Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juli 2011 als Mitarbeiterin Reinigung in einem Teilzeitpensum bei m
Y.___ angestellt (Urk. 7/13). Am 1 4. August 2015 erlitt die Versicherte beim Herunterlaufen einer Treppe ein Distorsionstrauma des ob eren Sprunggelenks links (Urk. 7/1 /5 und Urk. 7/3/6). Daraufhin war sie gänzlich bzw. teilweise arbeitsunfähig, ehe das Arbeitsverhältnis beim Y.___ vonseiten des Arbeitgebers p er 3 0. November 2016
aufgelöst wurde (Urk. 7/13). Am 2 1. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; vgl. auch Urk. 7/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche un d medizinische Abklärungen vor und beauftragte ihren Abklä rungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/25). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 6. April 2018
(Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dies mit der Begrün dung, dass sich aus den beiden Bereichen Arbeit und Haushalt kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ergebe. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018 (Eingangsdatum) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 2 8. Mai 2018 und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Dies wur d e der Beschwerdeführerin am 17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkun gen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachver halt unge nügend abgeklärt wurde. Die übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abkl ärungen (Urk. 1 und Urk. 6) stehen dabei mit der Re chts- und Aktenlage in Einklang
(vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, FMH Ortho pädische Chirurgie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 16. August 2018, Urk. 8). 2.2
Umstritten ist lediglich noch die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 4 0 % im Haushaltbereich tätig wäre (v gl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich die finanzielle Situation der Familie nach der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017 erheblich verschlechtert habe. Ihr Ehemann erhalte keine Unfallta ggelder mehr, sondern bloss eine geringe Rente. Zudem müsse sich der
Ehemann weiteren Operationen unterziehen und sei auch hernach aufgrun d somatischer Einschränkungen bei der Stellensuche einge schränkt.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätte die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle ausüben müssen, wenn sie gesund geblie ben wäre . Aus diesem Grund sei sie auch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5). 2.3
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Oktober 2016
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, Mutter zweier erwachsener Töchter (Jahrgänge 1994 und 1996), von 1999 bis 2010 jeweils Jahreseinkommen zwischen Fr. 10‘496.-- und
Fr. 25‘410. -- erzielte, wobei es auch Perioden von Arbeitslo sigkeit gab (Urk. 7/7) . Wie sich aus diesen Einkommenszahlen schliessen lässt, war sie in diesem Zeitraum somit offenbar
in der Regel in unterschiedlichen Pen sen teilerwerbstätig (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017, Urk. 7/25/2) . Dem Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 in einem 60%-Pensum (25,2 Stunden pro Woche) als Mitarbeiterin Reinigung angestellt war und einen Monats loh n von Fr. 2‘813.30 erzielte. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2015 vonseiten des Arbeitgebers
per 3 0. November 2016 aufgelöst (Urk. 7/13). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017, dass sie seit Oktober 2015 jeweils von Montag bis Samstag morgens wäh rend zwei Stunden in einem Restaurant in Zür ich als Reinigungsfrau arbeite und dam it ein monatliches E inkommen von Fr. 1‘600.-- erziele. Bei guter Gesundheit
wäre sie weiterhin in einem 60%-Pensum e rwerbstätig . Sie habe ein grosses Haus und habe sich in den res tlichen 40 % um den Haushalt gekümmert (Urk. 7/25/ 2- 3).
Aus dem Bericht zur Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017 geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei erwachsenen Töchtern zusammenlebt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass d er Ehemann in einem 100%-Pensum als Lagerist gearbeitet habe, seit 2015 aber arbeitsunfähig sei und Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 3‘700.-- bis Fr. 3‘800.-- pro Monat beziehe.
Die Töchter seien als Sanitärplanerin respektive Informatikerin erwerbs tätig. Beide würden das Elternhaus voraussichtlich in näherer Zukunft verlassen . Sie würden sich nicht an den Wohnkosten beteiligen, die eigenen Rechnungen bezahlen und manchmal die Einkäufe bezahlen (Urk. 7/25/2). 2.4
Unter Würdigung dieser Umstände ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunk t der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017 als zu 60 % im Erwerbs- und zu 4 0 % im H aushalt bereich einzu stufen war. Massgebend ist sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen müsste, sondern was sie tatsächlich tun würde (vgl. E. 1.4) . Aufgrund des geltend gemachten Wegfalls der Unfalltaggelder des Ehemannes und dessen Gesundheitszustand sowie des allfälligen Auszugs der erwachsenen,
erwerbstätigen Töchter aus dem elterlichen Haushalt bestehen vor liegend jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zwischenzeitlich möglicherweise in einem höheren Pensum als 60 % erwerbstätig wäre . Was allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich betrifft, ist i m Übrigen zu berücksichtigen, dass die
von den Töchtern bislang geleistete Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 7/25) weggefal len sein könnte . Somit sind auch
diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich. 3.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine weiter e Haushaltabklärung durchzufüh ren . Danach hat sie über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 4.
4.1
D ie Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsg emäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbind ung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwä gungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juli 2011 als Mitarbeiterin Reinigung in einem Teilzeitpensum bei m
Y.___ angestellt (Urk. 7/13). Am 1 4. August 2015 erlitt die Versicherte beim Herunterlaufen einer Treppe ein Distorsionstrauma des ob eren Sprunggelenks links (Urk. 7/1 /5 und Urk. 7/3/6). Daraufhin war sie gänzlich bzw. teilweise arbeitsunfähig, ehe das Arbeitsverhältnis beim Y.___ vonseiten des Arbeitgebers p er 3 0. November 2016
aufgelöst wurde (Urk. 7/13). Am 2 1. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; vgl. auch Urk. 7/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche un d medizinische Abklärungen vor und beauftragte ihren Abklä rungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/25). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 6. April 2018
(Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dies mit der Begrün dung, dass sich aus den beiden Bereichen Arbeit und Haushalt kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ergebe.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.3 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkun gen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).
E. 1.4 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018 (Eingangsdatum) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 2 8. Mai 2018 und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Dies wur d e der Beschwerdeführerin am 17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
E. 2.1 Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachver halt unge nügend abgeklärt wurde. Die übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abkl ärungen (Urk. 1 und Urk. 6) stehen dabei mit der Re chts- und Aktenlage in Einklang
(vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, FMH Ortho pädische Chirurgie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 16. August 2018, Urk. 8).
E. 2.2 Umstritten ist lediglich noch die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 4 0 % im Haushaltbereich tätig wäre (v gl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich die finanzielle Situation der Familie nach der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017 erheblich verschlechtert habe. Ihr Ehemann erhalte keine Unfallta ggelder mehr, sondern bloss eine geringe Rente. Zudem müsse sich der
Ehemann weiteren Operationen unterziehen und sei auch hernach aufgrun d somatischer Einschränkungen bei der Stellensuche einge schränkt.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätte die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle ausüben müssen, wenn sie gesund geblie ben wäre . Aus diesem Grund sei sie auch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5).
E. 2.3 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Oktober 2016
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, Mutter zweier erwachsener Töchter (Jahrgänge 1994 und 1996), von 1999 bis 2010 jeweils Jahreseinkommen zwischen Fr. 10‘496.-- und
Fr. 25‘410. -- erzielte, wobei es auch Perioden von Arbeitslo sigkeit gab (Urk. 7/7) . Wie sich aus diesen Einkommenszahlen schliessen lässt, war sie in diesem Zeitraum somit offenbar
in der Regel in unterschiedlichen Pen sen teilerwerbstätig (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017, Urk. 7/25/2) . Dem Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 in einem 60%-Pensum (25,2 Stunden pro Woche) als Mitarbeiterin Reinigung angestellt war und einen Monats loh n von Fr. 2‘813.30 erzielte. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2015 vonseiten des Arbeitgebers
per 3 0. November 2016 aufgelöst (Urk. 7/13). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017, dass sie seit Oktober 2015 jeweils von Montag bis Samstag morgens wäh rend zwei Stunden in einem Restaurant in Zür ich als Reinigungsfrau arbeite und dam it ein monatliches E inkommen von Fr. 1‘600.-- erziele. Bei guter Gesundheit
wäre sie weiterhin in einem 60%-Pensum e rwerbstätig . Sie habe ein grosses Haus und habe sich in den res tlichen 40 % um den Haushalt gekümmert (Urk. 7/25/ 2- 3).
Aus dem Bericht zur Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017 geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei erwachsenen Töchtern zusammenlebt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass d er Ehemann in einem 100%-Pensum als Lagerist gearbeitet habe, seit 2015 aber arbeitsunfähig sei und Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 3‘700.-- bis Fr. 3‘800.-- pro Monat beziehe.
Die Töchter seien als Sanitärplanerin respektive Informatikerin erwerbs tätig. Beide würden das Elternhaus voraussichtlich in näherer Zukunft verlassen . Sie würden sich nicht an den Wohnkosten beteiligen, die eigenen Rechnungen bezahlen und manchmal die Einkäufe bezahlen (Urk. 7/25/2).
E. 2.4 Unter Würdigung dieser Umstände ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunk t der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017 als zu 60 % im Erwerbs- und zu 4 0 % im H aushalt bereich einzu stufen war. Massgebend ist sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen müsste, sondern was sie tatsächlich tun würde (vgl. E. 1.4) . Aufgrund des geltend gemachten Wegfalls der Unfalltaggelder des Ehemannes und dessen Gesundheitszustand sowie des allfälligen Auszugs der erwachsenen,
erwerbstätigen Töchter aus dem elterlichen Haushalt bestehen vor liegend jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zwischenzeitlich möglicherweise in einem höheren Pensum als 60 % erwerbstätig wäre . Was allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich betrifft, ist i m Übrigen zu berücksichtigen, dass die
von den Töchtern bislang geleistete Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 7/25) weggefal len sein könnte . Somit sind auch
diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich. 3.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine weiter e Haushaltabklärung durchzufüh ren . Danach hat sie über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 4.
4.1
D ie Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsg emäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbind ung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwä gungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00575
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
9. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juli 2011 als Mitarbeiterin Reinigung in einem Teilzeitpensum bei m
Y.___ angestellt (Urk. 7/13). Am 1 4. August 2015 erlitt die Versicherte beim Herunterlaufen einer Treppe ein Distorsionstrauma des ob eren Sprunggelenks links (Urk. 7/1 /5 und Urk. 7/3/6). Daraufhin war sie gänzlich bzw. teilweise arbeitsunfähig, ehe das Arbeitsverhältnis beim Y.___ vonseiten des Arbeitgebers p er 3 0. November 2016
aufgelöst wurde (Urk. 7/13). Am 2 1. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; vgl. auch Urk. 7/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche un d medizinische Abklärungen vor und beauftragte ihren Abklä rungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/25). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 1 6. April 2018
(Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dies mit der Begrün dung, dass sich aus den beiden Bereichen Arbeit und Haushalt kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad ergebe. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018 (Eingangsdatum) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 2 8. Mai 2018 und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Dies wur d e der Beschwerdeführerin am 17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3
Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teiler werbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die pro zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkun gen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 1.4
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betäti gungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umstän den täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Beson deren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhält nisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1
Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachver halt unge nügend abgeklärt wurde. Die übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abkl ärungen (Urk. 1 und Urk. 6) stehen dabei mit der Re chts- und Aktenlage in Einklang
(vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, FMH Ortho pädische Chirurgie, des Regiona len Ärztlichen Dienstes vom 16. August 2018, Urk. 8). 2.2
Umstritten ist lediglich noch die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 4 0 % im Haushaltbereich tätig wäre (v gl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich die finanzielle Situation der Familie nach der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017 erheblich verschlechtert habe. Ihr Ehemann erhalte keine Unfallta ggelder mehr, sondern bloss eine geringe Rente. Zudem müsse sich der
Ehemann weiteren Operationen unterziehen und sei auch hernach aufgrun d somatischer Einschränkungen bei der Stellensuche einge schränkt.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätte die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle ausüben müssen, wenn sie gesund geblie ben wäre . Aus diesem Grund sei sie auch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5). 2.3
Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 2. Oktober 2016
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, Mutter zweier erwachsener Töchter (Jahrgänge 1994 und 1996), von 1999 bis 2010 jeweils Jahreseinkommen zwischen Fr. 10‘496.-- und
Fr. 25‘410. -- erzielte, wobei es auch Perioden von Arbeitslo sigkeit gab (Urk. 7/7) . Wie sich aus diesen Einkommenszahlen schliessen lässt, war sie in diesem Zeitraum somit offenbar
in der Regel in unterschiedlichen Pen sen teilerwerbstätig (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwer deführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017, Urk. 7/25/2) . Dem Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 in einem 60%-Pensum (25,2 Stunden pro Woche) als Mitarbeiterin Reinigung angestellt war und einen Monats loh n von Fr. 2‘813.30 erzielte. Dieses
Arbeitsverhältnis wurde nach dem Unfallereignis vom 1 4. August 2015 vonseiten des Arbeitgebers
per 3 0. November 2016 aufgelöst (Urk. 7/13). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017, dass sie seit Oktober 2015 jeweils von Montag bis Samstag morgens wäh rend zwei Stunden in einem Restaurant in Zür ich als Reinigungsfrau arbeite und dam it ein monatliches E inkommen von Fr. 1‘600.-- erziele. Bei guter Gesundheit
wäre sie weiterhin in einem 60%-Pensum e rwerbstätig . Sie habe ein grosses Haus und habe sich in den res tlichen 40 % um den Haushalt gekümmert (Urk. 7/25/ 2- 3).
Aus dem Bericht zur Haushaltabklärung vom 2 8. Juli 2017 geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei erwachsenen Töchtern zusammenlebt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass d er Ehemann in einem 100%-Pensum als Lagerist gearbeitet habe, seit 2015 aber arbeitsunfähig sei und Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 3‘700.-- bis Fr. 3‘800.-- pro Monat beziehe.
Die Töchter seien als Sanitärplanerin respektive Informatikerin erwerbs tätig. Beide würden das Elternhaus voraussichtlich in näherer Zukunft verlassen . Sie würden sich nicht an den Wohnkosten beteiligen, die eigenen Rechnungen bezahlen und manchmal die Einkäufe bezahlen (Urk. 7/25/2). 2.4
Unter Würdigung dieser Umstände ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunk t der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017 als zu 60 % im Erwerbs- und zu 4 0 % im H aushalt bereich einzu stufen war. Massgebend ist sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen müsste, sondern was sie tatsächlich tun würde (vgl. E. 1.4) . Aufgrund des geltend gemachten Wegfalls der Unfalltaggelder des Ehemannes und dessen Gesundheitszustand sowie des allfälligen Auszugs der erwachsenen,
erwerbstätigen Töchter aus dem elterlichen Haushalt bestehen vor liegend jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zwischenzeitlich möglicherweise in einem höheren Pensum als 60 % erwerbstätig wäre . Was allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich betrifft, ist i m Übrigen zu berücksichtigen, dass die
von den Töchtern bislang geleistete Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 7/25) weggefal len sein könnte . Somit sind auch
diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich. 3.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine weiter e Haushaltabklärung durchzufüh ren . Danach hat sie über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen . 4.
4.1
D ie Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- festzusetzen und ausgangsg emäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 4.2
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbind ung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwier igkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgten Abklärung en im Sinne der Erwä gungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl