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IV.2018.00597

Psychosoziale Belastungsfaktoren klar im Vordergrund. Keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Gesundheitseinschränkung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1964 und zuletzt tätig als Kassiererin, meldete sich am 2 7. Juli 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche Abklärungen und holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, v om 2 2. November 2017 ein (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Vorbescheid vom 5. April 2018, Urk. 9/31; Einwand vom 6. April 2018, Urk. 9/32; ergänzende Einwandbegründung vom 1 6. April 2018, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begut ach tung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-45), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. Y.___ vom 1 0. Juli 2019 ein (Urk. 11 und Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass seit Mitte März 2017 eine fachärztliche Behandlung des psychischen Leidens statt finde. Im Arztbericht würden nur wenige gesundheitliche Einschränkungen be schrie ben, im Vordergrund stünden diverse p sychosoziale Belastungsfaktoren, welche zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hätten. Gestützt auf den Arztbericht könne eine Wiedereingliederung stattfinden, falls die belastenden Faktoren weg fielen. Entsprechend liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psy chi sches Leiden vor (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich mittlerweile ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt habe, so dass es keine Rolle mehr spiele, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung eine Rolle gespielt hätten. Hinzu kämen fehlende Ressourcen, grenzwertige Begabung und eine Per sönlichkeitsakzentuierung, welche eine Besserung des Gesundheitszustandes ver hinderten (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens

einen Auszug des von Dr. med.

A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachtens vom 20. März 2017 zuhanden der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 9/35).

Dr. A.___ konstatierte (Urk. 9/35/4 f.), dass sich zusammenfassend aus der neu ropsychologischen Untersuchung ein Intelligenzniveau ergebe, das unterhalb des Normbereiches liege, aber keine Intelligenzstörung entsprechend der ICD-10-Klassi fikation darstelle. Bei weitgehend intakten mnestischen Funktionen zeigten sich Beeinträchtigungen für das Arbeitsgedächtnis und für die Aufmerk samkeits prozesse. Im klinischen Eindruck sei zudem eine Auffassungserschwerung festzu stellen. Die Testergebnisse entsprächen weitgehend dem aus der Bildungsanam nese abgeschätzten (geringen) prämorbiden Erwartungsniveau.

In der hiesigen Untersuchung imponiere durchgängig ein Persönlichkeitsstil, der mit dem klinischen Konzept der histrionischen Persönlichkeit zu beschreiben sei. Die histrionische Persönlichkeitsstörung sei durch ein tiefgreifendes Muster über mässiger Emotionalität und Streben nach Aufmerksamkeit charakterisiert. Per sonen mit dieser Störung zeigten ihre Gefühle überschwänglich, wechselten schnell von Stimmung zu Stimmung, neigten zu spontanem und impulsiven Ver halten und seien augenblicksverhaftet. Bei einem geringen Selbstwertgefühl be stehe ein Bedürfnis nach Beachtung, Anerkennung und sozialer Unterstützung. In Belastungssituationen könnten Selbstmitleid und theatralisches sich In-Szene-Setzen vorkommen (Herpertz 2003).

Von den sechs Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10- Klassifikation seien folgende als verhaltenswirksam beurteilt worden: - Dramatisierung bezüglich der eigenen Person mit theatralischem Auf treten, Verlangen nach Aufmerksamkeit durch demonstrative Hilflosigkeit und übertriebener Ausdruck von Gefühlen - Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen, Ereig nisse oder Umstände - Oberflächlicher und schnell wechselnder Ausdruck von Gefühlen

In der kriterienorientierten Untersuchung mit dem IPDE nach der ICD-10-Klassifikation seien drei Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung als verhaltenswirksam beurteilt worden. Die speziellen Voraussetzungen einer histri o nischen Persönlichkeitsstörung erforderten das Vorhandensein von mindestens vier der sechs Kriterien. Im Fall der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zudem seien überdauernde und bedeutsame Funktionsbeein träch tigungen aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale in der Biografie nicht ersichtlich.

Aus der Untersuchung hätten sich neben den Merkmalen der histrionischen Per sönlichkeitsstörung auch unsichere, unreife und emotional instabile Persönlich keitsmerkmale, die handlungswirksam seien, ergeben. Diese Merkmale erfüllten ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wiesen aber auf die Kom plexität der Persönlichkeitsstr u k tur hin. Diagnostisch sei in s gesamt von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Merkmalen auszugehen. 3.2

Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 2. Novem ber 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 9/20): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, seit anfangs 2017) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2, seit dem jungen Erwachsenenalter) - Histrionische Persönlichkeitsakzentuierung

Die Beschwerdeführerin sei in den Philippen mit neun Geschwistern aufge wachsen. Sie selber sei das achte Kind. Sie habe dort eine Ausbildung zur Pflege assistentin und ein Massagediplom gemacht, in dem Beruf gearbeitet und die Mutter gepflegt. Mit 23 Jahren (1988) sei sie auf Drängen einer Schwester, die schon in der Schweiz gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Sie habe nur drei Monate bleiben wollen, um dann wieder in die Philippinen zurückzukehren. Die Schwester und ihr Mann hätten ihr den Pass weggenommen und sie gezwungen, einen Schweizer zu heiraten. Mit diesem ersten Mann sei sie von 1988-2007 ver heiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihm (Tochter 27 Jahre, Sohn 23 Jahre). Der erste Mann sei ein gewalttätiger Alkoholiker gewesen, sie habe es erst nach 21 Jahren geschafft, sich von ihm scheiden zu lassen. Sie habe danach ihren zweiten Mann, einen Libanesen, kennengelernt. Bald habe sich dieser Mann sehr religiös verhalten und von ihr gefordert, dass sie die islamischen Rituale streng befolge. Sie habe keine Freunde mehr treffen dürfen und sei wie eine Haussklavin behandelt worden. Auch in dieser Ehe sei es zu Gewalt gekommen. Die Eheleute hätten sich getrennt, die Beschwerdeführerin habe die Scheidung eingereicht. Wegen eines Konflikt s im Dezember 2016 mit dem Ehemann und seinen Kollegen sei sie von der Polizei 3 Wochen in U-Haft genommen worden. Aktuell sei noch ein Verfahren hängig, es bestehe der Vorwurf, sie habe jemanden angestiftet, ihren Mann zu töten. De s wegen habe die Beschwerdeführerin auch ihre Arbeits stelle verloren, sie habe in der Schweiz im Verkauf und als Kassiererin gearbeitet.

Die Erlebnisse mit der Schwester, den Ehemännern und der U-Haft seien für die Beschwerdeführerin traumatisierend gewesen. Sie habe jeglichen Halt verloren, sei in eine schwere Depression gestürzt und sei seither vom Sozialamt abhängig. Sie habe aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können und lebe nun in einem Notzimmer.

Sie berichte von depressiven Episoden seit dem Jugendalter. 2006 habe ein Sui zid versuch mit Schlaftabletten und einem Aufenthalt in der B.___ stattge funden.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. März 2017 bei ihnen in Behandlung. Es hätten eine schwere depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen. Sie sei schnell g etriggert gewesen, es habe Überer r egung, Angst vor der Polizei und Männern, Panikattacken, Intrusionen in Bezug auf Gefängnisaufenthalt, sozialer Rückzug, viel Weinen und Gedankendrehen sowie Hoffnungslosigkeit bestanden.

Im ärztlichen Befund sei die Beschwerdefüh r erin allseits orientiert und der Kon takt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Konzentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht feststellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazwischen theatralisch. Es bestehe sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprachefähig und nicht akut suizidal.

Prognostisch sei festzuhalten, dass im Dezember eine Gerichtsverhandlung statt finde. Im schlimmsten Fall drohe der Beschwerdeführerin ein Gefängnis aufent halt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei und sie immer wieder mit ihren traumatischen Erlebnissen konfrontiert werde, sei eine Arbeitsintegration nicht vorstellbar und eine Prognose nicht zu stellen. Komme das Verfahren zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Abschluss, sei eine Stabilisierung und eine schrittweise Arbeitsintegration denkbar.

Aktuell finde eine Psychotherapie inkl. Traumatherapie mit wöchentlichen bis 14-täglichen Sitzungen statt . Ebenso würden Psychopharmaka eingesetzt (Trittico,

Quetiapin).

Die Einschränkungen wirkten sich durch Konzentrationsprobleme, Angstzu stän de, Energielosigkeit, Stimmungstiefs und häufiges Weinen auf die Arbeitsfähig keit aus. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. März 2017 vollumfänglich arbeits unfähig.

Falls die traumatisierenden Faktoren wegfielen, sei an eine Wiedereingliederung zu denken. Psychotherapie inklusive Medikation zur Begleitung wären sinnvoll. 3.3

Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ nahmen am 1 3. April 2018 erneut Stel lung zum Zustand der Beschwerdeführerin. Sie konstatierten, dass sich der Zu stand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin unverändert zeige und durch verschiedene Faktoren aufrechterhalten werde. Zum einen seien die mangelnden Ressourcen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur (histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) und die anhaltende Depression, zum andern die ungeklärte strafrechtliche Situation und die drohende Gefängnisstrafe zu nennen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, aus eigener Kraft ihre Situa tion zu verändern.

Wenn die strafrechtliche Situation einmal bereinigt sein werde, sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne. Ob sie je wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde, sei aktuell nicht zu beur teilen (Urk. 9/35). 3.4

In ihrem Bericht vom 2 2. Juni 2018 führten Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ aus, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne, wenn die strafrechtliche Situation einmal berei nigt sein werde . Das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schon lange bestehenden Problematik nicht zu erwarten (Urk. 3/3). 4.

4.1

Vorliegend geht aus den Arztberichten von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ hervor, dass psychosoziale Faktoren klarerweise im Vordergrund stehen. So legen sie insbesondere dar, dass das noch andauernde Strafverfahren eine r Wie der aufnahme einer Tätigkeit im Wege stehe. Hinzu kommen weitere Belastungs faktoren, so die zweite Ehe mit einem äusserst religiösen und eb enfalls gewalt täti gen Libanesen und der Untersuchungshaft von drei Wochen - gemäss ihren Angaben aufgrund eines Konflikts mit ihrem zweiten Ehemann und dessen Kolle gen. Infolgedessen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, lebe von Sozialhilfe und in einem Notzimmer (vgl. E. 3.2).

Daneben hielten Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ nur mässig ausgeprägte Befunde fest (vgl. E. 3.2): Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und der Kontakt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Kon zentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht fest stellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazw ischen theatralisch. Es bestün den sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprac hefähig und nicht akut suizidal.

Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche

in den belastend en Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die noch bestehende Belastung durch das Strafverfahren nur einen Einfluss auf den Gesundheitszustand habe, weil sie angesichts der grenzwertigen Begabung und der Persönlichkeitsakzentuierung nicht über die notwendigen Ressourcen zur Bewältigung dieser Belastungs situa tion verfüge . Entsprechend leide sie unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychische n Störung von Krankheitswert (Urk. 1).

Dr. A.___

schloss aus der neuropsychologischen Unt ersuchung ein Intelligenz ni veau, welches u nterhalb des Normbereiches liegt, stellte aber keine Intelligenz störung entsprechend

des ICD-10-Kataloges fest (vgl. E. 3.1). Daneben liegt eine ärztlicherseits diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung vor (vgl. E. 3)

- eine solche ist allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin trotz ihres unter dem Durchschnitt liegen den Intelligenzniveaus als auch ihrer Persönlichkeitsakzentuierung im Erwerbs leben stand (vgl. hierzu Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 9/7; Arbeitge berfragebogen vom 5. Januar 2018, Urk. 9/26). Zusammenfassend rückt dies die psychosozialen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum in den Vordergrund und eine davon verselbständigte psychische Störung von Krank heitswert ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

4.3

Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2019 ein (Urk. 12). Dieser Bericht datiert zwar nach Verfügungserlass (Juni 2018), bezieht sich aber auf die psychiatrisch psycho the ra peutische Behandlung in ihrer Praxis seit 2017.

Darin führt Dr. Y.___ gestützt auf die Diagnosen Posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10: F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) aus, dass derzeit eine eingeschränkte Be lastbarkeit und in dem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % vorliege. Die medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum habe zwar die Schlaf störungen etwas verbessert, die depressive Symptomatik jedoch nicht zur Remission gebracht. Hierfür wäre eine Klärung der Situation notwendig, da durch die drohende Gefängnisstrafe es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ihre Zukunft zu planen und wieder eine Arbeit zu finden.

Abgesehen davon, dass die in diesem Bericht aufgeführten objektiven Befunde die aufgelisteten Diagnosen nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden depressiven Symptome werden - wie sich auch aus diesen Ausführungen von ergibt - massgeblich durch die ungelöste psychosoziale Situation unterhalten. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs . 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antrags gemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 3. September 2018 (Urk. 10) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über d as Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanw alt Oskar Gysler, Zürich, als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je des Doppels von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1964 und zuletzt tätig als Kassiererin, meldete sich am 2 7. Juli 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche Abklärungen und holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, v om 2 2. November 2017 ein (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Vorbescheid vom 5. April 2018, Urk. 9/31; Einwand vom 6. April 2018, Urk. 9/32; ergänzende Einwandbegründung vom 1 6. April 2018, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begut ach tung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-45), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. Y.___ vom 1 0. Juli 2019 ein (Urk. 11 und Urk. 12).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 2.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass seit Mitte März 2017 eine fachärztliche Behandlung des psychischen Leidens statt finde. Im Arztbericht würden nur wenige gesundheitliche Einschränkungen be schrie ben, im Vordergrund stünden diverse p sychosoziale Belastungsfaktoren, welche zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hätten. Gestützt auf den Arztbericht könne eine Wiedereingliederung stattfinden, falls die belastenden Faktoren weg fielen. Entsprechend liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psy chi sches Leiden vor (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich mittlerweile ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt habe, so dass es keine Rolle mehr spiele, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung eine Rolle gespielt hätten. Hinzu kämen fehlende Ressourcen, grenzwertige Begabung und eine Per sönlichkeitsakzentuierung, welche eine Besserung des Gesundheitszustandes ver hinderten (Urk. 1). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens

einen Auszug des von Dr. med.

A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachtens vom 20. März 2017 zuhanden der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 9/35).

Dr. A.___ konstatierte (Urk. 9/35/4 f.), dass sich zusammenfassend aus der neu ropsychologischen Untersuchung ein Intelligenzniveau ergebe, das unterhalb des Normbereiches liege, aber keine Intelligenzstörung entsprechend der ICD-10-Klassi fikation darstelle. Bei weitgehend intakten mnestischen Funktionen zeigten sich Beeinträchtigungen für das Arbeitsgedächtnis und für die Aufmerk samkeits prozesse. Im klinischen Eindruck sei zudem eine Auffassungserschwerung festzu stellen. Die Testergebnisse entsprächen weitgehend dem aus der Bildungsanam nese abgeschätzten (geringen) prämorbiden Erwartungsniveau.

In der hiesigen Untersuchung imponiere durchgängig ein Persönlichkeitsstil, der mit dem klinischen Konzept der histrionischen Persönlichkeit zu beschreiben sei. Die histrionische Persönlichkeitsstörung sei durch ein tiefgreifendes Muster über mässiger Emotionalität und Streben nach Aufmerksamkeit charakterisiert. Per sonen mit dieser Störung zeigten ihre Gefühle überschwänglich, wechselten schnell von Stimmung zu Stimmung, neigten zu spontanem und impulsiven Ver halten und seien augenblicksverhaftet. Bei einem geringen Selbstwertgefühl be stehe ein Bedürfnis nach Beachtung, Anerkennung und sozialer Unterstützung. In Belastungssituationen könnten Selbstmitleid und theatralisches sich In-Szene-Setzen vorkommen (Herpertz 2003).

Von den sechs Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10- Klassifikation seien folgende als verhaltenswirksam beurteilt worden: - Dramatisierung bezüglich der eigenen Person mit theatralischem Auf treten, Verlangen nach Aufmerksamkeit durch demonstrative Hilflosigkeit und übertriebener Ausdruck von Gefühlen - Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen, Ereig nisse oder Umstände - Oberflächlicher und schnell wechselnder Ausdruck von Gefühlen

In der kriterienorientierten Untersuchung mit dem IPDE nach der ICD-10-Klassifikation seien drei Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung als verhaltenswirksam beurteilt worden. Die speziellen Voraussetzungen einer histri o nischen Persönlichkeitsstörung erforderten das Vorhandensein von mindestens vier der sechs Kriterien. Im Fall der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zudem seien überdauernde und bedeutsame Funktionsbeein träch tigungen aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale in der Biografie nicht ersichtlich.

Aus der Untersuchung hätten sich neben den Merkmalen der histrionischen Per sönlichkeitsstörung auch unsichere, unreife und emotional instabile Persönlich keitsmerkmale, die handlungswirksam seien, ergeben. Diese Merkmale erfüllten ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wiesen aber auf die Kom plexität der Persönlichkeitsstr u k tur hin. Diagnostisch sei in s gesamt von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Merkmalen auszugehen.

E. 3.2 Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 2. Novem ber 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 9/20): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, seit anfangs 2017) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2, seit dem jungen Erwachsenenalter) - Histrionische Persönlichkeitsakzentuierung

Die Beschwerdeführerin sei in den Philippen mit neun Geschwistern aufge wachsen. Sie selber sei das achte Kind. Sie habe dort eine Ausbildung zur Pflege assistentin und ein Massagediplom gemacht, in dem Beruf gearbeitet und die Mutter gepflegt. Mit 23 Jahren (1988) sei sie auf Drängen einer Schwester, die schon in der Schweiz gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Sie habe nur drei Monate bleiben wollen, um dann wieder in die Philippinen zurückzukehren. Die Schwester und ihr Mann hätten ihr den Pass weggenommen und sie gezwungen, einen Schweizer zu heiraten. Mit diesem ersten Mann sei sie von 1988-2007 ver heiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihm (Tochter 27 Jahre, Sohn 23 Jahre). Der erste Mann sei ein gewalttätiger Alkoholiker gewesen, sie habe es erst nach 21 Jahren geschafft, sich von ihm scheiden zu lassen. Sie habe danach ihren zweiten Mann, einen Libanesen, kennengelernt. Bald habe sich dieser Mann sehr religiös verhalten und von ihr gefordert, dass sie die islamischen Rituale streng befolge. Sie habe keine Freunde mehr treffen dürfen und sei wie eine Haussklavin behandelt worden. Auch in dieser Ehe sei es zu Gewalt gekommen. Die Eheleute hätten sich getrennt, die Beschwerdeführerin habe die Scheidung eingereicht. Wegen eines Konflikt s im Dezember 2016 mit dem Ehemann und seinen Kollegen sei sie von der Polizei 3 Wochen in U-Haft genommen worden. Aktuell sei noch ein Verfahren hängig, es bestehe der Vorwurf, sie habe jemanden angestiftet, ihren Mann zu töten. De s wegen habe die Beschwerdeführerin auch ihre Arbeits stelle verloren, sie habe in der Schweiz im Verkauf und als Kassiererin gearbeitet.

Die Erlebnisse mit der Schwester, den Ehemännern und der U-Haft seien für die Beschwerdeführerin traumatisierend gewesen. Sie habe jeglichen Halt verloren, sei in eine schwere Depression gestürzt und sei seither vom Sozialamt abhängig. Sie habe aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können und lebe nun in einem Notzimmer.

Sie berichte von depressiven Episoden seit dem Jugendalter. 2006 habe ein Sui zid versuch mit Schlaftabletten und einem Aufenthalt in der B.___ stattge funden.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. März 2017 bei ihnen in Behandlung. Es hätten eine schwere depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen. Sie sei schnell g etriggert gewesen, es habe Überer r egung, Angst vor der Polizei und Männern, Panikattacken, Intrusionen in Bezug auf Gefängnisaufenthalt, sozialer Rückzug, viel Weinen und Gedankendrehen sowie Hoffnungslosigkeit bestanden.

Im ärztlichen Befund sei die Beschwerdefüh r erin allseits orientiert und der Kon takt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Konzentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht feststellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazwischen theatralisch. Es bestehe sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprachefähig und nicht akut suizidal.

Prognostisch sei festzuhalten, dass im Dezember eine Gerichtsverhandlung statt finde. Im schlimmsten Fall drohe der Beschwerdeführerin ein Gefängnis aufent halt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei und sie immer wieder mit ihren traumatischen Erlebnissen konfrontiert werde, sei eine Arbeitsintegration nicht vorstellbar und eine Prognose nicht zu stellen. Komme das Verfahren zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Abschluss, sei eine Stabilisierung und eine schrittweise Arbeitsintegration denkbar.

Aktuell finde eine Psychotherapie inkl. Traumatherapie mit wöchentlichen bis 14-täglichen Sitzungen statt . Ebenso würden Psychopharmaka eingesetzt (Trittico,

Quetiapin).

Die Einschränkungen wirkten sich durch Konzentrationsprobleme, Angstzu stän de, Energielosigkeit, Stimmungstiefs und häufiges Weinen auf die Arbeitsfähig keit aus. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. März 2017 vollumfänglich arbeits unfähig.

Falls die traumatisierenden Faktoren wegfielen, sei an eine Wiedereingliederung zu denken. Psychotherapie inklusive Medikation zur Begleitung wären sinnvoll.

E. 3.3 Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ nahmen am 1 3. April 2018 erneut Stel lung zum Zustand der Beschwerdeführerin. Sie konstatierten, dass sich der Zu stand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin unverändert zeige und durch verschiedene Faktoren aufrechterhalten werde. Zum einen seien die mangelnden Ressourcen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur (histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) und die anhaltende Depression, zum andern die ungeklärte strafrechtliche Situation und die drohende Gefängnisstrafe zu nennen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, aus eigener Kraft ihre Situa tion zu verändern.

Wenn die strafrechtliche Situation einmal bereinigt sein werde, sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne. Ob sie je wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde, sei aktuell nicht zu beur teilen (Urk. 9/35).

E. 3.4 In ihrem Bericht vom 2 2. Juni 2018 führten Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ aus, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne, wenn die strafrechtliche Situation einmal berei nigt sein werde . Das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schon lange bestehenden Problematik nicht zu erwarten (Urk. 3/3). 4.

4.1

Vorliegend geht aus den Arztberichten von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ hervor, dass psychosoziale Faktoren klarerweise im Vordergrund stehen. So legen sie insbesondere dar, dass das noch andauernde Strafverfahren eine r Wie der aufnahme einer Tätigkeit im Wege stehe. Hinzu kommen weitere Belastungs faktoren, so die zweite Ehe mit einem äusserst religiösen und eb enfalls gewalt täti gen Libanesen und der Untersuchungshaft von drei Wochen - gemäss ihren Angaben aufgrund eines Konflikts mit ihrem zweiten Ehemann und dessen Kolle gen. Infolgedessen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, lebe von Sozialhilfe und in einem Notzimmer (vgl. E. 3.2).

Daneben hielten Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ nur mässig ausgeprägte Befunde fest (vgl. E. 3.2): Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und der Kontakt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Kon zentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht fest stellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazw ischen theatralisch. Es bestün den sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprac hefähig und nicht akut suizidal.

Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche

in den belastend en Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die noch bestehende Belastung durch das Strafverfahren nur einen Einfluss auf den Gesundheitszustand habe, weil sie angesichts der grenzwertigen Begabung und der Persönlichkeitsakzentuierung nicht über die notwendigen Ressourcen zur Bewältigung dieser Belastungs situa tion verfüge . Entsprechend leide sie unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychische n Störung von Krankheitswert (Urk. 1).

Dr. A.___

schloss aus der neuropsychologischen Unt ersuchung ein Intelligenz ni veau, welches u nterhalb des Normbereiches liegt, stellte aber keine Intelligenz störung entsprechend

des ICD-10-Kataloges fest (vgl. E. 3.1). Daneben liegt eine ärztlicherseits diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung vor (vgl. E. 3)

- eine solche ist allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin trotz ihres unter dem Durchschnitt liegen den Intelligenzniveaus als auch ihrer Persönlichkeitsakzentuierung im Erwerbs leben stand (vgl. hierzu Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 9/7; Arbeitge berfragebogen vom 5. Januar 2018, Urk. 9/26). Zusammenfassend rückt dies die psychosozialen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum in den Vordergrund und eine davon verselbständigte psychische Störung von Krank heitswert ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

4.3

Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2019 ein (Urk. 12). Dieser Bericht datiert zwar nach Verfügungserlass (Juni 2018), bezieht sich aber auf die psychiatrisch psycho the ra peutische Behandlung in ihrer Praxis seit 2017.

Darin führt Dr. Y.___ gestützt auf die Diagnosen Posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10: F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) aus, dass derzeit eine eingeschränkte Be lastbarkeit und in dem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % vorliege. Die medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum habe zwar die Schlaf störungen etwas verbessert, die depressive Symptomatik jedoch nicht zur Remission gebracht. Hierfür wäre eine Klärung der Situation notwendig, da durch die drohende Gefängnisstrafe es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ihre Zukunft zu planen und wieder eine Arbeit zu finden.

Abgesehen davon, dass die in diesem Bericht aufgeführten objektiven Befunde die aufgelisteten Diagnosen nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden depressiven Symptome werden - wie sich auch aus diesen Ausführungen von ergibt - massgeblich durch die ungelöste psychosoziale Situation unterhalten. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs . 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antrags gemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 3. September 2018 (Urk.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar:

E. 10 ) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über d as Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanw alt Oskar Gysler, Zürich, als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je des Doppels von Urk.

E. 11 und Urk.

E. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00597

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

24. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1964 und zuletzt tätig als Kassiererin, meldete sich am 2 7. Juli 2017 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche Abklärungen und holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic . phil. Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, v om 2 2. November 2017 ein (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheid ver fahren

(Vorbescheid vom 5. April 2018, Urk. 9/31; Einwand vom 6. April 2018, Urk. 9/32; ergänzende Einwandbegründung vom 1 6. April 2018, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 9. Juni 2018 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 4. Juli 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei eine psychiatrische Begut ach tung vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-45), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. Y.___ vom 1 0. Juli 2019 ein (Urk. 11 und Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass seit Mitte März 2017 eine fachärztliche Behandlung des psychischen Leidens statt finde. Im Arztbericht würden nur wenige gesundheitliche Einschränkungen be schrie ben, im Vordergrund stünden diverse p sychosoziale Belastungsfaktoren, welche zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hätten. Gestützt auf den Arztbericht könne eine Wiedereingliederung stattfinden, falls die belastenden Faktoren weg fielen. Entsprechend liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psy chi sches Leiden vor (Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich mittlerweile ein eigenständiger, invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt habe, so dass es keine Rolle mehr spiele, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung der Gesundheitsschädigung eine Rolle gespielt hätten. Hinzu kämen fehlende Ressourcen, grenzwertige Begabung und eine Per sönlichkeitsakzentuierung, welche eine Besserung des Gesundheitszustandes ver hinderten (Urk. 1). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es ü ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Er krankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vor dergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, be steh en darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu um fas sen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selb ständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner

– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen ver schlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich folgendermassen dar: 3.1

Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen des Einwandverfahrens

einen Auszug des von Dr. med.

A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellten Gutachtens vom 20. März 2017 zuhanden der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 9/35).

Dr. A.___ konstatierte (Urk. 9/35/4 f.), dass sich zusammenfassend aus der neu ropsychologischen Untersuchung ein Intelligenzniveau ergebe, das unterhalb des Normbereiches liege, aber keine Intelligenzstörung entsprechend der ICD-10-Klassi fikation darstelle. Bei weitgehend intakten mnestischen Funktionen zeigten sich Beeinträchtigungen für das Arbeitsgedächtnis und für die Aufmerk samkeits prozesse. Im klinischen Eindruck sei zudem eine Auffassungserschwerung festzu stellen. Die Testergebnisse entsprächen weitgehend dem aus der Bildungsanam nese abgeschätzten (geringen) prämorbiden Erwartungsniveau.

In der hiesigen Untersuchung imponiere durchgängig ein Persönlichkeitsstil, der mit dem klinischen Konzept der histrionischen Persönlichkeit zu beschreiben sei. Die histrionische Persönlichkeitsstörung sei durch ein tiefgreifendes Muster über mässiger Emotionalität und Streben nach Aufmerksamkeit charakterisiert. Per sonen mit dieser Störung zeigten ihre Gefühle überschwänglich, wechselten schnell von Stimmung zu Stimmung, neigten zu spontanem und impulsiven Ver halten und seien augenblicksverhaftet. Bei einem geringen Selbstwertgefühl be stehe ein Bedürfnis nach Beachtung, Anerkennung und sozialer Unterstützung. In Belastungssituationen könnten Selbstmitleid und theatralisches sich In-Szene-Setzen vorkommen (Herpertz 2003).

Von den sechs Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung nach der ICD-10- Klassifikation seien folgende als verhaltenswirksam beurteilt worden: - Dramatisierung bezüglich der eigenen Person mit theatralischem Auf treten, Verlangen nach Aufmerksamkeit durch demonstrative Hilflosigkeit und übertriebener Ausdruck von Gefühlen - Suggestibilität, leichte Beeinflussbarkeit durch andere Personen, Ereig nisse oder Umstände - Oberflächlicher und schnell wechselnder Ausdruck von Gefühlen

In der kriterienorientierten Untersuchung mit dem IPDE nach der ICD-10-Klassifikation seien drei Kriterien der histrionischen Persönlichkeitsstörung als verhaltenswirksam beurteilt worden. Die speziellen Voraussetzungen einer histri o nischen Persönlichkeitsstörung erforderten das Vorhandensein von mindestens vier der sechs Kriterien. Im Fall der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Zudem seien überdauernde und bedeutsame Funktionsbeein träch tigungen aufgrund der vorhandenen Persönlichkeitsmerkmale in der Biografie nicht ersichtlich.

Aus der Untersuchung hätten sich neben den Merkmalen der histrionischen Per sönlichkeitsstörung auch unsichere, unreife und emotional instabile Persönlich keitsmerkmale, die handlungswirksam seien, ergeben. Diese Merkmale erfüllten ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wiesen aber auf die Kom plexität der Persönlichkeitsstr u k tur hin. Diagnostisch sei in s gesamt von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionischen Merkmalen auszugehen. 3.2

Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ hielten in ihrem Bericht vom 2 2. Novem ber 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit fest (Urk. 9/20): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1, seit anfangs 2017) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2, seit dem jungen Erwachsenenalter) - Histrionische Persönlichkeitsakzentuierung

Die Beschwerdeführerin sei in den Philippen mit neun Geschwistern aufge wachsen. Sie selber sei das achte Kind. Sie habe dort eine Ausbildung zur Pflege assistentin und ein Massagediplom gemacht, in dem Beruf gearbeitet und die Mutter gepflegt. Mit 23 Jahren (1988) sei sie auf Drängen einer Schwester, die schon in der Schweiz gelebt habe, in die Schweiz gekommen. Sie habe nur drei Monate bleiben wollen, um dann wieder in die Philippinen zurückzukehren. Die Schwester und ihr Mann hätten ihr den Pass weggenommen und sie gezwungen, einen Schweizer zu heiraten. Mit diesem ersten Mann sei sie von 1988-2007 ver heiratet gewesen und habe zwei Kinder mit ihm (Tochter 27 Jahre, Sohn 23 Jahre). Der erste Mann sei ein gewalttätiger Alkoholiker gewesen, sie habe es erst nach 21 Jahren geschafft, sich von ihm scheiden zu lassen. Sie habe danach ihren zweiten Mann, einen Libanesen, kennengelernt. Bald habe sich dieser Mann sehr religiös verhalten und von ihr gefordert, dass sie die islamischen Rituale streng befolge. Sie habe keine Freunde mehr treffen dürfen und sei wie eine Haussklavin behandelt worden. Auch in dieser Ehe sei es zu Gewalt gekommen. Die Eheleute hätten sich getrennt, die Beschwerdeführerin habe die Scheidung eingereicht. Wegen eines Konflikt s im Dezember 2016 mit dem Ehemann und seinen Kollegen sei sie von der Polizei 3 Wochen in U-Haft genommen worden. Aktuell sei noch ein Verfahren hängig, es bestehe der Vorwurf, sie habe jemanden angestiftet, ihren Mann zu töten. De s wegen habe die Beschwerdeführerin auch ihre Arbeits stelle verloren, sie habe in der Schweiz im Verkauf und als Kassiererin gearbeitet.

Die Erlebnisse mit der Schwester, den Ehemännern und der U-Haft seien für die Beschwerdeführerin traumatisierend gewesen. Sie habe jeglichen Halt verloren, sei in eine schwere Depression gestürzt und sei seither vom Sozialamt abhängig. Sie habe aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen können und lebe nun in einem Notzimmer.

Sie berichte von depressiven Episoden seit dem Jugendalter. 2006 habe ein Sui zid versuch mit Schlaftabletten und einem Aufenthalt in der B.___ stattge funden.

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 7. März 2017 bei ihnen in Behandlung. Es hätten eine schwere depressive Episode und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgelegen. Sie sei schnell g etriggert gewesen, es habe Überer r egung, Angst vor der Polizei und Männern, Panikattacken, Intrusionen in Bezug auf Gefängnisaufenthalt, sozialer Rückzug, viel Weinen und Gedankendrehen sowie Hoffnungslosigkeit bestanden.

Im ärztlichen Befund sei die Beschwerdefüh r erin allseits orientiert und der Kon takt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Konzentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht feststellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazwischen theatralisch. Es bestehe sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprachefähig und nicht akut suizidal.

Prognostisch sei festzuhalten, dass im Dezember eine Gerichtsverhandlung statt finde. Im schlimmsten Fall drohe der Beschwerdeführerin ein Gefängnis aufent halt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei und sie immer wieder mit ihren traumatischen Erlebnissen konfrontiert werde, sei eine Arbeitsintegration nicht vorstellbar und eine Prognose nicht zu stellen. Komme das Verfahren zu einem für die Beschwerdeführerin positiven Abschluss, sei eine Stabilisierung und eine schrittweise Arbeitsintegration denkbar.

Aktuell finde eine Psychotherapie inkl. Traumatherapie mit wöchentlichen bis 14-täglichen Sitzungen statt . Ebenso würden Psychopharmaka eingesetzt (Trittico,

Quetiapin).

Die Einschränkungen wirkten sich durch Konzentrationsprobleme, Angstzu stän de, Energielosigkeit, Stimmungstiefs und häufiges Weinen auf die Arbeitsfähig keit aus. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. März 2017 vollumfänglich arbeits unfähig.

Falls die traumatisierenden Faktoren wegfielen, sei an eine Wiedereingliederung zu denken. Psychotherapie inklusive Medikation zur Begleitung wären sinnvoll. 3.3

Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ nahmen am 1 3. April 2018 erneut Stel lung zum Zustand der Beschwerdeführerin. Sie konstatierten, dass sich der Zu stand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Bericht an die Beschwerdegegnerin unverändert zeige und durch verschiedene Faktoren aufrechterhalten werde. Zum einen seien die mangelnden Ressourcen aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur (histrionische Persönlichkeitsakzentuierung) und die anhaltende Depression, zum andern die ungeklärte strafrechtliche Situation und die drohende Gefängnisstrafe zu nennen. Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, aus eigener Kraft ihre Situa tion zu verändern.

Wenn die strafrechtliche Situation einmal bereinigt sein werde, sei es denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne. Ob sie je wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde, sei aktuell nicht zu beur teilen (Urk. 9/35). 3.4

In ihrem Bericht vom 2 2. Juni 2018 führten Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ aus, es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin wieder eine Teilzeitarbeit suchen und aufnehmen könne, wenn die strafrechtliche Situation einmal berei nigt sein werde . Das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der schon lange bestehenden Problematik nicht zu erwarten (Urk. 3/3). 4.

4.1

Vorliegend geht aus den Arztberichten von Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ hervor, dass psychosoziale Faktoren klarerweise im Vordergrund stehen. So legen sie insbesondere dar, dass das noch andauernde Strafverfahren eine r Wie der aufnahme einer Tätigkeit im Wege stehe. Hinzu kommen weitere Belastungs faktoren, so die zweite Ehe mit einem äusserst religiösen und eb enfalls gewalt täti gen Libanesen und der Untersuchungshaft von drei Wochen - gemäss ihren Angaben aufgrund eines Konflikts mit ihrem zweiten Ehemann und dessen Kolle gen. Infolgedessen habe sie ihre Arbeitsstelle verloren, lebe von Sozialhilfe und in einem Notzimmer (vgl. E. 3.2).

Daneben hielten Dr. Y.___ und lic . phil. Z.___ nur mässig ausgeprägte Befunde fest (vgl. E. 3.2): Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und der Kontakt sei gut herstellbar. Bewusstseinsstörungen lägen keine vor. Im Denken sei sie eingeengt auf die aktuelle Situation und die Traumatisierungen, sie sei grübelnd. Im Gespräch sei sie oft gedanklich abwesend, habe Mühe mit der Kon zentration und eine Tendenz zu dissoziieren. Zwang oder Wahn seien nicht fest stellbar, sie sei aber misstrauisch gegenüber Menschen, vor allem gegenüber Männern. Im Affekt sei sie ratlos, deprimiert, hoffnungslos, aber auch innerlich unruhig und gereizt. Sie sei eher antriebsarm, dazw ischen theatralisch. Es bestün den sozialer Rückzug und wiederholt Suizidgedanken, sie sei aber absprac hefähig und nicht akut suizidal.

Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche

in den belastend en Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahr scheinlich erstellt. 4.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die noch bestehende Belastung durch das Strafverfahren nur einen Einfluss auf den Gesundheitszustand habe, weil sie angesichts der grenzwertigen Begabung und der Persönlichkeitsakzentuierung nicht über die notwendigen Ressourcen zur Bewältigung dieser Belastungs situa tion verfüge . Entsprechend leide sie unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychische n Störung von Krankheitswert (Urk. 1).

Dr. A.___

schloss aus der neuropsychologischen Unt ersuchung ein Intelligenz ni veau, welches u nterhalb des Normbereiches liegt, stellte aber keine Intelligenz störung entsprechend

des ICD-10-Kataloges fest (vgl. E. 3.1). Daneben liegt eine ärztlicherseits diagnostizierte Persönlichkeitsakzentuierung vor (vgl. E. 3)

- eine solche ist allerdings invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bis anhin trotz ihres unter dem Durchschnitt liegen den Intelligenzniveaus als auch ihrer Persönlichkeitsakzentuierung im Erwerbs leben stand (vgl. hierzu Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 9/7; Arbeitge berfragebogen vom 5. Januar 2018, Urk. 9/26). Zusammenfassend rückt dies die psychosozialen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wiederum in den Vordergrund und eine davon verselbständigte psychische Störung von Krank heitswert ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.

4.3

Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. Y.___ vom 10. Juli 2019 ein (Urk. 12). Dieser Bericht datiert zwar nach Verfügungserlass (Juni 2018), bezieht sich aber auf die psychiatrisch psycho the ra peutische Behandlung in ihrer Praxis seit 2017.

Darin führt Dr. Y.___ gestützt auf die Diagnosen Posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10: F43.1) und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.2) aus, dass derzeit eine eingeschränkte Be lastbarkeit und in dem Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % vorliege. Die medikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum habe zwar die Schlaf störungen etwas verbessert, die depressive Symptomatik jedoch nicht zur Remission gebracht. Hierfür wäre eine Klärung der Situation notwendig, da durch die drohende Gefängnisstrafe es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, ihre Zukunft zu planen und wieder eine Arbeit zu finden.

Abgesehen davon, dass die in diesem Bericht aufgeführten objektiven Befunde die aufgelisteten Diagnosen nicht als nachvollziehbar erscheinen lassen, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden depressiven Symptome werden - wie sich auch aus diesen Ausführungen von ergibt - massgeblich durch die ungelöste psychosoziale Situation unterhalten. 5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs . 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Be schwerdeführerin aufzuerlegen. 5 .2

Der vorliegende Prozess kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin bedürftig (Urk. 3/5). Antrags gemäss (Urk. 1) ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Da zudem die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin geboten war, ist ihr Rechtsanwalt Oskar Gysler als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit - wie mit Verfügung 3. September 2018 (Urk. 10) mitgeteilt - die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘800.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) angemessen.

Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechts pflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über d as Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Juli 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanw alt Oskar Gysler, Zürich, als unentgeltliche r Rechts vertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Oskar Gysler, Zürich 1, wird mit Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je des Doppels von Urk. 11 und Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova