Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, arbeitete ab 1. Oktober 1993 als Vermes sungsassisten t bei der Y.___ AG ( Urk. 6/19 ). Auf Meldung des Arbeitgebers zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung vom 2 9. April 2013 ( Urk. 6/1 ) und Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Darm- und Magen problemen sowie Asthma durch den Versicherte n am 1 8. Juni 2013 ( Urk. 6/5 ) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/10 -15 , 6/17-22). Am 2 2. November 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesund heitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 6/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/24-28) verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 5. Mai 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/29). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. Mai 2015 (vgl. Urk. 6/54/11). 1.2
Am 2 3. Juni 2015 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/34) und reichte am 2 1. Juni 2016 einen Austrittsbericht der Klinik
Z.___ zu einem stationären Aufenthalt vom 1 4. Oktober bis 2 3. Dezember 2015 ein ( Urk. 6/50-51). Die IV-Stelle holte die Akten des Taggeldversicher er s ein ( Urk. 6/52, 6/54/1-302) und klärte neuerlich die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/55- 61 ) . Am 1 4. Okto ber 2016 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinäre n Begutachtung mit ( Urk. 6/63). Nach Eingang des von der A.___ erstellten polydisziplinären Gutachtens vom 1 0. Mai 2017 ( Urk. 10/80/2-44 ) nahm die RAD-Ärztin
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen, am 2 4. Mai 2017 Stellung ( Urk. 6/88/7 f.). Nach Durchführung einer Ressourcenprüfung durch die zustän dige Sachbearbeiterin ( Urk. 6/88/9 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 mit, dass ein Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % voraussichtlich verneint werde ( Urk. 6/89). Den Einwand des Versicherten vom 5. Januar 2018 ( Urk. 6/96) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 2 9. Juni 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend spätestens ab März 2016 zu verpflich ten ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. September 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrech en, Krankheit oder Unfall sein, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochten en Entscheid mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei zwar seine bisherige Tätigkeit als Vermessungshelfer nicht mehr zumutbar, jedoch sei er in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Stossen von über zwölf Kilogramm und ohne Überkopfarbeit vollständig arbeitsfähig. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen, welche der im Gutachten gestellten Diagnose wide rsprächen. Auch sei ersichtlich, dass soziale Einflüsse wie die Kündigung der Arbeitsstelle massgeblichen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt hätten; dieselben könnten aber in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass er gemäss dem selbst vom RAD als beweiskräftig erachteten Gutachten der A.___
vom 1 0. Mai 2017 vollumfänglich arbeits- und damit erwerbsunfähig sei. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin hätten bereits im Jahr 2013 erste Anzeichen für eine psychische Erkrankung vorgelegen; die Annahme, seine psy chische Erkrankung sei einzig auf die Stellenlosigkeit zurückzuführen, sei akten widrig. Vielmehr erhelle die medizinische Aktenlage, dass er die Erwerbsfähigkeit auch im Falle, dass er wieder eine Stelle hätte, nicht zurückgewinnen würde. Was die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin anbelange, erweise sich dieselbe als überaus konstruiert und im Widerspruch zu den diesbezüglichen Feststellun gen im Gutachten der A.___ stehend
( Urk. 1 S. 8 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist mit dem angefochtenen Entscheid unbestrittenermas sen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/34) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 5. Mai 2014 in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat, wobei der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
in der ursprünglichen Verfügung mit der Begründung, es habe
kein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dauerhaft oder höhergradig einschränkendes Lei den vor gelegen , verneint w orden war ( Urk. 6/29) . 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 5. Mai 2014 lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht von Dr. C.___ , Fachärztin FMH f ür Innere Medizin, eingegan gen bei der Verwaltung am 9. Juli 2013 (vgl. Aktenverzeichnis, in: Urk. 6), zugrunde. Dr. C.___ , bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 6. April bis 3. Mai 2013 initial wegen eines Infekts der oberen Atemwege in Behandlung stand, schrieb ihn aufgrund des Infektes vom 1 6. bis 2 3. April 2013 arbeitsunfähig. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie den Diagnosen eines COPD, eines nicht-erholsamen Schlafes unklarer Ätiologie (DD: obstruktives Schlafap noesyndrom, depressive Stimmungslage) und einem Status nach chronisch ste nosierender Sigmadivertikulitis bei ( Urk. 6/10/1-4). Der Beurteilung von Dr. C.___ lag unter anderem ein von ihr veranlasster Untersuchungsbericht von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Pneumolog ie und I nnere Medizin, vom 2 1. Juni 2013 zugrunde ( Urk. 6/10/6-10).
Am 2 5. Oktober 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer bei einem Verdacht auf eine relevante koronare Problematik einer Koronarangiographie mit PTCA/Stent vom proximalen R IVA . Dr. E.___ , Facharzt FMH für Kardiolo gie und Innere Medizin, Kardiologie F.___ , schrieb den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2013 für körperlich belastende Tätigkeiten vom 2 5. Oktober bis 1. November 2013 arbeitsunfähig ( Urk. 6/20/7-9). Dr. C.___ empfahl am 6. Dezember 2013 ei ne Reduktion des Arbeitspensums auf 80 bis 90 % als überdenkenswert ( Urk. 6/21/2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage schloss die RAD-Ärztin
Dr. G.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, das Vorliegen eines Leidens, welches die bisherige Tätigkeit dauerhaft und höhergradig einschrä nke, aus. Eine 10-20%ige Pensum reduktion , wie von der Hausärztin empfohlen, sei medizinisch kaum begründbar
( Urk. 6/22/3, vgl. auch: Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. April 2014, Urk. 6/28/2). 3.2 3.2.1
Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung vom 2 3. Juni 2015 erwähnte der Beschwerdeführer einen Unfall und verwies auf eine am 1 1. März 2015 auf genommene psychiatrische Behandlung ( Urk. 6/34/5).
Einem Bericht der Klinik H.___ , Zentrum I.___ , vom 1 7. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im November 2014 bei der Arbeit gestol pert und auf das rechte Knie gefallen sei und seither an Schmerzen leide. Die zuständigen orthopädischen Fachärzte der Klinik H.___ führten die Beschwerden auf eine aktivierte Arthrose und eine degenerative Meniskusläsion zurück und empfahlen konservative Massnahmen ( Urk. 6/56/4-6). 3.2.2
Am 1 6. März und 2. Juli 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer zur Abklärung einer seit knapp 20 Jahren bestehenden Durchschlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit einer Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des Universi tätsspital J.___ . Das festgestellte obstruktive Schlafapnoesyndrom verbes serte sich gemäss Bericht vom 1 6. März 2015 (wohl irrtümliche Datierung, Urk. 6/54/143) durch den Einsatz einer aCPAP -Beatmung. Bezüglich des zusätz lich diagnostizierten Asthma bronchial e sei der Beschwerdeführer zurz eit beschwerdefrei. 3.2.3
In einem Bericht zu Handen der Taggeldversicherung vom 1 8. Mai 2015 stellte die seit 1 1. März 2015 behandelnde Fachärztin für Psychosomatik und Psycho therapie, K.___ , die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gemäss ICD-10: F32.2 und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gem äss ICD-10: F43. 1. Aufgrund der Schwere der Krankheit werde der Beschwerdeführer neben den wöchentlichen Einzelgesprächen mit einer einschleichenden antidepressiven Medikamentation therapiert. Die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei im Moment noch schwierig, weil sich die Behand lung mit der Einstellung auf das Antidepressivum
noch in der Anfangsphase befinde . Vermutlich sei aufgrund der Schwere der Symptome und der Multimorbidität eine stationäre Rehabilitationsbehandlung zur beruflichen Reintegration notwendig ( Urk. 6/54/15-16). Gemäss Akten des Taggeldversicherer s schrieb die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer im Nachgang zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. C.___ ab 1 6. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/54/2, 6/54/8). 3.2.4
Die psychiatrische Diagnose im Austrittsbericht der Klinik
Z.__ _ zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 4. Oktober bis 2 3. Dezember 2015 lautete auf eine mit telgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom gemäss ICD-10: F32.11 ( Urk. 6/51/1). Anamnestisch habe der Be schwerdeführer unter anderem angege ben , dass er sich nach mehreren Unfällen seit Jahren von einem Arzt zum anderen geschickt und mit Medikamenten vollgepumpt fühle. Er habe kein Vertrauen mehr. Im Dezember 2014 habe er sich bei der Arbeit in übermüdetem Zustand am Knie verletzt und sei seither krank geschrieben. Zuvor habe er Mitte Oktober einen Autounfall verursacht; seitdem sei er verunsichert und zunehmend depressiv. Er fühle sich gestresst, mache sich Sorgen um die Zukunft und seine Gesundheit. Er habe Sch merzen im Kopf, den Beinen, im Magen , der Blase und auch in den Knien ( Urk. 6/51/1 f.). Im Laufe des stationären Aufenthaltes sei dem Beschwerdeführer eine leichte psychische und physische Stabilisierung gelungen. Alleine , auf sich selbst gestellt oder auch an den Wochenenden zu Hause scheine er sich aber weitgehend in depressiver Grundstimmung begleitet von einem dauernden Stresserleben befunden zu haben. Aufgrund des deutlich depressiven, klagsamen Zustandes bei Austritt mit geäusserten passiven Todeswünschen und Angst vor einem Rückfall in die soziale Isolation seien mit dem Beschwerdeführer mögliche sozialpsychiatrische Angebote besprochen worden, um eine geregelte Tagesstruk tur und soziale Kontakte weiterhin aufrecht erhalten zu können. Vom 1 4. Oktober 2015 bis 4. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeits unf ähigkeit bescheinigt ( Urk. 6/51). In einem Bericht der Klinik Z.___ zu Hä nden der Taggeldversicherung vom 1 6. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als mittelfristig nicht arbeitsfä hig beurteilt ( Urk. 6/54/169) . 3.2.5
Dr. C.___ bezeichnete den Zustand des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2016 als verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide seit 2015 an einer mittelgradigen depressiven Episode, einem Status nach Unfall 2014 mit Kniever letzung und nun chronischen Beschwerden sowie an einer chronischen Schlaf störung. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolge durch die behandelnde Psychiaterin ( Urk. 6/56/1-3). 3.2.6
Letztere stellte in ihrem Bericht vom 1 2. September 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/61/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) anamnestisch seit zirka zwei Jahren bestehend - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I C D-10: F45.41) - bei Polyarthrose (Hüfte beidseits, Knie rechts, Gonalgie beidseits) - Lumbovertebralsyndrom - Chronischen Kopfschmerzen (früher Migräne, aktuell Spannungskopf schmerzen) - Anamnestisch seit zwei Jahren bestehend - Obstruktives Schlafapnoesyndrom gem äss ICD -10 G47.31 anamnestisc h sei t 06/2015 mit a CPAP behandelt
Weitere somatische Diagnosen seien bei der Hausärztin zu erfragen.
Neben den wöchentlichen Therapiesitzungen sei der Beschwerdeführer vom 1 5. März bis 1 0. Juni 2016 teilstationär im Sanatorium L.___ in psychiatrischer Behand lung gestanden und suche seit 8. August 2016 die tagesklinische Behandlung in der psychiatrischen K linik M.___ auf , welche voraussichtlich noch weitere fünf Monate weitergeführt werde . Aus psychiatrischer Sicht lägen Kon zentrationsstörungen, eine verminderte Merkfähigkeit und eine grosse Erschöpf barkeit bei chronischer Müdigkeit und Stressintoleranz sowie eine verminderte Belastbarkeit bei chronischen Schmerzen vor. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit 1 1. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätig keit an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck sei ihm zu maximal 20 bis 30 % zumutbar, wobei aufgrund der depressiv verursachten kognitiven Ein schränkungen mit qualitativen Einbussen und verlangsamtem Tempo gerechnet werden müsse ( Urk. 6/61/1-7). Die psychiatrischen Diagnosen von K.___ finden im Austrittsbericht des Sanatoriums L.___ zur teilstationären Behandlung vom 1 5. März bis 1 0. Juni 2016 Bestätigung ( Urk. 6/61/13) . 3.2 .7
Die im Dezember 2016 durchgeführte polydisziplinäre Abklärung (internis tisch/rheumatologisch/psychiatrisch) de s Beschwerdeführers in der A.___ führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/80/13): - Retropatellare Arthrose und Gonarthrose beidseits (ICD-10 M22.4, ICD-10 M 17) bei/mit - normal erhaltener Beweglichkeit beider Kniegelenke, keine Zeichen einer aktivierten Arthrose - Bilaterale Coxarthrose (ICD-10 M16) bei/mit - normal erhaltener Beweglichkeit der Hüftgelenke - Myotendinotisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, ICD-10 M54.6, ICD-10 M54.5)
bei/mit - funktioneller Fehlstatik der Wirbelsäule wegen Insuffizienz der para vertebralen und der
ab dominalen Muskulatur, diskrete l inks-/rechts konvexe
thorakolumbale Skoliose, keine Hinweise auf segmentale Dys funktion der gesamten Wirbelsäule - leichtgradige degenerative Veränderung der HWS - Myotendinotisches
Impingementsyndrom der Schulter (ICD-10 M75.4) bei/mit - ausgeprägter Verspannung des Musculus
trapezius rechtsseitig, Fehl haltung der
Wirbelsäule
mit Rotation der Schulterachse nach vorne
- begleitender AC-Gelenksarthrose - Sonographisch wenig Mikroverkalkungen im Ansatzbereich der Supra spinatus- und
Subscapularissehne (Sonographie vom 20.12.2016) im Sinne ei ner minimen Tendinitis calcarea beidseits (ICD-10 M75.3) - Persistierende depressive Störung mit persistierender Episode einer Major Depression, DSM 5
Die beteiligten Gutachter kamen gestützt auf die Ergebnisse der Teilbegutachtun gen im Rahmen des Konsen se s zum Schluss, dass die intern istischen Erkrankun gen (k oronare Herzkrankheit, obstruktives Schlafapnoesyndrom, metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I BMI 33, COPD, vgl. Urk. 6/80/13) durch die durchgeführten Therapien gut stabilisiert seien und keine relevanten funktionellen Störungen nach sich zögen. Aus rheu matologischer Sicht fänden sich degenerative Veränderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, welche als mittelgradig einzustufen seien und den Beschwerdeführer bei körperlichen Tätigkeiten wie dem Tragen von Messgeräten oder anderen Gegenständen einschränken würden. Auch sei die Belastbarkeit der Kniegelenke bei endphasigen Bewegungen eingeschränkt. Zusätzlich führe die muskuläre Dekonditionierung und die muskuläre Dysbalance zu einer verminder ten Leistungsfähigkeit und Belastungstoleranz des axialen Skeletts bei schweren körperlichen Tätigkeiten. Es lägen somit somatische Diagnosen vor , welche aber teilweise behandelbar und reversibel seien. Alleine deshalb wäre eine Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Einschätzung der Gutachter wieder her stellbar. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. N.___ sei die ange stammte Tätigkeit als körperlich schwer zu betrachten und heute nicht mehr mög lich ( Urk. 6/80/36).
Dominierend sei jedoch
das psychische Krankheitsbild, welches einen gravieren den Schweregrad aufweise und aufgrund dessen die üblichen Anforderungen an eine Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmark t nicht erfüllt werden könnten ( Urk. 6/80/14 ff.). Der zuständige Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. O.___ , führte in seiner Beurteilung aus, dass sich beim Beschwerdeführer alle drei als typisch klassifizierten Symptome der depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb/erhöhte Ermüdbarkeit) fänden. Zusätzlich zeige er sechs von sieben der anderen häufigen Symptome und es bestehe ein somatisches Syndrom mit fünf von acht geforder ten Merkmalen. Laut Unterlagen sei die mittelschwere bis schwere depressive Epi sode seit knapp zwei Jahren dokumentiert, jedoch bestehe der dringende Ver dacht, dass die depressive Symptomatik schon vorher bestanden habe, so dass von einem chronischen Verlauf gesprochen werden müsse. Da dies im aktuellen ICD-10 nicht explizit aufgeführt sei, werde die DSM-Diagnose einer persistieren den depressiven Störung verwendet, welche explizit auch die Persistenz einer Major Depression beinhalte. N icht bestätigt werden könne die im Austrittsbericht des Sanatoriums L.___ gestellte Nebendiagnose einer chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, würden doch gemäss den aufliegenden Akten als relevante Beschwerden längst nicht nur Schmerz en geschildert. Allenfalls könn e eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert werden, jedoch stehe die persistierende depressive Symptomatik ohnehin im Vordergrund. Aufgrund der Ausprägung derselben sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit kaum realisierbar und lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen denkbar.
Konkret eingeschränkt sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Kon zentration und Aufmerksamkeit, die Arbeitsleistung sei durch die depressive Stimmungslage vermindert, die Genauigkeit mittelgradig, das Arbeitstempo mit tel- bis schwergradig eingeschränkt. Der Beginn der Einschränkung der Arbeits fähigkeit könne aufgrund der Akten nicht schlüssig eruiert werden, seien doch stets die somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Gestützt auf die Aktenlage sei aber darauf zu schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 vorliege ( Urk. 6/80/42). In der polydisziplinären Zusammenfassung wurde die Entwicklung dahingehend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand im Bereich des Bewegungsapparates schleichend verschlechtert habe und eine Wie deraufnahme der bisherigen Tätigkeit als Vermessungsassistent seit Februar 2015 im Gegensatz zu einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei; der psy chische Gesundheitszustand lasse seit Februar 2015 auch eine angepasste Tätig keit nicht mehr zu ( Urk. 6/80/19). 3.2.8
Dr. B.___ des RAD erachtete das Gutachten der A.___ gemäss ihrer Stel lungnahme vom 2 4. Mai 2017 als voll beweiskräftig ( Urk. 6/88/8). 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der teilweise arthrotisch bedingten Beschwerden im Bereich der Knie und der Hüfte seit Erlass der Verfügu ng vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 6/29) relevant ver schlechtert hat . Gemäss
dem für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu standes von beiden Parteien zu Recht als beweiskräftig erachteten Gutachten der A.___ vom 1 0. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der sich seit Mai 2014 allmählich verschlechterten objektiven rheumatologischen Befunde die angestammte Tätigkeit als Vermessungshelfer nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 6/80/19 und 6/80/36 ). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Befunde anbelangt, schloss Dr. N.___
in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage nachvollzieh bar darauf, dass die Kniekontusion vom November 2014 zu keiner anhaltenden Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit geführt habe und dass aus rheumatologi scher Sicht kein genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit abge leitet werden könne, weshalb sich - wie von Dr. N.___ vertreten ( Urk. 6/80/34 f.) – die Annahme der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung rechtfertigt.
4.2
4.2.1
Auch hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erweist sich das Gutachten der A.___ als beweiskräftig .
Dr. O.___
stützte seine Diagnose einer persistierenden depressiven Störung mit persistierender Episode einer Major Depression, DSM 5, begründet und nachvollziehbar auf den von ihm erhobenen Psychostatus vom 2 0. Dezember 2016 , welcher in Auseinandersetzung mit den Vorakten
sowie unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), wie auch des Diag nostischen und Statisti s chen Manuals Psychischer Störungen DSM-5, herausge geben von der Am erican Psychiatric
Association , erging. Überzeugend erweist sich seine Beurteilung insbesondere auch hinsichtlich des Schlusses auf die Chro nizität des Geschehens ( Urk. 6/80/41 f.), nachdem in den fachpsychiatrischen Unterlagen seit März 2015 durchgehend eine mittelschwere bis schwere depres sive Episode dokumentiert ist ( Urk. 6/51/1, 6/54/15-16, 6/54/169 , 6/61/1 ) . Begründet erscheint zudem der Schluss von Dr. O.___ auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 ( Urk. 6/80/41), wobei unerheblich ist, dass er diesbezüglich von der Diagnosestellung der behandelnden Psychiate rin leicht abweicht (vgl. Urk. 6/61/1), ist doch letztlich nicht die Diagnose, son dern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2). 4.2.2
Was seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit März 2015 infolge des depressiven Geschehens anbelangt, steht diese in Ein klang mit sämtlichen übrigen in den Akten liegenden fachpsychiatrischen Beur teilungen ( Urk. 6/54/2, 6/54/169 , 6 / 54/301 -302 ). Zudem schloss sich die RAD-Ärztin Dr. B.___ dieser Beurteilung an ( Urk. 6/88/8). Einzig K.___ erwog in ihre m Bericht vom
1 2. September 2016 die Möglichkeit einer maximal 20-30%igen Tätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck. Selbst in diesem Rahmen müsse jedoch aufgrund der kognitiven Einschränkungen aufgrund der depressiven Symptomatik mit quali tativen Einschränkungen und verlangsamte m Arbeitstempo gerechnet werden ( Urk. 6/61/3), womit auch diese Beurteilung nicht auf eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht schliessen lässt.
Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass eine r psychischen Stö rung kein Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt, wenn sich das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträcht igungen, welche von belastende n psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, erschöpft (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hierauf aber lassen die Akten nicht schliessen. Auch wenn die Argu mentation der Beschwerdegegnerin , wonach die psychischen Beschwerden erst nach der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetreten seien ( Urk. 2 S. 2), insofern als nicht offensichtlich unrichtig erscheint , als der Beschwerdeführer gemäss Akten lage erst seit
d er Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 1 6. Februar 2015 ( Urk. 6/54/11)
nicht mehr arbeitete (vgl. Urk. 6/54/140 ) und die im März 2015 begonnene psychiatrische Behandlung bei K.___
(vgl. Urk. 6/54/15) auf eine durch die Kündigung ausgelöste Krise hindeutet, so erweist sich das psychische Beschwerdebild des Beschwerdeführers aufgrund der medizinischen Aktenlage doch klarerweise als ein verselbständigtes psychi sches Leiden .
So gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass sich bereits in den medizinischen Akten zur Erstanmeldung, mithin während des laufenden Arbeitsverhältnisses Hinweise auf eine allfällige depressive Komponente finden lassen ( vgl. Urk. 6/10/1 mit der Unterd iagnose einer depressiven Stimmungslage, Urk. 6/21/17 mit dem Hinweis auf eine Stimmungskomponente) . Mit Blick auf die Abgren zung psychosozialer Umstände
vom versicherten Gesundheitsschaden erweist sich aber insbesondere die Konsensb eurteilung im Gutachten der A.___ , wonach die gesundheitliche Einschränkung auch bei einem Wegfall der invaliditätsfremden Faktoren (fortgeschrittenes Alter, mangelnde Sprachkompe t enz, niedriges Bildungsniveau und Problematik der beruflichen Eingliederung nach 30jährig er Tätigkeit im gleichen Unterne hmen) im Vordergrund stehen und einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde n ( Urk. 6/80/15), als unmissver ständlich. Diese in Kenntnis der sozialen Belastungen durch die Arbeitslosigkeit infolge Kündigung und die auslaufende n Taggelder (vgl. Urk. 6/80/16) erfolgte ärztliche Beurteilung lässt den Schluss auf ein im W esentliche n psychosozial bedingtes und durch die psychosozialen Umstände aufrecht erhaltenes Beschwer debild nicht zu. Zudem weist die von Dr. O.___
festgestellte Chronifizierung der depressiven Störung ( Urk. 6/80/41 f.) ebenfalls deutlich auf ein verselbstän digtes psychisches Leiden hin .
Letztlich lassen auch die übrigen im Recht liegen den fachpsychiatrischen Berichte nicht darauf schliessen, dass beim Beschwerde führer im Wesentlichen nur Befunde vorliegen , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Vielmehr sprechen sich sämtliche psychiatrischen Fach personen dafür aus, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches medizinisches Substrat im Sinne eines durchwegs zumindest mittelgradig bis zumeist schwer gradig depressiv en Zustandsbildes vorliege , ohne dass psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren als im Vordergrund stehend oder als von besonderer Bedeu tung erwähnt werden
(vgl. Urk. 6/54/15-16, 6/51/3-5, 6/61/15).
Damit erweist sich das Gutachten der A.___
auch hinsichtlich der psychiatri schen Beurteilung als grundsätzlich beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlage.
Im Zusammenhang mit der Bemerkung am Ende des Gutachte n s der A.___ , wonach es sich um eine andere Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situation handle ( Urk. 6/80/43), ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um einen Vergleich mit der Situation im Mai 2014 handelt, sprach sich der Konsens unter Ziff. 1 der Zusatzfragen doch explizit für eine erhebliche Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes im Februar/März 2015 aus ( Urk. 6/80/19). 4.3 4.3.1
Steht somit aus medizinisch-gutachterlicher Sicht eine gesundheitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen fest, gilt es nachfolgend die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter mit der Prüfung der nach BGE 141 V 281 recht s er heblichen Standardindikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 144 V E. 4.3, 143 V 418 E. 7). Denn d ie Anerken nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. nachste hende E. 4.3.2 ) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen . Diese mit BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärte Rechtsprechung kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen . Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.3.2
Beim mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 festgelegten strukturier ten, normati ven Prüfungsraster (präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 und E. 8.1) sind die funk tionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Stan dardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4):
Unter die Kategorie « funk tioneller Schweregrad» fällt der Komplex « Gesundheits schädigung » (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag noserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komor biditäten (E. 4.3.1.3; präzisiert i n BGE 141 V 418 E. 8.1), ausserdem der Komplex « Persön lichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen; E. 4.3.2) und der Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3). Unter der Kategorie « Konsisten z» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungs - anam nestisch aus gewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant. 4.3.3
Die Überprüfung der Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten der A.___ , welches noch vor der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.3.1 und 4.3.2) erstellt wurde und sich folglich nicht daran orientierten konnte, wie auch die übrige Aktenlage erlauben eine schlüssige Beurteilung der psychi schen Beschwerden im Lichte der massgeblichen Indikatoren (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 4.2) und führen zu folgendem Ergebnis:
Zum Komplex « Gesundheitss chädigung» , insbesondere zum Indikator « Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde»
schlossen die beteiligten Gutachterperso nen
gestützt auf die psychiatrischen Befunde von Dr. O.___ auf das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung ( Urk. 6/80/1 4 ).
Mit Blick auf den Indikator « Be handlungserfolg oder – resistenz » ist dem Gutach ten der A.___ wie auch d er übrigen Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben der wöchentlichen Gesprächstherapie bei K.___ seit März 2015 medikamentös mit Antidepressiva behandelt wird ( Urk. 6/61/2-3), sich eine r
mehr als zwei Monate dauernden stationären Behand lung in der Klinik
Z.___
sowie anschliessend einer teilstationären Behandlung im Sanat orium L.___
und danach eine r tagesklinischen Behandlung in der p sy chiatrischen K linik M.___
unterzogen hat ( Urk. 6/51, 6/61/13 ), wobei er sich stets kooperativ zeigte ( Urk. 6/61/2). Der Konsens im Gutachten der A.___ ging folglich zutreffend davon aus, dass die bisherige psychiatrische The rapie lege artis durchgeführt worden sei und die Kooperation des Beschwerdefüh rers vorgelegen habe ( Urk. 6/80/17) .
Dr. O.___ erachtete den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers denn auch als «stabil schlecht» und nur unter sehr positiven Umständen im Rahmen einer intensivierten (stationären) Therapie bei sehr engmaschiger Begleitung als allenfalls verbesserbar ( Urk. 6/80/43).
Hinsicht lich des Indikators „ Komorbiditäten" erachteten die Gutachter zwar die internis tischen Diagnosen als gut kompensiert, w iesen aber im Zusammenhang mit all fälligen Wechselwirkungen auf die rheumatologischen Diagnosen hin ( Urk. 6/80/17) .
Mit Blick auf den Komplex « Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Ressourcen) und « Sozialer Kontext» , lässt sich dem Gutachten der A.___ ent nehmen, dass Dr. O.___
vor allem der schweren depressiven Störung per se ressourcenhemmende Wirkung beimass. Zwar ist der Beschwerdegegnerin in die sem Zusammenhang darin zuzustimmen ( Urk. 2 S. 2), dass die stabile Partnerbe ziehung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage eine klare Ressource darstellt (vgl. Urk. 6/61/16, 6/80/16) . Jedoch besteht gemäss Dr. O.___ ein sozialer Rückzug mit Kontaktvermeiden ( Urk. 6/80/41). Negativ wirkten sich zudem die sozialen Belastungen der Arbeitslosigkeit und das baldige Ende der Taggeldbe rechtigung aus ( Urk. 6/80/16).
Auf eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit lässt denn auch die Konsistenzprü fung nicht schliessen, ergibt sich doch in Bezug auf den Indikator einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen (vgl. BGE 141 V 291 E. 4.4.1) aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Tagesklinik zwar regelmässig etwas in der Stadt isst
und versucht , wenigstens noch zwei Stunden in der Stadt zu verweilen. Dies jedoch lediglich, weil er, sobald er zu Hause sei, ins Bett g ehe , was nicht gut sei . Zu Hause wolle er nur seine R uhe , schaue TV, könne aber keiner Sendung folgen. Deshalb habe er angefangen, Lego-Modelle zu bauen, woran er aber auch schei tere, was ebenfalls Stress verursache ( Urk. 6/80/39). Aus diesem therapeutisch anmutenden Beschäftigungsversuch ein inkonsistentes Aktivitätsniveau ableiten zu wollen (vgl. diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin, in: Urk. 2 S. 2), trägt der Art und Schwere der gesundheitlichen Störung des Beschwerde führers nicht Rechnung . So lässt sich den Akten entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) auch keine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Hausarbeit entnehmen : Gemäss Anamnese im rheuma tologischen Teilgutachten der A.___ sei er einzig für die Entsorgung des Kar tons zuständig und für das Mittagessen ( Urk. 6/80/29), welches er aber ja
– wie oben ausgeführt - regelmässig in der Stadt einnimmt. Auch sind den Akten, aus ser dem Versuch, Lego-Modelle zu bauen und Mandalas zu malen, keine weiteren Aktivitäten im Bereich Freizeitgestaltung zu entnehmen. Ausser Besuchen bei der Tocht er der Partnerin ( Urk. 6/80/39), welche wohl regelmässig in Begleitung der Partnerin erfolgen, und ei nem geplanten Besuch der
Eltern in Spanien, welche er seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe ( Urk. 6/80/39), finden sich in den Akten keine Hinweise auf weitere soziale Kontakte und damit einhergehende Aktivitäten, welche auf massgebliche Ressourcen schliessen liessen.
Letztlich fanden die Gutachter auch keinen Anhalt für Diskrepanzen oder ein inkonsistentes Verhalten ( Urk. 6/80/18).
Zusammenfassend bestätigt die Indikato renprüfung im Lichte der massgeb lichen Aktenlage , dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Partnerschaft über keine massgeblichen Ressourcen verfügt, welche es ihm er möglichten, die aus seiner schweren depressiven Störung resultierenden erheblichen funktionellen Einschränkungen zu überwinden. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständigen Gutachter der A.___
und durch sämt liche übrigen beteiligten psychiatrischen Fachpersonen findet in der Prüfung der
massgebenden normativen Rahmenbedingungen Bestätigung. 4.4
Zusammenfassend ist damit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen, wobei der Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den Zeitpunkt der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei C.___ am 1 1. März 2015 und die seither fachärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/54/2, 6/54/15 f., 6/54/169, 6/54/301-302) festzusetzen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 li t . b in Verbin dung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG hat der Beschwerdeführer folglich ab März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
6. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrech en, Krankheit oder Unfall sein, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
E. 1.4 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 2 9. Juni 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend spätestens ab März 2016 zu verpflich ten ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. September 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochten en Entscheid mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei zwar seine bisherige Tätigkeit als Vermessungshelfer nicht mehr zumutbar, jedoch sei er in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Stossen von über zwölf Kilogramm und ohne Überkopfarbeit vollständig arbeitsfähig. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen, welche der im Gutachten gestellten Diagnose wide rsprächen. Auch sei ersichtlich, dass soziale Einflüsse wie die Kündigung der Arbeitsstelle massgeblichen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt hätten; dieselben könnten aber in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass er gemäss dem selbst vom RAD als beweiskräftig erachteten Gutachten der A.___
vom 1 0. Mai 2017 vollumfänglich arbeits- und damit erwerbsunfähig sei. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin hätten bereits im Jahr 2013 erste Anzeichen für eine psychische Erkrankung vorgelegen; die Annahme, seine psy chische Erkrankung sei einzig auf die Stellenlosigkeit zurückzuführen, sei akten widrig. Vielmehr erhelle die medizinische Aktenlage, dass er die Erwerbsfähigkeit auch im Falle, dass er wieder eine Stelle hätte, nicht zurückgewinnen würde. Was die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin anbelange, erweise sich dieselbe als überaus konstruiert und im Widerspruch zu den diesbezüglichen Feststellun gen im Gutachten der A.___ stehend
( Urk. 1 S. 8 ff.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist mit dem angefochtenen Entscheid unbestrittenermas sen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/34) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 5. Mai 2014 in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat, wobei der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
in der ursprünglichen Verfügung mit der Begründung, es habe
kein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dauerhaft oder höhergradig einschränkendes Lei den vor gelegen , verneint w orden war ( Urk. 6/29) . 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 5. Mai 2014 lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht von Dr. C.___ , Fachärztin FMH f ür Innere Medizin, eingegan gen bei der Verwaltung am 9. Juli 2013 (vgl. Aktenverzeichnis, in: Urk. 6), zugrunde. Dr. C.___ , bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 6. April bis 3. Mai 2013 initial wegen eines Infekts der oberen Atemwege in Behandlung stand, schrieb ihn aufgrund des Infektes vom 1 6. bis 2 3. April 2013 arbeitsunfähig. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie den Diagnosen eines COPD, eines nicht-erholsamen Schlafes unklarer Ätiologie (DD: obstruktives Schlafap noesyndrom, depressive Stimmungslage) und einem Status nach chronisch ste nosierender Sigmadivertikulitis bei ( Urk. 6/10/1-4). Der Beurteilung von Dr. C.___ lag unter anderem ein von ihr veranlasster Untersuchungsbericht von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Pneumolog ie und I nnere Medizin, vom 2 1. Juni 2013 zugrunde ( Urk. 6/10/6-10).
Am 2 5. Oktober 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer bei einem Verdacht auf eine relevante koronare Problematik einer Koronarangiographie mit PTCA/Stent vom proximalen R IVA . Dr. E.___ , Facharzt FMH für Kardiolo gie und Innere Medizin, Kardiologie F.___ , schrieb den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2013 für körperlich belastende Tätigkeiten vom 2 5. Oktober bis 1. November 2013 arbeitsunfähig ( Urk. 6/20/7-9). Dr. C.___ empfahl am 6. Dezember 2013 ei ne Reduktion des Arbeitspensums auf 80 bis 90 % als überdenkenswert ( Urk. 6/21/2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage schloss die RAD-Ärztin
Dr. G.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, das Vorliegen eines Leidens, welches die bisherige Tätigkeit dauerhaft und höhergradig einschrä nke, aus. Eine 10-20%ige Pensum reduktion , wie von der Hausärztin empfohlen, sei medizinisch kaum begründbar
( Urk. 6/22/3, vgl. auch: Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. April 2014, Urk. 6/28/2). 3.2 3.2.1
Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung vom 2 3. Juni 2015 erwähnte der Beschwerdeführer einen Unfall und verwies auf eine am 1 1. März 2015 auf genommene psychiatrische Behandlung ( Urk. 6/34/5).
Einem Bericht der Klinik H.___ , Zentrum I.___ , vom 1 7. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im November 2014 bei der Arbeit gestol pert und auf das rechte Knie gefallen sei und seither an Schmerzen leide. Die zuständigen orthopädischen Fachärzte der Klinik H.___ führten die Beschwerden auf eine aktivierte Arthrose und eine degenerative Meniskusläsion zurück und empfahlen konservative Massnahmen ( Urk. 6/56/4-6). 3.2.2
Am 1 6. März und 2. Juli 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer zur Abklärung einer seit knapp 20 Jahren bestehenden Durchschlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit einer Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des Universi tätsspital J.___ . Das festgestellte obstruktive Schlafapnoesyndrom verbes serte sich gemäss Bericht vom 1 6. März 2015 (wohl irrtümliche Datierung, Urk. 6/54/143) durch den Einsatz einer aCPAP -Beatmung. Bezüglich des zusätz lich diagnostizierten Asthma bronchial e sei der Beschwerdeführer zurz eit beschwerdefrei. 3.2.3
In einem Bericht zu Handen der Taggeldversicherung vom 1 8. Mai 2015 stellte die seit 1 1. März 2015 behandelnde Fachärztin für Psychosomatik und Psycho therapie, K.___ , die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gemäss ICD-10: F32.2 und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gem äss ICD-10: F43. 1. Aufgrund der Schwere der Krankheit werde der Beschwerdeführer neben den wöchentlichen Einzelgesprächen mit einer einschleichenden antidepressiven Medikamentation therapiert. Die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei im Moment noch schwierig, weil sich die Behand lung mit der Einstellung auf das Antidepressivum
noch in der Anfangsphase befinde . Vermutlich sei aufgrund der Schwere der Symptome und der Multimorbidität eine stationäre Rehabilitationsbehandlung zur beruflichen Reintegration notwendig ( Urk. 6/54/15-16). Gemäss Akten des Taggeldversicherer s schrieb die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer im Nachgang zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. C.___ ab 1 6. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/54/2, 6/54/8). 3.2.4
Die psychiatrische Diagnose im Austrittsbericht der Klinik
Z.__ _ zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 4. Oktober bis 2 3. Dezember 2015 lautete auf eine mit telgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom gemäss ICD-10: F32.11 ( Urk. 6/51/1). Anamnestisch habe der Be schwerdeführer unter anderem angege ben , dass er sich nach mehreren Unfällen seit Jahren von einem Arzt zum anderen geschickt und mit Medikamenten vollgepumpt fühle. Er habe kein Vertrauen mehr. Im Dezember 2014 habe er sich bei der Arbeit in übermüdetem Zustand am Knie verletzt und sei seither krank geschrieben. Zuvor habe er Mitte Oktober einen Autounfall verursacht; seitdem sei er verunsichert und zunehmend depressiv. Er fühle sich gestresst, mache sich Sorgen um die Zukunft und seine Gesundheit. Er habe Sch merzen im Kopf, den Beinen, im Magen , der Blase und auch in den Knien ( Urk. 6/51/1 f.). Im Laufe des stationären Aufenthaltes sei dem Beschwerdeführer eine leichte psychische und physische Stabilisierung gelungen. Alleine , auf sich selbst gestellt oder auch an den Wochenenden zu Hause scheine er sich aber weitgehend in depressiver Grundstimmung begleitet von einem dauernden Stresserleben befunden zu haben. Aufgrund des deutlich depressiven, klagsamen Zustandes bei Austritt mit geäusserten passiven Todeswünschen und Angst vor einem Rückfall in die soziale Isolation seien mit dem Beschwerdeführer mögliche sozialpsychiatrische Angebote besprochen worden, um eine geregelte Tagesstruk tur und soziale Kontakte weiterhin aufrecht erhalten zu können. Vom 1 4. Oktober 2015 bis 4. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeits unf ähigkeit bescheinigt ( Urk. 6/51). In einem Bericht der Klinik Z.___ zu Hä nden der Taggeldversicherung vom 1 6. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als mittelfristig nicht arbeitsfä hig beurteilt ( Urk. 6/54/169) . 3.2.5
Dr. C.___ bezeichnete den Zustand des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2016 als verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide seit 2015 an einer mittelgradigen depressiven Episode, einem Status nach Unfall 2014 mit Kniever letzung und nun chronischen Beschwerden sowie an einer chronischen Schlaf störung. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolge durch die behandelnde Psychiaterin ( Urk. 6/56/1-3). 3.2.6
Letztere stellte in ihrem Bericht vom 1 2. September 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/61/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) anamnestisch seit zirka zwei Jahren bestehend - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I C D-10: F45.41) - bei Polyarthrose (Hüfte beidseits, Knie rechts, Gonalgie beidseits) - Lumbovertebralsyndrom - Chronischen Kopfschmerzen (früher Migräne, aktuell Spannungskopf schmerzen) - Anamnestisch seit zwei Jahren bestehend - Obstruktives Schlafapnoesyndrom gem äss ICD -10 G47.31 anamnestisc h sei t 06/2015 mit a CPAP behandelt
Weitere somatische Diagnosen seien bei der Hausärztin zu erfragen.
Neben den wöchentlichen Therapiesitzungen sei der Beschwerdeführer vom 1 5. März bis 1 0. Juni 2016 teilstationär im Sanatorium L.___ in psychiatrischer Behand lung gestanden und suche seit 8. August 2016 die tagesklinische Behandlung in der psychiatrischen K linik M.___ auf , welche voraussichtlich noch weitere fünf Monate weitergeführt werde . Aus psychiatrischer Sicht lägen Kon zentrationsstörungen, eine verminderte Merkfähigkeit und eine grosse Erschöpf barkeit bei chronischer Müdigkeit und Stressintoleranz sowie eine verminderte Belastbarkeit bei chronischen Schmerzen vor. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit 1 1. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätig keit an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck sei ihm zu maximal 20 bis 30 % zumutbar, wobei aufgrund der depressiv verursachten kognitiven Ein schränkungen mit qualitativen Einbussen und verlangsamtem Tempo gerechnet werden müsse ( Urk. 6/61/1-7). Die psychiatrischen Diagnosen von K.___ finden im Austrittsbericht des Sanatoriums L.___ zur teilstationären Behandlung vom 1 5. März bis 1 0. Juni 2016 Bestätigung ( Urk. 6/61/13) . 3.2 .7
Die im Dezember 2016 durchgeführte polydisziplinäre Abklärung (internis tisch/rheumatologisch/psychiatrisch) de s Beschwerdeführers in der A.___ führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/80/13): - Retropatellare Arthrose und Gonarthrose beidseits (ICD-10 M22.4, ICD-10 M 17) bei/mit - normal erhaltener Beweglichkeit beider Kniegelenke, keine Zeichen einer aktivierten Arthrose - Bilaterale Coxarthrose (ICD-10 M16) bei/mit - normal erhaltener Beweglichkeit der Hüftgelenke - Myotendinotisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, ICD-10 M54.6, ICD-10 M54.5)
bei/mit - funktioneller Fehlstatik der Wirbelsäule wegen Insuffizienz der para vertebralen und der
ab dominalen Muskulatur, diskrete l inks-/rechts konvexe
thorakolumbale Skoliose, keine Hinweise auf segmentale Dys funktion der gesamten Wirbelsäule - leichtgradige degenerative Veränderung der HWS - Myotendinotisches
Impingementsyndrom der Schulter (ICD-10 M75.4) bei/mit - ausgeprägter Verspannung des Musculus
trapezius rechtsseitig, Fehl haltung der
Wirbelsäule
mit Rotation der Schulterachse nach vorne
- begleitender AC-Gelenksarthrose - Sonographisch wenig Mikroverkalkungen im Ansatzbereich der Supra spinatus- und
Subscapularissehne (Sonographie vom 20.12.2016) im Sinne ei ner minimen Tendinitis calcarea beidseits (ICD-10 M75.3) - Persistierende depressive Störung mit persistierender Episode einer Major Depression, DSM 5
Die beteiligten Gutachter kamen gestützt auf die Ergebnisse der Teilbegutachtun gen im Rahmen des Konsen se s zum Schluss, dass die intern istischen Erkrankun gen (k oronare Herzkrankheit, obstruktives Schlafapnoesyndrom, metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I BMI 33, COPD, vgl. Urk. 6/80/13) durch die durchgeführten Therapien gut stabilisiert seien und keine relevanten funktionellen Störungen nach sich zögen. Aus rheu matologischer Sicht fänden sich degenerative Veränderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, welche als mittelgradig einzustufen seien und den Beschwerdeführer bei körperlichen Tätigkeiten wie dem Tragen von Messgeräten oder anderen Gegenständen einschränken würden. Auch sei die Belastbarkeit der Kniegelenke bei endphasigen Bewegungen eingeschränkt. Zusätzlich führe die muskuläre Dekonditionierung und die muskuläre Dysbalance zu einer verminder ten Leistungsfähigkeit und Belastungstoleranz des axialen Skeletts bei schweren körperlichen Tätigkeiten. Es lägen somit somatische Diagnosen vor , welche aber teilweise behandelbar und reversibel seien. Alleine deshalb wäre eine Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Einschätzung der Gutachter wieder her stellbar. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. N.___ sei die ange stammte Tätigkeit als körperlich schwer zu betrachten und heute nicht mehr mög lich ( Urk. 6/80/36).
Dominierend sei jedoch
das psychische Krankheitsbild, welches einen gravieren den Schweregrad aufweise und aufgrund dessen die üblichen Anforderungen an eine Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmark t nicht erfüllt werden könnten ( Urk. 6/80/14 ff.). Der zuständige Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. O.___ , führte in seiner Beurteilung aus, dass sich beim Beschwerdeführer alle drei als typisch klassifizierten Symptome der depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb/erhöhte Ermüdbarkeit) fänden. Zusätzlich zeige er sechs von sieben der anderen häufigen Symptome und es bestehe ein somatisches Syndrom mit fünf von acht geforder ten Merkmalen. Laut Unterlagen sei die mittelschwere bis schwere depressive Epi sode seit knapp zwei Jahren dokumentiert, jedoch bestehe der dringende Ver dacht, dass die depressive Symptomatik schon vorher bestanden habe, so dass von einem chronischen Verlauf gesprochen werden müsse. Da dies im aktuellen ICD-10 nicht explizit aufgeführt sei, werde die DSM-Diagnose einer persistieren den depressiven Störung verwendet, welche explizit auch die Persistenz einer Major Depression beinhalte. N icht bestätigt werden könne die im Austrittsbericht des Sanatoriums L.___ gestellte Nebendiagnose einer chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, würden doch gemäss den aufliegenden Akten als relevante Beschwerden längst nicht nur Schmerz en geschildert. Allenfalls könn e eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert werden, jedoch stehe die persistierende depressive Symptomatik ohnehin im Vordergrund. Aufgrund der Ausprägung derselben sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit kaum realisierbar und lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen denkbar.
Konkret eingeschränkt sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Kon zentration und Aufmerksamkeit, die Arbeitsleistung sei durch die depressive Stimmungslage vermindert, die Genauigkeit mittelgradig, das Arbeitstempo mit tel- bis schwergradig eingeschränkt. Der Beginn der Einschränkung der Arbeits fähigkeit könne aufgrund der Akten nicht schlüssig eruiert werden, seien doch stets die somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Gestützt auf die Aktenlage sei aber darauf zu schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 vorliege ( Urk. 6/80/42). In der polydisziplinären Zusammenfassung wurde die Entwicklung dahingehend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand im Bereich des Bewegungsapparates schleichend verschlechtert habe und eine Wie deraufnahme der bisherigen Tätigkeit als Vermessungsassistent seit Februar 2015 im Gegensatz zu einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei; der psy chische Gesundheitszustand lasse seit Februar 2015 auch eine angepasste Tätig keit nicht mehr zu ( Urk. 6/80/19). 3.2.8
Dr. B.___ des RAD erachtete das Gutachten der A.___ gemäss ihrer Stel lungnahme vom 2 4. Mai 2017 als voll beweiskräftig ( Urk. 6/88/8). 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der teilweise arthrotisch bedingten Beschwerden im Bereich der Knie und der Hüfte seit Erlass der Verfügu ng vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 6/29) relevant ver schlechtert hat . Gemäss
dem für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu standes von beiden Parteien zu Recht als beweiskräftig erachteten Gutachten der A.___ vom 1 0. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der sich seit Mai 2014 allmählich verschlechterten objektiven rheumatologischen Befunde die angestammte Tätigkeit als Vermessungshelfer nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 6/80/19 und 6/80/36 ). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Befunde anbelangt, schloss Dr. N.___
in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage nachvollzieh bar darauf, dass die Kniekontusion vom November 2014 zu keiner anhaltenden Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit geführt habe und dass aus rheumatologi scher Sicht kein genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit abge leitet werden könne, weshalb sich - wie von Dr. N.___ vertreten ( Urk. 6/80/34 f.) – die Annahme der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung rechtfertigt.
4.2
4.2.1
Auch hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erweist sich das Gutachten der A.___ als beweiskräftig .
Dr. O.___
stützte seine Diagnose einer persistierenden depressiven Störung mit persistierender Episode einer Major Depression, DSM 5, begründet und nachvollziehbar auf den von ihm erhobenen Psychostatus vom 2 0. Dezember 2016 , welcher in Auseinandersetzung mit den Vorakten
sowie unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), wie auch des Diag nostischen und Statisti s chen Manuals Psychischer Störungen DSM-5, herausge geben von der Am erican Psychiatric
Association , erging. Überzeugend erweist sich seine Beurteilung insbesondere auch hinsichtlich des Schlusses auf die Chro nizität des Geschehens ( Urk. 6/80/41 f.), nachdem in den fachpsychiatrischen Unterlagen seit März 2015 durchgehend eine mittelschwere bis schwere depres sive Episode dokumentiert ist ( Urk. 6/51/1, 6/54/15-16, 6/54/169 , 6/61/1 ) . Begründet erscheint zudem der Schluss von Dr. O.___ auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 ( Urk. 6/80/41), wobei unerheblich ist, dass er diesbezüglich von der Diagnosestellung der behandelnden Psychiate rin leicht abweicht (vgl. Urk. 6/61/1), ist doch letztlich nicht die Diagnose, son dern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2). 4.2.2
Was seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit März 2015 infolge des depressiven Geschehens anbelangt, steht diese in Ein klang mit sämtlichen übrigen in den Akten liegenden fachpsychiatrischen Beur teilungen ( Urk. 6/54/2, 6/54/169 , 6 / 54/301 -302 ). Zudem schloss sich die RAD-Ärztin Dr. B.___ dieser Beurteilung an ( Urk. 6/88/8). Einzig K.___ erwog in ihre m Bericht vom
1 2. September 2016 die Möglichkeit einer maximal 20-30%igen Tätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck. Selbst in diesem Rahmen müsse jedoch aufgrund der kognitiven Einschränkungen aufgrund der depressiven Symptomatik mit quali tativen Einschränkungen und verlangsamte m Arbeitstempo gerechnet werden ( Urk. 6/61/3), womit auch diese Beurteilung nicht auf eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht schliessen lässt.
Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass eine r psychischen Stö rung kein Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt, wenn sich das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträcht igungen, welche von belastende n psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, erschöpft (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hierauf aber lassen die Akten nicht schliessen. Auch wenn die Argu mentation der Beschwerdegegnerin , wonach die psychischen Beschwerden erst nach der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetreten seien ( Urk. 2 S. 2), insofern als nicht offensichtlich unrichtig erscheint , als der Beschwerdeführer gemäss Akten lage erst seit
d er Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 1 6. Februar 2015 ( Urk. 6/54/11)
nicht mehr arbeitete (vgl. Urk. 6/54/140 ) und die im März 2015 begonnene psychiatrische Behandlung bei K.___
(vgl. Urk. 6/54/15) auf eine durch die Kündigung ausgelöste Krise hindeutet, so erweist sich das psychische Beschwerdebild des Beschwerdeführers aufgrund der medizinischen Aktenlage doch klarerweise als ein verselbständigtes psychi sches Leiden .
So gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass sich bereits in den medizinischen Akten zur Erstanmeldung, mithin während des laufenden Arbeitsverhältnisses Hinweise auf eine allfällige depressive Komponente finden lassen ( vgl. Urk. 6/10/1 mit der Unterd iagnose einer depressiven Stimmungslage, Urk. 6/21/17 mit dem Hinweis auf eine Stimmungskomponente) . Mit Blick auf die Abgren zung psychosozialer Umstände
vom versicherten Gesundheitsschaden erweist sich aber insbesondere die Konsensb eurteilung im Gutachten der A.___ , wonach die gesundheitliche Einschränkung auch bei einem Wegfall der invaliditätsfremden Faktoren (fortgeschrittenes Alter, mangelnde Sprachkompe t enz, niedriges Bildungsniveau und Problematik der beruflichen Eingliederung nach 30jährig er Tätigkeit im gleichen Unterne hmen) im Vordergrund stehen und einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde n ( Urk. 6/80/15), als unmissver ständlich. Diese in Kenntnis der sozialen Belastungen durch die Arbeitslosigkeit infolge Kündigung und die auslaufende n Taggelder (vgl. Urk. 6/80/16) erfolgte ärztliche Beurteilung lässt den Schluss auf ein im W esentliche n psychosozial bedingtes und durch die psychosozialen Umstände aufrecht erhaltenes Beschwer debild nicht zu. Zudem weist die von Dr. O.___
festgestellte Chronifizierung der depressiven Störung ( Urk. 6/80/41 f.) ebenfalls deutlich auf ein verselbstän digtes psychisches Leiden hin .
Letztlich lassen auch die übrigen im Recht liegen den fachpsychiatrischen Berichte nicht darauf schliessen, dass beim Beschwerde führer im Wesentlichen nur Befunde vorliegen , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Vielmehr sprechen sich sämtliche psychiatrischen Fach personen dafür aus, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches medizinisches Substrat im Sinne eines durchwegs zumindest mittelgradig bis zumeist schwer gradig depressiv en Zustandsbildes vorliege , ohne dass psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren als im Vordergrund stehend oder als von besonderer Bedeu tung erwähnt werden
(vgl. Urk. 6/54/15-16, 6/51/3-5, 6/61/15).
Damit erweist sich das Gutachten der A.___
auch hinsichtlich der psychiatri schen Beurteilung als grundsätzlich beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlage.
Im Zusammenhang mit der Bemerkung am Ende des Gutachte n s der A.___ , wonach es sich um eine andere Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situation handle ( Urk. 6/80/43), ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um einen Vergleich mit der Situation im Mai 2014 handelt, sprach sich der Konsens unter Ziff. 1 der Zusatzfragen doch explizit für eine erhebliche Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes im Februar/März 2015 aus ( Urk. 6/80/19). 4.3 4.3.1
Steht somit aus medizinisch-gutachterlicher Sicht eine gesundheitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen fest, gilt es nachfolgend die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter mit der Prüfung der nach BGE 141 V 281 recht s er heblichen Standardindikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 144 V E. 4.3, 143 V 418 E. 7). Denn d ie Anerken nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. nachste hende E. 4.3.2 ) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen . Diese mit BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärte Rechtsprechung kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen . Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.3.2
Beim mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 festgelegten strukturier ten, normati ven Prüfungsraster (präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 und E. 8.1) sind die funk tionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Stan dardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4):
Unter die Kategorie « funk tioneller Schweregrad» fällt der Komplex « Gesundheits schädigung » (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag noserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komor biditäten (E. 4.3.1.3; präzisiert i n BGE 141 V 418 E. 8.1), ausserdem der Komplex « Persön lichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen; E. 4.3.2) und der Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3). Unter der Kategorie « Konsisten z» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungs - anam nestisch aus gewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant. 4.3.3
Die Überprüfung der Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten der A.___ , welches noch vor der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.3.1 und 4.3.2) erstellt wurde und sich folglich nicht daran orientierten konnte, wie auch die übrige Aktenlage erlauben eine schlüssige Beurteilung der psychi schen Beschwerden im Lichte der massgeblichen Indikatoren (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 4.2) und führen zu folgendem Ergebnis:
Zum Komplex « Gesundheitss chädigung» , insbesondere zum Indikator « Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde»
schlossen die beteiligten Gutachterperso nen
gestützt auf die psychiatrischen Befunde von Dr. O.___ auf das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung ( Urk. 6/80/1 4 ).
Mit Blick auf den Indikator « Be handlungserfolg oder – resistenz » ist dem Gutach ten der A.___ wie auch d er übrigen Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben der wöchentlichen Gesprächstherapie bei K.___ seit März 2015 medikamentös mit Antidepressiva behandelt wird ( Urk. 6/61/2-3), sich eine r
mehr als zwei Monate dauernden stationären Behand lung in der Klinik
Z.___
sowie anschliessend einer teilstationären Behandlung im Sanat orium L.___
und danach eine r tagesklinischen Behandlung in der p sy chiatrischen K linik M.___
unterzogen hat ( Urk. 6/51, 6/61/13 ), wobei er sich stets kooperativ zeigte ( Urk. 6/61/2). Der Konsens im Gutachten der A.___ ging folglich zutreffend davon aus, dass die bisherige psychiatrische The rapie lege artis durchgeführt worden sei und die Kooperation des Beschwerdefüh rers vorgelegen habe ( Urk. 6/80/17) .
Dr. O.___ erachtete den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers denn auch als «stabil schlecht» und nur unter sehr positiven Umständen im Rahmen einer intensivierten (stationären) Therapie bei sehr engmaschiger Begleitung als allenfalls verbesserbar ( Urk. 6/80/43).
Hinsicht lich des Indikators „ Komorbiditäten" erachteten die Gutachter zwar die internis tischen Diagnosen als gut kompensiert, w iesen aber im Zusammenhang mit all fälligen Wechselwirkungen auf die rheumatologischen Diagnosen hin ( Urk. 6/80/17) .
Mit Blick auf den Komplex « Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Ressourcen) und « Sozialer Kontext» , lässt sich dem Gutachten der A.___ ent nehmen, dass Dr. O.___
vor allem der schweren depressiven Störung per se ressourcenhemmende Wirkung beimass. Zwar ist der Beschwerdegegnerin in die sem Zusammenhang darin zuzustimmen ( Urk. 2 S. 2), dass die stabile Partnerbe ziehung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage eine klare Ressource darstellt (vgl. Urk. 6/61/16, 6/80/16) . Jedoch besteht gemäss Dr. O.___ ein sozialer Rückzug mit Kontaktvermeiden ( Urk. 6/80/41). Negativ wirkten sich zudem die sozialen Belastungen der Arbeitslosigkeit und das baldige Ende der Taggeldbe rechtigung aus ( Urk. 6/80/16).
Auf eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit lässt denn auch die Konsistenzprü fung nicht schliessen, ergibt sich doch in Bezug auf den Indikator einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen (vgl. BGE 141 V 291 E. 4.4.1) aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Tagesklinik zwar regelmässig etwas in der Stadt isst
und versucht , wenigstens noch zwei Stunden in der Stadt zu verweilen. Dies jedoch lediglich, weil er, sobald er zu Hause sei, ins Bett g ehe , was nicht gut sei . Zu Hause wolle er nur seine R uhe , schaue TV, könne aber keiner Sendung folgen. Deshalb habe er angefangen, Lego-Modelle zu bauen, woran er aber auch schei tere, was ebenfalls Stress verursache ( Urk. 6/80/39). Aus diesem therapeutisch anmutenden Beschäftigungsversuch ein inkonsistentes Aktivitätsniveau ableiten zu wollen (vgl. diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin, in: Urk. 2 S. 2), trägt der Art und Schwere der gesundheitlichen Störung des Beschwerde führers nicht Rechnung . So lässt sich den Akten entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) auch keine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Hausarbeit entnehmen : Gemäss Anamnese im rheuma tologischen Teilgutachten der A.___ sei er einzig für die Entsorgung des Kar tons zuständig und für das Mittagessen ( Urk. 6/80/29), welches er aber ja
– wie oben ausgeführt - regelmässig in der Stadt einnimmt. Auch sind den Akten, aus ser dem Versuch, Lego-Modelle zu bauen und Mandalas zu malen, keine weiteren Aktivitäten im Bereich Freizeitgestaltung zu entnehmen. Ausser Besuchen bei der Tocht er der Partnerin ( Urk. 6/80/39), welche wohl regelmässig in Begleitung der Partnerin erfolgen, und ei nem geplanten Besuch der
Eltern in Spanien, welche er seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe ( Urk. 6/80/39), finden sich in den Akten keine Hinweise auf weitere soziale Kontakte und damit einhergehende Aktivitäten, welche auf massgebliche Ressourcen schliessen liessen.
Letztlich fanden die Gutachter auch keinen Anhalt für Diskrepanzen oder ein inkonsistentes Verhalten ( Urk. 6/80/18).
Zusammenfassend bestätigt die Indikato renprüfung im Lichte der massgeb lichen Aktenlage , dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Partnerschaft über keine massgeblichen Ressourcen verfügt, welche es ihm er möglichten, die aus seiner schweren depressiven Störung resultierenden erheblichen funktionellen Einschränkungen zu überwinden. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständigen Gutachter der A.___
und durch sämt liche übrigen beteiligten psychiatrischen Fachpersonen findet in der Prüfung der
massgebenden normativen Rahmenbedingungen Bestätigung. 4.4
Zusammenfassend ist damit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen, wobei der Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den Zeitpunkt der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei C.___ am 1 1. März 2015 und die seither fachärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/54/2, 6/54/15 f., 6/54/169, 6/54/301-302) festzusetzen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 li t . b in Verbin dung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG hat der Beschwerdeführer folglich ab März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
6. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00585
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, arbeitete ab 1. Oktober 1993 als Vermes sungsassisten t bei der Y.___ AG ( Urk. 6/19 ). Auf Meldung des Arbeitgebers zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung vom 2 9. April 2013 ( Urk. 6/1 ) und Anmeldung zum Leistungsbezug wegen Darm- und Magen problemen sowie Asthma durch den Versicherte n am 1 8. Juni 2013 ( Urk. 6/5 ) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/10 -15 , 6/17-22). Am 2 2. November 2013 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesund heitszustandes zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien ( Urk. 6/16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/24-28) verneinte sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 5. Mai 2014 einen Rentenanspruch des Versicherten ( Urk. 6/29). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 3 1. Mai 2015 (vgl. Urk. 6/54/11). 1.2
Am 2 3. Juni 2015 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 6/34) und reichte am 2 1. Juni 2016 einen Austrittsbericht der Klinik
Z.___ zu einem stationären Aufenthalt vom 1 4. Oktober bis 2 3. Dezember 2015 ein ( Urk. 6/50-51). Die IV-Stelle holte die Akten des Taggeldversicher er s ein ( Urk. 6/52, 6/54/1-302) und klärte neuerlich die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 6/55- 61 ) . Am 1 4. Okto ber 2016 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit einer polydisziplinäre n Begutachtung mit ( Urk. 6/63). Nach Eingang des von der A.___ erstellten polydisziplinären Gutachtens vom 1 0. Mai 2017 ( Urk. 10/80/2-44 ) nahm die RAD-Ärztin
B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Prävention und Gesundheitswesen, am 2 4. Mai 2017 Stellung ( Urk. 6/88/7 f.). Nach Durchführung einer Ressourcenprüfung durch die zustän dige Sachbearbeiterin ( Urk. 6/88/9 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2017 mit, dass ein Anspruch auf eine Invaliden rente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % voraussichtlich verneint werde ( Urk. 6/89). Den Einwand des Versicherten vom 5. Januar 2018 ( Urk. 6/96) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 2 9. Juni 2018 Beschwerde erheben und bean tragen, die Beschwerdegegnerin sei zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % rückwirkend spätestens ab März 2016 zu verpflich ten ( Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 1. September 2018 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrech en, Krankheit oder Unfall sein, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalide nversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.4
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert,
so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente im angefochten en Entscheid mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei zwar seine bisherige Tätigkeit als Vermessungshelfer nicht mehr zumutbar, jedoch sei er in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Stossen von über zwölf Kilogramm und ohne Überkopfarbeit vollständig arbeitsfähig. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen, welche der im Gutachten gestellten Diagnose wide rsprächen. Auch sei ersichtlich, dass soziale Einflüsse wie die Kündigung der Arbeitsstelle massgeblichen Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt hätten; dieselben könnten aber in der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass er gemäss dem selbst vom RAD als beweiskräftig erachteten Gutachten der A.___
vom 1 0. Mai 2017 vollumfänglich arbeits- und damit erwerbsunfähig sei. Entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin hätten bereits im Jahr 2013 erste Anzeichen für eine psychische Erkrankung vorgelegen; die Annahme, seine psy chische Erkrankung sei einzig auf die Stellenlosigkeit zurückzuführen, sei akten widrig. Vielmehr erhelle die medizinische Aktenlage, dass er die Erwerbsfähigkeit auch im Falle, dass er wieder eine Stelle hätte, nicht zurückgewinnen würde. Was die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin anbelange, erweise sich dieselbe als überaus konstruiert und im Widerspruch zu den diesbezüglichen Feststellun gen im Gutachten der A.___ stehend
( Urk. 1 S. 8 ff.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin ist mit dem angefochtenen Entscheid unbestrittenermas sen auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2 3. Juni 2015 ( Urk. 6/34) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 5. Mai 2014 in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat, wobei der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
in der ursprünglichen Verfügung mit der Begründung, es habe
kein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit dauerhaft oder höhergradig einschränkendes Lei den vor gelegen , verneint w orden war ( Urk. 6/29) . 3. 3.1
Der Verfügung vom 1 5. Mai 2014 lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht von Dr. C.___ , Fachärztin FMH f ür Innere Medizin, eingegan gen bei der Verwaltung am 9. Juli 2013 (vgl. Aktenverzeichnis, in: Urk. 6), zugrunde. Dr. C.___ , bei welcher der Beschwerdeführer vom 1 6. April bis 3. Mai 2013 initial wegen eines Infekts der oberen Atemwege in Behandlung stand, schrieb ihn aufgrund des Infektes vom 1 6. bis 2 3. April 2013 arbeitsunfähig. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mass sie den Diagnosen eines COPD, eines nicht-erholsamen Schlafes unklarer Ätiologie (DD: obstruktives Schlafap noesyndrom, depressive Stimmungslage) und einem Status nach chronisch ste nosierender Sigmadivertikulitis bei ( Urk. 6/10/1-4). Der Beurteilung von Dr. C.___ lag unter anderem ein von ihr veranlasster Untersuchungsbericht von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Pneumolog ie und I nnere Medizin, vom 2 1. Juni 2013 zugrunde ( Urk. 6/10/6-10).
Am 2 5. Oktober 2013 unterzog sich der Beschwerdeführer bei einem Verdacht auf eine relevante koronare Problematik einer Koronarangiographie mit PTCA/Stent vom proximalen R IVA . Dr. E.___ , Facharzt FMH für Kardiolo gie und Innere Medizin, Kardiologie F.___ , schrieb den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 2 8. Oktober 2013 für körperlich belastende Tätigkeiten vom 2 5. Oktober bis 1. November 2013 arbeitsunfähig ( Urk. 6/20/7-9). Dr. C.___ empfahl am 6. Dezember 2013 ei ne Reduktion des Arbeitspensums auf 80 bis 90 % als überdenkenswert ( Urk. 6/21/2).
Gestützt auf diese medizinische Aktenlage schloss die RAD-Ärztin
Dr. G.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, das Vorliegen eines Leidens, welches die bisherige Tätigkeit dauerhaft und höhergradig einschrä nke, aus. Eine 10-20%ige Pensum reduktion , wie von der Hausärztin empfohlen, sei medizinisch kaum begründbar
( Urk. 6/22/3, vgl. auch: Stellungnahme von Dr. G.___ vom 9. April 2014, Urk. 6/28/2). 3.2 3.2.1
Im Rahmen der hier zu prüfenden Neuanmeldung vom 2 3. Juni 2015 erwähnte der Beschwerdeführer einen Unfall und verwies auf eine am 1 1. März 2015 auf genommene psychiatrische Behandlung ( Urk. 6/34/5).
Einem Bericht der Klinik H.___ , Zentrum I.___ , vom 1 7. Dezember 2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im November 2014 bei der Arbeit gestol pert und auf das rechte Knie gefallen sei und seither an Schmerzen leide. Die zuständigen orthopädischen Fachärzte der Klinik H.___ führten die Beschwerden auf eine aktivierte Arthrose und eine degenerative Meniskusläsion zurück und empfahlen konservative Massnahmen ( Urk. 6/56/4-6). 3.2.2
Am 1 6. März und 2. Juli 2015 unterzog sich der Beschwerdeführer zur Abklärung einer seit knapp 20 Jahren bestehenden Durchschlafstörung mit vermehrter Tagesmüdigkeit einer Untersuchung in der Klinik für Pneumologie des Universi tätsspital J.___ . Das festgestellte obstruktive Schlafapnoesyndrom verbes serte sich gemäss Bericht vom 1 6. März 2015 (wohl irrtümliche Datierung, Urk. 6/54/143) durch den Einsatz einer aCPAP -Beatmung. Bezüglich des zusätz lich diagnostizierten Asthma bronchial e sei der Beschwerdeführer zurz eit beschwerdefrei. 3.2.3
In einem Bericht zu Handen der Taggeldversicherung vom 1 8. Mai 2015 stellte die seit 1 1. März 2015 behandelnde Fachärztin für Psychosomatik und Psycho therapie, K.___ , die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gemäss ICD-10: F32.2 und einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung gem äss ICD-10: F43. 1. Aufgrund der Schwere der Krankheit werde der Beschwerdeführer neben den wöchentlichen Einzelgesprächen mit einer einschleichenden antidepressiven Medikamentation therapiert. Die Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei im Moment noch schwierig, weil sich die Behand lung mit der Einstellung auf das Antidepressivum
noch in der Anfangsphase befinde . Vermutlich sei aufgrund der Schwere der Symptome und der Multimorbidität eine stationäre Rehabilitationsbehandlung zur beruflichen Reintegration notwendig ( Urk. 6/54/15-16). Gemäss Akten des Taggeldversicherer s schrieb die behandelnde Psychiaterin den Beschwerdeführer im Nachgang zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr. C.___ ab 1 6. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/54/2, 6/54/8). 3.2.4
Die psychiatrische Diagnose im Austrittsbericht der Klinik
Z.__ _ zum Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 4. Oktober bis 2 3. Dezember 2015 lautete auf eine mit telgradige depressive Episode mit somatische m Syndrom gemäss ICD-10: F32.11 ( Urk. 6/51/1). Anamnestisch habe der Be schwerdeführer unter anderem angege ben , dass er sich nach mehreren Unfällen seit Jahren von einem Arzt zum anderen geschickt und mit Medikamenten vollgepumpt fühle. Er habe kein Vertrauen mehr. Im Dezember 2014 habe er sich bei der Arbeit in übermüdetem Zustand am Knie verletzt und sei seither krank geschrieben. Zuvor habe er Mitte Oktober einen Autounfall verursacht; seitdem sei er verunsichert und zunehmend depressiv. Er fühle sich gestresst, mache sich Sorgen um die Zukunft und seine Gesundheit. Er habe Sch merzen im Kopf, den Beinen, im Magen , der Blase und auch in den Knien ( Urk. 6/51/1 f.). Im Laufe des stationären Aufenthaltes sei dem Beschwerdeführer eine leichte psychische und physische Stabilisierung gelungen. Alleine , auf sich selbst gestellt oder auch an den Wochenenden zu Hause scheine er sich aber weitgehend in depressiver Grundstimmung begleitet von einem dauernden Stresserleben befunden zu haben. Aufgrund des deutlich depressiven, klagsamen Zustandes bei Austritt mit geäusserten passiven Todeswünschen und Angst vor einem Rückfall in die soziale Isolation seien mit dem Beschwerdeführer mögliche sozialpsychiatrische Angebote besprochen worden, um eine geregelte Tagesstruk tur und soziale Kontakte weiterhin aufrecht erhalten zu können. Vom 1 4. Oktober 2015 bis 4. Januar 2016 wurde eine 100%ige Arbeits unf ähigkeit bescheinigt ( Urk. 6/51). In einem Bericht der Klinik Z.___ zu Hä nden der Taggeldversicherung vom 1 6. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als mittelfristig nicht arbeitsfä hig beurteilt ( Urk. 6/54/169) . 3.2.5
Dr. C.___ bezeichnete den Zustand des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 1 2. Februar 2016 als verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide seit 2015 an einer mittelgradigen depressiven Episode, einem Status nach Unfall 2014 mit Kniever letzung und nun chronischen Beschwerden sowie an einer chronischen Schlaf störung. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolge durch die behandelnde Psychiaterin ( Urk. 6/56/1-3). 3.2.6
Letztere stellte in ihrem Bericht vom 1 2. September 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/61/1): - Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) anamnestisch seit zirka zwei Jahren bestehend - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (I C D-10: F45.41) - bei Polyarthrose (Hüfte beidseits, Knie rechts, Gonalgie beidseits) - Lumbovertebralsyndrom - Chronischen Kopfschmerzen (früher Migräne, aktuell Spannungskopf schmerzen) - Anamnestisch seit zwei Jahren bestehend - Obstruktives Schlafapnoesyndrom gem äss ICD -10 G47.31 anamnestisc h sei t 06/2015 mit a CPAP behandelt
Weitere somatische Diagnosen seien bei der Hausärztin zu erfragen.
Neben den wöchentlichen Therapiesitzungen sei der Beschwerdeführer vom 1 5. März bis 1 0. Juni 2016 teilstationär im Sanatorium L.___ in psychiatrischer Behand lung gestanden und suche seit 8. August 2016 die tagesklinische Behandlung in der psychiatrischen K linik M.___ auf , welche voraussichtlich noch weitere fünf Monate weitergeführt werde . Aus psychiatrischer Sicht lägen Kon zentrationsstörungen, eine verminderte Merkfähigkeit und eine grosse Erschöpf barkeit bei chronischer Müdigkeit und Stressintoleranz sowie eine verminderte Belastbarkeit bei chronischen Schmerzen vor. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit 1 1. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Tätig keit an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck sei ihm zu maximal 20 bis 30 % zumutbar, wobei aufgrund der depressiv verursachten kognitiven Ein schränkungen mit qualitativen Einbussen und verlangsamtem Tempo gerechnet werden müsse ( Urk. 6/61/1-7). Die psychiatrischen Diagnosen von K.___ finden im Austrittsbericht des Sanatoriums L.___ zur teilstationären Behandlung vom 1 5. März bis 1 0. Juni 2016 Bestätigung ( Urk. 6/61/13) . 3.2 .7
Die im Dezember 2016 durchgeführte polydisziplinäre Abklärung (internis tisch/rheumatologisch/psychiatrisch) de s Beschwerdeführers in der A.___ führte zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/80/13): - Retropatellare Arthrose und Gonarthrose beidseits (ICD-10 M22.4, ICD-10 M 17) bei/mit - normal erhaltener Beweglichkeit beider Kniegelenke, keine Zeichen einer aktivierten Arthrose - Bilaterale Coxarthrose (ICD-10 M16) bei/mit - normal erhaltener Beweglichkeit der Hüftgelenke - Myotendinotisches panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2, ICD-10 M54.6, ICD-10 M54.5)
bei/mit - funktioneller Fehlstatik der Wirbelsäule wegen Insuffizienz der para vertebralen und der
ab dominalen Muskulatur, diskrete l inks-/rechts konvexe
thorakolumbale Skoliose, keine Hinweise auf segmentale Dys funktion der gesamten Wirbelsäule - leichtgradige degenerative Veränderung der HWS - Myotendinotisches
Impingementsyndrom der Schulter (ICD-10 M75.4) bei/mit - ausgeprägter Verspannung des Musculus
trapezius rechtsseitig, Fehl haltung der
Wirbelsäule
mit Rotation der Schulterachse nach vorne
- begleitender AC-Gelenksarthrose - Sonographisch wenig Mikroverkalkungen im Ansatzbereich der Supra spinatus- und
Subscapularissehne (Sonographie vom 20.12.2016) im Sinne ei ner minimen Tendinitis calcarea beidseits (ICD-10 M75.3) - Persistierende depressive Störung mit persistierender Episode einer Major Depression, DSM 5
Die beteiligten Gutachter kamen gestützt auf die Ergebnisse der Teilbegutachtun gen im Rahmen des Konsen se s zum Schluss, dass die intern istischen Erkrankun gen (k oronare Herzkrankheit, obstruktives Schlafapnoesyndrom, metabolisches Syndrom, Diabetes mellitus, Arterielle Hypertonie, Adipositas Grad I BMI 33, COPD, vgl. Urk. 6/80/13) durch die durchgeführten Therapien gut stabilisiert seien und keine relevanten funktionellen Störungen nach sich zögen. Aus rheu matologischer Sicht fänden sich degenerative Veränderungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, welche als mittelgradig einzustufen seien und den Beschwerdeführer bei körperlichen Tätigkeiten wie dem Tragen von Messgeräten oder anderen Gegenständen einschränken würden. Auch sei die Belastbarkeit der Kniegelenke bei endphasigen Bewegungen eingeschränkt. Zusätzlich führe die muskuläre Dekonditionierung und die muskuläre Dysbalance zu einer verminder ten Leistungsfähigkeit und Belastungstoleranz des axialen Skeletts bei schweren körperlichen Tätigkeiten. Es lägen somit somatische Diagnosen vor , welche aber teilweise behandelbar und reversibel seien. Alleine deshalb wäre eine Arbeitsfä higkeit in angepasster Tätigkeit gemäss Einschätzung der Gutachter wieder her stellbar. Gemäss dem rheumatologischen Gutachter Dr. N.___ sei die ange stammte Tätigkeit als körperlich schwer zu betrachten und heute nicht mehr mög lich ( Urk. 6/80/36).
Dominierend sei jedoch
das psychische Krankheitsbild, welches einen gravieren den Schweregrad aufweise und aufgrund dessen die üblichen Anforderungen an eine Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmark t nicht erfüllt werden könnten ( Urk. 6/80/14 ff.). Der zuständige Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, Dr. O.___ , führte in seiner Beurteilung aus, dass sich beim Beschwerdeführer alle drei als typisch klassifizierten Symptome der depressiven Episode (gedrückte Stimmung, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb/erhöhte Ermüdbarkeit) fänden. Zusätzlich zeige er sechs von sieben der anderen häufigen Symptome und es bestehe ein somatisches Syndrom mit fünf von acht geforder ten Merkmalen. Laut Unterlagen sei die mittelschwere bis schwere depressive Epi sode seit knapp zwei Jahren dokumentiert, jedoch bestehe der dringende Ver dacht, dass die depressive Symptomatik schon vorher bestanden habe, so dass von einem chronischen Verlauf gesprochen werden müsse. Da dies im aktuellen ICD-10 nicht explizit aufgeführt sei, werde die DSM-Diagnose einer persistieren den depressiven Störung verwendet, welche explizit auch die Persistenz einer Major Depression beinhalte. N icht bestätigt werden könne die im Austrittsbericht des Sanatoriums L.___ gestellte Nebendiagnose einer chronifizierten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, würden doch gemäss den aufliegenden Akten als relevante Beschwerden längst nicht nur Schmerz en geschildert. Allenfalls könn e eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert werden, jedoch stehe die persistierende depressive Symptomatik ohnehin im Vordergrund. Aufgrund der Ausprägung derselben sei eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt zurzeit kaum realisierbar und lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen denkbar.
Konkret eingeschränkt sei der Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Kon zentration und Aufmerksamkeit, die Arbeitsleistung sei durch die depressive Stimmungslage vermindert, die Genauigkeit mittelgradig, das Arbeitstempo mit tel- bis schwergradig eingeschränkt. Der Beginn der Einschränkung der Arbeits fähigkeit könne aufgrund der Akten nicht schlüssig eruiert werden, seien doch stets die somatischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Gestützt auf die Aktenlage sei aber darauf zu schliessen, dass die Arbeitsunfähigkeit seit März 2015 vorliege ( Urk. 6/80/42). In der polydisziplinären Zusammenfassung wurde die Entwicklung dahingehend dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand im Bereich des Bewegungsapparates schleichend verschlechtert habe und eine Wie deraufnahme der bisherigen Tätigkeit als Vermessungsassistent seit Februar 2015 im Gegensatz zu einer angepassten Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei; der psy chische Gesundheitszustand lasse seit Februar 2015 auch eine angepasste Tätig keit nicht mehr zu ( Urk. 6/80/19). 3.2.8
Dr. B.___ des RAD erachtete das Gutachten der A.___ gemäss ihrer Stel lungnahme vom 2 4. Mai 2017 als voll beweiskräftig ( Urk. 6/88/8). 4. 4.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage erstellt ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der teilweise arthrotisch bedingten Beschwerden im Bereich der Knie und der Hüfte seit Erlass der Verfügu ng vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 6/29) relevant ver schlechtert hat . Gemäss
dem für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszu standes von beiden Parteien zu Recht als beweiskräftig erachteten Gutachten der A.___ vom 1 0. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer aufgrund der sich seit Mai 2014 allmählich verschlechterten objektiven rheumatologischen Befunde die angestammte Tätigkeit als Vermessungshelfer nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 6/80/19 und 6/80/36 ). Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Befunde anbelangt, schloss Dr. N.___
in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage nachvollzieh bar darauf, dass die Kniekontusion vom November 2014 zu keiner anhaltenden Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit geführt habe und dass aus rheumatologi scher Sicht kein genauer Beginn der Arbeitsunfähigkeit abge leitet werden könne, weshalb sich - wie von Dr. N.___ vertreten ( Urk. 6/80/34 f.) – die Annahme der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung rechtfertigt.
4.2
4.2.1
Auch hinsichtlich der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes erweist sich das Gutachten der A.___ als beweiskräftig .
Dr. O.___
stützte seine Diagnose einer persistierenden depressiven Störung mit persistierender Episode einer Major Depression, DSM 5, begründet und nachvollziehbar auf den von ihm erhobenen Psychostatus vom 2 0. Dezember 2016 , welcher in Auseinandersetzung mit den Vorakten
sowie unter Bezugnahme auf die Vorgaben der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V(F), wie auch des Diag nostischen und Statisti s chen Manuals Psychischer Störungen DSM-5, herausge geben von der Am erican Psychiatric
Association , erging. Überzeugend erweist sich seine Beurteilung insbesondere auch hinsichtlich des Schlusses auf die Chro nizität des Geschehens ( Urk. 6/80/41 f.), nachdem in den fachpsychiatrischen Unterlagen seit März 2015 durchgehend eine mittelschwere bis schwere depres sive Episode dokumentiert ist ( Urk. 6/51/1, 6/54/15-16, 6/54/169 , 6/61/1 ) . Begründet erscheint zudem der Schluss von Dr. O.___ auf das Vorliegen einer Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 ( Urk. 6/80/41), wobei unerheblich ist, dass er diesbezüglich von der Diagnosestellung der behandelnden Psychiate rin leicht abweicht (vgl. Urk. 6/61/1), ist doch letztlich nicht die Diagnose, son dern allein entscheidend, ob die Beschwerden zu einer ausgewiesenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_501/2008 vom 15. Juli 2008 E. 2.2.1 und 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.2.2). 4.2.2
Was seine Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit März 2015 infolge des depressiven Geschehens anbelangt, steht diese in Ein klang mit sämtlichen übrigen in den Akten liegenden fachpsychiatrischen Beur teilungen ( Urk. 6/54/2, 6/54/169 , 6 / 54/301 -302 ). Zudem schloss sich die RAD-Ärztin Dr. B.___ dieser Beurteilung an ( Urk. 6/88/8). Einzig K.___ erwog in ihre m Bericht vom
1 2. September 2016 die Möglichkeit einer maximal 20-30%igen Tätigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz ohne Zeitdruck. Selbst in diesem Rahmen müsse jedoch aufgrund der kognitiven Einschränkungen aufgrund der depressiven Symptomatik mit quali tativen Einschränkungen und verlangsamte m Arbeitstempo gerechnet werden ( Urk. 6/61/3), womit auch diese Beurteilung nicht auf eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht schliessen lässt.
Zwar ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass eine r psychischen Stö rung kein Krankheitswert im Sinne der Invalidenversicherung zukommt, wenn sich das klinische Beschwerdebild einzig in Beeinträcht igungen, welche von belastende n psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren herrühren, erschöpft (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_7 30/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Hierauf aber lassen die Akten nicht schliessen. Auch wenn die Argu mentation der Beschwerdegegnerin , wonach die psychischen Beschwerden erst nach der Kündigung der Arbeitsstelle aufgetreten seien ( Urk. 2 S. 2), insofern als nicht offensichtlich unrichtig erscheint , als der Beschwerdeführer gemäss Akten lage erst seit
d er Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin vom 1 6. Februar 2015 ( Urk. 6/54/11)
nicht mehr arbeitete (vgl. Urk. 6/54/140 ) und die im März 2015 begonnene psychiatrische Behandlung bei K.___
(vgl. Urk. 6/54/15) auf eine durch die Kündigung ausgelöste Krise hindeutet, so erweist sich das psychische Beschwerdebild des Beschwerdeführers aufgrund der medizinischen Aktenlage doch klarerweise als ein verselbständigtes psychi sches Leiden .
So gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass sich bereits in den medizinischen Akten zur Erstanmeldung, mithin während des laufenden Arbeitsverhältnisses Hinweise auf eine allfällige depressive Komponente finden lassen ( vgl. Urk. 6/10/1 mit der Unterd iagnose einer depressiven Stimmungslage, Urk. 6/21/17 mit dem Hinweis auf eine Stimmungskomponente) . Mit Blick auf die Abgren zung psychosozialer Umstände
vom versicherten Gesundheitsschaden erweist sich aber insbesondere die Konsensb eurteilung im Gutachten der A.___ , wonach die gesundheitliche Einschränkung auch bei einem Wegfall der invaliditätsfremden Faktoren (fortgeschrittenes Alter, mangelnde Sprachkompe t enz, niedriges Bildungsniveau und Problematik der beruflichen Eingliederung nach 30jährig er Tätigkeit im gleichen Unterne hmen) im Vordergrund stehen und einer Arbeitsfähigkeit entgegenstehen würde n ( Urk. 6/80/15), als unmissver ständlich. Diese in Kenntnis der sozialen Belastungen durch die Arbeitslosigkeit infolge Kündigung und die auslaufende n Taggelder (vgl. Urk. 6/80/16) erfolgte ärztliche Beurteilung lässt den Schluss auf ein im W esentliche n psychosozial bedingtes und durch die psychosozialen Umstände aufrecht erhaltenes Beschwer debild nicht zu. Zudem weist die von Dr. O.___
festgestellte Chronifizierung der depressiven Störung ( Urk. 6/80/41 f.) ebenfalls deutlich auf ein verselbstän digtes psychisches Leiden hin .
Letztlich lassen auch die übrigen im Recht liegen den fachpsychiatrischen Berichte nicht darauf schliessen, dass beim Beschwerde führer im Wesentlichen nur Befunde vorliegen , welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Vielmehr sprechen sich sämtliche psychiatrischen Fach personen dafür aus, dass beim Beschwerdeführer ein erhebliches medizinisches Substrat im Sinne eines durchwegs zumindest mittelgradig bis zumeist schwer gradig depressiv en Zustandsbildes vorliege , ohne dass psychosoziale oder sozio kulturelle Faktoren als im Vordergrund stehend oder als von besonderer Bedeu tung erwähnt werden
(vgl. Urk. 6/54/15-16, 6/51/3-5, 6/61/15).
Damit erweist sich das Gutachten der A.___
auch hinsichtlich der psychiatri schen Beurteilung als grundsätzlich beweiskräftige ärztliche Entscheidungs grundlage.
Im Zusammenhang mit der Bemerkung am Ende des Gutachte n s der A.___ , wonach es sich um eine andere Beurteilung einer im Wesentlichen unveränderten Situation handle ( Urk. 6/80/43), ist festzustellen, dass es sich dabei offensichtlich nicht um einen Vergleich mit der Situation im Mai 2014 handelt, sprach sich der Konsens unter Ziff. 1 der Zusatzfragen doch explizit für eine erhebliche Ver schlechterung des psychischen G esundheitszustandes im Februar/März 2015 aus ( Urk. 6/80/19). 4.3 4.3.1
Steht somit aus medizinisch-gutachterlicher Sicht eine gesundheitliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen fest, gilt es nachfolgend die Rechtsfrage zu klären, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen der Gutachter mit der Prüfung der nach BGE 141 V 281 recht s er heblichen Standardindikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG schliessen lassen (BGE 144 V E. 4.3, 143 V 418 E. 7). Denn d ie Anerken nung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. nachste hende E. 4.3.2 ) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen . Diese mit BGE 143 V 418 auf sämtliche psychischen Leiden für anwendbar erklärte Rechtsprechung kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen . Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belas tungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) ande rerseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). 4.3.2
Beim mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 festgelegten strukturier ten, normati ven Prüfungsraster (präzisiert in BGE 143 V 418 E. 5.2 und E. 8.1) sind die funk tionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit den folgenden Stan dardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umstän den des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4):
Unter die Kategorie « funk tioneller Schweregrad» fällt der Komplex « Gesundheits schädigung » (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diag noserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1; präzisiert in BGE 141 V 418 E. 5.2), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komor biditäten (E. 4.3.1.3; präzisiert i n BGE 141 V 418 E. 8.1), ausserdem der Komplex « Persön lichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour cen; E. 4.3.2) und der Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3). Unter der Kategorie « Konsisten z» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) sind die gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungs - anam nestisch aus gewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant. 4.3.3
Die Überprüfung der Standardindikatoren gestützt auf das Gutachten der A.___ , welches noch vor der massgebenden Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 4.3.1 und 4.3.2) erstellt wurde und sich folglich nicht daran orientierten konnte, wie auch die übrige Aktenlage erlauben eine schlüssige Beurteilung der psychi schen Beschwerden im Lichte der massgeblichen Indikatoren (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 4.2) und führen zu folgendem Ergebnis:
Zum Komplex « Gesundheitss chädigung» , insbesondere zum Indikator « Ausprä gung der diagnoserelevanten Befunde»
schlossen die beteiligten Gutachterperso nen
gestützt auf die psychiatrischen Befunde von Dr. O.___ auf das Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Störung ( Urk. 6/80/1 4 ).
Mit Blick auf den Indikator « Be handlungserfolg oder – resistenz » ist dem Gutach ten der A.___ wie auch d er übrigen Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer neben der wöchentlichen Gesprächstherapie bei K.___ seit März 2015 medikamentös mit Antidepressiva behandelt wird ( Urk. 6/61/2-3), sich eine r
mehr als zwei Monate dauernden stationären Behand lung in der Klinik
Z.___
sowie anschliessend einer teilstationären Behandlung im Sanat orium L.___
und danach eine r tagesklinischen Behandlung in der p sy chiatrischen K linik M.___
unterzogen hat ( Urk. 6/51, 6/61/13 ), wobei er sich stets kooperativ zeigte ( Urk. 6/61/2). Der Konsens im Gutachten der A.___ ging folglich zutreffend davon aus, dass die bisherige psychiatrische The rapie lege artis durchgeführt worden sei und die Kooperation des Beschwerdefüh rers vorgelegen habe ( Urk. 6/80/17) .
Dr. O.___ erachtete den Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers denn auch als «stabil schlecht» und nur unter sehr positiven Umständen im Rahmen einer intensivierten (stationären) Therapie bei sehr engmaschiger Begleitung als allenfalls verbesserbar ( Urk. 6/80/43).
Hinsicht lich des Indikators „ Komorbiditäten" erachteten die Gutachter zwar die internis tischen Diagnosen als gut kompensiert, w iesen aber im Zusammenhang mit all fälligen Wechselwirkungen auf die rheumatologischen Diagnosen hin ( Urk. 6/80/17) .
Mit Blick auf den Komplex « Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli che Ressourcen) und « Sozialer Kontext» , lässt sich dem Gutachten der A.___ ent nehmen, dass Dr. O.___
vor allem der schweren depressiven Störung per se ressourcenhemmende Wirkung beimass. Zwar ist der Beschwerdegegnerin in die sem Zusammenhang darin zuzustimmen ( Urk. 2 S. 2), dass die stabile Partnerbe ziehung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage eine klare Ressource darstellt (vgl. Urk. 6/61/16, 6/80/16) . Jedoch besteht gemäss Dr. O.___ ein sozialer Rückzug mit Kontaktvermeiden ( Urk. 6/80/41). Negativ wirkten sich zudem die sozialen Belastungen der Arbeitslosigkeit und das baldige Ende der Taggeldbe rechtigung aus ( Urk. 6/80/16).
Auf eine massgebliche Restarbeitsfähigkeit lässt denn auch die Konsistenzprü fung nicht schliessen, ergibt sich doch in Bezug auf den Indikator einer gleich mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen (vgl. BGE 141 V 291 E. 4.4.1) aus den Akten, dass der Beschwerdeführer nach dem Besuch der Tagesklinik zwar regelmässig etwas in der Stadt isst
und versucht , wenigstens noch zwei Stunden in der Stadt zu verweilen. Dies jedoch lediglich, weil er, sobald er zu Hause sei, ins Bett g ehe , was nicht gut sei . Zu Hause wolle er nur seine R uhe , schaue TV, könne aber keiner Sendung folgen. Deshalb habe er angefangen, Lego-Modelle zu bauen, woran er aber auch schei tere, was ebenfalls Stress verursache ( Urk. 6/80/39). Aus diesem therapeutisch anmutenden Beschäftigungsversuch ein inkonsistentes Aktivitätsniveau ableiten zu wollen (vgl. diesbezügliche Argumentation der Beschwerdegegnerin, in: Urk. 2 S. 2), trägt der Art und Schwere der gesundheitlichen Störung des Beschwerde führers nicht Rechnung . So lässt sich den Akten entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) auch keine massgebliche Beteiligung des Beschwerdeführers an der Hausarbeit entnehmen : Gemäss Anamnese im rheuma tologischen Teilgutachten der A.___ sei er einzig für die Entsorgung des Kar tons zuständig und für das Mittagessen ( Urk. 6/80/29), welches er aber ja
– wie oben ausgeführt - regelmässig in der Stadt einnimmt. Auch sind den Akten, aus ser dem Versuch, Lego-Modelle zu bauen und Mandalas zu malen, keine weiteren Aktivitäten im Bereich Freizeitgestaltung zu entnehmen. Ausser Besuchen bei der Tocht er der Partnerin ( Urk. 6/80/39), welche wohl regelmässig in Begleitung der Partnerin erfolgen, und ei nem geplanten Besuch der
Eltern in Spanien, welche er seit über einem Jahr nicht mehr gesehen habe ( Urk. 6/80/39), finden sich in den Akten keine Hinweise auf weitere soziale Kontakte und damit einhergehende Aktivitäten, welche auf massgebliche Ressourcen schliessen liessen.
Letztlich fanden die Gutachter auch keinen Anhalt für Diskrepanzen oder ein inkonsistentes Verhalten ( Urk. 6/80/18).
Zusammenfassend bestätigt die Indikato renprüfung im Lichte der massgeb lichen Aktenlage , dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Partnerschaft über keine massgeblichen Ressourcen verfügt, welche es ihm er möglichten, die aus seiner schweren depressiven Störung resultierenden erheblichen funktionellen Einschränkungen zu überwinden. Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die zuständigen Gutachter der A.___
und durch sämt liche übrigen beteiligten psychiatrischen Fachpersonen findet in der Prüfung der
massgebenden normativen Rahmenbedingungen Bestätigung. 4.4
Zusammenfassend ist damit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen gesundheitlichen Einschränkungen auszugehen, wobei der Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG auf den Zeitpunkt der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bei C.___ am 1 1. März 2015 und die seither fachärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/54/2, 6/54/15 f., 6/54/169, 6/54/301-302) festzusetzen ist. Gemäss Art. 28 Abs. 1 li t . b in Verbin dung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG hat der Beschwerdeführer folglich ab März 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozess entschädigung von Fr. 3‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
6. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine ganze In validenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jan Herrmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro