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IV.2018.00602

Gestützt auf beweiskräftiges MEDAS-Gutachten Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter wie in angepasster Tätigkeit ausgewiesen; Verschlechterung Gesundheitszustand bei neu diagnostizierter Persönlichkeitsstörung; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2011-01-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2009 wegen diverser Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 zu (Urk. 6/36 - 37). 1.2

D ie IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 16. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/67) und stellte die Rente m it Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80) gestützt auf die Schlussbestimmung

lit . a der Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ein . D ie Versicherte erhob da gegen am

18 . November 2013 Beschwerde am hiesigen Ge richt und beantragt e, es seien ihr Massnahmen zur Wiedereingliederung zuzu sprechen und bis zu deren Abschluss die Rente weiterhin auszurichten (Urk. 6/85/3-5) . D ie IV-Stelle verfügte am 16. Januar 2014 entsprechend (Urk. 6/102), worauf die Versicherte die Beschwerde am 31. Januar 2014 zurück zog (Urk. 6/104 E. 1).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/149) brach die IV-Stelle per 31. Juli 2015 die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die Dreiviertelsrente ein (Urk. 6/149). 1.3

Die Versicherte meldete sich a m 14. September 2016 unter Hinweis auf körperli che Erschöpfung, schnelle Ermüdbarkeit, zeitweise Rückenschmerzen und Läh mungserscheinungen in den Füssen, gelegentliche Schlafprobleme, Atemnot, Blä hungen, Blockaden und Verlangsamung bei Haushaltsarbeiten erneut bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom

19. Oktober 2016 (Urk. 6/160) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten. D ie Versicherte erhob dagegen Einw ä nd e (Urk. 6/161; Urk. 6/163; Urk. 6/167), worauf die IV-Stelle unter anderem bei der Z.___, MEDAS A.___, ein poly disziplin äres Gutachten ein holte, welches am 12 . August 2017 erstattet wurde (Urk. 6/182).

Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/190) hob die IV-Stelle d ie Verfügung vom 23. November 2017, mit welcher sie einen Rentenanspruch verneinte hatte, antragsgemäss

wiedererwägungsweise auf und führte ein neuerliches Vorbescheid verfahren durch (Urk. 6/193; Urk. 6/196; Urk. 6/199; Urk. 6/201) . Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 6/203). 2.

Die Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Sep tember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 8) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Fristan setzung zur schriftlichen Stellungnahme zum Prozess beigeladen. Am 22. Januar 2020 teilte sie mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist gemäss Art. 87 Abs.

3 und 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.9

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/182) davon aus, dass es zwar nach vollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Behandlern arbeitsunfähig geschrieben werde. Jedoch sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 2 oben). Da keine der i n der ICD-10 festgehaltenen spezifizierten Persönlichkeitsstörungen festgestellt worden sei, könnten die dysfunktionalen Einstellungen und Verhaltensmuster, welche die Beschwerdeführerin persönlich und beruflich stark beeinträchtigten, nicht berücksichtigt werden (S. 2 oben; A us dem Gutachten werde auch ers i c h t lich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem All tag über zahlreiche Ressourcen verfüge. Beispielsweise gelinge es ihr, den Haus halt selbständig zu meistern, sich mit Freundinnen zu treffen und Konzerte zu besuc hen. Zudem habe sie mehrmals erwähnt, dass ihr gewisse Tätigkeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich seien (S. 2 Mitte). 2. 2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im psychiatrischen Teilgu tachten neu gestellte Diagnose der n icht näher be zeichnete n Charakterneurose (F60.9) sei klar eine Störung mit Krankheitswert und daher auch i n der ICD-10 unter den Persönlichkeitsstörungen aufgeführt. Es sei nicht lediglich ein Verhaltensmuster, welches sich negativ auswirke, sondern eine von der Beschwerdegegnerin anzuerkennende Diagnose. Das Leiden sei neu er kannt und resultierend daraus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es gelte somit, dass das Leiden rechtsprechungsgemäss wie eine Vers chlechterung behan delt werden müsse, auch wenn es womöglich schon vorbestehend gewesen sei. Da unbestritten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit bestehe, sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 f. Ziff. 2).

Im Jahr 2013 sei die Rente ohne Änderung des Gesundheitszustandes aufgehoben worden. Die damalige rechtliche Beurteilung von Depressionen sei vom Bundes gericht zwischenzeitlich jedoch geändert worden. Heute seien Depressionen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen. Die Lehre sei der Meinung, dass das strukturierte Beweisverfahren auf alle offenen Fälle anzuwenden sei. Damit könne die IV-Stelle einen Leistungsanspruch nicht einfach mit der Begrün dung ablehnen, es bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand seit der Ren tenaufhebung. Im Gutachten seien die Kriterien für das strukturierte Beweisver fahren berücksichtigt worden. Deshalb sei auf dieses abzustellen und es gebe kei nen Handlungsspielraum für eine separate Indikatorenprüfung durch den Rechts anwender (S. 3 Mitte). Im Übrigen fordere das Bundesgericht bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich eine Gesamtsicht sämtlicher Indikatoren, wes halb es nicht angehe, alleine aufgrund isoliert herausgepflückter vermeintlicher Ressourcen die fachärztlich erhobene Arbeitsunfähigkeit zu negieren. Dies versu che die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen betreffend Konzertbesuch und Treffen von Freundinnen jedoch zu machen (S. 3 unten). 2.3

Die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80), mit welcher die Beschwerde gegnerin die Rente aufhob, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, wo bei ein Ein kommensvergleich angesichts dessen, dass das Bestehen einer relevan te n Gesundheitsbeeinträchtigung verneint wurde, entbehrlich war. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichs basis.

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ih ren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie gegebenenfalls über einen Rentenanspruch verfügt. 3. 3.1

Dr. med. B.___

führte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 6/62) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2010 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0-1) - Status nach Diskushernie - Dysthymia (F34.1)

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde mit einer zweiwö chentlichen Frequenz statt, wobei keine Medikation erfolge (Ziff. 1.5). In der bis herigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6) bei einer phasenweisen Einschränkung der psychophysischen Belast barkeit und zuweilen noch rascher Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). Das Konzentrations- und das Auf fassungsvermögen seien uneingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sei leicht und die Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Mitte).

Seit Beginn der ambulanten Therapie Mitte 2010 habe es eine langsame, aber deutliche Stabilisierung der Symptomatik gegeben, jedoch bei wellenförmigem Verlauf mit immer wiederkehrenden Phasen v on Schlafstörungen, Erschöpfung und reduzierter psychophysischer Belastbarkeit. Die Stimmung sei deutlich auf gehellt, jedoch gebe es phasenweise noch Gefühle der Unzulänglichkeit und Wert losigkeit. Seit zirka Mitte 2012 sei eine deutliche Stabilisierung erfolgt (S. 6 oben). Die Prognose werde als günstig erachtet (S. 6 Mitte). Aufgrund der nach wie vor bestehenden eingeschränkten Belastungs- und Stresstoleranz werde es als wichtig erachtet, dass die Reintegration sorgfältig geplant und das Arbeitspensum erst nach einer deutlichen Eingewöhnungsphase und weiter zunehmender Stabilität schrittweise aufgestockt werde (S. 6 unten). 3.2

Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 16. April 2013 sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/67). Als Diagnose mit Auswirk un g auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1) nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01). Das Beck Depressions Inventar (BDI) habe einen Gesamtscore von 6 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte depressive Symptomatik hinweise. Im Test d2 Aufmerksamkeits-Belastungs-Test sei die Explorandin qualitativ überdurchschnittlich und quantitativ durchschnitt lich gewesen. Die Panik- und Agoraphobie-Skala (PAS) schliesslich habe einen Gesamtscore von 0.3 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte Angstsympto matik hinweise, welche nicht von klinischem Ausmass sei (S. 7 f. Ziff. 4.2).

Eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung einer depressiven Störung könne bei der Explorandin nicht ausgeschlossen werde. Sie habe 15-jährig wäh rend 5 Jahren ihre krebskranke Mutter begleitet und betreut, was sehr früh auf die Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse, Ängstlichkeit und Neigung zur Abhängigkeit in Beziehungen hi ndeute. Nach der Geburt ihrer Töchter in den Jahren 1993 und 1994 sei es aufgrund traumatischer Lebensereignisse (früher Verlust der Mutter) zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit und abhängigen Persönlichkeitszüge mit konsequenter weiterer Vernachlässigung der eigenen Be dürfnisse gekommen. Als alleinerziehende Mutter sei sie zus ätzlich unter mehr fachen psychophysischen Belastungen gestanden, die bei bereits persönlichkeits bedingter reduzierter psychischer Belastbarkeit seit 2005 zu einer zunehmenden psychophysischen Erschöpfung und im Verlaufe von 2006 zum Ausbruch einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Die 2007 eingeleitete psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung habe aufgrund der anamnestischen Angaben erst seit zwei Jahren zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandes geführt. Die von Dr. B.___ im Januar 2013 attestierte günstige Prognose könne anlässlich seiner Untersuchung bestätigt werden. Anlässlich seiner Explo ration habe sie lediglich noch leichte formale Denkstörungen, Ängstlichkeit, all gemeine Unsicherheit sowie Affektlabilität aufgewiesen, was bei unauffälligen mnestischen Funktionen, unauffälligem Antrieb und lebhafter Psychomotorik tatsächlich auf eine deutliche Rückbildung der depressiven Symptomatik und Er schöpfungszeichen hindeute. Nach sechsjähriger anhaltender depressiver Symp tomatik bei mö glicher genetischer Vulnerabilität für die depressive Störung sowie ängstlich-abhängiger Persönlichkeitszüge könne von einer rezidivierenden de pressiven Störung beziehungsweise einer Teilchronifizierung der depressiven Stö rung ausgegangen werden. Die Explorandin habe sich aber sehr motiviert gezeigt, ins Berufsleben zurückzukehren, was bei offenbar vielen vorhandenen intellek tuellen Ressourcen sowie gegenwärtig stabiler Familiensituation auf eine min destens teilgünstige Prognose bezüglich beruflicher Wiedereingliederung hin deute (S . 8

f. Ziff. 6).

Es könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit der Rentenzusprache am 1. Juli 2009 ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 7.2). Auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 7.3). Die Explorandin brauche vor der beruflichen Eingliederung ein drei monatiges Arbeitstraining. Danach sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Lehrerin von 50 %

auszugehen (S. 9 Ziff. 8.2). Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beurteilen (S. 9 Ziff. 8.3). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2013 (Urk. 6/68 S. 4 f.) aus, die im psychiatrischen Gutachten beur teilte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, nicht nachvoll ziehbar (S. 4 unten). Der BDI-Score von 6 Punkten liege im Bereich einer klinisch unauffälligen beziehungsweise remittierten Depression. Dies entspreche auch dem Untersuchungsbefund des Gutachters. Die gemäss ICD-10 vorherrschenden Kri terien für eine leichte depressive Episode seien damit allenfalls knapp erfüllt (S. 5 oben). Schwer nachvollziehbar sei bei dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und nicht nachvollziehbar sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine adaptierte Tätigkeit, zumal auch der Haushaltsbericht nur eine sehr geringe Einschränkung in der häuslichen Tätigkeit zeige. Aktuell müsse also davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichti gung der allenfalls leichten depressiven Episode seit dem 16. April 2013 eine Ar beitsunfähigkeit von maximal 80 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte Tätigkeit anzuneh men sei. Die Stimmungslabilität und der leicht verminderte Antrieb könne durch medikamentöse Unterstützung – welche nie stattgefunden habe – verbessert wer den (S. 5 Mitte). 4. 4.1

Vom 17. März bis am 11. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin im Sinne ei ner Massnahme zur Wiedereingliederung an ein er Potenzialerhebung durch die E.___

teil. Im Schlussbericht vom 22. April 2014 (Urk. 6/115) wurde ausge führt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe Konstanz u nd Verlässlichkeit be züglich des Einhalten s der geltenden Rahmenbedingungen gezeigt. Ihre Arbeits haltung sei geprägt von hohem Willen und hohen Ansprüchen bezüglich der Qualität. Ihr sei es wichtig erschienen, die geforderte Qualität gewährleisten zu können. Es sei ihr aufgrund ihrer geringen Belastbarkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht immer möglich gewesen, ihren hohen Erwartungen zu entsprechen. Dies habe sie verunsichert und sie habe Zweifel und Enttäuschung geäussert. In ihrer Arbeitsweise sei eine hohe Detailorientierung feststellbar ge wesen, was sich negativ auf die Effizienz und Arbeitsgeschwindigkeit ausgewirkt habe. Augenfällig sei en ihre geringe Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit gewesen. Diverse Arbeitsaufträge, insbesondere handlungsorientierte Tätigkeiten, hätten sie an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht. Dabei habe sie auch psy chosomatische Symptome gezeigt, wie beispielsweise das Verkrampfen ihrer Arme bei feinmotorischen Tätigkeiten. Sie habe oft verunsichert gewirkt, habe viel nachgefragt und sei auf eine wohlwollende Begleitung angewiesen gewesen. Es scheine ihr schwer zu fallen, Prioritäten zu setzen, und sie habe über wenig Gelassenheit verfügt. Im Tagesverlauf von 3 Stunden habe ihre innere Anspan nung sichtlich zugenommen. Sie verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe, und logische und analytische Aufgabenstellungen hätten ihr gut gelegen (S. 3 Ziff. 6 lit . b).

Die Beschwerdeführerin habe sehr dünnhäutig, verunsichert und unausgeglichen gewirkt. Es sei eine sehr belastende Lebenssituation sichtbar geworden. Unverar beitete Themen, insbesondere die konflikthafte und zerrüttete Familiensituation, schienen sie stark zu belasten. Das Thema Abgrenzung scheine ein zentrales Ent wicklungsfeld zu sein. Es sei ihr schwergefallen, sich auf die geforderte Arbeit zu konzentrieren, sie sei schnell abgelenkt gewesen und habe stark angetrieben ge wirkt. In Gesprächen habe sie oft sprunghaft gewirkt und habe einen überhöhten Rededrang gehabt, den sie nur wenig habe kontrollieren können. Emotional habe sie fragil gewirkt und sei bei Konfrontationen schnell in Tränen ausgebrochen. Sie habe auch geäussert, dass sie sich zu viele Gedanken mache oder sie gewisse Themen und Situationen noch lange beschäftigten (S. 4 Ziff. 6 lit . c).

Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit und Stabilität sowie instabiler Befindlich keit stark beeinträchtigt respektive derzeit nicht gegeben (S. 4 unten). 4.2

Vom 2. März bis zum 29. Mai 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der E.___ (vorstehend E. 4.1) ein Aufbautraining. Im Schlussbericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/145) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine neue Struktur aufbauen und eine stabile Präsenzzeit erreichen können. In ihrer psychischen Be lastbarkeit wirke sie jedoch instabil, was sich durch Zunahme der Erschöpfung, häufigem Aufkommen von Tränen sowie inneren Blockaden äussere. Im Arbeits kontext werde eine Tätigkeit vorwiegend mit begleitenden/unterstützenden Auf gaben wie beispielsweise als Klassenassistenz oder im Bereich Betreuung/Hort empfohlen. Als Primarlehrerin mit Klassenverantwortung könne sie durch die grosse Verantwortung, den permanenten Druck, Elternarbeit et c. rasch in eine Überforderungssituation geraten .

Zur weiteren Stabilisierung sowie zum Aufbau der Leistungsfähigkeit innerhalb der bisherigen Präsenzzeit werde ein internes Arbeitstraining von drei Monaten empfohlen, wobei der Fokus auf die praktische Arbeit sowie auf den Bewerbungsprozess zu legen sei (S. 2 f. Ziff. 5).

Der Leistungsgrad habe minim gesteigert werden können, am Ende habe die Be schwerdeführerin je nach Tätigkeit rund 60-70 % erreicht, was bei einer Präsenz zeit von 6 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von rund 45-50 % entspreche (S. 3 Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben/Arbeiten sehr genau, pflichtbewusst und sorgfältig ausgeführt. In der Ausführung habe sie oft unsicher und umständ lich gewirkt, ihr Tempo sei sehr langsam gewesen. Es könne jedoch nicht ab schliessend beurteilt werden, wieviel Zeit jeweils aufgrund der sehr geringen PC-Kenntnisse verloren gegangen sei. Gut gefallen habe ihr die Mitarbeit an realen Kundenaufträgen im Bereich Versand und Kartonage, wobei sie diese Aufgaben in einem passenden Tempo ausgeführt habe. Sie sei unter einer hohen Anspan nung gestanden, die im Verlaufe der Massnahme weiter zugenommen habe. Sie habe sich zunehmend erschöpft und müde gefühlt, habe vermehrt mit Tränen reagiert und eine enge Begleitung durch die Bezugsper son benötigt (S. 4 f. Ziff. 9). 4.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine I nnere Medi zin, führte im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/156) aus, die Patientin habe sie im Frühjahr wegen multipler Beschwerden wieder aufgesucht . Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit einer raschen Erschöpfung und Dyspnoe (S. 1 oben). Im letzten Jahr habe sich der Zustand deutlich verschlech tert. Die ausgeprägten Beschwerden schränkten die Patientin massiv ein, sie sei tageweise kaum in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen, weil ihr die Kraft und Energie dazu fehlten. Sie fühle sich körperlich am Limit. Die Lebensqualität sei stark beeinträchtigt. Der Wunsch zu arbeiten sei gross, doch benötige sie für jeg liche Anforderungen vermehrt Zeit (S. 1 unten). Sie, Dr. F.___, sei absolut der Meinung, dass die Patientin nicht arbeitsfähig sei. Mit einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 2 Mitte). 4.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 2017),

nannte im Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/158/3-4 = Urk. 6/161) folgende Diagnosen (S. 1): - Traumafolgestörung - deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (F33.0/1) - Dysthymia (F34.1)

In der Therapie seien immer deutlicher Symptome einer Traumafolgestörung her vorgetreten. Dies werde als zugrundeliegende Ursache für die psychiatrische Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin gesehen. Es gebe bestimmte Trigger wie Männer in schwarzen Mänteln, gewisse Räume, fehlende Fluchtmöglichkeit, Gefühle von Fremdbestimmung und auf sie ausgeübter Druck, welche heftige (psycho-)vegetative Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Schwitzen, Zittern, Schwindel bis hin zu Präsynkopen hervorriefen. Ein auslösendes Trauma ereignis habe noch nicht zu Tage gefördert werden können. Des Weiteren bestehe ein permanenter Hyperarousal mit hoher psychovegetativer und muskulärer An spannung. Letztere stehe in ungünstiger Wechselwirkung mit einem Diskusher nie n leiden, so dass die Beschwerdeführerin nur schon bei geringen Arbeiten unter immobilisierenden Rückenschmerzen leide. Im Haushalt könne sie viele Arbeiten nur erschwert ausüben. Bei Ankunft in der Praxis wirke sie jedes Mal offensicht lich erschöpft und ausser Kräften. Sie beginne sogleich zu weinen, wenn man ihren Zustand spiegle (S. 1) .

In den Sitzungen fänden in der therapeutischen Beziehung wiederholt Interakti onen und Übertragungen von hoher Intensität statt. Dies deute darauf hin, dass sie ein geringes Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien besitze, was ihr den Umgang mit Schwierigkeiten im Alltag deutlich erschwere und entsprechend energieze h rend sei. Daher rühre die zusätzliche Diagnose der deutlich akzent u ierten Persönlichkeit szüge. Die Dysthymia und die rezidivierende depressive Stö rung seien im Moment im Hintergrund (S. 2 oben).

Seit etwa Mai 2016 werde eine Verschlechterung der Symptomatik beobachtet. Die Patientin werde alle zwei Wochen zu 60- bis 75-minütigen Sitzungen nach körperpsychotherapeutischem Ansatz gesehen . Für eine Arbeit ausser Haus werde sie als zu 100 % arbeitsunfähig gesehen. Auch im Haushalt weise sie in verschie dener Hinsicht Einschränkungen auf (Tragen von Lasten, gebücktes Arbeiten, Konzentrationsfähigkeit, Fähigkeit zur Strukturierung ihres Alltags, E n t schei dungs

- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit). Auch im sozialen Kontext weise sie Einschränkungen auf bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfä higkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Anpassung an Regeln und Routinen (S. 2 Mitte). 4.5

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates

, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 (Urk. 6/159 S. 2 unten) aus, die von Dr. G.___ (vorstehend E . 4.4) angeführten Diagnosen stellten eine andere Bewertung des bekannten Sach verhalts der Neurasthenie dar, wie sie seit 2009 bekannt sei. Im Jahr 2013 sei die Diagnose einer leichten Depression schon durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) gestellt worden. Auch die Diagnose der Dysthymie sei längst bekannt. Eine Än derung des Gesundheitszustandes seit August 2013 könne nicht festgestellt wer den. 4.6

Dr. G.___ (vorstehend E. 4.4) führte nach ergangenem Vorbescheid im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 6/166/4-6) aus, in der Therapie habe s i ch in den letzten zwei Jahren immer deutlicher gezeigt, dass eine Traumafolgestörung vor liege, verdachtsweise eine posttraumatische Belastungsstörung. Verdachtsweise deshalb, weil das Trauma nicht erinnert werden könne und deshalb auch das ty pische Wiedererleben des Traumas in Nachhallerinnerungen fehle. Durch diese neu entdeckte Erkrankung liessen sich bisherige gescheiterte Therapiebemühun gen vor einem anderen Hintergrund deuten. Die Patientin habe grosse Angst, sich diesem oder diesen nur in im Unterbewusstsein gespeicherten Erlebnis(sen) zu stellen. Therapeutische Bemühungen führten stets zu innerpsychischen Vermei dungsstrategien (S. 1 f.). Die Einschätzung des RAD, dass es sich um den gleichen Gesundheitszustand wie 2013 handle, werde überhaupt nicht geteilt, da sich mehr und mehr das klinische Bild einer p osttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe. Hinweise dafür seien rückblickend schon früher festzustellen gewesen. Da ein traumatisches Erlebnis nicht erinnerbar gewesen sei, sei aber nicht gezielt nach weiteren Symptomen gesucht worden. Nach DSM-5 seien bis auf das A-Kriterium (Feststellen des Vorhandenseins eines Traumas) sämtliche anderen Kri terien B bis H erfüllt (S. 2 f.). 4. 7

Dr.

F.___ (vorstehend E. 4.3) nannte im Bericht vom 3 . Dezember 2016 (Urk. 6/166) als Diagnose eine depressive Störung mit chronischem Verlauf von mindestens mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (Ziff. 2). Der Verlauf in den letzten Jahren habe gezeigt, dass die depressive Störung der Pati entin nicht überwindbar sei (Ziff. 3). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkran kung nicht mehr in der Lage, in ihrem Beruf zu arbeiten, welcher ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit, sozialer Kompetenz, psychischer Stabilität und Aus dauer verlange (Ziff. 4). Wegen rascher Ermüdbarkeit und fehlender Konzentra tion bestehe aktuell auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 6). Immer wieder seien Versuche gemacht worden, die Patientin wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren, sie alle seien gescheitert. Aufgrund des Verlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie je wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 7 unten). 4.8

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und vor maliger Praxispartner von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6), führte im Bericht vom 14. Januar 2017 (Urk. 6/169) aus, für ihren angestammten Beruf als Lehrerin werde die Patientin längerfristig als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Eine zu mutbare angepasste Tätigkeit sei schwer zu umreissen. Aktuell sei sie sicher auch für andere Arbeiten arbeitsunfähig. Möglicherweise sei eine Teilzeitarbeitsfähig keit zu erreichen in einem kleinen Team mit einfachen administrativen Arbeiten, wobei mangelnde PC-Kenntnisse erschwerend dazukämen (S. 3 oben) . 4. 9

Am 12. August 2017 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Dr. rer . nat. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, MEDAS A.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/182). Dabei wurden im internistischen (S. 32 Ziff. 2.4.1), im neurologischen (S. 34 Ziff. 3.1.1) und im rheumatologischen (S. 34 Ziff. 3.2.1) Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt.

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/182/75-94) nannte Dr. M.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 2.4.1): - Neurasthenie (F48.0) - nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9)

Detaillierte Hinweise auf die Persönlichkeit d er Explorandin ergäben sich aus dem Schlussbericht der E.___ vom 22. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2) . Die dortige Beschreibung sei vereinbar mit den von Dr. C.___ im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen. Vor allem gehe aus dem Bericht aber eine deutliche Tendenz zu zwanghaft-perfektionistischen Verhaltensmustern her vor . Werde das Fün f-Faktoren-Modell der Persönlichkeitspsychologie («Big Five ») herangezogen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Achsen Gewissenhaf tigkeit/Perfektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlich keit sehr stark ausgeprägt seien. Durch den Psychiater Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) seien deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einem geringen Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien festgestellt worden (S. 15 Ziff. 2.5) .

Es könne keine der im ICD-10 genauer spezifizierten Persönlichkeitsstörungen (F60.1 – F60.8) festgestellt werden. Insbesondere seien die Kriterien für eine ana nkastische (F60.5) und für eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) ni cht erfüllt. Fremdanamnestisch - vor allem aufgrund des Bericht s der E.___ - müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Explorandin ausgeprägte dysfunktio nale Einstellungen und Verhaltensmuster aufweise, durch die sie persönlich und beruflich stark beeinträchtigt sei . Es sei daher gerechtfertigt, die Diagnose einer nicht näher spezifizierten Charakterneurose (F60.9) zu stellen. Mit dieser Diag nose gut zu vereinbaren, fast pathognomonisch, sei die Tatsache, dass der Explo randin ihre dysfunktionalen Muster nicht bewusst seien (es bestehe eine Ich-Syn tonie) und folglich auch keine kritische Reflexion darüber stattfinde (S. 15 f. Ziff. 2.5). Trotz wechselnden Therapeuten scheine es nicht gelungen zu sein, eine tiefere Einsicht in die dysfunktionalen Persönlichkeitsmuster zu schaffen, was eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Veränderung und Verbes serung des psychischen Zustandes wäre (S. 16 Ziff. 2.7).

Im Abschlussbericht der dreimonatigen Integrationsmassnahme der E.___ vom Juni 2015 werde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich angesehen, auch wenn es der Explorandin gelungen sei, sich im Rahmen des Aufbautrainings zu strukturieren und die Präsenzzeit stufenweise zu erhöhen. In der Folgezeit dürfte sich ihr Zustand eher wieder verschlechtert haben, worauf zumindest der Bericht von Dr. F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) hinweise, welcher eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit rascher Er schöpfung und diversen somatischen Symptomen beschrieben habe (S. 18 oben).

Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) im Oktober 2016 diagnostizierte Trauma folgestörung

(vgl. vorstehend E. 4.4) fusse vor allem auf der Beobachtung eines permanenten Hyperarousals mit hoher psychovegetativer und muskulärer An spannung. Ein konkretes auslösendes Trauma habe bis jetzt nicht zu Tage geför dert werden können. Damit fehle aus Sicht von Dr. M.___ aber die conditio sine qua non einer posttraumatischen Belastungsstörung oder jeglicher anderer Traumafolgestörung . Das beobachtete Hyperarousal und die starke Anspannung liessen sich auch im Rahmen der Charakterneurose beziehungsweise der Neuras thenie erklären. Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) genannten Trigger seien von der Explorandin in der aktuellen Begutachtung dahingehend relativiert wor den, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe (S. 18 Mitte).

Die Explorandin habe explizit verneint, sich während ihres früheren Lebens die meiste Zeit müde und depressiv gefühlt zu haben, was bei der häufigsten Form der Dysthymie mit Beginn im frühen Erwachsenenalter der Fall sein müsste. Sie habe auch nicht über häufiges Grübeln und Schlafstörungen berichtet und habe nur gelegentliche Insuffizienzgefühle angegeben, was neben Müdigkeit und Freudlosigkeit die wegweisenden Symptome einer Dysthymie seien. Die beschrie bene Symptomatik mit Erschöpfung und körperlicher Schwäche nach vergleichs weise geringer Anstrengung, verbunden mit muskulären und anderen Schmerzen sowie einer allgemeinen Angespanntheit stimme sehr gut mit den Kriterien einer Neurasthenie (F48.0) überein. Die Kriterien einer Depression seien zum aktuellen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt (S. 18 f.).

In der ursprünglichen Tätigkeit als Primarlehrerin sei seit mindestens Februar 2007 und auf absehbare Zeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Exploran din weise nicht die hierfür notwendige Flexibilität, emotionale Belastbarkeit, Fä higkeit zur Abgrenzung und Gelassenheit auf. In einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel Büroarbeiten, manuelle Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit eher gerin gen Leistungsvorgaben und mit der Möglichkeit von häufigen Pausen aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit) sollte im geschützten Rahmen ein Pensum von 6 Stunden pro Tag möglich sein. Eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit werde bis auf Weiteres nicht gesehen. In diesem Zusammen hang müsse berücksichtigt werden, dass die Explorandin seit 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und entspre chend eine Verunsicherung über die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten stattgefunden habe. Es müsse also von einer erheblichen Dekonditionierung punkto Selbstwirksamkeit ausgegangen werden (S. 19 Ziff. 2.9).

Auch aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich laut den Gutachtern der Z.___ entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin als auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt (Urk. 6/182 S. 40 Ziff. 4.7 und S. 49 Ziff. 5.7.1).

4.10

Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 (Urk. 6/184 S. 6 f.) aus, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ (vorstehend E. 4.9) sei nachvollziehbar und plausibel. Die Diagnose n einer Neu rasthenie und einer unspezifischen Persönlichkeitsstörung (Charakterneurose) würden gut beschrieben und erläut ert. Hierzu diene auch das «Big Five Modell » . Alle von der Beschwerdegegnerin angestrebten Arbeitsversuche hätten eine un genügende Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt ergeben. Infolge der stark redu zierten psychischen Ressourcen (Charakterneurose) sei auch durch eine Therapie keine grosse Veränderung zu erwarten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich vor 2006 nie psychisch auffällig gewesen sei, sei wenig plausibel. Aus medizini scher Sicht seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei jedoch nicht festzustellen. 5. 5.1

Das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom

12. August 2017 (Urk. 6/182)

ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7) zu genügen, weshalb grundsätz lich darauf abgestellt werden kann.

5. 2

Zu diesem Schluss war auch der RAD-Arzt Dr. N.___ gekommen, der sowohl die im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen als auch deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erachtete (vorstehend E. 4.10). Unzutreffend ist demgegenüber das Vorbringen der Beschwerdegegne rin, wonach die im psychiatrischen Teilgutachten genannte Diagnose der nicht näher spezifizierten Persönlichkeitsstörung mangels entsprechender ICD-10 Co dierung nicht zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2. 1): Die ICD-10 Codierung der nicht näher bezeichneten Charakterneurose lautet F60.9 und sie wurde vom psychiatrischen Teilgutachter auch explizit genannt (vorstehend E. 4.9 sowie Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 284). Wieso sie nicht zu berücksichtigen sein sollte, ist nicht er sichtlich. Sodann ist es mit der Beschwerdegegnerin zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Alltag über gewisse Ressourcen verfügt. Die selbständige Erledigung des Haushalts steht jedoch zur erstellten Arbeitsfähigkeit von 6 Stun den in geschütztem Rahmen nicht im Widerspruch. Aufgrund fehlender Effizienz und schneller Erschöpfung ist entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht wei ter auffällig, dass der Beschwerdeführerin für gewisse Tätigkeit en die Zeit fehle. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument, dass aus Treffen mit Freundinnen und Konzertbesuchen auf brachliegende Ressourcen geschlossen werden könne, dies umso weniger, weil letztere mittlerweile kaum noch stattfinden (Urk. 6/182 Ziff. 2.1.3). 5. 3

Erstellt ist nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ange stammter als auch in angepasster Tätigkeit seit Februar 2007 zu 100 % arbeits unfähig ist.

Entscheidend ist somit, ob das aus der

Beurteilung des RAD-Arztes Dr. N.___ übernommene Argument der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechte rung des Gesundheitsschadens festzustellen sei (vorstehend E. 2.1 und 4.10), einer näheren Prüfung standhält. 5. 4

Die nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9) wurde durch Dr. M.___ im August 2017 zum ersten Mal diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, welche die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht erstelltermassen stark beeinträchtigt. Dazu, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 verschlechtert habe, äusserte sich Dr. M.___ nicht explizit. Damit beantwortete er auch die Frage nicht, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung damals schon bestan den habe und – falls ja – in welcher Ausprägung . Hinweise auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zog er insbesondere auch aus dem Schlussbericht der E.___ vom April 201 4. Diese seien vereinbar mit den von Dr. C.___ bereits im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen (vorste hend E. 4.9) . Letzterer erwähnte denn auch, die psychische Belastbarkeit der Be schwerdeführerin sei bereits persönlichkeitsbedingt reduziert (vorstehend E. 3.2) . Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die nicht näher bezeichnete Charakterneu rose bereits im Vergleichszeitpunkt vom 28. Oktober 2013 bestand, zumal Per sönlichkeitsstörungen im Allgemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig mani festieren (Dilling / Mombour /Schmid, a.a.O., S. 276 Mitte). Diagnostiziert oder auch nur diskutiert wurde sie damals jedoch nicht. 5. 5

Für eine Rentenanpassung genügt nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erhebli chen Gesundheitsverbesserung oder - verschlechterung nicht zwingend ausgewie sen ist. Eine zusätzlich gestellte Diagnose bedeutet nur dann eine revisionsrecht lich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). 5. 6

Im Jahr 2013 war vom psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ lediglich eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, diagnostiziert worden (vorstehend E. 3.2). Thematisiert wurde von ihm denn auch hauptsächlich die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Er schöpfung. Konsequenterweise ging er von einer günstigen Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus.

Diese Einschätzung wurde auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ geteilt (vorstehend E. 3.1).

Als zutreffend erwies sich die Prognose einer Remission der depressive n Störung, wurde doch eine solche vom psychiatrischen Gutachter 2017 klar verneint. Die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt die Beschwerde führerin in beruflicher Hinsicht demgegenüber stark. Deutlich erkennbar wurde dies

erst in der Potenzialabklärung im März/April 2014 und der Integrations massnahme von März bis Mai 2015, welche durch die E.___ durchgeführt wurden (vgl. vorstehend E. 4.2). Konkret äussert sie sich in Dünnhäutigkeit und Unaus geglichenheit, geringer Belastbarkeit, tiefem Selbstwertgefühl, rascher Erschöpf barkeit, hoher Detailorientierung mit negativer Auswirkung auf Effizienz und Ar beitsgeschwindigkeit, Verunsicherung, Schwierigkeiten bei der Prioritätensetzung und fehlender Gelassenheit. So seien die Achsen Gewissenhaf tigkeit/Per - fektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlich keit gemäss Dr. M.___ sehr stark a usgeprägt (vgl. Urk. 6/182/89). Es liegt somit nicht bloss eine neue Diagnose vor, sondern diese zeitigt auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sie ist somit geeignet, den Invaliditäts grad und den Rentenanspruch zu beeinflussen. 5. 7

Indem im Oktober 2013 nach deutlicher Besserung des Gesundheitszustandes noch von einer leichten affektiven Störung und einer entsprechend günstigen Prognose betreffend weiterer Gesundung und Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit ausgegangen worden war, sich im Verlauf der danach angestrengten Wie dereingliederungsbemühungen jedoch zeigte, dass eine einschneidende und

– auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes (vgl.  vorstehend E. 4.10) - kaum the rapierbare Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin nach haltig daran hindert, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, ist eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Somit liegt ein Revisi onsgrund im Sinne der bundesg erichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 und E. 5.6) vor . Damit ist ein strukturiertes Beweisverfahren zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.8). 5.8

Aus psychiatrischer Sicht ging Dr. M.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 4.9). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negati ven als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, insgesamt den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu beja hen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, wes halb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.9

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde führerin hat Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru ches. Die Anmel dung ging am 15 . September 2016 bei de r Beschwerdegegnerin ein (Urk. 6 / 15 2 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 6). Der Rentenanspruch best eht somit ab dem 1. März 201 7 . 5.10

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufzuheben und festzu stellen, dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’1 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist gemäss Art. 87 Abs.

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht .

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.8 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.9 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/182) davon aus, dass es zwar nach vollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Behandlern arbeitsunfähig geschrieben werde. Jedoch sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 2 oben). Da keine der i n der ICD-10 festgehaltenen spezifizierten Persönlichkeitsstörungen festgestellt worden sei, könnten die dysfunktionalen Einstellungen und Verhaltensmuster, welche die Beschwerdeführerin persönlich und beruflich stark beeinträchtigten, nicht berücksichtigt werden (S. 2 oben; A us dem Gutachten werde auch ers i c h t lich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem All tag über zahlreiche Ressourcen verfüge. Beispielsweise gelinge es ihr, den Haus halt selbständig zu meistern, sich mit Freundinnen zu treffen und Konzerte zu besuc hen. Zudem habe sie mehrmals erwähnt, dass ihr gewisse Tätigkeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich seien (S. 2 Mitte). 2. 2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im psychiatrischen Teilgu tachten neu gestellte Diagnose der n icht näher be zeichnete n Charakterneurose (F60.9) sei klar eine Störung mit Krankheitswert und daher auch i n der ICD-10 unter den Persönlichkeitsstörungen aufgeführt. Es sei nicht lediglich ein Verhaltensmuster, welches sich negativ auswirke, sondern eine von der Beschwerdegegnerin anzuerkennende Diagnose. Das Leiden sei neu er kannt und resultierend daraus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es gelte somit, dass das Leiden rechtsprechungsgemäss wie eine Vers chlechterung behan delt werden müsse, auch wenn es womöglich schon vorbestehend gewesen sei. Da unbestritten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit bestehe, sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 f. Ziff. 2).

Im Jahr 2013 sei die Rente ohne Änderung des Gesundheitszustandes aufgehoben worden. Die damalige rechtliche Beurteilung von Depressionen sei vom Bundes gericht zwischenzeitlich jedoch geändert worden. Heute seien Depressionen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen. Die Lehre sei der Meinung, dass das strukturierte Beweisverfahren auf alle offenen Fälle anzuwenden sei. Damit könne die IV-Stelle einen Leistungsanspruch nicht einfach mit der Begrün dung ablehnen, es bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand seit der Ren tenaufhebung. Im Gutachten seien die Kriterien für das strukturierte Beweisver fahren berücksichtigt worden. Deshalb sei auf dieses abzustellen und es gebe kei nen Handlungsspielraum für eine separate Indikatorenprüfung durch den Rechts anwender (S. 3 Mitte). Im Übrigen fordere das Bundesgericht bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich eine Gesamtsicht sämtlicher Indikatoren, wes halb es nicht angehe, alleine aufgrund isoliert herausgepflückter vermeintlicher Ressourcen die fachärztlich erhobene Arbeitsunfähigkeit zu negieren. Dies versu che die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen betreffend Konzertbesuch und Treffen von Freundinnen jedoch zu machen (S. 3 unten). 2.3

Die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80), mit welcher die Beschwerde gegnerin die Rente aufhob, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, wo bei ein Ein kommensvergleich angesichts dessen, dass das Bestehen einer relevan te n Gesundheitsbeeinträchtigung verneint wurde, entbehrlich war. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichs basis.

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ih ren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie gegebenenfalls über einen Rentenanspruch verfügt. 3.

E. 3 und 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 3.1 Dr. med. B.___

führte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 6/62) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2010 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0-1) - Status nach Diskushernie - Dysthymia (F34.1)

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde mit einer zweiwö chentlichen Frequenz statt, wobei keine Medikation erfolge (Ziff. 1.5). In der bis herigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6) bei einer phasenweisen Einschränkung der psychophysischen Belast barkeit und zuweilen noch rascher Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). Das Konzentrations- und das Auf fassungsvermögen seien uneingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sei leicht und die Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Mitte).

Seit Beginn der ambulanten Therapie Mitte 2010 habe es eine langsame, aber deutliche Stabilisierung der Symptomatik gegeben, jedoch bei wellenförmigem Verlauf mit immer wiederkehrenden Phasen v on Schlafstörungen, Erschöpfung und reduzierter psychophysischer Belastbarkeit. Die Stimmung sei deutlich auf gehellt, jedoch gebe es phasenweise noch Gefühle der Unzulänglichkeit und Wert losigkeit. Seit zirka Mitte 2012 sei eine deutliche Stabilisierung erfolgt (S. 6 oben). Die Prognose werde als günstig erachtet (S. 6 Mitte). Aufgrund der nach wie vor bestehenden eingeschränkten Belastungs- und Stresstoleranz werde es als wichtig erachtet, dass die Reintegration sorgfältig geplant und das Arbeitspensum erst nach einer deutlichen Eingewöhnungsphase und weiter zunehmender Stabilität schrittweise aufgestockt werde (S. 6 unten).

E. 3.2 Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 16. April 2013 sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/67). Als Diagnose mit Auswirk un g auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1) nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01). Das Beck Depressions Inventar (BDI) habe einen Gesamtscore von 6 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte depressive Symptomatik hinweise. Im Test d2 Aufmerksamkeits-Belastungs-Test sei die Explorandin qualitativ überdurchschnittlich und quantitativ durchschnitt lich gewesen. Die Panik- und Agoraphobie-Skala (PAS) schliesslich habe einen Gesamtscore von 0.3 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte Angstsympto matik hinweise, welche nicht von klinischem Ausmass sei (S. 7 f. Ziff. 4.2).

Eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung einer depressiven Störung könne bei der Explorandin nicht ausgeschlossen werde. Sie habe 15-jährig wäh rend 5 Jahren ihre krebskranke Mutter begleitet und betreut, was sehr früh auf die Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse, Ängstlichkeit und Neigung zur Abhängigkeit in Beziehungen hi ndeute. Nach der Geburt ihrer Töchter in den Jahren 1993 und 1994 sei es aufgrund traumatischer Lebensereignisse (früher Verlust der Mutter) zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit und abhängigen Persönlichkeitszüge mit konsequenter weiterer Vernachlässigung der eigenen Be dürfnisse gekommen. Als alleinerziehende Mutter sei sie zus ätzlich unter mehr fachen psychophysischen Belastungen gestanden, die bei bereits persönlichkeits bedingter reduzierter psychischer Belastbarkeit seit 2005 zu einer zunehmenden psychophysischen Erschöpfung und im Verlaufe von 2006 zum Ausbruch einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Die 2007 eingeleitete psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung habe aufgrund der anamnestischen Angaben erst seit zwei Jahren zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandes geführt. Die von Dr. B.___ im Januar 2013 attestierte günstige Prognose könne anlässlich seiner Untersuchung bestätigt werden. Anlässlich seiner Explo ration habe sie lediglich noch leichte formale Denkstörungen, Ängstlichkeit, all gemeine Unsicherheit sowie Affektlabilität aufgewiesen, was bei unauffälligen mnestischen Funktionen, unauffälligem Antrieb und lebhafter Psychomotorik tatsächlich auf eine deutliche Rückbildung der depressiven Symptomatik und Er schöpfungszeichen hindeute. Nach sechsjähriger anhaltender depressiver Symp tomatik bei mö glicher genetischer Vulnerabilität für die depressive Störung sowie ängstlich-abhängiger Persönlichkeitszüge könne von einer rezidivierenden de pressiven Störung beziehungsweise einer Teilchronifizierung der depressiven Stö rung ausgegangen werden. Die Explorandin habe sich aber sehr motiviert gezeigt, ins Berufsleben zurückzukehren, was bei offenbar vielen vorhandenen intellek tuellen Ressourcen sowie gegenwärtig stabiler Familiensituation auf eine min destens teilgünstige Prognose bezüglich beruflicher Wiedereingliederung hin deute (S .

E. 3.3 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2013 (Urk. 6/68 S. 4 f.) aus, die im psychiatrischen Gutachten beur teilte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, nicht nachvoll ziehbar (S. 4 unten). Der BDI-Score von 6 Punkten liege im Bereich einer klinisch unauffälligen beziehungsweise remittierten Depression. Dies entspreche auch dem Untersuchungsbefund des Gutachters. Die gemäss ICD-10 vorherrschenden Kri terien für eine leichte depressive Episode seien damit allenfalls knapp erfüllt (S. 5 oben). Schwer nachvollziehbar sei bei dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und nicht nachvollziehbar sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine adaptierte Tätigkeit, zumal auch der Haushaltsbericht nur eine sehr geringe Einschränkung in der häuslichen Tätigkeit zeige. Aktuell müsse also davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichti gung der allenfalls leichten depressiven Episode seit dem 16. April 2013 eine Ar beitsunfähigkeit von maximal 80 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte Tätigkeit anzuneh men sei. Die Stimmungslabilität und der leicht verminderte Antrieb könne durch medikamentöse Unterstützung – welche nie stattgefunden habe – verbessert wer den (S. 5 Mitte). 4. 4.1

Vom 17. März bis am 11. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin im Sinne ei ner Massnahme zur Wiedereingliederung an ein er Potenzialerhebung durch die E.___

teil. Im Schlussbericht vom 22. April 2014 (Urk. 6/115) wurde ausge führt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe Konstanz u nd Verlässlichkeit be züglich des Einhalten s der geltenden Rahmenbedingungen gezeigt. Ihre Arbeits haltung sei geprägt von hohem Willen und hohen Ansprüchen bezüglich der Qualität. Ihr sei es wichtig erschienen, die geforderte Qualität gewährleisten zu können. Es sei ihr aufgrund ihrer geringen Belastbarkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht immer möglich gewesen, ihren hohen Erwartungen zu entsprechen. Dies habe sie verunsichert und sie habe Zweifel und Enttäuschung geäussert. In ihrer Arbeitsweise sei eine hohe Detailorientierung feststellbar ge wesen, was sich negativ auf die Effizienz und Arbeitsgeschwindigkeit ausgewirkt habe. Augenfällig sei en ihre geringe Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit gewesen. Diverse Arbeitsaufträge, insbesondere handlungsorientierte Tätigkeiten, hätten sie an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht. Dabei habe sie auch psy chosomatische Symptome gezeigt, wie beispielsweise das Verkrampfen ihrer Arme bei feinmotorischen Tätigkeiten. Sie habe oft verunsichert gewirkt, habe viel nachgefragt und sei auf eine wohlwollende Begleitung angewiesen gewesen. Es scheine ihr schwer zu fallen, Prioritäten zu setzen, und sie habe über wenig Gelassenheit verfügt. Im Tagesverlauf von 3 Stunden habe ihre innere Anspan nung sichtlich zugenommen. Sie verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe, und logische und analytische Aufgabenstellungen hätten ihr gut gelegen (S. 3 Ziff. 6 lit . b).

Die Beschwerdeführerin habe sehr dünnhäutig, verunsichert und unausgeglichen gewirkt. Es sei eine sehr belastende Lebenssituation sichtbar geworden. Unverar beitete Themen, insbesondere die konflikthafte und zerrüttete Familiensituation, schienen sie stark zu belasten. Das Thema Abgrenzung scheine ein zentrales Ent wicklungsfeld zu sein. Es sei ihr schwergefallen, sich auf die geforderte Arbeit zu konzentrieren, sie sei schnell abgelenkt gewesen und habe stark angetrieben ge wirkt. In Gesprächen habe sie oft sprunghaft gewirkt und habe einen überhöhten Rededrang gehabt, den sie nur wenig habe kontrollieren können. Emotional habe sie fragil gewirkt und sei bei Konfrontationen schnell in Tränen ausgebrochen. Sie habe auch geäussert, dass sie sich zu viele Gedanken mache oder sie gewisse Themen und Situationen noch lange beschäftigten (S. 4 Ziff. 6 lit . c).

Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit und Stabilität sowie instabiler Befindlich keit stark beeinträchtigt respektive derzeit nicht gegeben (S. 4 unten). 4.2

Vom 2. März bis zum 29. Mai 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der E.___ (vorstehend E. 4.1) ein Aufbautraining. Im Schlussbericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/145) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine neue Struktur aufbauen und eine stabile Präsenzzeit erreichen können. In ihrer psychischen Be lastbarkeit wirke sie jedoch instabil, was sich durch Zunahme der Erschöpfung, häufigem Aufkommen von Tränen sowie inneren Blockaden äussere. Im Arbeits kontext werde eine Tätigkeit vorwiegend mit begleitenden/unterstützenden Auf gaben wie beispielsweise als Klassenassistenz oder im Bereich Betreuung/Hort empfohlen. Als Primarlehrerin mit Klassenverantwortung könne sie durch die grosse Verantwortung, den permanenten Druck, Elternarbeit et c. rasch in eine Überforderungssituation geraten .

Zur weiteren Stabilisierung sowie zum Aufbau der Leistungsfähigkeit innerhalb der bisherigen Präsenzzeit werde ein internes Arbeitstraining von drei Monaten empfohlen, wobei der Fokus auf die praktische Arbeit sowie auf den Bewerbungsprozess zu legen sei (S. 2 f. Ziff. 5).

Der Leistungsgrad habe minim gesteigert werden können, am Ende habe die Be schwerdeführerin je nach Tätigkeit rund 60-70 % erreicht, was bei einer Präsenz zeit von 6 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von rund 45-50 % entspreche (S. 3 Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben/Arbeiten sehr genau, pflichtbewusst und sorgfältig ausgeführt. In der Ausführung habe sie oft unsicher und umständ lich gewirkt, ihr Tempo sei sehr langsam gewesen. Es könne jedoch nicht ab schliessend beurteilt werden, wieviel Zeit jeweils aufgrund der sehr geringen PC-Kenntnisse verloren gegangen sei. Gut gefallen habe ihr die Mitarbeit an realen Kundenaufträgen im Bereich Versand und Kartonage, wobei sie diese Aufgaben in einem passenden Tempo ausgeführt habe. Sie sei unter einer hohen Anspan nung gestanden, die im Verlaufe der Massnahme weiter zugenommen habe. Sie habe sich zunehmend erschöpft und müde gefühlt, habe vermehrt mit Tränen reagiert und eine enge Begleitung durch die Bezugsper son benötigt (S. 4 f. Ziff. 9). 4.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine I nnere Medi zin, führte im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/156) aus, die Patientin habe sie im Frühjahr wegen multipler Beschwerden wieder aufgesucht . Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit einer raschen Erschöpfung und Dyspnoe (S. 1 oben). Im letzten Jahr habe sich der Zustand deutlich verschlech tert. Die ausgeprägten Beschwerden schränkten die Patientin massiv ein, sie sei tageweise kaum in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen, weil ihr die Kraft und Energie dazu fehlten. Sie fühle sich körperlich am Limit. Die Lebensqualität sei stark beeinträchtigt. Der Wunsch zu arbeiten sei gross, doch benötige sie für jeg liche Anforderungen vermehrt Zeit (S. 1 unten). Sie, Dr. F.___, sei absolut der Meinung, dass die Patientin nicht arbeitsfähig sei. Mit einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 2 Mitte). 4.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 2017),

nannte im Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/158/3-4 = Urk. 6/161) folgende Diagnosen (S. 1): - Traumafolgestörung - deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (F33.0/1) - Dysthymia (F34.1)

In der Therapie seien immer deutlicher Symptome einer Traumafolgestörung her vorgetreten. Dies werde als zugrundeliegende Ursache für die psychiatrische Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin gesehen. Es gebe bestimmte Trigger wie Männer in schwarzen Mänteln, gewisse Räume, fehlende Fluchtmöglichkeit, Gefühle von Fremdbestimmung und auf sie ausgeübter Druck, welche heftige (psycho-)vegetative Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Schwitzen, Zittern, Schwindel bis hin zu Präsynkopen hervorriefen. Ein auslösendes Trauma ereignis habe noch nicht zu Tage gefördert werden können. Des Weiteren bestehe ein permanenter Hyperarousal mit hoher psychovegetativer und muskulärer An spannung. Letztere stehe in ungünstiger Wechselwirkung mit einem Diskusher nie n leiden, so dass die Beschwerdeführerin nur schon bei geringen Arbeiten unter immobilisierenden Rückenschmerzen leide. Im Haushalt könne sie viele Arbeiten nur erschwert ausüben. Bei Ankunft in der Praxis wirke sie jedes Mal offensicht lich erschöpft und ausser Kräften. Sie beginne sogleich zu weinen, wenn man ihren Zustand spiegle (S. 1) .

In den Sitzungen fänden in der therapeutischen Beziehung wiederholt Interakti onen und Übertragungen von hoher Intensität statt. Dies deute darauf hin, dass sie ein geringes Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien besitze, was ihr den Umgang mit Schwierigkeiten im Alltag deutlich erschwere und entsprechend energieze h rend sei. Daher rühre die zusätzliche Diagnose der deutlich akzent u ierten Persönlichkeit szüge. Die Dysthymia und die rezidivierende depressive Stö rung seien im Moment im Hintergrund (S. 2 oben).

Seit etwa Mai 2016 werde eine Verschlechterung der Symptomatik beobachtet. Die Patientin werde alle zwei Wochen zu 60- bis 75-minütigen Sitzungen nach körperpsychotherapeutischem Ansatz gesehen . Für eine Arbeit ausser Haus werde sie als zu 100 % arbeitsunfähig gesehen. Auch im Haushalt weise sie in verschie dener Hinsicht Einschränkungen auf (Tragen von Lasten, gebücktes Arbeiten, Konzentrationsfähigkeit, Fähigkeit zur Strukturierung ihres Alltags, E n t schei dungs

- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit). Auch im sozialen Kontext weise sie Einschränkungen auf bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfä higkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Anpassung an Regeln und Routinen (S. 2 Mitte). 4.5

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates

, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 (Urk. 6/159 S. 2 unten) aus, die von Dr. G.___ (vorstehend E . 4.4) angeführten Diagnosen stellten eine andere Bewertung des bekannten Sach verhalts der Neurasthenie dar, wie sie seit 2009 bekannt sei. Im Jahr 2013 sei die Diagnose einer leichten Depression schon durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) gestellt worden. Auch die Diagnose der Dysthymie sei längst bekannt. Eine Än derung des Gesundheitszustandes seit August 2013 könne nicht festgestellt wer den. 4.6

Dr. G.___ (vorstehend E. 4.4) führte nach ergangenem Vorbescheid im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 6/166/4-6) aus, in der Therapie habe s i ch in den letzten zwei Jahren immer deutlicher gezeigt, dass eine Traumafolgestörung vor liege, verdachtsweise eine posttraumatische Belastungsstörung. Verdachtsweise deshalb, weil das Trauma nicht erinnert werden könne und deshalb auch das ty pische Wiedererleben des Traumas in Nachhallerinnerungen fehle. Durch diese neu entdeckte Erkrankung liessen sich bisherige gescheiterte Therapiebemühun gen vor einem anderen Hintergrund deuten. Die Patientin habe grosse Angst, sich diesem oder diesen nur in im Unterbewusstsein gespeicherten Erlebnis(sen) zu stellen. Therapeutische Bemühungen führten stets zu innerpsychischen Vermei dungsstrategien (S. 1 f.). Die Einschätzung des RAD, dass es sich um den gleichen Gesundheitszustand wie 2013 handle, werde überhaupt nicht geteilt, da sich mehr und mehr das klinische Bild einer p osttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe. Hinweise dafür seien rückblickend schon früher festzustellen gewesen. Da ein traumatisches Erlebnis nicht erinnerbar gewesen sei, sei aber nicht gezielt nach weiteren Symptomen gesucht worden. Nach DSM-5 seien bis auf das A-Kriterium (Feststellen des Vorhandenseins eines Traumas) sämtliche anderen Kri terien B bis H erfüllt (S. 2 f.). 4. 7

Dr.

F.___ (vorstehend E. 4.3) nannte im Bericht vom 3 . Dezember 2016 (Urk. 6/166) als Diagnose eine depressive Störung mit chronischem Verlauf von mindestens mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (Ziff. 2). Der Verlauf in den letzten Jahren habe gezeigt, dass die depressive Störung der Pati entin nicht überwindbar sei (Ziff. 3). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkran kung nicht mehr in der Lage, in ihrem Beruf zu arbeiten, welcher ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit, sozialer Kompetenz, psychischer Stabilität und Aus dauer verlange (Ziff. 4). Wegen rascher Ermüdbarkeit und fehlender Konzentra tion bestehe aktuell auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 6). Immer wieder seien Versuche gemacht worden, die Patientin wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren, sie alle seien gescheitert. Aufgrund des Verlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie je wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 7 unten). 4.8

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und vor maliger Praxispartner von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6), führte im Bericht vom 14. Januar 2017 (Urk. 6/169) aus, für ihren angestammten Beruf als Lehrerin werde die Patientin längerfristig als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Eine zu mutbare angepasste Tätigkeit sei schwer zu umreissen. Aktuell sei sie sicher auch für andere Arbeiten arbeitsunfähig. Möglicherweise sei eine Teilzeitarbeitsfähig keit zu erreichen in einem kleinen Team mit einfachen administrativen Arbeiten, wobei mangelnde PC-Kenntnisse erschwerend dazukämen (S. 3 oben) . 4.

E. 8 f. Ziff. 6).

Es könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit der Rentenzusprache am 1. Juli 2009 ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 7.2). Auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 7.3). Die Explorandin brauche vor der beruflichen Eingliederung ein drei monatiges Arbeitstraining. Danach sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Lehrerin von 50 %

auszugehen (S. 9 Ziff. 8.2). Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beurteilen (S. 9 Ziff. 8.3).

E. 9 Am 12. August 2017 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Dr. rer . nat. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, MEDAS A.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/182). Dabei wurden im internistischen (S. 32 Ziff. 2.4.1), im neurologischen (S. 34 Ziff. 3.1.1) und im rheumatologischen (S. 34 Ziff. 3.2.1) Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt.

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/182/75-94) nannte Dr. M.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 2.4.1): - Neurasthenie (F48.0) - nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9)

Detaillierte Hinweise auf die Persönlichkeit d er Explorandin ergäben sich aus dem Schlussbericht der E.___ vom 22. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2) . Die dortige Beschreibung sei vereinbar mit den von Dr. C.___ im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen. Vor allem gehe aus dem Bericht aber eine deutliche Tendenz zu zwanghaft-perfektionistischen Verhaltensmustern her vor . Werde das Fün f-Faktoren-Modell der Persönlichkeitspsychologie («Big Five ») herangezogen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Achsen Gewissenhaf tigkeit/Perfektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlich keit sehr stark ausgeprägt seien. Durch den Psychiater Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) seien deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einem geringen Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien festgestellt worden (S. 15 Ziff. 2.5) .

Es könne keine der im ICD-10 genauer spezifizierten Persönlichkeitsstörungen (F60.1 – F60.8) festgestellt werden. Insbesondere seien die Kriterien für eine ana nkastische (F60.5) und für eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) ni cht erfüllt. Fremdanamnestisch - vor allem aufgrund des Bericht s der E.___ - müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Explorandin ausgeprägte dysfunktio nale Einstellungen und Verhaltensmuster aufweise, durch die sie persönlich und beruflich stark beeinträchtigt sei . Es sei daher gerechtfertigt, die Diagnose einer nicht näher spezifizierten Charakterneurose (F60.9) zu stellen. Mit dieser Diag nose gut zu vereinbaren, fast pathognomonisch, sei die Tatsache, dass der Explo randin ihre dysfunktionalen Muster nicht bewusst seien (es bestehe eine Ich-Syn tonie) und folglich auch keine kritische Reflexion darüber stattfinde (S. 15 f. Ziff. 2.5). Trotz wechselnden Therapeuten scheine es nicht gelungen zu sein, eine tiefere Einsicht in die dysfunktionalen Persönlichkeitsmuster zu schaffen, was eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Veränderung und Verbes serung des psychischen Zustandes wäre (S. 16 Ziff. 2.7).

Im Abschlussbericht der dreimonatigen Integrationsmassnahme der E.___ vom Juni 2015 werde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich angesehen, auch wenn es der Explorandin gelungen sei, sich im Rahmen des Aufbautrainings zu strukturieren und die Präsenzzeit stufenweise zu erhöhen. In der Folgezeit dürfte sich ihr Zustand eher wieder verschlechtert haben, worauf zumindest der Bericht von Dr. F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) hinweise, welcher eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit rascher Er schöpfung und diversen somatischen Symptomen beschrieben habe (S. 18 oben).

Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) im Oktober 2016 diagnostizierte Trauma folgestörung

(vgl. vorstehend E. 4.4) fusse vor allem auf der Beobachtung eines permanenten Hyperarousals mit hoher psychovegetativer und muskulärer An spannung. Ein konkretes auslösendes Trauma habe bis jetzt nicht zu Tage geför dert werden können. Damit fehle aus Sicht von Dr. M.___ aber die conditio sine qua non einer posttraumatischen Belastungsstörung oder jeglicher anderer Traumafolgestörung . Das beobachtete Hyperarousal und die starke Anspannung liessen sich auch im Rahmen der Charakterneurose beziehungsweise der Neuras thenie erklären. Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) genannten Trigger seien von der Explorandin in der aktuellen Begutachtung dahingehend relativiert wor den, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe (S. 18 Mitte).

Die Explorandin habe explizit verneint, sich während ihres früheren Lebens die meiste Zeit müde und depressiv gefühlt zu haben, was bei der häufigsten Form der Dysthymie mit Beginn im frühen Erwachsenenalter der Fall sein müsste. Sie habe auch nicht über häufiges Grübeln und Schlafstörungen berichtet und habe nur gelegentliche Insuffizienzgefühle angegeben, was neben Müdigkeit und Freudlosigkeit die wegweisenden Symptome einer Dysthymie seien. Die beschrie bene Symptomatik mit Erschöpfung und körperlicher Schwäche nach vergleichs weise geringer Anstrengung, verbunden mit muskulären und anderen Schmerzen sowie einer allgemeinen Angespanntheit stimme sehr gut mit den Kriterien einer Neurasthenie (F48.0) überein. Die Kriterien einer Depression seien zum aktuellen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt (S. 18 f.).

In der ursprünglichen Tätigkeit als Primarlehrerin sei seit mindestens Februar 2007 und auf absehbare Zeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Exploran din weise nicht die hierfür notwendige Flexibilität, emotionale Belastbarkeit, Fä higkeit zur Abgrenzung und Gelassenheit auf. In einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel Büroarbeiten, manuelle Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit eher gerin gen Leistungsvorgaben und mit der Möglichkeit von häufigen Pausen aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit) sollte im geschützten Rahmen ein Pensum von 6 Stunden pro Tag möglich sein. Eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit werde bis auf Weiteres nicht gesehen. In diesem Zusammen hang müsse berücksichtigt werden, dass die Explorandin seit 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und entspre chend eine Verunsicherung über die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten stattgefunden habe. Es müsse also von einer erheblichen Dekonditionierung punkto Selbstwirksamkeit ausgegangen werden (S. 19 Ziff. 2.9).

Auch aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich laut den Gutachtern der Z.___ entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin als auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt (Urk. 6/182 S. 40 Ziff. 4.7 und S. 49 Ziff. 5.7.1).

4.10

Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 (Urk. 6/184 S. 6 f.) aus, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ (vorstehend E. 4.9) sei nachvollziehbar und plausibel. Die Diagnose n einer Neu rasthenie und einer unspezifischen Persönlichkeitsstörung (Charakterneurose) würden gut beschrieben und erläut ert. Hierzu diene auch das «Big Five Modell » . Alle von der Beschwerdegegnerin angestrebten Arbeitsversuche hätten eine un genügende Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt ergeben. Infolge der stark redu zierten psychischen Ressourcen (Charakterneurose) sei auch durch eine Therapie keine grosse Veränderung zu erwarten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich vor 2006 nie psychisch auffällig gewesen sei, sei wenig plausibel. Aus medizini scher Sicht seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei jedoch nicht festzustellen. 5. 5.1

Das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom

12. August 2017 (Urk. 6/182)

ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7) zu genügen, weshalb grundsätz lich darauf abgestellt werden kann.

5. 2

Zu diesem Schluss war auch der RAD-Arzt Dr. N.___ gekommen, der sowohl die im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen als auch deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erachtete (vorstehend E. 4.10). Unzutreffend ist demgegenüber das Vorbringen der Beschwerdegegne rin, wonach die im psychiatrischen Teilgutachten genannte Diagnose der nicht näher spezifizierten Persönlichkeitsstörung mangels entsprechender ICD-10 Co dierung nicht zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2. 1): Die ICD-10 Codierung der nicht näher bezeichneten Charakterneurose lautet F60.9 und sie wurde vom psychiatrischen Teilgutachter auch explizit genannt (vorstehend E. 4.9 sowie Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 284). Wieso sie nicht zu berücksichtigen sein sollte, ist nicht er sichtlich. Sodann ist es mit der Beschwerdegegnerin zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Alltag über gewisse Ressourcen verfügt. Die selbständige Erledigung des Haushalts steht jedoch zur erstellten Arbeitsfähigkeit von 6 Stun den in geschütztem Rahmen nicht im Widerspruch. Aufgrund fehlender Effizienz und schneller Erschöpfung ist entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht wei ter auffällig, dass der Beschwerdeführerin für gewisse Tätigkeit en die Zeit fehle. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument, dass aus Treffen mit Freundinnen und Konzertbesuchen auf brachliegende Ressourcen geschlossen werden könne, dies umso weniger, weil letztere mittlerweile kaum noch stattfinden (Urk. 6/182 Ziff. 2.1.3). 5. 3

Erstellt ist nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ange stammter als auch in angepasster Tätigkeit seit Februar 2007 zu 100 % arbeits unfähig ist.

Entscheidend ist somit, ob das aus der

Beurteilung des RAD-Arztes Dr. N.___ übernommene Argument der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechte rung des Gesundheitsschadens festzustellen sei (vorstehend E. 2.1 und 4.10), einer näheren Prüfung standhält. 5. 4

Die nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9) wurde durch Dr. M.___ im August 2017 zum ersten Mal diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, welche die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht erstelltermassen stark beeinträchtigt. Dazu, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 verschlechtert habe, äusserte sich Dr. M.___ nicht explizit. Damit beantwortete er auch die Frage nicht, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung damals schon bestan den habe und – falls ja – in welcher Ausprägung . Hinweise auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zog er insbesondere auch aus dem Schlussbericht der E.___ vom April 201 4. Diese seien vereinbar mit den von Dr. C.___ bereits im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen (vorste hend E. 4.9) . Letzterer erwähnte denn auch, die psychische Belastbarkeit der Be schwerdeführerin sei bereits persönlichkeitsbedingt reduziert (vorstehend E. 3.2) . Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die nicht näher bezeichnete Charakterneu rose bereits im Vergleichszeitpunkt vom 28. Oktober 2013 bestand, zumal Per sönlichkeitsstörungen im Allgemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig mani festieren (Dilling / Mombour /Schmid, a.a.O., S. 276 Mitte). Diagnostiziert oder auch nur diskutiert wurde sie damals jedoch nicht. 5. 5

Für eine Rentenanpassung genügt nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erhebli chen Gesundheitsverbesserung oder - verschlechterung nicht zwingend ausgewie sen ist. Eine zusätzlich gestellte Diagnose bedeutet nur dann eine revisionsrecht lich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). 5. 6

Im Jahr 2013 war vom psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ lediglich eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, diagnostiziert worden (vorstehend E. 3.2). Thematisiert wurde von ihm denn auch hauptsächlich die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Er schöpfung. Konsequenterweise ging er von einer günstigen Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus.

Diese Einschätzung wurde auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ geteilt (vorstehend E. 3.1).

Als zutreffend erwies sich die Prognose einer Remission der depressive n Störung, wurde doch eine solche vom psychiatrischen Gutachter 2017 klar verneint. Die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt die Beschwerde führerin in beruflicher Hinsicht demgegenüber stark. Deutlich erkennbar wurde dies

erst in der Potenzialabklärung im März/April 2014 und der Integrations massnahme von März bis Mai 2015, welche durch die E.___ durchgeführt wurden (vgl. vorstehend E. 4.2). Konkret äussert sie sich in Dünnhäutigkeit und Unaus geglichenheit, geringer Belastbarkeit, tiefem Selbstwertgefühl, rascher Erschöpf barkeit, hoher Detailorientierung mit negativer Auswirkung auf Effizienz und Ar beitsgeschwindigkeit, Verunsicherung, Schwierigkeiten bei der Prioritätensetzung und fehlender Gelassenheit. So seien die Achsen Gewissenhaf tigkeit/Per - fektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlich keit gemäss Dr. M.___ sehr stark a usgeprägt (vgl. Urk. 6/182/89). Es liegt somit nicht bloss eine neue Diagnose vor, sondern diese zeitigt auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sie ist somit geeignet, den Invaliditäts grad und den Rentenanspruch zu beeinflussen. 5. 7

Indem im Oktober 2013 nach deutlicher Besserung des Gesundheitszustandes noch von einer leichten affektiven Störung und einer entsprechend günstigen Prognose betreffend weiterer Gesundung und Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit ausgegangen worden war, sich im Verlauf der danach angestrengten Wie dereingliederungsbemühungen jedoch zeigte, dass eine einschneidende und

– auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes (vgl.  vorstehend E. 4.10) - kaum the rapierbare Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin nach haltig daran hindert, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, ist eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Somit liegt ein Revisi onsgrund im Sinne der bundesg erichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 und E. 5.6) vor . Damit ist ein strukturiertes Beweisverfahren zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.8). 5.8

Aus psychiatrischer Sicht ging Dr. M.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 4.9). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negati ven als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, insgesamt den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu beja hen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, wes halb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.9

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde führerin hat Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru ches. Die Anmel dung ging am 15 . September 2016 bei de r Beschwerdegegnerin ein (Urk. 6 / 15 2 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 6). Der Rentenanspruch best eht somit ab dem 1. März 201 7 . 5.10

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufzuheben und festzu stellen, dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’1 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00602

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Boller Urteil vom 2 4. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1958, meldete sich am 28. Januar 2009 wegen diverser Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2009 zu (Urk. 6/36 - 37). 1.2

D ie IV-Stelle holte ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 16. April 2013 erstattet wurde (Urk. 6/67) und stellte die Rente m it Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80) gestützt auf die Schlussbestimmung

lit . a der Änderung des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 ein . D ie Versicherte erhob da gegen am

18 . November 2013 Beschwerde am hiesigen Ge richt und beantragt e, es seien ihr Massnahmen zur Wiedereingliederung zuzu sprechen und bis zu deren Abschluss die Rente weiterhin auszurichten (Urk. 6/85/3-5) . D ie IV-Stelle verfügte am 16. Januar 2014 entsprechend (Urk. 6/102), worauf die Versicherte die Beschwerde am 31. Januar 2014 zurück zog (Urk. 6/104 E. 1).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Urk. 6/149) brach die IV-Stelle per 31. Juli 2015 die Wiedereingliederungsmassnahmen ab und stellte die Dreiviertelsrente ein (Urk. 6/149). 1.3

Die Versicherte meldete sich a m 14. September 2016 unter Hinweis auf körperli che Erschöpfung, schnelle Ermüdbarkeit, zeitweise Rückenschmerzen und Läh mungserscheinungen in den Füssen, gelegentliche Schlafprobleme, Atemnot, Blä hungen, Blockaden und Verlangsamung bei Haushaltsarbeiten erneut bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom

19. Oktober 2016 (Urk. 6/160) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Leis tungsbegehren nicht einzutreten. D ie Versicherte erhob dagegen Einw ä nd e (Urk. 6/161; Urk. 6/163; Urk. 6/167), worauf die IV-Stelle unter anderem bei der Z.___, MEDAS A.___, ein poly disziplin äres Gutachten ein holte, welches am 12 . August 2017 erstattet wurde (Urk. 6/182).

Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 (Urk. 6/190) hob die IV-Stelle d ie Verfügung vom 23. November 2017, mit welcher sie einen Rentenanspruch verneinte hatte, antragsgemäss

wiedererwägungsweise auf und führte ein neuerliches Vorbescheid verfahren durch (Urk. 6/193; Urk. 6/196; Urk. 6/199; Urk. 6/201) . Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2 = Urk. 6/203). 2.

Die Versicherte erhob am 5. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 19. Sep tember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Urk. 8) wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich unter Fristan setzung zur schriftlichen Stellungnahme zum Prozess beigeladen. Am 22. Januar 2020 teilte sie mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so ist gemäss Art. 87 Abs.

3 und 3

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht . 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.8

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen.

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbe lastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.9

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/182) davon aus, dass es zwar nach vollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Behandlern arbeitsunfähig geschrieben werde. Jedoch sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festzustellen (S. 2 oben). Da keine der i n der ICD-10 festgehaltenen spezifizierten Persönlichkeitsstörungen festgestellt worden sei, könnten die dysfunktionalen Einstellungen und Verhaltensmuster, welche die Beschwerdeführerin persönlich und beruflich stark beeinträchtigten, nicht berücksichtigt werden (S. 2 oben; A us dem Gutachten werde auch ers i c h t lich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem All tag über zahlreiche Ressourcen verfüge. Beispielsweise gelinge es ihr, den Haus halt selbständig zu meistern, sich mit Freundinnen zu treffen und Konzerte zu besuc hen. Zudem habe sie mehrmals erwähnt, dass ihr gewisse Tätigkeiten aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich seien (S. 2 Mitte). 2. 2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die im psychiatrischen Teilgu tachten neu gestellte Diagnose der n icht näher be zeichnete n Charakterneurose (F60.9) sei klar eine Störung mit Krankheitswert und daher auch i n der ICD-10 unter den Persönlichkeitsstörungen aufgeführt. Es sei nicht lediglich ein Verhaltensmuster, welches sich negativ auswirke, sondern eine von der Beschwerdegegnerin anzuerkennende Diagnose. Das Leiden sei neu er kannt und resultierend daraus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es gelte somit, dass das Leiden rechtsprechungsgemäss wie eine Vers chlechterung behan delt werden müsse, auch wenn es womöglich schon vorbestehend gewesen sei. Da unbestritten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in angestammter und ange passter Tätigkeit bestehe, sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 f. Ziff. 2).

Im Jahr 2013 sei die Rente ohne Änderung des Gesundheitszustandes aufgehoben worden. Die damalige rechtliche Beurteilung von Depressionen sei vom Bundes gericht zwischenzeitlich jedoch geändert worden. Heute seien Depressionen nach dem strukturierten Beweisverfahren zu beurteilen. Die Lehre sei der Meinung, dass das strukturierte Beweisverfahren auf alle offenen Fälle anzuwenden sei. Damit könne die IV-Stelle einen Leistungsanspruch nicht einfach mit der Begrün dung ablehnen, es bestehe ein unveränderter Gesundheitszustand seit der Ren tenaufhebung. Im Gutachten seien die Kriterien für das strukturierte Beweisver fahren berücksichtigt worden. Deshalb sei auf dieses abzustellen und es gebe kei nen Handlungsspielraum für eine separate Indikatorenprüfung durch den Rechts anwender (S. 3 Mitte). Im Übrigen fordere das Bundesgericht bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich eine Gesamtsicht sämtlicher Indikatoren, wes halb es nicht angehe, alleine aufgrund isoliert herausgepflückter vermeintlicher Ressourcen die fachärztlich erhobene Arbeitsunfähigkeit zu negieren. Dies versu che die Beschwerdegegnerin in ihren Ausführungen betreffend Konzertbesuch und Treffen von Freundinnen jedoch zu machen (S. 3 unten). 2.3

Die Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 6/80), mit welcher die Beschwerde gegnerin die Rente aufhob, beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, wo bei ein Ein kommensvergleich angesichts dessen, dass das Bestehen einer relevan te n Gesundheitsbeeinträchtigung verneint wurde, entbehrlich war. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Sachverhalt bildet also vorliegend die Vergleichs basis.

Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob seither eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, insbesondere betreffend ih ren Gesundheitszustand, eingetreten ist und ob sie gegebenenfalls über einen Rentenanspruch verfügt. 3. 3.1

Dr. med. B.___

führte im Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 6/62) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2010 (Ziff. 1.2). Sie nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0-1) - Status nach Diskushernie - Dysthymia (F34.1)

Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung finde mit einer zweiwö chentlichen Frequenz statt, wobei keine Medikation erfolge (Ziff. 1.5). In der bis herigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (Ziff. 1.6) bei einer phasenweisen Einschränkung der psychophysischen Belast barkeit und zuweilen noch rascher Ermüdbarkeit (Ziff. 1.7). Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9). Das Konzentrations- und das Auf fassungsvermögen seien uneingeschränkt. Die Anpassungsfähigkeit sei leicht und die Belastbarkeit leicht bis mittelgradig eingeschränkt (S. 5 Mitte).

Seit Beginn der ambulanten Therapie Mitte 2010 habe es eine langsame, aber deutliche Stabilisierung der Symptomatik gegeben, jedoch bei wellenförmigem Verlauf mit immer wiederkehrenden Phasen v on Schlafstörungen, Erschöpfung und reduzierter psychophysischer Belastbarkeit. Die Stimmung sei deutlich auf gehellt, jedoch gebe es phasenweise noch Gefühle der Unzulänglichkeit und Wert losigkeit. Seit zirka Mitte 2012 sei eine deutliche Stabilisierung erfolgt (S. 6 oben). Die Prognose werde als günstig erachtet (S. 6 Mitte). Aufgrund der nach wie vor bestehenden eingeschränkten Belastungs- und Stresstoleranz werde es als wichtig erachtet, dass die Reintegration sorgfältig geplant und das Arbeitspensum erst nach einer deutlichen Eingewöhnungsphase und weiter zunehmender Stabilität schrittweise aufgestockt werde (S. 6 unten). 3.2

Dr. med.

C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 16. April 2013 sein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerde gegnerin (Urk. 6/67). Als Diagnose mit Auswirk un g auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 5.1) nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (F33.01). Das Beck Depressions Inventar (BDI) habe einen Gesamtscore von 6 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte depressive Symptomatik hinweise. Im Test d2 Aufmerksamkeits-Belastungs-Test sei die Explorandin qualitativ überdurchschnittlich und quantitativ durchschnitt lich gewesen. Die Panik- und Agoraphobie-Skala (PAS) schliesslich habe einen Gesamtscore von 0.3 Punkten ergeben, was auf eine sehr leichte Angstsympto matik hinweise, welche nicht von klinischem Ausmass sei (S. 7 f. Ziff. 4.2).

Eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung einer depressiven Störung könne bei der Explorandin nicht ausgeschlossen werde. Sie habe 15-jährig wäh rend 5 Jahren ihre krebskranke Mutter begleitet und betreut, was sehr früh auf die Vernachlässigung der eigenen Bedürfnisse, Ängstlichkeit und Neigung zur Abhängigkeit in Beziehungen hi ndeute. Nach der Geburt ihrer Töchter in den Jahren 1993 und 1994 sei es aufgrund traumatischer Lebensereignisse (früher Verlust der Mutter) zu einer Akzentuierung der Ängstlichkeit und abhängigen Persönlichkeitszüge mit konsequenter weiterer Vernachlässigung der eigenen Be dürfnisse gekommen. Als alleinerziehende Mutter sei sie zus ätzlich unter mehr fachen psychophysischen Belastungen gestanden, die bei bereits persönlichkeits bedingter reduzierter psychischer Belastbarkeit seit 2005 zu einer zunehmenden psychophysischen Erschöpfung und im Verlaufe von 2006 zum Ausbruch einer Erschöpfungsdepression geführt habe. Die 2007 eingeleitete psychiatrisch-psy chotherapeutische Behandlung habe aufgrund der anamnestischen Angaben erst seit zwei Jahren zu einer zunehmenden Verbesserung des psychischen Zustandes geführt. Die von Dr. B.___ im Januar 2013 attestierte günstige Prognose könne anlässlich seiner Untersuchung bestätigt werden. Anlässlich seiner Explo ration habe sie lediglich noch leichte formale Denkstörungen, Ängstlichkeit, all gemeine Unsicherheit sowie Affektlabilität aufgewiesen, was bei unauffälligen mnestischen Funktionen, unauffälligem Antrieb und lebhafter Psychomotorik tatsächlich auf eine deutliche Rückbildung der depressiven Symptomatik und Er schöpfungszeichen hindeute. Nach sechsjähriger anhaltender depressiver Symp tomatik bei mö glicher genetischer Vulnerabilität für die depressive Störung sowie ängstlich-abhängiger Persönlichkeitszüge könne von einer rezidivierenden de pressiven Störung beziehungsweise einer Teilchronifizierung der depressiven Stö rung ausgegangen werden. Die Explorandin habe sich aber sehr motiviert gezeigt, ins Berufsleben zurückzukehren, was bei offenbar vielen vorhandenen intellek tuellen Ressourcen sowie gegenwärtig stabiler Familiensituation auf eine min destens teilgünstige Prognose bezüglich beruflicher Wiedereingliederung hin deute (S . 8

f. Ziff. 6).

Es könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit der Rentenzusprache am 1. Juli 2009 ausgegangen werden (S. 9 Ziff. 7.2). Auch in anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 9 Ziff. 7.3). Die Explorandin brauche vor der beruflichen Eingliederung ein drei monatiges Arbeitstraining. Danach sei von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit als Lehrerin von 50 %

auszugehen (S. 9 Ziff. 8.2). Ob eine weitere Verbesserung möglich sei, lasse sich derzeit nicht beurteilen (S. 9 Ziff. 8.3). 3.3

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera pie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2013 (Urk. 6/68 S. 4 f.) aus, die im psychiatrischen Gutachten beur teilte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei bei einer rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischem Syndrom, nicht nachvoll ziehbar (S. 4 unten). Der BDI-Score von 6 Punkten liege im Bereich einer klinisch unauffälligen beziehungsweise remittierten Depression. Dies entspreche auch dem Untersuchungsbefund des Gutachters. Die gemäss ICD-10 vorherrschenden Kri terien für eine leichte depressive Episode seien damit allenfalls knapp erfüllt (S. 5 oben). Schwer nachvollziehbar sei bei dieser Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und nicht nachvollziehbar sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für eine adaptierte Tätigkeit, zumal auch der Haushaltsbericht nur eine sehr geringe Einschränkung in der häuslichen Tätigkeit zeige. Aktuell müsse also davon ausgegangen werden, dass unter Berücksichti gung der allenfalls leichten depressiven Episode seit dem 16. April 2013 eine Ar beitsunfähigkeit von maximal 80 % für die bisherige Tätigkeit als Lehrerin und mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine adaptierte Tätigkeit anzuneh men sei. Die Stimmungslabilität und der leicht verminderte Antrieb könne durch medikamentöse Unterstützung – welche nie stattgefunden habe – verbessert wer den (S. 5 Mitte). 4. 4.1

Vom 17. März bis am 11. April 2014 nahm die Beschwerdeführerin im Sinne ei ner Massnahme zur Wiedereingliederung an ein er Potenzialerhebung durch die E.___

teil. Im Schlussbericht vom 22. April 2014 (Urk. 6/115) wurde ausge führt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe Konstanz u nd Verlässlichkeit be züglich des Einhalten s der geltenden Rahmenbedingungen gezeigt. Ihre Arbeits haltung sei geprägt von hohem Willen und hohen Ansprüchen bezüglich der Qualität. Ihr sei es wichtig erschienen, die geforderte Qualität gewährleisten zu können. Es sei ihr aufgrund ihrer geringen Belastbarkeit und eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht immer möglich gewesen, ihren hohen Erwartungen zu entsprechen. Dies habe sie verunsichert und sie habe Zweifel und Enttäuschung geäussert. In ihrer Arbeitsweise sei eine hohe Detailorientierung feststellbar ge wesen, was sich negativ auf die Effizienz und Arbeitsgeschwindigkeit ausgewirkt habe. Augenfällig sei en ihre geringe Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit gewesen. Diverse Arbeitsaufträge, insbesondere handlungsorientierte Tätigkeiten, hätten sie an die Grenze ihrer Belastbarkeit gebracht. Dabei habe sie auch psy chosomatische Symptome gezeigt, wie beispielsweise das Verkrampfen ihrer Arme bei feinmotorischen Tätigkeiten. Sie habe oft verunsichert gewirkt, habe viel nachgefragt und sei auf eine wohlwollende Begleitung angewiesen gewesen. Es scheine ihr schwer zu fallen, Prioritäten zu setzen, und sie habe über wenig Gelassenheit verfügt. Im Tagesverlauf von 3 Stunden habe ihre innere Anspan nung sichtlich zugenommen. Sie verfüge über eine schnelle Auffassungsgabe, und logische und analytische Aufgabenstellungen hätten ihr gut gelegen (S. 3 Ziff. 6 lit . b).

Die Beschwerdeführerin habe sehr dünnhäutig, verunsichert und unausgeglichen gewirkt. Es sei eine sehr belastende Lebenssituation sichtbar geworden. Unverar beitete Themen, insbesondere die konflikthafte und zerrüttete Familiensituation, schienen sie stark zu belasten. Das Thema Abgrenzung scheine ein zentrales Ent wicklungsfeld zu sein. Es sei ihr schwergefallen, sich auf die geforderte Arbeit zu konzentrieren, sie sei schnell abgelenkt gewesen und habe stark angetrieben ge wirkt. In Gesprächen habe sie oft sprunghaft gewirkt und habe einen überhöhten Rededrang gehabt, den sie nur wenig habe kontrollieren können. Emotional habe sie fragil gewirkt und sei bei Konfrontationen schnell in Tränen ausgebrochen. Sie habe auch geäussert, dass sie sich zu viele Gedanken mache oder sie gewisse Themen und Situationen noch lange beschäftigten (S. 4 Ziff. 6 lit . c).

Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit und Stabilität sowie instabiler Befindlich keit stark beeinträchtigt respektive derzeit nicht gegeben (S. 4 unten). 4.2

Vom 2. März bis zum 29. Mai 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der E.___ (vorstehend E. 4.1) ein Aufbautraining. Im Schlussbericht vom 1. Juni 2015 (Urk. 6/145) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine neue Struktur aufbauen und eine stabile Präsenzzeit erreichen können. In ihrer psychischen Be lastbarkeit wirke sie jedoch instabil, was sich durch Zunahme der Erschöpfung, häufigem Aufkommen von Tränen sowie inneren Blockaden äussere. Im Arbeits kontext werde eine Tätigkeit vorwiegend mit begleitenden/unterstützenden Auf gaben wie beispielsweise als Klassenassistenz oder im Bereich Betreuung/Hort empfohlen. Als Primarlehrerin mit Klassenverantwortung könne sie durch die grosse Verantwortung, den permanenten Druck, Elternarbeit et c. rasch in eine Überforderungssituation geraten .

Zur weiteren Stabilisierung sowie zum Aufbau der Leistungsfähigkeit innerhalb der bisherigen Präsenzzeit werde ein internes Arbeitstraining von drei Monaten empfohlen, wobei der Fokus auf die praktische Arbeit sowie auf den Bewerbungsprozess zu legen sei (S. 2 f. Ziff. 5).

Der Leistungsgrad habe minim gesteigert werden können, am Ende habe die Be schwerdeführerin je nach Tätigkeit rund 60-70 % erreicht, was bei einer Präsenz zeit von 6 Stunden einer Arbeitsfähigkeit von rund 45-50 % entspreche (S. 3 Ziff. 3).

Die Beschwerdeführerin habe die Aufgaben/Arbeiten sehr genau, pflichtbewusst und sorgfältig ausgeführt. In der Ausführung habe sie oft unsicher und umständ lich gewirkt, ihr Tempo sei sehr langsam gewesen. Es könne jedoch nicht ab schliessend beurteilt werden, wieviel Zeit jeweils aufgrund der sehr geringen PC-Kenntnisse verloren gegangen sei. Gut gefallen habe ihr die Mitarbeit an realen Kundenaufträgen im Bereich Versand und Kartonage, wobei sie diese Aufgaben in einem passenden Tempo ausgeführt habe. Sie sei unter einer hohen Anspan nung gestanden, die im Verlaufe der Massnahme weiter zugenommen habe. Sie habe sich zunehmend erschöpft und müde gefühlt, habe vermehrt mit Tränen reagiert und eine enge Begleitung durch die Bezugsper son benötigt (S. 4 f. Ziff. 9). 4.3

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine I nnere Medi zin, führte im Bericht vom 5. Oktober 2016 (Urk. 6/156) aus, die Patientin habe sie im Frühjahr wegen multipler Beschwerden wieder aufgesucht . Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit einer raschen Erschöpfung und Dyspnoe (S. 1 oben). Im letzten Jahr habe sich der Zustand deutlich verschlech tert. Die ausgeprägten Beschwerden schränkten die Patientin massiv ein, sie sei tageweise kaum in der Lage, ihren Haushalt zu bewältigen, weil ihr die Kraft und Energie dazu fehlten. Sie fühle sich körperlich am Limit. Die Lebensqualität sei stark beeinträchtigt. Der Wunsch zu arbeiten sei gross, doch benötige sie für jeg liche Anforderungen vermehrt Zeit (S. 1 unten). Sie, Dr. F.___, sei absolut der Meinung, dass die Patientin nicht arbeitsfähig sei. Mit einem Wiedererlangen einer vollen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 2 Mitte). 4.4

Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (seit 2017),

nannte im Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/158/3-4 = Urk. 6/161) folgende Diagnosen (S. 1): - Traumafolgestörung - deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt (F33.0/1) - Dysthymia (F34.1)

In der Therapie seien immer deutlicher Symptome einer Traumafolgestörung her vorgetreten. Dies werde als zugrundeliegende Ursache für die psychiatrische Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin gesehen. Es gebe bestimmte Trigger wie Männer in schwarzen Mänteln, gewisse Räume, fehlende Fluchtmöglichkeit, Gefühle von Fremdbestimmung und auf sie ausgeübter Druck, welche heftige (psycho-)vegetative Symptome wie Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Schwitzen, Zittern, Schwindel bis hin zu Präsynkopen hervorriefen. Ein auslösendes Trauma ereignis habe noch nicht zu Tage gefördert werden können. Des Weiteren bestehe ein permanenter Hyperarousal mit hoher psychovegetativer und muskulärer An spannung. Letztere stehe in ungünstiger Wechselwirkung mit einem Diskusher nie n leiden, so dass die Beschwerdeführerin nur schon bei geringen Arbeiten unter immobilisierenden Rückenschmerzen leide. Im Haushalt könne sie viele Arbeiten nur erschwert ausüben. Bei Ankunft in der Praxis wirke sie jedes Mal offensicht lich erschöpft und ausser Kräften. Sie beginne sogleich zu weinen, wenn man ihren Zustand spiegle (S. 1) .

In den Sitzungen fänden in der therapeutischen Beziehung wiederholt Interakti onen und Übertragungen von hoher Intensität statt. Dies deute darauf hin, dass sie ein geringes Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien besitze, was ihr den Umgang mit Schwierigkeiten im Alltag deutlich erschwere und entsprechend energieze h rend sei. Daher rühre die zusätzliche Diagnose der deutlich akzent u ierten Persönlichkeit szüge. Die Dysthymia und die rezidivierende depressive Stö rung seien im Moment im Hintergrund (S. 2 oben).

Seit etwa Mai 2016 werde eine Verschlechterung der Symptomatik beobachtet. Die Patientin werde alle zwei Wochen zu 60- bis 75-minütigen Sitzungen nach körperpsychotherapeutischem Ansatz gesehen . Für eine Arbeit ausser Haus werde sie als zu 100 % arbeitsunfähig gesehen. Auch im Haushalt weise sie in verschie dener Hinsicht Einschränkungen auf (Tragen von Lasten, gebücktes Arbeiten, Konzentrationsfähigkeit, Fähigkeit zur Strukturierung ihres Alltags, E n t schei dungs

- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit). Auch im sozialen Kontext weise sie Einschränkungen auf bei der Selbstbehauptungsfähigkeit, Gruppenfä higkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Anpassung an Regeln und Routinen (S. 2 Mitte). 4.5

Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates

, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2016 (Urk. 6/159 S. 2 unten) aus, die von Dr. G.___ (vorstehend E . 4.4) angeführten Diagnosen stellten eine andere Bewertung des bekannten Sach verhalts der Neurasthenie dar, wie sie seit 2009 bekannt sei. Im Jahr 2013 sei die Diagnose einer leichten Depression schon durch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) gestellt worden. Auch die Diagnose der Dysthymie sei längst bekannt. Eine Än derung des Gesundheitszustandes seit August 2013 könne nicht festgestellt wer den. 4.6

Dr. G.___ (vorstehend E. 4.4) führte nach ergangenem Vorbescheid im Bericht vom 28. November 2016 (Urk. 6/166/4-6) aus, in der Therapie habe s i ch in den letzten zwei Jahren immer deutlicher gezeigt, dass eine Traumafolgestörung vor liege, verdachtsweise eine posttraumatische Belastungsstörung. Verdachtsweise deshalb, weil das Trauma nicht erinnert werden könne und deshalb auch das ty pische Wiedererleben des Traumas in Nachhallerinnerungen fehle. Durch diese neu entdeckte Erkrankung liessen sich bisherige gescheiterte Therapiebemühun gen vor einem anderen Hintergrund deuten. Die Patientin habe grosse Angst, sich diesem oder diesen nur in im Unterbewusstsein gespeicherten Erlebnis(sen) zu stellen. Therapeutische Bemühungen führten stets zu innerpsychischen Vermei dungsstrategien (S. 1 f.). Die Einschätzung des RAD, dass es sich um den gleichen Gesundheitszustand wie 2013 handle, werde überhaupt nicht geteilt, da sich mehr und mehr das klinische Bild einer p osttraumatischen Belastungsstörung gezeigt habe. Hinweise dafür seien rückblickend schon früher festzustellen gewesen. Da ein traumatisches Erlebnis nicht erinnerbar gewesen sei, sei aber nicht gezielt nach weiteren Symptomen gesucht worden. Nach DSM-5 seien bis auf das A-Kriterium (Feststellen des Vorhandenseins eines Traumas) sämtliche anderen Kri terien B bis H erfüllt (S. 2 f.). 4. 7

Dr.

F.___ (vorstehend E. 4.3) nannte im Bericht vom 3 . Dezember 2016 (Urk. 6/166) als Diagnose eine depressive Störung mit chronischem Verlauf von mindestens mittelschwerer Ausprägung mit somatischem Syndrom (Ziff. 2). Der Verlauf in den letzten Jahren habe gezeigt, dass die depressive Störung der Pati entin nicht überwindbar sei (Ziff. 3). Sie sei aufgrund ihrer psychischen Erkran kung nicht mehr in der Lage, in ihrem Beruf zu arbeiten, welcher ein hohes Mass an Konzentrationsfähigkeit, sozialer Kompetenz, psychischer Stabilität und Aus dauer verlange (Ziff. 4). Wegen rascher Ermüdbarkeit und fehlender Konzentra tion bestehe aktuell auch keine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Ziff. 6). Immer wieder seien Versuche gemacht worden, die Patientin wieder in den Arbeitsalltag zu integrieren, sie alle seien gescheitert. Aufgrund des Verlaufes könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie je wieder arbeitsfähig werde (Ziff. 7 unten). 4.8

Dr. med.

I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und vor maliger Praxispartner von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.6), führte im Bericht vom 14. Januar 2017 (Urk. 6/169) aus, für ihren angestammten Beruf als Lehrerin werde die Patientin längerfristig als 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt. Eine zu mutbare angepasste Tätigkeit sei schwer zu umreissen. Aktuell sei sie sicher auch für andere Arbeiten arbeitsunfähig. Möglicherweise sei eine Teilzeitarbeitsfähig keit zu erreichen in einem kleinen Team mit einfachen administrativen Arbeiten, wobei mangelnde PC-Kenntnisse erschwerend dazukämen (S. 3 oben) . 4. 9

Am 12. August 2017 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. Dr. rer . nat. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, MEDAS A.___, ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/182). Dabei wurden im internistischen (S. 32 Ziff. 2.4.1), im neurologischen (S. 34 Ziff. 3.1.1) und im rheumatologischen (S. 34 Ziff. 3.2.1) Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit genannt.

Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/182/75-94) nannte Dr. M.___ fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 2.4.1): - Neurasthenie (F48.0) - nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9)

Detaillierte Hinweise auf die Persönlichkeit d er Explorandin ergäben sich aus dem Schlussbericht der E.___ vom 22. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.2) . Die dortige Beschreibung sei vereinbar mit den von Dr. C.___ im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen. Vor allem gehe aus dem Bericht aber eine deutliche Tendenz zu zwanghaft-perfektionistischen Verhaltensmustern her vor . Werde das Fün f-Faktoren-Modell der Persönlichkeitspsychologie («Big Five ») herangezogen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Achsen Gewissenhaf tigkeit/Perfektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlich keit sehr stark ausgeprägt seien. Durch den Psychiater Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) seien deutlich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit einem geringen Repertoire an geeigneten Bewältigungsstrategien festgestellt worden (S. 15 Ziff. 2.5) .

Es könne keine der im ICD-10 genauer spezifizierten Persönlichkeitsstörungen (F60.1 – F60.8) festgestellt werden. Insbesondere seien die Kriterien für eine ana nkastische (F60.5) und für eine abhängige Persönlichkeitsstörung (F60.7) ni cht erfüllt. Fremdanamnestisch - vor allem aufgrund des Bericht s der E.___ - müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Explorandin ausgeprägte dysfunktio nale Einstellungen und Verhaltensmuster aufweise, durch die sie persönlich und beruflich stark beeinträchtigt sei . Es sei daher gerechtfertigt, die Diagnose einer nicht näher spezifizierten Charakterneurose (F60.9) zu stellen. Mit dieser Diag nose gut zu vereinbaren, fast pathognomonisch, sei die Tatsache, dass der Explo randin ihre dysfunktionalen Muster nicht bewusst seien (es bestehe eine Ich-Syn tonie) und folglich auch keine kritische Reflexion darüber stattfinde (S. 15 f. Ziff. 2.5). Trotz wechselnden Therapeuten scheine es nicht gelungen zu sein, eine tiefere Einsicht in die dysfunktionalen Persönlichkeitsmuster zu schaffen, was eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Veränderung und Verbes serung des psychischen Zustandes wäre (S. 16 Ziff. 2.7).

Im Abschlussbericht der dreimonatigen Integrationsmassnahme der E.___ vom Juni 2015 werde die Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht möglich angesehen, auch wenn es der Explorandin gelungen sei, sich im Rahmen des Aufbautrainings zu strukturieren und die Präsenzzeit stufenweise zu erhöhen. In der Folgezeit dürfte sich ihr Zustand eher wieder verschlechtert haben, worauf zumindest der Bericht von Dr. F.___ vom Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3) hinweise, welcher eine ausgeprägte Leistungsintoleranz mit rascher Er schöpfung und diversen somatischen Symptomen beschrieben habe (S. 18 oben).

Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) im Oktober 2016 diagnostizierte Trauma folgestörung

(vgl. vorstehend E. 4.4) fusse vor allem auf der Beobachtung eines permanenten Hyperarousals mit hoher psychovegetativer und muskulärer An spannung. Ein konkretes auslösendes Trauma habe bis jetzt nicht zu Tage geför dert werden können. Damit fehle aus Sicht von Dr. M.___ aber die conditio sine qua non einer posttraumatischen Belastungsstörung oder jeglicher anderer Traumafolgestörung . Das beobachtete Hyperarousal und die starke Anspannung liessen sich auch im Rahmen der Charakterneurose beziehungsweise der Neuras thenie erklären. Die von Dr. I.___ (richtig: Dr. G.___) genannten Trigger seien von der Explorandin in der aktuellen Begutachtung dahingehend relativiert wor den, dass es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe (S. 18 Mitte).

Die Explorandin habe explizit verneint, sich während ihres früheren Lebens die meiste Zeit müde und depressiv gefühlt zu haben, was bei der häufigsten Form der Dysthymie mit Beginn im frühen Erwachsenenalter der Fall sein müsste. Sie habe auch nicht über häufiges Grübeln und Schlafstörungen berichtet und habe nur gelegentliche Insuffizienzgefühle angegeben, was neben Müdigkeit und Freudlosigkeit die wegweisenden Symptome einer Dysthymie seien. Die beschrie bene Symptomatik mit Erschöpfung und körperlicher Schwäche nach vergleichs weise geringer Anstrengung, verbunden mit muskulären und anderen Schmerzen sowie einer allgemeinen Angespanntheit stimme sehr gut mit den Kriterien einer Neurasthenie (F48.0) überein. Die Kriterien einer Depression seien zum aktuellen Zeitpunkt eindeutig nicht erfüllt (S. 18 f.).

In der ursprünglichen Tätigkeit als Primarlehrerin sei seit mindestens Februar 2007 und auf absehbare Zeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Die Exploran din weise nicht die hierfür notwendige Flexibilität, emotionale Belastbarkeit, Fä higkeit zur Abgrenzung und Gelassenheit auf. In einer angepassten Tätigkeit (zum Beispiel Büroarbeiten, manuelle Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit eher gerin gen Leistungsvorgaben und mit der Möglichkeit von häufigen Pausen aufgrund der raschen Erschöpfbarkeit) sollte im geschützten Rahmen ein Pensum von 6 Stunden pro Tag möglich sein. Eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit werde bis auf Weiteres nicht gesehen. In diesem Zusammen hang müsse berücksichtigt werden, dass die Explorandin seit 10 Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgegangen sei und entspre chend eine Verunsicherung über die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten stattgefunden habe. Es müsse also von einer erheblichen Dekonditionierung punkto Selbstwirksamkeit ausgegangen werden (S. 19 Ziff. 2.9).

Auch aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich laut den Gutachtern der Z.___ entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin als auch in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Ar beitsmarkt (Urk. 6/182 S. 40 Ziff. 4.7 und S. 49 Ziff. 5.7.1).

4.10

Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2017 (Urk. 6/184 S. 6 f.) aus, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. M.___ (vorstehend E. 4.9) sei nachvollziehbar und plausibel. Die Diagnose n einer Neu rasthenie und einer unspezifischen Persönlichkeitsstörung (Charakterneurose) würden gut beschrieben und erläut ert. Hierzu diene auch das «Big Five Modell » . Alle von der Beschwerdegegnerin angestrebten Arbeitsversuche hätten eine un genügende Belastbarkeit im ersten Arbeitsmarkt ergeben. Infolge der stark redu zierten psychischen Ressourcen (Charakterneurose) sei auch durch eine Therapie keine grosse Veränderung zu erwarten. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich vor 2006 nie psychisch auffällig gewesen sei, sei wenig plausibel. Aus medizini scher Sicht seien die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei jedoch nicht festzustellen. 5. 5.1

Das polydisziplinäre MEDAS- Gutachten vom

12. August 2017 (Urk. 6/182)

ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berück sichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anam nese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein

und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Es vermag somit den praxisgemässen Anfor derungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorstehend E. 1.7) zu genügen, weshalb grundsätz lich darauf abgestellt werden kann.

5. 2

Zu diesem Schluss war auch der RAD-Arzt Dr. N.___ gekommen, der sowohl die im psychiatrischen Teilgutachten gestellten Diagnosen als auch deren Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar erachtete (vorstehend E. 4.10). Unzutreffend ist demgegenüber das Vorbringen der Beschwerdegegne rin, wonach die im psychiatrischen Teilgutachten genannte Diagnose der nicht näher spezifizierten Persönlichkeitsstörung mangels entsprechender ICD-10 Co dierung nicht zu berücksichtigen sei (vorstehend E. 2. 1): Die ICD-10 Codierung der nicht näher bezeichneten Charakterneurose lautet F60.9 und sie wurde vom psychiatrischen Teilgutachter auch explizit genannt (vorstehend E. 4.9 sowie Dil ling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 284). Wieso sie nicht zu berücksichtigen sein sollte, ist nicht er sichtlich. Sodann ist es mit der Beschwerdegegnerin zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Alltag über gewisse Ressourcen verfügt. Die selbständige Erledigung des Haushalts steht jedoch zur erstellten Arbeitsfähigkeit von 6 Stun den in geschütztem Rahmen nicht im Widerspruch. Aufgrund fehlender Effizienz und schneller Erschöpfung ist entgegen der Beschwerdegegnerin auch nicht wei ter auffällig, dass der Beschwerdeführerin für gewisse Tätigkeit en die Zeit fehle. Nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument, dass aus Treffen mit Freundinnen und Konzertbesuchen auf brachliegende Ressourcen geschlossen werden könne, dies umso weniger, weil letztere mittlerweile kaum noch stattfinden (Urk. 6/182 Ziff. 2.1.3). 5. 3

Erstellt ist nach dem Gesagten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ange stammter als auch in angepasster Tätigkeit seit Februar 2007 zu 100 % arbeits unfähig ist.

Entscheidend ist somit, ob das aus der

Beurteilung des RAD-Arztes Dr. N.___ übernommene Argument der Beschwerdegegnerin, wonach keine Verschlechte rung des Gesundheitsschadens festzustellen sei (vorstehend E. 2.1 und 4.10), einer näheren Prüfung standhält. 5. 4

Die nicht näher bezeichnete Charakterneurose (F60.9) wurde durch Dr. M.___ im August 2017 zum ersten Mal diagnostiziert. Dabei handelt es sich um eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung, welche die Beschwerdeführerin in beruflicher Hinsicht erstelltermassen stark beeinträchtigt. Dazu, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 verschlechtert habe, äusserte sich Dr. M.___ nicht explizit. Damit beantwortete er auch die Frage nicht, ob die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung damals schon bestan den habe und – falls ja – in welcher Ausprägung . Hinweise auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zog er insbesondere auch aus dem Schlussbericht der E.___ vom April 201 4. Diese seien vereinbar mit den von Dr. C.___ bereits im April 2013 beschriebenen ängstlich-abhängigen Persönlichkeitszügen (vorste hend E. 4.9) . Letzterer erwähnte denn auch, die psychische Belastbarkeit der Be schwerdeführerin sei bereits persönlichkeitsbedingt reduziert (vorstehend E. 3.2) . Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die nicht näher bezeichnete Charakterneu rose bereits im Vergleichszeitpunkt vom 28. Oktober 2013 bestand, zumal Per sönlichkeitsstörungen im Allgemeinen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung treten und sich im Erwachsenenalter endgültig mani festieren (Dilling / Mombour /Schmid, a.a.O., S. 276 Mitte). Diagnostiziert oder auch nur diskutiert wurde sie damals jedoch nicht. 5. 5

Für eine Rentenanpassung genügt nicht bereits «irgendeine» Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der erhebli chen Gesundheitsverbesserung oder - verschlechterung nicht zwingend ausgewie sen ist. Eine zusätzlich gestellte Diagnose bedeutet nur dann eine revisionsrecht lich relevante Gesundheitsverschlechterung, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2). 5. 6

Im Jahr 2013 war vom psychiatrischen Gutachter Dr. C.___ lediglich eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen, diagnostiziert worden (vorstehend E. 3.2). Thematisiert wurde von ihm denn auch hauptsächlich die bei der Beschwerdeführerin vorhandene Er schöpfung. Konsequenterweise ging er von einer günstigen Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus.

Diese Einschätzung wurde auch von der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ geteilt (vorstehend E. 3.1).

Als zutreffend erwies sich die Prognose einer Remission der depressive n Störung, wurde doch eine solche vom psychiatrischen Gutachter 2017 klar verneint. Die von ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt die Beschwerde führerin in beruflicher Hinsicht demgegenüber stark. Deutlich erkennbar wurde dies

erst in der Potenzialabklärung im März/April 2014 und der Integrations massnahme von März bis Mai 2015, welche durch die E.___ durchgeführt wurden (vgl. vorstehend E. 4.2). Konkret äussert sie sich in Dünnhäutigkeit und Unaus geglichenheit, geringer Belastbarkeit, tiefem Selbstwertgefühl, rascher Erschöpf barkeit, hoher Detailorientierung mit negativer Auswirkung auf Effizienz und Ar beitsgeschwindigkeit, Verunsicherung, Schwierigkeiten bei der Prioritätensetzung und fehlender Gelassenheit. So seien die Achsen Gewissenhaf tigkeit/Per - fektionismus und Neurotizismus/emotionale Labilität und Verletzlich keit gemäss Dr. M.___ sehr stark a usgeprägt (vgl. Urk. 6/182/89). Es liegt somit nicht bloss eine neue Diagnose vor, sondern diese zeitigt auch erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sie ist somit geeignet, den Invaliditäts grad und den Rentenanspruch zu beeinflussen. 5. 7

Indem im Oktober 2013 nach deutlicher Besserung des Gesundheitszustandes noch von einer leichten affektiven Störung und einer entsprechend günstigen Prognose betreffend weiterer Gesundung und Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit ausgegangen worden war, sich im Verlauf der danach angestrengten Wie dereingliederungsbemühungen jedoch zeigte, dass eine einschneidende und

– auch gemäss Einschätzung des RAD-Arztes (vgl.  vorstehend E. 4.10) - kaum the rapierbare Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche die Beschwerdeführerin nach haltig daran hindert, ihre Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen, ist eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Somit liegt ein Revisi onsgrund im Sinne der bundesg erichtlichen Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5 und E. 5.6) vor . Damit ist ein strukturiertes Beweisverfahren zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 1.8). 5.8

Aus psychiatrischer Sicht ging Dr. M.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vorstehend E. 4.9). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negati ven als auch positiven Anteilen (vorstehend E. 4.1) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belas tungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psy chiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungs vermögen einschätzte, insgesamt den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheit lichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbar keitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsan wendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rah menbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu beja hen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, wes halb auf das Gutachten abzustellen ist. 5.9

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Die Beschwerde führerin hat Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspru ches. Die Anmel dung ging am 15 . September 2016 bei de r Beschwerdegegnerin ein (Urk. 6 / 15 2 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 6). Der Rentenanspruch best eht somit ab dem 1. März 201 7 . 5.10

In Gutheissung der Beschwerde ist daher die Verfügung der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufzuheben und festzu stellen, dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2’1 00.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBoller