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IV.2018.00568

Psychiatrisches Gutachten beweistauglich; befristete Rente ausgewiesen; teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2019-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. X.___, geboren 1972, arbeitete bis Oktober 2014 als Reiseleiterin (Urk. 6/5/4 Mitte). Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete sie sich am 1 5. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/1-4, Urk. 6/10, Urk. 6/25) und medizinische (Urk. 6/20, Urk. 6/32, Urk. 6/46) Abklärungen. Am 2 4. Mai 2016 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/34). Am 5. September 2016 lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten ab (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/61) ein und erliess am 2 6. März 2018 (Urk. 6/63) den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/67) vor.

Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 (Urk. 6/70 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.

2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätes tens ab Dezember 2015 eine ganze und frühestens ab November 2017 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die medi zinische Abklärungen hätten ergeben, dass gew isse Einschränkungen bestünden. Dies e würden jedoch zu keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit führen . Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Betreu ungsassistentin für Kindergärtner mit einem Pensum von 50 % gefunden habe . Eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2014 eine schwere Depression mit zweimalig en psychotischen Schüben, welche zu mehrmonatigen Einweisungen in eine psychiatrische Klinik geführt habe. Die zwei längeren Klinikaufenthalte hätten gezeigt, dass es sich um Störungen von erheblichem Ausmass handle . Selbst wenn eine mittelschwere Depression vorlie gen sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rente ausgerichtet werde . Nach dem vorliegenden Gutachten habe von Oktober 2014 bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erst danach sei eine Verb esserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk.1 S. 5 Ziff. 3 und 4). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch ein Jahr nach Beginn des Wartejahres beziehungsweise frühestens sechs Monate nach der Anmeldung.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am1 5. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab Dezember 2015 ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 1 2. März 2015 (Urk. 6/5/3) vom 1 2. März bis 1 2. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2

Die Ärzte der

Z.___ berichteten im Aus trittsbericht vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 6/46/6- 8) über den stationären Aufent halt der Beschwerdeführerin in der Z.___, der vom 2 5. April bis 2 2. Juli 2015 gedauert hatte (S. 1). Sie stellten die Diagnose eine r schwere n depressive n Episode mit psychotischen S ymptomen (ICD-10 F32.3, S. 1). 3.3

Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt, Z.___, führten im Bericht vom

2 7. November 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/20)

über die stationäre Behandlung vom 2 5. April bis 2 2. Juli 2015 aus, der Eintritt

in die Klinik sei per Fürsorgerische Unterbrin gung durch den Notfallpsychiater erfolgt aufgrund einer Selbstgefährdung bei einem Verdacht auf eine psychotische Störung. Die Patientin sei für ihre Familie überraschend nicht mehr erreichbar gewesen, worauf die Polizei verständigt wor den sei. Beim Eintritt und vor dem Notfallpsychiater habe sie wiederholt Suizidgedanken und -absichten geäussert (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Eine erste Hospi talisation in der

Z.___ sei im Februar 2015 freiwillig erfolgt . Damals habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode bestanden mit Insuffizienz- und Überforderungsgefühlen . Die Beschwerdeführerin sei nach zehn Tagen auf eige nen Wunsch aus der Klinik ausgetreten (S. 3 Ziff. 1.4 unten). Der psychopatholo gische Befund sei zum Zeitpunkt des Eintritt es durch formale Denkstörungen, eine affektive Störung im Sinne eines depressiven Syndroms und eine synthyme Wahnsymptomatik dominiert gewesen (S. 4 unten). Im Verlauf der Behandlung hätten bei schwindender psychotischer Symptomatik depressive Symptome das Zustandsbild dominiert wie eine subjektive Minderung der Konzentration, eine Anhedonie, Antriebsstörungen mit dem Verlust der Vitalgefühle und intermittie rend auftretende Schlafstörungen (S. 5 oben).

Aufgrund schwerer Zweifel an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bereits im prämorbiden Zustand mehrfach ihre Arbeitsstelle gekündigt in der fehlerhaft antizipierten Erwartung, dass der Arbeitg eber ihre Kündigung beabsichtige (S. 6 oben). Die Patientin habe eine reduzierte Lern- und Leistungsfähigkeit seit dem Grundschulalter beschrieben. Ihre Arbeitsbiographie habe sich i n den letzten Jahren als unstetig erwiesen. Sie habe jeweils in

Form von saisonalen Einsätzen im Ausland

gearbeitet. Damit sei sie keiner regelmässi gen Arbeit über das gesamte Jahr mit mehreren Arbeitstagen pro Woche nachge gangen. Die Herausforderung, sich einer regelmässigen Leistungskontrolle zu unterwerfen und sich dauerhaft in ein Arbeits-Team zu integrieren, habe sie auf diese Weise nicht bewältigen müssen. Eine weitere Unstetigkeit habe sich in wiederholten Kündigungen der Patientin gezeigt mit nachfolgenden Stellenwech seln (S. 1 f. lit . a). Sie sei so über 10 Jahre hinweg keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Trotz der punktuell unverminderten Leistungsfähigkeit auf dem Niveau einer Reiseleiterin sei für die Vergangenheit und für einen dauerhaften Einsatz von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 2 lit . a). Weiter sei davon auszugehen, dass die Patientin das prämorbide Leistungsniveau binnen Monaten wieder erreichen werde (S. 2 lit . b).

Die Ärzte der Z.___ attestierten für die Dauer der stationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zudem gaben sie an, h insichtlich der Tätigkeit als Reiseleiterin seien keine körperlichen Einschränkungen zu erkennen. Ein festge stellter Tremor erkläre sich aktuell als psychogen bei nicht auszuschliessender somatischer Teilverursachung (S. 7 Ziff. 1.6 und 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht

aber nicht mehr zumutbar. Zu vermeiden seien insbeson dere Auslandsaufenthalte mit zugleich unregelmässigen Arbeitszeiten und gefor derten unregelmässigen Arbeitseinsätzen mit längeren Phasen der Erwerbslosig keit (S. 8 unten).

Die Patientin habe zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik trotz vollständiger Remission der depressiven Symptomatik weiterhin Defizite der kognitiven Leis tung, des Arbeitstempos und der Arbeitszuverlässigkeit gezeigt. Es sei davon aus zugehen, dass die anamnestisch bereits prämorbid präsenten Einschränkungen persistierten, ohne dass sie das bisherige Arbeitsniveau reduzierten (S. 9 oben). Medizinisch indiziert sei eine Reduktion des Arbeitsumfanges auf 60 bis 80 %

(S. 9 unten). 3.4

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 0. Mai 2016 (Urk. 6/32 /1-2) über einen weiteren stationären Aufe nthalt der Beschwerdeführerin in der

Z.___ vom 2 3. März bis 2 0. Mai 2016 (S. 1). Sie nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und einen Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 1 0. September 2016 (Urk. 6/46/1-4) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen seit Mai 201 4 (ICD-10 F32.3, S. 1 Ziff. 1 .1; vgl. auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 2 2. März 2016, Urk. 6/46/12-14).

Dr. C.___

führte aus, die Anamnese sei bis zur ersten Hospitalisation weit gehend unauffällig verlaufen. Nach den Angaben der Patientin habe sie aber schon früher verschiedene depressive Episode n erlebt (S. 1 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Es besteh e ein Verlust des Selbstvertrauens, e ine verringerte Belastungsfähigkeit und eine Antriebsschwäche. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 20-30 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Belastung von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f.

Ziff. 1.6- 1.7). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei wahrscheinlich in drei bis sechs Monaten mit einem Pensum von 30 % möglich (S. 3 Ziff. 1.9). 3.6

Dr. C.___

gab im Verlaufsbericht vom 1 2. April 2017 (Urk. 6/49) eine leichte Besserung und Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin auf tiefem Niveau an (Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als Reiseleiterin attestierte er eine Arbeits fähigkeit von wenigen Stunden pro Tag. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1). 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 zum Bericht von Dr. C.___ vom 1 2. April 2017 aus, in der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit dem 1 2. März 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2 2. Mai bis 2 2. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % beziehungsweise von drei Stunden pro Tag bestanden. Vom 2 3. Juli bis 2 2. August 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise von vier Stunden pro Tag bestan den. Überwiegend wahrscheinlich bestehe seit dem 2 3. August 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % . Bei der jungen Beschwerdeführerin sei erst längerfristig absehbar, ob wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wer den könne (Urk. 6/62 S. 6 oben). 3.8 3. 8 .1

Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Gutachten bei der E.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, am 2 3. November 2017 erstattet (Urk. 6/61/1-30) und beruht auf den Untersuchungen vom 2 3. Oktober und vom 7. November 2017 und den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 Ziff. 1.1).

Die Gutachter führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit der Kindheit an wiederholten depressiven Phasen leide. Seit der ersten Klasse der Primarschule leide sie an Insuffizienzgefühlen und es bestehe eine starke Selbstwertproblematik, welche sie bis heute begleite. Zudem habe sie eine Lernschwäche beschrieben, welche sie ebenfalls seit der Primarschule begleite. Sie lebe zurückgezogen und habe wenig soziale Kontakte (S. 8 Ziff. 3.2.1).

Nach der Scheidung von ihrem Mann 2001 sei eine erste schwere depressive Episode aufgetreten mit einer massiven Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlaf störungen, einer depressiven Stimmung, Suizidalität, Verlust der Interessen und massiven Essstörungen. In der Zeit von 2001 bis 2002 habe die Explorandin eine massive Essstörung entwickelt (S. 10 Ziff. 3.2.2 oben). Im Jahr 2005 sei es ihr wieder bessergegangen und die Depression sei teilremittiert, so dass sie einen Job als Reiseleiterin angenommen habe (S. 10 Ziff. 3.2.2 Mitte). Die Explorandin habe weiter eine zweite schwere depressive Episode im Januar 2008 beschrieben während eines beruflichen Einsatzes in der Dominikanischen Republik. Die nächste schwere depressive Episode sei im Oktober 2014 aufgetreten. Sie habe dann ihren Hausarzt aufgesucht (S. 10 unten).

Die Beschwerdeführerin habe nach einem Schnuppertag im Oktober 2017 eine Stelle als Betreuungsassistentin für Kindergärtner bekommen. Das Arbeitspensum betrage 50 % (S. 1 3

Ziff. 3.2.4.2). Während der Anstellung bei der O.___ von 2012 bis 2014 hätten massive Ein- und Durchschlafstörungen bestanden mit einer Schlafdauer von zirka zwei Stunden. Die Explorandin sei deswegen in ihrer gesamten Belastb arkeit und der Anpassungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen. Zudem habe sie an einer massiven Konzentrationsstörung und subjektiv an einer Lernschwäche gelitten. Weiter hätten Schwierigkeiten

beim Rechnen und mit Computerarbeiten bestanden . Darunter sei es zu einer sehr schnellen Ermüd barkeit, einer reduzierten Ausdauer und zu Versagensängsten gekommen (S. 13 Ziff. 3.2.4.3).

Die Beschwerdeführerin habe neben ihrem Freund und der Ursprungsfamilie wenig soziale Kontakte. Sie lebe eher zurückgezogen und vermeide es, sich mit anderen Person en zu treffen (S. 14 Ziff. 3.2.5). 3. 8 .2

Die Explorandin habe vor allem über Zukunfts- und Existenzängste sowie über Versagensängste berichtet. Sie wisse nicht, wie es beruflich weitergehen solle . Die Schlafstörungen seien remittiert (S. 16 Ziff. 5.2.1). Seit ihrer Kindheit leide sie an massiven Insuffizienzgefühlen und es bestünden Versagensängste, welche sie ihr ganzes Leben begleiteten (S. 17 oben).

Die Gutachter gaben zum Gesundheitsschaden an, aktuell lägen keine depressiven Symptome vor. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik (S. 17 f. Ziff. I.1). Die Depression sei aktuell vollständig remittiert. Bezüglich ihrer Persönlichk eit sei die Beschwerdeführerin sehr bemüht und tapfer und möchte a lles richtigmachen. Dies stelle einerseits eine grosse Ressource dar. Andererseits könne dadurch eine massive Überforderung ausgelöst werden. Ihre Biographie zeige, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend häufig an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bewegt habe (S. 18 Ziff. I.2). Hinweise auf eine Aggrava tion bestünden nicht (S. 18 Ziff. I.4).

Die Explorandin habe ab 1989 eine Lehre als Telefonistin absolviert und erfolg reich abgeschlossen (S. 20 oben). Im Zusammenhang mit einer schweren depres siven Episode habe sie eine Essstörung entwickelt. Diese habe sie aus eigener Kraft dank eigener Ressourcen bewältigt, ohne eine Therapie in Anspruch zu nehmen (S. 20 unten). Die Explorandin sei in der Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt . Bezüglich anderer Kriterien wie die Anpassung an Regeln und Routine, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit etc. bestünden keine Einschränkungen (S. 21 Ziff. I .8).

Die Explorandin habe im Rahmen des erfolgten Belastbarkeitstrainings der Inva lidenversicherung erneut ein strukturelles Grundproblem gezeigt. Dabei habe sie ihre Grenzen der Belastbarkeit und eine schleichende Zustandsverschlechterung nicht wahrhaben wollen. Dies habe dazu geführt, dass das Training von Seiten der Beschwerdegegnerin abgebrochen worden sei (S. 21 Ziff. II. 3). Die Exploran din weise viele interpersönliche Ressourcen auf wie Motivation, Therapieadhä renz und Ausdauer. Das vorhandene soziale Netzwerk sei ebenfalls sehr wertvoll für die Beschwerdeführerin (S. 22 Ziff. II. 5). 3. 8 .3

Dr. G.___ und Dr. F.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F33), bei einem Status nach schwerer Episode mit psycho tischen Symptomen sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden, schizoiden sowie Borderline - Zügen (S. 22 Ziff. III. 1). Die Persönlichkeitsstörung führe zu dysfunk tionalen Verhaltensmustern (S. 23 oben). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2).

Die Explorandin sei in der Primarschule von Mitschülern häufig als dumm bezeichnet worden. Schon damals am Anfang der Primarschule habe sich eine Persönlichkeitsentwicklungs-Störung mit selbstunsicheren Zügen entwickelt . Die Explorandin sei derart blockiert und angespannt gewesen, dass sie nicht mehr habe schlafen und sich in der Schule nicht mehr habe konzentrieren können

(S. 23 Ziff. III.3 unten). Es habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ent wickelt. Diese stelle den Boden dar für ein dysfunktionales Verhalten, welches in der Folge zu psychischen Störungen geführt habe. Hinweise darauf seien bei spielsweise die wiederholten Jobverluste aufgrund der massiven Überforderung (S. 24 oben).

Die bisherige Therapie durch Dr. C.___ sei lege artis, da das depressive Syn drom weitestgehend remittiert sei. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht indiziert (S. 24 Ziff. IV.1). Der Krankengeschichte sei zu entnehmen, dass sich die Explorandin immer kooperativ verhalten habe und sie die Therapien in Anspruch genommen habe, die ihr vorgeschlagen worden seien (S. 24 Ziff. IV.2).

Inkonsistenzen seien nicht festzustellen. Die medizinischen B erichte zeigten das Bild einer Person mit hohen Ansprüchen gegenüber sich selber. Diese seien so ausgeprägt, dass sie handlungsbestimmend seien, auch wenn der Gesundheitszu stand schon geschädigt sei (S. 25 f. Ziff. V.1). In den letzten Monaten habe sich d ie Leistungsfähigkeit und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin langsam verbessert (S. 26 Ziff. V.2). 3. 8 .4

Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin führe in der Summe zur Unfähigkeit, Überforderung en zu erkennen beziehungsweise funktional darauf zu reagieren. Aufgrund unregelmässiger Arbeitszeiten, Schichtarbeiten und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechnungen und Offerten sei die Explorandin massiv unter Druck gesetzt gewesen. Im Rahmen von depressiven Episoden habe dies eine massive Denkblockade und eine kognitive Einschränkung ausgelöst (S. 27 Ziff. VI.1.1). In der angestammten Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese bestehe mindestens seit Okto ber 2014 bis auf Weiteres (S. 27 f. Ziff. VI.1.4 und 1.5).

Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Reiseleiterin seit Oktober 2014 vollständig ausgefallen. Ab diesem Zeitpunkt werde daher von einer Arbeitsun fähigkeit von 1 00 % ausgegangen. Zirka seit einem Jahr sei langsam eine Zustandsverbesserung eingetreten. Dementsprechend werde für eine angepasste Tätigkeit von einer langsam ansteigenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dabei habe bis Dezember 2017 (richtig wohl: 2016) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Januar 2017 habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 25 % und ab August 2017 von 50 % bestanden. Dies entspreche dem aktuellen Pensum (S. 28 f.). Bei einem günstigen Verlauf sei davon auszu gehen, dass bis Ende Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden könne (S. 29 oben). Zu vermeiden seien Stressoren, welche eine Dekompensation begünstigen würden. Dazu ge hörten Büroarbeiten und Arbeiten, die Rechnen, Umrechnen, Prozente und Computerarbeiten beinhalten würden . Ungünstig seien sodann Zusatzbelastungen, wie sie bei Schichtarbeiten und Zeitverschiebungen auftreten würden (S. 29 oben). 3.9

Dr. D.___ nahm am 1. Dezember 2017 (Urk. 6/62 S. 8 f.) Stellung zum psychi atrischen Gutachten vom 2 3. November 201 7. Der RAD-Arzt führte aus, aus versicherungsmedizini s cher Sicht werde empfohlen, der Beurteilung im psychiat rischen Gutachten vom 2 3. November 2017 zu folgen. Die formalen Aspekte sei en erfüllt. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert, bei einem Zustand nach schwerer Epis ode mit psychotischen Symptomen und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden, schizoiden sowie Borderline -Zügen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Zustand nach Bulim ia nervosa (S. 8 unten).

In der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit Oktober 2014 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit habe von Oktober 2014 bis Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Von Januar bis Juli 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und von August bis November 2017 eine solche von 50 % bestanden. Seit Dezember 2017 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Die Arbeitsstelle als Betreuungsassistentin sei optimal angepasst. Die Beschwerdeführerin sollte in einer respektvollen Umgebung ohne Zeitdruck arbeiten. Die Arbeit mit Kindern erfülle diese Voraussetzung (S. 8 f.). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererse its – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin war im Februar 2015, vom 2 5. April bis 2 2. Juli 2015 und vom 2 3. März bis 2 0. Mai 2016 wegen einer schweren depressiven Episode in der Z.___ in stationärer Behandlung (vorstehend E. 3.2-3.4).

Dr. G.___ und Dr. F.___, E.___, diagnostizierten im Gutachten vom 2 3. Novem ber 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert, bei einem Status nach schwerer Epis ode mit psychotischen Symptomen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Bulimia nervosa (E. 3.8.3). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reise leiterin seit Oktober 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Für eine ange passte Tätigkeit attestierten sie von Oktober 2014 bis Dezember 2016 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Danach gingen sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aus.

Die Gutachter attestierten für eine solche Tätigkeit von Januar bis Juli 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 2 5 % und von August bis November 2017 von 50 %. Weiter stellten sie in Aussicht, dass per Ende 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.8.4).

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wich von der Beurteilung der Gutachter

der E.___

ab und verneinte, dass überhaupt

ein relevanter Gesundheitsschaden und eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 5.2

Das Gutachten vom 2 3. November 2017 beruht auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 3. Oktober und vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8.1). Den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurde aus reichend Rechnung getragen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten erstellt.

Dr. G.___ und Dr. F.___

stellten eine kom binierte Persönlichkeitsstörung fest, die sich bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin entwickelt habe, und erwähnten eine ausgeprägte Selbstwertproblematik (vorstehend E. 3.8.2 und 3.8.3). A ufgrund des psychopathologischen Befundes

attestierten sie

für die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit gingen sie zunächst ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und

seit Januar 2017 von einer stufenweisen Steigerung der Arbeits fähigkeit aus . Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit dem Umstand,

dass die depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend remittiert war . Das psychiatrische Gutachten vermag

folglich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und hinsichtlich der Schlussfolge rungen der Gutachter zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich. 5.3

Die Gutachter der E.___ bestätigten, dass die diagnoserelevanten Befunde mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reiseleiterin erheblich eingeschränkt waren . Dafür sprechen auch die Angaben

der Ärzte der Z.___ über die stationären Behandlungen in den Jahren 2015 und 201 6. Für den Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit

erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde somit als schwer ausgeprägt. Ab Januar 2017 kann, wie im Gutachten beschrie ben, von einer gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden. Für den genannten Zeitraum

war die Beschwerdeführerin neben einer schweren depres siven Episode mit psychotischen Symptomen zudem durch eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Bis zur Besserung der depressiven Symptomatik ist daher von einer erheblichen Komorbidität auszugehen.

Zum

Komplex «Persönlichkeit» wiesen die Gutachter auf den eingeschränkten Selbstwert der Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit hin .

Neben ihrem Freund und der Ursprungsfamilie bestehen sodann nur wenige soziale Kontakte (vorste hend E. 3.8.1). Es bestehen daher nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwer deführerin

zurückgreifen kann.

Die Gutachter verneinten Hinweise auf eine Aggravation explizit (E. 3.8.2). Weiter ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen auszugehen. Die Gutachter erwähnten in diesen Zusammen hang, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

immer wieder an der Grenze ihrer Belastbarkeit befunden habe . Dies zeigte sich auch während des Belastbarkeitstraining s der Invalidenversicherung (vorstehend E. 3.8.2). Inkonsis tenzen stellten die Gutachter keine

fest (E. 3.8.3).

Nach Prüfung der «Konsistenz» und d er übrigen Indikatoren ist auf das psychiat rische Gutachten vom 2 3. November 2017 abzustellen . Die vorliegenden ärzt lichen Zeugnisse belegen eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

jedoch

erst ab März 201 5. Der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten kann daher insofern nicht gefolgt werden, als die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bereits seit Oktober 2014 attestierten. 5.4

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ist anlässlich einer Fallbesprechung vom 7. März 2018 von der Einschätzung durch Dr. G.___ und Dr. F.___ abgewichen. Die Beschwerdegegnerin stellte dazu unter anderem fest, aktuell habe sich das Rendement entsprechend der Regredienz der Depression verbessert. Die depressive Störung sei aktuell remittiert. Bezogen auf die Ressourcen, die bevorstehenden T herapieoptionen sowie aufgrund des Lebenslaufes der Beschwerdeführer sei der Schweregrad aus Sicht des Rechtsanwenders nicht gegeben. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege somit nicht vor (Urk. 6/62 S. 10 Mitte).

Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin vermag insofern nicht zu über zeugen, als sie einen IV-relevanten Gesundheitsschaden über den gesamten zu prüfenden Zeitraum verneinte. Gegen deren Beurteilung spricht, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1 2. März 2015 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleitern konstant zu 10 0 %

arbeitsunfähig war . Weiter ist auf die

mehr monatigen Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin in der Z.___ in den Jahren 2015 und 2016 hinzuweisen, die aufgrund einer schweren depressiven Episode erfolgten . Der Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin, wonach in dieser Zeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe n soll, kann daher nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als auch der RAD der Beschwerdegegnerin empfahl, dass der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten zu folgen sei (vor stehend E. 3.9). 5.5

Nach den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen bestand ab dem 1 2. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1). Der Beginn des Wartejahres ist daher auf den

1. März 2015 festzulegen .

Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wie von den Gutachtern der E.___

attestiert, ist nicht durch

echtzeitliche ärztliche Zeug nisse belegt und daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2 3. November 2017 und die Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ als dahin gehend erstellt zu erachten, dass ab dem 1. März 2015 für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand. Nach Ablauf des Wartejahres entstand der Rentenanspruch am 1. März 2016.

Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist e ine gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. April 2017 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab dem 1. November 2017 von einer solchen von 50 % auszugehen. A b dem 1. März 2018 besteht für eine angepasste Tätigkeit wied er eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei ist auf die höhere von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % und nicht auf das aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbspensum von 50 % abzustellen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3

Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch. Gemäss IK-Auszug verdiente die Beschwerdeführerin

beispielsweise im Jahr 2012 in den Monaten Januar bis April 2012 im ganzen Jahr lediglich

Fr. 13'470.-- (Urk. 6/10 S. 5) .

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung ein volle s Arbeitspensum verrichtet und sie sich nicht mit einem derart tiefen Jahreseinkommen begnügt hätte . Dass sie in der Vergangenheit nur saisonal als Reiseleiterin gearbeitet hat, ist, wie im psychiatrischen Gutachten dargelegt worden ist, auf die schon damals bestehende gesundheitliche

Beein trächtigung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen .

Nach LSE 2016 TA1 besteht ausgehend von

Kompetenzniveau eins

ein durch schnittliches monatliches Einkommen für Frauen von Fr. 4'363.--. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden

resultiert e in Einkom men von Fr. 54'581.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 54'581.-- zu veranschlagen. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann bezüglich einer behinde rungsangepassten Tätigkeit auf denselben Tabellenlohn abgestellt werden . Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt.

Ab dem 1. April 2017 ergibt sich für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 %

bei einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017) ein Invalideneinkommen von Fr. 13' 700 .-- (Fr. 4'363.-- x 12 x 0.25 : 40 x 41.7 x 1.004). Dies führt nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkom men von Fr. 54'799.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x. 1004) zu einem Invalidi tätsgrad von rund 75 % . Somit bestand ab dem 1. April 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit Wirkung ab dem 1. November 2017 bestand

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % . Ab dem 1. März 2018 bestand für eine angepasste Tätigkeit wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Ab diesem Zeitpunkt ist bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

ein Rentenanspruch zu verneinen.

6.5

Zusammenfassend besteht ab dem 1. März 2016 bis zum 3 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. November 2017 bis zum 2 8. Februar 2018 besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. März 2018 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Mai 2018 abgeändert mit der Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2016 bis 3 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze und vom 1. November 2017 bis 2 8. Februar 2018 auf eine halbe Rente hat. Ab dem 1. März 2018 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1972, arbeitete bis Oktober 2014 als Reiseleiterin (Urk. 6/5/4 Mitte). Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete sie sich am 1 5. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/1-4, Urk. 6/10, Urk. 6/25) und medizinische (Urk. 6/20, Urk. 6/32, Urk. 6/46) Abklärungen. Am 2 4. Mai 2016 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/34). Am 5. September 2016 lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten ab (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/61) ein und erliess am 2 6. März 2018 (Urk. 6/63) den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/67) vor.

Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 (Urk. 6/70 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 1.4 unten). Der psychopatholo gische Befund sei zum Zeitpunkt des Eintritt es durch formale Denkstörungen, eine affektive Störung im Sinne eines depressiven Syndroms und eine synthyme Wahnsymptomatik dominiert gewesen (S. 4 unten). Im Verlauf der Behandlung hätten bei schwindender psychotischer Symptomatik depressive Symptome das Zustandsbild dominiert wie eine subjektive Minderung der Konzentration, eine Anhedonie, Antriebsstörungen mit dem Verlust der Vitalgefühle und intermittie rend auftretende Schlafstörungen (S. 5 oben).

Aufgrund schwerer Zweifel an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bereits im prämorbiden Zustand mehrfach ihre Arbeitsstelle gekündigt in der fehlerhaft antizipierten Erwartung, dass der Arbeitg eber ihre Kündigung beabsichtige (S. 6 oben). Die Patientin habe eine reduzierte Lern- und Leistungsfähigkeit seit dem Grundschulalter beschrieben. Ihre Arbeitsbiographie habe sich i n den letzten Jahren als unstetig erwiesen. Sie habe jeweils in

Form von saisonalen Einsätzen im Ausland

gearbeitet. Damit sei sie keiner regelmässi gen Arbeit über das gesamte Jahr mit mehreren Arbeitstagen pro Woche nachge gangen. Die Herausforderung, sich einer regelmässigen Leistungskontrolle zu unterwerfen und sich dauerhaft in ein Arbeits-Team zu integrieren, habe sie auf diese Weise nicht bewältigen müssen. Eine weitere Unstetigkeit habe sich in wiederholten Kündigungen der Patientin gezeigt mit nachfolgenden Stellenwech seln (S. 1 f. lit . a). Sie sei so über 10 Jahre hinweg keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Trotz der punktuell unverminderten Leistungsfähigkeit auf dem Niveau einer Reiseleiterin sei für die Vergangenheit und für einen dauerhaften Einsatz von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 2 lit . a). Weiter sei davon auszugehen, dass die Patientin das prämorbide Leistungsniveau binnen Monaten wieder erreichen werde (S. 2 lit . b).

Die Ärzte der Z.___ attestierten für die Dauer der stationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zudem gaben sie an, h insichtlich der Tätigkeit als Reiseleiterin seien keine körperlichen Einschränkungen zu erkennen. Ein festge stellter Tremor erkläre sich aktuell als psychogen bei nicht auszuschliessender somatischer Teilverursachung (S. 7 Ziff.

E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.6 1.7). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei wahrscheinlich in drei bis sechs Monaten mit einem Pensum von 30 % möglich (S. 3 Ziff. 1.9). 3.6

Dr. C.___

gab im Verlaufsbericht vom 1 2. April 2017 (Urk. 6/49) eine leichte Besserung und Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin auf tiefem Niveau an (Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als Reiseleiterin attestierte er eine Arbeits fähigkeit von wenigen Stunden pro Tag. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1). 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 zum Bericht von Dr. C.___ vom 1 2. April 2017 aus, in der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit dem 1 2. März 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2 2. Mai bis 2 2. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % beziehungsweise von drei Stunden pro Tag bestanden. Vom 2 3. Juli bis 2 2. August 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise von vier Stunden pro Tag bestan den. Überwiegend wahrscheinlich bestehe seit dem 2 3. August 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % . Bei der jungen Beschwerdeführerin sei erst längerfristig absehbar, ob wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wer den könne (Urk. 6/62 S. 6 oben). 3.8 3.

E. 2 Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätes tens ab Dezember 2015 eine ganze und frühestens ab November 2017 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die medi zinische Abklärungen hätten ergeben, dass gew isse Einschränkungen bestünden. Dies e würden jedoch zu keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit führen . Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Betreu ungsassistentin für Kindergärtner mit einem Pensum von 50 % gefunden habe . Eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2014 eine schwere Depression mit zweimalig en psychotischen Schüben, welche zu mehrmonatigen Einweisungen in eine psychiatrische Klinik geführt habe. Die zwei längeren Klinikaufenthalte hätten gezeigt, dass es sich um Störungen von erheblichem Ausmass handle . Selbst wenn eine mittelschwere Depression vorlie gen sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rente ausgerichtet werde . Nach dem vorliegenden Gutachten habe von Oktober 2014 bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erst danach sei eine Verb esserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk.1 S. 5 Ziff. 3 und 4).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch ein Jahr nach Beginn des Wartejahres beziehungsweise frühestens sechs Monate nach der Anmeldung.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am1 5. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab Dezember 2015 ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 1 2. März 2015 (Urk. 6/5/3) vom 1 2. März bis 1 2. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2

Die Ärzte der

Z.___ berichteten im Aus trittsbericht vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 6/46/6-

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr.

E. 7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Mai 2018 abgeändert mit der Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2016 bis 3 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze und vom 1. November 2017 bis 2 8. Februar 2018 auf eine halbe Rente hat. Ab dem 1. März 2018 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00568

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1972, arbeitete bis Oktober 2014 als Reiseleiterin (Urk. 6/5/4 Mitte). Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete sie sich am 1 5. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/1-4, Urk. 6/10, Urk. 6/25) und medizinische (Urk. 6/20, Urk. 6/32, Urk. 6/46) Abklärungen. Am 2 4. Mai 2016 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/34). Am 5. September 2016 lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten ab (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/61) ein und erliess am 2 6. März 2018 (Urk. 6/63) den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/67) vor.

Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2018 (Urk. 6/70 = Urk.

2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.

2.

Die Versicherte erhob am 2 5. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. Mai 2018 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätes tens ab Dezember 2015 eine ganze und frühestens ab November 2017 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2018 (Urk.

5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invali denversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsän derung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die medi zinische Abklärungen hätten ergeben, dass gew isse Einschränkungen bestünden. Dies e würden jedoch zu keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit führen . Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Betreu ungsassistentin für Kindergärtner mit einem Pensum von 50 % gefunden habe . Eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2014 eine schwere Depression mit zweimalig en psychotischen Schüben, welche zu mehrmonatigen Einweisungen in eine psychiatrische Klinik geführt habe. Die zwei längeren Klinikaufenthalte hätten gezeigt, dass es sich um Störungen von erheblichem Ausmass handle . Selbst wenn eine mittelschwere Depression vorlie gen sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rente ausgerichtet werde . Nach dem vorliegenden Gutachten habe von Oktober 2014 bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erst danach sei eine Verb esserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk.1 S. 5 Ziff. 3 und 4). 2.3

Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b und Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch ein Jahr nach Beginn des Wartejahres beziehungsweise frühestens sechs Monate nach der Anmeldung.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am1 5. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab Dezember 2015 ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3. 3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 1 2. März 2015 (Urk. 6/5/3) vom 1 2. März bis 1 2. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . 3.2

Die Ärzte der

Z.___ berichteten im Aus trittsbericht vom 1 4. Oktober 2015 (Urk. 6/46/6- 8) über den stationären Aufent halt der Beschwerdeführerin in der Z.___, der vom 2 5. April bis 2 2. Juli 2015 gedauert hatte (S. 1). Sie stellten die Diagnose eine r schwere n depressive n Episode mit psychotischen S ymptomen (ICD-10 F32.3, S. 1). 3.3

Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt, Z.___, führten im Bericht vom

2 7. November 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/20)

über die stationäre Behandlung vom 2 5. April bis 2 2. Juli 2015 aus, der Eintritt

in die Klinik sei per Fürsorgerische Unterbrin gung durch den Notfallpsychiater erfolgt aufgrund einer Selbstgefährdung bei einem Verdacht auf eine psychotische Störung. Die Patientin sei für ihre Familie überraschend nicht mehr erreichbar gewesen, worauf die Polizei verständigt wor den sei. Beim Eintritt und vor dem Notfallpsychiater habe sie wiederholt Suizidgedanken und -absichten geäussert (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Eine erste Hospi talisation in der

Z.___ sei im Februar 2015 freiwillig erfolgt . Damals habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode bestanden mit Insuffizienz- und Überforderungsgefühlen . Die Beschwerdeführerin sei nach zehn Tagen auf eige nen Wunsch aus der Klinik ausgetreten (S. 3 Ziff. 1.4 unten). Der psychopatholo gische Befund sei zum Zeitpunkt des Eintritt es durch formale Denkstörungen, eine affektive Störung im Sinne eines depressiven Syndroms und eine synthyme Wahnsymptomatik dominiert gewesen (S. 4 unten). Im Verlauf der Behandlung hätten bei schwindender psychotischer Symptomatik depressive Symptome das Zustandsbild dominiert wie eine subjektive Minderung der Konzentration, eine Anhedonie, Antriebsstörungen mit dem Verlust der Vitalgefühle und intermittie rend auftretende Schlafstörungen (S. 5 oben).

Aufgrund schwerer Zweifel an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bereits im prämorbiden Zustand mehrfach ihre Arbeitsstelle gekündigt in der fehlerhaft antizipierten Erwartung, dass der Arbeitg eber ihre Kündigung beabsichtige (S. 6 oben). Die Patientin habe eine reduzierte Lern- und Leistungsfähigkeit seit dem Grundschulalter beschrieben. Ihre Arbeitsbiographie habe sich i n den letzten Jahren als unstetig erwiesen. Sie habe jeweils in

Form von saisonalen Einsätzen im Ausland

gearbeitet. Damit sei sie keiner regelmässi gen Arbeit über das gesamte Jahr mit mehreren Arbeitstagen pro Woche nachge gangen. Die Herausforderung, sich einer regelmässigen Leistungskontrolle zu unterwerfen und sich dauerhaft in ein Arbeits-Team zu integrieren, habe sie auf diese Weise nicht bewältigen müssen. Eine weitere Unstetigkeit habe sich in wiederholten Kündigungen der Patientin gezeigt mit nachfolgenden Stellenwech seln (S. 1 f. lit . a). Sie sei so über 10 Jahre hinweg keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Trotz der punktuell unverminderten Leistungsfähigkeit auf dem Niveau einer Reiseleiterin sei für die Vergangenheit und für einen dauerhaften Einsatz von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 2 lit . a). Weiter sei davon auszugehen, dass die Patientin das prämorbide Leistungsniveau binnen Monaten wieder erreichen werde (S. 2 lit . b).

Die Ärzte der Z.___ attestierten für die Dauer der stationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zudem gaben sie an, h insichtlich der Tätigkeit als Reiseleiterin seien keine körperlichen Einschränkungen zu erkennen. Ein festge stellter Tremor erkläre sich aktuell als psychogen bei nicht auszuschliessender somatischer Teilverursachung (S. 7 Ziff. 1.6 und 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht

aber nicht mehr zumutbar. Zu vermeiden seien insbeson dere Auslandsaufenthalte mit zugleich unregelmässigen Arbeitszeiten und gefor derten unregelmässigen Arbeitseinsätzen mit längeren Phasen der Erwerbslosig keit (S. 8 unten).

Die Patientin habe zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik trotz vollständiger Remission der depressiven Symptomatik weiterhin Defizite der kognitiven Leis tung, des Arbeitstempos und der Arbeitszuverlässigkeit gezeigt. Es sei davon aus zugehen, dass die anamnestisch bereits prämorbid präsenten Einschränkungen persistierten, ohne dass sie das bisherige Arbeitsniveau reduzierten (S. 9 oben). Medizinisch indiziert sei eine Reduktion des Arbeitsumfanges auf 60 bis 80 %

(S. 9 unten). 3.4

Die Ärzte der Z.___ berichteten am 2 0. Mai 2016 (Urk. 6/32 /1-2) über einen weiteren stationären Aufe nthalt der Beschwerdeführerin in der

Z.___ vom 2 3. März bis 2 0. Mai 2016 (S. 1). Sie nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und einen Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3). 3.5

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 1 0. September 2016 (Urk. 6/46/1-4) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen seit Mai 201 4 (ICD-10 F32.3, S. 1 Ziff. 1 .1; vgl. auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 2 2. März 2016, Urk. 6/46/12-14).

Dr. C.___

führte aus, die Anamnese sei bis zur ersten Hospitalisation weit gehend unauffällig verlaufen. Nach den Angaben der Patientin habe sie aber schon früher verschiedene depressive Episode n erlebt (S. 1 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . Es besteh e ein Verlust des Selbstvertrauens, e ine verringerte Belastungsfähigkeit und eine Antriebsschwäche. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 20-30 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Belastung von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f.

Ziff. 1.6- 1.7). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei wahrscheinlich in drei bis sechs Monaten mit einem Pensum von 30 % möglich (S. 3 Ziff. 1.9). 3.6

Dr. C.___

gab im Verlaufsbericht vom 1 2. April 2017 (Urk. 6/49) eine leichte Besserung und Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin auf tiefem Niveau an (Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als Reiseleiterin attestierte er eine Arbeits fähigkeit von wenigen Stunden pro Tag. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1). 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 zum Bericht von Dr. C.___ vom 1 2. April 2017 aus, in der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit dem 1 2. März 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 2 2. Mai bis 2 2. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % beziehungsweise von drei Stunden pro Tag bestanden. Vom 2 3. Juli bis 2 2. August 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise von vier Stunden pro Tag bestan den. Überwiegend wahrscheinlich bestehe seit dem 2 3. August 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % . Bei der jungen Beschwerdeführerin sei erst längerfristig absehbar, ob wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wer den könne (Urk. 6/62 S. 6 oben). 3.8 3. 8 .1

Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Gutachten bei der E.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, am 2 3. November 2017 erstattet (Urk. 6/61/1-30) und beruht auf den Untersuchungen vom 2 3. Oktober und vom 7. November 2017 und den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 Ziff. 1.1).

Die Gutachter führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit der Kindheit an wiederholten depressiven Phasen leide. Seit der ersten Klasse der Primarschule leide sie an Insuffizienzgefühlen und es bestehe eine starke Selbstwertproblematik, welche sie bis heute begleite. Zudem habe sie eine Lernschwäche beschrieben, welche sie ebenfalls seit der Primarschule begleite. Sie lebe zurückgezogen und habe wenig soziale Kontakte (S. 8 Ziff. 3.2.1).

Nach der Scheidung von ihrem Mann 2001 sei eine erste schwere depressive Episode aufgetreten mit einer massiven Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlaf störungen, einer depressiven Stimmung, Suizidalität, Verlust der Interessen und massiven Essstörungen. In der Zeit von 2001 bis 2002 habe die Explorandin eine massive Essstörung entwickelt (S. 10 Ziff. 3.2.2 oben). Im Jahr 2005 sei es ihr wieder bessergegangen und die Depression sei teilremittiert, so dass sie einen Job als Reiseleiterin angenommen habe (S. 10 Ziff. 3.2.2 Mitte). Die Explorandin habe weiter eine zweite schwere depressive Episode im Januar 2008 beschrieben während eines beruflichen Einsatzes in der Dominikanischen Republik. Die nächste schwere depressive Episode sei im Oktober 2014 aufgetreten. Sie habe dann ihren Hausarzt aufgesucht (S. 10 unten).

Die Beschwerdeführerin habe nach einem Schnuppertag im Oktober 2017 eine Stelle als Betreuungsassistentin für Kindergärtner bekommen. Das Arbeitspensum betrage 50 % (S. 1 3

Ziff. 3.2.4.2). Während der Anstellung bei der O.___ von 2012 bis 2014 hätten massive Ein- und Durchschlafstörungen bestanden mit einer Schlafdauer von zirka zwei Stunden. Die Explorandin sei deswegen in ihrer gesamten Belastb arkeit und der Anpassungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen. Zudem habe sie an einer massiven Konzentrationsstörung und subjektiv an einer Lernschwäche gelitten. Weiter hätten Schwierigkeiten

beim Rechnen und mit Computerarbeiten bestanden . Darunter sei es zu einer sehr schnellen Ermüd barkeit, einer reduzierten Ausdauer und zu Versagensängsten gekommen (S. 13 Ziff. 3.2.4.3).

Die Beschwerdeführerin habe neben ihrem Freund und der Ursprungsfamilie wenig soziale Kontakte. Sie lebe eher zurückgezogen und vermeide es, sich mit anderen Person en zu treffen (S. 14 Ziff. 3.2.5). 3. 8 .2

Die Explorandin habe vor allem über Zukunfts- und Existenzängste sowie über Versagensängste berichtet. Sie wisse nicht, wie es beruflich weitergehen solle . Die Schlafstörungen seien remittiert (S. 16 Ziff. 5.2.1). Seit ihrer Kindheit leide sie an massiven Insuffizienzgefühlen und es bestünden Versagensängste, welche sie ihr ganzes Leben begleiteten (S. 17 oben).

Die Gutachter gaben zum Gesundheitsschaden an, aktuell lägen keine depressiven Symptome vor. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik (S. 17 f. Ziff. I.1). Die Depression sei aktuell vollständig remittiert. Bezüglich ihrer Persönlichk eit sei die Beschwerdeführerin sehr bemüht und tapfer und möchte a lles richtigmachen. Dies stelle einerseits eine grosse Ressource dar. Andererseits könne dadurch eine massive Überforderung ausgelöst werden. Ihre Biographie zeige, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend häufig an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bewegt habe (S. 18 Ziff. I.2). Hinweise auf eine Aggrava tion bestünden nicht (S. 18 Ziff. I.4).

Die Explorandin habe ab 1989 eine Lehre als Telefonistin absolviert und erfolg reich abgeschlossen (S. 20 oben). Im Zusammenhang mit einer schweren depres siven Episode habe sie eine Essstörung entwickelt. Diese habe sie aus eigener Kraft dank eigener Ressourcen bewältigt, ohne eine Therapie in Anspruch zu nehmen (S. 20 unten). Die Explorandin sei in der Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt . Bezüglich anderer Kriterien wie die Anpassung an Regeln und Routine, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit etc. bestünden keine Einschränkungen (S. 21 Ziff. I .8).

Die Explorandin habe im Rahmen des erfolgten Belastbarkeitstrainings der Inva lidenversicherung erneut ein strukturelles Grundproblem gezeigt. Dabei habe sie ihre Grenzen der Belastbarkeit und eine schleichende Zustandsverschlechterung nicht wahrhaben wollen. Dies habe dazu geführt, dass das Training von Seiten der Beschwerdegegnerin abgebrochen worden sei (S. 21 Ziff. II. 3). Die Exploran din weise viele interpersönliche Ressourcen auf wie Motivation, Therapieadhä renz und Ausdauer. Das vorhandene soziale Netzwerk sei ebenfalls sehr wertvoll für die Beschwerdeführerin (S. 22 Ziff. II. 5). 3. 8 .3

Dr. G.___ und Dr. F.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F33), bei einem Status nach schwerer Episode mit psycho tischen Symptomen sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden, schizoiden sowie Borderline - Zügen (S. 22 Ziff. III. 1). Die Persönlichkeitsstörung führe zu dysfunk tionalen Verhaltensmustern (S. 23 oben). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2).

Die Explorandin sei in der Primarschule von Mitschülern häufig als dumm bezeichnet worden. Schon damals am Anfang der Primarschule habe sich eine Persönlichkeitsentwicklungs-Störung mit selbstunsicheren Zügen entwickelt . Die Explorandin sei derart blockiert und angespannt gewesen, dass sie nicht mehr habe schlafen und sich in der Schule nicht mehr habe konzentrieren können

(S. 23 Ziff. III.3 unten). Es habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung ent wickelt. Diese stelle den Boden dar für ein dysfunktionales Verhalten, welches in der Folge zu psychischen Störungen geführt habe. Hinweise darauf seien bei spielsweise die wiederholten Jobverluste aufgrund der massiven Überforderung (S. 24 oben).

Die bisherige Therapie durch Dr. C.___ sei lege artis, da das depressive Syn drom weitestgehend remittiert sei. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht indiziert (S. 24 Ziff. IV.1). Der Krankengeschichte sei zu entnehmen, dass sich die Explorandin immer kooperativ verhalten habe und sie die Therapien in Anspruch genommen habe, die ihr vorgeschlagen worden seien (S. 24 Ziff. IV.2).

Inkonsistenzen seien nicht festzustellen. Die medizinischen B erichte zeigten das Bild einer Person mit hohen Ansprüchen gegenüber sich selber. Diese seien so ausgeprägt, dass sie handlungsbestimmend seien, auch wenn der Gesundheitszu stand schon geschädigt sei (S. 25 f. Ziff. V.1). In den letzten Monaten habe sich d ie Leistungsfähigkeit und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin langsam verbessert (S. 26 Ziff. V.2). 3. 8 .4

Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin führe in der Summe zur Unfähigkeit, Überforderung en zu erkennen beziehungsweise funktional darauf zu reagieren. Aufgrund unregelmässiger Arbeitszeiten, Schichtarbeiten und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechnungen und Offerten sei die Explorandin massiv unter Druck gesetzt gewesen. Im Rahmen von depressiven Episoden habe dies eine massive Denkblockade und eine kognitive Einschränkung ausgelöst (S. 27 Ziff. VI.1.1). In der angestammten Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Diese bestehe mindestens seit Okto ber 2014 bis auf Weiteres (S. 27 f. Ziff. VI.1.4 und 1.5).

Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Reiseleiterin seit Oktober 2014 vollständig ausgefallen. Ab diesem Zeitpunkt werde daher von einer Arbeitsun fähigkeit von 1 00 % ausgegangen. Zirka seit einem Jahr sei langsam eine Zustandsverbesserung eingetreten. Dementsprechend werde für eine angepasste Tätigkeit von einer langsam ansteigenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dabei habe bis Dezember 2017 (richtig wohl: 2016) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Januar 2017 habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von 25 % und ab August 2017 von 50 % bestanden. Dies entspreche dem aktuellen Pensum (S. 28 f.). Bei einem günstigen Verlauf sei davon auszu gehen, dass bis Ende Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden könne (S. 29 oben). Zu vermeiden seien Stressoren, welche eine Dekompensation begünstigen würden. Dazu ge hörten Büroarbeiten und Arbeiten, die Rechnen, Umrechnen, Prozente und Computerarbeiten beinhalten würden . Ungünstig seien sodann Zusatzbelastungen, wie sie bei Schichtarbeiten und Zeitverschiebungen auftreten würden (S. 29 oben). 3.9

Dr. D.___ nahm am 1. Dezember 2017 (Urk. 6/62 S. 8 f.) Stellung zum psychi atrischen Gutachten vom 2 3. November 201 7. Der RAD-Arzt führte aus, aus versicherungsmedizini s cher Sicht werde empfohlen, der Beurteilung im psychiat rischen Gutachten vom 2 3. November 2017 zu folgen. Die formalen Aspekte sei en erfüllt. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert, bei einem Zustand nach schwerer Epis ode mit psychotischen Symptomen und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden, schizoiden sowie Borderline -Zügen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Zustand nach Bulim ia nervosa (S. 8 unten).

In der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit Oktober 2014 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . In einer angepassten Tätigkeit habe von Oktober 2014 bis Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestan den. Von Januar bis Juli 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und von August bis November 2017 eine solche von 50 % bestanden. Seit Dezember 2017 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % . Die Arbeitsstelle als Betreuungsassistentin sei optimal angepasst. Die Beschwerdeführerin sollte in einer respektvollen Umgebung ohne Zeitdruck arbeiten. Die Arbeit mit Kindern erfülle diese Voraussetzung (S. 8 f.). 4. 4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererse its – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2 017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin war im Februar 2015, vom 2 5. April bis 2 2. Juli 2015 und vom 2 3. März bis 2 0. Mai 2016 wegen einer schweren depressiven Episode in der Z.___ in stationärer Behandlung (vorstehend E. 3.2-3.4).

Dr. G.___ und Dr. F.___, E.___, diagnostizierten im Gutachten vom 2 3. Novem ber 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert, bei einem Status nach schwerer Epis ode mit psychotischen Symptomen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Bulimia nervosa (E. 3.8.3). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reise leiterin seit Oktober 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe . Für eine ange passte Tätigkeit attestierten sie von Oktober 2014 bis Dezember 2016 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Danach gingen sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aus.

Die Gutachter attestierten für eine solche Tätigkeit von Januar bis Juli 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 2 5 % und von August bis November 2017 von 50 %. Weiter stellten sie in Aussicht, dass per Ende 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.8.4).

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wich von der Beurteilung der Gutachter

der E.___

ab und verneinte, dass überhaupt

ein relevanter Gesundheitsschaden und eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. 5.2

Das Gutachten vom 2 3. November 2017 beruht auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 2 3. Oktober und vom 7. November 2017 (vorstehend E. 3.8.1). Den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurde aus reichend Rechnung getragen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Ausei nandersetzung mit den Vorakten erstellt.

Dr. G.___ und Dr. F.___

stellten eine kom binierte Persönlichkeitsstörung fest, die sich bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin entwickelt habe, und erwähnten eine ausgeprägte Selbstwertproblematik (vorstehend E. 3.8.2 und 3.8.3). A ufgrund des psychopathologischen Befundes

attestierten sie

für die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit gingen sie zunächst ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und

seit Januar 2017 von einer stufenweisen Steigerung der Arbeits fähigkeit aus . Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit dem Umstand,

dass die depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend remittiert war . Das psychiatrische Gutachten vermag

folglich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und hinsichtlich der Schlussfolge rungen der Gutachter zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich. 5.3

Die Gutachter der E.___ bestätigten, dass die diagnoserelevanten Befunde mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reiseleiterin erheblich eingeschränkt waren . Dafür sprechen auch die Angaben

der Ärzte der Z.___ über die stationären Behandlungen in den Jahren 2015 und 201 6. Für den Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit

erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde somit als schwer ausgeprägt. Ab Januar 2017 kann, wie im Gutachten beschrie ben, von einer gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden. Für den genannten Zeitraum

war die Beschwerdeführerin neben einer schweren depres siven Episode mit psychotischen Symptomen zudem durch eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

Bis zur Besserung der depressiven Symptomatik ist daher von einer erheblichen Komorbidität auszugehen.

Zum

Komplex «Persönlichkeit» wiesen die Gutachter auf den eingeschränkten Selbstwert der Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit hin .

Neben ihrem Freund und der Ursprungsfamilie bestehen sodann nur wenige soziale Kontakte (vorste hend E. 3.8.1). Es bestehen daher nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwer deführerin

zurückgreifen kann.

Die Gutachter verneinten Hinweise auf eine Aggravation explizit (E. 3.8.2). Weiter ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen auszugehen. Die Gutachter erwähnten in diesen Zusammen hang, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit

immer wieder an der Grenze ihrer Belastbarkeit befunden habe . Dies zeigte sich auch während des Belastbarkeitstraining s der Invalidenversicherung (vorstehend E. 3.8.2). Inkonsis tenzen stellten die Gutachter keine

fest (E. 3.8.3).

Nach Prüfung der «Konsistenz» und d er übrigen Indikatoren ist auf das psychiat rische Gutachten vom 2 3. November 2017 abzustellen . Die vorliegenden ärzt lichen Zeugnisse belegen eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

jedoch

erst ab März 201 5. Der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten kann daher insofern nicht gefolgt werden, als die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bereits seit Oktober 2014 attestierten. 5.4

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ist anlässlich einer Fallbesprechung vom 7. März 2018 von der Einschätzung durch Dr. G.___ und Dr. F.___ abgewichen. Die Beschwerdegegnerin stellte dazu unter anderem fest, aktuell habe sich das Rendement entsprechend der Regredienz der Depression verbessert. Die depressive Störung sei aktuell remittiert. Bezogen auf die Ressourcen, die bevorstehenden T herapieoptionen sowie aufgrund des Lebenslaufes der Beschwerdeführer sei der Schweregrad aus Sicht des Rechtsanwenders nicht gegeben. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege somit nicht vor (Urk. 6/62 S. 10 Mitte).

Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin vermag insofern nicht zu über zeugen, als sie einen IV-relevanten Gesundheitsschaden über den gesamten zu prüfenden Zeitraum verneinte. Gegen deren Beurteilung spricht, dass die

Beschwerdeführerin seit dem 1 2. März 2015 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleitern konstant zu 10 0 %

arbeitsunfähig war . Weiter ist auf die

mehr monatigen Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin in der Z.___ in den Jahren 2015 und 2016 hinzuweisen, die aufgrund einer schweren depressiven Episode erfolgten . Der Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin, wonach in dieser Zeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden habe n soll, kann daher nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als auch der RAD der Beschwerdegegnerin empfahl, dass der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten zu folgen sei (vor stehend E. 3.9). 5.5

Nach den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen bestand ab dem 1 2. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1). Der Beginn des Wartejahres ist daher auf den

1. März 2015 festzulegen .

Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wie von den Gutachtern der E.___

attestiert, ist nicht durch

echtzeitliche ärztliche Zeug nisse belegt und daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit ausgewiesen . Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 2 3. November 2017 und die Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ als dahin gehend erstellt zu erachten, dass ab dem 1. März 2015 für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand. Nach Ablauf des Wartejahres entstand der Rentenanspruch am 1. März 2016.

Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist e ine gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. April 2017 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab dem 1. November 2017 von einer solchen von 50 % auszugehen. A b dem 1. März 2018 besteht für eine angepasste Tätigkeit wied er eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei ist auf die höhere von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % und nicht auf das aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbspensum von 50 % abzustellen. 6. 6.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statis tischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 6.3

Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch. Gemäss IK-Auszug verdiente die Beschwerdeführerin

beispielsweise im Jahr 2012 in den Monaten Januar bis April 2012 im ganzen Jahr lediglich

Fr. 13'470.-- (Urk. 6/10 S. 5) .

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung ein volle s Arbeitspensum verrichtet und sie sich nicht mit einem derart tiefen Jahreseinkommen begnügt hätte . Dass sie in der Vergangenheit nur saisonal als Reiseleiterin gearbeitet hat, ist, wie im psychiatrischen Gutachten dargelegt worden ist, auf die schon damals bestehende gesundheitliche

Beein trächtigung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen .

Nach LSE 2016 TA1 besteht ausgehend von

Kompetenzniveau eins

ein durch schnittliches monatliches Einkommen für Frauen von Fr. 4'363.--. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden

resultiert e in Einkom men von Fr. 54'581.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 54'581.-- zu veranschlagen. 6.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann bezüglich einer behinde rungsangepassten Tätigkeit auf denselben Tabellenlohn abgestellt werden . Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt.

Ab dem 1. April 2017 ergibt sich für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 %

bei einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017) ein Invalideneinkommen von Fr. 13' 700 .-- (Fr. 4'363.-- x 12 x 0.25 : 40 x 41.7 x 1.004). Dies führt nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkom men von Fr. 54'799.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x. 1004) zu einem Invalidi tätsgrad von rund 75 % . Somit bestand ab dem 1. April 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

Mit Wirkung ab dem 1. November 2017 bestand

in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und damit ein Invaliditätsgrad von 50 % . Ab dem 1. März 2018 bestand für eine angepasste Tätigkeit wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % . Ab diesem Zeitpunkt ist bei einem Invaliditätsgrad von 30 %

ein Rentenanspruch zu verneinen.

6.5

Zusammenfassend besteht ab dem 1. März 2016 bis zum 3 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. November 2017 bis zum 2 8. Februar 2018 besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. März 2018 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor liegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 9. Mai 2018 abgeändert mit der Fest stellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2016 bis 3 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze und vom 1. November 2017 bis 2 8. Februar 2018 auf eine halbe Rente hat. Ab dem 1. März 2018 besteht kein Rentenanspruch mehr. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger