Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1977, erlernte den Beruf des Elektrikers, erwarb 2002 das Diplom als Datenanalytiker an der Hochschule Y.___ und 2006 den Master of
Advanced Studies (MAS) in Finance an der Z.___ . Anschliessend arbeitete er bei einer Pri vatbank und zuletzt seit 1. Dezember 2009 als Vermögensverwal ter/Geschäftsführer bei der A.___ AG. Am 15. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Akromegalie bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/7 Ziff. 5.3, 5.4 und 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 3/14) so wie die Akten des Krankentaggeldversicherers (samt Arztberichten, Urk. 3/12/1-34) bei und führte ein Gespräch mit dem Ver sicherten (Urk. 3/10). Am 14. Juni 2012 erfolgte eine transsphenoidale Exstirpation einer festgestellten Hypophysen hy per plasie im Universitätsspital B.___ (Urk. 3/12/27-28). Mit Verfügung vom 28. September 2012 (Urk. 3/15) er achtete die IV-Stelle berufliche Einglie de rungsmassnahmen aufgrund des Ge sundheitszustandes als zur Zeit nicht möglich und verwies auf eine spätere Prü fung der Ansprüche, namentlich auf eine Rente nach Ablauf des Wartejahrs.
In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbescheid vom 26. April 2013 (Urk. 3/24) die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, dies ausgehend von der Rückgewinnung einer vollumfängli chen Arbeitsfähigkeit ab Januar 201 3. Nach Einwanderhebung (Urk. 3/25 und Urk. 3 /28) gab die IV-Stelle bei der C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, welche Exper tise am 2 8. April 2014 (Urk. 3 /69) erstattet wurde. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/104) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 3/111) ab . 1.2
Die dagegen vom Versicherten am 8. März 2016 (Urk. 3/113/1-24) erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob unter der Fest stellung, dass der Versicherte vom 1. Juni 2013 bis 3 0. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Betreffend Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2014 sowie auf berufliche Massnahmen wi es es die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück (Prozess-Nr. IV.2016.00 445) . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) wandte sich die IV-Stelle an das Sozial versicherungsgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 1 2. März 2018 in Revi sion zu ziehen und es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Februar 2016 zu bestätigen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Februar 2016 aufzuheben und die Sache betreffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzu ord nen, dass die mit Urteil vom 1 2. März 2018 festgestellte Rente während des vor liegenden Verfahrens nicht auszurichten sei (S. 1).
Der Versicherte beantragte mit Vernehmlassung vom 2 7. August 2018 (Urk.
10) die Abweisung des Revisionsgesuches und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 1 2. März 201 8. Eventuell sei ihm revisionsweise eine ganze Rente zuzusprechen, dies ab 1. Juni 2013 bis heute und weiterhin für die Zukunft. Weiter ersuchte er um Abweisung des Gesuches um Erlass einer vorsorg lichen Massnahme (Verweigerung der zugesprochenen ganze n Rente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens) unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der IV-Stelle (S. 2).
Die IV-Stelle hielt mit Replik vom 2 0. November 2018 (Urk.
13) an den gestellten Anträgen fest. Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deck ung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewähr leistet sein. Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht bei bringen konnten. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Ge such stellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzu nehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tat sachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Wür digung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblie ben sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2; SVR 2012 UV Nr. 17 S.
63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1). 2. 2.1
Die Gesuchstellerin führte aus, im Zuge der vorzunehmenden Abklärungen sei ein IK-Auszug des Versicherten eingeholt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser bei der A.___ AG im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 116'087.-- und im Jahr 2014 von Fr. 132'000.-- erzielt habe (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass das Gericht bei Kenntnis des IK-Auszuges mangels Erwerbseinbusse keinen Ren tenanspruch festgestellt hätte. Vielmehr hätte das Ge richt vermutungsweise die Verfügung der Gesuchstellerin vom 29. Februar 2016 bestätigt oder aber die Sache be treffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Ab klärungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 lit . b).
Replicando ergänzte sie, die Buchhaltungsunterlagen der A.___ AG schienen auf den ersten Blick zu bestätigen, dass der Gesuchsgegner mit seiner Unternehmung keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt habe. Es stelle sich allerdings die Frage, ob und in welchem Ausmass dies auf gesundheitliche Gründe und inwiefern auf wirtschaftliche zurückzuführen sei. Es falle auf, dass die AG auch in den Jahren ab 2014 keinen wirtschaftlichen Erfolg gezeitigt habe, obwohl es dem Gesuchsgegner dann gesundheitlich besser gegangen sei. Von Inte resse wäre in diesem Zusammenhang, welche Arbeitsleistung er in die Gesell schaft investiert habe. Um diese Frage zu klären, müssten die Unterlagen bei der zuständigen Ausgleichskasse angefordert und anschliessend eine entsprechende Abklärung vor Ort seitens des Abklärungsdienstes vorgenommen werden (Urk. 13 S. 1). 2.2
Der Gesuchsgegner schloss im Hauptantrag auf Abweisung des Re visionsgesuches (Urk. 10 S. 2) und brachte vor, er sei spätestens ab 2012 auf Grund seiner Inva lidisierung nicht mehr in der Lage gewesen, als Börsenhändler tätig zu sein. Dem entsprechend werde in der Erfolgsrechnung 2012 unter «Betriebsertrag aus Liefe rung/Leistungen» ein Bruttogewinn von minus Fr. 210.96 ausgewiesen. Ge mäss Erfolgsrechnung 2013 habe der Betriebsertrag und Bruttogewinn Fr. 0.00 betra gen. Im Jahre 2014 habe er seine Börsentätigkeit wieder aufzunehmen ver sucht. Wie der in der Erfolgsrechnung 2014 mit Fr. 23'971.-- ausgewiesene Brut toge winn belege, sei dieser Arbeitsversuch gescheitert. Danach sei er mit seiner Aktiengesellschaft, wie aus den Erfolgsrechnungen 2015 bis 2017 ersichtlich, überhaupt nicht mehr geschäftlich aktiv gewesen (S. 4 f. Ziff. 4). 3. 3.1
Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 1 2. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers ab Juni 2012 und einer im März 2014 eingetretenen Verbesserung aus. Demgemäss stellte es einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013 sowie eine Relevanz der Verbes se rung (Herabsetzung) ab 1. Juli 2014 fest (E. 7).
Dabei stützte es sich auf das Gutachten der C.___ vom 2 8. April 2014 (Urk. 3 /69/1-27) . Die Experten gingen von ei ner deutlichen depressiven Dekom pen sation bei einer narzisstischen Persönlich keit aus und führten aus, d er aktuelle Befund zeige nach wie vor eine Ich- Dysfunktionalität mit affektiven Auffällig keiten und einer deutlich einge schränkten Frustrationstoleranz sowie einer emo tionalen Minderbelastbarkeit, so dass bei gleichzeitigen Hinweisen für konzen tra tive Einschränkungen bei längeren Belastungen die erforderliche berufliche Ausdauerlei s tung noch nicht wieder vollständig hergestellt sei (S. 20) . Sie bestätigten eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % und führten aus, z u 60 % wäre der Gesuchsgegner wieder in seinem Beruf einsetzbar. Dieser Einsatz sollte jedoch mit stufenweiser Belastung erfolgen. Möglicher weise seien berufliche Unter stütz ungsmassnahmen durch die Gesuchstellerin zu empfehlen. Nach weiterer Besse rung und therapeutischer Unterstützung sei nach einer entsprechenden Adap tions phase wieder von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen. Prognostisch dürfte dies etwa nach sechs bis neun Mona ten erreicht sein, wobei diesbezüglich keine endgültige, prospektive Aussage ge troffen werden könne.
Eine retrospektive Beurteilung sei in gewissem Masse spekulativ. Nach den vor liegenden Berichten und den Angaben des Gesuchsgegners bestünden jedoch An haltspunkte für eine vorgängig aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wobei der Beginn psychiatrisch bei fehlenden fachspezifischen Unter la gen nicht genau bestimmt werden könne. Ab Juni 2012 (Eintritt zur Hy p ophysenoperation) müsse jedoch auch psychiatrisch eine höhergradige, zumindest 80%ige Arbeitsunfä hig keit ange nommen werden. In der Folgezeit habe keine Genesung stattgefun den, so dass auch eine ambulante psychiatrische und sationäre Behandlung im Jahr 2013 initiiert worden sei. Inzwischen habe sich der Zustand deutlich gebes sert, so dass jetzt nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Nach dem Austrittsbericht der Klinik
D.___ sei der Gesuchsgegner am 3 0. August 2013 in gebessertem Zustand mit der Empfehlung einer stufenweisen Wiederein glie de rung entlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt dürf te der jetzige Grad der Arbeits fähigkeit erreicht worden sei n (S. 19 f. und Urk. 3 /29/36-44 S. 43). 3.2
Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. September 2012 (Urk. 3/14/1), welchen die Gesuchstellerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eingeholt hatte, sind durch die eigene Unternehmung (A.___) ausgerichtete Lohnzahlungen von Fr. 11'000.-- (Dezember 2009) sowie Fr. 132'000.-- (für die Jahre 2010 und 2011) ausgewiesen.
Im Auszug vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 3/122/2), welcher im Zuge der ergänzenden Abklärungen nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2018 einging, zeigen sich durch die A.___ an den Gesuchsgegner ausgerichtete Löhne von Fr. 66'974.-- (2012), Fr. 116'097.-- (2013) und Fr. 132'000.-- (2014-2017), wobei der Lohn für das Jahr 2017 ab Oktober durch die E.___ AG ausgerichtet wurde (pro rata : Fr. 33'000.--).
Letztere Gesellschaft meldete der Gesuchsgegner am 1 3. November 2017 (Urk. 4 /5) bei der Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin an unter dem Hinweis auf eine Geschäftssitzverlegung der A.___
AG (sowie einer Umfirmierung, Urk. 4/1) und einer Lohnsumme von Fr. 11'000.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner fungiert als Direktor mit Einzel unterschrift. Zweck der Firma ist die Anlage- und Vermögensberatung sowie Ver mögensverwaltungen (Urk. 4/1). 3.3
Die Jahresrechnungen der A.___ Solutions zeigten ab dem Jahr 2010 aus nahmslos negative Ergebnisse (Urk. 11/9). Im Jahr 2010 wurde ein Betriebsertrag von Fr. 198'846.42 erzielt, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 129'155.20 ausge richtet, der Verlust betrug Fr. 46'963.0 8.
Im Jahr 2011 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 442'836.82, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 718'935.9 7.
Im Jahr 2012 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 210.96, Löhne wurden
in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 126'801 .1 3. Das von der Mutter gewährte Darlehen erhöhte sich von Fr. 663'045.05 auf Fr. 713'045.0 5.
Im Jahr 2013 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 0.--, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 122'135.75 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 799'467.8 2. Die Darlehen (des Gesuchsgegners sowie dessen Mutter) wurden mit Fr. 0.-- ausgewiesen.
Im Jahr 2014 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 23'971.12, Löhne wurden in de r Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 179'959. 2 4. Dar - lehen wurden mit Fr. 90'000.-- ausgewiesen. 3.4
Ausgewiesen sind weiter Zuwendungen der Mutter des Gesuchsgegners (Urk. 11 /10) in der Höhe von Fr. 50'000.-- (2012), Fr. 150'000.-- (2013), Fr. 90'000.-- (2014). In den (hier interessierenden) Jahren 2013 und 2014 unterzeichnete die Mutter des Gesuchsgegners Forderungsverzichte über Fr. 863'045.05 und Fr. 90'000.-- (Urk. 11/11). 3.5
Am 2 3. Juli 2018 (Urk. 11/15) äusserte sich die Mutter des Gesuchsgegners schriftlich und führte aus, sie habe ihren Sohn finanziell unterstützt, nachdem sie gesehen habe, dass er und seine Familie aufgrund seiner Krankheit in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Glücklicherweise sei sie dazu finanziell in der Lage. Dass sie das Geld nicht ihm direkt, sondern an die AG gezahlt habe, zumindest am Anfang, sei, weil ihr Sohn gesagt habe, nur so könne er seinen Versicherungsschutz weiter aufrecht erhalten. Sie selber habe nie etwas mit seiner AG zu tun gehabt. Erst als die A.___ AG in die E.___ AG umbenannt worden sei, habe er sie gebeten, Verwaltungsrätin zu sein, damit er dem früheren Treuhänder kein Honorar zahlen müsse. 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners lediglich in den Jahren 2010 und 2014 überhaupt einen Umsatz erzielte. Nach Abzug der Lohnzahlungen an den Gesuchsgegner sowie der weiteren Kosten resultierten ausnahmslos negative Betriebsergebnisse. Auch im Jahr 2014 reichte der Umsatz von Fr. 23'971.12 nicht annähernd auch nur zur Deckung der laufenden Kosten aus . Der dem Gesuchsgegner ausgerichtete Lohn von Fr. 119'222.40 wurde, wie auch schon in den Jahren 2011 bis 2013, nicht mit Erträgen der Gesellschaft bezahlt. 4.2
Aufgrund dieser Umstände und namentlich der Ausführungen der Mutter des Gesuchsgegners ist erstellt, dass die im individuellen Konto verbuchten Gehälter nicht einen Lohn für geleistete Arbeit, sondern lediglich Zuwendungen der Mutter darstellen. Der Gesuchsgegner konnte mithin nicht seine Arbeitskraft in der Weise umsetzen, dass er einen solchen Lohn erzielt hätte. Vielmehr war es die Mutter des Gesuchsgegners, welche ihn und seine Familie unterstützte. 4.3
Damit aber führt die von der Gesuchstellerin neu benannte Tatsache (Lohn ein träge im individuellen Konto) nicht dazu, dass das Gericht veranlasst wäre, auf den getroffenen Entscheid zurückzukommen. Bei ärztlich attestierter vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit und offenkundig fehlendem erwirtschaftetem Ein kommen kann aus den fraglichen Einträgen nicht auf eine wirtschaftlich ver wertbare Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Damit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsgegner in der Periode von Juni 2013 März 2014 - entgegen der Annahme des Gerichtes - gar nicht invalid war. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen.
Mit dem Abschluss dieses Verfahren erweist sich der Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos. 4.4
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 2 5. Juni 2018 überhaupt um Be weismittel handelt, die im früheren Verfahren nicht bei gebracht werden konnten respektive die entsprechenden Tatsachen der Gesuchstellerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
4.5
Dass sich der Gesuchsgegner über seine Gesellschaft unterstützen liess und Löhne abrechnete, obwohl er gar keine bezog, sondern lediglich Schenkungen seiner Mutter erhielt, kann allenfalls abgaberechtlich un d allenfalls in Bezug auf das na ch Lage der Akten noch nicht verfügte Rentenbetreffnis von Bedeutung sein. Dieses Urteil ist demgemäss der damals zuständigen Ausgleichskasse Schwyz (Nr.
5) zuzustellen, damit sie die ihr gutscheinenden Massnahmen einleiten kann. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss de r Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5.2
De m anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner steht sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Parteientschädigung zu, wobei die se unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deck ung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewähr leistet sein. Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht bei bringen konnten.
E. 1.2 Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Ge such stellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzu nehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tat sachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Wür digung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblie ben sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2; SVR 2012 UV Nr. 17 S.
63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1).
E. 2 Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) wandte sich die IV-Stelle an das Sozial versicherungsgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 1 2. März 2018 in Revi sion zu ziehen und es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Februar 2016 zu bestätigen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Februar 2016 aufzuheben und die Sache betreffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzu ord nen, dass die mit Urteil vom 1 2. März 2018 festgestellte Rente während des vor liegenden Verfahrens nicht auszurichten sei (S. 1).
Der Versicherte beantragte mit Vernehmlassung vom 2 7. August 2018 (Urk.
10) die Abweisung des Revisionsgesuches und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 1 2. März 201 8. Eventuell sei ihm revisionsweise eine ganze Rente zuzusprechen, dies ab 1. Juni 2013 bis heute und weiterhin für die Zukunft. Weiter ersuchte er um Abweisung des Gesuches um Erlass einer vorsorg lichen Massnahme (Verweigerung der zugesprochenen ganze n Rente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens) unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der IV-Stelle (S. 2).
Die IV-Stelle hielt mit Replik vom 2 0. November 2018 (Urk.
13) an den gestellten Anträgen fest. Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
E. 2.1 Die Gesuchstellerin führte aus, im Zuge der vorzunehmenden Abklärungen sei ein IK-Auszug des Versicherten eingeholt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser bei der A.___ AG im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 116'087.-- und im Jahr 2014 von Fr. 132'000.-- erzielt habe (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass das Gericht bei Kenntnis des IK-Auszuges mangels Erwerbseinbusse keinen Ren tenanspruch festgestellt hätte. Vielmehr hätte das Ge richt vermutungsweise die Verfügung der Gesuchstellerin vom 29. Februar 2016 bestätigt oder aber die Sache be treffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Ab klärungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 lit . b).
Replicando ergänzte sie, die Buchhaltungsunterlagen der A.___ AG schienen auf den ersten Blick zu bestätigen, dass der Gesuchsgegner mit seiner Unternehmung keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt habe. Es stelle sich allerdings die Frage, ob und in welchem Ausmass dies auf gesundheitliche Gründe und inwiefern auf wirtschaftliche zurückzuführen sei. Es falle auf, dass die AG auch in den Jahren ab 2014 keinen wirtschaftlichen Erfolg gezeitigt habe, obwohl es dem Gesuchsgegner dann gesundheitlich besser gegangen sei. Von Inte resse wäre in diesem Zusammenhang, welche Arbeitsleistung er in die Gesell schaft investiert habe. Um diese Frage zu klären, müssten die Unterlagen bei der zuständigen Ausgleichskasse angefordert und anschliessend eine entsprechende Abklärung vor Ort seitens des Abklärungsdienstes vorgenommen werden (Urk. 13 S. 1).
E. 2.2 Der Gesuchsgegner schloss im Hauptantrag auf Abweisung des Re visionsgesuches (Urk. 10 S. 2) und brachte vor, er sei spätestens ab 2012 auf Grund seiner Inva lidisierung nicht mehr in der Lage gewesen, als Börsenhändler tätig zu sein. Dem entsprechend werde in der Erfolgsrechnung 2012 unter «Betriebsertrag aus Liefe rung/Leistungen» ein Bruttogewinn von minus Fr. 210.96 ausgewiesen. Ge mäss Erfolgsrechnung 2013 habe der Betriebsertrag und Bruttogewinn Fr. 0.00 betra gen. Im Jahre 2014 habe er seine Börsentätigkeit wieder aufzunehmen ver sucht. Wie der in der Erfolgsrechnung 2014 mit Fr. 23'971.-- ausgewiesene Brut toge winn belege, sei dieser Arbeitsversuch gescheitert. Danach sei er mit seiner Aktiengesellschaft, wie aus den Erfolgsrechnungen 2015 bis 2017 ersichtlich, überhaupt nicht mehr geschäftlich aktiv gewesen (S. 4 f. Ziff. 4).
E. 3.1 Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 1 2. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers ab Juni 2012 und einer im März 2014 eingetretenen Verbesserung aus. Demgemäss stellte es einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013 sowie eine Relevanz der Verbes se rung (Herabsetzung) ab 1. Juli 2014 fest (E. 7).
Dabei stützte es sich auf das Gutachten der C.___ vom 2 8. April 2014 (Urk. 3 /69/1-27) . Die Experten gingen von ei ner deutlichen depressiven Dekom pen sation bei einer narzisstischen Persönlich keit aus und führten aus, d er aktuelle Befund zeige nach wie vor eine Ich- Dysfunktionalität mit affektiven Auffällig keiten und einer deutlich einge schränkten Frustrationstoleranz sowie einer emo tionalen Minderbelastbarkeit, so dass bei gleichzeitigen Hinweisen für konzen tra tive Einschränkungen bei längeren Belastungen die erforderliche berufliche Ausdauerlei s tung noch nicht wieder vollständig hergestellt sei (S. 20) . Sie bestätigten eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % und führten aus, z u 60 % wäre der Gesuchsgegner wieder in seinem Beruf einsetzbar. Dieser Einsatz sollte jedoch mit stufenweiser Belastung erfolgen. Möglicher weise seien berufliche Unter stütz ungsmassnahmen durch die Gesuchstellerin zu empfehlen. Nach weiterer Besse rung und therapeutischer Unterstützung sei nach einer entsprechenden Adap tions phase wieder von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen. Prognostisch dürfte dies etwa nach sechs bis neun Mona ten erreicht sein, wobei diesbezüglich keine endgültige, prospektive Aussage ge troffen werden könne.
Eine retrospektive Beurteilung sei in gewissem Masse spekulativ. Nach den vor liegenden Berichten und den Angaben des Gesuchsgegners bestünden jedoch An haltspunkte für eine vorgängig aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wobei der Beginn psychiatrisch bei fehlenden fachspezifischen Unter la gen nicht genau bestimmt werden könne. Ab Juni 2012 (Eintritt zur Hy p ophysenoperation) müsse jedoch auch psychiatrisch eine höhergradige, zumindest 80%ige Arbeitsunfä hig keit ange nommen werden. In der Folgezeit habe keine Genesung stattgefun den, so dass auch eine ambulante psychiatrische und sationäre Behandlung im Jahr 2013 initiiert worden sei. Inzwischen habe sich der Zustand deutlich gebes sert, so dass jetzt nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Nach dem Austrittsbericht der Klinik
D.___ sei der Gesuchsgegner am 3 0. August 2013 in gebessertem Zustand mit der Empfehlung einer stufenweisen Wiederein glie de rung entlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt dürf te der jetzige Grad der Arbeits fähigkeit erreicht worden sei n (S. 19 f. und Urk. 3 /29/36-44 S. 43).
E. 3.2 Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. September 2012 (Urk. 3/14/1), welchen die Gesuchstellerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eingeholt hatte, sind durch die eigene Unternehmung (A.___) ausgerichtete Lohnzahlungen von Fr. 11'000.-- (Dezember 2009) sowie Fr. 132'000.-- (für die Jahre 2010 und 2011) ausgewiesen.
Im Auszug vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 3/122/2), welcher im Zuge der ergänzenden Abklärungen nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2018 einging, zeigen sich durch die A.___ an den Gesuchsgegner ausgerichtete Löhne von Fr. 66'974.-- (2012), Fr. 116'097.-- (2013) und Fr. 132'000.-- (2014-2017), wobei der Lohn für das Jahr 2017 ab Oktober durch die E.___ AG ausgerichtet wurde (pro rata : Fr. 33'000.--).
Letztere Gesellschaft meldete der Gesuchsgegner am 1 3. November 2017 (Urk.
E. 3.3 Die Jahresrechnungen der A.___ Solutions zeigten ab dem Jahr 2010 aus nahmslos negative Ergebnisse (Urk. 11/9). Im Jahr 2010 wurde ein Betriebsertrag von Fr. 198'846.42 erzielt, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 129'155.20 ausge richtet, der Verlust betrug Fr. 46'963.0 8.
Im Jahr 2011 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 442'836.82, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 718'935.9 7.
Im Jahr 2012 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 210.96, Löhne wurden
in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 126'801 .1 3. Das von der Mutter gewährte Darlehen erhöhte sich von Fr. 663'045.05 auf Fr. 713'045.0 5.
Im Jahr 2013 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 0.--, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 122'135.75 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 799'467.8 2. Die Darlehen (des Gesuchsgegners sowie dessen Mutter) wurden mit Fr. 0.-- ausgewiesen.
Im Jahr 2014 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 23'971.12, Löhne wurden in de r Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 179'959. 2 4. Dar - lehen wurden mit Fr. 90'000.-- ausgewiesen.
E. 3.4 Ausgewiesen sind weiter Zuwendungen der Mutter des Gesuchsgegners (Urk. 11 /10) in der Höhe von Fr. 50'000.-- (2012), Fr. 150'000.-- (2013), Fr. 90'000.-- (2014). In den (hier interessierenden) Jahren 2013 und 2014 unterzeichnete die Mutter des Gesuchsgegners Forderungsverzichte über Fr. 863'045.05 und Fr. 90'000.-- (Urk. 11/11).
E. 3.5 Am 2 3. Juli 2018 (Urk. 11/15) äusserte sich die Mutter des Gesuchsgegners schriftlich und führte aus, sie habe ihren Sohn finanziell unterstützt, nachdem sie gesehen habe, dass er und seine Familie aufgrund seiner Krankheit in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Glücklicherweise sei sie dazu finanziell in der Lage. Dass sie das Geld nicht ihm direkt, sondern an die AG gezahlt habe, zumindest am Anfang, sei, weil ihr Sohn gesagt habe, nur so könne er seinen Versicherungsschutz weiter aufrecht erhalten. Sie selber habe nie etwas mit seiner AG zu tun gehabt. Erst als die A.___ AG in die E.___ AG umbenannt worden sei, habe er sie gebeten, Verwaltungsrätin zu sein, damit er dem früheren Treuhänder kein Honorar zahlen müsse.
E. 4 /5) bei der Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin an unter dem Hinweis auf eine Geschäftssitzverlegung der A.___
AG (sowie einer Umfirmierung, Urk. 4/1) und einer Lohnsumme von Fr. 11'000.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner fungiert als Direktor mit Einzel unterschrift. Zweck der Firma ist die Anlage- und Vermögensberatung sowie Ver mögensverwaltungen (Urk. 4/1).
E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners lediglich in den Jahren 2010 und 2014 überhaupt einen Umsatz erzielte. Nach Abzug der Lohnzahlungen an den Gesuchsgegner sowie der weiteren Kosten resultierten ausnahmslos negative Betriebsergebnisse. Auch im Jahr 2014 reichte der Umsatz von Fr. 23'971.12 nicht annähernd auch nur zur Deckung der laufenden Kosten aus . Der dem Gesuchsgegner ausgerichtete Lohn von Fr. 119'222.40 wurde, wie auch schon in den Jahren 2011 bis 2013, nicht mit Erträgen der Gesellschaft bezahlt.
E. 4.2 Aufgrund dieser Umstände und namentlich der Ausführungen der Mutter des Gesuchsgegners ist erstellt, dass die im individuellen Konto verbuchten Gehälter nicht einen Lohn für geleistete Arbeit, sondern lediglich Zuwendungen der Mutter darstellen. Der Gesuchsgegner konnte mithin nicht seine Arbeitskraft in der Weise umsetzen, dass er einen solchen Lohn erzielt hätte. Vielmehr war es die Mutter des Gesuchsgegners, welche ihn und seine Familie unterstützte.
E. 4.3 Damit aber führt die von der Gesuchstellerin neu benannte Tatsache (Lohn ein träge im individuellen Konto) nicht dazu, dass das Gericht veranlasst wäre, auf den getroffenen Entscheid zurückzukommen. Bei ärztlich attestierter vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit und offenkundig fehlendem erwirtschaftetem Ein kommen kann aus den fraglichen Einträgen nicht auf eine wirtschaftlich ver wertbare Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Damit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsgegner in der Periode von Juni 2013 März 2014 - entgegen der Annahme des Gerichtes - gar nicht invalid war. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen.
Mit dem Abschluss dieses Verfahren erweist sich der Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos.
E. 4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 2 5. Juni 2018 überhaupt um Be weismittel handelt, die im früheren Verfahren nicht bei gebracht werden konnten respektive die entsprechenden Tatsachen der Gesuchstellerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
E. 4.5 Dass sich der Gesuchsgegner über seine Gesellschaft unterstützen liess und Löhne abrechnete, obwohl er gar keine bezog, sondern lediglich Schenkungen seiner Mutter erhielt, kann allenfalls abgaberechtlich un d allenfalls in Bezug auf das na ch Lage der Akten noch nicht verfügte Rentenbetreffnis von Bedeutung sein. Dieses Urteil ist demgemäss der damals zuständigen Ausgleichskasse Schwyz (Nr.
5) zuzustellen, damit sie die ihr gutscheinenden Massnahmen einleiten kann.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss de r Gesuchstellerin aufzuerlegen.
E. 5.2 De m anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner steht sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Parteientschädigung zu, wobei die se unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00593
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
18. Februar 2019 in Sachen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchstellerin gegen X.___ Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1977, erlernte den Beruf des Elektrikers, erwarb 2002 das Diplom als Datenanalytiker an der Hochschule Y.___ und 2006 den Master of
Advanced Studies (MAS) in Finance an der Z.___ . Anschliessend arbeitete er bei einer Pri vatbank und zuletzt seit 1. Dezember 2009 als Vermögensverwal ter/Geschäftsführer bei der A.___ AG. Am 15. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Akromegalie bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/7 Ziff. 5.3, 5.4 und 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 3/14) so wie die Akten des Krankentaggeldversicherers (samt Arztberichten, Urk. 3/12/1-34) bei und führte ein Gespräch mit dem Ver sicherten (Urk. 3/10). Am 14. Juni 2012 erfolgte eine transsphenoidale Exstirpation einer festgestellten Hypophysen hy per plasie im Universitätsspital B.___ (Urk. 3/12/27-28). Mit Verfügung vom 28. September 2012 (Urk. 3/15) er achtete die IV-Stelle berufliche Einglie de rungsmassnahmen aufgrund des Ge sundheitszustandes als zur Zeit nicht möglich und verwies auf eine spätere Prü fung der Ansprüche, namentlich auf eine Rente nach Ablauf des Wartejahrs.
In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbescheid vom 26. April 2013 (Urk. 3/24) die Abweisung des Leistungsbegeh rens in Aussicht, dies ausgehend von der Rückgewinnung einer vollumfängli chen Arbeitsfähigkeit ab Januar 201 3. Nach Einwanderhebung (Urk. 3/25 und Urk. 3 /28) gab die IV-Stelle bei der C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, welche Exper tise am 2 8. April 2014 (Urk. 3 /69) erstattet wurde. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/104) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2 9. Februar 2016 (Urk. 3/111) ab . 1.2
Die dagegen vom Versicherten am 8. März 2016 (Urk. 3/113/1-24) erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 2. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob unter der Fest stellung, dass der Versicherte vom 1. Juni 2013 bis 3 0. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Betreffend Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2014 sowie auf berufliche Massnahmen wi es es die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück (Prozess-Nr. IV.2016.00 445) . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) wandte sich die IV-Stelle an das Sozial versicherungsgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 1 2. März 2018 in Revi sion zu ziehen und es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Februar 2016 zu bestätigen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 2 9. Februar 2016 aufzuheben und die Sache betreffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzu ord nen, dass die mit Urteil vom 1 2. März 2018 festgestellte Rente während des vor liegenden Verfahrens nicht auszurichten sei (S. 1).
Der Versicherte beantragte mit Vernehmlassung vom 2 7. August 2018 (Urk.
10) die Abweisung des Revisionsgesuches und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 1 2. März 201 8. Eventuell sei ihm revisionsweise eine ganze Rente zuzusprechen, dies ab 1. Juni 2013 bis heute und weiterhin für die Zukunft. Weiter ersuchte er um Abweisung des Gesuches um Erlass einer vorsorg lichen Massnahme (Verweigerung der zugesprochenen ganze n Rente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens) unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der IV-Stelle (S. 2).
Die IV-Stelle hielt mit Replik vom 2 0. November 2018 (Urk.
13) an den gestellten Anträgen fest. Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. 1.1
Gemäss Art. 61 lit . i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deck ung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewähr leistet sein. Nach § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht bei bringen konnten. 1.2
Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begrün denden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Ge such stellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzu nehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tat sachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Wür digung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblie ben sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2; SVR 2012 UV Nr. 17 S.
63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1). 2. 2.1
Die Gesuchstellerin führte aus, im Zuge der vorzunehmenden Abklärungen sei ein IK-Auszug des Versicherten eingeholt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser bei der A.___ AG im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 116'087.-- und im Jahr 2014 von Fr. 132'000.-- erzielt habe (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass das Gericht bei Kenntnis des IK-Auszuges mangels Erwerbseinbusse keinen Ren tenanspruch festgestellt hätte. Vielmehr hätte das Ge richt vermutungsweise die Verfügung der Gesuchstellerin vom 29. Februar 2016 bestätigt oder aber die Sache be treffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Ab klärungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 lit . b).
Replicando ergänzte sie, die Buchhaltungsunterlagen der A.___ AG schienen auf den ersten Blick zu bestätigen, dass der Gesuchsgegner mit seiner Unternehmung keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt habe. Es stelle sich allerdings die Frage, ob und in welchem Ausmass dies auf gesundheitliche Gründe und inwiefern auf wirtschaftliche zurückzuführen sei. Es falle auf, dass die AG auch in den Jahren ab 2014 keinen wirtschaftlichen Erfolg gezeitigt habe, obwohl es dem Gesuchsgegner dann gesundheitlich besser gegangen sei. Von Inte resse wäre in diesem Zusammenhang, welche Arbeitsleistung er in die Gesell schaft investiert habe. Um diese Frage zu klären, müssten die Unterlagen bei der zuständigen Ausgleichskasse angefordert und anschliessend eine entsprechende Abklärung vor Ort seitens des Abklärungsdienstes vorgenommen werden (Urk. 13 S. 1). 2.2
Der Gesuchsgegner schloss im Hauptantrag auf Abweisung des Re visionsgesuches (Urk. 10 S. 2) und brachte vor, er sei spätestens ab 2012 auf Grund seiner Inva lidisierung nicht mehr in der Lage gewesen, als Börsenhändler tätig zu sein. Dem entsprechend werde in der Erfolgsrechnung 2012 unter «Betriebsertrag aus Liefe rung/Leistungen» ein Bruttogewinn von minus Fr. 210.96 ausgewiesen. Ge mäss Erfolgsrechnung 2013 habe der Betriebsertrag und Bruttogewinn Fr. 0.00 betra gen. Im Jahre 2014 habe er seine Börsentätigkeit wieder aufzunehmen ver sucht. Wie der in der Erfolgsrechnung 2014 mit Fr. 23'971.-- ausgewiesene Brut toge winn belege, sei dieser Arbeitsversuch gescheitert. Danach sei er mit seiner Aktiengesellschaft, wie aus den Erfolgsrechnungen 2015 bis 2017 ersichtlich, überhaupt nicht mehr geschäftlich aktiv gewesen (S. 4 f. Ziff. 4). 3. 3.1
Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 1 2. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers ab Juni 2012 und einer im März 2014 eingetretenen Verbesserung aus. Demgemäss stellte es einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013 sowie eine Relevanz der Verbes se rung (Herabsetzung) ab 1. Juli 2014 fest (E. 7).
Dabei stützte es sich auf das Gutachten der C.___ vom 2 8. April 2014 (Urk. 3 /69/1-27) . Die Experten gingen von ei ner deutlichen depressiven Dekom pen sation bei einer narzisstischen Persönlich keit aus und führten aus, d er aktuelle Befund zeige nach wie vor eine Ich- Dysfunktionalität mit affektiven Auffällig keiten und einer deutlich einge schränkten Frustrationstoleranz sowie einer emo tionalen Minderbelastbarkeit, so dass bei gleichzeitigen Hinweisen für konzen tra tive Einschränkungen bei längeren Belastungen die erforderliche berufliche Ausdauerlei s tung noch nicht wieder vollständig hergestellt sei (S. 20) . Sie bestätigten eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % und führten aus, z u 60 % wäre der Gesuchsgegner wieder in seinem Beruf einsetzbar. Dieser Einsatz sollte jedoch mit stufenweiser Belastung erfolgen. Möglicher weise seien berufliche Unter stütz ungsmassnahmen durch die Gesuchstellerin zu empfehlen. Nach weiterer Besse rung und therapeutischer Unterstützung sei nach einer entsprechenden Adap tions phase wieder von einer vollen Arbeits fähigkeit auszugehen. Prognostisch dürfte dies etwa nach sechs bis neun Mona ten erreicht sein, wobei diesbezüglich keine endgültige, prospektive Aussage ge troffen werden könne.
Eine retrospektive Beurteilung sei in gewissem Masse spekulativ. Nach den vor liegenden Berichten und den Angaben des Gesuchsgegners bestünden jedoch An haltspunkte für eine vorgängig aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wobei der Beginn psychiatrisch bei fehlenden fachspezifischen Unter la gen nicht genau bestimmt werden könne. Ab Juni 2012 (Eintritt zur Hy p ophysenoperation) müsse jedoch auch psychiatrisch eine höhergradige, zumindest 80%ige Arbeitsunfä hig keit ange nommen werden. In der Folgezeit habe keine Genesung stattgefun den, so dass auch eine ambulante psychiatrische und sationäre Behandlung im Jahr 2013 initiiert worden sei. Inzwischen habe sich der Zustand deutlich gebes sert, so dass jetzt nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Nach dem Austrittsbericht der Klinik
D.___ sei der Gesuchsgegner am 3 0. August 2013 in gebessertem Zustand mit der Empfehlung einer stufenweisen Wiederein glie de rung entlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt dürf te der jetzige Grad der Arbeits fähigkeit erreicht worden sei n (S. 19 f. und Urk. 3 /29/36-44 S. 43). 3.2
Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 7. September 2012 (Urk. 3/14/1), welchen die Gesuchstellerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eingeholt hatte, sind durch die eigene Unternehmung (A.___) ausgerichtete Lohnzahlungen von Fr. 11'000.-- (Dezember 2009) sowie Fr. 132'000.-- (für die Jahre 2010 und 2011) ausgewiesen.
Im Auszug vom 2 5. Juni 2018 (Urk. 3/122/2), welcher im Zuge der ergänzenden Abklärungen nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. März 2018 einging, zeigen sich durch die A.___ an den Gesuchsgegner ausgerichtete Löhne von Fr. 66'974.-- (2012), Fr. 116'097.-- (2013) und Fr. 132'000.-- (2014-2017), wobei der Lohn für das Jahr 2017 ab Oktober durch die E.___ AG ausgerichtet wurde (pro rata : Fr. 33'000.--).
Letztere Gesellschaft meldete der Gesuchsgegner am 1 3. November 2017 (Urk. 4 /5) bei der Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin an unter dem Hinweis auf eine Geschäftssitzverlegung der A.___
AG (sowie einer Umfirmierung, Urk. 4/1) und einer Lohnsumme von Fr. 11'000.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner fungiert als Direktor mit Einzel unterschrift. Zweck der Firma ist die Anlage- und Vermögensberatung sowie Ver mögensverwaltungen (Urk. 4/1). 3.3
Die Jahresrechnungen der A.___ Solutions zeigten ab dem Jahr 2010 aus nahmslos negative Ergebnisse (Urk. 11/9). Im Jahr 2010 wurde ein Betriebsertrag von Fr. 198'846.42 erzielt, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 129'155.20 ausge richtet, der Verlust betrug Fr. 46'963.0 8.
Im Jahr 2011 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 442'836.82, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 718'935.9 7.
Im Jahr 2012 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 210.96, Löhne wurden
in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 126'801 .1 3. Das von der Mutter gewährte Darlehen erhöhte sich von Fr. 663'045.05 auf Fr. 713'045.0 5.
Im Jahr 2013 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 0.--, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 122'135.75 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 799'467.8 2. Die Darlehen (des Gesuchsgegners sowie dessen Mutter) wurden mit Fr. 0.-- ausgewiesen.
Im Jahr 2014 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 23'971.12, Löhne wurden in de r Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 179'959. 2 4. Dar - lehen wurden mit Fr. 90'000.-- ausgewiesen. 3.4
Ausgewiesen sind weiter Zuwendungen der Mutter des Gesuchsgegners (Urk. 11 /10) in der Höhe von Fr. 50'000.-- (2012), Fr. 150'000.-- (2013), Fr. 90'000.-- (2014). In den (hier interessierenden) Jahren 2013 und 2014 unterzeichnete die Mutter des Gesuchsgegners Forderungsverzichte über Fr. 863'045.05 und Fr. 90'000.-- (Urk. 11/11). 3.5
Am 2 3. Juli 2018 (Urk. 11/15) äusserte sich die Mutter des Gesuchsgegners schriftlich und führte aus, sie habe ihren Sohn finanziell unterstützt, nachdem sie gesehen habe, dass er und seine Familie aufgrund seiner Krankheit in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Glücklicherweise sei sie dazu finanziell in der Lage. Dass sie das Geld nicht ihm direkt, sondern an die AG gezahlt habe, zumindest am Anfang, sei, weil ihr Sohn gesagt habe, nur so könne er seinen Versicherungsschutz weiter aufrecht erhalten. Sie selber habe nie etwas mit seiner AG zu tun gehabt. Erst als die A.___ AG in die E.___ AG umbenannt worden sei, habe er sie gebeten, Verwaltungsrätin zu sein, damit er dem früheren Treuhänder kein Honorar zahlen müsse. 4. 4.1
Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners lediglich in den Jahren 2010 und 2014 überhaupt einen Umsatz erzielte. Nach Abzug der Lohnzahlungen an den Gesuchsgegner sowie der weiteren Kosten resultierten ausnahmslos negative Betriebsergebnisse. Auch im Jahr 2014 reichte der Umsatz von Fr. 23'971.12 nicht annähernd auch nur zur Deckung der laufenden Kosten aus . Der dem Gesuchsgegner ausgerichtete Lohn von Fr. 119'222.40 wurde, wie auch schon in den Jahren 2011 bis 2013, nicht mit Erträgen der Gesellschaft bezahlt. 4.2
Aufgrund dieser Umstände und namentlich der Ausführungen der Mutter des Gesuchsgegners ist erstellt, dass die im individuellen Konto verbuchten Gehälter nicht einen Lohn für geleistete Arbeit, sondern lediglich Zuwendungen der Mutter darstellen. Der Gesuchsgegner konnte mithin nicht seine Arbeitskraft in der Weise umsetzen, dass er einen solchen Lohn erzielt hätte. Vielmehr war es die Mutter des Gesuchsgegners, welche ihn und seine Familie unterstützte. 4.3
Damit aber führt die von der Gesuchstellerin neu benannte Tatsache (Lohn ein träge im individuellen Konto) nicht dazu, dass das Gericht veranlasst wäre, auf den getroffenen Entscheid zurückzukommen. Bei ärztlich attestierter vollum fänglicher Arbeitsunfähigkeit und offenkundig fehlendem erwirtschaftetem Ein kommen kann aus den fraglichen Einträgen nicht auf eine wirtschaftlich ver wertbare Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Damit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsgegner in der Periode von Juni 2013 März 2014 - entgegen der Annahme des Gerichtes - gar nicht invalid war. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen.
Mit dem Abschluss dieses Verfahren erweist sich der Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos. 4.4
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 2 5. Juni 2018 überhaupt um Be weismittel handelt, die im früheren Verfahren nicht bei gebracht werden konnten respektive die entsprechenden Tatsachen der Gesuchstellerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
4.5
Dass sich der Gesuchsgegner über seine Gesellschaft unterstützen liess und Löhne abrechnete, obwohl er gar keine bezog, sondern lediglich Schenkungen seiner Mutter erhielt, kann allenfalls abgaberechtlich un d allenfalls in Bezug auf das na ch Lage der Akten noch nicht verfügte Rentenbetreffnis von Bedeutung sein. Dieses Urteil ist demgemäss der damals zuständigen Ausgleichskasse Schwyz (Nr.
5) zuzustellen, damit sie die ihr gutscheinenden Massnahmen einleiten kann. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss de r Gesuchstellerin aufzuerlegen. 5.2
De m anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner steht sodann gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Parteientschädigung zu, wobei die se unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) fest zulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner
eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger