Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, ist Vater einer 2003 ge borenen Tochter (Urk. 8/4 Ziff. 3). Am 2 2. August 2016 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).
D ie Ehe des Versicherten mit Y.___ wurde mit Urteil des Bezirksge richts Winterthur vom 2 2. März 2018 geschieden (Urk. 3/4).
Mit Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 8/67 = Urk. 3/3) sprach die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1.
Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Betreffend Nachzahlung der Kinderrenten auferlegte sie dem Versicherten, dass er der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigung en über die Zahlung von Unterhalts beiträge n an sein Kind für die fehlenden
Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018
nachzureichen habe (Urk. 3/3 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 8/69 = Urk. 2/ 1) legte die IV-St elle namens der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber fest, dass die Kinderrente
unter Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 2 2. März 2018 ab dem 1. April 2018 dem Versicherten ausbezahlt w erde . Mit gleichentags ergangener an Y.___ adressierter Verfügung (Urk. 8/70 = Urk. 2/2) legte die IV-Stelle fest, dass die noch nicht ausgerichteten Kinderrenten betreffend die Zeit bis 3 1. März 2018 an Y.___
ausbezahlt würden, da der Versicherte die geforderten Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht eingereicht habe (Urk. 2/2 S. 1). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2018 betreffend Nachzahlung
von Kinderrente n (Urk. 2/2) . Er beantragte, diese sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Kinderrente n für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 ihm auszubezahlen sei en (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer reichte am 1 2. November 2018 (Urk.
14) eine ergänzende Stellungnahme ein . Eine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 13.
November 2018 zugestellt (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente. 2.2
Die Kinderrente wird grundsätzlich dem Invalidenrentner ausgerichtet, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 9 zu Art. 35).
Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erklären für die Auszahlung der Renten Art. 71 ter
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für sinngemäss anwendbar.
Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV sieht vor: S ind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche A nordnungen bleiben vorbehalten.
Absatz 1 von Art 71 ter AHVV gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 2/2) fest, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung
vom 2 9. Mär z 2018 aufgefordert worden, der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträge n
in den Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die geforderten Bescheinigungen nicht eingereicht . Es stehe ihm die Nachzahlung der Kinderrente n bis zum 3 1. März 2018 für die Monate zu, für welche er nachweise, dass er die Unte rhaltszahlungen geleistet habe (S. 1).
Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Saldoklausel der Scheidungskonvention auch die Unterhaltsbeiträge bis zum 3 1. März 2018 umfasse (Urk. 7 S. 1). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, im Scheidungsurteil vom 2 8. Februar 2018 sei in Ziff. 4 der Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt vereinbart worden, dass die Eltern diejenigen Kosten übernehmen würden, die während der Zeit anfielen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbri ng e . In Ziff. 9 der Vereinbarung sei mit der Saldoklausel festgestellt worden, dass die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Die Saldoklausel bedeute unter anderem, dass keine Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit geschuldet seien. Diese seien geleistet beziehungsweise mit anderen Ansprüchen verrechnet worden. Die Ausgleichskasse habe keine Kompetenz, die Vereinbarung anders auszulegen und der Kindsmutter rückwirkend Kinderrenten auszuzahlen (S. 4 Ziff. 4). Die Ausgleichskasse müsse das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur berücksichtigen (S. 5 Ziff. 5).
Eine Saldoklausel in einem Scheidungsurteil regle auch die Kinderunter halts bei träge, zumindest bis das Kind volljährig sei. Wenn die Kindsmutter der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ihr für das ganze Jahr 2017 Kinder unterhaltsbeiträge bis April 2018 schulde, hätte sie die Saldoklausel nicht unter schreiben dürfen (Urk. 14 S. 1). 3.3
Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der an Y.___ adressierten Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 2/2) ist zu bejahen, da er durch die Auszahlung oder Nichtauszahlung der betreffenden Kinderrenten m ateriell beschwert ist (vgl. Volz in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 53 ff. zu § 13). 3.4
Streitig ist, ob die zur Invalidenrente des Beschwer deführers gehörende Kinder rente diesem für den ganzen Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 inklusive der Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018
nachzuzahlen ist .
Unstreitig ist, dass die Kinderrente a b dem 1. April 2018 d em Beschwerdeführer ausbezahlt wird. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 3/3) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten machte sie
ihm d ie Auflage, dass er die Bezahlung von Unterhaltsbeiträge n an sein Kind für die Monate Juni, Juli, und Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 nach weisen möge.
Gemäss Kontoauszug des Privatkontos vom 7. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer in den genannten Monaten keine Unterhaltsbeiträge bezahlt (Urk. 9/31). Dies ist unbestritten. 4.2
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur
vom 2 2. März 2018 genehmigte Scheidungsvereinbarung regelt unter Ziff. 4 den Kinderunt erhalt. Absatz 3 von Ziff. 4 sieht vor (Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 4): «Z ur Bezahlung der ordentlichen Kinder kosten durch den Vater wird ein auf den Namen beider Parteien lautendes Bank-/oder Postkonto eröffnet, worauf der Vater sämtliche dem Kind zustehenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse einbezahlt . (…)
Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2018 »
Ziff. 9 der Vereinbarung (Saldoklausel) lautet: «Mit Vollzug dies er Vereinbarung sind die Parteie n in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.» 4.3
Gemäss
Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV richtet sich die Nachzahlung von Kinderrenten danach, ob der Versicherte seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind erfüllt hat. Die Saldoklausel, welche Teil der Scheidungsvereinbarung bildet, ist für die Auszahlung der Kinderrente nicht wegweisend. Anspruchsberechtigt am Kinder unterhalt ist gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind, es handelt sich nicht um eine eheliche Forderung, über die im Rahmen der güterrechtlichen Aus einander setzung abgerechnet werden könnte. Die Regelung des Kinderunter halts gemäss Scheidungsvereinbarung gilt ausdrücklich erst ab 1. April 2018. Bei der Ermittlung des rechtmässigen Empfängers der Nachzahlungen der Kinderrente ist auf deren gesetzlichen Zweck abzustellen, nämlich die Deckung von Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes.
Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular «Bescheinigung über Unterhalts bei träge oder Alimentenzahlungen» mit Datum vom 8. Dezember 2017 an, dass die Tochter nicht in seinem Haushalt lebe (Urk. 9/30). Es kann daher davon ausge gangen werden, dass sie bei der Mutter wohnt.
Aus
Art. 71 ter
Abs. 1 und 2 AHVV ergibt sich daher,
dass der nicht rentenberech tigte Elternteil die Bezahlung der Kinderrente für jene Monate fordern kann, für welche es am Nachweis der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge fehlt . Nachdem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die betreffenden Monate vom Beschwer deführer nicht nachgewiesen worden ist, sind die Kinderrenten für die Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018 Y.___ auszubezahlen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffen Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Das Verfahren ist daher kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 ) legte die IV-St elle namens der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber fest, dass die Kinderrente
unter Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 2 2. März 2018 ab dem 1. April 2018 dem Versicherten ausbezahlt w erde . Mit gleichentags ergangener an Y.___ adressierter Verfügung (Urk. 8/70 = Urk. 2/2) legte die IV-Stelle fest, dass die noch nicht ausgerichteten Kinderrenten betreffend die Zeit bis 3 1. März 2018 an Y.___
ausbezahlt würden, da der Versicherte die geforderten Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht eingereicht habe (Urk. 2/2 S. 1).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2018 betreffend Nachzahlung
von Kinderrente n (Urk. 2/2) . Er beantragte, diese sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Kinderrente n für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 ihm auszubezahlen sei en (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer reichte am 1 2. November 2018 (Urk.
14) eine ergänzende Stellungnahme ein . Eine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 13.
November 2018 zugestellt (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente.
E. 2.2 Die Kinderrente wird grundsätzlich dem Invalidenrentner ausgerichtet, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 9 zu Art. 35).
Art. 35 Abs.
E. 4 Satz 3 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erklären für die Auszahlung der Renten Art. 71 ter
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für sinngemäss anwendbar.
Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV sieht vor: S ind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche A nordnungen bleiben vorbehalten.
Absatz 1 von Art 71 ter AHVV gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 2/2) fest, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung
vom 2 9. Mär z 2018 aufgefordert worden, der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträge n
in den Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die geforderten Bescheinigungen nicht eingereicht . Es stehe ihm die Nachzahlung der Kinderrente n bis zum 3 1. März 2018 für die Monate zu, für welche er nachweise, dass er die Unte rhaltszahlungen geleistet habe (S. 1).
Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Saldoklausel der Scheidungskonvention auch die Unterhaltsbeiträge bis zum 3 1. März 2018 umfasse (Urk.
E. 4.1 Mit Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 3/3) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten machte sie
ihm d ie Auflage, dass er die Bezahlung von Unterhaltsbeiträge n an sein Kind für die Monate Juni, Juli, und Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 nach weisen möge.
Gemäss Kontoauszug des Privatkontos vom 7. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer in den genannten Monaten keine Unterhaltsbeiträge bezahlt (Urk. 9/31). Dies ist unbestritten.
E. 4.2 Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur
vom 2 2. März 2018 genehmigte Scheidungsvereinbarung regelt unter Ziff. 4 den Kinderunt erhalt. Absatz 3 von Ziff. 4 sieht vor (Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 4): «Z ur Bezahlung der ordentlichen Kinder kosten durch den Vater wird ein auf den Namen beider Parteien lautendes Bank-/oder Postkonto eröffnet, worauf der Vater sämtliche dem Kind zustehenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse einbezahlt . (…)
Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2018 »
Ziff. 9 der Vereinbarung (Saldoklausel) lautet: «Mit Vollzug dies er Vereinbarung sind die Parteie n in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.»
E. 4.3 Gemäss
Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV richtet sich die Nachzahlung von Kinderrenten danach, ob der Versicherte seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind erfüllt hat. Die Saldoklausel, welche Teil der Scheidungsvereinbarung bildet, ist für die Auszahlung der Kinderrente nicht wegweisend. Anspruchsberechtigt am Kinder unterhalt ist gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind, es handelt sich nicht um eine eheliche Forderung, über die im Rahmen der güterrechtlichen Aus einander setzung abgerechnet werden könnte. Die Regelung des Kinderunter halts gemäss Scheidungsvereinbarung gilt ausdrücklich erst ab 1. April 2018. Bei der Ermittlung des rechtmässigen Empfängers der Nachzahlungen der Kinderrente ist auf deren gesetzlichen Zweck abzustellen, nämlich die Deckung von Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes.
Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular «Bescheinigung über Unterhalts bei träge oder Alimentenzahlungen» mit Datum vom 8. Dezember 2017 an, dass die Tochter nicht in seinem Haushalt lebe (Urk. 9/30). Es kann daher davon ausge gangen werden, dass sie bei der Mutter wohnt.
Aus
Art. 71 ter
Abs. 1 und 2 AHVV ergibt sich daher,
dass der nicht rentenberech tigte Elternteil die Bezahlung der Kinderrente für jene Monate fordern kann, für welche es am Nachweis der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge fehlt . Nachdem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die betreffenden Monate vom Beschwer deführer nicht nachgewiesen worden ist, sind die Kinderrenten für die Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018 Y.___ auszubezahlen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffen Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Das Verfahren ist daher kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger
E. 7 S. 1). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, im Scheidungsurteil vom 2 8. Februar 2018 sei in Ziff. 4 der Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt vereinbart worden, dass die Eltern diejenigen Kosten übernehmen würden, die während der Zeit anfielen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbri ng e . In Ziff.
E. 9 der Vereinbarung sei mit der Saldoklausel festgestellt worden, dass die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Die Saldoklausel bedeute unter anderem, dass keine Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit geschuldet seien. Diese seien geleistet beziehungsweise mit anderen Ansprüchen verrechnet worden. Die Ausgleichskasse habe keine Kompetenz, die Vereinbarung anders auszulegen und der Kindsmutter rückwirkend Kinderrenten auszuzahlen (S. 4 Ziff. 4). Die Ausgleichskasse müsse das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur berücksichtigen (S. 5 Ziff. 5).
Eine Saldoklausel in einem Scheidungsurteil regle auch die Kinderunter halts bei träge, zumindest bis das Kind volljährig sei. Wenn die Kindsmutter der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ihr für das ganze Jahr 2017 Kinder unterhaltsbeiträge bis April 2018 schulde, hätte sie die Saldoklausel nicht unter schreiben dürfen (Urk.
E. 14 S. 1). 3.3
Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der an Y.___ adressierten Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 2/2) ist zu bejahen, da er durch die Auszahlung oder Nichtauszahlung der betreffenden Kinderrenten m ateriell beschwert ist (vgl. Volz in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 53 ff. zu § 13). 3.4
Streitig ist, ob die zur Invalidenrente des Beschwer deführers gehörende Kinder rente diesem für den ganzen Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 inklusive der Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018
nachzuzahlen ist .
Unstreitig ist, dass die Kinderrente a b dem 1. April 2018 d em Beschwerdeführer ausbezahlt wird. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00643
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
28. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, ist Vater einer 2003 ge borenen Tochter (Urk. 8/4 Ziff. 3). Am 2 2. August 2016 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4).
D ie Ehe des Versicherten mit Y.___ wurde mit Urteil des Bezirksge richts Winterthur vom 2 2. März 2018 geschieden (Urk. 3/4).
Mit Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 8/67 = Urk. 3/3) sprach die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten ab dem 1.
Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Betreffend Nachzahlung der Kinderrenten auferlegte sie dem Versicherten, dass er der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigung en über die Zahlung von Unterhalts beiträge n an sein Kind für die fehlenden
Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018
nachzureichen habe (Urk. 3/3 S. 1).
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 8/69 = Urk. 2/ 1) legte die IV-St elle namens der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber fest, dass die Kinderrente
unter Hinweis auf das Scheidungsurteil vom 2 2. März 2018 ab dem 1. April 2018 dem Versicherten ausbezahlt w erde . Mit gleichentags ergangener an Y.___ adressierter Verfügung (Urk. 8/70 = Urk. 2/2) legte die IV-Stelle fest, dass die noch nicht ausgerichteten Kinderrenten betreffend die Zeit bis 3 1. März 2018 an Y.___
ausbezahlt würden, da der Versicherte die geforderten Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht eingereicht habe (Urk. 2/2 S. 1). 2.
Der Versicherte erhob am 2 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. Juni 2018 betreffend Nachzahlung
von Kinderrente n (Urk. 2/2) . Er beantragte, diese sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Kinderrente n für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 ihm auszubezahlen sei en (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2018 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Der Beschwerdeführer reichte am 1 2. November 2018 (Urk.
14) eine ergänzende Stellungnahme ein . Eine Kopie derselben wurde der Beschwerdegegnerin am 13.
November 2018 zugestellt (Urk. 15). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2.1
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinder rente. 2.2
Die Kinderrente wird grundsätzlich dem Invalidenrentner ausgerichtet, da es sich bei ihr um eine akzessorische Leistung zur Invalidenrente handelt (Meyer/Reich muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 9 zu Art. 35).
Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erklären für die Auszahlung der Renten Art. 71 ter
Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für sinngemäss anwendbar.
Art. 71 ter
Abs. 1 AHVV sieht vor: S ind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche A nordnungen bleiben vorbehalten.
Absatz 1 von Art 71 ter AHVV gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 2/2) fest, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung
vom 2 9. Mär z 2018 aufgefordert worden, der zuständigen Ausgleichskasse Bescheinigungen über die Bezahlung von Unterhaltsbeiträge n
in den Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 einzureichen. Der Beschwerdeführer habe die geforderten Bescheinigungen nicht eingereicht . Es stehe ihm die Nachzahlung der Kinderrente n bis zum 3 1. März 2018 für die Monate zu, für welche er nachweise, dass er die Unte rhaltszahlungen geleistet habe (S. 1).
Es könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Saldoklausel der Scheidungskonvention auch die Unterhaltsbeiträge bis zum 3 1. März 2018 umfasse (Urk. 7 S. 1). 3.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, im Scheidungsurteil vom 2 8. Februar 2018 sei in Ziff. 4 der Vereinbarung betreffend Kinderunterhalt vereinbart worden, dass die Eltern diejenigen Kosten übernehmen würden, die während der Zeit anfielen, die die Tochter beim betreuenden Elternteil verbri ng e . In Ziff. 9 der Vereinbarung sei mit der Saldoklausel festgestellt worden, dass die Parteien mit dem Vollzug der Vereinbarung in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2). Die Saldoklausel bedeute unter anderem, dass keine Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit geschuldet seien. Diese seien geleistet beziehungsweise mit anderen Ansprüchen verrechnet worden. Die Ausgleichskasse habe keine Kompetenz, die Vereinbarung anders auszulegen und der Kindsmutter rückwirkend Kinderrenten auszuzahlen (S. 4 Ziff. 4). Die Ausgleichskasse müsse das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur berücksichtigen (S. 5 Ziff. 5).
Eine Saldoklausel in einem Scheidungsurteil regle auch die Kinderunter halts bei träge, zumindest bis das Kind volljährig sei. Wenn die Kindsmutter der Ansicht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer ihr für das ganze Jahr 2017 Kinder unterhaltsbeiträge bis April 2018 schulde, hätte sie die Saldoklausel nicht unter schreiben dürfen (Urk. 14 S. 1). 3.3
Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Anfechtung der an Y.___ adressierten Verfügung vom 1 2. Juni 2018 (Urk. 2/2) ist zu bejahen, da er durch die Auszahlung oder Nichtauszahlung der betreffenden Kinderrenten m ateriell beschwert ist (vgl. Volz in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kant ons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 53 ff. zu § 13). 3.4
Streitig ist, ob die zur Invalidenrente des Beschwer deführers gehörende Kinder rente diesem für den ganzen Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 3 1. März 2018 inklusive der Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018
nachzuzahlen ist .
Unstreitig ist, dass die Kinderrente a b dem 1. April 2018 d em Beschwerdeführer ausbezahlt wird. 4. 4.1
Mit Verfügung vom 2 9. März 2018 (Urk. 3/3) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente mit zugehöriger Kinderrente zu. Hinsichtlich der Nachzahlung der Kinderrenten machte sie
ihm d ie Auflage, dass er die Bezahlung von Unterhaltsbeiträge n an sein Kind für die Monate Juni, Juli, und Oktober 2017 und für Dezember 2017 bis März 2018 nach weisen möge.
Gemäss Kontoauszug des Privatkontos vom 7. Dezember 2017 hat der Beschwerdeführer in den genannten Monaten keine Unterhaltsbeiträge bezahlt (Urk. 9/31). Dies ist unbestritten. 4.2
Die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur
vom 2 2. März 2018 genehmigte Scheidungsvereinbarung regelt unter Ziff. 4 den Kinderunt erhalt. Absatz 3 von Ziff. 4 sieht vor (Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 4): «Z ur Bezahlung der ordentlichen Kinder kosten durch den Vater wird ein auf den Namen beider Parteien lautendes Bank-/oder Postkonto eröffnet, worauf der Vater sämtliche dem Kind zustehenden Kinderrenten der Invalidenversicherung und der Pensionskasse einbezahlt . (…)
Diese Regelung gilt ab dem 1. April 2018 »
Ziff. 9 der Vereinbarung (Saldoklausel) lautet: «Mit Vollzug dies er Vereinbarung sind die Parteie n in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.» 4.3
Gemäss
Art. 71 ter
Abs. 2 AHVV richtet sich die Nachzahlung von Kinderrenten danach, ob der Versicherte seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind erfüllt hat. Die Saldoklausel, welche Teil der Scheidungsvereinbarung bildet, ist für die Auszahlung der Kinderrente nicht wegweisend. Anspruchsberechtigt am Kinder unterhalt ist gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB das Kind, es handelt sich nicht um eine eheliche Forderung, über die im Rahmen der güterrechtlichen Aus einander setzung abgerechnet werden könnte. Die Regelung des Kinderunter halts gemäss Scheidungsvereinbarung gilt ausdrücklich erst ab 1. April 2018. Bei der Ermittlung des rechtmässigen Empfängers der Nachzahlungen der Kinderrente ist auf deren gesetzlichen Zweck abzustellen, nämlich die Deckung von Unterhalts- und Erziehungskosten des Kindes.
Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular «Bescheinigung über Unterhalts bei träge oder Alimentenzahlungen» mit Datum vom 8. Dezember 2017 an, dass die Tochter nicht in seinem Haushalt lebe (Urk. 9/30). Es kann daher davon ausge gangen werden, dass sie bei der Mutter wohnt.
Aus
Art. 71 ter
Abs. 1 und 2 AHVV ergibt sich daher,
dass der nicht rentenberech tigte Elternteil die Bezahlung der Kinderrente für jene Monate fordern kann, für welche es am Nachweis der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge fehlt . Nachdem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die betreffenden Monate vom Beschwer deführer nicht nachgewiesen worden ist, sind die Kinderrenten für die Monate Juni, Juli, Oktober 2017 und Dezember 2017 bis März 2018 Y.___ auszubezahlen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffen Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen (BGE 129 V 362 E. 2). Das Verfahren ist daher kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger