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IV.2018.00573

RAD-Untersuchungsbericht im Bereich Psychiatrie ist aufgrund der objektiven Befunde nicht schlüssig. Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Kein Abstellen auf unsubstantiierte Honorarnote.

Zürich SozVersG · 2019-12-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1994, begann im August 2011 eine Lehre als Kauffrau Profil E bei der Gemeindeverwaltung Y.___ (Urk. 7/1). Das Lehrverhältnis wurde auf Ende Juli 2012 aufgelöst (Urk. 7/2/17-18). Vom 20. Dezember 2012 bis 11. Juli 2013 absolvierte die Versicherte im Rahmen des Programms JOB PLUS KV (Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche ohne Lehrstelle) bei der Z.___ ein Praktikum im kaufmännischen Bereich (Urk. 7/2/12-16). Im September 2013 begann die Versicherte erneut

eine über den A.___ vermittelte Lehre als Kauffrau Profil E bei der B.___

(vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/14/5). Am 19. September 2013 meldeten die Sozia len Dienste des Bezirk s

C.___ die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/3). Am 30. September 2013 fand ein Standortgespräch statt, woraufhin die Versicherte zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgefordert wurde (Urk. 7/8 -9). Am 19. November 2013 meldete sich die Versicherte, unter Hinweis auf Endometriose, starke Schmer zen und Depressionen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 7/16) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/17). Am 6. Dezember 2013 erschien die Ve rsicherte zu einem Eingliederungsg espräch bei der IV-Stelle (Urk. 7/19/2- 3). Am 21. März 2014 wurde das Lehrverhältnis mit der B.___ per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 7/31/17). Vom 27. März bis am 2. Mai 2014 wurde die Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Urk. 7/31/18). Am 26. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/18, vgl . Urk. 7/19/4). Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde das Leistungsbe gehren der Versic herten – wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 30. Juni 2014, Urk. 7/21) – abgewiesen (Urk. 7/22). 1.2

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 erfolgte die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 18. September 2014, da die betreffende Verfügung, trotz bestehender Vollmacht, nicht dem Rechtsvertreter der Versicherten zuge stellt worden war . In diesem Zusammenhang gewährte die IV-Stelle der Versi cherten eine neue Frist von 30 Tagen, um Einwand zu erheben (Urk. 7/28, vgl. Urk. 7/26). Am 14. Januar 2015 e rhob die Versicherte Einwand gegenüber dem Vorbescheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 7/32),

wo raufhin die IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 7/33-38). Am 4. Mai 2015 erschien die Versicherte nach einer letzten Aufforderung der IV-Stelle zu einem Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation (Urk. 7/40, Urk. 7/45). Mit Mitteilung vom 23. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle

– unter Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 7/60) – Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 3. bis am 28. August 2015 in der E.___

(Urk. 7/54, Schlussbericht Potentialabklärung vom 9. September 2015 [Urk. 7/57]).

Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2015 setzte die IV-Stelle die Versi cherte darüber in Kenntnis, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/61). In der Zeitspanne vom 29. April bis am 2. Juni 2017 absolvierte die Versicherte eine interdisziplinäre Therapie im F.___ (Urk. 7/85).

Am

10. Juli 2017 wurde die Versicherte im Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch und psychiatrisch unter sucht (vgl. Urk. 7/81-83). Die betreffenden Berich t e wurden am 31. Juli 2017 erstattet (Urk. 7/82-83).

1.3

Mit Vorbescheid vom 3. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87), wogegen die se am 30. November 2017 vorsorglich (Urk. 7/89) und am 29. Januar 2018 begründet Ein wand erhob (Urk. 7/92). Am 23. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versicherten ab (Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invaliden rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilag e ihrer Akten Urk. 7/1-97), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März

2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den nor mativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits un fähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesent lichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin habe dem von ihr erklärten Erschöpfungszustand widersprochen, zumal eine äusserst gepflegte junge Frau habe empfangen werden können. In einem von ihr erklärten Erschöp fungszustand sei eine derart ausgeprägte Körperpflege sehr unüblich. Auch die Angaben, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erschöpfungs erschei nungen von ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen habe, hätten nicht nachvoll zogen werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich unter der aktuellen Behandlung leicht verbessert und werde sich mit der ent sprechenden Weiterführung weiter verbessern. Somit könne aus versicherungs medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die depressive Episode nach wie vor behandelbar sei (Urk. 2 S. 2) . Nach aktueller höchstrichterlicher Recht sprechung gelte die Therapierbarkeit als wichtiger Schweregradindikator für psy chische Leiden . Ausserdem seien die von der zuständigen Ärztin des RAD in der Untersuchung vom 10. Juli 2017 erhobenen Befunde nicht sehr stark ausgeprägt (Urk. 6).

2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Beschwerde geg nerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den im Einwand vor gebrachten konkreten Einwendungen auseinandergesetzt und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Mit den zu den gutachterlichen Grundlagen abweichenden selektiven Einwänden der Beschwerdegegnerin (an geb liche Therapierbarkeit, angebliche Ressourcen und Körperschmerzen) liege keine Gesamtwürdigung der Indikatoren vor, welche es erlauben würde, von der attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen (Urk. 1 S. 6). Lediglich die Frage der Therapieresistenz habe zu einem Abweichen von der gutachterlichen Einschät zung geführt, obwohl dieses Kriterium vom Bundesgericht als weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 8). Sollte das lege artis erstattete Gutachten keine genügende Grundlage sein, müsste ein allfälliger Mangel auf gutachterlicher Ebene geklärt werden. Es könne nicht vom Schreib tisch aus eine fachlich unqualifizierte Person auf die eigene Leseart eines ärztlic hen Berichtes ab stellen (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Im RAD- Untersuchungsbericht von Dipl. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 31. Juli 2017 werden aus allg emeinmedi zinisch/inter nis ti scher

Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. D ie RAD-Ärztin hielt folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/82/5) : - Status nach Endometriose -Operation 2012 - Obstipation Aus rein internistischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit, die Be schwerdeführerin könne ab sofort zu 100 % leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben (Urk.7/82/6). 3.2

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht für den RAD vom 31. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/9): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) - A n haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) Dr. H.___ hielt keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/83/9).

Die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei unkompli ziert gewesen, im Gespräch sei sie offen und freundlich gewesen, insgesamt habe sie jedoch die ganze Zeit sehr adynam und antriebslos gewirkt. Der Blickkontakt habe die ganze Zeit aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdeführerin sei bewussts einsklar und in allen Modalitäten voll orientiert gewesen. Die Aufmerk samkeit habe während der gesamten Untersuchungszeit aufrechterhalten werden können, die Konzentration habe gegen Ende der Untersuchung abgenommen. Die Gedächtnisleistungen seien im Gespräch unauffällig gewesen. Es besteh e kein ständiges Grübeln, aber viele verschiedene Gedanken, die die Beschwerdeführerin auch häufig am Einschlafen hindert e n . Es seien keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen und Wahrnehmungsstörungen/Sinnes täuschungen vorhanden gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungs fähigkeit leicht eingeschränkt gewesen, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mal gelächelt. Auf die Frage, warum sie lächle, habe die Beschwer de füh rerin angegeben, dass das, was sie erzähle, für sie

selber absolut lächerlich und dämlich töne, dass es ihr peinlich sei, ihre Geschichte erzählen zu müssen. In diesem Sinn sei das Lächeln als Reaktion auf Schamgefühle interpretiert worden. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt. Anam nestisch habe eine Reizbarkeit bestanden, die Frustrationstoleranz sei vermindert gewesen. Der Antrieb sei vermindert und psychomotorisch sei die Beschwerde führerin ruhig gewesen. Die Sprache sei deutlich und klar gewesen. Die Kran kheitseinsicht bezüglich des psychischen Hintergrunds sei nur bedingt vorhanden gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung erge ben. Bei starken Schmerzen würden immer wieder Todeswünsche aufkommen, aber das würde sie der Familie nicht antun wollen (Urk. 7/83/4-5). Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Selbstlimitierung/Selbstüberschätzung erge ben (Urk. 7/83/6). Dr. H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und ihrer Wegefähigkeit als mittelgradig einge schränkt aufgrund der schweren Erschöpfbarkeit. Aus demselben Grund erachtete sie die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität, Umstellungs- und Durchhalte fähigkeit sowie ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten als schwergradig und in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten/S elbstbehauptungsfähigkeit als mittel- bis schwergradig eingeschränkt (Urk. 7/83/9-10). Aktuell könne kein Belastungs profil genannt werden. Nach Zustandsbesserung und – stabilisierung könne mit einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit gerechnet werden, dies müsste mit Hilfe beruflicher Massnahmen geschehen. Die Kombination der ge nannten Diagnosen, vor allem auch im Zusammenhang mit den aktuellen psy cho sozialen Bedingungen, ergeb e eine eher ungünstige Prognose. Allerdings sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert, wieder in den Arbeitsprozess zu gelangen und ein normales Leben führen zu können, so dass dies die Prognose verbessern könnte. Auch die leichte Zustandsverbesserung unter regelmässiger psychothe rapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung lasse bei einer konti nu ier lichen Weiterbehandlung auf eine gute Prognose hoffen . Die Fortführung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakolo gi schen Behandlung werde dringend empfohlen . Die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/83/10). In einem Jahr sei eine vor zeitige medizinische Überprüfung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Krankheiten, die sich gegenseitig negativ beeinflussen würden. Sie sei sozial massiv zurückgezogen und führe aktuell ein inaktives Leben in allen Lebensbereichen. Es gebe keine Diskrepanzen, weder zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der aktuellen Unter suchung, noch zwischen den Akten und der aktuellen Untersuchung. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich aktuell noch erheblich auf das private und berufliche Leben auswirke (Urk. 7/83/11).

Auf Rückfrage der Verwaltung, ob die diagnostizierte Depression nicht mehr weiter therapierbar resp. als therapieresistent zu betrachten sei, hielt Dr. H.___ am 4. August 2017 fest, gemäss ihrem Untersuchungsbericht wirke sich der Gesund heitsschaden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit aus, mit einer Verbesserung könne bei Fortführung der Behandlung noch gerechnet werden. Von einer Therapie resistenz sei nicht ausgegangen worden (Urk. 7/86/7). 3. 3

Im Versicherungsbericht des F.___ vom 20. Okto ber 2017 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/85) : - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) multilokuläre linksbetonte Schmerzen Achillodynie beidseitig - Dysmenorrhoe bei laparoskopischer gesicherter Endometriose - Rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F 33.1) - Panikstörung - Chronische Ein- und Durchschlafstörungen - Probleme mit Bezug auf die Ausbildung

Es wurde im Wesentlichen der folgende psychische Befund festgehalten: 22-jäh rige, allseits orientierte Beschwerdeführerin in gepflegtem Erscheinungsbild. Im Kontakt zurückhaltend aber offen mitteilsam. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei bei deutlich depressivem Stimmungsbild

eingeschränkt. Die Beschwerde füh rerin sei im formalen Gedankengang geordnet und inhaltlich von Grübeln ge prägt. Es habe kein Anhalt für Wahn, Süchte oder Ich-Störungen bestanden. Sie berichte von panikartigen Zuständen mit Palpitation en, synkopalen Ereignissen und fraglichen Hyperventilationen. Es bestünden starke Durchschlafstörungen und Phasen mit lebensmüden Gedanken bei Hoffnungslosigkeit. Derzeit sei sie glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert und absprachefähig (Urk. 7/85/2).

Während des Aufenthaltes (vom 29. April bis 2. Juni 2017) hätten bei der Be schwerdeführerin die Symptome der chronisch en, wechselhaften Schmerzen und die von Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit geprägte depressive Störung domi niert . Sie habe reflektiert, dass Aktivitäten und der soziale Kontakt zu Gleichaltrigen ihr meist helfen würden aus dem «Loch» zu kommen. Die Überwindung, die sie aufwenden müsse, jeweils in diese Aktivität zu kommen, sei aber meist sehr gross. Während des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin etwas psychophy sisch rekonditionieren und vom Programm profitieren können. Es bedürfe im ambulanten Setting jedoch noch viel Unterstützung (Urk. 7/85/3). Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie, wie vorbestehend bei Frau lic . phil. I.___, in der J.___ in Zürich, empfohlen. Zudem werde auch die Fort führung der ambulanten Physiotherapie, Einzeltherapie und MTT empfohlen. An hand der Beobachtungen im Stationsalltag, mit den wiederkehrenden von Schmerzen und Antriebs-/Lustlosigkeit bedingten Limitationen, scheine eine Re-Integration in einen beruflichen oder schulischen Alltag in einem sehr tiefen Teilzeitpensum, wie 1-2 Stunden pro Tag, realistisch und aus therapeutischen Gründen auch wünschenswert (Urk. 7/85/4). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der RAD-Psychiaterin (von 100 %) abgestellt hat und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 1.5; BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua li fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Dr. H.___ erachtet e die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig

seit März 2014 (Urk. 7/83/10) . Die Einschätzung der RAD-Ärztin wäre weitgehend nach vollziehbar, wenn sie lediglich eine Würdigung der bereits vorliegenden medizi nischen Akten vorgenommen hätte (vgl. insbes. Bericht der D.___

betreffend die stationäre Behandlung vom 27. März bis 2. Mai 2014 [Urk. 7/31/18]; Bericht von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2015 [Urk. 7/38]; Berichte von Dr. med. univ. (A) L.___ und lic . phil.

I.___, D.___, J.___, vom 16. Februar 2016 [Urk. 7/69] und vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/72]). Eine sachverständige Würdigung der Akten hat Dr. H.___ indessen nicht vorgenommen. Aufgrund der von ihr dokumentierten Untersuchungsbefunde (vgl. E. 3.2) ist nicht nachvollziehbar, wo raus sie die schwere Erschöpfbarkeit ableitet, welche das funktionelle Leis tungsvermögen der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufheben soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf Dr. H.___ sehr adynam und antriebslos wirkte, waren die von ihr erhobenen Befunde weitgehend unauffällig oder sie berichtet von leichten Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar, konnte die Aufmerksamkeit (inkl. Blickkontakt) während der gesamten Untersu chungs zeit aufrechterhalten und ihre Gedächtnisleistungen waren während des Ge sprächs unauffällig. Es bestand kein ständiges Grübeln und im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt (Urk. 7/83/4-5). Die Kon zen tration habe gegen Ende der psychiatrischen Untersuchung, mithin nach einer Untersuchungsdauer von 2 Stunden und 45 Minuten (vgl. Urk. 7/83/1), abge nommen (vgl. Urk. 7/83/5), wobei unklar bleibt, wie sich diese Beeinträchtigung manifestierte. Insgesamt wird im RAD-Untersuchungsbericht nicht nachvoll zieh bar und schlüssig darlegt, aufgrund welcher psychischer Beeinträchtigungen die funktionelle Leistungsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt ist, wes halb er den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht und somit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3) . 4.4

Da auch die weiteren medizinischen Berichte keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin

erlauben, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Gestützt auf die gegebene Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin

ge halten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal das Bundesge ric ht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung seine Rechtsprechung zur Beur teilung von depressiven Störungen geändert hat, weshalb ein Leistungsan spruch nicht allein mit Hinweis auf eine fehlende Therapieresistenz verneint werden konnte (vgl. E. 1.3). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychia trisches Gutachten einhole, welches eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt. A nschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheide n haben . In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, o b der

Beschwerde gegnerin

– wie beschwerdeweise gerügt (Urk. 1 S. 5) – eine Verletzung des recht li che n Gehör s vorzuwerfen ist. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen . D a die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), sind die Gerichtskosten

ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Mit Honorarnote vom 20. August 2018 macht e

Rechtsanwalt Kaspar Gehring einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden (Instruktion, Besprechung mit Klientin [1.3 Stunden]; Aktenstudium, Abklärungen, Verfassen der Beschwerdeschrift [11.5 Stunden]; Diverse Telefonate und Schreiben [0.8 Stunden]) zuzüglich Bar aus lagen von Fr. 122.40 geltend (Urk. 9). Der bezifferte Aufwand wurde nicht substantiiert begründet. Aus dem pauschal geltend gemachten Zeitaufwand zu züglich Barauslagen lässt sich nicht erschliessen, welcher Posten wieviel Auf wand verursacht haben soll. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist somit nicht möglich und die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen.

Angesichts des Umfangs der zu studierenden Aktenstücke,

der knapp

13

Seiten umfassenden Beschwerde, keiner Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s, und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bereits im Einwandverfahren man datiert wurde (vgl. Urk. 7/93), ist der zu en tschädigende Gesamtaufwand mit 7

Stunden zu beziffern. Als Barauslagen ist ein angemessener Betrag von Fr. 30. --

anzurechnen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Entschädigung somit auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Juni 2018 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März

2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den nor mativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits un fähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invaliden rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilag e ihrer Akten Urk. 7/1-97), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesent lichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin habe dem von ihr erklärten Erschöpfungszustand widersprochen, zumal eine äusserst gepflegte junge Frau habe empfangen werden können. In einem von ihr erklärten Erschöp fungszustand sei eine derart ausgeprägte Körperpflege sehr unüblich. Auch die Angaben, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erschöpfungs erschei nungen von ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen habe, hätten nicht nachvoll zogen werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich unter der aktuellen Behandlung leicht verbessert und werde sich mit der ent sprechenden Weiterführung weiter verbessern. Somit könne aus versicherungs medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die depressive Episode nach wie vor behandelbar sei (Urk. 2 S. 2) . Nach aktueller höchstrichterlicher Recht sprechung gelte die Therapierbarkeit als wichtiger Schweregradindikator für psy chische Leiden . Ausserdem seien die von der zuständigen Ärztin des RAD in der Untersuchung vom 10. Juli 2017 erhobenen Befunde nicht sehr stark ausgeprägt (Urk. 6).

E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Beschwerde geg nerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den im Einwand vor gebrachten konkreten Einwendungen auseinandergesetzt und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Mit den zu den gutachterlichen Grundlagen abweichenden selektiven Einwänden der Beschwerdegegnerin (an geb liche Therapierbarkeit, angebliche Ressourcen und Körperschmerzen) liege keine Gesamtwürdigung der Indikatoren vor, welche es erlauben würde, von der attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen (Urk. 1 S. 6). Lediglich die Frage der Therapieresistenz habe zu einem Abweichen von der gutachterlichen Einschät zung geführt, obwohl dieses Kriterium vom Bundesgericht als weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 8). Sollte das lege artis erstattete Gutachten keine genügende Grundlage sein, müsste ein allfälliger Mangel auf gutachterlicher Ebene geklärt werden. Es könne nicht vom Schreib tisch aus eine fachlich unqualifizierte Person auf die eigene Leseart eines ärztlic hen Berichtes ab stellen (Urk. 1 S. 10). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Im RAD- Untersuchungsbericht von Dipl. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 31. Juli 2017 werden aus allg emeinmedi zinisch/inter nis ti scher

Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. D ie RAD-Ärztin hielt folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/82/5) : - Status nach Endometriose -Operation 2012 - Obstipation Aus rein internistischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit, die Be schwerdeführerin könne ab sofort zu 100 % leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben (Urk.7/82/6).

E. 3.2 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht für den RAD vom 31. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/9): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) - A n haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) Dr. H.___ hielt keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/83/9).

Die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei unkompli ziert gewesen, im Gespräch sei sie offen und freundlich gewesen, insgesamt habe sie jedoch die ganze Zeit sehr adynam und antriebslos gewirkt. Der Blickkontakt habe die ganze Zeit aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdeführerin sei bewussts einsklar und in allen Modalitäten voll orientiert gewesen. Die Aufmerk samkeit habe während der gesamten Untersuchungszeit aufrechterhalten werden können, die Konzentration habe gegen Ende der Untersuchung abgenommen. Die Gedächtnisleistungen seien im Gespräch unauffällig gewesen. Es besteh e kein ständiges Grübeln, aber viele verschiedene Gedanken, die die Beschwerdeführerin auch häufig am Einschlafen hindert e n . Es seien keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen und Wahrnehmungsstörungen/Sinnes täuschungen vorhanden gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungs fähigkeit leicht eingeschränkt gewesen, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mal gelächelt. Auf die Frage, warum sie lächle, habe die Beschwer de füh rerin angegeben, dass das, was sie erzähle, für sie

selber absolut lächerlich und dämlich töne, dass es ihr peinlich sei, ihre Geschichte erzählen zu müssen. In diesem Sinn sei das Lächeln als Reaktion auf Schamgefühle interpretiert worden. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt. Anam nestisch habe eine Reizbarkeit bestanden, die Frustrationstoleranz sei vermindert gewesen. Der Antrieb sei vermindert und psychomotorisch sei die Beschwerde führerin ruhig gewesen. Die Sprache sei deutlich und klar gewesen. Die Kran kheitseinsicht bezüglich des psychischen Hintergrunds sei nur bedingt vorhanden gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung erge ben. Bei starken Schmerzen würden immer wieder Todeswünsche aufkommen, aber das würde sie der Familie nicht antun wollen (Urk. 7/83/4-5). Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Selbstlimitierung/Selbstüberschätzung erge ben (Urk. 7/83/6). Dr. H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und ihrer Wegefähigkeit als mittelgradig einge schränkt aufgrund der schweren Erschöpfbarkeit. Aus demselben Grund erachtete sie die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität, Umstellungs- und Durchhalte fähigkeit sowie ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten als schwergradig und in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten/S elbstbehauptungsfähigkeit als mittel- bis schwergradig eingeschränkt (Urk. 7/83/9-10). Aktuell könne kein Belastungs profil genannt werden. Nach Zustandsbesserung und – stabilisierung könne mit einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit gerechnet werden, dies müsste mit Hilfe beruflicher Massnahmen geschehen. Die Kombination der ge nannten Diagnosen, vor allem auch im Zusammenhang mit den aktuellen psy cho sozialen Bedingungen, ergeb e eine eher ungünstige Prognose. Allerdings sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert, wieder in den Arbeitsprozess zu gelangen und ein normales Leben führen zu können, so dass dies die Prognose verbessern könnte. Auch die leichte Zustandsverbesserung unter regelmässiger psychothe rapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung lasse bei einer konti nu ier lichen Weiterbehandlung auf eine gute Prognose hoffen . Die Fortführung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakolo gi schen Behandlung werde dringend empfohlen . Die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/83/10). In einem Jahr sei eine vor zeitige medizinische Überprüfung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Krankheiten, die sich gegenseitig negativ beeinflussen würden. Sie sei sozial massiv zurückgezogen und führe aktuell ein inaktives Leben in allen Lebensbereichen. Es gebe keine Diskrepanzen, weder zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der aktuellen Unter suchung, noch zwischen den Akten und der aktuellen Untersuchung. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich aktuell noch erheblich auf das private und berufliche Leben auswirke (Urk. 7/83/11).

Auf Rückfrage der Verwaltung, ob die diagnostizierte Depression nicht mehr weiter therapierbar resp. als therapieresistent zu betrachten sei, hielt Dr. H.___ am 4. August 2017 fest, gemäss ihrem Untersuchungsbericht wirke sich der Gesund heitsschaden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit aus, mit einer Verbesserung könne bei Fortführung der Behandlung noch gerechnet werden. Von einer Therapie resistenz sei nicht ausgegangen worden (Urk. 7/86/7). 3. 3

Im Versicherungsbericht des F.___ vom 20. Okto ber 2017 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/85) : - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) multilokuläre linksbetonte Schmerzen Achillodynie beidseitig - Dysmenorrhoe bei laparoskopischer gesicherter Endometriose - Rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F 33.1) - Panikstörung - Chronische Ein- und Durchschlafstörungen - Probleme mit Bezug auf die Ausbildung

Es wurde im Wesentlichen der folgende psychische Befund festgehalten: 22-jäh rige, allseits orientierte Beschwerdeführerin in gepflegtem Erscheinungsbild. Im Kontakt zurückhaltend aber offen mitteilsam. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei bei deutlich depressivem Stimmungsbild

eingeschränkt. Die Beschwerde füh rerin sei im formalen Gedankengang geordnet und inhaltlich von Grübeln ge prägt. Es habe kein Anhalt für Wahn, Süchte oder Ich-Störungen bestanden. Sie berichte von panikartigen Zuständen mit Palpitation en, synkopalen Ereignissen und fraglichen Hyperventilationen. Es bestünden starke Durchschlafstörungen und Phasen mit lebensmüden Gedanken bei Hoffnungslosigkeit. Derzeit sei sie glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert und absprachefähig (Urk. 7/85/2).

Während des Aufenthaltes (vom 29. April bis 2. Juni 2017) hätten bei der Be schwerdeführerin die Symptome der chronisch en, wechselhaften Schmerzen und die von Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit geprägte depressive Störung domi niert . Sie habe reflektiert, dass Aktivitäten und der soziale Kontakt zu Gleichaltrigen ihr meist helfen würden aus dem «Loch» zu kommen. Die Überwindung, die sie aufwenden müsse, jeweils in diese Aktivität zu kommen, sei aber meist sehr gross. Während des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin etwas psychophy sisch rekonditionieren und vom Programm profitieren können. Es bedürfe im ambulanten Setting jedoch noch viel Unterstützung (Urk. 7/85/3). Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie, wie vorbestehend bei Frau lic . phil. I.___, in der J.___ in Zürich, empfohlen. Zudem werde auch die Fort führung der ambulanten Physiotherapie, Einzeltherapie und MTT empfohlen. An hand der Beobachtungen im Stationsalltag, mit den wiederkehrenden von Schmerzen und Antriebs-/Lustlosigkeit bedingten Limitationen, scheine eine Re-Integration in einen beruflichen oder schulischen Alltag in einem sehr tiefen Teilzeitpensum, wie 1-2 Stunden pro Tag, realistisch und aus therapeutischen Gründen auch wünschenswert (Urk. 7/85/4). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der RAD-Psychiaterin (von 100 %) abgestellt hat und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 1.5; BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua li fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Dr. H.___ erachtet e die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig

seit März 2014 (Urk. 7/83/10) . Die Einschätzung der RAD-Ärztin wäre weitgehend nach vollziehbar, wenn sie lediglich eine Würdigung der bereits vorliegenden medizi nischen Akten vorgenommen hätte (vgl. insbes. Bericht der D.___

betreffend die stationäre Behandlung vom 27. März bis 2. Mai 2014 [Urk. 7/31/18]; Bericht von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2015 [Urk. 7/38]; Berichte von Dr. med. univ. (A) L.___ und lic . phil.

I.___, D.___, J.___, vom 16. Februar 2016 [Urk. 7/69] und vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/72]). Eine sachverständige Würdigung der Akten hat Dr. H.___ indessen nicht vorgenommen. Aufgrund der von ihr dokumentierten Untersuchungsbefunde (vgl. E. 3.2) ist nicht nachvollziehbar, wo raus sie die schwere Erschöpfbarkeit ableitet, welche das funktionelle Leis tungsvermögen der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufheben soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf Dr. H.___ sehr adynam und antriebslos wirkte, waren die von ihr erhobenen Befunde weitgehend unauffällig oder sie berichtet von leichten Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar, konnte die Aufmerksamkeit (inkl. Blickkontakt) während der gesamten Untersu chungs zeit aufrechterhalten und ihre Gedächtnisleistungen waren während des Ge sprächs unauffällig. Es bestand kein ständiges Grübeln und im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt (Urk. 7/83/4-5). Die Kon zen tration habe gegen Ende der psychiatrischen Untersuchung, mithin nach einer Untersuchungsdauer von 2 Stunden und 45 Minuten (vgl. Urk. 7/83/1), abge nommen (vgl. Urk. 7/83/5), wobei unklar bleibt, wie sich diese Beeinträchtigung manifestierte. Insgesamt wird im RAD-Untersuchungsbericht nicht nachvoll zieh bar und schlüssig darlegt, aufgrund welcher psychischer Beeinträchtigungen die funktionelle Leistungsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt ist, wes halb er den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht und somit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3) . 4.4

Da auch die weiteren medizinischen Berichte keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin

erlauben, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Gestützt auf die gegebene Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin

ge halten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal das Bundesge ric ht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung seine Rechtsprechung zur Beur teilung von depressiven Störungen geändert hat, weshalb ein Leistungsan spruch nicht allein mit Hinweis auf eine fehlende Therapieresistenz verneint werden konnte (vgl. E. 1.3). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychia trisches Gutachten einhole, welches eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt. A nschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheide n haben . In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, o b der

Beschwerde gegnerin

– wie beschwerdeweise gerügt (Urk. 1 S. 5) – eine Verletzung des recht li che n Gehör s vorzuwerfen ist. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen . D a die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), sind die Gerichtskosten

ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Mit Honorarnote vom 20. August 2018 macht e

Rechtsanwalt Kaspar Gehring einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden (Instruktion, Besprechung mit Klientin [1.3 Stunden]; Aktenstudium, Abklärungen, Verfassen der Beschwerdeschrift [11.5 Stunden]; Diverse Telefonate und Schreiben [0.8 Stunden]) zuzüglich Bar aus lagen von Fr. 122.40 geltend (Urk. 9). Der bezifferte Aufwand wurde nicht substantiiert begründet. Aus dem pauschal geltend gemachten Zeitaufwand zu züglich Barauslagen lässt sich nicht erschliessen, welcher Posten wieviel Auf wand verursacht haben soll. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist somit nicht möglich und die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen.

Angesichts des Umfangs der zu studierenden Aktenstücke,

der knapp

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 13 Seiten umfassenden Beschwerde, keiner Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s, und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bereits im Einwandverfahren man datiert wurde (vgl. Urk. 7/93), ist der zu en tschädigende Gesamtaufwand mit 7

Stunden zu beziffern. Als Barauslagen ist ein angemessener Betrag von Fr. 30. --

anzurechnen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Entschädigung somit auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Juni 2018 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00573

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom

19. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1994, begann im August 2011 eine Lehre als Kauffrau Profil E bei der Gemeindeverwaltung Y.___ (Urk. 7/1). Das Lehrverhältnis wurde auf Ende Juli 2012 aufgelöst (Urk. 7/2/17-18). Vom 20. Dezember 2012 bis 11. Juli 2013 absolvierte die Versicherte im Rahmen des Programms JOB PLUS KV (Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche ohne Lehrstelle) bei der Z.___ ein Praktikum im kaufmännischen Bereich (Urk. 7/2/12-16). Im September 2013 begann die Versicherte erneut

eine über den A.___ vermittelte Lehre als Kauffrau Profil E bei der B.___

(vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/14/5). Am 19. September 2013 meldeten die Sozia len Dienste des Bezirk s

C.___ die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/3). Am 30. September 2013 fand ein Standortgespräch statt, woraufhin die Versicherte zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgefordert wurde (Urk. 7/8 -9). Am 19. November 2013 meldete sich die Versicherte, unter Hinweis auf Endometriose, starke Schmer zen und Depressionen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 7/16) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/17). Am 6. Dezember 2013 erschien die Ve rsicherte zu einem Eingliederungsg espräch bei der IV-Stelle (Urk. 7/19/2- 3). Am 21. März 2014 wurde das Lehrverhältnis mit der B.___ per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 7/31/17). Vom 27. März bis am 2. Mai 2014 wurde die Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Urk. 7/31/18). Am 26. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/18, vgl . Urk. 7/19/4). Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde das Leistungsbe gehren der Versic herten – wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 30. Juni 2014, Urk. 7/21) – abgewiesen (Urk. 7/22). 1.2

Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 erfolgte die wiedererwägungsweise Aufhe bung der Verfügung vom 18. September 2014, da die betreffende Verfügung, trotz bestehender Vollmacht, nicht dem Rechtsvertreter der Versicherten zuge stellt worden war . In diesem Zusammenhang gewährte die IV-Stelle der Versi cherten eine neue Frist von 30 Tagen, um Einwand zu erheben (Urk. 7/28, vgl. Urk. 7/26). Am 14. Januar 2015 e rhob die Versicherte Einwand gegenüber dem Vorbescheid vom

30. Juni 2014 (Urk. 7/32),

wo raufhin die IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 7/33-38). Am 4. Mai 2015 erschien die Versicherte nach einer letzten Aufforderung der IV-Stelle zu einem Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation (Urk. 7/40, Urk. 7/45). Mit Mitteilung vom 23. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle

– unter Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 7/60) – Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 3. bis am 28. August 2015 in der E.___

(Urk. 7/54, Schlussbericht Potentialabklärung vom 9. September 2015 [Urk. 7/57]).

Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2015 setzte die IV-Stelle die Versi cherte darüber in Kenntnis, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/61). In der Zeitspanne vom 29. April bis am 2. Juni 2017 absolvierte die Versicherte eine interdisziplinäre Therapie im F.___ (Urk. 7/85).

Am

10. Juli 2017 wurde die Versicherte im Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch und psychiatrisch unter sucht (vgl. Urk. 7/81-83). Die betreffenden Berich t e wurden am 31. Juli 2017 erstattet (Urk. 7/82-83).

1.3

Mit Vorbescheid vom 3. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87), wogegen die se am 30. November 2017 vorsorglich (Urk. 7/89) und am 29. Januar 2018 begründet Ein wand erhob (Urk. 7/92). Am 23. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren der Versicherten ab (Urk. 7/96 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invaliden rente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 schloss die Beschwer de gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilag e ihrer Akten Urk. 7/1-97), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamt haft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E.

4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März

2018 E.

4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweis belastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch ti gungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen . Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den nor mativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andau ernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleis tet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits un fähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nach voll ziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicher heiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 1.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesent lichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich einge schränkt sei. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin habe dem von ihr erklärten Erschöpfungszustand widersprochen, zumal eine äusserst gepflegte junge Frau habe empfangen werden können. In einem von ihr erklärten Erschöp fungszustand sei eine derart ausgeprägte Körperpflege sehr unüblich. Auch die Angaben, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erschöpfungs erschei nungen von ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen habe, hätten nicht nachvoll zogen werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich unter der aktuellen Behandlung leicht verbessert und werde sich mit der ent sprechenden Weiterführung weiter verbessern. Somit könne aus versicherungs medizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die depressive Episode nach wie vor behandelbar sei (Urk. 2 S. 2) . Nach aktueller höchstrichterlicher Recht sprechung gelte die Therapierbarkeit als wichtiger Schweregradindikator für psy chische Leiden . Ausserdem seien die von der zuständigen Ärztin des RAD in der Untersuchung vom 10. Juli 2017 erhobenen Befunde nicht sehr stark ausgeprägt (Urk. 6).

2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Beschwerde geg nerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den im Einwand vor gebrachten konkreten Einwendungen auseinandergesetzt und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Mit den zu den gutachterlichen Grundlagen abweichenden selektiven Einwänden der Beschwerdegegnerin (an geb liche Therapierbarkeit, angebliche Ressourcen und Körperschmerzen) liege keine Gesamtwürdigung der Indikatoren vor, welche es erlauben würde, von der attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen (Urk. 1 S. 6). Lediglich die Frage der Therapieresistenz habe zu einem Abweichen von der gutachterlichen Einschät zung geführt, obwohl dieses Kriterium vom Bundesgericht als weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 8). Sollte das lege artis erstattete Gutachten keine genügende Grundlage sein, müsste ein allfälliger Mangel auf gutachterlicher Ebene geklärt werden. Es könne nicht vom Schreib tisch aus eine fachlich unqualifizierte Person auf die eigene Leseart eines ärztlic hen Berichtes ab stellen (Urk. 1 S. 10). 3. 3.1

Im RAD- Untersuchungsbericht von Dipl. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 31. Juli 2017 werden aus allg emeinmedi zinisch/inter nis ti scher

Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. D ie RAD-Ärztin hielt folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit fest (Urk. 7/82/5) : - Status nach Endometriose -Operation 2012 - Obstipation Aus rein internistischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit, die Be schwerdeführerin könne ab sofort zu 100 % leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben (Urk.7/82/6). 3.2

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

stellte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht für den RAD vom 31. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/9): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) - A n haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) Dr. H.___ hielt keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/83/9).

Die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei unkompli ziert gewesen, im Gespräch sei sie offen und freundlich gewesen, insgesamt habe sie jedoch die ganze Zeit sehr adynam und antriebslos gewirkt. Der Blickkontakt habe die ganze Zeit aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdeführerin sei bewussts einsklar und in allen Modalitäten voll orientiert gewesen. Die Aufmerk samkeit habe während der gesamten Untersuchungszeit aufrechterhalten werden können, die Konzentration habe gegen Ende der Untersuchung abgenommen. Die Gedächtnisleistungen seien im Gespräch unauffällig gewesen. Es besteh e kein ständiges Grübeln, aber viele verschiedene Gedanken, die die Beschwerdeführerin auch häufig am Einschlafen hindert e n . Es seien keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen und Wahrnehmungsstörungen/Sinnes täuschungen vorhanden gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungs fähigkeit leicht eingeschränkt gewesen, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mal gelächelt. Auf die Frage, warum sie lächle, habe die Beschwer de füh rerin angegeben, dass das, was sie erzähle, für sie

selber absolut lächerlich und dämlich töne, dass es ihr peinlich sei, ihre Geschichte erzählen zu müssen. In diesem Sinn sei das Lächeln als Reaktion auf Schamgefühle interpretiert worden. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt. Anam nestisch habe eine Reizbarkeit bestanden, die Frustrationstoleranz sei vermindert gewesen. Der Antrieb sei vermindert und psychomotorisch sei die Beschwerde führerin ruhig gewesen. Die Sprache sei deutlich und klar gewesen. Die Kran kheitseinsicht bezüglich des psychischen Hintergrunds sei nur bedingt vorhanden gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung erge ben. Bei starken Schmerzen würden immer wieder Todeswünsche aufkommen, aber das würde sie der Familie nicht antun wollen (Urk. 7/83/4-5). Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Selbstlimitierung/Selbstüberschätzung erge ben (Urk. 7/83/6). Dr. H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und ihrer Wegefähigkeit als mittelgradig einge schränkt aufgrund der schweren Erschöpfbarkeit. Aus demselben Grund erachtete sie die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität, Umstellungs- und Durchhalte fähigkeit sowie ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten als schwergradig und in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten/S elbstbehauptungsfähigkeit als mittel- bis schwergradig eingeschränkt (Urk. 7/83/9-10). Aktuell könne kein Belastungs profil genannt werden. Nach Zustandsbesserung und – stabilisierung könne mit einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit gerechnet werden, dies müsste mit Hilfe beruflicher Massnahmen geschehen. Die Kombination der ge nannten Diagnosen, vor allem auch im Zusammenhang mit den aktuellen psy cho sozialen Bedingungen, ergeb e eine eher ungünstige Prognose. Allerdings sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert, wieder in den Arbeitsprozess zu gelangen und ein normales Leben führen zu können, so dass dies die Prognose verbessern könnte. Auch die leichte Zustandsverbesserung unter regelmässiger psychothe rapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung lasse bei einer konti nu ier lichen Weiterbehandlung auf eine gute Prognose hoffen . Die Fortführung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakolo gi schen Behandlung werde dringend empfohlen . Die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/83/10). In einem Jahr sei eine vor zeitige medizinische Überprüfung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Krankheiten, die sich gegenseitig negativ beeinflussen würden. Sie sei sozial massiv zurückgezogen und führe aktuell ein inaktives Leben in allen Lebensbereichen. Es gebe keine Diskrepanzen, weder zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der aktuellen Unter suchung, noch zwischen den Akten und der aktuellen Untersuchung. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich aktuell noch erheblich auf das private und berufliche Leben auswirke (Urk. 7/83/11).

Auf Rückfrage der Verwaltung, ob die diagnostizierte Depression nicht mehr weiter therapierbar resp. als therapieresistent zu betrachten sei, hielt Dr. H.___ am 4. August 2017 fest, gemäss ihrem Untersuchungsbericht wirke sich der Gesund heitsschaden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit aus, mit einer Verbesserung könne bei Fortführung der Behandlung noch gerechnet werden. Von einer Therapie resistenz sei nicht ausgegangen worden (Urk. 7/86/7). 3. 3

Im Versicherungsbericht des F.___ vom 20. Okto ber 2017 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/85) : - Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) multilokuläre linksbetonte Schmerzen Achillodynie beidseitig - Dysmenorrhoe bei laparoskopischer gesicherter Endometriose - Rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F 33.1) - Panikstörung - Chronische Ein- und Durchschlafstörungen - Probleme mit Bezug auf die Ausbildung

Es wurde im Wesentlichen der folgende psychische Befund festgehalten: 22-jäh rige, allseits orientierte Beschwerdeführerin in gepflegtem Erscheinungsbild. Im Kontakt zurückhaltend aber offen mitteilsam. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei bei deutlich depressivem Stimmungsbild

eingeschränkt. Die Beschwerde füh rerin sei im formalen Gedankengang geordnet und inhaltlich von Grübeln ge prägt. Es habe kein Anhalt für Wahn, Süchte oder Ich-Störungen bestanden. Sie berichte von panikartigen Zuständen mit Palpitation en, synkopalen Ereignissen und fraglichen Hyperventilationen. Es bestünden starke Durchschlafstörungen und Phasen mit lebensmüden Gedanken bei Hoffnungslosigkeit. Derzeit sei sie glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert und absprachefähig (Urk. 7/85/2).

Während des Aufenthaltes (vom 29. April bis 2. Juni 2017) hätten bei der Be schwerdeführerin die Symptome der chronisch en, wechselhaften Schmerzen und die von Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit geprägte depressive Störung domi niert . Sie habe reflektiert, dass Aktivitäten und der soziale Kontakt zu Gleichaltrigen ihr meist helfen würden aus dem «Loch» zu kommen. Die Überwindung, die sie aufwenden müsse, jeweils in diese Aktivität zu kommen, sei aber meist sehr gross. Während des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin etwas psychophy sisch rekonditionieren und vom Programm profitieren können. Es bedürfe im ambulanten Setting jedoch noch viel Unterstützung (Urk. 7/85/3). Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie, wie vorbestehend bei Frau lic . phil. I.___, in der J.___ in Zürich, empfohlen. Zudem werde auch die Fort führung der ambulanten Physiotherapie, Einzeltherapie und MTT empfohlen. An hand der Beobachtungen im Stationsalltag, mit den wiederkehrenden von Schmerzen und Antriebs-/Lustlosigkeit bedingten Limitationen, scheine eine Re-Integration in einen beruflichen oder schulischen Alltag in einem sehr tiefen Teilzeitpensum, wie 1-2 Stunden pro Tag, realistisch und aus therapeutischen Gründen auch wünschenswert (Urk. 7/85/4). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der RAD-Psychiaterin (von 100 %) abgestellt hat und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizi nischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungs ergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht ab zu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 1.5; BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qua li fikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Dr. H.___ erachtet e die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig

seit März 2014 (Urk. 7/83/10) . Die Einschätzung der RAD-Ärztin wäre weitgehend nach vollziehbar, wenn sie lediglich eine Würdigung der bereits vorliegenden medizi nischen Akten vorgenommen hätte (vgl. insbes. Bericht der D.___

betreffend die stationäre Behandlung vom 27. März bis 2. Mai 2014 [Urk. 7/31/18]; Bericht von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2015 [Urk. 7/38]; Berichte von Dr. med. univ. (A) L.___ und lic . phil.

I.___, D.___, J.___, vom 16. Februar 2016 [Urk. 7/69] und vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/72]). Eine sachverständige Würdigung der Akten hat Dr. H.___ indessen nicht vorgenommen. Aufgrund der von ihr dokumentierten Untersuchungsbefunde (vgl. E. 3.2) ist nicht nachvollziehbar, wo raus sie die schwere Erschöpfbarkeit ableitet, welche das funktionelle Leis tungsvermögen der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufheben soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf Dr. H.___ sehr adynam und antriebslos wirkte, waren die von ihr erhobenen Befunde weitgehend unauffällig oder sie berichtet von leichten Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar, konnte die Aufmerksamkeit (inkl. Blickkontakt) während der gesamten Untersu chungs zeit aufrechterhalten und ihre Gedächtnisleistungen waren während des Ge sprächs unauffällig. Es bestand kein ständiges Grübeln und im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt (Urk. 7/83/4-5). Die Kon zen tration habe gegen Ende der psychiatrischen Untersuchung, mithin nach einer Untersuchungsdauer von 2 Stunden und 45 Minuten (vgl. Urk. 7/83/1), abge nommen (vgl. Urk. 7/83/5), wobei unklar bleibt, wie sich diese Beeinträchtigung manifestierte. Insgesamt wird im RAD-Untersuchungsbericht nicht nachvoll zieh bar und schlüssig darlegt, aufgrund welcher psychischer Beeinträchtigungen die funktionelle Leistungsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt ist, wes halb er den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht und somit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3) . 4.4

Da auch die weiteren medizinischen Berichte keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde füh rerin

erlauben, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Gestützt auf die gegebene Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin

ge halten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal das Bundesge ric ht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung seine Rechtsprechung zur Beur teilung von depressiven Störungen geändert hat, weshalb ein Leistungsan spruch nicht allein mit Hinweis auf eine fehlende Therapieresistenz verneint werden konnte (vgl. E. 1.3). 4.5

Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychia trisches Gutachten einhole, welches eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits fähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt. A nschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheide n haben . In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen gelassen werden, o b der

Beschwerde gegnerin

– wie beschwerdeweise gerügt (Urk. 1 S. 5) – eine Verletzung des recht li che n Gehör s vorzuwerfen ist. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- anzusetzen . D a die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), sind die Gerichtskosten

ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5 .2

Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführer in eine Prozessentschä digung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer

– ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

Mit Honorarnote vom 20. August 2018 macht e

Rechtsanwalt Kaspar Gehring einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden (Instruktion, Besprechung mit Klientin [1.3 Stunden]; Aktenstudium, Abklärungen, Verfassen der Beschwerdeschrift [11.5 Stunden]; Diverse Telefonate und Schreiben [0.8 Stunden]) zuzüglich Bar aus lagen von Fr. 122.40 geltend (Urk. 9). Der bezifferte Aufwand wurde nicht substantiiert begründet. Aus dem pauschal geltend gemachten Zeitaufwand zu züglich Barauslagen lässt sich nicht erschliessen, welcher Posten wieviel Auf wand verursacht haben soll. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist somit nicht möglich und die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen.

Angesichts des Umfangs der zu studierenden Aktenstücke,

der knapp

13

Seiten umfassenden Beschwerde, keiner Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel s, und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bereits im Einwandverfahren man datiert wurde (vgl. Urk. 7/93), ist der zu en tschädigende Gesamtaufwand mit 7

Stunden zu beziffern. Als Barauslagen ist ein angemessener Betrag von Fr. 30. --

anzurechnen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Entschädigung somit auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen

und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Juni 2018 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.

Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

23. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler