Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1998, meldete sich (durch seine Eltern) am 19. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Intelligenzminderung, einge schränkte Impulskontrolle) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zi nische und schulische Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/15) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psycho the rapie) sowie mit Mitteilungen vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/35) und 30. März 2017 (Urk. 8/76) jeweils einen Anspruch auf berufliche (Einglied e rungs-)Mass nahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82, Urk. 8/
93) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2018 dem Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente
rückwirkend ab 1. Juni 2016 zu (Urk. 8/118
und Urk. 8/124 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Jun i 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm eine ganze Rente sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwe r degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. August 2018 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erkl ärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Urk. 11) einver stan den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unt er lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sep tember 2003 E. 5.2). 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahin gehend, dass gestützt auf die medizinischen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % eingeschränkt sei und er demzufolge Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Die medizinische Sachlage habe nicht aktualisiert werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht in ärztliche Behandlung begeben habe (Begründung zur Verfügung S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass die Arbeitsfähigkeit von 55 % in den Akten keine Stütze finde und der letzte ärztliche Bericht aus dem Jahr 2013 datiere. Im Übrigen sei unklar, ob die auferlegte Schadenminderung spflicht umgesetzt werde oder nicht. Dass dem Beschwerdeführer hingegen eine ganze Invalidenrente, wie von ihm unter ande rem beantragt (vgl. Urk. 1), zustehe, könne gestützt auf die Akten aber auch nicht belegt werden. Zusätzlich bestehe
offenbar doch ein Eingliederungspotential, weshalb weitere medizinische wie auch allfällige weitere berufliche Massnahmen angezeigt seien (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Urk. 11) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein stimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 11) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. Juni 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwen di gen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem
Mass des Obsiegens zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2 ‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1998, meldete sich (durch seine Eltern) am 19. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Intelligenzminderung, einge schränkte Impulskontrolle) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zi nische und schulische Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/15) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psycho the rapie) sowie mit Mitteilungen vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/35) und 30. März 2017 (Urk. 8/76) jeweils einen Anspruch auf berufliche (Einglied e rungs-)Mass nahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82, Urk. 8/
93) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2018 dem Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente
rückwirkend ab 1. Juni 2016 zu (Urk. 8/118
und Urk. 8/124 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unt er lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann.
E. 1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sep tember 2003 E. 5.2).
E. 2 Der Versicherte erhob am 6. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Jun i 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm eine ganze Rente sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwe r degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. August 2018 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erkl ärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Urk. 11) einver stan den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahin gehend, dass gestützt auf die medizinischen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % eingeschränkt sei und er demzufolge Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Die medizinische Sachlage habe nicht aktualisiert werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht in ärztliche Behandlung begeben habe (Begründung zur Verfügung S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass die Arbeitsfähigkeit von 55 % in den Akten keine Stütze finde und der letzte ärztliche Bericht aus dem Jahr 2013 datiere. Im Übrigen sei unklar, ob die auferlegte Schadenminderung spflicht umgesetzt werde oder nicht. Dass dem Beschwerdeführer hingegen eine ganze Invalidenrente, wie von ihm unter ande rem beantragt (vgl. Urk. 1), zustehe, könne gestützt auf die Akten aber auch nicht belegt werden. Zusätzlich bestehe
offenbar doch ein Eingliederungspotential, weshalb weitere medizinische wie auch allfällige weitere berufliche Massnahmen angezeigt seien (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Urk. 11) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.
E. 2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein stimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 11) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. Juni 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwen di gen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem
Mass des Obsiegens zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2 ‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00610
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
26. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1998, meldete sich (durch seine Eltern) am 19. Dezember 2012 unter Hinweis auf psychische Beschwerden (Intelligenzminderung, einge schränkte Impulskontrolle) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medi zi nische und schulische Situation ab und verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 (Urk. 8/15) eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psycho the rapie) sowie mit Mitteilungen vom 12. Februar 2015 (Urk. 8/35) und 30. März 2017 (Urk. 8/76) jeweils einen Anspruch auf berufliche (Einglied e rungs-)Mass nahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82, Urk. 8/
93) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2018 dem Versicherten bei einem Inva liditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente
rückwirkend ab 1. Juni 2016 zu (Urk. 8/118
und Urk. 8/124 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 6. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Jun i 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihm eine ganze Rente sowie berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 (Urk. 6) beantragte die Beschwe r degegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. August 2018 (Urk. 7) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erkl ärte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Urk. 11) einver stan den. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Unter suchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die ver sicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unt er lagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit be stimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe bei ziehen kann. 1.2
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. Sep tember 2003 E. 5.2). 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) dahin gehend, dass gestützt auf die medizinischen Akten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zu 45 % eingeschränkt sei und er demzufolge Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Die medizinische Sachlage habe nicht aktualisiert werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht in ärztliche Behandlung begeben habe (Begründung zur Verfügung S. 1 f.).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass die Arbeitsfähigkeit von 55 % in den Akten keine Stütze finde und der letzte ärztliche Bericht aus dem Jahr 2013 datiere. Im Übrigen sei unklar, ob die auferlegte Schadenminderung spflicht umgesetzt werde oder nicht. Dass dem Beschwerdeführer hingegen eine ganze Invalidenrente, wie von ihm unter ande rem beantragt (vgl. Urk. 1), zustehe, könne gestützt auf die Akten aber auch nicht belegt werden. Zusätzlich bestehe
offenbar doch ein Eingliederungspotential, weshalb weitere medizinische wie auch allfällige weitere berufliche Massnahmen angezeigt seien (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 (Urk. 11) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden. 2.3
Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen überein stimmende Anträge vorliegen (Urk. 6 und Urk. 11) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
6. Juni 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwen di gen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Be schwer deführers neu verfüge. 3. 3.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
(GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem
Mass des Obsiegens zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuz üglich Mehrwert steuer) auf Fr. 2 ‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler