opencaselaw.ch

IV.2018.00584

Kein invalidisierender GS trotz leicht ausgeprägter Persönlichkeitsstörung bei ausreichenden Ressourcen, Aggravation und IV-fremden Begleitfaktoren (insbesondere anhaltendem Cannabiskonsum ohne Abhängigkeit bei auferlegter SMP) (BGE 8C_774/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1992 in Südafrika geborene und 2005/2006 in die Schweiz eingereiste X.___ , meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012/ 2014 )

unter Hin weis auf eine Depression, Suchterkrankung durch Alkohol und Drogen mit Datum vom 4. Juli 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/23 ). Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte ihm die IV -Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei Y.___ , zzgl. eines Taggeldes (Mitteilung en vom 1 0. April 2015, Urk. 7/26 f.); mangels Eingliederungsfähigkeit wurden die beruflichen Massnahmen anfangs Juni 2015 wieder eingestellt ( Mitte i lung vom 4. Juni 2015, Urk. 7/29; Verlaufsprotokoll, Urk. 7/30 ; Schlussbericht der P otentialabklärung vom 8. Juni 2015, Urk. 7/31). Mit Schreiben vom 2 2. Juni

2015 forderte die IV Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderu ngs pflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Ge sundheitszustandes – näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen ( Urk. 7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psych iatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/88 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1 1. April 2018, Urk. 7/106 ) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/91, Urk. 7/94 ff., Urk. 7/103 f.) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2018 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2018 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutach ten anzuordnen oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Septem ber 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2). Am 1 3. Februar 2019 machte der Beschwerdefü hrer eine weitere Eingabe ( Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete i nnert der ihr angesetzten

Ver nehmlassungsfrist auf eine Stellungnahme ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Dieser Grundsatz gilt gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 auch für ( fachärztl ich einwandfrei diagnosti zierte) Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen . Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswer tige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418,

143 V 409, 141

V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen bestehe keine länger andauernde, gesundheitliche Gesundheitsschädigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit be stehe auch kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer erhob verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___ . Insbesondere bestünden diagnostische Mängel und sei die Beurtei lung widersprüchlich und ohne Würdigung der Ressourcen und Defizite des Be schwerdeführers ergangen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt im Moment weder einsatz- noch arbeitsfähig sei ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 hielt d er Beschwerdeführer dafür, es sei ge stützt auf die Beurteilung der delegiert behandelnden Fachpsychologin von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 14, Urk. 15). 3. Im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Oktober 2017 hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/88/20): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F61.0) bei/mit - hyperkinetischer Störung ( ICD-10: F90) - narzisstischen, emotional expressive n/ histrionischen und emotional instabilen/ impulsiven Anteilen - ( un -) regel mässigem Konsum von Taba k, Alkohol und Cannabinoiden so wie Gebrauch von LSD, Kokain, Amphetaminen (inkl. Ekstasy ), psy chotropen Pilzen u nd 2C-B (Phenylethyl amin) - depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10: F33.4)

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben 2005/2006 von Südafrika in die Schweiz eingereist. Der Vater stamme aus Sü dafrika, die Mutter aus Deutsch land. Die jüngere Schwester wohne noch bei den Eltern . Z u seiner Herkunftsfamilie pflege er einen regelmässig en Kontakt. Nach der Einreise in die Schweiz habe er zunäch st einen Deutschkurs absolviert, danach die 1. bis 3. Sek u ndarschulklasse und ein Jahr Berufswahlschule besucht (2006 bis 2010). Die anschliessende Aus bildung zum Polym echaniker ha be er nach ca. 1 ½ Jahren (August 2010 bis An fang 2012) abgebrochen. Er sei dann „einige" Monate in Deutschland temporär erwerbs tätig gewesen. Nach seiner Rück kehr habe er eine Ausbildung zum Me tallbauer aufgenommen und diese nach zwei Jahren (August 2012 bis Juli

2014) abgebrochen. Im Juli 2015 sei er Vat er eines Sohnes geworden. Dieser lebe bei der Kindsmutter, mit welcher der Beschwerdeführer rund 3 Monate „zusammen" gewesen sei. Mit ihr komme es regelmäs sig zu zwischenmenschliche n Konflikte n . Seit 1 ½ Jahren hätten sie das gemeinsa me Sorgerecht inne . Gegenwärtig führe er keine Partnerschaft ; er

lebe allein in einer 3½-Zimmer-W ohnung zur Miete . Die letzte Partnerschaft habe er im Januar 20 17 nach ca. 1

½ Jahren beendet. Die längste Bez iehung zu einer Frau habe rund zwei Jahre gedauert. Die finanziellen Verhält nisse seien knapp. Er werde vom Sozialdienst unterstützt. Schulden habe er keine ( Urk. 7/88/5 f.) .

Im Zusammenhang mit der Krankheitsentwicklung berichtete der Beschwerde führer sodann , während seiner Ausbildung zum Polymechaniker habe er

unter „Mobbing" gelitten; als Ausländer sei er beschimpft worden. Auch sei es z wischen ihm und dem Lehrmeister zu Konflikten gekommen. Zudem habe der Beschwer deführer

zu langsam gearbeitet, zumal er zu Perfektioni smus neige. Dies sei auch der Grund für den ersten Lehrabbruch gewesen . 2014 sei es zum ersten stationä re n

Alkoholentzug gekommen ; Alkohol trinke er seit seinem 1 4. Altersjahr. De r Konsum sei im Rahmen der Ausbil dung zum Polymechaniker regelmässig gewor den und habe im Zuge des zweiten Aus bildungsversuchs stark zugenommen (bis zu 10 Liter Bier pro Tag). Körperliche Fol geschäden seien nicht bekannt. Nach dem stationären Entzug habe er erneut Alkohol getrunken. Seit dem letzten Jahr trinke er „weniger"; g egenwärtig trinke er „ga r keinen" Alkohol (zuletzt vor zwei Monaten). Sodann rauche er täglich

zwei Schachteln Tabakzigaretten. Kokain habe er geschnupft und s püre davon keine Euphorisierung ; er werde davon „nur lieb" ,

würden Dritte sagen. Cannabinoide rauche er seit seinem 1 6. Altersjahr, regelmässig seit c

a. vier Jahren, aktuell täglich ein en Joint . „Früher" habe er wäh rend rund einem Monat bis zu l'OOO Joints pro Woche geraucht. Versuchsweise habe er auch LSD, Amphetamine (inkl. Ekstasy ), 2C-B (Phe nylethylamin) und zu letzt im März 2017 psychotrope Pilze eingenommen. E ntsprechende Substanzen habe er indes nie gespritzt . Sodann sei er a ufgrund

einer hyperkinetischen Stö rung (ADS/ ADHS) bereits in Südafri ka ambulant psychologisch betreut worden; er sei u nkonzentriert und hyperaktiv ge wesen, habe oft den Unterricht gestört. Folge dessen sei e r während drei Jahren in einer Son derklasse unterrichtet w or den . Er habe auch Ritalin (Methylphenidat) erhalten. Alsdann sei im 8. Altersjahr erstmals eine „klinische Depression" diagnostiziert worden. V on September 2013 bis Februar 2014 habe er

eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen . Nebs t dem stationären Alkoholentzug sei es in den Jahren 2014-2019 zu insgesamt fünf weiteren stationären/teils t ationären Klini kaufenthalten gekommen. Seit Juli 2015 nehme er eine delegierte Psychotherapie bei

einer Fachpsychologin wahr . Es fänd en wöchentliche Gespräche statt. D er Kontakt sei „su per". Im Fokus der

Therapie stehe eine Veränderu ng seiner Impul sivität und Reiz barkeit. Er könne Langweile schlecht aushalten. Zudem nutze er eine ärztlich ver ordnete Psychopharmakotherapie

( Rit alin/ Antabus / Sertralin /Que tia pin ). Im Vordergrund der gegenwärtigen Beschwer den stünden Defizite durch das ADS wie beispielsweise Schwierigkeiten beim Le sen (wobei dies zu keiner schulischen Minderleistung geführt habe)

sowie rezidi vierende Depressi onen (zul etzt vor einem Jahr). Er sei „immer s chon" ein Einzel gänger gewesen; zwar finde er rasch Kontakt zu Anderen , verliere aber bald das Interesse an ihnen. Er sei auch impuls iv, unbeherrscht, „raste schnell aus". Er schätze sich als emotional „eher nicht tief gründig" ein. Seine Arbeitsmoti vation sei sehr stark von zwi schen menschlic hen Kontakten und der Arbeitsat mosphäre abhängig ( Urk. 7/88/6 ff.).

Seinen Tagesverlauf beschrieb der Beschwerdeführer als dann wie folgt: U m 7 Uhr stehe er auf, besorge seine persönliche Hygiene und frühstücke. Zwischen 8 Uhr und12 Uhr nehme er von Dienstag bis Freitag [seit August 2016] am Integrati onsprogramm [ des Sozialamtes der Stadt A.___ bei der Firma B.___ AG « O.___ », Urk. 7/88/6, vgl. auch Urk. 14] teil. Dann esse er zu Mittag und rauche einen Joint. Am Nachmittag sehe er fern, nutze das Intern et, WhatsApp etc . Er sei auch täglich „unterwegs", betreibe Kraftsport und gehe tan zen. Seinen Haushalt besorge er selbständig. An den arbeitsfreien Tagen habe er wec hselweise sei n en Sohn bei sich. Ein Mal in der Woche treffe er sich mit Kol legen, um „etwas Eigenes aufzubauen". Er engagie re sich als „Network Marketer "/ Einkaufsberater bei P.___ .ch, einem „ Cashback "- Anbieter. Von der IV wünsche er sich zumindest eine Unterstützung bei der beruf lichen Reintegration. Lieber wäre es ihm indes , « eine Ausbildung zu erhalten » . Einen dritten Ausbildungsver such könne er sich beispielsweise vorstellen als Elektroinstallateur oder Möbel schreiner. Er wolle seinem Sohn „ein Vorbild" sein und „e twas haben", auf dem er aufbauen könne. Die Teiln a hme an der IV-finanzierten Potenzialabklärung sei gescheitert, weil man ihm ungerechterweise vorgeworfen habe zu kiffen. Er habe allerdings nur «rote Augen» gehabt und die Urinanalyse sei negativ gewesen für Cannabinoide ( Urk. 7/88/8 ).

Im Rahmen der objektiven Befundung hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei

pünktlich und s elbständig mit dem Zug zur Begutachtung angereist. Er sei gepflegt sowie von gross er und schlanker Gestalt und nach eigenen Angaben „schon i mmer" von dieser Statur gewesen. Der Beschwerde führer habe sportliche Kleidung und verschiedentlich Schmuck (inkl. Piercings i m Ohr und in einer Augen braue) getragen. Sodann habe er

eine Tätowierung am Hals, einen Dreitages bart/schütteren Voll bart und seine kurz geschnittenen Kopfhaare modisch frisiert. Der Allgem einzustand sei gut. Psychomotorik (inkl. Gestik sowie Mimik) und An trieb seien lebendig und flexibel. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten orientiert; in der Inter aktion nonchalant, narzisstisch (ich bezoge

n) und emotional expressiv (dra matisierend, theatralisch). Sein Gesprächs verhalten sei kooperativ, freundlich und zuge wandt. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer logisch und kohärent; er habe aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert berichtet . Es bestünden auch auf Nachfrage keine Hinweise auf inhalt liche Denkstörungen (Wahn- und/ oder Zwangs- p häno mene). Die Intelligenz sei gut [ bei einem test psychologischen IQ von 86 , vgl. Urk. 7/88/16 ]. Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit seien unauffällig. Daten habe der Beschwerdeführer

zwar

ungenau genannt. Darüber hin aus sei das Gedächtnis

jedoch intakt . Hinweise auf Wahrnehmungs- und/ oder Ich- Störun gen hätten sich nicht finden lassen . Im Affekt sei der B e schwerdeführer ruhig und ausgeglichen und dabei sehr gut moduliert. Er habe a b und zu gelächelt, ge lacht und situativ angemessen gescherzt. Ein affektiver Rapport sei gut zustande ge kommen . Von Suizidalität habe sich der Beschwerdeführer distanziert ( Urk. 7/88/13) .

Die „Komplexen Ich- Funktionen" bewertete Dr. Z.___ wie folgt: Die Realitäts prüfun g/Urteilsbildung sei ungestört; der Beschwerdeführer sei in der Lage , die Aussenwelt in ihren Grundzügen zu erkennen und sich ein adäquates Bild der Realität zu verschaffen (Erk enntnisfähigkeit). Zudem besitze er die Fähigkeit zu rationaler Beurteilung und sei in der Lage , sich über die Trag weite und die Opportunität

von in Frage stehenden Handlungen ein vernünftiges Ur teil zu bilden (Wertungsfähigkeit). Weiter sei der Beschwerdeführer in der Lage, aufgrund ge wonne ner Einsichten und eigener Motive einen nach aussen wirksamen Willen zu bilden und bei verschiedenen denkbaren Varianten eine Entscheidung zu tref fen (Willensbildungsfähigkei t). Darüber hinaus besitze

er die Kraft, gemäss ge wonnener Eins icht und eigenem Willen zu handeln (Willens handlungsfähigkeit). Die Intentionalität als die Fähigkeit des Bewusstseins, sich auf e twas zu beziehen, sei ebenfalls un eingeschränkt. Demgegenüber seien die Affektsteue rung/ Impuls kontrolle sowie Intentiona lität/Antrieb insgesamt leicht einge schränkt . Betreffend die Selbstwert regu lation/ Reg ressionsfähigkeit (inkl. Frustra tionstoleranz), Beziehungsfähig keit/ Kontakt gestaltung und Abwehr orga ni sation sei eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung anzunehmen ; der Beschwer deführer sei insbesondere zur Selbstkritik nur eingeschränkt in der Lage. Die Af fektsteuerung als Fähigkeit, die eigenen Affekte wirkungsvoll zu beein fl ussen und zu kontrollieren, sei leicht gestört. Eine Störung der Impulskontrolle im Sinne eines

Verhaltensablaufs, bei dem ein als unangenehm erlebter Anspan nungs zu stand durch ein bestimmtes impulsiv a usgeübtes Verhalten auf gelöst we rd e, lasse sich zeitweise erkennen. Ferner seien die Bezieh ungs fähigkeit und Kontaktgestal tung leicht bis mittelschwer gestört. D ie Abwehr organisation im Sinne einer int ra psychische n Fähigkeit, mit Konflikt- und Beziehu ngs problemati ken umzuge hen, könne als mittelsc hwer gestört beurteilt werden. Der Antrieb als die Summe inner er dy namischer, aktivierender Verhaltens bedingungen, w elche die Zielori entierung, -ge richtetheit und -bindung des Ver haltens gewährleiste ten, seien zeit weise leicht reduziert. Zusammenfassend seien die

„komplexen Ich- Funktionen" des Beschwerdeführers in sowei t vorhanden und ausgebildet , dass seine Fähigkeit zur willentlichen Bewältigung allfälliger Defizite intakt sei . Hin weise auf schwere dauerhafte pathologi sche Persönlichkeits strukturen be stün den jedenfalls nicht ( Urk. 7/88/14 ff.) .

Die Urinprobe habe betreffend Cannabis-, Cotinin

- (Abbauprodukt von Tabak) und Ethylglucuronid

- (Abbauprodukt von Ethanol) positive Werte ergeben. Da der CDT-Wert

aber gleichzeitig im Normalbereich figuriere, sei nicht von einem regelmässigen und ausgeprägten Alkoholkonsum innerhalb der letz ten 14 Tage auszugehen . Betreffend Amphetamine, Barbiturate, Cocain, Methadon, Opiate und Benzodiazepine sei die Urinprobe negativ ausgefallen . Die Werte für Sertralin und Quetiapin seien unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenzen, was gegen die Ein nahme dieser Medikamente spreche. Der Wert von Methy l phenidat (Ritalin) liege inn erhalb des Referenzbereichs. Dies spreche für die Einnahme des Medikaments

( Urk. 7/88/19 f. ).

Zusammenfassend sei vorliegend eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61.0)

mit narzisstischen, emotional expressiven/histrionischen und emotio nal instabilen/impulsiven Anteilen zu diagnostizieren . Zusätzlich lasse sich eine hyperkinetische Störung (ICD-10: F90, ADS/ADHS) bestätigen. Diese werde an gemessen und erfolgreich behandelt. Die in den medizinischen Vorakten in un terschiedlicher Ausprägung diagnostizierte depressive Störung sei inzwi schen re mit tiert, entsprechende ICD-Kriter i e n seien nicht mehr erfüllt. Ein de pressives Syndrom habe sich auch testpsychologisch gestützt auf die MADRAS (Mont gomery ans Asberg Depression Rating Scale ) nicht objektivieren lassen. Insbe sondere fehlten eine lang andauernde Antriebshemmung und Affektstarre. Viel mehr seien allfällige noch vorhandene depressive Syndrome Ausdruck einer Überforderung vor dem Hintergrund spezifischer Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (z.B. narzisstisches Selbstverständnis, geringe Frustrationsto leranz, Impulsivität). Alsdann habe sich der multiple Substanzgebrauch g estützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizinischen La borwerte aktuell auf einen unregelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert. Der langjährige, ( un -)regelmässige Geb rauch multipler Substanzen sei ebenfalls Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, mithin sekundär. Er habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung (reduzierte Belastbarkeit/Verminderung der Copingstrategien/Defizite in Strategien bei Stress und Impulskontrolle, emotionale Instabilität/Impulsivität, geringe Frustrationsto leranz, reduzierte Ausdauer/vermindertes Durchhaltevermögen, Unzuverlässig keit und geringe Eigeninitiative) entwickelt

( Urk. 7/88/15 f., Urk. 7/88/18, Urk. 7/88/23 ff.).

Die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen objektivierbaren psychopatho logischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt

und es hätten sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen (kom plexe Ich-Funktionen) ergeben. Im Rahmen des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory

2) habe sich sodann eine extreme Zustimmungstendenz, eine Aufmerksamkeitserheischung

sowie Überbetonung von Krankheitssympto men ergeben. Damit bestehe eine Aggravation. Zudem hätten sich Inkon sistenzen ergeben zwischen den subjektiven Angaben zur Medikamenteneinnahme resp. zum Alkoholkonsum und den medizinischen Laborwerten

und es bestünden krankheitsfremde Belastungsf aktoren (Migration, junges Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, alleinlebend , finanzielle Sorgen) . Bei alle dem sei dem Beschwerdeführer zufolge der leicht ausgeprägten Persön lichkeitsstörung seit Ende der Schulzeit eine 30%ige Arbeits un fähigkeit zu attes tieren

( Urk. 7 /88/27 ff.). 4. 4.1 Dr. Z.___

tätigte eigene

Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Be schwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Auch hat er zu den Diagnosen in den Vorakten

Stellung bezogen und gegebenenfalls davon abweichende Einschät zungen

plausibel begründet. Damit genügt seine Expertise den an eine beweis kräftige Unterlage gestellten Anforderungen (E. 2.3), weshalb zur Entscheidfin dung

grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht verwertbar wär e, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Das Vorbringen, das psy chiatrische Gutachten enthalte zahlreiche Wiederholungen und beschränke sich «netto» auf lediglich 13 Seiten ( Urk. 1 S. 10),

vermag nicht zur Unverwe rtbarkeit des Gutachtens zu füh ren, k ommt es für den Aussagegehalt doch grundsätzlich nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 mit Hinweisen) , was vor liegend zutrifft.

Ebenso wenig kann

von der Dauer der Untersuchung auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden ; d er für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2016, 8C_47/2016 , E. 3.2.2).

Sodann

kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). D ie in methodischer Hinsicht erhobene n Einwände gehen ins Leere ( Urk. 1 S. 12).

Auch mit der in diagnostischer Hinsicht erhobenen Kritik vermag der Beschwer deführer nicht durchzud ringen. Die Störung aus dem Formenkreis der Persön lich keitsstörung en hat Dr. Z.___

als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Dass er mangels Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf eine Unterteilung in mögliche Untergruppen verzichtet e ( Urk. 7/88/25) ist

– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) - nicht zu beanstanden .

Käme solchen Weiterungen doch rein do gmatische Bedeutung zu und kann

die Klassifikation von Persönlichkeits störungen gegenwärtig ohnehin nicht über eine Beschreibung von Typen und Untertypen, die sich gegenseitig nicht vollständig ausschliessen und in einigen ihrer Mer kmale überschneiden, hinaus gehen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10, S. 275) . Kommt hinzu, dass psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). Davon abgesehen ist die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung rechtsprechungsgemäss

nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung (und nicht gestützt auf die Diagnose) zu beurteilen .

Vor liegend erging die gutachterliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit

im Eink lang mit den erhobenen Befunden. Es ist weder einzusehen noch hat der Beschwerde führer plausibilisiert, inwiefern eine abweichende diagnostische Würdigung der Persönlichkeitsstörung das Beurteilungsresultat zu ändern vermöchte. Insbeson dere hat er weder zusätzliche noch andere Befunde geltend gemacht. Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 11) ist auch kein Widerspruch auszumachen, wenn

Dr. Z.___ festhielt, Persönlichkeitsstörungen seien definitionsgemäss tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster (vgl. Urk. 7/88/24); im Falle des Beschwerdeführers käme es dadurch zu leichten

bis

kurzfristig m aximal mittel schwe ren Einschränkungen (vgl. Urk. 7/88/27) .

Insbesondere resultiert bei psy chischen Störungen

allein

aus der

k lassifikatorischen Einordnung resp. Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tionellen Leistungseinbusse

(vgl. BGE 8C_130/2017 vom 3 0. November

2017 E.

6). Soweit der Beschwerdeführer moniert, Dr. Z.___ habe eine diagnostische Beur teilung des Alkohol-, Cannabis- und übrigen Substanzgebrauch s unterlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. Z.___

hat diesbezüglich einen «unregelmäs sigen Konsum» dia gnostiziert (vgl. Urk. 7/88/20). Da mit ist auch gesagt , dass

weder ein schädlicher Gebrauch (ICD-10: F1x.1, vgl. hierzu auch Urk. 7/88/6, wonach keine körperlichen Folgeschäden bekannt seien) noch ein Abhängigkeit s syndrom (ICD-10: F1x.2) vorliegt . Darüber hinaus hielt Dr. Z.___ explizit fest, gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizini schen Laborwerte habe sich der multiple Substanzgebrauch aktuell auf einen un regelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert ( Urk. 7/88/24 ) . Diese Einschätzung deckt sich mit der übrigen Akten lage

(vgl. etwa

der in den medizinischen Vorakten bereits seit 2015 festgehaltene Status nach Alkoholabhängigkeit, Urk. 7/49, Urk. 7/62; vgl. ausserdem den Schlussbe richt der Y.___ vom 8. Juni 2015, wonach der Substanzmissbrauch nicht mehr im Vordergrund stand , [ Urk. 7/21/2], und das Schreiben von Dr. C.___ und lic . phil. D.___ vom 1 6. März 2017, wonach der berichtete moderate Alkohol- sowie Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers habe [ Urk. 7/68/2]) .

Sodann hat Dr. Z.___ fest gehalten, der langjährige ( un -) regelmässige multiple Gebrauch von Substanzen sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und in diesem Sinne sekundär; eine dauerhafte Abs tinenz sei sowohl zumutbar als auch tatsächlich möglich. Die seit 2014 wiederholt durchgeführten spezifischen Entzugstherapien seien zumindest teilweise erfolg reich gewesen . Dass eine dauerhafte Abstinenz bisher ausblieb , begründete Dr. Z.___ mit der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ( Urk. 7/88/25 , Urk. 7/88/34 ).

Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis kann ferner

offenbleiben , ob das depressive Störungsbild als eigenständige Erkrankung oder als Ausdruck der Per sönlichkeitsstörung zu werten ist/war. Erhellt doch aus dem Gutachten hinrei chend und nachvollziehbar begründet, dass die hierfür

diagnoserelevanten Befunde

im Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) gegeben waren (vgl. Urk. 7/88/13 , Urk. 7/88/24 , Urk. 7/88/26 ). Dazu passen die vorhandene Tages struktur und das Aktivitätsniveau des Be schwerdeführ ers sowie

seine eigenen Angaben, wonach er zuletzt vor einem Jahr eine depressive Ep isode erlebt habe ( Urk. 7/88/8). Gegen die Annahme einer anhaltenden depressiven Symptomatik sprechen ferner

die Nichteinnahme der antidepressive n M edikation (vgl. die Resultate der Urinprobe mit Sertralin - und Quetiapin -Werten unterhalb der Nach weisbarkeitsgrenze , Urk. Urk. 7/88/19, Urk. 7/88/23) sowie der Umstand, dass die aktuell wahrgenommene Psychotherapie primär auf eine Veränderung der Impul sivität und Reizbarkeit abzielt

( Urk. 7/88/7 ) .

Im Übrigen hielt die delegiert behan delnde Fachpsychologin bereits anfangs 2017 eine Remission der depressiven Störung fest

(vgl. Bericht vom 1 6. J anuar 2017, Urk. 7/62/1). Soweit dieselbe an fangs 2018 wiederum eine mittelschwere depressive Episode postulierte , kann ihr

damit mangels jegliche r Begründung nicht gefolgt werden

( vgl. Bericht vom 2 2. Februar 2018, vgl. Urk. 7/103). Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test erzielte der Beschwerdeführer überdurch schnittlich gute und stabile Resultate bei sehr geringem Fehleranteil ( Urk. 7/88/17). Damit konkordant wurde auch im Schlussbericht der Y.___ vom 8. Juni 2015 eine überdurchschnittlich schnelle und sorgfältige (aufmerksame und konzentrierte) Arbeitsweise festgehalten ( Urk. 7/ 31 ). Dass Dr. Z.___ vor die sem Hintergrund festhielt, die hyperkinetische Störung sei adäquat und erfolg reich therapiert ( Urk. 7/88/24) , ist schlüssig und stimmt auch mit der Einschät zung der delegiert behandelnden Fachpsychologin überein , wonach beim Beschwerdeführer unter der Medikation (Ritalin) keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen mehr feststellbar seien (vgl. Bericht vom 1 6. Januar 2017 [Ein gangsdatum], Urk. 7/62/1). Dass die Leistungsfähigkeit prinzipiell Tages schwan kungen unterliegt, ist grundsätzlich nicht krankheitswertig . Inwie fern letzteres im besonderen Ausmass auf die Ausprägung der behandelten hyper kinetischen S tö rung zutreffen soll, ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer denn auch nicht substantiiert. Daran ändert auch die Referenzierung des Schlussberichts der Y.___ nichts ( Urk. 1 S. 13) . Ergibt sich daraus doch lediglich, dass das Arbeits verhalten des Beschwerdeführers von der jeweiligen Tagesver fassung abhing; an leistungsstarken Tagen sei dieser zuverlässig, flexibel und hochkonzentriert, an leistungsschwachen Tagen hingegen wenig initiativ und an triebsarm gewesen ( Urk. 7/31/4) , wobei der Verlust der Konzentration zu mindest auch auf Druck und Stress im privaten Umfeld zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 7/30/10). Ferner nahm Dr. Z.___ hinreichend zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen Aus wirkung der hyperkinetischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit Stellung und führte aus, die Defizite könnten im Falle des Beschwerdeführers nicht von jenen der Persönlichkeitsstörung hinreichend abgegrenzt werden und seien nicht zu addieren. Diesbezüglich seien Tätigkeiten mit wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Routinearbeiten, wenig Kun den- und Teamkontakt angepasst und ohne wesentliche (> 20 % ) Einschränkung zumutbar ( Urk. 7/88/42).

E ntgegen der Vorstellung des B eschwerdeführers war Dr. Z.___

nicht dazu an gehalten,

zu erklären, weshalb die bisher angestrengten Eingliederungsmassnah men scheiterten ( vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 16) . Berufsberatung ist Aufgabe der IV Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Es ist grund sätzlich die Verwaltung für die Evaluation konkret geeigneter Tätigkeiten zu ständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung bei zuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 1 93 E. 3.2); die ärztli chen Fachpersonen haben lediglich festzustellen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Immerhin hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, die objektivierbaren psychopathologischen Defizite vermöchten die Eingliede rungs schwierigkeiten für sich allein nicht zu erklären. Vielmehr seien krank heits fremde Ursachen zu erwä gen ( Urk. 7/88/28 , Urk. 7/88/38 ).

Soweit endlich die Einschätzung von Dr. Z.___ von jener der behandeln den Ärzte abweicht ( Urk. 15) , ist auf die prinzipie lle Verschiedenheit von Behand lungs

- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, wonach es nicht Sache des be han deln den Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeits unfähigkeit Ste llung zu nehmen (Urteil des Bun desgerichts vom 10. Mai

2011, 9C_152/2011).

Kommt hinzu, dass sich die delegiert behandelnde Fachpsycho login

im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich auf

die Ein schätzung der Firm a B.___ AG abstützte (vgl. Urk. 14, Urk. 15). Demgegenüber is t die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistun gen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede rungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeits leistung zu be antworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).

Mit seinen übrigen Vorbringen, insbesondere

soweit er rein appellatorische Kritik am Gutachten ausübt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 4.2

Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen des psychischen Lei dens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers , welche auch unter juristischen Gesicht s punkten zu beu rteilen sind (vgl. E. 1.5 ). 4.3

Aus dem Gutachten erhellt hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Im Bereich der komplexen Ich-Funktionen hielt Dr. Z.___ durchwegs leichte resp. leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen fest. Einzig die Abwehrorganisation taxierte er als mittelschwer eingeschränkt. Der Aspekt Realitätsprüfung/Urteilsbildung er wies sich als ungestört ( Urk. 7/88/14). Es stehen in zeitlich wechselndem Ausmass leichte bis maximal kurzfristig mittelschwere Einschrä nkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Ent scheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Gruppen fähigkeit (ins beson dere Konfliktlösungskompetenz und familiäre/persönliche Be ziehungen im Vor der grund ( Urk. 7/88/27). Im Rahmen der MMPI-2- Testung habe sich der Beschwerdeführer zwar widerspenstig bis feindselig, emotional ober flächlich, vor wurfsvoll, misstrauisch, rigide, ängstlich und unkonventionell ge zeigt. Die Gül tigkeit der Testergebnisse sei indes fraglich; es hätten sich – näher bezeichnete – Zeichen einer Agg ravation ergeben ( Urk. 7/88/18), die jedoch an gesichts der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht als ausgeprägt zu be trachten sei. Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Te stungs ver fahren dramatisierend und theatralisch präsentierte ( Urk. 7/88/13). Im Übrigen zeigte er sich gepflegt, modisch, im Affekt ruhig und ausgeglichen, sehr gut modelliert, nonchalant, kooperativ, freundlich und zugewandt. Im Gespräch berichtete der Beschwerdeführer aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert, ohne Hinweise auf irgendwie geartete Denk- oder Gedächtnis störungen und bei (testpsychologisch) guter Intelligenz. Konzentration, Auffas sung und Merkfähigkeit erwiesen sich als unauffällig ( Urk. 7/13). Dr. Z.___ kam insgesamt zum begründeten Schluss, die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt. Zu beachten bleibt, dass mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliegt, auch wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen lassen ( Urk. 7/88/42). Der Beschwerdeführer sei auch retrospektive (seit seiner Jugend) in zeitlich wechselndem Ausmass lediglich leicht bis maximal kurzfristig mittelschwer eingeschränkt gewesen. Zudem sei die Überwindung der festgestellten Defizite – so Dr. Z.___ weiter - sowohl objektiv zumutbar als auch subjektiv realisierbar. Seit der erstmals dokumentierten De kompensation in Form von Suchtverhalten mit depressivem Syndrom Ende 2013 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten; das depressive Syndrom sei remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich ver bessert. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe noch eine (vor allem subjektiv erlebte) verminderte Belastbarkeit sowie erschwerte, berufliche und unstete part nerschaftliche Integration, unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite (mit

nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten). Eine soziale Ver wahr losung sei indes nicht vorhanden. Im Gegenteil sei der soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen, regelmässige sport liche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren, Teilnahme am Integra tions pro gramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Weiter sehe der Beschwerdefüh rer die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Auf wand (inkl. Nut zung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne er selbst hinreichende persönliche Ressourcen (sehr gute Kommuni kationsfähigkeiten, gut angepasste soziale Kompetenzen, selbständige Haushalts führung, Urk. 7/88/27 f., Urk. 7/88/35 f.). Dem bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer familiär ein gebunden ist, einen geordneten Tagesablauf voll zieht und sich nach eigenen An gaben in beruflicher Hinsicht regelmässig bewirbt ( Urk. 7/88/6, Urk. 7/88/8 f.). Betreffend den Sohn verfügt der Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmut ter über das gemeinsame Sorgerecht (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/68, Urk. 7/88/6). Das Vorliegen anderer psychischer Störungen hat Dr. Z.___ explizit ausgeschlossen ( Urk. 7/88/26). Insgesamt ergibt sich daher, dass die vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung geschuldeten Defizite nachvollzieh bar eine Leistungsminderung im Umfang einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zei tigen. Diese gutachterliche Einschätzung hält den objektivierten Beurteilungs grundlagen unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren stand, weshalb darauf abzustellen ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 4.4

4.4.1

Unbestrittenermassen besteht diese Leistungseinschränkung seit Jugendzeit, ins besondere kam es Ende 2013 erstmals zu einer Dekompensation in Form von (als sekundär beschriebenem) Suchterhalten mit depressivem Syndrom ( Urk. 7/88/27). Es ist davon auszugehen, dass die anamnestisch bereits im Kindesalter aufgetre tenen Symptome massgeblich dazu beitrugen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine berufliche Lehre durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen, weshalb im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV von einer sogenannten Frühinvalidität auszugehen ist und das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 3.2, 4.3 und 5.1). 4.4.2

Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2014 zum Leistungsbezug an, weshalb der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer, geboren am 1 2. Dezember

1992, das 2 2. Altersjahr vollendet, weshalb für das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV 80 % des 2015 geltenden Medianwertes gemäss LSE heranzu ziehen ist. Dies entspricht Fr. 66'000.-- ( Fr. 82'500.-- x 0,8). 4.4.3

Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf die LSE abzustellen. Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, betrug der Median für Män ner im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art) Fr. 5'312.-- monatlich. Angepasst an die im Jahre 2015 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden die Woche sowie die Nominallohnentwicklung (Tabelle 39, Index Männer, 2014: 2220 Punkte, 2015: 2226 Punkte) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 66'632.7 2. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 46'642.90. 4.4.4

Dem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- gegenübergestellt ergibt sich ein In validitätsgrad von 29,33 % . Selbst unter

– ohne Prüfung der Voraussetzungen – Berücksichtigung einer allenfalls zu erwartenden Lohnminderung von 10 % in folge des jugendlichen Alters sowie mangelnder beruflichen Erfahrung ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ([ Fr. 66'000.-- - Fr. 46'642.90 x 0,9] ./. Fr. 66'000.-- x 100 = 36,4 % ).

5.

Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer weder zum Zeit punkt der Begutachtung noch retrospektive ein rentenbegründender Gesundheits schaden vorlag .

Entsprechend sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen

(vgl. Urk. 1 S. 2) im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Der Beschwerdeführer wird von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 3/3) . Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozi alversich erungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist sein Gesuch vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 1 S. 2) gutzuheissen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren und ihm in der Person von Rechtsanwä lt in Noëlle Cerletti

ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten so wie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. 6 .2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3

In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzü glich 8 % Mehrwertsteuer) ist

Rechtsanwältin Noëlle Cerletti ermessensweise (vgl. Urk. 8) mit Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Juni 2018 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ih m Rechtsanwä lt in

Noëlle Cerletti

als un entgelt liche Rechtsvertrete rin für das vorliegende Verfahren bestellt, Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1992 in Südafrika geborene und 2005/2006 in die Schweiz eingereiste X.___ , meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012/ 2014 )

unter Hin weis auf eine Depression, Suchterkrankung durch Alkohol und Drogen mit Datum vom 4. Juli 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/23 ). Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte ihm die IV -Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei Y.___ , zzgl. eines Taggeldes (Mitteilung en vom 1 0. April 2015, Urk. 7/26 f.); mangels Eingliederungsfähigkeit wurden die beruflichen Massnahmen anfangs Juni 2015 wieder eingestellt ( Mitte i lung vom 4. Juni 2015, Urk. 7/29; Verlaufsprotokoll, Urk. 7/30 ; Schlussbericht der P otentialabklärung vom 8. Juni 2015, Urk. 7/31). Mit Schreiben vom 2 2. Juni

2015 forderte die IV Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderu ngs pflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Ge sundheitszustandes – näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen ( Urk. 7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psych iatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/88 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1 1. April 2018, Urk. 7/106 ) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/91, Urk. 7/94 ff., Urk. 7/103 f.) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Dieser Grundsatz gilt gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 auch für ( fachärztl ich einwandfrei diagnosti zierte) Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen . Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswer tige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418,

143 V 409, 141

V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 1.8 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2018 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2018 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutach ten anzuordnen oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Septem ber 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2). Am 1 3. Februar 2019 machte der Beschwerdefü hrer eine weitere Eingabe ( Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete i nnert der ihr angesetzten

Ver nehmlassungsfrist auf eine Stellungnahme ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen bestehe keine länger andauernde, gesundheitliche Gesundheitsschädigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit be stehe auch kein Rentenanspruch ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer erhob verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___ . Insbesondere bestünden diagnostische Mängel und sei die Beurtei lung widersprüchlich und ohne Würdigung der Ressourcen und Defizite des Be schwerdeführers ergangen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt im Moment weder einsatz- noch arbeitsfähig sei ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 hielt d er Beschwerdeführer dafür, es sei ge stützt auf die Beurteilung der delegiert behandelnden Fachpsychologin von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 14, Urk. 15). 3. Im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Oktober 2017 hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/88/20): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F61.0) bei/mit - hyperkinetischer Störung ( ICD-10: F90) - narzisstischen, emotional expressive n/ histrionischen und emotional instabilen/ impulsiven Anteilen - ( un -) regel mässigem Konsum von Taba k, Alkohol und Cannabinoiden so wie Gebrauch von LSD, Kokain, Amphetaminen (inkl. Ekstasy ), psy chotropen Pilzen u nd 2C-B (Phenylethyl amin) - depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10: F33.4)

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben 2005/2006 von Südafrika in die Schweiz eingereist. Der Vater stamme aus Sü dafrika, die Mutter aus Deutsch land. Die jüngere Schwester wohne noch bei den Eltern . Z u seiner Herkunftsfamilie pflege er einen regelmässig en Kontakt. Nach der Einreise in die Schweiz habe er zunäch st einen Deutschkurs absolviert, danach die 1. bis 3. Sek u ndarschulklasse und ein Jahr Berufswahlschule besucht (2006 bis 2010). Die anschliessende Aus bildung zum Polym echaniker ha be er nach ca. 1 ½ Jahren (August 2010 bis An fang 2012) abgebrochen. Er sei dann „einige" Monate in Deutschland temporär erwerbs tätig gewesen. Nach seiner Rück kehr habe er eine Ausbildung zum Me tallbauer aufgenommen und diese nach zwei Jahren (August 2012 bis Juli

2014) abgebrochen. Im Juli 2015 sei er Vat er eines Sohnes geworden. Dieser lebe bei der Kindsmutter, mit welcher der Beschwerdeführer rund 3 Monate „zusammen" gewesen sei. Mit ihr komme es regelmäs sig zu zwischenmenschliche n Konflikte n . Seit 1 ½ Jahren hätten sie das gemeinsa me Sorgerecht inne . Gegenwärtig führe er keine Partnerschaft ; er

lebe allein in einer 3½-Zimmer-W ohnung zur Miete . Die letzte Partnerschaft habe er im Januar 20 17 nach ca. 1

½ Jahren beendet. Die längste Bez iehung zu einer Frau habe rund zwei Jahre gedauert. Die finanziellen Verhält nisse seien knapp. Er werde vom Sozialdienst unterstützt. Schulden habe er keine ( Urk. 7/88/5 f.) .

Im Zusammenhang mit der Krankheitsentwicklung berichtete der Beschwerde führer sodann , während seiner Ausbildung zum Polymechaniker habe er

unter „Mobbing" gelitten; als Ausländer sei er beschimpft worden. Auch sei es z wischen ihm und dem Lehrmeister zu Konflikten gekommen. Zudem habe der Beschwer deführer

zu langsam gearbeitet, zumal er zu Perfektioni smus neige. Dies sei auch der Grund für den ersten Lehrabbruch gewesen . 2014 sei es zum ersten stationä re n

Alkoholentzug gekommen ; Alkohol trinke er seit seinem 1 4. Altersjahr. De r Konsum sei im Rahmen der Ausbil dung zum Polymechaniker regelmässig gewor den und habe im Zuge des zweiten Aus bildungsversuchs stark zugenommen (bis zu 10 Liter Bier pro Tag). Körperliche Fol geschäden seien nicht bekannt. Nach dem stationären Entzug habe er erneut Alkohol getrunken. Seit dem letzten Jahr trinke er „weniger"; g egenwärtig trinke er „ga r keinen" Alkohol (zuletzt vor zwei Monaten). Sodann rauche er täglich

zwei Schachteln Tabakzigaretten. Kokain habe er geschnupft und s püre davon keine Euphorisierung ; er werde davon „nur lieb" ,

würden Dritte sagen. Cannabinoide rauche er seit seinem 1 6. Altersjahr, regelmässig seit c

a. vier Jahren, aktuell täglich ein en Joint . „Früher" habe er wäh rend rund einem Monat bis zu l'OOO Joints pro Woche geraucht. Versuchsweise habe er auch LSD, Amphetamine (inkl. Ekstasy ), 2C-B (Phe nylethylamin) und zu letzt im März 2017 psychotrope Pilze eingenommen. E ntsprechende Substanzen habe er indes nie gespritzt . Sodann sei er a ufgrund

einer hyperkinetischen Stö rung (ADS/ ADHS) bereits in Südafri ka ambulant psychologisch betreut worden; er sei u nkonzentriert und hyperaktiv ge wesen, habe oft den Unterricht gestört. Folge dessen sei e r während drei Jahren in einer Son derklasse unterrichtet w or den . Er habe auch Ritalin (Methylphenidat) erhalten. Alsdann sei im 8. Altersjahr erstmals eine „klinische Depression" diagnostiziert worden. V on September 2013 bis Februar 2014 habe er

eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen . Nebs t dem stationären Alkoholentzug sei es in den Jahren 2014-2019 zu insgesamt fünf weiteren stationären/teils t ationären Klini kaufenthalten gekommen. Seit Juli 2015 nehme er eine delegierte Psychotherapie bei

einer Fachpsychologin wahr . Es fänd en wöchentliche Gespräche statt. D er Kontakt sei „su per". Im Fokus der

Therapie stehe eine Veränderu ng seiner Impul sivität und Reiz barkeit. Er könne Langweile schlecht aushalten. Zudem nutze er eine ärztlich ver ordnete Psychopharmakotherapie

( Rit alin/ Antabus / Sertralin /Que tia pin ). Im Vordergrund der gegenwärtigen Beschwer den stünden Defizite durch das ADS wie beispielsweise Schwierigkeiten beim Le sen (wobei dies zu keiner schulischen Minderleistung geführt habe)

sowie rezidi vierende Depressi onen (zul etzt vor einem Jahr). Er sei „immer s chon" ein Einzel gänger gewesen; zwar finde er rasch Kontakt zu Anderen , verliere aber bald das Interesse an ihnen. Er sei auch impuls iv, unbeherrscht, „raste schnell aus". Er schätze sich als emotional „eher nicht tief gründig" ein. Seine Arbeitsmoti vation sei sehr stark von zwi schen menschlic hen Kontakten und der Arbeitsat mosphäre abhängig ( Urk. 7/88/6 ff.).

Seinen Tagesverlauf beschrieb der Beschwerdeführer als dann wie folgt: U m

E. 7 /88/27 ff.). 4. 4.1 Dr. Z.___

tätigte eigene

Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Be schwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Auch hat er zu den Diagnosen in den Vorakten

Stellung bezogen und gegebenenfalls davon abweichende Einschät zungen

plausibel begründet. Damit genügt seine Expertise den an eine beweis kräftige Unterlage gestellten Anforderungen (E. 2.3), weshalb zur Entscheidfin dung

grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht verwertbar wär e, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Das Vorbringen, das psy chiatrische Gutachten enthalte zahlreiche Wiederholungen und beschränke sich «netto» auf lediglich 13 Seiten ( Urk. 1 S. 10),

vermag nicht zur Unverwe rtbarkeit des Gutachtens zu füh ren, k ommt es für den Aussagegehalt doch grundsätzlich nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 mit Hinweisen) , was vor liegend zutrifft.

Ebenso wenig kann

von der Dauer der Untersuchung auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden ; d er für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2016, 8C_47/2016 , E. 3.2.2).

Sodann

kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). D ie in methodischer Hinsicht erhobene n Einwände gehen ins Leere ( Urk. 1 S. 12).

Auch mit der in diagnostischer Hinsicht erhobenen Kritik vermag der Beschwer deführer nicht durchzud ringen. Die Störung aus dem Formenkreis der Persön lich keitsstörung en hat Dr. Z.___

als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Dass er mangels Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf eine Unterteilung in mögliche Untergruppen verzichtet e ( Urk. 7/88/25) ist

– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) - nicht zu beanstanden .

Käme solchen Weiterungen doch rein do gmatische Bedeutung zu und kann

die Klassifikation von Persönlichkeits störungen gegenwärtig ohnehin nicht über eine Beschreibung von Typen und Untertypen, die sich gegenseitig nicht vollständig ausschliessen und in einigen ihrer Mer kmale überschneiden, hinaus gehen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10, S. 275) . Kommt hinzu, dass psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200

E. 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). Davon abgesehen ist die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung rechtsprechungsgemäss

nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung (und nicht gestützt auf die Diagnose) zu beurteilen .

Vor liegend erging die gutachterliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit

im Eink lang mit den erhobenen Befunden. Es ist weder einzusehen noch hat der Beschwerde führer plausibilisiert, inwiefern eine abweichende diagnostische Würdigung der Persönlichkeitsstörung das Beurteilungsresultat zu ändern vermöchte. Insbeson dere hat er weder zusätzliche noch andere Befunde geltend gemacht. Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 11) ist auch kein Widerspruch auszumachen, wenn

Dr. Z.___ festhielt, Persönlichkeitsstörungen seien definitionsgemäss tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster (vgl. Urk. 7/88/24); im Falle des Beschwerdeführers käme es dadurch zu leichten

bis

kurzfristig m aximal mittel schwe ren Einschränkungen (vgl. Urk. 7/88/27) .

Insbesondere resultiert bei psy chischen Störungen

allein

aus der

k lassifikatorischen Einordnung resp. Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tionellen Leistungseinbusse

(vgl. BGE 8C_130/2017 vom 3 0. November

2017 E.

6). Soweit der Beschwerdeführer moniert, Dr. Z.___ habe eine diagnostische Beur teilung des Alkohol-, Cannabis- und übrigen Substanzgebrauch s unterlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. Z.___

hat diesbezüglich einen «unregelmäs sigen Konsum» dia gnostiziert (vgl. Urk. 7/88/20). Da mit ist auch gesagt , dass

weder ein schädlicher Gebrauch (ICD-10: F1x.1, vgl. hierzu auch Urk. 7/88/6, wonach keine körperlichen Folgeschäden bekannt seien) noch ein Abhängigkeit s syndrom (ICD-10: F1x.2) vorliegt . Darüber hinaus hielt Dr. Z.___ explizit fest, gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizini schen Laborwerte habe sich der multiple Substanzgebrauch aktuell auf einen un regelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert ( Urk. 7/88/24 ) . Diese Einschätzung deckt sich mit der übrigen Akten lage

(vgl. etwa

der in den medizinischen Vorakten bereits seit 2015 festgehaltene Status nach Alkoholabhängigkeit, Urk. 7/49, Urk. 7/62; vgl. ausserdem den Schlussbe richt der Y.___ vom 8. Juni 2015, wonach der Substanzmissbrauch nicht mehr im Vordergrund stand , [ Urk. 7/21/2], und das Schreiben von Dr. C.___ und lic . phil. D.___ vom 1 6. März 2017, wonach der berichtete moderate Alkohol- sowie Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers habe [ Urk. 7/68/2]) .

Sodann hat Dr. Z.___ fest gehalten, der langjährige ( un -) regelmässige multiple Gebrauch von Substanzen sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und in diesem Sinne sekundär; eine dauerhafte Abs tinenz sei sowohl zumutbar als auch tatsächlich möglich. Die seit 2014 wiederholt durchgeführten spezifischen Entzugstherapien seien zumindest teilweise erfolg reich gewesen . Dass eine dauerhafte Abstinenz bisher ausblieb , begründete Dr. Z.___ mit der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ( Urk. 7/88/25 , Urk. 7/88/34 ).

Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis kann ferner

offenbleiben , ob das depressive Störungsbild als eigenständige Erkrankung oder als Ausdruck der Per sönlichkeitsstörung zu werten ist/war. Erhellt doch aus dem Gutachten hinrei chend und nachvollziehbar begründet, dass die hierfür

diagnoserelevanten Befunde

im Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) gegeben waren (vgl. Urk. 7/88/13 , Urk. 7/88/24 , Urk. 7/88/26 ). Dazu passen die vorhandene Tages struktur und das Aktivitätsniveau des Be schwerdeführ ers sowie

seine eigenen Angaben, wonach er zuletzt vor einem Jahr eine depressive Ep isode erlebt habe ( Urk. 7/88/8). Gegen die Annahme einer anhaltenden depressiven Symptomatik sprechen ferner

die Nichteinnahme der antidepressive n M edikation (vgl. die Resultate der Urinprobe mit Sertralin - und Quetiapin -Werten unterhalb der Nach weisbarkeitsgrenze , Urk. Urk. 7/88/19, Urk. 7/88/23) sowie der Umstand, dass die aktuell wahrgenommene Psychotherapie primär auf eine Veränderung der Impul sivität und Reizbarkeit abzielt

( Urk. 7/88/7 ) .

Im Übrigen hielt die delegiert behan delnde Fachpsychologin bereits anfangs 2017 eine Remission der depressiven Störung fest

(vgl. Bericht vom 1 6. J anuar 2017, Urk. 7/62/1). Soweit dieselbe an fangs 2018 wiederum eine mittelschwere depressive Episode postulierte , kann ihr

damit mangels jegliche r Begründung nicht gefolgt werden

( vgl. Bericht vom 2 2. Februar 2018, vgl. Urk. 7/103). Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test erzielte der Beschwerdeführer überdurch schnittlich gute und stabile Resultate bei sehr geringem Fehleranteil ( Urk. 7/88/17). Damit konkordant wurde auch im Schlussbericht der Y.___ vom 8. Juni 2015 eine überdurchschnittlich schnelle und sorgfältige (aufmerksame und konzentrierte) Arbeitsweise festgehalten ( Urk. 7/ 31 ). Dass Dr. Z.___ vor die sem Hintergrund festhielt, die hyperkinetische Störung sei adäquat und erfolg reich therapiert ( Urk. 7/88/24) , ist schlüssig und stimmt auch mit der Einschät zung der delegiert behandelnden Fachpsychologin überein , wonach beim Beschwerdeführer unter der Medikation (Ritalin) keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen mehr feststellbar seien (vgl. Bericht vom 1 6. Januar 2017 [Ein gangsdatum], Urk. 7/62/1). Dass die Leistungsfähigkeit prinzipiell Tages schwan kungen unterliegt, ist grundsätzlich nicht krankheitswertig . Inwie fern letzteres im besonderen Ausmass auf die Ausprägung der behandelten hyper kinetischen S tö rung zutreffen soll, ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer denn auch nicht substantiiert. Daran ändert auch die Referenzierung des Schlussberichts der Y.___ nichts ( Urk. 1 S. 13) . Ergibt sich daraus doch lediglich, dass das Arbeits verhalten des Beschwerdeführers von der jeweiligen Tagesver fassung abhing; an leistungsstarken Tagen sei dieser zuverlässig, flexibel und hochkonzentriert, an leistungsschwachen Tagen hingegen wenig initiativ und an triebsarm gewesen ( Urk. 7/31/4) , wobei der Verlust der Konzentration zu mindest auch auf Druck und Stress im privaten Umfeld zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 7/30/10). Ferner nahm Dr. Z.___ hinreichend zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen Aus wirkung der hyperkinetischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit Stellung und führte aus, die Defizite könnten im Falle des Beschwerdeführers nicht von jenen der Persönlichkeitsstörung hinreichend abgegrenzt werden und seien nicht zu addieren. Diesbezüglich seien Tätigkeiten mit wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Routinearbeiten, wenig Kun den- und Teamkontakt angepasst und ohne wesentliche (> 20 % ) Einschränkung zumutbar ( Urk. 7/88/42).

E ntgegen der Vorstellung des B eschwerdeführers war Dr. Z.___

nicht dazu an gehalten,

zu erklären, weshalb die bisher angestrengten Eingliederungsmassnah men scheiterten ( vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 16) . Berufsberatung ist Aufgabe der IV Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Es ist grund sätzlich die Verwaltung für die Evaluation konkret geeigneter Tätigkeiten zu ständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung bei zuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 1 93 E. 3.2); die ärztli chen Fachpersonen haben lediglich festzustellen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Immerhin hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, die objektivierbaren psychopathologischen Defizite vermöchten die Eingliede rungs schwierigkeiten für sich allein nicht zu erklären. Vielmehr seien krank heits fremde Ursachen zu erwä gen ( Urk. 7/88/28 , Urk. 7/88/38 ).

Soweit endlich die Einschätzung von Dr. Z.___ von jener der behandeln den Ärzte abweicht ( Urk. 15) , ist auf die prinzipie lle Verschiedenheit von Behand lungs

- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, wonach es nicht Sache des be han deln den Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeits unfähigkeit Ste llung zu nehmen (Urteil des Bun desgerichts vom 10. Mai

2011, 9C_152/2011).

Kommt hinzu, dass sich die delegiert behandelnde Fachpsycho login

im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich auf

die Ein schätzung der Firm a B.___ AG abstützte (vgl. Urk. 14, Urk. 15). Demgegenüber is t die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistun gen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede rungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeits leistung zu be antworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).

Mit seinen übrigen Vorbringen, insbesondere

soweit er rein appellatorische Kritik am Gutachten ausübt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 4.2

Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen des psychischen Lei dens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers , welche auch unter juristischen Gesicht s punkten zu beu rteilen sind (vgl. E. 1.5 ). 4.3

Aus dem Gutachten erhellt hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Im Bereich der komplexen Ich-Funktionen hielt Dr. Z.___ durchwegs leichte resp. leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen fest. Einzig die Abwehrorganisation taxierte er als mittelschwer eingeschränkt. Der Aspekt Realitätsprüfung/Urteilsbildung er wies sich als ungestört ( Urk. 7/88/14). Es stehen in zeitlich wechselndem Ausmass leichte bis maximal kurzfristig mittelschwere Einschrä nkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Ent scheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Gruppen fähigkeit (ins beson dere Konfliktlösungskompetenz und familiäre/persönliche Be ziehungen im Vor der grund ( Urk. 7/88/27). Im Rahmen der MMPI-2- Testung habe sich der Beschwerdeführer zwar widerspenstig bis feindselig, emotional ober flächlich, vor wurfsvoll, misstrauisch, rigide, ängstlich und unkonventionell ge zeigt. Die Gül tigkeit der Testergebnisse sei indes fraglich; es hätten sich – näher bezeichnete – Zeichen einer Agg ravation ergeben ( Urk. 7/88/18), die jedoch an gesichts der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht als ausgeprägt zu be trachten sei. Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Te stungs ver fahren dramatisierend und theatralisch präsentierte ( Urk. 7/88/13). Im Übrigen zeigte er sich gepflegt, modisch, im Affekt ruhig und ausgeglichen, sehr gut modelliert, nonchalant, kooperativ, freundlich und zugewandt. Im Gespräch berichtete der Beschwerdeführer aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert, ohne Hinweise auf irgendwie geartete Denk- oder Gedächtnis störungen und bei (testpsychologisch) guter Intelligenz. Konzentration, Auffas sung und Merkfähigkeit erwiesen sich als unauffällig ( Urk. 7/13). Dr. Z.___ kam insgesamt zum begründeten Schluss, die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt. Zu beachten bleibt, dass mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliegt, auch wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen lassen ( Urk. 7/88/42). Der Beschwerdeführer sei auch retrospektive (seit seiner Jugend) in zeitlich wechselndem Ausmass lediglich leicht bis maximal kurzfristig mittelschwer eingeschränkt gewesen. Zudem sei die Überwindung der festgestellten Defizite – so Dr. Z.___ weiter - sowohl objektiv zumutbar als auch subjektiv realisierbar. Seit der erstmals dokumentierten De kompensation in Form von Suchtverhalten mit depressivem Syndrom Ende 2013 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten; das depressive Syndrom sei remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich ver bessert. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe noch eine (vor allem subjektiv erlebte) verminderte Belastbarkeit sowie erschwerte, berufliche und unstete part nerschaftliche Integration, unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite (mit

nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten). Eine soziale Ver wahr losung sei indes nicht vorhanden. Im Gegenteil sei der soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen, regelmässige sport liche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren, Teilnahme am Integra tions pro gramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Weiter sehe der Beschwerdefüh rer die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Auf wand (inkl. Nut zung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne er selbst hinreichende persönliche Ressourcen (sehr gute Kommuni kationsfähigkeiten, gut angepasste soziale Kompetenzen, selbständige Haushalts führung, Urk. 7/88/27 f., Urk. 7/88/35 f.). Dem bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer familiär ein gebunden ist, einen geordneten Tagesablauf voll zieht und sich nach eigenen An gaben in beruflicher Hinsicht regelmässig bewirbt ( Urk. 7/88/6, Urk. 7/88/8 f.). Betreffend den Sohn verfügt der Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmut ter über das gemeinsame Sorgerecht (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/68, Urk. 7/88/6). Das Vorliegen anderer psychischer Störungen hat Dr. Z.___ explizit ausgeschlossen ( Urk. 7/88/26). Insgesamt ergibt sich daher, dass die vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung geschuldeten Defizite nachvollzieh bar eine Leistungsminderung im Umfang einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zei tigen. Diese gutachterliche Einschätzung hält den objektivierten Beurteilungs grundlagen unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren stand, weshalb darauf abzustellen ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 4.4

4.4.1

Unbestrittenermassen besteht diese Leistungseinschränkung seit Jugendzeit, ins besondere kam es Ende 2013 erstmals zu einer Dekompensation in Form von (als sekundär beschriebenem) Suchterhalten mit depressivem Syndrom ( Urk. 7/88/27). Es ist davon auszugehen, dass die anamnestisch bereits im Kindesalter aufgetre tenen Symptome massgeblich dazu beitrugen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine berufliche Lehre durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen, weshalb im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV von einer sogenannten Frühinvalidität auszugehen ist und das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 3.2, 4.3 und 5.1). 4.4.2

Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2014 zum Leistungsbezug an, weshalb der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer, geboren am 1 2. Dezember

1992, das 2 2. Altersjahr vollendet, weshalb für das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV 80 % des 2015 geltenden Medianwertes gemäss LSE heranzu ziehen ist. Dies entspricht Fr. 66'000.-- ( Fr. 82'500.-- x 0,8). 4.4.3

Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf die LSE abzustellen. Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, betrug der Median für Män ner im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art) Fr. 5'312.-- monatlich. Angepasst an die im Jahre 2015 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden die Woche sowie die Nominallohnentwicklung (Tabelle 39, Index Männer, 2014: 2220 Punkte, 2015: 2226 Punkte) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 66'632.7 2. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 46'642.90. 4.4.4

Dem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- gegenübergestellt ergibt sich ein In validitätsgrad von 29,33 % . Selbst unter

– ohne Prüfung der Voraussetzungen – Berücksichtigung einer allenfalls zu erwartenden Lohnminderung von 10 % in folge des jugendlichen Alters sowie mangelnder beruflichen Erfahrung ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ([ Fr. 66'000.-- - Fr. 46'642.90 x 0,9] ./. Fr. 66'000.-- x 100 = 36,4 % ).

5.

Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer weder zum Zeit punkt der Begutachtung noch retrospektive ein rentenbegründender Gesundheits schaden vorlag .

Entsprechend sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen

(vgl. Urk. 1 S. 2) im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Der Beschwerdeführer wird von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 3/3) . Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozi alversich erungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist sein Gesuch vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 1 S. 2) gutzuheissen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren und ihm in der Person von Rechtsanwä lt in Noëlle Cerletti

ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten so wie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. 6 .2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3

In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzü glich 8 % Mehrwertsteuer) ist

Rechtsanwältin Noëlle Cerletti ermessensweise (vgl. Urk. 8) mit Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Juni 2018 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ih m Rechtsanwä lt in

Noëlle Cerletti

als un entgelt liche Rechtsvertrete rin für das vorliegende Verfahren bestellt, Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. Der 1992 in Südafrika geborene und 2005/2006 in die Schweiz eingereiste X.___ , meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012/ 2014 ) unter Hin weis auf eine Depression, Suchterkrankung durch Alkohol und Drogen mit Datum vom
  2. Juli 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  7/1 , Urk.  7/23 ). Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte ihm die IV -Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei Y.___ , zzgl. eines Taggeldes (Mitteilung en vom 1
  3. April 2015, Urk.  7/26 f.); mangels Eingliederungsfähigkeit wurden die beruflichen Massnahmen anfangs Juni 2015 wieder eingestellt ( Mitte i lung vom
  4. Juni 2015, Urk.  7/29; Verlaufsprotokoll, Urk.  7/30 ; Schlussbericht der P otentialabklärung vom
  5. Juni 2015, Urk.  7/31). Mit Schreiben vom 2
  6. Juni   2015 forderte die IV Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderu ngs pflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Ge sundheitszustandes – näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen ( Urk.  7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psych iatrische Gutachten von Dr.  med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1
  7. Oktober 2017 ( Urk.  7/88 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1
  8. April 2018, Urk.  7/106 ) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  7/91, Urk.  7/94 ff., Urk.  7/103 f.) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 3
  9. Mai 2018 ab ( Urk.  2).
  10. Dagegen erhob X.___ am 2
  11. Juni 2018 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3
  12. Mai 2018 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutach ten anzuordnen oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege ( Urk.  1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  13. Septem ber 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  2). Am 1
  14. Februar 2019 machte der Beschwerdefü hrer eine weitere Eingabe ( Urk.  14 und Urk.  15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete i nnert der ihr angesetzten Ver nehmlassungsfrist auf eine Stellungnahme ( Urk.  17). Das Gericht zieht in Erwägung:
  15. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  16. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.3      Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).      Dieser Grundsatz gilt gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 auch für ( fachärztl ich einwandfrei diagnosti zierte) Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen . Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswer tige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im   Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418,   143 V 409, 141   V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  17. März 2018 E. 7.4). 1.5      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
  18. 7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8      Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).      Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
  19. 2.1      In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen bestehe keine länger andauernde, gesundheitliche Gesundheitsschädigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit be stehe auch kein Rentenanspruch ( Urk.  2). 2.2      Der Beschwerdeführer erhob verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten von Dr.  Z.___ . Insbesondere bestünden diagnostische Mängel und sei die Beurtei lung widersprüchlich und ohne Würdigung der Ressourcen und Defizite des Be schwerdeführers ergangen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt im Moment weder einsatz- noch arbeitsfähig sei ( Urk.  1). Mit Eingabe vom 1
  20. Februar 2019 hielt d er Beschwerdeführer dafür, es sei ge stützt auf die Beurteilung der delegiert behandelnden Fachpsychologin von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk.  14, Urk.  15).
  21. Im psychiatrischen Gutachten vom 1
  22. Oktober 2017 hielt Dr.  Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk.  7/88/20): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F61.0) bei/mit - hyperkinetischer Störung ( ICD-10: F90) - narzisstischen, emotional expressive n/ histrionischen und emotional instabilen/ impulsiven Anteilen - ( un -) regel mässigem Konsum von Taba k, Alkohol und Cannabinoiden so wie Gebrauch von LSD, Kokain, Amphetaminen (inkl. Ekstasy ), psy chotropen Pilzen u nd 2C-B (Phenylethyl amin) - depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10: F33.4)      Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben 2005/2006 von Südafrika in die Schweiz eingereist. Der Vater stamme aus Sü dafrika, die Mutter aus Deutsch land. Die jüngere Schwester wohne noch bei den Eltern . Z u seiner Herkunftsfamilie pflege er einen regelmässig en Kontakt. Nach der Einreise in die Schweiz habe er zunäch st einen Deutschkurs absolviert, danach die
  23. bis
  24. Sek u ndarschulklasse und ein Jahr Berufswahlschule besucht (2006 bis 2010). Die anschliessende Aus bildung zum Polym echaniker ha be er nach ca. 1 ½ Jahren (August 2010 bis An fang 2012) abgebrochen. Er sei dann „einige" Monate in Deutschland temporär erwerbs tätig gewesen. Nach seiner Rück kehr habe er eine Ausbildung zum Me tallbauer aufgenommen und diese nach zwei Jahren (August 2012 bis Juli 2014) abgebrochen. Im Juli 2015 sei er Vat er eines Sohnes geworden. Dieser lebe bei der Kindsmutter, mit welcher der Beschwerdeführer rund 3 Monate „zusammen" gewesen sei. Mit ihr komme es regelmäs sig zu zwischenmenschliche n Konflikte n . Seit 1 ½ Jahren hätten sie das gemeinsa me Sorgerecht inne . Gegenwärtig führe er keine Partnerschaft ; er lebe allein in einer 3½-Zimmer-W ohnung zur Miete . Die letzte Partnerschaft habe er im Januar 20 17 nach ca. 1 ½ Jahren beendet. Die längste Bez iehung zu einer Frau habe rund zwei Jahre gedauert. Die finanziellen Verhält nisse seien knapp. Er werde vom Sozialdienst unterstützt. Schulden habe er keine ( Urk.  7/88/5 f.) .      Im Zusammenhang mit der Krankheitsentwicklung berichtete der Beschwerde führer sodann , während seiner Ausbildung zum Polymechaniker habe er unter „Mobbing" gelitten; als Ausländer sei er beschimpft worden. Auch sei es z wischen ihm und dem Lehrmeister zu Konflikten gekommen. Zudem habe der Beschwer deführer zu langsam gearbeitet, zumal er zu Perfektioni smus neige. Dies sei auch der Grund für den ersten Lehrabbruch gewesen . 2014 sei es zum ersten stationä re n Alkoholentzug gekommen ; Alkohol trinke er seit seinem 1
  25. Altersjahr. De r Konsum sei im Rahmen der Ausbil dung zum Polymechaniker regelmässig gewor den und habe im Zuge des zweiten Aus bildungsversuchs stark zugenommen (bis zu 10 Liter Bier pro Tag). Körperliche Fol geschäden seien nicht bekannt. Nach dem stationären Entzug habe er erneut Alkohol getrunken. Seit dem letzten Jahr trinke er „weniger"; g egenwärtig trinke er „ga r keinen" Alkohol (zuletzt vor zwei Monaten). Sodann rauche er täglich zwei Schachteln Tabakzigaretten. Kokain habe er geschnupft und s püre davon keine Euphorisierung ; er werde davon „nur lieb" , würden Dritte sagen. Cannabinoide rauche er seit seinem 1
  26. Altersjahr, regelmässig seit c a. vier Jahren, aktuell täglich ein en Joint . „Früher" habe er wäh rend rund einem Monat bis zu l'OOO Joints pro Woche geraucht. Versuchsweise habe er auch LSD, Amphetamine (inkl. Ekstasy ), 2C-B (Phe nylethylamin) und zu letzt im März 2017 psychotrope Pilze eingenommen. E ntsprechende Substanzen habe er indes nie gespritzt . Sodann sei er a ufgrund einer hyperkinetischen Stö rung (ADS/ ADHS) bereits in Südafri ka ambulant psychologisch betreut worden; er sei u nkonzentriert und hyperaktiv ge wesen, habe oft den Unterricht gestört. Folge dessen sei e r während drei Jahren in einer Son derklasse unterrichtet w or den . Er habe auch Ritalin (Methylphenidat) erhalten. Alsdann sei im
  27. Altersjahr erstmals eine „klinische Depression" diagnostiziert worden. V on September 2013 bis Februar 2014 habe er eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen . Nebs t dem stationären Alkoholentzug sei es in den Jahren 2014-2019 zu insgesamt fünf weiteren stationären/teils t ationären Klini kaufenthalten gekommen. Seit Juli 2015 nehme er eine delegierte Psychotherapie bei einer Fachpsychologin wahr . Es fänd en wöchentliche Gespräche statt. D er Kontakt sei „su per". Im Fokus der Therapie stehe eine Veränderu ng seiner Impul sivität und Reiz barkeit. Er könne Langweile schlecht aushalten. Zudem nutze er eine ärztlich ver ordnete Psychopharmakotherapie   ( Rit alin/ Antabus / Sertralin /Que tia pin ). Im Vordergrund der gegenwärtigen Beschwer den stünden Defizite durch das ADS wie beispielsweise Schwierigkeiten beim Le sen (wobei dies zu keiner schulischen Minderleistung geführt habe) sowie rezidi vierende Depressi onen (zul etzt vor einem Jahr). Er sei „immer s chon" ein Einzel gänger gewesen; zwar finde er rasch Kontakt zu Anderen , verliere aber bald das Interesse an ihnen. Er sei auch impuls iv, unbeherrscht, „raste schnell aus". Er schätze sich als emotional „eher nicht tief gründig" ein. Seine Arbeitsmoti vation sei sehr stark von zwi schen menschlic hen Kontakten und der Arbeitsat mosphäre abhängig ( Urk.  7/88/6 ff.).      Seinen Tagesverlauf beschrieb der Beschwerdeführer als dann wie folgt: U m 7 Uhr stehe er auf, besorge seine persönliche Hygiene und frühstücke. Zwischen 8 Uhr und12 Uhr nehme er von Dienstag bis Freitag [seit August 2016] am Integrati onsprogramm [ des Sozialamtes der Stadt A.___ bei der Firma B.___ AG « O.___ », Urk.  7/88/6, vgl. auch Urk.  14] teil. Dann esse er zu Mittag und rauche einen Joint. Am Nachmittag sehe er fern, nutze das Intern et, WhatsApp etc . Er sei auch täglich „unterwegs", betreibe Kraftsport und gehe tan zen. Seinen Haushalt besorge er selbständig. An den arbeitsfreien Tagen habe er wec hselweise sei n en Sohn bei sich. Ein Mal in der Woche treffe er sich mit Kol legen, um „etwas Eigenes aufzubauen". Er engagie re sich als „Network Marketer "/ Einkaufsberater bei P.___ .ch, einem „ Cashback "- Anbieter. Von der IV wünsche er sich zumindest eine Unterstützung bei der beruf lichen Reintegration. Lieber wäre es ihm indes , « eine Ausbildung zu erhalten » . Einen dritten Ausbildungsver such könne er sich beispielsweise vorstellen als Elektroinstallateur oder Möbel schreiner. Er wolle seinem Sohn „ein Vorbild" sein und „e twas haben", auf dem er aufbauen könne. Die Teiln a hme an der IV-finanzierten Potenzialabklärung sei gescheitert, weil man ihm ungerechterweise vorgeworfen habe zu kiffen. Er habe allerdings nur «rote Augen» gehabt und die Urinanalyse sei negativ gewesen für Cannabinoide ( Urk.  7/88/8 ).      Im Rahmen der objektiven Befundung hielt Dr.  Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei pünktlich und s elbständig mit dem Zug zur Begutachtung angereist. Er sei gepflegt sowie von gross er und schlanker Gestalt und nach eigenen Angaben „schon i mmer" von dieser Statur gewesen. Der Beschwerde führer habe sportliche Kleidung und verschiedentlich Schmuck (inkl. Piercings i m Ohr und in einer Augen braue) getragen. Sodann habe er eine Tätowierung am Hals, einen Dreitages bart/schütteren Voll bart und seine kurz geschnittenen Kopfhaare modisch frisiert. Der Allgem einzustand sei gut. Psychomotorik (inkl. Gestik sowie Mimik) und An trieb seien lebendig und flexibel. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten orientiert; in der Inter aktion nonchalant, narzisstisch (ich bezoge n) und emotional expressiv (dra matisierend, theatralisch). Sein Gesprächs verhalten sei kooperativ, freundlich und zuge wandt. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer logisch und kohärent; er habe aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert berichtet . Es bestünden auch auf Nachfrage keine Hinweise auf inhalt liche Denkstörungen (Wahn- und/ oder Zwangs- p häno mene). Die Intelligenz sei gut [ bei einem test psychologischen IQ von 86 , vgl. Urk.  7/88/16 ]. Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit seien unauffällig. Daten habe der Beschwerdeführer zwar ungenau genannt. Darüber hin aus sei das Gedächtnis jedoch intakt . Hinweise auf Wahrnehmungs- und/ oder Ich- Störun gen hätten sich nicht finden lassen . Im Affekt sei der B e schwerdeführer ruhig und ausgeglichen und dabei sehr gut moduliert. Er habe a b und zu gelächelt, ge lacht und situativ angemessen gescherzt. Ein affektiver Rapport sei gut zustande ge kommen . Von Suizidalität habe sich der Beschwerdeführer distanziert ( Urk.  7/88/13) .      Die „Komplexen Ich- Funktionen" bewertete Dr.  Z.___ wie folgt: Die Realitäts prüfun g/Urteilsbildung sei ungestört; der Beschwerdeführer sei in der Lage , die Aussenwelt in ihren Grundzügen zu erkennen und sich ein adäquates Bild der Realität zu verschaffen (Erk enntnisfähigkeit). Zudem besitze er die Fähigkeit zu rationaler Beurteilung und sei in der Lage , sich über die Trag weite und die Opportunität von in Frage stehenden Handlungen ein vernünftiges Ur teil zu bilden (Wertungsfähigkeit). Weiter sei der Beschwerdeführer in der Lage, aufgrund ge wonne ner Einsichten und eigener Motive einen nach aussen wirksamen Willen zu bilden und bei verschiedenen denkbaren Varianten eine Entscheidung zu tref fen (Willensbildungsfähigkei t). Darüber hinaus besitze er die Kraft, gemäss ge wonnener Eins icht und eigenem Willen zu handeln (Willens handlungsfähigkeit). Die Intentionalität als die Fähigkeit des Bewusstseins, sich auf e twas zu beziehen, sei ebenfalls un eingeschränkt. Demgegenüber seien die Affektsteue rung/ Impuls kontrolle sowie Intentiona lität/Antrieb insgesamt leicht einge schränkt . Betreffend die Selbstwert regu lation/ Reg ressionsfähigkeit (inkl. Frustra tionstoleranz), Beziehungsfähig keit/ Kontakt gestaltung und Abwehr orga ni sation sei eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung anzunehmen ; der Beschwer deführer sei insbesondere zur Selbstkritik nur eingeschränkt in der Lage. Die Af fektsteuerung als Fähigkeit, die eigenen Affekte wirkungsvoll zu beein fl ussen und zu kontrollieren, sei leicht gestört. Eine Störung der Impulskontrolle im Sinne eines Verhaltensablaufs, bei dem ein als unangenehm erlebter Anspan nungs zu stand durch ein bestimmtes impulsiv a usgeübtes Verhalten auf gelöst we rd e, lasse sich zeitweise erkennen. Ferner seien die Bezieh ungs fähigkeit und Kontaktgestal tung leicht bis mittelschwer gestört. D ie Abwehr organisation im Sinne einer int ra psychische n Fähigkeit, mit Konflikt- und Beziehu ngs problemati ken umzuge hen, könne als mittelsc hwer gestört beurteilt werden. Der Antrieb als die Summe inner er dy namischer, aktivierender Verhaltens bedingungen, w elche die Zielori entierung, -ge richtetheit und -bindung des Ver haltens gewährleiste ten, seien zeit weise leicht reduziert. Zusammenfassend seien die „komplexen Ich- Funktionen" des Beschwerdeführers in sowei t vorhanden und ausgebildet , dass seine Fähigkeit zur willentlichen Bewältigung allfälliger Defizite intakt sei . Hin weise auf schwere dauerhafte pathologi sche Persönlichkeits strukturen be stün den jedenfalls nicht ( Urk.  7/88/14 ff.) .      Die Urinprobe habe betreffend Cannabis-, Cotinin - (Abbauprodukt von Tabak) und Ethylglucuronid - (Abbauprodukt von Ethanol) positive Werte ergeben. Da der CDT-Wert aber gleichzeitig im Normalbereich figuriere, sei nicht von einem regelmässigen und ausgeprägten Alkoholkonsum innerhalb der letz ten 14 Tage auszugehen . Betreffend Amphetamine, Barbiturate, Cocain, Methadon, Opiate und Benzodiazepine sei die Urinprobe negativ ausgefallen . Die Werte für Sertralin und Quetiapin seien unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenzen, was gegen die Ein nahme dieser Medikamente spreche. Der Wert von Methy l phenidat (Ritalin) liege inn erhalb des Referenzbereichs. Dies spreche für die Einnahme des Medikaments ( Urk.  7/88/19 f. ).      Zusammenfassend sei vorliegend eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61.0) mit narzisstischen, emotional expressiven/histrionischen und emotio nal instabilen/impulsiven Anteilen zu diagnostizieren . Zusätzlich lasse sich eine hyperkinetische Störung (ICD-10: F90, ADS/ADHS) bestätigen. Diese werde an gemessen und erfolgreich behandelt. Die in den medizinischen Vorakten in un terschiedlicher Ausprägung diagnostizierte depressive Störung sei inzwi schen re mit tiert, entsprechende ICD-Kriter i e n seien nicht mehr erfüllt. Ein de pressives Syndrom habe sich auch testpsychologisch gestützt auf die MADRAS (Mont gomery ans Asberg Depression Rating Scale ) nicht objektivieren lassen. Insbe sondere fehlten eine lang andauernde Antriebshemmung und Affektstarre. Viel mehr seien allfällige noch vorhandene depressive Syndrome Ausdruck einer Überforderung vor dem Hintergrund spezifischer Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (z.B. narzisstisches Selbstverständnis, geringe Frustrationsto leranz, Impulsivität). Alsdann habe sich der multiple Substanzgebrauch g estützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizinischen La borwerte aktuell auf einen unregelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert. Der langjährige, ( un -)regelmässige Geb rauch multipler Substanzen sei ebenfalls Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, mithin sekundär. Er habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung (reduzierte Belastbarkeit/Verminderung der Copingstrategien/Defizite in Strategien bei Stress und Impulskontrolle, emotionale Instabilität/Impulsivität, geringe Frustrationsto leranz, reduzierte Ausdauer/vermindertes Durchhaltevermögen, Unzuverlässig keit und geringe Eigeninitiative) entwickelt ( Urk.  7/88/15 f., Urk.  7/88/18, Urk.  7/88/23 ff.).      Die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen objektivierbaren psychopatho logischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt und es hätten sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen (kom plexe Ich-Funktionen) ergeben. Im Rahmen des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2) habe sich sodann eine extreme Zustimmungstendenz, eine Aufmerksamkeitserheischung sowie Überbetonung von Krankheitssympto men ergeben. Damit bestehe eine Aggravation. Zudem hätten sich Inkon sistenzen ergeben zwischen den subjektiven Angaben zur Medikamenteneinnahme resp. zum Alkoholkonsum und den medizinischen Laborwerten und es bestünden krankheitsfremde Belastungsf aktoren (Migration, junges Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, alleinlebend , finanzielle Sorgen) . Bei alle dem sei dem Beschwerdeführer zufolge der leicht ausgeprägten Persön lichkeitsstörung seit Ende der Schulzeit eine 30%ige Arbeits un fähigkeit zu attes tieren ( Urk.  7 /88/27 ff.).
  28. 4.1 Dr.  Z.___ tätigte eigene Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Be schwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Auch hat er zu den Diagnosen in den Vorakten Stellung bezogen und gegebenenfalls davon abweichende Einschät zungen plausibel begründet. Damit genügt seine Expertise den an eine beweis kräftige Unterlage gestellten Anforderungen (E. 2.3), weshalb zur Entscheidfin dung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.      Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht verwertbar wär e, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Das Vorbringen, das psy chiatrische Gutachten enthalte zahlreiche Wiederholungen und beschränke sich «netto» auf lediglich 13 Seiten ( Urk.  1 S. 10), vermag nicht zur Unverwe rtbarkeit des Gutachtens zu füh ren, k ommt es für den Aussagegehalt doch grundsätzlich nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 mit Hinweisen) , was vor liegend zutrifft. Ebenso wenig kann von der Dauer der Untersuchung auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden ; d er für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2016, 8C_47/2016 , E. 3.2.2). Sodann kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). D ie in methodischer Hinsicht erhobene n Einwände gehen ins Leere ( Urk.  1 S. 12).      Auch mit der in diagnostischer Hinsicht erhobenen Kritik vermag der Beschwer deführer nicht durchzud ringen. Die Störung aus dem Formenkreis der Persön lich keitsstörung en hat Dr.  Z.___ als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Dass er mangels Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf eine Unterteilung in mögliche Untergruppen verzichtet e ( Urk.  7/88/25) ist – entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk.  1 S. 10 f.) - nicht zu beanstanden . Käme solchen Weiterungen doch rein do gmatische Bedeutung zu und kann die Klassifikation von Persönlichkeits störungen gegenwärtig ohnehin nicht über eine Beschreibung von Typen und Untertypen, die sich gegenseitig nicht vollständig ausschliessen und in einigen ihrer Mer kmale überschneiden, hinaus gehen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10, S. 275) . Kommt hinzu, dass psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). Davon abgesehen ist die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung (und nicht gestützt auf die Diagnose) zu beurteilen . Vor liegend erging die gutachterliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit im Eink lang mit den erhobenen Befunden. Es ist weder einzusehen noch hat der Beschwerde führer plausibilisiert, inwiefern eine abweichende diagnostische Würdigung der Persönlichkeitsstörung das Beurteilungsresultat zu ändern vermöchte. Insbeson dere hat er weder zusätzliche noch andere Befunde geltend gemacht. Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk.  1 S. 11) ist auch kein Widerspruch auszumachen, wenn Dr.  Z.___ festhielt, Persönlichkeitsstörungen seien definitionsgemäss tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster (vgl. Urk.  7/88/24); im Falle des Beschwerdeführers käme es dadurch zu leichten bis kurzfristig m aximal mittel schwe ren Einschränkungen (vgl. Urk.  7/88/27) . Insbesondere resultiert bei psy chischen Störungen allein aus der k lassifikatorischen Einordnung resp. Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tionellen Leistungseinbusse (vgl. BGE 8C_130/2017 vom 3
  29. November   2017 E.   6). Soweit der Beschwerdeführer moniert, Dr.  Z.___ habe eine diagnostische Beur teilung des Alkohol-, Cannabis- und übrigen Substanzgebrauch s unterlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr.  Z.___ hat diesbezüglich einen «unregelmäs sigen Konsum» dia gnostiziert (vgl. Urk.  7/88/20). Da mit ist auch gesagt , dass weder ein schädlicher Gebrauch (ICD-10: F1x.1, vgl. hierzu auch Urk.  7/88/6, wonach keine körperlichen Folgeschäden bekannt seien) noch ein Abhängigkeit s syndrom (ICD-10: F1x.2) vorliegt . Darüber hinaus hielt Dr.  Z.___ explizit fest, gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizini schen Laborwerte habe sich der multiple Substanzgebrauch aktuell auf einen un regelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert ( Urk.  7/88/24 ) . Diese Einschätzung deckt sich mit der übrigen Akten lage (vgl. etwa der in den medizinischen Vorakten bereits seit 2015 festgehaltene Status nach Alkoholabhängigkeit, Urk.  7/49, Urk.  7/62; vgl. ausserdem den Schlussbe richt der Y.___ vom
  30. Juni 2015, wonach der Substanzmissbrauch nicht mehr im Vordergrund stand , [ Urk.  7/21/2], und das Schreiben von Dr.  C.___ und lic . phil. D.___ vom 1
  31. März 2017, wonach der berichtete moderate Alkohol- sowie Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers habe [ Urk.  7/68/2]) . Sodann hat Dr.  Z.___ fest gehalten, der langjährige ( un -) regelmässige multiple Gebrauch von Substanzen sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und in diesem Sinne sekundär; eine dauerhafte Abs tinenz sei sowohl zumutbar als auch tatsächlich möglich. Die seit 2014 wiederholt durchgeführten spezifischen Entzugstherapien seien zumindest teilweise erfolg reich gewesen . Dass eine dauerhafte Abstinenz bisher ausblieb , begründete Dr.  Z.___ mit der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ( Urk.  7/88/25 , Urk.  7/88/34 ).      Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis kann ferner offenbleiben , ob das depressive Störungsbild als eigenständige Erkrankung oder als Ausdruck der Per sönlichkeitsstörung zu werten ist/war. Erhellt doch aus dem Gutachten hinrei chend und nachvollziehbar begründet, dass die hierfür diagnoserelevanten Befunde im Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) gegeben waren (vgl. Urk.  7/88/13 , Urk.  7/88/24 , Urk.  7/88/26 ). Dazu passen die vorhandene Tages struktur und das Aktivitätsniveau des Be schwerdeführ ers sowie seine eigenen Angaben, wonach er zuletzt vor einem Jahr eine depressive Ep isode erlebt habe ( Urk.  7/88/8). Gegen die Annahme einer anhaltenden depressiven Symptomatik sprechen ferner die Nichteinnahme der antidepressive n M edikation (vgl. die Resultate der Urinprobe mit Sertralin - und Quetiapin -Werten unterhalb der Nach weisbarkeitsgrenze , Urk. Urk.  7/88/19, Urk.  7/88/23) sowie der Umstand, dass die aktuell wahrgenommene Psychotherapie primär auf eine Veränderung der Impul sivität und Reizbarkeit abzielt ( Urk.  7/88/7 ) . Im Übrigen hielt die delegiert behan delnde Fachpsychologin bereits anfangs 2017 eine Remission der depressiven Störung fest (vgl. Bericht vom 1
  32. J anuar 2017, Urk.  7/62/1). Soweit dieselbe an fangs 2018 wiederum eine mittelschwere depressive Episode postulierte , kann ihr damit mangels jegliche r Begründung nicht gefolgt werden ( vgl. Bericht vom 2
  33. Februar 2018, vgl. Urk.  7/103). Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test erzielte der Beschwerdeführer überdurch schnittlich gute und stabile Resultate bei sehr geringem Fehleranteil ( Urk.  7/88/17). Damit konkordant wurde auch im Schlussbericht der Y.___ vom
  34. Juni 2015 eine überdurchschnittlich schnelle und sorgfältige (aufmerksame und konzentrierte) Arbeitsweise festgehalten ( Urk.  7/ 31 ). Dass Dr.  Z.___ vor die sem Hintergrund festhielt, die hyperkinetische Störung sei adäquat und erfolg reich therapiert ( Urk.  7/88/24) , ist schlüssig und stimmt auch mit der Einschät zung der delegiert behandelnden Fachpsychologin überein , wonach beim Beschwerdeführer unter der Medikation (Ritalin) keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen mehr feststellbar seien (vgl. Bericht vom 1
  35. Januar 2017 [Ein gangsdatum], Urk.  7/62/1). Dass die Leistungsfähigkeit prinzipiell Tages schwan kungen unterliegt, ist grundsätzlich nicht krankheitswertig . Inwie fern letzteres im besonderen Ausmass auf die Ausprägung der behandelten hyper kinetischen S tö rung zutreffen soll, ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer denn auch nicht substantiiert. Daran ändert auch die Referenzierung des Schlussberichts der Y.___ nichts ( Urk.  1 S. 13) . Ergibt sich daraus doch lediglich, dass das Arbeits verhalten des Beschwerdeführers von der jeweiligen Tagesver fassung abhing; an leistungsstarken Tagen sei dieser zuverlässig, flexibel und hochkonzentriert, an leistungsschwachen Tagen hingegen wenig initiativ und an triebsarm gewesen ( Urk.  7/31/4) , wobei der Verlust der Konzentration zu mindest auch auf Druck und Stress im privaten Umfeld zurückgeführt wurde (vgl. Urk.  7/30/10). Ferner nahm Dr.  Z.___ hinreichend zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen Aus wirkung der hyperkinetischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit Stellung und führte aus, die Defizite könnten im Falle des Beschwerdeführers nicht von jenen der Persönlichkeitsstörung hinreichend abgegrenzt werden und seien nicht zu addieren. Diesbezüglich seien Tätigkeiten mit wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Routinearbeiten, wenig Kun den- und Teamkontakt angepasst und ohne wesentliche (> 20  % ) Einschränkung zumutbar ( Urk.  7/88/42).      E ntgegen der Vorstellung des B eschwerdeführers war Dr.  Z.___ nicht dazu an gehalten, zu erklären, weshalb die bisher angestrengten Eingliederungsmassnah men scheiterten ( vgl. Urk.  1 S. 12 und S. 16) . Berufsberatung ist Aufgabe der IV Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Es ist grund sätzlich die Verwaltung für die Evaluation konkret geeigneter Tätigkeiten zu ständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung bei zuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 1 93 E. 3.2); die ärztli chen Fachpersonen haben lediglich festzustellen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Immerhin hielt Dr.  Z.___ ausdrücklich fest, die objektivierbaren psychopathologischen Defizite vermöchten die Eingliede rungs schwierigkeiten für sich allein nicht zu erklären. Vielmehr seien krank heits fremde Ursachen zu erwä gen ( Urk.  7/88/28 , Urk.  7/88/38 ).      Soweit endlich die Einschätzung von Dr.  Z.___ von jener der behandeln den Ärzte abweicht ( Urk.  15) , ist auf die prinzipie lle Verschiedenheit von Behand lungs - und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, wonach es nicht Sache des be han deln den Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeits unfähigkeit Ste llung zu nehmen (Urteil des Bun desgerichts vom 10. Mai   2011, 9C_152/2011). Kommt hinzu, dass sich die delegiert behandelnde Fachpsycho login im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich auf die Ein schätzung der Firm a B.___ AG abstützte (vgl. Urk.  14, Urk.  15). Demgegenüber is t die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistun gen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede rungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeits leistung zu be antworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).      Mit seinen übrigen Vorbringen, insbesondere soweit er rein appellatorische Kritik am Gutachten ausübt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 4.2      Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen des psychischen Lei dens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers , welche auch unter juristischen Gesicht s punkten zu beu rteilen sind (vgl. E. 1.5 ). 4.3      Aus dem Gutachten erhellt hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Im Bereich der komplexen Ich-Funktionen hielt Dr.  Z.___ durchwegs leichte resp. leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen fest. Einzig die Abwehrorganisation taxierte er als mittelschwer eingeschränkt. Der Aspekt Realitätsprüfung/Urteilsbildung er wies sich als ungestört ( Urk.  7/88/14). Es stehen in zeitlich wechselndem Ausmass leichte bis maximal kurzfristig mittelschwere Einschrä nkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Ent scheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Gruppen fähigkeit (ins beson dere Konfliktlösungskompetenz und familiäre/persönliche Be ziehungen im Vor der grund ( Urk.  7/88/27). Im Rahmen der MMPI-2- Testung habe sich der Beschwerdeführer zwar widerspenstig bis feindselig, emotional ober flächlich, vor wurfsvoll, misstrauisch, rigide, ängstlich und unkonventionell ge zeigt. Die Gül tigkeit der Testergebnisse sei indes fraglich; es hätten sich – näher bezeichnete – Zeichen einer Agg ravation ergeben ( Urk.  7/88/18), die jedoch an gesichts der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht als ausgeprägt zu be trachten sei. Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Te stungs ver fahren dramatisierend und theatralisch präsentierte ( Urk.  7/88/13). Im Übrigen zeigte er sich gepflegt, modisch, im Affekt ruhig und ausgeglichen, sehr gut modelliert, nonchalant, kooperativ, freundlich und zugewandt. Im Gespräch berichtete der Beschwerdeführer aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert, ohne Hinweise auf irgendwie geartete Denk- oder Gedächtnis störungen und bei (testpsychologisch) guter Intelligenz. Konzentration, Auffas sung und Merkfähigkeit erwiesen sich als unauffällig ( Urk.  7/13). Dr.  Z.___ kam insgesamt zum begründeten Schluss, die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt. Zu beachten bleibt, dass mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliegt, auch wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen lassen ( Urk.  7/88/42). Der Beschwerdeführer sei auch retrospektive (seit seiner Jugend) in zeitlich wechselndem Ausmass lediglich leicht bis maximal kurzfristig mittelschwer eingeschränkt gewesen. Zudem sei die Überwindung der festgestellten Defizite – so Dr.  Z.___ weiter - sowohl objektiv zumutbar als auch subjektiv realisierbar. Seit der erstmals dokumentierten De kompensation in Form von Suchtverhalten mit depressivem Syndrom Ende 2013 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten; das depressive Syndrom sei remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich ver bessert. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe noch eine (vor allem subjektiv erlebte) verminderte Belastbarkeit sowie erschwerte, berufliche und unstete part nerschaftliche Integration, unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite (mit   nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten). Eine soziale Ver wahr losung sei indes nicht vorhanden. Im Gegenteil sei der soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen, regelmässige sport liche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren, Teilnahme am Integra tions pro gramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Weiter sehe der Beschwerdefüh rer die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Auf wand (inkl. Nut zung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne er selbst hinreichende persönliche Ressourcen (sehr gute Kommuni kationsfähigkeiten, gut angepasste soziale Kompetenzen, selbständige Haushalts führung, Urk.  7/88/27 f., Urk.  7/88/35 f.). Dem bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer familiär ein gebunden ist, einen geordneten Tagesablauf voll zieht und sich nach eigenen An gaben in beruflicher Hinsicht regelmässig bewirbt ( Urk.  7/88/6, Urk.  7/88/8 f.). Betreffend den Sohn verfügt der Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmut ter über das gemeinsame Sorgerecht (vgl. Urk.  7/62, Urk.  7/68, Urk.  7/88/6). Das Vorliegen anderer psychischer Störungen hat Dr.  Z.___ explizit ausgeschlossen ( Urk.  7/88/26). Insgesamt ergibt sich daher, dass die vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung geschuldeten Defizite nachvollzieh bar eine Leistungsminderung im Umfang einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zei tigen. Diese gutachterliche Einschätzung hält den objektivierten Beurteilungs grundlagen unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren stand, weshalb darauf abzustellen ist.      Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 4.4      4.4.1      Unbestrittenermassen besteht diese Leistungseinschränkung seit Jugendzeit, ins besondere kam es Ende 2013 erstmals zu einer Dekompensation in Form von (als sekundär beschriebenem) Suchterhalten mit depressivem Syndrom ( Urk.  7/88/27). Es ist davon auszugehen, dass die anamnestisch bereits im Kindesalter aufgetre tenen Symptome massgeblich dazu beitrugen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine berufliche Lehre durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen, weshalb im Sinne von Art.  26 Abs.  1 IVV von einer sogenannten Frühinvalidität auszugehen ist und das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1
  36. Februar 2015 E. 3.2, 4.3 und 5.1). 4.4.2      Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2014 zum Leistungsbezug an, weshalb der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer, geboren am 1
  37. Dezember   1992, das 2
  38. Altersjahr vollendet, weshalb für das Valideneinkommen in Anwendung von Art.  26 Abs.  1 IVV 80  % des 2015 geltenden Medianwertes gemäss LSE heranzu ziehen ist. Dies entspricht Fr.  66'000.-- ( Fr.  82'500.-- x 0,8). 4.4.3      Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf die LSE abzustellen. Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, betrug der Median für Män ner im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art) Fr.  5'312.-- monatlich. Angepasst an die im Jahre 2015 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden die Woche sowie die Nominallohnentwicklung (Tabelle 39, Index Männer, 2014: 2220 Punkte, 2015: 2226 Punkte) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr.  66'632.7
  39. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30  % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr.  46'642.90. 4.4.4      Dem Valideneinkommen von Fr.  66'000.-- gegenübergestellt ergibt sich ein In validitätsgrad von 29,33  % . Selbst unter – ohne Prüfung der Voraussetzungen – Berücksichtigung einer allenfalls zu erwartenden Lohnminderung von 10  % in folge des jugendlichen Alters sowie mangelnder beruflichen Erfahrung ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ([ Fr.  66'000.-- - Fr.  46'642.90 x 0,9] ./. Fr.  66'000.-- x 100 = 36,4  % ).
  40. Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr.  Z.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer weder zum Zeit punkt der Begutachtung noch retrospektive ein rentenbegründender Gesundheits schaden vorlag . Entsprechend sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen (vgl. Urk.  1 S. 2) im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b).      Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1      Der Beschwerdeführer wird von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk.  3/3) . Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozi alversich erungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist sein Gesuch vom 2
  41. Juni 2018 ( Urk.  1 S. 2) gutzuheissen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren und ihm in der Person von Rechtsanwä lt in Noëlle Cerletti ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten so wie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. 6 .2      Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3      In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzü glich 8 % Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Noëlle Cerletti ermessensweise (vgl. Urk.  8) mit Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2
  42. Juni 2018 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ih m Rechtsanwä lt in Noëlle Cerletti als un entgelt liche Rechtsvertrete rin für das vorliegende Verfahren bestellt, Das Gericht erkennt:
  43. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  44. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  45. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr.  2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage des Doppels von Urk.  17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00584

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1992 in Südafrika geborene und 2005/2006 in die Schweiz eingereiste X.___ , meldete sich nach zwei Lehrabbrüchen (2012/ 2014 )

unter Hin weis auf eine Depression, Suchterkrankung durch Alkohol und Drogen mit Datum vom 4. Juli 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1 , Urk. 7/23 ). Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen erteilte ihm die IV -Stelle Kostengutsprache für eine Potentialabklärung bei Y.___ , zzgl. eines Taggeldes (Mitteilung en vom 1 0. April 2015, Urk. 7/26 f.); mangels Eingliederungsfähigkeit wurden die beruflichen Massnahmen anfangs Juni 2015 wieder eingestellt ( Mitte i lung vom 4. Juni 2015, Urk. 7/29; Verlaufsprotokoll, Urk. 7/30 ; Schlussbericht der P otentialabklärung vom 8. Juni 2015, Urk. 7/31). Mit Schreiben vom 2 2. Juni

2015 forderte die IV Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderu ngs pflicht sowie Androhung der Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Ge sundheitszustandes – näher umschriebenen - Massnahmen zu unterziehen ( Urk. 7/33). Im Hinblick auf die Rentenprüfung tätigte die IV-Stelle erneut medi zinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das psych iatrische Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/88 ; mit ergänzender Stellungnahme vom 1 1. April 2018, Urk. 7/106 ) . Gestützt darauf sowie nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 7/91, Urk. 7/94 ff., Urk. 7/103 f.) wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___ am 2 9. Juni 2018 Beschwerde und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2018 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutach ten anzuordnen oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Septem ber 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 2). Am 1 3. Februar 2019 machte der Beschwerdefü hrer eine weitere Eingabe ( Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete i nnert der ihr angesetzten

Ver nehmlassungsfrist auf eine Stellungnahme ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich kei ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diag nostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2 ; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 ).

Dieser Grundsatz gilt gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 auch für ( fachärztl ich einwandfrei diagnosti zierte) Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen . Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen wer den. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeits erkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemen gelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkran kungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswer tige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im

Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418,

143 V 409, 141

V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.8

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rah men des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Be weis themen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamt bild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen bestehe keine länger andauernde, gesundheitliche Gesundheitsschädigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit be stehe auch kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer erhob verschiedentlich Einwände gegen das Gutachten von Dr. Z.___ . Insbesondere bestünden diagnostische Mängel und sei die Beurtei lung widersprüchlich und ohne Würdigung der Ressourcen und Defizite des Be schwerdeführers ergangen . Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt im Moment weder einsatz- noch arbeitsfähig sei ( Urk. 1). Mit Eingabe vom 1 3. Februar 2019 hielt d er Beschwerdeführer dafür, es sei ge stützt auf die Beurteilung der delegiert behandelnden Fachpsychologin von einer 20-30%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 14, Urk. 15). 3. Im psychiatrischen Gutachten vom 1 7. Oktober 2017 hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest ( Urk. 7/88/20): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung ( ICD-10: F61.0) bei/mit - hyperkinetischer Störung ( ICD-10: F90) - narzisstischen, emotional expressive n/ histrionischen und emotional instabilen/ impulsiven Anteilen - ( un -) regel mässigem Konsum von Taba k, Alkohol und Cannabinoiden so wie Gebrauch von LSD, Kokain, Amphetaminen (inkl. Ekstasy ), psy chotropen Pilzen u nd 2C-B (Phenylethyl amin) - depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10: F33.4)

Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben 2005/2006 von Südafrika in die Schweiz eingereist. Der Vater stamme aus Sü dafrika, die Mutter aus Deutsch land. Die jüngere Schwester wohne noch bei den Eltern . Z u seiner Herkunftsfamilie pflege er einen regelmässig en Kontakt. Nach der Einreise in die Schweiz habe er zunäch st einen Deutschkurs absolviert, danach die 1. bis 3. Sek u ndarschulklasse und ein Jahr Berufswahlschule besucht (2006 bis 2010). Die anschliessende Aus bildung zum Polym echaniker ha be er nach ca. 1 ½ Jahren (August 2010 bis An fang 2012) abgebrochen. Er sei dann „einige" Monate in Deutschland temporär erwerbs tätig gewesen. Nach seiner Rück kehr habe er eine Ausbildung zum Me tallbauer aufgenommen und diese nach zwei Jahren (August 2012 bis Juli

2014) abgebrochen. Im Juli 2015 sei er Vat er eines Sohnes geworden. Dieser lebe bei der Kindsmutter, mit welcher der Beschwerdeführer rund 3 Monate „zusammen" gewesen sei. Mit ihr komme es regelmäs sig zu zwischenmenschliche n Konflikte n . Seit 1 ½ Jahren hätten sie das gemeinsa me Sorgerecht inne . Gegenwärtig führe er keine Partnerschaft ; er

lebe allein in einer 3½-Zimmer-W ohnung zur Miete . Die letzte Partnerschaft habe er im Januar 20 17 nach ca. 1

½ Jahren beendet. Die längste Bez iehung zu einer Frau habe rund zwei Jahre gedauert. Die finanziellen Verhält nisse seien knapp. Er werde vom Sozialdienst unterstützt. Schulden habe er keine ( Urk. 7/88/5 f.) .

Im Zusammenhang mit der Krankheitsentwicklung berichtete der Beschwerde führer sodann , während seiner Ausbildung zum Polymechaniker habe er

unter „Mobbing" gelitten; als Ausländer sei er beschimpft worden. Auch sei es z wischen ihm und dem Lehrmeister zu Konflikten gekommen. Zudem habe der Beschwer deführer

zu langsam gearbeitet, zumal er zu Perfektioni smus neige. Dies sei auch der Grund für den ersten Lehrabbruch gewesen . 2014 sei es zum ersten stationä re n

Alkoholentzug gekommen ; Alkohol trinke er seit seinem 1 4. Altersjahr. De r Konsum sei im Rahmen der Ausbil dung zum Polymechaniker regelmässig gewor den und habe im Zuge des zweiten Aus bildungsversuchs stark zugenommen (bis zu 10 Liter Bier pro Tag). Körperliche Fol geschäden seien nicht bekannt. Nach dem stationären Entzug habe er erneut Alkohol getrunken. Seit dem letzten Jahr trinke er „weniger"; g egenwärtig trinke er „ga r keinen" Alkohol (zuletzt vor zwei Monaten). Sodann rauche er täglich

zwei Schachteln Tabakzigaretten. Kokain habe er geschnupft und s püre davon keine Euphorisierung ; er werde davon „nur lieb" ,

würden Dritte sagen. Cannabinoide rauche er seit seinem 1 6. Altersjahr, regelmässig seit c

a. vier Jahren, aktuell täglich ein en Joint . „Früher" habe er wäh rend rund einem Monat bis zu l'OOO Joints pro Woche geraucht. Versuchsweise habe er auch LSD, Amphetamine (inkl. Ekstasy ), 2C-B (Phe nylethylamin) und zu letzt im März 2017 psychotrope Pilze eingenommen. E ntsprechende Substanzen habe er indes nie gespritzt . Sodann sei er a ufgrund

einer hyperkinetischen Stö rung (ADS/ ADHS) bereits in Südafri ka ambulant psychologisch betreut worden; er sei u nkonzentriert und hyperaktiv ge wesen, habe oft den Unterricht gestört. Folge dessen sei e r während drei Jahren in einer Son derklasse unterrichtet w or den . Er habe auch Ritalin (Methylphenidat) erhalten. Alsdann sei im 8. Altersjahr erstmals eine „klinische Depression" diagnostiziert worden. V on September 2013 bis Februar 2014 habe er

eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen . Nebs t dem stationären Alkoholentzug sei es in den Jahren 2014-2019 zu insgesamt fünf weiteren stationären/teils t ationären Klini kaufenthalten gekommen. Seit Juli 2015 nehme er eine delegierte Psychotherapie bei

einer Fachpsychologin wahr . Es fänd en wöchentliche Gespräche statt. D er Kontakt sei „su per". Im Fokus der

Therapie stehe eine Veränderu ng seiner Impul sivität und Reiz barkeit. Er könne Langweile schlecht aushalten. Zudem nutze er eine ärztlich ver ordnete Psychopharmakotherapie

( Rit alin/ Antabus / Sertralin /Que tia pin ). Im Vordergrund der gegenwärtigen Beschwer den stünden Defizite durch das ADS wie beispielsweise Schwierigkeiten beim Le sen (wobei dies zu keiner schulischen Minderleistung geführt habe)

sowie rezidi vierende Depressi onen (zul etzt vor einem Jahr). Er sei „immer s chon" ein Einzel gänger gewesen; zwar finde er rasch Kontakt zu Anderen , verliere aber bald das Interesse an ihnen. Er sei auch impuls iv, unbeherrscht, „raste schnell aus". Er schätze sich als emotional „eher nicht tief gründig" ein. Seine Arbeitsmoti vation sei sehr stark von zwi schen menschlic hen Kontakten und der Arbeitsat mosphäre abhängig ( Urk. 7/88/6 ff.).

Seinen Tagesverlauf beschrieb der Beschwerdeführer als dann wie folgt: U m 7 Uhr stehe er auf, besorge seine persönliche Hygiene und frühstücke. Zwischen 8 Uhr und12 Uhr nehme er von Dienstag bis Freitag [seit August 2016] am Integrati onsprogramm [ des Sozialamtes der Stadt A.___ bei der Firma B.___ AG « O.___ », Urk. 7/88/6, vgl. auch Urk. 14] teil. Dann esse er zu Mittag und rauche einen Joint. Am Nachmittag sehe er fern, nutze das Intern et, WhatsApp etc . Er sei auch täglich „unterwegs", betreibe Kraftsport und gehe tan zen. Seinen Haushalt besorge er selbständig. An den arbeitsfreien Tagen habe er wec hselweise sei n en Sohn bei sich. Ein Mal in der Woche treffe er sich mit Kol legen, um „etwas Eigenes aufzubauen". Er engagie re sich als „Network Marketer "/ Einkaufsberater bei P.___ .ch, einem „ Cashback "- Anbieter. Von der IV wünsche er sich zumindest eine Unterstützung bei der beruf lichen Reintegration. Lieber wäre es ihm indes , « eine Ausbildung zu erhalten » . Einen dritten Ausbildungsver such könne er sich beispielsweise vorstellen als Elektroinstallateur oder Möbel schreiner. Er wolle seinem Sohn „ein Vorbild" sein und „e twas haben", auf dem er aufbauen könne. Die Teiln a hme an der IV-finanzierten Potenzialabklärung sei gescheitert, weil man ihm ungerechterweise vorgeworfen habe zu kiffen. Er habe allerdings nur «rote Augen» gehabt und die Urinanalyse sei negativ gewesen für Cannabinoide ( Urk. 7/88/8 ).

Im Rahmen der objektiven Befundung hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei

pünktlich und s elbständig mit dem Zug zur Begutachtung angereist. Er sei gepflegt sowie von gross er und schlanker Gestalt und nach eigenen Angaben „schon i mmer" von dieser Statur gewesen. Der Beschwerde führer habe sportliche Kleidung und verschiedentlich Schmuck (inkl. Piercings i m Ohr und in einer Augen braue) getragen. Sodann habe er

eine Tätowierung am Hals, einen Dreitages bart/schütteren Voll bart und seine kurz geschnittenen Kopfhaare modisch frisiert. Der Allgem einzustand sei gut. Psychomotorik (inkl. Gestik sowie Mimik) und An trieb seien lebendig und flexibel. Im Bewusstsein sei der Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten orientiert; in der Inter aktion nonchalant, narzisstisch (ich bezoge

n) und emotional expressiv (dra matisierend, theatralisch). Sein Gesprächs verhalten sei kooperativ, freundlich und zuge wandt. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer logisch und kohärent; er habe aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert berichtet . Es bestünden auch auf Nachfrage keine Hinweise auf inhalt liche Denkstörungen (Wahn- und/ oder Zwangs- p häno mene). Die Intelligenz sei gut [ bei einem test psychologischen IQ von 86 , vgl. Urk. 7/88/16 ]. Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit seien unauffällig. Daten habe der Beschwerdeführer

zwar

ungenau genannt. Darüber hin aus sei das Gedächtnis

jedoch intakt . Hinweise auf Wahrnehmungs- und/ oder Ich- Störun gen hätten sich nicht finden lassen . Im Affekt sei der B e schwerdeführer ruhig und ausgeglichen und dabei sehr gut moduliert. Er habe a b und zu gelächelt, ge lacht und situativ angemessen gescherzt. Ein affektiver Rapport sei gut zustande ge kommen . Von Suizidalität habe sich der Beschwerdeführer distanziert ( Urk. 7/88/13) .

Die „Komplexen Ich- Funktionen" bewertete Dr. Z.___ wie folgt: Die Realitäts prüfun g/Urteilsbildung sei ungestört; der Beschwerdeführer sei in der Lage , die Aussenwelt in ihren Grundzügen zu erkennen und sich ein adäquates Bild der Realität zu verschaffen (Erk enntnisfähigkeit). Zudem besitze er die Fähigkeit zu rationaler Beurteilung und sei in der Lage , sich über die Trag weite und die Opportunität

von in Frage stehenden Handlungen ein vernünftiges Ur teil zu bilden (Wertungsfähigkeit). Weiter sei der Beschwerdeführer in der Lage, aufgrund ge wonne ner Einsichten und eigener Motive einen nach aussen wirksamen Willen zu bilden und bei verschiedenen denkbaren Varianten eine Entscheidung zu tref fen (Willensbildungsfähigkei t). Darüber hinaus besitze

er die Kraft, gemäss ge wonnener Eins icht und eigenem Willen zu handeln (Willens handlungsfähigkeit). Die Intentionalität als die Fähigkeit des Bewusstseins, sich auf e twas zu beziehen, sei ebenfalls un eingeschränkt. Demgegenüber seien die Affektsteue rung/ Impuls kontrolle sowie Intentiona lität/Antrieb insgesamt leicht einge schränkt . Betreffend die Selbstwert regu lation/ Reg ressionsfähigkeit (inkl. Frustra tionstoleranz), Beziehungsfähig keit/ Kontakt gestaltung und Abwehr orga ni sation sei eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung anzunehmen ; der Beschwer deführer sei insbesondere zur Selbstkritik nur eingeschränkt in der Lage. Die Af fektsteuerung als Fähigkeit, die eigenen Affekte wirkungsvoll zu beein fl ussen und zu kontrollieren, sei leicht gestört. Eine Störung der Impulskontrolle im Sinne eines

Verhaltensablaufs, bei dem ein als unangenehm erlebter Anspan nungs zu stand durch ein bestimmtes impulsiv a usgeübtes Verhalten auf gelöst we rd e, lasse sich zeitweise erkennen. Ferner seien die Bezieh ungs fähigkeit und Kontaktgestal tung leicht bis mittelschwer gestört. D ie Abwehr organisation im Sinne einer int ra psychische n Fähigkeit, mit Konflikt- und Beziehu ngs problemati ken umzuge hen, könne als mittelsc hwer gestört beurteilt werden. Der Antrieb als die Summe inner er dy namischer, aktivierender Verhaltens bedingungen, w elche die Zielori entierung, -ge richtetheit und -bindung des Ver haltens gewährleiste ten, seien zeit weise leicht reduziert. Zusammenfassend seien die

„komplexen Ich- Funktionen" des Beschwerdeführers in sowei t vorhanden und ausgebildet , dass seine Fähigkeit zur willentlichen Bewältigung allfälliger Defizite intakt sei . Hin weise auf schwere dauerhafte pathologi sche Persönlichkeits strukturen be stün den jedenfalls nicht ( Urk. 7/88/14 ff.) .

Die Urinprobe habe betreffend Cannabis-, Cotinin

- (Abbauprodukt von Tabak) und Ethylglucuronid

- (Abbauprodukt von Ethanol) positive Werte ergeben. Da der CDT-Wert

aber gleichzeitig im Normalbereich figuriere, sei nicht von einem regelmässigen und ausgeprägten Alkoholkonsum innerhalb der letz ten 14 Tage auszugehen . Betreffend Amphetamine, Barbiturate, Cocain, Methadon, Opiate und Benzodiazepine sei die Urinprobe negativ ausgefallen . Die Werte für Sertralin und Quetiapin seien unterhalb der Nachweisbarkeitsgrenzen, was gegen die Ein nahme dieser Medikamente spreche. Der Wert von Methy l phenidat (Ritalin) liege inn erhalb des Referenzbereichs. Dies spreche für die Einnahme des Medikaments

( Urk. 7/88/19 f. ).

Zusammenfassend sei vorliegend eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F61.0)

mit narzisstischen, emotional expressiven/histrionischen und emotio nal instabilen/impulsiven Anteilen zu diagnostizieren . Zusätzlich lasse sich eine hyperkinetische Störung (ICD-10: F90, ADS/ADHS) bestätigen. Diese werde an gemessen und erfolgreich behandelt. Die in den medizinischen Vorakten in un terschiedlicher Ausprägung diagnostizierte depressive Störung sei inzwi schen re mit tiert, entsprechende ICD-Kriter i e n seien nicht mehr erfüllt. Ein de pressives Syndrom habe sich auch testpsychologisch gestützt auf die MADRAS (Mont gomery ans Asberg Depression Rating Scale ) nicht objektivieren lassen. Insbe sondere fehlten eine lang andauernde Antriebshemmung und Affektstarre. Viel mehr seien allfällige noch vorhandene depressive Syndrome Ausdruck einer Überforderung vor dem Hintergrund spezifischer Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers (z.B. narzisstisches Selbstverständnis, geringe Frustrationsto leranz, Impulsivität). Alsdann habe sich der multiple Substanzgebrauch g estützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizinischen La borwerte aktuell auf einen unregelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert. Der langjährige, ( un -)regelmässige Geb rauch multipler Substanzen sei ebenfalls Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, mithin sekundär. Er habe sich parallel zu anderen Zeichen der Persönlichkeitsstörung (reduzierte Belastbarkeit/Verminderung der Copingstrategien/Defizite in Strategien bei Stress und Impulskontrolle, emotionale Instabilität/Impulsivität, geringe Frustrationsto leranz, reduzierte Ausdauer/vermindertes Durchhaltevermögen, Unzuverlässig keit und geringe Eigeninitiative) entwickelt

( Urk. 7/88/15 f., Urk. 7/88/18, Urk. 7/88/23 ff.).

Die mit der Persönlichkeitsstörung verbundenen objektivierbaren psychopatho logischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt

und es hätten sich keine Hinweise auf schwere, dauerhafte pathologische Persönlichkeitsstrukturen (kom plexe Ich-Funktionen) ergeben. Im Rahmen des MMPI-2 (Minnesota Multiphasic Personality Inventory

2) habe sich sodann eine extreme Zustimmungstendenz, eine Aufmerksamkeitserheischung

sowie Überbetonung von Krankheitssympto men ergeben. Damit bestehe eine Aggravation. Zudem hätten sich Inkon sistenzen ergeben zwischen den subjektiven Angaben zur Medikamenteneinnahme resp. zum Alkoholkonsum und den medizinischen Laborwerten

und es bestünden krankheitsfremde Belastungsf aktoren (Migration, junges Lebensalter, fehlender Berufsabschluss, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, alleinlebend , finanzielle Sorgen) . Bei alle dem sei dem Beschwerdeführer zufolge der leicht ausgeprägten Persön lichkeitsstörung seit Ende der Schulzeit eine 30%ige Arbeits un fähigkeit zu attes tieren

( Urk. 7 /88/27 ff.). 4. 4.1 Dr. Z.___

tätigte eigene

Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Be schwerden und lieferte in Auseinandersetzung mit den Vorakten einleuchtende und nachvollziehbare Schlussfolgerungen. Auch hat er zu den Diagnosen in den Vorakten

Stellung bezogen und gegebenenfalls davon abweichende Einschät zungen

plausibel begründet. Damit genügt seine Expertise den an eine beweis kräftige Unterlage gestellten Anforderungen (E. 2.3), weshalb zur Entscheidfin dung

grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht verwertbar wär e, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. Das Vorbringen, das psy chiatrische Gutachten enthalte zahlreiche Wiederholungen und beschränke sich «netto» auf lediglich 13 Seiten ( Urk. 1 S. 10),

vermag nicht zur Unverwe rtbarkeit des Gutachtens zu füh ren, k ommt es für den Aussagegehalt doch grundsätzlich nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern ist in erster Linie massgebend, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2009, 9C_55/2009, E. 3.3 mit Hinweisen) , was vor liegend zutrifft.

Ebenso wenig kann

von der Dauer der Untersuchung auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden ; d er für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab ( vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2016, 8C_47/2016 , E. 3.2.2).

Sodann

kommt der Expertin oder dem Experten bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3). D ie in methodischer Hinsicht erhobene n Einwände gehen ins Leere ( Urk. 1 S. 12).

Auch mit der in diagnostischer Hinsicht erhobenen Kritik vermag der Beschwer deführer nicht durchzud ringen. Die Störung aus dem Formenkreis der Persön lich keitsstörung en hat Dr. Z.___

als kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 klassifiziert und damit hinreichend präzisiert. Dass er mangels Einfluss auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auf eine Unterteilung in mögliche Untergruppen verzichtet e ( Urk. 7/88/25) ist

– entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 10 f.) - nicht zu beanstanden .

Käme solchen Weiterungen doch rein do gmatische Bedeutung zu und kann

die Klassifikation von Persönlichkeits störungen gegenwärtig ohnehin nicht über eine Beschreibung von Typen und Untertypen, die sich gegenseitig nicht vollständig ausschliessen und in einigen ihrer Mer kmale überschneiden, hinaus gehen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10, S. 275) . Kommt hinzu, dass psychiatrische Explorationen von der Natur der Sache her nicht er messensfrei erfolgen , weshalb verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 200 9 in Sachen A., 8C_694/2008, E . 5.1). Davon abgesehen ist die Frage nach der noch zumutbaren Arbeitsleistung rechtsprechungsgemäss

nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung (und nicht gestützt auf die Diagnose) zu beurteilen .

Vor liegend erging die gutachterliche Ei nschätzung der Arbeitsfähigkeit

im Eink lang mit den erhobenen Befunden. Es ist weder einzusehen noch hat der Beschwerde führer plausibilisiert, inwiefern eine abweichende diagnostische Würdigung der Persönlichkeitsstörung das Beurteilungsresultat zu ändern vermöchte. Insbeson dere hat er weder zusätzliche noch andere Befunde geltend gemacht. Entgegen dem Beschwerdeführer ( Urk. 1 S. 11) ist auch kein Widerspruch auszumachen, wenn

Dr. Z.___ festhielt, Persönlichkeitsstörungen seien definitionsgemäss tief verwurzelte und anhaltende Verhaltensmuster (vgl. Urk. 7/88/24); im Falle des Beschwerdeführers käme es dadurch zu leichten

bis

kurzfristig m aximal mittel schwe ren Einschränkungen (vgl. Urk. 7/88/27) .

Insbesondere resultiert bei psy chischen Störungen

allein

aus der

k lassifikatorischen Einordnung resp. Diagnose - mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schweregrad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funk tionellen Leistungseinbusse

(vgl. BGE 8C_130/2017 vom 3 0. November

2017 E.

6). Soweit der Beschwerdeführer moniert, Dr. Z.___ habe eine diagnostische Beur teilung des Alkohol-, Cannabis- und übrigen Substanzgebrauch s unterlassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. Z.___

hat diesbezüglich einen «unregelmäs sigen Konsum» dia gnostiziert (vgl. Urk. 7/88/20). Da mit ist auch gesagt , dass

weder ein schädlicher Gebrauch (ICD-10: F1x.1, vgl. hierzu auch Urk. 7/88/6, wonach keine körperlichen Folgeschäden bekannt seien) noch ein Abhängigkeit s syndrom (ICD-10: F1x.2) vorliegt . Darüber hinaus hielt Dr. Z.___ explizit fest, gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die medizini schen Laborwerte habe sich der multiple Substanzgebrauch aktuell auf einen un regelmässigen Konsum von Alkohol, Tabak und Cannabinoiden reduziert ( Urk. 7/88/24 ) . Diese Einschätzung deckt sich mit der übrigen Akten lage

(vgl. etwa

der in den medizinischen Vorakten bereits seit 2015 festgehaltene Status nach Alkoholabhängigkeit, Urk. 7/49, Urk. 7/62; vgl. ausserdem den Schlussbe richt der Y.___ vom 8. Juni 2015, wonach der Substanzmissbrauch nicht mehr im Vordergrund stand , [ Urk. 7/21/2], und das Schreiben von Dr. C.___ und lic . phil. D.___ vom 1 6. März 2017, wonach der berichtete moderate Alkohol- sowie Cannabiskonsum keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers habe [ Urk. 7/68/2]) .

Sodann hat Dr. Z.___ fest gehalten, der langjährige ( un -) regelmässige multiple Gebrauch von Substanzen sei Ausdruck der Persönlichkeitsstörung und in diesem Sinne sekundär; eine dauerhafte Abs tinenz sei sowohl zumutbar als auch tatsächlich möglich. Die seit 2014 wiederholt durchgeführten spezifischen Entzugstherapien seien zumindest teilweise erfolg reich gewesen . Dass eine dauerhafte Abstinenz bisher ausblieb , begründete Dr. Z.___ mit der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers ( Urk. 7/88/25 , Urk. 7/88/34 ).

Mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis kann ferner

offenbleiben , ob das depressive Störungsbild als eigenständige Erkrankung oder als Ausdruck der Per sönlichkeitsstörung zu werten ist/war. Erhellt doch aus dem Gutachten hinrei chend und nachvollziehbar begründet, dass die hierfür

diagnoserelevanten Befunde

im Zeitpunkt der Begutachtung nicht (mehr) gegeben waren (vgl. Urk. 7/88/13 , Urk. 7/88/24 , Urk. 7/88/26 ). Dazu passen die vorhandene Tages struktur und das Aktivitätsniveau des Be schwerdeführ ers sowie

seine eigenen Angaben, wonach er zuletzt vor einem Jahr eine depressive Ep isode erlebt habe ( Urk. 7/88/8). Gegen die Annahme einer anhaltenden depressiven Symptomatik sprechen ferner

die Nichteinnahme der antidepressive n M edikation (vgl. die Resultate der Urinprobe mit Sertralin - und Quetiapin -Werten unterhalb der Nach weisbarkeitsgrenze , Urk. Urk. 7/88/19, Urk. 7/88/23) sowie der Umstand, dass die aktuell wahrgenommene Psychotherapie primär auf eine Veränderung der Impul sivität und Reizbarkeit abzielt

( Urk. 7/88/7 ) .

Im Übrigen hielt die delegiert behan delnde Fachpsychologin bereits anfangs 2017 eine Remission der depressiven Störung fest

(vgl. Bericht vom 1 6. J anuar 2017, Urk. 7/62/1). Soweit dieselbe an fangs 2018 wiederum eine mittelschwere depressive Episode postulierte , kann ihr

damit mangels jegliche r Begründung nicht gefolgt werden

( vgl. Bericht vom 2 2. Februar 2018, vgl. Urk. 7/103). Im Aufmerksamkeits-Belastungs-Test erzielte der Beschwerdeführer überdurch schnittlich gute und stabile Resultate bei sehr geringem Fehleranteil ( Urk. 7/88/17). Damit konkordant wurde auch im Schlussbericht der Y.___ vom 8. Juni 2015 eine überdurchschnittlich schnelle und sorgfältige (aufmerksame und konzentrierte) Arbeitsweise festgehalten ( Urk. 7/ 31 ). Dass Dr. Z.___ vor die sem Hintergrund festhielt, die hyperkinetische Störung sei adäquat und erfolg reich therapiert ( Urk. 7/88/24) , ist schlüssig und stimmt auch mit der Einschät zung der delegiert behandelnden Fachpsychologin überein , wonach beim Beschwerdeführer unter der Medikation (Ritalin) keine Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen mehr feststellbar seien (vgl. Bericht vom 1 6. Januar 2017 [Ein gangsdatum], Urk. 7/62/1). Dass die Leistungsfähigkeit prinzipiell Tages schwan kungen unterliegt, ist grundsätzlich nicht krankheitswertig . Inwie fern letzteres im besonderen Ausmass auf die Ausprägung der behandelten hyper kinetischen S tö rung zutreffen soll, ist nicht einsichtig und hat der Beschwerde führer denn auch nicht substantiiert. Daran ändert auch die Referenzierung des Schlussberichts der Y.___ nichts ( Urk. 1 S. 13) . Ergibt sich daraus doch lediglich, dass das Arbeits verhalten des Beschwerdeführers von der jeweiligen Tagesver fassung abhing; an leistungsstarken Tagen sei dieser zuverlässig, flexibel und hochkonzentriert, an leistungsschwachen Tagen hingegen wenig initiativ und an triebsarm gewesen ( Urk. 7/31/4) , wobei der Verlust der Konzentration zu mindest auch auf Druck und Stress im privaten Umfeld zurückgeführt wurde (vgl. Urk. 7/30/10). Ferner nahm Dr. Z.___ hinreichend zur Einschätzung der qualitativen und quantitativen Aus wirkung der hyperkinetischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit Stellung und führte aus, die Defizite könnten im Falle des Beschwerdeführers nicht von jenen der Persönlichkeitsstörung hinreichend abgegrenzt werden und seien nicht zu addieren. Diesbezüglich seien Tätigkeiten mit wenig Zeit- und Leistungsdruck, strukturierte Arbeitsabläufe, proaktive Betreuung, Routinearbeiten, wenig Kun den- und Teamkontakt angepasst und ohne wesentliche (> 20 % ) Einschränkung zumutbar ( Urk. 7/88/42).

E ntgegen der Vorstellung des B eschwerdeführers war Dr. Z.___

nicht dazu an gehalten,

zu erklären, weshalb die bisher angestrengten Eingliederungsmassnah men scheiterten ( vgl. Urk. 1 S. 12 und S. 16) . Berufsberatung ist Aufgabe der IV Stelle und nicht des begutachtenden Arztes oder der Ärztin. Es ist grund sätzlich die Verwaltung für die Evaluation konkret geeigneter Tätigkeiten zu ständig, die dazu allenfalls Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung bei zuziehen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 1 93 E. 3.2); die ärztli chen Fachpersonen haben lediglich festzustellen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen respektive geistigen Funktionen durch das Leiden einge schränkt ist. Immerhin hielt Dr. Z.___ ausdrücklich fest, die objektivierbaren psychopathologischen Defizite vermöchten die Eingliede rungs schwierigkeiten für sich allein nicht zu erklären. Vielmehr seien krank heits fremde Ursachen zu erwä gen ( Urk. 7/88/28 , Urk. 7/88/38 ).

Soweit endlich die Einschätzung von Dr. Z.___ von jener der behandeln den Ärzte abweicht ( Urk. 15) , ist auf die prinzipie lle Verschiedenheit von Behand lungs

- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen, wonach es nicht Sache des be han deln den Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeits unfähigkeit Ste llung zu nehmen (Urteil des Bun desgerichts vom 10. Mai

2011, 9C_152/2011).

Kommt hinzu, dass sich die delegiert behandelnde Fachpsycho login

im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausdrücklich auf

die Ein schätzung der Firm a B.___ AG abstützte (vgl. Urk. 14, Urk. 15). Demgegenüber is t die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistun gen in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliede rungs fachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeits leistung zu be antworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).

Mit seinen übrigen Vorbringen, insbesondere

soweit er rein appellatorische Kritik am Gutachten ausübt, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. 4.2

Strittig und zu prüfen bleiben die Auswirkungen des psychischen Lei dens auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers , welche auch unter juristischen Gesicht s punkten zu beu rteilen sind (vgl. E. 1.5 ). 4.3

Aus dem Gutachten erhellt hinreichend, dass die Ausprägung der psychischen diagnoserelevanten Befunde nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Im Bereich der komplexen Ich-Funktionen hielt Dr. Z.___ durchwegs leichte resp. leichte bis mittelschwere Funktionsstörungen fest. Einzig die Abwehrorganisation taxierte er als mittelschwer eingeschränkt. Der Aspekt Realitätsprüfung/Urteilsbildung er wies sich als ungestört ( Urk. 7/88/14). Es stehen in zeitlich wechselndem Ausmass leichte bis maximal kurzfristig mittelschwere Einschrä nkungen in den Bereichen Regeln, Planung/Strukturierung von Aufgaben, Flexibili tät/Umstellungs fähig keit, Ent scheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Gruppen fähigkeit (ins beson dere Konfliktlösungskompetenz und familiäre/persönliche Be ziehungen im Vor der grund ( Urk. 7/88/27). Im Rahmen der MMPI-2- Testung habe sich der Beschwerdeführer zwar widerspenstig bis feindselig, emotional ober flächlich, vor wurfsvoll, misstrauisch, rigide, ängstlich und unkonventionell ge zeigt. Die Gül tigkeit der Testergebnisse sei indes fraglich; es hätten sich – näher bezeichnete – Zeichen einer Agg ravation ergeben ( Urk. 7/88/18), die jedoch an gesichts der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nicht als ausgeprägt zu be trachten sei. Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer auch ausserhalb der Te stungs ver fahren dramatisierend und theatralisch präsentierte ( Urk. 7/88/13). Im Übrigen zeigte er sich gepflegt, modisch, im Affekt ruhig und ausgeglichen, sehr gut modelliert, nonchalant, kooperativ, freundlich und zugewandt. Im Gespräch berichtete der Beschwerdeführer aktiv, spontan, sehr flüssig, sehr gut strukturiert und differenziert, ohne Hinweise auf irgendwie geartete Denk- oder Gedächtnis störungen und bei (testpsychologisch) guter Intelligenz. Konzentration, Auffas sung und Merkfähigkeit erwiesen sich als unauffällig ( Urk. 7/13). Dr. Z.___ kam insgesamt zum begründeten Schluss, die objektivierbaren psychopathologischen Befunde seien gegenwärtig nicht ausgeprägt. Zu beachten bleibt, dass mit der hyperkinetischen Störung grundsätzlich eine Komorbidität vorliegt, auch wenn sich deren Defizite laut Gutachter nicht klar von den Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung abgrenzen lassen ( Urk. 7/88/42). Der Beschwerdeführer sei auch retrospektive (seit seiner Jugend) in zeitlich wechselndem Ausmass lediglich leicht bis maximal kurzfristig mittelschwer eingeschränkt gewesen. Zudem sei die Überwindung der festgestellten Defizite – so Dr. Z.___ weiter - sowohl objektiv zumutbar als auch subjektiv realisierbar. Seit der erstmals dokumentierten De kompensation in Form von Suchtverhalten mit depressivem Syndrom Ende 2013 sei eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten; das depressive Syndrom sei remittiert und das Suchtverhalten habe sich deutlich ver bessert. Im Vordergrund des klinischen Bildes stehe noch eine (vor allem subjektiv erlebte) verminderte Belastbarkeit sowie erschwerte, berufliche und unstete part nerschaftliche Integration, unter anderem aufgrund interaktioneller Defizite (mit

nachfolgenden depressiven Syndromen, Suchtverhalten). Eine soziale Ver wahr losung sei indes nicht vorhanden. Im Gegenteil sei der soziale Kontakt objektiv und subjektiv geordnet. Der Beschwerdeführer zeige soziales Interesse und pflege soziale Kontakte (Kollegen treffen, Tanzen gehen, regelmässige sport liche Aktivitäten, sich als Einkaufsberater engagieren, Teilnahme am Integra tions pro gramm). Er kümmere sich auch um seinen Sohn. Weiter sehe der Beschwerdefüh rer die Möglichkeit, seine Beschwerden mit entsprechendem Auf wand (inkl. Nut zung von Psychopharmakotherapie) bewältigen zu können und benenne er selbst hinreichende persönliche Ressourcen (sehr gute Kommuni kationsfähigkeiten, gut angepasste soziale Kompetenzen, selbständige Haushalts führung, Urk. 7/88/27 f., Urk. 7/88/35 f.). Dem bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer familiär ein gebunden ist, einen geordneten Tagesablauf voll zieht und sich nach eigenen An gaben in beruflicher Hinsicht regelmässig bewirbt ( Urk. 7/88/6, Urk. 7/88/8 f.). Betreffend den Sohn verfügt der Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmut ter über das gemeinsame Sorgerecht (vgl. Urk. 7/62, Urk. 7/68, Urk. 7/88/6). Das Vorliegen anderer psychischer Störungen hat Dr. Z.___ explizit ausgeschlossen ( Urk. 7/88/26). Insgesamt ergibt sich daher, dass die vom Gutachter erhobenen, im Wesentlichen der Persönlichkeitsstörung geschuldeten Defizite nachvollzieh bar eine Leistungsminderung im Umfang einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit zei tigen. Diese gutachterliche Einschätzung hält den objektivierten Beurteilungs grundlagen unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindi katoren stand, weshalb darauf abzustellen ist.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser anhaltenden Leistungs einbusse. 4.4

4.4.1

Unbestrittenermassen besteht diese Leistungseinschränkung seit Jugendzeit, ins besondere kam es Ende 2013 erstmals zu einer Dekompensation in Form von (als sekundär beschriebenem) Suchterhalten mit depressivem Syndrom ( Urk. 7/88/27). Es ist davon auszugehen, dass die anamnestisch bereits im Kindesalter aufgetre tenen Symptome massgeblich dazu beitrugen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine berufliche Lehre durchzuhalten und erfolgreich abzuschliessen, weshalb im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV von einer sogenannten Frühinvalidität auszugehen ist und das Valideneinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 1 9. Februar 2015 E. 3.2, 4.3 und 5.1). 4.4.2

Der Beschwerdeführer meldete sich im Juli 2014 zum Leistungsbezug an, weshalb der frühest mögliche Rentenbeginn auf Januar 2015 festzulegen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer, geboren am 1 2. Dezember

1992, das 2 2. Altersjahr vollendet, weshalb für das Valideneinkommen in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV 80 % des 2015 geltenden Medianwertes gemäss LSE heranzu ziehen ist. Dies entspricht Fr. 66'000.-- ( Fr. 82'500.-- x 0,8). 4.4.3

Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf die LSE abzustellen. Gemäss LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, betrug der Median für Män ner im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerkli cher Art) Fr. 5'312.-- monatlich. Angepasst an die im Jahre 2015 betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden die Woche sowie die Nominallohnentwicklung (Tabelle 39, Index Männer, 2014: 2220 Punkte, 2015: 2226 Punkte) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 66'632.7 2. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 46'642.90. 4.4.4

Dem Valideneinkommen von Fr. 66'000.-- gegenübergestellt ergibt sich ein In validitätsgrad von 29,33 % . Selbst unter

– ohne Prüfung der Voraussetzungen – Berücksichtigung einer allenfalls zu erwartenden Lohnminderung von 10 % in folge des jugendlichen Alters sowie mangelnder beruflichen Erfahrung ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ([ Fr. 66'000.-- - Fr. 46'642.90 x 0,9] ./. Fr. 66'000.-- x 100 = 36,4 % ).

5.

Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer weder zum Zeit punkt der Begutachtung noch retrospektive ein rentenbegründender Gesundheits schaden vorlag .

Entsprechend sind von den beantragten weitere n medizinischen Abklärungen

(vgl. Urk. 1 S. 2) im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b).

Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen. 6 . 6 .1

Der Beschwerdeführer wird von der Sozialhilfe unterstützt ( Urk. 3/3) . Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozi alversich erungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist sein Gesuch vom 2 9. Juni 2018 ( Urk. 1 S. 2) gutzuheissen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh rung zu gewäh ren und ihm in der Person von Rechtsanwä lt in Noëlle Cerletti

ein e unentgeltliche Rechtsvertreter in zu bestellen. Der Beschwerdeführer ist sodann auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlas senen Gerichtskosten so wie der Auslagen für die unentgeltliche Rechts vertretung verpflichtet ist, so bald er dazu in der Lage ist. 6 .2

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführu ng einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 6 .3

In Anwendung des gerichtsübl ichen Stundenansatzes von Fr. 22 0.-- (zuzü glich 8 % Mehrwertsteuer) ist

Rechtsanwältin Noëlle Cerletti ermessensweise (vgl. Urk. 8) mit Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 2 9. Juni 2018 wird de m Beschwerdeführer die unent geltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ih m Rechtsanwä lt in

Noëlle Cerletti

als un entgelt liche Rechtsvertrete rin für das vorliegende Verfahren bestellt, Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2’0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage des Doppels von Urk. 17 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger