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IV.2018.00579

Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten, das den heutigen Anforderungen an strukturiertes Beweisverfahren genügt; untaugliche Parallelüberprüfung durch Sachbearbeitung; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-05-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1970, meldete sich am 2 6. August 2013 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, spr ach ihr mit Verfügung vom 2. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 2014 zu (Urk. 6/34). 1.2

Nach Eingang eines am 1 9. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/40) gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 (Urk. 6/57) sowie Mitteilung vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/62) Kostengutspra che für ECDL-Kurse bei der Y.___ . Mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 6/65) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Verlängerung eines Arbeitsversuchs via Z.___ (vgl. auch Urk. 6/78). 1.3

Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 6/120 -121) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente infolge einer Festanstellung in einem 50%-Pensum mit Wirkung ab 1. November 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab.

Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/154-159) h ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/160 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherigen Ren tenleistungen zu gewähren (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach IVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Septem ber 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sge blichen Indikatoren erlauben oder nicht. 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zur Zusprache der Rente im Jahr 2014 liege eine erhebliche Veränderung vor. Aktuell sei eine schwere psychische Erkrankung, wie sie im Gutachten erwähnt werde, in ihrer Schwere nicht nachvollziehbar. In den psy chiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittelgradige Einschränkung vor. Wes halb gesamthaft dann eine schwere Einschränkung vorliegen solle, sei nicht nach vollziehbar. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Pensum sehr gut meistern und betreibe in ihrer Freizeit noch Linedance sowie pflege ein privates Pferd. Zusätzlich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Behand lung nicht in einem ausreichenden Masse wahrnehme. Auch die Medikamente würden nur mangelnd eingenommen. Daher sei davon auszugehen, dass sie durch die Erkrankung nicht stark in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Rentenleistungen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d em eingeholten Gutachten komme volle n Beweiswert zu, zumal auch der Regio nale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) keine Kritik daran geübt habe. Die Beschwerdegegnerin vermöge keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf die medizinischen Feststellungen nicht abzustellen wäre (S.

9) . Ins besondere könne es nicht angehen, dass nur die positiven Ressourcen benannt würden. Im Übrigen sei das Aktivitätsniveau rechtsprechungsgemäss stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsfähigkeit zu sehen. Eine pflichtgemässe Würdigung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 beweise, dass auch im rechtlichen Sinne ein invalidisierender Gesundheitsschaden und die im Gutachten postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % vorliege (S. 14 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem ver besserten Gesundheitszustand ausging und die bisherige Rente einstellte. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2. Septem ber 2014 (Urk. 6/ 34) lagen im Wesentlichen die folgenden medizini schen Beur teilungen vor: 3.2

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik A.___ berichteten am 1 8. September 2013 (Urk. 6/9) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend retrospektiv seit min destens sechs Monaten

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Juli 2913 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsunter stütz ung bei der Firma B.___ (S. 4 Ziff. 1.6). Eine Arb eitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). Die Sympto me führten einerseits zu deutlichen Defiziten des planerischen und zielgerichteten Handelns, der Belastbarkeit, des Durchhaltevermögens und der geistigen Flexibi li tät sowie andererseits zu Defiziten der kritischen Realitätswahrne h mung und – beurteilung (S. 5 Ziff. 1.7) . 3.3

Die Ärzte der Klinik

C.___ berichteten am 5. November 2013 (Urk. 6/10) und nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1 Ziff. 1.1): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Zustand nach Suizidversuch durch elektrischen Strom Mai 2013 - Zustand nach Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation mit Trimi pramin

Juli 2 013

Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den statio näre n Aufenthalte n (S. 5 Ziff. 1.6). Im Anschluss an die letzte stationäre Be handlung werde die Beschwerdeführerin in eine weitere stationäre Behandlung in die A.___ überwiesen. Dies sei nötig zur weiteren Behandlung und Stabilisierung des psychischen Zustandes. Unter der genannten Medikation und dem beschrie benen Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 1.8). 3.4

Die Ärzte der A.___ berichteten am 3. März 2014 (Urk. 6/19) und führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . a). Es bestehe bereits eine be ginnende, jedoch noch nicht ausreichende Regredienz der Symptomatik. Unter konsequent und in ausreichender Dosierung durchgeführter antipsychotischer Medikation sowie weiterer psychiatrischer und psychosozialer Behandlung sei ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Inwiefern eine Remission der Symptomatik erzielt werden könne, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden (S. 1 lit . b). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 9. November 2014 (Urk. 6/36/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S.

1) : - St atus n ach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - St atus nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) - St atus nach Suizidversuchen

Sie führte aus, mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne ge rechnet werden, diese müsse sorgfältig geplant und die Arbeitsfähigkeit Schritt für Schritt aufgebaut werden . Bei Überforderung oder unter zu viel Druck bestehe ein sehr hohes Rezidivrisiko und eine erhebliche Gefährdung de r psychischen Gesundheit (S. 1 f.) . 4. 4.1

Dr. D.___ berichtete am 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/105) und führte aus, es bestünden kognitive Einschränkungen wie Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Mer k schwierigkeiten vor allem bei geistiger Arbeit, schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit und verminderte Leistungsfähigkeit bei geistiger Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wie diejenige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reitleh rerin, allgemeine Mitarbeiterin im Pferdebetrieb inklusive Bürotätigkeit, welche sie seit Mai 2016 ausübe, könne sie 50 % ausführen. Die Beschwerdeführerin kenne den Betrieb schon lange, auf dem sie sich durch freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nach der Erkrankung wieder einen Lebenssinn und Freude habe ver schaffen und Ressourcen mobilisieren können. Die neue 50%-Anstellung gebe ihr viel Stabilität und trage zu ihrer Gesundheit wesentlich bei (S. 1 unten). 4.2

Dr. D.___ berichtete erneut am 2 1. Oktober 2016 (Urk. 6/124) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Betrieb versuchsweise die Möglichkeit, ihre gegenwärtige 50%-Tätigkeit auf 80 % zu steigern. Es sei offen, ob diese Ver änderung sich als günstig für die Gesundheit erweise. Weiter sei unklar, wie lange sie über 80 % arbeiten könnte. Diese Anstellung sei für die Beschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit und als Nischenarbeitsplatz zu betrachten. Ihre 50 % habe sie hier sehr gut einhalten können, was nicht bedeute, dass sie bei einer anderen Bürotätigkeit auch dazu in der Lage wäre, aufgrund der beschriebenen, nach wie vor anhaltenden Symptomatik (S.

1). Es bestehe nach wie vor eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.3

Dr. D.___

berichtete am 2. März 2017 (Urk. 6/131) und führte aus, seit November 2016 habe die Beschwerdeführerin versuchsweise ihr Pensum auf 80 % erhöht. Sie sei dabei an ihre obere psychische Belastungsgrenze geraten. Diese Grenze manifestiere sich durch Schlafprobleme, Morgentiefs, Alpträume und eine emo tionale Dünnhäutigkeit . Nach wie vor sei es sehr ungewiss, ob sie bei vorhandener grosser Motivation einem definitiven langfristigen Pensum von 80 % nach kommen könne. Deshalb sollte die Erhöhung weiterhin als ein Arbeitsversuch gewertet werden (S. 1) . Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.4

Dr. D.___ berichtete am 3 1. Mai 2017 (Urk. 6/139) und führte aus, gemäss der Beurteilung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin sowie ihr als Psychiaterin sei beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den den von ihr gewünschten Arbeitsversuch mit Erhöhung des 50%-Pensums auf ein 80%-Pensum per 1. Mai 2017 beende (S. 1) . Diese versuchsweise Erhöh ung habe leider nach fünf Monaten abgebrochen werden müssen zum Schutz der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin. Sie arbeite seit Mai 2017 in einem 60%-Pensum, das zusammen mit der Erhöhung des psychiatrischen Behandlungssettings inzwischen bereits zu einer Entspannung geführt habe. Unter dem zusätzlichen Druck habe die Beschwerdeführerin im Verlauf zuneh mend unter immer stärker werdenden Schlafstörungen und in der Folge an zunehmender Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung gelitten. Gleichsam hätten innere Unruhe und Spannungszustände zugenommen. Es seien die Arbeit beeinträchtigende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in ein engeres psychiatrisches B ehandlungs-Setting genommen werden müssen, minimal zwei-wöchentlich, um ihre emotionale Stabi li tät wi eder aufbauen zu können (S. 2). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Oktober 2017 (Urk. 6/152) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit abhängigen und ängstlichen Anteilen

Er führte aus, d ie Intelligenz w e rd e klinisch als durchschnittlich eingeschätzt und die Introspektionsfähigkeit als ausreichend gut. Die Beschwerdeführerin verfolg e über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentra tions spanne bleib e auch ohne eingelegte Pause fokussiert und aufrechterha lten. Im Hinblick auf Fragen bez üglich ih re s psychotis c h e n Erlebens wäh rend der Hospitalisation

in der A.___ zeig e

sie jedoch deutliche Anzeichen einer psychischen Überforderung und einer verminderten psychischen Belastbarkeit, weshalb

auf ein detailliertes Nachfragen verzichtet worden sei . Die Beschwerdeführerin habe w ä hrend der Untersuchung deutlich gemacht, dass sie die Klinikaufenthalte sub jektiv traumatisch empfunden ha be und dass sie zur Vermeidung einer Dekom pensation nicht darauf ein gehen wolle. Darüber hinaus gebe die Beschwerde führerin ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen. Sie

schilder e ihre Lebensgeschichte b eziehungsweise die Entwicklung der Be schwerden f liessend und genau, was auf unauffällige mnestische Funktionen hin deute. Die Überprüfung des Kurzzeitgedächtnisses zeige keine A uffälligkeiten. Im Gespräch fä nden sich keine Hinweise auf relevante kog ni tive Einschränkungen, was auf die begrenzte Untersuchungszeit zurückzuführen sei . Trotz der erwähnten Schwierigkeiten bleib e die Beschwerdeführerin dem Gu tachter gegenüber durchgehend freundlich und koopera tionsbereit zugewandt. Sie zeige während der Untersuchung keine Hinweise auf eine Ich-Störung, auf Wahn, Sinnestäu schungen oder formale Denkstörungen . Wichtig zu erwähnen sei noch, dass trotz Zurückhaltung mit den sonst üblichen Fragen, die behandelnde Ärztin Dr. D.___, den Gutachter zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin telefonisch darüber informiert ha be, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung in eine psyc hische Krise geraten sei (S. 14 f.).

Klinisch fä nden sich deutliche Hinweise in Richtung auf abhängige und ängst liche Persönlichkeitsakzentuierun gen. Un ter starker Belastung könne es, vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung, zu eine r dissoziativen Symptomatik und / oder zur psychotischen Entgleisung kommen (S. 16 Mitte).

Die Beschwerdeführerin zeig e starke Motivation, ihre angepasste Tätigkeit weiter fortzuführen, auch wenn sie die Erhöhung auf 80 % nicht habe bewältigen k önnen. Sie betone glaubhaft, dass die Arbeit ihr Freude bereite, weil sie nicht einseitig ko pfl astig sei . Die Pferde würden ihr Sicherheit und Zuneigung geben . Ihre Chefs seien sehr nett und sie habe keinen grossen Zeitdruck. Ausserdem gebe ihr die Arbeit eine Tagesstruktur, dies sei ihr sehr wichtig (S. 16 unten) .

Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt. Auslöser der schweren depressiven Episoden sei eine Umstrukturierung am Arbeitsplatz gewesen. Die Umstellung auf ein erhöhtes Arbeitspensum habe die Beschwerdeführerin während der Mass nah me und auch am aktuellen Arbeitsplatz nicht voll bewältigen können. Die Fähig keit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durch gehendes Leis tungsniveau bei einem höher als 50-60 % liegenden Pensum aufrecht zuer hal ten, sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kon takte mit anderen Menschen aufzunehmen, sei leicht eingeschränkt. Die Be schwer deführerin habe nur wenige soziale Kontakte, da sie in ihrer Selbstbe haup tungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sei (S. 17). In ihren Freizeitaktivitäten wie Spiel und Sport sei sie mittelgradig eingeschränkt, sofern sie in einer Gruppe stattfänden . Die Wegefähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt (S. 18 oben). Die Motivation zum Erreichen beruflicher Ziele und zur beruflichen Leistungser brin gung sei zweifellos vorhanden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allerdings zur Selbstüber forderung neige, was sich bereits während der Massnahme zur Wiedereinglie derung und kürzlich auch an ihrem neuen Arbeitsplatz gezeigt habe. Die Akze ptanz der eigenen Grenzen falle der Beschwerdeführerin noch schwer, so dass sie dazu neige, ihre Ressourcen zu überschätzen (S. 18 unten) .

Sowohl in dem ausführlichen psychiatrischen Interview wie auch bei der test psychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht gezeigt, den Anforderungen so gut wie möglich nach zukommen. Weder in ihrem Verhalt en noch in ihrem Bericht w ä hrend des Interviews hätten sich relevante Hinweise für eine Tendenz zur Aggravation oder Simulation ergeben . Es hätten sich eher Hinweise ergeben, die daran denken lassen würden, dass eine Konfrontation mit der Schwere der Erkrankung für die Beschwerdeführerin eine zu starke Belastung darstell e (S. 19) .

Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine massive Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs, der Aktivit ät und der Selbstwertregulation in Richtung der Depression und aufgrund starker sozialer Ängste ei ne massive Beein träch tigung in der Beziehungsg estaltung. Im Arbeitsbereich träten in Ü berford erungs situationen auch dissoziat ive Symptome auf, die auf traumatisierende Erfah rungen in der Kindheit zurückgeführt werden könn t en (S. 23 oben) .

Es liege bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine schwerwiegende psychia trische Erkrankung vor. Die Aktenlage und der Untersuch un gsbefund spr ä chen jedoch nicht für die Diagnose einer p ara noiden Schizophrenie. Bei der Beschwer deführerin

seien vor Kli ni keintritt keine Symptome, wie sie häufi g in einer Pro dro malphase aufträ ten,

beschrieben worden. Sie sei in ihrer Funktionstüchtigkeit bis zum Kli ni keintritt nicht eingeschränkt gewesen und sei bis zuletzt ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Die zeitliche Einschätzung der Dauer d er wahn haften Symptomatik stimme m it der Aktenlage nicht überein. Die Wahninhalte s eien als stimmungskongruent anzusehen und nicht als parathym wie bei einer schizophrenen Erkrankung zu erwarten. Ausserdem sei noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Mai 2014 nicht mehr neuroleptisch, son dern ausschliesslich antidepressiv behandelt werde (S. 23 f.) . Klinisch fä nden sich zudem deu t liche Hinweise in Richtung auf ängstliche und abhängige Persön lich keitsakzentuie ru ngen, welch e die dysfunktionalen, manipulat iven Beziehungs mu ster noch verstärk t en (S. 24 oben) .

Als aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin

sei insbesondere ein Mangel an Durchhaltefähigkeit zu nennen, das sich bei einem höheren Arbeitspens u m und zeitlichem Druck bemerkbar mach

e. Ausserdem liege eine verminderte Umstellungsfähigkeit und Flexibilität vor (S. 24 unten) .

Die bisherige psychiatrische Therapie sei leitliniengerecht. Das Behandlungs kon zept von Dr. D.___ schein e schlüssig und w erde von ihr in der Regel wöchentlich durchgeführt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe bisher durch das Angebot 2-3 wöchentlicher Termine eine weitere stationäre Einweisung ver mieden und die 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden können . Zur weite ren St abilis i erung und Vorbeugung gegen ein Rezidiv der schweren depressiven Episode sei eine Erhöhung der antidepressiven Medikation notwendig (S. 25) .

Die Fähigkeit zur Planung und Stru kt u rierung von Aufgaben sei im Erwerbs bereich eine wichtige Anforderung, welche die Beschwerdeführerin gut erfüllen k önne . Auch das Haushaltsbudget teil e sie sorgfältig ein und sei stolz darauf, keine Schulden zu haben. Diese Fähigkeiten mach t en einen wichtigen Teil ihres positiven Selbstbildes a us. Als Fähigkeit zu ausserberufl ichen Aktivitäten sei neben dem Einsatz für das Pfl egepferd auch ihr Interesse an sportlichen Akti vi täten zu nennen. Dieses Interesse habe ursprünglich mit der massiven Gewichts zunahme während der Hospitalisation zu tun gehabt . Die Beschwerdeführerin habe eigenständig Sport betrieben und ihr Gewicht wieder reduzieren können. Das von ihr neu ausgewählte Linedancing finde ausserdem in einer Gruppe statt. Hier wag e sie sich in ein neues soziales Umfeld und versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern. Inzwischen habe sie auch einen Partner finden können, von welchem sie sich nicht ausge nützt fühl e, was auch zu einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes beige tragen ha be (S. 26).

Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht in geklagt em Umfang vorhandene Funktionsein schränkungen ergeben . Die vorherrschende Symp tomatik der Depression und der Angst w erde glaubhaft geschildert und zeig e sich auch in der Aktenlage weitgehend str ingent. Die selbst un sicheren, ängstlich-vermeidenden und paranoiden Pe rsönlichkeitsakzentuierungen seien im Einklang mit dem subjektiven Gefühl in der Untersuchungssituation. Den All tag schein e die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben nach gut bewältigen zu kö nnen. Rund um den Haushalt bestünd en keine Einschränkungen. Neben der von räumlicher und emotionaler Distanz geprägten partnerscha ft lichen Bezieh ung pfleg e die Beschwerdeführerin soziale Kontakte im Arbeitsumfeld. Ausser halb des Arbeitsumfeldes ha be sie intensiven Kontakt zu ihrer Schwester und gelegentlichen Kontakt zu ihrem Bruder. Zusammenfassend gä ben die vorliegen den Befunde nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobacht ung, Untersuchungsbefunde; S. 26 f.).

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen, da geistige Arbeit sie sehr schnell ermüde und unter Zeitdruck die Gefahr einer psychischen Dekompensation drohe . Die Beschwerdeführerin ha be eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in der angepassten Tätigkeit (S. 30) .

Der Ges undheit szustand der Beschwerdeführerin sei seit der

letzten Ren t en ver fügung von Juli 2016 als im Wesentlichen unverändert anzusehen mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in angepasster Tätigkeit . A ktuell sei keine stabile 80% ige A rbeitsfähigkeit gegeben. Das Scheitern der zuletzt durchge führten Steigerung der A rbeitsfähigkeit auf 80 % im November 2016 ha be gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht stabil genug sei, um das erhöhte Pensum d u rchzuhalten. Es sei jedoch als günstig anzusehen, dass sie habe 60 % beibehalten können und nicht wieder auf das vorherige Pensum von 50 % zurückgegangen sei (S. 31) . 4.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD,

nahm am 2 4. Oktober 2017 (Urk. 6/153/ 4- 5) Stellung und führte aus, in der angepassten Tätigkeit in einem Pferdetherapiezentrum könne ab dem 1. April 2016 die 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem November 2016 die 60%ige Arbeitsfähigkeit gelten (S. 4 unten). Es könne also im Vergleich zur letzten Verfügung von Juli 2016 seit November 2016 eine ganz minime Steigerung von 50 % auf 60 % festgestellt werden.

Eine Steigerung der antidepressiven Medikation sollte durch die behan delnde Psychiaterin in Erwägung gezogen werden. Dies unter Beobachtung ob eventuell dann vermehrt Nebenwirkungen aufträten. Dann müsste dies natürlich wieder reduziert werden. Es sei also keine spezifische Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 5 oben).

Seitens des Rechtsdienstes wurde in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/153/5 unter anderem ausgeführt, aktuell sei eine schwere psychische Erkran kung, wie sie der Gutachter erwähne, in ihrer Schwere nicht nachvoll zieh bar. In den Befunden und psychiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittel gradige Einschränkung vor. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein extrem hohes Aktivitätsniveau. Zusätzlich erwähne der Gutachter auch, das die Beschwer de führerin unterbehandelt sei vor allem aufgrund der Medikamente und auch mangelnden Mitwirkungswillen besitze. Abschliessend könne gesagt werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei. 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden einge führt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Fest stellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolge rungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belas tungs fak toren und Ressourcen

- gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E.

3.4.2.1) - gezogen wurden.

Der Gutachter hat sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orien tiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.

1.3) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich ein lässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinan der gesetzt (Urk. 6/152 S. 14 ff., S. 19 ff.), ebenso mit dem Behandlungserfolg, wobei die antidepressive Behandlung gemäss Gutachter bei der zur Instabilität neigenden Beschwerdeführerin als unterbehandelt anzusehen sei (S. 25 f.).

Zum Aspekt der Persönlichkeit und der persönlichen Ressourc en wies er insbesondere auf den Mangel an Durchhaltefähigkeit sowie die verminderte Umstellungs fähig keit und Flexibilität hin (S. 24 f.), und den sozialen Kontext betreffend wies er namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben gut erfüllen könne, sie auch das Haushalts budget sorgfältig einteile sowie stolz darauf sei, keine Schulden zu haben und sich zudem bei ihren ausserberuflichen Aktivitäten in ein neues soziales Umfeld wage und so versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern (S. 26).

Schliesslich äusserte er sich auch zur Konsi stenz, dass keine Hinweis e auf nicht in geklagtem Umfang vorhandene Funk tions einschränkungen bestünden . Die vorherrschende Symptomatik werde glaub haft geschildert und sei weitgehend stringent. Die vorliegenden Befunde ergäben nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (S. 26 f.).

Schliesslich ist auch die Bestimmung der Arbeits unfähigkeit (S. 29 f.) so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Resso urcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 5.2

Nachdem sich der Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Standard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen

(BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.2-1.3). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 5.3

Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 4.5) eingeschränkt ist, mithin in der ange passten Tätigkeit um 40 % seit Mai 201 7. In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 60 % seit Mai 2017 (Urk. 6/152 S. 30) . 6. 6.1

Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (September 2016) ist nunmehr eine höhere Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dies ist eine Ver änderung, welche einen Revisi onsgrund (vgl. vorstehend E. 1.5) dar stellt. 6.2

Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichsein kommen (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/120) – welche zu keinen Beanstandungen Anlass geben - resultiert beim

Valideneinkommen von Fr. 7 4 ' 105 . 15

und dem auf ein 60%iges Pensum aufgerechnete n

Invalideneinkommen von Fr. 28 ' 800 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 45 ' 305 . 15, was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergibt.

Damit besteht nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. 7.

7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Die obsiege nde vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .--

(zuzüg l ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rec htsanwä lt in

Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sge blichen Indikatoren erlauben oder nicht.

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 ), eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach IVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zur Zusprache der Rente im Jahr 2014 liege eine erhebliche Veränderung vor. Aktuell sei eine schwere psychische Erkrankung, wie sie im Gutachten erwähnt werde, in ihrer Schwere nicht nachvollziehbar. In den psy chiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittelgradige Einschränkung vor. Wes halb gesamthaft dann eine schwere Einschränkung vorliegen solle, sei nicht nach vollziehbar. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Pensum sehr gut meistern und betreibe in ihrer Freizeit noch Linedance sowie pflege ein privates Pferd. Zusätzlich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Behand lung nicht in einem ausreichenden Masse wahrnehme. Auch die Medikamente würden nur mangelnd eingenommen. Daher sei davon auszugehen, dass sie durch die Erkrankung nicht stark in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Rentenleistungen (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d em eingeholten Gutachten komme volle n Beweiswert zu, zumal auch der Regio nale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) keine Kritik daran geübt habe. Die Beschwerdegegnerin vermöge keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf die medizinischen Feststellungen nicht abzustellen wäre (S.

9) . Ins besondere könne es nicht angehen, dass nur die positiven Ressourcen benannt würden. Im Übrigen sei das Aktivitätsniveau rechtsprechungsgemäss stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsfähigkeit zu sehen. Eine pflichtgemässe Würdigung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 beweise, dass auch im rechtlichen Sinne ein invalidisierender Gesundheitsschaden und die im Gutachten postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % vorliege (S. 14 f.) .

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem ver besserten Gesundheitszustand ausging und die bisherige Rente einstellte. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2. Septem ber 2014 (Urk. 6/ 34) lagen im Wesentlichen die folgenden medizini schen Beur teilungen vor: 3.2

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik A.___ berichteten am 1 8. September 2013 (Urk. 6/9) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend retrospektiv seit min destens sechs Monaten

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Juli 2913 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsunter stütz ung bei der Firma B.___ (S. 4 Ziff. 1.6). Eine Arb eitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). Die Sympto me führten einerseits zu deutlichen Defiziten des planerischen und zielgerichteten Handelns, der Belastbarkeit, des Durchhaltevermögens und der geistigen Flexibi li tät sowie andererseits zu Defiziten der kritischen Realitätswahrne h mung und – beurteilung (S. 5 Ziff. 1.7) . 3.3

Die Ärzte der Klinik

C.___ berichteten am 5. November 2013 (Urk. 6/10) und nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1 Ziff. 1.1): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Zustand nach Suizidversuch durch elektrischen Strom Mai 2013 - Zustand nach Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation mit Trimi pramin

Juli 2 013

Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den statio näre n Aufenthalte n (S. 5 Ziff. 1.6). Im Anschluss an die letzte stationäre Be handlung werde die Beschwerdeführerin in eine weitere stationäre Behandlung in die A.___ überwiesen. Dies sei nötig zur weiteren Behandlung und Stabilisierung des psychischen Zustandes. Unter der genannten Medikation und dem beschrie benen Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 1.8). 3.4

Die Ärzte der A.___ berichteten am 3. März 2014 (Urk. 6/19) und führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . a). Es bestehe bereits eine be ginnende, jedoch noch nicht ausreichende Regredienz der Symptomatik. Unter konsequent und in ausreichender Dosierung durchgeführter antipsychotischer Medikation sowie weiterer psychiatrischer und psychosozialer Behandlung sei ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Inwiefern eine Remission der Symptomatik erzielt werden könne, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden (S. 1 lit . b). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 9. November 2014 (Urk. 6/36/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S.

1) : - St atus n ach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - St atus nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) - St atus nach Suizidversuchen

Sie führte aus, mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne ge rechnet werden, diese müsse sorgfältig geplant und die Arbeitsfähigkeit Schritt für Schritt aufgebaut werden . Bei Überforderung oder unter zu viel Druck bestehe ein sehr hohes Rezidivrisiko und eine erhebliche Gefährdung de r psychischen Gesundheit (S. 1 f.) . 4. 4.1

Dr. D.___ berichtete am 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/105) und führte aus, es bestünden kognitive Einschränkungen wie Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Mer k schwierigkeiten vor allem bei geistiger Arbeit, schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit und verminderte Leistungsfähigkeit bei geistiger Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wie diejenige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reitleh rerin, allgemeine Mitarbeiterin im Pferdebetrieb inklusive Bürotätigkeit, welche sie seit Mai 2016 ausübe, könne sie 50 % ausführen. Die Beschwerdeführerin kenne den Betrieb schon lange, auf dem sie sich durch freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nach der Erkrankung wieder einen Lebenssinn und Freude habe ver schaffen und Ressourcen mobilisieren können. Die neue 50%-Anstellung gebe ihr viel Stabilität und trage zu ihrer Gesundheit wesentlich bei (S. 1 unten). 4.2

Dr. D.___ berichtete erneut am 2 1. Oktober 2016 (Urk. 6/124) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Betrieb versuchsweise die Möglichkeit, ihre gegenwärtige 50%-Tätigkeit auf 80 % zu steigern. Es sei offen, ob diese Ver änderung sich als günstig für die Gesundheit erweise. Weiter sei unklar, wie lange sie über 80 % arbeiten könnte. Diese Anstellung sei für die Beschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit und als Nischenarbeitsplatz zu betrachten. Ihre 50 % habe sie hier sehr gut einhalten können, was nicht bedeute, dass sie bei einer anderen Bürotätigkeit auch dazu in der Lage wäre, aufgrund der beschriebenen, nach wie vor anhaltenden Symptomatik (S.

1). Es bestehe nach wie vor eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.3

Dr. D.___

berichtete am 2. März 2017 (Urk. 6/131) und führte aus, seit November 2016 habe die Beschwerdeführerin versuchsweise ihr Pensum auf 80 % erhöht. Sie sei dabei an ihre obere psychische Belastungsgrenze geraten. Diese Grenze manifestiere sich durch Schlafprobleme, Morgentiefs, Alpträume und eine emo tionale Dünnhäutigkeit . Nach wie vor sei es sehr ungewiss, ob sie bei vorhandener grosser Motivation einem definitiven langfristigen Pensum von 80 % nach kommen könne. Deshalb sollte die Erhöhung weiterhin als ein Arbeitsversuch gewertet werden (S. 1) . Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.4

Dr. D.___ berichtete am 3 1. Mai 2017 (Urk. 6/139) und führte aus, gemäss der Beurteilung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin sowie ihr als Psychiaterin sei beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den den von ihr gewünschten Arbeitsversuch mit Erhöhung des 50%-Pensums auf ein 80%-Pensum per 1. Mai 2017 beende (S. 1) . Diese versuchsweise Erhöh ung habe leider nach fünf Monaten abgebrochen werden müssen zum Schutz der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin. Sie arbeite seit Mai 2017 in einem 60%-Pensum, das zusammen mit der Erhöhung des psychiatrischen Behandlungssettings inzwischen bereits zu einer Entspannung geführt habe. Unter dem zusätzlichen Druck habe die Beschwerdeführerin im Verlauf zuneh mend unter immer stärker werdenden Schlafstörungen und in der Folge an zunehmender Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung gelitten. Gleichsam hätten innere Unruhe und Spannungszustände zugenommen. Es seien die Arbeit beeinträchtigende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in ein engeres psychiatrisches B ehandlungs-Setting genommen werden müssen, minimal zwei-wöchentlich, um ihre emotionale Stabi li tät wi eder aufbauen zu können (S. 2). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Oktober 2017 (Urk. 6/152) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit abhängigen und ängstlichen Anteilen

Er führte aus, d ie Intelligenz w e rd e klinisch als durchschnittlich eingeschätzt und die Introspektionsfähigkeit als ausreichend gut. Die Beschwerdeführerin verfolg e über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentra tions spanne bleib e auch ohne eingelegte Pause fokussiert und aufrechterha lten. Im Hinblick auf Fragen bez üglich ih re s psychotis c h e n Erlebens wäh rend der Hospitalisation

in der A.___ zeig e

sie jedoch deutliche Anzeichen einer psychischen Überforderung und einer verminderten psychischen Belastbarkeit, weshalb

auf ein detailliertes Nachfragen verzichtet worden sei . Die Beschwerdeführerin habe w ä hrend der Untersuchung deutlich gemacht, dass sie die Klinikaufenthalte sub jektiv traumatisch empfunden ha be und dass sie zur Vermeidung einer Dekom pensation nicht darauf ein gehen wolle. Darüber hinaus gebe die Beschwerde führerin ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen. Sie

schilder e ihre Lebensgeschichte b eziehungsweise die Entwicklung der Be schwerden f liessend und genau, was auf unauffällige mnestische Funktionen hin deute. Die Überprüfung des Kurzzeitgedächtnisses zeige keine A uffälligkeiten. Im Gespräch fä nden sich keine Hinweise auf relevante kog ni tive Einschränkungen, was auf die begrenzte Untersuchungszeit zurückzuführen sei . Trotz der erwähnten Schwierigkeiten bleib e die Beschwerdeführerin dem Gu tachter gegenüber durchgehend freundlich und koopera tionsbereit zugewandt. Sie zeige während der Untersuchung keine Hinweise auf eine Ich-Störung, auf Wahn, Sinnestäu schungen oder formale Denkstörungen . Wichtig zu erwähnen sei noch, dass trotz Zurückhaltung mit den sonst üblichen Fragen, die behandelnde Ärztin Dr. D.___, den Gutachter zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin telefonisch darüber informiert ha be, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung in eine psyc hische Krise geraten sei (S. 14 f.).

Klinisch fä nden sich deutliche Hinweise in Richtung auf abhängige und ängst liche Persönlichkeitsakzentuierun gen. Un ter starker Belastung könne es, vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung, zu eine r dissoziativen Symptomatik und / oder zur psychotischen Entgleisung kommen (S. 16 Mitte).

Die Beschwerdeführerin zeig e starke Motivation, ihre angepasste Tätigkeit weiter fortzuführen, auch wenn sie die Erhöhung auf 80 % nicht habe bewältigen k önnen. Sie betone glaubhaft, dass die Arbeit ihr Freude bereite, weil sie nicht einseitig ko pfl astig sei . Die Pferde würden ihr Sicherheit und Zuneigung geben . Ihre Chefs seien sehr nett und sie habe keinen grossen Zeitdruck. Ausserdem gebe ihr die Arbeit eine Tagesstruktur, dies sei ihr sehr wichtig (S. 16 unten) .

Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt. Auslöser der schweren depressiven Episoden sei eine Umstrukturierung am Arbeitsplatz gewesen. Die Umstellung auf ein erhöhtes Arbeitspensum habe die Beschwerdeführerin während der Mass nah me und auch am aktuellen Arbeitsplatz nicht voll bewältigen können. Die Fähig keit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durch gehendes Leis tungsniveau bei einem höher als 50-60 % liegenden Pensum aufrecht zuer hal ten, sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kon takte mit anderen Menschen aufzunehmen, sei leicht eingeschränkt. Die Be schwer deführerin habe nur wenige soziale Kontakte, da sie in ihrer Selbstbe haup tungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sei (S. 17). In ihren Freizeitaktivitäten wie Spiel und Sport sei sie mittelgradig eingeschränkt, sofern sie in einer Gruppe stattfänden . Die Wegefähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt (S. 18 oben). Die Motivation zum Erreichen beruflicher Ziele und zur beruflichen Leistungser brin gung sei zweifellos vorhanden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allerdings zur Selbstüber forderung neige, was sich bereits während der Massnahme zur Wiedereinglie derung und kürzlich auch an ihrem neuen Arbeitsplatz gezeigt habe. Die Akze ptanz der eigenen Grenzen falle der Beschwerdeführerin noch schwer, so dass sie dazu neige, ihre Ressourcen zu überschätzen (S. 18 unten) .

Sowohl in dem ausführlichen psychiatrischen Interview wie auch bei der test psychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht gezeigt, den Anforderungen so gut wie möglich nach zukommen. Weder in ihrem Verhalt en noch in ihrem Bericht w ä hrend des Interviews hätten sich relevante Hinweise für eine Tendenz zur Aggravation oder Simulation ergeben . Es hätten sich eher Hinweise ergeben, die daran denken lassen würden, dass eine Konfrontation mit der Schwere der Erkrankung für die Beschwerdeführerin eine zu starke Belastung darstell e (S. 19) .

Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine massive Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs, der Aktivit ät und der Selbstwertregulation in Richtung der Depression und aufgrund starker sozialer Ängste ei ne massive Beein träch tigung in der Beziehungsg estaltung. Im Arbeitsbereich träten in Ü berford erungs situationen auch dissoziat ive Symptome auf, die auf traumatisierende Erfah rungen in der Kindheit zurückgeführt werden könn t en (S. 23 oben) .

Es liege bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine schwerwiegende psychia trische Erkrankung vor. Die Aktenlage und der Untersuch un gsbefund spr ä chen jedoch nicht für die Diagnose einer p ara noiden Schizophrenie. Bei der Beschwer deführerin

seien vor Kli ni keintritt keine Symptome, wie sie häufi g in einer Pro dro malphase aufträ ten,

beschrieben worden. Sie sei in ihrer Funktionstüchtigkeit bis zum Kli ni keintritt nicht eingeschränkt gewesen und sei bis zuletzt ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Die zeitliche Einschätzung der Dauer d er wahn haften Symptomatik stimme m it der Aktenlage nicht überein. Die Wahninhalte s eien als stimmungskongruent anzusehen und nicht als parathym wie bei einer schizophrenen Erkrankung zu erwarten. Ausserdem sei noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Mai 2014 nicht mehr neuroleptisch, son dern ausschliesslich antidepressiv behandelt werde (S. 23 f.) . Klinisch fä nden sich zudem deu t liche Hinweise in Richtung auf ängstliche und abhängige Persön lich keitsakzentuie ru ngen, welch e die dysfunktionalen, manipulat iven Beziehungs mu ster noch verstärk t en (S. 24 oben) .

Als aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin

sei insbesondere ein Mangel an Durchhaltefähigkeit zu nennen, das sich bei einem höheren Arbeitspens u m und zeitlichem Druck bemerkbar mach

e. Ausserdem liege eine verminderte Umstellungsfähigkeit und Flexibilität vor (S. 24 unten) .

Die bisherige psychiatrische Therapie sei leitliniengerecht. Das Behandlungs kon zept von Dr. D.___ schein e schlüssig und w erde von ihr in der Regel wöchentlich durchgeführt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe bisher durch das Angebot 2-3 wöchentlicher Termine eine weitere stationäre Einweisung ver mieden und die 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden können . Zur weite ren St abilis i erung und Vorbeugung gegen ein Rezidiv der schweren depressiven Episode sei eine Erhöhung der antidepressiven Medikation notwendig (S. 25) .

Die Fähigkeit zur Planung und Stru kt u rierung von Aufgaben sei im Erwerbs bereich eine wichtige Anforderung, welche die Beschwerdeführerin gut erfüllen k önne . Auch das Haushaltsbudget teil e sie sorgfältig ein und sei stolz darauf, keine Schulden zu haben. Diese Fähigkeiten mach t en einen wichtigen Teil ihres positiven Selbstbildes a us. Als Fähigkeit zu ausserberufl ichen Aktivitäten sei neben dem Einsatz für das Pfl egepferd auch ihr Interesse an sportlichen Akti vi täten zu nennen. Dieses Interesse habe ursprünglich mit der massiven Gewichts zunahme während der Hospitalisation zu tun gehabt . Die Beschwerdeführerin habe eigenständig Sport betrieben und ihr Gewicht wieder reduzieren können. Das von ihr neu ausgewählte Linedancing finde ausserdem in einer Gruppe statt. Hier wag e sie sich in ein neues soziales Umfeld und versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern. Inzwischen habe sie auch einen Partner finden können, von welchem sie sich nicht ausge nützt fühl e, was auch zu einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes beige tragen ha be (S. 26).

Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht in geklagt em Umfang vorhandene Funktionsein schränkungen ergeben . Die vorherrschende Symp tomatik der Depression und der Angst w erde glaubhaft geschildert und zeig e sich auch in der Aktenlage weitgehend str ingent. Die selbst un sicheren, ängstlich-vermeidenden und paranoiden Pe rsönlichkeitsakzentuierungen seien im Einklang mit dem subjektiven Gefühl in der Untersuchungssituation. Den All tag schein e die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben nach gut bewältigen zu kö nnen. Rund um den Haushalt bestünd en keine Einschränkungen. Neben der von räumlicher und emotionaler Distanz geprägten partnerscha ft lichen Bezieh ung pfleg e die Beschwerdeführerin soziale Kontakte im Arbeitsumfeld. Ausser halb des Arbeitsumfeldes ha be sie intensiven Kontakt zu ihrer Schwester und gelegentlichen Kontakt zu ihrem Bruder. Zusammenfassend gä ben die vorliegen den Befunde nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobacht ung, Untersuchungsbefunde; S. 26 f.).

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen, da geistige Arbeit sie sehr schnell ermüde und unter Zeitdruck die Gefahr einer psychischen Dekompensation drohe . Die Beschwerdeführerin ha be eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in der angepassten Tätigkeit (S. 30) .

Der Ges undheit szustand der Beschwerdeführerin sei seit der

letzten Ren t en ver fügung von Juli 2016 als im Wesentlichen unverändert anzusehen mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in angepasster Tätigkeit . A ktuell sei keine stabile 80% ige A rbeitsfähigkeit gegeben. Das Scheitern der zuletzt durchge führten Steigerung der A rbeitsfähigkeit auf 80 % im November 2016 ha be gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht stabil genug sei, um das erhöhte Pensum d u rchzuhalten. Es sei jedoch als günstig anzusehen, dass sie habe 60 % beibehalten können und nicht wieder auf das vorherige Pensum von 50 % zurückgegangen sei (S. 31) . 4.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD,

nahm am 2 4. Oktober 2017 (Urk. 6/153/ 4- 5) Stellung und führte aus, in der angepassten Tätigkeit in einem Pferdetherapiezentrum könne ab dem 1. April 2016 die 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem November 2016 die 60%ige Arbeitsfähigkeit gelten (S. 4 unten). Es könne also im Vergleich zur letzten Verfügung von Juli 2016 seit November 2016 eine ganz minime Steigerung von 50 % auf 60 % festgestellt werden.

Eine Steigerung der antidepressiven Medikation sollte durch die behan delnde Psychiaterin in Erwägung gezogen werden. Dies unter Beobachtung ob eventuell dann vermehrt Nebenwirkungen aufträten. Dann müsste dies natürlich wieder reduziert werden. Es sei also keine spezifische Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 5 oben).

Seitens des Rechtsdienstes wurde in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/153/5 unter anderem ausgeführt, aktuell sei eine schwere psychische Erkran kung, wie sie der Gutachter erwähne, in ihrer Schwere nicht nachvoll zieh bar. In den Befunden und psychiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittel gradige Einschränkung vor. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein extrem hohes Aktivitätsniveau. Zusätzlich erwähne der Gutachter auch, das die Beschwer de führerin unterbehandelt sei vor allem aufgrund der Medikamente und auch mangelnden Mitwirkungswillen besitze. Abschliessend könne gesagt werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei. 5.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Septem ber 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 5.1 Das psychiatrische Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden einge führt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Fest stellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolge rungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belas tungs fak toren und Ressourcen

- gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E.

3.4.2.1) - gezogen wurden.

Der Gutachter hat sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orien tiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.

1.3) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich ein lässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinan der gesetzt (Urk. 6/152 S. 14 ff., S. 19 ff.), ebenso mit dem Behandlungserfolg, wobei die antidepressive Behandlung gemäss Gutachter bei der zur Instabilität neigenden Beschwerdeführerin als unterbehandelt anzusehen sei (S. 25 f.).

Zum Aspekt der Persönlichkeit und der persönlichen Ressourc en wies er insbesondere auf den Mangel an Durchhaltefähigkeit sowie die verminderte Umstellungs fähig keit und Flexibilität hin (S. 24 f.), und den sozialen Kontext betreffend wies er namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben gut erfüllen könne, sie auch das Haushalts budget sorgfältig einteile sowie stolz darauf sei, keine Schulden zu haben und sich zudem bei ihren ausserberuflichen Aktivitäten in ein neues soziales Umfeld wage und so versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern (S. 26).

Schliesslich äusserte er sich auch zur Konsi stenz, dass keine Hinweis e auf nicht in geklagtem Umfang vorhandene Funk tions einschränkungen bestünden . Die vorherrschende Symptomatik werde glaub haft geschildert und sei weitgehend stringent. Die vorliegenden Befunde ergäben nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (S. 26 f.).

Schliesslich ist auch die Bestimmung der Arbeits unfähigkeit (S. 29 f.) so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Resso urcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt.

E. 5.2 Nachdem sich der Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Standard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen

(BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.2-1.3). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.

E. 5.3 Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 4.5) eingeschränkt ist, mithin in der ange passten Tätigkeit um 40 % seit Mai 201 7. In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 60 % seit Mai 2017 (Urk. 6/152 S. 30) . 6. 6.1

Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (September 2016) ist nunmehr eine höhere Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dies ist eine Ver änderung, welche einen Revisi onsgrund (vgl. vorstehend E. 1.5) dar stellt. 6.2

Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichsein kommen (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/120) – welche zu keinen Beanstandungen Anlass geben - resultiert beim

Valideneinkommen von Fr. 7 4 ' 105 . 15

und dem auf ein 60%iges Pensum aufgerechnete n

Invalideneinkommen von Fr. 28 ' 800 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 45 ' 305 . 15, was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergibt.

Damit besteht nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.

E. 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Die obsiege nde vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .--

(zuzüg l ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen .

E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rec htsanwä lt in

Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970, meldete sich am 2
  2. August 2013 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, spr ach ihr mit Verfügung vom
  3. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % eine ganze Rente ab
  4. März 2014 zu (Urk. 6/34). 1.2      Nach Eingang eines am 1
  5. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/40) gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2
  6. Juni 2015 ( Urk.  6/57) sowie Mitteilung vom 3
  7. Juni 2015 ( Urk.  6/62) Kostengutspra che für ECDL-Kurse bei der Y.___ . Mit Mitteilung vom 2
  8. Juli 2015 ( Urk.  6/65) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Verlängerung eines Arbeitsversuchs via Z.___ (vgl. auch Urk.  6/78). 1.3      Mit Verfügung vom 2
  9. September 2016 ( Urk.  6/120 -121 ) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente infolge einer Festanstellung in einem 50%-Pensum mit Wirkung ab
  10. November 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab.      Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/154-159) h ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  11. Mai 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk.  6/160 = Urk. 2).
  12. Die Versicherte erhob am 2
  13. Juni 2018 Beschwerde ( Urk.  1) gegen die Verfügung vom 2
  14. Mai 2018 ( Urk.  2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.  1 ) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherigen Ren tenleistungen zu gewähren ( S. 2 Ziff.  2 ) , eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach IVG zu gewähren (S. 2 Ziff.  3) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  15. September 2018 ( Urk.  5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am
  16. Septem ber 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  7 ).      Das Gericht zieht in Erwägung:
  17. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1
  18. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281 ) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  19. März 2018 E. 7.4). 1.4      Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sge blichen Indikatoren erlauben oder nicht. 1.5      Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).      Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zur Zusprache der Rente im Jahr 2014 liege eine erhebliche Veränderung vor. Aktuell sei eine schwere psychische Erkrankung, wie sie im Gutachten erwähnt werde, in ihrer Schwere nicht nachvollziehbar. In den psy chiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittelgradige Einschränkung vor. Wes halb gesamthaft dann eine schwere Einschränkung vorliegen solle, sei nicht nach vollziehbar. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Pensum sehr gut meistern und betreibe in ihrer Freizeit noch Linedance sowie pflege ein privates Pferd. Zusätzlich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Behand lung nicht in einem ausreichenden Masse wahrnehme. Auch die Medikamente würden nur mangelnd eingenommen. Daher sei davon auszugehen, dass sie durch die Erkrankung nicht stark in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Rentenleistungen (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d em eingeholten Gutachten komme volle n Beweiswert zu, zumal auch der Regio nale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin ( RAD ) keine Kritik daran geübt habe. Die Beschwerdegegnerin vermöge keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf die medizinischen Feststellungen nicht abzustellen wäre (S.   9) . Ins besondere könne es nicht angehen, dass nur die positiven Ressourcen benannt würden. Im Übrigen sei das Aktivitätsniveau rechtsprechungsgemäss stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsfähigkeit zu sehen. Eine pflichtgemässe Würdigung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 beweise, dass auch im rechtlichen Sinne ein invalidisierender Gesundheitsschaden und die im Gutachten postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50-60  % vorliege (S. 14 f.) . 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem ver besserten Gesundheitszustand ausging und die bisherige Rente einstellte.
  21. 3.1      Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom
  22. Septem ber 2014 (Urk. 6/ 34 ) lagen im Wesentlichen die folgenden medizini schen Beur teilungen vor: 3.2      Die Ärzte der p sychiatrischen K linik A.___ berichteten am 1
  23. September 2013 ( Urk.  6/9) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff.  1.1): - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0 ) , bestehend retrospektiv seit min destens sechs Monaten      Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2
  24. Juli 2913 bis auf weiteres zu 100  % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsunter stütz ung bei der Firma B.___ (S. 4 Ziff.  1.6). Eine Arb eitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 Ziff.  1.7). Die Sympto me führten einerseits zu deutlichen Defiziten des planerischen und zielgerichteten Handelns, der Belastbarkeit, des Durchhaltevermögens und der geistigen Flexibi li tät sowie andererseits zu Defiziten der kritischen Realitätswahrne h mung und – beurteilung (S. 5 Ziff.  1.7) . 3.3      Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am
  25. November 2013 ( Urk.  6/10) und nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.   1 Ziff.  1.1): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen ( ICD-10 F33.3) - Zustand nach Suizidversuch durch elektrischen Strom Mai 2013 - Zustand nach Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation mit Trimi pramin Juli 2 013      Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den statio näre n Aufenthalte n (S. 5 Ziff.  1.6). Im Anschluss an die letzte stationäre Be handlung werde die Beschwerdeführerin in eine weitere stationäre Behandlung in die A.___ überwiesen. Dies sei nötig zur weiteren Behandlung und Stabilisierung des psychischen Zustandes. Unter der genannten Medikation und dem beschrie benen Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (S. 5 Ziff.  1.8). 3.4      Die Ärzte der A.___ berichteten am
  26. März 2014 ( Urk.  6/19) und führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . a). Es bestehe bereits eine be ginnende, jedoch noch nicht ausreichende Regredienz der Symptomatik. Unter konsequent und in ausreichender Dosierung durchgeführter antipsychotischer Medikation sowie weiterer psychiatrischer und psychosozialer Behandlung sei ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Inwiefern eine Remission der Symptomatik erzielt werden könne, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden (S. 1 lit . b). 3.5      Dr.  med. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1
  27. November 2014 ( Urk.  6/36/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S.   1) : - St atus n ach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - St atus nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) - St atus nach Suizidversuchen      Sie führte aus, mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne ge rechnet werden, diese müsse sorgfältig geplant und die Arbeitsfähigkeit Schritt für Schritt aufgebaut werden . Bei Überforderung oder unter zu viel Druck bestehe ein sehr hohes Rezidivrisiko und eine erhebliche Gefährdung de r psychischen Gesundheit (S. 1 f.) .
  28. 4.1      Dr.  D.___ berichtete am 1
  29. Mai 2016 ( Urk.  6/105) und führte aus, es bestünden kognitive Einschränkungen wie Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Mer k schwierigkeiten vor allem bei geistiger Arbeit , schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit und verminderte Leistungsfähigkeit bei geistiger Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wie diejenige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reitleh rerin, allgemeine Mitarbeiterin im Pferdebetrieb inklusive Bürotätigkeit, welche sie seit Mai 2016 ausübe, könne sie 50  % ausführen. Die Beschwerdeführerin kenne den Betrieb schon lange, auf dem sie sich durch freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nach der Erkrankung wieder einen Lebenssinn und Freude habe ver schaffen und Ressourcen mobilisieren können. Die neue 50%-Anstellung gebe ihr viel Stabilität und trage zu ihrer Gesundheit wesentlich bei (S. 1 unten). 4.2      Dr.  D.___ berichtete erneut am 2
  30. Oktober 2016 ( Urk.  6/124) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Betrieb versuchsweise die Möglichkeit, ihre gegenwärtige 50%-Tätigkeit auf 80  % zu steigern. Es sei offen, ob diese Ver änderung sich als günstig für die Gesundheit erweise. Weiter sei unklar, wie lange sie über 80  % arbeiten könnte. Diese Anstellung sei für die Beschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit und als Nischenarbeitsplatz zu betrachten. Ihre 50  % habe sie hier sehr gut einhalten können, was nicht bedeute, dass sie bei einer anderen Bürotätigkeit auch dazu in der Lage wäre , aufgrund der beschriebenen, nach wie vor anhaltenden Symptomatik (S.   1). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.3      Dr.  D.___ berichtete am
  31. März 2017 ( Urk.  6/131) und führte aus, seit November 2016 habe die Beschwerdeführerin versuchsweise ihr Pensum auf 80  % erhöht. Sie sei dabei an ihre obere psychische Belastungsgrenze geraten. Diese Grenze manifestiere sich durch Schlafprobleme, Morgentiefs, Alpträume und eine emo tionale Dünnhäutigkeit . Nach wie vor sei es sehr ungewiss, ob sie bei vorhandener grosser Motivation einem definitiven langfristigen Pensum von 80  % nach kommen könne. Deshalb sollte die Erhöhung weiterhin als ein Arbeitsversuch gewertet werden (S. 1) . Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.4      Dr.  D.___ berichtete am 3
  32. Mai 2017 ( Urk.  6/139) und führte aus, gemäss der Beurteilung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin sowie ihr als Psychiaterin sei beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den den von ihr gewünschten Arbeitsversuch mit Erhöhung des 50%-Pensums auf ein 80%-Pensum per
  33. Mai 2017 beende (S. 1) . Diese versuchsweise Erhöh ung habe leider nach fünf Monaten abgebrochen werden müssen zum Schutz der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin. Sie arbeite seit Mai 2017 in einem 60%-Pensum, das zusammen mit der Erhöhung des psychiatrischen Behandlungssettings inzwischen bereits zu einer Entspannung geführt habe. Unter dem zusätzlichen Druck habe die Beschwerdeführerin im Verlauf zuneh mend unter immer stärker werdenden Schlafstörungen und in der Folge an zunehmender Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung gelitten. Gleichsam hätten innere Unruhe und Spannungszustände zugenommen. Es seien die Arbeit beeinträchtigende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in ein engeres psychiatrisches B ehandlungs-Setting genommen werden müssen, minimal zwei-wöchentlich , um ihre emotionale Stabi li tät wi eder aufbauen zu können (S. 2). 4.5      Dr.  med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am
  34. Oktober 2017 ( Urk.  6/152) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - rezidivierende depressive Störung ( ICD-10 F33) - akzentuierte Persönlichkeitszüge ( ICD-10 Z73.1) mit abhängigen und ängstlichen Anteilen      Er führte aus, d ie Intelligenz w e rd e klinisch als durchschnittlich eingeschätzt und die Introspektionsfähigkeit als ausreichend gut. Die Beschwerdeführerin verfolg e über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentra tions spanne bleib e auch ohne eingelegte Pause fokussiert und aufrechterha lten. Im Hinblick auf Fragen bez üglich ih re s psychotis c h e n Erlebens wäh rend der Hospitalisation in der A.___ zeig e sie jedoch deutliche Anzeichen einer psychischen Überforderung und einer verminderten psychischen Belastbarkeit, weshalb auf ein detailliertes Nachfragen verzichtet worden sei . Die Beschwerdeführerin habe w ä hrend der Untersuchung deutlich gemacht , dass sie die Klinikaufenthalte sub jektiv traumatisch empfunden ha be und dass sie zur Vermeidung einer Dekom pensation nicht darauf ein gehen wolle. Darüber hinaus gebe die Beschwerde führerin ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen. Sie schilder e ihre Lebensgeschichte b eziehungsweise die Entwicklung der Be schwerden f liessend und genau, was auf unauffällige mnestische Funktionen hin deute. Die Überprüfung des Kurzzeitgedächtnisses zeige keine A uffälligkeiten. Im Gespräch fä nden sich keine Hinweise auf relevante kog ni tive Einschränkungen, was auf die begrenzte Untersuchungszeit zurückzuführen sei . Trotz der erwähnten Schwierigkeiten bleib e die Beschwerdeführerin dem Gu tachter gegenüber durchgehend freundlich und koopera tionsbereit zugewandt. Sie zeige während der Untersuchung keine Hinweise auf eine Ich-Störung, auf Wahn, Sinnestäu schungen oder formale Denkstörungen . Wichtig zu erwähnen sei noch, dass trotz Zurückhaltung mit den sonst üblichen Fragen, die behandelnde Ärztin Dr.  D.___ , den Gutachter zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin telefonisch darüber informiert ha be , dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung in eine psyc hische Krise geraten sei (S. 14 f.).      Klinisch fä nden sich deutliche Hinweise in Richtung auf abhängige und ängst liche Persönlichkeitsakzentuierun gen. Un ter starker Belastung könne es, vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung , zu eine r dissoziativen Symptomatik und / oder zur psychotischen Entgleisung kommen (S. 16 Mitte ).      Die Beschwerdeführerin zeig e starke Motivation , ihre angepasste Tätigkeit weiter fortzuführen, auch wenn sie die Erhöhung auf 80  % nicht habe bewältigen k önnen. Sie betone glaubhaft, dass die Arbeit ihr Freude bereite, weil sie nicht einseitig ko pfl astig sei . Die Pferde würden ihr Sicherheit und Zuneigung geben . Ihre Chefs seien sehr nett und sie habe keinen grossen Zeitdruck. Ausserdem gebe ihr die Arbeit eine Tagesstruktur, dies sei ihr sehr wichtig (S. 16 unten) .      Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt. Auslöser der schweren depressiven Episoden sei eine Umstrukturierung am Arbeitsplatz gewesen. Die Umstellung auf ein erhöhtes Arbeitspensum habe die Beschwerdeführerin während der Mass nah me und auch am aktuellen Arbeitsplatz nicht voll bewältigen können. Die Fähig keit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durch gehendes Leis tungsniveau bei einem höher als 50-60  % liegenden Pensum aufrecht zuer hal ten, sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kon takte mit anderen Menschen aufzunehmen , sei leicht eingeschränkt. Die Be schwer deführerin habe nur wenige soziale Kontakte, da sie in ihrer Selbstbe haup tungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sei (S. 17). In ihren Freizeitaktivitäten wie Spiel und Sport sei sie mittelgradig eingeschränkt, sofern sie in einer Gruppe stattfänden . Die Wegefähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt (S. 18 oben). Die Motivation zum Erreichen beruflicher Ziele und zur beruflichen Leistungser brin gung sei zweifellos vorhanden. Die behandelnde Psychiaterin Dr.  D.___ weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allerdings zur Selbstüber forderung neige, was sich bereits während der Massnahme zur Wiedereinglie derung und kürzlich auch an ihrem neuen Arbeitsplatz gezeigt habe. Die Akze ptanz der eigenen Grenzen falle der Beschwerdeführerin noch schwer, so dass sie dazu neige, ihre Ressourcen zu überschätzen (S. 18 unten) .      Sowohl in dem ausführlichen psychiatrischen Interview wie auch bei der test psychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht gezeigt , den Anforderungen so gut wie möglich nach zukommen. Weder in ihrem Verhalt en noch in ihrem Bericht w ä hrend des Interviews hätten sich relevante Hinweise für eine Tendenz zur Aggravation oder Simulation ergeben . Es hätten sich eher Hinweise ergeben , die daran denken lassen würden , dass eine Konfrontation mit der Schwere der Erkrankung für die Beschwerdeführerin eine zu starke Belastung darstell e (S. 19) .      Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine massive Beeinträchtigung der Stimmung , des Antriebs, der Aktivit ät und der Selbstwertregulation in Richtung der Depression und aufgrund starker sozialer Ängste ei ne massive Beein träch tigung in der Beziehungsg estaltung. Im Arbeitsbereich träten in Ü berford erungs situationen auch dissoziat ive Symptome auf, die auf traumatisierende Erfah rungen in der Kindheit zurückgeführt werden könn t en (S. 23 oben) .           Es liege bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine schwerwiegende psychia trische Erkrankung vor. Die Aktenlage und der Untersuch un gsbefund spr ä chen jedoch nicht für die Diagnose einer p ara noiden Schizophrenie. Bei der Beschwer deführerin seien vor Kli ni keintritt keine Symptome , wie sie häufi g in einer Pro dro malphase aufträ ten , beschrieben worden. Sie sei in ihrer Funktionstüchtigkeit bis zum Kli ni keintritt nicht eingeschränkt gewesen und sei bis zuletzt ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Die zeitliche Einschätzung der Dauer d er wahn haften Symptomatik stimme m it der Aktenlage nicht überein. Die Wahninhalte s eien als stimmungskongruent anzusehen und nicht als parathym wie bei einer schizophrenen Erkrankung zu erwarten. Ausserdem sei noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Mai 2014 nicht mehr neuroleptisch , son dern ausschliesslich antidepressiv behandelt werde (S. 23 f.) . Klinisch fä nden sich zudem deu t liche Hinweise in Richtung auf ängstliche und abhängige Persön lich keitsakzentuie ru ngen, welch e die dysfunktionalen, manipulat iven Beziehungs mu ster noch verstärk t en (S. 24 oben) .      Als aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei insbesondere ein Mangel an Durchhaltefähigkeit zu nennen, das sich bei einem höheren Arbeitspens u m und zeitlichem Druck bemerkbar mach e. Ausserdem liege eine verminderte Umstellungsfähigkeit und Flexibilität vor (S. 24 unten) .      Die bisherige psychiatrische Therapie sei leitliniengerecht. Das Behandlungs kon zept von Dr.  D.___ schein e schlüssig und w erde von ihr in der Regel wöchentlich durchgeführt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe bisher durch das Angebot 2-3 wöchentlicher Termine eine weitere stationäre Einweisung ver mieden und die 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden können . Zur weite ren St abilis i erung und Vorbeugung gegen ein Rezidiv der schweren depressiven Episode sei eine Erhöhung der antidepressiven Medikation notwendig (S. 25) .      Die Fähigkeit zur Planung und Stru kt u rierung von Aufgaben sei im Erwerbs bereich eine wichtige Anforderung, welche die Beschwerdeführerin gut erfüllen k önne . Auch das Haushaltsbudget teil e sie sorgfältig ein und sei stolz darauf, keine Schulden zu haben. Diese Fähigkeiten mach t en einen wichtigen Teil ihres positiven Selbstbildes a us. Als Fähigkeit zu ausserberufl ichen Aktivitäten sei neben dem Einsatz für das Pfl egepferd auch ihr Interesse an sportlichen Akti vi täten zu nennen. Dieses Interesse habe ursprünglich mit der massiven Gewichts zunahme während der Hospitalisation zu tun gehabt . Die Beschwerdeführerin habe eigenständig Sport betrieben und ihr Gewicht wieder reduzieren können. Das von ihr neu ausgewählte Linedancing finde ausserdem in einer Gruppe statt. Hier wag e sie sich in ein neues soziales Umfeld und versuche , die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern. Inzwischen habe sie auch einen Partner finden können , von welchem sie sich nicht ausge nützt fühl e , was auch zu einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes beige tragen ha be (S. 26).      Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht in geklagt em Umfang vorhandene Funktionsein schränkungen ergeben . Die vorherrschende Symp tomatik der Depression und der Angst w erde glaubhaft geschildert und zeig e sich auch in der Aktenlage weitgehend str ingent. Die selbst un sicheren, ängstlich-vermeidenden und paranoiden Pe rsönlichkeitsakzentuierungen seien im Einklang mit dem subjektiven Gefühl in der Untersuchungssituation. Den All tag schein e die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben nach gut bewältigen zu kö nnen. Rund um den Haushalt bestünd en keine Einschränkungen. Neben der von räumlicher und emotionaler Distanz geprägten partnerscha ft lichen Bezieh ung pfleg e die Beschwerdeführerin soziale Kontakte im Arbeitsumfeld. Ausser halb des Arbeitsumfeldes ha be sie intensiven Kontakt zu ihrer Schwester und gelegentlichen Kontakt zu ihrem Bruder. Zusammenfassend gä ben die vorliegen den Befunde nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobacht ung, Untersuchungsbefunde; S. 26 f.).      In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen, da geistige Arbeit sie sehr schnell ermüde und unter Zeitdruck die Gefahr einer psychischen Dekompensation drohe . Die Beschwerdeführerin ha be eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60  % in der angepassten Tätigkeit (S. 30) .      Der Ges undheit szustand der Beschwerdeführerin sei seit der letzten Ren t en ver fügung von Juli 2016 als im Wesentlichen unverändert anzusehen mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60  % in angepasster Tätigkeit . A ktuell sei keine stabile 80% ige A rbeitsfähigkeit gegeben. Das Scheitern der zuletzt durchge führten Steigerung der A rbeitsfähigkeit auf 80  % im November 2016 ha be gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht stabil genug sei , um das erhöhte Pensum d u rchzuhalten. Es sei jedoch als günstig anzusehen, dass sie habe 60  % beibehalten können und nicht wieder auf das vorherige Pensum von 50  % zurückgegangen sei (S. 31) . 4.6      Dr.  med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 2
  35. Oktober 2017 ( Urk.  6/153/ 4- 5) Stellung und führte aus, in der angepassten Tätigkeit in einem Pferdetherapiezentrum könne ab dem
  36. April 2016 die 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem November 2016 die 60%ige Arbeitsfähigkeit gelten (S. 4 unten). Es könne also im Vergleich zur letzten Verfügung von Juli 2016 seit November 2016 eine ganz minime Steigerung von 50  % auf 60  % festgestellt werden. Eine Steigerung der antidepressiven Medikation sollte durch die behan delnde Psychiaterin in Erwägung gezogen werden. Dies unter Beobachtung ob eventuell dann vermehrt Nebenwirkungen aufträten. Dann müsste dies natürlich wieder reduziert werden. Es sei also keine spezifische Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 5 oben).      Seitens des Rechtsdienstes wurde in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/153/5 unter anderem ausgeführt, aktuell sei eine schwere psychische Erkran kung, wie sie der Gutachter erwähne, in ihrer Schwere nicht nachvoll zieh bar. In den Befunden und psychiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittel gradige Einschränkung vor. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein extrem hohes Aktivitätsniveau. Zusätzlich erwähne der Gutachter auch, das die Beschwer de führerin unterbehandelt sei vor allem aufgrund der Medikamente und auch mangelnden Mitwirkungswillen besitze. Abschliessend könne gesagt werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei.
  37. 5.1      Das psychiatrische Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden einge führt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Fest stellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolge rungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belas tungs fak toren und Ressourcen - gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E.   3.4.2.1) - gezogen wurden.      Der Gutachter hat sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orien tiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.   1.3) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich ein lässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinan der gesetzt ( Urk.  6/152 S. 14 ff., S. 19 ff.) , ebenso mit dem Behandlungserfolg , wobei die antidepressive Behandlung gemäss Gutachter bei der zur Instabilität neigenden Beschwerdeführerin als unterbehandelt anzusehen sei (S. 25 f.). Zum Aspekt der Persönlichkeit und der persönlichen Ressourc en wies er insbesondere auf den Mangel an Durchhaltefähigkeit sowie die verminderte Umstellungs fähig keit und Flexibilität hin (S. 24 f.), und den sozialen Kontext betreffend wies er namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben gut erfüllen könne , sie auch das Haushalts budget sorgfältig einteile sowie stolz darauf sei, keine Schulden zu haben und sich zudem bei ihren ausserberuflichen Aktivitäten in ein neues soziales Umfeld wage und so versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern (S. 26). Schliesslich äusserte er sich auch zur Konsi stenz , dass keine Hinweis e auf nicht in geklagtem Umfang vorhandene Funk tions einschränkungen bestünden . Die vorherrschende Symptomatik werde glaub haft geschildert und sei weitgehend stringent. Die vorliegenden Befunde ergäben nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (S. 26 f.).      Schliesslich ist auch die Bestimmung der Arbeits unfähigkeit (S. 29 f. ) so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Resso urcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 5.2      Nachdem sich der Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Standard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2 ) , klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.2-1.3). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 5.3      Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 4.5) eingeschränkt ist, mithin in der ange passten Tätigkeit um 40  % seit Mai 201
  38. In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 60 % seit Mai 2017 ( Urk.  6/152 S. 30) .
  39. 6.1      Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (September 2016 ) ist nunmehr eine höhere Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dies ist eine Ver änderung, welche einen Revisi onsgrund (vgl. vorstehend E. 1.5 ) dar stellt. 6.2      Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichsein kommen ( vgl. Urk.  6/113; Urk.  6/120) – welche zu keinen Beanstandungen Anlass geben - resultiert beim Valideneinkommen von Fr. 7 4 ' 105 . 15 und dem auf ein 60%iges Pensum aufgerechnete n Invalideneinkommen von Fr.  28 ' 800 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr.  45 ' 305 . 15 , was einen Invaliditätsgrad von 61  % ergibt.      Damit besteht nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .      Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.
  40. 7.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 7 .2      Nach Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Die obsiege nde vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .-- (zuzüg l ich Mehrwertsteuer) auf Fr.  2 ‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt:
  41. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
  42. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  43. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  44. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rec htsanwä lt in Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  45. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00579

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

6. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1970, meldete sich am 2 6. August 2013 unter Hinweis auf psychische B eschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, spr ach ihr mit Verfügung vom 2. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 2014 zu (Urk. 6/34). 1.2

Nach Eingang eines am 1 9. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/40) gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juni 2015 (Urk. 6/57) sowie Mitteilung vom 3 0. Juni 2015 (Urk. 6/62) Kostengutspra che für ECDL-Kurse bei der Y.___ . Mit Mitteilung vom 2 1. Juli 2015 (Urk. 6/65) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Verlängerung eines Arbeitsversuchs via Z.___ (vgl. auch Urk. 6/78). 1.3

Mit Verfügung vom 2 7. September 2016 (Urk. 6/120 -121) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente infolge einer Festanstellung in einem 50%-Pensum mit Wirkung ab 1. November 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab.

Nach durc hgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/154-159) h ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/160 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 2 4. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherigen Ren tenleistungen zu gewähren (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach IVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Septem ber 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –

erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wir kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4

Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Ab stellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE

141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im kon kreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit wei te ren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der mas sge blichen Indikatoren erlauben oder nicht. 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zur Zusprache der Rente im Jahr 2014 liege eine erhebliche Veränderung vor. Aktuell sei eine schwere psychische Erkrankung, wie sie im Gutachten erwähnt werde, in ihrer Schwere nicht nachvollziehbar. In den psy chiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittelgradige Einschränkung vor. Wes halb gesamthaft dann eine schwere Einschränkung vorliegen solle, sei nicht nach vollziehbar. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Pensum sehr gut meistern und betreibe in ihrer Freizeit noch Linedance sowie pflege ein privates Pferd. Zusätzlich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Behand lung nicht in einem ausreichenden Masse wahrnehme. Auch die Medikamente würden nur mangelnd eingenommen. Daher sei davon auszugehen, dass sie durch die Erkrankung nicht stark in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Rentenleistungen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), d em eingeholten Gutachten komme volle n Beweiswert zu, zumal auch der Regio nale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) keine Kritik daran geübt habe. Die Beschwerdegegnerin vermöge keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf die medizinischen Feststellungen nicht abzustellen wäre (S.

9) . Ins besondere könne es nicht angehen, dass nur die positiven Ressourcen benannt würden. Im Übrigen sei das Aktivitätsniveau rechtsprechungsgemäss stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsfähigkeit zu sehen. Eine pflichtgemässe Würdigung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 beweise, dass auch im rechtlichen Sinne ein invalidisierender Gesundheitsschaden und die im Gutachten postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % vorliege (S. 14 f.) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem ver besserten Gesundheitszustand ausging und die bisherige Rente einstellte. 3. 3.1

Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2. Septem ber 2014 (Urk. 6/ 34) lagen im Wesentlichen die folgenden medizini schen Beur teilungen vor: 3.2

Die Ärzte der p sychiatrischen K linik A.___ berichteten am 1 8. September 2013 (Urk. 6/9) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1): - paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend retrospektiv seit min destens sechs Monaten

Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 9. Juli 2913 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsunter stütz ung bei der Firma B.___ (S. 4 Ziff. 1.6). Eine Arb eitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). Die Sympto me führten einerseits zu deutlichen Defiziten des planerischen und zielgerichteten Handelns, der Belastbarkeit, des Durchhaltevermögens und der geistigen Flexibi li tät sowie andererseits zu Defiziten der kritischen Realitätswahrne h mung und – beurteilung (S. 5 Ziff. 1.7) . 3.3

Die Ärzte der Klinik

C.___ berichteten am 5. November 2013 (Urk. 6/10) und nannten folgende Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1 Ziff. 1.1): - rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - Zustand nach Suizidversuch durch elektrischen Strom Mai 2013 - Zustand nach Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation mit Trimi pramin

Juli 2 013

Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den statio näre n Aufenthalte n (S. 5 Ziff. 1.6). Im Anschluss an die letzte stationäre Be handlung werde die Beschwerdeführerin in eine weitere stationäre Behandlung in die A.___ überwiesen. Dies sei nötig zur weiteren Behandlung und Stabilisierung des psychischen Zustandes. Unter der genannten Medikation und dem beschrie benen Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 1.8). 3.4

Die Ärzte der A.___ berichteten am 3. März 2014 (Urk. 6/19) und führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit . a). Es bestehe bereits eine be ginnende, jedoch noch nicht ausreichende Regredienz der Symptomatik. Unter konsequent und in ausreichender Dosierung durchgeführter antipsychotischer Medikation sowie weiterer psychiatrischer und psychosozialer Behandlung sei ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Inwiefern eine Remission der Symptomatik erzielt werden könne, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden (S. 1 lit . b). 3.5

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berich tete am 1 9. November 2014 (Urk. 6/36/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S.

1) : - St atus n ach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) - St atus nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.1) - St atus nach Suizidversuchen

Sie führte aus, mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne ge rechnet werden, diese müsse sorgfältig geplant und die Arbeitsfähigkeit Schritt für Schritt aufgebaut werden . Bei Überforderung oder unter zu viel Druck bestehe ein sehr hohes Rezidivrisiko und eine erhebliche Gefährdung de r psychischen Gesundheit (S. 1 f.) . 4. 4.1

Dr. D.___ berichtete am 1 7. Mai 2016 (Urk. 6/105) und führte aus, es bestünden kognitive Einschränkungen wie Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Mer k schwierigkeiten vor allem bei geistiger Arbeit, schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpf barkeit und verminderte Leistungsfähigkeit bei geistiger Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wie diejenige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reitleh rerin, allgemeine Mitarbeiterin im Pferdebetrieb inklusive Bürotätigkeit, welche sie seit Mai 2016 ausübe, könne sie 50 % ausführen. Die Beschwerdeführerin kenne den Betrieb schon lange, auf dem sie sich durch freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nach der Erkrankung wieder einen Lebenssinn und Freude habe ver schaffen und Ressourcen mobilisieren können. Die neue 50%-Anstellung gebe ihr viel Stabilität und trage zu ihrer Gesundheit wesentlich bei (S. 1 unten). 4.2

Dr. D.___ berichtete erneut am 2 1. Oktober 2016 (Urk. 6/124) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Betrieb versuchsweise die Möglichkeit, ihre gegenwärtige 50%-Tätigkeit auf 80 % zu steigern. Es sei offen, ob diese Ver änderung sich als günstig für die Gesundheit erweise. Weiter sei unklar, wie lange sie über 80 % arbeiten könnte. Diese Anstellung sei für die Beschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit und als Nischenarbeitsplatz zu betrachten. Ihre 50 % habe sie hier sehr gut einhalten können, was nicht bedeute, dass sie bei einer anderen Bürotätigkeit auch dazu in der Lage wäre, aufgrund der beschriebenen, nach wie vor anhaltenden Symptomatik (S.

1). Es bestehe nach wie vor eine

50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.3

Dr. D.___

berichtete am 2. März 2017 (Urk. 6/131) und führte aus, seit November 2016 habe die Beschwerdeführerin versuchsweise ihr Pensum auf 80 % erhöht. Sie sei dabei an ihre obere psychische Belastungsgrenze geraten. Diese Grenze manifestiere sich durch Schlafprobleme, Morgentiefs, Alpträume und eine emo tionale Dünnhäutigkeit . Nach wie vor sei es sehr ungewiss, ob sie bei vorhandener grosser Motivation einem definitiven langfristigen Pensum von 80 % nach kommen könne. Deshalb sollte die Erhöhung weiterhin als ein Arbeitsversuch gewertet werden (S. 1) . Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 4.4

Dr. D.___ berichtete am 3 1. Mai 2017 (Urk. 6/139) und führte aus, gemäss der Beurteilung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin sowie ihr als Psychiaterin sei beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den den von ihr gewünschten Arbeitsversuch mit Erhöhung des 50%-Pensums auf ein 80%-Pensum per 1. Mai 2017 beende (S. 1) . Diese versuchsweise Erhöh ung habe leider nach fünf Monaten abgebrochen werden müssen zum Schutz der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin. Sie arbeite seit Mai 2017 in einem 60%-Pensum, das zusammen mit der Erhöhung des psychiatrischen Behandlungssettings inzwischen bereits zu einer Entspannung geführt habe. Unter dem zusätzlichen Druck habe die Beschwerdeführerin im Verlauf zuneh mend unter immer stärker werdenden Schlafstörungen und in der Folge an zunehmender Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung gelitten. Gleichsam hätten innere Unruhe und Spannungszustände zugenommen. Es seien die Arbeit beeinträchtigende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in ein engeres psychiatrisches B ehandlungs-Setting genommen werden müssen, minimal zwei-wöchentlich, um ihre emotionale Stabi li tät wi eder aufbauen zu können (S. 2). 4.5

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstat tete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Oktober 2017 (Urk. 6/152) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18) : - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) - akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit abhängigen und ängstlichen Anteilen

Er führte aus, d ie Intelligenz w e rd e klinisch als durchschnittlich eingeschätzt und die Introspektionsfähigkeit als ausreichend gut. Die Beschwerdeführerin verfolg e über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentra tions spanne bleib e auch ohne eingelegte Pause fokussiert und aufrechterha lten. Im Hinblick auf Fragen bez üglich ih re s psychotis c h e n Erlebens wäh rend der Hospitalisation

in der A.___ zeig e

sie jedoch deutliche Anzeichen einer psychischen Überforderung und einer verminderten psychischen Belastbarkeit, weshalb

auf ein detailliertes Nachfragen verzichtet worden sei . Die Beschwerdeführerin habe w ä hrend der Untersuchung deutlich gemacht, dass sie die Klinikaufenthalte sub jektiv traumatisch empfunden ha be und dass sie zur Vermeidung einer Dekom pensation nicht darauf ein gehen wolle. Darüber hinaus gebe die Beschwerde führerin ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen. Sie

schilder e ihre Lebensgeschichte b eziehungsweise die Entwicklung der Be schwerden f liessend und genau, was auf unauffällige mnestische Funktionen hin deute. Die Überprüfung des Kurzzeitgedächtnisses zeige keine A uffälligkeiten. Im Gespräch fä nden sich keine Hinweise auf relevante kog ni tive Einschränkungen, was auf die begrenzte Untersuchungszeit zurückzuführen sei . Trotz der erwähnten Schwierigkeiten bleib e die Beschwerdeführerin dem Gu tachter gegenüber durchgehend freundlich und koopera tionsbereit zugewandt. Sie zeige während der Untersuchung keine Hinweise auf eine Ich-Störung, auf Wahn, Sinnestäu schungen oder formale Denkstörungen . Wichtig zu erwähnen sei noch, dass trotz Zurückhaltung mit den sonst üblichen Fragen, die behandelnde Ärztin Dr. D.___, den Gutachter zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin telefonisch darüber informiert ha be, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung in eine psyc hische Krise geraten sei (S. 14 f.).

Klinisch fä nden sich deutliche Hinweise in Richtung auf abhängige und ängst liche Persönlichkeitsakzentuierun gen. Un ter starker Belastung könne es, vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung, zu eine r dissoziativen Symptomatik und / oder zur psychotischen Entgleisung kommen (S. 16 Mitte).

Die Beschwerdeführerin zeig e starke Motivation, ihre angepasste Tätigkeit weiter fortzuführen, auch wenn sie die Erhöhung auf 80 % nicht habe bewältigen k önnen. Sie betone glaubhaft, dass die Arbeit ihr Freude bereite, weil sie nicht einseitig ko pfl astig sei . Die Pferde würden ihr Sicherheit und Zuneigung geben . Ihre Chefs seien sehr nett und sie habe keinen grossen Zeitdruck. Ausserdem gebe ihr die Arbeit eine Tagesstruktur, dies sei ihr sehr wichtig (S. 16 unten) .

Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt. Auslöser der schweren depressiven Episoden sei eine Umstrukturierung am Arbeitsplatz gewesen. Die Umstellung auf ein erhöhtes Arbeitspensum habe die Beschwerdeführerin während der Mass nah me und auch am aktuellen Arbeitsplatz nicht voll bewältigen können. Die Fähig keit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durch gehendes Leis tungsniveau bei einem höher als 50-60 % liegenden Pensum aufrecht zuer hal ten, sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kon takte mit anderen Menschen aufzunehmen, sei leicht eingeschränkt. Die Be schwer deführerin habe nur wenige soziale Kontakte, da sie in ihrer Selbstbe haup tungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sei (S. 17). In ihren Freizeitaktivitäten wie Spiel und Sport sei sie mittelgradig eingeschränkt, sofern sie in einer Gruppe stattfänden . Die Wegefähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt (S. 18 oben). Die Motivation zum Erreichen beruflicher Ziele und zur beruflichen Leistungser brin gung sei zweifellos vorhanden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allerdings zur Selbstüber forderung neige, was sich bereits während der Massnahme zur Wiedereinglie derung und kürzlich auch an ihrem neuen Arbeitsplatz gezeigt habe. Die Akze ptanz der eigenen Grenzen falle der Beschwerdeführerin noch schwer, so dass sie dazu neige, ihre Ressourcen zu überschätzen (S. 18 unten) .

Sowohl in dem ausführlichen psychiatrischen Interview wie auch bei der test psychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht gezeigt, den Anforderungen so gut wie möglich nach zukommen. Weder in ihrem Verhalt en noch in ihrem Bericht w ä hrend des Interviews hätten sich relevante Hinweise für eine Tendenz zur Aggravation oder Simulation ergeben . Es hätten sich eher Hinweise ergeben, die daran denken lassen würden, dass eine Konfrontation mit der Schwere der Erkrankung für die Beschwerdeführerin eine zu starke Belastung darstell e (S. 19) .

Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine massive Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs, der Aktivit ät und der Selbstwertregulation in Richtung der Depression und aufgrund starker sozialer Ängste ei ne massive Beein träch tigung in der Beziehungsg estaltung. Im Arbeitsbereich träten in Ü berford erungs situationen auch dissoziat ive Symptome auf, die auf traumatisierende Erfah rungen in der Kindheit zurückgeführt werden könn t en (S. 23 oben) .

Es liege bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine schwerwiegende psychia trische Erkrankung vor. Die Aktenlage und der Untersuch un gsbefund spr ä chen jedoch nicht für die Diagnose einer p ara noiden Schizophrenie. Bei der Beschwer deführerin

seien vor Kli ni keintritt keine Symptome, wie sie häufi g in einer Pro dro malphase aufträ ten,

beschrieben worden. Sie sei in ihrer Funktionstüchtigkeit bis zum Kli ni keintritt nicht eingeschränkt gewesen und sei bis zuletzt ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Die zeitliche Einschätzung der Dauer d er wahn haften Symptomatik stimme m it der Aktenlage nicht überein. Die Wahninhalte s eien als stimmungskongruent anzusehen und nicht als parathym wie bei einer schizophrenen Erkrankung zu erwarten. Ausserdem sei noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Mai 2014 nicht mehr neuroleptisch, son dern ausschliesslich antidepressiv behandelt werde (S. 23 f.) . Klinisch fä nden sich zudem deu t liche Hinweise in Richtung auf ängstliche und abhängige Persön lich keitsakzentuie ru ngen, welch e die dysfunktionalen, manipulat iven Beziehungs mu ster noch verstärk t en (S. 24 oben) .

Als aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin

sei insbesondere ein Mangel an Durchhaltefähigkeit zu nennen, das sich bei einem höheren Arbeitspens u m und zeitlichem Druck bemerkbar mach

e. Ausserdem liege eine verminderte Umstellungsfähigkeit und Flexibilität vor (S. 24 unten) .

Die bisherige psychiatrische Therapie sei leitliniengerecht. Das Behandlungs kon zept von Dr. D.___ schein e schlüssig und w erde von ihr in der Regel wöchentlich durchgeführt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe bisher durch das Angebot 2-3 wöchentlicher Termine eine weitere stationäre Einweisung ver mieden und die 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden können . Zur weite ren St abilis i erung und Vorbeugung gegen ein Rezidiv der schweren depressiven Episode sei eine Erhöhung der antidepressiven Medikation notwendig (S. 25) .

Die Fähigkeit zur Planung und Stru kt u rierung von Aufgaben sei im Erwerbs bereich eine wichtige Anforderung, welche die Beschwerdeführerin gut erfüllen k önne . Auch das Haushaltsbudget teil e sie sorgfältig ein und sei stolz darauf, keine Schulden zu haben. Diese Fähigkeiten mach t en einen wichtigen Teil ihres positiven Selbstbildes a us. Als Fähigkeit zu ausserberufl ichen Aktivitäten sei neben dem Einsatz für das Pfl egepferd auch ihr Interesse an sportlichen Akti vi täten zu nennen. Dieses Interesse habe ursprünglich mit der massiven Gewichts zunahme während der Hospitalisation zu tun gehabt . Die Beschwerdeführerin habe eigenständig Sport betrieben und ihr Gewicht wieder reduzieren können. Das von ihr neu ausgewählte Linedancing finde ausserdem in einer Gruppe statt. Hier wag e sie sich in ein neues soziales Umfeld und versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern. Inzwischen habe sie auch einen Partner finden können, von welchem sie sich nicht ausge nützt fühl e, was auch zu einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes beige tragen ha be (S. 26).

Die gutach terliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht in geklagt em Umfang vorhandene Funktionsein schränkungen ergeben . Die vorherrschende Symp tomatik der Depression und der Angst w erde glaubhaft geschildert und zeig e sich auch in der Aktenlage weitgehend str ingent. Die selbst un sicheren, ängstlich-vermeidenden und paranoiden Pe rsönlichkeitsakzentuierungen seien im Einklang mit dem subjektiven Gefühl in der Untersuchungssituation. Den All tag schein e die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben nach gut bewältigen zu kö nnen. Rund um den Haushalt bestünd en keine Einschränkungen. Neben der von räumlicher und emotionaler Distanz geprägten partnerscha ft lichen Bezieh ung pfleg e die Beschwerdeführerin soziale Kontakte im Arbeitsumfeld. Ausser halb des Arbeitsumfeldes ha be sie intensiven Kontakt zu ihrer Schwester und gelegentlichen Kontakt zu ihrem Bruder. Zusammenfassend gä ben die vorliegen den Befunde nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobacht ung, Untersuchungsbefunde; S. 26 f.).

In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeits markt als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen, da geistige Arbeit sie sehr schnell ermüde und unter Zeitdruck die Gefahr einer psychischen Dekompensation drohe . Die Beschwerdeführerin ha be eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in der angepassten Tätigkeit (S. 30) .

Der Ges undheit szustand der Beschwerdeführerin sei seit der

letzten Ren t en ver fügung von Juli 2016 als im Wesentlichen unverändert anzusehen mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in angepasster Tätigkeit . A ktuell sei keine stabile 80% ige A rbeitsfähigkeit gegeben. Das Scheitern der zuletzt durchge führten Steigerung der A rbeitsfähigkeit auf 80 % im November 2016 ha be gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht stabil genug sei, um das erhöhte Pensum d u rchzuhalten. Es sei jedoch als günstig anzusehen, dass sie habe 60 % beibehalten können und nicht wieder auf das vorherige Pensum von 50 % zurückgegangen sei (S. 31) . 4.6

Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD,

nahm am 2 4. Oktober 2017 (Urk. 6/153/ 4- 5) Stellung und führte aus, in der angepassten Tätigkeit in einem Pferdetherapiezentrum könne ab dem 1. April 2016 die 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem November 2016 die 60%ige Arbeitsfähigkeit gelten (S. 4 unten). Es könne also im Vergleich zur letzten Verfügung von Juli 2016 seit November 2016 eine ganz minime Steigerung von 50 % auf 60 % festgestellt werden.

Eine Steigerung der antidepressiven Medikation sollte durch die behan delnde Psychiaterin in Erwägung gezogen werden. Dies unter Beobachtung ob eventuell dann vermehrt Nebenwirkungen aufträten. Dann müsste dies natürlich wieder reduziert werden. Es sei also keine spezifische Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 5 oben).

Seitens des Rechtsdienstes wurde in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/153/5 unter anderem ausgeführt, aktuell sei eine schwere psychische Erkran kung, wie sie der Gutachter erwähne, in ihrer Schwere nicht nachvoll zieh bar. In den Befunden und psychiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittel gradige Einschränkung vor. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein extrem hohes Aktivitätsniveau. Zusätzlich erwähne der Gutachter auch, das die Beschwer de führerin unterbehandelt sei vor allem aufgrund der Medikamente und auch mangelnden Mitwirkungswillen besitze. Abschliessend könne gesagt werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei. 5. 5.1

Das psychiatrische Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berück sichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden einge führt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorste hend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Fest stellun gen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolge rungen hinsichtlich des Leistungsvermögen s unter Berücksichtigung von Belas tungs fak toren und Ressourcen

- gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E.

3.4.2.1) - gezogen wurden.

Der Gutachter hat sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orien tiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E.

1.3) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich ein lässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinan der gesetzt (Urk. 6/152 S. 14 ff., S. 19 ff.), ebenso mit dem Behandlungserfolg, wobei die antidepressive Behandlung gemäss Gutachter bei der zur Instabilität neigenden Beschwerdeführerin als unterbehandelt anzusehen sei (S. 25 f.).

Zum Aspekt der Persönlichkeit und der persönlichen Ressourc en wies er insbesondere auf den Mangel an Durchhaltefähigkeit sowie die verminderte Umstellungs fähig keit und Flexibilität hin (S. 24 f.), und den sozialen Kontext betreffend wies er namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben gut erfüllen könne, sie auch das Haushalts budget sorgfältig einteile sowie stolz darauf sei, keine Schulden zu haben und sich zudem bei ihren ausserberuflichen Aktivitäten in ein neues soziales Umfeld wage und so versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern (S. 26).

Schliesslich äusserte er sich auch zur Konsi stenz, dass keine Hinweis e auf nicht in geklagtem Umfang vorhandene Funk tions einschränkungen bestünden . Die vorherrschende Symptomatik werde glaub haft geschildert und sei weitgehend stringent. Die vorliegenden Befunde ergäben nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (S. 26 f.).

Schliesslich ist auch die Bestimmung der Arbeits unfähigkeit (S. 29 f.) so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Resso urcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt. 5.2

Nachdem sich der Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Standard indikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen

(BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweis verfahrens (vor stehend E. 1.2-1.3). Somit ist betreffend die Diag nosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen. 5.3

Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähig keit der Be schwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 4.5) eingeschränkt ist, mithin in der ange passten Tätigkeit um 40 % seit Mai 201 7. In der angestammten Tätigkeit sei die Be schwer deführerin als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 60 % seit Mai 2017 (Urk. 6/152 S. 30) . 6. 6.1

Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (September 2016) ist nunmehr eine höhere Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dies ist eine Ver änderung, welche einen Revisi onsgrund (vgl. vorstehend E. 1.5) dar stellt. 6.2

Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichsein kommen (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/120) – welche zu keinen Beanstandungen Anlass geben - resultiert beim

Valideneinkommen von Fr. 7 4 ' 105 . 15

und dem auf ein 60%iges Pensum aufgerechnete n

Invalideneinkommen von Fr. 28 ' 800 .-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 45 ' 305 . 15, was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergibt.

Damit besteht nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente .

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen. 7.

7.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuer legen . 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen den Ersatz der Parteikosten. Die obsiege nde vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220 .--

(zuzüg l ich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2 ‘ 3 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kosten pflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rec htsanwä lt in

Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach