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IV.2018.00589

Invaliditätsgrad. Ermittlung der Vergleichseinkommen. Beim Invalideneinkommen nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen einer einzelnen Branche, sondern auf den Totalwert abgestellt. Offen gelassen, ob die Verneinung eines Abzugs rechtens ist. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1971,

absolvierte eine Banklehre und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Finanzinstituten. V on Februar 2007 bis April 2013 war er als R elationship Manager bei der Z.___ tätig (Urk. 6/35 S. 2 f.). A m 8. Juli 2012 meldete e r sich unter Hinweis auf ein Burnout-Syndrom erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 wurde sein Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 6/14). 1.2

A b Mai 2013 war der Versicherte bei der Bank A.___

Genossenschaft tätig, zunächst als Kundenberater und ab Dezember 2013

als Geschäftsstellenleiter, ab Oktober 2014 zudem als Mitglied der Direktion (Urk. 6/35 S. 2).

Nachdem d er Versicherte i m Frühjahr 2016 einen Hirninfarkt erlitten hatte (Urk. 6/17 Ziff. 6.1, Urk. 6/30 Ziff. 1.1), löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Sep tember 2016 auf (Urk. 6/29 /10) . Am 6. Juni 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der I nvalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s

Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/27) und holte bei der Begutachtungsstelle B.___, Universitätsspital C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3 1. Dezem ber 2017 erstattet wurde (Urk. 6/70) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/74,

Urk. 6/78) sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 bei einem Invaliditäts grad vo n 46 % eine Viertelsrente

ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 6/ 94- 95 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 8. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. Januar 2017 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit V erfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.

7) holte das hiesige Gericht bei der Bank A.___

Genossenschaft einen ergänzenden Arbeitgeberbericht ein und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu.

Mit Schreiben vom 3 0. August 2018 (Urk. 9) nahm die Bank A.___

Genossen schaft Stellung zu den ihr unterbreiteten Fragen. Am 1 2. September 2018 ver zichtete die Beschwerdegegnerin (Urk.

12) und am 2 6. September 2018 der Beschwerdeführer (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme . 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. September 2018 wurde

– dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) - die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen . Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 2.4

Am 2 0. März 2019 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte (Urk. 18/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 2. April 2019 (Urk.

21) auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Beige ladene liess sich nicht vernehmen, was den Parteien am 2 8. Mai 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 22). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli 2019 (Urk.

23) samt Beilagen (Urk. 24/1-3) wurde der Beschwerdegegne rin und der Beigeladenen am 2 9. Juli 2019 zugestellt (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bankfilialleiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit

– mit näher umschriebenem Belastungsprofil - sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei einem g estützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers festzusetzenden Valideneinkommen von Fr. 147 '300 ., inklusive Gratifikation, und einem gestützt auf statistische Werte zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 79'239.--, welches ungekürzt zu berücksichtigen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 % . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) gegen

die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f. Ziff. 22) . Bezüglich des Valideneinkommens

machte er geltend, die Nominallohnentwick lung von 2016 auf 2017 sei nicht berücksichtigt worden und die Gratifikation ohne Gesundheitsschaden wäre 2016 höher ausgefallen als von der Beschwerde gegnerin angenommen. Es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 156'000.--, zuzüglich Nominallohnentwicklung, auszugehen (S. 11 Ziff. 26). Hinsichtlich des Invalideneinkommens rügte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 in der Banken branche abgestellt. Mit seinen kognitiven und körperlichen Einschränkungen sei eine Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in der spezifischen Bankenbranche nicht r e alistisch (S. 12 Ziff. 28 ff.). Es sei auf den Totalwert des privaten Sektors im Kompetenzniveau 1, allen falls im Kompetenzniveau 2, abzustellen (S. 13 Ziff. 35). Realistischerweise sei mit Blick auf sein Ausbildungsprofil vom Totalwert im Kompetenzniveau 2 aus zugehen, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'499. -- resultiere . Allein schon auf Basis der damit relevanten Vergleichswerte resultiere ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Selbst wenn vom Kompetenzniveau 1 im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ausgegangen würde, resultier e zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 13 Ziff. 36 f .). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, vom Invaliden einkommen sei – aus näher dargelegten Gründen (S. 16 ff. Ziff. 40 ff.) - ein Abzug von mindestens 15 %

vorzunehmen (S. 18 Ziff. 45). 2.3

In seiner ergänzenden Eingabe vom 2 0. März 2019 (Urk.

17) wies der Beschwer deführer darauf hin, dass er nach der Beschwerdeerhebung mehrfach neuropsy chologisch abgeklärt worden sei (S. 1 f.). Dabei sei seine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf mindestens 40 % und damit höher einge schätzt worden als im B.___ -Gutachten (S. 2 f.). Mit diesen Abklärungsergebnissen dürfte umso mehr feststehen, dass jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin im durchgeführten Einkommensvergleich angenommene Tätigkeit im Kompetenzni veau 2 in der Bankenbranche völlig unrealistisch sei . Zudem dürfe angesichts der Erkenntnisse aus den neuro psychologischen Testungen auch daran g ezweifelt werden, ob die gutachterlich eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit überhaupt zutreffend sei, denn die nun vorliegenden Testergebnisse zeigten evident ein anderes Bild seiner funktio nellen Beeinträchtigungen (S. 3 Mitte).

In seiner Eingabe vom 2 2. Juli 2019 (Urk.

23) setzte der Beschwerdeführer das Gericht schliesslich darüber in Kenntnis, d ass er

– wie der Beschwerdegegnerin bereits seit Längerem bekannt sei - am 9. Juli 2018 eine unbefristete Tätigkeit (zu 50 %, vgl. Urk. 21/1) im geschützten Rahmen beim Verein D.___ angenommen habe . Die Angaben in den dort zur Lohnfestsetzung ergangenen Mitarbeiterbeurteilungen zeigten einmal mehr, dass das Postulat der Beschwer degegnerin, wonach ihm eine Tätigkeit in der Bankenbrache im Kompetenzniveau 2 in einem 80 % -Pensum möglich sei, in Tat und Wahrheit vollends unrealistisch sei. 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und in die sem Zusammenhang insbesondere, von welchen Vergleichseinkommen zu dessen Ermittlung auszugehen ist.

Im Jahr 2012 war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begrün dung verneint worden, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine Inva lidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 6/14). Nach dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seither unbestrittenermassen wesentlich verändert hat, ist der Rentenanspruch vorliegend umfassend zu prü fen. 3. 3.1

Am 3 1. Dezember 2017 erstatteten die Ärzte der B.___

ihr interdisziplinäres Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70). Sie stützten sich auf

die ihnen überlassenen A kten (Urk. 6/70/23-33), die Untersuchung durch den versi cherungsmedizinischen/internistischen Fal lführer vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/70/5 ff.),

die psychiatrische Untersuchung vom 2 2. August 2017 (Urk. 6/70/49 ff.), die neurologische Untersuchung vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/70/64 ff.), die

neuropsy chologische Untersuchung vom 8. August 2017 (Urk. 6/70/82 ff.) sowie die infektiologische Untersuch ung vom 1 2. September 2017 (Urk. 6/70/101 ff .).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/70/1-33) nannten d ie Gut achter die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1): - Enzephalopathie multifaktorieller Ätiologie: - am ehesten vaskulärer Genese bei zerebraler mikroangiopathischer

Leukenzephalopathie und bei Verdacht auf zerebrale Amyloidangiopa thie : - Status nach Infarkt im Nucleus lentiformis und parafrontal rechts im März 2016 - aktuell neurologisch-neuropsychologische Residuen mit vordergründi ger leichter neuropsychologischer Störung - differenzialdiagnostisch (DD) entzündlich-autoimmuner Genese mit: - möglicher Enzephali tis, DD Immunrekonstitutions-Syndrom bei HIV-Infektion - HIV-Infektion, CDC C3, Erstdiagnose im Januar 2016 - nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns - bei vorgenannten Diagnosen - langjähriger Kokainabusus (ICD-10 F06.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine hypertensive Kardiomyopathie, Erstdiagnose im März 2016, sowie eine Adipositas (S. 11 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, w as die HIV-Infektion betreffe, sei diese gemäss aktu eller infektiologischer Beurteilung medikamentös unter a n tiretrovir aler Therapie gut kontrolliert (S. 11 unten). Aus infektiologischer Sicht sei aktuell maximal von einer 0-20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12 oben).

Die beim Beschwerdeführer gemäss Akten ab etwa Februar 2016 festgestellte Enzephalopathie, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers pl ö tz l ich mit einem Sturzereignis etwa drei Monate nach der HIV-Diagnosestellung begonnen habe, sei bei hochgradig kumulative m Risiko mit mehrer en Fakt oren (HIV, Hypertonie, Kokain, Nikotin) als multifakto r iell zu be t rachten (S. 12 Mitte). Aktenmässig besch rie ben sei ein f luktuierendes enze phalopat h isches Zustands bild mit vor allem neurokognitiven Aufmerksamkeitsstörungen und einer dezen ten Hemiparese rechts mit Stand- und Gangataxie. Der Beschwerdeführer selber berichte vor allem von einer Einschränkung der Kognition (Wortfindungsstörun gen, Multitasking, Aufmerksamkeitsfokussierung, Erlernen neuer Inhalte), jedoch auch von Störungen der Feinmotorik (Veränderungen der Handschrift, sonstige feinmotorische Einschränkungen) sowie der Raumorientierung. Die Einschrän kungen seien zum Beispiel als Wortfindungsstörungen auch klinisch manifest (S. 12 unten, S. 13 oben).

Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige eine leichtgradige Gangataxie (in den komplizierten Gangarten), eine minimale Koordinationsstörung links, eine minimale Dysarthrie, ein latentes Hemisyndrom rechts sowie eine Polyneuropa thie im Bereich der unteren Extremitäten mit distal-symmetrischer Pall hypästhe sie

(S. 13 oben).

Neuropsychologisch habe eine leichte Störung obje ktiviert werden können, wobei sich insbesondere Minderleistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie als Teilbereich der Exekutivfunktionen im visuellen Arbeitsgedächtnis gezeigt hät ten . Beim Memorieren einer Wortliste (15 Ite ms und 5 Lernwiederholungen) sei die Lernkurve als flach be s chrieben worden. Die Enkodierung sei grenzwertig leicht vermindert gewesen und im verzögerten freien Abruf sei es zu einem auf fälligen Verlust vormals korrekt memorierter Items gekommen. Au ch der verzö gerte f reie Abruf sei mittelschwer vermindert gewesen. Passend zu einem Spei cherde fizit sei auch das Wiedererkennen leicht reduziert gewesen . D ie potenziel len funktionell en Einschränkungen der neuropsy c hologis c h en Störung seien gut mit der anamnestischen Angabe eines subjektiven «Verlustes an Speicherkapazi tät» und der reduzierten M ultitasking-Fähigkeit vereinbar . Sowohl die auf soma tischem Gebiet feststellbaren fokal- neurologischen Defizite als auch die einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechenden neuropsychologischen Funktionseinschränkungen könnten im Rahmen der Enzephalopathie multifakto rieller Ätiolog ie begründet werden (S. 13 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich das aktuelle Bild unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schä digung des Gehirns im Rahmen des HIV-Infekts und der Enzephalopathie abbil den. D ie infektiologischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschät zungen bezüglich Arbeitsfähigkeit könnten gestützt werden und es ergäben sich keine weiteren Einschränkungen (S. 14 Mitte).

Was die Arbeitsfähigkei t anbelange, so bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1 3. Januar 201 6. Aufgrund der neuropsychologi schen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Banker, zuletzt in di versen leitenden Stellungen,

nicht mehr gegeben . Wegen der kognitiven Defiz i te könne der Beschwerdeführer den Anforderun gen an eine leitende Funk tion (Ge schäftsstellenleite r / Mitglied der Direktion) ab Datum der Erstdiagnose der Enzephalopathie mit Infarkten parafrontal rechts und im Nucleu s

lentiformis recht s im März 2016 nicht mehr genügen. Für die Zeit davor bestehe ebenfall s eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Akute rkrankung mit Erstdiagnose einer HIV-Infektion und Einstellung der Therapie (S. 16 Ziff. 6.6).

D em Beschwerdeführer könnten keine Tätigkeiten zugemutet werden mit erhöh tem Anspruch an die Feinmotorik, insbesondere im Hinblick auf bimanuelle Tätigkeiten, bei denen auch die linke Hand eingesetzt werden müsse. In Bezug auf die Gangataxie dürften keine Tätigkeiten zugemutet werden, die mit erhöhten Anforderungen an die Koordination und das Gleichgewicht einhergingen. Dies beinhalte das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüste aufgrund der erhöhten Sturz- und St o lpergefahr. Die minim ale Dysarthr i e wirke sich leicht einschrän kend auf die Kommunikationsfähigkeit aus, jedoch nicht in einem alltagsrelevan ten Ausmass. B erufliche Aufgabenbereiche mit sehr hohen Anforderungen an die Kommun ikationsfähigkeit seien diesbezüglich allenfalls ungeeignet (zum Beispiel Aufgabenbereiche mit vordergründiger Referententätigkeit). Im Hinblick auf die kognitiven Funktionen bedinge eine angepasste Arbeitssituation kognitiv k lar strukturierte Aufgabenstell ungen, die weitgehend automatisiert und überlernt seien, allenfalls auch teils rein repetitiven Ch arakter haben könnten. Von Täti g keiten mit vermehrten Planungs- und Organisationsanforderungen wie auch von einer Leitungsfunktion müsse abgesehen werden. Erforderlich sei eine Selbstbe stimmung des Arbeitstaktes sowie der Pausengestaltung. In einer optimal ange passten Arb eitssituation sowie in jeglicher leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % . Bei einer uneingeschränkten Arbeits präsenz (8.4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche) könne eine Arbeitsleistung von 80 % (bezogen auf ein Vollpensum vo n 100 %) erbracht werden, dies seit August 201 6. Die Minderung der Arbeitsleistung begründe sich mit den testpsy chologisch objektivierten Defiziten (S. 16 f. Ziff. 6.7). 3.2

Am 2 6. August 2018 (Urk. 18/2) berichtete Dr. E.__ _, Fachärztin für Neurologie, Zentrum F.___, im Rahmen der neuropsychologi sche n Testung (vgl. dazu angehängten Bericht vom 1 7. Juli 2018) habe sich eine starke Verbesserung der kognitiven Defizite im Vergleich zur letzten neuropsy chologischen Untersuchung vom 1 6. November 2017 er geben. Dies werde darauf zurück geführt, dass sich einerseits die dazumal ausgeprägte depressive Verstim mung inzwischen deutlich gebessert habe, andererseits das kognitive Training sowie die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und die Stabilisierung der Lebensumstände sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nichts desto trotz zeige die MRI-Untersuchung des Kopfes (vgl. dazu angehängten Bericht vom 2 0. Juli 2018) nach wie vor ausgeprägte Veränderun gen nach abgelaufener Vaskulitis, so dass trotz aktuell kompensiertem neuropsy chologischem und neurologischem Zustand bei Verschlechterung der affektiven Situation und Überlastung mit einer erneuten Verschlechterung der kognitiven Funktionen zu rechnen sei . 3.3

Am 9. November 2018 (Urk. 18/3) berichtete Dr. E.___, aufgrund der Ergebnisse de r MRI-Untersu c hung sei t ro tz des kompensierte n klinischen Eindrucks und der Verb esserungen in der regulären neurop sychologischen Testung eine vert i e fte Testung des kognitiven Leistungsvermög en s durchgeführt worden (vgl. dazu angehängten Bericht vom 2 5. September 2018), dies nicht zu letzt aufgrund der angegebenen persistierenden subjektiven kognitiven Defizite. Dabei hätten sich leichte bis mittelschwere Defizite im Ber eich der Aufmerksamkeit, de r verbalen Mnestik und in den Exekutivfunktionen gezeigt. Unter Berücksichtigung der objektivierte n (FAI-Werte) und vom Beschwerdeführer beschr ie bene n mittel schwere n bis schwere n Fatigue, welche unter anderem als Erklärung für die Ver langsamung und Aufmerksamkeitsdefizite herangezogen werden könne, ergebe sich ein weiterer Problemkreis, der als Ursache der kognitiven und physischen Leistungseinschränkung berücksichtigt werden müsse. Dementsprechend werde von neurologischer und neuropsychologischer Seite das reduzierte Arbeitspen sum nach wie vor gutgeheissen, da durch das regelmässige Einhalten von Ruhe pausen genügend Energie für die halbtägige berufliche Tätigkeit mobilisiert wer den könne (S. 2). 3.4

Am 1 3. März 2 019 berichteten Dr. G.___, Leiter Neuropsy chologie, und H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik I.___,

über die neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 18/4). Sie führten aus, i n der aktuellen neuropsychologischen Abklärung hätten im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen prinzipiell ähnliche Beeinträchti gungen gefunden werden können. Der Ausprägungsgrad der neuropsychologi schen Störung dürfte jedoch grösser sein als bisher angenommen. In den voran gegangen en neuropsychologischen Untersuchungen im Zentrum F.___ sowie im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in der B.___ seien nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft und entsprechend interpre tiert worden und die Untersuchungsdauer sei jeweils kürzer als in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gew e sen (S. 7 unten, S. 8 oben).

Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Filialbank sei nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit würden sie aufgrund der mittelgradig ausgeprägten exekutiven Funktionsdefizite ebenfalls als erheblich ansehen. Der Beschwerdeführer sei auch bei einfachen Tätigkeiten aufgrund seines red uzierten Selfmonitorings und der damit verbundene n einge schränkte n Fehlerkontrolle auf eine externe Strukturierung und Kontrolle ange wiesen. Eine Reduktion der Produktivität sei zu erwarten. Die Risikoabschätzung gelinge dem Beschwerdeführer nicht mehr kompetent. Hierbei hätten sich quali tative und quantitative Funktionsminderungen, die die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit reduzierten, gefunden. Im Unterschied zur Einschätzung des am B.___ -Gutachten beteiligten Neuropsychologen sähen sie aufgrund der beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite eine Arbeitseinschränkung in leidensangepasster Tätigkeit von mindestens 40 % (S. 8 oben). 4. 4.1

Das B.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die medizinischen Zusammenhänge werden nachvollziehbar darge legt und die Schlussfolgerungen begründet . Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache aufgrund von neu ropsychologischen Funktionseinschränkungen beeinträchtigt ist, während eine allenfalls geringfügige, aus der HIV-Infektion resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge deckt ist. Aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen kognitiven Defizite verneinten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter

/

Mitglied der Dire ktion einer Bank aber auch generell für die Tätigkeit als Banker (vgl. Urk. 6/70 S. 16 Ziff. 6.6, wo der angestammte Beruf, für welchen eine Arbeitsfähigkeit verneint wird, in der Fussnote als « Banker, zuletzt in diversen leitenden Stellungen », umschrieben wird). In ein er leidensange p a ssten Tätig k eit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit i m Sinne einer 80%igen Leistungsfähig k ei t bei uneingeschränkter Arbeitspräsenz. Die Min derung der Arbeitsleistung um 20 % begründeten sie mit den testpsychologisch objektivierte n Defiziten. Im Rahmen des für eine angepasste Tätigkeit formulier ten Belastungsprofils trugen sie den eingeschränkten kogni tiven Funktionen in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Die darüber hinaus beschriebenen qualitati ve n Einschränkungen ergeben sich sodann aufg ru nd der in der neurologischen Untersuchung erhobenen Befunde.

Damit kann festgehalten werden, dass das B.___ -Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vor stehend E. 1.4) erfüllt. 4.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte der Beschwerdeführer unter Ver weis auf den Bericht von Dr . G.___ und die Psychologin H.___, Klinik I.___, vom März 2019 (vorstehend E. 3.4) Zweifel an der gutachterlich attestier te n Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorste hend E. 2.3) .

Während im B.___ -Gutachten gestützt auf die neurop sychologische Untersuchung vom 8. Aug ust 2017 die neuropsychologische Störung des Beschwerdeführers als leicht eingestuft wurde (vorstehend E. 3.1), gingen Dr . G.___ und die Psycho login H.___

gestützt auf ihre neuropsychologische Untersuchung vom 1 5. Januar 2019

vo m Vorliegen mittelschwerer neuropsychologischer Funktions beeinträchtigungen aus. Die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in leidensangepasster Tätigkeit bezifferten sie mit mindestens 40 %

(vor stehend E. 3.4) . 4.3

Z eitliche

Grenze

der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungs gemäss die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018

(BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___, Klinik I.___

(vorstehend E. 3.4),

sowie auc h die Berichte von Dr. E.___, Zentrum F.___ (vorstehend E. 3.2-3), seien zwar nach Erlass der angefochtene n Verfügung ergangen. Es sei je d o c h nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Verfügungserlass massgeblich geändert habe, sondern vielmehr anzunehme n, dass der Zustand letz t lich g leich geblie ben sei und die n eu eingereichten Berichte einerseits einen Gesundheitszust and beschrie ben, wie er schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügun g vorgelegen habe, und dass die Berichte andererseit s geeignet seien, die Be u r teilungen der medizini s chen Verhältnisse im massgebli chen Ver fügungszeitpunkt zu modifizieren (Urk. 23 S. 2 oben in Verbindung mit Urk. 17 S. 3 unten). 4.4

Dr . G.___ und die Psychologin H.___ erklärten ihre abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung damit, dass im Vergleich zu den neur opsychologi schen Voruntersuchungen zwar prinzipiell ähnliche Beeinträchtigungen hätten gefunden werden können, der Ausprägungsgrad der neuropsychologischen Stö rung jedoch grösser sein dürfte als bisher angenommen. In diesem Zusammen hang wiesen sie darauf hin, dass in den Voruntersuchungen nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft worden seien und die Untersuchungsdauer jeweils kürzer gewesen sei.

Nachdem es im Rahmen der B.___ -Begutachtung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären galt, darf davon ausgegangen werden, dass der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe die im Hinblick darauf relevanten neu ropsychologischen Untersuchungen und Testungen durchgeführt hat. Dabei ver glich er das Ergebnis der durchgeführten Testu ngen nicht zuletzt auch mit den anamnestisch erhobenen Leistungskapazitäten des Beschwerdeführers im Alltag (vgl. dazu Urk. 6/70/87 ff.) und gelangte zum Schluss, dass keine Diskrepanz bestehe zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten im angestammten Beruf sowie in einer gut angepassten Tätigkeit und einer nahezu vollen Leistungsfähig keit in Alltagssituationen (Urk. 6/70 /18 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 6/70/98 unten). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung differenzierte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise zwischen quantitativen und qualitativen Einschrän kungen, wobei er letzteren im Rahmen eines detaillierten B elastungsprofils Rech nung trug . Eine entsprechende Differenzierung sowie eine Bezugnahme auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag lässt sich dem Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___ dagegen nicht entnehmen, sodass sich ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung letztlich nicht als gleich nachvollziehbar und überzeugend erweist, wie jene durch die B.___ -Gutachter, und sie jedenfalls nicht geeignet ist,

im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Beur teilung durch die B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Das gleiche gilt für die Berichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2-3), zumal Dr. E.___

im August 2018 noch von einer starken Verbesserung der kognitiven Defizite berichtet hatte (vor stehend E. 3.2).

Damit bleibt es dabei, dass im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiswertige Beurteilung gemäss B.___ -Gutachten abzustellen und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Banker, insbesondere auch in leitender Funktion, als nicht mehr arbeitsfähig zu erachten ist, währenddem in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung gemäss dem im B.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. 4.5

Anzu merken bleibt, dass gemäss de m am

B.___ -Gutachten beteiligten Neuropsy chologen aufgrund der anamnestisch bekannten Enzephalopathie ein pro gredien ter kognitive r Abbauprozess nicht ausgeschlossen ist und eine neuropsychologi sche Verlaufskontrolle in Betracht gezogen werden m uss, sollte es im Verl auf zu einer namhaften kognitiven Versch l echt e r u ng mit klinis c h relevanter A uswir kung auf die Alltags- und B erufsfunktionalität kommen (Urk. 6/70/99 unten).

Der Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___ ist nach dem Gesagten zwar nicht geeignet, im für die richterliche Überprüfung massgebenden Verfü gungszeitpunkt die Beurteilung durch die B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Nachdem Dr . G.___ und die Psychologin H.___

in der rund eine i nhalb Jahre nach der Untersuchung im B.___

durchgeführten neuropsychologischen Testung nunmehr mittelschwere neuropsychologische Funktionsbee inträchtigun gen erhoben, i s t

allerdings nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf die kognitive Situation zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies ist von der Beschwerdegegne rin zu prüfen, wobei auch die im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein D.___ gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheits schadens. 5.2

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Geschäftsstellenleiter und Mitglied der Direktion bei der Bank A.___ Genossenschaft tätig. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Vali deneinkommens am dort erzielten Ein kommen anzuknüpfen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem mangels gegenteiligen Anhaltspunkten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortge setzt hätte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/29) erzielte der Beschwerde führer zuletzt einen Lohn von Fr. 11'350.-- pro Monat, inklusive 1 3. Monatslohn, beziehungsweise Fr. 136'200.-- pro Jahr. Hinzu kam eine Gratifikation, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 jeweils auf Fr. 10'000.-- und im Jahr 2016 auf Fr. 11'100.-- belief (Ziff. 5.1, Ziff. 5.3). Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 147'300. -- fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/71 und Urk. 6/92 S. 3 unten).

Nachdem sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die Gratifikation im Jahr 2016 ohne Gesundheitsschaden

höher ausgefallen wäre (Urk. 1 S. 11 Ziff. 26), unterbreitete das hiesige Gericht der Bank A.___ Genossenschaft Fragen zur Gratifikation (Urk. 7). Im Schreiben vom 3 0. August 2018 (Urk. 9) führten die für den Bereich Finanzen und Personal zuständigen Personen der Bank A.___ Genossenschaft aus, die Gewährung eines Bonus sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Für die Zukunft bestehe aus drücklich kein Rechtsanspruch auf volle oder anteilsmässige Ausschüttung eines solchen. Der Verwaltungsrat entscheide jeweils anfangs Jahr, ob aufgrund des Jahresergebnisses der Bank (Abschluss des Vorjahres) eine Bonussumme zur Ver fügung gestellt werde. Die Höhe der Bonussumme werde bis Stufe Direktion von der Geschäftsleitung bestimmt. Beurteilungskriterien seien Funktionsstufe und Leistung des Mitarbeiters. 2016 sei vom Verwaltungsrat aufgrund des 175-jähri gen Firmenjubiläums ein einmaliges finanzielles Dankesch ön in Form einer Jubiläumsgrati fikation gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im April 2016 eine einmalige Jubiläums-Gratifikation von Fr. 6'600.-- erhalten. Zudem sei ein Bonus in der Höhe von Fr. 4'500. -- ausbezahlt worden. Der krankheitsbe dingte Ausfall ab Februar 2016 sei für die Berechnung des Bonus nicht massge bend gewesen. Der Bonus sei aufgrund der Arbeitsleistung im Jahr 2015 festge legt w orden. Der Bonus sei (nach Auflö sung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Sep tember 2016) auch nicht pro rata berechnet worden. Die Auszahlung des Bonus erfolge jeweils im April für das abgeschlossene Vorjahr.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann festgehalten werden, dass keine Grundlage dafür besteht, von ein er höheren Gratifikation als der in der Arbeitge berbescheinigung für das Jahr 2016 ausgewiesenen und von der Beschwerdegeg nerin entsprechend berücksichtigten Gratifikation in der Höhe

von Fr. 11'100. --

auszugehen . Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Validen e inkommen von Fr. 147'300. -- (Wert

2016) ist damit zu bestätigen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung i m Jahr 2017 von 0.4 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer)

beläuft sich das massgebende Valideneinkom men somit auf Fr. 147'889.--. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Bei Heranziehung der LSE-Tabellenlöhne wendet d ie Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschä digung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnitts einkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 1 0. April 2019 E. 5.3, mit Hinweisen). 5.4

Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt a uf die Tabelle TA1 der LSE 2014 fest, wobei sie vom Total des von Männern im Wirtschafts zweig 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, erzielten Einkommen s im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/ Datenverar - beitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä - ten /Sicherheitsdienst/Fahrdienst), mithin Fr. 7'800.-- monatli ch, ausging.

Der Beschwerdeführer absolvierte seine Ausbildung bei einer Bank

und war auch hernach bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens bei verschiedenen Banken sowie einmalig bei einer Pensionskasse tätig

(vgl. Urk. 6/35). Nachdem ihm die Tätigkeit als Banker gemäss gutachterlicher Beurteilung jedoch nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1), kann

zur Ermittlung des Invalideneinkom mens entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg n e rin nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bereich Finanz- und Versicherungsdiens t leistungen abgestellt werden, da eine erwerbliche Verwertung der verbleibenden Arbeitsfä higkeit in diesem Bereich gerade ausser Betracht fällt. Vielmehr ist praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen. 5.5

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundes gerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 2 6. März 2019, E. 8.2.1, mit Hinwei sen) .

Die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers sind zwei felsohne im Bereich der Finanzdienstleistungen anzusiedeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht mehr arbeitsfähig ist, ist zu berück sichtigen, dass er über eine abgeschlossene KV- Grundausbildung verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung, zuletzt in leitender Stellung, vorweisen kann. Vor dem Hintergrund des Ausbildungsstands und der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers sowie angesichts der Tatsache, dass die im B.___ -Gutachten erhobenen neuropsychologischen Störungen als leicht eingestuft wurden, ist davon auszug e hen, dass der Beschwerdeführer

über Kenntnisse und

Fertigkeiten verfügt, auf die er auch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Finanzdienstleistungsbranche zurückgreifen kann, und die es ihm ermöglichen, praktische Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 2 auszuüben, auch wenn er aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr aus dem Vollen schöpfen kann. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 2 ansiedelte.

Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum s von 80 %, der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 von 0.3 %, im Jahr 2016 von 0.6 % und im Jahr 2017 von 0.4 %

(Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer) resultiert für das Jahr 201 7

somit ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘385 .-- (Fr. 5‘660.-- : 40 x 41.7 x 0.8 x 12 x 1.003 x 1 . 006 x 1.004). 5.6

Beim Vergleich des Valideneinkommens

von Fr. 147‘889.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 57‘385 .-- resultiert eine Einkommensei n busse

von Fr. 90‘504. -- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 % .

Soweit der Beschwerdeführer einen mindestens 15%igen Abzug vom Invaliden einkommen geltend machte (Urk. 1 S. 18 Ziff. 45), bleibt festzuhalten, dass sich der Abzug, welcher rechtsprechungsgemäss 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), vorliegend auf über 20 %

belaufen müsste, damit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. vorstehend E. 1.2) . Ein Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch unter keinem Titel gerechtfertigt, weshalb letzt lich offenbleiben kann, ob die Nichtberücksichtigung eines Abzugs durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist. 5.7

Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00. -- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Inva lidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bankfilialleiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit

– mit näher umschriebenem Belastungsprofil - sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei einem g estützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers festzusetzenden Valideneinkommen von Fr. 147 '300 ., inklusive Gratifikation, und einem gestützt auf statistische Werte zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 79'239.--, welches ungekürzt zu berücksichtigen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 % . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) gegen

die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f. Ziff. 22) . Bezüglich des Valideneinkommens

machte er geltend, die Nominallohnentwick lung von 2016 auf 2017 sei nicht berücksichtigt worden und die Gratifikation ohne Gesundheitsschaden wäre 2016 höher ausgefallen als von der Beschwerde gegnerin angenommen. Es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 156'000.--, zuzüglich Nominallohnentwicklung, auszugehen (S.

E. 3 1. Dezem ber 2017 erstattet wurde (Urk. 6/70) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/74,

Urk. 6/78) sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 bei einem Invaliditäts grad vo n 46 % eine Viertelsrente

ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 6/ 94- 95 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 8. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. Januar 2017 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 (Urk.

E. 3.1 Am 3 1. Dezember 2017 erstatteten die Ärzte der B.___

ihr interdisziplinäres Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70). Sie stützten sich auf

die ihnen überlassenen A kten (Urk. 6/70/23-33), die Untersuchung durch den versi cherungsmedizinischen/internistischen Fal lführer vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/70/5 ff.),

die psychiatrische Untersuchung vom 2 2. August 2017 (Urk. 6/70/49 ff.), die neurologische Untersuchung vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/70/64 ff.), die

neuropsy chologische Untersuchung vom 8. August 2017 (Urk. 6/70/82 ff.) sowie die infektiologische Untersuch ung vom 1 2. September 2017 (Urk. 6/70/101 ff .).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/70/1-33) nannten d ie Gut achter die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1): - Enzephalopathie multifaktorieller Ätiologie: - am ehesten vaskulärer Genese bei zerebraler mikroangiopathischer

Leukenzephalopathie und bei Verdacht auf zerebrale Amyloidangiopa thie : - Status nach Infarkt im Nucleus lentiformis und parafrontal rechts im März 2016 - aktuell neurologisch-neuropsychologische Residuen mit vordergründi ger leichter neuropsychologischer Störung - differenzialdiagnostisch (DD) entzündlich-autoimmuner Genese mit: - möglicher Enzephali tis, DD Immunrekonstitutions-Syndrom bei HIV-Infektion - HIV-Infektion, CDC C3, Erstdiagnose im Januar 2016 - nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns - bei vorgenannten Diagnosen - langjähriger Kokainabusus (ICD-10 F06.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine hypertensive Kardiomyopathie, Erstdiagnose im März 2016, sowie eine Adipositas (S. 11 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, w as die HIV-Infektion betreffe, sei diese gemäss aktu eller infektiologischer Beurteilung medikamentös unter a n tiretrovir aler Therapie gut kontrolliert (S. 11 unten). Aus infektiologischer Sicht sei aktuell maximal von einer 0-20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12 oben).

Die beim Beschwerdeführer gemäss Akten ab etwa Februar 2016 festgestellte Enzephalopathie, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers pl ö tz l ich mit einem Sturzereignis etwa drei Monate nach der HIV-Diagnosestellung begonnen habe, sei bei hochgradig kumulative m Risiko mit mehrer en Fakt oren (HIV, Hypertonie, Kokain, Nikotin) als multifakto r iell zu be t rachten (S. 12 Mitte). Aktenmässig besch rie ben sei ein f luktuierendes enze phalopat h isches Zustands bild mit vor allem neurokognitiven Aufmerksamkeitsstörungen und einer dezen ten Hemiparese rechts mit Stand- und Gangataxie. Der Beschwerdeführer selber berichte vor allem von einer Einschränkung der Kognition (Wortfindungsstörun gen, Multitasking, Aufmerksamkeitsfokussierung, Erlernen neuer Inhalte), jedoch auch von Störungen der Feinmotorik (Veränderungen der Handschrift, sonstige feinmotorische Einschränkungen) sowie der Raumorientierung. Die Einschrän kungen seien zum Beispiel als Wortfindungsstörungen auch klinisch manifest (S. 12 unten, S. 13 oben).

Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige eine leichtgradige Gangataxie (in den komplizierten Gangarten), eine minimale Koordinationsstörung links, eine minimale Dysarthrie, ein latentes Hemisyndrom rechts sowie eine Polyneuropa thie im Bereich der unteren Extremitäten mit distal-symmetrischer Pall hypästhe sie

(S. 13 oben).

Neuropsychologisch habe eine leichte Störung obje ktiviert werden können, wobei sich insbesondere Minderleistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie als Teilbereich der Exekutivfunktionen im visuellen Arbeitsgedächtnis gezeigt hät ten . Beim Memorieren einer Wortliste (15 Ite ms und 5 Lernwiederholungen) sei die Lernkurve als flach be s chrieben worden. Die Enkodierung sei grenzwertig leicht vermindert gewesen und im verzögerten freien Abruf sei es zu einem auf fälligen Verlust vormals korrekt memorierter Items gekommen. Au ch der verzö gerte f reie Abruf sei mittelschwer vermindert gewesen. Passend zu einem Spei cherde fizit sei auch das Wiedererkennen leicht reduziert gewesen . D ie potenziel len funktionell en Einschränkungen der neuropsy c hologis c h en Störung seien gut mit der anamnestischen Angabe eines subjektiven «Verlustes an Speicherkapazi tät» und der reduzierten M ultitasking-Fähigkeit vereinbar . Sowohl die auf soma tischem Gebiet feststellbaren fokal- neurologischen Defizite als auch die einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechenden neuropsychologischen Funktionseinschränkungen könnten im Rahmen der Enzephalopathie multifakto rieller Ätiolog ie begründet werden (S. 13 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich das aktuelle Bild unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schä digung des Gehirns im Rahmen des HIV-Infekts und der Enzephalopathie abbil den. D ie infektiologischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschät zungen bezüglich Arbeitsfähigkeit könnten gestützt werden und es ergäben sich keine weiteren Einschränkungen (S. 14 Mitte).

Was die Arbeitsfähigkei t anbelange, so bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1 3. Januar 201 6. Aufgrund der neuropsychologi schen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Banker, zuletzt in di versen leitenden Stellungen,

nicht mehr gegeben . Wegen der kognitiven Defiz i te könne der Beschwerdeführer den Anforderun gen an eine leitende Funk tion (Ge schäftsstellenleite r / Mitglied der Direktion) ab Datum der Erstdiagnose der Enzephalopathie mit Infarkten parafrontal rechts und im Nucleu s

lentiformis recht s im März 2016 nicht mehr genügen. Für die Zeit davor bestehe ebenfall s eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Akute rkrankung mit Erstdiagnose einer HIV-Infektion und Einstellung der Therapie (S. 16 Ziff. 6.6).

D em Beschwerdeführer könnten keine Tätigkeiten zugemutet werden mit erhöh tem Anspruch an die Feinmotorik, insbesondere im Hinblick auf bimanuelle Tätigkeiten, bei denen auch die linke Hand eingesetzt werden müsse. In Bezug auf die Gangataxie dürften keine Tätigkeiten zugemutet werden, die mit erhöhten Anforderungen an die Koordination und das Gleichgewicht einhergingen. Dies beinhalte das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüste aufgrund der erhöhten Sturz- und St o lpergefahr. Die minim ale Dysarthr i e wirke sich leicht einschrän kend auf die Kommunikationsfähigkeit aus, jedoch nicht in einem alltagsrelevan ten Ausmass. B erufliche Aufgabenbereiche mit sehr hohen Anforderungen an die Kommun ikationsfähigkeit seien diesbezüglich allenfalls ungeeignet (zum Beispiel Aufgabenbereiche mit vordergründiger Referententätigkeit). Im Hinblick auf die kognitiven Funktionen bedinge eine angepasste Arbeitssituation kognitiv k lar strukturierte Aufgabenstell ungen, die weitgehend automatisiert und überlernt seien, allenfalls auch teils rein repetitiven Ch arakter haben könnten. Von Täti g keiten mit vermehrten Planungs- und Organisationsanforderungen wie auch von einer Leitungsfunktion müsse abgesehen werden. Erforderlich sei eine Selbstbe stimmung des Arbeitstaktes sowie der Pausengestaltung. In einer optimal ange passten Arb eitssituation sowie in jeglicher leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % . Bei einer uneingeschränkten Arbeits präsenz (8.4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche) könne eine Arbeitsleistung von 80 % (bezogen auf ein Vollpensum vo n 100 %) erbracht werden, dies seit August 201 6. Die Minderung der Arbeitsleistung begründe sich mit den testpsy chologisch objektivierten Defiziten (S. 16 f. Ziff. 6.7).

E. 3.2 Am 2 6. August 2018 (Urk. 18/2) berichtete Dr. E.__ _, Fachärztin für Neurologie, Zentrum F.___, im Rahmen der neuropsychologi sche n Testung (vgl. dazu angehängten Bericht vom 1 7. Juli 2018) habe sich eine starke Verbesserung der kognitiven Defizite im Vergleich zur letzten neuropsy chologischen Untersuchung vom 1 6. November 2017 er geben. Dies werde darauf zurück geführt, dass sich einerseits die dazumal ausgeprägte depressive Verstim mung inzwischen deutlich gebessert habe, andererseits das kognitive Training sowie die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und die Stabilisierung der Lebensumstände sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nichts desto trotz zeige die MRI-Untersuchung des Kopfes (vgl. dazu angehängten Bericht vom 2 0. Juli 2018) nach wie vor ausgeprägte Veränderun gen nach abgelaufener Vaskulitis, so dass trotz aktuell kompensiertem neuropsy chologischem und neurologischem Zustand bei Verschlechterung der affektiven Situation und Überlastung mit einer erneuten Verschlechterung der kognitiven Funktionen zu rechnen sei .

E. 3.3 Am 9. November 2018 (Urk. 18/3) berichtete Dr. E.___, aufgrund der Ergebnisse de r MRI-Untersu c hung sei t ro tz des kompensierte n klinischen Eindrucks und der Verb esserungen in der regulären neurop sychologischen Testung eine vert i e fte Testung des kognitiven Leistungsvermög en s durchgeführt worden (vgl. dazu angehängten Bericht vom 2 5. September 2018), dies nicht zu letzt aufgrund der angegebenen persistierenden subjektiven kognitiven Defizite. Dabei hätten sich leichte bis mittelschwere Defizite im Ber eich der Aufmerksamkeit, de r verbalen Mnestik und in den Exekutivfunktionen gezeigt. Unter Berücksichtigung der objektivierte n (FAI-Werte) und vom Beschwerdeführer beschr ie bene n mittel schwere n bis schwere n Fatigue, welche unter anderem als Erklärung für die Ver langsamung und Aufmerksamkeitsdefizite herangezogen werden könne, ergebe sich ein weiterer Problemkreis, der als Ursache der kognitiven und physischen Leistungseinschränkung berücksichtigt werden müsse. Dementsprechend werde von neurologischer und neuropsychologischer Seite das reduzierte Arbeitspen sum nach wie vor gutgeheissen, da durch das regelmässige Einhalten von Ruhe pausen genügend Energie für die halbtägige berufliche Tätigkeit mobilisiert wer den könne (S. 2).

E. 3.4 Am 1 3. März 2

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit V erfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.

7) holte das hiesige Gericht bei der Bank A.___

Genossenschaft einen ergänzenden Arbeitgeberbericht ein und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu.

Mit Schreiben vom 3 0. August 2018 (Urk. 9) nahm die Bank A.___

Genossen schaft Stellung zu den ihr unterbreiteten Fragen. Am 1 2. September 2018 ver zichtete die Beschwerdegegnerin (Urk.

12) und am 2 6. September 2018 der Beschwerdeführer (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme . 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. September 2018 wurde

– dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) - die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen . Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 2.4

Am 2 0. März 2019 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte (Urk. 18/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 2. April 2019 (Urk.

21) auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Beige ladene liess sich nicht vernehmen, was den Parteien am 2 8. Mai 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 22). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli 2019 (Urk.

23) samt Beilagen (Urk. 24/1-3) wurde der Beschwerdegegne rin und der Beigeladenen am 2 9. Juli 2019 zugestellt (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheits schadens.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Geschäftsstellenleiter und Mitglied der Direktion bei der Bank A.___ Genossenschaft tätig. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Vali deneinkommens am dort erzielten Ein kommen anzuknüpfen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem mangels gegenteiligen Anhaltspunkten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortge setzt hätte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/29) erzielte der Beschwerde führer zuletzt einen Lohn von Fr. 11'350.-- pro Monat, inklusive 1 3. Monatslohn, beziehungsweise Fr. 136'200.-- pro Jahr. Hinzu kam eine Gratifikation, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 jeweils auf Fr. 10'000.-- und im Jahr 2016 auf Fr. 11'100.-- belief (Ziff. 5.1, Ziff. 5.3). Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 147'300. -- fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/71 und Urk. 6/92 S. 3 unten).

Nachdem sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die Gratifikation im Jahr 2016 ohne Gesundheitsschaden

höher ausgefallen wäre (Urk. 1 S. 11 Ziff. 26), unterbreitete das hiesige Gericht der Bank A.___ Genossenschaft Fragen zur Gratifikation (Urk. 7). Im Schreiben vom 3 0. August 2018 (Urk. 9) führten die für den Bereich Finanzen und Personal zuständigen Personen der Bank A.___ Genossenschaft aus, die Gewährung eines Bonus sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Für die Zukunft bestehe aus drücklich kein Rechtsanspruch auf volle oder anteilsmässige Ausschüttung eines solchen. Der Verwaltungsrat entscheide jeweils anfangs Jahr, ob aufgrund des Jahresergebnisses der Bank (Abschluss des Vorjahres) eine Bonussumme zur Ver fügung gestellt werde. Die Höhe der Bonussumme werde bis Stufe Direktion von der Geschäftsleitung bestimmt. Beurteilungskriterien seien Funktionsstufe und Leistung des Mitarbeiters. 2016 sei vom Verwaltungsrat aufgrund des 175-jähri gen Firmenjubiläums ein einmaliges finanzielles Dankesch ön in Form einer Jubiläumsgrati fikation gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im April 2016 eine einmalige Jubiläums-Gratifikation von Fr. 6'600.-- erhalten. Zudem sei ein Bonus in der Höhe von Fr. 4'500. -- ausbezahlt worden. Der krankheitsbe dingte Ausfall ab Februar 2016 sei für die Berechnung des Bonus nicht massge bend gewesen. Der Bonus sei aufgrund der Arbeitsleistung im Jahr 2015 festge legt w orden. Der Bonus sei (nach Auflö sung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Sep tember 2016) auch nicht pro rata berechnet worden. Die Auszahlung des Bonus erfolge jeweils im April für das abgeschlossene Vorjahr.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann festgehalten werden, dass keine Grundlage dafür besteht, von ein er höheren Gratifikation als der in der Arbeitge berbescheinigung für das Jahr 2016 ausgewiesenen und von der Beschwerdegeg nerin entsprechend berücksichtigten Gratifikation in der Höhe

von Fr. 11'100. --

auszugehen . Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Validen e inkommen von Fr. 147'300. -- (Wert

2016) ist damit zu bestätigen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung i m Jahr 2017 von 0.4 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer)

beläuft sich das massgebende Valideneinkom men somit auf Fr. 147'889.--.

E. 5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Bei Heranziehung der LSE-Tabellenlöhne wendet d ie Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschä digung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnitts einkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 1 0. April 2019 E. 5.3, mit Hinweisen).

E. 5.4 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt a uf die Tabelle TA1 der LSE 2014 fest, wobei sie vom Total des von Männern im Wirtschafts zweig 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, erzielten Einkommen s im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/ Datenverar - beitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä - ten /Sicherheitsdienst/Fahrdienst), mithin Fr. 7'800.-- monatli ch, ausging.

Der Beschwerdeführer absolvierte seine Ausbildung bei einer Bank

und war auch hernach bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens bei verschiedenen Banken sowie einmalig bei einer Pensionskasse tätig

(vgl. Urk. 6/35). Nachdem ihm die Tätigkeit als Banker gemäss gutachterlicher Beurteilung jedoch nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1), kann

zur Ermittlung des Invalideneinkom mens entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg n e rin nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bereich Finanz- und Versicherungsdiens t leistungen abgestellt werden, da eine erwerbliche Verwertung der verbleibenden Arbeitsfä higkeit in diesem Bereich gerade ausser Betracht fällt. Vielmehr ist praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen.

E. 5.5 Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundes gerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 2 6. März 2019, E. 8.2.1, mit Hinwei sen) .

Die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers sind zwei felsohne im Bereich der Finanzdienstleistungen anzusiedeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht mehr arbeitsfähig ist, ist zu berück sichtigen, dass er über eine abgeschlossene KV- Grundausbildung verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung, zuletzt in leitender Stellung, vorweisen kann. Vor dem Hintergrund des Ausbildungsstands und der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers sowie angesichts der Tatsache, dass die im B.___ -Gutachten erhobenen neuropsychologischen Störungen als leicht eingestuft wurden, ist davon auszug e hen, dass der Beschwerdeführer

über Kenntnisse und

Fertigkeiten verfügt, auf die er auch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Finanzdienstleistungsbranche zurückgreifen kann, und die es ihm ermöglichen, praktische Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 2 auszuüben, auch wenn er aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr aus dem Vollen schöpfen kann. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 2 ansiedelte.

Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum s von 80 %, der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 von 0.3 %, im Jahr 2016 von 0.6 % und im Jahr 2017 von 0.4 %

(Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer) resultiert für das Jahr 201 7

somit ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘385 .-- (Fr. 5‘660.-- : 40 x 41.7 x 0.8 x 12 x 1.003 x 1 . 006 x 1.004).

E. 5.6 Beim Vergleich des Valideneinkommens

von Fr. 147‘889.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 57‘385 .-- resultiert eine Einkommensei n busse

von Fr. 90‘504. -- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 % .

Soweit der Beschwerdeführer einen mindestens 15%igen Abzug vom Invaliden einkommen geltend machte (Urk. 1 S. 18 Ziff. 45), bleibt festzuhalten, dass sich der Abzug, welcher rechtsprechungsgemäss

E. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00. -- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Inva lidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 Ziff. 26). Hinsichtlich des Invalideneinkommens rügte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 in der Banken branche abgestellt. Mit seinen kognitiven und körperlichen Einschränkungen sei eine Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in der spezifischen Bankenbranche nicht r e alistisch (S. 12 Ziff. 28 ff.). Es sei auf den Totalwert des privaten Sektors im Kompetenzniveau 1, allen falls im Kompetenzniveau 2, abzustellen (S. 13 Ziff. 35). Realistischerweise sei mit Blick auf sein Ausbildungsprofil vom Totalwert im Kompetenzniveau 2 aus zugehen, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'499. -- resultiere . Allein schon auf Basis der damit relevanten Vergleichswerte resultiere ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Selbst wenn vom Kompetenzniveau 1 im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ausgegangen würde, resultier e zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 13 Ziff. 36 f .). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, vom Invaliden einkommen sei – aus näher dargelegten Gründen (S. 16 ff. Ziff. 40 ff.) - ein Abzug von mindestens

E. 15 %

vorzunehmen (S. 18 Ziff. 45). 2.3

In seiner ergänzenden Eingabe vom 2 0. März 2019 (Urk.

17) wies der Beschwer deführer darauf hin, dass er nach der Beschwerdeerhebung mehrfach neuropsy chologisch abgeklärt worden sei (S. 1 f.). Dabei sei seine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf mindestens 40 % und damit höher einge schätzt worden als im B.___ -Gutachten (S. 2 f.). Mit diesen Abklärungsergebnissen dürfte umso mehr feststehen, dass jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin im durchgeführten Einkommensvergleich angenommene Tätigkeit im Kompetenzni veau 2 in der Bankenbranche völlig unrealistisch sei . Zudem dürfe angesichts der Erkenntnisse aus den neuro psychologischen Testungen auch daran g ezweifelt werden, ob die gutachterlich eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit überhaupt zutreffend sei, denn die nun vorliegenden Testergebnisse zeigten evident ein anderes Bild seiner funktio nellen Beeinträchtigungen (S. 3 Mitte).

In seiner Eingabe vom 2 2. Juli 2019 (Urk.

23) setzte der Beschwerdeführer das Gericht schliesslich darüber in Kenntnis, d ass er

– wie der Beschwerdegegnerin bereits seit Längerem bekannt sei - am 9. Juli 2018 eine unbefristete Tätigkeit (zu 50 %, vgl. Urk. 21/1) im geschützten Rahmen beim Verein D.___ angenommen habe . Die Angaben in den dort zur Lohnfestsetzung ergangenen Mitarbeiterbeurteilungen zeigten einmal mehr, dass das Postulat der Beschwer degegnerin, wonach ihm eine Tätigkeit in der Bankenbrache im Kompetenzniveau 2 in einem 80 % -Pensum möglich sei, in Tat und Wahrheit vollends unrealistisch sei. 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und in die sem Zusammenhang insbesondere, von welchen Vergleichseinkommen zu dessen Ermittlung auszugehen ist.

Im Jahr 2012 war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begrün dung verneint worden, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine Inva lidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 6/14). Nach dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seither unbestrittenermassen wesentlich verändert hat, ist der Rentenanspruch vorliegend umfassend zu prü fen. 3.

E. 019 berichteten Dr. G.___, Leiter Neuropsy chologie, und H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik I.___,

über die neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 18/4). Sie führten aus, i n der aktuellen neuropsychologischen Abklärung hätten im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen prinzipiell ähnliche Beeinträchti gungen gefunden werden können. Der Ausprägungsgrad der neuropsychologi schen Störung dürfte jedoch grösser sein als bisher angenommen. In den voran gegangen en neuropsychologischen Untersuchungen im Zentrum F.___ sowie im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in der B.___ seien nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft und entsprechend interpre tiert worden und die Untersuchungsdauer sei jeweils kürzer als in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gew e sen (S. 7 unten, S. 8 oben).

Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Filialbank sei nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit würden sie aufgrund der mittelgradig ausgeprägten exekutiven Funktionsdefizite ebenfalls als erheblich ansehen. Der Beschwerdeführer sei auch bei einfachen Tätigkeiten aufgrund seines red uzierten Selfmonitorings und der damit verbundene n einge schränkte n Fehlerkontrolle auf eine externe Strukturierung und Kontrolle ange wiesen. Eine Reduktion der Produktivität sei zu erwarten. Die Risikoabschätzung gelinge dem Beschwerdeführer nicht mehr kompetent. Hierbei hätten sich quali tative und quantitative Funktionsminderungen, die die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit reduzierten, gefunden. Im Unterschied zur Einschätzung des am B.___ -Gutachten beteiligten Neuropsychologen sähen sie aufgrund der beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite eine Arbeitseinschränkung in leidensangepasster Tätigkeit von mindestens 40 % (S. 8 oben). 4. 4.1

Das B.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die medizinischen Zusammenhänge werden nachvollziehbar darge legt und die Schlussfolgerungen begründet . Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache aufgrund von neu ropsychologischen Funktionseinschränkungen beeinträchtigt ist, während eine allenfalls geringfügige, aus der HIV-Infektion resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge deckt ist. Aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen kognitiven Defizite verneinten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter

/

Mitglied der Dire ktion einer Bank aber auch generell für die Tätigkeit als Banker (vgl. Urk. 6/70 S. 16 Ziff. 6.6, wo der angestammte Beruf, für welchen eine Arbeitsfähigkeit verneint wird, in der Fussnote als « Banker, zuletzt in diversen leitenden Stellungen », umschrieben wird). In ein er leidensange p a ssten Tätig k eit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit i m Sinne einer 80%igen Leistungsfähig k ei t bei uneingeschränkter Arbeitspräsenz. Die Min derung der Arbeitsleistung um 20 % begründeten sie mit den testpsychologisch objektivierte n Defiziten. Im Rahmen des für eine angepasste Tätigkeit formulier ten Belastungsprofils trugen sie den eingeschränkten kogni tiven Funktionen in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Die darüber hinaus beschriebenen qualitati ve n Einschränkungen ergeben sich sodann aufg ru nd der in der neurologischen Untersuchung erhobenen Befunde.

Damit kann festgehalten werden, dass das B.___ -Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vor stehend E. 1.4) erfüllt. 4.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte der Beschwerdeführer unter Ver weis auf den Bericht von Dr . G.___ und die Psychologin H.___, Klinik I.___, vom März 2019 (vorstehend E. 3.4) Zweifel an der gutachterlich attestier te n Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorste hend E. 2.3) .

Während im B.___ -Gutachten gestützt auf die neurop sychologische Untersuchung vom 8. Aug ust 2017 die neuropsychologische Störung des Beschwerdeführers als leicht eingestuft wurde (vorstehend E. 3.1), gingen Dr . G.___ und die Psycho login H.___

gestützt auf ihre neuropsychologische Untersuchung vom 1 5. Januar 2019

vo m Vorliegen mittelschwerer neuropsychologischer Funktions beeinträchtigungen aus. Die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in leidensangepasster Tätigkeit bezifferten sie mit mindestens 40 %

(vor stehend E. 3.4) . 4.3

Z eitliche

Grenze

der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungs gemäss die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018

(BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___, Klinik I.___

(vorstehend E. 3.4),

sowie auc h die Berichte von Dr. E.___, Zentrum F.___ (vorstehend E. 3.2-3), seien zwar nach Erlass der angefochtene n Verfügung ergangen. Es sei je d o c h nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Verfügungserlass massgeblich geändert habe, sondern vielmehr anzunehme n, dass der Zustand letz t lich g leich geblie ben sei und die n eu eingereichten Berichte einerseits einen Gesundheitszust and beschrie ben, wie er schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügun g vorgelegen habe, und dass die Berichte andererseit s geeignet seien, die Be u r teilungen der medizini s chen Verhältnisse im massgebli chen Ver fügungszeitpunkt zu modifizieren (Urk.

E. 23 S. 2 oben in Verbindung mit Urk. 17 S. 3 unten). 4.4

Dr . G.___ und die Psychologin H.___ erklärten ihre abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung damit, dass im Vergleich zu den neur opsychologi schen Voruntersuchungen zwar prinzipiell ähnliche Beeinträchtigungen hätten gefunden werden können, der Ausprägungsgrad der neuropsychologischen Stö rung jedoch grösser sein dürfte als bisher angenommen. In diesem Zusammen hang wiesen sie darauf hin, dass in den Voruntersuchungen nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft worden seien und die Untersuchungsdauer jeweils kürzer gewesen sei.

Nachdem es im Rahmen der B.___ -Begutachtung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären galt, darf davon ausgegangen werden, dass der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe die im Hinblick darauf relevanten neu ropsychologischen Untersuchungen und Testungen durchgeführt hat. Dabei ver glich er das Ergebnis der durchgeführten Testu ngen nicht zuletzt auch mit den anamnestisch erhobenen Leistungskapazitäten des Beschwerdeführers im Alltag (vgl. dazu Urk. 6/70/87 ff.) und gelangte zum Schluss, dass keine Diskrepanz bestehe zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten im angestammten Beruf sowie in einer gut angepassten Tätigkeit und einer nahezu vollen Leistungsfähig keit in Alltagssituationen (Urk. 6/70 /18 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 6/70/98 unten). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung differenzierte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise zwischen quantitativen und qualitativen Einschrän kungen, wobei er letzteren im Rahmen eines detaillierten B elastungsprofils Rech nung trug . Eine entsprechende Differenzierung sowie eine Bezugnahme auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag lässt sich dem Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___ dagegen nicht entnehmen, sodass sich ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung letztlich nicht als gleich nachvollziehbar und überzeugend erweist, wie jene durch die B.___ -Gutachter, und sie jedenfalls nicht geeignet ist,

im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Beur teilung durch die B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Das gleiche gilt für die Berichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2-3), zumal Dr. E.___

im August 2018 noch von einer starken Verbesserung der kognitiven Defizite berichtet hatte (vor stehend E. 3.2).

Damit bleibt es dabei, dass im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiswertige Beurteilung gemäss B.___ -Gutachten abzustellen und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Banker, insbesondere auch in leitender Funktion, als nicht mehr arbeitsfähig zu erachten ist, währenddem in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung gemäss dem im B.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. 4.5

Anzu merken bleibt, dass gemäss de m am

B.___ -Gutachten beteiligten Neuropsy chologen aufgrund der anamnestisch bekannten Enzephalopathie ein pro gredien ter kognitive r Abbauprozess nicht ausgeschlossen ist und eine neuropsychologi sche Verlaufskontrolle in Betracht gezogen werden m uss, sollte es im Verl auf zu einer namhaften kognitiven Versch l echt e r u ng mit klinis c h relevanter A uswir kung auf die Alltags- und B erufsfunktionalität kommen (Urk. 6/70/99 unten).

Der Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___ ist nach dem Gesagten zwar nicht geeignet, im für die richterliche Überprüfung massgebenden Verfü gungszeitpunkt die Beurteilung durch die B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Nachdem Dr . G.___ und die Psychologin H.___

in der rund eine i nhalb Jahre nach der Untersuchung im B.___

durchgeführten neuropsychologischen Testung nunmehr mittelschwere neuropsychologische Funktionsbee inträchtigun gen erhoben, i s t

allerdings nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf die kognitive Situation zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies ist von der Beschwerdegegne rin zu prüfen, wobei auch die im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein D.___ gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. 5.

E. 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), vorliegend auf über 20 %

belaufen müsste, damit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. vorstehend E. 1.2) . Ein Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch unter keinem Titel gerechtfertigt, weshalb letzt lich offenbleiben kann, ob die Nichtberücksichtigung eines Abzugs durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00589

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse Y.___ Genossenschaft Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1971,

absolvierte eine Banklehre und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Finanzinstituten. V on Februar 2007 bis April 2013 war er als R elationship Manager bei der Z.___ tätig (Urk. 6/35 S. 2 f.). A m 8. Juli 2012 meldete e r sich unter Hinweis auf ein Burnout-Syndrom erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 wurde sein Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 6/14). 1.2

A b Mai 2013 war der Versicherte bei der Bank A.___

Genossenschaft tätig, zunächst als Kundenberater und ab Dezember 2013

als Geschäftsstellenleiter, ab Oktober 2014 zudem als Mitglied der Direktion (Urk. 6/35 S. 2).

Nachdem d er Versicherte i m Frühjahr 2016 einen Hirninfarkt erlitten hatte (Urk. 6/17 Ziff. 6.1, Urk. 6/30 Ziff. 1.1), löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Sep tember 2016 auf (Urk. 6/29 /10) . Am 6. Juni 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der I nvalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s

Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/27) und holte bei der Begutachtungsstelle B.___, Universitätsspital C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 3 1. Dezem ber 2017 erstattet wurde (Urk. 6/70) .

Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 6/74,

Urk. 6/78) sprach die IV- Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 bei einem Invaliditäts grad vo n 46 % eine Viertelsrente

ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 6/ 94- 95 = Urk. 2). 2. 2.1

Der Versicherte erhob am 2 8. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. Januar 2017 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit V erfügung vom 2 3. August 2018 (Urk.

7) holte das hiesige Gericht bei der Bank A.___

Genossenschaft einen ergänzenden Arbeitgeberbericht ein und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu.

Mit Schreiben vom 3 0. August 2018 (Urk. 9) nahm die Bank A.___

Genossen schaft Stellung zu den ihr unterbreiteten Fragen. Am 1 2. September 2018 ver zichtete die Beschwerdegegnerin (Urk.

12) und am 2 6. September 2018 der Beschwerdeführer (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme . 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 2 7. September 2018 wurde

– dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) - die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen . Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16) . 2.4

Am 2 0. März 2019 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte (Urk. 18/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 1 2. April 2019 (Urk.

21) auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Beige ladene liess sich nicht vernehmen, was den Parteien am 2 8. Mai 2019 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 22). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 2. Juli 2019 (Urk.

23) samt Beilagen (Urk. 24/1-3) wurde der Beschwerdegegne rin und der Beigeladenen am 2 9. Juli 2019 zugestellt (Urk. 25). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Tei l des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung

(IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) davon aus, gestützt auf das B.___ -Gutachten sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bankfilialleiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit

– mit näher umschriebenem Belastungsprofil - sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei einem g estützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers festzusetzenden Valideneinkommen von Fr. 147 '300 ., inklusive Gratifikation, und einem gestützt auf statistische Werte zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 79'239.--, welches ungekürzt zu berücksichtigen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 % . 2.2

Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) gegen

die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f. Ziff. 22) . Bezüglich des Valideneinkommens

machte er geltend, die Nominallohnentwick lung von 2016 auf 2017 sei nicht berücksichtigt worden und die Gratifikation ohne Gesundheitsschaden wäre 2016 höher ausgefallen als von der Beschwerde gegnerin angenommen. Es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 156'000.--, zuzüglich Nominallohnentwicklung, auszugehen (S. 11 Ziff. 26). Hinsichtlich des Invalideneinkommens rügte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 in der Banken branche abgestellt. Mit seinen kognitiven und körperlichen Einschränkungen sei eine Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in der spezifischen Bankenbranche nicht r e alistisch (S. 12 Ziff. 28 ff.). Es sei auf den Totalwert des privaten Sektors im Kompetenzniveau 1, allen falls im Kompetenzniveau 2, abzustellen (S. 13 Ziff. 35). Realistischerweise sei mit Blick auf sein Ausbildungsprofil vom Totalwert im Kompetenzniveau 2 aus zugehen, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'499. -- resultiere . Allein schon auf Basis der damit relevanten Vergleichswerte resultiere ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Selbst wenn vom Kompetenzniveau 1 im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ausgegangen würde, resultier e zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 13 Ziff. 36 f .). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, vom Invaliden einkommen sei – aus näher dargelegten Gründen (S. 16 ff. Ziff. 40 ff.) - ein Abzug von mindestens 15 %

vorzunehmen (S. 18 Ziff. 45). 2.3

In seiner ergänzenden Eingabe vom 2 0. März 2019 (Urk.

17) wies der Beschwer deführer darauf hin, dass er nach der Beschwerdeerhebung mehrfach neuropsy chologisch abgeklärt worden sei (S. 1 f.). Dabei sei seine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf mindestens 40 % und damit höher einge schätzt worden als im B.___ -Gutachten (S. 2 f.). Mit diesen Abklärungsergebnissen dürfte umso mehr feststehen, dass jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin im durchgeführten Einkommensvergleich angenommene Tätigkeit im Kompetenzni veau 2 in der Bankenbranche völlig unrealistisch sei . Zudem dürfe angesichts der Erkenntnisse aus den neuro psychologischen Testungen auch daran g ezweifelt werden, ob die gutachterlich eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit überhaupt zutreffend sei, denn die nun vorliegenden Testergebnisse zeigten evident ein anderes Bild seiner funktio nellen Beeinträchtigungen (S. 3 Mitte).

In seiner Eingabe vom 2 2. Juli 2019 (Urk.

23) setzte der Beschwerdeführer das Gericht schliesslich darüber in Kenntnis, d ass er

– wie der Beschwerdegegnerin bereits seit Längerem bekannt sei - am 9. Juli 2018 eine unbefristete Tätigkeit (zu 50 %, vgl. Urk. 21/1) im geschützten Rahmen beim Verein D.___ angenommen habe . Die Angaben in den dort zur Lohnfestsetzung ergangenen Mitarbeiterbeurteilungen zeigten einmal mehr, dass das Postulat der Beschwer degegnerin, wonach ihm eine Tätigkeit in der Bankenbrache im Kompetenzniveau 2 in einem 80 % -Pensum möglich sei, in Tat und Wahrheit vollends unrealistisch sei. 2.4

Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und in die sem Zusammenhang insbesondere, von welchen Vergleichseinkommen zu dessen Ermittlung auszugehen ist.

Im Jahr 2012 war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begrün dung verneint worden, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine Inva lidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 6/14). Nach dem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer s seither unbestrittenermassen wesentlich verändert hat, ist der Rentenanspruch vorliegend umfassend zu prü fen. 3. 3.1

Am 3 1. Dezember 2017 erstatteten die Ärzte der B.___

ihr interdisziplinäres Gut achten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70). Sie stützten sich auf

die ihnen überlassenen A kten (Urk. 6/70/23-33), die Untersuchung durch den versi cherungsmedizinischen/internistischen Fal lführer vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/70/5 ff.),

die psychiatrische Untersuchung vom 2 2. August 2017 (Urk. 6/70/49 ff.), die neurologische Untersuchung vom 3 1. Juli 2017 (Urk. 6/70/64 ff.), die

neuropsy chologische Untersuchung vom 8. August 2017 (Urk. 6/70/82 ff.) sowie die infektiologische Untersuch ung vom 1 2. September 2017 (Urk. 6/70/101 ff .).

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/70/1-33) nannten d ie Gut achter die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1): - Enzephalopathie multifaktorieller Ätiologie: - am ehesten vaskulärer Genese bei zerebraler mikroangiopathischer

Leukenzephalopathie und bei Verdacht auf zerebrale Amyloidangiopa thie : - Status nach Infarkt im Nucleus lentiformis und parafrontal rechts im März 2016 - aktuell neurologisch-neuropsychologische Residuen mit vordergründi ger leichter neuropsychologischer Störung - differenzialdiagnostisch (DD) entzündlich-autoimmuner Genese mit: - möglicher Enzephali tis, DD Immunrekonstitutions-Syndrom bei HIV-Infektion - HIV-Infektion, CDC C3, Erstdiagnose im Januar 2016 - nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns - bei vorgenannten Diagnosen - langjähriger Kokainabusus (ICD-10 F06.9)

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine hypertensive Kardiomyopathie, Erstdiagnose im März 2016, sowie eine Adipositas (S. 11 Ziff. 5.2).

Die Gutachter führten aus, w as die HIV-Infektion betreffe, sei diese gemäss aktu eller infektiologischer Beurteilung medikamentös unter a n tiretrovir aler Therapie gut kontrolliert (S. 11 unten). Aus infektiologischer Sicht sei aktuell maximal von einer 0-20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12 oben).

Die beim Beschwerdeführer gemäss Akten ab etwa Februar 2016 festgestellte Enzephalopathie, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers pl ö tz l ich mit einem Sturzereignis etwa drei Monate nach der HIV-Diagnosestellung begonnen habe, sei bei hochgradig kumulative m Risiko mit mehrer en Fakt oren (HIV, Hypertonie, Kokain, Nikotin) als multifakto r iell zu be t rachten (S. 12 Mitte). Aktenmässig besch rie ben sei ein f luktuierendes enze phalopat h isches Zustands bild mit vor allem neurokognitiven Aufmerksamkeitsstörungen und einer dezen ten Hemiparese rechts mit Stand- und Gangataxie. Der Beschwerdeführer selber berichte vor allem von einer Einschränkung der Kognition (Wortfindungsstörun gen, Multitasking, Aufmerksamkeitsfokussierung, Erlernen neuer Inhalte), jedoch auch von Störungen der Feinmotorik (Veränderungen der Handschrift, sonstige feinmotorische Einschränkungen) sowie der Raumorientierung. Die Einschrän kungen seien zum Beispiel als Wortfindungsstörungen auch klinisch manifest (S. 12 unten, S. 13 oben).

Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige eine leichtgradige Gangataxie (in den komplizierten Gangarten), eine minimale Koordinationsstörung links, eine minimale Dysarthrie, ein latentes Hemisyndrom rechts sowie eine Polyneuropa thie im Bereich der unteren Extremitäten mit distal-symmetrischer Pall hypästhe sie

(S. 13 oben).

Neuropsychologisch habe eine leichte Störung obje ktiviert werden können, wobei sich insbesondere Minderleistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie als Teilbereich der Exekutivfunktionen im visuellen Arbeitsgedächtnis gezeigt hät ten . Beim Memorieren einer Wortliste (15 Ite ms und 5 Lernwiederholungen) sei die Lernkurve als flach be s chrieben worden. Die Enkodierung sei grenzwertig leicht vermindert gewesen und im verzögerten freien Abruf sei es zu einem auf fälligen Verlust vormals korrekt memorierter Items gekommen. Au ch der verzö gerte f reie Abruf sei mittelschwer vermindert gewesen. Passend zu einem Spei cherde fizit sei auch das Wiedererkennen leicht reduziert gewesen . D ie potenziel len funktionell en Einschränkungen der neuropsy c hologis c h en Störung seien gut mit der anamnestischen Angabe eines subjektiven «Verlustes an Speicherkapazi tät» und der reduzierten M ultitasking-Fähigkeit vereinbar . Sowohl die auf soma tischem Gebiet feststellbaren fokal- neurologischen Defizite als auch die einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechenden neuropsychologischen Funktionseinschränkungen könnten im Rahmen der Enzephalopathie multifakto rieller Ätiolog ie begründet werden (S. 13 Mitte).

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich das aktuelle Bild unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schä digung des Gehirns im Rahmen des HIV-Infekts und der Enzephalopathie abbil den. D ie infektiologischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschät zungen bezüglich Arbeitsfähigkeit könnten gestützt werden und es ergäben sich keine weiteren Einschränkungen (S. 14 Mitte).

Was die Arbeitsfähigkei t anbelange, so bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 1 3. Januar 201 6. Aufgrund der neuropsychologi schen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Banker, zuletzt in di versen leitenden Stellungen,

nicht mehr gegeben . Wegen der kognitiven Defiz i te könne der Beschwerdeführer den Anforderun gen an eine leitende Funk tion (Ge schäftsstellenleite r / Mitglied der Direktion) ab Datum der Erstdiagnose der Enzephalopathie mit Infarkten parafrontal rechts und im Nucleu s

lentiformis recht s im März 2016 nicht mehr genügen. Für die Zeit davor bestehe ebenfall s eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Akute rkrankung mit Erstdiagnose einer HIV-Infektion und Einstellung der Therapie (S. 16 Ziff. 6.6).

D em Beschwerdeführer könnten keine Tätigkeiten zugemutet werden mit erhöh tem Anspruch an die Feinmotorik, insbesondere im Hinblick auf bimanuelle Tätigkeiten, bei denen auch die linke Hand eingesetzt werden müsse. In Bezug auf die Gangataxie dürften keine Tätigkeiten zugemutet werden, die mit erhöhten Anforderungen an die Koordination und das Gleichgewicht einhergingen. Dies beinhalte das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüste aufgrund der erhöhten Sturz- und St o lpergefahr. Die minim ale Dysarthr i e wirke sich leicht einschrän kend auf die Kommunikationsfähigkeit aus, jedoch nicht in einem alltagsrelevan ten Ausmass. B erufliche Aufgabenbereiche mit sehr hohen Anforderungen an die Kommun ikationsfähigkeit seien diesbezüglich allenfalls ungeeignet (zum Beispiel Aufgabenbereiche mit vordergründiger Referententätigkeit). Im Hinblick auf die kognitiven Funktionen bedinge eine angepasste Arbeitssituation kognitiv k lar strukturierte Aufgabenstell ungen, die weitgehend automatisiert und überlernt seien, allenfalls auch teils rein repetitiven Ch arakter haben könnten. Von Täti g keiten mit vermehrten Planungs- und Organisationsanforderungen wie auch von einer Leitungsfunktion müsse abgesehen werden. Erforderlich sei eine Selbstbe stimmung des Arbeitstaktes sowie der Pausengestaltung. In einer optimal ange passten Arb eitssituation sowie in jeglicher leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 % . Bei einer uneingeschränkten Arbeits präsenz (8.4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche) könne eine Arbeitsleistung von 80 % (bezogen auf ein Vollpensum vo n 100 %) erbracht werden, dies seit August 201 6. Die Minderung der Arbeitsleistung begründe sich mit den testpsy chologisch objektivierten Defiziten (S. 16 f. Ziff. 6.7). 3.2

Am 2 6. August 2018 (Urk. 18/2) berichtete Dr. E.__ _, Fachärztin für Neurologie, Zentrum F.___, im Rahmen der neuropsychologi sche n Testung (vgl. dazu angehängten Bericht vom 1 7. Juli 2018) habe sich eine starke Verbesserung der kognitiven Defizite im Vergleich zur letzten neuropsy chologischen Untersuchung vom 1 6. November 2017 er geben. Dies werde darauf zurück geführt, dass sich einerseits die dazumal ausgeprägte depressive Verstim mung inzwischen deutlich gebessert habe, andererseits das kognitive Training sowie die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und die Stabilisierung der Lebensumstände sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nichts desto trotz zeige die MRI-Untersuchung des Kopfes (vgl. dazu angehängten Bericht vom 2 0. Juli 2018) nach wie vor ausgeprägte Veränderun gen nach abgelaufener Vaskulitis, so dass trotz aktuell kompensiertem neuropsy chologischem und neurologischem Zustand bei Verschlechterung der affektiven Situation und Überlastung mit einer erneuten Verschlechterung der kognitiven Funktionen zu rechnen sei . 3.3

Am 9. November 2018 (Urk. 18/3) berichtete Dr. E.___, aufgrund der Ergebnisse de r MRI-Untersu c hung sei t ro tz des kompensierte n klinischen Eindrucks und der Verb esserungen in der regulären neurop sychologischen Testung eine vert i e fte Testung des kognitiven Leistungsvermög en s durchgeführt worden (vgl. dazu angehängten Bericht vom 2 5. September 2018), dies nicht zu letzt aufgrund der angegebenen persistierenden subjektiven kognitiven Defizite. Dabei hätten sich leichte bis mittelschwere Defizite im Ber eich der Aufmerksamkeit, de r verbalen Mnestik und in den Exekutivfunktionen gezeigt. Unter Berücksichtigung der objektivierte n (FAI-Werte) und vom Beschwerdeführer beschr ie bene n mittel schwere n bis schwere n Fatigue, welche unter anderem als Erklärung für die Ver langsamung und Aufmerksamkeitsdefizite herangezogen werden könne, ergebe sich ein weiterer Problemkreis, der als Ursache der kognitiven und physischen Leistungseinschränkung berücksichtigt werden müsse. Dementsprechend werde von neurologischer und neuropsychologischer Seite das reduzierte Arbeitspen sum nach wie vor gutgeheissen, da durch das regelmässige Einhalten von Ruhe pausen genügend Energie für die halbtägige berufliche Tätigkeit mobilisiert wer den könne (S. 2). 3.4

Am 1 3. März 2 019 berichteten Dr. G.___, Leiter Neuropsy chologie, und H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik I.___,

über die neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 1 5. Januar 2019 (Urk. 18/4). Sie führten aus, i n der aktuellen neuropsychologischen Abklärung hätten im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen prinzipiell ähnliche Beeinträchti gungen gefunden werden können. Der Ausprägungsgrad der neuropsychologi schen Störung dürfte jedoch grösser sein als bisher angenommen. In den voran gegangen en neuropsychologischen Untersuchungen im Zentrum F.___ sowie im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in der B.___ seien nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft und entsprechend interpre tiert worden und die Untersuchungsdauer sei jeweils kürzer als in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gew e sen (S. 7 unten, S. 8 oben).

Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Filialbank sei nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit würden sie aufgrund der mittelgradig ausgeprägten exekutiven Funktionsdefizite ebenfalls als erheblich ansehen. Der Beschwerdeführer sei auch bei einfachen Tätigkeiten aufgrund seines red uzierten Selfmonitorings und der damit verbundene n einge schränkte n Fehlerkontrolle auf eine externe Strukturierung und Kontrolle ange wiesen. Eine Reduktion der Produktivität sei zu erwarten. Die Risikoabschätzung gelinge dem Beschwerdeführer nicht mehr kompetent. Hierbei hätten sich quali tative und quantitative Funktionsminderungen, die die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit reduzierten, gefunden. Im Unterschied zur Einschätzung des am B.___ -Gutachten beteiligten Neuropsychologen sähen sie aufgrund der beste henden neuropsychologischen Funktionsdefizite eine Arbeitseinschränkung in leidensangepasster Tätigkeit von mindestens 40 % (S. 8 oben). 4. 4.1

Das B.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1) basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die medizinischen Zusammenhänge werden nachvollziehbar darge legt und die Schlussfolgerungen begründet . Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache aufgrund von neu ropsychologischen Funktionseinschränkungen beeinträchtigt ist, während eine allenfalls geringfügige, aus der HIV-Infektion resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abge deckt ist. Aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen kognitiven Defizite verneinten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter

/

Mitglied der Dire ktion einer Bank aber auch generell für die Tätigkeit als Banker (vgl. Urk. 6/70 S. 16 Ziff. 6.6, wo der angestammte Beruf, für welchen eine Arbeitsfähigkeit verneint wird, in der Fussnote als « Banker, zuletzt in diversen leitenden Stellungen », umschrieben wird). In ein er leidensange p a ssten Tätig k eit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit i m Sinne einer 80%igen Leistungsfähig k ei t bei uneingeschränkter Arbeitspräsenz. Die Min derung der Arbeitsleistung um 20 % begründeten sie mit den testpsychologisch objektivierte n Defiziten. Im Rahmen des für eine angepasste Tätigkeit formulier ten Belastungsprofils trugen sie den eingeschränkten kogni tiven Funktionen in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Die darüber hinaus beschriebenen qualitati ve n Einschränkungen ergeben sich sodann aufg ru nd der in der neurologischen Untersuchung erhobenen Befunde.

Damit kann festgehalten werden, dass das B.___ -Gutachten die rechtsprechungs gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vor stehend E. 1.4) erfüllt. 4.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte der Beschwerdeführer unter Ver weis auf den Bericht von Dr . G.___ und die Psychologin H.___, Klinik I.___, vom März 2019 (vorstehend E. 3.4) Zweifel an der gutachterlich attestier te n Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorste hend E. 2.3) .

Während im B.___ -Gutachten gestützt auf die neurop sychologische Untersuchung vom 8. Aug ust 2017 die neuropsychologische Störung des Beschwerdeführers als leicht eingestuft wurde (vorstehend E. 3.1), gingen Dr . G.___ und die Psycho login H.___

gestützt auf ihre neuropsychologische Untersuchung vom 1 5. Januar 2019

vo m Vorliegen mittelschwerer neuropsychologischer Funktions beeinträchtigungen aus. Die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in leidensangepasster Tätigkeit bezifferten sie mit mindestens 40 %

(vor stehend E. 3.4) . 4.3

Z eitliche

Grenze

der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungs gemäss die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018

(BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___, Klinik I.___

(vorstehend E. 3.4),

sowie auc h die Berichte von Dr. E.___, Zentrum F.___ (vorstehend E. 3.2-3), seien zwar nach Erlass der angefochtene n Verfügung ergangen. Es sei je d o c h nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Verfügungserlass massgeblich geändert habe, sondern vielmehr anzunehme n, dass der Zustand letz t lich g leich geblie ben sei und die n eu eingereichten Berichte einerseits einen Gesundheitszust and beschrie ben, wie er schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ver fügun g vorgelegen habe, und dass die Berichte andererseit s geeignet seien, die Be u r teilungen der medizini s chen Verhältnisse im massgebli chen Ver fügungszeitpunkt zu modifizieren (Urk. 23 S. 2 oben in Verbindung mit Urk. 17 S. 3 unten). 4.4

Dr . G.___ und die Psychologin H.___ erklärten ihre abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung damit, dass im Vergleich zu den neur opsychologi schen Voruntersuchungen zwar prinzipiell ähnliche Beeinträchtigungen hätten gefunden werden können, der Ausprägungsgrad der neuropsychologischen Stö rung jedoch grösser sein dürfte als bisher angenommen. In diesem Zusammen hang wiesen sie darauf hin, dass in den Voruntersuchungen nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft worden seien und die Untersuchungsdauer jeweils kürzer gewesen sei.

Nachdem es im Rahmen der B.___ -Begutachtung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären galt, darf davon ausgegangen werden, dass der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe die im Hinblick darauf relevanten neu ropsychologischen Untersuchungen und Testungen durchgeführt hat. Dabei ver glich er das Ergebnis der durchgeführten Testu ngen nicht zuletzt auch mit den anamnestisch erhobenen Leistungskapazitäten des Beschwerdeführers im Alltag (vgl. dazu Urk. 6/70/87 ff.) und gelangte zum Schluss, dass keine Diskrepanz bestehe zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten im angestammten Beruf sowie in einer gut angepassten Tätigkeit und einer nahezu vollen Leistungsfähig keit in Alltagssituationen (Urk. 6/70 /18 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 6/70/98 unten). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung differenzierte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise zwischen quantitativen und qualitativen Einschrän kungen, wobei er letzteren im Rahmen eines detaillierten B elastungsprofils Rech nung trug . Eine entsprechende Differenzierung sowie eine Bezugnahme auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag lässt sich dem Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___ dagegen nicht entnehmen, sodass sich ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung letztlich nicht als gleich nachvollziehbar und überzeugend erweist, wie jene durch die B.___ -Gutachter, und sie jedenfalls nicht geeignet ist,

im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Beur teilung durch die B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Das gleiche gilt für die Berichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2-3), zumal Dr. E.___

im August 2018 noch von einer starken Verbesserung der kognitiven Defizite berichtet hatte (vor stehend E. 3.2).

Damit bleibt es dabei, dass im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiswertige Beurteilung gemäss B.___ -Gutachten abzustellen und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Banker, insbesondere auch in leitender Funktion, als nicht mehr arbeitsfähig zu erachten ist, währenddem in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung gemäss dem im B.___ -Gutachten formulierten Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. 4.5

Anzu merken bleibt, dass gemäss de m am

B.___ -Gutachten beteiligten Neuropsy chologen aufgrund der anamnestisch bekannten Enzephalopathie ein pro gredien ter kognitive r Abbauprozess nicht ausgeschlossen ist und eine neuropsychologi sche Verlaufskontrolle in Betracht gezogen werden m uss, sollte es im Verl auf zu einer namhaften kognitiven Versch l echt e r u ng mit klinis c h relevanter A uswir kung auf die Alltags- und B erufsfunktionalität kommen (Urk. 6/70/99 unten).

Der Bericht von Dr . G.___ und der Psychologin H.___ ist nach dem Gesagten zwar nicht geeignet, im für die richterliche Überprüfung massgebenden Verfü gungszeitpunkt die Beurteilung durch die B.___ -Gutachter in Frage zu stellen. Nachdem Dr . G.___ und die Psychologin H.___

in der rund eine i nhalb Jahre nach der Untersuchung im B.___

durchgeführten neuropsychologischen Testung nunmehr mittelschwere neuropsychologische Funktionsbee inträchtigun gen erhoben, i s t

allerdings nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf die kognitive Situation zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies ist von der Beschwerdegegne rin zu prüfen, wobei auch die im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein D.___ gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheits schadens. 5.2

Der Beschwerdeführer war zuletzt als Geschäftsstellenleiter und Mitglied der Direktion bei der Bank A.___ Genossenschaft tätig. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Vali deneinkommens am dort erzielten Ein kommen anzuknüpfen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem mangels gegenteiligen Anhaltspunkten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortge setzt hätte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/29) erzielte der Beschwerde führer zuletzt einen Lohn von Fr. 11'350.-- pro Monat, inklusive 1 3. Monatslohn, beziehungsweise Fr. 136'200.-- pro Jahr. Hinzu kam eine Gratifikation, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 jeweils auf Fr. 10'000.-- und im Jahr 2016 auf Fr. 11'100.-- belief (Ziff. 5.1, Ziff. 5.3). Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 147'300. -- fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/71 und Urk. 6/92 S. 3 unten).

Nachdem sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die Gratifikation im Jahr 2016 ohne Gesundheitsschaden

höher ausgefallen wäre (Urk. 1 S. 11 Ziff. 26), unterbreitete das hiesige Gericht der Bank A.___ Genossenschaft Fragen zur Gratifikation (Urk. 7). Im Schreiben vom 3 0. August 2018 (Urk. 9) führten die für den Bereich Finanzen und Personal zuständigen Personen der Bank A.___ Genossenschaft aus, die Gewährung eines Bonus sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Für die Zukunft bestehe aus drücklich kein Rechtsanspruch auf volle oder anteilsmässige Ausschüttung eines solchen. Der Verwaltungsrat entscheide jeweils anfangs Jahr, ob aufgrund des Jahresergebnisses der Bank (Abschluss des Vorjahres) eine Bonussumme zur Ver fügung gestellt werde. Die Höhe der Bonussumme werde bis Stufe Direktion von der Geschäftsleitung bestimmt. Beurteilungskriterien seien Funktionsstufe und Leistung des Mitarbeiters. 2016 sei vom Verwaltungsrat aufgrund des 175-jähri gen Firmenjubiläums ein einmaliges finanzielles Dankesch ön in Form einer Jubiläumsgrati fikation gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im April 2016 eine einmalige Jubiläums-Gratifikation von Fr. 6'600.-- erhalten. Zudem sei ein Bonus in der Höhe von Fr. 4'500. -- ausbezahlt worden. Der krankheitsbe dingte Ausfall ab Februar 2016 sei für die Berechnung des Bonus nicht massge bend gewesen. Der Bonus sei aufgrund der Arbeitsleistung im Jahr 2015 festge legt w orden. Der Bonus sei (nach Auflö sung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Sep tember 2016) auch nicht pro rata berechnet worden. Die Auszahlung des Bonus erfolge jeweils im April für das abgeschlossene Vorjahr.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann festgehalten werden, dass keine Grundlage dafür besteht, von ein er höheren Gratifikation als der in der Arbeitge berbescheinigung für das Jahr 2016 ausgewiesenen und von der Beschwerdegeg nerin entsprechend berücksichtigten Gratifikation in der Höhe

von Fr. 11'100. --

auszugehen . Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Validen e inkommen von Fr. 147'300. -- (Wert

2016) ist damit zu bestätigen.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung i m Jahr 2017 von 0.4 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer)

beläuft sich das massgebende Valideneinkom men somit auf Fr. 147'889.--. 5.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Bei Heranziehung der LSE-Tabellenlöhne wendet d ie Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschä digung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnitts einkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 1 0. April 2019 E. 5.3, mit Hinweisen). 5.4

Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt a uf die Tabelle TA1 der LSE 2014 fest, wobei sie vom Total des von Männern im Wirtschafts zweig 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, erzielten Einkommen s im Kompetenzniveau 2 (p raktische Tätigkeiten wie Ver kauf/Pflege/ Datenverar - beitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä - ten /Sicherheitsdienst/Fahrdienst), mithin Fr. 7'800.-- monatli ch, ausging.

Der Beschwerdeführer absolvierte seine Ausbildung bei einer Bank

und war auch hernach bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens bei verschiedenen Banken sowie einmalig bei einer Pensionskasse tätig

(vgl. Urk. 6/35). Nachdem ihm die Tätigkeit als Banker gemäss gutachterlicher Beurteilung jedoch nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1), kann

zur Ermittlung des Invalideneinkom mens entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg n e rin nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bereich Finanz- und Versicherungsdiens t leistungen abgestellt werden, da eine erwerbliche Verwertung der verbleibenden Arbeitsfä higkeit in diesem Bereich gerade ausser Betracht fällt. Vielmehr ist praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen. 5.5

Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundes gerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 2 6. März 2019, E. 8.2.1, mit Hinwei sen) .

Die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers sind zwei felsohne im Bereich der Finanzdienstleistungen anzusiedeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht mehr arbeitsfähig ist, ist zu berück sichtigen, dass er über eine abgeschlossene KV- Grundausbildung verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung, zuletzt in leitender Stellung, vorweisen kann. Vor dem Hintergrund des Ausbildungsstands und der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers sowie angesichts der Tatsache, dass die im B.___ -Gutachten erhobenen neuropsychologischen Störungen als leicht eingestuft wurden, ist davon auszug e hen, dass der Beschwerdeführer

über Kenntnisse und

Fertigkeiten verfügt, auf die er auch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Finanzdienstleistungsbranche zurückgreifen kann, und die es ihm ermöglichen, praktische Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 2 auszuüben, auch wenn er aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr aus dem Vollen schöpfen kann. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 2 ansiedelte.

Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensum s von 80 %, der durchschnittlichen wöchen tlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 von 0.3 %, im Jahr 2016 von 0.6 % und im Jahr 2017 von 0.4 %

(Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer) resultiert für das Jahr 201 7

somit ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘385 .-- (Fr. 5‘660.-- : 40 x 41.7 x 0.8 x 12 x 1.003 x 1 . 006 x 1.004). 5.6

Beim Vergleich des Valideneinkommens

von Fr. 147‘889.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 57‘385 .-- resultiert eine Einkommensei n busse

von Fr. 90‘504. -- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 % .

Soweit der Beschwerdeführer einen mindestens 15%igen Abzug vom Invaliden einkommen geltend machte (Urk. 1 S. 18 Ziff. 45), bleibt festzuhalten, dass sich der Abzug, welcher rechtsprechungsgemäss 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc), vorliegend auf über 20 %

belaufen müsste, damit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. vorstehend E. 1.2) . Ein Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch unter keinem Titel gerechtfertigt, weshalb letzt lich offenbleiben kann, ob die Nichtberücksichtigung eines Abzugs durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist. 5.7

Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 8 00. -- anzusetzen und e ntsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 7.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Inva lidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse Y.___ Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan