Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1998 , wurde erstmals am 1 7. November 2004 von einem Elternteil u nter Hinweis auf ein seit Geburt bestehendes frühkindliches psychoor ganisches Syndrom (POS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ge meldet ( Urk. 10/1 Ziff. 5.1-2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechen s Ziff. 404
gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) , erstmals mit Verfügungen vom 2 3. und 24 . Dezember 2004 (Urk. 10/3-4 ) . 1.2
Am 3. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Autis mus-Spektrum-Störung bei der IV-Stelle für berufliche Eingliederungsmass nahmen an ( Urk. 10/15 Ziff. 5.1) . Am 3 0. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Fach mann Betriebsunterhalt mit Eidgenössische m Fähigkeitszeugnis ( EFZ ) ab 1 0. August 2015 bis 9. August 2018 ( Urk. 10/ 53).
Am 1 6. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen
per 3 0. Juni 2017 mit ( Urk. 10/ 88 ).
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Y.___, K linik für Psychia trie und für Psychotherapie, ein psychiatrisch -neuropsychologisches Gutachten ein, das am 2 6. März 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/111).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/117 ) sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Verfügung vom 4. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2018 zu ( Urk. 10/122
und Urk. 10/126
= Urk. 2). 1.3
Nach am 2 2 . Juni 2018 ergangener Anmeldung zum Bezug von Hilflosenent schädi gung (Urk. 18/6/129 ) und am 15 . Oktober 2018 erlassenem Vorbescheid (Urk. 18/6/143 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 30 . November 2018
ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit zu (Urk. 18/6/148- 149 = Urk. 18 /2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Juni 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend auf den 1. Juli 2017 eine ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde . Am 2 0. November 2018 reichte der Beschwerde führer seine Replik ein ( Urk. 14 ) , und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. November 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 16) .
Gegen die Verfügung vom 30 . November 2018 (Urk. 18 /2) erhob der Beschwerde führer am 11 . Januar 2019 Beschwerde und beantragte, diese sei insofern abzu ändern, als ihm erst ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werde. Ihm sei spätestens ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung zuzu sprechen
(Urk. 18 /1 S. 2). Mit B eschwerdeantwort vom 12 . Februar
2019 (Urk. 18/5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8 . März 2019 wur den die beiden Verfahren IV.2019 .00 034 und IV.2018 .0 0595
vereinigt und de m Beschwerdeführer die Ein ga ben der Beschwerdegegnerin vom 30 . November 2018 ( Urk. 16) sowie vom 12 . Febru ar 2019 ( Urk. 18/5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozia lversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein . Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät z ung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver siche rung; IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.7
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2018 ( Urk.
2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2018 damit, dass dem Be schwerdeführer am 3 1. März 2015 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt worden sei . Während der Ausbildung zum Fach mann Betriebsunterhalt EFZ habe er ein Taggeld von der Invalidenversicherung erhalten. Leider habe die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen per 3 0. Juni 2017 abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Abklärungen hätten erge ben , dass ab Abbruch der Ausbildung (3 0. Juli 2017) eine 70%ige Arbeitsun fähig keit bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche. Demnach sei das gesetzliche Wartejahr am 2 9. Juli 2018 abgelaufen,
weshalb ab Juli 2018 eine ganze Rente ausgerichtet werde (S. 3) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass er seit seiner Kindheit an einem atypischen Autismus leide, in der Sonder schule gewesen und mit der Lehre überfordert gewesen sei. D ie erstmalige Ausbil dung habe am 3 0. Juni 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wer den müssen (S. 3 Ziff. 3) . Das Wartejahr sei schon vor Abbruch längst erfüllt gewesen. Er sei frühinvalid (S. 3 Ziff. 4). 2.3
In seiner Replik ( Urk.
14) machte der Beschwerdeführer weiter geltend , dass sich s pätestens im Februar 2016 gezeigt habe , dass er mit dem Berufsschulbesuch aufgrund seiner Erkrankung überfordert gewesen sei (S. 2 f. I. Ziff. 3). Ein Schul besuch sei wegen dem Störungsbild Autismus unmöglich gewesen (S. 3 oben). Die Gutachter hätten seine Einschränkungen als erheblich und dadurch das Pote n zial für eine Eingliederung im primären Arbeitsmarkt als relativ gering erachtet (S. 3 f.
II. Ziff. 1 ). Laut deren Ausführungen sei er bereits mit Erreichen des berufs fähigen Alters für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrling zum Betriebs fach mann EFZ z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 2-3). Spätestens Anfang des Jahres 2016 habe das Wartejahr begonnen (S. 4 f. Ziff. 4). 2.4
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
wegen einer leichten Hilf losigkeit ab 1. Juli 2018 damit, dass die qualitativen und quantitativen Voraus setzungen für die Ausrichtung der leichten Hilflosenentschädigung wegen lebens praktischer Begleitung erfüllt seien. Beim vorliegenden psychischen Gesundheits schaden sei die Ausrichtung der lebenspraktischen Begleitung an den Anspruch auf eine Viertelsrente geknüpft. Da die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2018 ausgerichtet werde, entstehe der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung ebenfalls erst ab 1. Juli 2018 und nicht bereits bei Ablauf des Wartejahres im Juni 2018 (S. 3). 2.5
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 18/1) geltend, sofern im am hiesigen Gericht hängigen Verfahre n betreffend die Invalidenrente festgestellt werde, dass diese früher auszurichten wäre und die diesbezügliche Beschwerde gutgeheissen werde, wäre auch die Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung früher auszurichten (S. 3 Ziff. 1-2). 2.6
Strittig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt das Wartejahr ( vgl. vorstehend E. 1.3 -4 ) hinsichtlich des Rentenanspruches
zu eröffnen ist und damit der Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung . 3. 3.1
Am 2 6. März 2018 erstatteten die Gutachter der Klinik Y.___
das von der Beschwer de gegnerin veranlasste psychiatrische und neuropsychologische Gutachten ( Urk. 10/111 ). Die Gutachter nannten in ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/11 1 /55-63 S. 3 Ziff. 4.2): - atypischer Autismus mit atypischer Symptomatologie (ICD-10 F84.11) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Die Gutachter führten aus, es sei weiter im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung vom 8. Januar 2018 eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt worden. In ätiopathogenetischer Hinsicht sei diese vor dem Hinter grund der genannten psychiatrischen Erkrankung en
erklärbar ( Urk. 10/ 11 1 /55-63 S. 3 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt bis ins Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann EFZ aus, der Versicherte sei zum Zeitpunkt der Begutachtung und bis zu einer wesentlichen Besserung seiner psychischen Beschwerden nicht genügend leistungsfähig, sodass eine Ar beits fähigkeit von 0 % bestehe. Er könnte den Ansprüchen einer solchen Tätig keit nicht gerecht werden und keine genügend verwertbare n Leistungen erbrin gen.
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, der Versicherte sei mit Wahrscheinlichkeit ab Erreichen des berufs fähigen Alters für eine Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/111/55-63 S. 5 Ziff. 4.7) .
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führten die Gutachter aus, länger fristig sei eine Tätigkeit an einem N ischenarbeitsplatz mit repetitiven, jedoch durchaus relativ komplexen Aufgaben, im Rahmen derer aber keine Sozial kom petenzen und keine Kundenkontakte erforderlich seien, in einem reduzierten Pensum und bei engmaschiger Führung durch einen verständnisvollen Vorge setz ten nicht ganz auszuschliessen ( Urk. 10/111/55-63 S. 5 f. Ziff. 4.8).
Einer vorsichtigen Einschätzung zufolge , sollte längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bis 50 % angestrebt werden ( Urk. 10/11 1 /55-63 S. 6 oben).
Auch in leidensangepassten Tätigkeiten dürften leichte Einschränkungen der Leistung oder der Rendements vorliegen (10 % ). Diese Leistungseinschränkungen beruhten zum Beispiel auf der mangelnden Fähigkeit des Versicherten, sich rasch an neue Regeln und Routinen anzupassen, neue Arbeitsabläufe rasch zu erlernen oder mehrere Aufgaben parallel auszu führen ( Urk. 10/111/55-63 S. 6 Mitte).
Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei im Wesentlichen von einer zukünftigen Besserung der depressiven Symptomatik abhängig . Die Auffälligkeiten und Beschwerden im Zusammenhang mit der be stehenden Autismus-Spektrum-Störung könnten nicht eigentlich geheilt werden, wenngleich geringfügige Besserungen auch diesbezüglich aufgrund von spezifi schen und langjährigen Therapien möglich seien. Ihrer vorsichtigen Einschätzung zufolge dürfte eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik bei gegebener evidenzbasierter Behandlung in zirka zwölf Monaten erreichbar sein. In Anteilen dürfte eine Besserung der depressiven Symptome mittels psycho pharmakologischer Behandlung zu erzielen sein. Aufgrund der geringen Intro spektionsfähigkeit, der Alexithymie und seines ve rminderten Störungs bewusst seins verfüge der Beschwerdeführer hingegen über wenig Ressourcen für eine erfolg reiche, gesprächsbasierte Psychotherapie zur Behandlung seiner depressi ve n Beschwerden, weshalb insgesamt von einem vergleichsweise geringeren Gene sungspotential beziehungsweise von einem längeren Behandlungsverlauf auszu gehen sei ( Urk. 10/111/55-63 S. 6 unten).
Die Gutachter führten aus, dass eine Tätigkeit des Versicherten im primären Arbeitsmarkt - auch unter leidensangepassten Bedingungen - in Anbetracht seiner psychisch bedingten Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begut achtung und bis zu einer deutlichen Besserung seiner Beschwerden als nicht möglich erachtet werde .
Im Vordergrund hätten die Beschwerden des Versicherten im Zusammenhang mit seiner Autismus-Spektrum-Störung gestanden. Im Verlauf des letzten Jahres sei es zu einer zusätzlichen depressiven Entwicklung mit Exazerbation der Beschwer den und einem einmaligen Suizidversuch im Jahr 2016 gekommen. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe eine komorbide rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Symptom vorgelegen, welche eben falls eine relevante Funktionsbeeinträchtigung zur Folge habe.
Die Gutachter hielten fest, sie gingen insgesamt von schweren Beeinträch ti gungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi bilität und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Selbst behauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähig keit aus ( Urk. 10/111/55-63 S. 3 f. Ziff. 4.3). 3.2
Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nahme vom 9. April 2018 ( Urk. 10/113/4-5) aus, das bidisziplinäre Gutachten (Psy chiatrie und Neuropsychologie) nehme ausführlich Stellung zu den bislan g erstellten Diagnosen und setz e sich mit diesen kritisch auseinander. Es berück sichtige den Schweregrad der Erkrankung, sei konsistent, plausibel und valide, weshalb auf das Ergebnis in vollem Umfang abzustellen sei.
Demnach lägen an Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gemäss dem Gutachten ein atypischer Autismus mit atypischer Symptoma tologie (ICD-10 F84.11) und eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) vor . Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit be stünden eine leichte Rechenschwäche und eine Langzeitgedächtnis kom ponente IQ = 78 (zu lernende Informationen nach Muster n und Regeln zu struk turieren).
Med. pract .
Z.___ führte aus, in Bezug auf eine erste berufliche Ausbil dung bestünden kommunikative Schwierigkeiten, Reserviertheit, Einsilbigkeit, die Unmöglichkeit zu einem ausbalancierten Gespräch, keine soziale Reziprozität, stereotypes Antwortverhalten, eine starke Unselbständigkeit, ratloses Reagieren, ein Mangel an Leistungskonstanz, keine Gruppenfähigkeit, eine un realistische Selbst einschätzung sowie eine Überforderung mit der Organisation und Planung von Terminen. Das Belastungsprofil entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem reduzierten Pensum von etwa 40 % bis 50 % . Der Beschwer deführer könne repetitive Arbeiten, jedoch durchaus mit relativ komplexen Auf gaben ausführen, in deren Rahmen jedoch keine Sozialkompetenzen und keine Kundenkontakte erforderlich seien.
I n der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . 4. 4.1
Die Gutachter der Klinik Y.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) einen atypischen Autismus mit atypischer Symptomato logie (ICD-F84.11) sowie eine r ezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und gingen davon aus, dass seit Erreichen des berufsfähigen Alters in der ange stammten Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann mit EFZ keine Arbeits fähig keit bestanden habe. Die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit wurde von einer zukünf t igen Verbesserung des Gesundheitszustandes abhängig gemacht und selbst dann lediglich in einem Nischenbereich in einem Pensum von 40 % bis 50 % mit zusätzlich bestehender
Leistungsminderung von 10 % für möglich erachtet. 4.2
Das Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018
erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorstehend E.
1.5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegun g der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehba r begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abge stellt werden kann.
Dass dem Gutachten der Klinik Y.___
Beweiswert zukommt , bestä tigte auch die RAD-Ärztin Z.___ in ihrer Stellungnahme vom April 2018 (vgl. vorstehend E.
3.2). Vor dem Hintergrund, dass med. pract . Z.___ festhielt, es bestehe mindestens eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und sie das Belastungsprofil selbst in einer angepassten Tätigkeit dem Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018 folgend entsprechend einer Tätigkeit im geschützten Rahmen formulierte, erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach lediglich eine 70%ige Arbeitsun fähigkeit gegeben sei, womit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % impliziert wurde (vgl. vorstehend E. 2.1), als nicht durch die medizinische Aktenlage abgestützt.
Soweit im Feststellungsblatt am 2 4. April 2018 unter dem Titel «Ergänzung zur RAD-Stellungnahme» von der zuständigen Sachbearbeiterin festgehalten wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit erst ab gesundheitsbedingtem Abbruch der Ausbil dung am 3 0. Juli 2017 [richtig wohl 3 0. Juni 2017] bestehen solle (vgl. Urk. 10/113/5), auf welchen Zeitpunkt dann in der angefochtenen Verfügung der Beginn des Wartejahres gesetzt wurde (vgl. vorstehend E. 2.1) , steht dies ebenfalls im Widerspruch zum beweiskräftigen Gutachten der Klinik Y.___ sowie zur übrigen Aktenlage, insbesondere zu den Standortberichten des Lehrbetriebes.
So begründeten die Gutachter der Y.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie den Beschwerdeführer bereits ab Erreichen des berufsfähigen Alters für eine Tätig keit als Lehrling zum Betriebsfachmann als zu 100 % arbeitsunfähig erach teten .
Ohne weiteres ist den Standortberichten des Lehrbetriebes zu entnehmen, dass seit Beginn der Lehre eine gesundheitlich b edingte Leistungseinbusse vorgelegen hat , welche auch dem Arbeitgeber aufgefallen ist (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Bereits im
gut drei Monate nach Beginn der Ausbildung zum Fachmann Betriebs unter halt EFZ verfass t en Standortbericht
vom 1 8. November 2015 wurde festgehalten, dass die störungsspezifischen Schwierigkeiten sichtbar seien und die Lehrmeister sich in Absprache mit erfahrenen Spezialisten darum bemühen würden, berufss pezifische Bewältigungsstrategien mit dem Beschwerdeführer zu entwickeln ( Urk. 10/57 S. 1 Mitte).
Im Standortbericht vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 10/64) wird beschrieben , dass noch kein selbständiges Arbeiten habe er reicht werden können, indem der Be schwerdeführer noch stark auf Anleitung und Begleitung angewiesen sei, da er sonst schnell die Motivation verliere. Weiter wurde ausgeführt, dass es ihm aus medizinischer Sicht nich t möglich sei, die Gewerbeschul e weiter zu besuchen (vgl. Urk. 10/64 S. 1 f.). Deutlich lässt sich auch dem am 1 4. September 2016 verfas s t e n Standortbericht ( Urk. 10/73) sowie dem Folgebericht vom 2 2. Februar
2017 ( Urk. 10/76) entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheit lichen Einschränkungen die an ihn gestellten Anforderungen nicht bewältigen konnte und ein selbständiges Arbeiten ohne andauernde Anleitung und Betreu ung nicht möglich war. 4.3
Zusammenfassend erweist sich damit die Feststellung im Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018 , wonach beim Beschwerdeführer seit Beginn des berufsfähigen Alters keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden hat, auch mit Blick auf die in den Standortberichten des Lehrbetriebes dokumentierten Einschränkungen plausibel und nachvollziehbar. Da , wie au sgeführt (vgl. vorstehend E. 1.4 ) , f ür die Berechnung des Wartejahr es
bereits eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu berücksichtigen ist und der Beschwerdeführer durchwegs massiv einge schränkt war, ist das Wartejahr zum Zeitpunkt des Abbruches der beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 10/88) per 3 0. Juni 2017 und damit per Ende der Taggeldzahlungen ohne weiteres als erfüllt zu betrachten.
5.
Die angefochtene Rentenv erfügung ( Urk. 2) erweist sich somit bezüglich Warte jahr und Rentenbeginn als unzutreffend. Ausgehend davon, dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Abbruches der beruflichen Massnahmen per 3 0. Juni 2017 ( Urk. 10/88) bereits abgelaufen war, und bei seit
Eintritt in das berufsfähige Alter bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ,
hat der Be schwerdeführer somit mit Wirkung ab 1. Juli 2017
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Rentenverfügung ( Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
Am 2 2. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an ( Urk. 18/6/129).
Die am 3. August 2018 durch die zustän dige Abklärungsperson vorgenommene Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause ergab, dass die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktisc her Be gleitung seit Juni 2018 erfüllt waren . Der Beginn des Wartejahres wurde auf den Abbruch der erstmaligen beruflichen Massnahmen im Juni 2017 gesetzt (vgl. Urk. 18/6/142 S. 7).
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) wurde jedoch infolge dessen, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nebst den einschlägigen Beeinträchtigungen bei allein vorliegendem psychischen Gesund heitsschaden an den Anspruch auf eine Viertelsrente geknü pft wird (vgl. vor stehend E. 1.7 ), der Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2018 entsprechend der ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Renten leistungen gesetzt (vgl. Urk. 2).
Da , wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5) , die Rentenleistungen bereits per 1. Juli 2017 auszurichten sind , ist auch der Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenent schädigung auf den Ablauf des diesbezüglichen Wartejahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2018 vom 2 9. November 2018 E. 6.2) per 1. Juni 2018 zu setzen .
In Gutheissung der Beschwerde ist auch die Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades hat. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Gemäss
Honorarnote vom 12 . März 201 9
(Urk. 20) belief sich der Zeitaufwand von Rechts anwältin Lotti Sigg für d ie
beiden gerichtliche n Verfahren auf 11 Stunden und 25 Minuten , was als angemessen erachtet wird . Dementsprechend ist die Pro zessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘786.20 (inklusive Spesenpau schale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahre ns erweisen sich die Gesuche des Beschwerde führer s um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S.
2 , Urk. 18/1 S. 2 ) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n w erden die Verfügung en der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4 . Juni 2018
und vom 3 0. November 2018 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’786.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 7. November 2004 von einem Elternteil u nter Hinweis auf ein seit Geburt bestehendes frühkindliches psychoor ganisches Syndrom (POS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ge meldet ( Urk. 10/1 Ziff. 5.1-2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechen s Ziff. 404
gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) , erstmals mit Verfügungen vom 2 3. und 24 . Dezember 2004 (Urk. 10/3-4 ) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozia lversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.4 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein . Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät z ung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegun g der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehba r begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abge stellt werden kann.
Dass dem Gutachten der Klinik Y.___
Beweiswert zukommt , bestä tigte auch die RAD-Ärztin Z.___ in ihrer Stellungnahme vom April 2018 (vgl. vorstehend E.
3.2). Vor dem Hintergrund, dass med. pract . Z.___ festhielt, es bestehe mindestens eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und sie das Belastungsprofil selbst in einer angepassten Tätigkeit dem Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018 folgend entsprechend einer Tätigkeit im geschützten Rahmen formulierte, erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach lediglich eine 70%ige Arbeitsun fähigkeit gegeben sei, womit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % impliziert wurde (vgl. vorstehend E. 2.1), als nicht durch die medizinische Aktenlage abgestützt.
Soweit im Feststellungsblatt am 2 4. April 2018 unter dem Titel «Ergänzung zur RAD-Stellungnahme» von der zuständigen Sachbearbeiterin festgehalten wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit erst ab gesundheitsbedingtem Abbruch der Ausbil dung am 3 0. Juli 2017 [richtig wohl 3 0. Juni 2017] bestehen solle (vgl. Urk. 10/113/5), auf welchen Zeitpunkt dann in der angefochtenen Verfügung der Beginn des Wartejahres gesetzt wurde (vgl. vorstehend E. 2.1) , steht dies ebenfalls im Widerspruch zum beweiskräftigen Gutachten der Klinik Y.___ sowie zur übrigen Aktenlage, insbesondere zu den Standortberichten des Lehrbetriebes.
So begründeten die Gutachter der Y.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie den Beschwerdeführer bereits ab Erreichen des berufsfähigen Alters für eine Tätig keit als Lehrling zum Betriebsfachmann als zu 100 % arbeitsunfähig erach teten .
Ohne weiteres ist den Standortberichten des Lehrbetriebes zu entnehmen, dass seit Beginn der Lehre eine gesundheitlich b edingte Leistungseinbusse vorgelegen hat , welche auch dem Arbeitgeber aufgefallen ist (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Bereits im
gut drei Monate nach Beginn der Ausbildung zum Fachmann Betriebs unter halt EFZ verfass t en Standortbericht
vom 1 8. November 2015 wurde festgehalten, dass die störungsspezifischen Schwierigkeiten sichtbar seien und die Lehrmeister sich in Absprache mit erfahrenen Spezialisten darum bemühen würden, berufss pezifische Bewältigungsstrategien mit dem Beschwerdeführer zu entwickeln ( Urk. 10/57 S. 1 Mitte).
Im Standortbericht vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 10/64) wird beschrieben , dass noch kein selbständiges Arbeiten habe er reicht werden können, indem der Be schwerdeführer noch stark auf Anleitung und Begleitung angewiesen sei, da er sonst schnell die Motivation verliere. Weiter wurde ausgeführt, dass es ihm aus medizinischer Sicht nich t möglich sei, die Gewerbeschul e weiter zu besuchen (vgl. Urk. 10/64 S. 1 f.). Deutlich lässt sich auch dem am 1 4. September 2016 verfas s t e n Standortbericht ( Urk. 10/73) sowie dem Folgebericht vom 2 2. Februar
2017 ( Urk. 10/76) entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheit lichen Einschränkungen die an ihn gestellten Anforderungen nicht bewältigen konnte und ein selbständiges Arbeiten ohne andauernde Anleitung und Betreu ung nicht möglich war. 4.3
Zusammenfassend erweist sich damit die Feststellung im Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018 , wonach beim Beschwerdeführer seit Beginn des berufsfähigen Alters keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden hat, auch mit Blick auf die in den Standortberichten des Lehrbetriebes dokumentierten Einschränkungen plausibel und nachvollziehbar. Da , wie au sgeführt (vgl. vorstehend E. 1.4 ) , f ür die Berechnung des Wartejahr es
bereits eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu berücksichtigen ist und der Beschwerdeführer durchwegs massiv einge schränkt war, ist das Wartejahr zum Zeitpunkt des Abbruches der beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 10/88) per 3 0. Juni 2017 und damit per Ende der Taggeldzahlungen ohne weiteres als erfüllt zu betrachten.
5.
Die angefochtene Rentenv erfügung ( Urk. 2) erweist sich somit bezüglich Warte jahr und Rentenbeginn als unzutreffend. Ausgehend davon, dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Abbruches der beruflichen Massnahmen per 3 0. Juni 2017 ( Urk. 10/88) bereits abgelaufen war, und bei seit
Eintritt in das berufsfähige Alter bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ,
hat der Be schwerdeführer somit mit Wirkung ab 1. Juli 2017
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Rentenverfügung ( Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
Am 2 2. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an ( Urk. 18/6/129).
Die am 3. August 2018 durch die zustän dige Abklärungsperson vorgenommene Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause ergab, dass die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktisc her Be gleitung seit Juni 2018 erfüllt waren . Der Beginn des Wartejahres wurde auf den Abbruch der erstmaligen beruflichen Massnahmen im Juni 2017 gesetzt (vgl. Urk. 18/6/142 S. 7).
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) wurde jedoch infolge dessen, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nebst den einschlägigen Beeinträchtigungen bei allein vorliegendem psychischen Gesund heitsschaden an den Anspruch auf eine Viertelsrente geknü pft wird (vgl. vor stehend E. 1.7 ), der Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2018 entsprechend der ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Renten leistungen gesetzt (vgl. Urk. 2).
Da , wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5) , die Rentenleistungen bereits per 1. Juli 2017 auszurichten sind , ist auch der Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenent schädigung auf den Ablauf des diesbezüglichen Wartejahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2018 vom 2 9. November 2018 E. 6.2) per 1. Juni 2018 zu setzen .
In Gutheissung der Beschwerde ist auch die Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades hat. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Gemäss
Honorarnote vom 12 . März 201 9
(Urk. 20) belief sich der Zeitaufwand von Rechts anwältin Lotti Sigg für d ie
beiden gerichtliche n Verfahren auf 11 Stunden und 25 Minuten , was als angemessen erachtet wird . Dementsprechend ist die Pro zessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘786.20 (inklusive Spesenpau schale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahre ns erweisen sich die Gesuche des Beschwerde führer s um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S.
2 , Urk. 18/1 S. 2 ) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n w erden die Verfügung en der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4 . Juni 2018
und vom 3 0. November 2018 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’786.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.
E. 1.7 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 2. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Juni 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend auf den 1. Juli 2017 eine ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2018 ( Urk.
2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2018 damit, dass dem Be schwerdeführer am 3 1. März 2015 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt worden sei . Während der Ausbildung zum Fach mann Betriebsunterhalt EFZ habe er ein Taggeld von der Invalidenversicherung erhalten. Leider habe die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen per 3 0. Juni 2017 abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Abklärungen hätten erge ben , dass ab Abbruch der Ausbildung (3 0. Juli 2017) eine 70%ige Arbeitsun fähig keit bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche. Demnach sei das gesetzliche Wartejahr am 2 9. Juli 2018 abgelaufen,
weshalb ab Juli 2018 eine ganze Rente ausgerichtet werde (S. 3) .
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass er seit seiner Kindheit an einem atypischen Autismus leide, in der Sonder schule gewesen und mit der Lehre überfordert gewesen sei. D ie erstmalige Ausbil dung habe am 3 0. Juni 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wer den müssen (S. 3 Ziff. 3) . Das Wartejahr sei schon vor Abbruch längst erfüllt gewesen. Er sei frühinvalid (S. 3 Ziff. 4).
E. 2.3 In seiner Replik ( Urk.
14) machte der Beschwerdeführer weiter geltend , dass sich s pätestens im Februar 2016 gezeigt habe , dass er mit dem Berufsschulbesuch aufgrund seiner Erkrankung überfordert gewesen sei (S. 2 f. I. Ziff. 3). Ein Schul besuch sei wegen dem Störungsbild Autismus unmöglich gewesen (S. 3 oben). Die Gutachter hätten seine Einschränkungen als erheblich und dadurch das Pote n zial für eine Eingliederung im primären Arbeitsmarkt als relativ gering erachtet (S. 3 f.
II. Ziff. 1 ). Laut deren Ausführungen sei er bereits mit Erreichen des berufs fähigen Alters für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrling zum Betriebs fach mann EFZ z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 2-3). Spätestens Anfang des Jahres 2016 habe das Wartejahr begonnen (S. 4 f. Ziff. 4).
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
wegen einer leichten Hilf losigkeit ab 1. Juli 2018 damit, dass die qualitativen und quantitativen Voraus setzungen für die Ausrichtung der leichten Hilflosenentschädigung wegen lebens praktischer Begleitung erfüllt seien. Beim vorliegenden psychischen Gesundheits schaden sei die Ausrichtung der lebenspraktischen Begleitung an den Anspruch auf eine Viertelsrente geknüpft. Da die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2018 ausgerichtet werde, entstehe der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung ebenfalls erst ab 1. Juli 2018 und nicht bereits bei Ablauf des Wartejahres im Juni 2018 (S. 3).
E. 2.5 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 18/1) geltend, sofern im am hiesigen Gericht hängigen Verfahre n betreffend die Invalidenrente festgestellt werde, dass diese früher auszurichten wäre und die diesbezügliche Beschwerde gutgeheissen werde, wäre auch die Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung früher auszurichten (S. 3 Ziff. 1-2).
E. 2.6 Strittig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt das Wartejahr ( vgl. vorstehend E. 1.3 -4 ) hinsichtlich des Rentenanspruches
zu eröffnen ist und damit der Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung . 3.
E. 3 0. August 2018 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde . Am 2 0. November 2018 reichte der Beschwerde führer seine Replik ein ( Urk. 14 ) , und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. November 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 16) .
Gegen die Verfügung vom 30 . November 2018 (Urk. 18 /2) erhob der Beschwerde führer am 11 . Januar 2019 Beschwerde und beantragte, diese sei insofern abzu ändern, als ihm erst ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werde. Ihm sei spätestens ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung zuzu sprechen
(Urk. 18 /1 S. 2). Mit B eschwerdeantwort vom 12 . Februar
2019 (Urk. 18/5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
E. 3.1 Am 2 6. März 2018 erstatteten die Gutachter der Klinik Y.___
das von der Beschwer de gegnerin veranlasste psychiatrische und neuropsychologische Gutachten ( Urk. 10/111 ). Die Gutachter nannten in ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/11 1 /55-63 S. 3 Ziff. 4.2): - atypischer Autismus mit atypischer Symptomatologie (ICD-10 F84.11) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Die Gutachter führten aus, es sei weiter im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung vom 8. Januar 2018 eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt worden. In ätiopathogenetischer Hinsicht sei diese vor dem Hinter grund der genannten psychiatrischen Erkrankung en
erklärbar ( Urk. 10/ 11 1 /55-63 S. 3 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt bis ins Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann EFZ aus, der Versicherte sei zum Zeitpunkt der Begutachtung und bis zu einer wesentlichen Besserung seiner psychischen Beschwerden nicht genügend leistungsfähig, sodass eine Ar beits fähigkeit von 0 % bestehe. Er könnte den Ansprüchen einer solchen Tätig keit nicht gerecht werden und keine genügend verwertbare n Leistungen erbrin gen.
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, der Versicherte sei mit Wahrscheinlichkeit ab Erreichen des berufs fähigen Alters für eine Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/111/55-63 S. 5 Ziff. 4.7) .
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führten die Gutachter aus, länger fristig sei eine Tätigkeit an einem N ischenarbeitsplatz mit repetitiven, jedoch durchaus relativ komplexen Aufgaben, im Rahmen derer aber keine Sozial kom petenzen und keine Kundenkontakte erforderlich seien, in einem reduzierten Pensum und bei engmaschiger Führung durch einen verständnisvollen Vorge setz ten nicht ganz auszuschliessen ( Urk. 10/111/55-63 S. 5 f. Ziff. 4.8).
Einer vorsichtigen Einschätzung zufolge , sollte längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bis 50 % angestrebt werden ( Urk. 10/11 1 /55-63 S. 6 oben).
Auch in leidensangepassten Tätigkeiten dürften leichte Einschränkungen der Leistung oder der Rendements vorliegen (10 % ). Diese Leistungseinschränkungen beruhten zum Beispiel auf der mangelnden Fähigkeit des Versicherten, sich rasch an neue Regeln und Routinen anzupassen, neue Arbeitsabläufe rasch zu erlernen oder mehrere Aufgaben parallel auszu führen ( Urk. 10/111/55-63 S. 6 Mitte).
Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei im Wesentlichen von einer zukünftigen Besserung der depressiven Symptomatik abhängig . Die Auffälligkeiten und Beschwerden im Zusammenhang mit der be stehenden Autismus-Spektrum-Störung könnten nicht eigentlich geheilt werden, wenngleich geringfügige Besserungen auch diesbezüglich aufgrund von spezifi schen und langjährigen Therapien möglich seien. Ihrer vorsichtigen Einschätzung zufolge dürfte eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik bei gegebener evidenzbasierter Behandlung in zirka zwölf Monaten erreichbar sein. In Anteilen dürfte eine Besserung der depressiven Symptome mittels psycho pharmakologischer Behandlung zu erzielen sein. Aufgrund der geringen Intro spektionsfähigkeit, der Alexithymie und seines ve rminderten Störungs bewusst seins verfüge der Beschwerdeführer hingegen über wenig Ressourcen für eine erfolg reiche, gesprächsbasierte Psychotherapie zur Behandlung seiner depressi ve n Beschwerden, weshalb insgesamt von einem vergleichsweise geringeren Gene sungspotential beziehungsweise von einem längeren Behandlungsverlauf auszu gehen sei ( Urk. 10/111/55-63 S. 6 unten).
Die Gutachter führten aus, dass eine Tätigkeit des Versicherten im primären Arbeitsmarkt - auch unter leidensangepassten Bedingungen - in Anbetracht seiner psychisch bedingten Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begut achtung und bis zu einer deutlichen Besserung seiner Beschwerden als nicht möglich erachtet werde .
Im Vordergrund hätten die Beschwerden des Versicherten im Zusammenhang mit seiner Autismus-Spektrum-Störung gestanden. Im Verlauf des letzten Jahres sei es zu einer zusätzlichen depressiven Entwicklung mit Exazerbation der Beschwer den und einem einmaligen Suizidversuch im Jahr 2016 gekommen. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe eine komorbide rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Symptom vorgelegen, welche eben falls eine relevante Funktionsbeeinträchtigung zur Folge habe.
Die Gutachter hielten fest, sie gingen insgesamt von schweren Beeinträch ti gungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi bilität und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Selbst behauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähig keit aus ( Urk. 10/111/55-63 S. 3 f. Ziff. 4.3).
E. 3.2 Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nahme vom 9. April 2018 ( Urk. 10/113/4-5) aus, das bidisziplinäre Gutachten (Psy chiatrie und Neuropsychologie) nehme ausführlich Stellung zu den bislan g erstellten Diagnosen und setz e sich mit diesen kritisch auseinander. Es berück sichtige den Schweregrad der Erkrankung, sei konsistent, plausibel und valide, weshalb auf das Ergebnis in vollem Umfang abzustellen sei.
Demnach lägen an Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gemäss dem Gutachten ein atypischer Autismus mit atypischer Symptoma tologie (ICD-10 F84.11) und eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) vor . Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit be stünden eine leichte Rechenschwäche und eine Langzeitgedächtnis kom ponente IQ = 78 (zu lernende Informationen nach Muster n und Regeln zu struk turieren).
Med. pract .
Z.___ führte aus, in Bezug auf eine erste berufliche Ausbil dung bestünden kommunikative Schwierigkeiten, Reserviertheit, Einsilbigkeit, die Unmöglichkeit zu einem ausbalancierten Gespräch, keine soziale Reziprozität, stereotypes Antwortverhalten, eine starke Unselbständigkeit, ratloses Reagieren, ein Mangel an Leistungskonstanz, keine Gruppenfähigkeit, eine un realistische Selbst einschätzung sowie eine Überforderung mit der Organisation und Planung von Terminen. Das Belastungsprofil entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem reduzierten Pensum von etwa 40 % bis 50 % . Der Beschwer deführer könne repetitive Arbeiten, jedoch durchaus mit relativ komplexen Auf gaben ausführen, in deren Rahmen jedoch keine Sozialkompetenzen und keine Kundenkontakte erforderlich seien.
I n der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . 4. 4.1
Die Gutachter der Klinik Y.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) einen atypischen Autismus mit atypischer Symptomato logie (ICD-F84.11) sowie eine r ezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und gingen davon aus, dass seit Erreichen des berufsfähigen Alters in der ange stammten Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann mit EFZ keine Arbeits fähig keit bestanden habe. Die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit wurde von einer zukünf t igen Verbesserung des Gesundheitszustandes abhängig gemacht und selbst dann lediglich in einem Nischenbereich in einem Pensum von 40 % bis 50 % mit zusätzlich bestehender
Leistungsminderung von 10 % für möglich erachtet. 4.2
Das Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018
erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorstehend E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver siche rung; IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00595
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
24. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1998 , wurde erstmals am 1 7. November 2004 von einem Elternteil u nter Hinweis auf ein seit Geburt bestehendes frühkindliches psychoor ganisches Syndrom (POS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ge meldet ( Urk. 10/1 Ziff. 5.1-2 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechen s Ziff. 404
gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) , erstmals mit Verfügungen vom 2 3. und 24 . Dezember 2004 (Urk. 10/3-4 ) . 1.2
Am 3. Oktober 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Autis mus-Spektrum-Störung bei der IV-Stelle für berufliche Eingliederungsmass nahmen an ( Urk. 10/15 Ziff. 5.1) . Am 3 0. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle dem Versi cherten Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Fach mann Betriebsunterhalt mit Eidgenössische m Fähigkeitszeugnis ( EFZ ) ab 1 0. August 2015 bis 9. August 2018 ( Urk. 10/ 53).
Am 1 6. Juni 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen
per 3 0. Juni 2017 mit ( Urk. 10/ 88 ).
In der Folge holte die IV-Stelle bei der Klinik Y.___, K linik für Psychia trie und für Psychotherapie, ein psychiatrisch -neuropsychologisches Gutachten ein, das am 2 6. März 2018 erstattet wurde ( Urk. 10/111).
Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 10/117 ) sprach die IV-Stelle dem Versicher ten mit Verfügung vom 4. Juni 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab 1. Juli 2018 zu ( Urk. 10/122
und Urk. 10/126
= Urk. 2). 1.3
Nach am 2 2 . Juni 2018 ergangener Anmeldung zum Bezug von Hilflosenent schädi gung (Urk. 18/6/129 ) und am 15 . Oktober 2018 erlassenem Vorbescheid (Urk. 18/6/143 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 30 . November 2018
ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit zu (Urk. 18/6/148- 149 = Urk. 18 /2). 2.
Der Versicherte erhob am 2. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Juni 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rück wirkend auf den 1. Juli 2017 eine ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. August 2018 ( Urk. 9 ) die Abweisung der Beschwerde . Am 2 0. November 2018 reichte der Beschwerde führer seine Replik ein ( Urk. 14 ) , und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3 0. November 2018 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 16) .
Gegen die Verfügung vom 30 . November 2018 (Urk. 18 /2) erhob der Beschwerde führer am 11 . Januar 2019 Beschwerde und beantragte, diese sei insofern abzu ändern, als ihm erst ab 1. Juli 2018 eine Hilflosenentschädigung zugesprochen werde. Ihm sei spätestens ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung zuzu sprechen
(Urk. 18 /1 S. 2). Mit B eschwerdeantwort vom 12 . Februar
2019 (Urk. 18/5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8 . März 2019 wur den die beiden Verfahren IV.2019 .00 034 und IV.2018 .0 0595
vereinigt und de m Beschwerdeführer die Ein ga ben der Beschwerdegegnerin vom 30 . November 2018 ( Urk. 16) sowie vom 12 . Febru ar 2019 ( Urk. 18/5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozia lversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zel fall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit einge treten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeits rechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufge fallen sein . Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theore tische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschät z ung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.6
Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, An spruch auf eine Hilflosenentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenver siche rung; IVV ). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): — Ankleiden, Auskleiden; — Aufstehen, Absitzen, Abliegen; — Essen; — Körperpflege; — Verrichtung der Notdurft; — Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.7
Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen ( Art. 38 Abs. 2 IVV). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2018 ( Urk.
2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2018 damit, dass dem Be schwerdeführer am 3 1. März 2015 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung erteilt worden sei . Während der Ausbildung zum Fach mann Betriebsunterhalt EFZ habe er ein Taggeld von der Invalidenversicherung erhalten. Leider habe die Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen per 3 0. Juni 2017 abgebrochen werden müssen. Die medizinischen Abklärungen hätten erge ben , dass ab Abbruch der Ausbildung (3 0. Juli 2017) eine 70%ige Arbeitsun fähig keit bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche. Demnach sei das gesetzliche Wartejahr am 2 9. Juli 2018 abgelaufen,
weshalb ab Juli 2018 eine ganze Rente ausgerichtet werde (S. 3) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass er seit seiner Kindheit an einem atypischen Autismus leide, in der Sonder schule gewesen und mit der Lehre überfordert gewesen sei. D ie erstmalige Ausbil dung habe am 3 0. Juni 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wer den müssen (S. 3 Ziff. 3) . Das Wartejahr sei schon vor Abbruch längst erfüllt gewesen. Er sei frühinvalid (S. 3 Ziff. 4). 2.3
In seiner Replik ( Urk.
14) machte der Beschwerdeführer weiter geltend , dass sich s pätestens im Februar 2016 gezeigt habe , dass er mit dem Berufsschulbesuch aufgrund seiner Erkrankung überfordert gewesen sei (S. 2 f. I. Ziff. 3). Ein Schul besuch sei wegen dem Störungsbild Autismus unmöglich gewesen (S. 3 oben). Die Gutachter hätten seine Einschränkungen als erheblich und dadurch das Pote n zial für eine Eingliederung im primären Arbeitsmarkt als relativ gering erachtet (S. 3 f.
II. Ziff. 1 ). Laut deren Ausführungen sei er bereits mit Erreichen des berufs fähigen Alters für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrling zum Betriebs fach mann EFZ z u 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 4 Ziff. 2-3). Spätestens Anfang des Jahres 2016 habe das Wartejahr begonnen (S. 4 f. Ziff. 4). 2.4
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) die Zusprache einer Hilflosenentschädigung
wegen einer leichten Hilf losigkeit ab 1. Juli 2018 damit, dass die qualitativen und quantitativen Voraus setzungen für die Ausrichtung der leichten Hilflosenentschädigung wegen lebens praktischer Begleitung erfüllt seien. Beim vorliegenden psychischen Gesundheits schaden sei die Ausrichtung der lebenspraktischen Begleitung an den Anspruch auf eine Viertelsrente geknüpft. Da die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2018 ausgerichtet werde, entstehe der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung ebenfalls erst ab 1. Juli 2018 und nicht bereits bei Ablauf des Wartejahres im Juni 2018 (S. 3). 2.5
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk. 18/1) geltend, sofern im am hiesigen Gericht hängigen Verfahre n betreffend die Invalidenrente festgestellt werde, dass diese früher auszurichten wäre und die diesbezügliche Beschwerde gutgeheissen werde, wäre auch die Hilflosenentschädigung für die lebenspraktische Begleitung früher auszurichten (S. 3 Ziff. 1-2). 2.6
Strittig und zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt das Wartejahr ( vgl. vorstehend E. 1.3 -4 ) hinsichtlich des Rentenanspruches
zu eröffnen ist und damit der Beginn der Ausrichtung der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung . 3. 3.1
Am 2 6. März 2018 erstatteten die Gutachter der Klinik Y.___
das von der Beschwer de gegnerin veranlasste psychiatrische und neuropsychologische Gutachten ( Urk. 10/111 ). Die Gutachter nannten in ihrer bidisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 10/11 1 /55-63 S. 3 Ziff. 4.2): - atypischer Autismus mit atypischer Symptomatologie (ICD-10 F84.11) - rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Die Gutachter führten aus, es sei weiter im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung vom 8. Januar 2018 eine mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt worden. In ätiopathogenetischer Hinsicht sei diese vor dem Hinter grund der genannten psychiatrischen Erkrankung en
erklärbar ( Urk. 10/ 11 1 /55-63 S. 3 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt bis ins Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann EFZ aus, der Versicherte sei zum Zeitpunkt der Begutachtung und bis zu einer wesentlichen Besserung seiner psychischen Beschwerden nicht genügend leistungsfähig, sodass eine Ar beits fähigkeit von 0 % bestehe. Er könnte den Ansprüchen einer solchen Tätig keit nicht gerecht werden und keine genügend verwertbare n Leistungen erbrin gen.
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führten die Gut achter aus, der Versicherte sei mit Wahrscheinlichkeit ab Erreichen des berufs fähigen Alters für eine Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 10/111/55-63 S. 5 Ziff. 4.7) .
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führten die Gutachter aus, länger fristig sei eine Tätigkeit an einem N ischenarbeitsplatz mit repetitiven, jedoch durchaus relativ komplexen Aufgaben, im Rahmen derer aber keine Sozial kom petenzen und keine Kundenkontakte erforderlich seien, in einem reduzierten Pensum und bei engmaschiger Führung durch einen verständnisvollen Vorge setz ten nicht ganz auszuschliessen ( Urk. 10/111/55-63 S. 5 f. Ziff. 4.8).
Einer vorsichtigen Einschätzung zufolge , sollte längerfristig eine leidensangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 40 % bis 50 % angestrebt werden ( Urk. 10/11 1 /55-63 S. 6 oben).
Auch in leidensangepassten Tätigkeiten dürften leichte Einschränkungen der Leistung oder der Rendements vorliegen (10 % ). Diese Leistungseinschränkungen beruhten zum Beispiel auf der mangelnden Fähigkeit des Versicherten, sich rasch an neue Regeln und Routinen anzupassen, neue Arbeitsabläufe rasch zu erlernen oder mehrere Aufgaben parallel auszu führen ( Urk. 10/111/55-63 S. 6 Mitte).
Das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei im Wesentlichen von einer zukünftigen Besserung der depressiven Symptomatik abhängig . Die Auffälligkeiten und Beschwerden im Zusammenhang mit der be stehenden Autismus-Spektrum-Störung könnten nicht eigentlich geheilt werden, wenngleich geringfügige Besserungen auch diesbezüglich aufgrund von spezifi schen und langjährigen Therapien möglich seien. Ihrer vorsichtigen Einschätzung zufolge dürfte eine wesentliche Besserung der depressiven Symptomatik bei gegebener evidenzbasierter Behandlung in zirka zwölf Monaten erreichbar sein. In Anteilen dürfte eine Besserung der depressiven Symptome mittels psycho pharmakologischer Behandlung zu erzielen sein. Aufgrund der geringen Intro spektionsfähigkeit, der Alexithymie und seines ve rminderten Störungs bewusst seins verfüge der Beschwerdeführer hingegen über wenig Ressourcen für eine erfolg reiche, gesprächsbasierte Psychotherapie zur Behandlung seiner depressi ve n Beschwerden, weshalb insgesamt von einem vergleichsweise geringeren Gene sungspotential beziehungsweise von einem längeren Behandlungsverlauf auszu gehen sei ( Urk. 10/111/55-63 S. 6 unten).
Die Gutachter führten aus, dass eine Tätigkeit des Versicherten im primären Arbeitsmarkt - auch unter leidensangepassten Bedingungen - in Anbetracht seiner psychisch bedingten Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der Begut achtung und bis zu einer deutlichen Besserung seiner Beschwerden als nicht möglich erachtet werde .
Im Vordergrund hätten die Beschwerden des Versicherten im Zusammenhang mit seiner Autismus-Spektrum-Störung gestanden. Im Verlauf des letzten Jahres sei es zu einer zusätzlichen depressiven Entwicklung mit Exazerbation der Beschwer den und einem einmaligen Suizidversuch im Jahr 2016 gekommen. Zum Zeit punkt der Begutachtung habe eine komorbide rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode und somatischem Symptom vorgelegen, welche eben falls eine relevante Funktionsbeeinträchtigung zur Folge habe.
Die Gutachter hielten fest, sie gingen insgesamt von schweren Beeinträch ti gungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexi bilität und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Selbst behauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähig keit aus ( Urk. 10/111/55-63 S. 3 f. Ziff. 4.3). 3.2
Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellung nahme vom 9. April 2018 ( Urk. 10/113/4-5) aus, das bidisziplinäre Gutachten (Psy chiatrie und Neuropsychologie) nehme ausführlich Stellung zu den bislan g erstellten Diagnosen und setz e sich mit diesen kritisch auseinander. Es berück sichtige den Schweregrad der Erkrankung, sei konsistent, plausibel und valide, weshalb auf das Ergebnis in vollem Umfang abzustellen sei.
Demnach lägen an Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähig keit gemäss dem Gutachten ein atypischer Autismus mit atypischer Symptoma tologie (ICD-10 F84.11) und eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) vor . Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit be stünden eine leichte Rechenschwäche und eine Langzeitgedächtnis kom ponente IQ = 78 (zu lernende Informationen nach Muster n und Regeln zu struk turieren).
Med. pract .
Z.___ führte aus, in Bezug auf eine erste berufliche Ausbil dung bestünden kommunikative Schwierigkeiten, Reserviertheit, Einsilbigkeit, die Unmöglichkeit zu einem ausbalancierten Gespräch, keine soziale Reziprozität, stereotypes Antwortverhalten, eine starke Unselbständigkeit, ratloses Reagieren, ein Mangel an Leistungskonstanz, keine Gruppenfähigkeit, eine un realistische Selbst einschätzung sowie eine Überforderung mit der Organisation und Planung von Terminen. Das Belastungsprofil entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem reduzierten Pensum von etwa 40 % bis 50 % . Der Beschwer deführer könne repetitive Arbeiten, jedoch durchaus mit relativ komplexen Auf gaben ausführen, in deren Rahmen jedoch keine Sozialkompetenzen und keine Kundenkontakte erforderlich seien.
I n der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . 4. 4.1
Die Gutachter der Klinik Y.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten vom
März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1) einen atypischen Autismus mit atypischer Symptomato logie (ICD-F84.11) sowie eine r ezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und gingen davon aus, dass seit Erreichen des berufsfähigen Alters in der ange stammten Tätigkeit als Lehrling zum Betriebsfachmann mit EFZ keine Arbeits fähig keit bestanden habe. Die Ausübung einer angepasste n Tätigkeit wurde von einer zukünf t igen Verbesserung des Gesundheitszustandes abhängig gemacht und selbst dann lediglich in einem Nischenbereich in einem Pensum von 40 % bis 50 % mit zusätzlich bestehender
Leistungsminderung von 10 % für möglich erachtet. 4.2
Das Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018
erfüllt die formalen Beweiswert- Anforderungen (vorstehend E.
1.5 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegun g der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ent hält nachvollziehba r begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abge stellt werden kann.
Dass dem Gutachten der Klinik Y.___
Beweiswert zukommt , bestä tigte auch die RAD-Ärztin Z.___ in ihrer Stellungnahme vom April 2018 (vgl. vorstehend E.
3.2). Vor dem Hintergrund, dass med. pract . Z.___ festhielt, es bestehe mindestens eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und sie das Belastungsprofil selbst in einer angepassten Tätigkeit dem Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018 folgend entsprechend einer Tätigkeit im geschützten Rahmen formulierte, erweist sich die Feststellung der Beschwerdegegnerin, wonach lediglich eine 70%ige Arbeitsun fähigkeit gegeben sei, womit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % impliziert wurde (vgl. vorstehend E. 2.1), als nicht durch die medizinische Aktenlage abgestützt.
Soweit im Feststellungsblatt am 2 4. April 2018 unter dem Titel «Ergänzung zur RAD-Stellungnahme» von der zuständigen Sachbearbeiterin festgehalten wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit erst ab gesundheitsbedingtem Abbruch der Ausbil dung am 3 0. Juli 2017 [richtig wohl 3 0. Juni 2017] bestehen solle (vgl. Urk. 10/113/5), auf welchen Zeitpunkt dann in der angefochtenen Verfügung der Beginn des Wartejahres gesetzt wurde (vgl. vorstehend E. 2.1) , steht dies ebenfalls im Widerspruch zum beweiskräftigen Gutachten der Klinik Y.___ sowie zur übrigen Aktenlage, insbesondere zu den Standortberichten des Lehrbetriebes.
So begründeten die Gutachter der Y.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb sie den Beschwerdeführer bereits ab Erreichen des berufsfähigen Alters für eine Tätig keit als Lehrling zum Betriebsfachmann als zu 100 % arbeitsunfähig erach teten .
Ohne weiteres ist den Standortberichten des Lehrbetriebes zu entnehmen, dass seit Beginn der Lehre eine gesundheitlich b edingte Leistungseinbusse vorgelegen hat , welche auch dem Arbeitgeber aufgefallen ist (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Bereits im
gut drei Monate nach Beginn der Ausbildung zum Fachmann Betriebs unter halt EFZ verfass t en Standortbericht
vom 1 8. November 2015 wurde festgehalten, dass die störungsspezifischen Schwierigkeiten sichtbar seien und die Lehrmeister sich in Absprache mit erfahrenen Spezialisten darum bemühen würden, berufss pezifische Bewältigungsstrategien mit dem Beschwerdeführer zu entwickeln ( Urk. 10/57 S. 1 Mitte).
Im Standortbericht vom 2 9. Februar 2016 ( Urk. 10/64) wird beschrieben , dass noch kein selbständiges Arbeiten habe er reicht werden können, indem der Be schwerdeführer noch stark auf Anleitung und Begleitung angewiesen sei, da er sonst schnell die Motivation verliere. Weiter wurde ausgeführt, dass es ihm aus medizinischer Sicht nich t möglich sei, die Gewerbeschul e weiter zu besuchen (vgl. Urk. 10/64 S. 1 f.). Deutlich lässt sich auch dem am 1 4. September 2016 verfas s t e n Standortbericht ( Urk. 10/73) sowie dem Folgebericht vom 2 2. Februar
2017 ( Urk. 10/76) entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheit lichen Einschränkungen die an ihn gestellten Anforderungen nicht bewältigen konnte und ein selbständiges Arbeiten ohne andauernde Anleitung und Betreu ung nicht möglich war. 4.3
Zusammenfassend erweist sich damit die Feststellung im Gutachten der Klinik Y.___ vom März 2018 , wonach beim Beschwerdeführer seit Beginn des berufsfähigen Alters keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden hat, auch mit Blick auf die in den Standortberichten des Lehrbetriebes dokumentierten Einschränkungen plausibel und nachvollziehbar. Da , wie au sgeführt (vgl. vorstehend E. 1.4 ) , f ür die Berechnung des Wartejahr es
bereits eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu berücksichtigen ist und der Beschwerdeführer durchwegs massiv einge schränkt war, ist das Wartejahr zum Zeitpunkt des Abbruches der beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 10/88) per 3 0. Juni 2017 und damit per Ende der Taggeldzahlungen ohne weiteres als erfüllt zu betrachten.
5.
Die angefochtene Rentenv erfügung ( Urk. 2) erweist sich somit bezüglich Warte jahr und Rentenbeginn als unzutreffend. Ausgehend davon, dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Abbruches der beruflichen Massnahmen per 3 0. Juni 2017 ( Urk. 10/88) bereits abgelaufen war, und bei seit
Eintritt in das berufsfähige Alter bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ,
hat der Be schwerdeführer somit mit Wirkung ab 1. Juli 2017
einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Rentenverfügung ( Urk. 2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
Am 2 2. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Hilflo senentschädigung an ( Urk. 18/6/129).
Die am 3. August 2018 durch die zustän dige Abklärungsperson vorgenommene Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause ergab, dass die qualitativen und quantitativen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktisc her Be gleitung seit Juni 2018 erfüllt waren . Der Beginn des Wartejahres wurde auf den Abbruch der erstmaligen beruflichen Massnahmen im Juni 2017 gesetzt (vgl. Urk. 18/6/142 S. 7).
In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) wurde jedoch infolge dessen, dass ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nebst den einschlägigen Beeinträchtigungen bei allein vorliegendem psychischen Gesund heitsschaden an den Anspruch auf eine Viertelsrente geknü pft wird (vgl. vor stehend E. 1.7 ), der Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung auf den 1. Juli 2018 entsprechend der ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Renten leistungen gesetzt (vgl. Urk. 2).
Da , wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5) , die Rentenleistungen bereits per 1. Juli 2017 auszurichten sind , ist auch der Zeitpunkt der Ausrichtung der Hilflosenent schädigung auf den Ablauf des diesbezüglichen Wartejahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2018 vom 2 9. November 2018 E. 6.2) per 1. Juni 2018 zu setzen .
In Gutheissung der Beschwerde ist auch die Verfügung vom 3 0. November 2018 ( Urk. 18/2) dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass der Beschwerde führer ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades hat. 7.
7.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Gemäss
Honorarnote vom 12 . März 201 9
(Urk. 20) belief sich der Zeitaufwand von Rechts anwältin Lotti Sigg für d ie
beiden gerichtliche n Verfahren auf 11 Stunden und 25 Minuten , was als angemessen erachtet wird . Dementsprechend ist die Pro zessentschädigung ausgehend von einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘786.20 (inklusive Spesenpau schale von 3 % und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Bei diesem Ausgang des Verfahre ns erweisen sich die Gesuche des Beschwerde führer s um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S.
2 , Urk. 18/1 S. 2 ) als gegenstandslos . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde n w erden die Verfügung en der Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4 . Juni 2018
und vom 3 0. November 2018 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’786.20 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan