opencaselaw.ch

IV.2018.00637

Kein Anspruch auf Übernahme von Beinorthesen als Hilfsmittel; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, erhielt im Zusammenhang mit den Geburtsge brechen Ziff. 387 und 390 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebre chen ( GgV -Anhang) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 5/62).

Die Mutter der Versicherten beantragte im

Dezember 2017 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Übernahme von Unterschen kel-Orthesen (linke und rechte Seite) als Hi lfsmittel ( Urk. 5/269 S. 1 ). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht und eine

f achtechnische Beurteilung des

Y.___ ( Urk. 5/270/3-4, Urk. 5/27 2 ) ein. Am 3 0. Januar 2018 ( Urk. 5/273) erliess sie den Vorbescheid. Die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ) brachte als Krankenversicherer dagegen Einwände ( Urk. 5/278) vor. Am 2 5. Juni 2018 ( Urk. 5/287) erfolgte eine weitere Stellung nahme des

Y.___ .

Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 5/288 = Urk. 2 /1 ) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen ab. 2.

Die Swica erhob am 2 0. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen und der Swica die dafür erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 9. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 1. April 2019 ersuchte das Gericht Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes,

A.___ , um eine Stellungnahme ( Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1). Dr. Z.___

nahm am 2 4. April 2019 ( Urk. 10) zu den Schreiben des Y.___ Stellung.

Am 6. Mai 2019 ( Urk.

12) informierte die Beschwerdegegnerin das hiesige Ge richt, dass die Versicherte am 1 1. April 2019 verstorben ist. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Nach dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI, Stand: 1. Januar 2019) hat eine steh- beziehungsweise geh unfähige versicherte Person nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzliche geschützten Zweck (Selbstsorge, unselbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte, dass es sich bezüglich der Unterschenkel-Or thesen um ein Hilfsmittel

handle. Sie stellte fest, die Versicherte trage seit Jahren Unterschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfähig . Die Orthesen würden nur noch währen d der Physiotherapie u nd bei Aufenthalten im Stehbett

verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfs mittel. Da die Versicherte das 2 0. Altersjahr überschritten habe, bestehe kein An recht auf ein Behandlungsgerät ( Urk. 2 /1 S. 2 oben).

Das Hauptziel der beantragten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Gemäss KHMI Ziff. 2.1 HVI Rz 1/17 bestehe nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzlich geschützten Zweck erfülle . Dabei handle es um die Selbstsorge, die selbständige Fortbewegung und die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ( Urk. 2/1 S. 2 Mitte). Mit den strei tigen Orthesen werde weder eine eigentliche Selbstsorge , noch eine selbständige Fortbewegung, noch die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt direkt ge währleistet ( Urk. 4 S. 1 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, ob es sich bei den Orthesen um ein Hilfs mittel oder ein Behandlungsgerät handle ,

sei eine medizinische Frage. Diese sei von Dr. Z.___ ausdrücklich beantwortet worden. Gemäss Dr. Z.___ würden die Or thesen für verschiedene Transfers sowie für das Stehen benötigt. Dabei handle es sich um Funktionen und nicht um medizinische Behandlungen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Unterschen kel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen hat. 3. 3.1

Die Versicherte erhielt aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 390 GgV -Anhang Leistungen der Invalidenversicherung. Nebst den Geburtsgebrechen wur de n

eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen nach prä-/peri nataler Hirnschädigung mit schwerster Intelligenzminderung und Tet a rparese diagnosti ziert ( Urk. 5/153 S. 1 lit . A). 3.2

Dr. Z.___ antwortete im Bericht vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 5/270/3-4) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Knick-Senkfüsse beidseits bei rechtsbetonter Tetraparese - symptomatische Epilepsie mit fokal tonischen und sekundär generalisiert tonisch klonischen Anfällen unklarer Ätiologie - rechtsbetonte spastische Tetraparese - schwerste Intelligenzminderung - neurogene rechtskonvexe Skoliose - mechanische Onychodystrophie und Onycholyse bei Spastik der Hände

Die Beschwerdegegnerin stellte dem behandelnden Arzt die Frage, ob es sich bei den Unterschenkel-Orthesen (linke und rechte Seite) um ein Behandlungsgerät oder ein Hilfsmittel handle. Dr. Z.___ antwortete, es handle sich um ein Hilfsmittel. Die Patientin sei noch steh- und transferfähig und benötige die Orthese für diesen Zweck. Das Hilfsmittel müsse voraussichtlich lebenslang, mindestens aber ein Jahr getragen werden (S. 1 unten).

Die bestehenden Orthesen seien aufgebraucht, funktionierten aber gut. Diese wür den zum Stehen und für den Transfer benötigt (S. 1 Ziff. 2.2). Die Patientin sei weiterhin auf Unterschenkel-Orthesen beidseits ohne Gelenke angewiesen für Transfers und zum Stehen. Eine neue Versorgung, möglichst in gleicher Bauweise, sei indiziert (S. 2 Ziff. 2.4). 3.3

B.___ , Orthopädietechniker, Fachtechnische Beurteilung, Y.___ , nahm am 2 9. Januar 2018 ( Urk. 5/272) zuhanden der Be schwerdegegnerin Stellung. Er führte aus, die Versicherte trage seit Jahren Un terschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfäig und die Orthesen würden nur noch während der Physiotherapie und bei Aufenthalten im Stehbett verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfs mittel. 3.4

C.___ , Orthopädist, Y.___ , führte im Schreiben vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 5/287) aus, Hauptziel der beantragten Versorgung sei es , den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Die Versicherte sei weder geh- noch stehfähig. Nach dem Kreisschreiben KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17 bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme.

3.5

Dr. Z.___ nahm am 2 4. April 2019 ( Urk.

10) Stellung zu den Schreiben des Y.___ . Er führte aus, er habe die Versicherte letztmals am 2 0. No vember 2017 konsiliarisch untersucht und beurteilt. Damals seien die alten Or thesen aufgebraucht, aber funktionsfähig gewesen. Sie seien zum Stehen und für den Transfer benötigt worden. Die Patientin sei nie gehfäig gewesen. Er habe diesbezüglich in der D.___ nachgefragt, wo die An gaben bestätigt worden seien.

Die Patientin habe noch bis vor kurzer Zeit den Transfer über den Stand auf dem Drehbett mit einer Betreuungsperson ausgeführt. Um einen Stand zu gewährleis ten, sei die Patientin auf Unterschenkel-Orthesen angewiesen gewesen . Nach sei ner Ansicht handle es sich um ein Hilfsmittel, welches bei der Patientin den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und so die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ermöglicht habe. 4. 4.1

KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17 konkret isiert einen Anspruch auf Beinorthesen als Hilfsmittel

dahingehend, dass diese einen gesetzlich geschützten Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG erfüllen müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 2 3. Oktober 2009) . Ein Grund von der Regelung im Kreis schreiben abzuweichen , besteht nicht.

Wie Dr. Z.___ und B.___

darlegten, war die Versicherte trotz Unterschenkel-Orthesen nicht mehr beziehungsweise nie g ehfä h ig gewesen (vorstehend E. 3.3 und 3. 5 ). Die möglichen Zwecke der Selbstsorge und der selbständigen Fortbewe gung

mit Hilfe von Orthesen scheiden somit aus. Die Beinorthesen erfüllten auch nicht den Zweck der Herstellung des Kontaktes der schwer behinderten Versi cherten mit der Umwelt. Gemäss Dr. Z.___ wurden die Orthesen zur Hauptsache für den Transfer vom Bett in den Rollstuhl benötigt. Es ist aber davon auszuge hen, dass der Transfer auch ohne die Orthesen möglich war. Die Unterschenkel-Orthesen dienten daher nicht direkt der Kontaktaufnahme mit der Umwelt . Da es an einem gesetzlich geschützten Zweck fehlt, hat die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beinorthesen zu Recht verneint. 4.2

Zusammenfassend fehlt es im Hinblick auf die Anerkennung von Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel an einem gesetzlich geschützten Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG und KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/1 7.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 erweist sich demzufolge als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, erhielt im Zusammenhang mit den Geburtsge brechen Ziff. 387 und 390 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebre chen ( GgV -Anhang) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 5/62).

Die Mutter der Versicherten beantragte im

Dezember 2017 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Übernahme von Unterschen kel-Orthesen (linke und rechte Seite) als Hi lfsmittel ( Urk. 5/269 S. 1 ). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht und eine

f achtechnische Beurteilung des

Y.___ ( Urk. 5/270/3-4, Urk. 5/27

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §

E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art.

E. 1.3 Nach dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI, Stand: 1. Januar 2019) hat eine steh- beziehungsweise geh unfähige versicherte Person nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzliche geschützten Zweck (Selbstsorge, unselbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (KHMI Ziff.

E. 1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

2.

E. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen und der Swica die dafür erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 9. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 1. April 2019 ersuchte das Gericht Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes,

A.___ , um eine Stellungnahme ( Urk.

E. 2.01 HVI Rz 1/1 7.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 erweist sich demzufolge als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger

E. 2.1 HVI Rz 1/17 bestehe nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzlich geschützten Zweck erfülle . Dabei handle es um die Selbstsorge, die selbständige Fortbewegung und die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ( Urk. 2/1 S. 2 Mitte). Mit den strei tigen Orthesen werde weder eine eigentliche Selbstsorge , noch eine selbständige Fortbewegung, noch die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt direkt ge währleistet ( Urk. 4 S. 1 unten).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, ob es sich bei den Orthesen um ein Hilfs mittel oder ein Behandlungsgerät handle ,

sei eine medizinische Frage. Diese sei von Dr. Z.___ ausdrücklich beantwortet worden. Gemäss Dr. Z.___ würden die Or thesen für verschiedene Transfers sowie für das Stehen benötigt. Dabei handle es sich um Funktionen und nicht um medizinische Behandlungen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Unterschen kel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen hat. 3. 3.1

Die Versicherte erhielt aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 390 GgV -Anhang Leistungen der Invalidenversicherung. Nebst den Geburtsgebrechen wur de n

eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen nach prä-/peri nataler Hirnschädigung mit schwerster Intelligenzminderung und Tet a rparese diagnosti ziert ( Urk. 5/153 S. 1 lit . A). 3.2

Dr. Z.___ antwortete im Bericht vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 5/270/3-4) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Knick-Senkfüsse beidseits bei rechtsbetonter Tetraparese - symptomatische Epilepsie mit fokal tonischen und sekundär generalisiert tonisch klonischen Anfällen unklarer Ätiologie - rechtsbetonte spastische Tetraparese - schwerste Intelligenzminderung - neurogene rechtskonvexe Skoliose - mechanische Onychodystrophie und Onycholyse bei Spastik der Hände

Die Beschwerdegegnerin stellte dem behandelnden Arzt die Frage, ob es sich bei den Unterschenkel-Orthesen (linke und rechte Seite) um ein Behandlungsgerät oder ein Hilfsmittel handle. Dr. Z.___ antwortete, es handle sich um ein Hilfsmittel. Die Patientin sei noch steh- und transferfähig und benötige die Orthese für diesen Zweck. Das Hilfsmittel müsse voraussichtlich lebenslang, mindestens aber ein Jahr getragen werden (S. 1 unten).

Die bestehenden Orthesen seien aufgebraucht, funktionierten aber gut. Diese wür den zum Stehen und für den Transfer benötigt (S. 1 Ziff. 2.2). Die Patientin sei weiterhin auf Unterschenkel-Orthesen beidseits ohne Gelenke angewiesen für Transfers und zum Stehen. Eine neue Versorgung, möglichst in gleicher Bauweise, sei indiziert (S. 2 Ziff. 2.4). 3.3

B.___ , Orthopädietechniker, Fachtechnische Beurteilung, Y.___ , nahm am 2 9. Januar 2018 ( Urk. 5/272) zuhanden der Be schwerdegegnerin Stellung. Er führte aus, die Versicherte trage seit Jahren Un terschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfäig und die Orthesen würden nur noch während der Physiotherapie und bei Aufenthalten im Stehbett verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfs mittel. 3.4

C.___ , Orthopädist, Y.___ , führte im Schreiben vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 5/287) aus, Hauptziel der beantragten Versorgung sei es , den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Die Versicherte sei weder geh- noch stehfähig. Nach dem Kreisschreiben KHMI Ziff.

E. 7 Dispositiv Ziff. 1). Dr. Z.___

nahm am 2 4. April 2019 ( Urk. 10) zu den Schreiben des Y.___ Stellung.

Am 6. Mai 2019 ( Urk.

12) informierte die Beschwerdegegnerin das hiesige Ge richt, dass die Versicherte am 1 1. April 2019 verstorben ist. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00637

. II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 3. September 2019 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, erhielt im Zusammenhang mit den Geburtsge brechen Ziff. 387 und 390 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebre chen ( GgV -Anhang) Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 5/62).

Die Mutter der Versicherten beantragte im

Dezember 2017 bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Übernahme von Unterschen kel-Orthesen (linke und rechte Seite) als Hi lfsmittel ( Urk. 5/269 S. 1 ). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht und eine

f achtechnische Beurteilung des

Y.___ ( Urk. 5/270/3-4, Urk. 5/27 2 ) ein. Am 3 0. Januar 2018 ( Urk. 5/273) erliess sie den Vorbescheid. Die Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica ) brachte als Krankenversicherer dagegen Einwände ( Urk. 5/278) vor. Am 2 5. Juni 2018 ( Urk. 5/287) erfolgte eine weitere Stellung nahme des

Y.___ .

Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 5/288 = Urk. 2 /1 ) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Unterschenkel-Orthesen ab. 2.

Die Swica erhob am 2 0. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 6. Juni 2018 ( Urk. 2 /1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen und der Swica die dafür erbrachten Vorleistungen zurückzuerstatten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 ( Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfü gung vom 1 9. September 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 6).

Mit Verfügung vom 1 1. April 2019 ersuchte das Gericht Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappara tes,

A.___ , um eine Stellungnahme ( Urk. 7 Dispositiv Ziff. 1). Dr. Z.___

nahm am 2 4. April 2019 ( Urk. 10) zu den Schreiben des Y.___ Stellung.

Am 6. Mai 2019 ( Urk.

12) informierte die Beschwerdegegnerin das hiesige Ge richt, dass die Versicherte am 1 1. April 2019 verstorben ist. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbs fähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Inva lidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Weg fall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vor schriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) an das Eidgenössische Departe ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel be steht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Ange wöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich ge nannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.3

Nach dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung (KHMI, Stand: 1. Januar 2019) hat eine steh- beziehungsweise geh unfähige versicherte Person nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzliche geschützten Zweck (Selbstsorge, unselbständige Fortbewegung, Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt) erfüllt (KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17). 1.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte, dass es sich bezüglich der Unterschenkel-Or thesen um ein Hilfsmittel

handle. Sie stellte fest, die Versicherte trage seit Jahren Unterschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfähig . Die Orthesen würden nur noch währen d der Physiotherapie u nd bei Aufenthalten im Stehbett

verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfs mittel. Da die Versicherte das 2 0. Altersjahr überschritten habe, bestehe kein An recht auf ein Behandlungsgerät ( Urk. 2 /1 S. 2 oben).

Das Hauptziel der beantragten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Gemäss KHMI Ziff. 2.1 HVI Rz 1/17 bestehe nur dann Anspruch auf eine Orthese, wenn diese einen gesetzlich geschützten Zweck erfülle . Dabei handle es um die Selbstsorge, die selbständige Fortbewegung und die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ( Urk. 2/1 S. 2 Mitte). Mit den strei tigen Orthesen werde weder eine eigentliche Selbstsorge , noch eine selbständige Fortbewegung, noch die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt direkt ge währleistet ( Urk. 4 S. 1 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, ob es sich bei den Orthesen um ein Hilfs mittel oder ein Behandlungsgerät handle ,

sei eine medizinische Frage. Diese sei von Dr. Z.___ ausdrücklich beantwortet worden. Gemäss Dr. Z.___ würden die Or thesen für verschiedene Transfers sowie für das Stehen benötigt. Dabei handle es sich um Funktionen und nicht um medizinische Behandlungen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der Unterschen kel-Orthesen als Hilfsmittel zu übernehmen hat. 3. 3.1

Die Versicherte erhielt aufgrund der Geburtsgebrechen Ziff. 387 und 390 GgV -Anhang Leistungen der Invalidenversicherung. Nebst den Geburtsgebrechen wur de n

eine symptomatische Epilepsie mit generalisierten Anfällen nach prä-/peri nataler Hirnschädigung mit schwerster Intelligenzminderung und Tet a rparese diagnosti ziert ( Urk. 5/153 S. 1 lit . A). 3.2

Dr. Z.___ antwortete im Bericht vom 2 0. Dezember 2017 ( Urk. 5/270/3-4) auf die Fragen der Beschwerdegegnerin. Er stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Knick-Senkfüsse beidseits bei rechtsbetonter Tetraparese - symptomatische Epilepsie mit fokal tonischen und sekundär generalisiert tonisch klonischen Anfällen unklarer Ätiologie - rechtsbetonte spastische Tetraparese - schwerste Intelligenzminderung - neurogene rechtskonvexe Skoliose - mechanische Onychodystrophie und Onycholyse bei Spastik der Hände

Die Beschwerdegegnerin stellte dem behandelnden Arzt die Frage, ob es sich bei den Unterschenkel-Orthesen (linke und rechte Seite) um ein Behandlungsgerät oder ein Hilfsmittel handle. Dr. Z.___ antwortete, es handle sich um ein Hilfsmittel. Die Patientin sei noch steh- und transferfähig und benötige die Orthese für diesen Zweck. Das Hilfsmittel müsse voraussichtlich lebenslang, mindestens aber ein Jahr getragen werden (S. 1 unten).

Die bestehenden Orthesen seien aufgebraucht, funktionierten aber gut. Diese wür den zum Stehen und für den Transfer benötigt (S. 1 Ziff. 2.2). Die Patientin sei weiterhin auf Unterschenkel-Orthesen beidseits ohne Gelenke angewiesen für Transfers und zum Stehen. Eine neue Versorgung, möglichst in gleicher Bauweise, sei indiziert (S. 2 Ziff. 2.4). 3.3

B.___ , Orthopädietechniker, Fachtechnische Beurteilung, Y.___ , nahm am 2 9. Januar 2018 ( Urk. 5/272) zuhanden der Be schwerdegegnerin Stellung. Er führte aus, die Versicherte trage seit Jahren Un terschenkel-Orthesen. Mittlerweile sei sie nicht mehr gehfäig und die Orthesen würden nur noch während der Physiotherapie und bei Aufenthalten im Stehbett verwendet. Es handle sich um ein Behandlungsgerät und nicht mehr um ein Hilfs mittel. 3.4

C.___ , Orthopädist, Y.___ , führte im Schreiben vom 2 5. Juni 2018 ( Urk. 5/287) aus, Hauptziel der beantragten Versorgung sei es , den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Die Versicherte sei weder geh- noch stehfähig. Nach dem Kreisschreiben KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17 bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme.

3.5

Dr. Z.___ nahm am 2 4. April 2019 ( Urk.

10) Stellung zu den Schreiben des Y.___ . Er führte aus, er habe die Versicherte letztmals am 2 0. No vember 2017 konsiliarisch untersucht und beurteilt. Damals seien die alten Or thesen aufgebraucht, aber funktionsfähig gewesen. Sie seien zum Stehen und für den Transfer benötigt worden. Die Patientin sei nie gehfäig gewesen. Er habe diesbezüglich in der D.___ nachgefragt, wo die An gaben bestätigt worden seien.

Die Patientin habe noch bis vor kurzer Zeit den Transfer über den Stand auf dem Drehbett mit einer Betreuungsperson ausgeführt. Um einen Stand zu gewährleis ten, sei die Patientin auf Unterschenkel-Orthesen angewiesen gewesen . Nach sei ner Ansicht handle es sich um ein Hilfsmittel, welches bei der Patientin den Transfer vom Bett in den Rollstuhl und so die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ermöglicht habe. 4. 4.1

KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/17 konkret isiert einen Anspruch auf Beinorthesen als Hilfsmittel

dahingehend, dass diese einen gesetzlich geschützten Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG erfüllen müssen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 2 3. Oktober 2009) . Ein Grund von der Regelung im Kreis schreiben abzuweichen , besteht nicht.

Wie Dr. Z.___ und B.___

darlegten, war die Versicherte trotz Unterschenkel-Orthesen nicht mehr beziehungsweise nie g ehfä h ig gewesen (vorstehend E. 3.3 und 3. 5 ). Die möglichen Zwecke der Selbstsorge und der selbständigen Fortbewe gung

mit Hilfe von Orthesen scheiden somit aus. Die Beinorthesen erfüllten auch nicht den Zweck der Herstellung des Kontaktes der schwer behinderten Versi cherten mit der Umwelt. Gemäss Dr. Z.___ wurden die Orthesen zur Hauptsache für den Transfer vom Bett in den Rollstuhl benötigt. Es ist aber davon auszuge hen, dass der Transfer auch ohne die Orthesen möglich war. Die Unterschenkel-Orthesen dienten daher nicht direkt der Kontaktaufnahme mit der Umwelt . Da es an einem gesetzlich geschützten Zweck fehlt, hat die Beschwerdegegnerin

einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beinorthesen zu Recht verneint. 4.2

Zusammenfassend fehlt es im Hinblick auf die Anerkennung von Unterschenkel-Orthesen als Hilfsmittel an einem gesetzlich geschützten Zweck nach Art. 21 Abs. 2 IVG und KHMI Ziff. 2.01 HVI Rz 1/1 7.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Juni 2018 erweist sich demzufolge als rech tens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Be schwerdeführerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrugger