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IV.2018.00587

Entstehung eines Rentenanspruchs kann aufgrund des ersten Medas-Gutachtens nicht ausgeschlossen werden. Gutachten Medas in somatischer und psychischer Hinsicht nicht schlüssig und erlaubt insbesondere auch keine zuverlässige Indikatorenprüfung. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2020-04-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1972, besuchte in der Türkei die Primar- und Sekundar schule und absolvierte anschliessend während drei Jahren das Berufsgymnasium (Ausbildung im Bereich Finanzbuchhaltung, abgeschlossen mit Diplom; vgl. Urk. 6/2/9). Anschliessend war sie in der Türkei während eineinhalb Jahren als Buchhalterin tätig. Im Jahr 1992 heiratete sie einen in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen und reiste in die Schweiz ein. Ab September 1994 war sie mit Unterbrüchen teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und kümmerte sich um den Haushalt sowie die 1993, 1996 und 2004 geborenen Kinder. Zwischen durch bezog sie Arbeitslosentaggelder ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/46/16 und Urk. 6/8). Ab Juli 2009 war sie beim Y.___ mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin Hausdienst angestellt, wobei sie ab dem 7. Juni 2011 ganz oder teilweise krankgeschrieben war; zwei von ihr (im Oktober 2011 und im Sep tember 2012) unternommene Arbeitsversuche scheiterten (vgl. Urk. 6/13/18 und Urk. 6/20/2). Am 4. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie namentlich auch das von der Pensionskasse der Versicherten eingeholte psychiatri sche Gutachten v on Dr. med.

Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/13/7-28) beizog. Am 8. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre (Rheumatologie und Psychiatrie) Begutachtung erforderlich sei ( Urk. 6/22). Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte die Versicherte die IV Stelle um Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung ( Urk. 6/23). Glei chentags teilte sie mit, dass sie eine berufliche Integration wünsche, und bat um einen Termin bei der Eigliederungsberatung ( Urk. 6/29); dies, nachdem das Y.___ anfangs März (nach einem weiteren erfolglosen Arbeitsversuch) das Arbeitsver hältnis per Ende Juni 2013 aufgelöst hatte ( Urk. 1, Urk. 6/20/2 und Urk. 6/68). Die IV-Stelle gab bei der MEDAS A.___ (nachfolgend: Medas ) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma tologie, Otorhinolaryngologie [ORL]) in Auftrag ( Urk. 6/25). Am 4. Juni 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit aufgrund der instabilen gesundheitli chen Situation kein Eingliederungsauftrag angezeigt sei. Nach Vorliegen des Gut achtens könnten berufliche Massnahmen geprüft werden (Urk. 6/31). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk. 6/38-39), darunter auch das von diese r eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2013, (Urk.

6/39/2-16) bei. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 4. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/46; vgl.

auch die ergänzende gutac hterliche Stellungnahme vom 12. November 2013, Urk. 6/48). Am 1 8. Januar 2014 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur von den Medas -Gutachtern empfohlenen längeren vollstationären Spitalbehandlung Stellung ( Urk. 6/51; vgl. Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2014 wurde die Versi cherte – unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht – dazu aufgefordert, sich in eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 6/58). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/60). Mit Eingabe vom 8. August 2014 stellte sich die Versicherte gegen die Auferlegung der Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/66). Sodann erhob sie am 1. September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 6/69). Die IV Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass ihr Gesund heitszustand gemäss der medizinischen Einschätzung mit einer ambulanten Rehabilitation über einen Zeitraum von mehreren Wochen verbessert werden könne, und forderte sie dazu auf, ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese Mas snahme durchführen werde ( Urk. 6 /72 , vgl. Urk. 6/122/3 ). Mit Schreiben vom 2 7. Februar 2015 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Hin weis darauf, dass sie weiterhin regelmässig Physio- und Psychotherapie erhalte und seit rund zwei Monaten (seit 15.

Dezember 2014 zunächst befristet bis Ende April 2015, Urk. 6/78) im Sinne eines Arbeitsversuchs in einem Pensum von 50 % beim Reinigungsdienst des D.___ arbeite, darum, den Arbeitsversuch zu unterstützen und die Anordnung einer ambulanten Rehabilitation zu sistieren ( Urk. 6/74). Am 1 1. Juni 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle (ihrer Aufforde rung entsprechend, vgl. Urk. 6/77) mit, dass sie eine Vertragsverlängerung als Raumpflegerin beim D.___ bei einem Pensum von 50 % erhalten habe ( Urk. 6/80-81). Am 7. Juli 2015 ersuchte sie sodann um Durchführung e iner Ver laufsbegutachtung (Urk. 6/83). Nach weiteren medizi nischen Abklärungen wurde die Versicherte im Okto ber 2016 in der Medas erneut polydisziplinär begutachtet (Verlaufsgutachten der Medas vom 9. Februar 201 7 , Urk. 6/111). Am 23. August 2017 wurde ein Wahrnehmungsberic ht erstellt (Urk.

6/115). Am 1. September 2017 wurde der Versicherten Frist angesetzt, um zu den Ergebnissen der im Rahmen des Einwandverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen ( Urk. 6/116). In den betreffenden Stellung nahmen ersuchte die Versicherte darum, den Wahrnehmungsbericht aus dem Dossier zu entfernen (Urk. 6/117 und Urk. 6/119). Mit neuem (denjenigen vom 2 7. Juni 2014 ersetzendem) Vorbescheid vom 28.

Februar 2018 stellte die IV Stelle der Versicherten wiederum die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/123), wogegen die Ver sicherte am 13. April 2018 vorsorglich ( Urk. 6/125) und am 2 2. Mai 2018 begrün det (Urk. 6/127) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 wies die IV Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk.

2 = Urk. 6/130). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 Beschwerde und bean tragte , die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente auszurichten. Zudem beantragte sie, es sei der nachzureichende Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten zu nehmen. Ausserdem seien dem psychiatrischen Gutachter der Abklärungsstelle durch das Gericht ergän zende versicherungsmedizinische Fragen « zu Krankheitseinsicht, allfällig krank heitsbedingtem Unvermögen, über familiäre Belange zu sprechen, und Therapie fähigkeit im stationären Setting » vorzulegen . In p rozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin

um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Ver handlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-131), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Septem ber 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-3). Am

16. Mai 2019 wurden die se der Beschwerdegegnerin

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Am 2 5. September 201 9 wurde eine öffentliche Verha ndlung durchge führt (vgl. Protokoll [Prot.] S. 3ff.). Die Beschwerde gegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 12) , blieb der Verhandlung, wie von ihr ange kündigt ( Urk. 14 ) , fern. Am 1 1. Oktober 2019 ( Urk. 19) wurde den Parteien eine Kopie des Protokoll s der Verhandlung ( Urk. 18) zugestellt , der Beschwerde gegnerin unter Beilage

je einer Kopie

der Plädoyernotizen von Fürsprecher Frank Goecke (Urk. 16) sowie der von ihm ins Recht gelegten Unterlagen ( Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso matische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Ver mutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.

BGE 130 V 352, BGE

131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hin weisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE

143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2.3

Auch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 gilt der Grundsatz, wonach das Invalidenversicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). Soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3, 127 V 294 E. 5a). Psychosoziale Belastungs faktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung , IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl.

statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ) . 1.4.2

Da die Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht voraussetzt, kann die Rente für eine folgende Teilpe riode nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilpe riode nicht rechtskräftig beurteilt ist. Im Lichte der Einheit des Renten ver hältnisses (BGE 125 V 413) ist daher grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen voran gehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurück gewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2010 vom 2 4. Januar 2011 E.

3.3 mit weiterem Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_554/2018 vom 1. Januar 2019 E. 1.3.1 ) . 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 , 137 V 210 E. 4.4.1.4; vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_463/2019 vom 2 5. September 2019). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesent lichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine ihrem Ausbildungsstand entsprechende körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten ergeben. Aus psychiatrischer Sicht liege bei wenig ausgeprägten objektivierbaren Befunden ein psychisches Leiden leichten Schweregrades vor, welches behandel bar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein gutes familiäres Umfeld. Die Therapie optionen seien nicht ausgenutzt, eine Therapieresistenz liege nicht vor. Im Sinne des Gesetzes liege somit keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die von der Beschwerde führerin genannten Beschwerden seien nicht als invalidisierend im Rechtssinne zu betrachten (Urk. 2 S. 2). 2.3

Dahingegen führte die Beschwerdeführerin

zusammengefasst aus, eine erhebliche Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit sei gestützt auf die Aktenlage ausge wiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden die Gut achter sehr wohl erhebliche diagnoserelevante Befunde einer mittelgradigen Depression beschreiben und mit diesen Befunden überzeugend eine Ein schränkung von 50 % im Beruf begründen (Urk. 1 S. 20). Eine engmaschige The rapie habe aus Gründen, auf welche sie keinen Einfluss habe, nicht durchgeführt werden können (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 23-24) . Der soziale Rückzug sei manifest und aktenkundig (Urk. 1 S. 8 , Urk. 1 S. 22-23 ).

Der Stellenwert der familiären Ressource sei ganz klar erheblich zu relativieren ( Urk. 1 S. 24-25). Darüber hinaus gebe die Beschwerdegegnerin unvollständig Rechenschaft darüber, dass aufgrund ihres Schulterschadens, des Tinnitus, der leichtgradigen Schwerhörigkeit, des gelegentlichen Drehschwindel s , der Chondropathia

femoralis

Knie links, des Schmerzsyndroms LWS sowie de s psychisch bedingten Erbrechen s eine erhebli che Komorbidität vorliege n würde (Urk. 1 S. 25). 3. 3.1

Im Medas -Gutachten vom 4. Oktober 2013 wurden die bis zur Begutachtung im August/September 2013 und im Medas -Gutachten vom 9. Februar 2017 die bis zur Begutachtung im Oktober 2016 aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 6/46/2-15 und Urk. 6/111/2-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Im Gutachten der Medas vom

4. Oktober 2013 hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbe itsfähigkeit fest (Urk. 6/46/24 ): - Unvollständig remittierte depressive Störung, aktuell auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F 33.1), bestehend seit spätestens Juni 2011 - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) bestehend seit spätestens Juni 2011 - gastrointestinale Dysfunktion (ICD-10 F 45.31) - Supraspinatus sehnenteilruptur Schulter rechts, bestehend seit 2010, mit/bei - myofaszialem Begleitsyndrom Schultergürtel rechts - Chronifizierte s panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit mehr als 5 Jahren, mit/bei - Fehlhaltung, Dekonditionierung - myosfazialem Begleitsyndrom Daneben notierten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/46/25): - Glomus

tympanicus Typ A rechts (ICD-10 D 44.7) - Status nach retroaurikulärer Entfernung mit temporärer Entfernung des Incus und Rekonstruktion mit Incusinterposition rechts am 1. März 2007 - Tinnitus rechts (ICD-10 H 93.1) - Leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit rechts (H 90.1)

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass r h euma tolo gisch beurteilt die Bil d gebungen der HWS und der LWS einen altersent sprechen den Befund zeigten . An der HWS sei eine Streckhaltung und eine Diskopathie HWK5/6 sowie HWK6/7 dokumentiert. Hinweise auf eine Neuro kompression bestünden weder auf der Bildgebung noch aufgrund der klinischen Untersuchung. Bei der klinischen Untersuchung falle eine Hyperkyphose der BWS auf sowie eine allgemeine Muskelhypotrophie. Die Nacken- und LWS Beschwerden seien erklär bar mit einer Fehlhaltung und Dekonditionierung . Im Bereich des Nackens und der BWS wie auch im Bereich der Schultern finde sich ein ausgeprägtes myofas ziales Schmerzsyndrom. Im Bereich der rechten Schulter bestehe eine Rotatoren manschettenverletzung , welche die Kraftminderung im Bereiche des rechten Armes zu erklären vermöge. Jedoch nicht erklärbar seien die aktuell stark ausge p r ägten Ruheschmerzen in einer Ausp r ägung auf einer VAS-Skala mit 8 von 10

Punkten. Aufgrund der ausgedehnten Beschwerden bestünden Hinweise auf eine Symptomausweitung. Die Schulteroperation sollte die Rotatoren manschetten ver letzung verbessern können. In Anbetracht dieser Verletzung und der geplanten Operation Ende September 2013 sei die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Dies gelte seit dem Sturzereignis im Jahr 201 0. Bei normalem Verlauf sollte sechs Monate nach der Operation wieder eine normale Arbeitstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich sein. Allerdings müsste dann eine Neubegutachtung erfolgen. In einer angepassten körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit sei zum jetzigen Zeit punkt eine Arbeit zu 50 % zumutbar. Dies gelte für den Zeitraum drei Monate ab Sturzereignis bis heute. Auch in einer angepassten Verweistätigkeit sollte nach dem operativen Eingriff wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein (Urk. 6/46/28-29) .

Im Rahme n der HNO-Begutachtung zeige sich ein erfreuliches Resultat nach Exzision eines Glomus

tympanicus Typ A rechts. Die klinischen und radiologi schen Untersuchungen zeigten keinen Hinweis auf ein Rezidiv des Tumors. Das Hörvermögen sei gut, wenn auch rechtsseitig eine leichtgradige tiefentonbetonte Schallleitungsschwerhörigkeit vorliege. Es bestehe ein persistierender Rausch tinnitus , welcher teils auch pulsatil wahrgenommen werde. Dieser könne nur als teilweise kompensiert beurteilt werden, da er vor allem abends und nachts doch erheblich störe. Allerdings dürften sich Depression, Tinnitus und Schmerzen auch gegenseitig negativ beeinflussen. Bei den Schwindelbeschwerden dürfte es sich nicht um Folgen der Ohroperation handeln. Es stelle sich die Frage, ob diese Beschwerden nicht eher mit der Depression in Zusammenhang stünden. Die sub jektiven Beschwerden seien jedenfalls sehr hoch. Aus rein HNO-ärztlicher Sicht ergebe sich aufgrund der HNO-Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in den früheren Tätigkeiten als Küchenhilfe und als Mitarbeiterin im Haus dienst des Y.___ ( Urk. 6/46/29).

Aus rein internistischer Sicht bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Einschränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 6/46/29).

Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der Anamnese und der eigenen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin zur Diagnose einer unvollständig remittierten depressiven Störung, gegenwärtig verbleibend auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Störung geführt. Es lasse sich bei der Versicherten auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beschreiben. Es seien also nicht ursächlich psychische Faktoren, die den Schmerz generierten. Es seien jedoch psychische Faktoren vorhanden, die eine wesentliche Rolle spielten für den Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Beschwerden. Hinzu komme eine weitere Somatisierung in Folge von rezidi vierendem Erbrechen, die allerdings in den letzten Wochen und Monaten regre dient sei. Diese Störung sei einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gleichzusetzen. Im gegenwärtigen Zustand sei die Anpassung an Regeln und Routinen leicht eingeschränkt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei deutlich eingeschränkt, auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben, allenfalls nur im Sinne einer stufenweise zu steigernden Tätigkeit, geschützt und einfach strukturiert. Die depressive Symptomatik sei nicht willentlich direkt beeinflussbar. Willentlich beeinflussbar sei aber die Inan spruchnahme von therapeutischen Massnahmen, eine verbesserte Pharmako therapie etwa herstellbar im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, der länger dauere als einen Tag oder eine Nacht, gefolgt von einem längerfristigen tages klinischen Aufenthalt mit soziotherapeutischen Elementen und einem Arbeiten im geschützten Bereich. Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk. 6/46/30).

Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und m ehr bestehe spätestens seit Juni 2011, das heisse seit dem Zeitpunkt, als die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Der Grad der Arbeits unfähigkeit sei seither unverändert geblieben. Das heisse, es bestehe seit Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherigen Tätigkeiten wie auch für angepasste Verweistätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinisch zumutbare therapeutische Massnahmen verbessert werden. Geplant sei eine Schulteroperation Ende September 201 3. Von psychiatrischer Seite her sei eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert . Dabei müsse die Compliance der Pharma kotherapie mittels regelmässigen Serumspiegeln überprüft werden. Eine solche Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar und könne ihr als Schadenminderung auferlegt werden. (Urk. 6/46/31 -3 3 ; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2013, Urk. 6/48 ). 3.3

Im Verlaufsgutachten

vom 9. Februar 2017 hielten die Gutachter der Medas fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/111/25): - Chronische Frozen-Shoulder rechts - myofas z iales Begleitsyndrom - insuffiziente Skapulafixation (ICD-10 M 75.0) - Depressive Störung, unvollständig remit tiert, leicht- bis mittelgradig

( ICD 10 F 32.1 ) Daneben notierten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/111/25): - Leichtgradiges lumbosakrales Schmerzsyndrom - Chondropathia

femoralis Knie links - März 2007 operierter Glomus

tympanicus Typ A rechts, - Tinnitus, teilweise kompensiert - leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts

Bei der internistischen Erstuntersuchung hätten unverändert Schulterschmerzen rechts und eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden, eindrucks mässig beides vom selben Schweregrad wie bei der Begutachtung 201 3. Neu sei über ein en Kniegelenkschmerz links geklagt worden, ein MRI von August 2015 habe keinen relevanten Befund gezeigt. Objektiv habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt, an der LWS und den Kniege lenken hätten sich keine wesentlichen Befunde und keine ausgep rägten Ein schränkungen gezeigt (Urk. 6/111/21).

Auch b ei der rheumatologischen Untersuchung seien Schmerzen und Ein schränkungen der rechten Schulter im Vordergrund gestanden.

Objektiv hätten sich Funktionseinschränkungen an der rechten Schulter, mangelnde muskuläre Fixation de r Schulterblätter und Weichteildruckschmerzen an allen Muskeln des Schultergürtels ergeben . Es bestünden keine wesentliche Kraftminderung an Schultern, Armen und Händen und keine neurologischen Defizite. Aus rheuma tologischer Sicht habe weiterhin eine nicht vollständig ausgeheilte Frozen-Shoul der mit Verschlechterung im Vergleich zur Vorbegutachtung 2013 und auch zum orthopädischen Konsil von Februar 2016 bestanden. Vom lumbovertebralen Schmerzsyndrom und den

Beschwerden im linken Knie gingen aus Sicht des Rheumatologen keine wesentlichen Einschränkungen aus. Die zurzeit praktizierte Tätigkeit

zu 50 % als Reinigungskraft sei grenzwertig zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sich t eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/111/21-22).

Die HNO-ärztliche Untersuchung habe einen guten Zustand nach operativer Ent fernung eines Glomus

tympanicus rechts im Jahre 2007 ergeben. Residuell hätten eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, ein teilkompensierter Rausch-Tinnitus und eine Schwindelsymptomatik nicht organischer Ursache bestanden. Aus den leichtgradigen Beeinträchtigungen durch die Beschwerden habe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht ergeben (Urk. 6/111/22).

Die psychiatrische Untersuchung habe eine von der Beschwerdeführerin nur vage beschreibbare psychische Symptomatik mit Stimmungsveränderungen zum depressiven Pol, sozialem Rückzug, Unwohlsein unter vielen Menschen und in öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben. Belastungen insbesondere im Rahmen der Ehe seien im Gegensatz zu früher negiert worden. Insgesamt habe sich aus psychiatrischer Sicht ein Bild einer nach wie vor nicht vollständig remittierten depressiven Störung ergeben. Im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 seien bei der psychiatrischen Exploration die Schmerzproblematik und die Somatisierungs symptome in den Hintergrund getreten. Insgesamt habe sich der psychische Befund gebessert. Insofern habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung auch die Arbeitsfähigkeit gebessert, aktuell sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen wie sie auch von der Beschwerdeführerin praktiziert werde. A us psychiatri scher Sicht bestünden noch w eitere Therapieoptionen , so dass langfristig auch eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich wäre ( Urk. 6/111/22) .

In der bisherigen und aktuellen Tätigkeit bestehe ein Restleistungsvermögen von maximal 50 %, das heisse eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies gelte ab 3 Monaten postoperativ, somit

ab Anfang 201 4. In einer der körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit ohne schwere Arbeiten, ohne Heben, Tragen oder Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus somatischer Perspektive . Aktuell bestehe eine noch 50 % ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen, überwiegend wahrscheinlich zu bessern durch Aus schöpfung aller Therapieoptionen. In welcher Zeit und in welchem Ausmass diese Verbesserung erreicht werden könne, sei nicht verlässlich vorauszusagen (Urk. 6/111/28). 4. 4.1

Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 bis zur Krank schrei bung im Juni 2011 zu 80 % beim Y.___ als Mitarbeiterin Hausdie nst angestellt ( Urk. 6/10). A nlässlich des Standortgesp rächs vom 2 3. Oktober 2012 gab sie an , sie würde wohl auch bei guter Gesundhei t nicht zu 100 % arbeiten (Urk. 6/52/2). Angaben, die auf ein höheres als ein 80%iges Pensum im Gesundheitsfall schliessen lassen würden, sind nicht aktenk undig. Namentlich wurden solche von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorge bracht ( Urk. 1 und Prot. S. 3ff. ). Es ist demnach – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/122/9) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit raum zwischen April 2013 (möglicher Rentenbeginn) und Mai 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zu 80 % im Erwerb sbereich und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre. 4.2

Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2012 zum L eistungsbezug angemel det ( Urk. 6/1 ). Ein Rentenanspruch kann demnach im April 2013 entstanden sein ( Art. 29 Abs. 1 IVG) .

4.3

Die

Beschwerdegegnerin verweist in der – einen Rentenanspruch verneinenden –Verfügung vom 1 8. Mai 2018 in medizinischer Hinsicht zunächst ( Urk. 2 S. 1) auf die Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 und vom 9. Februar 2017 ( vgl. E. 3.2 und E. 3.3 ) .

Diese Gutachten beruhen auf den erforderliche n allseitigen Untersuchungen (inter nistisch, HNO-ärztlich, rheumatologisch und psychiatrisch ) und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, nachvollziehbare Diag nosen gestellt und auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt. 4.4

Gemäss der insoweit nicht in Frage zu stellenden Beurteilung im Medas -Gutach ten vom 4. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (April 2013) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bereits seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach war in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG jedenfalls erfüllt.

D ie Beschwerdegegnerin bezog sich im Rahmen der Begründung der ange fochte nen Verfügung einzig auf die Feststellungen und Einschätzungen im Verlauf s g utachten der Medas

vom

9. Februar 2017 ( Urk. 2 S. 2) . Gemäss d iesem Gutachten haben sich jedoch der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im August/September 2013 in somatischer Hinsicht ab anfangs 2014 und in psychischer Hinsicht ab anfangs 2015 verbessert.

Die Beschwerdegegnerin hätte

– angesichts der im Verlaufsgutachten dargelegten Verbesserung der somatischen und psychischen Befundlage und da gemäss (geänderter Rechtsprechung) die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag (BGE 143 V 409 E. 4.2.2 ) – zunächst anhand der Diagnosen, Befunde und weiteren Feststellungen im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 prüfen müssen, ob die Beschwer deführerin im April 2013 sowie im weiteren Verlauf je zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) war oder nicht (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG; vgl. E. 1.3 und E.

1.4.1 ). 5. 5.1

I n somatischer Hinsicht wurde im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 und in der Folge auch im Verlaufsgutachten vom 9.

Fe bruar

2017

nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus internistischer und HNO ärztliche r Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen lassen . 5.2 5.2.1

Der rheumatologische Gutachter der Medas , Dr. med.

E.___ , FMH Rheuma tologie , führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2013 (Urk.

6/46/59-64)

zu den Auswirkungen der von ihm gestellten - im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommene n (vgl. E.3.2 ) - Diagnosen einer Supraspinatus sehnen-Teilruptur Schulter rechts bei/mit myofaszialem Schmersyndrom Schul tergürtel rechts sowie eines chronifizierten panvertebralen Schmerzsyndroms, vorwiegend bedingt durch Fehlhaltung, Dekonditionierung und myofasziales Schmerzsyndrom auf die Arbeits fähigkeit aus , dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der

Rotatorenmanschettenverletzung

für eine Tätigkeit in einem Reinigungsbetrieb nicht mehr arbeitsfähig sei . Theoretisch sollte bei erfolgreicher Operation in einer solchen Tätigkeit und in einer Tätigkeit als Küchenhilfe wieder eine normale resp. uneingeschränkte Tätigkeit möglich sein. Ebenfalls wieder zumutbar sein sollten körperlich leicht bis mittelsc hwer belastende Tätigkeiten . Die Angaben gälten seit dem Treppensturz im Jahr 2010, bei welchem sich die Beschwerdeführerin wahrscheinlich die Supraspinatussehnenverletzung zugezo gen habe. In einer angepassten körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeit zu 50 % zumutbar . Dies gelte für den Zeitraum drei Monate nach dem Sturzereignis 201 0. Die Mehrheit der Patienten sei ab diesem Zeitpunkt in einer nicht belastenden Tätigkeit wieder einsetzbar. Ein schränkungen gälten für sämtliche Überkopf-, Hebe- und Tragtätigkei ten (Urk. 6/46/63-64 ). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter unter dem Titel «Beeinträchtigu ng (qualitativ und quantitativ) aufgrund der festgestell ten Störungen auf der somatischen Ebene»

lediglich

-

fest, dass aufgrund der Schulterverletzung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau oder Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit teilweise

eingeschränkt (Urk. 6/46/30 ; vgl. auch Urk. 6/46/29 ). 5.2.2

RAD-Arzt Dr. med.

F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, bezeichnete in seiner Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2013 die Schlussfolgerungen im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 als nachvoll ziehbar. Er bestätigte die gutachterlichen Diagnosen und hielt im Weiteren – le diglich – Folgendes fest: «Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst: Durch das Schulterleiden re . sind kraftfordernde Tätigkeiten des rechten Armes nicht möglich. Durch die geistig-seelischen Symp tome resultieren Einschränkungen (u.a. Müdigkeit, Traurigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung), welche die AF ggw . vollumfänglich einschränken. Belastungsprofil: Entfällt. AUF in bisheriger Tätigkeit als Mitarbeiterin Haus dienst: seit 06/2011: 100%. AUF in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungs profil: seit 06/2011: 100 % » ( Urk. 6/70/4-5) .

5.2.3

D ie Beurteilung von Dr. E.___ im rheumato logischen Teilgutachten vom 17. Sep tember 2013 , wonach die Beschwerdeführerin au s (rein) rheumatologischer Sicht seit dem Treppensturz im Jahr 2010 auch in einer körperlich nur leicht belasten den Tätigkeit (ohne Überkopf-, Hebe- und Tragtätigkeiten )

– bloss – zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll, leuchtet mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde und die von ihm festgestellte Symptomausweitung (Urk. 6/46/62-64) nicht ohne weiteres ein. Es kann aber nicht einfach darüber hinweggesehen wer den, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht auch in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung als «teilweise eingeschränkt» bezeich net wurde. Soweit RAD Arzt Dr. F.___ die Auffassung vertrat, es hätten damals aus somatischer Sicht nur qualitative Einschränkungen bestanden, erscheint dies mangels Begründung nicht nachvollziehbar.

Zur – sich aufgrund der Feststellungen im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2013 stellenden – Frage nach somatisch bedingten Ein schränkungen im Haushalt haben sich weder die Gutachter der Medas noch der RAD geäussert. Eine Haushaltabklärung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasst.

Es liegt demnach keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Belastungsprofil und Pensum) sowie im Haushalt ab April 2013 vor. 5.3

Die im Verlaufsgutachten der Medas vom 9. Februar 201 7

aus somatischer Sicht vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bis heriger und angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.5.2) ist – zu Recht – nicht umstritten. 5.4

Demnach erweist sich der mediz inische Sachverhalt in somatischer Hinsicht (nur, aber immerhin) im Zeitraum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2013 als ergänzungsbedürftig. 6 . 6 .1

Der psychiatrische Gutachter der Medas , Dr.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. September 2013 ( Urk. 6/46/36-53) eine mittelgradige depressive Episode, eine «chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit somatischen und psychi schen Anteilen » sowie eine weitgehend remittierte Somatisierungsstörung im Bereich des Gastrointestinaltraktes . Im Rahmen seiner dia gnostischen Beurteilung hielt Dr. G.___

ausserdem fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin zahlreiche der in ICD-10 F54.4 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten resp. Phänomene ( « wie Symptomausweitung, Selbstlimitierung, Malkooperation, Ent schädigungshaltung, Dekonditionierung , Schonverhalten, Verharren in der Krankenrolle etc. » ) gefunden hätten, diese aber der somatoformen Störung zuge ordnet würden ( Urk. 6/46/49 ) .

Dr. G.___ kam zum Schluss, dass die ge genwärtigen Auswirkungen der diagnostizierten drei psychiatrischen Erkrankungen in ihrer Komorbidität sowie in Betrachtung der Komorbidität mit weitere n körperlichen Belastungen als 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in den bisherigen auch als in (anderen) angepassten Tätigkeiten zu qualifizieren seien . Letztlich sei nicht zu erkennen, warum dies nicht seit Juni 2011 so durchgängig zu beurteilen sei. Dies werde immer wieder bestätigt, durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ und die Gutachterin Dr. Z.___ im Juli 201 2. Diagnose und Befund würden im Wesentlichen auch durch den Gutachter Dr. B.___ bestätigt, lediglich die Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit variiere.

Dr. G.___ stellte sodann fest, dass die depressive Sympto matik willentlich nicht überwindbar sei; die Somatisierungsstörung eher, möglicherweise sei deren Überwindbarkeit aber auch im Rahmen der Komorbidi tät eingeschränkt (Urk. 6/46/51-52). 6 .2

Vorwegzunehmen ist, dass die Einschätzung von Dr. G.___ in Anwen dung der inzwischen überholten Foerster-Kriterien erfolgte, weshalb das Gutach ten den bestehenden normativen Vorgaben nicht genügt (vgl. E. 1.2.1). Indessen verlieren gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E.

6 ; Urteil des Bundesgerichts8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2 ). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren (vgl. dazu E. 1.2.2 ) das unter Berücksich tigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen ( vgl. E. 1.2.1 ). Der Indikator « Komorbiditäten » im Besonderen ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE

141 V 281 E. 4.3.1.3 i. V.m . BGE 143 V 418 ), die Komplexe « Persönlichk eit (Per sönlichkeitsdiagnostik) » und « Sozialer Kontext » dafür, inwiefern die ver sicherte Person über (mobilisierbare) Ressourcen verfügt (BGE 141 V 281 E.

4.3.2 und E. 4.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E.

6). Dabei bezieht sich der K omplex « Sozialer Kontext »

ebenfalls auf den funktio nellen Schweregrad und bildet einen wesentlichen Teil des Grundgerüsts der Fol genabschätz ung (BGE 141 V 281 E. 4.3 ). Soweit soziale Belastungen direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2019 vom 3 1. Juli 2019 E. 7.2.2 mit weiteren Hin weisen ; vgl. auch vorstehend E. 1.2.3 ). 6 .3 6 .3.1

Dr. Z.___

war in ihrem – im Auftrag der Pensionskasse der Beschwerde führerin verfassten – psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/13, vgl.

Sachverhalt Ziffer 1) aufgrund der von ihr im Februar 2012 durchgeführten Untersuchung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin unter einer ( länger andauernden ) mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme, (ICD-10 F45.37) leide und deswegen aktuell in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei . Sie hatte sodann darauf hingewiesen, dass aufgrund seit langer Zeit anhaltender Schmerzen in der Schulter, im Nacken, im Rücken und im rechten Bein anfangs 2012 eine umfangreiche Abklärung bei Dr. H.___ stattgefunden habe. Gemäss

Dr. H.___ bestünden auch aus rheumatologischer Sicht Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass eine rheumatologische Beurteilung der Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit angezeigt sei ( Urk. 6/ 13) . Dr. B.___ , welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im April 2013 ( und damit just im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns )

psychiatrisch begut achtet hatte ( Urk. 6/39, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) , stellte fest, dass es laut dem behandelnden Psychiater Dr. C.___ dank der bisherigen Behandlung zu einer Teil remission des Erbrechens gekommen sei; der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung

sei aktuell als leicht bis mittelgradig einzustufen. Die depressive Symptomatik scheine sich jedoch nicht verbessert zu haben (Urk. 6/39/10) .

A ufgrund der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als mit telgradig zu beurteilenden Depression wie auch der somatoformen Funktions stö rung sei die psychophysische Belastbarkeit als einges chränkt zu beurteilen . Der Beschwerdeführerin seien die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit während 4,5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/39) .

Laut Dr. Z.___ bestanden im Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Untersu chung Optimierungsmögl i chkeiten in der Pharmakotherapie. Eine begleitende Psychotherapie finde schon statt und sei mit zwei bis drei Konsultationen pro Monat adäquat. Zur optimalen Behandlung des depressiven Zustandsbildes wäre eine s tationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt ( Urk. 6/13/25-27). Dr. B.___ hatte aus therapeutischer Sicht die Weiterführung der Gesprächstherapie mit einer etwas intensiveren Sitzungs frequenz, das heisse mit mindestens einer Sitzung pro Monat empfohlen. Auch die psychopharmako logische Behandlung sei weiterzuführen, wobei die Beschwerde führerin zu einer besseren Compliance bezüglich Medikamenten einnahme resp. zur Medikamen teneinnahme überhaupt motiviert werden sollte ( Urk. 6/39/11-12; die Werte der verordneten Psychopharmaka lagen gemäss der Dr. B.___ durchgeführten Blutkonzent rationsbestimmung unterhalb des therapeutischen Bereichs, Urk. 6/39/9).

Dr. Z.___ hatte s odann angegeben, dass invaliditätsfordernde, aber medizi nalfremde Faktoren (schwierige finanzielle Lage der Familie, die Situation des Ehemannes [arbeitsunfähig nach Unfall und ohne oder nur eine Teilrente] und die sehr wahrscheinlich probl ematische Beziehung zu ihm) vorlägen (Urk. 6/13/27) . Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Gesundheit der Beschwer deführerin bereits seit 2007, nachdem bei ihr ein Tumor diagnostiziert worden sei, angeschlagen sei. Wahrscheinlich habe dies ihre Belastbarkeit und Stress toleranz eingeschränkt ( Urk. 6/13/27-28, vgl. auch Urk. 6/13/25). Laut Dr. B.___ sind als ursächliche Faktoren der Arbeitsunfall des Ehemannes, seine daran anschliessende Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten zu nennen (Urk. 6/39/10) . Dr. B.___

hatte sodann ebenfalls vermutet, dass möglicherweise erhebliche Probleme in der Beziehung zum Ehe mann bestünden , wobei er dazu bemerkte, dass gegebenenfalls krankheitsfremde Faktoren eine w esentliche Rolle spielten (Urk. 6/39/13). 6 .3.2

Dr. C.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin seit August 2007 in Behandlung stand, hatte ihr in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2013 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 6/19/5-6; vgl. auch Urk. 6/38/9-11). A uf Anfrage von Dr. G.___ hatte er sodann erklärt, dass die Beschwerdeführerin schwer depressiv sei. Sie sei in einer schweren Lebenslage. Sie habe einen brutalen Vater gehabt, sie habe studieren wollen und es nicht können. N ach dem Elektrounfall ihres Mannes habe alles begonnen, irgendwie sei alles vorbei, die Beschwerde führerin könne nichts mehr machen, der Mann benehm e sich unmöglich in der Familie. Sie habe Probleme in der Schulter, alles sei förmlich « zum kotzen »

( Urk. 6/46/37-38). 6 .4 6 .4.1

Aufg rund der insoweit überzeugenden Beurteilung von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. G.___ steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des möglichen Rentenbeginns (April 2013) sowie im weiteren Verlauf bis zur psychiatrischen Begutachtung in der Medas (September 2013) eine mittelgra dige depressive Symptomatik sowie eine leichte bis mittelgradige Somatisierungs störung bestanden. Dr. G.___ legte sodann schlüssig dar, dass überdies die Diagnose einer Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) zu stellen sei. Nicht nach vollziehbar ist allerdings seine ( mit keinem Wort begründete) Feststellung, wonach die von ihm festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der somatoformen Störung zuzuordnen sind. 6 .4.2

Die zumindest seit Febru ar 2012 (Begutachtung durch Dr. Z.___ ) ausge wiesene mittelgradig e depressive Symptomatik und die im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 dargelegten psychischen und somatischen Komorbi ditäten deuten auf einen potentiell erheblichen Schweregrad des psychischen Zustandsbildes im April 2013 hin. Sodann hat te die Beschwerdeführerin -

wie in allen psychiatrischen Gutachte n festgestellt -

die Behandlungs möglichkeiten im April 2013 zwar nicht voll ausgeschöpft. Sie stand aber in diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren in (laut Dr. Z.___ grundsätzlich adäquater ) psychiatrischer Behandlung und hatte bis dahin (seit Juni 2011) drei Arbeitsversuche unter nommen. Dies deutet auf einen vorhandenen Leidensdruck hin. Das aktenkundige Aktivitätsniveau ( Urk. 6/3 9/6-7 und Urk. 6/46/42-43; vgl. aber auch Urk. 6/46/12 ) steht der Annahme einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung anhand der Indikatoren gemäss BGE

141 V 281 (vgl. E. 1.2.2) fehlt es jedoch an schlüssigen fachärztlichen Angaben zu den Ressourcen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Frage, ob und inwieweit die aktenkundigen psychosozialen Belastungs faktoren direkt negative Folgen zeitigen, und ob und inwieweit sie die medizinisch zumut bare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite behindern (vgl. E. 6.2 und E. 1.2.3 ) . Solche finden sich insbesondere auch ni cht im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 201 3. So stellten die Gutachter der Medas darin im Rahmen der Gesamtbeu rteilung einerseits fest , dass im sozialen Bereich verschiedene Faktoren vorlägen, die der Genesung und einer Ein gliederung in die Ar beitswelt entgegen wirkten (Urk. 6/46/30) ; dementsprechend empfahlen sie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter anderem auch sozio therapeutische Massnahmen (Urk. 6/46/51 und Urk. 6/48; vgl. auch das Verlaufsgutachten der Medas

vom 9. Februar 2017, Urk. 6/111/24 und Urk. 6/111/57) . Anderseits erklärten sie aber, dass die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit « auf psychische und somatische Leiden mit Krankheitswert » zurückzuführen sei (Urk. 6/46/31 ; vgl. auch Urk. 6/111/23 ). Zudem liegt auch keine schlüssige fachärztliche Stellungnahme zu den von Dr. G.__

beschriebenen Verhaltensauffällig keiten

der Beschwerde führerin (vgl. E. 6 .4.1) vor. Unter diesen Umständen lässt sich weder die Kategorie « funktioneller Schweregrad » noch die Kategorie « Kon sistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) abschliessend beurteilen. 6 .5

Es ergibt sich so mit, dass die vorlie genden Akten keine zuverlässige Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 sowie im weiteren Ver lauf anhand der Standardindikatoren erlauben . Insbesondere stellt nach dem Gesagten auch das Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 keine zureichende medizinische Entscheidungsgrundlage dar , zumal aufgrund der darin sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. November 2013 ( Urk. 6/48 /1 ) gemachten Ausführungen d er Eindruck besteht, dass sich die Gutachter der Medas

bei ihrer Beurteilung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell leiten liessen . Dieses ist jedoch – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vert retenen Auffassung ( Urk. 1 S. 9 Ziffer 27 ) – aus rechtlich er Sicht nicht massgebend (vgl. BGE 143 V 418 E. 6).

6.6

Die Streit frage, ob auf die Beurteilung im Medas -Gutachten vom 9. Februar 2017 , wonach seit anfangs 2015 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsun fähig keit in bisheriger und angepasster Tätigkeit besteht , abgestellt werden kann oder nicht ( vgl. E. 2; vgl. Urk. 1 , Urk. 16 und Prot. S. 3ff. mit Verweis auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2018 und vom 3. Mai 2019 [ Urk. 9/2-3] ) , ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1. 4.2 ) und aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen zu lassen. 7 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob im April 2013 ein Anspruch auf eine Rente entstanden ist oder nicht. I n somatischer Hinsicht fehlt es insbesondere an einer schlüssigen fachärztlichen (rheumatologischen) Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Belastungsprofil, Pensum) im Zeit raum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2013 (vgl. E. 5 ) , in psychischer Hinsicht an einer den Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Stellungnahmen (vgl. E. 1.5 und BGE 145 V 361 mit Hinweisen [bezüglich der sich aus BGE 141 V 281 ergebenden Anfor derungen]) genügenden psychiatrischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit April 2013 (vgl. E. 6 ) . Die ange fochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie zunächst die medizinische und erwerbliche Aktenlage aktualisiere und hernach die besagten (fehlenden) fachärztlichen (rheumat ologischen und psychiatrischen) Beurteilungen einhole . Je nach dem Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen hat die Beschwerde gegnerin anschliessend

eine Haushaltabklärung durchzuführen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 8 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 8 .3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss § 34 Abs. 1 GSVG er

in Ver bindung mit Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu bezahlen, die bei praxis gemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwerts teuer) ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 S. 2, Urk. 6/46/16 und Urk. 6/8). Ab Juli 2009 war sie beim Y.___ mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin Hausdienst angestellt, wobei sie ab dem 7. Juni 2011 ganz oder teilweise krankgeschrieben war; zwei von ihr (im Oktober 2011 und im Sep tember 2012) unternommene Arbeitsversuche scheiterten (vgl. Urk. 6/13/18 und Urk. 6/20/2). Am 4. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie namentlich auch das von der Pensionskasse der Versicherten eingeholte psychiatri sche Gutachten v on Dr. med.

Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/13/7-28) beizog. Am 8. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre (Rheumatologie und Psychiatrie) Begutachtung erforderlich sei ( Urk. 6/22). Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte die Versicherte die IV Stelle um Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung ( Urk. 6/23). Glei chentags teilte sie mit, dass sie eine berufliche Integration wünsche, und bat um einen Termin bei der Eigliederungsberatung ( Urk. 6/29); dies, nachdem das Y.___ anfangs März (nach einem weiteren erfolglosen Arbeitsversuch) das Arbeitsver hältnis per Ende Juni 2013 aufgelöst hatte ( Urk. 1, Urk. 6/20/2 und Urk. 6/68). Die IV-Stelle gab bei der MEDAS A.___ (nachfolgend: Medas ) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma tologie, Otorhinolaryngologie [ORL]) in Auftrag ( Urk. 6/25). Am 4. Juni 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit aufgrund der instabilen gesundheitli chen Situation kein Eingliederungsauftrag angezeigt sei. Nach Vorliegen des Gut achtens könnten berufliche Massnahmen geprüft werden (Urk. 6/31). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk. 6/38-39), darunter auch das von diese r eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2013, (Urk.

6/39/2-16) bei. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 4. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/46; vgl.

auch die ergänzende gutac hterliche Stellungnahme vom 12. November 2013, Urk. 6/48). Am 1 8. Januar 2014 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur von den Medas -Gutachtern empfohlenen längeren vollstationären Spitalbehandlung Stellung ( Urk. 6/51; vgl. Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2014 wurde die Versi cherte – unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht – dazu aufgefordert, sich in eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 6/58). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/60). Mit Eingabe vom 8. August 2014 stellte sich die Versicherte gegen die Auferlegung der Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/66). Sodann erhob sie am 1. September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 6/69). Die IV Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass ihr Gesund heitszustand gemäss der medizinischen Einschätzung mit einer ambulanten Rehabilitation über einen Zeitraum von mehreren Wochen verbessert werden könne, und forderte sie dazu auf, ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese Mas snahme durchführen werde ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso matische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Ver mutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.

BGE 130 V 352, BGE

131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hin weisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE

143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.2.3 ) . Solche finden sich insbesondere auch ni cht im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 201 3. So stellten die Gutachter der Medas darin im Rahmen der Gesamtbeu rteilung einerseits fest , dass im sozialen Bereich verschiedene Faktoren vorlägen, die der Genesung und einer Ein gliederung in die Ar beitswelt entgegen wirkten (Urk. 6/46/30) ; dementsprechend empfahlen sie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter anderem auch sozio therapeutische Massnahmen (Urk. 6/46/51 und Urk. 6/48; vgl. auch das Verlaufsgutachten der Medas

vom 9. Februar 2017, Urk. 6/111/24 und Urk. 6/111/57) . Anderseits erklärten sie aber, dass die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit « auf psychische und somatische Leiden mit Krankheitswert » zurückzuführen sei (Urk. 6/46/31 ; vgl. auch Urk. 6/111/23 ). Zudem liegt auch keine schlüssige fachärztliche Stellungnahme zu den von Dr. G.__

beschriebenen Verhaltensauffällig keiten

der Beschwerde führerin (vgl. E. 6 .4.1) vor. Unter diesen Umständen lässt sich weder die Kategorie « funktioneller Schweregrad » noch die Kategorie « Kon sistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) abschliessend beurteilen. 6 .5

Es ergibt sich so mit, dass die vorlie genden Akten keine zuverlässige Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 sowie im weiteren Ver lauf anhand der Standardindikatoren erlauben . Insbesondere stellt nach dem Gesagten auch das Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 keine zureichende medizinische Entscheidungsgrundlage dar , zumal aufgrund der darin sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. November 2013 ( Urk. 6/48 /1 ) gemachten Ausführungen d er Eindruck besteht, dass sich die Gutachter der Medas

bei ihrer Beurteilung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell leiten liessen . Dieses ist jedoch – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vert retenen Auffassung ( Urk. 1 S. 9 Ziffer 27 ) – aus rechtlich er Sicht nicht massgebend (vgl. BGE 143 V 418 E. 6).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4.1 ). 5. 5.1

I n somatischer Hinsicht wurde im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 und in der Folge auch im Verlaufsgutachten vom 9.

Fe bruar

2017

nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus internistischer und HNO ärztliche r Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen lassen . 5.2 5.2.1

Der rheumatologische Gutachter der Medas , Dr. med.

E.___ , FMH Rheuma tologie , führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2013 (Urk.

6/46/59-64)

zu den Auswirkungen der von ihm gestellten - im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommene n (vgl. E.3.2 ) - Diagnosen einer Supraspinatus sehnen-Teilruptur Schulter rechts bei/mit myofaszialem Schmersyndrom Schul tergürtel rechts sowie eines chronifizierten panvertebralen Schmerzsyndroms, vorwiegend bedingt durch Fehlhaltung, Dekonditionierung und myofasziales Schmerzsyndrom auf die Arbeits fähigkeit aus , dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der

Rotatorenmanschettenverletzung

für eine Tätigkeit in einem Reinigungsbetrieb nicht mehr arbeitsfähig sei . Theoretisch sollte bei erfolgreicher Operation in einer solchen Tätigkeit und in einer Tätigkeit als Küchenhilfe wieder eine normale resp. uneingeschränkte Tätigkeit möglich sein. Ebenfalls wieder zumutbar sein sollten körperlich leicht bis mittelsc hwer belastende Tätigkeiten . Die Angaben gälten seit dem Treppensturz im Jahr 2010, bei welchem sich die Beschwerdeführerin wahrscheinlich die Supraspinatussehnenverletzung zugezo gen habe. In einer angepassten körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeit zu 50 % zumutbar . Dies gelte für den Zeitraum drei Monate nach dem Sturzereignis 201 0. Die Mehrheit der Patienten sei ab diesem Zeitpunkt in einer nicht belastenden Tätigkeit wieder einsetzbar. Ein schränkungen gälten für sämtliche Überkopf-, Hebe- und Tragtätigkei ten (Urk. 6/46/63-64 ). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter unter dem Titel «Beeinträchtigu ng (qualitativ und quantitativ) aufgrund der festgestell ten Störungen auf der somatischen Ebene»

lediglich

-

fest, dass aufgrund der Schulterverletzung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau oder Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit teilweise

eingeschränkt (Urk. 6/46/30 ; vgl. auch Urk. 6/46/29 ). 5.2.2

RAD-Arzt Dr. med.

F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, bezeichnete in seiner Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2013 die Schlussfolgerungen im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 als nachvoll ziehbar. Er bestätigte die gutachterlichen Diagnosen und hielt im Weiteren – le diglich – Folgendes fest: «Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst: Durch das Schulterleiden re . sind kraftfordernde Tätigkeiten des rechten Armes nicht möglich. Durch die geistig-seelischen Symp tome resultieren Einschränkungen (u.a. Müdigkeit, Traurigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung), welche die AF ggw . vollumfänglich einschränken. Belastungsprofil: Entfällt. AUF in bisheriger Tätigkeit als Mitarbeiterin Haus dienst: seit 06/2011: 100%. AUF in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungs profil: seit 06/2011: 100 % » ( Urk. 6/70/4-5) .

5.2.3

D ie Beurteilung von Dr. E.___ im rheumato logischen Teilgutachten vom 17. Sep tember 2013 , wonach die Beschwerdeführerin au s (rein) rheumatologischer Sicht seit dem Treppensturz im Jahr 2010 auch in einer körperlich nur leicht belasten den Tätigkeit (ohne Überkopf-, Hebe- und Tragtätigkeiten )

– bloss – zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll, leuchtet mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde und die von ihm festgestellte Symptomausweitung (Urk. 6/46/62-64) nicht ohne weiteres ein. Es kann aber nicht einfach darüber hinweggesehen wer den, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht auch in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung als «teilweise eingeschränkt» bezeich net wurde. Soweit RAD Arzt Dr. F.___ die Auffassung vertrat, es hätten damals aus somatischer Sicht nur qualitative Einschränkungen bestanden, erscheint dies mangels Begründung nicht nachvollziehbar.

Zur – sich aufgrund der Feststellungen im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2013 stellenden – Frage nach somatisch bedingten Ein schränkungen im Haushalt haben sich weder die Gutachter der Medas noch der RAD geäussert. Eine Haushaltabklärung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasst.

Es liegt demnach keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Belastungsprofil und Pensum) sowie im Haushalt ab April 2013 vor. 5.3

Die im Verlaufsgutachten der Medas vom 9. Februar 201 7

aus somatischer Sicht vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bis heriger und angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.5.2) ist – zu Recht – nicht umstritten. 5.4

Demnach erweist sich der mediz inische Sachverhalt in somatischer Hinsicht (nur, aber immerhin) im Zeitraum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2013 als ergänzungsbedürftig. 6 . 6 .1

Der psychiatrische Gutachter der Medas , Dr.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. September 2013 ( Urk. 6/46/36-53) eine mittelgradige depressive Episode, eine «chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit somatischen und psychi schen Anteilen » sowie eine weitgehend remittierte Somatisierungsstörung im Bereich des Gastrointestinaltraktes . Im Rahmen seiner dia gnostischen Beurteilung hielt Dr. G.___

ausserdem fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin zahlreiche der in ICD-10 F54.4 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten resp. Phänomene ( « wie Symptomausweitung, Selbstlimitierung, Malkooperation, Ent schädigungshaltung, Dekonditionierung , Schonverhalten, Verharren in der Krankenrolle etc. » ) gefunden hätten, diese aber der somatoformen Störung zuge ordnet würden ( Urk. 6/46/49 ) .

Dr. G.___ kam zum Schluss, dass die ge genwärtigen Auswirkungen der diagnostizierten drei psychiatrischen Erkrankungen in ihrer Komorbidität sowie in Betrachtung der Komorbidität mit weitere n körperlichen Belastungen als 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in den bisherigen auch als in (anderen) angepassten Tätigkeiten zu qualifizieren seien . Letztlich sei nicht zu erkennen, warum dies nicht seit Juni 2011 so durchgängig zu beurteilen sei. Dies werde immer wieder bestätigt, durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ und die Gutachterin Dr. Z.___ im Juli 201 2. Diagnose und Befund würden im Wesentlichen auch durch den Gutachter Dr. B.___ bestätigt, lediglich die Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit variiere.

Dr. G.___ stellte sodann fest, dass die depressive Sympto matik willentlich nicht überwindbar sei; die Somatisierungsstörung eher, möglicherweise sei deren Überwindbarkeit aber auch im Rahmen der Komorbidi tät eingeschränkt (Urk. 6/46/51-52). 6 .2

Vorwegzunehmen ist, dass die Einschätzung von Dr. G.___ in Anwen dung der inzwischen überholten Foerster-Kriterien erfolgte, weshalb das Gutach ten den bestehenden normativen Vorgaben nicht genügt (vgl. E. 1.2.1). Indessen verlieren gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E.

6 ; Urteil des Bundesgerichts8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2 ). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren (vgl. dazu E. 1.2.2 ) das unter Berücksich tigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen ( vgl. E. 1.2.1 ). Der Indikator « Komorbiditäten » im Besonderen ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE

141 V 281 E. 4.3.1.3 i. V.m . BGE 143 V 418 ), die Komplexe « Persönlichk eit (Per sönlichkeitsdiagnostik) » und « Sozialer Kontext » dafür, inwiefern die ver sicherte Person über (mobilisierbare) Ressourcen verfügt (BGE 141 V 281 E.

4.3.2 und E. 4.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E.

6). Dabei bezieht sich der K omplex « Sozialer Kontext »

ebenfalls auf den funktio nellen Schweregrad und bildet einen wesentlichen Teil des Grundgerüsts der Fol genabschätz ung (BGE 141 V 281 E. 4.3 ). Soweit soziale Belastungen direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2019 vom 3 1. Juli 2019 E. 7.2.2 mit weiteren Hin weisen ; vgl. auch vorstehend E. 1.2.3 ). 6 .3 6 .3.1

Dr. Z.___

war in ihrem – im Auftrag der Pensionskasse der Beschwerde führerin verfassten – psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/13, vgl.

Sachverhalt Ziffer 1) aufgrund der von ihr im Februar 2012 durchgeführten Untersuchung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin unter einer ( länger andauernden ) mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme, (ICD-10 F45.37) leide und deswegen aktuell in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei . Sie hatte sodann darauf hingewiesen, dass aufgrund seit langer Zeit anhaltender Schmerzen in der Schulter, im Nacken, im Rücken und im rechten Bein anfangs 2012 eine umfangreiche Abklärung bei Dr. H.___ stattgefunden habe. Gemäss

Dr. H.___ bestünden auch aus rheumatologischer Sicht Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass eine rheumatologische Beurteilung der Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit angezeigt sei ( Urk. 6/ 13) . Dr. B.___ , welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im April 2013 ( und damit just im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns )

psychiatrisch begut achtet hatte ( Urk. 6/39, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) , stellte fest, dass es laut dem behandelnden Psychiater Dr. C.___ dank der bisherigen Behandlung zu einer Teil remission des Erbrechens gekommen sei; der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung

sei aktuell als leicht bis mittelgradig einzustufen. Die depressive Symptomatik scheine sich jedoch nicht verbessert zu haben (Urk. 6/39/10) .

A ufgrund der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als mit telgradig zu beurteilenden Depression wie auch der somatoformen Funktions stö rung sei die psychophysische Belastbarkeit als einges chränkt zu beurteilen . Der Beschwerdeführerin seien die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit während 4,5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/39) .

Laut Dr. Z.___ bestanden im Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Untersu chung Optimierungsmögl i chkeiten in der Pharmakotherapie. Eine begleitende Psychotherapie finde schon statt und sei mit zwei bis drei Konsultationen pro Monat adäquat. Zur optimalen Behandlung des depressiven Zustandsbildes wäre eine s tationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt ( Urk. 6/13/25-27). Dr. B.___ hatte aus therapeutischer Sicht die Weiterführung der Gesprächstherapie mit einer etwas intensiveren Sitzungs frequenz, das heisse mit mindestens einer Sitzung pro Monat empfohlen. Auch die psychopharmako logische Behandlung sei weiterzuführen, wobei die Beschwerde führerin zu einer besseren Compliance bezüglich Medikamenten einnahme resp. zur Medikamen teneinnahme überhaupt motiviert werden sollte ( Urk. 6/39/11-12; die Werte der verordneten Psychopharmaka lagen gemäss der Dr. B.___ durchgeführten Blutkonzent rationsbestimmung unterhalb des therapeutischen Bereichs, Urk. 6/39/9).

Dr. Z.___ hatte s odann angegeben, dass invaliditätsfordernde, aber medizi nalfremde Faktoren (schwierige finanzielle Lage der Familie, die Situation des Ehemannes [arbeitsunfähig nach Unfall und ohne oder nur eine Teilrente] und die sehr wahrscheinlich probl ematische Beziehung zu ihm) vorlägen (Urk. 6/13/27) . Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Gesundheit der Beschwer deführerin bereits seit 2007, nachdem bei ihr ein Tumor diagnostiziert worden sei, angeschlagen sei. Wahrscheinlich habe dies ihre Belastbarkeit und Stress toleranz eingeschränkt ( Urk. 6/13/27-28, vgl. auch Urk. 6/13/25). Laut Dr. B.___ sind als ursächliche Faktoren der Arbeitsunfall des Ehemannes, seine daran anschliessende Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten zu nennen (Urk. 6/39/10) . Dr. B.___

hatte sodann ebenfalls vermutet, dass möglicherweise erhebliche Probleme in der Beziehung zum Ehe mann bestünden , wobei er dazu bemerkte, dass gegebenenfalls krankheitsfremde Faktoren eine w esentliche Rolle spielten (Urk. 6/39/13). 6 .3.2

Dr. C.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin seit August 2007 in Behandlung stand, hatte ihr in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2013 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 6/19/5-6; vgl. auch Urk. 6/38/9-11). A uf Anfrage von Dr. G.___ hatte er sodann erklärt, dass die Beschwerdeführerin schwer depressiv sei. Sie sei in einer schweren Lebenslage. Sie habe einen brutalen Vater gehabt, sie habe studieren wollen und es nicht können. N ach dem Elektrounfall ihres Mannes habe alles begonnen, irgendwie sei alles vorbei, die Beschwerde führerin könne nichts mehr machen, der Mann benehm e sich unmöglich in der Familie. Sie habe Probleme in der Schulter, alles sei förmlich « zum kotzen »

( Urk. 6/46/37-38). 6 .4 6 .4.1

Aufg rund der insoweit überzeugenden Beurteilung von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. G.___ steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des möglichen Rentenbeginns (April 2013) sowie im weiteren Verlauf bis zur psychiatrischen Begutachtung in der Medas (September 2013) eine mittelgra dige depressive Symptomatik sowie eine leichte bis mittelgradige Somatisierungs störung bestanden. Dr. G.___ legte sodann schlüssig dar, dass überdies die Diagnose einer Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) zu stellen sei. Nicht nach vollziehbar ist allerdings seine ( mit keinem Wort begründete) Feststellung, wonach die von ihm festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der somatoformen Störung zuzuordnen sind. 6 .4.2

Die zumindest seit Febru ar 2012 (Begutachtung durch Dr. Z.___ ) ausge wiesene mittelgradig e depressive Symptomatik und die im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 dargelegten psychischen und somatischen Komorbi ditäten deuten auf einen potentiell erheblichen Schweregrad des psychischen Zustandsbildes im April 2013 hin. Sodann hat te die Beschwerdeführerin -

wie in allen psychiatrischen Gutachte n festgestellt -

die Behandlungs möglichkeiten im April 2013 zwar nicht voll ausgeschöpft. Sie stand aber in diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren in (laut Dr. Z.___ grundsätzlich adäquater ) psychiatrischer Behandlung und hatte bis dahin (seit Juni 2011) drei Arbeitsversuche unter nommen. Dies deutet auf einen vorhandenen Leidensdruck hin. Das aktenkundige Aktivitätsniveau ( Urk. 6/3 9/6-7 und Urk. 6/46/42-43; vgl. aber auch Urk. 6/46/12 ) steht der Annahme einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung anhand der Indikatoren gemäss BGE

141 V 281 (vgl. E. 1.2.2) fehlt es jedoch an schlüssigen fachärztlichen Angaben zu den Ressourcen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Frage, ob und inwieweit die aktenkundigen psychosozialen Belastungs faktoren direkt negative Folgen zeitigen, und ob und inwieweit sie die medizinisch zumut bare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite behindern (vgl. E.

E. 1.4.2 Da die Rentenrevision nach

Art.

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 , 137 V 210 E. 4.4.1.4; vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_463/2019 vom 2 5. September 2019). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesent lichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine ihrem Ausbildungsstand entsprechende körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten ergeben. Aus psychiatrischer Sicht liege bei wenig ausgeprägten objektivierbaren Befunden ein psychisches Leiden leichten Schweregrades vor, welches behandel bar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein gutes familiäres Umfeld. Die Therapie optionen seien nicht ausgenutzt, eine Therapieresistenz liege nicht vor. Im Sinne des Gesetzes liege somit keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die von der Beschwerde führerin genannten Beschwerden seien nicht als invalidisierend im Rechtssinne zu betrachten (Urk. 2 S. 2). 2.3

Dahingegen führte die Beschwerdeführerin

zusammengefasst aus, eine erhebliche Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit sei gestützt auf die Aktenlage ausge wiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden die Gut achter sehr wohl erhebliche diagnoserelevante Befunde einer mittelgradigen Depression beschreiben und mit diesen Befunden überzeugend eine Ein schränkung von 50 % im Beruf begründen (Urk. 1 S. 20). Eine engmaschige The rapie habe aus Gründen, auf welche sie keinen Einfluss habe, nicht durchgeführt werden können (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 23-24) . Der soziale Rückzug sei manifest und aktenkundig (Urk. 1 S. 8 , Urk. 1 S. 22-23 ).

Der Stellenwert der familiären Ressource sei ganz klar erheblich zu relativieren ( Urk. 1 S. 24-25). Darüber hinaus gebe die Beschwerdegegnerin unvollständig Rechenschaft darüber, dass aufgrund ihres Schulterschadens, des Tinnitus, der leichtgradigen Schwerhörigkeit, des gelegentlichen Drehschwindel s , der Chondropathia

femoralis

Knie links, des Schmerzsyndroms LWS sowie de s psychisch bedingten Erbrechen s eine erhebli che Komorbidität vorliege n würde (Urk. 1 S. 25). 3. 3.1

Im Medas -Gutachten vom 4. Oktober 2013 wurden die bis zur Begutachtung im August/September 2013 und im Medas -Gutachten vom 9. Februar 2017 die bis zur Begutachtung im Oktober 2016 aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 6/46/2-15 und Urk. 6/111/2-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Im Gutachten der Medas vom

4. Oktober 2013 hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbe itsfähigkeit fest (Urk. 6/46/24 ): - Unvollständig remittierte depressive Störung, aktuell auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F 33.1), bestehend seit spätestens Juni 2011 - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) bestehend seit spätestens Juni 2011 - gastrointestinale Dysfunktion (ICD-10 F 45.31) - Supraspinatus sehnenteilruptur Schulter rechts, bestehend seit 2010, mit/bei - myofaszialem Begleitsyndrom Schultergürtel rechts - Chronifizierte s panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit mehr als 5 Jahren, mit/bei - Fehlhaltung, Dekonditionierung - myosfazialem Begleitsyndrom Daneben notierten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/46/25): - Glomus

tympanicus Typ A rechts (ICD-10 D 44.7) - Status nach retroaurikulärer Entfernung mit temporärer Entfernung des Incus und Rekonstruktion mit Incusinterposition rechts am 1. März 2007 - Tinnitus rechts (ICD-10 H 93.1) - Leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit rechts (H 90.1)

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass r h euma tolo gisch beurteilt die Bil d gebungen der HWS und der LWS einen altersent sprechen den Befund zeigten . An der HWS sei eine Streckhaltung und eine Diskopathie HWK5/6 sowie HWK6/7 dokumentiert. Hinweise auf eine Neuro kompression bestünden weder auf der Bildgebung noch aufgrund der klinischen Untersuchung. Bei der klinischen Untersuchung falle eine Hyperkyphose der BWS auf sowie eine allgemeine Muskelhypotrophie. Die Nacken- und LWS Beschwerden seien erklär bar mit einer Fehlhaltung und Dekonditionierung . Im Bereich des Nackens und der BWS wie auch im Bereich der Schultern finde sich ein ausgeprägtes myofas ziales Schmerzsyndrom. Im Bereich der rechten Schulter bestehe eine Rotatoren manschettenverletzung , welche die Kraftminderung im Bereiche des rechten Armes zu erklären vermöge. Jedoch nicht erklärbar seien die aktuell stark ausge p r ägten Ruheschmerzen in einer Ausp r ägung auf einer VAS-Skala mit 8 von 10

Punkten. Aufgrund der ausgedehnten Beschwerden bestünden Hinweise auf eine Symptomausweitung. Die Schulteroperation sollte die Rotatoren manschetten ver letzung verbessern können. In Anbetracht dieser Verletzung und der geplanten Operation Ende September 2013 sei die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Dies gelte seit dem Sturzereignis im Jahr 201 0. Bei normalem Verlauf sollte sechs Monate nach der Operation wieder eine normale Arbeitstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich sein. Allerdings müsste dann eine Neubegutachtung erfolgen. In einer angepassten körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit sei zum jetzigen Zeit punkt eine Arbeit zu 50 % zumutbar. Dies gelte für den Zeitraum drei Monate ab Sturzereignis bis heute. Auch in einer angepassten Verweistätigkeit sollte nach dem operativen Eingriff wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein (Urk. 6/46/28-29) .

Im Rahme n der HNO-Begutachtung zeige sich ein erfreuliches Resultat nach Exzision eines Glomus

tympanicus Typ A rechts. Die klinischen und radiologi schen Untersuchungen zeigten keinen Hinweis auf ein Rezidiv des Tumors. Das Hörvermögen sei gut, wenn auch rechtsseitig eine leichtgradige tiefentonbetonte Schallleitungsschwerhörigkeit vorliege. Es bestehe ein persistierender Rausch tinnitus , welcher teils auch pulsatil wahrgenommen werde. Dieser könne nur als teilweise kompensiert beurteilt werden, da er vor allem abends und nachts doch erheblich störe. Allerdings dürften sich Depression, Tinnitus und Schmerzen auch gegenseitig negativ beeinflussen. Bei den Schwindelbeschwerden dürfte es sich nicht um Folgen der Ohroperation handeln. Es stelle sich die Frage, ob diese Beschwerden nicht eher mit der Depression in Zusammenhang stünden. Die sub jektiven Beschwerden seien jedenfalls sehr hoch. Aus rein HNO-ärztlicher Sicht ergebe sich aufgrund der HNO-Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in den früheren Tätigkeiten als Küchenhilfe und als Mitarbeiterin im Haus dienst des Y.___ ( Urk. 6/46/29).

Aus rein internistischer Sicht bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Einschränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 6/46/29).

Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der Anamnese und der eigenen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin zur Diagnose einer unvollständig remittierten depressiven Störung, gegenwärtig verbleibend auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Störung geführt. Es lasse sich bei der Versicherten auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beschreiben. Es seien also nicht ursächlich psychische Faktoren, die den Schmerz generierten. Es seien jedoch psychische Faktoren vorhanden, die eine wesentliche Rolle spielten für den Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Beschwerden. Hinzu komme eine weitere Somatisierung in Folge von rezidi vierendem Erbrechen, die allerdings in den letzten Wochen und Monaten regre dient sei. Diese Störung sei einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gleichzusetzen. Im gegenwärtigen Zustand sei die Anpassung an Regeln und Routinen leicht eingeschränkt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei deutlich eingeschränkt, auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben, allenfalls nur im Sinne einer stufenweise zu steigernden Tätigkeit, geschützt und einfach strukturiert. Die depressive Symptomatik sei nicht willentlich direkt beeinflussbar. Willentlich beeinflussbar sei aber die Inan spruchnahme von therapeutischen Massnahmen, eine verbesserte Pharmako therapie etwa herstellbar im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, der länger dauere als einen Tag oder eine Nacht, gefolgt von einem längerfristigen tages klinischen Aufenthalt mit soziotherapeutischen Elementen und einem Arbeiten im geschützten Bereich. Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk. 6/46/30).

Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und m ehr bestehe spätestens seit Juni 2011, das heisse seit dem Zeitpunkt, als die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Der Grad der Arbeits unfähigkeit sei seither unverändert geblieben. Das heisse, es bestehe seit Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherigen Tätigkeiten wie auch für angepasste Verweistätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinisch zumutbare therapeutische Massnahmen verbessert werden. Geplant sei eine Schulteroperation Ende September 201 3. Von psychiatrischer Seite her sei eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert . Dabei müsse die Compliance der Pharma kotherapie mittels regelmässigen Serumspiegeln überprüft werden. Eine solche Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar und könne ihr als Schadenminderung auferlegt werden. (Urk. 6/46/31 -3 3 ; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2013, Urk. 6/48 ). 3.3

Im Verlaufsgutachten

vom 9. Februar 2017 hielten die Gutachter der Medas fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/111/25): - Chronische Frozen-Shoulder rechts - myofas z iales Begleitsyndrom - insuffiziente Skapulafixation (ICD-10 M 75.0) - Depressive Störung, unvollständig remit tiert, leicht- bis mittelgradig

( ICD 10 F 32.1 ) Daneben notierten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/111/25): - Leichtgradiges lumbosakrales Schmerzsyndrom - Chondropathia

femoralis Knie links - März 2007 operierter Glomus

tympanicus Typ A rechts, - Tinnitus, teilweise kompensiert - leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts

Bei der internistischen Erstuntersuchung hätten unverändert Schulterschmerzen rechts und eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden, eindrucks mässig beides vom selben Schweregrad wie bei der Begutachtung 201 3. Neu sei über ein en Kniegelenkschmerz links geklagt worden, ein MRI von August 2015 habe keinen relevanten Befund gezeigt. Objektiv habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt, an der LWS und den Kniege lenken hätten sich keine wesentlichen Befunde und keine ausgep rägten Ein schränkungen gezeigt (Urk. 6/111/21).

Auch b ei der rheumatologischen Untersuchung seien Schmerzen und Ein schränkungen der rechten Schulter im Vordergrund gestanden.

Objektiv hätten sich Funktionseinschränkungen an der rechten Schulter, mangelnde muskuläre Fixation de r Schulterblätter und Weichteildruckschmerzen an allen Muskeln des Schultergürtels ergeben . Es bestünden keine wesentliche Kraftminderung an Schultern, Armen und Händen und keine neurologischen Defizite. Aus rheuma tologischer Sicht habe weiterhin eine nicht vollständig ausgeheilte Frozen-Shoul der mit Verschlechterung im Vergleich zur Vorbegutachtung 2013 und auch zum orthopädischen Konsil von Februar 2016 bestanden. Vom lumbovertebralen Schmerzsyndrom und den

Beschwerden im linken Knie gingen aus Sicht des Rheumatologen keine wesentlichen Einschränkungen aus. Die zurzeit praktizierte Tätigkeit

zu 50 % als Reinigungskraft sei grenzwertig zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sich t eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/111/21-22).

Die HNO-ärztliche Untersuchung habe einen guten Zustand nach operativer Ent fernung eines Glomus

tympanicus rechts im Jahre 2007 ergeben. Residuell hätten eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, ein teilkompensierter Rausch-Tinnitus und eine Schwindelsymptomatik nicht organischer Ursache bestanden. Aus den leichtgradigen Beeinträchtigungen durch die Beschwerden habe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht ergeben (Urk. 6/111/22).

Die psychiatrische Untersuchung habe eine von der Beschwerdeführerin nur vage beschreibbare psychische Symptomatik mit Stimmungsveränderungen zum depressiven Pol, sozialem Rückzug, Unwohlsein unter vielen Menschen und in öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben. Belastungen insbesondere im Rahmen der Ehe seien im Gegensatz zu früher negiert worden. Insgesamt habe sich aus psychiatrischer Sicht ein Bild einer nach wie vor nicht vollständig remittierten depressiven Störung ergeben. Im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 seien bei der psychiatrischen Exploration die Schmerzproblematik und die Somatisierungs symptome in den Hintergrund getreten. Insgesamt habe sich der psychische Befund gebessert. Insofern habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung auch die Arbeitsfähigkeit gebessert, aktuell sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen wie sie auch von der Beschwerdeführerin praktiziert werde. A us psychiatri scher Sicht bestünden noch w eitere Therapieoptionen , so dass langfristig auch eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich wäre ( Urk. 6/111/22) .

In der bisherigen und aktuellen Tätigkeit bestehe ein Restleistungsvermögen von maximal 50 %, das heisse eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies gelte ab 3 Monaten postoperativ, somit

ab Anfang 201 4. In einer der körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit ohne schwere Arbeiten, ohne Heben, Tragen oder Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus somatischer Perspektive . Aktuell bestehe eine noch 50 % ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen, überwiegend wahrscheinlich zu bessern durch Aus schöpfung aller Therapieoptionen. In welcher Zeit und in welchem Ausmass diese Verbesserung erreicht werden könne, sei nicht verlässlich vorauszusagen (Urk. 6/111/28). 4. 4.1

Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 bis zur Krank schrei bung im Juni 2011 zu 80 % beim Y.___ als Mitarbeiterin Hausdie nst angestellt ( Urk. 6/10). A nlässlich des Standortgesp rächs vom 2 3. Oktober 2012 gab sie an , sie würde wohl auch bei guter Gesundhei t nicht zu 100 % arbeiten (Urk. 6/52/2). Angaben, die auf ein höheres als ein 80%iges Pensum im Gesundheitsfall schliessen lassen würden, sind nicht aktenk undig. Namentlich wurden solche von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorge bracht ( Urk. 1 und Prot. S. 3ff. ). Es ist demnach – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/122/9) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit raum zwischen April 2013 (möglicher Rentenbeginn) und Mai 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zu 80 % im Erwerb sbereich und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre. 4.2

Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2012 zum L eistungsbezug angemel det ( Urk. 6/1 ). Ein Rentenanspruch kann demnach im April 2013 entstanden sein ( Art. 29 Abs. 1 IVG) .

4.3

Die

Beschwerdegegnerin verweist in der – einen Rentenanspruch verneinenden –Verfügung vom 1 8. Mai 2018 in medizinischer Hinsicht zunächst ( Urk. 2 S. 1) auf die Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 und vom 9. Februar 2017 ( vgl. E. 3.2 und E. 3.3 ) .

Diese Gutachten beruhen auf den erforderliche n allseitigen Untersuchungen (inter nistisch, HNO-ärztlich, rheumatologisch und psychiatrisch ) und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, nachvollziehbare Diag nosen gestellt und auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt. 4.4

Gemäss der insoweit nicht in Frage zu stellenden Beurteilung im Medas -Gutach ten vom 4. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (April 2013) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bereits seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach war in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG jedenfalls erfüllt.

D ie Beschwerdegegnerin bezog sich im Rahmen der Begründung der ange fochte nen Verfügung einzig auf die Feststellungen und Einschätzungen im Verlauf s g utachten der Medas

vom

9. Februar 2017 ( Urk. 2 S. 2) . Gemäss d iesem Gutachten haben sich jedoch der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im August/September 2013 in somatischer Hinsicht ab anfangs 2014 und in psychischer Hinsicht ab anfangs 2015 verbessert.

Die Beschwerdegegnerin hätte

– angesichts der im Verlaufsgutachten dargelegten Verbesserung der somatischen und psychischen Befundlage und da gemäss (geänderter Rechtsprechung) die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag (BGE 143 V 409 E. 4.2.2 ) – zunächst anhand der Diagnosen, Befunde und weiteren Feststellungen im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 prüfen müssen, ob die Beschwer deführerin im April 2013 sowie im weiteren Verlauf je zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) war oder nicht (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG; vgl. E. 1.3 und E.

E. 6 /72 , vgl. Urk. 6/122/3 ). Mit Schreiben vom 2 7. Februar 2015 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Hin weis darauf, dass sie weiterhin regelmässig Physio- und Psychotherapie erhalte und seit rund zwei Monaten (seit 15.

Dezember 2014 zunächst befristet bis Ende April 2015, Urk. 6/78) im Sinne eines Arbeitsversuchs in einem Pensum von 50 % beim Reinigungsdienst des D.___ arbeite, darum, den Arbeitsversuch zu unterstützen und die Anordnung einer ambulanten Rehabilitation zu sistieren ( Urk. 6/74). Am 1 1. Juni 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle (ihrer Aufforde rung entsprechend, vgl. Urk. 6/77) mit, dass sie eine Vertragsverlängerung als Raumpflegerin beim D.___ bei einem Pensum von 50 % erhalten habe ( Urk. 6/80-81). Am 7. Juli 2015 ersuchte sie sodann um Durchführung e iner Ver laufsbegutachtung (Urk. 6/83). Nach weiteren medizi nischen Abklärungen wurde die Versicherte im Okto ber 2016 in der Medas erneut polydisziplinär begutachtet (Verlaufsgutachten der Medas vom 9. Februar 201

E. 6.2 und E.

E. 6.6 Die Streit frage, ob auf die Beurteilung im Medas -Gutachten vom 9. Februar 2017 , wonach seit anfangs 2015 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsun fähig keit in bisheriger und angepasster Tätigkeit besteht , abgestellt werden kann oder nicht ( vgl. E. 2; vgl. Urk. 1 , Urk. 16 und Prot. S. 3ff. mit Verweis auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2018 und vom 3. Mai 2019 [ Urk. 9/2-3] ) , ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1. 4.2 ) und aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen zu lassen. 7 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob im April 2013 ein Anspruch auf eine Rente entstanden ist oder nicht. I n somatischer Hinsicht fehlt es insbesondere an einer schlüssigen fachärztlichen (rheumatologischen) Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Belastungsprofil, Pensum) im Zeit raum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2013 (vgl. E. 5 ) , in psychischer Hinsicht an einer den Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Stellungnahmen (vgl. E. 1.5 und BGE 145 V 361 mit Hinweisen [bezüglich der sich aus BGE 141 V 281 ergebenden Anfor derungen]) genügenden psychiatrischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit April 2013 (vgl. E. 6 ) . Die ange fochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie zunächst die medizinische und erwerbliche Aktenlage aktualisiere und hernach die besagten (fehlenden) fachärztlichen (rheumat ologischen und psychiatrischen) Beurteilungen einhole . Je nach dem Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen hat die Beschwerde gegnerin anschliessend

eine Haushaltabklärung durchzuführen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 8 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 8 .3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss § 34 Abs. 1 GSVG er

in Ver bindung mit Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu bezahlen, die bei praxis gemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwerts teuer) ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

E. 7 , Urk. 6/111). Am 23. August 2017 wurde ein Wahrnehmungsberic ht erstellt (Urk.

6/115). Am 1. September 2017 wurde der Versicherten Frist angesetzt, um zu den Ergebnissen der im Rahmen des Einwandverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen ( Urk. 6/116). In den betreffenden Stellung nahmen ersuchte die Versicherte darum, den Wahrnehmungsbericht aus dem Dossier zu entfernen (Urk. 6/117 und Urk. 6/119). Mit neuem (denjenigen vom 2 7. Juni 2014 ersetzendem) Vorbescheid vom 28.

Februar 2018 stellte die IV Stelle der Versicherten wiederum die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/123), wogegen die Ver sicherte am 13. April 2018 vorsorglich ( Urk. 6/125) und am 2 2. Mai 2018 begrün det (Urk. 6/127) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 wies die IV Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk.

2 = Urk. 6/130). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 Beschwerde und bean tragte , die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente auszurichten. Zudem beantragte sie, es sei der nachzureichende Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten zu nehmen. Ausserdem seien dem psychiatrischen Gutachter der Abklärungsstelle durch das Gericht ergän zende versicherungsmedizinische Fragen « zu Krankheitseinsicht, allfällig krank heitsbedingtem Unvermögen, über familiäre Belange zu sprechen, und Therapie fähigkeit im stationären Setting » vorzulegen . In p rozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin

um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Ver handlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-131), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Septem ber 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-3). Am

16. Mai 2019 wurden die se der Beschwerdegegnerin

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Am 2 5. September 201

E. 9 wurde eine öffentliche Verha ndlung durchge führt (vgl. Protokoll [Prot.] S. 3ff.). Die Beschwerde gegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 12) , blieb der Verhandlung, wie von ihr ange kündigt ( Urk.

E. 14 ) , fern. Am 1 1. Oktober 2019 ( Urk. 19) wurde den Parteien eine Kopie des Protokoll s der Verhandlung ( Urk. 18) zugestellt , der Beschwerde gegnerin unter Beilage

je einer Kopie

der Plädoyernotizen von Fürsprecher Frank Goecke (Urk. 16) sowie der von ihm ins Recht gelegten Unterlagen ( Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht voraussetzt, kann die Rente für eine folgende Teilpe riode nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilpe riode nicht rechtskräftig beurteilt ist. Im Lichte der Einheit des Renten ver hältnisses (BGE 125 V 413) ist daher grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen voran gehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurück gewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2010 vom 2 4. Januar 2011 E.

3.3 mit weiterem Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_554/2018 vom 1. Januar 2019 E. 1.3.1 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00587

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1972, besuchte in der Türkei die Primar- und Sekundar schule und absolvierte anschliessend während drei Jahren das Berufsgymnasium (Ausbildung im Bereich Finanzbuchhaltung, abgeschlossen mit Diplom; vgl. Urk. 6/2/9). Anschliessend war sie in der Türkei während eineinhalb Jahren als Buchhalterin tätig. Im Jahr 1992 heiratete sie einen in der Schweiz lebenden türkischen Staatsangehörigen und reiste in die Schweiz ein. Ab September 1994 war sie mit Unterbrüchen teilzeitlich als Reinigungskraft tätig und kümmerte sich um den Haushalt sowie die 1993, 1996 und 2004 geborenen Kinder. Zwischen durch bezog sie Arbeitslosentaggelder ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/46/16 und Urk. 6/8). Ab Juli 2009 war sie beim Y.___ mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin Hausdienst angestellt, wobei sie ab dem 7. Juni 2011 ganz oder teilweise krankgeschrieben war; zwei von ihr (im Oktober 2011 und im Sep tember 2012) unternommene Arbeitsversuche scheiterten (vgl. Urk. 6/13/18 und Urk. 6/20/2). Am 4. Oktober 2012 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hin weis auf physische und psychische Beeinträchtigungen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie namentlich auch das von der Pensionskasse der Versicherten eingeholte psychiatri sche Gutachten v on Dr. med.

Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/13/7-28) beizog. Am 8. März 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine bidisziplinäre (Rheumatologie und Psychiatrie) Begutachtung erforderlich sei ( Urk. 6/22). Mit Schreiben vom 14. März 2013 ersuchte die Versicherte die IV Stelle um Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung ( Urk. 6/23). Glei chentags teilte sie mit, dass sie eine berufliche Integration wünsche, und bat um einen Termin bei der Eigliederungsberatung ( Urk. 6/29); dies, nachdem das Y.___ anfangs März (nach einem weiteren erfolglosen Arbeitsversuch) das Arbeitsver hältnis per Ende Juni 2013 aufgelöst hatte ( Urk. 1, Urk. 6/20/2 und Urk. 6/68). Die IV-Stelle gab bei der MEDAS A.___ (nachfolgend: Medas ) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheuma tologie, Otorhinolaryngologie [ORL]) in Auftrag ( Urk. 6/25). Am 4. Juni 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass derzeit aufgrund der instabilen gesundheitli chen Situation kein Eingliederungsauftrag angezeigt sei. Nach Vorliegen des Gut achtens könnten berufliche Massnahmen geprüft werden (Urk. 6/31). In der Folge zog die IV-Stelle die Akten der Krankentag geldversicherung ( Urk. 6/38-39), darunter auch das von diese r eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. April 2013, (Urk.

6/39/2-16) bei. Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 4. Oktober 2013 erstattet (Urk. 6/46; vgl.

auch die ergänzende gutac hterliche Stellungnahme vom 12. November 2013, Urk. 6/48). Am 1 8. Januar 2014 nahm Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zur von den Medas -Gutachtern empfohlenen längeren vollstationären Spitalbehandlung Stellung ( Urk. 6/51; vgl. Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 2 7. Juni 2014 wurde die Versi cherte – unter Hinweis auf ihre Schadenminderungspflicht – dazu aufgefordert, sich in eine mehrmonatige stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben ( Urk. 6/58). Mit Vorbescheid vom gleichen Tag stellte die IV-Stelle der Versicher ten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/60). Mit Eingabe vom 8. August 2014 stellte sich die Versicherte gegen die Auferlegung der Schadenminderungspflicht ( Urk. 6/66). Sodann erhob sie am 1. September 2014 Einwand gegen den Vorbescheid vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 6/69). Die IV Stelle teilte der Versicherten mit Schreiben vom 23. Januar 2015 mit, dass ihr Gesund heitszustand gemäss der medizinischen Einschätzung mit einer ambulanten Rehabilitation über einen Zeitraum von mehreren Wochen verbessert werden könne, und forderte sie dazu auf, ihr mitzuteilen, bei welchem Arzt oder welcher Ärztin sie diese Mas snahme durchführen werde ( Urk. 6 /72 , vgl. Urk. 6/122/3 ). Mit Schreiben vom 2 7. Februar 2015 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle unter Hin weis darauf, dass sie weiterhin regelmässig Physio- und Psychotherapie erhalte und seit rund zwei Monaten (seit 15.

Dezember 2014 zunächst befristet bis Ende April 2015, Urk. 6/78) im Sinne eines Arbeitsversuchs in einem Pensum von 50 % beim Reinigungsdienst des D.___ arbeite, darum, den Arbeitsversuch zu unterstützen und die Anordnung einer ambulanten Rehabilitation zu sistieren ( Urk. 6/74). Am 1 1. Juni 2015 teilte die Versicherte der IV-Stelle (ihrer Aufforde rung entsprechend, vgl. Urk. 6/77) mit, dass sie eine Vertragsverlängerung als Raumpflegerin beim D.___ bei einem Pensum von 50 % erhalten habe ( Urk. 6/80-81). Am 7. Juli 2015 ersuchte sie sodann um Durchführung e iner Ver laufsbegutachtung (Urk. 6/83). Nach weiteren medizi nischen Abklärungen wurde die Versicherte im Okto ber 2016 in der Medas erneut polydisziplinär begutachtet (Verlaufsgutachten der Medas vom 9. Februar 201 7 , Urk. 6/111). Am 23. August 2017 wurde ein Wahrnehmungsberic ht erstellt (Urk.

6/115). Am 1. September 2017 wurde der Versicherten Frist angesetzt, um zu den Ergebnissen der im Rahmen des Einwandverfahrens getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen ( Urk. 6/116). In den betreffenden Stellung nahmen ersuchte die Versicherte darum, den Wahrnehmungsbericht aus dem Dossier zu entfernen (Urk. 6/117 und Urk. 6/119). Mit neuem (denjenigen vom 2 7. Juni 2014 ersetzendem) Vorbescheid vom 28.

Februar 2018 stellte die IV Stelle der Versicherten wiederum die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 6/123), wogegen die Ver sicherte am 13. April 2018 vorsorglich ( Urk. 6/125) und am 2 2. Mai 2018 begrün det (Urk. 6/127) Einwand erhob. Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 wies die IV Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk.

2 = Urk. 6/130). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2018 Beschwerde und bean tragte , die Verfügung vom 30. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente auszurichten. Zudem beantragte sie, es sei der nachzureichende Bericht des behandelnden Psychiaters zu den Akten zu nehmen. Ausserdem seien dem psychiatrischen Gutachter der Abklärungsstelle durch das Gericht ergän zende versicherungsmedizinische Fragen « zu Krankheitseinsicht, allfällig krank heitsbedingtem Unvermögen, über familiäre Belange zu sprechen, und Therapie fähigkeit im stationären Setting » vorzulegen . In p rozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin

um Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Ver handlung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-131), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Septem ber 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-3). Am

16. Mai 2019 wurden die se der Beschwerdegegnerin

zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Am 2 5. September 201 9 wurde eine öffentliche Verha ndlung durchge führt (vgl. Protokoll [Prot.] S. 3ff.). Die Beschwerde gegnerin, welcher das Erschei nen freigestellt worden war (Urk. 12) , blieb der Verhandlung, wie von ihr ange kündigt ( Urk. 14 ) , fern. Am 1 1. Oktober 2019 ( Urk. 19) wurde den Parteien eine Kopie des Protokoll s der Verhandlung ( Urk. 18) zugestellt , der Beschwerde gegnerin unter Beilage

je einer Kopie

der Plädoyernotizen von Fürsprecher Frank Goecke (Urk. 16) sowie der von ihm ins Recht gelegten Unterlagen ( Urk. 17 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter entwickel ten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychoso matische Leiden ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) führende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken. Vielmehr bestand die Ver mutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver schiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Kriterien», vgl.

BGE 130 V 352, BGE

131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hin weisen).

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung auf gegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen struktu rierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.1; Urteil des Bundes gerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2). Die Anerkennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge wiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden, laut BGE

143 V 409 (E. 4.5.2) namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2.2

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.2.3

Auch im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 gilt der Grundsatz, wonach das Invalidenversicherungsrecht soziale Faktoren so weit ausklammert, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). Soweit sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie mithin ausser Acht (BGE 141 V 281 E. 3.4.3.3, 127 V 294 E. 5a). Psychosoziale Belastungs faktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (Urteil des Bundesgerichts 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung , IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeit punkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl.

statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ) . 1.4.2

Da die Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Änderung in medizinischer oder erwerblicher Hinsicht voraussetzt, kann die Rente für eine folgende Teilpe riode nicht endgültig festgelegt werden, solange sie für die vorangehende Teilpe riode nicht rechtskräftig beurteilt ist. Im Lichte der Einheit des Renten ver hältnisses (BGE 125 V 413) ist daher grundsätzlich davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug auf einen voran gehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen zurück gewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2010 vom 2 4. Januar 2011 E.

3.3 mit weiterem Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_554/2018 vom 1. Januar 2019 E. 1.3.1 ) . 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozia lversicherungsgericht, GSVGer ; vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 , 137 V 210 E. 4.4.1.4; vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_463/2019 vom 2 5. September 2019). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesent lichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für eine ihrem Ausbildungsstand entsprechende körperlich leichte bis mittel schwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten ergeben. Aus psychiatrischer Sicht liege bei wenig ausgeprägten objektivierbaren Befunden ein psychisches Leiden leichten Schweregrades vor, welches behandel bar sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein gutes familiäres Umfeld. Die Therapie optionen seien nicht ausgenutzt, eine Therapieresistenz liege nicht vor. Im Sinne des Gesetzes liege somit keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die von der Beschwerde führerin genannten Beschwerden seien nicht als invalidisierend im Rechtssinne zu betrachten (Urk. 2 S. 2). 2.3

Dahingegen führte die Beschwerdeführerin

zusammengefasst aus, eine erhebliche Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit sei gestützt auf die Aktenlage ausge wiesen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden die Gut achter sehr wohl erhebliche diagnoserelevante Befunde einer mittelgradigen Depression beschreiben und mit diesen Befunden überzeugend eine Ein schränkung von 50 % im Beruf begründen (Urk. 1 S. 20). Eine engmaschige The rapie habe aus Gründen, auf welche sie keinen Einfluss habe, nicht durchgeführt werden können (Urk. 1 S. 8, Urk. 1 S. 23-24) . Der soziale Rückzug sei manifest und aktenkundig (Urk. 1 S. 8 , Urk. 1 S. 22-23 ).

Der Stellenwert der familiären Ressource sei ganz klar erheblich zu relativieren ( Urk. 1 S. 24-25). Darüber hinaus gebe die Beschwerdegegnerin unvollständig Rechenschaft darüber, dass aufgrund ihres Schulterschadens, des Tinnitus, der leichtgradigen Schwerhörigkeit, des gelegentlichen Drehschwindel s , der Chondropathia

femoralis

Knie links, des Schmerzsyndroms LWS sowie de s psychisch bedingten Erbrechen s eine erhebli che Komorbidität vorliege n würde (Urk. 1 S. 25). 3. 3.1

Im Medas -Gutachten vom 4. Oktober 2013 wurden die bis zur Begutachtung im August/September 2013 und im Medas -Gutachten vom 9. Februar 2017 die bis zur Begutachtung im Oktober 2016 aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst ( Urk. 6/46/2-15 und Urk. 6/111/2-11), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.2

Im Gutachten der Medas vom

4. Oktober 2013 hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbe itsfähigkeit fest (Urk. 6/46/24 ): - Unvollständig remittierte depressive Störung, aktuell auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10 F 33.1), bestehend seit spätestens Juni 2011 - Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) bestehend seit spätestens Juni 2011 - gastrointestinale Dysfunktion (ICD-10 F 45.31) - Supraspinatus sehnenteilruptur Schulter rechts, bestehend seit 2010, mit/bei - myofaszialem Begleitsyndrom Schultergürtel rechts - Chronifizierte s panvertebrales Schmerzsyndrom, bestehend seit mehr als 5 Jahren, mit/bei - Fehlhaltung, Dekonditionierung - myosfazialem Begleitsyndrom Daneben notierten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/46/25): - Glomus

tympanicus Typ A rechts (ICD-10 D 44.7) - Status nach retroaurikulärer Entfernung mit temporärer Entfernung des Incus und Rekonstruktion mit Incusinterposition rechts am 1. März 2007 - Tinnitus rechts (ICD-10 H 93.1) - Leichtgradige Schalleitungsschwerhörigkeit rechts (H 90.1)

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass r h euma tolo gisch beurteilt die Bil d gebungen der HWS und der LWS einen altersent sprechen den Befund zeigten . An der HWS sei eine Streckhaltung und eine Diskopathie HWK5/6 sowie HWK6/7 dokumentiert. Hinweise auf eine Neuro kompression bestünden weder auf der Bildgebung noch aufgrund der klinischen Untersuchung. Bei der klinischen Untersuchung falle eine Hyperkyphose der BWS auf sowie eine allgemeine Muskelhypotrophie. Die Nacken- und LWS Beschwerden seien erklär bar mit einer Fehlhaltung und Dekonditionierung . Im Bereich des Nackens und der BWS wie auch im Bereich der Schultern finde sich ein ausgeprägtes myofas ziales Schmerzsyndrom. Im Bereich der rechten Schulter bestehe eine Rotatoren manschettenverletzung , welche die Kraftminderung im Bereiche des rechten Armes zu erklären vermöge. Jedoch nicht erklärbar seien die aktuell stark ausge p r ägten Ruheschmerzen in einer Ausp r ägung auf einer VAS-Skala mit 8 von 10

Punkten. Aufgrund der ausgedehnten Beschwerden bestünden Hinweise auf eine Symptomausweitung. Die Schulteroperation sollte die Rotatoren manschetten ver letzung verbessern können. In Anbetracht dieser Verletzung und der geplanten Operation Ende September 2013 sei die Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit im Reinigungsdienst zum jetzigen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig. Dies gelte seit dem Sturzereignis im Jahr 201 0. Bei normalem Verlauf sollte sechs Monate nach der Operation wieder eine normale Arbeitstätigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich sein. Allerdings müsste dann eine Neubegutachtung erfolgen. In einer angepassten körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit sei zum jetzigen Zeit punkt eine Arbeit zu 50 % zumutbar. Dies gelte für den Zeitraum drei Monate ab Sturzereignis bis heute. Auch in einer angepassten Verweistätigkeit sollte nach dem operativen Eingriff wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sein (Urk. 6/46/28-29) .

Im Rahme n der HNO-Begutachtung zeige sich ein erfreuliches Resultat nach Exzision eines Glomus

tympanicus Typ A rechts. Die klinischen und radiologi schen Untersuchungen zeigten keinen Hinweis auf ein Rezidiv des Tumors. Das Hörvermögen sei gut, wenn auch rechtsseitig eine leichtgradige tiefentonbetonte Schallleitungsschwerhörigkeit vorliege. Es bestehe ein persistierender Rausch tinnitus , welcher teils auch pulsatil wahrgenommen werde. Dieser könne nur als teilweise kompensiert beurteilt werden, da er vor allem abends und nachts doch erheblich störe. Allerdings dürften sich Depression, Tinnitus und Schmerzen auch gegenseitig negativ beeinflussen. Bei den Schwindelbeschwerden dürfte es sich nicht um Folgen der Ohroperation handeln. Es stelle sich die Frage, ob diese Beschwerden nicht eher mit der Depression in Zusammenhang stünden. Die sub jektiven Beschwerden seien jedenfalls sehr hoch. Aus rein HNO-ärztlicher Sicht ergebe sich aufgrund der HNO-Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit in den früheren Tätigkeiten als Küchenhilfe und als Mitarbeiterin im Haus dienst des Y.___ ( Urk. 6/46/29).

Aus rein internistischer Sicht bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Einschränkungen oder Krankheiten, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten ( Urk. 6/46/29).

Die psychiatrische Synthese aus den Akten, der Anamnese und der eigenen Untersuchung habe bei der Beschwerdeführerin zur Diagnose einer unvollständig remittierten depressiven Störung, gegenwärtig verbleibend auf dem Niveau einer mittelgradigen depressiven Störung geführt. Es lasse sich bei der Versicherten auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beschreiben. Es seien also nicht ursächlich psychische Faktoren, die den Schmerz generierten. Es seien jedoch psychische Faktoren vorhanden, die eine wesentliche Rolle spielten für den Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Beschwerden. Hinzu komme eine weitere Somatisierung in Folge von rezidi vierendem Erbrechen, die allerdings in den letzten Wochen und Monaten regre dient sei. Diese Störung sei einer somatoformen autonomen Funktionsstörung gleichzusetzen. Im gegenwärtigen Zustand sei die Anpassung an Regeln und Routinen leicht eingeschränkt. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei deutlich eingeschränkt, auch die Selbstbehauptungs- und Durchsetzungsfähigkeit sei eingeschränkt. Zum jetzigen Zeitpunkt sei keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft gegeben, allenfalls nur im Sinne einer stufenweise zu steigernden Tätigkeit, geschützt und einfach strukturiert. Die depressive Symptomatik sei nicht willentlich direkt beeinflussbar. Willentlich beeinflussbar sei aber die Inan spruchnahme von therapeutischen Massnahmen, eine verbesserte Pharmako therapie etwa herstellbar im Rahmen eines stationären Aufenthaltes, der länger dauere als einen Tag oder eine Nacht, gefolgt von einem längerfristigen tages klinischen Aufenthalt mit soziotherapeutischen Elementen und einem Arbeiten im geschützten Bereich. Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt keinem Arbeitgeber zumutbar ( Urk. 6/46/30).

Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und m ehr bestehe spätestens seit Juni 2011, das heisse seit dem Zeitpunkt, als die Beschwerde führerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Der Grad der Arbeits unfähigkeit sei seither unverändert geblieben. Das heisse, es bestehe seit Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für die bisherigen Tätigkeiten wie auch für angepasste Verweistätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medi zinisch zumutbare therapeutische Massnahmen verbessert werden. Geplant sei eine Schulteroperation Ende September 201 3. Von psychiatrischer Seite her sei eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert . Dabei müsse die Compliance der Pharma kotherapie mittels regelmässigen Serumspiegeln überprüft werden. Eine solche Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar und könne ihr als Schadenminderung auferlegt werden. (Urk. 6/46/31 -3 3 ; vgl. auch die ergänzende Stellungnahme vom 12. November 2013, Urk. 6/48 ). 3.3

Im Verlaufsgutachten

vom 9. Februar 2017 hielten die Gutachter der Medas fol gende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/111/25): - Chronische Frozen-Shoulder rechts - myofas z iales Begleitsyndrom - insuffiziente Skapulafixation (ICD-10 M 75.0) - Depressive Störung, unvollständig remit tiert, leicht- bis mittelgradig

( ICD 10 F 32.1 ) Daneben notierten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 6/111/25): - Leichtgradiges lumbosakrales Schmerzsyndrom - Chondropathia

femoralis Knie links - März 2007 operierter Glomus

tympanicus Typ A rechts, - Tinnitus, teilweise kompensiert - leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts

Bei der internistischen Erstuntersuchung hätten unverändert Schulterschmerzen rechts und eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden, eindrucks mässig beides vom selben Schweregrad wie bei der Begutachtung 201 3. Neu sei über ein en Kniegelenkschmerz links geklagt worden, ein MRI von August 2015 habe keinen relevanten Befund gezeigt. Objektiv habe sich eine eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt, an der LWS und den Kniege lenken hätten sich keine wesentlichen Befunde und keine ausgep rägten Ein schränkungen gezeigt (Urk. 6/111/21).

Auch b ei der rheumatologischen Untersuchung seien Schmerzen und Ein schränkungen der rechten Schulter im Vordergrund gestanden.

Objektiv hätten sich Funktionseinschränkungen an der rechten Schulter, mangelnde muskuläre Fixation de r Schulterblätter und Weichteildruckschmerzen an allen Muskeln des Schultergürtels ergeben . Es bestünden keine wesentliche Kraftminderung an Schultern, Armen und Händen und keine neurologischen Defizite. Aus rheuma tologischer Sicht habe weiterhin eine nicht vollständig ausgeheilte Frozen-Shoul der mit Verschlechterung im Vergleich zur Vorbegutachtung 2013 und auch zum orthopädischen Konsil von Februar 2016 bestanden. Vom lumbovertebralen Schmerzsyndrom und den

Beschwerden im linken Knie gingen aus Sicht des Rheumatologen keine wesentlichen Einschränkungen aus. Die zurzeit praktizierte Tätigkeit

zu 50 % als Reinigungskraft sei grenzwertig zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sich t eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/111/21-22).

Die HNO-ärztliche Untersuchung habe einen guten Zustand nach operativer Ent fernung eines Glomus

tympanicus rechts im Jahre 2007 ergeben. Residuell hätten eine leichtgradige Schallleitungsschwerhörigkeit rechts, ein teilkompensierter Rausch-Tinnitus und eine Schwindelsymptomatik nicht organischer Ursache bestanden. Aus den leichtgradigen Beeinträchtigungen durch die Beschwerden habe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus HNO-ärztlicher Sicht ergeben (Urk. 6/111/22).

Die psychiatrische Untersuchung habe eine von der Beschwerdeführerin nur vage beschreibbare psychische Symptomatik mit Stimmungsveränderungen zum depressiven Pol, sozialem Rückzug, Unwohlsein unter vielen Menschen und in öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben. Belastungen insbesondere im Rahmen der Ehe seien im Gegensatz zu früher negiert worden. Insgesamt habe sich aus psychiatrischer Sicht ein Bild einer nach wie vor nicht vollständig remittierten depressiven Störung ergeben. Im Vergleich zur Voruntersuchung 2013 seien bei der psychiatrischen Exploration die Schmerzproblematik und die Somatisierungs symptome in den Hintergrund getreten. Insgesamt habe sich der psychische Befund gebessert. Insofern habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung auch die Arbeitsfähigkeit gebessert, aktuell sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszu gehen wie sie auch von der Beschwerdeführerin praktiziert werde. A us psychiatri scher Sicht bestünden noch w eitere Therapieoptionen , so dass langfristig auch eine weitere Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich wäre ( Urk. 6/111/22) .

In der bisherigen und aktuellen Tätigkeit bestehe ein Restleistungsvermögen von maximal 50 %, das heisse eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies gelte ab 3 Monaten postoperativ, somit

ab Anfang 201 4. In einer der körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit ohne schwere Arbeiten, ohne Heben, Tragen oder Überkopfarbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus somatischer Perspektive . Aktuell bestehe eine noch 50 % ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen, überwiegend wahrscheinlich zu bessern durch Aus schöpfung aller Therapieoptionen. In welcher Zeit und in welchem Ausmass diese Verbesserung erreicht werden könne, sei nicht verlässlich vorauszusagen (Urk. 6/111/28). 4. 4.1

Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin ab Juli 2009 bis zur Krank schrei bung im Juni 2011 zu 80 % beim Y.___ als Mitarbeiterin Hausdie nst angestellt ( Urk. 6/10). A nlässlich des Standortgesp rächs vom 2 3. Oktober 2012 gab sie an , sie würde wohl auch bei guter Gesundhei t nicht zu 100 % arbeiten (Urk. 6/52/2). Angaben, die auf ein höheres als ein 80%iges Pensum im Gesundheitsfall schliessen lassen würden, sind nicht aktenk undig. Namentlich wurden solche von der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorge bracht ( Urk. 1 und Prot. S. 3ff. ). Es ist demnach – mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/122/9) – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeit raum zwischen April 2013 (möglicher Rentenbeginn) und Mai 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung) zu 80 % im Erwerb sbereich und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre. 4.2

Die Beschwerdeführerin hat sich im Oktober 2012 zum L eistungsbezug angemel det ( Urk. 6/1 ). Ein Rentenanspruch kann demnach im April 2013 entstanden sein ( Art. 29 Abs. 1 IVG) .

4.3

Die

Beschwerdegegnerin verweist in der – einen Rentenanspruch verneinenden –Verfügung vom 1 8. Mai 2018 in medizinischer Hinsicht zunächst ( Urk. 2 S. 1) auf die Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 und vom 9. Februar 2017 ( vgl. E. 3.2 und E. 3.3 ) .

Diese Gutachten beruhen auf den erforderliche n allseitigen Untersuchungen (inter nistisch, HNO-ärztlich, rheumatologisch und psychiatrisch ) und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben . Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, nachvollziehbare Diag nosen gestellt und auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt. 4.4

Gemäss der insoweit nicht in Frage zu stellenden Beurteilung im Medas -Gutach ten vom 4. Oktober 2013 war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (April 2013) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bereits seit über einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach war in diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG jedenfalls erfüllt.

D ie Beschwerdegegnerin bezog sich im Rahmen der Begründung der ange fochte nen Verfügung einzig auf die Feststellungen und Einschätzungen im Verlauf s g utachten der Medas

vom

9. Februar 2017 ( Urk. 2 S. 2) . Gemäss d iesem Gutachten haben sich jedoch der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung im August/September 2013 in somatischer Hinsicht ab anfangs 2014 und in psychischer Hinsicht ab anfangs 2015 verbessert.

Die Beschwerdegegnerin hätte

– angesichts der im Verlaufsgutachten dargelegten Verbesserung der somatischen und psychischen Befundlage und da gemäss (geänderter Rechtsprechung) die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag (BGE 143 V 409 E. 4.2.2 ) – zunächst anhand der Diagnosen, Befunde und weiteren Feststellungen im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 prüfen müssen, ob die Beschwer deführerin im April 2013 sowie im weiteren Verlauf je zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) war oder nicht (Art. 28 Abs. 1 lit . c IVG; vgl. E. 1.3 und E.

1.4.1 ). 5. 5.1

I n somatischer Hinsicht wurde im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 und in der Folge auch im Verlaufsgutachten vom 9.

Fe bruar

2017

nachvollziehbar dargelegt, dass sich aus internistischer und HNO ärztliche r Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen lassen . 5.2 5.2.1

Der rheumatologische Gutachter der Medas , Dr. med.

E.___ , FMH Rheuma tologie , führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2013 (Urk.

6/46/59-64)

zu den Auswirkungen der von ihm gestellten - im Rahmen der Gesamtbeurteilung übernommene n (vgl. E.3.2 ) - Diagnosen einer Supraspinatus sehnen-Teilruptur Schulter rechts bei/mit myofaszialem Schmersyndrom Schul tergürtel rechts sowie eines chronifizierten panvertebralen Schmerzsyndroms, vorwiegend bedingt durch Fehlhaltung, Dekonditionierung und myofasziales Schmerzsyndrom auf die Arbeits fähigkeit aus , dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der

Rotatorenmanschettenverletzung

für eine Tätigkeit in einem Reinigungsbetrieb nicht mehr arbeitsfähig sei . Theoretisch sollte bei erfolgreicher Operation in einer solchen Tätigkeit und in einer Tätigkeit als Küchenhilfe wieder eine normale resp. uneingeschränkte Tätigkeit möglich sein. Ebenfalls wieder zumutbar sein sollten körperlich leicht bis mittelsc hwer belastende Tätigkeiten . Die Angaben gälten seit dem Treppensturz im Jahr 2010, bei welchem sich die Beschwerdeführerin wahrscheinlich die Supraspinatussehnenverletzung zugezo gen habe. In einer angepassten körperlich nur leicht belastenden Tätigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Arbeit zu 50 % zumutbar . Dies gelte für den Zeitraum drei Monate nach dem Sturzereignis 201 0. Die Mehrheit der Patienten sei ab diesem Zeitpunkt in einer nicht belastenden Tätigkeit wieder einsetzbar. Ein schränkungen gälten für sämtliche Überkopf-, Hebe- und Tragtätigkei ten (Urk. 6/46/63-64 ). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter unter dem Titel «Beeinträchtigu ng (qualitativ und quantitativ) aufgrund der festgestell ten Störungen auf der somatischen Ebene»

lediglich

-

fest, dass aufgrund der Schulterverletzung die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau oder Küchenhilfe nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit teilweise

eingeschränkt (Urk. 6/46/30 ; vgl. auch Urk. 6/46/29 ). 5.2.2

RAD-Arzt Dr. med.

F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, bezeichnete in seiner Stellungnahme vom 2 3. Oktober 2013 die Schlussfolgerungen im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 als nachvoll ziehbar. Er bestätigte die gutachterlichen Diagnosen und hielt im Weiteren – le diglich – Folgendes fest: «Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst: Durch das Schulterleiden re . sind kraftfordernde Tätigkeiten des rechten Armes nicht möglich. Durch die geistig-seelischen Symp tome resultieren Einschränkungen (u.a. Müdigkeit, Traurigkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsstörung), welche die AF ggw . vollumfänglich einschränken. Belastungsprofil: Entfällt. AUF in bisheriger Tätigkeit als Mitarbeiterin Haus dienst: seit 06/2011: 100%. AUF in angepasster Tätigkeit gemäss Belastungs profil: seit 06/2011: 100 % » ( Urk. 6/70/4-5) .

5.2.3

D ie Beurteilung von Dr. E.___ im rheumato logischen Teilgutachten vom 17. Sep tember 2013 , wonach die Beschwerdeführerin au s (rein) rheumatologischer Sicht seit dem Treppensturz im Jahr 2010 auch in einer körperlich nur leicht belasten den Tätigkeit (ohne Überkopf-, Hebe- und Tragtätigkeiten )

– bloss – zu 50 % arbeitsfähig gewesen sein soll, leuchtet mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde und die von ihm festgestellte Symptomausweitung (Urk. 6/46/62-64) nicht ohne weiteres ein. Es kann aber nicht einfach darüber hinweggesehen wer den, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht auch in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung als «teilweise eingeschränkt» bezeich net wurde. Soweit RAD Arzt Dr. F.___ die Auffassung vertrat, es hätten damals aus somatischer Sicht nur qualitative Einschränkungen bestanden, erscheint dies mangels Begründung nicht nachvollziehbar.

Zur – sich aufgrund der Feststellungen im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. September 2013 stellenden – Frage nach somatisch bedingten Ein schränkungen im Haushalt haben sich weder die Gutachter der Medas noch der RAD geäussert. Eine Haushaltabklärung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasst.

Es liegt demnach keine schlüssige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Belastungsprofil und Pensum) sowie im Haushalt ab April 2013 vor. 5.3

Die im Verlaufsgutachten der Medas vom 9. Februar 201 7

aus somatischer Sicht vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bis heriger und angepasster Tätigkeit (vgl. E. 4.5.2) ist – zu Recht – nicht umstritten. 5.4

Demnach erweist sich der mediz inische Sachverhalt in somatischer Hinsicht (nur, aber immerhin) im Zeitraum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2013 als ergänzungsbedürftig. 6 . 6 .1

Der psychiatrische Gutachter der Medas , Dr.

G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten vom 6. September 2013 ( Urk. 6/46/36-53) eine mittelgradige depressive Episode, eine «chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) mit somatischen und psychi schen Anteilen » sowie eine weitgehend remittierte Somatisierungsstörung im Bereich des Gastrointestinaltraktes . Im Rahmen seiner dia gnostischen Beurteilung hielt Dr. G.___

ausserdem fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin zahlreiche der in ICD-10 F54.4 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten resp. Phänomene ( « wie Symptomausweitung, Selbstlimitierung, Malkooperation, Ent schädigungshaltung, Dekonditionierung , Schonverhalten, Verharren in der Krankenrolle etc. » ) gefunden hätten, diese aber der somatoformen Störung zuge ordnet würden ( Urk. 6/46/49 ) .

Dr. G.___ kam zum Schluss, dass die ge genwärtigen Auswirkungen der diagnostizierten drei psychiatrischen Erkrankungen in ihrer Komorbidität sowie in Betrachtung der Komorbidität mit weitere n körperlichen Belastungen als 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in den bisherigen auch als in (anderen) angepassten Tätigkeiten zu qualifizieren seien . Letztlich sei nicht zu erkennen, warum dies nicht seit Juni 2011 so durchgängig zu beurteilen sei. Dies werde immer wieder bestätigt, durch den behandelnden Psychiater Dr. C.___ und die Gutachterin Dr. Z.___ im Juli 201 2. Diagnose und Befund würden im Wesentlichen auch durch den Gutachter Dr. B.___ bestätigt, lediglich die Einschätzung der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit variiere.

Dr. G.___ stellte sodann fest, dass die depressive Sympto matik willentlich nicht überwindbar sei; die Somatisierungsstörung eher, möglicherweise sei deren Überwindbarkeit aber auch im Rahmen der Komorbidi tät eingeschränkt (Urk. 6/46/51-52). 6 .2

Vorwegzunehmen ist, dass die Einschätzung von Dr. G.___ in Anwen dung der inzwischen überholten Foerster-Kriterien erfolgte, weshalb das Gutach ten den bestehenden normativen Vorgaben nicht genügt (vgl. E. 1.2.1). Indessen verlieren gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E.

6 ; Urteil des Bundesgerichts8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2 ). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (vgl. Urteile des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Kataloges von (Standard-) Indikatoren (vgl. dazu E. 1.2.2 ) das unter Berücksich tigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermö gen einzuschätzen ( vgl. E. 1.2.1 ). Der Indikator « Komorbiditäten » im Besonderen ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE

141 V 281 E. 4.3.1.3 i. V.m . BGE 143 V 418 ), die Komplexe « Persönlichk eit (Per sönlichkeitsdiagnostik) » und « Sozialer Kontext » dafür, inwiefern die ver sicherte Person über (mobilisierbare) Ressourcen verfügt (BGE 141 V 281 E.

4.3.2 und E. 4.3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 1 1. Dezember 2018 E.

6). Dabei bezieht sich der K omplex « Sozialer Kontext »

ebenfalls auf den funktio nellen Schweregrad und bildet einen wesentlichen Teil des Grundgerüsts der Fol genabschätz ung (BGE 141 V 281 E. 4.3 ). Soweit soziale Belastungen direkt nega tive funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (Urteil des Bundesgerichts 8C_206/2019 vom 3 1. Juli 2019 E. 7.2.2 mit weiteren Hin weisen ; vgl. auch vorstehend E. 1.2.3 ). 6 .3 6 .3.1

Dr. Z.___

war in ihrem – im Auftrag der Pensionskasse der Beschwerde führerin verfassten – psychiatrischen Gutachten vom 6. Juli 2012 ( Urk. 6/13, vgl.

Sachverhalt Ziffer 1) aufgrund der von ihr im Februar 2012 durchgeführten Untersuchung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin unter einer ( länger andauernden ) mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme, (ICD-10 F45.37) leide und deswegen aktuell in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeits unfähig sei . Sie hatte sodann darauf hingewiesen, dass aufgrund seit langer Zeit anhaltender Schmerzen in der Schulter, im Nacken, im Rücken und im rechten Bein anfangs 2012 eine umfangreiche Abklärung bei Dr. H.___ stattgefunden habe. Gemäss

Dr. H.___ bestünden auch aus rheumatologischer Sicht Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit, sodass eine rheumatologische Beurteilung der Arbeits- bzw. Berufsfähigkeit angezeigt sei ( Urk. 6/ 13) . Dr. B.___ , welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im April 2013 ( und damit just im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns )

psychiatrisch begut achtet hatte ( Urk. 6/39, vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) , stellte fest, dass es laut dem behandelnden Psychiater Dr. C.___ dank der bisherigen Behandlung zu einer Teil remission des Erbrechens gekommen sei; der Schweregrad der somatoformen autonomen Funktionsstörung

sei aktuell als leicht bis mittelgradig einzustufen. Die depressive Symptomatik scheine sich jedoch nicht verbessert zu haben (Urk. 6/39/10) .

A ufgrund der Beschwerden vonseiten der im Schweregrad als mit telgradig zu beurteilenden Depression wie auch der somatoformen Funktions stö rung sei die psychophysische Belastbarkeit als einges chränkt zu beurteilen . Der Beschwerdeführerin seien die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie eine angepasste Tätigkeit während 4,5 Stunden pro Tag zumutbar, wobei medizinisch-theoretisch eine 100%ige Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 6/39) .

Laut Dr. Z.___ bestanden im Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Untersu chung Optimierungsmögl i chkeiten in der Pharmakotherapie. Eine begleitende Psychotherapie finde schon statt und sei mit zwei bis drei Konsultationen pro Monat adäquat. Zur optimalen Behandlung des depressiven Zustandsbildes wäre eine s tationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angezeigt ( Urk. 6/13/25-27). Dr. B.___ hatte aus therapeutischer Sicht die Weiterführung der Gesprächstherapie mit einer etwas intensiveren Sitzungs frequenz, das heisse mit mindestens einer Sitzung pro Monat empfohlen. Auch die psychopharmako logische Behandlung sei weiterzuführen, wobei die Beschwerde führerin zu einer besseren Compliance bezüglich Medikamenten einnahme resp. zur Medikamen teneinnahme überhaupt motiviert werden sollte ( Urk. 6/39/11-12; die Werte der verordneten Psychopharmaka lagen gemäss der Dr. B.___ durchgeführten Blutkonzent rationsbestimmung unterhalb des therapeutischen Bereichs, Urk. 6/39/9).

Dr. Z.___ hatte s odann angegeben, dass invaliditätsfordernde, aber medizi nalfremde Faktoren (schwierige finanzielle Lage der Familie, die Situation des Ehemannes [arbeitsunfähig nach Unfall und ohne oder nur eine Teilrente] und die sehr wahrscheinlich probl ematische Beziehung zu ihm) vorlägen (Urk. 6/13/27) . Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Gesundheit der Beschwer deführerin bereits seit 2007, nachdem bei ihr ein Tumor diagnostiziert worden sei, angeschlagen sei. Wahrscheinlich habe dies ihre Belastbarkeit und Stress toleranz eingeschränkt ( Urk. 6/13/27-28, vgl. auch Urk. 6/13/25). Laut Dr. B.___ sind als ursächliche Faktoren der Arbeitsunfall des Ehemannes, seine daran anschliessende Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten zu nennen (Urk. 6/39/10) . Dr. B.___

hatte sodann ebenfalls vermutet, dass möglicherweise erhebliche Probleme in der Beziehung zum Ehe mann bestünden , wobei er dazu bemerkte, dass gegebenenfalls krankheitsfremde Faktoren eine w esentliche Rolle spielten (Urk. 6/39/13). 6 .3.2

Dr. C.___ , bei welchem die Beschwerdeführerin seit August 2007 in Behandlung stand, hatte ihr in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2013 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode ohne psychotische Symptome, (ICD-10 F33.2) eine 100%ige Arbeitsunfähig keit attestiert ( Urk. 6/19/5-6; vgl. auch Urk. 6/38/9-11). A uf Anfrage von Dr. G.___ hatte er sodann erklärt, dass die Beschwerdeführerin schwer depressiv sei. Sie sei in einer schweren Lebenslage. Sie habe einen brutalen Vater gehabt, sie habe studieren wollen und es nicht können. N ach dem Elektrounfall ihres Mannes habe alles begonnen, irgendwie sei alles vorbei, die Beschwerde führerin könne nichts mehr machen, der Mann benehm e sich unmöglich in der Familie. Sie habe Probleme in der Schulter, alles sei förmlich « zum kotzen »

( Urk. 6/46/37-38). 6 .4 6 .4.1

Aufg rund der insoweit überzeugenden Beurteilung von Dr. Z.___ , Dr. B.___ und Dr. G.___ steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeit punkt des möglichen Rentenbeginns (April 2013) sowie im weiteren Verlauf bis zur psychiatrischen Begutachtung in der Medas (September 2013) eine mittelgra dige depressive Symptomatik sowie eine leichte bis mittelgradige Somatisierungs störung bestanden. Dr. G.___ legte sodann schlüssig dar, dass überdies die Diagnose einer Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) zu stellen sei. Nicht nach vollziehbar ist allerdings seine ( mit keinem Wort begründete) Feststellung, wonach die von ihm festgestellten Verhaltensauffälligkeiten der somatoformen Störung zuzuordnen sind. 6 .4.2

Die zumindest seit Febru ar 2012 (Begutachtung durch Dr. Z.___ ) ausge wiesene mittelgradig e depressive Symptomatik und die im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 dargelegten psychischen und somatischen Komorbi ditäten deuten auf einen potentiell erheblichen Schweregrad des psychischen Zustandsbildes im April 2013 hin. Sodann hat te die Beschwerdeführerin -

wie in allen psychiatrischen Gutachte n festgestellt -

die Behandlungs möglichkeiten im April 2013 zwar nicht voll ausgeschöpft. Sie stand aber in diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren in (laut Dr. Z.___ grundsätzlich adäquater ) psychiatrischer Behandlung und hatte bis dahin (seit Juni 2011) drei Arbeitsversuche unter nommen. Dies deutet auf einen vorhandenen Leidensdruck hin. Das aktenkundige Aktivitätsniveau ( Urk. 6/3 9/6-7 und Urk. 6/46/42-43; vgl. aber auch Urk. 6/46/12 ) steht der Annahme einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht entgegen.

Für die vorzunehmende Gesamtbetrachtung anhand der Indikatoren gemäss BGE

141 V 281 (vgl. E. 1.2.2) fehlt es jedoch an schlüssigen fachärztlichen Angaben zu den Ressourcen und der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Frage, ob und inwieweit die aktenkundigen psychosozialen Belastungs faktoren direkt negative Folgen zeitigen, und ob und inwieweit sie die medizinisch zumut bare Willensanstrengung zur Bewältigung der Defizite behindern (vgl. E. 6.2 und E. 1.2.3 ) . Solche finden sich insbesondere auch ni cht im Gutachten der Medas vom 4. Oktober 201 3. So stellten die Gutachter der Medas darin im Rahmen der Gesamtbeu rteilung einerseits fest , dass im sozialen Bereich verschiedene Faktoren vorlägen, die der Genesung und einer Ein gliederung in die Ar beitswelt entgegen wirkten (Urk. 6/46/30) ; dementsprechend empfahlen sie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unter anderem auch sozio therapeutische Massnahmen (Urk. 6/46/51 und Urk. 6/48; vgl. auch das Verlaufsgutachten der Medas

vom 9. Februar 2017, Urk. 6/111/24 und Urk. 6/111/57) . Anderseits erklärten sie aber, dass die von ihnen attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit « auf psychische und somatische Leiden mit Krankheitswert » zurückzuführen sei (Urk. 6/46/31 ; vgl. auch Urk. 6/111/23 ). Zudem liegt auch keine schlüssige fachärztliche Stellungnahme zu den von Dr. G.__

beschriebenen Verhaltensauffällig keiten

der Beschwerde führerin (vgl. E. 6 .4.1) vor. Unter diesen Umständen lässt sich weder die Kategorie « funktioneller Schweregrad » noch die Kategorie « Kon sistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens) abschliessend beurteilen. 6 .5

Es ergibt sich so mit, dass die vorlie genden Akten keine zuverlässige Beurteilung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab April 2013 sowie im weiteren Ver lauf anhand der Standardindikatoren erlauben . Insbesondere stellt nach dem Gesagten auch das Gutachten der Medas vom 4. Oktober 2013 keine zureichende medizinische Entscheidungsgrundlage dar , zumal aufgrund der darin sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. November 2013 ( Urk. 6/48 /1 ) gemachten Ausführungen d er Eindruck besteht, dass sich die Gutachter der Medas

bei ihrer Beurteilung der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell leiten liessen . Dieses ist jedoch – entgegen der von der Beschwerdeführerin offenbar vert retenen Auffassung ( Urk. 1 S. 9 Ziffer 27 ) – aus rechtlich er Sicht nicht massgebend (vgl. BGE 143 V 418 E. 6).

6.6

Die Streit frage, ob auf die Beurteilung im Medas -Gutachten vom 9. Februar 2017 , wonach seit anfangs 2015 aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsun fähig keit in bisheriger und angepasster Tätigkeit besteht , abgestellt werden kann oder nicht ( vgl. E. 2; vgl. Urk. 1 , Urk. 16 und Prot. S. 3ff. mit Verweis auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2018 und vom 3. Mai 2019 [ Urk. 9/2-3] ) , ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1. 4.2 ) und aufgrund der nachfolgenden Erwägung offen zu lassen. 7 .

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden kann, ob im April 2013 ein Anspruch auf eine Rente entstanden ist oder nicht. I n somatischer Hinsicht fehlt es insbesondere an einer schlüssigen fachärztlichen (rheumatologischen) Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit (Belastungsprofil, Pensum) im Zeit raum zwischen April 2013 und Ende Dezember 2013 (vgl. E. 5 ) , in psychischer Hinsicht an einer den Anforderungen an beweiskräftige ärzt liche Stellungnahmen (vgl. E. 1.5 und BGE 145 V 361 mit Hinweisen [bezüglich der sich aus BGE 141 V 281 ergebenden Anfor derungen]) genügenden psychiatrischen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführerin seit April 2013 (vgl. E. 6 ) . Die ange fochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie zunächst die medizinische und erwerbliche Aktenlage aktualisiere und hernach die besagten (fehlenden) fachärztlichen (rheumat ologischen und psychiatrischen) Beurteilungen einhole . Je nach dem Ergebnis der ergänzenden medizinischen Abklärungen hat die Beschwerde gegnerin anschliessend

eine Haushaltabklärung durchzuführen. Danach hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2013 neu zu verfügen.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 8 . 8 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 8 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. 8 .3

Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss § 34 Abs. 1 GSVG er

in Ver bindung mit Art. 61 lit . g ATSG Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Daher ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung zu bezahlen, die bei praxis gemässem Stundensatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwerts teuer) ermessensweise auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom

30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler