Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, reiste
im April 2017 von Kroatien wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/5 Ziff. 4.1). Unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Bein und der linken Hüfte meldete er sich am 1 5. Oktober 2017 bei der Invalidenver s icherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/10, Urk. 7/13). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 (Urk. 7/17) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuchs des Ver sicherten in Aussicht, der am 2 4. Mai 2018 dagegen Einwände (Urk. 7/25) vor brachte.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/30 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, zunächst berufliche Eingliede rungsmassnahmen und dann gegebenenfalls eine Rente. Zunächst se ien der ak tuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend zu prüfen mittels eines medizinischen Gutachtens beziehungsweise einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person sei nes Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 die Honorarnote (Urk.
9) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.5
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwal tungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolge dessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mit zuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, der Be schwerdeführer sei von 2012 bis 2016 als Selbstversorger auf einem Hof in Kro atien tätig gewesen . Vor der Abreise aus der Schweiz habe er im Baugewerbe als Chauffeur und Bauarbeiter gearbeitet . Eine Tätigkeit auf dem Bau beziehungs weise als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet. Für eine angepasste Tätigkeit be stehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Demnach könne er mit einer leich ten Hilfsarbeitertätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1 f.). Es bestünden keine Informationen, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Be handlung sei. Eine früher erwähnte psychiatrische Behandlung werde aktuell nicht mehr erwähnt. Eingliederungsmassnahmen könnten geprüft werden, wenn er sich mit einem Zusatzgesuch bei der Beschwerdegegnerin melde. Er habe beim Standortgespräch vom 2 6. Februar 2018 und in einem Telefongespräch vom 1 2. März 2018 klar geäussert, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle (S. 3 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin habe im Rahmen einer telefonischen und wohl wenig fundier ten Stellungnahme vom 6. März 2018 nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass er in einer angepassten körperlich leichten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei .
Gemäss dem Bericht der behandelnden Ärzte, Universitätsspital
Y.___, sei ihm auch eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) . Die Be schwerdegegnerin hätte Art und Umfang der ihm noch möglich en und zumutba ren Tätigkeit umfassend abklären und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festle gen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Weiter dürfe entgegen dem oberflächlich geführten Standortgespräch vom 2 8. Februar 2018 nicht einfach davon ausgegangen wer den, dass er keine Eingliederungsmassnahmen benötige beziehungsweise wün sche (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnah men und auf berufliche Massnahmen besteht.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen. 3. 3.1
Zi rka vier Monate nach der operativen Versorgung in Kroatien von dort erlittenen Verletzungen
stellte sich der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2017 in der Klinik für Traumatologie, Y.___, vor. Med. pract . Z.___, A ssistenzarzt, und PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Y.___, stellten im Bericht vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 7/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Acetabulumfraktur links, Juni 2016 - Stat us nach Osteosynthese in Kroatien - Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016 - ebenfalls mit Plattenosteosynthese-Versorgung am Unfallort in Kroa tien - grösstenteils asymptomatische, beginnende posttraumatische Gonarth rose
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Gehen ein Schonhin ken des linken Beines gezeigt (S. 1 unten). Ei n akuter chirurgischer Handlungs bedarf bestehe nicht. In Anbetracht des Verletzungsmusters mit bereits radiolo gisch sichtbaren Anzeichen einer Arthrose und passenden klinischen Beschwer den sei nicht von der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit starker kör perlicher Belastung auszugehen. Im Langzeitverlauf werde von einer stetigen Zu nahme der Symptome bei bereits vorgeschädigten Gelenkflächen an der linken Hüfte und am rechten Knie ausgegangen. Die Notwe ndigkeit einer endoprotheti schen Versorgung sei wahrscheinlich (S. 2). 3.2
Med. pract . Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, gaben im Bericht vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/15) an, die ambulante Behandlung im Y.___ habe vom 8. Juni bis 1 1. Oktober 2017 gedauert, wobei sich der Beschwerdeführer insgesamt dreimal in der Sprechstunde des Y.___ vorgestellt habe (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2). Vom 8. Juni 2017 bis zum Berichtszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).
Der Patient sei im Juni 2016 in Kroatien verunfallt und dort operativ behandelt worden. Nach der dortigen Behandlung hätten noch Schmerzen im Knie und im Unterschenkel rechts sowie im Bereich der linken Hüfte bestanden. Die Beschwer den seien bei Belastung im Tagesverlauf progredient. Weiter habe sich seit der Operation eine Taubheit im Bereich der
Dig . I und II eingestellt. Im rechten Knie gelenk bestünden abnehmende Knieschmerzen. Des Weiteren habe er starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, insbesondere bei längerem Sitzen oder Gehen. Beim Gehen zeige sich sodann ein Schonhinken des linken Beins. Der Patient sei im gelernten Beruf als Bauarbeiter aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2).
Aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der beginnenden posttraumatischen Gonarthrose könne nicht von der Rückkehr in den gelernten Beruf als Bauarbeiter mit starker körperlicher Belastung ausgegangen werden . In der Zusammenschau der Befunde werde im Langzeitverlauf eine stetige Zunahme der Beschwerde symptomatik erwartet mit der Notwendigkeit eines endoprothetischen Ersatzes der Gelenkflächen der linken Hüfte und des rechten Knies (S. 2 f. Ziff. 2.7).
Bezüglich einer angepassten Tätigkeit lasse sich die Leistungsfähigkeit aus den ambulant erhobenen Befunden nicht konklus iv beurteilen (S. 3 Ziff. 4.2; vgl. auch den Bericht der Ärzte des Y.___ vom 1 8. Juni 2018, Urk. 3/3). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hielt am 2 6. Februar 2018 (Urk. 7/14) über ein Standort gespräch mit dem Beschwerdeführer fest, dieser könne nicht lange Zeit sitzen, gehen oder liegen (S. 3 Ziff. 5). Bisher seien keine Bemühungen für eine Wieder eingliederung erfolgt und es seien auch keine solchen geplant (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er eine Umschulung machen wolle. Er habe angegeben, dass er nie eine Ausbildung gemacht habe. Er habe i mmer Jobs wie beispielsweise als Chauffeur oder auf dem Bau ausgeübt . Er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Die Ärzte des Y.___ könnten nichts mehr für ihn tun. Er nehme Schmerzmittel ein.
Der Beschwerdeführer habe keine Motivation für eine Eingliederung gezeigt. Er sei zu sehr mit Schmerzen geplagt. Sitzen könne er auch nicht länger. Eine Um schulung für eine Tätigkeit im Büro sei deshalb nichts für ihn (S. 4 Ziff. 8). 3.4
Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2018 ist eine telefo nische Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von diesem Tag vermerkt. Der Arzt, der die Stellungnahme abgab, wird darin nicht genannt. Es wurde ausgeführt, medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer in ei ner angepassten Tätigkeit voll zu 100 % arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit, ohne langes Gehen oder Stehen . Ungeeignet sei weiter Stehen auf unebenen Gelände und
das Steigen auf Gerüste. Die zuletzt in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet (Urk. 7/16 S. 3 unten). 4. 4.1
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer insofern
gesundheitlich eingeschränkt ist, als ihm aufgrund einer beginnenden Gonarth rose und Beschwerden am rechten Kniegelenk und der linken Hüfte die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zugemutet werden kann . N ach den Angaben der Ärzte des Y.___ ist im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der Symptomatik und damit einer weiteren Verschlechterung des Ge sundheitszustandes zu rechnen (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Diese Einschätzung ist unbestritten. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden kann. 4.2
Die Ärzte des Y.___
äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Die eher kurze
Notiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Stellungnahme
ihres RAD vom 6. März 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen solle, ist zurückhaltend zu bewerten und vermag nicht zu überzeugen . Zunächst fehlt darin die Angabe des Arztes, der die Stellungnahme abgegeben hat . Med. pract . Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, stellten im Bericht vom 2 9. Januar 2018 zur aktuel len Sympto matik fest, dass dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch ein längeres Sitzen nicht möglich sei (vorstehend E. 3.2). Gemäss der Stellungnahme des RAD wäre ihm eine sitzende Tätigkeit dagegen vollzeitlich möglich. Damit bleibt un klar, wie der RAD zu seiner Einschätzung ge langte. Diese findet zudem keine Grundlage in den Berichten der behandelnden Ärzte des Y.___ . Die Beschwerde gegnerin wäre somit nach der ihr obliegenden Abklärungspflicht gehalten gewe sen, den medizinischen Sa chverhalt
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingehend abzuklären. Der Hinweis der Beschwerdegegne rin in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 2 S. 3 Mitte), ändert daran nichts. Gegebe nenfalls hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), oder ein medizinisches Gutachten zu veranlassen.
4.3
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde zudem die Gewährun g von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin gab an, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Zusatzgesuc h bei ihr melden könne (Urk. 2 S. 3). Hierbei würde es sich jedoch um einen formalistischen Leerlauf han deln . Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde Eingliederungsleistun gen beantragte, sind solche von der Beschwerdegegnerin zu prüfen . Soweit es sich beurteilen lässt, ist grundsätzlich von einer ausreichenden Motivation des Beschwerdeführers für solche Massnahmen auszugehen. Die wi e dergegebenen knappen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Standortbesprechung vom 2 6. Februar 2018 sprechen nicht gegen die Prüfung von Eingliederungsleis tungen.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass eine Umschu lung in eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich sei (vorstehend E. 3.3).
Dies gilt auch für die Aktennotiz über einen Anruf des Beschwerdeführers vom 1 2. März 2018 (Urk. 7/20). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass dadurch eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden kann . Im Hinblick auf die Gewährung allfälliger weiterer Leistungen wie berufliche Mass nahmen und eine Rente hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend abzuklären. Die Stellung nahme des RAD vom 6. März 2018 genügt hierfür nicht.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Eingliederungsleistungen
prüfe und den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab kläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Dezember 2018 die Ho norarnote in Höhe von Fr. 1'708.35 (Urk.
9) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'708.35 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch vom 1 0. Juli 2018 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’708 .35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, reiste
im April 2017 von Kroatien wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/5 Ziff. 4.1). Unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Bein und der linken Hüfte meldete er sich am 1 5. Oktober 2017 bei der Invalidenver s icherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/10, Urk. 7/13). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 (Urk. 7/17) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuchs des Ver sicherten in Aussicht, der am 2 4. Mai 2018 dagegen Einwände (Urk. 7/25) vor brachte.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/30 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.1 und 1.2). Vom 8. Juni 2017 bis zum Berichtszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).
Der Patient sei im Juni 2016 in Kroatien verunfallt und dort operativ behandelt worden. Nach der dortigen Behandlung hätten noch Schmerzen im Knie und im Unterschenkel rechts sowie im Bereich der linken Hüfte bestanden. Die Beschwer den seien bei Belastung im Tagesverlauf progredient. Weiter habe sich seit der Operation eine Taubheit im Bereich der
Dig . I und II eingestellt. Im rechten Knie gelenk bestünden abnehmende Knieschmerzen. Des Weiteren habe er starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, insbesondere bei längerem Sitzen oder Gehen. Beim Gehen zeige sich sodann ein Schonhinken des linken Beins. Der Patient sei im gelernten Beruf als Bauarbeiter aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff.
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art.
E. 1.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwal tungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolge dessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mit zuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 0. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, zunächst berufliche Eingliede rungsmassnahmen und dann gegebenenfalls eine Rente. Zunächst se ien der ak tuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend zu prüfen mittels eines medizinischen Gutachtens beziehungsweise einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person sei nes Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 die Honorarnote (Urk.
9) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 und 2.2).
Aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der beginnenden posttraumatischen Gonarthrose könne nicht von der Rückkehr in den gelernten Beruf als Bauarbeiter mit starker körperlicher Belastung ausgegangen werden . In der Zusammenschau der Befunde werde im Langzeitverlauf eine stetige Zunahme der Beschwerde symptomatik erwartet mit der Notwendigkeit eines endoprothetischen Ersatzes der Gelenkflächen der linken Hüfte und des rechten Knies (S. 2 f. Ziff. 2.7).
Bezüglich einer angepassten Tätigkeit lasse sich die Leistungsfähigkeit aus den ambulant erhobenen Befunden nicht konklus iv beurteilen (S. 3 Ziff. 4.2; vgl. auch den Bericht der Ärzte des Y.___ vom 1 8. Juni 2018, Urk. 3/3). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hielt am 2 6. Februar 2018 (Urk. 7/14) über ein Standort gespräch mit dem Beschwerdeführer fest, dieser könne nicht lange Zeit sitzen, gehen oder liegen (S. 3 Ziff. 5). Bisher seien keine Bemühungen für eine Wieder eingliederung erfolgt und es seien auch keine solchen geplant (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er eine Umschulung machen wolle. Er habe angegeben, dass er nie eine Ausbildung gemacht habe. Er habe i mmer Jobs wie beispielsweise als Chauffeur oder auf dem Bau ausgeübt . Er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Die Ärzte des Y.___ könnten nichts mehr für ihn tun. Er nehme Schmerzmittel ein.
Der Beschwerdeführer habe keine Motivation für eine Eingliederung gezeigt. Er sei zu sehr mit Schmerzen geplagt. Sitzen könne er auch nicht länger. Eine Um schulung für eine Tätigkeit im Büro sei deshalb nichts für ihn (S. 4 Ziff. 8). 3.4
Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2018 ist eine telefo nische Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von diesem Tag vermerkt. Der Arzt, der die Stellungnahme abgab, wird darin nicht genannt. Es wurde ausgeführt, medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer in ei ner angepassten Tätigkeit voll zu 100 % arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit, ohne langes Gehen oder Stehen . Ungeeignet sei weiter Stehen auf unebenen Gelände und
das Steigen auf Gerüste. Die zuletzt in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet (Urk. 7/16 S. 3 unten). 4. 4.1
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer insofern
gesundheitlich eingeschränkt ist, als ihm aufgrund einer beginnenden Gonarth rose und Beschwerden am rechten Kniegelenk und der linken Hüfte die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zugemutet werden kann . N ach den Angaben der Ärzte des Y.___ ist im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der Symptomatik und damit einer weiteren Verschlechterung des Ge sundheitszustandes zu rechnen (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Diese Einschätzung ist unbestritten. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden kann. 4.2
Die Ärzte des Y.___
äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Die eher kurze
Notiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Stellungnahme
ihres RAD vom 6. März 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen solle, ist zurückhaltend zu bewerten und vermag nicht zu überzeugen . Zunächst fehlt darin die Angabe des Arztes, der die Stellungnahme abgegeben hat . Med. pract . Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, stellten im Bericht vom 2 9. Januar 2018 zur aktuel len Sympto matik fest, dass dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch ein längeres Sitzen nicht möglich sei (vorstehend E. 3.2). Gemäss der Stellungnahme des RAD wäre ihm eine sitzende Tätigkeit dagegen vollzeitlich möglich. Damit bleibt un klar, wie der RAD zu seiner Einschätzung ge langte. Diese findet zudem keine Grundlage in den Berichten der behandelnden Ärzte des Y.___ . Die Beschwerde gegnerin wäre somit nach der ihr obliegenden Abklärungspflicht gehalten gewe sen, den medizinischen Sa chverhalt
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingehend abzuklären. Der Hinweis der Beschwerdegegne rin in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 2 S. 3 Mitte), ändert daran nichts. Gegebe nenfalls hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), oder ein medizinisches Gutachten zu veranlassen.
4.3
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde zudem die Gewährun g von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin gab an, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Zusatzgesuc h bei ihr melden könne (Urk. 2 S. 3). Hierbei würde es sich jedoch um einen formalistischen Leerlauf han deln . Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde Eingliederungsleistun gen beantragte, sind solche von der Beschwerdegegnerin zu prüfen . Soweit es sich beurteilen lässt, ist grundsätzlich von einer ausreichenden Motivation des Beschwerdeführers für solche Massnahmen auszugehen. Die wi e dergegebenen knappen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Standortbesprechung vom 2 6. Februar 2018 sprechen nicht gegen die Prüfung von Eingliederungsleis tungen.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass eine Umschu lung in eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich sei (vorstehend E. 3.3).
Dies gilt auch für die Aktennotiz über einen Anruf des Beschwerdeführers vom 1 2. März 2018 (Urk. 7/20). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass dadurch eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden kann . Im Hinblick auf die Gewährung allfälliger weiterer Leistungen wie berufliche Mass nahmen und eine Rente hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend abzuklären. Die Stellung nahme des RAD vom 6. März 2018 genügt hierfür nicht.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Eingliederungsleistungen
prüfe und den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab kläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Dezember 2018 die Ho norarnote in Höhe von Fr. 1'708.35 (Urk.
9) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'708.35 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch vom 1 0. Juli 2018 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’708 .35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin habe im Rahmen einer telefonischen und wohl wenig fundier ten Stellungnahme vom 6. März 2018 nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass er in einer angepassten körperlich leichten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei .
Gemäss dem Bericht der behandelnden Ärzte, Universitätsspital
Y.___, sei ihm auch eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) . Die Be schwerdegegnerin hätte Art und Umfang der ihm noch möglich en und zumutba ren Tätigkeit umfassend abklären und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festle gen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Weiter dürfe entgegen dem oberflächlich geführten Standortgespräch vom 2 8. Februar 2018 nicht einfach davon ausgegangen wer den, dass er keine Eingliederungsmassnahmen benötige beziehungsweise wün sche (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnah men und auf berufliche Massnahmen besteht.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen. 3. 3.1
Zi rka vier Monate nach der operativen Versorgung in Kroatien von dort erlittenen Verletzungen
stellte sich der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2017 in der Klinik für Traumatologie, Y.___, vor. Med. pract . Z.___, A ssistenzarzt, und PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Y.___, stellten im Bericht vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 7/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Acetabulumfraktur links, Juni 2016 - Stat us nach Osteosynthese in Kroatien - Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016 - ebenfalls mit Plattenosteosynthese-Versorgung am Unfallort in Kroa tien - grösstenteils asymptomatische, beginnende posttraumatische Gonarth rose
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Gehen ein Schonhin ken des linken Beines gezeigt (S. 1 unten). Ei n akuter chirurgischer Handlungs bedarf bestehe nicht. In Anbetracht des Verletzungsmusters mit bereits radiolo gisch sichtbaren Anzeichen einer Arthrose und passenden klinischen Beschwer den sei nicht von der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit starker kör perlicher Belastung auszugehen. Im Langzeitverlauf werde von einer stetigen Zu nahme der Symptome bei bereits vorgeschädigten Gelenkflächen an der linken Hüfte und am rechten Knie ausgegangen. Die Notwe ndigkeit einer endoprotheti schen Versorgung sei wahrscheinlich (S. 2). 3.2
Med. pract . Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, gaben im Bericht vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/15) an, die ambulante Behandlung im Y.___ habe vom 8. Juni bis 1 1. Oktober 2017 gedauert, wobei sich der Beschwerdeführer insgesamt dreimal in der Sprechstunde des Y.___ vorgestellt habe (S. 1 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
E. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00615
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
4. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, reiste
im April 2017 von Kroatien wieder in die Schweiz ein (Urk. 7/5 Ziff. 4.1). Unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Bein und der linken Hüfte meldete er sich am 1 5. Oktober 2017 bei der Invalidenver s icherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 6.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/10, Urk. 7/13). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 (Urk. 7/17) stellte sie die Ablehnung des Leistungsgesuchs des Ver sicherten in Aussicht, der am 2 4. Mai 2018 dagegen Einwände (Urk. 7/25) vor brachte.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 7/30 = Urk.
2) verneinte die IV-Stelle ei nen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 2.
Der Versicherte erhob am 1 0. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, zunächst berufliche Eingliede rungsmassnahmen und dann gegebenenfalls eine Rente. Zunächst se ien der ak tuelle Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit umfassend zu prüfen mittels eines medizinischen Gutachtens beziehungsweise einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person sei nes Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4-5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 die Honorarnote (Urk.
9) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Ein gliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be rufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verrin gern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufga benbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere: a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d); b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a); c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b); d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.
Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2. 1.5
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollstän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung . In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhe bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwal tungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolge dessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mit zuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) fest, der Be schwerdeführer sei von 2012 bis 2016 als Selbstversorger auf einem Hof in Kro atien tätig gewesen . Vor der Abreise aus der Schweiz habe er im Baugewerbe als Chauffeur und Bauarbeiter gearbeitet . Eine Tätigkeit auf dem Bau beziehungs weise als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet. Für eine angepasste Tätigkeit be stehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Demnach könne er mit einer leich ten Hilfsarbeitertätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (S. 1 f.). Es bestünden keine Informationen, dass der Beschwerdeführer in ärztlicher Be handlung sei. Eine früher erwähnte psychiatrische Behandlung werde aktuell nicht mehr erwähnt. Eingliederungsmassnahmen könnten geprüft werden, wenn er sich mit einem Zusatzgesuch bei der Beschwerdegegnerin melde. Er habe beim Standortgespräch vom 2 6. Februar 2018 und in einem Telefongespräch vom 1 2. März 2018 klar geäussert, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle (S. 3 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte vor, der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin habe im Rahmen einer telefonischen und wohl wenig fundier ten Stellungnahme vom 6. März 2018 nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass er in einer angepassten körperlich leichten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei .
Gemäss dem Bericht der behandelnden Ärzte, Universitätsspital
Y.___, sei ihm auch eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) . Die Be schwerdegegnerin hätte Art und Umfang der ihm noch möglich en und zumutba ren Tätigkeit umfassend abklären und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit festle gen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie die Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 8). Weiter dürfe entgegen dem oberflächlich geführten Standortgespräch vom 2 8. Februar 2018 nicht einfach davon ausgegangen wer den, dass er keine Eingliederungsmassnahmen benötige beziehungsweise wün sche (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnah men und auf berufliche Massnahmen besteht.
Nachfolgend ist auf die medizinische Aktenlage einzugehen. 3. 3.1
Zi rka vier Monate nach der operativen Versorgung in Kroatien von dort erlittenen Verletzungen
stellte sich der Beschwerdeführer am 1 1. Oktober 2017 in der Klinik für Traumatologie, Y.___, vor. Med. pract . Z.___, A ssistenzarzt, und PD Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Oberarzt, Y.___, stellten im Bericht vom 1 2. Oktober 2017 (Urk. 7/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- Acetabulumfraktur links, Juni 2016 - Stat us nach Osteosynthese in Kroatien - Tibiaplateaufraktur rechts, Juni 2016 - ebenfalls mit Plattenosteosynthese-Versorgung am Unfallort in Kroa tien - grösstenteils asymptomatische, beginnende posttraumatische Gonarth rose
Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe beim Gehen ein Schonhin ken des linken Beines gezeigt (S. 1 unten). Ei n akuter chirurgischer Handlungs bedarf bestehe nicht. In Anbetracht des Verletzungsmusters mit bereits radiolo gisch sichtbaren Anzeichen einer Arthrose und passenden klinischen Beschwer den sei nicht von der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit starker kör perlicher Belastung auszugehen. Im Langzeitverlauf werde von einer stetigen Zu nahme der Symptome bei bereits vorgeschädigten Gelenkflächen an der linken Hüfte und am rechten Knie ausgegangen. Die Notwe ndigkeit einer endoprotheti schen Versorgung sei wahrscheinlich (S. 2). 3.2
Med. pract . Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, gaben im Bericht vom 2 9. Januar 2018 (Urk. 7/15) an, die ambulante Behandlung im Y.___ habe vom 8. Juni bis 1 1. Oktober 2017 gedauert, wobei sich der Beschwerdeführer insgesamt dreimal in der Sprechstunde des Y.___ vorgestellt habe (S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2). Vom 8. Juni 2017 bis zum Berichtszeitpunkt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.3).
Der Patient sei im Juni 2016 in Kroatien verunfallt und dort operativ behandelt worden. Nach der dortigen Behandlung hätten noch Schmerzen im Knie und im Unterschenkel rechts sowie im Bereich der linken Hüfte bestanden. Die Beschwer den seien bei Belastung im Tagesverlauf progredient. Weiter habe sich seit der Operation eine Taubheit im Bereich der
Dig . I und II eingestellt. Im rechten Knie gelenk bestünden abnehmende Knieschmerzen. Des Weiteren habe er starke Schmerzen im Bereich der linken Hüfte, insbesondere bei längerem Sitzen oder Gehen. Beim Gehen zeige sich sodann ein Schonhinken des linken Beins. Der Patient sei im gelernten Beruf als Bauarbeiter aktuell nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 2.1 und 2.2).
Aufgrund der Schwere der Verletzung sowie der beginnenden posttraumatischen Gonarthrose könne nicht von der Rückkehr in den gelernten Beruf als Bauarbeiter mit starker körperlicher Belastung ausgegangen werden . In der Zusammenschau der Befunde werde im Langzeitverlauf eine stetige Zunahme der Beschwerde symptomatik erwartet mit der Notwendigkeit eines endoprothetischen Ersatzes der Gelenkflächen der linken Hüfte und des rechten Knies (S. 2 f. Ziff. 2.7).
Bezüglich einer angepassten Tätigkeit lasse sich die Leistungsfähigkeit aus den ambulant erhobenen Befunden nicht konklus iv beurteilen (S. 3 Ziff. 4.2; vgl. auch den Bericht der Ärzte des Y.___ vom 1 8. Juni 2018, Urk. 3/3). 3.3
Die Beschwerdegegnerin hielt am 2 6. Februar 2018 (Urk. 7/14) über ein Standort gespräch mit dem Beschwerdeführer fest, dieser könne nicht lange Zeit sitzen, gehen oder liegen (S. 3 Ziff. 5). Bisher seien keine Bemühungen für eine Wieder eingliederung erfolgt und es seien auch keine solchen geplant (S. 3 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei gefragt worden, ob er eine Umschulung machen wolle. Er habe angegeben, dass er nie eine Ausbildung gemacht habe. Er habe i mmer Jobs wie beispielsweise als Chauffeur oder auf dem Bau ausgeübt . Er sei in keiner ärztlichen Behandlung. Die Ärzte des Y.___ könnten nichts mehr für ihn tun. Er nehme Schmerzmittel ein.
Der Beschwerdeführer habe keine Motivation für eine Eingliederung gezeigt. Er sei zu sehr mit Schmerzen geplagt. Sitzen könne er auch nicht länger. Eine Um schulung für eine Tätigkeit im Büro sei deshalb nichts für ihn (S. 4 Ziff. 8). 3.4
Im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 6. März 2018 ist eine telefo nische Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von diesem Tag vermerkt. Der Arzt, der die Stellungnahme abgab, wird darin nicht genannt. Es wurde ausgeführt, medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer in ei ner angepassten Tätigkeit voll zu 100 % arbeitsfähig sei. Es handle sich um eine körperlich leichte, sitzende Tätigkeit, ohne langes Gehen oder Stehen . Ungeeignet sei weiter Stehen auf unebenen Gelände und
das Steigen auf Gerüste. Die zuletzt in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr geeignet (Urk. 7/16 S. 3 unten). 4. 4.1
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer insofern
gesundheitlich eingeschränkt ist, als ihm aufgrund einer beginnenden Gonarth rose und Beschwerden am rechten Kniegelenk und der linken Hüfte die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zugemutet werden kann . N ach den Angaben der Ärzte des Y.___ ist im weiteren Verlauf mit einer Zunahme der Symptomatik und damit einer weiteren Verschlechterung des Ge sundheitszustandes zu rechnen (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Diese Einschätzung ist unbestritten. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zugemutet werden kann. 4.2
Die Ärzte des Y.___
äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit. Die eher kurze
Notiz der Beschwerdegegnerin über eine telefonische Stellungnahme
ihres RAD vom 6. März 2018, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen solle, ist zurückhaltend zu bewerten und vermag nicht zu überzeugen . Zunächst fehlt darin die Angabe des Arztes, der die Stellungnahme abgegeben hat . Med. pract . Z.___ und PD Dr. A.___, Y.___, stellten im Bericht vom 2 9. Januar 2018 zur aktuel len Sympto matik fest, dass dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch ein längeres Sitzen nicht möglich sei (vorstehend E. 3.2). Gemäss der Stellungnahme des RAD wäre ihm eine sitzende Tätigkeit dagegen vollzeitlich möglich. Damit bleibt un klar, wie der RAD zu seiner Einschätzung ge langte. Diese findet zudem keine Grundlage in den Berichten der behandelnden Ärzte des Y.___ . Die Beschwerde gegnerin wäre somit nach der ihr obliegenden Abklärungspflicht gehalten gewe sen, den medizinischen Sa chverhalt
im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit eingehend abzuklären. Der Hinweis der Beschwerdegegne rin in der angefochtenen Verfügung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in ärztlicher Behandlung befinde (Urk. 2 S. 3 Mitte), ändert daran nichts. Gegebe nenfalls hat die Beschwerdegegnerin eine Abklärung in Form einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3), oder ein medizinisches Gutachten zu veranlassen.
4.3
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde zudem die Gewährun g von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin gab an, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Zusatzgesuc h bei ihr melden könne (Urk. 2 S. 3). Hierbei würde es sich jedoch um einen formalistischen Leerlauf han deln . Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde Eingliederungsleistun gen beantragte, sind solche von der Beschwerdegegnerin zu prüfen . Soweit es sich beurteilen lässt, ist grundsätzlich von einer ausreichenden Motivation des Beschwerdeführers für solche Massnahmen auszugehen. Die wi e dergegebenen knappen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Standortbesprechung vom 2 6. Februar 2018 sprechen nicht gegen die Prüfung von Eingliederungsleis tungen.
Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass eine Umschu lung in eine rein sitzende Tätigkeit nicht möglich sei (vorstehend E. 3.3).
Dies gilt auch für die Aktennotiz über einen Anruf des Beschwerdeführers vom 1 2. März 2018 (Urk. 7/20). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass dadurch eine Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht werden kann . Im Hinblick auf die Gewährung allfälliger weiterer Leistungen wie berufliche Mass nahmen und eine Rente hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehend abzuklären. Die Stellung nahme des RAD vom 6. März 2018 genügt hierfür nicht.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch auf Eingliederungsleistungen
prüfe und den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab kläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der
vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 5. Dezember 2018 die Ho norarnote in Höhe von Fr. 1'708.35 (Urk.
9) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher mit Fr. 1'708.35 (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 5.3
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch vom 1 0. Juli 2018 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und 5) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’708 .35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger