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IV.2018.00598

Stellungnahme des RAD auch ohne eigene Untersuchung beweiskräftig; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1991, wurde durch ihre Eltern erstmals am 4. Juni 2004 wegen einer Zahnanomalie bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/ 2. Diese erteilte mit Mitteilung vom 1 2. Juli 2004 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziff. 218 gemäss Anhang zur Verordnung üb er Geburtsgebrechen (GgV -Anhang; Urk. 7/8).

Am 2 0. April 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose und starke Nacken- und Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/11), da sie ihre Ausbildung zur Kosmetikerin aus gesundheitlichen Grün den nicht beenden konnte (Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 7/35) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.2

A m 5. Oktober 2013 war die Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt und bezog hernach Leistungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell schaft AG (Schweizerische Mobiliar), bis diese die Leistungen per 2. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen von der Versicherten am hiesigen Gericht erhobene Beschwerte wurde mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 (Verfahren Nr. UV.2015.00090)

abgewiesen.

1.3

Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/37) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine Commotio cerebri, eine Schulterkontusion und Coxarthrose bei Ret roversion der Hüfte schliesslich am 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/43) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und er werbl iche Situation ab und zog Akten des Unfall- und Krankentaggeldversiche rers sowie der Kantonspolizei Zürich bei (Urk. 7/48, Urk. 7/55, Urk. 7/58, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 1 4. September 2015 (Urk. 7/79) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Neuausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom VSH bei der Y.___ . Mit Mittei lung vom 2 2. August 2017 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolgreichem E rlangen des Handelsdiploms VSH ab (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104). Betreffend die beantragte Rentenprüfung werde die Versicherte eine separate Verfügung erhalten (Urk. 7/106, vgl. auch die Telefonnotiz vom 2 1. Au gust 2017 Urk. 7/108/5) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111; Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/127 = Urk. 7/130, Urk. 7/132 = Urk. 7/134, Urk. 7/135 = Urk. 7/137) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2018 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/139 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Die Beschwerdeführer in bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Täti gkeit und machte geltend, es liege noch kein definitiver Gesundheitszustand vor und es sei aufgrund der bestehenden medizinischen Dokumentation davon auszuge hen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei (S. 2 unten) .

Es könnten zurzeit noch keine abschliessenden Angaben zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen gemacht werden. In diesem Sinne liege auch kein definitiver Zustand vor, weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Diese solle verpflichtet werden, die Berichte über die erfolgten Behandlungen einzuholen. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werde auch eine polydisziplinäre Begutach tung notwendig sein, sollte die Beschwerdegegnerin nicht auf die interdiszipli näre Beurteilung des Z.___ abstellen wollen (S. 6 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten. 3. 3.1

Am 5. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in einen Auffahrunfall mit Kol lision der Leitplanke verwickelt (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/55/25-28, sowie den Polizeirapport vom 1 9. November 2013, Urk. 7/ 5 8 / 3-9, insbesondere S. 4 und S. 7). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___ (Urk. 7/ 55/23). Mit Austrittsbericht vom 6. Oktober respek tive 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7 /55/19 -22) berichteten die Ärzte von der Hospitali sation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 6. Oktober 2013 und nannten als Di agnose n eine Commotio cerebri sowie eine Schulterkontusion links. Als Neben diagnose nannten sie eine beginnende Coxarthorse links bei Retroversion der Hüfte beidseits. Dazu hielten sie fest, dass die initiale Diagnostik bis auf eine Retroversion der Hüfte beidseits keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die neurolo gische Überwachung auf der Station sei unauffällig gewesen. Die Beschwerde führerin habe einmalig erbrechen müssen, habe den darauffolgenden Kostaufbau dann aber gut toleriert (S. 1). 3.2

Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des A.___, nannte im Sprechstundenberich t vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/55 / 17-18) als Diagnosen eine azetabuläre Retro version beidseits, links mehr als rechts mit/bei Impingement -Symptomatik sowie beginnender Coxarthrose beidseits, einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit/bei Rippenkontusion/-fraktur links basal, Schulterkontusion links und Commotio cerebri sowie eine vorbestehende Lumbalgie mit/bei anamnestisch Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprech stunde zur Beurteilung der Hüftbefunde vorgestellt. Bezüglich des Autounfalls klage sie noch über persistierende Rippenschmerzen links basal, insbesondere beim Husten. Bezüglich der Hüfte n bestünden nach wie vor inguinale Schmerzen, insbesondere linksseitig mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, teilweise auch von posterior herziehend. Die Hüftbeschwerden bestünden anamnestisch seit drei Jahren und seien durch den aktuellen Autounfall akzentuiert worden (S. 1).

Mit der Beschwerdeführerin seien die Hüftbefunde nochmals besprochen wor den. In dieser Konfiguration sei eine Reversed

PAO (periazetabuläre Osteotomie) klar indiziert, da die Beschwerdeführerin bereits seit drei Jahren anamnestische Beschwerden aufweise und sich bereits konventionell-radiologisch eine leichte Mehrsklerosierung im Sinne einer beginnenden Coxar - throse zeige (S. 2). 3.3

Die Ärzte der C.___ nannten im Bericht vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/ 55/15-16) neben den bereits bekannten (Neben-)Diagnosen eine Hüftdys plasie beidseits mit femoroacetabulärem

Impingement bei femoraler Torsion von 0°. Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe stärkste Schmerzen im Stehen rechts mehr als links seit zirka drei Jahren, zunehmend. Nun habe sie auch Schmerzen im Sitzen und in Ruhe, hingegen keinen Nachtschmerz jedoch diffuse Muskelkrämpfe in beiden Beinen (S. 1 unten). Bei der Patientin könne man nur mittels PAO versuchen, die beschriebenen Beschwerden zu verbessern. Eine PAO sei ein grösserer Eingriff, welcher bei Übergewicht noch deutlich mehr Risiken berge. Daher solle primär ein Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 25 erfolgen. Sportliche Tätigkeiten sollten sich auf Schwimmen und Fahrradfahren, welche die Hüfte nicht zu sehr belasten würden, beschränken (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugni s vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 7/55 / 12-13) als Diagnosen eine Kontusion der Hüften be i Hüftdysplasie beidseits, eine Rippe nfraktur links basal sowie eine

C ommotio cerebri (Ziff. 1). Er behandle die Versicherte seit dem 9. Oktober 201 3. Die Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen in der linken Hüfte/im lin ken Bein bei längerem Sitzen und schon nach kurzer Zeit beim Stehen. Er attes tierte der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2013 bis 1 2. Januar 2014 eine 100%ige, vom 1 3. bis 3 1. Januar 2014 eine 50%ige und ab 1. Februar bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallver sicherers, führte in der Aktenbeurteilung vom 5. März 2014 (Urk. 7/ 55 / 10 -1 1) zuhanden der Mobiliar aus, nach der Entlassung aus dem A.___ sei es zum Abklingen der initialen Beschwerden, aber zur Zunahme bereits seit 3 Jahren bekannter Hüftgelenksbeschwerden, die auf eine beidseitige ange borene Fehlstellung der Hüftgelenkspfanne zu beziehen seien, gekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bereits in der C.___ abgeklärt wor den. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Angurtung mit entsprechender Stabilisierung des Beckens eine bedeutsame Hüftgelenkstraumatisierung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin habe aber trotz der Beckenangurtung

über Hüft gelenksbeschwerden g eklagt. Die radiologische Abklärung im A.___ habe die bereits bekannte azetabuläre Retroversion beidseits gezeigt, so dass eine periazetabuläre Osteotomie für indiziert gehalten worden sei, dies aber unfallunabhängig. Aufgrund des Unfalles könne weder von einer Aktivie rung, noch von einer temporären Verschlimmerung der seit 3 Jahren bekannten Hüftbeschwerden ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am 2. De zember 2013 der Hüft-Sprechstunde der C.___ zugeführt worden, wo deutliche klinische Zeichen eines Hüft- Impingements bestanden hätten, so dass die orthopädische Korrektur der Beckenfehlstellung erneut vorgeschlagen worden sei. Vorerst sollte die Beschwerdeführerin aber an Gewicht abnehmen, da das Übergewicht per se ein erhöhtes Operationsrisiko darstelle. In Bezug auf die Ar beitsfähigkeit hätten unfallbedingt seit dem 5. Oktober 2013 Nacken- und Schul terbeschwerden bestanden. Diese seien weitgehend abgeklungen und die unfall unabhängig bestehende Hüftgelenkspathologie habe zunehmend im Vordergrund gestanden. Diese habe sich kontinuierlich unfallunabhängig verschlimmert. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Konsultation in der Hüftsprechstunde der C.___ von einem unfallunabhängig bestehenden Schmerzbild, insbesondere der Hüfte links, auszugehen sei, da die Hüftgelenke beim angegur teten Becken keine Verschlimmerung hätten erfahren können (S. 1). Insofern sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt bis zum 2. Dezember 2013 zu begründen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Dezember 2013 sei nicht mehr mit dem Ereignis vom 5. Oktober 2013 erklärbar, sondern bestehe aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Beschwerden (S. 2).

3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, nannte in der medizinischen Beurteilung zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit radiologischem Ausschluss struktureller Verletzungen (S. 10 unten) . Bereits vor dem 5. Oktober 2013 seien zahlreiche ra diologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten un klarer Genese erfolgt. Klinisch würden sich freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten wie auch der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten ergeben . Es bestehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule sowie eine Hal tungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Radiologisch bestehe ein Status nach thorakolumbalen Morbus Scheuermann. Ein n ervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Es bestünden Be schwerden im Bereich der linken Hüfte, auch bei Schwäche der hüftumgreifenden Muskulatur und klinischem Anhalt auf einen erhöhten Muskeltonus des Musculus

psoas links. Radiologisch zeige sich eine knappe Hüftkopfüberdachung mit ge ringer Steilstellung der Schenkelhalsachse im Sinne einer Dysplasie. Es bestehe ein klinischer Anhalt auf Beckenverwringung . Probatorisch sollte ein Beinlän genausgleich links zwischen 1 bis 2 Zentimeter erfolgen. Weiter sei von einer langjährigen Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Über gewicht von etwa 20 kg auszugehen, wobei bereits 10 kg abgenommen worden seien (S. 11 oben).

Dazu führte die Gutachterin aus, anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich die Indikation zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen mit Detonisierung des Musculus

psoas und Kräftigung der kleinen Glutealmuskulatur . Im weiteren Verlauf solle beobachtet werden, ob die vorgeschlagene Operation überhaupt zeitnah durchgeführt werden müsse. Im jetzigen Zeitpunkt ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnittlich sitzende Tätigkeiten b ei vollem Pensum (S. 12 Mitte).

Die Gutachterin führte weiter aus, im Vordergrund der notwendigen Therapie stünden eine weitere Gewichtsabnahme und konservative Therapiemassnahmen bei muskuläre n Verspannungen und muskulärer Schwäche. Bei Seitendifferenz der Anatomie der Hüftgelenke solle zunächst der weitere Verlauf abgewartet wer den, bevor eine aufwändige Operation am linken Hüftgelenk erfolgen sollte. Bei unklaren Beschwerden und Krankheitsbildern mit aufwändigen diagnostischen Massnahmen solle insgesamt eher Abstand gewonnen werden zu operativen Mas snahmen (S. 13 Mitte). Durch Fortführung der konservativen Therapie mit geziel ter Behandlung der linken Hüfte sei von einer deutlichen Besserung der Be schwerden auszugehen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Emp fang im Wellnessbereich, derzeit in der Administration eingesetzt und nur zeit weise am Empfang tätig, ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 13 unten). Die Tätigkeit dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden, somit er gebe sich auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könn t en, ab sofort ein volles Arbeits vermögen. Zu vermeiden seien ständiges Gehen und Stehen, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und häufiges Treppensteigen (S. 14 oben).

Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Indikation zu einer Operation mit Kor rekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend zu stellen, zum einen da der Befund nicht ausgeprägt sei, und zum anderen wegen der langjährigen un klaren Beschwerdesymptomatik (S. 14 Mitte). Die Hüftdysplasie links sei angebo ren und bestehe somit seit Geburt. Ein wesentlicher Hinderungsgrund der sofor tigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im vollen Umfang bzw. die Fort führung der beruflichen Tätigkeit an jedem Arbeitstag in der Woche werde ver hindert durch den langen Weg zur Arbeit (S. 14 unten). Der Arbeitsweg sei kein Grund für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, von daher müsse eine andere Lö sung gefunden werden (S. 15 oben). 3.7

Die Ärzte der G.___, nannten im Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/64 = Urk. 7/73/5-7) als Diagnosen eine ausgeprägte schmerzhafte proximal betonte sensomotorische Beinparese links und einen Status nach antevertierender sowie lateral überdachender PAO und antero-superiorer Off-set-Verbesserung über ventrale Kapsulotomie am 1 1. No vember 201 4. Dazu führten sie aus, s ubjektiv sei es in der Zwisch e nzei t zu einer leichten Besserung de r sensomotorischen Beinparese links mit Verbesserung vor allem der

Fusshebung link s gekommen . Die objektiven Befunde seien weitgehend unverändert, allenfalls bestehe eine leichte Verbesserung der distalen Paresen.

Differentialdiagnost i sch sei

in Zusammenschau der objektivierbaren Befunde mit Nachweis von we nig pathologischer Spontanaktivität in den Femoral is - innervier ten Muskeln im Dezember 2014, der leichten Atrophie des M. quadri c eps

femoris links und dem im Seitenvergleich

abgeschwächtem Patellarsehnenreflex (PSR) links eine perioperative partielle Neuropathie des N. femoralis links und des N. cutaneus

femoris

lateralis links möglich. Die restliche Symptomatik mit vor allem auch distalen Beinparesen ohne nachweisbare Veränderungen im EMG be ziehungsweise in den Neurographien des

N. tibialis und des N. peron eus

commu nis

seien damit nicht zu erklären,

differentialdiagnostisch müsse eine funktionelle Beinparese diskutiert werden. Auffallend sei das Verhalten der Beschwerdeführe rin mit normaler bis euphorische r Stimmung bei Vorliegen einer schweren Bein parese links. Die dokumentierte Umfangdifferenz zu Ungunsten de r linken Wade könne

auch durch eine Inaktivitätsatrophie erklärt werden (S. 2 unten) .

In der heutigen Untersuchung bestehe kein Nachweis pathologischer

Spontanaktivität im M.

vastus

lateralis und M. rectus

femoris links. Die

Willkürinnervation habe bei fehlender Mitarbeit differentialdiagnostisch bei ausgeprägten Parese n nicht konklusiv geprüft werden können (S. 3 oben).

Im Bericht vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 7/63) führten die Ärzte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einer Rehabilitationsklinik (Ziff. 1.6-9). Aus neurologischer Sicht könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, ab wann und in welchem Umfang sei derzeit noch offen (Ziff. 1.9). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht gegeben (Ziff. 1.11). 3.8

Die Ärzte der G.___, führten im Bericht vom 2 7. April 2015 (Urk. 7/73/2-4) aus, i n Zusammenschau aller bis her durchgeführten Untersuchungen und des klinischen Verlaufs stehe

aktuell eine schwere funktionelle schmerzhafte Beinparese links mit generalisier ten Sen sibilitätsstörungen (Roll stuhlabhängigkeit) im Vordergrund. Zusätzlich sei eine im Rahmen des Hüfteingriffes vom November 2014 aufgetretene Neuropathie des N. cutaneus

femoris

lateralis links wahrscheinlich. Für eine funktionelle Parese spreche das normale MRI der LWS und des Beckens inklusive Kontrastmittel vom 1 8. Dezember 2014 in der H.___ und die normale elektrophy siologische Untersuchung mit normalen motorischen Neurographien des N. tibi alis und N. peroneus links und mit fehlendem Nachweis

von pathologischer Spontanaktivität im EMG als Hinweis auf eine akute neurogene Schädigung (S. 2 unten f.) .

Ausserdem sei in der heutigen Untersuchung erneut eine deutliche Diskrepanz zwischen gezielter Untersuchung (Einzelkraftprüfung im Liegen) und den spon tanen Bewegungsabläufen der Beschwerdeführerin zum Beispiel beim Hose an- und ausziehen auf gefallen, bei denen die Beschwerdeführerin zeitweise das linke Bein aktiv beuge .

Aus neurologischer Sicht

werde eine stationäre Rehabilitation mit Schwerpunkt Psychosomatik dringend empfohlen (S. 3 oben) . 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, Leitender Arzt J.___, nannte im Be richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/75) über die stationäre Rehabilitation vom 2 1. No vember 2014 bis 4. Mai 2015 als Diagnosen eine kombinierte Grenzwertüber dachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retroversion sowie Off setstörung) und einen Verdacht auf Neurapraxie des N. femoralis links, periope rativ (S. 1). Dazu führte er aus, der Gesamtverlauf sei sehr langwierig und schwie rig gewesen. Zu Beginn der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin noch starke Schmerzen sowohl im Hüftbereich wie auch im Oberschenkelbereich ge habt und eine hochdosierte Schmerzmedikation benötigt . Zuletzt habe sie durch schnittlich 2 bis 3 Ampullen Pethidin täglich erhalten, wobei von Anfang an der Fahrplan bekannt gegeben worden sei, dass bei Austritt das Pethidin

abgesetzt werde . Dieses sei durch

Oxynorm ersetzt worden . Wegen de r brennenden Schmer zen erhalte die Beschwerdeführerin 2 x 50 mg Lyrica .

Während de r ersten 3 bis 4 Monate habe die Beschwerdeführerin das linke Hüftgelenk nicht belasten dür fen, sodass das linke Bein nur therapeutisch beübt

worden sei . Von Anfang an sei eine erhebliche funktionelle Parese auf gefallen, so habe die Beschwerdefüh rerin zu Beginn weder die Fussheber noch Fusssenker bewegt, eine Funktionsein schränkung, welche sich nicht durch die vermutete Neurapraxie des Nervus

femo ralis erklären lasse . Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin dann bezüglich Fuss heber und Fusssenker eine normale Aktivität gezeigt, hingegen habe die Ober schenkel- und Gesässmuskulatur nicht richtig aktiviert werden können . Die Phy siotherapeuten hätten mit allen ihren Möglichkeiten versucht, die Aktivität zu verbessern, es habe aber kein Fortschritt erzielt werden können (S. 2 Mitte) .

Bis Austritt habe die Beschwerdeführerin keine Gehfähigkeit erreicht, sie schaffe le diglich eine Standbeinphase, während welcher

eine Schwungbeinphase nicht möglich sei. Das linke Bein werde am Boden nachgezogen, und auch eine Geh f ähigkeit mit Rollator oder zwei Vorderarmgehstöcken sei nicht zu erzielen ge wesen . Das Gesamtbild bleibe demnach geprägt durch eine massive funktionelle Einschränkung, welche wiederum durch die neurologische Situation nicht zu er klären sei . Bezüglich der genauen neurologischen Verlaufsbeurteilung sei auf die Berichte der n eurologischen Abteilung der G.___ zu verweisen. Der orthopädische Verlauf sei sowohl r adiologisch als auch im MRI dokumentiert worden und d ie orthopädische Heilungsphase sei erw artungsgemäss verlaufen .

Bei diesem unbefriedigenden funktionellen Gesamtergebnis sei die Frage des wei teren Procederes vordiskutiert worden . Der Vorschlag der Neurologie der G.___

sei gewesen, dass

die Beschwerdeführerin in eine andere Reha bilitationsklinik wechsle, wobei diesmal der Fokus verstärkt auf die psychosoma tische Seite gelegt werden solle neben der Fortführung eines intensiven Physio therapieprogrammes. Die Beschwerdeführerin

denke selber nach wie vor, dass bei der Operation etwas schiefgelaufen sei, dass zum Beispiel eine Schraube irgendwo auf den Nerv drücke, auf jeden Fall möchte sie nun auf ei gene Initiative das Gesamtbild noch einmal abklären lassen und werde nach Belgrad in das K.___ gehen (S. 2 unten) . 3.10

PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, C.___, berichtete am 1 0. März 2016 (Urk. 7/110/32-34) über eine neurologische u nd neurophysiologische Untersuchung und führte aus, die Vorstellung sei zur Zweitmeinung wegen fortbestehender Beschwerden im Sinne von Brenn- und Berührungsschmerzen im Bereich des linken lateralen Ober schenkels und in diesem Zusammenhang wegen Schlafstörungen erfolgt. Ferner bestehe eine Belastungsschmer z haftigkeit der linken Hüfte im Stehen und Sitzen, die nach längerem Gehen zu Einschränkungen der Gehfähigkeit führe. Gelegent lich schlage das Bein unvermittelt aus. Schmerzen würden dann auch bis in den Bereich des Unterschenkels und Fusses ziehen . Liegen bessere die Beschwerden. Sehr selten habe sie auch einen Gefühlsverlust für die Blase, verliere dann in kleinen Mengen Urin, kein Dranggefüh l . Das Gefühl für die Blase sei "nicht wie früher, nicht normal". Zum Verlauf gebe die Beschwerdeführerin an, dass sich die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangen vier Monaten deutlich gebes sert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links nicht (S. 1 unten) . Die Be schwerdeführerin monier e vor allem, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien (S. 2 oben).

Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefundes er gebe sich aktuell die Diagnose einer Mera l gia

paraesthe tica links. Anhand der kl inischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer sehr inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus

femoris

lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch mit Lo kalanästhetikum und Kortison) seien mit der Beschwerdeführerin eingehend er läutert worden . Sie möch te sich diesbezüglich bedenken und gegebenenfalls wie der vorstellen.

Darüber hinaus fänden sich keine sicher pathologi s chen Befunde mehr, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen . Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N.femoralis -Neurapraxie mit ge ringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weit gehend ausgeheilt, und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wieder herge stellt. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könnte eine elektrophy siologisch nicht messbare Sensibilitätsstörung die lange anhaltende Parese mit unterhalten haben.

Mit der Beschwerdeführerin sei eingehend darüber gesprochen worden, dass die vorliegende Gefühlsstörung so wie veränderte Wahrnehmung des l inken Beines durchaus eine Schwäche und Funktionsstörung lange Zeit unter halten könn t en, die Prognose aber langfristig sehr gut sei und durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiter bessern werde, wobei die Funktion anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde bereits weitgehend wiederhergestellt sei (S. 2 unten) . 3.11

PD Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt und Stv. Leiter Hüft- und Becken chirurgie, C.___, nannte im Bericht vom 2 1. April 2016 (Urk. 7/110/29-31) die folgenden Diagnosen : - Verdacht auf Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären

M uskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Propriozeptionsstö rung nach PAO November 2014, weitgehend restituiert - Meralgia

paraesthetica

links, inkomplette Schädigung - Status nach Autounfall mit Polytrauma

Dazu führte

er aus, die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung der persistierenden Hüftschmerzen zugewiesen worden . In der neurophysiologischen Untersuchung habe sich eine sehr inkomplette Schädigung des Nervus

cutaneus

femoris

lateratis gezeigt . Des Weiteren habe sich eine weitgehend ausgeheilte Nervus

femoralis

Neurapraxie mit grösstenteils wiederhergestellte r Funktion gezeigt (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine weitgehend unauffällige neurophysi ologische Untersuchung gezeigt, welch e die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radi ologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysp l asie auf der linken Seite. Anamnestisch sprächen nur das Auftauchen der Schmerzen nach längerem Sitzen für eine artikuläre Problematik (z.B. Adhäsionen). Zur genaueren Abklärung wären hier die therapeutische-diag nostische Ge l enksinfi l tration oder ein Arthro -MRI hilfreich.

Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskel schwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahmen einer muskulären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflek toren und Abduktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ ange gangen werden.

Es werde Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pel vitrochantären Muskulatur verschrieben insbesondere des Il iopsoas und der Hüft abduktoren und - flektoren mit Instruktion zum Heimtraining sowie eine MTT (S. 2 unten) .

Sollten diese Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, könn t en Steroidinfiltrationen oder ein Verlaufs-MRI zur Beurteilung der mu s kulären Situation überlegt werden. Die Nervenschmerzen im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis könn t en ergoth erapeutisch mit einer Desensibil is ierung, gegebe nenfalls mit Infil trationen angegangen werden (S. 3 oben) . 3.1 2

Dr. med.

N.___, Facharzt für Rheumatologie, für Allgemeine Innere Me dizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, nannte im Bericht vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 7/109/6-7) folgende Diagnosen: - Meralgia

paraesthetica links; sehr inkomplette Schädigung - Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären Muskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Pro priozeptionsstö rung nach PAO im November 2014, weitgehend restituiert - k ombinierte Grenzwertüberdachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retrotorsion sowie Offsetstörung) - Status nach Autounfall mit Polytrauma

Dazu führte Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter ei nem permanenten Schmerz im Bereich der Hüfte und des linken Oberschenkels leide. Am schlimmsten seien die Schmerzen abends. Zusätzlich auch zunehmende Beschwerden bei jeglicher Belastung. Weiter berichte sie von persistierenden Dys ästhesien-Hyperalgie im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis . Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte (S. 2 oben). Bei der Befunderhebung stellte Dr. N.___ einen normalen Allgemein- und adipösen Ernährungszustand fest. Die Wirbelsäule sei klopfindolent und es bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Rollator und ein gerader Beckenstand. Es bestehe eine Paräst hesie und Allodynie im Bereich des lateralen Oberschenkels bis zum Knie und im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis, beim Unterschenkel und Fuss

sei die Sensibilität nor mal . Die Trendelenburgzeichen seien beidseits negativ, wobei die Kraft am pro ximalen Oberschenkel auf Grund der Schmerzen nicht konklusiv beurteilbar ge wesen sei .

Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbe fundes vom März 2016 ergebe sich aktuell die Diagnose einer Meralgia

paraest hetica links. Anhand der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus

femoris

lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infilt rationsversuch mit Lokalanästhetikum und Kortison) seien der Beschwerdeführe rin eingehend erläutert worden . Sie möchte sich diesbezüglich nochmals beden ken, gegebenenfalls wieder vorstellen. In Rücksprache mit den Radiologen (Dr. O.___) im Hause wäre dies trotz Voroperation möglich. In der Zwischenzeit sei eine neurologische Verlaufsbeurteilung zu empfehlen (S. 2 unten). 3.1 3

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1 5. September 2017 (Urk. 7/110/6-10) und unter Beilage von weiteren Berichten (Urk. 7/110/12-36) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 (Ziff. 1.2). Die Art und der Umfang der gegenwärtigen Behandlung bestehe in einer Ernährungsbe ratung (Ziff. 1.5). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kosmetike rin/Handelsdiplom eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Das Einnehmen von Positionen über längere Zeit sei ungünstig und führe zu Schmerzexazerbation mit Problemen bei der Konzentration. Es sei eine Wechselbelastung und ein ein geschränkter Zeitrahmen notwendig (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell mit intensiver Kräftigung vermindern, wodurch eventuell eine Steige rung der Arbeitsfäh igkeit möglich sei (Ziff. 1.8). 3.1 4

Dr. med.

P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2017 (Urk. 7/113/4-6)

als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Musku latur (S. 1). A ls Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit nach abgeschlos sene m Handelsdiplom im Juli 2017 bestünden eine reduzierte Gehstrecke sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hüfte. Es sei eine k ör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen (B ücken, H ocken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände möglich . Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteex position seien ebenfalls zu vermeiden.

Davon ausgehend, dass eine Tätigkeit mit Handelsdiplom dem Belastungsprofil entspr e ch e, besteh e keine Arbeitsunfähigkeit.

Gemäss Dr. F.___ bestehe für sit zende Tätigkeiten ab 1 6. Juli 2014 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2014 (Hüft-OP) bis 4. Februar 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ab März 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass (abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Hos pitalisation) keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es würden keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen. Auf die Beurteilung durch

Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da in seinen B erichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (S. 2 unten). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Verän derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Ar beitsunfähigkeit führen würde (S. 3 oben). 3.15

Am 7. Dezember 2017 erfolgte im Q.___

eine laparoskopische

Rektopexie, worüber mit provisorischem Austrittsbericht vom gleichen Tag berichtet wurde. Die Versicherte sei vom 7.

- 1 0. Dezember 2017 hospitalisiert gewesen

(Urk. 7/126/1). 3.16

Die Fachpersonen des R.___ berichteten am 1 3. März 2018 (Urk. 7/126/2-5 = Urk. 7/129/2-5) über zwei Vorgespräche, welche am 2. und am 1 5. Februar 2017 stattgefunden hätten. Als Diagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4) sowie Adipositas (S. 1). Dabei nannten sie den folgenden psychopathologischen Befund: « 27-jäh rige Pat ientin, äusser lich gepflegt, hinkend alte rsentsprec hend, bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abw artend, zurück h altend, bedächtig, sachlich, aktiv im Spon t anver halten, Stimmung wechselhaft, immer wieder weinend, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverl auf verbal mittei lungsaktiv, psychomotorisch ruhig, muss nach langem Sitzen wegen Schmerzen aufstehen, guter Blickkontakt, stimmlich sanft, schildert ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die temporäre Ge hunfähigkeit sowie dem sexuellen Missbrauch . Kognitiv in Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht verlangsamt bzw. eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, detail-orientiert, inhaltlich problemzentriert, reflektierend, leichtes Übergewicht. Ke i ne AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs

- oder Ich-Störunge n). Anamnestisch konkrete Suizidgedanken/-wünsch e, 3 SV 2012 mit Tabletten, aktuell keine akute Suizidalität » (S. 2 unten f.) .

Die Störung habe Krankheitswert und es bestehe seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Realistische Ziele seien die Aktivierung und Beschäftigung der Versicherten (S. 3). 3.1 7

Dr. med . S.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/135/2-4 = Urk. 7/136; vgl. auch den Bericht vom 1 6. März 2018, Urk. 7/131) a us, au s mediz inischer Sicht stelle sich vorliegend die Frage, in wie weit die bestehende Schmerzproblematik mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit Schmerz mitteln inklusiv Opiaten behandelt, die jedoch nur einen Teilerfolg bewirk t en. Als weitere Möglichkeit könne das Einsetzen eines sogenannten Neurostimulators diskutiert werden (S. 2 Mitte). Ein weiteres Problem würden die eigentlichen neu rologischen Defizite beziehungsweise Ausfälle mit entsprechender Auswirkung auch auf das Gehen darstellen. Die Paresen am linken Bein, betroffen seien vor allem Streckerfunktionen,

seien überwi egend funktionell bedingt, das heisse auf grund eines Verlustes des Innervationsmusters und somit zentralbedingt.

Es sei davon auszuge h en, dass postoperativ ein gewisser Nerv enschaden bestand en habe, der sich jedoch lokal erholt habe. G eblieben sei jedoch ein Verlust des In nervationsmusters für die entsprechenden Muskeln.

Die Parese des M. gluteus

maximus links sei im Status spürbar, die Kontraktion sei weniger kräftig als rechts, im EMG liessen sich jedoch keine sicheren Pathologien finden . Eine durch gemachte Schädigung des zuständigen N. gluteus inferior würde der Neurologe aber trotzdem nicht aussch l iessen, nach mehr als drei Jahren dürfte dieser Ner v enschaden jedoch weitgehend ausgeheilt sein. Geblieben sei jedoch ein Verlust des Innervationsmusters mit entsprechender Auswirkung auf das Gehen, das heisst es besteh e ein Trendelenburg Hinken links (S. 2 unten) .

Bei den Kniestreckern sei bei erhaltenem Patellarsehnenref l ex eine organische Genese weitgehend ausgeschlossen und im EMG habe durch Auslösen de s Patel larsehnenreflexes direkt ein motorisches Einheitspotential abgeleitet werden kön nen. Dies beweise ebenso, dass de r N. femoralis links intakt sei. Ähnlich sei es bei den F uss

- und Zehenheberfunktionen links .

I m Liegen sei eine gewisse Heber funktion vorhanden und für eine funktionelle Genese würden die normalen EMG Befunde sprechen mit normaler Leitgeschwindigkeit des N. peroneus links und normalem Nadel EMG in den M. tibialis

anterior links und Extensor

digito rum links .

H ier gelte ebenso, das s für die tatsächliche Parese dieser Muskeln der Ver lust des Innervationsmusters verantwortlich

sei (S. 3 oben) .

Zusammengefasst handle es sich bei einer funktionellen Parese um den Verlust des Innervationsmusters und es sei somit zentral bedingt.

U m diese Muster wieder zu erlangen, sei über längere Zeit eine intensive und langfristige physiotherapeu tische Behandlung mit insbesondere Muskelaufbautraining beziehungsweise ge zielten Therapien notwendig, um die Innervation wieder zu gewinnen (S. 4 un ten) . 3.1 8

Dr. P.___ (vorstehend E. 3.14), RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (Urk. 7/138/3) aus, Dr. S.___ führe in seinen Arztberichten vom 1 6. März und 1 6. April 2018 keine Untersuchungsbefunde an, die nicht schon längstens bekannt seien. Am 7. Dezember 2017 werde aus dem Q.___ über eine Rektopexie berichtet. Da keine Komplikationen aufgetreten seien, sei davon auszugehen, dass sechs Wochen später die Situation abgeheilt sei. Im Bericht des R.___ vom 1 3. März 2018 werde keines der in der ICD-10 geforderten Hauptsymp tome angegeben. Somit sei die Diagnose «rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige depressive Episode» nicht zutreffend . Dieser Bericht könne nicht verwertet werden. Es würden seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 2 2. September 2017 keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beurteilung in der Stellungnahme des RAD vom 2 2. September 2017 habe wei terhin Bestand. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf die Stellungnahme de s RAD- Arztes

Dr. med. P.___

ab, wonach bei der Beschwerdeführer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3. 14).

4. 2

Dr. P.___

berücksichtigte im Rahmen seiner medizinischen Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.17) die medizinischen Akten

und die geklagten Be sc hwerden der Beschwerdeführerin. S eine Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehba rer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen han delt es sich bei Dr. P.___ um einen Fach arzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit er insbesondere geeignet ist, die geklagten somatischen Beschwerden zu beurteilen, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen in ausreichendem Ausmass umfas send. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.3, E. 1.5-6), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4. 3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Dr. S.___

(vgl. vorstehend E. 3.16)

erst zweimalig einen Bericht v erfasst ha be, die weiteren Berichte noch fehl t en und aus diesem Grund noch gar keine Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. So gehen aus dem Bericht vom 1 6. April 2018 (vg

l. vorstehend E. 3.16) keine neuen oder anderslau tenden Befunde hervor, welche nicht schon in früheren Berichten festgehalten und vom RAD berücksichtigt wurden. Insbesondere führte Dr. S.___ aus, dass sich der postoperativ vorgelegene Nervenschaden erholt habe und weitgehend abgeheilt sei, sich für die Parese im EMG keine sicheren Pathologien finden lies sen, bei erhaltenem Patellasehnenreflex eine organische Genese weitgehend aus geschlossen sei, was beweise, dass der N. femoralis links intakt sei, und es bei den Fuss- und Zehenheberfunktionen links ähnlich sei, wobei im Liegen eine gewisse Heberfunktion vorhanden sei und für eine funktionelle Genese die normalen EMG Befunde sprechen würden (vgl. vorstehend E. 3.16). 4. 3 .1

Sodann erweist sich die Einschätzung von Dr. P.___ vor dem Hintergrund der von den behandelnden Fachärzten erhobenen Befunden als nachvollziehbar und plausibel. So wies Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2014 auf zahlreiche bereits vor dem Unfall erfolgte radiologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten unklarer Genese hin und stellte ihrerseits wiederum unklare Beschwerden und Krankheitsbilder fest, weshalb sie aufgrund der nicht ausgeprägten Befunde und wegen der langjährigen unklaren Beschwerdesympto matik gegenüber einer Operation mit Korrekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend war . Bereits s ie ging durch Fortführung der konservativen Thera pie mit gezielter Behandlung der linken Hüfte von einer (deutlichen) Besserung der Beschwerden aus und erachtete die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit unter Vermeidung von ständigem Gehen und Stehen, von häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und häufigem Treppensteigen als vollständig

a rbeitsfähig (vorstehend E. 3.6). Weiter stellten d ie Ärzte der G.___ im Bericht vom 2 7. April 2015 eine deutliche Diskre panz zwischen gezielter Untersuchung und den spontanen Bewegungsabläufen zum Beispiel beim A n- und A usziehen der Hose fest (vorstehend E. 3.8). Im Be richt über die stationäre Rehabilitation führte Dr. I.___ sodann aus (vgl. vorstehend E. 3.9), d ass die funktionelle Einschränkung sich durch die neurolo gische Situation nicht erklären lasse. Bei orthopädisch erwartungsgemäss verlau fener Heilungsphase schlug er aufgrund des unbefriedigenden funktionellen Ge samtergebnisses die Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogramms und Rehabilitation mit verstärktem Fokus auf die psychosomatische Seite vor, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Angriff nahm. Stattdessen liess sie sich im K.___ in Belgrad nochmals abklären und begann dann im August 2015 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte (Neu-)Ausbildung.

In der Folge holte die Beschwerdeführerin bei PD Dr. L.___ eine (weitere) Zweitmeinung ein. Dieser hie lt im Bericht vom 1 0. März 2016 fest, dass die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangenen vier Monaten deutlich gebessert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links hingegen nicht. Die Beschwer deführerin würde vor allem monieren, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien. PD Dr. L.___

stellte keine sicheren pathologischen Befunde (mehr)

fest, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen. Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N. femoralis-Neurapraxie mit geringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weitgehend ausgeheilt und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wiede rher gestellt (vorstehend E. 3.10). Auch PD Dr. M.___

berichtete von einer weitgehend unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung, welche die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radiologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysplasie. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskelschwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahme n einer musku lären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflektoren und Ab duktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ angegangen werden (vorstehend E. 3.11). 4. 3 .2

Sodann ist festzuhalten, dass die von

Dr. S.___

in seinem Bericht vom 1 6. Ap ril 2018 (vorstehend E. 3.16) nach einer Gesamtbeurteilung vorgeschlagene in tensive und langfristige physiotherapeutische Behandlung mit insbesondere Mus kelaufbautraining bereits von

allen bisherigen behandelnden Ärzte empfohlen wurde . So riet bereits Dr. F.___ in ihrer Beurteilung im J uli 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6) zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen, Gewichtsab nahme und aufgrund von muskulärer Schwäche Kräftigung der Muskulatur . Auch Dr. I.___ riet der Beschwerdeführerin im Mai 2015 zur Fortführung eines intensiven Physiotherap ieprogrammes (vorstehend E. 3.9) und PD Dr. L.___

stellte im Bericht im März 2016 eine langfristig sehr gute Prognose und erwartete eine weitere Besserung durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwer def ührerin (vorstehend E. 3.10).

Gl eiches hielt auch PD Dr. M.___

im Bericht i m April 2016 (vorstehend E.

3.11) fest und verschrieb Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pelvitrochantären Muskulatur mit Instruktion z um Heimtrai ning sowie eine MTT, mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2015 keine Physiotherapie mache (vgl. Urk. 7/110/30 oben) .

Der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf neben der intensiven Physiotherapie und Kräftigung der Muskulatur

auch weitere Therapiemöglichkeiten vorgeschla gen und erläutert, worauf s ie jedoch

jeweils dahingehend reagierte, dass sie sich nochmals bedenken und gegebenenfalls wieder bei den Ärzten vorstellen möchte (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.12). Schliesslich führte auch Hausarzt Dr. D.___ aus, dass sich die Einschränkungen eventuell mit intensiver Kräftigung ver mindern liessen und eine Steigerung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.13). 4. 3 .3

Angesichts der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Ein schränkungen wäre davon auszugehen, dass sie die ihr von mehreren Ärzten vor geschlagenen vorwiegend konservativen Therapiemassnahmen (vgl. vorstehend E.

4. 3 .2) konsequent in Angriff nimmt. Aus den Akten ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So besuchte die Beschwerdeführerin von September 2015 bis April 2016 trotz Empfehlung offenbar keine Physiotherapie mehr (vgl. Urk. 7/110/30 oben) . Ob d ie Beschwerdeführerin die im April 2016 verschriebene Physiotherapie (vorstehend E.

3.11) schliesslich in Angriff nahm, lässt sich den Akten nicht ent nehmen. Aus dem Bericht des Hausarztes

Dr. D.___ vom 1 5. September 2017 geht diesbezüglich hervor, dass die Art und der Umfang der gegenwärtigen Be handlung einzig in Ernährungsberatung besteh

e. Zu den Empfehlungen für zu künftige Therapien erwähnt Dr. D.___ unter anderem Physiothera pie/Kräftigung, was darauf hindeutet, dass zumindest in diesem Zeitpunkt trotz Empfehlung aller Ärzte

keine Physiotherapie oder Kräftigung

durchgeführt

wurde (vorstehend E. 3.1 3).

Die Ärzte schlugen auch anderweitige Therapieansätze vor, sofern die konserva tiven Massnahmen nicht zum Erfolg führen sollten. So schlug PD Dr. M.___ im Bericht vom 2 1. April 2016 unter anderem vor, dass die Nervenschmerzen ergo therapeutisch mit einer Desensibilisierung, gegebenenfalls mit Infiltrationen an gegangen we rden könnten (vorstehend E. 3.11). Wie bereits schon PD Dr. L.___

im März 2016 (vorstehend E. 3.10) schlug in der Folge auch Dr. N.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 3.12) weitere therapeutische Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch und Kortison) vor.

Dass die Beschwerdeführerin Physiotherapie, einen Kraftaufbau oder eine der anderen therapeutischen Mög lichkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen wurde n, in An griff genommen hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und geht überdies auch nicht aus den Berichten von Dr. S.___ hervor. 4. 4

Zusammenfassend liegen in somatischer Hinsicht keine medizinischen Einschät zungen vor, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzu stossen oder diese in Zweifel zu ziehen vermögen.

Zudem ist in Bezug auf die zahlreichen nicht ausgeschöpften beziehungsweise nicht in Anspruch genomme nen Therapiemöglichkeiten festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG im Be reich der Invalidenversicherung nur der nach zumutbarer Behandlung verblei bende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt relevant ist. Dr. P.___ hielt in seinen Stellungnahmen zu Recht fest, dass keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen würden und auf die Beurtei lung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da in seinen Berichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (vgl. vorstehend E. 3.14). Zu den Berichten von Dr. S.___ hielt er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 sodann fest, dass darin keine Untersuchungsbefunde aufgeführt würden, die nicht schon längstens bekannt seien und es würden seit seiner letzten Beurteilung keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (vgl. vorstehend E. 3.17). Für die Beurteilung des RAD spricht indes, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bereits kurze Zeit nach der stationären Rehabilitation und trotz noch vorhandener Einschränkungen am 1 7. August 2015

eine (Neu -)A usbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom

zu beginnen und am 3 1. Juli 2017 erfolgreich abzuschliessen, wo bei sie im dritten und vierten Semester ein halbtägiges Praktikum absolvierte

(vgl. Urk. 7/79). Soweit sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Abschluss nicht voll ständig, sondern lediglich im Umfang von 60 bis 80 % arbeitsfähig fühlte (vgl. Urk. 7/108/5 oben), ist festzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).

4. 5

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in psychischer Hin sicht zwei Vorgespräche stattgefunden hätten, entsprechende Diagnosen gestellt worden seien und die weiteren Behandlungen abgewartet werden müssten (vgl. Urk. 1 S. 5 oben), so kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Bericht des R.___ (vorstehend E. 3.15) fällt zunächst auf, dass dieser nach zwei Vorgesprächen, welche auf Empfehlung einer Mitpatientin am 2. und 1 5. Februar 2017 stattgefunden haben, erst am 1 3. März 2018 verfasst wurde. Zwischen den Vorgesprächen und dem Verfassen des Berichts liegt damit mehr als ein Jahr, in welchem gemäss eingereichter Terminliste weder Gespräche noch eine Behand lung stattfand en (vgl. Urk. 3/9). Die im Bericht aufgeführte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2015 (an einer anderen Stelle im Bericht wird August 2016 angegeben)

- sofern sich diese überhaupt auf die psychiatrischen Diagnosen be zieht - erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.

Angesichts der Dauer zwischen den Vorgesprächen und dem Bericht kann nicht von einer echtzeitlichen Stellungnahme ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Bericht einzig eine knappe und kurze Befundschilderung enthält und es un klar ist, wer den Bericht tatsächlich verfasst hat. Eines der beiden Vorgespräche im Februar 2017 fand bei der Psychotherapeutin T.___ und das andere Gespräch bei med. pract. U.___, einer Ärztin ohne psychiatrischen Facharzt titel, statt (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Der Bericht vom 1 3. März 2018 wurde dann

aber offenbar von Dr. Phil V.___, Fachpsychologe,

verfasst, jedoch nicht von ihm unterzeichnet. Dass der ebenfalls auf dem Bericht aufgeführte Psychiater Dr. med. W.___, welcher den Bericht ebenfalls nicht selber unterzeichnete, die Be schwerdeführerin jemals selber untersucht oder gesehen hätte, ist mit Blick auf die Terminliste nicht anzunehmen. Gemäss Terminliste (vgl. Urk. 3/9) hatte die Beschwerdeführerin lediglich einen einzigen Termin bei einer Psychiaterin des Z.___, dies nach Erstellung des vorliegenden Be richts. Damit fehlt es grundsätzlich an einer fachärztlichen psychiatrischen Stel lungnahme. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern vorliegend überhaupt eine Behandlung stattfindet. Im Bericht vom 1 3. März 2018 wird angegeben, dass eine Behandlung bei der Psychotherapeutin T.___ stattfinden soll, aus der Terminliste geht dann aber hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine bei verschiedenen Psychologinnen und Psychologen, teilweise auch ohne fachpsychologische Wei terbildung wahrnahm, wobei erst noch eine unregelmässi ge Behandlungsfre quenz auffällt.

Schliesslich erscheint die Herleitung der Diagnose einer PTBS mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien als wenig nachvollziehbar. So bedarf gemäss Rechtspre chung d ie Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslö sende Trauma. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 we nige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3.1 mit Hinweis; zu den diagnostischen Leitlinien siehe auch

Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, 2015, S. 20 8). Vorliegend erscheint die Diagnose einer PTSB bereits schon auf grund der in den diagnostischen Leitlinien geforderten Latenzzeit mehr als frag lich, zumal keine Begründung für einen ausnahmsweise späteren Beginn aufge führt wird. So liegt beispielsweise die Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorgespräche im Februar 2017 mehr als eineinhalb Jahre zurück und es erscheint fraglich, ob die Traumatisierung für die nach erfolgter Hüftope ration während der Rehabilitation vom 2 1. November 2014 bis 4. Mai 2015 auf getretene vorübergehende Gehunfähigkeit überhaupt als Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere qualifiziert werden kann, zumal d ie Beschwerdeführerin spä testens am 1 4. Juli 2015 wieder laufen konnte (vgl. Urk. 7/81/6 unten). Inwiefern eine allfällige Traumatisierung in der Kindheit im Zeitpunkt der Vorgespräche zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führte oder immer noch beiträgt, wird nicht weiter dargelegt. Schliesslich lässt sich dem Bericht zur Herleitung der Diagnose im psychopathologischen Befund einzig entnehmen, dass die Beschwer deführerin ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Trau matisierung durch die temporäre Gehunfähigkeit sowie dem sexuellen Miss brauch geschildert habe (vorstehend. E. 3.15). Inwiefern die von der Beschwerde führerin geschilderten und von den Psychologen des R.___ als Traumatisierungen aufgeführten Ereignisse einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hatten respektive immer noch haben, wird nicht weiter erläutert, womit anzunehmen ist, dass sich die erhobenen psychopathologischen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin kurz nach der Rehabilitation eine zweijährige Ausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom inklusive Praktikum in Angriff nahm und diese erfolgreich abge schlossen hat (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/90, Urk. 7/100, Urk. 7/104), ist davon aus zugehen, dass die geschilderten Traumatisierungen zumindest keinen langandau ernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin trotz vorübergehender Gehunfähigkeit auch in der Folge nicht massgeblich eingeschränkt war.

Angesichts einer fehlenden echtzeitlichen und insbesondere psychiatrischen Stel lungnahme, der knappen und kurzen Befundschilderungen und der weiteren ge nannten Auffälligkeiten hielt Dr. P.___

in seiner Stellungnahme zu Recht fest, dass auf den Bericht des R.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17). A llein die Tatsache, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat, rechtfertigt es im Übrigen nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundes gerichts 9C_149/2008 vom 2 7. Oktober 2008). 4. 6

Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich geltend machte, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der noch laufenden medizinischen Abklärungen noch

nicht rechtsgenüglich abgeklärt und

dass die Diagnosen erst nach Abschluss der wei teren Abklärungen feststehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand s owie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in der Beurteilung gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführer in vermag sodann nicht darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Trotz der von der Beschwerde führerin erwähnten (laufenden) interdisziplinären Abklärungen, Behandlungen und Beurteilungen des Z.___, reichte die Be schwerdeführerin bis heute keine weiteren Berichte oder fachärztliche n Stellung nahmen/Beurteilungen nach, die einen anderweitigen Schluss zulassen würde n . Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich damit als ausreichend, wes halb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Somit ist nicht ersicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführer in nach den Ergebnissen der laufen den Untersuchungen geforderte Durchführung eines polydisziplinären Gutach tens neue, für die Beurteilung der vorliegenden Sache entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu ver zichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 7

Nach dem Gesagten steht damit fest, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss be schriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5.

5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.

Angesichts des erfolgreiche n Erlangen s des Handelsdiploms VSH im Sommer 2017 (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104) und der medizinischen Zumutbarkeit, eine entsprechende Tätigkeit zu 100 % auszuüben (körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit en, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne a ndauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe- / Kälteexposition;

vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.1 8), erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs . 5.2

Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2018 erweist sich nach dem Gesagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Die Versicherte erhob am 4. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (vgl. auch Urk. 6) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Täti gkeit und machte geltend, es liege noch kein definitiver Gesundheitszustand vor und es sei aufgrund der bestehenden medizinischen Dokumentation davon auszuge hen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei (S. 2 unten) .

Es könnten zurzeit noch keine abschliessenden Angaben zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen gemacht werden. In diesem Sinne liege auch kein definitiver Zustand vor, weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Diese solle verpflichtet werden, die Berichte über die erfolgten Behandlungen einzuholen. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werde auch eine polydisziplinäre Begutach tung notwendig sein, sollte die Beschwerdegegnerin nicht auf die interdiszipli näre Beurteilung des Z.___ abstellen wollen (S. 6 unten).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten. 3. 3.1

Am 5. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in einen Auffahrunfall mit Kol lision der Leitplanke verwickelt (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/55/25-28, sowie den Polizeirapport vom 1 9. November 2013, Urk. 7/ 5

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 / 3-9, insbesondere S. 4 und S. 7). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___ (Urk. 7/ 55/23). Mit Austrittsbericht vom 6. Oktober respek tive 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7 /55/19 -22) berichteten die Ärzte von der Hospitali sation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 6. Oktober 2013 und nannten als Di agnose n eine Commotio cerebri sowie eine Schulterkontusion links. Als Neben diagnose nannten sie eine beginnende Coxarthorse links bei Retroversion der Hüfte beidseits. Dazu hielten sie fest, dass die initiale Diagnostik bis auf eine Retroversion der Hüfte beidseits keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die neurolo gische Überwachung auf der Station sei unauffällig gewesen. Die Beschwerde führerin habe einmalig erbrechen müssen, habe den darauffolgenden Kostaufbau dann aber gut toleriert (S. 1). 3.2

Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des A.___, nannte im Sprechstundenberich t vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/55 / 17-18) als Diagnosen eine azetabuläre Retro version beidseits, links mehr als rechts mit/bei Impingement -Symptomatik sowie beginnender Coxarthrose beidseits, einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit/bei Rippenkontusion/-fraktur links basal, Schulterkontusion links und Commotio cerebri sowie eine vorbestehende Lumbalgie mit/bei anamnestisch Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprech stunde zur Beurteilung der Hüftbefunde vorgestellt. Bezüglich des Autounfalls klage sie noch über persistierende Rippenschmerzen links basal, insbesondere beim Husten. Bezüglich der Hüfte n bestünden nach wie vor inguinale Schmerzen, insbesondere linksseitig mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, teilweise auch von posterior herziehend. Die Hüftbeschwerden bestünden anamnestisch seit drei Jahren und seien durch den aktuellen Autounfall akzentuiert worden (S. 1).

Mit der Beschwerdeführerin seien die Hüftbefunde nochmals besprochen wor den. In dieser Konfiguration sei eine Reversed

PAO (periazetabuläre Osteotomie) klar indiziert, da die Beschwerdeführerin bereits seit drei Jahren anamnestische Beschwerden aufweise und sich bereits konventionell-radiologisch eine leichte Mehrsklerosierung im Sinne einer beginnenden Coxar - throse zeige (S. 2). 3.3

Die Ärzte der C.___ nannten im Bericht vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/ 55/15-16) neben den bereits bekannten (Neben-)Diagnosen eine Hüftdys plasie beidseits mit femoroacetabulärem

Impingement bei femoraler Torsion von 0°. Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe stärkste Schmerzen im Stehen rechts mehr als links seit zirka drei Jahren, zunehmend. Nun habe sie auch Schmerzen im Sitzen und in Ruhe, hingegen keinen Nachtschmerz jedoch diffuse Muskelkrämpfe in beiden Beinen (S. 1 unten). Bei der Patientin könne man nur mittels PAO versuchen, die beschriebenen Beschwerden zu verbessern. Eine PAO sei ein grösserer Eingriff, welcher bei Übergewicht noch deutlich mehr Risiken berge. Daher solle primär ein Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 25 erfolgen. Sportliche Tätigkeiten sollten sich auf Schwimmen und Fahrradfahren, welche die Hüfte nicht zu sehr belasten würden, beschränken (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugni s vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 7/55 / 12-13) als Diagnosen eine Kontusion der Hüften be i Hüftdysplasie beidseits, eine Rippe nfraktur links basal sowie eine

C ommotio cerebri (Ziff. 1). Er behandle die Versicherte seit dem 9. Oktober 201 3. Die Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen in der linken Hüfte/im lin ken Bein bei längerem Sitzen und schon nach kurzer Zeit beim Stehen. Er attes tierte der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2013 bis 1 2. Januar 2014 eine 100%ige, vom 1 3. bis 3 1. Januar 2014 eine 50%ige und ab 1. Februar bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallver sicherers, führte in der Aktenbeurteilung vom 5. März 2014 (Urk. 7/ 55 /

E. 10 kg abgenommen worden seien (S. 11 oben).

Dazu führte die Gutachterin aus, anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich die Indikation zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen mit Detonisierung des Musculus

psoas und Kräftigung der kleinen Glutealmuskulatur . Im weiteren Verlauf solle beobachtet werden, ob die vorgeschlagene Operation überhaupt zeitnah durchgeführt werden müsse. Im jetzigen Zeitpunkt ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnittlich sitzende Tätigkeiten b ei vollem Pensum (S. 12 Mitte).

Die Gutachterin führte weiter aus, im Vordergrund der notwendigen Therapie stünden eine weitere Gewichtsabnahme und konservative Therapiemassnahmen bei muskuläre n Verspannungen und muskulärer Schwäche. Bei Seitendifferenz der Anatomie der Hüftgelenke solle zunächst der weitere Verlauf abgewartet wer den, bevor eine aufwändige Operation am linken Hüftgelenk erfolgen sollte. Bei unklaren Beschwerden und Krankheitsbildern mit aufwändigen diagnostischen Massnahmen solle insgesamt eher Abstand gewonnen werden zu operativen Mas snahmen (S. 13 Mitte). Durch Fortführung der konservativen Therapie mit geziel ter Behandlung der linken Hüfte sei von einer deutlichen Besserung der Be schwerden auszugehen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Emp fang im Wellnessbereich, derzeit in der Administration eingesetzt und nur zeit weise am Empfang tätig, ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 13 unten). Die Tätigkeit dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden, somit er gebe sich auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könn t en, ab sofort ein volles Arbeits vermögen. Zu vermeiden seien ständiges Gehen und Stehen, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und häufiges Treppensteigen (S. 14 oben).

Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Indikation zu einer Operation mit Kor rekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend zu stellen, zum einen da der Befund nicht ausgeprägt sei, und zum anderen wegen der langjährigen un klaren Beschwerdesymptomatik (S. 14 Mitte). Die Hüftdysplasie links sei angebo ren und bestehe somit seit Geburt. Ein wesentlicher Hinderungsgrund der sofor tigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im vollen Umfang bzw. die Fort führung der beruflichen Tätigkeit an jedem Arbeitstag in der Woche werde ver hindert durch den langen Weg zur Arbeit (S. 14 unten). Der Arbeitsweg sei kein Grund für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, von daher müsse eine andere Lö sung gefunden werden (S. 15 oben). 3.7

Die Ärzte der G.___, nannten im Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/64 = Urk. 7/73/5-7) als Diagnosen eine ausgeprägte schmerzhafte proximal betonte sensomotorische Beinparese links und einen Status nach antevertierender sowie lateral überdachender PAO und antero-superiorer Off-set-Verbesserung über ventrale Kapsulotomie am 1 1. No vember 201 4. Dazu führten sie aus, s ubjektiv sei es in der Zwisch e nzei t zu einer leichten Besserung de r sensomotorischen Beinparese links mit Verbesserung vor allem der

Fusshebung link s gekommen . Die objektiven Befunde seien weitgehend unverändert, allenfalls bestehe eine leichte Verbesserung der distalen Paresen.

Differentialdiagnost i sch sei

in Zusammenschau der objektivierbaren Befunde mit Nachweis von we nig pathologischer Spontanaktivität in den Femoral is - innervier ten Muskeln im Dezember 2014, der leichten Atrophie des M. quadri c eps

femoris links und dem im Seitenvergleich

abgeschwächtem Patellarsehnenreflex (PSR) links eine perioperative partielle Neuropathie des N. femoralis links und des N. cutaneus

femoris

lateralis links möglich. Die restliche Symptomatik mit vor allem auch distalen Beinparesen ohne nachweisbare Veränderungen im EMG be ziehungsweise in den Neurographien des

N. tibialis und des N. peron eus

commu nis

seien damit nicht zu erklären,

differentialdiagnostisch müsse eine funktionelle Beinparese diskutiert werden. Auffallend sei das Verhalten der Beschwerdeführe rin mit normaler bis euphorische r Stimmung bei Vorliegen einer schweren Bein parese links. Die dokumentierte Umfangdifferenz zu Ungunsten de r linken Wade könne

auch durch eine Inaktivitätsatrophie erklärt werden (S. 2 unten) .

In der heutigen Untersuchung bestehe kein Nachweis pathologischer

Spontanaktivität im M.

vastus

lateralis und M. rectus

femoris links. Die

Willkürinnervation habe bei fehlender Mitarbeit differentialdiagnostisch bei ausgeprägten Parese n nicht konklusiv geprüft werden können (S. 3 oben).

Im Bericht vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 7/63) führten die Ärzte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einer Rehabilitationsklinik (Ziff. 1.6-9). Aus neurologischer Sicht könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, ab wann und in welchem Umfang sei derzeit noch offen (Ziff. 1.9). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht gegeben (Ziff. 1.11). 3.8

Die Ärzte der G.___, führten im Bericht vom 2 7. April 2015 (Urk. 7/73/2-4) aus, i n Zusammenschau aller bis her durchgeführten Untersuchungen und des klinischen Verlaufs stehe

aktuell eine schwere funktionelle schmerzhafte Beinparese links mit generalisier ten Sen sibilitätsstörungen (Roll stuhlabhängigkeit) im Vordergrund. Zusätzlich sei eine im Rahmen des Hüfteingriffes vom November 2014 aufgetretene Neuropathie des N. cutaneus

femoris

lateralis links wahrscheinlich. Für eine funktionelle Parese spreche das normale MRI der LWS und des Beckens inklusive Kontrastmittel vom 1 8. Dezember 2014 in der H.___ und die normale elektrophy siologische Untersuchung mit normalen motorischen Neurographien des N. tibi alis und N. peroneus links und mit fehlendem Nachweis

von pathologischer Spontanaktivität im EMG als Hinweis auf eine akute neurogene Schädigung (S. 2 unten f.) .

Ausserdem sei in der heutigen Untersuchung erneut eine deutliche Diskrepanz zwischen gezielter Untersuchung (Einzelkraftprüfung im Liegen) und den spon tanen Bewegungsabläufen der Beschwerdeführerin zum Beispiel beim Hose an- und ausziehen auf gefallen, bei denen die Beschwerdeführerin zeitweise das linke Bein aktiv beuge .

Aus neurologischer Sicht

werde eine stationäre Rehabilitation mit Schwerpunkt Psychosomatik dringend empfohlen (S. 3 oben) . 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, Leitender Arzt J.___, nannte im Be richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/75) über die stationäre Rehabilitation vom 2 1. No vember 2014 bis 4. Mai 2015 als Diagnosen eine kombinierte Grenzwertüber dachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retroversion sowie Off setstörung) und einen Verdacht auf Neurapraxie des N. femoralis links, periope rativ (S. 1). Dazu führte er aus, der Gesamtverlauf sei sehr langwierig und schwie rig gewesen. Zu Beginn der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin noch starke Schmerzen sowohl im Hüftbereich wie auch im Oberschenkelbereich ge habt und eine hochdosierte Schmerzmedikation benötigt . Zuletzt habe sie durch schnittlich 2 bis 3 Ampullen Pethidin täglich erhalten, wobei von Anfang an der Fahrplan bekannt gegeben worden sei, dass bei Austritt das Pethidin

abgesetzt werde . Dieses sei durch

Oxynorm ersetzt worden . Wegen de r brennenden Schmer zen erhalte die Beschwerdeführerin 2 x 50 mg Lyrica .

Während de r ersten 3 bis 4 Monate habe die Beschwerdeführerin das linke Hüftgelenk nicht belasten dür fen, sodass das linke Bein nur therapeutisch beübt

worden sei . Von Anfang an sei eine erhebliche funktionelle Parese auf gefallen, so habe die Beschwerdefüh rerin zu Beginn weder die Fussheber noch Fusssenker bewegt, eine Funktionsein schränkung, welche sich nicht durch die vermutete Neurapraxie des Nervus

femo ralis erklären lasse . Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin dann bezüglich Fuss heber und Fusssenker eine normale Aktivität gezeigt, hingegen habe die Ober schenkel- und Gesässmuskulatur nicht richtig aktiviert werden können . Die Phy siotherapeuten hätten mit allen ihren Möglichkeiten versucht, die Aktivität zu verbessern, es habe aber kein Fortschritt erzielt werden können (S. 2 Mitte) .

Bis Austritt habe die Beschwerdeführerin keine Gehfähigkeit erreicht, sie schaffe le diglich eine Standbeinphase, während welcher

eine Schwungbeinphase nicht möglich sei. Das linke Bein werde am Boden nachgezogen, und auch eine Geh f ähigkeit mit Rollator oder zwei Vorderarmgehstöcken sei nicht zu erzielen ge wesen . Das Gesamtbild bleibe demnach geprägt durch eine massive funktionelle Einschränkung, welche wiederum durch die neurologische Situation nicht zu er klären sei . Bezüglich der genauen neurologischen Verlaufsbeurteilung sei auf die Berichte der n eurologischen Abteilung der G.___ zu verweisen. Der orthopädische Verlauf sei sowohl r adiologisch als auch im MRI dokumentiert worden und d ie orthopädische Heilungsphase sei erw artungsgemäss verlaufen .

Bei diesem unbefriedigenden funktionellen Gesamtergebnis sei die Frage des wei teren Procederes vordiskutiert worden . Der Vorschlag der Neurologie der G.___

sei gewesen, dass

die Beschwerdeführerin in eine andere Reha bilitationsklinik wechsle, wobei diesmal der Fokus verstärkt auf die psychosoma tische Seite gelegt werden solle neben der Fortführung eines intensiven Physio therapieprogrammes. Die Beschwerdeführerin

denke selber nach wie vor, dass bei der Operation etwas schiefgelaufen sei, dass zum Beispiel eine Schraube irgendwo auf den Nerv drücke, auf jeden Fall möchte sie nun auf ei gene Initiative das Gesamtbild noch einmal abklären lassen und werde nach Belgrad in das K.___ gehen (S. 2 unten) . 3.10

PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, C.___, berichtete am 1 0. März 2016 (Urk. 7/110/32-34) über eine neurologische u nd neurophysiologische Untersuchung und führte aus, die Vorstellung sei zur Zweitmeinung wegen fortbestehender Beschwerden im Sinne von Brenn- und Berührungsschmerzen im Bereich des linken lateralen Ober schenkels und in diesem Zusammenhang wegen Schlafstörungen erfolgt. Ferner bestehe eine Belastungsschmer z haftigkeit der linken Hüfte im Stehen und Sitzen, die nach längerem Gehen zu Einschränkungen der Gehfähigkeit führe. Gelegent lich schlage das Bein unvermittelt aus. Schmerzen würden dann auch bis in den Bereich des Unterschenkels und Fusses ziehen . Liegen bessere die Beschwerden. Sehr selten habe sie auch einen Gefühlsverlust für die Blase, verliere dann in kleinen Mengen Urin, kein Dranggefüh l . Das Gefühl für die Blase sei "nicht wie früher, nicht normal". Zum Verlauf gebe die Beschwerdeführerin an, dass sich die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangen vier Monaten deutlich gebes sert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links nicht (S. 1 unten) . Die Be schwerdeführerin monier e vor allem, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien (S. 2 oben).

Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefundes er gebe sich aktuell die Diagnose einer Mera l gia

paraesthe tica links. Anhand der kl inischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer sehr inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus

femoris

lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch mit Lo kalanästhetikum und Kortison) seien mit der Beschwerdeführerin eingehend er läutert worden . Sie möch te sich diesbezüglich bedenken und gegebenenfalls wie der vorstellen.

Darüber hinaus fänden sich keine sicher pathologi s chen Befunde mehr, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen . Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N.femoralis -Neurapraxie mit ge ringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weit gehend ausgeheilt, und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wieder herge stellt. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könnte eine elektrophy siologisch nicht messbare Sensibilitätsstörung die lange anhaltende Parese mit unterhalten haben.

Mit der Beschwerdeführerin sei eingehend darüber gesprochen worden, dass die vorliegende Gefühlsstörung so wie veränderte Wahrnehmung des l inken Beines durchaus eine Schwäche und Funktionsstörung lange Zeit unter halten könn t en, die Prognose aber langfristig sehr gut sei und durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiter bessern werde, wobei die Funktion anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde bereits weitgehend wiederhergestellt sei (S. 2 unten) . 3.11

PD Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt und Stv. Leiter Hüft- und Becken chirurgie, C.___, nannte im Bericht vom 2 1. April 2016 (Urk. 7/110/29-31) die folgenden Diagnosen : - Verdacht auf Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären

M uskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Propriozeptionsstö rung nach PAO November 2014, weitgehend restituiert - Meralgia

paraesthetica

links, inkomplette Schädigung - Status nach Autounfall mit Polytrauma

Dazu führte

er aus, die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung der persistierenden Hüftschmerzen zugewiesen worden . In der neurophysiologischen Untersuchung habe sich eine sehr inkomplette Schädigung des Nervus

cutaneus

femoris

lateratis gezeigt . Des Weiteren habe sich eine weitgehend ausgeheilte Nervus

femoralis

Neurapraxie mit grösstenteils wiederhergestellte r Funktion gezeigt (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine weitgehend unauffällige neurophysi ologische Untersuchung gezeigt, welch e die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radi ologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysp l asie auf der linken Seite. Anamnestisch sprächen nur das Auftauchen der Schmerzen nach längerem Sitzen für eine artikuläre Problematik (z.B. Adhäsionen). Zur genaueren Abklärung wären hier die therapeutische-diag nostische Ge l enksinfi l tration oder ein Arthro -MRI hilfreich.

Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskel schwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahmen einer muskulären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflek toren und Abduktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ ange gangen werden.

Es werde Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pel vitrochantären Muskulatur verschrieben insbesondere des Il iopsoas und der Hüft abduktoren und - flektoren mit Instruktion zum Heimtraining sowie eine MTT (S. 2 unten) .

Sollten diese Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, könn t en Steroidinfiltrationen oder ein Verlaufs-MRI zur Beurteilung der mu s kulären Situation überlegt werden. Die Nervenschmerzen im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis könn t en ergoth erapeutisch mit einer Desensibil is ierung, gegebe nenfalls mit Infil trationen angegangen werden (S. 3 oben) . 3.1 2

Dr. med.

N.___, Facharzt für Rheumatologie, für Allgemeine Innere Me dizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, nannte im Bericht vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 7/109/6-7) folgende Diagnosen: - Meralgia

paraesthetica links; sehr inkomplette Schädigung - Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären Muskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Pro priozeptionsstö rung nach PAO im November 2014, weitgehend restituiert - k ombinierte Grenzwertüberdachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retrotorsion sowie Offsetstörung) - Status nach Autounfall mit Polytrauma

Dazu führte Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter ei nem permanenten Schmerz im Bereich der Hüfte und des linken Oberschenkels leide. Am schlimmsten seien die Schmerzen abends. Zusätzlich auch zunehmende Beschwerden bei jeglicher Belastung. Weiter berichte sie von persistierenden Dys ästhesien-Hyperalgie im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis . Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte (S. 2 oben). Bei der Befunderhebung stellte Dr. N.___ einen normalen Allgemein- und adipösen Ernährungszustand fest. Die Wirbelsäule sei klopfindolent und es bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Rollator und ein gerader Beckenstand. Es bestehe eine Paräst hesie und Allodynie im Bereich des lateralen Oberschenkels bis zum Knie und im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis, beim Unterschenkel und Fuss

sei die Sensibilität nor mal . Die Trendelenburgzeichen seien beidseits negativ, wobei die Kraft am pro ximalen Oberschenkel auf Grund der Schmerzen nicht konklusiv beurteilbar ge wesen sei .

Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbe fundes vom März 2016 ergebe sich aktuell die Diagnose einer Meralgia

paraest hetica links. Anhand der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus

femoris

lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infilt rationsversuch mit Lokalanästhetikum und Kortison) seien der Beschwerdeführe rin eingehend erläutert worden . Sie möchte sich diesbezüglich nochmals beden ken, gegebenenfalls wieder vorstellen. In Rücksprache mit den Radiologen (Dr. O.___) im Hause wäre dies trotz Voroperation möglich. In der Zwischenzeit sei eine neurologische Verlaufsbeurteilung zu empfehlen (S. 2 unten). 3.1 3

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1 5. September 2017 (Urk. 7/110/6-10) und unter Beilage von weiteren Berichten (Urk. 7/110/12-36) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 (Ziff. 1.2). Die Art und der Umfang der gegenwärtigen Behandlung bestehe in einer Ernährungsbe ratung (Ziff. 1.5). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kosmetike rin/Handelsdiplom eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Das Einnehmen von Positionen über längere Zeit sei ungünstig und führe zu Schmerzexazerbation mit Problemen bei der Konzentration. Es sei eine Wechselbelastung und ein ein geschränkter Zeitrahmen notwendig (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell mit intensiver Kräftigung vermindern, wodurch eventuell eine Steige rung der Arbeitsfäh igkeit möglich sei (Ziff. 1.8). 3.1 4

Dr. med.

P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2017 (Urk. 7/113/4-6)

als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Musku latur (S. 1). A ls Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit nach abgeschlos sene m Handelsdiplom im Juli 2017 bestünden eine reduzierte Gehstrecke sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hüfte. Es sei eine k ör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen (B ücken, H ocken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände möglich . Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteex position seien ebenfalls zu vermeiden.

Davon ausgehend, dass eine Tätigkeit mit Handelsdiplom dem Belastungsprofil entspr e ch e, besteh e keine Arbeitsunfähigkeit.

Gemäss Dr. F.___ bestehe für sit zende Tätigkeiten ab 1 6. Juli 2014 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2014 (Hüft-OP) bis 4. Februar 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ab März 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass (abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Hos pitalisation) keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es würden keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen. Auf die Beurteilung durch

Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da in seinen B erichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (S. 2 unten). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Verän derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Ar beitsunfähigkeit führen würde (S. 3 oben). 3.15

Am 7. Dezember 2017 erfolgte im Q.___

eine laparoskopische

Rektopexie, worüber mit provisorischem Austrittsbericht vom gleichen Tag berichtet wurde. Die Versicherte sei vom 7.

- 1 0. Dezember 2017 hospitalisiert gewesen

(Urk. 7/126/1). 3.16

Die Fachpersonen des R.___ berichteten am 1 3. März 2018 (Urk. 7/126/2-5 = Urk. 7/129/2-5) über zwei Vorgespräche, welche am 2. und am 1 5. Februar 2017 stattgefunden hätten. Als Diagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4) sowie Adipositas (S. 1). Dabei nannten sie den folgenden psychopathologischen Befund: « 27-jäh rige Pat ientin, äusser lich gepflegt, hinkend alte rsentsprec hend, bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abw artend, zurück h altend, bedächtig, sachlich, aktiv im Spon t anver halten, Stimmung wechselhaft, immer wieder weinend, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverl auf verbal mittei lungsaktiv, psychomotorisch ruhig, muss nach langem Sitzen wegen Schmerzen aufstehen, guter Blickkontakt, stimmlich sanft, schildert ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die temporäre Ge hunfähigkeit sowie dem sexuellen Missbrauch . Kognitiv in Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht verlangsamt bzw. eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, detail-orientiert, inhaltlich problemzentriert, reflektierend, leichtes Übergewicht. Ke i ne AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs

- oder Ich-Störunge n). Anamnestisch konkrete Suizidgedanken/-wünsch e, 3 SV 2012 mit Tabletten, aktuell keine akute Suizidalität » (S. 2 unten f.) .

Die Störung habe Krankheitswert und es bestehe seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Realistische Ziele seien die Aktivierung und Beschäftigung der Versicherten (S. 3). 3.1 7

Dr. med . S.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/135/2-4 = Urk. 7/136; vgl. auch den Bericht vom 1 6. März 2018, Urk. 7/131) a us, au s mediz inischer Sicht stelle sich vorliegend die Frage, in wie weit die bestehende Schmerzproblematik mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit Schmerz mitteln inklusiv Opiaten behandelt, die jedoch nur einen Teilerfolg bewirk t en. Als weitere Möglichkeit könne das Einsetzen eines sogenannten Neurostimulators diskutiert werden (S. 2 Mitte). Ein weiteres Problem würden die eigentlichen neu rologischen Defizite beziehungsweise Ausfälle mit entsprechender Auswirkung auch auf das Gehen darstellen. Die Paresen am linken Bein, betroffen seien vor allem Streckerfunktionen,

seien überwi egend funktionell bedingt, das heisse auf grund eines Verlustes des Innervationsmusters und somit zentralbedingt.

Es sei davon auszuge h en, dass postoperativ ein gewisser Nerv enschaden bestand en habe, der sich jedoch lokal erholt habe. G eblieben sei jedoch ein Verlust des In nervationsmusters für die entsprechenden Muskeln.

Die Parese des M. gluteus

maximus links sei im Status spürbar, die Kontraktion sei weniger kräftig als rechts, im EMG liessen sich jedoch keine sicheren Pathologien finden . Eine durch gemachte Schädigung des zuständigen N. gluteus inferior würde der Neurologe aber trotzdem nicht aussch l iessen, nach mehr als drei Jahren dürfte dieser Ner v enschaden jedoch weitgehend ausgeheilt sein. Geblieben sei jedoch ein Verlust des Innervationsmusters mit entsprechender Auswirkung auf das Gehen, das heisst es besteh e ein Trendelenburg Hinken links (S. 2 unten) .

Bei den Kniestreckern sei bei erhaltenem Patellarsehnenref l ex eine organische Genese weitgehend ausgeschlossen und im EMG habe durch Auslösen de s Patel larsehnenreflexes direkt ein motorisches Einheitspotential abgeleitet werden kön nen. Dies beweise ebenso, dass de r N. femoralis links intakt sei. Ähnlich sei es bei den F uss

- und Zehenheberfunktionen links .

I m Liegen sei eine gewisse Heber funktion vorhanden und für eine funktionelle Genese würden die normalen EMG Befunde sprechen mit normaler Leitgeschwindigkeit des N. peroneus links und normalem Nadel EMG in den M. tibialis

anterior links und Extensor

digito rum links .

H ier gelte ebenso, das s für die tatsächliche Parese dieser Muskeln der Ver lust des Innervationsmusters verantwortlich

sei (S. 3 oben) .

Zusammengefasst handle es sich bei einer funktionellen Parese um den Verlust des Innervationsmusters und es sei somit zentral bedingt.

U m diese Muster wieder zu erlangen, sei über längere Zeit eine intensive und langfristige physiotherapeu tische Behandlung mit insbesondere Muskelaufbautraining beziehungsweise ge zielten Therapien notwendig, um die Innervation wieder zu gewinnen (S. 4 un ten) . 3.1 8

Dr. P.___ (vorstehend E. 3.14), RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (Urk. 7/138/3) aus, Dr. S.___ führe in seinen Arztberichten vom 1 6. März und 1 6. April 2018 keine Untersuchungsbefunde an, die nicht schon längstens bekannt seien. Am 7. Dezember 2017 werde aus dem Q.___ über eine Rektopexie berichtet. Da keine Komplikationen aufgetreten seien, sei davon auszugehen, dass sechs Wochen später die Situation abgeheilt sei. Im Bericht des R.___ vom 1 3. März 2018 werde keines der in der ICD-10 geforderten Hauptsymp tome angegeben. Somit sei die Diagnose «rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige depressive Episode» nicht zutreffend . Dieser Bericht könne nicht verwertet werden. Es würden seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 2 2. September 2017 keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beurteilung in der Stellungnahme des RAD vom 2 2. September 2017 habe wei terhin Bestand. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf die Stellungnahme de s RAD- Arztes

Dr. med. P.___

ab, wonach bei der Beschwerdeführer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3.

E. 14 ).

4. 2

Dr. P.___

berücksichtigte im Rahmen seiner medizinischen Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.17) die medizinischen Akten

und die geklagten Be sc hwerden der Beschwerdeführerin. S eine Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehba rer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen han delt es sich bei Dr. P.___ um einen Fach arzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit er insbesondere geeignet ist, die geklagten somatischen Beschwerden zu beurteilen, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen in ausreichendem Ausmass umfas send. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.3, E. 1.5-6), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4. 3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Dr. S.___

(vgl. vorstehend E. 3.16)

erst zweimalig einen Bericht v erfasst ha be, die weiteren Berichte noch fehl t en und aus diesem Grund noch gar keine Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. So gehen aus dem Bericht vom 1 6. April 2018 (vg

l. vorstehend E. 3.16) keine neuen oder anderslau tenden Befunde hervor, welche nicht schon in früheren Berichten festgehalten und vom RAD berücksichtigt wurden. Insbesondere führte Dr. S.___ aus, dass sich der postoperativ vorgelegene Nervenschaden erholt habe und weitgehend abgeheilt sei, sich für die Parese im EMG keine sicheren Pathologien finden lies sen, bei erhaltenem Patellasehnenreflex eine organische Genese weitgehend aus geschlossen sei, was beweise, dass der N. femoralis links intakt sei, und es bei den Fuss- und Zehenheberfunktionen links ähnlich sei, wobei im Liegen eine gewisse Heberfunktion vorhanden sei und für eine funktionelle Genese die normalen EMG Befunde sprechen würden (vgl. vorstehend E. 3.16). 4. 3 .1

Sodann erweist sich die Einschätzung von Dr. P.___ vor dem Hintergrund der von den behandelnden Fachärzten erhobenen Befunden als nachvollziehbar und plausibel. So wies Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2014 auf zahlreiche bereits vor dem Unfall erfolgte radiologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten unklarer Genese hin und stellte ihrerseits wiederum unklare Beschwerden und Krankheitsbilder fest, weshalb sie aufgrund der nicht ausgeprägten Befunde und wegen der langjährigen unklaren Beschwerdesympto matik gegenüber einer Operation mit Korrekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend war . Bereits s ie ging durch Fortführung der konservativen Thera pie mit gezielter Behandlung der linken Hüfte von einer (deutlichen) Besserung der Beschwerden aus und erachtete die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit unter Vermeidung von ständigem Gehen und Stehen, von häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und häufigem Treppensteigen als vollständig

a rbeitsfähig (vorstehend E. 3.6). Weiter stellten d ie Ärzte der G.___ im Bericht vom 2 7. April 2015 eine deutliche Diskre panz zwischen gezielter Untersuchung und den spontanen Bewegungsabläufen zum Beispiel beim A n- und A usziehen der Hose fest (vorstehend E. 3.8). Im Be richt über die stationäre Rehabilitation führte Dr. I.___ sodann aus (vgl. vorstehend E. 3.9), d ass die funktionelle Einschränkung sich durch die neurolo gische Situation nicht erklären lasse. Bei orthopädisch erwartungsgemäss verlau fener Heilungsphase schlug er aufgrund des unbefriedigenden funktionellen Ge samtergebnisses die Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogramms und Rehabilitation mit verstärktem Fokus auf die psychosomatische Seite vor, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Angriff nahm. Stattdessen liess sie sich im K.___ in Belgrad nochmals abklären und begann dann im August 2015 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte (Neu-)Ausbildung.

In der Folge holte die Beschwerdeführerin bei PD Dr. L.___ eine (weitere) Zweitmeinung ein. Dieser hie lt im Bericht vom 1 0. März 2016 fest, dass die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangenen vier Monaten deutlich gebessert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links hingegen nicht. Die Beschwer deführerin würde vor allem monieren, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien. PD Dr. L.___

stellte keine sicheren pathologischen Befunde (mehr)

fest, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen. Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N. femoralis-Neurapraxie mit geringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weitgehend ausgeheilt und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wiede rher gestellt (vorstehend E. 3.10). Auch PD Dr. M.___

berichtete von einer weitgehend unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung, welche die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radiologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysplasie. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskelschwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahme n einer musku lären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflektoren und Ab duktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ angegangen werden (vorstehend E. 3.11). 4. 3 .2

Sodann ist festzuhalten, dass die von

Dr. S.___

in seinem Bericht vom 1 6. Ap ril 2018 (vorstehend E. 3.16) nach einer Gesamtbeurteilung vorgeschlagene in tensive und langfristige physiotherapeutische Behandlung mit insbesondere Mus kelaufbautraining bereits von

allen bisherigen behandelnden Ärzte empfohlen wurde . So riet bereits Dr. F.___ in ihrer Beurteilung im J uli 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6) zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen, Gewichtsab nahme und aufgrund von muskulärer Schwäche Kräftigung der Muskulatur . Auch Dr. I.___ riet der Beschwerdeführerin im Mai 2015 zur Fortführung eines intensiven Physiotherap ieprogrammes (vorstehend E. 3.9) und PD Dr. L.___

stellte im Bericht im März 2016 eine langfristig sehr gute Prognose und erwartete eine weitere Besserung durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwer def ührerin (vorstehend E. 3.10).

Gl eiches hielt auch PD Dr. M.___

im Bericht i m April 2016 (vorstehend E.

3.11) fest und verschrieb Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pelvitrochantären Muskulatur mit Instruktion z um Heimtrai ning sowie eine MTT, mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2015 keine Physiotherapie mache (vgl. Urk. 7/110/30 oben) .

Der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf neben der intensiven Physiotherapie und Kräftigung der Muskulatur

auch weitere Therapiemöglichkeiten vorgeschla gen und erläutert, worauf s ie jedoch

jeweils dahingehend reagierte, dass sie sich nochmals bedenken und gegebenenfalls wieder bei den Ärzten vorstellen möchte (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.12). Schliesslich führte auch Hausarzt Dr. D.___ aus, dass sich die Einschränkungen eventuell mit intensiver Kräftigung ver mindern liessen und eine Steigerung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.13). 4. 3 .3

Angesichts der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Ein schränkungen wäre davon auszugehen, dass sie die ihr von mehreren Ärzten vor geschlagenen vorwiegend konservativen Therapiemassnahmen (vgl. vorstehend E.

4. 3 .2) konsequent in Angriff nimmt. Aus den Akten ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So besuchte die Beschwerdeführerin von September 2015 bis April 2016 trotz Empfehlung offenbar keine Physiotherapie mehr (vgl. Urk. 7/110/30 oben) . Ob d ie Beschwerdeführerin die im April 2016 verschriebene Physiotherapie (vorstehend E.

3.11) schliesslich in Angriff nahm, lässt sich den Akten nicht ent nehmen. Aus dem Bericht des Hausarztes

Dr. D.___ vom 1 5. September 2017 geht diesbezüglich hervor, dass die Art und der Umfang der gegenwärtigen Be handlung einzig in Ernährungsberatung besteh

e. Zu den Empfehlungen für zu künftige Therapien erwähnt Dr. D.___ unter anderem Physiothera pie/Kräftigung, was darauf hindeutet, dass zumindest in diesem Zeitpunkt trotz Empfehlung aller Ärzte

keine Physiotherapie oder Kräftigung

durchgeführt

wurde (vorstehend E. 3.1 3).

Die Ärzte schlugen auch anderweitige Therapieansätze vor, sofern die konserva tiven Massnahmen nicht zum Erfolg führen sollten. So schlug PD Dr. M.___ im Bericht vom 2 1. April 2016 unter anderem vor, dass die Nervenschmerzen ergo therapeutisch mit einer Desensibilisierung, gegebenenfalls mit Infiltrationen an gegangen we rden könnten (vorstehend E. 3.11). Wie bereits schon PD Dr. L.___

im März 2016 (vorstehend E. 3.10) schlug in der Folge auch Dr. N.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 3.12) weitere therapeutische Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch und Kortison) vor.

Dass die Beschwerdeführerin Physiotherapie, einen Kraftaufbau oder eine der anderen therapeutischen Mög lichkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen wurde n, in An griff genommen hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und geht überdies auch nicht aus den Berichten von Dr. S.___ hervor. 4. 4

Zusammenfassend liegen in somatischer Hinsicht keine medizinischen Einschät zungen vor, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzu stossen oder diese in Zweifel zu ziehen vermögen.

Zudem ist in Bezug auf die zahlreichen nicht ausgeschöpften beziehungsweise nicht in Anspruch genomme nen Therapiemöglichkeiten festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG im Be reich der Invalidenversicherung nur der nach zumutbarer Behandlung verblei bende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt relevant ist. Dr. P.___ hielt in seinen Stellungnahmen zu Recht fest, dass keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen würden und auf die Beurtei lung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da in seinen Berichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (vgl. vorstehend E. 3.14). Zu den Berichten von Dr. S.___ hielt er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 sodann fest, dass darin keine Untersuchungsbefunde aufgeführt würden, die nicht schon längstens bekannt seien und es würden seit seiner letzten Beurteilung keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (vgl. vorstehend E. 3.17). Für die Beurteilung des RAD spricht indes, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bereits kurze Zeit nach der stationären Rehabilitation und trotz noch vorhandener Einschränkungen am 1 7. August 2015

eine (Neu -)A usbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom

zu beginnen und am 3 1. Juli 2017 erfolgreich abzuschliessen, wo bei sie im dritten und vierten Semester ein halbtägiges Praktikum absolvierte

(vgl. Urk. 7/79). Soweit sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Abschluss nicht voll ständig, sondern lediglich im Umfang von 60 bis 80 % arbeitsfähig fühlte (vgl. Urk. 7/108/5 oben), ist festzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).

4. 5

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in psychischer Hin sicht zwei Vorgespräche stattgefunden hätten, entsprechende Diagnosen gestellt worden seien und die weiteren Behandlungen abgewartet werden müssten (vgl. Urk. 1 S. 5 oben), so kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Bericht des R.___ (vorstehend E. 3.15) fällt zunächst auf, dass dieser nach zwei Vorgesprächen, welche auf Empfehlung einer Mitpatientin am 2. und 1 5. Februar 2017 stattgefunden haben, erst am 1 3. März 2018 verfasst wurde. Zwischen den Vorgesprächen und dem Verfassen des Berichts liegt damit mehr als ein Jahr, in welchem gemäss eingereichter Terminliste weder Gespräche noch eine Behand lung stattfand en (vgl. Urk. 3/9). Die im Bericht aufgeführte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2015 (an einer anderen Stelle im Bericht wird August 2016 angegeben)

- sofern sich diese überhaupt auf die psychiatrischen Diagnosen be zieht - erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.

Angesichts der Dauer zwischen den Vorgesprächen und dem Bericht kann nicht von einer echtzeitlichen Stellungnahme ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Bericht einzig eine knappe und kurze Befundschilderung enthält und es un klar ist, wer den Bericht tatsächlich verfasst hat. Eines der beiden Vorgespräche im Februar 2017 fand bei der Psychotherapeutin T.___ und das andere Gespräch bei med. pract. U.___, einer Ärztin ohne psychiatrischen Facharzt titel, statt (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Der Bericht vom 1 3. März 2018 wurde dann

aber offenbar von Dr. Phil V.___, Fachpsychologe,

verfasst, jedoch nicht von ihm unterzeichnet. Dass der ebenfalls auf dem Bericht aufgeführte Psychiater Dr. med. W.___, welcher den Bericht ebenfalls nicht selber unterzeichnete, die Be schwerdeführerin jemals selber untersucht oder gesehen hätte, ist mit Blick auf die Terminliste nicht anzunehmen. Gemäss Terminliste (vgl. Urk. 3/9) hatte die Beschwerdeführerin lediglich einen einzigen Termin bei einer Psychiaterin des Z.___, dies nach Erstellung des vorliegenden Be richts. Damit fehlt es grundsätzlich an einer fachärztlichen psychiatrischen Stel lungnahme. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern vorliegend überhaupt eine Behandlung stattfindet. Im Bericht vom 1 3. März 2018 wird angegeben, dass eine Behandlung bei der Psychotherapeutin T.___ stattfinden soll, aus der Terminliste geht dann aber hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine bei verschiedenen Psychologinnen und Psychologen, teilweise auch ohne fachpsychologische Wei terbildung wahrnahm, wobei erst noch eine unregelmässi ge Behandlungsfre quenz auffällt.

Schliesslich erscheint die Herleitung der Diagnose einer PTBS mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien als wenig nachvollziehbar. So bedarf gemäss Rechtspre chung d ie Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslö sende Trauma. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 we nige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3.1 mit Hinweis; zu den diagnostischen Leitlinien siehe auch

Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, 2015, S. 20 8). Vorliegend erscheint die Diagnose einer PTSB bereits schon auf grund der in den diagnostischen Leitlinien geforderten Latenzzeit mehr als frag lich, zumal keine Begründung für einen ausnahmsweise späteren Beginn aufge führt wird. So liegt beispielsweise die Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorgespräche im Februar 2017 mehr als eineinhalb Jahre zurück und es erscheint fraglich, ob die Traumatisierung für die nach erfolgter Hüftope ration während der Rehabilitation vom 2 1. November 2014 bis 4. Mai 2015 auf getretene vorübergehende Gehunfähigkeit überhaupt als Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere qualifiziert werden kann, zumal d ie Beschwerdeführerin spä testens am 1 4. Juli 2015 wieder laufen konnte (vgl. Urk. 7/81/6 unten). Inwiefern eine allfällige Traumatisierung in der Kindheit im Zeitpunkt der Vorgespräche zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führte oder immer noch beiträgt, wird nicht weiter dargelegt. Schliesslich lässt sich dem Bericht zur Herleitung der Diagnose im psychopathologischen Befund einzig entnehmen, dass die Beschwer deführerin ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Trau matisierung durch die temporäre Gehunfähigkeit sowie dem sexuellen Miss brauch geschildert habe (vorstehend. E. 3.15). Inwiefern die von der Beschwerde führerin geschilderten und von den Psychologen des R.___ als Traumatisierungen aufgeführten Ereignisse einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hatten respektive immer noch haben, wird nicht weiter erläutert, womit anzunehmen ist, dass sich die erhobenen psychopathologischen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin kurz nach der Rehabilitation eine zweijährige Ausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom inklusive Praktikum in Angriff nahm und diese erfolgreich abge schlossen hat (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/90, Urk. 7/100, Urk. 7/104), ist davon aus zugehen, dass die geschilderten Traumatisierungen zumindest keinen langandau ernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin trotz vorübergehender Gehunfähigkeit auch in der Folge nicht massgeblich eingeschränkt war.

Angesichts einer fehlenden echtzeitlichen und insbesondere psychiatrischen Stel lungnahme, der knappen und kurzen Befundschilderungen und der weiteren ge nannten Auffälligkeiten hielt Dr. P.___

in seiner Stellungnahme zu Recht fest, dass auf den Bericht des R.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17). A llein die Tatsache, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat, rechtfertigt es im Übrigen nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundes gerichts 9C_149/2008 vom 2 7. Oktober 2008). 4. 6

Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich geltend machte, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der noch laufenden medizinischen Abklärungen noch

nicht rechtsgenüglich abgeklärt und

dass die Diagnosen erst nach Abschluss der wei teren Abklärungen feststehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand s owie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in der Beurteilung gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführer in vermag sodann nicht darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Trotz der von der Beschwerde führerin erwähnten (laufenden) interdisziplinären Abklärungen, Behandlungen und Beurteilungen des Z.___, reichte die Be schwerdeführerin bis heute keine weiteren Berichte oder fachärztliche n Stellung nahmen/Beurteilungen nach, die einen anderweitigen Schluss zulassen würde n . Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich damit als ausreichend, wes halb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Somit ist nicht ersicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführer in nach den Ergebnissen der laufen den Untersuchungen geforderte Durchführung eines polydisziplinären Gutach tens neue, für die Beurteilung der vorliegenden Sache entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu ver zichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 7

Nach dem Gesagten steht damit fest, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss be schriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5.

5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.

Angesichts des erfolgreiche n Erlangen s des Handelsdiploms VSH im Sommer 2017 (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104) und der medizinischen Zumutbarkeit, eine entsprechende Tätigkeit zu 100 % auszuüben (körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit en, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne a ndauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe- / Kälteexposition;

vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.1 8), erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs . 5.2

Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2018 erweist sich nach dem Gesagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1991, wurde durch ihre Eltern erstmals am
  2. Juni 2004 wegen einer Zahnanomalie bei der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk.  7/
  3. Diese erteilte mit Mitteilung vom 1
  4. Juli 2004 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff.  218 gemäss Anhang zur Verordnung üb er Geburtsgebrechen ( GgV -Anhang; Urk.  7/8).      Am 2
  5. April 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose und starke Nacken- und Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an ( Urk.  7/11), da sie ihre Ausbildung zur Kosmetikerin aus gesundheitlichen Grün den nicht beenden konnte ( Urk.  7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1
  6. Dezember 2011 ( Urk.  7/35) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.2      A m
  7. Oktober 2013 war die Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt und bezog hernach Leistungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell schaft AG (Schweizerische Mobiliar), bis diese die Leistungen per
  8. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen von der Versicherten am hiesigen Gericht erhobene Beschwerte wurde mit Urteil vom 2
  9. Oktober 2016 (Verfahren Nr. UV.2015.00090) abgewiesen. 1.3      Nach erfolgter Früherfassung ( Urk.  7/37) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine Commotio cerebri, eine Schulterkontusion und Coxarthrose bei Ret roversion der Hüfte schliesslich am 1
  10. Mai 2014 ( Urk.  7/43) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und er werbl iche Situation ab und zog Akten des Unfall- und Krankentaggeldversiche rers sowie der Kantonspolizei Zürich bei ( Urk.  7/48, Urk.  7/55, Urk.  7/58, Urk.  7/62). Mit Mitteilung vom 1
  11. September 2015 ( Urk.  7/79) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Neuausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom VSH bei der Y.___ . Mit Mittei lung vom 2
  12. August 2017 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolgreichem E rlangen des Handelsdiploms VSH ab ( Urk.  7/106; vgl. auch Urk.  7/104). Betreffend die beantragte Rentenprüfung werde die Versicherte eine separate Verfügung erhalten ( Urk.  7/106, vgl. auch die Telefonnotiz vom 2
  13. Au gust 2017 Urk.  7/108/5) .      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  7/111 ; Urk.  7/114, Urk.  7/118, Urk.  7/122, Urk.  7/127 = Urk.  7/130, Urk.  7/132 = Urk.  7/134, Urk.  7/135 = Urk.  7/137 ) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom
  14. Juni 2018 einen Ren tenanspruch ( Urk.  7/139 = Urk.  2) .
  15. Die Versicherte erhob am
  16. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  17. Juni 2018 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk.  1 S. 2 oben).      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  18. August 2018 ( Urk.  6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2
  19. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  8). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4      Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).      Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).      Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
  21. 5      UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  22. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit zu 100  % zumut bar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (vgl. auch Urk.  6) . 2.2      Die Beschwerdeführer in bestritt beschwerdeweise ( Urk.  1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Täti gkeit und machte geltend, es liege noch kein definitiver Gesundheitszustand vor und es sei aufgrund der bestehenden medizinischen Dokumentation davon auszuge hen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei (S. 2 unten) . Es könnten zurzeit noch keine abschliessenden Angaben zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen gemacht werden. In diesem Sinne liege auch kein definitiver Zustand vor, weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Diese solle verpflichtet werden, die Berichte über die erfolgten Behandlungen einzuholen. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werde auch eine polydisziplinäre Begutach tung notwendig sein, sollte die Beschwerdegegnerin nicht auf die interdiszipli näre Beurteilung des Z.___ abstellen wollen (S. 6 unten). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten.
  23. 3.1      Am
  24. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in einen Auffahrunfall mit Kol lision der Leitplanke verwickelt (vgl. Unfallmeldung vom
  25. Oktober 2013, Urk.  7/55/25-28 , sowie den Polizeirapport vom 1
  26. November 2013, Urk.  7/ 5 8 / 3-9 , insbesondere S. 4 und S. 7). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___ ( Urk.  7/ 55/23 ). Mit Austrittsbericht vom
  27. Oktober respek tive 1
  28. Oktober 2013 ( Urk.  7 /55/19 -22 ) berichteten die Ärzte von der Hospitali sation der Beschwerdeführerin vom
  29. bis
  30. Oktober 2013 und nannten als Di agnose n eine Commotio cerebri sowie eine Schulterkontusion links. Als Neben diagnose nannten sie eine beginnende Coxarthorse links bei Retroversion der Hüfte beidseits. Dazu hielten sie fest, dass die initiale Diagnostik bis auf eine Retroversion der Hüfte beidseits keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die neurolo gische Überwachung auf der Station sei unauffällig gewesen. Die Beschwerde führerin habe einmalig erbrechen müssen, habe den darauffolgenden Kostaufbau dann aber gut toleriert (S. 1). 3.2      Dr.  med. B.___ , Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des A.___ , nannte im Sprechstundenberich t vom 3
  31. Oktober 2013 ( Urk.  7/55 / 17-18 ) als Diagnosen eine azetabuläre Retro version beidseits, links mehr als rechts mit/bei Impingement -Symptomatik sowie beginnender Coxarthrose beidseits, einen Status nach Autounfall am
  32. Oktober 2013 mit/bei Rippenkontusion/-fraktur links basal, Schulterkontusion links und Commotio cerebri sowie eine vorbestehende Lumbalgie mit/bei anamnestisch Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprech stunde zur Beurteilung der Hüftbefunde vorgestellt. Bezüglich des Autounfalls klage sie noch über persistierende Rippenschmerzen links basal, insbesondere beim Husten. Bezüglich der Hüfte n bestünden nach wie vor inguinale Schmerzen, insbesondere linksseitig mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, teilweise auch von posterior herziehend. Die Hüftbeschwerden bestünden anamnestisch seit drei Jahren und seien durch den aktuellen Autounfall akzentuiert worden (S. 1). Mit der Beschwerdeführerin seien die Hüftbefunde nochmals besprochen wor den. In dieser Konfiguration sei eine Reversed PAO ( periazetabuläre Osteotomie) klar indiziert, da die Beschwerdeführerin bereits seit drei Jahren anamnestische Beschwerden aufweise und sich bereits konventionell-radiologisch eine leichte Mehrsklerosierung im Sinne einer beginnenden Coxar - throse zeige (S. 2). 3.3      Die Ärzte der C.___ nannten im Bericht vom 2
  33. Dezember 2013 ( Urk.  7/ 55/15-16 ) neben den bereits bekannten (Neben-)Diagnosen eine Hüftdys plasie beidseits mit femoroacetabulärem Impingement bei femoraler Torsion von 0°. Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe stärkste Schmerzen im Stehen rechts mehr als links seit zirka drei Jahren, zunehmend. Nun habe sie auch Schmerzen im Sitzen und in Ruhe, hingegen keinen Nachtschmerz jedoch diffuse Muskelkrämpfe in beiden Beinen (S. 1 unten). Bei der Patientin könne man nur mittels PAO versuchen, die beschriebenen Beschwerden zu verbessern. Eine PAO sei ein grösserer Eingriff, welcher bei Übergewicht noch deutlich mehr Risiken berge. Daher solle primär ein Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 25 erfolgen. Sportliche Tätigkeiten sollten sich auf Schwimmen und Fahrradfahren, welche die Hüfte nicht zu sehr belasten würden, beschränken (S. 2). 3.4      Dr.  med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugni s vom 1
  34. Februar 2014 ( Urk.  7/55 / 12-13 ) als Diagnosen eine Kontusion der Hüften be i Hüftdysplasie beidseits, eine Rippe nfraktur links basal sowie eine C ommotio cerebri ( Ziff.  1). Er behandle die Versicherte seit dem
  35. Oktober 201
  36. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in der linken Hüfte/im lin ken Bein bei längerem Sitzen und schon nach kurzer Zeit beim Stehen. Er attes tierte der Beschwerdeführerin vom
  37. Oktober 2013 bis 1
  38. Januar 2014 eine 100%ige, vom 1
  39. bis 3
  40. Januar 2014 eine 50%ige und ab
  41. Februar bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff.  6) . 3.5      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallver sicherers , führte in der Aktenbeurteilung vom
  42. März 2014 ( Urk.  7/ 55 / 10 -1 1 ) zuhanden der Mobiliar aus, nach der Entlassung aus dem A.___ sei es zum Abklingen der initialen Beschwerden, aber zur Zunahme bereits seit 3 Jahren bekannter Hüftgelenksbeschwerden, die auf eine beidseitige ange borene Fehlstellung der Hüftgelenkspfanne zu beziehen seien, gekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bereits in der C.___ abgeklärt wor den. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Angurtung mit entsprechender Stabilisierung des Beckens eine bedeutsame Hüftgelenkstraumatisierung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin habe aber trotz der Beckenangurtung über Hüft gelenksbeschwerden g eklagt. Die radiologische Abklärung im A.___ habe die bereits bekannte azetabuläre Retroversion beidseits gezeigt, so dass eine periazetabuläre Osteotomie für indiziert gehalten worden sei, dies aber unfallunabhängig. Aufgrund des Unfalles könne weder von einer Aktivie rung, noch von einer temporären Verschlimmerung der seit 3 Jahren bekannten Hüftbeschwerden ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am
  43. De zember 2013 der Hüft-Sprechstunde der C.___ zugeführt worden, wo deutliche klinische Zeichen eines Hüft- Impingements bestanden hätten, so dass die orthopädische Korrektur der Beckenfehlstellung erneut vorgeschlagen worden sei. Vorerst sollte die Beschwerdeführerin aber an Gewicht abnehmen, da das Übergewicht per se ein erhöhtes Operationsrisiko darstelle. In Bezug auf die Ar beitsfähigkeit hätten unfallbedingt seit dem
  44. Oktober 2013 Nacken- und Schul terbeschwerden bestanden. Diese seien weitgehend abgeklungen und die unfall unabhängig bestehende Hüftgelenkspathologie habe zunehmend im Vordergrund gestanden. Diese habe sich kontinuierlich unfallunabhängig verschlimmert. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Konsultation in der Hüftsprechstunde der C.___ von einem unfallunabhängig bestehenden Schmerzbild, insbesondere der Hüfte links, auszugehen sei, da die Hüftgelenke beim angegur teten Becken keine Verschlimmerung hätten erfahren können (S. 1). Insofern sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt bis zum
  45. Dezember 2013 zu begründen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem
  46. Dezember 2013 sei nicht mehr mit dem Ereignis vom
  47. Oktober 2013 erklärbar, sondern bestehe aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Beschwerden (S. 2). 3.6      Dr.  med. F.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, nannte in der medizinischen Beurteilung zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation vom 1
  48. Juli 2014 ( Urk.  7/62) als Diagnose einen Status nach Autounfall am
  49. Oktober 2013 mit radiologischem Ausschluss struktureller Verletzungen (S. 10 unten) . Bereits vor dem
  50. Oktober 2013 seien zahlreiche ra diologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten un klarer Genese erfolgt. Klinisch würden sich freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten wie auch der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten ergeben . Es bestehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule sowie eine Hal tungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Radiologisch bestehe ein Status nach thorakolumbalen Morbus Scheuermann. Ein n ervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Es bestünden Be schwerden im Bereich der linken Hüfte, auch bei Schwäche der hüftumgreifenden Muskulatur und klinischem Anhalt auf einen erhöhten Muskeltonus des Musculus psoas links. Radiologisch zeige sich eine knappe Hüftkopfüberdachung mit ge ringer Steilstellung der Schenkelhalsachse im Sinne einer Dysplasie. Es bestehe ein klinischer Anhalt auf Beckenverwringung . Probatorisch sollte ein Beinlän genausgleich links zwischen 1 bis 2 Zentimeter erfolgen. Weiter sei von einer langjährigen Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Über gewicht von etwa 20 kg auszugehen, wobei bereits 10 kg abgenommen worden seien (S. 11 oben).      Dazu führte die Gutachterin aus, anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich die Indikation zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen mit Detonisierung des Musculus psoas und Kräftigung der kleinen Glutealmuskulatur . Im weiteren Verlauf solle beobachtet werden, ob die vorgeschlagene Operation überhaupt zeitnah durchgeführt werden müsse. Im jetzigen Zeitpunkt ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnittlich sitzende Tätigkeiten b ei vollem Pensum (S. 12 Mitte).      Die Gutachterin führte weiter aus, im Vordergrund der notwendigen Therapie stünden eine weitere Gewichtsabnahme und konservative Therapiemassnahmen bei muskuläre n Verspannungen und muskulärer Schwäche. Bei Seitendifferenz der Anatomie der Hüftgelenke solle zunächst der weitere Verlauf abgewartet wer den, bevor eine aufwändige Operation am linken Hüftgelenk erfolgen sollte. Bei unklaren Beschwerden und Krankheitsbildern mit aufwändigen diagnostischen Massnahmen solle insgesamt eher Abstand gewonnen werden zu operativen Mas snahmen (S. 13 Mitte). Durch Fortführung der konservativen Therapie mit geziel ter Behandlung der linken Hüfte sei von einer deutlichen Besserung der Be schwerden auszugehen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Emp fang im Wellnessbereich, derzeit in der Administration eingesetzt und nur zeit weise am Empfang tätig, ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 13 unten). Die Tätigkeit dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden, somit er gebe sich auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könn t en, ab sofort ein volles Arbeits vermögen. Zu vermeiden seien ständiges Gehen und Stehen, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und häufiges Treppensteigen (S. 14 oben).      Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Indikation zu einer Operation mit Kor rekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend zu stellen, zum einen da der Befund nicht ausgeprägt sei, und zum anderen wegen der langjährigen un klaren Beschwerdesymptomatik (S. 14 Mitte). Die Hüftdysplasie links sei angebo ren und bestehe somit seit Geburt. Ein wesentlicher Hinderungsgrund der sofor tigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im vollen Umfang bzw. die Fort führung der beruflichen Tätigkeit an jedem Arbeitstag in der Woche werde ver hindert durch den langen Weg zur Arbeit (S. 14 unten). Der Arbeitsweg sei kein Grund für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, von daher müsse eine andere Lö sung gefunden werden (S. 15 oben). 3.7      Die Ärzte der G.___ , nannten im Bericht vom
  51. Februar 2015 ( Urk.  7/64 = Urk.  7/73/5-7 ) als Diagnosen eine ausgeprägte schmerzhafte proximal betonte sensomotorische Beinparese links und einen Status nach antevertierender sowie lateral überdachender PAO und antero-superiorer Off-set-Verbesserung über ventrale Kapsulotomie am 1
  52. No vember 201
  53. Dazu führten sie aus, s ubjektiv sei es in der Zwisch e nzei t zu einer leichten Besserung de r sensomotorischen Beinparese links mit Verbesserung vor allem der Fusshebung link s gekommen . Die objektiven Befunde seien weitgehend unverändert, allenfalls bestehe eine leichte Verbesserung der distalen Paresen. Differentialdiagnost i sch sei in Zusammenschau der objektivierbaren Befunde mit Nachweis von we nig pathologischer Spontanaktivität in den Femoral is - innervier ten Muskeln im Dezember 2014, der leichten Atrophie des M. quadri c eps femoris links und dem im Seitenvergleich abgeschwächtem Patellarsehnenreflex ( PSR ) links eine perioperative partielle Neuropathie des N.  femoralis links und des N.  cutaneus femoris lateralis links möglich. Die restliche Symptomatik mit vor allem auch distalen Beinparesen ohne nachweisbare Veränderungen im EMG be ziehungsweise in den Neurographien des N.  tibialis und des N.  peron eus commu nis seien damit nicht zu erklären , differentialdiagnostisch müsse eine funktionelle Beinparese diskutiert werden. Auffallend sei das Verhalten der Beschwerdeführe rin mit normaler bis euphorische r Stimmung bei Vorliegen einer schweren Bein parese links. Die dokumentierte Umfangdifferenz zu Ungunsten de r linken Wade könne auch durch eine Inaktivitätsatrophie erklärt werden (S. 2 unten) . In der heutigen Untersuchung bestehe kein Nachweis pathologischer Spontanaktivität im M. vastus lateralis und M. rectus femoris links. Die Willkürinnervation habe bei fehlender Mitarbeit differentialdiagnostisch bei ausgeprägten Parese n nicht konklusiv geprüft werden können (S. 3 oben).      Im Bericht vom 1
  54. Februar 2015 ( Urk.  7/63) führten die Ärzte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einer Rehabilitationsklinik ( Ziff.  1.6-9). Aus neurologischer Sicht könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, ab wann und in welchem Umfang sei derzeit noch offen ( Ziff.  1.9). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht gegeben ( Ziff.  1.11). 3.8      Die Ärzte der G.___ , führten im Bericht vom 2
  55. April 2015 ( Urk.  7/73/2-4) aus, i n Zusammenschau aller bis her durchgeführten Untersuchungen und des klinischen Verlaufs stehe aktuell eine schwere funktionelle schmerzhafte Beinparese links mit generalisier ten Sen sibilitätsstörungen (Roll stuhlabhängigkeit) im Vordergrund. Zusätzlich sei eine im Rahmen des Hüfteingriffes vom November 2014 aufgetretene Neuropathie des N.  cutaneus femoris lateralis links wahrscheinlich. Für eine funktionelle Parese spreche das normale MRI der LWS und des Beckens inklusive Kontrastmittel vom 1
  56. Dezember 2014 in der H.___ und die normale elektrophy siologische Untersuchung mit normalen motorischen Neurographien des N.  tibi alis und N.  peroneus links und mit fehlendem Nachweis von pathologischer Spontanaktivität im EMG als Hinweis auf eine akute neurogene Schädigung (S. 2 unten f.) .      Ausserdem sei in der heutigen Untersuchung erneut eine deutliche Diskrepanz zwischen gezielter Untersuchung (Einzelkraftprüfung im Liegen) und den spon tanen Bewegungsabläufen der Beschwerdeführerin zum Beispiel beim Hose an- und ausziehen auf gefallen , bei denen die Beschwerdeführerin zeitweise das linke Bein aktiv beuge . Aus neurologischer Sicht werde eine stationäre Rehabilitation mit Schwerpunkt Psychosomatik dringend empfohlen (S. 3 oben) . 3.9      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, Leitender Arzt J.___ , nannte im Be richt vom
  57. Mai 2015 ( Urk.  7/75) über die stationäre Rehabilitation vom 2
  58. No vember 2014 bis
  59. Mai 2015 als Diagnosen eine kombinierte Grenzwertüber dachung mit femoral betontem Impingement ( femorale Retroversion sowie Off setstörung) und einen Verdacht auf Neurapraxie des N.  femoralis links, periope rativ (S. 1). Dazu führte er aus, der Gesamtverlauf sei sehr langwierig und schwie rig gewesen. Zu Beginn der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin noch starke Schmerzen sowohl im Hüftbereich wie auch im Oberschenkelbereich ge habt und eine hochdosierte Schmerzmedikation benötigt . Zuletzt habe sie durch schnittlich 2 bis 3 Ampullen Pethidin täglich erhalten , wobei von Anfang an der Fahrplan bekannt gegeben worden sei , dass bei Austritt das Pethidin abgesetzt werde . Dieses sei durch Oxynorm ersetzt worden . Wegen de r brennenden Schmer zen erhalte die Beschwerdeführerin 2 x 50 mg Lyrica . Während de r ersten 3 bis 4 Monate habe die Beschwerdeführerin das linke Hüftgelenk nicht belasten dür fen , sodass das linke Bein nur therapeutisch beübt worden sei . Von Anfang an sei eine erhebliche funktionelle Parese auf gefallen , so habe die Beschwerdefüh rerin zu Beginn weder die Fussheber noch Fusssenker bewegt , eine Funktionsein schränkung, welche sich nicht durch die vermutete Neurapraxie des Nervus femo ralis erklären lasse . Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin dann bezüglich Fuss heber und Fusssenker eine normale Aktivität gezeigt , hingegen habe die Ober schenkel- und Gesässmuskulatur nicht richtig aktiviert werden können . Die Phy siotherapeuten hätten mit allen ihren Möglichkeiten versucht , die Aktivität zu verbessern, es habe aber kein Fortschritt erzielt werden können (S. 2 Mitte) . Bis Austritt habe die Beschwerdeführerin keine Gehfähigkeit erreicht , sie schaffe le diglich eine Standbeinphase, während welcher eine Schwungbeinphase nicht möglich sei. Das linke Bein werde am Boden nachgezogen, und auch eine Geh f ähigkeit mit Rollator oder zwei Vorderarmgehstöcken sei nicht zu erzielen ge wesen . Das Gesamtbild bleibe demnach geprägt durch eine massive funktionelle Einschränkung, welche wiederum durch die neurologische Situation nicht zu er klären sei . Bezüglich der genauen neurologischen Verlaufsbeurteilung sei auf die Berichte der n eurologischen Abteilung der G.___ zu verweisen. Der orthopädische Verlauf sei sowohl r adiologisch als auch im MRI dokumentiert worden und d ie orthopädische Heilungsphase sei erw artungsgemäss verlaufen . Bei diesem unbefriedigenden funktionellen Gesamtergebnis sei die Frage des wei teren Procederes vordiskutiert worden . Der Vorschlag der Neurologie der G.___ sei gewesen , dass die Beschwerdeführerin in eine andere Reha bilitationsklinik wechsle , wobei diesmal der Fokus verstärkt auf die psychosoma tische Seite gelegt werden solle neben der Fortführung eines intensiven Physio therapieprogrammes. Die Beschwerdeführerin denke selber nach wie vor, dass bei der Operation etwas schiefgelaufen sei, dass zum Beispiel eine Schraube irgendwo auf den Nerv drücke, auf jeden Fall möchte sie nun auf ei gene Initiative das Gesamtbild noch einmal abklären lassen und werde nach Belgrad in das K.___ gehen (S. 2 unten) . 3.10      PD Dr.  med. L.___ , Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, C.___ , berichtete am 1
  60. März 2016 ( Urk.  7/110/32-34) über eine neurologische u nd neurophysiologische Untersuchung und führte aus, die Vorstellung sei zur Zweitmeinung wegen fortbestehender Beschwerden im Sinne von Brenn- und Berührungsschmerzen im Bereich des linken lateralen Ober schenkels und in diesem Zusammenhang wegen Schlafstörungen erfolgt. Ferner bestehe eine Belastungsschmer z haftigkeit der linken Hüfte im Stehen und Sitzen, die nach längerem Gehen zu Einschränkungen der Gehfähigkeit führe. Gelegent lich schlage das Bein unvermittelt aus. Schmerzen würden dann auch bis in den Bereich des Unterschenkels und Fusses ziehen . Liegen bessere die Beschwerden. Sehr selten habe sie auch einen Gefühlsverlust für die Blase, verliere dann in kleinen Mengen Urin, kein Dranggefüh l . Das Gefühl für die Blase sei "nicht wie früher, nicht normal". Zum Verlauf gebe die Beschwerdeführerin an, dass sich die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangen vier Monaten deutlich gebes sert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links nicht (S. 1 unten) . Die Be schwerdeführerin monier e vor allem, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien (S. 2 oben).      Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefundes er gebe sich aktuell die Diagnose einer Mera l gia paraesthe tica links. Anhand der kl inischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer sehr inkompletten Schädigung des sensorischen N.  cutaneus femoris lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch mit Lo kalanästhetikum und Kortison) seien mit der Beschwerdeführerin eingehend er läutert worden . Sie möch te sich diesbezüglich bedenken und gegebenenfalls wie der vorstellen. Darüber hinaus fänden sich keine sicher pathologi s chen Befunde mehr, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen . Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N.femoralis -Neurapraxie mit ge ringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weit gehend ausgeheilt, und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wieder herge stellt. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könnte eine elektrophy siologisch nicht messbare Sensibilitätsstörung die lange anhaltende Parese mit unterhalten haben. Mit der Beschwerdeführerin sei eingehend darüber gesprochen worden , dass die vorliegende Gefühlsstörung so wie veränderte Wahrnehmung des l inken Beines durchaus eine Schwäche und Funktionsstörung lange Zeit unter halten könn t en, die Prognose aber langfristig sehr gut sei und durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiter bessern werde , wobei die Funktion anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde bereits weitgehend wiederhergestellt sei (S. 2 unten) . 3.11      PD Dr.  med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt und Stv. Leiter Hüft- und Becken chirurgie, C.___ , nannte im Bericht vom 2
  61. April 2016 ( Urk.  7/110/29-31) die folgenden Diagnosen : - Verdacht auf Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären M uskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Propriozeptionsstö rung nach PAO November 2014, weitgehend restituiert - Meralgia paraesthetica links, inkomplette Schädigung - Status nach Autounfall mit Polytrauma      Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung der persistierenden Hüftschmerzen zugewiesen worden . In der neurophysiologischen Untersuchung habe sich eine sehr inkomplette Schädigung des Nervus cutaneus femoris lateratis gezeigt . Des Weiteren habe sich eine weitgehend ausgeheilte Nervus femoralis Neurapraxie mit grösstenteils wiederhergestellte r Funktion gezeigt (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine weitgehend unauffällige neurophysi ologische Untersuchung gezeigt , welch e die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radi ologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysp l asie auf der linken Seite. Anamnestisch sprächen nur das Auftauchen der Schmerzen nach längerem Sitzen für eine artikuläre Problematik (z.B. Adhäsionen). Zur genaueren Abklärung wären hier die therapeutische-diag nostische Ge l enksinfi l tration oder ein Arthro -MRI hilfreich. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskel schwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahmen einer muskulären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflek toren und Abduktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ ange gangen werden. Es werde Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pel vitrochantären Muskulatur verschrieben insbesondere des Il iopsoas und der Hüft abduktoren und - flektoren mit Instruktion zum Heimtraining sowie eine MTT (S. 2 unten) . Sollten diese Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen , könn t en Steroidinfiltrationen oder ein Verlaufs-MRI zur Beurteilung der mu s kulären Situation überlegt werden. Die Nervenschmerzen im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis könn t en ergoth erapeutisch mit einer Desensibil is ierung, gegebe nenfalls mit Infil trationen angegangen werden (S. 3 oben) . 3.1 2      Dr.  med. N.___ , Facharzt für Rheumatologie, für Allgemeine Innere Me dizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___ , nannte im Bericht vom 2
  62. Januar 2017 ( Urk.  7/109/6-7) folgende Diagnosen: - Meralgia paraesthetica links; sehr inkomplette Schädigung - Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären Muskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Pro priozeptionsstö rung nach PAO im November 2014, weitgehend restituiert - k ombinierte Grenzwertüberdachung mit femoral betontem Impingement ( femorale Retrotorsion sowie Offsetstörung) - Status nach Autounfall mit Polytrauma      Dazu führte Dr.  N.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter ei nem permanenten Schmerz im Bereich der Hüfte und des linken Oberschenkels leide. Am schlimmsten seien die Schmerzen abends. Zusätzlich auch zunehmende Beschwerden bei jeglicher Belastung. Weiter berichte sie von persistierenden Dys ästhesien-Hyperalgie im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis . Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte (S. 2 oben). Bei der Befunderhebung stellte Dr.  N.___ einen normalen Allgemein- und adipösen Ernährungszustand fest. Die Wirbelsäule sei klopfindolent und es bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Rollator und ein gerader Beckenstand. Es bestehe eine Paräst hesie und Allodynie im Bereich des lateralen Oberschenkels bis zum Knie und im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis , beim Unterschenkel und Fuss sei die Sensibilität nor mal . Die Trendelenburgzeichen seien beidseits negativ, wobei die Kraft am pro ximalen Oberschenkel auf Grund der Schmerzen nicht konklusiv beurteilbar ge wesen sei . Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbe fundes vom März 2016 ergebe sich aktuell die Diagnose einer Meralgia paraest hetica links. Anhand der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer inkompletten Schädigung des sensorischen N.  cutaneus femoris lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infilt rationsversuch mit Lokalanästhetikum und Kortison) seien der Beschwerdeführe rin eingehend erläutert worden . Sie möchte sich diesbezüglich nochmals beden ken, gegebenenfalls wieder vorstellen. In Rücksprache mit den Radiologen ( Dr.  O.___ ) im Hause wäre dies trotz Voroperation möglich. In der Zwischenzeit sei eine neurologische Verlaufsbeurteilung zu empfehlen (S. 2 unten). 3.1 3      Dr.  D.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1
  63. September 2017 ( Urk.  7/110/6-10) und unter Beilage von weiteren Berichten ( Urk.  7/110/12-36) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 ( Ziff.  1.2). Die Art und der Umfang der gegenwärtigen Behandlung bestehe in einer Ernährungsbe ratung ( Ziff.  1.5). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kosmetike rin/Handelsdiplom eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ( Ziff.  1.6). Das Einnehmen von Positionen über längere Zeit sei ungünstig und führe zu Schmerzexazerbation mit Problemen bei der Konzentration. Es sei eine Wechselbelastung und ein ein geschränkter Zeitrahmen notwendig ( Ziff.  1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell mit intensiver Kräftigung vermindern, wodurch eventuell eine Steige rung der Arbeitsfäh igkeit möglich sei ( Ziff.  1.8). 3.1 4      Dr.  med. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2
  64. September 2017 ( Urk.  7/113/4-6) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Musku latur (S. 1). A ls Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit nach abgeschlos sene m Handelsdiplom im Juli 2017 bestünden eine reduzierte Gehstrecke sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hüfte. Es sei eine k ör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen ( B ücken, H ocken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände möglich . Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteex position seien ebenfalls zu vermeiden.      Davon ausgehend, dass eine Tätigkeit mit Handelsdiplom dem Belastungsprofil entspr e ch e , besteh e keine Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Dr.  F.___ bestehe für sit zende Tätigkeiten ab 1
  65. Juli 2014 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2014 (Hüft-OP) bis
  66. Februar 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ab März 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass (abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Hos pitalisation) keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es würden keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen. Auf die Beurteilung durch Dr.  D.___ könne nicht abgestellt werden, da in seinen B erichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (S. 2 unten). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Verän derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Ar beitsunfähigkeit führen würde (S. 3 oben). 3.15      Am
  67. Dezember 2017 erfolgte im Q.___ eine laparoskopische Rektopexie , worüber mit provisorischem Austrittsbericht vom gleichen Tag berichtet wurde. Die Versicherte sei vom
  68. - 1
  69. Dezember 2017 hospitalisiert gewesen ( Urk.  7/126/1). 3.16      Die Fachpersonen des R.___ berichteten am 1
  70. März 2018 ( Urk.  7/126/2-5 = Urk.  7/129/2-5 ) über zwei Vorgespräche, welche am
  71. und am 1
  72. Februar 2017 stattgefunden hätten. Als Diagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung ( PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4) sowie Adipositas (S. 1). Dabei nannten sie den folgenden psychopathologischen Befund: « 27-jäh rige Pat ientin, äusser lich gepflegt, hinkend alte rsentsprec hend, bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abw artend, zurück h altend, bedächtig, sachlich, aktiv im Spon t anver halten , Stimmung wechselhaft, immer wieder weinend, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverl auf verbal mittei lungsaktiv, psychomotorisch ruhig, muss nach langem Sitzen wegen Schmerzen aufstehen, guter Blickkontakt, stimmlich sanft, schildert ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die temporäre Ge hunfähigkeit sowie dem sexuellen Missbrauch . Kognitiv in Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht verlangsamt bzw. eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit , Denken formal beweglich, detail-orientiert, inhaltlich problemzentriert , reflektierend, leichtes Übergewicht. Ke i ne AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs - oder Ich-Störunge n ). Anamnestisch konkrete Suizidgedanken/-wünsch e , 3 SV 2012 mit Tabletten, aktuell keine akute Suizidalität » (S. 2 unten f.) .      Die Störung habe Krankheitswert und es bestehe seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Realistische Ziele seien die Aktivierung und Beschäftigung der Versicherten (S. 3). 3.1 7      Dr.  med . S.___ , Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1
  73. April 2018 ( Urk.  7/135/2-4 = Urk.  7/136 ; vgl. auch den Bericht vom 1
  74. März 2018, Urk.  7/131 ) a us, au s mediz inischer Sicht stelle sich vorliegend die Frage, in wie weit die bestehende Schmerzproblematik mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit Schmerz mitteln inklusiv Opiaten behandelt, die jedoch nur einen Teilerfolg bewirk t en. Als weitere Möglichkeit könne das Einsetzen eines sogenannten Neurostimulators diskutiert werden (S. 2 Mitte). Ein weiteres Problem würden die eigentlichen neu rologischen Defizite beziehungsweise Ausfälle mit entsprechender Auswirkung auch auf das Gehen darstellen. Die Paresen am linken Bein , betroffen seien vor allem Streckerfunktionen , seien überwi egend funktionell bedingt, das heisse auf grund eines Verlustes des Innervationsmusters und somit zentralbedingt. Es sei davon auszuge h en, dass postoperativ ein gewisser Nerv enschaden bestand en habe , der sich jedoch lokal erholt habe. G eblieben sei jedoch ein Verlust des In nervationsmusters für die entsprechenden Muskeln. Die Parese des M. gluteus maximus links sei im Status spürbar, die Kontraktion sei weniger kräftig als rechts, im EMG liessen sich jedoch keine sicheren Pathologien finden . Eine durch gemachte Schädigung des zuständigen N.  gluteus inferior würde der Neurologe aber trotzdem nicht aussch l iessen, nach mehr als drei Jahren dürfte dieser Ner v enschaden jedoch weitgehend ausgeheilt sein. Geblieben sei jedoch ein Verlust des Innervationsmusters mit entsprechender Auswirkung auf das Gehen, das heisst es besteh e ein Trendelenburg Hinken links (S. 2 unten) .      Bei den Kniestreckern sei bei erhaltenem Patellarsehnenref l ex eine organische Genese weitgehend ausgeschlossen und im EMG habe durch Auslösen de s Patel larsehnenreflexes direkt ein motorisches Einheitspotential abgeleitet werden kön nen. Dies beweise ebenso, dass de r N.  femoralis links intakt sei. Ähnlich sei es bei den F uss - und Zehenheberfunktionen links . I m Liegen sei eine gewisse Heber funktion vorhanden und für eine funktionelle Genese würden die normalen EMG Befunde sprechen mit normaler Leitgeschwindigkeit des N.  peroneus links und normalem Nadel EMG in den M. tibialis anterior links und Extensor digito rum links . H ier gelte ebenso , das s für die tatsächliche Parese dieser Muskeln der Ver lust des Innervationsmusters verantwortlich sei (S. 3 oben) .      Zusammengefasst handle es sich bei einer funktionellen Parese um den Verlust des Innervationsmusters und es sei somit zentral bedingt. U m diese Muster wieder zu erlangen, sei über längere Zeit eine intensive und langfristige physiotherapeu tische Behandlung mit insbesondere Muskelaufbautraining beziehungsweise ge zielten Therapien notwendig, um die Innervation wieder zu gewinnen (S. 4 un ten) . 3.1 8      Dr.  P.___ (vorstehend E. 3.14 ), RAD, führte in seiner Stellungnahme vom
  75. Mai 2018 ( Urk.  7/138/3) aus, Dr.  S.___ führe in seinen Arztberichten vom 1
  76. März und 1
  77. April 2018 keine Untersuchungsbefunde an, die nicht schon längstens bekannt seien. Am
  78. Dezember 2017 werde aus dem Q.___ über eine Rektopexie berichtet. Da keine Komplikationen aufgetreten seien, sei davon auszugehen, dass sechs Wochen später die Situation abgeheilt sei. Im Bericht des R.___ vom 1
  79. März 2018 werde keines der in der ICD-10 geforderten Hauptsymp tome angegeben. Somit sei die Diagnose «rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige depressive Episode» nicht zutreffend . Dieser Bericht könne nicht verwertet werden. Es würden seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 2
  80. September 2017 keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beurteilung in der Stellungnahme des RAD vom 2
  81. September 2017 habe wei terhin Bestand.
  82. 4.1      Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) auf die Stellungnahme de s RAD- Arztes Dr.  med. P.___ ab, wonach bei der Beschwerdeführer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3. 14 ).
  83. 2      Dr.  P.___ berücksichtigte im Rahmen seiner medizinischen Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.17) die medizinischen Akten und die geklagten Be sc hwerden der Beschwerdeführerin. S eine Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehba rer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen han delt es sich bei Dr.  P.___ um einen Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit er insbesondere geeignet ist, die geklagten somatischen Beschwerden zu beurteilen, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen in ausreichendem Ausmass umfas send. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.3, E. 1.5-6 ), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann.
  84. 3      Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Dr.  S.___ (vgl. vorstehend E. 3.16) erst zweimalig einen Bericht v erfasst ha be , die weiteren Berichte noch fehl t en und aus diesem Grund noch gar keine Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten ( Urk.  1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. So gehen aus dem Bericht vom 1
  85. April 2018 (vg l. vorstehend E. 3.16 ) keine neuen oder anderslau tenden Befunde hervor, welche nicht schon in früheren Berichten festgehalten und vom RAD berücksichtigt wurden. Insbesondere führte Dr.  S.___ aus, dass sich der postoperativ vorgelegene Nervenschaden erholt habe und weitgehend abgeheilt sei, sich für die Parese im EMG keine sicheren Pathologien finden lies sen, bei erhaltenem Patellasehnenreflex eine organische Genese weitgehend aus geschlossen sei , was beweise, dass der N.  femoralis links intakt sei, und es bei den Fuss- und Zehenheberfunktionen links ähnlich sei, wobei im Liegen eine gewisse Heberfunktion vorhanden sei und für eine funktionelle Genese die normalen EMG Befunde sprechen würden (vgl. vorstehend E. 3.16).
  86. 3 .1      Sodann erweist sich die Einschätzung von Dr.  P.___ vor dem Hintergrund der von den behandelnden Fachärzten erhobenen Befunden als nachvollziehbar und plausibel. So wies Dr.  F.___ in ihrem Bericht vom 1
  87. Juli 2014 auf zahlreiche bereits vor dem Unfall erfolgte radiologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten unklarer Genese hin und stellte ihrerseits wiederum unklare Beschwerden und Krankheitsbilder fest, weshalb sie aufgrund der nicht ausgeprägten Befunde und wegen der langjährigen unklaren Beschwerdesympto matik gegenüber einer Operation mit Korrekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend war . Bereits s ie ging durch Fortführung der konservativen Thera pie mit gezielter Behandlung der linken Hüfte von einer ( deutlichen ) Besserung der Beschwerden aus und erachtete die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit unter Vermeidung von ständigem Gehen und Stehen, von häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und häufigem Treppensteigen als vollständig a rbeitsfähig (vorstehend E. 3.6 ). Weiter stellten d ie Ärzte der G.___ im Bericht vom 2
  88. April 2015 eine deutliche Diskre panz zwischen gezielter Untersuchung und den spontanen Bewegungsabläufen zum Beispiel beim A n- und A usziehen der Hose fest (vorstehend E. 3.8 ). Im Be richt über die stationäre Rehabilitation führte Dr.  I.___ sodann aus (vgl. vorstehend E. 3.9) , d ass die funktionelle Einschränkung sich durch die neurolo gische Situation nicht erklären lasse. Bei orthopädisch erwartungsgemäss verlau fener Heilungsphase schlug er aufgrund des unbefriedigenden funktionellen Ge samtergebnisses die Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogramms und Rehabilitation mit verstärktem Fokus auf die psychosomatische Seite vor, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Angriff nahm. Stattdessen liess sie sich im K.___ in Belgrad nochmals abklären und begann dann im August 2015 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte ( Neu-)Ausbildung.      In der Folge holte die Beschwerdeführerin bei PD Dr.  L.___ eine (weitere) Zweitmeinung ein. Dieser hie lt im Bericht vom 1
  89. März 2016 fest, dass die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangenen vier Monaten deutlich gebessert habe , die Brennschmerzen am Oberschenkel links hingegen nicht. Die Beschwer deführerin würde vor allem monieren, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien. PD Dr.  L.___ stellte keine sicheren pathologischen Befunde ( mehr ) fest , die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen. Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N.  femoralis-Neurapraxie mit geringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weitgehend ausgeheilt und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wiede rher gestellt (vorstehend E. 3.10 ). Auch PD Dr.  M.___ berichtete von einer weitgehend unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung, welche die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radiologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysplasie. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskelschwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahme n einer musku lären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflektoren und Ab duktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ angegangen werden (vorstehend E. 3.11 ).
  90. 3 .2      Sodann ist festzuhalten, dass die von Dr.  S.___ in seinem Bericht vom 1
  91. Ap ril 2018 (vorstehend E. 3.16 ) nach einer Gesamtbeurteilung vorgeschlagene in tensive und langfristige physiotherapeutische Behandlung mit insbesondere Mus kelaufbautraining bereits von allen bisherigen behandelnden Ärzte empfohlen wurde . So riet bereits Dr.  F.___ in ihrer Beurteilung im J uli 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6 ) zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen, Gewichtsab nahme und aufgrund von muskulärer Schwäche Kräftigung der Muskulatur . Auch Dr.  I.___ riet der Beschwerdeführerin im Mai 2015 zur Fortführung eines intensiven Physiotherap ieprogrammes (vorstehend E. 3.9 ) und PD Dr.  L.___ stellte im Bericht im März 2016 eine langfristig sehr gute Prognose und erwartete eine weitere Besserung durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwer def ührerin (vorstehend E.  3.10 ). Gl eiches hielt auch PD Dr.  M.___ im Bericht i m April 2016 (vorstehend E.   3.11 ) fest und verschrieb Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pelvitrochantären Muskulatur mit Instruktion z um Heimtrai ning sowie eine MTT, mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2015 keine Physiotherapie mache (vgl. Urk.  7/110/30 oben) .      Der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf neben der intensiven Physiotherapie und Kräftigung der Muskulatur auch weitere Therapiemöglichkeiten vorgeschla gen und erläutert, worauf s ie jedoch jeweils dahingehend reagierte, dass sie sich nochmals bedenken und gegebenenfalls wieder bei den Ärzten vorstellen möchte (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.12 ). Schliesslich führte auch Hausarzt Dr.  D.___ aus, dass sich die Einschränkungen eventuell mit intensiver Kräftigung ver mindern liessen und eine Steigerung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit möglich sei ( vgl. vorstehend E. 3.13 ).
  92. 3 .3      Angesichts der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Ein schränkungen wäre davon auszugehen , dass sie die ihr von mehreren Ärzten vor geschlagenen vorwiegend konservativen Therapiemassnahmen (vgl. vorstehend E.
  93. 3 .2) konsequent in Angriff nimmt. Aus den Akten ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So besuchte die Beschwerdeführerin von September 2015 bis April 2016 trotz Empfehlung offenbar keine Physiotherapie mehr (vgl. Urk.  7/110/30 oben) . Ob d ie Beschwerdeführerin die im April 2016 verschriebene Physiotherapie (vorstehend E.   3.11 ) schliesslich in Angriff nahm, lässt sich den Akten nicht ent nehmen. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr.  D.___ vom 1
  94. September 2017 geht diesbezüglich hervor, dass die Art und der Umfang der gegenwärtigen Be handlung einzig in Ernährungsberatung besteh e. Zu den Empfehlungen für zu künftige Therapien erwähnt Dr.  D.___ unter anderem Physiothera pie/Kräftigung , was darauf hindeutet, dass zumindest in diesem Zeitpunkt trotz Empfehlung aller Ärzte keine Physiotherapie oder Kräftigung durchgeführt wurde (vorstehend E. 3.1 3 ).      Die Ärzte schlugen auch anderweitige Therapieansätze vor, sofern die konserva tiven Massnahmen nicht zum Erfolg führen sollten. So schlug PD Dr.  M.___ im Bericht vom 2
  95. April 2016 unter anderem vor, dass die Nervenschmerzen ergo therapeutisch mit einer Desensibilisierung, gegebenenfalls mit Infiltrationen an gegangen we rden könnten (vorstehend E. 3.11 ). Wie bereits schon PD Dr.  L.___ im März 2016 (vorstehend E. 3.10 ) schlug in der Folge auch Dr.  N.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 3.12 ) weitere therapeutische Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch und Kortison) vor. Dass die Beschwerdeführerin Physiotherapie, einen Kraftaufbau oder eine der anderen therapeutischen Mög lichkeiten , wie sie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen wurde n, in An griff genommen hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und geht überdies auch nicht aus den Berichten von Dr.  S.___ hervor.
  96. 4      Zusammenfassend liegen in somatischer Hinsicht keine medizinischen Einschät zungen vor, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzu stossen oder diese in Zweifel zu ziehen vermögen. Zudem ist in Bezug auf die zahlreichen nicht ausgeschöpften beziehungsweise nicht in Anspruch genomme nen Therapiemöglichkeiten festzuhalten, dass gemäss Art.  7 Abs.  1 ATSG im Be reich der Invalidenversicherung nur der nach zumutbarer Behandlung verblei bende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt relevant ist. Dr.  P.___ hielt in seinen Stellungnahmen zu Recht fest, dass keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen würden und auf die Beurtei lung von Dr.  D.___ nicht abgestellt werden könne, da in seinen Berichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (vgl. vorstehend E. 3.14 ). Zu den Berichten von Dr.  S.___ hielt er in seiner Stellungnahme vom
  97. Mai 2018 sodann fest, dass darin keine Untersuchungsbefunde aufgeführt würden, die nicht schon längstens bekannt seien und es würden seit seiner letzten Beurteilung keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (vgl. vorstehend E. 3.17 ). Für die Beurteilung des RAD spricht indes , dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bereits kurze Zeit nach der stationären Rehabilitation und trotz noch vorhandener Einschränkungen am 1
  98. August 2015 eine ( Neu -)A usbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom zu beginnen und am 3
  99. Juli 2017 erfolgreich abzuschliessen , wo bei sie im dritten und vierten Semester ein halbtägiges Praktikum absolvierte (vgl. Urk.  7/79). Soweit sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Abschluss nicht voll ständig, sondern lediglich im Umfang von 60 bis 80  % arbeitsfähig fühlte (vgl. Urk.  7/108/5 oben), ist festzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil 8C_7/2014 vom 1
  100. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).
  101. 5      Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in psychischer Hin sicht zwei Vorgespräche stattgefunden hätten, entsprechende Diagnosen gestellt worden seien und die weiteren Behandlungen abgewartet werden müssten (vgl. Urk.  1 S. 5 oben), so kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Bericht des R.___ (vorstehend E. 3.15) fällt zunächst auf, dass dieser nach zwei Vorgesprächen, welche auf Empfehlung einer Mitpatientin am
  102. und 1
  103. Februar 2017 stattgefunden haben, erst am 1
  104. März 2018 verfasst wurde. Zwischen den Vorgesprächen und dem Verfassen des Berichts liegt damit mehr als ein Jahr, in welchem gemäss eingereichter Terminliste weder Gespräche noch eine Behand lung stattfand en (vgl. Urk.  3/9). Die im Bericht aufgeführte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2015 (an einer anderen Stelle im Bericht wird August 2016 angegeben) - sofern sich diese überhaupt auf die psychiatrischen Diagnosen be zieht - erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.      Angesichts der Dauer zwischen den Vorgesprächen und dem Bericht kann nicht von einer echtzeitlichen Stellungnahme ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Bericht einzig eine knappe und kurze Befundschilderung enthält und es un klar ist, wer den Bericht tatsächlich verfasst hat. Eines der beiden Vorgespräche im Februar 2017 fand bei der Psychotherapeutin T.___ und das andere Gespräch bei med. pract. U.___ , einer Ärztin ohne psychiatrischen Facharzt titel, statt (vgl. Urk.  3/9 S. 2). Der Bericht vom 1
  105. März 2018 wurde dann aber offenbar von Dr.  Phil V.___ , Fachpsychologe, verfasst, jedoch nicht von ihm unterzeichnet. Dass der ebenfalls auf dem Bericht aufgeführte Psychiater Dr.  med. W.___ , welcher den Bericht ebenfalls nicht selber unterzeichnete, die Be schwerdeführerin jemals selber untersucht oder gesehen hätte, ist mit Blick auf die Terminliste nicht anzunehmen. Gemäss Terminliste (vgl. Urk.  3/9) hatte die Beschwerdeführerin lediglich einen einzigen Termin bei einer Psychiaterin des Z.___ , dies nach Erstellung des vorliegenden Be richts. Damit fehlt es grundsätzlich an einer fachärztlichen psychiatrischen Stel lungnahme. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern vorliegend überhaupt eine Behandlung stattfindet. Im Bericht vom 1
  106. März 2018 wird angegeben, dass eine Behandlung bei der Psychotherapeutin T.___ stattfinden soll, aus der Terminliste geht dann aber hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine bei verschiedenen Psychologinnen und Psychologen, teilweise auch ohne fachpsychologische Wei terbildung wahrnahm, wobei erst noch eine unregelmässi ge Behandlungsfre quenz auffällt.      Schliesslich erscheint die Herleitung der Diagnose einer PTBS mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien als wenig nachvollziehbar. So bedarf gemäss Rechtspre chung d ie Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslö sende Trauma. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 we nige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1
  107. Januar 2020 E. 6.3.1 mit Hinweis; zu den diagnostischen Leitlinien siehe auch Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1
  108. Auflage, 2015, S. 20 8). Vorliegend erscheint die Diagnose einer PTSB bereits schon auf grund der in den diagnostischen Leitlinien geforderten Latenzzeit mehr als frag lich, zumal keine Begründung für einen ausnahmsweise späteren Beginn aufge führt wird. So liegt beispielsweise die Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorgespräche im Februar 2017 mehr als eineinhalb Jahre zurück und es erscheint fraglich, ob die Traumatisierung für die nach erfolgter Hüftope ration während der Rehabilitation vom 2
  109. November 2014 bis
  110. Mai 2015 auf getretene vorübergehende Gehunfähigkeit überhaupt als Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere qualifiziert werden kann , zumal d ie Beschwerdeführerin spä testens am 1
  111. Juli 2015 wieder laufen konnte (vgl. Urk.  7/81/6 unten). Inwiefern eine allfällige Traumatisierung in der Kindheit im Zeitpunkt der Vorgespräche zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führte oder immer noch beiträgt, wird nicht weiter dargelegt. Schliesslich lässt sich dem Bericht zur Herleitung der Diagnose im psychopathologischen Befund einzig entnehmen, dass die Beschwer deführerin ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Trau matisierung durch die temporäre Gehunfähigkeit sowie dem sexuellen Miss brauch geschildert habe (vorstehend. E. 3.15). Inwiefern die von der Beschwerde führerin geschilderten und von den Psychologen des R.___ als Traumatisierungen aufgeführten Ereignisse einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hatten respektive immer noch haben, wird nicht weiter erläutert, womit anzunehmen ist, dass sich die erhobenen psychopathologischen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin kurz nach der Rehabilitation eine zweijährige Ausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom inklusive Praktikum in Angriff nahm und diese erfolgreich abge schlossen hat (vgl. Urk.  7/87, Urk.  7/90, Urk.  7/100, Urk.  7/104), ist davon aus zugehen, dass die geschilderten Traumatisierungen zumindest keinen langandau ernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin trotz vorübergehender Gehunfähigkeit auch in der Folge nicht massgeblich eingeschränkt war.      Angesichts einer fehlenden echtzeitlichen und insbesondere psychiatrischen Stel lungnahme, der knappen und kurzen Befundschilderungen und der weiteren ge nannten Auffälligkeiten hielt Dr.  P.___ in seiner Stellungnahme zu Recht fest, dass auf den Bericht des R.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17). A llein die Tatsache, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat, rechtfertigt es im Übrigen nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundes gerichts 9C_149/2008 vom 2
  112. Oktober 2008).
  113. 6      Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich geltend machte, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der noch laufenden medizinischen Abklärungen noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt und dass die Diagnosen erst nach Abschluss der wei teren Abklärungen feststehen würden (vgl. Urk.  1 S. 6 unten) , ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand s owie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in der Beurteilung gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführer in vermag sodann nicht darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Trotz der von der Beschwerde führerin erwähnten (laufenden) interdisziplinären Abklärungen, Behandlungen und Beurteilungen des Z.___ , reichte die Be schwerdeführerin bis heute keine weiteren Berichte oder fachärztliche n Stellung nahmen/Beurteilungen nach, die einen anderweitigen Schluss zulassen würde n . Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich damit als ausreichend, wes halb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.      Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Somit ist nicht ersicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführer in nach den Ergebnissen der laufen den Untersuchungen geforderte Durchführung eines polydisziplinären Gutach tens neue, für die Beurteilung der vorliegenden Sache entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu ver zichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d).
  114. 7      Nach dem Gesagten steht damit fest, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss be schriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.
  115. 5.1      Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.      Angesichts des erfolgreiche n Erlangen s des Handelsdiploms VSH im Sommer 2017 ( Urk.  7/106; vgl. auch Urk.  7/104) und der medizinischen Zumutbarkeit, eine entsprechende Tätigkeit zu 100  % auszuüben ( körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit en , überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen , ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne a ndauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe- / Kälteexposition ; vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.1 8 ), erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs . 5.2      Die angefochtene Verfügung vom
  116. Juni 2018 erweist sich nach dem Gesagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
  117. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt:
  118. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  119. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  120. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  121. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  122. Juli bis und mit 1
  123. August sowie vom 1
  124. Dezember bis und mit dem
  125. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00598

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber P. Sager Urteil vom 1 6. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1991, wurde durch ihre Eltern erstmals am 4. Juni 2004 wegen einer Zahnanomalie bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/ 2. Diese erteilte mit Mitteilung vom 1 2. Juli 2004 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens

Ziff. 218 gemäss Anhang zur Verordnung üb er Geburtsgebrechen (GgV -Anhang; Urk. 7/8).

Am 2 0. April 2011 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose und starke Nacken- und Rückenschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/11), da sie ihre Ausbildung zur Kosmetikerin aus gesundheitlichen Grün den nicht beenden konnte (Urk. 7/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, verneinte daraufhin mit Verfügung vom 1 3. Dezember 2011 (Urk. 7/35) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. 1.2

A m 5. Oktober 2013 war die Versicherte in einen Auffahrunfall verwickelt und bezog hernach Leistungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesell schaft AG (Schweizerische Mobiliar), bis diese die Leistungen per 2. Dezember 2013 einstellte. Die dagegen von der Versicherten am hiesigen Gericht erhobene Beschwerte wurde mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 (Verfahren Nr. UV.2015.00090)

abgewiesen.

1.3

Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/37) meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf eine Commotio cerebri, eine Schulterkontusion und Coxarthrose bei Ret roversion der Hüfte schliesslich am 1 3. Mai 2014 (Urk. 7/43) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte daraufhin die medizinische und er werbl iche Situation ab und zog Akten des Unfall- und Krankentaggeldversiche rers sowie der Kantonspolizei Zürich bei (Urk. 7/48, Urk. 7/55, Urk. 7/58, Urk. 7/62). Mit Mitteilung vom 1 4. September 2015 (Urk. 7/79) erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Neuausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom VSH bei der Y.___ . Mit Mittei lung vom 2 2. August 2017 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen nach erfolgreichem E rlangen des Handelsdiploms VSH ab (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104). Betreffend die beantragte Rentenprüfung werde die Versicherte eine separate Verfügung erhalten (Urk. 7/106, vgl. auch die Telefonnotiz vom 2 1. Au gust 2017 Urk. 7/108/5) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111; Urk. 7/114, Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/127 = Urk. 7/130, Urk. 7/132 = Urk. 7/134, Urk. 7/135 = Urk. 7/137) verneinte d ie IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2018 einen Ren tenanspruch (Urk. 7/139 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 4. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 0. Dezem ber 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medi zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmetho den können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu na mentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerun gen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bun desgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 1. 5

UV170510 Beweiswert eines Arztberichts 08.2018 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) da von aus, dass der Beschwerdeführer in eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumut bar sei, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (vgl. auch Urk. 6) . 2.2

Die Beschwerdeführer in bestritt beschwerdeweise (Urk.

1) die von der Beschwer degegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Täti gkeit und machte geltend, es liege noch kein definitiver Gesundheitszustand vor und es sei aufgrund der bestehenden medizinischen Dokumentation davon auszuge hen, dass sie auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig sei (S. 2 unten) .

Es könnten zurzeit noch keine abschliessenden Angaben zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen gemacht werden. In diesem Sinne liege auch kein definitiver Zustand vor, weshalb die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Diese solle verpflichtet werden, die Berichte über die erfolgten Behandlungen einzuholen. Je nach Ergebnis der Untersuchungen werde auch eine polydisziplinäre Begutach tung notwendig sein, sollte die Beschwerdegegnerin nicht auf die interdiszipli näre Beurteilung des Z.___ abstellen wollen (S. 6 unten). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Versicherten. 3. 3.1

Am 5. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin in einen Auffahrunfall mit Kol lision der Leitplanke verwickelt (vgl. Unfallmeldung vom 7. Oktober 2013, Urk. 7/55/25-28, sowie den Polizeirapport vom 1 9. November 2013, Urk. 7/ 5 8 / 3-9, insbesondere S. 4 und S. 7). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags im A.___ (Urk. 7/ 55/23). Mit Austrittsbericht vom 6. Oktober respek tive 1 5. Oktober 2013 (Urk. 7 /55/19 -22) berichteten die Ärzte von der Hospitali sation der Beschwerdeführerin vom 5. bis 6. Oktober 2013 und nannten als Di agnose n eine Commotio cerebri sowie eine Schulterkontusion links. Als Neben diagnose nannten sie eine beginnende Coxarthorse links bei Retroversion der Hüfte beidseits. Dazu hielten sie fest, dass die initiale Diagnostik bis auf eine Retroversion der Hüfte beidseits keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Die neurolo gische Überwachung auf der Station sei unauffällig gewesen. Die Beschwerde führerin habe einmalig erbrechen müssen, habe den darauffolgenden Kostaufbau dann aber gut toleriert (S. 1). 3.2

Dr. med.

B.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie des A.___, nannte im Sprechstundenberich t vom 3 0. Oktober 2013 (Urk. 7/55 / 17-18) als Diagnosen eine azetabuläre Retro version beidseits, links mehr als rechts mit/bei Impingement -Symptomatik sowie beginnender Coxarthrose beidseits, einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit/bei Rippenkontusion/-fraktur links basal, Schulterkontusion links und Commotio cerebri sowie eine vorbestehende Lumbalgie mit/bei anamnestisch Morbus Scheuermann. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Sprech stunde zur Beurteilung der Hüftbefunde vorgestellt. Bezüglich des Autounfalls klage sie noch über persistierende Rippenschmerzen links basal, insbesondere beim Husten. Bezüglich der Hüfte n bestünden nach wie vor inguinale Schmerzen, insbesondere linksseitig mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel, teilweise auch von posterior herziehend. Die Hüftbeschwerden bestünden anamnestisch seit drei Jahren und seien durch den aktuellen Autounfall akzentuiert worden (S. 1).

Mit der Beschwerdeführerin seien die Hüftbefunde nochmals besprochen wor den. In dieser Konfiguration sei eine Reversed

PAO (periazetabuläre Osteotomie) klar indiziert, da die Beschwerdeführerin bereits seit drei Jahren anamnestische Beschwerden aufweise und sich bereits konventionell-radiologisch eine leichte Mehrsklerosierung im Sinne einer beginnenden Coxar - throse zeige (S. 2). 3.3

Die Ärzte der C.___ nannten im Bericht vom 2 0. Dezember 2013 (Urk. 7/ 55/15-16) neben den bereits bekannten (Neben-)Diagnosen eine Hüftdys plasie beidseits mit femoroacetabulärem

Impingement bei femoraler Torsion von 0°. Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin habe stärkste Schmerzen im Stehen rechts mehr als links seit zirka drei Jahren, zunehmend. Nun habe sie auch Schmerzen im Sitzen und in Ruhe, hingegen keinen Nachtschmerz jedoch diffuse Muskelkrämpfe in beiden Beinen (S. 1 unten). Bei der Patientin könne man nur mittels PAO versuchen, die beschriebenen Beschwerden zu verbessern. Eine PAO sei ein grösserer Eingriff, welcher bei Übergewicht noch deutlich mehr Risiken berge. Daher solle primär ein Gewichtsverlust bis zu einem BMI von 25 erfolgen. Sportliche Tätigkeiten sollten sich auf Schwimmen und Fahrradfahren, welche die Hüfte nicht zu sehr belasten würden, beschränken (S. 2). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Arzt zeugni s vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 7/55 / 12-13) als Diagnosen eine Kontusion der Hüften be i Hüftdysplasie beidseits, eine Rippe nfraktur links basal sowie eine

C ommotio cerebri (Ziff. 1). Er behandle die Versicherte seit dem 9. Oktober 201 3. Die Beschwerdeführerin

klage über Schmerzen in der linken Hüfte/im lin ken Bein bei längerem Sitzen und schon nach kurzer Zeit beim Stehen. Er attes tierte der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2013 bis 1 2. Januar 2014 eine 100%ige, vom 1 3. bis 3 1. Januar 2014 eine 50%ige und ab 1. Februar bis auf weiteres eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6) . 3.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und beratender Arzt des Unfallver sicherers, führte in der Aktenbeurteilung vom 5. März 2014 (Urk. 7/ 55 / 10 -1 1) zuhanden der Mobiliar aus, nach der Entlassung aus dem A.___ sei es zum Abklingen der initialen Beschwerden, aber zur Zunahme bereits seit 3 Jahren bekannter Hüftgelenksbeschwerden, die auf eine beidseitige ange borene Fehlstellung der Hüftgelenkspfanne zu beziehen seien, gekommen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb bereits in der C.___ abgeklärt wor den. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Angurtung mit entsprechender Stabilisierung des Beckens eine bedeutsame Hüftgelenkstraumatisierung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin habe aber trotz der Beckenangurtung

über Hüft gelenksbeschwerden g eklagt. Die radiologische Abklärung im A.___ habe die bereits bekannte azetabuläre Retroversion beidseits gezeigt, so dass eine periazetabuläre Osteotomie für indiziert gehalten worden sei, dies aber unfallunabhängig. Aufgrund des Unfalles könne weder von einer Aktivie rung, noch von einer temporären Verschlimmerung der seit 3 Jahren bekannten Hüftbeschwerden ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei am 2. De zember 2013 der Hüft-Sprechstunde der C.___ zugeführt worden, wo deutliche klinische Zeichen eines Hüft- Impingements bestanden hätten, so dass die orthopädische Korrektur der Beckenfehlstellung erneut vorgeschlagen worden sei. Vorerst sollte die Beschwerdeführerin aber an Gewicht abnehmen, da das Übergewicht per se ein erhöhtes Operationsrisiko darstelle. In Bezug auf die Ar beitsfähigkeit hätten unfallbedingt seit dem 5. Oktober 2013 Nacken- und Schul terbeschwerden bestanden. Diese seien weitgehend abgeklungen und die unfall unabhängig bestehende Hüftgelenkspathologie habe zunehmend im Vordergrund gestanden. Diese habe sich kontinuierlich unfallunabhängig verschlimmert. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Konsultation in der Hüftsprechstunde der C.___ von einem unfallunabhängig bestehenden Schmerzbild, insbesondere der Hüfte links, auszugehen sei, da die Hüftgelenke beim angegur teten Becken keine Verschlimmerung hätten erfahren können (S. 1). Insofern sei die bestehende Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt bis zum 2. Dezember 2013 zu begründen. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Dezember 2013 sei nicht mehr mit dem Ereignis vom 5. Oktober 2013 erklärbar, sondern bestehe aufgrund der vorbestehenden krankheitsbedingten Beschwerden (S. 2).

3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Be wegungsapparates, nannte in der medizinischen Beurteilung zuhanden der Swica Gesundheitsorganisation vom 1 6. Juli 2014 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach Autounfall am 5. Oktober 2013 mit radiologischem Ausschluss struktureller Verletzungen (S. 10 unten) . Bereits vor dem 5. Oktober 2013 seien zahlreiche ra diologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten un klarer Genese erfolgt. Klinisch würden sich freie Funktionen der grossen/kleinen Gelenke der oberen/unteren Extremitäten wie auch der Wirbelsäule in allen drei Abschnitten ergeben . Es bestehe eine Fehlstatik der Wirbelsäule sowie eine Hal tungsinsuffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur. Radiologisch bestehe ein Status nach thorakolumbalen Morbus Scheuermann. Ein n ervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit bestehe nicht. Es bestünden Be schwerden im Bereich der linken Hüfte, auch bei Schwäche der hüftumgreifenden Muskulatur und klinischem Anhalt auf einen erhöhten Muskeltonus des Musculus

psoas links. Radiologisch zeige sich eine knappe Hüftkopfüberdachung mit ge ringer Steilstellung der Schenkelhalsachse im Sinne einer Dysplasie. Es bestehe ein klinischer Anhalt auf Beckenverwringung . Probatorisch sollte ein Beinlän genausgleich links zwischen 1 bis 2 Zentimeter erfolgen. Weiter sei von einer langjährigen Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates bei einem Über gewicht von etwa 20 kg auszugehen, wobei bereits 10 kg abgenommen worden seien (S. 11 oben).

Dazu führte die Gutachterin aus, anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich die Indikation zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen mit Detonisierung des Musculus

psoas und Kräftigung der kleinen Glutealmuskulatur . Im weiteren Verlauf solle beobachtet werden, ob die vorgeschlagene Operation überhaupt zeitnah durchgeführt werden müsse. Im jetzigen Zeitpunkt ergebe sich eine volle Arbeitsfähigkeit für durchschnittlich sitzende Tätigkeiten b ei vollem Pensum (S. 12 Mitte).

Die Gutachterin führte weiter aus, im Vordergrund der notwendigen Therapie stünden eine weitere Gewichtsabnahme und konservative Therapiemassnahmen bei muskuläre n Verspannungen und muskulärer Schwäche. Bei Seitendifferenz der Anatomie der Hüftgelenke solle zunächst der weitere Verlauf abgewartet wer den, bevor eine aufwändige Operation am linken Hüftgelenk erfolgen sollte. Bei unklaren Beschwerden und Krankheitsbildern mit aufwändigen diagnostischen Massnahmen solle insgesamt eher Abstand gewonnen werden zu operativen Mas snahmen (S. 13 Mitte). Durch Fortführung der konservativen Therapie mit geziel ter Behandlung der linken Hüfte sei von einer deutlichen Besserung der Be schwerden auszugehen. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin Emp fang im Wellnessbereich, derzeit in der Administration eingesetzt und nur zeit weise am Empfang tätig, ergebe sich ab sofort ein volles Arbeitsvermögen (S. 13 unten). Die Tätigkeit dürfe als angepasste Tätigkeit betrachtet werden, somit er gebe sich auch für körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die bevorzugt im Sitzen verrichtet werden könn t en, ab sofort ein volles Arbeits vermögen. Zu vermeiden seien ständiges Gehen und Stehen, häufiges Bücken, ständige Zwangshaltungen und häufiges Treppensteigen (S. 14 oben).

Wie bereits ausgeführt worden sei, sei die Indikation zu einer Operation mit Kor rekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend zu stellen, zum einen da der Befund nicht ausgeprägt sei, und zum anderen wegen der langjährigen un klaren Beschwerdesymptomatik (S. 14 Mitte). Die Hüftdysplasie links sei angebo ren und bestehe somit seit Geburt. Ein wesentlicher Hinderungsgrund der sofor tigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im vollen Umfang bzw. die Fort führung der beruflichen Tätigkeit an jedem Arbeitstag in der Woche werde ver hindert durch den langen Weg zur Arbeit (S. 14 unten). Der Arbeitsweg sei kein Grund für eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, von daher müsse eine andere Lö sung gefunden werden (S. 15 oben). 3.7

Die Ärzte der G.___, nannten im Bericht vom 4. Februar 2015 (Urk. 7/64 = Urk. 7/73/5-7) als Diagnosen eine ausgeprägte schmerzhafte proximal betonte sensomotorische Beinparese links und einen Status nach antevertierender sowie lateral überdachender PAO und antero-superiorer Off-set-Verbesserung über ventrale Kapsulotomie am 1 1. No vember 201 4. Dazu führten sie aus, s ubjektiv sei es in der Zwisch e nzei t zu einer leichten Besserung de r sensomotorischen Beinparese links mit Verbesserung vor allem der

Fusshebung link s gekommen . Die objektiven Befunde seien weitgehend unverändert, allenfalls bestehe eine leichte Verbesserung der distalen Paresen.

Differentialdiagnost i sch sei

in Zusammenschau der objektivierbaren Befunde mit Nachweis von we nig pathologischer Spontanaktivität in den Femoral is - innervier ten Muskeln im Dezember 2014, der leichten Atrophie des M. quadri c eps

femoris links und dem im Seitenvergleich

abgeschwächtem Patellarsehnenreflex (PSR) links eine perioperative partielle Neuropathie des N. femoralis links und des N. cutaneus

femoris

lateralis links möglich. Die restliche Symptomatik mit vor allem auch distalen Beinparesen ohne nachweisbare Veränderungen im EMG be ziehungsweise in den Neurographien des

N. tibialis und des N. peron eus

commu nis

seien damit nicht zu erklären,

differentialdiagnostisch müsse eine funktionelle Beinparese diskutiert werden. Auffallend sei das Verhalten der Beschwerdeführe rin mit normaler bis euphorische r Stimmung bei Vorliegen einer schweren Bein parese links. Die dokumentierte Umfangdifferenz zu Ungunsten de r linken Wade könne

auch durch eine Inaktivitätsatrophie erklärt werden (S. 2 unten) .

In der heutigen Untersuchung bestehe kein Nachweis pathologischer

Spontanaktivität im M.

vastus

lateralis und M. rectus

femoris links. Die

Willkürinnervation habe bei fehlender Mitarbeit differentialdiagnostisch bei ausgeprägten Parese n nicht konklusiv geprüft werden können (S. 3 oben).

Im Bericht vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 7/63) führten die Ärzte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit in einer Rehabilitationsklinik (Ziff. 1.6-9). Aus neurologischer Sicht könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, ab wann und in welchem Umfang sei derzeit noch offen (Ziff. 1.9). Die Arbeitsfähigkeit sei aktuell aufgrund des stationären Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik nicht gegeben (Ziff. 1.11). 3.8

Die Ärzte der G.___, führten im Bericht vom 2 7. April 2015 (Urk. 7/73/2-4) aus, i n Zusammenschau aller bis her durchgeführten Untersuchungen und des klinischen Verlaufs stehe

aktuell eine schwere funktionelle schmerzhafte Beinparese links mit generalisier ten Sen sibilitätsstörungen (Roll stuhlabhängigkeit) im Vordergrund. Zusätzlich sei eine im Rahmen des Hüfteingriffes vom November 2014 aufgetretene Neuropathie des N. cutaneus

femoris

lateralis links wahrscheinlich. Für eine funktionelle Parese spreche das normale MRI der LWS und des Beckens inklusive Kontrastmittel vom 1 8. Dezember 2014 in der H.___ und die normale elektrophy siologische Untersuchung mit normalen motorischen Neurographien des N. tibi alis und N. peroneus links und mit fehlendem Nachweis

von pathologischer Spontanaktivität im EMG als Hinweis auf eine akute neurogene Schädigung (S. 2 unten f.) .

Ausserdem sei in der heutigen Untersuchung erneut eine deutliche Diskrepanz zwischen gezielter Untersuchung (Einzelkraftprüfung im Liegen) und den spon tanen Bewegungsabläufen der Beschwerdeführerin zum Beispiel beim Hose an- und ausziehen auf gefallen, bei denen die Beschwerdeführerin zeitweise das linke Bein aktiv beuge .

Aus neurologischer Sicht

werde eine stationäre Rehabilitation mit Schwerpunkt Psychosomatik dringend empfohlen (S. 3 oben) . 3.9

Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Reha bilitation, Leitender Arzt J.___, nannte im Be richt vom 4. Mai 2015 (Urk. 7/75) über die stationäre Rehabilitation vom 2 1. No vember 2014 bis 4. Mai 2015 als Diagnosen eine kombinierte Grenzwertüber dachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retroversion sowie Off setstörung) und einen Verdacht auf Neurapraxie des N. femoralis links, periope rativ (S. 1). Dazu führte er aus, der Gesamtverlauf sei sehr langwierig und schwie rig gewesen. Zu Beginn der Rehabilitation habe die Beschwerdeführerin noch starke Schmerzen sowohl im Hüftbereich wie auch im Oberschenkelbereich ge habt und eine hochdosierte Schmerzmedikation benötigt . Zuletzt habe sie durch schnittlich 2 bis 3 Ampullen Pethidin täglich erhalten, wobei von Anfang an der Fahrplan bekannt gegeben worden sei, dass bei Austritt das Pethidin

abgesetzt werde . Dieses sei durch

Oxynorm ersetzt worden . Wegen de r brennenden Schmer zen erhalte die Beschwerdeführerin 2 x 50 mg Lyrica .

Während de r ersten 3 bis 4 Monate habe die Beschwerdeführerin das linke Hüftgelenk nicht belasten dür fen, sodass das linke Bein nur therapeutisch beübt

worden sei . Von Anfang an sei eine erhebliche funktionelle Parese auf gefallen, so habe die Beschwerdefüh rerin zu Beginn weder die Fussheber noch Fusssenker bewegt, eine Funktionsein schränkung, welche sich nicht durch die vermutete Neurapraxie des Nervus

femo ralis erklären lasse . Im Verlauf habe die Beschwerdeführerin dann bezüglich Fuss heber und Fusssenker eine normale Aktivität gezeigt, hingegen habe die Ober schenkel- und Gesässmuskulatur nicht richtig aktiviert werden können . Die Phy siotherapeuten hätten mit allen ihren Möglichkeiten versucht, die Aktivität zu verbessern, es habe aber kein Fortschritt erzielt werden können (S. 2 Mitte) .

Bis Austritt habe die Beschwerdeführerin keine Gehfähigkeit erreicht, sie schaffe le diglich eine Standbeinphase, während welcher

eine Schwungbeinphase nicht möglich sei. Das linke Bein werde am Boden nachgezogen, und auch eine Geh f ähigkeit mit Rollator oder zwei Vorderarmgehstöcken sei nicht zu erzielen ge wesen . Das Gesamtbild bleibe demnach geprägt durch eine massive funktionelle Einschränkung, welche wiederum durch die neurologische Situation nicht zu er klären sei . Bezüglich der genauen neurologischen Verlaufsbeurteilung sei auf die Berichte der n eurologischen Abteilung der G.___ zu verweisen. Der orthopädische Verlauf sei sowohl r adiologisch als auch im MRI dokumentiert worden und d ie orthopädische Heilungsphase sei erw artungsgemäss verlaufen .

Bei diesem unbefriedigenden funktionellen Gesamtergebnis sei die Frage des wei teren Procederes vordiskutiert worden . Der Vorschlag der Neurologie der G.___

sei gewesen, dass

die Beschwerdeführerin in eine andere Reha bilitationsklinik wechsle, wobei diesmal der Fokus verstärkt auf die psychosoma tische Seite gelegt werden solle neben der Fortführung eines intensiven Physio therapieprogrammes. Die Beschwerdeführerin

denke selber nach wie vor, dass bei der Operation etwas schiefgelaufen sei, dass zum Beispiel eine Schraube irgendwo auf den Nerv drücke, auf jeden Fall möchte sie nun auf ei gene Initiative das Gesamtbild noch einmal abklären lassen und werde nach Belgrad in das K.___ gehen (S. 2 unten) . 3.10

PD Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt Paraplegie, C.___, berichtete am 1 0. März 2016 (Urk. 7/110/32-34) über eine neurologische u nd neurophysiologische Untersuchung und führte aus, die Vorstellung sei zur Zweitmeinung wegen fortbestehender Beschwerden im Sinne von Brenn- und Berührungsschmerzen im Bereich des linken lateralen Ober schenkels und in diesem Zusammenhang wegen Schlafstörungen erfolgt. Ferner bestehe eine Belastungsschmer z haftigkeit der linken Hüfte im Stehen und Sitzen, die nach längerem Gehen zu Einschränkungen der Gehfähigkeit führe. Gelegent lich schlage das Bein unvermittelt aus. Schmerzen würden dann auch bis in den Bereich des Unterschenkels und Fusses ziehen . Liegen bessere die Beschwerden. Sehr selten habe sie auch einen Gefühlsverlust für die Blase, verliere dann in kleinen Mengen Urin, kein Dranggefüh l . Das Gefühl für die Blase sei "nicht wie früher, nicht normal". Zum Verlauf gebe die Beschwerdeführerin an, dass sich die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangen vier Monaten deutlich gebes sert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links nicht (S. 1 unten) . Die Be schwerdeführerin monier e vor allem, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien (S. 2 oben).

Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbefundes er gebe sich aktuell die Diagnose einer Mera l gia

paraesthe tica links. Anhand der kl inischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer sehr inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus

femoris

lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch mit Lo kalanästhetikum und Kortison) seien mit der Beschwerdeführerin eingehend er läutert worden . Sie möch te sich diesbezüglich bedenken und gegebenenfalls wie der vorstellen.

Darüber hinaus fänden sich keine sicher pathologi s chen Befunde mehr, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen . Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N.femoralis -Neurapraxie mit ge ringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weit gehend ausgeheilt, und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wieder herge stellt. Nach den Schilderungen der Beschwerdeführerin könnte eine elektrophy siologisch nicht messbare Sensibilitätsstörung die lange anhaltende Parese mit unterhalten haben.

Mit der Beschwerdeführerin sei eingehend darüber gesprochen worden, dass die vorliegende Gefühlsstörung so wie veränderte Wahrnehmung des l inken Beines durchaus eine Schwäche und Funktionsstörung lange Zeit unter halten könn t en, die Prognose aber langfristig sehr gut sei und durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwerdeführerin weiter bessern werde, wobei die Funktion anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde bereits weitgehend wiederhergestellt sei (S. 2 unten) . 3.11

PD Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie des Bewegungsapparates, Leitender Arzt und Stv. Leiter Hüft- und Becken chirurgie, C.___, nannte im Bericht vom 2 1. April 2016 (Urk. 7/110/29-31) die folgenden Diagnosen : - Verdacht auf Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären

M uskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Propriozeptionsstö rung nach PAO November 2014, weitgehend restituiert - Meralgia

paraesthetica

links, inkomplette Schädigung - Status nach Autounfall mit Polytrauma

Dazu führte

er aus, die Beschwerdeführerin sei zur Abklärung der persistierenden Hüftschmerzen zugewiesen worden . In der neurophysiologischen Untersuchung habe sich eine sehr inkomplette Schädigung des Nervus

cutaneus

femoris

lateratis gezeigt . Des Weiteren habe sich eine weitgehend ausgeheilte Nervus

femoralis

Neurapraxie mit grösstenteils wiederhergestellte r Funktion gezeigt (S. 2 oben). Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine weitgehend unauffällige neurophysi ologische Untersuchung gezeigt, welch e die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radi ologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysp l asie auf der linken Seite. Anamnestisch sprächen nur das Auftauchen der Schmerzen nach längerem Sitzen für eine artikuläre Problematik (z.B. Adhäsionen). Zur genaueren Abklärung wären hier die therapeutische-diag nostische Ge l enksinfi l tration oder ein Arthro -MRI hilfreich.

Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskel schwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahmen einer muskulären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflek toren und Abduktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ ange gangen werden.

Es werde Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pel vitrochantären Muskulatur verschrieben insbesondere des Il iopsoas und der Hüft abduktoren und - flektoren mit Instruktion zum Heimtraining sowie eine MTT (S. 2 unten) .

Sollten diese Massnahmen nicht zum gewünschten Erfolg führen, könn t en Steroidinfiltrationen oder ein Verlaufs-MRI zur Beurteilung der mu s kulären Situation überlegt werden. Die Nervenschmerzen im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis könn t en ergoth erapeutisch mit einer Desensibil is ierung, gegebe nenfalls mit Infil trationen angegangen werden (S. 3 oben) . 3.1 2

Dr. med.

N.___, Facharzt für Rheumatologie, für Allgemeine Innere Me dizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Oberarzt C.___, nannte im Bericht vom 2 4. Januar 2017 (Urk. 7/109/6-7) folgende Diagnosen: - Meralgia

paraesthetica links; sehr inkomplette Schädigung - Rehabilitations d efizit der pelvitrochantären Muskulatur - Status nach postoperativer Femoralisneuropraxie mit Pro priozeptionsstö rung nach PAO im November 2014, weitgehend restituiert - k ombinierte Grenzwertüberdachung mit femoral betontem Impingement (femorale Retrotorsion sowie Offsetstörung) - Status nach Autounfall mit Polytrauma

Dazu führte Dr. N.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie unter ei nem permanenten Schmerz im Bereich der Hüfte und des linken Oberschenkels leide. Am schlimmsten seien die Schmerzen abends. Zusätzlich auch zunehmende Beschwerden bei jeglicher Belastung. Weiter berichte sie von persistierenden Dys ästhesien-Hyperalgie im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis . Es bestehe eine komplexe Vorgeschichte (S. 2 oben). Bei der Befunderhebung stellte Dr. N.___ einen normalen Allgemein- und adipösen Ernährungszustand fest. Die Wirbelsäule sei klopfindolent und es bestehe ein flüssiges Gangbild ohne Rollator und ein gerader Beckenstand. Es bestehe eine Paräst hesie und Allodynie im Bereich des lateralen Oberschenkels bis zum Knie und im Bereich des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis, beim Unterschenkel und Fuss

sei die Sensibilität nor mal . Die Trendelenburgzeichen seien beidseits negativ, wobei die Kraft am pro ximalen Oberschenkel auf Grund der Schmerzen nicht konklusiv beurteilbar ge wesen sei .

Aufgrund des klinischen und neurophysiologischen Untersuchungsbe fundes vom März 2016 ergebe sich aktuell die Diagnose einer Meralgia

paraest hetica links. Anhand der klinischen und elektrophysiologischen Befunde sei von einer inkompletten Schädigung des sensorischen N. cutaneus

femoris

lateralis links auszuge h en. Die therapeutischen Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infilt rationsversuch mit Lokalanästhetikum und Kortison) seien der Beschwerdeführe rin eingehend erläutert worden . Sie möchte sich diesbezüglich nochmals beden ken, gegebenenfalls wieder vorstellen. In Rücksprache mit den Radiologen (Dr. O.___) im Hause wäre dies trotz Voroperation möglich. In der Zwischenzeit sei eine neurologische Verlaufsbeurteilung zu empfehlen (S. 2 unten). 3.1 3

Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 1 5. September 2017 (Urk. 7/110/6-10) und unter Beilage von weiteren Berichten (Urk. 7/110/12-36) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit Dezember 2001 (Ziff. 1.2). Die Art und der Umfang der gegenwärtigen Behandlung bestehe in einer Ernährungsbe ratung (Ziff. 1.5). Es bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kosmetike rin/Handelsdiplom eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6). Das Einnehmen von Positionen über längere Zeit sei ungünstig und führe zu Schmerzexazerbation mit Problemen bei der Konzentration. Es sei eine Wechselbelastung und ein ein geschränkter Zeitrahmen notwendig (Ziff. 1.7). Die Einschränkungen liessen sich eventuell mit intensiver Kräftigung vermindern, wodurch eventuell eine Steige rung der Arbeitsfäh igkeit möglich sei (Ziff. 1.8). 3.1 4

Dr. med.

P.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 2 2. September 2017 (Urk. 7/113/4-6)

als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Rehabilitationsdefizit der pelvitrochantären Musku latur (S. 1). A ls Einschränkungen in Bezug auf eine Tätigkeit nach abgeschlos sene m Handelsdiplom im Juli 2017 bestünden eine reduzierte Gehstrecke sowie eine Bewegungs- und Belastungseinschränkung der linken Hüfte. Es sei eine k ör perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen (B ücken, H ocken, K nien) und ohne häufiges Gehen auf unebe nem Gelände möglich . Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe- / Kälteex position seien ebenfalls zu vermeiden.

Davon ausgehend, dass eine Tätigkeit mit Handelsdiplom dem Belastungsprofil entspr e ch e, besteh e keine Arbeitsunfähigkeit.

Gemäss Dr. F.___ bestehe für sit zende Tätigkeiten ab 1 6. Juli 2014 eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit. Von November 2014 (Hüft-OP) bis 4. Februar 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be standen. Ab März 2015 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu gehen, dass (abgesehen von der 100%igen Arbeitsunfähigkeit während der Hos pitalisation) keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es würden keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen. Auf die Beurteilung durch

Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden, da in seinen B erichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (S. 2 unten). Eine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustandes sei nicht zu erwarten. Die degenerativen Verän derungen würden im Laufe des Lebens zunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Ar beitsunfähigkeit führen würde (S. 3 oben). 3.15

Am 7. Dezember 2017 erfolgte im Q.___

eine laparoskopische

Rektopexie, worüber mit provisorischem Austrittsbericht vom gleichen Tag berichtet wurde. Die Versicherte sei vom 7.

- 1 0. Dezember 2017 hospitalisiert gewesen

(Urk. 7/126/1). 3.16

Die Fachpersonen des R.___ berichteten am 1 3. März 2018 (Urk. 7/126/2-5 = Urk. 7/129/2-5) über zwei Vorgespräche, welche am 2. und am 1 5. Februar 2017 stattgefunden hätten. Als Diagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), einen Status nach sexuellem Missbrauch (ICD-10 Z61.4) sowie Adipositas (S. 1). Dabei nannten sie den folgenden psychopathologischen Befund: « 27-jäh rige Pat ientin, äusser lich gepflegt, hinkend alte rsentsprec hend, bewusstseins klar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abw artend, zurück h altend, bedächtig, sachlich, aktiv im Spon t anver halten, Stimmung wechselhaft, immer wieder weinend, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverl auf verbal mittei lungsaktiv, psychomotorisch ruhig, muss nach langem Sitzen wegen Schmerzen aufstehen, guter Blickkontakt, stimmlich sanft, schildert ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Traumatisierung durch die temporäre Ge hunfähigkeit sowie dem sexuellen Missbrauch . Kognitiv in Aufmerksamkeit, Kon zentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis leicht verlangsamt bzw. eingeschränkt, deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, detail-orientiert, inhaltlich problemzentriert, reflektierend, leichtes Übergewicht. Ke i ne AP für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs

- oder Ich-Störunge n). Anamnestisch konkrete Suizidgedanken/-wünsch e, 3 SV 2012 mit Tabletten, aktuell keine akute Suizidalität » (S. 2 unten f.) .

Die Störung habe Krankheitswert und es bestehe seit August 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Realistische Ziele seien die Aktivierung und Beschäftigung der Versicherten (S. 3). 3.1 7

Dr. med . S.___, Facharzt für Chirurgie, führte im Bericht vom 1 6. April 2018 (Urk. 7/135/2-4 = Urk. 7/136; vgl. auch den Bericht vom 1 6. März 2018, Urk. 7/131) a us, au s mediz inischer Sicht stelle sich vorliegend die Frage, in wie weit die bestehende Schmerzproblematik mit medizinischen Massnahmen verbessert werden könne. Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren mit Schmerz mitteln inklusiv Opiaten behandelt, die jedoch nur einen Teilerfolg bewirk t en. Als weitere Möglichkeit könne das Einsetzen eines sogenannten Neurostimulators diskutiert werden (S. 2 Mitte). Ein weiteres Problem würden die eigentlichen neu rologischen Defizite beziehungsweise Ausfälle mit entsprechender Auswirkung auch auf das Gehen darstellen. Die Paresen am linken Bein, betroffen seien vor allem Streckerfunktionen,

seien überwi egend funktionell bedingt, das heisse auf grund eines Verlustes des Innervationsmusters und somit zentralbedingt.

Es sei davon auszuge h en, dass postoperativ ein gewisser Nerv enschaden bestand en habe, der sich jedoch lokal erholt habe. G eblieben sei jedoch ein Verlust des In nervationsmusters für die entsprechenden Muskeln.

Die Parese des M. gluteus

maximus links sei im Status spürbar, die Kontraktion sei weniger kräftig als rechts, im EMG liessen sich jedoch keine sicheren Pathologien finden . Eine durch gemachte Schädigung des zuständigen N. gluteus inferior würde der Neurologe aber trotzdem nicht aussch l iessen, nach mehr als drei Jahren dürfte dieser Ner v enschaden jedoch weitgehend ausgeheilt sein. Geblieben sei jedoch ein Verlust des Innervationsmusters mit entsprechender Auswirkung auf das Gehen, das heisst es besteh e ein Trendelenburg Hinken links (S. 2 unten) .

Bei den Kniestreckern sei bei erhaltenem Patellarsehnenref l ex eine organische Genese weitgehend ausgeschlossen und im EMG habe durch Auslösen de s Patel larsehnenreflexes direkt ein motorisches Einheitspotential abgeleitet werden kön nen. Dies beweise ebenso, dass de r N. femoralis links intakt sei. Ähnlich sei es bei den F uss

- und Zehenheberfunktionen links .

I m Liegen sei eine gewisse Heber funktion vorhanden und für eine funktionelle Genese würden die normalen EMG Befunde sprechen mit normaler Leitgeschwindigkeit des N. peroneus links und normalem Nadel EMG in den M. tibialis

anterior links und Extensor

digito rum links .

H ier gelte ebenso, das s für die tatsächliche Parese dieser Muskeln der Ver lust des Innervationsmusters verantwortlich

sei (S. 3 oben) .

Zusammengefasst handle es sich bei einer funktionellen Parese um den Verlust des Innervationsmusters und es sei somit zentral bedingt.

U m diese Muster wieder zu erlangen, sei über längere Zeit eine intensive und langfristige physiotherapeu tische Behandlung mit insbesondere Muskelaufbautraining beziehungsweise ge zielten Therapien notwendig, um die Innervation wieder zu gewinnen (S. 4 un ten) . 3.1 8

Dr. P.___ (vorstehend E. 3.14), RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 (Urk. 7/138/3) aus, Dr. S.___ führe in seinen Arztberichten vom 1 6. März und 1 6. April 2018 keine Untersuchungsbefunde an, die nicht schon längstens bekannt seien. Am 7. Dezember 2017 werde aus dem Q.___ über eine Rektopexie berichtet. Da keine Komplikationen aufgetreten seien, sei davon auszugehen, dass sechs Wochen später die Situation abgeheilt sei. Im Bericht des R.___ vom 1 3. März 2018 werde keines der in der ICD-10 geforderten Hauptsymp tome angegeben. Somit sei die Diagnose «rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige depressive Episode» nicht zutreffend . Dieser Bericht könne nicht verwertet werden. Es würden seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 2 2. September 2017 keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beurteilung in der Stellungnahme des RAD vom 2 2. September 2017 habe wei terhin Bestand. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) auf die Stellungnahme de s RAD- Arztes

Dr. med. P.___

ab, wonach bei der Beschwerdeführer in von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 3. 14).

4. 2

Dr. P.___

berücksichtigte im Rahmen seiner medizinischen Beurteilungen (vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.17) die medizinischen Akten

und die geklagten Be sc hwerden der Beschwerdeführerin. S eine Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begründet. Die Beurteilung wurde ausserdem in Kenntnis der und in Aus einandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die vorhandenen Befunde werden dabei in nachvollziehba rer Weise bei der Einschränkung der Leistungsfähigkeit beziehungsweise dem entsprechend formulierten Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Im Übrigen han delt es sich bei Dr. P.___ um einen Fach arzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit er insbesondere geeignet ist, die geklagten somatischen Beschwerden zu beurteilen, und seine Stellungnahme ist für die Beantwortung der gestellten Fragen in ausreichendem Ausmass umfas send. Die Stellungnahme erfüllt somit die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorste hend E. 1.3, E. 1.5-6), so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. 4. 3

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Dr. S.___

(vgl. vorstehend E. 3.16)

erst zweimalig einen Bericht v erfasst ha be, die weiteren Berichte noch fehl t en und aus diesem Grund noch gar keine Schlüsse zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden könnten (Urk. 1 S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. So gehen aus dem Bericht vom 1 6. April 2018 (vg

l. vorstehend E. 3.16) keine neuen oder anderslau tenden Befunde hervor, welche nicht schon in früheren Berichten festgehalten und vom RAD berücksichtigt wurden. Insbesondere führte Dr. S.___ aus, dass sich der postoperativ vorgelegene Nervenschaden erholt habe und weitgehend abgeheilt sei, sich für die Parese im EMG keine sicheren Pathologien finden lies sen, bei erhaltenem Patellasehnenreflex eine organische Genese weitgehend aus geschlossen sei, was beweise, dass der N. femoralis links intakt sei, und es bei den Fuss- und Zehenheberfunktionen links ähnlich sei, wobei im Liegen eine gewisse Heberfunktion vorhanden sei und für eine funktionelle Genese die normalen EMG Befunde sprechen würden (vgl. vorstehend E. 3.16). 4. 3 .1

Sodann erweist sich die Einschätzung von Dr. P.___ vor dem Hintergrund der von den behandelnden Fachärzten erhobenen Befunden als nachvollziehbar und plausibel. So wies Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 6. Juli 2014 auf zahlreiche bereits vor dem Unfall erfolgte radiologische Abklärungen bei Lähmungen der oberen/unteren Extremitäten unklarer Genese hin und stellte ihrerseits wiederum unklare Beschwerden und Krankheitsbilder fest, weshalb sie aufgrund der nicht ausgeprägten Befunde und wegen der langjährigen unklaren Beschwerdesympto matik gegenüber einer Operation mit Korrekturosteotomie der linken Hüfte sehr zurückhaltend war . Bereits s ie ging durch Fortführung der konservativen Thera pie mit gezielter Behandlung der linken Hüfte von einer (deutlichen) Besserung der Beschwerden aus und erachtete die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten vorwiegend sitzenden Tätigkeit unter Vermeidung von ständigem Gehen und Stehen, von häufigem Bücken, ständigen Zwangshaltungen und häufigem Treppensteigen als vollständig

a rbeitsfähig (vorstehend E. 3.6). Weiter stellten d ie Ärzte der G.___ im Bericht vom 2 7. April 2015 eine deutliche Diskre panz zwischen gezielter Untersuchung und den spontanen Bewegungsabläufen zum Beispiel beim A n- und A usziehen der Hose fest (vorstehend E. 3.8). Im Be richt über die stationäre Rehabilitation führte Dr. I.___ sodann aus (vgl. vorstehend E. 3.9), d ass die funktionelle Einschränkung sich durch die neurolo gische Situation nicht erklären lasse. Bei orthopädisch erwartungsgemäss verlau fener Heilungsphase schlug er aufgrund des unbefriedigenden funktionellen Ge samtergebnisses die Fortführung eines intensiven Physiotherapieprogramms und Rehabilitation mit verstärktem Fokus auf die psychosomatische Seite vor, was die Beschwerdeführerin jedoch nicht in Angriff nahm. Stattdessen liess sie sich im K.___ in Belgrad nochmals abklären und begann dann im August 2015 eine durch die Invalidenversicherung finanzierte (Neu-)Ausbildung.

In der Folge holte die Beschwerdeführerin bei PD Dr. L.___ eine (weitere) Zweitmeinung ein. Dieser hie lt im Bericht vom 1 0. März 2016 fest, dass die Kraft des linken Beines vor allem in den vergangenen vier Monaten deutlich gebessert habe, die Brennschmerzen am Oberschenkel links hingegen nicht. Die Beschwer deführerin würde vor allem monieren, dass die Ausfälle des linken Beines posto perativ zunächst nicht zur Kenntnis und im Verlauf nicht ernst genommen wor den seien. PD Dr. L.___

stellte keine sicheren pathologischen Befunde (mehr)

fest, die die anamnestischen Angaben der hochgradigen Beinparese links retro spektiv zuordnen liessen. Die auswärtigen neurologischen und neurophysiologi schen Vorbefunde sprächen für eine protrahierte N. femoralis-Neurapraxie mit geringem axonalen Schädigungsanteil. Diese sei anhand der heutigen Befunde weitgehend ausgeheilt und die Funktion sei zum überwiegenden Teil wiede rher gestellt (vorstehend E. 3.10). Auch PD Dr. M.___

berichtete von einer weitgehend unauffälligen neurophysiologischen Untersuchung, welche die Beinschwäche nicht erkläre. Klinisch bestehe passiv eine gute Beweglichkeit, radiologisch zeige sich eine regelrechte Korrektur der Hüftdysplasie. Da zurzeit weder strukturelle noch entzündliche noch neurologische Ursachen für eine Muskelschwäche vorl ä gen, seien die aktuellen Schmerzen und die Schwäche im Rahme n einer musku lären Reizung bei einem Trainingsdefizit, insbesondere der Hüftflektoren und Ab duktoren, zu interpretieren und dies solle vorerst konservativ angegangen werden (vorstehend E. 3.11). 4. 3 .2

Sodann ist festzuhalten, dass die von

Dr. S.___

in seinem Bericht vom 1 6. Ap ril 2018 (vorstehend E. 3.16) nach einer Gesamtbeurteilung vorgeschlagene in tensive und langfristige physiotherapeutische Behandlung mit insbesondere Mus kelaufbautraining bereits von

allen bisherigen behandelnden Ärzte empfohlen wurde . So riet bereits Dr. F.___ in ihrer Beurteilung im J uli 2014 (vgl. vorste hend E. 3.6) zu intensiven konservativen Therapiemassnahmen, Gewichtsab nahme und aufgrund von muskulärer Schwäche Kräftigung der Muskulatur . Auch Dr. I.___ riet der Beschwerdeführerin im Mai 2015 zur Fortführung eines intensiven Physiotherap ieprogrammes (vorstehend E. 3.9) und PD Dr. L.___

stellte im Bericht im März 2016 eine langfristig sehr gute Prognose und erwartete eine weitere Besserung durch intensive Übung und Eigeninitiative der Beschwer def ührerin (vorstehend E. 3.10).

Gl eiches hielt auch PD Dr. M.___

im Bericht i m April 2016 (vorstehend E.

3.11) fest und verschrieb Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der pelvitrochantären Muskulatur mit Instruktion z um Heimtrai ning sowie eine MTT, mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin seit Sep tember 2015 keine Physiotherapie mache (vgl. Urk. 7/110/30 oben) .

Der Beschwerdeführerin wurden im Verlauf neben der intensiven Physiotherapie und Kräftigung der Muskulatur

auch weitere Therapiemöglichkeiten vorgeschla gen und erläutert, worauf s ie jedoch

jeweils dahingehend reagierte, dass sie sich nochmals bedenken und gegebenenfalls wieder bei den Ärzten vorstellen möchte (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.12). Schliesslich führte auch Hausarzt Dr. D.___ aus, dass sich die Einschränkungen eventuell mit intensiver Kräftigung ver mindern liessen und eine Steigerung der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit möglich sei (vgl. vorstehend E. 3.13). 4. 3 .3

Angesichts der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Ein schränkungen wäre davon auszugehen, dass sie die ihr von mehreren Ärzten vor geschlagenen vorwiegend konservativen Therapiemassnahmen (vgl. vorstehend E.

4. 3 .2) konsequent in Angriff nimmt. Aus den Akten ergibt sich jedoch ein anderes Bild. So besuchte die Beschwerdeführerin von September 2015 bis April 2016 trotz Empfehlung offenbar keine Physiotherapie mehr (vgl. Urk. 7/110/30 oben) . Ob d ie Beschwerdeführerin die im April 2016 verschriebene Physiotherapie (vorstehend E.

3.11) schliesslich in Angriff nahm, lässt sich den Akten nicht ent nehmen. Aus dem Bericht des Hausarztes

Dr. D.___ vom 1 5. September 2017 geht diesbezüglich hervor, dass die Art und der Umfang der gegenwärtigen Be handlung einzig in Ernährungsberatung besteh

e. Zu den Empfehlungen für zu künftige Therapien erwähnt Dr. D.___ unter anderem Physiothera pie/Kräftigung, was darauf hindeutet, dass zumindest in diesem Zeitpunkt trotz Empfehlung aller Ärzte

keine Physiotherapie oder Kräftigung

durchgeführt

wurde (vorstehend E. 3.1 3).

Die Ärzte schlugen auch anderweitige Therapieansätze vor, sofern die konserva tiven Massnahmen nicht zum Erfolg führen sollten. So schlug PD Dr. M.___ im Bericht vom 2 1. April 2016 unter anderem vor, dass die Nervenschmerzen ergo therapeutisch mit einer Desensibilisierung, gegebenenfalls mit Infiltrationen an gegangen we rden könnten (vorstehend E. 3.11). Wie bereits schon PD Dr. L.___

im März 2016 (vorstehend E. 3.10) schlug in der Folge auch Dr. N.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 3.12) weitere therapeutische Möglichkeiten (weiteres Zuwarten, Infiltrationsversuch und Kortison) vor.

Dass die Beschwerdeführerin Physiotherapie, einen Kraftaufbau oder eine der anderen therapeutischen Mög lichkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten vorgeschlagen wurde n, in An griff genommen hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und geht überdies auch nicht aus den Berichten von Dr. S.___ hervor. 4. 4

Zusammenfassend liegen in somatischer Hinsicht keine medizinischen Einschät zungen vor, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD umzu stossen oder diese in Zweifel zu ziehen vermögen.

Zudem ist in Bezug auf die zahlreichen nicht ausgeschöpften beziehungsweise nicht in Anspruch genomme nen Therapiemöglichkeiten festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG im Be reich der Invalidenversicherung nur der nach zumutbarer Behandlung verblei bende Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt relevant ist. Dr. P.___ hielt in seinen Stellungnahmen zu Recht fest, dass keine plausiblen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorliegen würden und auf die Beurtei lung von Dr. D.___ nicht abgestellt werden könne, da in seinen Berichten auch längst abgeheilte und fast abgeheilte Diagnosen sowie Bagatellen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt würden (vgl. vorstehend E. 3.14). Zu den Berichten von Dr. S.___ hielt er in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2018 sodann fest, dass darin keine Untersuchungsbefunde aufgeführt würden, die nicht schon längstens bekannt seien und es würden seit seiner letzten Beurteilung keine neuen medizinischen Sachverhalte vorliegen, die eine länger dauernde Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten (vgl. vorstehend E. 3.17). Für die Beurteilung des RAD spricht indes, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bereits kurze Zeit nach der stationären Rehabilitation und trotz noch vorhandener Einschränkungen am 1 7. August 2015

eine (Neu -)A usbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom

zu beginnen und am 3 1. Juli 2017 erfolgreich abzuschliessen, wo bei sie im dritten und vierten Semester ein halbtägiges Praktikum absolvierte

(vgl. Urk. 7/79). Soweit sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Abschluss nicht voll ständig, sondern lediglich im Umfang von 60 bis 80 % arbeitsfähig fühlte (vgl. Urk. 7/108/5 oben), ist festzuhalten, dass die rein subjektive Einschätzung der versicherten Person betreffend ihre Arbeitsfähigkeit nicht relevant ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteil 8C_7/2014 vom 1 0. Juli 2014 E. 4.1.2 und 4.2.2).

4. 5

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, dass in psychischer Hin sicht zwei Vorgespräche stattgefunden hätten, entsprechende Diagnosen gestellt worden seien und die weiteren Behandlungen abgewartet werden müssten (vgl. Urk. 1 S. 5 oben), so kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Bericht des R.___ (vorstehend E. 3.15) fällt zunächst auf, dass dieser nach zwei Vorgesprächen, welche auf Empfehlung einer Mitpatientin am 2. und 1 5. Februar 2017 stattgefunden haben, erst am 1 3. März 2018 verfasst wurde. Zwischen den Vorgesprächen und dem Verfassen des Berichts liegt damit mehr als ein Jahr, in welchem gemäss eingereichter Terminliste weder Gespräche noch eine Behand lung stattfand en (vgl. Urk. 3/9). Die im Bericht aufgeführte 50%ige Arbeitsunfä higkeit seit August 2015 (an einer anderen Stelle im Bericht wird August 2016 angegeben)

- sofern sich diese überhaupt auf die psychiatrischen Diagnosen be zieht - erscheint nur schon vor diesem Hintergrund als nicht nachvollziehbar.

Angesichts der Dauer zwischen den Vorgesprächen und dem Bericht kann nicht von einer echtzeitlichen Stellungnahme ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Bericht einzig eine knappe und kurze Befundschilderung enthält und es un klar ist, wer den Bericht tatsächlich verfasst hat. Eines der beiden Vorgespräche im Februar 2017 fand bei der Psychotherapeutin T.___ und das andere Gespräch bei med. pract. U.___, einer Ärztin ohne psychiatrischen Facharzt titel, statt (vgl. Urk. 3/9 S. 2). Der Bericht vom 1 3. März 2018 wurde dann

aber offenbar von Dr. Phil V.___, Fachpsychologe,

verfasst, jedoch nicht von ihm unterzeichnet. Dass der ebenfalls auf dem Bericht aufgeführte Psychiater Dr. med. W.___, welcher den Bericht ebenfalls nicht selber unterzeichnete, die Be schwerdeführerin jemals selber untersucht oder gesehen hätte, ist mit Blick auf die Terminliste nicht anzunehmen. Gemäss Terminliste (vgl. Urk. 3/9) hatte die Beschwerdeführerin lediglich einen einzigen Termin bei einer Psychiaterin des Z.___, dies nach Erstellung des vorliegenden Be richts. Damit fehlt es grundsätzlich an einer fachärztlichen psychiatrischen Stel lungnahme. Schliesslich ist auch nicht klar, inwiefern vorliegend überhaupt eine Behandlung stattfindet. Im Bericht vom 1 3. März 2018 wird angegeben, dass eine Behandlung bei der Psychotherapeutin T.___ stattfinden soll, aus der Terminliste geht dann aber hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine bei verschiedenen Psychologinnen und Psychologen, teilweise auch ohne fachpsychologische Wei terbildung wahrnahm, wobei erst noch eine unregelmässi ge Behandlungsfre quenz auffällt.

Schliesslich erscheint die Herleitung der Diagnose einer PTBS mit Blick auf die diagnostischen Leitlinien als wenig nachvollziehbar. So bedarf gemäss Rechtspre chung d ie Herleitung und Begründung der Diagnose einer PTBS einer besonderen Achtsamkeit. Dies gilt zunächst für das Belastungskriterium, mithin das auslö sende Trauma. Nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 we nige Wochen, bis (sechs) Monate. Besondere Begründung braucht es dabei in je nen Fällen, in denen ganz ausnahmsweise aus bestimmten Gründen ein späterer Beginn berücksichtigt werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2019 vom 1 6. Januar 2020 E. 6.3.1 mit Hinweis; zu den diagnostischen Leitlinien siehe auch

Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage, 2015, S. 20 8). Vorliegend erscheint die Diagnose einer PTSB bereits schon auf grund der in den diagnostischen Leitlinien geforderten Latenzzeit mehr als frag lich, zumal keine Begründung für einen ausnahmsweise späteren Beginn aufge führt wird. So liegt beispielsweise die Gehunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vorgespräche im Februar 2017 mehr als eineinhalb Jahre zurück und es erscheint fraglich, ob die Traumatisierung für die nach erfolgter Hüftope ration während der Rehabilitation vom 2 1. November 2014 bis 4. Mai 2015 auf getretene vorübergehende Gehunfähigkeit überhaupt als Ereignis von ausserge wöhnlicher Schwere qualifiziert werden kann, zumal d ie Beschwerdeführerin spä testens am 1 4. Juli 2015 wieder laufen konnte (vgl. Urk. 7/81/6 unten). Inwiefern eine allfällige Traumatisierung in der Kindheit im Zeitpunkt der Vorgespräche zu einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit führte oder immer noch beiträgt, wird nicht weiter dargelegt. Schliesslich lässt sich dem Bericht zur Herleitung der Diagnose im psychopathologischen Befund einzig entnehmen, dass die Beschwer deführerin ihr Symptomerleben und -verhalten im Zusammenhang mit der Trau matisierung durch die temporäre Gehunfähigkeit sowie dem sexuellen Miss brauch geschildert habe (vorstehend. E. 3.15). Inwiefern die von der Beschwerde führerin geschilderten und von den Psychologen des R.___ als Traumatisierungen aufgeführten Ereignisse einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hatten respektive immer noch haben, wird nicht weiter erläutert, womit anzunehmen ist, dass sich die erhobenen psychopathologischen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützten. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführe rin kurz nach der Rehabilitation eine zweijährige Ausbildung zum Bürofach- und Handelsdiplom inklusive Praktikum in Angriff nahm und diese erfolgreich abge schlossen hat (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/90, Urk. 7/100, Urk. 7/104), ist davon aus zugehen, dass die geschilderten Traumatisierungen zumindest keinen langandau ernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin trotz vorübergehender Gehunfähigkeit auch in der Folge nicht massgeblich eingeschränkt war.

Angesichts einer fehlenden echtzeitlichen und insbesondere psychiatrischen Stel lungnahme, der knappen und kurzen Befundschilderungen und der weiteren ge nannten Auffälligkeiten hielt Dr. P.___

in seiner Stellungnahme zu Recht fest, dass auf den Bericht des R.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.17). A llein die Tatsache, dass ein RAD-Arzt keinen Facharzttitel für Psychiatrie innehat, rechtfertigt es im Übrigen nicht, seine Stellungnahme ausser Acht zu lassen. Ein Arzt ist unabhängig von seiner Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundes gerichts 9C_149/2008 vom 2 7. Oktober 2008). 4. 6

Soweit die Beschwerdeführer in schliesslich geltend machte, dass der medizinische Sachverhalt aufgrund der noch laufenden medizinischen Abklärungen noch

nicht rechtsgenüglich abgeklärt und

dass die Diagnosen erst nach Abschluss der wei teren Abklärungen feststehen würden (vgl. Urk. 1 S. 6 unten), ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand s owie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in der Beurteilung gebührend berücksichtigt wurden. Die Be schwerdeführer in vermag sodann nicht darzutun, inwiefern die Aktenlage unzu treffend beziehungsweise unvollständig sein soll . Trotz der von der Beschwerde führerin erwähnten (laufenden) interdisziplinären Abklärungen, Behandlungen und Beurteilungen des Z.___, reichte die Be schwerdeführerin bis heute keine weiteren Berichte oder fachärztliche n Stellung nahmen/Beurteilungen nach, die einen anderweitigen Schluss zulassen würde n . Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich damit als ausreichend, wes halb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann. Somit ist nicht ersicht lich, inwiefern die von der Beschwerdeführer in nach den Ergebnissen der laufen den Untersuchungen geforderte Durchführung eines polydisziplinären Gutach tens neue, für die Beurteilung der vorliegenden Sache entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu ver zichten ist (BGE 122 V 157 E. 1d). 4. 7

Nach dem Gesagten steht damit fest, dass auf die überzeugende Einschätzung des RAD abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss be schriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5.

5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen.

Angesichts des erfolgreiche n Erlangen s des Handelsdiploms VSH im Sommer 2017 (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/104) und der medizinischen Zumutbarkeit, eine entsprechende Tätigkeit zu 100 % auszuüben (körperlich leichte, wechselbe lastende Tätigkeit en, überwiegend sitzend, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne hüftbelastende Zwangshaltungen, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände und ohne a ndauernde Vibrationsbelas tungen und Nässe- / Kälteexposition;

vgl. vorstehend E. 3.14 und 3.1 8), erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs . 5.2

Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2018 erweist sich nach dem Gesagten somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannP. Sager