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IV.2018.00574

Übereinstimmende Anträge, Kurzurteil; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2018-10-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1967, meldete sich am 3 0. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erklärte am 5. Juli 2017 die der Ver sicherten gewährten Eingliederungsmassnahmen für beendet

(Urk. 7/54).

Am 1 4. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Renten anspruch (Urk. 7/72). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/81) vor. Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 7/85 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbeso ndere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018 (Urk.

6) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk.

8) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu und forderte sie auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2018 (Urk.

10) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen als einver standen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem s ich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden er klärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefoc htene Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. 2.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Rechtsvertreter reichte am 1. Oktober 2018 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2'958.15 (Urk.

11) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten erweist sich als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2'958.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’958 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1967, meldete sich am 3 0. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erklärte am 5. Juli 2017 die der Ver sicherten gewährten Eingliederungsmassnahmen für beendet

(Urk. 7/54).

Am 1 4. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Renten anspruch (Urk. 7/72). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/81) vor. Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 7/85 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

E. 2 5. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbeso ndere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018 (Urk.

6) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk.

8) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu und forderte sie auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2018 (Urk.

10) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen als einver standen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem s ich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden er klärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefoc htene Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.

E. 2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’958 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00574

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

17. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1967, meldete sich am 3 0. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erklärte am 5. Juli 2017 die der Ver sicherten gewährten Eingliederungsmassnahmen für beendet

(Urk. 7/54).

Am 1 4. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Renten anspruch (Urk. 7/72). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/81) vor. Mit Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk. 7/85 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. 2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbeso ndere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2018 (Urk.

6) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk.

8) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu und forderte sie auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2018 (Urk.

10) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen als einver standen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nachdem s ich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden er klärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefoc htene Verfügung vom 2 2. Mai 2018 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2. 2.1

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unterlie genden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Rechtsvertreter reichte am 1. Oktober 2018 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2'958.15 (Urk.

11) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten erweist sich als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2'958.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 2. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’958 .15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger