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IV.2018.00614

Unklar, inwieweit Beschwerdebild auf invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren zurückzuführen ist. Gutachten fehlt zudem eine Würdigung der gezeigten Verdeutlichungstendenzen und Angaben zu den Standardindikatoren. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1976 geborene X.___ arbeitete

zuletzt als Reinigungskraft bei der Y.___ AG, Reinigungen , und beim Z.___ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsor geversichert. A m 2 8. September 2015 ( Urk. 15/2) meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vo m 3. November 2015, Urk. 15/7), holte Arbeitge berberichte der Y.___ AG , Reinigungen , ( Urk. 15/9) und des Z.___

( Urk. 15/18)

sowie einen Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin , ( Urk. 15/13) ein und zog die Akten der zustän digen Krankentaggeldversicherung en ( Urk. 15/16-17 und Urk. 15/35 ) sowie der BVK bei ( Urk. 15/ 33-34 ) . Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2016 setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kenntnis, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 15/37). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte bei der B.___

( B.___ ; Urk. 15/41 ), bei der C.___ ( C.___ ; Urk. 15 /42) und bei med. pract . D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie , ( Urk. 15/47) ein. Am 1 4. Juni 2016 sprach die BVK der Versicherten bei einer Berufsunfähig keit von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2016 eine Berufs invalidenrente zu ( Urk. 15/48). Im April 2017 gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Fachärz tin FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , und Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidis zi plinäre medizinisch e Abklärung in Auftrag ( Urk. 15 /71 ). Dr. E.___ erstat tete ihr rheumatologisches Gutachten am 1 2. August 2017 ( Urk. 15/86), Dr. F.___

ihr psychiatrisches Gutachten am 1 7. November 2017 ( Urk. 15/95). Am 2 8. März 2018 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk. 15/103 ; Urk. 15/98 ). Mit Vorbescheid vom 1 1. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 15/105). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 15/118 und

Urk. 15/120). Mit als Verfügung bezeichnetem, jedoch ohne Rechtsmittel belehrung versehenem Schreiben vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versi cherten . 2.

Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom

9. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 201 6. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Silva Appert als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Prozess Nr. IV.2018.00614). Noch während laufender Frist für das Erstatten de r Beschwer deantwort (vgl. Urk. 7) reichte die Beschwerdef ührerin mit Eingabe vom 11. Sep tember 2018 (Urk. 9) eine Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018 (Urk.

10) ein, mit welcher diese das « Schreiben vom 7. Juni 201 8» aufhob und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in verneinte. Die Beschwerdefüh rerin ersuchte, das hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 16/1) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde und stellte die glei chen Anträge wie in ihrer gegen das Schreiben vom 7. Juni 2018 gerichteten Beschwerde ( Prozess Nr. IV.2018.00753). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 14) ersuchte die Beschwerdegegnerin im Prozess Nr. IV.2018.00614 um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 ( Urk. 17) wurde der Prozess Nr. IV.2018.00753 mit dem Prozess Nr. IV.2018.00614 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2018.00753 wurde als erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2018 ( Urk. 16/1; Beschwerde im Verfahren IV.2018.00753) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Septem ber 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme ver zichte ( Urk. 18). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahm e wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine n Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1 7. Dezember 2018 ein ( Urk. 21). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Pa rteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3 1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). 1. 3 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 .3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3 .4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der ma s s geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Leistungsablehnung (Urk. 2 und Urk. 16/2/1) , ihre Abklärungen hätten ergeben, dass belastende Faktoren im Vordergrund stünden. Nachdem die Alimenten z ahlungen durch den Ex-Ehemann eingestellt worden seien, habe sich die Bes chwerdeführerin erstmals am 24. Feb ruar 2015 in ärztliche Behandlung begeben. Zusätzlich seien finanzielle Schwie rigkeiten, Konflikte mit dem Arbeitgeber, die Krebserkrankung der Mutter sowie eine Psoriais dazugekommen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente lägen unterhalb des Wirkungsbereichs. Es bestehe nachweislich ein sehr hoher Spiegel von Benzodiazepine n . Zusätzlich lägen Hinweise auf Aggra vation vor , da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten bestehe. Es würden intensive Schmerzen angege ben, deren Charakterisierung jedoch vage bleibe. Die demonstrativ vorgetragenen Beschwerden könn t en aus rheumatologischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Antriebsstörung sei nicht so ausgeprägt, wie von der Beschwerdeführerin geschil dert. Die behaupte ten schwere n Einschränkungen im Alltag seien nicht nachvoll ziehbar . Insgesamt sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen, die eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbei terin begründen würde. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 und Urk. 16/1) , im Rahmen des von der Beschwerdegegn erin in Auftrag gegebenen bidis z i plinären Gutachten s sei ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2016 mit 50 % beurteilt worden. Es werde im Gutachten jedoch nicht dargelegt , inwiefern es seit der Beurteilung der B.___ , welche von einer 100%igen Arbeitsunfä h igkei t ausgegangen sei, zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll. Entgegen der Einschätzung im bidisz i plinären Gutachten – insbesondere mangels nachvollziehbarer Begründung - sei nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , sondern von 100 % auszugehen. Die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, dass in Abweichung des Gutachtens gar kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, entbehre jeder medizinische n Grundlage und sei geradezu willkürlich. Bezüglich der von der Beschwerdegeg nerin behaupteten Belastungsfaktoren gelte es zu beachten, dass die finanziellen Schwierigkeiten erst mit der Einstellung der Krankentaggelder per Ende Februar 2018 entstanden seien. Allfällige Konflikte mit dem Arbeitgeber seien ebenfalls e rst nach ihrer Erkrankung entstanden. Ihre Mutter habe sie stets als Stütze und nie als Belastung wahrgenommen. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2015 im Auftrag der BVK von med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Ps ychotherapie, untersucht. Mit Gutachten zu Händen der BVK vom 9. September 2015 (Urk. 15/ 34 ) nannte med. pract . H.___ als Diagnosen ( Urk. 15/34 /11): - m ittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - s chädlicher Konsum von Nikotin - Nebendiagnose einer Psoriasis nach Angaben der Beschwerdeführerin

Aktuell besteh e noch eine 70%ig e Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine Teilarbeits fähigkeit von etwa 30 % bei unter Umständen etwas verlängerter Präsenzzeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde. Es werde dringend empfohlen den beruflichen Wiedereinstig nach längerer Krank heit stufenweise und begleitend umzusetzen. Unter guten Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass in den nächsten drei bis sechs Monaten wieder die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erreicht werden sollte ( Urk. 15/34/11-12). 3.2

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2015 (Urk.15/13) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen depressive n Zustand bestehend seit Februar 2015 (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e

Dr. A.___ eine Psoriasis und rezidivierende Schulter-Nacken Verspannungen an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Februar 2015 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Dr. med. I.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. J.___ , Oberarzt, von der B.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdeg egnerin vom 7. April 2016 (Urk. 15/41) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei es zu einer zunehmenden depressiven Dekompensation seit etwa Februar/März 2015 gekom men. Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihrer ambulanten Psychiaterin zur weiteren Tagesstruktur ierung und Stabilisierung gekommen. Bei Eintritt habe sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit deutlicher affektiver Depri miertheit, sozialem Rückzug, stark vermindertem Antrieb, formalgedanklicher Verlangsamung und intermittierend lebensmüden Gedanken gezeigt. Nach einem physischen Übergriff durch den Ex-Ehemann, bei de m es auch zu einer Messer stichverletzung der Beschwerdeführerin gekommen sei, sei schliesslich eine sta tionäre Hospitalisation in der C.___ notwendig geworden. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Angesichts der komplexen Problema tik, bei der körperliche und psychosoziale Aspekte den Verlauf beeinflussten, erscheine aktuell ein längerer Kr ankheitsverlauf wahrscheinlich. 3.4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 15/47) nannte med. pract . D.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s f ä h igkeit : - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert, gegenwärtig schwere Epi sode - p osttraumatische Belastungsstörung

D ie Beschwerdeführerin sei seit März 2015 bei ihr in Behandlung. Die Sympto matik habe 2012 nach einer Augenoperation wegen Kurzsichtigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat, die nur zum Teil vom Arbeitgeber anerkannt worden sei, begonnen. Seit die ser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. 3.5

Med. pract . K.___ , Oberärztin, und Dr. med. L.___ , Assistenzärztin, von der C.___ führten mit Austritt sbericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 15/50) als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicher-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73) - Psoriasis

Sie verstünden die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psy chosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenver änderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung. Anga ben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärztinnen der C.___ nicht. 3.6

Am 2 9. November 2016 war die Beschwerdeführerin in der Psoriasis-Sprech stunde der Dermatologischen Klinik des M.___ . Die Ärzte des M.___ nannten mit Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 15/78) als Diagnose eine Psoriasis vulgaris Typ I ( ICD-10 L40.020). Sie hätten der Beschwerdeführerin angesichts des niederen Psoriasis Area and Severity Index ( PASI ) primär eine topische Therapie vor ge schlagen . Eine erneute Lichttherapie möchte die Beschwerdeführerin aktuell nicht durchführen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hätten sie ein Kostenübernahmegesuch für Otezla ® an die Krankenkasse gesendet, welches aufgrund des tiefen PASI jedoch ab g elehnt wor den sei. Im Moment verwende die Beschwerdef ü hrerin eine Lokaltherapie beste hend aus Dai vobet Gel als antientzündliche und Excipial U Lipolotion als rück fettende Therapie. 3.7

Dr. E.___ hielt in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1 2. August 2017 ( Urk. 15/86) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 15/86/12). A ls Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an ( Urk. 15/86/12): - unspezifische Arthralgien (ICD-10 M25) - kein entzündlicher Schmerzcharakter der Arthralgien, kein Nach t schmerz, keine Morgensteifigkeit von mehr als einer Stunde - klinisch, anamnestisch und radiologisch keine Hinweise einer aktiven Enthesitis oder Arthritis - Differentialdiagnose bei Psoriasis vulgaris Typ 1, Erstdiagnose 2014 – topisch behandelt - intermittierende myofasziale Beschwerden (ICD-10 M79) - Nacken/Schultergürtel und paravertebrale Muskulatur

Aus rheumatologischer Sicht liege weder in der angestammten noch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 15/86/17 ). 3.8

Dr. F.___ nannte mit Gutachten vom 1 7. November 2017 ( Urk. 15/95) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/95 /21) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ an ( Urk. 15/95/21): - chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD -10 F45.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0)

Es gebe in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin klar zu erkennende Konflikte, beziehungsweise schwierige psychosoziale Bedingungen. Die Beschwerdeführerin sei teilweise bei ihren Grosselt ern aufgewachsen. Der Vater sei verstorben , als sie 10-jährig gewesen sei . Die

Beschwerdeführerin imponier e ängstlich und vermeide teilweise für sie belastende Situationen, sodas s von einer Persönl ichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen ausz ugeh en sei. Im Vordergrund steh e jedo ch ein depressives Symptom mit Energielosigkeit,

Lust losigkeit, Interessensverlust und sozialem Rückzug sowie manifesten

Schlafstö rungen . Es best ünden zudem starke Insuffizienzgefühle und insgesamt sei derzeit

von einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung auszugehen. Im Wei teren

best ünden infolge der sehr belastenden Erlebnisse durch den gewalttätigen Ehemann mit

mehreren Messer-Angriffen gegenüber der Beschwerdeführerin die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe über Alb träume,

Intrusionen, Flashbacks und eine manifeste Irritierbarkeit berichtet und habe ebenfalls im

Rahmen der Exploration so imponiert . Es seien jedoch auch weitere Symptome vorhanden, so lieg e beispielsweise ein Schmerzsyndrom vor, das vor alle m auf die Gelenke konzentriert sei . D ie Inten sität auf der VAS-Skala we rd e als sehr hoch beurteilt , ein somatisches Korrelat besteh e nicht. Die

Beschwerdeführerin gebe sich nicht wissend und demonstrativ leidend mit einer klaren

Verdeutlichungstendenz. Die Angaben über die Schmer zen und das im Gegensatz

beobachtete Verhalten während den Explorationen erschi e nen diskrepant. Es sei insgesamt

von einer Dekonditionierung in erhebli chem Ausmass auszugeben. Die Beschwerdeführerin gebe an,

im häuslichen Rah men wenige Tätigkeiten auszuüben, sie verfüg e jedoch über einen

grundsätzlich geregelten Alltag. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

angegebenen

kör perlichen Schmerzen sowie dem nicht ausreichend erk l ärbaren somatischen Kor re l at (vg l .

rheumatologisches Gutachten) und aufgrund der zusätzlich bestehen den diffusen

Symptomatik sei gemäss den ICD-10-Kriterien auch die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen

( Urk. 15/95/23) .

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang

vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben . Es

hätten beispiels weise Diskrepanzen zwischen der

subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und teilweise der Vagheit der

Beschwerden bestanden. Ebenfalls hätten in der Untersuchungssituation die massiven subjektiven Beschwerden nicht mit

einer erkennbaren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung korreliert . Es hätten sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beein trächtigung und dem

aufrechterhaltenen Alltagsniveau ergeben . Die Beschwer deführerin nehme therapeutische Hilfe in Anspruch. D ie zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamente seien mit Au snahme der Benzodiazepine , die einen sehr hohen Spiegel aufgewiesen hätten, leicht unter halb des empfohlenen Bereiches nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich teilweise appellativ-dramatisch verhalten und in ihrer Darstellungs weise theatralisch gewirkt . Die

Symptombeschreibung sei global und teilweise plakativ gewesen . Es sei davo n auszugeh en, dass

neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und

Selbstlimitation vor lä gen ( Urk. 15/95/24) .

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2015 in psychiatrischer Behandlung. Es seien mehrere

Abklärungen durchgeführt worden, wobei jeweils die Diagnose einer schweren depressiven

Episode gestellt worden sei , später verbunden mit einer posttraumatischen Be l astungsstörung. Jegliche Interventionen schien en angebracht und leitliniengerecht verlaufen zu sein. Die Gabe von Benzodiazepi nen sollte, da bei der Beschwerdeführerin

vermutl ich ein erhöhter Konsum vor liege , möglichst limitiert erfolgen bzw. streckenweise

oder langsam abgebaut werden ( Urk. 15/95/24).

Die Beschwerdeführerin selbst erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sol che Einschränkung könne mit den

medizinischen Befunden nicht gänzlich begründet werden. Es sei trotz der Einschränkungen im funktionellen Bereich von einer Teilarbeitsfähigkeit in einem mindestens 50% igen Ausmass auszugehen ( Urk. 15/95/25).

Es bestünd en neben den psychischen Beeinträchtigungen mehrere, manifest belastende

psychosoziale Faktoren, die den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin negativ

mitbeeinfluss t en . Namentlich eine mangelnde soziale Unterstüt zung seitens der Familienangehörigen,

knappe finanzielle Verhältnisse sowie die bestehende Arbeitslosigk eit. Anamnestisch werde auch über soziale Schwierig keiten des Sohnes be richtet. I m Gegensatz dazu stehe , dass die

Beschwerdeführe rin ang ebe und auch in den vorhandenen Berichten davon berichtet w e rd e , dass eine

gute und enge soziale Unterstützung seitens der Kinder besteh e . Die Beschwerdeführerin sei zu den Explorationen jeweil s auch von ihrem Sohn begleitet worden ( Urk. 15/95/25-26) .

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Angestellte in der Reinigung sei die Beschwerdeführerin

seit

dem 1. August 2016 auf psychiatrischem Fachgebiet al s zu 50% arbeitsfähig anzusehen. Die Beschwerdeführerin wäre auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Es sei bezüglich

des Berufsalltages mit einer Limitation im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Rendement

zu rechnen ( unter anderem hinsichtlich Schnelligkeit, Fehleranfälligkeit, Adaptationsfähig keit, Ermüdbarkeit). Es sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Symptomausweitung und der

Dekonditionierung vor allem eine depressive Symptomatik aufweis e sowie durch die

Symptome einer posttraumatischen Be lastungsstörung beeinträchtigt sei , welche die

Arbeitsfähigkeit aktuell aus psy chiatrischer Sicht zu 50% beeinträchtig t en (Urk. 15/95/26).

In einer angepassten Tätigkeit ohne zu hohe kognitive Anforderungen und ohne zu hohe

Anforderungen an kreative Fertigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeit geber, in einem

möglichst lärmarmen, nicht zu exponierten Arbeitsort und mit einer klaren und zeitlich

umschriebenen Arbeitszeit wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu 50

%

arbeitsfähig (Urk. 15/95/26) . 3.9

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, aufgrund welcher Kriterien die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt worden sei ( Urk. 15/98) , antwortete Dr. F.___ am 2 8. März 2018 ( Urk. 15/103) , die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, dass sie unter Albträumen, Flashbacks und Intrusionen in Bezug auf die erfolgten Misshand lungen seitens ihres Ex-Ehemannes leide. Sie hab e sich als vegetativ übererregt, mit einer Vigilanzsteigerung sowie übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlaflo sigkeit gezeigt . Diese Symptome hätten sich auf die belastenden Ereignisse seitens des gewalttätigen Ehemannes mit mehreren Messerangriffen gegenüber der Beschwerdeführerin bezogen. Es müsse festgehalten werden, dass die Beschwer deführerin sich sehr demonstrativ leidend verhalten habe und erhebliche Inkon sistenzen im Rahmen der Exploration bestanden hätten. So habe sie in der Sit zung fast jede Frage mit «Ja» beantwortet. Die Vagheit der Beschwerden, dies allerdings vor allem in Bezug auf die Schmerzqualität, habe im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Teil app e llativ und in ihrer Darstellungsweise theatralisch verhalten. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien anamnestisch und aktuell im Rahmen der Exploration jedoch weitgehend nachvollziehbar, auch im Rahmen der fremdanamnestisch berichteten Gewalttätigkeiten. Weiter erklärte Dr. F.___ auf entspre chende Fragen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 15/98), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die Zeit ab dem 1. August 201 6. Sie empfehle eine Neubeurteilung spätestens in 18 Monaten nach dem Begutachtungszeit punkt, da man davon ausgehen könne, dass die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung sich unter entsprechender Therapie deutlich besser n müssten. 3.10

Med. pract .

D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 0. Ap ril 2018 (Urk. 15/117), die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien erst nachdem das Krankentaggeld Ende Februar 2018 eingestellt worden sei, entstan den. Die Beschwe rdeführerin sei jedoch bereits 2014 durch den Hausarzt für die psychischen Beschwerden immer mal wieder krankgeschrieben worden und sei auf seine Empfehlung ab Anfang 2015 zu ihr in Behandlung gekommen. Bei einer chronifizierten depressiven Störung, das heiss e mehr als zwei Jahre ohne Verbes serung unter Behandlung und bei einer posttraumatischen Belastungsstörung gehe sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 3.11

Mit Stellungnahme vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6) führte

med. pract .

D.___

aus, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stünden nicht belas tende Faktoren im Vordergrund. Nach der Scheidung bis zur Erkrankung habe die Beschwerdeführerin an zwei Stellen gearbeitet und sich um zwei Kinder gekümmert. Sie habe sich erst am 2 4. Februar 2015 in fachärztlich e psychiatri sche Behandlung begeben. Zuvor sei sie mit psychischen Problemen in Behand lung beim Hausarzt gewesen. Es sei ihr vor dem Angriff durch ihren Ehemann bereits bessergeg angen . Die Messerattacke habe jedoch zu einer Retraumatisie rung, zu langen Spitalaufenthalten und vermehrt zu Temesta-Einnahme geführt. Die Konflikte am Arbeitsplatz im Z.___ seien erst nach ihrer Erkrankung entstan den, als sie ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sei. Die Beschwerdeführe rin habe ihre Mutter immer bewundert und ihre Krankheiten nicht als Belastung erlebt. Die Antidepressiva hätten zwar zum Zeitpunkt des Gutachtens unter dem Normbereich gel eg en, aktuell lägen sie aber im Normbereich. 3.12

Mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 21) erklärte Dr. G.___ , die Besc hwerdeführerin sei seit dem 15. Novem ber 2018 aufgrund ihrer Psoriasis an der Kopfhaut und an Händen und Füssen bei ihr in Behandlung. Da eine Lokaltherapie im Vorfeld keine ausreichende Bes serung der Beschwerden gebracht habe, sei eine Systemtherapie mit Methotrexat begonnen worden. Das Ansprechen der Therapie sei erst nach mehreren Wochen zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin einen Befall der Hände habe, sollten die Hände aktuell vor Wasser und mechanischen Ei nflüssen geschützt werden. Eine stark mechanisch belastende manuell e Tätig k eit sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt seien zu meiden. 4. 4.1 4.1.1

Dr. E.___ erhob in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1 2. August 2017 (E. 3.7) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Gutachten. Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fach ärztliche Untersuchungen, es berücksichtig t die geklagten Beschwerden, es leuch te t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1. 4 ). Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologis cher Sicht wird von ihr denn auch zu Recht nicht infrage gestellt. 4.1.2

Aus somatischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer Psoriasis. Dr. G.___

hielt mit Bericht vom 1 7. Dezember 2018 ( E. 3.2) fest , dass aufgrund des Befalls der Hände stark mechanisch belastende manuelle Tätigkeit en sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt zu meiden seien . Der Bericht von Dr. G.___ wurde knapp fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 16/2/1) erstattet. Z eitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet jedoch grundsätzlich der Zeitpunk t der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). Hinweise, dass die Hände der Beschwerdeführerin bereits im Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung, das heisst im Juli 2018 ,

von der Psoriasis befallen gewesen wären, liegen nicht vor . Vielmehr geht aus dem rheu matologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 1 2. August 2017 hervor , dass im Gutachtenszeitpunkt – lediglich - die Kopfhaut, die Streckseiten der Ellenbo gen und die Unterschenkel betroffen ware n ( Urk. 15/86/7) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von Dr. G.___ attestierte Einschränkung für mechanische belastende manuelle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt für sich alleine genommen keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung infrage zu stellen. 4.2 4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch von den Gutachterinnen eine depressiv e Erkrankung diagnostiziert (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.11). Zusätzlich wurde nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Messerattacke durch ihren Ex-Ehmann aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatisch e Belastungsstörung erhoben (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9 und E. 3.11). Als weitere psychiatrische Diagnosen, denen sie jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass, erhob die IV-Gutachterin

Dr. F.___ eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) , psychische und Verhaltensstö rungen durch Sedativa und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich- vermeidend; ICD-10 Z73). Aus diagnostischer Sicht stimmen die Beurteilungen der behandelnden und der begutachtenden Psychiater innen und Psychiater im Wesentlichen überein. Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten und Gutachten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.10 und E. 3.11) ergibt, besteht jedoch Unei nigkeit betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während die behandeln den Psychiater und Psychiaterinnen von einer 100%igen Arbeits - unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.3, E. 3.4 und E. 3. 1 0 ) , erachtet die Gutachterin Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zumutbar (E. 3.8). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 16/2 /1 ) in Abweichung der ärztlichen Beurteilungen von keiner Einschrän kung der Arbeitsfäh igkeit aus.

Sie begründet e dies unter anderem mit den vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Aus der Aktenlage ergeben sich tatsächlich Hinweise auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin beeinflussen. So erläutert e denn auch die behandelnde Psychiaterin med. pract . D.___ , die Symptomatik habe 2012 n ach einer Augen-Operation und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat begonnen , die nur zum Teil von der Arbeitgeberin anerkannt worden sei. Seit dieser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden (E. 3.4) . In den Jahren 2009 bis 2014 sei viel zusammengekommen, namentlich Probleme bei der Arbeit und die Erkrankung der Mutter an Brustkrebs ( Urk. 15/47/2). Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin wesentlich durch psychosoziale Faktoren beeinflusst wird, wird auch von med. pract . K.___ und Dr. L.___ von der C.___ bestätigt, welche die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psychosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenveränderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Per sönlichkeitsakzentuierung verstehen (E. 3.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren belastet ist, kann jedoch

nicht per se geschlossen werden, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . Es trifft zwar zu, dass soziale Belastungen ,

soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht bleiben . P sychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträch tigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsscha den aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern ( Urteil des Bun desgerichts 9C_680/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht konkret, wie die psychosozialen Belastun gen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen. Insbesondere erklärt beziehungsweise begründet auch Dr. F.___ in ihrem Gutachten ni cht , wie die von ihr aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussen. Es ist für den Rechts anwender dementsprechend auch nicht nachvollziehbar, ob Dr. F.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren rechtskonform ausgeschieden beziehungs weise mitberücksichtigt hat.

Im Weiteren weist Dr. F.___ in ihrem Gutachten zwar zutreffend darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt in Anwendung von BGE 141 V 281 – gestützt auf ein strukturiertes Beweisver fahren zu beurteilen ist ( Urk. 15/95/2 ). Eine spezifische Stellungnahme zu d en einzelnen Standardindikatoren beinhal tet d as Gutachten jedoch nicht.

Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. F.___ zwar am 2 4. Januar 2018 ( Urk. 15/98), das heisst nach der mit BGE 143 V 418 erfolgten Rechtssprechungs änderung, wonach neu sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, Rückfragen, sie unterliess es jedoch hinsichtlich der einzelnen Standardindikato ren Dr. F.___ um präzisierenden Angaben zu fragen . Entsprechend äus serte sich Dr. F.___ in i hrer Stellungnahme vom 28. März 2018 ( Urk. 15/103) auc h nicht zu den einzelnen Indikatoren , weshalb d ie Stellung nahme auch keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung en beinhaltet (BGE 143 V 418 E. 8.1) .

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass gemäss Dr. F.___

die Begutach tung Hinweise auf nicht im geklagten Umfa ng vorhandene Funktionsbeeinträc h tigungen ergab. Die Symptom ausweitung war laut Dr. F.___ global und teilweise plakativ. Es sei davon auszugehe n, dass neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und Selbstlimitation vorl äg en (vgl. E. 3.8, Urk. 15/95/24) . Es ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht, wie die Verdeutlichungstendenzen zu werten sind, insbesondere auch nicht,

ob im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, respektive ob beziehungsweise inwieweit das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend fest stellen lässt. Diese

Einschätzung teilt im Übrigen auch Dr. med. N .___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, welche mit Stellungnahme vom 1 0. April 2018 festhielt, dass die Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben im Gutachten von Dr. F.___ aus medizinischer Sicht nicht klar nachvollziehbar seien (Urk. 15/104/8). Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärzt lichen Berichte (vgl. E. 3) die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abg e klärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, da die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen im Wesentlichen durch die mit BGE 143 V 418 geänderte Recht sprechung begründet ist (E. 4.2.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 5.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.3). Sodann ändert

BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversi cherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlosse nen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes serung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD fest, dass ein Gutachten den Anforderungen hinsichtlich nachvollziehbarer Begründung nicht entspricht, hat er der Verwaltung die erforderlichen Massnahmen zur rechts genüglichen Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), insbesondere durch das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme oder eines neuen Gutachtens, vorzuschlagen. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein auch den Anforderungen von BGE 143 V 409 und 143 V 418 entsprechendes psychiatrisches Gutachten sowie Verlaufsberichte hinsichtlich der Psoriasis e in holt und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide t . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- fest zusetzen .

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit Honorarnote vom 1 1. September 2018 ( Urk.

11) machte Rechtsanwältin Sil via Appert einen Aufwand von 6, 86 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 63.60 geltend. Dieser Aufwand, welcher beide Beschwerdeschriften ( Urk. 1 und Urk. 16/1) umfasst, erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die von der Beschwerdegegnerin aus zurichtende E ntschädigung auf Fr. 1' 69 3.90 ([ 6,86 x Fr. 220.-- + Fr. 63.60] x 1,077 ) festzusetzen. 6. 3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de r B eschwerdeführer in erneut verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'693 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Appert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 9. Februar 2016 setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kenntnis, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 15/37). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte bei der B.___

( B.___ ; Urk. 15/41 ), bei der C.___ ( C.___ ; Urk. 15 /42) und bei med. pract . D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie , ( Urk. 15/47) ein. Am 1 4. Juni 2016 sprach die BVK der Versicherten bei einer Berufsunfähig keit von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2016 eine Berufs invalidenrente zu ( Urk. 15/48). Im April 2017 gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Fachärz tin FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , und Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidis zi plinäre medizinisch e Abklärung in Auftrag ( Urk. 15 /71 ). Dr. E.___ erstat tete ihr rheumatologisches Gutachten am 1 2. August 2017 ( Urk. 15/86), Dr. F.___

ihr psychiatrisches Gutachten am 1 7. November 2017 ( Urk. 15/95). Am 2 8. März 2018 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk. 15/103 ; Urk. 15/98 ). Mit Vorbescheid vom 1 1. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 15/105). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 15/118 und

Urk. 15/120). Mit als Verfügung bezeichnetem, jedoch ohne Rechtsmittel belehrung versehenem Schreiben vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versi cherten .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 .3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3 .4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der ma s s geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom

9. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 201 6. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Silva Appert als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Prozess Nr. IV.2018.00614). Noch während laufender Frist für das Erstatten de r Beschwer deantwort (vgl. Urk. 7) reichte die Beschwerdef ührerin mit Eingabe vom 11. Sep tember 2018 (Urk. 9) eine Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018 (Urk.

10) ein, mit welcher diese das « Schreiben vom 7. Juni 201 8» aufhob und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in verneinte. Die Beschwerdefüh rerin ersuchte, das hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 16/1) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde und stellte die glei chen Anträge wie in ihrer gegen das Schreiben vom 7. Juni 2018 gerichteten Beschwerde ( Prozess Nr. IV.2018.00753). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 14) ersuchte die Beschwerdegegnerin im Prozess Nr. IV.2018.00614 um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 ( Urk. 17) wurde der Prozess Nr. IV.2018.00753 mit dem Prozess Nr. IV.2018.00614 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2018.00753 wurde als erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2018 ( Urk. 16/1; Beschwerde im Verfahren IV.2018.00753) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Septem ber 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme ver zichte ( Urk. 18). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahm e wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine n Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1 7. Dezember 2018 ein ( Urk. 21). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 22).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Leistungsablehnung (Urk. 2 und Urk. 16/2/1) , ihre Abklärungen hätten ergeben, dass belastende Faktoren im Vordergrund stünden. Nachdem die Alimenten z ahlungen durch den Ex-Ehemann eingestellt worden seien, habe sich die Bes chwerdeführerin erstmals am 24. Feb ruar 2015 in ärztliche Behandlung begeben. Zusätzlich seien finanzielle Schwie rigkeiten, Konflikte mit dem Arbeitgeber, die Krebserkrankung der Mutter sowie eine Psoriais dazugekommen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente lägen unterhalb des Wirkungsbereichs. Es bestehe nachweislich ein sehr hoher Spiegel von Benzodiazepine n . Zusätzlich lägen Hinweise auf Aggra vation vor , da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten bestehe. Es würden intensive Schmerzen angege ben, deren Charakterisierung jedoch vage bleibe. Die demonstrativ vorgetragenen Beschwerden könn t en aus rheumatologischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Antriebsstörung sei nicht so ausgeprägt, wie von der Beschwerdeführerin geschil dert. Die behaupte ten schwere n Einschränkungen im Alltag seien nicht nachvoll ziehbar . Insgesamt sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen, die eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbei terin begründen würde.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 und Urk. 16/1) , im Rahmen des von der Beschwerdegegn erin in Auftrag gegebenen bidis z i plinären Gutachten s sei ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2016 mit 50 % beurteilt worden. Es werde im Gutachten jedoch nicht dargelegt , inwiefern es seit der Beurteilung der B.___ , welche von einer 100%igen Arbeitsunfä h igkei t ausgegangen sei, zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll. Entgegen der Einschätzung im bidisz i plinären Gutachten – insbesondere mangels nachvollziehbarer Begründung - sei nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , sondern von 100 % auszugehen. Die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, dass in Abweichung des Gutachtens gar kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, entbehre jeder medizinische n Grundlage und sei geradezu willkürlich. Bezüglich der von der Beschwerdegeg nerin behaupteten Belastungsfaktoren gelte es zu beachten, dass die finanziellen Schwierigkeiten erst mit der Einstellung der Krankentaggelder per Ende Februar 2018 entstanden seien. Allfällige Konflikte mit dem Arbeitgeber seien ebenfalls e rst nach ihrer Erkrankung entstanden. Ihre Mutter habe sie stets als Stütze und nie als Belastung wahrgenommen. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Pa rteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2015 im Auftrag der BVK von med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Ps ychotherapie, untersucht. Mit Gutachten zu Händen der BVK vom 9. September 2015 (Urk. 15/ 34 ) nannte med. pract . H.___ als Diagnosen ( Urk. 15/34 /11): - m ittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - s chädlicher Konsum von Nikotin - Nebendiagnose einer Psoriasis nach Angaben der Beschwerdeführerin

Aktuell besteh e noch eine 70%ig e Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine Teilarbeits fähigkeit von etwa 30 % bei unter Umständen etwas verlängerter Präsenzzeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde. Es werde dringend empfohlen den beruflichen Wiedereinstig nach längerer Krank heit stufenweise und begleitend umzusetzen. Unter guten Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass in den nächsten drei bis sechs Monaten wieder die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erreicht werden sollte ( Urk. 15/34/11-12).

E. 3.2 Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2015 (Urk.15/13) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen depressive n Zustand bestehend seit Februar 2015 (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e

Dr. A.___ eine Psoriasis und rezidivierende Schulter-Nacken Verspannungen an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Februar 2015 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.3 Dr. med. I.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. J.___ , Oberarzt, von der B.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdeg egnerin vom 7. April 2016 (Urk. 15/41) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei es zu einer zunehmenden depressiven Dekompensation seit etwa Februar/März 2015 gekom men. Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihrer ambulanten Psychiaterin zur weiteren Tagesstruktur ierung und Stabilisierung gekommen. Bei Eintritt habe sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit deutlicher affektiver Depri miertheit, sozialem Rückzug, stark vermindertem Antrieb, formalgedanklicher Verlangsamung und intermittierend lebensmüden Gedanken gezeigt. Nach einem physischen Übergriff durch den Ex-Ehemann, bei de m es auch zu einer Messer stichverletzung der Beschwerdeführerin gekommen sei, sei schliesslich eine sta tionäre Hospitalisation in der C.___ notwendig geworden. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Angesichts der komplexen Problema tik, bei der körperliche und psychosoziale Aspekte den Verlauf beeinflussten, erscheine aktuell ein längerer Kr ankheitsverlauf wahrscheinlich.

E. 3.4 Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 15/47) nannte med. pract . D.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s f ä h igkeit : - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert, gegenwärtig schwere Epi sode - p osttraumatische Belastungsstörung

D ie Beschwerdeführerin sei seit März 2015 bei ihr in Behandlung. Die Sympto matik habe 2012 nach einer Augenoperation wegen Kurzsichtigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat, die nur zum Teil vom Arbeitgeber anerkannt worden sei, begonnen. Seit die ser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.5 Med. pract . K.___ , Oberärztin, und Dr. med. L.___ , Assistenzärztin, von der C.___ führten mit Austritt sbericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 15/50) als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicher-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73) - Psoriasis

Sie verstünden die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psy chosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenver änderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung. Anga ben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärztinnen der C.___ nicht.

E. 3.6 Am 2 9. November 2016 war die Beschwerdeführerin in der Psoriasis-Sprech stunde der Dermatologischen Klinik des M.___ . Die Ärzte des M.___ nannten mit Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 15/78) als Diagnose eine Psoriasis vulgaris Typ I ( ICD-10 L40.020). Sie hätten der Beschwerdeführerin angesichts des niederen Psoriasis Area and Severity Index ( PASI ) primär eine topische Therapie vor ge schlagen . Eine erneute Lichttherapie möchte die Beschwerdeführerin aktuell nicht durchführen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hätten sie ein Kostenübernahmegesuch für Otezla ® an die Krankenkasse gesendet, welches aufgrund des tiefen PASI jedoch ab g elehnt wor den sei. Im Moment verwende die Beschwerdef ü hrerin eine Lokaltherapie beste hend aus Dai vobet Gel als antientzündliche und Excipial U Lipolotion als rück fettende Therapie.

E. 3.7 Dr. E.___ hielt in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1 2. August 2017 ( Urk. 15/86) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 15/86/12). A ls Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an ( Urk. 15/86/12): - unspezifische Arthralgien (ICD-10 M25) - kein entzündlicher Schmerzcharakter der Arthralgien, kein Nach t schmerz, keine Morgensteifigkeit von mehr als einer Stunde - klinisch, anamnestisch und radiologisch keine Hinweise einer aktiven Enthesitis oder Arthritis - Differentialdiagnose bei Psoriasis vulgaris Typ 1, Erstdiagnose 2014 – topisch behandelt - intermittierende myofasziale Beschwerden (ICD-10 M79) - Nacken/Schultergürtel und paravertebrale Muskulatur

Aus rheumatologischer Sicht liege weder in der angestammten noch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 15/86/17 ).

E. 3.8 Dr. F.___ nannte mit Gutachten vom 1 7. November 2017 ( Urk. 15/95) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/95 /21) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ an ( Urk. 15/95/21): - chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD -10 F45.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0)

Es gebe in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin klar zu erkennende Konflikte, beziehungsweise schwierige psychosoziale Bedingungen. Die Beschwerdeführerin sei teilweise bei ihren Grosselt ern aufgewachsen. Der Vater sei verstorben , als sie 10-jährig gewesen sei . Die

Beschwerdeführerin imponier e ängstlich und vermeide teilweise für sie belastende Situationen, sodas s von einer Persönl ichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen ausz ugeh en sei. Im Vordergrund steh e jedo ch ein depressives Symptom mit Energielosigkeit,

Lust losigkeit, Interessensverlust und sozialem Rückzug sowie manifesten

Schlafstö rungen . Es best ünden zudem starke Insuffizienzgefühle und insgesamt sei derzeit

von einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung auszugehen. Im Wei teren

best ünden infolge der sehr belastenden Erlebnisse durch den gewalttätigen Ehemann mit

mehreren Messer-Angriffen gegenüber der Beschwerdeführerin die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe über Alb träume,

Intrusionen, Flashbacks und eine manifeste Irritierbarkeit berichtet und habe ebenfalls im

Rahmen der Exploration so imponiert . Es seien jedoch auch weitere Symptome vorhanden, so lieg e beispielsweise ein Schmerzsyndrom vor, das vor alle m auf die Gelenke konzentriert sei . D ie Inten sität auf der VAS-Skala we rd e als sehr hoch beurteilt , ein somatisches Korrelat besteh e nicht. Die

Beschwerdeführerin gebe sich nicht wissend und demonstrativ leidend mit einer klaren

Verdeutlichungstendenz. Die Angaben über die Schmer zen und das im Gegensatz

beobachtete Verhalten während den Explorationen erschi e nen diskrepant. Es sei insgesamt

von einer Dekonditionierung in erhebli chem Ausmass auszugeben. Die Beschwerdeführerin gebe an,

im häuslichen Rah men wenige Tätigkeiten auszuüben, sie verfüg e jedoch über einen

grundsätzlich geregelten Alltag. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

angegebenen

kör perlichen Schmerzen sowie dem nicht ausreichend erk l ärbaren somatischen Kor re l at (vg l .

rheumatologisches Gutachten) und aufgrund der zusätzlich bestehen den diffusen

Symptomatik sei gemäss den ICD-10-Kriterien auch die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen

( Urk. 15/95/23) .

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang

vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben . Es

hätten beispiels weise Diskrepanzen zwischen der

subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und teilweise der Vagheit der

Beschwerden bestanden. Ebenfalls hätten in der Untersuchungssituation die massiven subjektiven Beschwerden nicht mit

einer erkennbaren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung korreliert . Es hätten sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beein trächtigung und dem

aufrechterhaltenen Alltagsniveau ergeben . Die Beschwer deführerin nehme therapeutische Hilfe in Anspruch. D ie zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamente seien mit Au snahme der Benzodiazepine , die einen sehr hohen Spiegel aufgewiesen hätten, leicht unter halb des empfohlenen Bereiches nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich teilweise appellativ-dramatisch verhalten und in ihrer Darstellungs weise theatralisch gewirkt . Die

Symptombeschreibung sei global und teilweise plakativ gewesen . Es sei davo n auszugeh en, dass

neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und

Selbstlimitation vor lä gen ( Urk. 15/95/24) .

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2015 in psychiatrischer Behandlung. Es seien mehrere

Abklärungen durchgeführt worden, wobei jeweils die Diagnose einer schweren depressiven

Episode gestellt worden sei , später verbunden mit einer posttraumatischen Be l astungsstörung. Jegliche Interventionen schien en angebracht und leitliniengerecht verlaufen zu sein. Die Gabe von Benzodiazepi nen sollte, da bei der Beschwerdeführerin

vermutl ich ein erhöhter Konsum vor liege , möglichst limitiert erfolgen bzw. streckenweise

oder langsam abgebaut werden ( Urk. 15/95/24).

Die Beschwerdeführerin selbst erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sol che Einschränkung könne mit den

medizinischen Befunden nicht gänzlich begründet werden. Es sei trotz der Einschränkungen im funktionellen Bereich von einer Teilarbeitsfähigkeit in einem mindestens 50% igen Ausmass auszugehen ( Urk. 15/95/25).

Es bestünd en neben den psychischen Beeinträchtigungen mehrere, manifest belastende

psychosoziale Faktoren, die den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin negativ

mitbeeinfluss t en . Namentlich eine mangelnde soziale Unterstüt zung seitens der Familienangehörigen,

knappe finanzielle Verhältnisse sowie die bestehende Arbeitslosigk eit. Anamnestisch werde auch über soziale Schwierig keiten des Sohnes be richtet. I m Gegensatz dazu stehe , dass die

Beschwerdeführe rin ang ebe und auch in den vorhandenen Berichten davon berichtet w e rd e , dass eine

gute und enge soziale Unterstützung seitens der Kinder besteh e . Die Beschwerdeführerin sei zu den Explorationen jeweil s auch von ihrem Sohn begleitet worden ( Urk. 15/95/25-26) .

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Angestellte in der Reinigung sei die Beschwerdeführerin

seit

dem 1. August 2016 auf psychiatrischem Fachgebiet al s zu 50% arbeitsfähig anzusehen. Die Beschwerdeführerin wäre auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Es sei bezüglich

des Berufsalltages mit einer Limitation im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Rendement

zu rechnen ( unter anderem hinsichtlich Schnelligkeit, Fehleranfälligkeit, Adaptationsfähig keit, Ermüdbarkeit). Es sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Symptomausweitung und der

Dekonditionierung vor allem eine depressive Symptomatik aufweis e sowie durch die

Symptome einer posttraumatischen Be lastungsstörung beeinträchtigt sei , welche die

Arbeitsfähigkeit aktuell aus psy chiatrischer Sicht zu 50% beeinträchtig t en (Urk. 15/95/26).

In einer angepassten Tätigkeit ohne zu hohe kognitive Anforderungen und ohne zu hohe

Anforderungen an kreative Fertigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeit geber, in einem

möglichst lärmarmen, nicht zu exponierten Arbeitsort und mit einer klaren und zeitlich

umschriebenen Arbeitszeit wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu 50

%

arbeitsfähig (Urk. 15/95/26) .

E. 3.9 Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, aufgrund welcher Kriterien die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt worden sei ( Urk. 15/98) , antwortete Dr. F.___ am 2 8. März 2018 ( Urk. 15/103) , die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, dass sie unter Albträumen, Flashbacks und Intrusionen in Bezug auf die erfolgten Misshand lungen seitens ihres Ex-Ehemannes leide. Sie hab e sich als vegetativ übererregt, mit einer Vigilanzsteigerung sowie übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlaflo sigkeit gezeigt . Diese Symptome hätten sich auf die belastenden Ereignisse seitens des gewalttätigen Ehemannes mit mehreren Messerangriffen gegenüber der Beschwerdeführerin bezogen. Es müsse festgehalten werden, dass die Beschwer deführerin sich sehr demonstrativ leidend verhalten habe und erhebliche Inkon sistenzen im Rahmen der Exploration bestanden hätten. So habe sie in der Sit zung fast jede Frage mit «Ja» beantwortet. Die Vagheit der Beschwerden, dies allerdings vor allem in Bezug auf die Schmerzqualität, habe im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Teil app e llativ und in ihrer Darstellungsweise theatralisch verhalten. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien anamnestisch und aktuell im Rahmen der Exploration jedoch weitgehend nachvollziehbar, auch im Rahmen der fremdanamnestisch berichteten Gewalttätigkeiten. Weiter erklärte Dr. F.___ auf entspre chende Fragen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 15/98), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die Zeit ab dem 1. August 201 6. Sie empfehle eine Neubeurteilung spätestens in 18 Monaten nach dem Begutachtungszeit punkt, da man davon ausgehen könne, dass die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung sich unter entsprechender Therapie deutlich besser n müssten.

E. 3.10 Med. pract .

D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 0. Ap ril 2018 (Urk. 15/117), die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien erst nachdem das Krankentaggeld Ende Februar 2018 eingestellt worden sei, entstan den. Die Beschwe rdeführerin sei jedoch bereits 2014 durch den Hausarzt für die psychischen Beschwerden immer mal wieder krankgeschrieben worden und sei auf seine Empfehlung ab Anfang 2015 zu ihr in Behandlung gekommen. Bei einer chronifizierten depressiven Störung, das heiss e mehr als zwei Jahre ohne Verbes serung unter Behandlung und bei einer posttraumatischen Belastungsstörung gehe sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.

E. 3.11 Mit Stellungnahme vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6) führte

med. pract .

D.___

aus, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stünden nicht belas tende Faktoren im Vordergrund. Nach der Scheidung bis zur Erkrankung habe die Beschwerdeführerin an zwei Stellen gearbeitet und sich um zwei Kinder gekümmert. Sie habe sich erst am 2 4. Februar 2015 in fachärztlich e psychiatri sche Behandlung begeben. Zuvor sei sie mit psychischen Problemen in Behand lung beim Hausarzt gewesen. Es sei ihr vor dem Angriff durch ihren Ehemann bereits bessergeg angen . Die Messerattacke habe jedoch zu einer Retraumatisie rung, zu langen Spitalaufenthalten und vermehrt zu Temesta-Einnahme geführt. Die Konflikte am Arbeitsplatz im Z.___ seien erst nach ihrer Erkrankung entstan den, als sie ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sei. Die Beschwerdeführe rin habe ihre Mutter immer bewundert und ihre Krankheiten nicht als Belastung erlebt. Die Antidepressiva hätten zwar zum Zeitpunkt des Gutachtens unter dem Normbereich gel eg en, aktuell lägen sie aber im Normbereich.

E. 3.12 Mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 21) erklärte Dr. G.___ , die Besc hwerdeführerin sei seit dem 15. Novem ber 2018 aufgrund ihrer Psoriasis an der Kopfhaut und an Händen und Füssen bei ihr in Behandlung. Da eine Lokaltherapie im Vorfeld keine ausreichende Bes serung der Beschwerden gebracht habe, sei eine Systemtherapie mit Methotrexat begonnen worden. Das Ansprechen der Therapie sei erst nach mehreren Wochen zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin einen Befall der Hände habe, sollten die Hände aktuell vor Wasser und mechanischen Ei nflüssen geschützt werden. Eine stark mechanisch belastende manuell e Tätig k eit sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt seien zu meiden. 4. 4.1 4.1.1

Dr. E.___ erhob in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1 2. August 2017 (E. 3.7) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Gutachten. Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fach ärztliche Untersuchungen, es berücksichtig t die geklagten Beschwerden, es leuch te t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1. 4 ). Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologis cher Sicht wird von ihr denn auch zu Recht nicht infrage gestellt. 4.1.2

Aus somatischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer Psoriasis. Dr. G.___

hielt mit Bericht vom 1 7. Dezember 2018 ( E. 3.2) fest , dass aufgrund des Befalls der Hände stark mechanisch belastende manuelle Tätigkeit en sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt zu meiden seien . Der Bericht von Dr. G.___ wurde knapp fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 16/2/1) erstattet. Z eitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet jedoch grundsätzlich der Zeitpunk t der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). Hinweise, dass die Hände der Beschwerdeführerin bereits im Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung, das heisst im Juli 2018 ,

von der Psoriasis befallen gewesen wären, liegen nicht vor . Vielmehr geht aus dem rheu matologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 1 2. August 2017 hervor , dass im Gutachtenszeitpunkt – lediglich - die Kopfhaut, die Streckseiten der Ellenbo gen und die Unterschenkel betroffen ware n ( Urk. 15/86/7) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von Dr. G.___ attestierte Einschränkung für mechanische belastende manuelle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt für sich alleine genommen keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung infrage zu stellen. 4.2 4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch von den Gutachterinnen eine depressiv e Erkrankung diagnostiziert (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.11). Zusätzlich wurde nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Messerattacke durch ihren Ex-Ehmann aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatisch e Belastungsstörung erhoben (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9 und E. 3.11). Als weitere psychiatrische Diagnosen, denen sie jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass, erhob die IV-Gutachterin

Dr. F.___ eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) , psychische und Verhaltensstö rungen durch Sedativa und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich- vermeidend; ICD-10 Z73). Aus diagnostischer Sicht stimmen die Beurteilungen der behandelnden und der begutachtenden Psychiater innen und Psychiater im Wesentlichen überein. Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten und Gutachten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.10 und E. 3.11) ergibt, besteht jedoch Unei nigkeit betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während die behandeln den Psychiater und Psychiaterinnen von einer 100%igen Arbeits - unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.3, E. 3.4 und E. 3. 1 0 ) , erachtet die Gutachterin Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zumutbar (E. 3.8). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 16/2 /1 ) in Abweichung der ärztlichen Beurteilungen von keiner Einschrän kung der Arbeitsfäh igkeit aus.

Sie begründet e dies unter anderem mit den vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Aus der Aktenlage ergeben sich tatsächlich Hinweise auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin beeinflussen. So erläutert e denn auch die behandelnde Psychiaterin med. pract . D.___ , die Symptomatik habe 2012 n ach einer Augen-Operation und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat begonnen , die nur zum Teil von der Arbeitgeberin anerkannt worden sei. Seit dieser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden (E. 3.4) . In den Jahren 2009 bis 2014 sei viel zusammengekommen, namentlich Probleme bei der Arbeit und die Erkrankung der Mutter an Brustkrebs ( Urk. 15/47/2). Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin wesentlich durch psychosoziale Faktoren beeinflusst wird, wird auch von med. pract . K.___ und Dr. L.___ von der C.___ bestätigt, welche die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psychosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenveränderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Per sönlichkeitsakzentuierung verstehen (E. 3.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren belastet ist, kann jedoch

nicht per se geschlossen werden, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . Es trifft zwar zu, dass soziale Belastungen ,

soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht bleiben . P sychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträch tigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsscha den aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern ( Urteil des Bun desgerichts 9C_680/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht konkret, wie die psychosozialen Belastun gen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen. Insbesondere erklärt beziehungsweise begründet auch Dr. F.___ in ihrem Gutachten ni cht , wie die von ihr aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussen. Es ist für den Rechts anwender dementsprechend auch nicht nachvollziehbar, ob Dr. F.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren rechtskonform ausgeschieden beziehungs weise mitberücksichtigt hat.

Im Weiteren weist Dr. F.___ in ihrem Gutachten zwar zutreffend darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt in Anwendung von BGE 141 V 281 – gestützt auf ein strukturiertes Beweisver fahren zu beurteilen ist ( Urk. 15/95/2 ). Eine spezifische Stellungnahme zu d en einzelnen Standardindikatoren beinhal tet d as Gutachten jedoch nicht.

Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. F.___ zwar am 2 4. Januar 2018 ( Urk. 15/98), das heisst nach der mit BGE 143 V 418 erfolgten Rechtssprechungs änderung, wonach neu sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, Rückfragen, sie unterliess es jedoch hinsichtlich der einzelnen Standardindikato ren Dr. F.___ um präzisierenden Angaben zu fragen . Entsprechend äus serte sich Dr. F.___ in i hrer Stellungnahme vom 28. März 2018 ( Urk. 15/103) auc h nicht zu den einzelnen Indikatoren , weshalb d ie Stellung nahme auch keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung en beinhaltet (BGE 143 V 418 E. 8.1) .

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass gemäss Dr. F.___

die Begutach tung Hinweise auf nicht im geklagten Umfa ng vorhandene Funktionsbeeinträc h tigungen ergab. Die Symptom ausweitung war laut Dr. F.___ global und teilweise plakativ. Es sei davon auszugehe n, dass neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und Selbstlimitation vorl äg en (vgl. E. 3.8, Urk. 15/95/24) . Es ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht, wie die Verdeutlichungstendenzen zu werten sind, insbesondere auch nicht,

ob im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, respektive ob beziehungsweise inwieweit das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend fest stellen lässt. Diese

Einschätzung teilt im Übrigen auch Dr. med. N .___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, welche mit Stellungnahme vom 1 0. April 2018 festhielt, dass die Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben im Gutachten von Dr. F.___ aus medizinischer Sicht nicht klar nachvollziehbar seien (Urk. 15/104/8). Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärzt lichen Berichte (vgl. E. 3) die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abg e klärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, da die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen im Wesentlichen durch die mit BGE 143 V 418 geänderte Recht sprechung begründet ist (E. 4.2.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 5.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.3). Sodann ändert

BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversi cherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlosse nen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes serung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD fest, dass ein Gutachten den Anforderungen hinsichtlich nachvollziehbarer Begründung nicht entspricht, hat er der Verwaltung die erforderlichen Massnahmen zur rechts genüglichen Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), insbesondere durch das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme oder eines neuen Gutachtens, vorzuschlagen. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein auch den Anforderungen von BGE 143 V 409 und 143 V 418 entsprechendes psychiatrisches Gutachten sowie Verlaufsberichte hinsichtlich der Psoriasis e in holt und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide t . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- fest zusetzen .

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

E. 6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit Honorarnote vom 1 1. September 2018 ( Urk.

11) machte Rechtsanwältin Sil via Appert einen Aufwand von 6, 86 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 63.60 geltend. Dieser Aufwand, welcher beide Beschwerdeschriften ( Urk. 1 und Urk. 16/1) umfasst, erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die von der Beschwerdegegnerin aus zurichtende E ntschädigung auf Fr. 1' 69 3.90 ([ 6,86 x Fr. 220.-- + Fr. 63.60] x 1,077 ) festzusetzen. 6. 3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de r B eschwerdeführer in erneut verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'693 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Appert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3 1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). 1. 3 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die 1976 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Reinigungskraft bei der Y.___ AG, Reinigungen , und beim Z.___ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsor geversichert. A m 2
  2. September 2015 ( Urk.  15/2) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vo m
  3. November 2015, Urk.  15/7), holte Arbeitge berberichte der Y.___ AG , Reinigungen , ( Urk.  15/9) und des Z.___ ( Urk.  15/18) sowie einen Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr.  med. A.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin , ( Urk.  15/13) ein und zog die Akten der zustän digen Krankentaggeldversicherung en ( Urk.  15/16-17 und Urk.  15/35 ) sowie der BVK bei ( Urk.  15/ 33-34 ) . Mit Mitteilung vom 1
  4. Februar 2016 setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kenntnis, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk.  15/37). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte bei der B.___ ( B.___ ; Urk.  15/41 ), bei der C.___ ( C.___ ; Urk.  15 /42) und bei med. pract . D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie , ( Urk.  15/47) ein. Am 1
  5. Juni 2016 sprach die BVK der Versicherten bei einer Berufsunfähig keit von 100  % mit Wirkung ab
  6. März 2016 eine Berufs invalidenrente zu ( Urk.  15/48). Im April 2017 gab die IV-Stelle bei Dr.  med. E.___ , Fachärz tin FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , und Dr.  med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidis zi plinäre medizinisch e Abklärung in Auftrag ( Urk.  15 /71 ). Dr.  E.___ erstat tete ihr rheumatologisches Gutachten am 1
  7. August 2017 ( Urk.  15/86), Dr.  F.___ ihr psychiatrisches Gutachten am 1
  8. November 2017 ( Urk.  15/95). Am 2
  9. März 2018 beantwortete Dr.  F.___ Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk.  15/103 ; Urk.  15/98 ). Mit Vorbescheid vom 1
  10. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk.  15/105). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk.  15/118 und Urk.  15/120). Mit als Verfügung bezeichnetem, jedoch ohne Rechtsmittel belehrung versehenem Schreiben vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versi cherten .
  11. Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom
  12. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 201
  13. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Silva Appert als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Prozess Nr. IV.2018.00614). Noch während laufender Frist für das Erstatten de r Beschwer deantwort (vgl. Urk. 7) reichte die Beschwerdef ührerin mit Eingabe vom 11. Sep tember 2018 (Urk. 9) eine Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018 (Urk.  10) ein, mit welcher diese das « Schreiben vom 7. Juni 201 8» aufhob und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in verneinte. Die Beschwerdefüh rerin ersuchte, das hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 16/1) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde und stellte die glei chen Anträge wie in ihrer gegen das Schreiben vom
  14. Juni 2018 gerichteten Beschwerde ( Prozess Nr. IV.2018.00753). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 14) ersuchte die Beschwerdegegnerin im Prozess Nr. IV.2018.00614 um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1
  15. September 2018 ( Urk.  17) wurde der Prozess Nr. IV.2018.00753 mit dem Prozess Nr. IV.2018.00614 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2018.00753 wurde als erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12.  September 2018 ( Urk.  16/1; Beschwerde im Verfahren IV.2018.00753) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28.  Septem ber 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme ver zichte ( Urk.  18). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahm e wurde der Beschwerdeführerin am
  16. Oktober 2018 angezeigt ( Urk.  19). Mit Eingabe vom 1
  17. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine n Bericht von Dr.  med. G.___ , Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1
  18. Dezember 2018 ein ( Urk.  21). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am
  19. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk.  22).
  20. Auf die Vorbringen der Pa rteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1 .3 1.3.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
  22. 3 .2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1
  23. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 .3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  24. März 2018 E. 7.4).
  25. 3 .4      Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der ma s s geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  26. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).
  27. 4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
  28. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Leistungsablehnung (Urk.  2 und Urk.  16/2/1) , ihre Abklärungen hätten ergeben, dass belastende Faktoren im Vordergrund stünden. Nachdem die Alimenten z ahlungen durch den Ex-Ehemann eingestellt worden seien, habe sich die Bes chwerdeführerin erstmals am 24.  Feb ruar 2015 in ärztliche Behandlung begeben. Zusätzlich seien finanzielle Schwie rigkeiten, Konflikte mit dem Arbeitgeber, die Krebserkrankung der Mutter sowie eine Psoriais dazugekommen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente lägen unterhalb des Wirkungsbereichs. Es bestehe nachweislich ein sehr hoher Spiegel von Benzodiazepine n . Zusätzlich lägen Hinweise auf Aggra vation vor , da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten bestehe. Es würden intensive Schmerzen angege ben, deren Charakterisierung jedoch vage bleibe. Die demonstrativ vorgetragenen Beschwerden könn t en aus rheumatologischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Antriebsstörung sei nicht so ausgeprägt, wie von der Beschwerdeführerin geschil dert. Die behaupte ten schwere n Einschränkungen im Alltag seien nicht nachvoll ziehbar . Insgesamt sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen, die eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbei terin begründen würde. 2.2      Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk.  1 und Urk.  16/1) , im Rahmen des von der Beschwerdegegn erin in Auftrag gegebenen bidis z i plinären Gutachten s sei ihre Arbeitsfähigkeit ab dem
  29. August 2016 mit 50  % beurteilt worden. Es werde im Gutachten jedoch nicht dargelegt , inwiefern es seit der Beurteilung der B.___ , welche von einer 100%igen Arbeitsunfä h igkei t ausgegangen sei, zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll. Entgegen der Einschätzung im bidisz i plinären Gutachten – insbesondere mangels nachvollziehbarer Begründung - sei nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50  % , sondern von 100  % auszugehen. Die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, dass in Abweichung des Gutachtens gar kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, entbehre jeder medizinische n Grundlage und sei geradezu willkürlich. Bezüglich der von der Beschwerdegeg nerin behaupteten Belastungsfaktoren gelte es zu beachten, dass die finanziellen Schwierigkeiten erst mit der Einstellung der Krankentaggelder per Ende Februar 2018 entstanden seien. Allfällige Konflikte mit dem Arbeitgeber seien ebenfalls e rst nach ihrer Erkrankung entstanden. Ihre Mutter habe sie stets als Stütze und nie als Belastung wahrgenommen.
  30. 3.1      Die Beschwerdeführerin wurde am
  31. September 2015 im Auftrag der BVK von med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Ps ychotherapie, untersucht. Mit Gutachten zu Händen der BVK vom
  32. September 2015 (Urk.  15/ 34 ) nannte med. pract . H.___ als Diagnosen ( Urk.  15/34 /11): - m ittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - s chädlicher Konsum von Nikotin - Nebendiagnose einer Psoriasis nach Angaben der Beschwerdeführerin      Aktuell besteh e noch eine 70%ig e Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine Teilarbeits fähigkeit von etwa 30  % bei unter Umständen etwas verlängerter Präsenzzeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde. Es werde dringend empfohlen den beruflichen Wiedereinstig nach längerer Krank heit stufenweise und begleitend umzusetzen. Unter guten Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass in den nächsten drei bis sechs Monaten wieder die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erreicht werden sollte ( Urk.  15/34/11-12). 3.2      Dr.  A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2
  33. Dezember 2015 (Urk.15/13) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen depressive n Zustand bestehend seit Februar 2015 (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e Dr.  A.___ eine Psoriasis und rezidivierende Schulter-Nacken Verspannungen an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2
  34. Februar 2015 und bis auf Weiteres zu 100  % arbeitsunfähig. 3.3      Dr.  med. I.___ , Assistenzärztin, und Dr.  med. J.___ , Oberarzt, von der B.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdeg egnerin vom
  35. April 2016 (Urk.  15/41) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei es zu einer zunehmenden depressiven Dekompensation seit etwa Februar/März 2015 gekom men. Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihrer ambulanten Psychiaterin zur weiteren Tagesstruktur ierung und Stabilisierung gekommen. Bei Eintritt habe sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit deutlicher affektiver Depri miertheit, sozialem Rückzug, stark vermindertem Antrieb, formalgedanklicher Verlangsamung und intermittierend lebensmüden Gedanken gezeigt. Nach einem physischen Übergriff durch den Ex-Ehemann, bei de m es auch zu einer Messer stichverletzung der Beschwerdeführerin gekommen sei, sei schliesslich eine sta tionäre Hospitalisation in der C.___ notwendig geworden. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Angesichts der komplexen Problema tik, bei der körperliche und psychosoziale Aspekte den Verlauf beeinflussten, erscheine aktuell ein längerer Kr ankheitsverlauf wahrscheinlich. 3.4      Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
  36. Juni 2016 ( Urk.  15/47) nannte med. pract . D.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s f ä h igkeit : - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert, gegenwärtig schwere Epi sode - p osttraumatische Belastungsstörung      D ie Beschwerdeführerin sei seit März 2015 bei ihr in Behandlung. Die Sympto matik habe 2012 nach einer Augenoperation wegen Kurzsichtigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat, die nur zum Teil vom Arbeitgeber anerkannt worden sei, begonnen. Seit die ser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100  % arbeitsunfähig. 3.5      Med. pract . K.___ , Oberärztin, und Dr.  med. L.___ , Assistenzärztin, von der C.___ führten mit Austritt sbericht vom
  37. Juli 2016 (Urk.  15/50) als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicher-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73) - Psoriasis      Sie verstünden die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psy chosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenver änderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung. Anga ben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärztinnen der C.___ nicht. 3.6      Am 2
  38. November 2016 war die Beschwerdeführerin in der Psoriasis-Sprech stunde der Dermatologischen Klinik des M.___ . Die Ärzte des M.___ nannten mit Bericht vom gleichen Tag ( Urk.  15/78) als Diagnose eine Psoriasis vulgaris Typ I ( ICD-10 L40.020). Sie hätten der Beschwerdeführerin angesichts des niederen Psoriasis Area and Severity Index ( PASI ) primär eine topische Therapie vor ge schlagen . Eine erneute Lichttherapie möchte die Beschwerdeführerin aktuell nicht durchführen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hätten sie ein Kostenübernahmegesuch für Otezla ® an die Krankenkasse gesendet, welches aufgrund des tiefen PASI jedoch ab g elehnt wor den sei. Im Moment verwende die Beschwerdef ü hrerin eine Lokaltherapie beste hend aus Dai vobet Gel als antientzündliche und Excipial U Lipolotion als rück fettende Therapie. 3.7      Dr.  E.___ hielt in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1
  39. August 2017 ( Urk.  15/86) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk.  15/86/12). A ls Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an ( Urk.  15/86/12): - unspezifische Arthralgien (ICD-10 M25) - kein entzündlicher Schmerzcharakter der Arthralgien, kein Nach t schmerz, keine Morgensteifigkeit von mehr als einer Stunde - klinisch, anamnestisch und radiologisch keine Hinweise einer aktiven Enthesitis oder Arthritis - Differentialdiagnose bei Psoriasis vulgaris Typ 1, Erstdiagnose 2014 – topisch behandelt - intermittierende myofasziale Beschwerden (ICD-10 M79) - Nacken/Schultergürtel und paravertebrale Muskulatur      Aus rheumatologischer Sicht liege weder in der angestammten noch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk.  15/86/17 ). 3.8      Dr.  F.___ nannte mit Gutachten vom 1
  40. November 2017 ( Urk.  15/95) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk.  15/95 /21) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)      Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr.  F.___ an ( Urk.  15/95/21): - chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD -10 F45.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0)      Es gebe in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin klar zu erkennende Konflikte, beziehungsweise schwierige psychosoziale Bedingungen. Die Beschwerdeführerin sei teilweise bei ihren Grosselt ern aufgewachsen. Der Vater sei verstorben , als sie 10-jährig gewesen sei . Die Beschwerdeführerin imponier e ängstlich und vermeide teilweise für sie belastende Situationen, sodas s von einer Persönl ichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen ausz ugeh en sei. Im Vordergrund steh e jedo ch ein depressives Symptom mit Energielosigkeit, Lust losigkeit, Interessensverlust und sozialem Rückzug sowie manifesten Schlafstö rungen . Es best ünden zudem starke Insuffizienzgefühle und insgesamt sei derzeit von einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung auszugehen. Im Wei teren best ünden infolge der sehr belastenden Erlebnisse durch den gewalttätigen Ehemann mit mehreren Messer-Angriffen gegenüber der Beschwerdeführerin die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe über Alb träume, Intrusionen, Flashbacks und eine manifeste Irritierbarkeit berichtet und habe ebenfalls im Rahmen der Exploration so imponiert . Es seien jedoch auch weitere Symptome vorhanden, so lieg e beispielsweise ein Schmerzsyndrom vor, das vor alle m auf die Gelenke konzentriert sei . D ie Inten sität auf der VAS-Skala we rd e als sehr hoch beurteilt , ein somatisches Korrelat besteh e nicht. Die Beschwerdeführerin gebe sich nicht wissend und demonstrativ leidend mit einer klaren Verdeutlichungstendenz. Die Angaben über die Schmer zen und das im Gegensatz beobachtete Verhalten während den Explorationen erschi e nen diskrepant. Es sei insgesamt von einer Dekonditionierung in erhebli chem Ausmass auszugeben. Die Beschwerdeführerin gebe an, im häuslichen Rah men wenige Tätigkeiten auszuüben, sie verfüg e jedoch über einen grundsätzlich geregelten Alltag. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen kör perlichen Schmerzen sowie dem nicht ausreichend erk l ärbaren somatischen Kor re l at (vg l . rheumatologisches Gutachten) und aufgrund der zusätzlich bestehen den diffusen Symptomatik sei gemäss den ICD-10-Kriterien auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen ( Urk.  15/95/23) .      Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben . Es hätten beispiels weise Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und teilweise der Vagheit der Beschwerden bestanden. Ebenfalls hätten in der Untersuchungssituation die massiven subjektiven Beschwerden nicht mit einer erkennbaren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung korreliert . Es hätten sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beein trächtigung und dem aufrechterhaltenen Alltagsniveau ergeben . Die Beschwer deführerin nehme therapeutische Hilfe in Anspruch. D ie zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamente seien mit Au snahme der Benzodiazepine , die einen sehr hohen Spiegel aufgewiesen hätten, leicht unter halb des empfohlenen Bereiches nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich teilweise appellativ-dramatisch verhalten und in ihrer Darstellungs weise theatralisch gewirkt . Die Symptombeschreibung sei global und teilweise plakativ gewesen . Es sei davo n auszugeh en, dass neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und Selbstlimitation vor lä gen ( Urk.  15/95/24) .      Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2015 in psychiatrischer Behandlung. Es seien mehrere Abklärungen durchgeführt worden, wobei jeweils die Diagnose einer schweren depressiven Episode gestellt worden sei , später verbunden mit einer posttraumatischen Be l astungsstörung. Jegliche Interventionen schien en angebracht und leitliniengerecht verlaufen zu sein. Die Gabe von Benzodiazepi nen sollte, da bei der Beschwerdeführerin vermutl ich ein erhöhter Konsum vor liege , möglichst limitiert erfolgen bzw. streckenweise oder langsam abgebaut werden ( Urk.  15/95/24).      Die Beschwerdeführerin selbst erachte sich als zu 100  % arbeitsunfähig. Eine sol che Einschränkung könne mit den medizinischen Befunden nicht gänzlich begründet werden. Es sei trotz der Einschränkungen im funktionellen Bereich von einer Teilarbeitsfähigkeit in einem mindestens 50% igen Ausmass auszugehen ( Urk.  15/95/25).      Es bestünd en neben den psychischen Beeinträchtigungen mehrere, manifest belastende psychosoziale Faktoren, die den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin negativ mitbeeinfluss t en . Namentlich eine mangelnde soziale Unterstüt zung seitens der Familienangehörigen, knappe finanzielle Verhältnisse sowie die bestehende Arbeitslosigk eit. Anamnestisch werde auch über soziale Schwierig keiten des Sohnes be richtet. I m Gegensatz dazu stehe , dass die Beschwerdeführe rin ang ebe und auch in den vorhandenen Berichten davon berichtet w e rd e , dass eine gute und enge soziale Unterstützung seitens der Kinder besteh e . Die Beschwerdeführerin sei zu den Explorationen jeweil s auch von ihrem Sohn begleitet worden ( Urk.  15/95/25-26) .      In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Angestellte in der Reinigung sei die Beschwerdeführerin seit dem
  41. August 2016 auf psychiatrischem Fachgebiet al s zu 50% arbeitsfähig anzusehen. Die Beschwerdeführerin wäre auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Es sei bezüglich des Berufsalltages mit einer Limitation im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Rendement zu rechnen ( unter anderem hinsichtlich Schnelligkeit, Fehleranfälligkeit, Adaptationsfähig keit, Ermüdbarkeit). Es sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Symptomausweitung und der Dekonditionierung vor allem eine depressive Symptomatik aufweis e sowie durch die Symptome einer posttraumatischen Be lastungsstörung beeinträchtigt sei , welche die Arbeitsfähigkeit aktuell aus psy chiatrischer Sicht zu 50% beeinträchtig t en (Urk.  15/95/26).      In einer angepassten Tätigkeit ohne zu hohe kognitive Anforderungen und ohne zu hohe Anforderungen an kreative Fertigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeit geber, in einem möglichst lärmarmen, nicht zu exponierten Arbeitsort und mit einer klaren und zeitlich umschriebenen Arbeitszeit wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu 50   % arbeitsfähig (Urk.  15/95/26) . 3.9      Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, aufgrund welcher Kriterien die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt worden sei ( Urk.  15/98) , antwortete Dr.  F.___ am 2
  42. März 2018 ( Urk.  15/103) , die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, dass sie unter Albträumen, Flashbacks und Intrusionen in Bezug auf die erfolgten Misshand lungen seitens ihres Ex-Ehemannes leide. Sie hab e sich als vegetativ übererregt, mit einer Vigilanzsteigerung sowie übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlaflo sigkeit gezeigt . Diese Symptome hätten sich auf die belastenden Ereignisse seitens des gewalttätigen Ehemannes mit mehreren Messerangriffen gegenüber der Beschwerdeführerin bezogen. Es müsse festgehalten werden, dass die Beschwer deführerin sich sehr demonstrativ leidend verhalten habe und erhebliche Inkon sistenzen im Rahmen der Exploration bestanden hätten. So habe sie in der Sit zung fast jede Frage mit «Ja» beantwortet. Die Vagheit der Beschwerden, dies allerdings vor allem in Bezug auf die Schmerzqualität, habe im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Teil app e llativ und in ihrer Darstellungsweise theatralisch verhalten. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien anamnestisch und aktuell im Rahmen der Exploration jedoch weitgehend nachvollziehbar, auch im Rahmen der fremdanamnestisch berichteten Gewalttätigkeiten. Weiter erklärte Dr.  F.___ auf entspre chende Fragen der Beschwerdegegnerin ( Urk.  15/98), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die Zeit ab dem
  43. August 201
  44. Sie empfehle eine Neubeurteilung spätestens in 18 Monaten nach dem Begutachtungszeit punkt, da man davon ausgehen könne, dass die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung sich unter entsprechender Therapie deutlich besser n müssten. 3.10      Med. pract . D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2
  45. Ap ril 2018 (Urk.  15/117), die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien erst nachdem das Krankentaggeld Ende Februar 2018 eingestellt worden sei, entstan den. Die Beschwe rdeführerin sei jedoch bereits 2014 durch den Hausarzt für die psychischen Beschwerden immer mal wieder krankgeschrieben worden und sei auf seine Empfehlung ab Anfang 2015 zu ihr in Behandlung gekommen. Bei einer chronifizierten depressiven Störung, das heiss e mehr als zwei Jahre ohne Verbes serung unter Behandlung und bei einer posttraumatischen Belastungsstörung gehe sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 3.11      Mit Stellungnahme vom 2
  46. Juni 2018 ( Urk.  6) führte med. pract . D.___ aus, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stünden nicht belas tende Faktoren im Vordergrund. Nach der Scheidung bis zur Erkrankung habe die Beschwerdeführerin an zwei Stellen gearbeitet und sich um zwei Kinder gekümmert. Sie habe sich erst am 2
  47. Februar 2015 in fachärztlich e psychiatri sche Behandlung begeben. Zuvor sei sie mit psychischen Problemen in Behand lung beim Hausarzt gewesen. Es sei ihr vor dem Angriff durch ihren Ehemann bereits bessergeg angen . Die Messerattacke habe jedoch zu einer Retraumatisie rung, zu langen Spitalaufenthalten und vermehrt zu Temesta-Einnahme geführt. Die Konflikte am Arbeitsplatz im Z.___ seien erst nach ihrer Erkrankung entstan den, als sie ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sei. Die Beschwerdeführe rin habe ihre Mutter immer bewundert und ihre Krankheiten nicht als Belastung erlebt. Die Antidepressiva hätten zwar zum Zeitpunkt des Gutachtens unter dem Normbereich gel eg en, aktuell lägen sie aber im Normbereich. 3.12      Mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1
  48. Dezember 2018 ( Urk.  21) erklärte Dr.  G.___ , die Besc hwerdeführerin sei seit dem 15.  Novem ber 2018 aufgrund ihrer Psoriasis an der Kopfhaut und an Händen und Füssen bei ihr in Behandlung. Da eine Lokaltherapie im Vorfeld keine ausreichende Bes serung der Beschwerden gebracht habe, sei eine Systemtherapie mit Methotrexat begonnen worden. Das Ansprechen der Therapie sei erst nach mehreren Wochen zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin einen Befall der Hände habe, sollten die Hände aktuell vor Wasser und mechanischen Ei nflüssen geschützt werden. Eine stark mechanisch belastende manuell e Tätig k eit sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt seien zu meiden.
  49. 4.1 4.1.1      Dr.  E.___ erhob in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1
  50. August 2017 (E. 3.7) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr.  E.___ erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Gutachten. Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fach ärztliche Untersuchungen, es berücksichtig t die geklagten Beschwerden, es leuch te t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1. 4 ). Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologis cher Sicht wird von ihr denn auch zu Recht nicht infrage gestellt. 4.1.2      Aus somatischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer Psoriasis. Dr.  G.___ hielt mit Bericht vom 1
  51. Dezember 2018 ( E. 3.2) fest , dass aufgrund des Befalls der Hände stark mechanisch belastende manuelle Tätigkeit en sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt zu meiden seien . Der Bericht von Dr.  G.___ wurde knapp fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
  52. Juli 2018 ( Urk.  16/2/1) erstattet. Z eitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet jedoch grundsätzlich der Zeitpunk t der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). Hinweise, dass die Hände der Beschwerdeführerin bereits im Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung, das heisst im Juli 2018 , von der Psoriasis befallen gewesen wären, liegen nicht vor . Vielmehr geht aus dem rheu matologischen Gutachten von Dr.  E.___ vom 1
  53. August 2017 hervor , dass im Gutachtenszeitpunkt – lediglich - die Kopfhaut, die Streckseiten der Ellenbo gen und die Unterschenkel betroffen ware n ( Urk.  15/86/7) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von Dr.  G.___ attestierte Einschränkung für mechanische belastende manuelle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt für sich alleine genommen keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung infrage zu stellen. 4.2 4.2.1      Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch von den Gutachterinnen eine depressiv e Erkrankung diagnostiziert (E.  3.1, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.11). Zusätzlich wurde nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Messerattacke durch ihren Ex-Ehmann aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatisch e Belastungsstörung erhoben (E.  3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9 und E. 3.11). Als weitere psychiatrische Diagnosen, denen sie jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass, erhob die IV-Gutachterin Dr.  F.___ eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) , psychische und Verhaltensstö rungen durch Sedativa und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich- vermeidend; ICD-10 Z73). Aus diagnostischer Sicht stimmen die Beurteilungen der behandelnden und der begutachtenden Psychiater innen und Psychiater im Wesentlichen überein. Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten und Gutachten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E.  3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.10 und E. 3.11) ergibt, besteht jedoch Unei nigkeit betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während die behandeln den Psychiater und Psychiaterinnen von einer 100%igen Arbeits - unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.3, E. 3.4 und E. 3. 1 0 ) , erachtet die Gutachterin Dr.  F.___ eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zumutbar (E.  3.8). 4.2.2      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  54. Juni 2018 ( Urk.  16/2 /1 ) in Abweichung der ärztlichen Beurteilungen von keiner Einschrän kung der Arbeitsfäh igkeit aus. Sie begründet e dies unter anderem mit den vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Aus der Aktenlage ergeben sich tatsächlich Hinweise auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin beeinflussen. So erläutert e denn auch die behandelnde Psychiaterin med. pract . D.___ , die Symptomatik habe 2012 n ach einer Augen-Operation und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat begonnen , die nur zum Teil von der Arbeitgeberin anerkannt worden sei. Seit dieser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden (E. 3.4) . In den Jahren 2009 bis 2014 sei viel zusammengekommen, namentlich Probleme bei der Arbeit und die Erkrankung der Mutter an Brustkrebs ( Urk.  15/47/2). Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin wesentlich durch psychosoziale Faktoren beeinflusst wird, wird auch von med. pract . K.___ und Dr.  L.___ von der C.___ bestätigt, welche die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psychosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenveränderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Per sönlichkeitsakzentuierung verstehen (E. 3.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren belastet ist, kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . Es trifft zwar zu, dass soziale Belastungen , soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht bleiben . P sychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträch tigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsscha den aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern ( Urteil des Bun desgerichts 9C_680/2017 vom 2
  55. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht konkret, wie die psychosozialen Belastun gen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen. Insbesondere erklärt beziehungsweise begründet auch Dr.  F.___ in ihrem Gutachten ni cht , wie die von ihr aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussen. Es ist für den Rechts anwender dementsprechend auch nicht nachvollziehbar, ob Dr.  F.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren rechtskonform ausgeschieden beziehungs weise mitberücksichtigt hat.      Im Weiteren weist Dr.  F.___ in ihrem Gutachten zwar zutreffend darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt in Anwendung von BGE 141 V 281 – gestützt auf ein strukturiertes Beweisver fahren zu beurteilen ist ( Urk.  15/95/2 ). Eine spezifische Stellungnahme zu d en einzelnen Standardindikatoren beinhal tet d as Gutachten jedoch nicht. Die Beschwerdegegnerin stellte Dr.  F.___ zwar am 2
  56. Januar 2018 ( Urk.  15/98), das heisst nach der mit BGE 143 V 418 erfolgten Rechtssprechungs änderung, wonach neu sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, Rückfragen, sie unterliess es jedoch hinsichtlich der einzelnen Standardindikato ren Dr.  F.___ um präzisierenden Angaben zu fragen . Entsprechend äus serte sich Dr.  F.___ in i hrer Stellungnahme vom 28.  März 2018 ( Urk.  15/103) auc h nicht zu den einzelnen Indikatoren , weshalb d ie Stellung nahme auch keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung en beinhaltet (BGE 143 V 418 E. 8.1) .      Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass gemäss Dr.  F.___ die Begutach tung Hinweise auf nicht im geklagten Umfa ng vorhandene Funktionsbeeinträc h tigungen ergab. Die Symptom ausweitung war laut Dr.  F.___ global und teilweise plakativ. Es sei davon auszugehe n, dass neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und Selbstlimitation vorl äg en (vgl. E. 3.8, Urk.  15/95/24) . Es ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht, wie die Verdeutlichungstendenzen zu werten sind, insbesondere auch nicht, ob im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, respektive ob beziehungsweise inwieweit das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1
  57. Oktober 2016 E. 4.3 ).      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf das Gutachten von Dr.  F.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend fest stellen lässt. Diese Einschätzung teilt im Übrigen auch Dr.  med. N .___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, welche mit Stellungnahme vom 1
  58. April 2018 festhielt, dass die Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben im Gutachten von Dr.  F.___ aus medizinischer Sicht nicht klar nachvollziehbar seien (Urk.  15/104/8). Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärzt lichen Berichte (vgl. E. 3) die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abg e klärt.
  59. 5.1      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2      Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, da die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen im Wesentlichen durch die mit BGE 143 V 418 geänderte Recht sprechung begründet ist (E. 4.2.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 5.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.3). Sodann ändert BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversi cherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art.  43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlosse nen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes serung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD fest, dass ein Gutachten den Anforderungen hinsichtlich nachvollziehbarer Begründung nicht entspricht, hat er der Verwaltung die erforderlichen Massnahmen zur rechts genüglichen Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), insbesondere durch das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme oder eines neuen Gutachtens, vorzuschlagen. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein auch den Anforderungen von BGE 143 V 409 und 143 V 418 entsprechendes psychiatrisches Gutachten sowie Verlaufsberichte hinsichtlich der Psoriasis e in holt und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide t . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
  60. 6.1      Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr.  200 .-- bis Fr.  1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr.  800.-- fest zusetzen .      Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2      Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( §  34 Abs.  1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ).      Mit Honorarnote vom 1
  61. September 2018 ( Urk.  11) machte Rechtsanwältin Sil via Appert einen Aufwand von 6, 86 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 63.60 geltend. Dieser Aufwand, welcher beide Beschwerdeschriften ( Urk.  1 und Urk.  16/1) umfasst, erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr.  220.-- ist die von der Beschwerdegegnerin aus zurichtende E ntschädigung auf Fr.  1' 69 3.90 ([ 6,86 x Fr.  220.-- + Fr. 63.60] x 1,077 ) festzusetzen.
  62. 3      Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  63. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  64. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de r B eschwerdeführer in erneut verfüge .
  65. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  66. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  1'693 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  67. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Appert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  68. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  69. Juli bis und mit 1
  70. August sowie vom 1
  71. Dezember bis und mit dem
  72. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00614 damit vereinigt IV.2018.00753

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

13. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Appert S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1976 geborene X.___ arbeitete

zuletzt als Reinigungskraft bei der Y.___ AG, Reinigungen , und beim Z.___ und war dadurch bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsor geversichert. A m 2 8. September 2015 ( Urk. 15/2) meldete sich X.___

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an. Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vo m 3. November 2015, Urk. 15/7), holte Arbeitge berberichte der Y.___ AG , Reinigungen , ( Urk. 15/9) und des Z.___

( Urk. 15/18)

sowie einen Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin , ( Urk. 15/13) ein und zog die Akten der zustän digen Krankentaggeldversicherung en ( Urk. 15/16-17 und Urk. 15/35 ) sowie der BVK bei ( Urk. 15/ 33-34 ) . Mit Mitteilung vom 1 9. Februar 2016 setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kenntnis, dass zurzeit keine beruflichen Eingliede rungsmassnahmen möglich seien ( Urk. 15/37). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte bei der B.___

( B.___ ; Urk. 15/41 ), bei der C.___ ( C.___ ; Urk. 15 /42) und bei med. pract . D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie , ( Urk. 15/47) ein. Am 1 4. Juni 2016 sprach die BVK der Versicherten bei einer Berufsunfähig keit von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2016 eine Berufs invalidenrente zu ( Urk. 15/48). Im April 2017 gab die IV-Stelle bei Dr. med. E.___ , Fachärz tin FMH für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie , und Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidis zi plinäre medizinisch e Abklärung in Auftrag ( Urk. 15 /71 ). Dr. E.___ erstat tete ihr rheumatologisches Gutachten am 1 2. August 2017 ( Urk. 15/86), Dr. F.___

ihr psychiatrisches Gutachten am 1 7. November 2017 ( Urk. 15/95). Am 2 8. März 2018 beantwortete Dr. F.___ Zusatzfragen der IV-Stelle ( Urk. 15/103 ; Urk. 15/98 ). Mit Vorbescheid vom 1 1. April 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen ( Urk. 15/105). Dagegen erhob die Versicherte Einwand ( Urk. 15/118 und

Urk. 15/120). Mit als Verfügung bezeichnetem, jedoch ohne Rechtsmittel belehrung versehenem Schreiben vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versi cherten . 2.

Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom

9. Juli 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 201 6. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent geltliche n Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwältin Silva Appert als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Prozess Nr. IV.2018.00614). Noch während laufender Frist für das Erstatten de r Beschwer deantwort (vgl. Urk. 7) reichte die Beschwerdef ührerin mit Eingabe vom 11. Sep tember 2018 (Urk. 9) eine Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2018 (Urk.

10) ein, mit welcher diese das « Schreiben vom 7. Juni 201 8» aufhob und einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführer in verneinte. Die Beschwerdefüh rerin ersuchte, das hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 16/1) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 ebenfalls Beschwerde und stellte die glei chen Anträge wie in ihrer gegen das Schreiben vom 7. Juni 2018 gerichteten Beschwerde ( Prozess Nr. IV.2018.00753). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2018 (Urk. 14) ersuchte die Beschwerdegegnerin im Prozess Nr. IV.2018.00614 um Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. September 2018 ( Urk. 17) wurde der Prozess Nr. IV.2018.00753 mit dem Prozess Nr. IV.2018.00614 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. IV.2018.00753 wurde als erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2018 ( Urk. 16/1; Beschwerde im Verfahren IV.2018.00753) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Septem ber 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme ver zichte ( Urk. 18). Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf Stellungnahm e wurde der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 angezeigt ( Urk. 19). Mit Eingabe vom 1 9. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine n Bericht von Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Dermatologie und Venerologie, vom 1 7. Dezember 2018 ein ( Urk. 21). Dieser Bericht wurde der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 22). 3.

Auf die Vorbringen der Pa rteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicheru ngsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenvers icherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 .3 1.3.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4). 1. 3 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3 .3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1. 3 .4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der ma s s geblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2). 1. 4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Leistungsablehnung (Urk. 2 und Urk. 16/2/1) , ihre Abklärungen hätten ergeben, dass belastende Faktoren im Vordergrund stünden. Nachdem die Alimenten z ahlungen durch den Ex-Ehemann eingestellt worden seien, habe sich die Bes chwerdeführerin erstmals am 24. Feb ruar 2015 in ärztliche Behandlung begeben. Zusätzlich seien finanzielle Schwie rigkeiten, Konflikte mit dem Arbeitgeber, die Krebserkrankung der Mutter sowie eine Psoriais dazugekommen. Die von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente lägen unterhalb des Wirkungsbereichs. Es bestehe nachweislich ein sehr hoher Spiegel von Benzodiazepine n . Zusätzlich lägen Hinweise auf Aggra vation vor , da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten bestehe. Es würden intensive Schmerzen angege ben, deren Charakterisierung jedoch vage bleibe. Die demonstrativ vorgetragenen Beschwerden könn t en aus rheumatologischer Sicht nicht bestätigt werden. Die Antriebsstörung sei nicht so ausgeprägt, wie von der Beschwerdeführerin geschil dert. Die behaupte ten schwere n Einschränkungen im Alltag seien nicht nachvoll ziehbar . Insgesamt sei keine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung ausge wiesen, die eine Einschränkung der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbei terin begründen würde. 2.2

Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden ( Urk. 1 und Urk. 16/1) , im Rahmen des von der Beschwerdegegn erin in Auftrag gegebenen bidis z i plinären Gutachten s sei ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2016 mit 50 % beurteilt worden. Es werde im Gutachten jedoch nicht dargelegt , inwiefern es seit der Beurteilung der B.___ , welche von einer 100%igen Arbeitsunfä h igkei t ausgegangen sei, zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sein soll. Entgegen der Einschätzung im bidisz i plinären Gutachten – insbesondere mangels nachvollziehbarer Begründung - sei nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % , sondern von 100 % auszugehen. Die Einschätzung der Beschwerde gegnerin, dass in Abweichung des Gutachtens gar kein invalidenversicherungs rechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege, entbehre jeder medizinische n Grundlage und sei geradezu willkürlich. Bezüglich der von der Beschwerdegeg nerin behaupteten Belastungsfaktoren gelte es zu beachten, dass die finanziellen Schwierigkeiten erst mit der Einstellung der Krankentaggelder per Ende Februar 2018 entstanden seien. Allfällige Konflikte mit dem Arbeitgeber seien ebenfalls e rst nach ihrer Erkrankung entstanden. Ihre Mutter habe sie stets als Stütze und nie als Belastung wahrgenommen. 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin wurde am 1. September 2015 im Auftrag der BVK von med. pract . H.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Ps ychotherapie, untersucht. Mit Gutachten zu Händen der BVK vom 9. September 2015 (Urk. 15/ 34 ) nannte med. pract . H.___ als Diagnosen ( Urk. 15/34 /11): - m ittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) - s chädlicher Konsum von Nikotin - Nebendiagnose einer Psoriasis nach Angaben der Beschwerdeführerin

Aktuell besteh e noch eine 70%ig e Arbeitsunfähigkeit, das heisse eine Teilarbeits fähigkeit von etwa 30 % bei unter Umständen etwas verlängerter Präsenzzeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen würde. Es werde dringend empfohlen den beruflichen Wiedereinstig nach längerer Krank heit stufenweise und begleitend umzusetzen. Unter guten Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass in den nächsten drei bis sechs Monaten wieder die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft erreicht werden sollte ( Urk. 15/34/11-12). 3.2

Dr. A.___ nannte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2 2. Dezember 2015 (Urk.15/13) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen depressive n Zustand bestehend seit Februar 2015 (ICD-10 F32.2). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt e

Dr. A.___ eine Psoriasis und rezidivierende Schulter-Nacken Verspannungen an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. Februar 2015 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3

Dr. med. I.___ , Assistenzärztin, und Dr. med. J.___ , Oberarzt, von der B.___ nannten mit Bericht an die Beschwerdeg egnerin vom 7. April 2016 (Urk. 15/41) als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Nach der Kündigung der Arbeitsstelle sei es zu einer zunehmenden depressiven Dekompensation seit etwa Februar/März 2015 gekom men. Die Beschwerdeführerin sei auf Zuweisung ihrer ambulanten Psychiaterin zur weiteren Tagesstruktur ierung und Stabilisierung gekommen. Bei Eintritt habe sich eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit deutlicher affektiver Depri miertheit, sozialem Rückzug, stark vermindertem Antrieb, formalgedanklicher Verlangsamung und intermittierend lebensmüden Gedanken gezeigt. Nach einem physischen Übergriff durch den Ex-Ehemann, bei de m es auch zu einer Messer stichverletzung der Beschwerdeführerin gekommen sei, sei schliesslich eine sta tionäre Hospitalisation in der C.___ notwendig geworden. Aktuell sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Angesichts der komplexen Problema tik, bei der körperliche und psychosoziale Aspekte den Verlauf beeinflussten, erscheine aktuell ein längerer Kr ankheitsverlauf wahrscheinlich. 3.4

Mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 6. Juni 2016 ( Urk. 15/47) nannte med. pract . D.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeit s f ä h igkeit : - r ezidivierende depressive Störung, chronifiziert, gegenwärtig schwere Epi sode - p osttraumatische Belastungsstörung

D ie Beschwerdeführerin sei seit März 2015 bei ihr in Behandlung. Die Sympto matik habe 2012 nach einer Augenoperation wegen Kurzsichtigkeit und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat, die nur zum Teil vom Arbeitgeber anerkannt worden sei, begonnen. Seit die ser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. 3.5

Med. pract . K.___ , Oberärztin, und Dr. med. L.___ , Assistenzärztin, von der C.___ führten mit Austritt sbericht vom 5. Juli 2016 (Urk. 15/50) als Diagnosen an: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicher-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73) - Psoriasis

Sie verstünden die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psy chosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenver änderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsakzentuierung. Anga ben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machten die Ärztinnen der C.___ nicht. 3.6

Am 2 9. November 2016 war die Beschwerdeführerin in der Psoriasis-Sprech stunde der Dermatologischen Klinik des M.___ . Die Ärzte des M.___ nannten mit Bericht vom gleichen Tag ( Urk. 15/78) als Diagnose eine Psoriasis vulgaris Typ I ( ICD-10 L40.020). Sie hätten der Beschwerdeführerin angesichts des niederen Psoriasis Area and Severity Index ( PASI ) primär eine topische Therapie vor ge schlagen . Eine erneute Lichttherapie möchte die Beschwerdeführerin aktuell nicht durchführen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin hätten sie ein Kostenübernahmegesuch für Otezla ® an die Krankenkasse gesendet, welches aufgrund des tiefen PASI jedoch ab g elehnt wor den sei. Im Moment verwende die Beschwerdef ü hrerin eine Lokaltherapie beste hend aus Dai vobet Gel als antientzündliche und Excipial U Lipolotion als rück fettende Therapie. 3.7

Dr. E.___ hielt in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1 2. August 2017 ( Urk. 15/86) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 15/86/12). A ls Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie an ( Urk. 15/86/12): - unspezifische Arthralgien (ICD-10 M25) - kein entzündlicher Schmerzcharakter der Arthralgien, kein Nach t schmerz, keine Morgensteifigkeit von mehr als einer Stunde - klinisch, anamnestisch und radiologisch keine Hinweise einer aktiven Enthesitis oder Arthritis - Differentialdiagnose bei Psoriasis vulgaris Typ 1, Erstdiagnose 2014 – topisch behandelt - intermittierende myofasziale Beschwerden (ICD-10 M79) - Nacken/Schultergürtel und paravertebrale Muskulatur

Aus rheumatologischer Sicht liege weder in der angestammten noch in einer anderen angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 15/86/17 ). 3.8

Dr. F.___ nannte mit Gutachten vom 1 7. November 2017 ( Urk. 15/95) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/95 /21) : - m ittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. F.___ an ( Urk. 15/95/21): - chronische Schmerzstörung mit somatisch en und psychischen Faktoren (ICD -10 F45.4) - psychische und Verhaltensstörungen durch Sedative und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.0)

Es gebe in der Kindheit und Jugend der Beschwerdeführerin klar zu erkennende Konflikte, beziehungsweise schwierige psychosoziale Bedingungen. Die Beschwerdeführerin sei teilweise bei ihren Grosselt ern aufgewachsen. Der Vater sei verstorben , als sie 10-jährig gewesen sei . Die

Beschwerdeführerin imponier e ängstlich und vermeide teilweise für sie belastende Situationen, sodas s von einer Persönl ichkeitsakzentuierung mit ängstlich-vermeidenden Zügen ausz ugeh en sei. Im Vordergrund steh e jedo ch ein depressives Symptom mit Energielosigkeit,

Lust losigkeit, Interessensverlust und sozialem Rückzug sowie manifesten

Schlafstö rungen . Es best ünden zudem starke Insuffizienzgefühle und insgesamt sei derzeit

von einer depressiven Episode mittelgradiger Ausprägung auszugehen. Im Wei teren

best ünden infolge der sehr belastenden Erlebnisse durch den gewalttätigen Ehemann mit

mehreren Messer-Angriffen gegenüber der Beschwerdeführerin die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe über Alb träume,

Intrusionen, Flashbacks und eine manifeste Irritierbarkeit berichtet und habe ebenfalls im

Rahmen der Exploration so imponiert . Es seien jedoch auch weitere Symptome vorhanden, so lieg e beispielsweise ein Schmerzsyndrom vor, das vor alle m auf die Gelenke konzentriert sei . D ie Inten sität auf der VAS-Skala we rd e als sehr hoch beurteilt , ein somatisches Korrelat besteh e nicht. Die

Beschwerdeführerin gebe sich nicht wissend und demonstrativ leidend mit einer klaren

Verdeutlichungstendenz. Die Angaben über die Schmer zen und das im Gegensatz

beobachtete Verhalten während den Explorationen erschi e nen diskrepant. Es sei insgesamt

von einer Dekonditionierung in erhebli chem Ausmass auszugeben. Die Beschwerdeführerin gebe an,

im häuslichen Rah men wenige Tätigkeiten auszuüben, sie verfüg e jedoch über einen

grundsätzlich geregelten Alltag. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin

angegebenen

kör perlichen Schmerzen sowie dem nicht ausreichend erk l ärbaren somatischen Kor re l at (vg l .

rheumatologisches Gutachten) und aufgrund der zusätzlich bestehen den diffusen

Symptomatik sei gemäss den ICD-10-Kriterien auch die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen

( Urk. 15/95/23) .

Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf nicht im geklagten Umfang

vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben . Es

hätten beispiels weise Diskrepanzen zwischen der

subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer den und teilweise der Vagheit der

Beschwerden bestanden. Ebenfalls hätten in der Untersuchungssituation die massiven subjektiven Beschwerden nicht mit

einer erkennbaren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung korreliert . Es hätten sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beein trächtigung und dem

aufrechterhaltenen Alltagsniveau ergeben . Die Beschwer deführerin nehme therapeutische Hilfe in Anspruch. D ie zeitnah zur Untersu chung als eingenommen angegebenen Medikamente seien mit Au snahme der Benzodiazepine , die einen sehr hohen Spiegel aufgewiesen hätten, leicht unter halb des empfohlenen Bereiches nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich teilweise appellativ-dramatisch verhalten und in ihrer Darstellungs weise theatralisch gewirkt . Die

Symptombeschreibung sei global und teilweise plakativ gewesen . Es sei davo n auszugeh en, dass

neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und

Selbstlimitation vor lä gen ( Urk. 15/95/24) .

Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2015 in psychiatrischer Behandlung. Es seien mehrere

Abklärungen durchgeführt worden, wobei jeweils die Diagnose einer schweren depressiven

Episode gestellt worden sei , später verbunden mit einer posttraumatischen Be l astungsstörung. Jegliche Interventionen schien en angebracht und leitliniengerecht verlaufen zu sein. Die Gabe von Benzodiazepi nen sollte, da bei der Beschwerdeführerin

vermutl ich ein erhöhter Konsum vor liege , möglichst limitiert erfolgen bzw. streckenweise

oder langsam abgebaut werden ( Urk. 15/95/24).

Die Beschwerdeführerin selbst erachte sich als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine sol che Einschränkung könne mit den

medizinischen Befunden nicht gänzlich begründet werden. Es sei trotz der Einschränkungen im funktionellen Bereich von einer Teilarbeitsfähigkeit in einem mindestens 50% igen Ausmass auszugehen ( Urk. 15/95/25).

Es bestünd en neben den psychischen Beeinträchtigungen mehrere, manifest belastende

psychosoziale Faktoren, die den Gesundheitszustand der Beschwerde führerin negativ

mitbeeinfluss t en . Namentlich eine mangelnde soziale Unterstüt zung seitens der Familienangehörigen,

knappe finanzielle Verhältnisse sowie die bestehende Arbeitslosigk eit. Anamnestisch werde auch über soziale Schwierig keiten des Sohnes be richtet. I m Gegensatz dazu stehe , dass die

Beschwerdeführe rin ang ebe und auch in den vorhandenen Berichten davon berichtet w e rd e , dass eine

gute und enge soziale Unterstützung seitens der Kinder besteh e . Die Beschwerdeführerin sei zu den Explorationen jeweil s auch von ihrem Sohn begleitet worden ( Urk. 15/95/25-26) .

In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätig keit als Angestellte in der Reinigung sei die Beschwerdeführerin

seit

dem 1. August 2016 auf psychiatrischem Fachgebiet al s zu 50% arbeitsfähig anzusehen. Die Beschwerdeführerin wäre auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Es sei bezüglich

des Berufsalltages mit einer Limitation im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Rendement

zu rechnen ( unter anderem hinsichtlich Schnelligkeit, Fehleranfälligkeit, Adaptationsfähig keit, Ermüdbarkeit). Es sei davon auszugeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Symptomausweitung und der

Dekonditionierung vor allem eine depressive Symptomatik aufweis e sowie durch die

Symptome einer posttraumatischen Be lastungsstörung beeinträchtigt sei , welche die

Arbeitsfähigkeit aktuell aus psy chiatrischer Sicht zu 50% beeinträchtig t en (Urk. 15/95/26).

In einer angepassten Tätigkeit ohne zu hohe kognitive Anforderungen und ohne zu hohe

Anforderungen an kreative Fertigkeiten, ohne Konflikte mit dem Arbeit geber, in einem

möglichst lärmarmen, nicht zu exponierten Arbeitsort und mit einer klaren und zeitlich

umschriebenen Arbeitszeit wäre die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ebenfalls zu 50

%

arbeitsfähig (Urk. 15/95/26) . 3.9

Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, aufgrund welcher Kriterien die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gestellt worden sei ( Urk. 15/98) , antwortete Dr. F.___ am 2 8. März 2018 ( Urk. 15/103) , die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Exploration angegeben, dass sie unter Albträumen, Flashbacks und Intrusionen in Bezug auf die erfolgten Misshand lungen seitens ihres Ex-Ehemannes leide. Sie hab e sich als vegetativ übererregt, mit einer Vigilanzsteigerung sowie übermässiger Schreckhaftigkeit und Schlaflo sigkeit gezeigt . Diese Symptome hätten sich auf die belastenden Ereignisse seitens des gewalttätigen Ehemannes mit mehreren Messerangriffen gegenüber der Beschwerdeführerin bezogen. Es müsse festgehalten werden, dass die Beschwer deführerin sich sehr demonstrativ leidend verhalten habe und erhebliche Inkon sistenzen im Rahmen der Exploration bestanden hätten. So habe sie in der Sit zung fast jede Frage mit «Ja» beantwortet. Die Vagheit der Beschwerden, dies allerdings vor allem in Bezug auf die Schmerzqualität, habe im Vordergrund gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich zum Teil app e llativ und in ihrer Darstellungsweise theatralisch verhalten. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien anamnestisch und aktuell im Rahmen der Exploration jedoch weitgehend nachvollziehbar, auch im Rahmen der fremdanamnestisch berichteten Gewalttätigkeiten. Weiter erklärte Dr. F.___ auf entspre chende Fragen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 15/98), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die Zeit ab dem 1. August 201 6. Sie empfehle eine Neubeurteilung spätestens in 18 Monaten nach dem Begutachtungszeit punkt, da man davon ausgehen könne, dass die Symptome einer posttraumati schen Belastungsstörung sich unter entsprechender Therapie deutlich besser n müssten. 3.10

Med. pract .

D.___ erklärte mit Stellungnahme vom 2 0. Ap ril 2018 (Urk. 15/117), die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin seien erst nachdem das Krankentaggeld Ende Februar 2018 eingestellt worden sei, entstan den. Die Beschwe rdeführerin sei jedoch bereits 2014 durch den Hausarzt für die psychischen Beschwerden immer mal wieder krankgeschrieben worden und sei auf seine Empfehlung ab Anfang 2015 zu ihr in Behandlung gekommen. Bei einer chronifizierten depressiven Störung, das heiss e mehr als zwei Jahre ohne Verbes serung unter Behandlung und bei einer posttraumatischen Belastungsstörung gehe sie weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. 3.11

Mit Stellungnahme vom 2 0. Juni 2018 ( Urk. 6) führte

med. pract .

D.___

aus, e ntgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin stünden nicht belas tende Faktoren im Vordergrund. Nach der Scheidung bis zur Erkrankung habe die Beschwerdeführerin an zwei Stellen gearbeitet und sich um zwei Kinder gekümmert. Sie habe sich erst am 2 4. Februar 2015 in fachärztlich e psychiatri sche Behandlung begeben. Zuvor sei sie mit psychischen Problemen in Behand lung beim Hausarzt gewesen. Es sei ihr vor dem Angriff durch ihren Ehemann bereits bessergeg angen . Die Messerattacke habe jedoch zu einer Retraumatisie rung, zu langen Spitalaufenthalten und vermehrt zu Temesta-Einnahme geführt. Die Konflikte am Arbeitsplatz im Z.___ seien erst nach ihrer Erkrankung entstan den, als sie ihren Pflichten nicht mehr nachgekommen sei. Die Beschwerdeführe rin habe ihre Mutter immer bewundert und ihre Krankheiten nicht als Belastung erlebt. Die Antidepressiva hätten zwar zum Zeitpunkt des Gutachtens unter dem Normbereich gel eg en, aktuell lägen sie aber im Normbereich. 3.12

Mit Bericht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 1 7. Dezember 2018 ( Urk. 21) erklärte Dr. G.___ , die Besc hwerdeführerin sei seit dem 15. Novem ber 2018 aufgrund ihrer Psoriasis an der Kopfhaut und an Händen und Füssen bei ihr in Behandlung. Da eine Lokaltherapie im Vorfeld keine ausreichende Bes serung der Beschwerden gebracht habe, sei eine Systemtherapie mit Methotrexat begonnen worden. Das Ansprechen der Therapie sei erst nach mehreren Wochen zu beurteilen. Da die Beschwerdeführerin einen Befall der Hände habe, sollten die Hände aktuell vor Wasser und mechanischen Ei nflüssen geschützt werden. Eine stark mechanisch belastende manuell e Tätig k eit sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt seien zu meiden. 4. 4.1 4.1.1

Dr. E.___ erhob in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 1 2. August 2017 (E. 3.7) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten von Dr. E.___ erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Gutachten. Das Gut achten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf eingehenden fach ärztliche Untersuchungen, es berücksichtig t die geklagten Beschwerden, es leuch te t in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; E. 1. 4 ). Die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologis cher Sicht wird von ihr denn auch zu Recht nicht infrage gestellt. 4.1.2

Aus somatischer Sicht leidet die Beschwerdeführerin an einer Psoriasis. Dr. G.___

hielt mit Bericht vom 1 7. Dezember 2018 ( E. 3.2) fest , dass aufgrund des Befalls der Hände stark mechanisch belastende manuelle Tätigkeit en sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt zu meiden seien . Der Bericht von Dr. G.___ wurde knapp fünf Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 16/2/1) erstattet. Z eitliche Grenze für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis bildet jedoch grundsätzlich der Zeitpunk t der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.4). Hinweise, dass die Hände der Beschwerdeführerin bereits im Zeit punkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung, das heisst im Juli 2018 ,

von der Psoriasis befallen gewesen wären, liegen nicht vor . Vielmehr geht aus dem rheu matologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 1 2. August 2017 hervor , dass im Gutachtenszeitpunkt – lediglich - die Kopfhaut, die Streckseiten der Ellenbo gen und die Unterschenkel betroffen ware n ( Urk. 15/86/7) . Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von Dr. G.___ attestierte Einschränkung für mechanische belastende manuelle Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigem Wasserkontakt für sich alleine genommen keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung infrage zu stellen. 4.2 4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht wurde sowohl von den behandelnden Fachärzten als auch von den Gutachterinnen eine depressiv e Erkrankung diagnostiziert (E. 3.1, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8 und E. 3.11). Zusätzlich wurde nach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Messerattacke durch ihren Ex-Ehmann aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatisch e Belastungsstörung erhoben (E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9 und E. 3.11). Als weitere psychiatrische Diagnosen, denen sie jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zumass, erhob die IV-Gutachterin

Dr. F.___ eine chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.4) , psychische und Verhaltensstö rungen durch Sedativa und Verdacht auf schädlichen Konsum (ICD-10 F13.1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich- vermeidend; ICD-10 Z73). Aus diagnostischer Sicht stimmen die Beurteilungen der behandelnden und der begutachtenden Psychiater innen und Psychiater im Wesentlichen überein. Wie sich aus den zitierten ärztlichen Berichten und Gutachten (vgl. E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.4, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.9, E. 3.10 und E. 3.11) ergibt, besteht jedoch Unei nigkeit betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Während die behandeln den Psychiater und Psychiaterinnen von einer 100%igen Arbeits - unfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen (E. 3.3, E. 3.4 und E. 3. 1 0 ) , erachtet die Gutachterin Dr. F.___ eine 50%ige Arbeitstätigkeit für zumutbar (E. 3.8). 4.2.2

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 16/2 /1 ) in Abweichung der ärztlichen Beurteilungen von keiner Einschrän kung der Arbeitsfäh igkeit aus.

Sie begründet e dies unter anderem mit den vor handenen psychosozialen Belastungsfaktoren. Aus der Aktenlage ergeben sich tatsächlich Hinweise auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, welche das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin beeinflussen. So erläutert e denn auch die behandelnde Psychiaterin med. pract . D.___ , die Symptomatik habe 2012 n ach einer Augen-Operation und der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit für einen Monat begonnen , die nur zum Teil von der Arbeitgeberin anerkannt worden sei. Seit dieser Zeit sei immer Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt worden (E. 3.4) . In den Jahren 2009 bis 2014 sei viel zusammengekommen, namentlich Probleme bei der Arbeit und die Erkrankung der Mutter an Brustkrebs ( Urk. 15/47/2). Dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin wesentlich durch psychosoziale Faktoren beeinflusst wird, wird auch von med. pract . K.___ und Dr. L.___ von der C.___ bestätigt, welche die depressive Symptomatik als Dekompensation nach hoher psychosozialer Belastung mit Gewalterfahrung durch den Ehemann sowie Rollenveränderung bei zunehmender Selbständigkeit der erwachsenen Kinder auf dem Boden einer selbstunsicher-vermeidenden Per sönlichkeitsakzentuierung verstehen (E. 3.5). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch psychosoziale Faktoren belastet ist, kann jedoch

nicht per se geschlossen werden, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt . Es trifft zwar zu, dass soziale Belastungen ,

soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, invalidenversicherungsrechtlich ausser Acht bleiben . P sychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträch tigung der psychischen Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsscha den aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den inva liditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern ( Urteil des Bun desgerichts 9C_680/2017 vom 2 2. Juni 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Aus den medizinischen Akten ergibt sich nicht konkret, wie die psychosozialen Belastun gen die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen. Insbesondere erklärt beziehungsweise begründet auch Dr. F.___ in ihrem Gutachten ni cht , wie die von ihr aufgeführten psychosozialen Belastungsfaktoren den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beeinflussen. Es ist für den Rechts anwender dementsprechend auch nicht nachvollziehbar, ob Dr. F.___ die psychosozialen Belastungsfaktoren rechtskonform ausgeschieden beziehungs weise mitberücksichtigt hat.

Im Weiteren weist Dr. F.___ in ihrem Gutachten zwar zutreffend darauf hin, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt in Anwendung von BGE 141 V 281 – gestützt auf ein strukturiertes Beweisver fahren zu beurteilen ist ( Urk. 15/95/2 ). Eine spezifische Stellungnahme zu d en einzelnen Standardindikatoren beinhal tet d as Gutachten jedoch nicht.

Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. F.___ zwar am 2 4. Januar 2018 ( Urk. 15/98), das heisst nach der mit BGE 143 V 418 erfolgten Rechtssprechungs änderung, wonach neu sämtliche psychische Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen sind, Rückfragen, sie unterliess es jedoch hinsichtlich der einzelnen Standardindikato ren Dr. F.___ um präzisierenden Angaben zu fragen . Entsprechend äus serte sich Dr. F.___ in i hrer Stellungnahme vom 28. März 2018 ( Urk. 15/103) auc h nicht zu den einzelnen Indikatoren , weshalb d ie Stellung nahme auch keine Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkung en beinhaltet (BGE 143 V 418 E. 8.1) .

Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass gemäss Dr. F.___

die Begutach tung Hinweise auf nicht im geklagten Umfa ng vorhandene Funktionsbeeinträc h tigungen ergab. Die Symptom ausweitung war laut Dr. F.___ global und teilweise plakativ. Es sei davon auszugehe n, dass neben der depressiven Sympto matik auch eine manifeste Symptomausweitung und Selbstlimitation vorl äg en (vgl. E. 3.8, Urk. 15/95/24) . Es ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht, wie die Verdeutlichungstendenzen zu werten sind, insbesondere auch nicht,

ob im Sinne von BGE 141 V 281 E. 2.2 die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Ver haltens zweifellos überschritten sind, respektive ob beziehungsweise inwieweit das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psy chische Störung zurückzuführen ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2016 vom 1 9. Oktober 2016 E. 4.3 ).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend fest stellen lässt. Diese

Einschätzung teilt im Übrigen auch Dr. med. N .___ , Fach ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin, welche mit Stellungnahme vom 1 0. April 2018 festhielt, dass die Diagnosen und Arbeitsunfähigkeitsangaben im Gutachten von Dr. F.___ aus medizinischer Sicht nicht klar nachvollziehbar seien (Urk. 15/104/8). Nachdem sich auch gestützt auf die übrigen aktenkundigen ärzt lichen Berichte (vgl. E. 3) die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend feststellen lässt, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abg e klärt. 5. 5.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). 5.2

Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, da die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen im Wesentlichen durch die mit BGE 143 V 418 geänderte Recht sprechung begründet ist (E. 4.2.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 5.2; Urteil des Bundes gerichts 8C_461/2017 vom 27. September 2017 E. 8.3). Sodann ändert

BGE 137 V 210 nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversi cherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2).

Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlosse nen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes serung unterläge (BGE 137 V 210 E. 4.2). Stellt wie hier der RAD fest, dass ein Gutachten den Anforderungen hinsichtlich nachvollziehbarer Begründung nicht entspricht, hat er der Verwaltung die erforderlichen Massnahmen zur rechts genüglichen Beurteilung der medizinischen Leistungsfähigkeit (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), insbesondere durch das Einholen einer ergänzenden Stellungnahme oder eines neuen Gutachtens, vorzuschlagen. Demnach ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein auch den Anforderungen von BGE 143 V 409 und 143 V 418 entsprechendes psychiatrisches Gutachten sowie Verlaufsberichte hinsichtlich der Psoriasis e in holt und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ent scheide t . Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 .-- bis Fr. 1'000. festgelegt. Vorlie gend sind sie auf Fr. 800.-- fest zusetzen .

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. 6.2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Mit Honorarnote vom 1 1. September 2018 ( Urk.

11) machte Rechtsanwältin Sil via Appert einen Aufwand von 6, 86 Stunden sowie Ba rauslagen von Fr. 63.60 geltend. Dieser Aufwand, welcher beide Beschwerdeschriften ( Urk. 1 und Urk. 16/1) umfasst, erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die von der Beschwerdegegnerin aus zurichtende E ntschädigung auf Fr. 1' 69 3.90 ([ 6,86 x Fr. 220.-- + Fr. 63.60] x 1,077 ) festzusetzen. 6. 3

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch de r Beschwerdefüh rerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch de r B eschwerdeführer in erneut verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'693 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Appert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler