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IV.2018.00590

Übereinstimmender Parteiantrag auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2019-06-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, war nach der schulischen Grundausbildung ab dem Jahr 1986 mit Unterbrüch en als Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig, zuletzt in der Zeit ab 1 0. April 2007 bis zum 1 4. Juni 2012 als Industriemitarbei ter (Urk. 15/1, Urk. 15/3).

Am 1. Februar 2016 meldete er sich wegen psychischer und verschieden er soma tischer Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk.

2) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/45) einen Rentenanspruch des Versicherten, da sie nicht alle angeforderten medizi nischen Unterlagen erhalten habe, und die vorliegenden Akten für die Prüfung des Anspruchs nicht ausreichten . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem liess er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1).

Mit Eingaben vom 1 8. Juli und 8. August 2018 (Urk. 7, Urk.

11) reichte er einen Bericht von PD Dr. med.

Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 1 8. Juli 2018 ein (Urk. 8, Urk. 12/1). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die Sache zu weiteren medizinischen Ab klärungen an sie zurückzuweisen. Am 9. Janu ar 2019 reichte der Versicherte einen Bericht von PD Dr. Y.___

vom 9. Januar 2019 ein (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom 2 1. März 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessfü hrung bewilligt und Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer als unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt (Urk. 18).

Am 5. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforde rlich, in den Erwägungen eingegang en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Sep tember 2018 (Urk. 14) auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht von PD Dr. Y.___ vom 1 8. Juli 2018 (Urk.

8) sei die Sache in Aufhebung der ange foch tenen Verfügung zu weiteren medizinischen Abklärung en

an sie zurück zuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerde eventualiter die Rückwei su ng an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärung beantragt (Urk. 1). 2.3

In Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen liegen übereinstimmende Anträge vor, die mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen . Die Sache ist daher in Aufhebung angefochtene n

Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen zur Vornahme der notwendigen, insbe sondere medizinische n Abklärungen

und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG)

und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unvollständig abgeklärt. Es fehlte diesbezüglich ein Sachverhaltsfun dament. Die Rechtsvertreterin hat daher unter erheblichem Zeitdruck weitere Abklärungen getätigt, unter anderem auch im Ausland, und als Folge davon nach Einreichung der Beschwerdeschrift in drei weiteren Eingaben die Berichte von PD Dr. Y.___ vom 1 8. Juli 2018 und vom 9. Januar 2019 sowie ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt München vom 2. August 2018 ein gereicht (mit Eingaben vom 1 8. Juli und 8. Augus t 2018 sowie vom 9. Januar 2019; Urk. 7-8, Urk. 11-12, Urk. 16-17). Aufgrund dieser Bemühungen wurde nachträglich ein gewisses Sachverhaltsfundament erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

14) weitere medizinische Abklärungen als not wendig erachtet hat . Unter Berücksichtigung dieses Aufwandes und de s jenigen im Zusammenhang m it dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erscheint der mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 5. April 2019 geltend gemachten Zeitaufwand von 20 Stunden dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 4'856.40 (inkl . Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwer degegnerin zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvetreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'856.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 2. September 2018 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die Sache zu weiteren medizinischen Ab klärungen an sie zurückzuweisen. Am 9. Janu ar 2019 reichte der Versicherte einen Bericht von PD Dr. Y.___

vom 9. Januar 2019 ein (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom

E. 2 1. März 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessfü hrung bewilligt und Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer als unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt (Urk. 18).

Am 5. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforde rlich, in den Erwägungen eingegang en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Sep tember 2018 (Urk. 14) auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht von PD Dr. Y.___ vom 1 8. Juli 2018 (Urk.

8) sei die Sache in Aufhebung der ange foch tenen Verfügung zu weiteren medizinischen Abklärung en

an sie zurück zuweisen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerde eventualiter die Rückwei su ng an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärung beantragt (Urk. 1).

E. 2.3 In Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen liegen übereinstimmende Anträge vor, die mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen . Die Sache ist daher in Aufhebung angefochtene n

Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen zur Vornahme der notwendigen, insbe sondere medizinische n Abklärungen

und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvetreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'856.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG)

und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00590

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 2 0. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer Advokaturbüro Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, war nach der schulischen Grundausbildung ab dem Jahr 1986 mit Unterbrüch en als Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig, zuletzt in der Zeit ab 1 0. April 2007 bis zum 1 4. Juni 2012 als Industriemitarbei ter (Urk. 15/1, Urk. 15/3).

Am 1. Februar 2016 meldete er sich wegen psychischer und verschieden er soma tischer Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi nischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk.

2) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/45) einen Rentenanspruch des Versicherten, da sie nicht alle angeforderten medizi nischen Unterlagen erhalten habe, und die vorliegenden Akten für die Prüfung des Anspruchs nicht ausreichten . 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 8. Juni 2018 Beschwerde erheben (Urk.

1) mit mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei en ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem liess er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1).

Mit Eingaben vom 1 8. Juli und 8. August 2018 (Urk. 7, Urk.

11) reichte er einen Bericht von PD Dr. med.

Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 1 8. Juli 2018 ein (Urk. 8, Urk. 12/1). In der Beschwerdeantwort vom 1 2. September 2018 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle, in Aufhebung der ange fochtenen Verfügung sei die Sache zu weiteren medizinischen Ab klärungen an sie zurückzuweisen. Am 9. Janu ar 2019 reichte der Versicherte einen Bericht von PD Dr. Y.___

vom 9. Januar 2019 ein (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom 2 1. März 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt lichen Prozessfü hrung bewilligt und Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer als unentgeltliche Rechtsvertreter in bestellt (Urk. 18).

Am 5. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforde rlich, in den Erwägungen eingegang en. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rück weisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 1 2. Sep tember 2018 (Urk. 14) auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht von PD Dr. Y.___ vom 1 8. Juli 2018 (Urk.

8) sei die Sache in Aufhebung der ange foch tenen Verfügung zu weiteren medizinischen Abklärung en

an sie zurück zuweisen. 2.2

Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerde eventualiter die Rückwei su ng an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärung beantragt (Urk. 1). 2.3

In Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen liegen übereinstimmende Anträge vor, die mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen . Die Sache ist daher in Aufhebung angefochtene n

Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegner in zurückzuweisen zur Vornahme der notwendigen, insbe sondere medizinische n Abklärungen

und zu neuem Entscheid über den Renten anspruch des Beschwerdeführers . In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheis sen. 3. 3.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG)

und auf Fr. 400 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) .

Vorliegend war der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unvollständig abgeklärt. Es fehlte diesbezüglich ein Sachverhaltsfun dament. Die Rechtsvertreterin hat daher unter erheblichem Zeitdruck weitere Abklärungen getätigt, unter anderem auch im Ausland, und als Folge davon nach Einreichung der Beschwerdeschrift in drei weiteren Eingaben die Berichte von PD Dr. Y.___ vom 1 8. Juli 2018 und vom 9. Januar 2019 sowie ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt München vom 2. August 2018 ein gereicht (mit Eingaben vom 1 8. Juli und 8. Augus t 2018 sowie vom 9. Januar 2019; Urk. 7-8, Urk. 11-12, Urk. 16-17). Aufgrund dieser Bemühungen wurde nachträglich ein gewisses Sachverhaltsfundament erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

14) weitere medizinische Abklärungen als not wendig erachtet hat . Unter Berücksichtigung dieses Aufwandes und de s jenigen im Zusammenhang m it dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erscheint der mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 5. April 2019 geltend gemachten Zeitaufwand von 20 Stunden dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 4'856.40 (inkl . Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwer degegnerin zu entschädigen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärung en im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvetreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'856.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer

- Sozialversicherungsanstal t des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel