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IV.2018.00620

Angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich; kein rentenbegründender Invaliditätsgrad

Zürich SozVersG · 2019-09-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1989), war von 1990 bis 2009 bei der Genossenschaft Y.___, und von 2009 bis 2014 bei der Z.___ AG, als Fleischabpackerin im Kühlraum tätig, wobei der letzte Arbeitstag im

Juni 2014 war .

Seit August beziehungsweise Dezember 2016 arbeitet sie in einem Pensum von zirka 30

% als Reinigungskraft bei der A.___ AG, und bei der B.___ GmbH

(Urk. 7/ 5 S. 5 f., Urk. 7/ 10). Unter Hinweis auf Schmerzen in den Gelenken, Knochen und Muskeln sowie im Rücken meldete sie sich am

26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-53) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 8. Juni 2018

einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 = Urk. 7/55) . 2.

Die Versicherte erhob am 11. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vor lie gende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verläs slicher medizinischer Entscheidungs grundlagen. Hinsichtlich des Beweis wer tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E 5.1)

1.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Lei dens sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht systematisiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, es lägen keine objektiven medi zinischen Befunde vor, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit begründen würde n . Eine wesentliche quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin gebe zudem klar an, dass sie an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Krankheit leide. Deshalb begründe auch die somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe eine ablehnende Rentenverfügung erlassen, obwohl noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorliege (S.

2) . So sei im März 2018 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerde füh reri n habe mittlerweile eingesehen, dass ihre Beschwerden auch einen psychi schen Hintergrund hätten, weshalb sie sich seither in konsequenter Psychotherapie be finde (S. 4) .

Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung zu früh erlassen, ohne die Auswir kungen der psychischen Beschwerden zu prüfen und habe somit den Unter su chungs grundsatz verletzt.

Sie beantragte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflich tung, einen Verlaufsbericht bei der Psychiaterin einzuholen und hernach das struk turierte Beweisverfahren inklusive polydisziplinäre Begutachtung durchzu führen (S. 2).

Es sei überdies nicht nachvollziehbar, wenn der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) behaupte, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich, dennoch sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

3. 3.1

Gemäss Bericht vom 11. Oktober 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 7/12), bestanden bei der Untersuchung musculo-skelettale Be schwerden rechts parathorakolumbal sowie entlang des unteren Rippenbogens. Die Atemexkursion sei normal, neurologisch bestünden keine Ausfälle. Eine Blockierung eines Costovertebralgelenkes könne nicht festgestellt werden, die Beweglichkeit sei normal (S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit zirka 10 Jahren und verstärkt zunehmend seit 5 Jahren rechts para ver te brale Schmerzen im Bereich thorakolumbal, diese seien verstärkt bei Erschütte rungen, beim Husten, beim Verharren in einer gewissen Position, zum Beispiel beim Staubsaugen oder bei Arbeiten in der Küche im Stehen. Die Arbeitsposition als Fleischpackerin sei im Stehen mit Rotation des Körpers nach rechts und hinten, unzählige Male pro Tag und über Jahre (S. 1). Eine mögliche Ursache der Beschwerden sei diese monotone, sich stets wiederholende Bewegung. S icherlich würden die Schmerzen im Alltag auch Blockaden und Bewegungsein schrän kungen verursachen (S. 2). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für A llgemeine innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Überweisungsschreiben vom 3. November 2016 (Urk. 7/13) an die Ärzte de s Institut s für komplementäre und integrative Medizin des E.___

folgende Diagnosen (S. 1) : - t herapieresistentes thorakospondylogenes Syndrom rechts mit unklarer Ätio logie und Myogelosen am Rippenbogen - Fehlform der Wirbelsäule mit deutlicher Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und kompensatorischer Hals (HWS)- und Lendenwirbelsäule (LWS)-Lordose - u nklare Oberbauchschmerzen

Die Beschwerdeführerin leide seit 7 Jahren an Schmerzen im Oberbauch sowie im Bereich des Rippenbogens rechts, die sich auf der rechten Seite in Richtung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie diffus in den ganzen Bauch ausdehnten. Die Schmerzen seien immer vorhanden, ausser beim Liegen und Schlafen. Sie würden sich bei Bewegungen verstärken, insbesondere beim Gehen. Die in den letzten 3 Jahren veranlassten gastroenterologischen Abklärungen hätten sich als normal erwiesen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) habe die Beschwerdeführerin im April 2014 abgelehnt. Die Ursache der oberen Bauchbeschwerden sowie des lumbospondylogenen Syndroms rechts bleibe unklar. Die Ätiologie der Beschwer den der unteren Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Rippenbogen rechts habe sich bis heute nicht eruieren lassen.

So habe etwa eine Computertomografie der Brustwirbelsäule am 8. April 2014 zu keinen diesbezüglichen Erkenntnissen geführt. Die MRI–Untersuchungen der Brustwirbelsäule im September 2016 hätten sich auch auf Höhe des druckdolenten

Brustwirbelkörpers (BWK) 10 als normal erwiesen. Es sei kein Schmerzkorrelat nachweisbar. Es fänden sich keine Hinweise auf ein Entrapment oder auf ein Neurinom (S.

2). 3.3

Im B ericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 20 17 (Urk. 7/11) stellte Dr. med.

F.___, Fachärztin für A llgemeine innere Medizin und seit 2000 Hausärztin der Beschwerdeführerin, dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin leide unter Druckdolenz und Spontanschmerz im Ober bauch rechts und sei für die Tätigkeit als Packerin vom 4.

bis zum 12. April 2017 zu 50

% arbeitsunfähig gewesen. Einschränkungen in dieser Tätigkeit bestünden hinsichtlich Schmerzen, Rücken und Abdomen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe als Packerin von Fleisch im Kühl raum eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (Urk. 7/11/7-8). 3.4

Mit Faxschreiben vom 23. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15) w urde seitens der Ärzte des E.___ mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin nie in Behandlung begeben

b eziehungsweise auf das Terminaufgebot vom 9.

Novem ber 2016 (Urk. 7/15/6) nicht reagiert habe. Auch Dr. D.___ erklärte am 26. Mai 2017, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr bei ihm in der Untersuchung gewesen (Urk. 17). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1. Juni 2017 Stellung zu den vorliegenden Arztberichten (Urk. 7/22) . Dabei führte er aus, bei der 56-jährigen Beschwerdeführerin bestünden offenbar überlastungsbedingte Beschwerden auf Grund wohl monotoner und körperlich schwer sowie einseitig belastender Tätig keit als Packerin im Kühlraum. Angesichts fehlender pathologischer, klinischer oder radiologischer Veränderungen gäbe es kein strukturelles Korrelat dieser Be schwerden, so dass diese zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar seien, die relative körperliche Überlastung der Beschwerdeführerin jedoch keinen rele van ten Gesundheitsschaden darstelle. Es sei überwiegend wahrscheinlich jede andere, entsprechend angepasste, körperlich mittelschwere und wechselbe lasten de Tätig keit uneingeschränkt möglich (S. 3) . 3.6

Nach Erlass des Vorbescheid s

hielt Dr. C.___ in einem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/28) fest, diese sei überwiegend wahr scheinlich für die weitere Ausübung ihrer belastenden Tätigkeit als Fleisch packerin nicht geeignet. Seiner Meinung nach seien die Beschwerden nicht nur radiologisch (bildgebend) zu beurteilen, weil eine weitere Ursache in der Musku latur, im Stützapparat oder eine funktionelle Störung bildgebend nicht dargestellt werden könne, obwohl klinisch vorhanden.

3.7

Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie am I.___, zur nativen MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 15. August 2017 (Urk. 7/30) ist zu entnehmen, dass sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 14. September 2016 stationäre dis krete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbelsäule gezeigt hätten. Es lägen keine Diskushernien, keine Nervenwurzelirritationen oder

– kom pressionen und keine M yelopathie vor. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine breitbasige

Diskusprotrusion zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5 sowie zwi schen dem Le ndenwirbel 5 und dem Kreuzbein mit jeweiligem Anulusriss und Kontakt des Diskus’ zwischen Lendenwirbeln 4 und 5 zur Nervenwurzel des Lendenwirbels recessal beidseits und möglicher Reizung derselben. Es seien keine Nervenkom pressionen, aber wenig tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen festgestellt worden. 3.8

Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie des Muskulo -Skelettal Zentrums der J.___ K linik, nann ten im Bericht zur

Kon sultation vom 10. No vember 2017 (Urk. 7/40) als Diagnose unklare symme trische proximale M y opathien der oberen und unteren Extremitäten.

Die Schmerzen, die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren aufgetreten seien, präsentierten einen symmetrischen Charakter und seien vor allem proximal betont in den oberen und unteren Extremitäten (Ober schenkel bereich) lokalisiert. In ihrem Alltag sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt und könne nicht mehr als 30 Minuten den Haushalt ausüben. Nach Anfrage, ob die Schmerzen auch in den Unterschenkel ausstrahl t en, sei die Schmerz strasse auch weiter nach unten verfolgt worden. Zusätzlich seien Brust schmerzen angegeben worden, die teilweise bis nach vorne in den Ober bauch bereich ausstrah l t en. Medikamente habe die Beschwerdeführerin seit sechs Monaten keine mehr eingenommen, an frühere Medikationen habe sie sich nicht erinnern können (S. 1) .

Die Untersuchung habe indes keine deutlichen Druckschmerzen über der ge samt en Wirbelsäule ergeben. Die Schmerzen seien zu generalisiert angegeben, so dass von der bildmorphologischen Beurteilung und klinischen Untersuchung keine wirbelsäulenabhängigen Ursachen für die Beschwerden hätten konkludiert werden können. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnten die Beschwerden also nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Eine weitere Kontrolle in der Sprechstunde sei daher nicht notwendig, die Beschwer deführerin präsentiere indes eine depressive Verstimmung, welche medizinisch abzuklären und zu begleiten sei (S. 2). 3.9

Im B ericht vom 10. März 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/44) diagnostizierte Dr. med.

K.___, Fachzärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, eine s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0).

In der Erstkonsultation im April 2016 sowie in der Zweitkonsultation im März 2018 habe die Patientin über starke Schmerzen thorakal rechts berichtet, weshalb sie sich bei verschiedenen Ärzten immer wieder habe untersuchen und behandeln lassen. Bis jetzt sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik erfolgt, was die Beschwerdeführerin unsicher, misstrauisch, verzweifelt und depressiv gemacht ha be. Nach ihren Angaben glaube ihr keiner, wie ihre Schmerzen sie in den Alltagsaktivitäten beeinträchtigen würden und wie sie in der Leistung einge schränkt sei . Manchmal könne sie kaum gehen und sei psychisch durch die erwähnten Beschwerden sehr angeschlagen: Traurig, bedrückt, erschöpft, müde, kraft- und hoffnungslos (S. 2 f.).

Objektiv sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich auf ihre körperlichen Be schwer den eingeengt. Affektiv sei sie unsicher, verzweifelt, misstrauisch und traurig. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig, es gebe keine Anhalts punkte für Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt, Suizidalität sei keine feststellbar (S . 3).

Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in die ambulante Psycho therapie komme, weil sie überzeugt sei, dass sie eine schwere körperliche Krank heit habe, für welche man bis jetzt keine Ursache habe finden können. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe sie keine psychische Krankheit, obwohl ihr alle geraten hätten, eine Psychotherapie zu machen (S. 4).

D ie Beschwerdeführerin könne gemäss eigenen Angaben nicht mehr arbeiten (S. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihr nicht attestiert (S. 2) . 3.10

Im B ericht vom 27. März 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) m achte Dr. D.___ mit denjenigen vom 3. November 2016 (vorstehend E. 3.2) ver gleichbare Angaben . Neu sei, dass die Beschwerdeführerin auch über Schmerzen beim Atmen in der Scapula - Region links klage (S. 1). Bezüglich Diagnosen ergebe sich neuerdings der Verdacht auf eine depressive Verstimmung. Betreffend beruf liche Situation gab Dr. D.___ an, es komme nur eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten in Frage. Eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2).

3.11

Dr. G.___ (RAD) nahm am 9. April 2018 Stellung zu den neu eingegangenen Arztberichten (Urk. 7/54). Dabei führte er aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden die neu vorliegenden Arztberichte keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für entsprechende adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemei nen Arbeitsmarktes begründen (S. 5) 3.12

Der Kurzbericht der Ärzte der Notfallstation der Chirurgischen Kliniken des Stadtspitals L.___ vom 21. Mai 2018 (Urk. 7/52) beinhaltet keine neuen Befunde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von seit 3 Tagen besteh en den linksseitigen thorakalen Schmerzen selbst zugewiesen. 4.

4.1

Die in den Akten liegenden Arztberichte decken einen Untersuchungszeitraum von April 2014

bis Mai 2018 ab. Der Rheumatologe Dr. D.___ führte dabei mehrere Untersuchungen einschliesslich einer Computertomographie und einer Mag net resonantomographie (MRI) durch, konnte aber kein Schmerzkorrelat nac h wei sen. Auch der Neurologe Dr. C.___ konnte keine Auffälligkeiten feststellen. Immerhin entdeckte Dr. H.___ anlässlich der nativen MRI-Untersuchung im August 2017 diskrete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbel säule sowie eine breitbasige

Diskusprotrusion an der Lendenwirbelsäule (vor stehend E.

3.7) . Dr. H.___ gab jedoch keine Hinweise, dass weitere Unter suchungen vorzunehmen seien und es ist nicht ersichtlich, dass in späteren Be richten diese Entdeckung als bedeutsam erachtet worden wäre. Vielmehr berück sichtigten sie die Ärzte der J.___ K linik (vorstehend E. 3.8) durchaus, kamen jedoch in ihrem sorgfältig erstellten Bericht gut nachvollziehbarer W eise zum Schluss, die geschilderten Beschwerden könnten aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Generell sind die in den Akten liegenden Arztberichte fundiert und die enthal tenen Beurteilungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem lassen sie sich mit einander gut in Einklang bringen und führen, obschon von mehreren unab hän gigen Personen erstellt, zu inhaltlich vergleichbaren Schlussfolgerungen . Die Be schwerdeführerin greift denn die ärztlichen Einschätzungen auch gar nicht an, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, aufgrund der unklaren soma tischen Beschwerden könne eine psychiatrische Ursache gegeben sein, und fordert weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 5). 4.2

Es ist somit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden keine somatische Grundlage haben.

4.3

Dr. K.___

nann te im März 2018 (vorstehend E. 3.9) schliesslich als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung (F45.0) . Eine ausführliche Begründung dieser Diagnose ist ihrem Bericht indes nicht zu entnehmen. Entscheidend ist letztend lich, dass Dr. K.___ als behan delnde Psychiaterin trotz der von ihr gestellten Diagnose nicht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei arbeits un fähig, sondern lediglich festh ie lt, dass diese nach eigenen Angaben nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/44 S. 4).

4.4

Dies deckt sich denn auch mit der Einschätzung der weiteren Ärzte, von welchen keiner der Beschwerdeführerin explizit eine Arbeitsunfähigkeit in eine r

ange passten Tätigkeit attestierte. So kam auch Dr. D.___ zum Schluss, eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten komme in Frage (vor stehend E. 3.10) . Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung durch Dr. G.___, RAD, wonach für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eine volle Arbeitsfähigkei t bestehe, nicht zu beanstanden .

4.5

Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin bean tragten weiteren – eventuell polydisziplinären - Abklärungen neue, für die Beur teilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Unbe legt liess die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass sie sich seit März 2018 in konsequenter Psychotherapie befinde (vgl. Urk. 1 S.

4). Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.6

Eine Vorbedingung für die Anwendung des beantragten strukturieren Beweisver fahrens besteht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E.

2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt. 4.7

Der medizinische Sachverhalt ist somi t dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist.

5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rech nen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 28. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/5 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 7). E in allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. November 2017 . 5.7

Voll erwerbstätig war die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2013 (Urk. 7/10). Dabei erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 60'957.- - . Im Jahr 2011 hatte dieser Wert bei Fr. 58'819.- - und im Jahr 2012 bei Fr. 62'289.- - gelegen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist vom Durchschnitt der beiden letzten Jahre (2012 und 2013), mithin Fr. 61'623.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘ 801 .-- (Fr. 6 1 ‘ 623 .-- x 1.008 x 1.004 x 1.007).

5.8

In den Folgejahren war die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von rund 30

% in der Reinigungsbranche tätig. Sie schöpfte also ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, we shalb die Ermittlung des Invaliden einkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist .

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung dessen, dass diese wech sel belastend, unter Schonung des Rückens und ohne Heben und Tragen von Lasten erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2014, Tab ellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.--, mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04 .01)

angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 53 ‘ 793 .-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn ent wicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54 ‘ 386 .-- (Fr. 53 ‘ 793 .-- x 1.004 x 1.007). 5. 9

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Vorliegend sind keine Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn

ersichtlich . Dass etwa das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). 5.1 0

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62‘ 80 1 .-- mit dem Inva lidenein kommen von Fr. 54‘386. --

ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8 ‘ 415 .-- und mit rund 13 % kei nen rentenb egründenden Invaliditätsgrad . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur A bwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1989), war von 1990 bis 2009 bei der Genossenschaft Y.___, und von 2009 bis 2014 bei der Z.___ AG, als Fleischabpackerin im Kühlraum tätig, wobei der letzte Arbeitstag im

Juni 2014 war .

Seit August beziehungsweise Dezember 2016 arbeitet sie in einem Pensum von zirka 30

% als Reinigungskraft bei der A.___ AG, und bei der B.___ GmbH

(Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verläs slicher medizinischer Entscheidungs grundlagen. Hinsichtlich des Beweis wer tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E 5.1)

E. 1.4 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Lei dens sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht systematisiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, es lägen keine objektiven medi zinischen Befunde vor, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit begründen würde n . Eine wesentliche quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin gebe zudem klar an, dass sie an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Krankheit leide. Deshalb begründe auch die somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe eine ablehnende Rentenverfügung erlassen, obwohl noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorliege (S.

2) . So sei im März 2018 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerde füh reri n habe mittlerweile eingesehen, dass ihre Beschwerden auch einen psychi schen Hintergrund hätten, weshalb sie sich seither in konsequenter Psychotherapie be finde (S. 4) .

Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung zu früh erlassen, ohne die Auswir kungen der psychischen Beschwerden zu prüfen und habe somit den Unter su chungs grundsatz verletzt.

Sie beantragte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflich tung, einen Verlaufsbericht bei der Psychiaterin einzuholen und hernach das struk turierte Beweisverfahren inklusive polydisziplinäre Begutachtung durchzu führen (S. 2).

Es sei überdies nicht nachvollziehbar, wenn der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) behaupte, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich, dennoch sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

3. 3.1

Gemäss Bericht vom 11. Oktober 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 7/12), bestanden bei der Untersuchung musculo-skelettale Be schwerden rechts parathorakolumbal sowie entlang des unteren Rippenbogens. Die Atemexkursion sei normal, neurologisch bestünden keine Ausfälle. Eine Blockierung eines Costovertebralgelenkes könne nicht festgestellt werden, die Beweglichkeit sei normal (S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit zirka 10 Jahren und verstärkt zunehmend seit 5 Jahren rechts para ver te brale Schmerzen im Bereich thorakolumbal, diese seien verstärkt bei Erschütte rungen, beim Husten, beim Verharren in einer gewissen Position, zum Beispiel beim Staubsaugen oder bei Arbeiten in der Küche im Stehen. Die Arbeitsposition als Fleischpackerin sei im Stehen mit Rotation des Körpers nach rechts und hinten, unzählige Male pro Tag und über Jahre (S. 1). Eine mögliche Ursache der Beschwerden sei diese monotone, sich stets wiederholende Bewegung. S icherlich würden die Schmerzen im Alltag auch Blockaden und Bewegungsein schrän kungen verursachen (S. 2). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für A llgemeine innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Überweisungsschreiben vom 3. November 2016 (Urk. 7/13) an die Ärzte de s Institut s für komplementäre und integrative Medizin des E.___

folgende Diagnosen (S. 1) : - t herapieresistentes thorakospondylogenes Syndrom rechts mit unklarer Ätio logie und Myogelosen am Rippenbogen - Fehlform der Wirbelsäule mit deutlicher Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und kompensatorischer Hals (HWS)- und Lendenwirbelsäule (LWS)-Lordose - u nklare Oberbauchschmerzen

Die Beschwerdeführerin leide seit 7 Jahren an Schmerzen im Oberbauch sowie im Bereich des Rippenbogens rechts, die sich auf der rechten Seite in Richtung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie diffus in den ganzen Bauch ausdehnten. Die Schmerzen seien immer vorhanden, ausser beim Liegen und Schlafen. Sie würden sich bei Bewegungen verstärken, insbesondere beim Gehen. Die in den letzten 3 Jahren veranlassten gastroenterologischen Abklärungen hätten sich als normal erwiesen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) habe die Beschwerdeführerin im April 2014 abgelehnt. Die Ursache der oberen Bauchbeschwerden sowie des lumbospondylogenen Syndroms rechts bleibe unklar. Die Ätiologie der Beschwer den der unteren Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Rippenbogen rechts habe sich bis heute nicht eruieren lassen.

So habe etwa eine Computertomografie der Brustwirbelsäule am 8. April 2014 zu keinen diesbezüglichen Erkenntnissen geführt. Die MRI–Untersuchungen der Brustwirbelsäule im September 2016 hätten sich auch auf Höhe des druckdolenten

Brustwirbelkörpers (BWK) 10 als normal erwiesen. Es sei kein Schmerzkorrelat nachweisbar. Es fänden sich keine Hinweise auf ein Entrapment oder auf ein Neurinom (S.

2). 3.3

Im B ericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 20 17 (Urk. 7/11) stellte Dr. med.

F.___, Fachärztin für A llgemeine innere Medizin und seit 2000 Hausärztin der Beschwerdeführerin, dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin leide unter Druckdolenz und Spontanschmerz im Ober bauch rechts und sei für die Tätigkeit als Packerin vom 4.

bis zum 12. April 2017 zu 50

% arbeitsunfähig gewesen. Einschränkungen in dieser Tätigkeit bestünden hinsichtlich Schmerzen, Rücken und Abdomen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe als Packerin von Fleisch im Kühl raum eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (Urk. 7/11/7-8). 3.4

Mit Faxschreiben vom 23. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15) w urde seitens der Ärzte des E.___ mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin nie in Behandlung begeben

b eziehungsweise auf das Terminaufgebot vom 9.

Novem ber 2016 (Urk. 7/15/6) nicht reagiert habe. Auch Dr. D.___ erklärte am 26. Mai 2017, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr bei ihm in der Untersuchung gewesen (Urk. 17). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1. Juni 2017 Stellung zu den vorliegenden Arztberichten (Urk. 7/22) . Dabei führte er aus, bei der 56-jährigen Beschwerdeführerin bestünden offenbar überlastungsbedingte Beschwerden auf Grund wohl monotoner und körperlich schwer sowie einseitig belastender Tätig keit als Packerin im Kühlraum. Angesichts fehlender pathologischer, klinischer oder radiologischer Veränderungen gäbe es kein strukturelles Korrelat dieser Be schwerden, so dass diese zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar seien, die relative körperliche Überlastung der Beschwerdeführerin jedoch keinen rele van ten Gesundheitsschaden darstelle. Es sei überwiegend wahrscheinlich jede andere, entsprechend angepasste, körperlich mittelschwere und wechselbe lasten de Tätig keit uneingeschränkt möglich (S. 3) . 3.6

Nach Erlass des Vorbescheid s

hielt Dr. C.___ in einem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/28) fest, diese sei überwiegend wahr scheinlich für die weitere Ausübung ihrer belastenden Tätigkeit als Fleisch packerin nicht geeignet. Seiner Meinung nach seien die Beschwerden nicht nur radiologisch (bildgebend) zu beurteilen, weil eine weitere Ursache in der Musku latur, im Stützapparat oder eine funktionelle Störung bildgebend nicht dargestellt werden könne, obwohl klinisch vorhanden.

3.7

Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie am I.___, zur nativen MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 15. August 2017 (Urk. 7/30) ist zu entnehmen, dass sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 14. September 2016 stationäre dis krete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbelsäule gezeigt hätten. Es lägen keine Diskushernien, keine Nervenwurzelirritationen oder

– kom pressionen und keine M yelopathie vor. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine breitbasige

Diskusprotrusion zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5 sowie zwi schen dem Le ndenwirbel 5 und dem Kreuzbein mit jeweiligem Anulusriss und Kontakt des Diskus’ zwischen Lendenwirbeln 4 und 5 zur Nervenwurzel des Lendenwirbels recessal beidseits und möglicher Reizung derselben. Es seien keine Nervenkom pressionen, aber wenig tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen festgestellt worden. 3.8

Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie des Muskulo -Skelettal Zentrums der J.___ K linik, nann ten im Bericht zur

Kon sultation vom 10. No vember 2017 (Urk. 7/40) als Diagnose unklare symme trische proximale M y opathien der oberen und unteren Extremitäten.

Die Schmerzen, die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren aufgetreten seien, präsentierten einen symmetrischen Charakter und seien vor allem proximal betont in den oberen und unteren Extremitäten (Ober schenkel bereich) lokalisiert. In ihrem Alltag sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt und könne nicht mehr als 30 Minuten den Haushalt ausüben. Nach Anfrage, ob die Schmerzen auch in den Unterschenkel ausstrahl t en, sei die Schmerz strasse auch weiter nach unten verfolgt worden. Zusätzlich seien Brust schmerzen angegeben worden, die teilweise bis nach vorne in den Ober bauch bereich ausstrah l t en. Medikamente habe die Beschwerdeführerin seit sechs Monaten keine mehr eingenommen, an frühere Medikationen habe sie sich nicht erinnern können (S. 1) .

Die Untersuchung habe indes keine deutlichen Druckschmerzen über der ge samt en Wirbelsäule ergeben. Die Schmerzen seien zu generalisiert angegeben, so dass von der bildmorphologischen Beurteilung und klinischen Untersuchung keine wirbelsäulenabhängigen Ursachen für die Beschwerden hätten konkludiert werden können. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnten die Beschwerden also nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Eine weitere Kontrolle in der Sprechstunde sei daher nicht notwendig, die Beschwer deführerin präsentiere indes eine depressive Verstimmung, welche medizinisch abzuklären und zu begleiten sei (S. 2). 3.9

Im B ericht vom 10. März 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/44) diagnostizierte Dr. med.

K.___, Fachzärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, eine s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0).

In der Erstkonsultation im April 2016 sowie in der Zweitkonsultation im März 2018 habe die Patientin über starke Schmerzen thorakal rechts berichtet, weshalb sie sich bei verschiedenen Ärzten immer wieder habe untersuchen und behandeln lassen. Bis jetzt sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik erfolgt, was die Beschwerdeführerin unsicher, misstrauisch, verzweifelt und depressiv gemacht ha be. Nach ihren Angaben glaube ihr keiner, wie ihre Schmerzen sie in den Alltagsaktivitäten beeinträchtigen würden und wie sie in der Leistung einge schränkt sei . Manchmal könne sie kaum gehen und sei psychisch durch die erwähnten Beschwerden sehr angeschlagen: Traurig, bedrückt, erschöpft, müde, kraft- und hoffnungslos (S. 2 f.).

Objektiv sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich auf ihre körperlichen Be schwer den eingeengt. Affektiv sei sie unsicher, verzweifelt, misstrauisch und traurig. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig, es gebe keine Anhalts punkte für Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt, Suizidalität sei keine feststellbar (S . 3).

Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in die ambulante Psycho therapie komme, weil sie überzeugt sei, dass sie eine schwere körperliche Krank heit habe, für welche man bis jetzt keine Ursache habe finden können. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe sie keine psychische Krankheit, obwohl ihr alle geraten hätten, eine Psychotherapie zu machen (S. 4).

D ie Beschwerdeführerin könne gemäss eigenen Angaben nicht mehr arbeiten (S. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihr nicht attestiert (S. 2) . 3.10

Im B ericht vom 27. März 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) m achte Dr. D.___ mit denjenigen vom 3. November 2016 (vorstehend E. 3.2) ver gleichbare Angaben . Neu sei, dass die Beschwerdeführerin auch über Schmerzen beim Atmen in der Scapula - Region links klage (S. 1). Bezüglich Diagnosen ergebe sich neuerdings der Verdacht auf eine depressive Verstimmung. Betreffend beruf liche Situation gab Dr. D.___ an, es komme nur eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten in Frage. Eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2).

3.11

Dr. G.___ (RAD) nahm am 9. April 2018 Stellung zu den neu eingegangenen Arztberichten (Urk. 7/54). Dabei führte er aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden die neu vorliegenden Arztberichte keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für entsprechende adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemei nen Arbeitsmarktes begründen (S. 5) 3.12

Der Kurzbericht der Ärzte der Notfallstation der Chirurgischen Kliniken des Stadtspitals L.___ vom 21. Mai 2018 (Urk. 7/52) beinhaltet keine neuen Befunde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von seit 3 Tagen besteh en den linksseitigen thorakalen Schmerzen selbst zugewiesen. 4.

4.1

Die in den Akten liegenden Arztberichte decken einen Untersuchungszeitraum von April 2014

bis Mai 2018 ab. Der Rheumatologe Dr. D.___ führte dabei mehrere Untersuchungen einschliesslich einer Computertomographie und einer Mag net resonantomographie (MRI) durch, konnte aber kein Schmerzkorrelat nac h wei sen. Auch der Neurologe Dr. C.___ konnte keine Auffälligkeiten feststellen. Immerhin entdeckte Dr. H.___ anlässlich der nativen MRI-Untersuchung im August 2017 diskrete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbel säule sowie eine breitbasige

Diskusprotrusion an der Lendenwirbelsäule (vor stehend E.

3.7) . Dr. H.___ gab jedoch keine Hinweise, dass weitere Unter suchungen vorzunehmen seien und es ist nicht ersichtlich, dass in späteren Be richten diese Entdeckung als bedeutsam erachtet worden wäre. Vielmehr berück sichtigten sie die Ärzte der J.___ K linik (vorstehend E. 3.8) durchaus, kamen jedoch in ihrem sorgfältig erstellten Bericht gut nachvollziehbarer W eise zum Schluss, die geschilderten Beschwerden könnten aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Generell sind die in den Akten liegenden Arztberichte fundiert und die enthal tenen Beurteilungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem lassen sie sich mit einander gut in Einklang bringen und führen, obschon von mehreren unab hän gigen Personen erstellt, zu inhaltlich vergleichbaren Schlussfolgerungen . Die Be schwerdeführerin greift denn die ärztlichen Einschätzungen auch gar nicht an, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, aufgrund der unklaren soma tischen Beschwerden könne eine psychiatrische Ursache gegeben sein, und fordert weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 5). 4.2

Es ist somit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden keine somatische Grundlage haben.

4.3

Dr. K.___

nann te im März 2018 (vorstehend E. 3.9) schliesslich als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung (F45.0) . Eine ausführliche Begründung dieser Diagnose ist ihrem Bericht indes nicht zu entnehmen. Entscheidend ist letztend lich, dass Dr. K.___ als behan delnde Psychiaterin trotz der von ihr gestellten Diagnose nicht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei arbeits un fähig, sondern lediglich festh ie lt, dass diese nach eigenen Angaben nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/44 S. 4).

4.4

Dies deckt sich denn auch mit der Einschätzung der weiteren Ärzte, von welchen keiner der Beschwerdeführerin explizit eine Arbeitsunfähigkeit in eine r

ange passten Tätigkeit attestierte. So kam auch Dr. D.___ zum Schluss, eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten komme in Frage (vor stehend E. 3.10) . Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung durch Dr. G.___, RAD, wonach für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eine volle Arbeitsfähigkei t bestehe, nicht zu beanstanden .

4.5

Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin bean tragten weiteren – eventuell polydisziplinären - Abklärungen neue, für die Beur teilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Unbe legt liess die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass sie sich seit März 2018 in konsequenter Psychotherapie befinde (vgl. Urk. 1 S.

4). Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.6

Eine Vorbedingung für die Anwendung des beantragten strukturieren Beweisver fahrens besteht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E.

2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt. 4.7

Der medizinische Sachverhalt ist somi t dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist.

5.

E. 5 S. 5 f., Urk. 7/

E. 5.1 0

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62‘ 80 1 .-- mit dem Inva lidenein kommen von Fr. 54‘386. --

ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8 ‘ 415 .-- und mit rund 13 % kei nen rentenb egründenden Invaliditätsgrad . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur A bwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

E. 5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.5 Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rech nen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.6 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 28. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/5 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 7). E in allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. November 2017 .

E. 5.7 Voll erwerbstätig war die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2013 (Urk. 7/10). Dabei erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 60'957.- - . Im Jahr 2011 hatte dieser Wert bei Fr. 58'819.- - und im Jahr 2012 bei Fr. 62'289.- - gelegen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist vom Durchschnitt der beiden letzten Jahre (2012 und 2013), mithin Fr. 61'623.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘ 801 .-- (Fr. 6 1 ‘ 623 .-- x 1.008 x 1.004 x 1.007).

E. 5.8 In den Folgejahren war die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von rund 30

% in der Reinigungsbranche tätig. Sie schöpfte also ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, we shalb die Ermittlung des Invaliden einkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist .

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung dessen, dass diese wech sel belastend, unter Schonung des Rückens und ohne Heben und Tragen von Lasten erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2014, Tab ellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.--, mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04 .01)

angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 53 ‘ 793 .-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn ent wicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54 ‘ 386 .-- (Fr. 53 ‘ 793 .-- x 1.004 x 1.007). 5. 9

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Vorliegend sind keine Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn

ersichtlich . Dass etwa das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

E. 10 ). Unter Hinweis auf Schmerzen in den Gelenken, Knochen und Muskeln sowie im Rücken meldete sie sich am

26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-53) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 8. Juni 2018

einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 = Urk. 7/55) . 2.

Die Versicherte erhob am 11. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vor lie gende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00620

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Boller Urteil vom

6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1984 und 1989), war von 1990 bis 2009 bei der Genossenschaft Y.___, und von 2009 bis 2014 bei der Z.___ AG, als Fleischabpackerin im Kühlraum tätig, wobei der letzte Arbeitstag im

Juni 2014 war .

Seit August beziehungsweise Dezember 2016 arbeitet sie in einem Pensum von zirka 30

% als Reinigungskraft bei der A.___ AG, und bei der B.___ GmbH

(Urk. 7/ 5 S. 5 f., Urk. 7/ 10). Unter Hinweis auf Schmerzen in den Gelenken, Knochen und Muskeln sowie im Rücken meldete sie sich am

26. April 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/24-53) verneinte die IV-Stelle

mit Verfügung vom 8. Juni 2018

einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 2 = Urk. 7/55) . 2.

Die Versicherte erhob am 11. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom

8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die vor lie gende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verläs slicher medizinischer Entscheidungs grundlagen. Hinsichtlich des Beweis wer tes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor den ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E 5.1)

1.4

Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Lei dens sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht systematisiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Res sourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen V erfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, es lägen keine objektiven medi zinischen Befunde vor, welche eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit begründen würde n . Eine wesentliche quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin gebe zudem klar an, dass sie an einer körperlichen und nicht an einer psychischen Krankheit leide. Deshalb begründe auch die somatoforme Schmerzstörung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S.

1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe eine ablehnende Rentenverfügung erlassen, obwohl noch gar kein definitiver Gesundheitszustand vorliege (S.

2) . So sei im März 2018 eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Die Beschwerde füh reri n habe mittlerweile eingesehen, dass ihre Beschwerden auch einen psychi schen Hintergrund hätten, weshalb sie sich seither in konsequenter Psychotherapie be finde (S. 4) .

Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung zu früh erlassen, ohne die Auswir kungen der psychischen Beschwerden zu prüfen und habe somit den Unter su chungs grundsatz verletzt.

Sie beantragte eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin mit der Verpflich tung, einen Verlaufsbericht bei der Psychiaterin einzuholen und hernach das struk turierte Beweisverfahren inklusive polydisziplinäre Begutachtung durchzu führen (S. 2).

Es sei überdies nicht nachvollziehbar, wenn der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) behaupte, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich, dennoch sei kein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 4 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

3. 3.1

Gemäss Bericht vom 11. Oktober 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 7/12), bestanden bei der Untersuchung musculo-skelettale Be schwerden rechts parathorakolumbal sowie entlang des unteren Rippenbogens. Die Atemexkursion sei normal, neurologisch bestünden keine Ausfälle. Eine Blockierung eines Costovertebralgelenkes könne nicht festgestellt werden, die Beweglichkeit sei normal (S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe sie seit zirka 10 Jahren und verstärkt zunehmend seit 5 Jahren rechts para ver te brale Schmerzen im Bereich thorakolumbal, diese seien verstärkt bei Erschütte rungen, beim Husten, beim Verharren in einer gewissen Position, zum Beispiel beim Staubsaugen oder bei Arbeiten in der Küche im Stehen. Die Arbeitsposition als Fleischpackerin sei im Stehen mit Rotation des Körpers nach rechts und hinten, unzählige Male pro Tag und über Jahre (S. 1). Eine mögliche Ursache der Beschwerden sei diese monotone, sich stets wiederholende Bewegung. S icherlich würden die Schmerzen im Alltag auch Blockaden und Bewegungsein schrän kungen verursachen (S. 2). 3.2

Dr. med. D.___, Facharzt für A llgemeine innere Medizin und für Rheuma tologie, nannte im Überweisungsschreiben vom 3. November 2016 (Urk. 7/13) an die Ärzte de s Institut s für komplementäre und integrative Medizin des E.___

folgende Diagnosen (S. 1) : - t herapieresistentes thorakospondylogenes Syndrom rechts mit unklarer Ätio logie und Myogelosen am Rippenbogen - Fehlform der Wirbelsäule mit deutlicher Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS) und kompensatorischer Hals (HWS)- und Lendenwirbelsäule (LWS)-Lordose - u nklare Oberbauchschmerzen

Die Beschwerdeführerin leide seit 7 Jahren an Schmerzen im Oberbauch sowie im Bereich des Rippenbogens rechts, die sich auf der rechten Seite in Richtung der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie diffus in den ganzen Bauch ausdehnten. Die Schmerzen seien immer vorhanden, ausser beim Liegen und Schlafen. Sie würden sich bei Bewegungen verstärken, insbesondere beim Gehen. Die in den letzten 3 Jahren veranlassten gastroenterologischen Abklärungen hätten sich als normal erwiesen. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) habe die Beschwerdeführerin im April 2014 abgelehnt. Die Ursache der oberen Bauchbeschwerden sowie des lumbospondylogenen Syndroms rechts bleibe unklar. Die Ätiologie der Beschwer den der unteren Brustwirbelsäule mit Ausstrahlung in den Rippenbogen rechts habe sich bis heute nicht eruieren lassen.

So habe etwa eine Computertomografie der Brustwirbelsäule am 8. April 2014 zu keinen diesbezüglichen Erkenntnissen geführt. Die MRI–Untersuchungen der Brustwirbelsäule im September 2016 hätten sich auch auf Höhe des druckdolenten

Brustwirbelkörpers (BWK) 10 als normal erwiesen. Es sei kein Schmerzkorrelat nachweisbar. Es fänden sich keine Hinweise auf ein Entrapment oder auf ein Neurinom (S.

2). 3.3

Im B ericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 20 17 (Urk. 7/11) stellte Dr. med.

F.___, Fachärztin für A llgemeine innere Medizin und seit 2000 Hausärztin der Beschwerdeführerin, dieselben Diagnosen wie Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2).

Die Beschwerdeführerin leide unter Druckdolenz und Spontanschmerz im Ober bauch rechts und sei für die Tätigkeit als Packerin vom 4.

bis zum 12. April 2017 zu 50

% arbeitsunfähig gewesen. Einschränkungen in dieser Tätigkeit bestünden hinsichtlich Schmerzen, Rücken und Abdomen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht zumutbar. Es bestehe als Packerin von Fleisch im Kühl raum eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (Urk. 7/11/7-8). 3.4

Mit Faxschreiben vom 23. Mai 2017 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/15) w urde seitens der Ärzte des E.___ mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin nie in Behandlung begeben

b eziehungsweise auf das Terminaufgebot vom 9.

Novem ber 2016 (Urk. 7/15/6) nicht reagiert habe. Auch Dr. D.___ erklärte am 26. Mai 2017, die Beschwerdeführerin sei seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr bei ihm in der Untersuchung gewesen (Urk. 17). 3.5

Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trauma tolo gie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 1. Juni 2017 Stellung zu den vorliegenden Arztberichten (Urk. 7/22) . Dabei führte er aus, bei der 56-jährigen Beschwerdeführerin bestünden offenbar überlastungsbedingte Beschwerden auf Grund wohl monotoner und körperlich schwer sowie einseitig belastender Tätig keit als Packerin im Kühlraum. Angesichts fehlender pathologischer, klinischer oder radiologischer Veränderungen gäbe es kein strukturelles Korrelat dieser Be schwerden, so dass diese zwar aus medizinischer Sicht nachvollziehbar seien, die relative körperliche Überlastung der Beschwerdeführerin jedoch keinen rele van ten Gesundheitsschaden darstelle. Es sei überwiegend wahrscheinlich jede andere, entsprechend angepasste, körperlich mittelschwere und wechselbe lasten de Tätig keit uneingeschränkt möglich (S. 3) . 3.6

Nach Erlass des Vorbescheid s

hielt Dr. C.___ in einem Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2017 (Urk. 7/28) fest, diese sei überwiegend wahr scheinlich für die weitere Ausübung ihrer belastenden Tätigkeit als Fleisch packerin nicht geeignet. Seiner Meinung nach seien die Beschwerden nicht nur radiologisch (bildgebend) zu beurteilen, weil eine weitere Ursache in der Musku latur, im Stützapparat oder eine funktionelle Störung bildgebend nicht dargestellt werden könne, obwohl klinisch vorhanden.

3.7

Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie am I.___, zur nativen MRI-Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 15. August 2017 (Urk. 7/30) ist zu entnehmen, dass sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 14. September 2016 stationäre dis krete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbelsäule gezeigt hätten. Es lägen keine Diskushernien, keine Nervenwurzelirritationen oder

– kom pressionen und keine M yelopathie vor. An der Lendenwirbelsäule bestehe eine breitbasige

Diskusprotrusion zwischen den Lendenwirbeln 4 und 5 sowie zwi schen dem Le ndenwirbel 5 und dem Kreuzbein mit jeweiligem Anulusriss und Kontakt des Diskus’ zwischen Lendenwirbeln 4 und 5 zur Nervenwurzel des Lendenwirbels recessal beidseits und möglicher Reizung derselben. Es seien keine Nervenkom pressionen, aber wenig tieflumbal betonte Facettengelenksarthrosen festgestellt worden. 3.8

Die Ärzte der Abteilung Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie des Muskulo -Skelettal Zentrums der J.___ K linik, nann ten im Bericht zur

Kon sultation vom 10. No vember 2017 (Urk. 7/40) als Diagnose unklare symme trische proximale M y opathien der oberen und unteren Extremitäten.

Die Schmerzen, die nach Angaben der Beschwerdeführerin seit mehr als zwei Jahren aufgetreten seien, präsentierten einen symmetrischen Charakter und seien vor allem proximal betont in den oberen und unteren Extremitäten (Ober schenkel bereich) lokalisiert. In ihrem Alltag sei die Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt und könne nicht mehr als 30 Minuten den Haushalt ausüben. Nach Anfrage, ob die Schmerzen auch in den Unterschenkel ausstrahl t en, sei die Schmerz strasse auch weiter nach unten verfolgt worden. Zusätzlich seien Brust schmerzen angegeben worden, die teilweise bis nach vorne in den Ober bauch bereich ausstrah l t en. Medikamente habe die Beschwerdeführerin seit sechs Monaten keine mehr eingenommen, an frühere Medikationen habe sie sich nicht erinnern können (S. 1) .

Die Untersuchung habe indes keine deutlichen Druckschmerzen über der ge samt en Wirbelsäule ergeben. Die Schmerzen seien zu generalisiert angegeben, so dass von der bildmorphologischen Beurteilung und klinischen Untersuchung keine wirbelsäulenabhängigen Ursachen für die Beschwerden hätten konkludiert werden können. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht könnten die Beschwerden also nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Eine weitere Kontrolle in der Sprechstunde sei daher nicht notwendig, die Beschwer deführerin präsentiere indes eine depressive Verstimmung, welche medizinisch abzuklären und zu begleiten sei (S. 2). 3.9

Im B ericht vom 10. März 2018 zuhanden der Beschwer degegnerin (Urk. 7/44) diagnostizierte Dr. med.

K.___, Fachzärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie, eine s omatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.0).

In der Erstkonsultation im April 2016 sowie in der Zweitkonsultation im März 2018 habe die Patientin über starke Schmerzen thorakal rechts berichtet, weshalb sie sich bei verschiedenen Ärzten immer wieder habe untersuchen und behandeln lassen. Bis jetzt sei keine Besserung der Schmerzsymptomatik erfolgt, was die Beschwerdeführerin unsicher, misstrauisch, verzweifelt und depressiv gemacht ha be. Nach ihren Angaben glaube ihr keiner, wie ihre Schmerzen sie in den Alltagsaktivitäten beeinträchtigen würden und wie sie in der Leistung einge schränkt sei . Manchmal könne sie kaum gehen und sei psychisch durch die erwähnten Beschwerden sehr angeschlagen: Traurig, bedrückt, erschöpft, müde, kraft- und hoffnungslos (S. 2 f.).

Objektiv sei die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert. Der Gedankengang sei formal in Ordnung, inhaltlich auf ihre körperlichen Be schwer den eingeengt. Affektiv sei sie unsicher, verzweifelt, misstrauisch und traurig. Aufmerksamkeit und Konzentration seien unauffällig, es gebe keine Anhalts punkte für Wahn, Sinnestäuschung oder Ich-Störung. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt, Suizidalität sei keine feststellbar (S . 3).

Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in die ambulante Psycho therapie komme, weil sie überzeugt sei, dass sie eine schwere körperliche Krank heit habe, für welche man bis jetzt keine Ursache habe finden können. Nach Meinung der Beschwerdeführerin habe sie keine psychische Krankheit, obwohl ihr alle geraten hätten, eine Psychotherapie zu machen (S. 4).

D ie Beschwerdeführerin könne gemäss eigenen Angaben nicht mehr arbeiten (S. 4). Eine Arbeitsunfähigkeit habe sie ihr nicht attestiert (S. 2) . 3.10

Im B ericht vom 27. März 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/46) m achte Dr. D.___ mit denjenigen vom 3. November 2016 (vorstehend E. 3.2) ver gleichbare Angaben . Neu sei, dass die Beschwerdeführerin auch über Schmerzen beim Atmen in der Scapula - Region links klage (S. 1). Bezüglich Diagnosen ergebe sich neuerdings der Verdacht auf eine depressive Verstimmung. Betreffend beruf liche Situation gab Dr. D.___ an, es komme nur eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten in Frage. Eine ausschliesslich sitzende oder stehende Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2).

3.11

Dr. G.___ (RAD) nahm am 9. April 2018 Stellung zu den neu eingegangenen Arztberichten (Urk. 7/54). Dabei führte er aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht würden die neu vorliegenden Arztberichte keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit für entsprechende adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemei nen Arbeitsmarktes begründen (S. 5) 3.12

Der Kurzbericht der Ärzte der Notfallstation der Chirurgischen Kliniken des Stadtspitals L.___ vom 21. Mai 2018 (Urk. 7/52) beinhaltet keine neuen Befunde. Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von seit 3 Tagen besteh en den linksseitigen thorakalen Schmerzen selbst zugewiesen. 4.

4.1

Die in den Akten liegenden Arztberichte decken einen Untersuchungszeitraum von April 2014

bis Mai 2018 ab. Der Rheumatologe Dr. D.___ führte dabei mehrere Untersuchungen einschliesslich einer Computertomographie und einer Mag net resonantomographie (MRI) durch, konnte aber kein Schmerzkorrelat nac h wei sen. Auch der Neurologe Dr. C.___ konnte keine Auffälligkeiten feststellen. Immerhin entdeckte Dr. H.___ anlässlich der nativen MRI-Untersuchung im August 2017 diskrete Endplatten-Irregularitäten bei sonst normaler Brustwirbel säule sowie eine breitbasige

Diskusprotrusion an der Lendenwirbelsäule (vor stehend E.

3.7) . Dr. H.___ gab jedoch keine Hinweise, dass weitere Unter suchungen vorzunehmen seien und es ist nicht ersichtlich, dass in späteren Be richten diese Entdeckung als bedeutsam erachtet worden wäre. Vielmehr berück sichtigten sie die Ärzte der J.___ K linik (vorstehend E. 3.8) durchaus, kamen jedoch in ihrem sorgfältig erstellten Bericht gut nachvollziehbarer W eise zum Schluss, die geschilderten Beschwerden könnten aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden übereinstimmen. Generell sind die in den Akten liegenden Arztberichte fundiert und die enthal tenen Beurteilungen ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem lassen sie sich mit einander gut in Einklang bringen und führen, obschon von mehreren unab hän gigen Personen erstellt, zu inhaltlich vergleichbaren Schlussfolgerungen . Die Be schwerdeführerin greift denn die ärztlichen Einschätzungen auch gar nicht an, sondern stellt sich lediglich auf den Standpunkt, aufgrund der unklaren soma tischen Beschwerden könne eine psychiatrische Ursache gegeben sein, und fordert weitere Abklärungen (Urk. 1 S. 5). 4.2

Es ist somit erstellt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Be schwerden keine somatische Grundlage haben.

4.3

Dr. K.___

nann te im März 2018 (vorstehend E. 3.9) schliesslich als Diagnose eine somatoforme Schmerzstörung (F45.0) . Eine ausführliche Begründung dieser Diagnose ist ihrem Bericht indes nicht zu entnehmen. Entscheidend ist letztend lich, dass Dr. K.___ als behan delnde Psychiaterin trotz der von ihr gestellten Diagnose nicht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei arbeits un fähig, sondern lediglich festh ie lt, dass diese nach eigenen Angaben nicht mehr arbeiten könne (Urk. 7/44 S. 4).

4.4

Dies deckt sich denn auch mit der Einschätzung der weiteren Ärzte, von welchen keiner der Beschwerdeführerin explizit eine Arbeitsunfähigkeit in eine r

ange passten Tätigkeit attestierte. So kam auch Dr. D.___ zum Schluss, eine leichte angepasste Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten komme in Frage (vor stehend E. 3.10) . Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung durch Dr. G.___, RAD, wonach für entsprechend adaptierte, rückengerechte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eine volle Arbeitsfähigkei t bestehe, nicht zu beanstanden .

4.5

Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin bean tragten weiteren – eventuell polydisziplinären - Abklärungen neue, für die Beur teilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Unbe legt liess die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, dass sie sich seit März 2018 in konsequenter Psychotherapie befinde (vgl. Urk. 1 S.

4). Selbst wenn dies der Fall wäre, liesse sich hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf weitere Abklärungen ist daher im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.6

Eine Vorbedingung für die Anwendung des beantragten strukturieren Beweisver fahrens besteht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Ge sundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E.

2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt. 4.7

Der medizinische Sachverhalt ist somi t dahingehend erstellt, dass der Beschwer deführer in eine wechselbelastende rückengerechte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten zu 100 % zumutbar ist.

5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Ein schrän kungen aufgrund des Einkommensvergleichs vorzunehmen.

5.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege be nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5

Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzu rech nen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.6

Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 28. April 2017 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/5 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 7). E in allfälliger Rentenanspruch bestünde somit frühestens ab dem 1. November 2017 . 5.7

Voll erwerbstätig war die Beschwerdeführerin zuletzt im Jahr 2013 (Urk. 7/10). Dabei erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 60'957.- - . Im Jahr 2011 hatte dieser Wert bei Fr. 58'819.- - und im Jahr 2012 bei Fr. 62'289.- - gelegen. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist vom Durchschnitt der beiden letzten Jahre (2012 und 2013), mithin Fr. 61'623.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung im Jahr 2014 in der Höhe von 0.8 %, im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Real löhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein Valideneinkommen von rund Fr. 62‘ 801 .-- (Fr. 6 1 ‘ 623 .-- x 1.008 x 1.004 x 1.007).

5.8

In den Folgejahren war die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von rund 30

% in der Reinigungsbranche tätig. Sie schöpfte also ihre Erwerbsfähigkeit nicht voll aus, we shalb die Ermittlung des Invaliden einkommens nicht konkret erfolgen kann, sondern gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne vorzunehmen ist .

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätig keit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung dessen, dass diese wech sel belastend, unter Schonung des Rückens und ohne Heben und Tragen von Lasten erfolgen sollte, eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2014, Tab ellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

Das im Jahr 2014 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘300.--, mithin Fr. 51‘600.-- im Jahr (Fr. 4‘300.-- x 12). Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04 .01)

angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 53 ‘ 793 .-- (Fr. 51‘600.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn ent wicklung im Jahr 2015 in der Höhe von 0.4 % und im Jahr 2016 in der Höhe von 0.7 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu men tenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, T 39) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 54 ‘ 386 .-- (Fr. 53 ‘ 793 .-- x 1.004 x 1.007). 5. 9

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungs grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbe dingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge sichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

Vorliegend sind keine Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn

ersichtlich . Dass etwa das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2 unter Hinweis auf 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). 5.1 0

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62‘ 80 1 .-- mit dem Inva lidenein kommen von Fr. 54‘386. --

ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 8 ‘ 415 .-- und mit rund 13 % kei nen rentenb egründenden Invaliditätsgrad . Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit keine Rente der Invaliden versicherung zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur A bwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.- - anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller