffraktion und eine Arbeitshypertonie erwähnt, die erstmals am 24. August 2017 und damit nach Erlass der ursprünglich leistungsverweigernden Verfügung festgestellt worden war. 6.2

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 6.3 6.3.1

In Bezug auf einen Rentenanspruch ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte bei intakter Gesundheit zuletzt ein Einkommen von höchstens Fr. 4'600.-- pro Monat erzielt (Wert 2016, Urk. 9/7/4), was (x 13) Fr. 59'800.-- pro Jahr entspricht. Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Sein Ein wand, wonach aus dem Arztbericht des B.___ lediglich hervorgehe, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, in welcher Höhe eine adap tierte Tätigkeit möglich sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (Urk. 1 S. 5) entspricht wohl einem Missverständnis, wurde doch diese Frage klar beantwortet. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1, einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden sowie die Nominallohnentwicklung bis ins identische Jahr 2016 - ein Einkommen von Fr. 67'033.-- erzielen können (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 104.1; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeits zeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % liegt das Invalideneinkommen über dem Valideneinkommen und besteht keine Invalidität. 6.3.2

Der Beschwerdeführer beantragte indes das Eintreten auf die Neuanmeldung gar nicht im Hinblick auf Renten-, sondern auf Eingliederungsansprüche. Hierzu ergibt sich, dass bereits von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmenhaben können.

Bei attestierter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen, welche offenkundig nicht zu einer Invalidität führt, ist nicht zu ersehen, welche Eingliederungsansprüche in Frage stehen könnten. Damit wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gesund heitliche Verschlechterung zu einem Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen führen könnte. Dem Beschwerdeführer droht namentlich keine Invalidi tät, vorbehältlich einer gesundheitlichen Verschlechterung, welche im Rahmen eines erneuten Neuanmeldeverfahrens zu prüfen wäre. 6.4

Damit steht fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, diese jedoch - auch wenn sie sich im Rahmen von vertieften Abklärungen bestätigen sollte - nicht zu einem Leistungsanspruch führen kann. Die leistungs ab weisende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich demgemäss im Ergeb nis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über da s So zial ver siche rungsgericht, GSVGer), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss

die unentgelt liche Prozessführung zu bewilligen .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Die se sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge der zu bewillig en den unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ].

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.3.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 2.

V orliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsansprüchen ist mangels Anfech tungs gegenstandes nicht einzutreten (vgl. E. 1. 4 hiervor) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 11. Juli 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass keine wesentlichen Ver änderungen in der beruflichen oder medizinischen Situation des Beschwerde füh rers h ätt en festgestellt werden können (zum Beispiel keine neue Diagnose, keine neuen Befunde). Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen hervor ge bracht worden (S. 2). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs be gehren nicht eintrete, da ärztliche Berichte vorlägen, die belegen würden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine Verschlech terung sei klar ausgewiesen. Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung müsse auf das Leistungsbegehren eingetreten werden (S. 5 f.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

1. März 2018 (Urk. 9/29) eingetreten ist . 4 . 4.1

Der am

15. November

3. April 2017 (Urk. 9/26) verfügten Leistungsverweigerung lagen folgende medizinische Berichte zugrunde (vgl. Urk.

E. 6 (Urk. 9/1) meldete er sich unter Hinweis auf somatische Leiden (HIV-Infektion, akuter Vestibularisausfall links, isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie, neurokardio gene Synkope) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 3 . April 201

E. 6.1 Aufgrund des neusten B.___ -Berichtes ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat. Neu findet sich im Gegen satz zur erstmaligen Leistungsverweigerung keine normale, sondern eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion von 45-50 % statt bislang 54 % . Neu wurde n auch eine Einschränkung der rechtsventrikulären Auswurffraktion und eine Arbeitshypertonie erwähnt, die erstmals am 24. August 2017 und damit nach Erlass der ursprünglich leistungsverweigernden Verfügung festgestellt worden war.

E. 6.2 Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 6.3.1 In Bezug auf einen Rentenanspruch ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte bei intakter Gesundheit zuletzt ein Einkommen von höchstens Fr. 4'600.-- pro Monat erzielt (Wert 2016, Urk. 9/7/4), was (x 13) Fr. 59'800.-- pro Jahr entspricht. Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Sein Ein wand, wonach aus dem Arztbericht des B.___ lediglich hervorgehe, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, in welcher Höhe eine adap tierte Tätigkeit möglich sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (Urk. 1 S. 5) entspricht wohl einem Missverständnis, wurde doch diese Frage klar beantwortet. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1, einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden sowie die Nominallohnentwicklung bis ins identische Jahr 2016 - ein Einkommen von Fr. 67'033.-- erzielen können (Fr. 5'312.-- x

E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte indes das Eintreten auf die Neuanmeldung gar nicht im Hinblick auf Renten-, sondern auf Eingliederungsansprüche. Hierzu ergibt sich, dass bereits von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmenhaben können.

Bei attestierter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen, welche offenkundig nicht zu einer Invalidität führt, ist nicht zu ersehen, welche Eingliederungsansprüche in Frage stehen könnten. Damit wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gesund heitliche Verschlechterung zu einem Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen führen könnte. Dem Beschwerdeführer droht namentlich keine Invalidi tät, vorbehältlich einer gesundheitlichen Verschlechterung, welche im Rahmen eines erneuten Neuanmeldeverfahrens zu prüfen wäre.

E. 6.4 Damit steht fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, diese jedoch - auch wenn sie sich im Rahmen von vertieften Abklärungen bestätigen sollte - nicht zu einem Leistungsanspruch führen kann. Die leistungs ab weisende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich demgemäss im Ergeb nis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über da s So zial ver siche rungsgericht, GSVGer), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss

die unentgelt liche Prozessführung zu bewilligen .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Die se sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge der zu bewillig en den unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss §

E. 7 (Urk. 9 / 26) wies sie das Leistungsbegehren ab.

E. 8 ATSG) sind.

E. 9 / 17 S. 2-4): 4.2

Oberärztin Dr. Z.___ und Assistenzärztin A.___ vom Univer si tären Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopath ie, Erstdiagnose 16. Oktober 2015 - Befall aller apikalen Segmente und midventrikulär bis nach lateral reichend - normale linksventrikuläre Auswurffraktion, EF 54

% - keine myokardia le Fibrose, normaler Abgang der Koronarien (Herz-MRI vom 18. November 2015) - eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (134 Watt, 67

% des Sollwerts) - AKTUELL: Thoraxschmerzen unklarer Genese, differentialdiagnostisch:

am ehesten muskuloskelettal - Neurokardiogene Synkope am 17. November 2016 - HIV-Infektion, CDC Stadium A1, Erstdiagnose 10. August 2015 - Reaktive Lues -S erologie, Erstdiagnose 31. August 2015 - Akuter Vestibularisausfall links am 22. Oktober 2015 - Differentialdiagnose : Neuronitis vestibularis luetica - cCT 24. Oktober 2015: keine Hirndruckzeichen, keine Blutung, kein Liquorstau - Liquor 24. Oktober 2015: ZZ<1, Protein normal, Eröffnungsdruck 17cmH2O, HIV nicht nachweisbar, TPHA nicht reaktiv

Dr. Z.___ und A.___

führten aus, in Zusammenschau aller Befunde zeige sich hinsichtlich der Kardiomyo pathie ein erfreulich stabiler Befund, und empfahlen dem Beschwerdeführer keinen kompetitiven Sport auszuüben, auf schwere isometrische Übungen zu verzichten sowie eine Echokardiographie alle drei bis fünf Jahre durchführen zu lassen, da sich Kardiomyopathien in jedem Lebensalter manifestieren könnten (S . 5). Nach durchgeführtem Koro-CT konnten sie eine ischämische Genese der Beschwerden sowie ebenfalls eine Koronara no malie ausschliessen (vgl. Urk. 9/9/13-14 S. 2) und mit Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 9/9/1-5) stellte A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.3

Mit undatiertem Bericht unter Hinweis auf die letzte Kontrolle am 5. Dezember 2016 (Urk. 9/12) führte Dr. C.___ von der Klinik für Infektionskrank hei ten des B.___ aus, dass aus infektiologischer Sicht keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden, diese dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar und seine Leistungsfähigkeit nicht vermindert sei (S. 2 f.) 4.4

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom

3. April 2017 (Urk. 9/26),

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe und ihm seine bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aufgrund der Sachlage seien die Voraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung nicht gegeben (S. 1). 5 .

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht von Oberärztin Dr. D.___ vom B.___ vom 20. Juni 2018 (Urk.

9/45) auf.

Im Vergleich zum Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) verwies sie auf eine leicht eingeschränkte Auswurffraktion (45-50 %) sowie eine eingeschränkte rechts ventrikuläre Funktion und am 24. August 2017 auf ein erstmaliges Fest stellen einer Abeitshypertonie (samt Medikation).

Sie hielt fest, im Verlauf des Jahres sei es zur Abnahme der Auswurfleistung sowohl der rechten als auch der linken Pum pkammer gekommen. In den wieder holten Belastungstests habe sie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gesehen, welche sich durch die Teilnahme an der ambulanten kardialen Rehabilitation nur wenig verbessern lasse. Hinzu komme ein neu diagnostizierter Bluthochdruck, der einer medikamentösen Therapie bedürfe. Unter körperlicher Belastung steige der Blutdruck überproportional an, was sich klinisch mit massivem Schwindel mani festiere.

Zusammenfassen d sei es sicherlich so, dass eine verlässliche vollzeitige Ausübung des gelernten Berufes in der Gastronomie aufgrund des hohen Stress-Levels und körperlicher Anforderungen nicht längerfristig umsetzbar sei. Es seien bereits mehrere Versuche gescheitert. Sollte der Beschwerdeführer diesen Beruf weiterhin ausüben, so sei er aufgrund der notwendigen Ruhepausen zu 50 % arbeitsfähig.

Aus medizinischer Sicht sei eine Umschulung in einen Beruf, der körperlich weniger fordernd sei und grösstenteils sitzende Tätigkeiten beinhalte, vollkommen zu unterstützen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik der zu Grunde liegenden Herzerkrankung. Eine sitzende Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen wäre zu 100 % umsetzbar. 6.

E. 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 104.1; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeits zeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % liegt das Invalideneinkommen über dem Valideneinkommen und besteht keine Invalidität.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00644

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

7. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1982 geborene X.___ absolvierte in Deutschland eine neun monatige Lehre in einem Restaurant und erlangte 2007 den Fähigkeitsausweis der Industrie-

und Handelskammer. Er arbeitete zuletzt bis Juli 2015 als Chef de Rang in einem Restaurant.

A m 22 . September 201 6

(Urk. 9/1) meldete er sich unter Hinweis auf somatische Leiden (HIV-Infektion, akuter Vestibularisausfall links, isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie, neurokardio gene Synkope) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 3 . April 201 7 (Urk. 9 / 26) wies sie das Leistungsbegehren ab. 1.2

Am 1 . März 201 8 (Urk. 9 / 29) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopathie und eine Arbeits hyper tonie erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9 / 33, Urk. 9/37 und Urk. 9/48) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom

11. Juli 201 8 (Urk.

2) auf das Leistungsbegehren mangels Vorbringen s neuer medizinischer Tatsachen nicht ein. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juli 2018 Beschwerde (Urk.

1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben und es sei auf sein Leistungsbegehren einzutreten sowie allfällige Eingliederungsansprüche nach Abklärung der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung (S. 2).

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 13. September 2018 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. September 2018 (Urk.

10) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben bereich berücksichtigt (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 1.3.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.3.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2

dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 2.

V orliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den Antrag auf Gewährung von Eingliederungsansprüchen ist mangels Anfech tungs gegenstandes nicht einzutreten (vgl. E. 1. 4 hiervor) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete das am 11. Juli 2018 (Urk. 2) verfügte Nicht eintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass keine wesentlichen Ver änderungen in der beruflichen oder medizinischen Situation des Beschwerde füh rers h ätt en festgestellt werden können (zum Beispiel keine neue Diagnose, keine neuen Befunde). Es seien keine neuen medizinischen Tatsachen hervor ge bracht worden (S. 2). 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Leistungs be gehren nicht eintrete, da ärztliche Berichte vorlägen, die belegen würden, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine Verschlech terung sei klar ausgewiesen. Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung müsse auf das Leistungsbegehren eingetreten werden (S. 5 f.). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

1. März 2018 (Urk. 9/29) eingetreten ist . 4 . 4.1

Der am

15. November

3. April 2017 (Urk. 9/26) verfügten Leistungsverweigerung lagen folgende medizinische Berichte zugrunde (vgl. Urk. 9 / 17 S. 2-4): 4.2

Oberärztin Dr. Z.___ und Assistenzärztin A.___ vom Univer si tären Herzzentrum des Universitätsspitals B.___ nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 f.): - Isolierte linksventrikuläre noncompaction Kardiomyopath ie, Erstdiagnose 16. Oktober 2015 - Befall aller apikalen Segmente und midventrikulär bis nach lateral reichend - normale linksventrikuläre Auswurffraktion, EF 54

% - keine myokardia le Fibrose, normaler Abgang der Koronarien (Herz-MRI vom 18. November 2015) - eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (134 Watt, 67

% des Sollwerts) - AKTUELL: Thoraxschmerzen unklarer Genese, differentialdiagnostisch:

am ehesten muskuloskelettal - Neurokardiogene Synkope am 17. November 2016 - HIV-Infektion, CDC Stadium A1, Erstdiagnose 10. August 2015 - Reaktive Lues -S erologie, Erstdiagnose 31. August 2015 - Akuter Vestibularisausfall links am 22. Oktober 2015 - Differentialdiagnose : Neuronitis vestibularis luetica - cCT 24. Oktober 2015: keine Hirndruckzeichen, keine Blutung, kein Liquorstau - Liquor 24. Oktober 2015: ZZ<1, Protein normal, Eröffnungsdruck 17cmH2O, HIV nicht nachweisbar, TPHA nicht reaktiv

Dr. Z.___ und A.___

führten aus, in Zusammenschau aller Befunde zeige sich hinsichtlich der Kardiomyo pathie ein erfreulich stabiler Befund, und empfahlen dem Beschwerdeführer keinen kompetitiven Sport auszuüben, auf schwere isometrische Übungen zu verzichten sowie eine Echokardiographie alle drei bis fünf Jahre durchführen zu lassen, da sich Kardiomyopathien in jedem Lebensalter manifestieren könnten (S . 5). Nach durchgeführtem Koro-CT konnten sie eine ischämische Genese der Beschwerden sowie ebenfalls eine Koronara no malie ausschliessen (vgl. Urk. 9/9/13-14 S. 2) und mit Bericht vom 3. November 2016 (Urk. 9/9/1-5) stellte A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.3

Mit undatiertem Bericht unter Hinweis auf die letzte Kontrolle am 5. Dezember 2016 (Urk. 9/12) führte Dr. C.___ von der Klinik für Infektionskrank hei ten des B.___ aus, dass aus infektiologischer Sicht keine Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit bestünden, diese dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbar und seine Leistungsfähigkeit nicht vermindert sei (S. 2 f.) 4.4

Die Beschwerdegegnerin erwog in der Verfügung vom

3. April 2017 (Urk. 9/26),

ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers keine länger andauernde oder bleibende Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit habe und ihm seine bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Aufgrund der Sachlage seien die Voraussetzungen für Leis tungen der Invalidenversicherung nicht gegeben (S. 1). 5 .

Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens legte der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht von Oberärztin Dr. D.___ vom B.___ vom 20. Juni 2018 (Urk.

9/45) auf.

Im Vergleich zum Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 9/9/6-12) verwies sie auf eine leicht eingeschränkte Auswurffraktion (45-50 %) sowie eine eingeschränkte rechts ventrikuläre Funktion und am 24. August 2017 auf ein erstmaliges Fest stellen einer Abeitshypertonie (samt Medikation).

Sie hielt fest, im Verlauf des Jahres sei es zur Abnahme der Auswurfleistung sowohl der rechten als auch der linken Pum pkammer gekommen. In den wieder holten Belastungstests habe sie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gesehen, welche sich durch die Teilnahme an der ambulanten kardialen Rehabilitation nur wenig verbessern lasse. Hinzu komme ein neu diagnostizierter Bluthochdruck, der einer medikamentösen Therapie bedürfe. Unter körperlicher Belastung steige der Blutdruck überproportional an, was sich klinisch mit massivem Schwindel mani festiere.

Zusammenfassen d sei es sicherlich so, dass eine verlässliche vollzeitige Ausübung des gelernten Berufes in der Gastronomie aufgrund des hohen Stress-Levels und körperlicher Anforderungen nicht längerfristig umsetzbar sei. Es seien bereits mehrere Versuche gescheitert. Sollte der Beschwerdeführer diesen Beruf weiterhin ausüben, so sei er aufgrund der notwendigen Ruhepausen zu 50 % arbeitsfähig.

Aus medizinischer Sicht sei eine Umschulung in einen Beruf, der körperlich weniger fordernd sei und grösstenteils sitzende Tätigkeiten beinhalte, vollkommen zu unterstützen, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der aktuellen Dynamik der zu Grunde liegenden Herzerkrankung. Eine sitzende Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen wäre zu 100 % umsetzbar. 6. 6.1

Aufgrund des neusten B.___ -Berichtes ist offenkundig glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert hat. Neu findet sich im Gegen satz zur erstmaligen Leistungsverweigerung keine normale, sondern eine leicht eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion von 45-50 % statt bislang 54 % . Neu wurde n auch eine Einschränkung der rechtsventrikulären Auswurffraktion und eine Arbeitshypertonie erwähnt, die erstmals am 24. August 2017 und damit nach Erlass der ursprünglich leistungsverweigernden Verfügung festgestellt worden war. 6.2

Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der ver sicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 6.3 6.3.1

In Bezug auf einen Rentenanspruch ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hätte bei intakter Gesundheit zuletzt ein Einkommen von höchstens Fr. 4'600.-- pro Monat erzielt (Wert 2016, Urk. 9/7/4), was (x 13) Fr. 59'800.-- pro Jahr entspricht. Der Beschwerdeführer ist nach den vorliegenden Berichten in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig. Sein Ein wand, wonach aus dem Arztbericht des B.___ lediglich hervorgehe, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, in welcher Höhe eine adap tierte Tätigkeit möglich sei, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden (Urk. 1 S. 5) entspricht wohl einem Missverständnis, wurde doch diese Frage klar beantwortet. Damit hätte er - ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 TA1, einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) von Fr. 5'312.-- angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit von 41.7 Wochen stunden sowie die Nominallohnentwicklung bis ins identische Jahr 2016 - ein Einkommen von Fr. 67'033.-- erzielen können (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 x 104.1; Lohnentwicklung Männer, T 1.1.10 sowie Betriebsübliche Arbeits zeit T03.02.03.01.04.01). Selbst bei Gewährung eines - nicht näher geprüften - Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % liegt das Invalideneinkommen über dem Valideneinkommen und besteht keine Invalidität. 6.3.2

Der Beschwerdeführer beantragte indes das Eintreten auf die Neuanmeldung gar nicht im Hinblick auf Renten-, sondern auf Eingliederungsansprüche. Hierzu ergibt sich, dass bereits von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmenhaben können.

Bei attestierter vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit ohne ausserordentliche körperliche Anforderungen, welche offenkundig nicht zu einer Invalidität führt, ist nicht zu ersehen, welche Eingliederungsansprüche in Frage stehen könnten. Damit wurde auch nicht glaubhaft gemacht, dass die gesund heitliche Verschlechterung zu einem Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen führen könnte. Dem Beschwerdeführer droht namentlich keine Invalidi tät, vorbehältlich einer gesundheitlichen Verschlechterung, welche im Rahmen eines erneuten Neuanmeldeverfahrens zu prüfen wäre. 6.4

Damit steht fest, dass eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde, diese jedoch - auch wenn sie sich im Rahmen von vertieften Abklärungen bestätigen sollte - nicht zu einem Leistungsanspruch führen kann. Die leistungs ab weisende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich demgemäss im Ergeb nis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7.

Da

die

Voraussetzungen erfüllt sind (§ 16 des Gesetzes über da s So zial ver siche rungsgericht, GSVGer), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss

die unentgelt liche Prozessführung zu bewilligen .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Die se sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzu erlegen, infolge der zu bewillig en den unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht erkennt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juli 2018 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. D er Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller