Sachverhalt
1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ , ohne Berufsa usbildung und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, reiste 1989 aus der Türkei in die Schweiz ein. Seit 1989 verschiedentlich als Raumpflegerin /Aushilfe in der Gastrono mie /Hotel le rie tätig gewesen (Urk. 6/1), arbeitete sie zuletzt von 1994 bis zum letzten effek ti ven Arbeitstag am 2 9. Februar
1996
teilzeitlich als Y.___ -Mit ar beiterin im Stadtr estaurant Y.___ , Zürich (Urk. 6/ 1, Urk. 6/7 ). Auf grund der im November 1995 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/5) und nach medi zi nischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 7. Juni
1998 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Februar
1996 eine halbe Rente der Invaliden ver si che rung
zu , zuzüglich zwe ier akzessorischer Kinder renten (Urk. 6/28 ff. ).
Anläss lich einer ersten revisionsrechtliche n Überprüfung a nfangs
2000 ( Urk. 6/31 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unverändert en Anspruch der Ver sicherten auf die bis her ausgerichtete Rente (Mitteilung vom 2 6. Mai 2000 , Urk. 6/34 ).
1.2
Mit Schreiben vom 2 7. September 2000 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschle chterung ihres Zustandes eine Rentenerhöhung ( Urk. 6/37/2 ff., vgl. auch das hausärztliche Schreiben vom 1. September 2000, Urk. 6/35). Die IV Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste
sie das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des
Z.___ , A.___ , vom 2 2. Oktober
2001 ( Urk. 6/48). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. September 2000 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten ( Verfügung vom 2 2. März 2004
Urk. 6/56). I m Rah men der 2004 und 2010 angehobenen amtlichen Rentenrevision en ( Urk. 6/58 ff. , Urk. 6/74 ff. ) bestätigte die IV-Stelle jeweils den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisher ausgerichtete Rente ( Mitteilungen vom 8. Februar 2005 und 5. November 2010 , Urk. 6/61 , Urk. 6/82). 1.3
Anlässlich des i m November 2015 abermals eröffnet en
amtlichen Revisionsver fahren s (Urk. 6/ 87 ff.) holte die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatolo gie /Psychiatrie) Gutachten von Dres . B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Bern, und
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 7. Juni
2016 ein ( Urk. 6/104 f., mit ergänzender Stellungnahme vom 1 6. November 2016, Urk. 6/134). Mit Vorb escheid vom 24. Jun i 2016 stellte sie der Versicherten die A ufhebung der bisherigen Rente in Aussicht ( Urk. 6/108). Dagegen erhob diese am 2 9. August 2016 Einwand
( Urk. 6/119 f f .) .
Daraufhin erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklä rung sowie für ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mit teilungen vom 1 0. Mai
2017 und 8. August
2017, Urk. 6/147, Urk. 6/163); letzteres wurde per 31. Oktober
2017 aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig abg ebrochen (vgl. Mitte i lung vom 2. November
2017, Urk. 6/174;
vgl. auch Schlussbericht der « D.___ » vom
1. November
2017 , Urk. 6/173). Mit Verfügung vom 2 2. Mai
2018 hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente wie vorbeschieden auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 aufzuheben u nd ihr weiterhin eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung , auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583 /05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Ve rfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, aus medizi nischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und stünden psychosoziale Be l a stungsf aktoren im Vordergrund. Aktuell sei die Be schwer de führer in im angestammten Bereich zu 70 %
arbeitsfähig . Aus dem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin erhob verschiedentlich Einwände gegen das bisdiszipli nare Gutachten von Dres . B.___ und C.___ . Sodann sei lediglich die Arbeits fähigkeit neu beurteilt worden; an der gesundheitlichen Situation habe sich seit der ursprünglichen Rente nzusprache nichts verbessert. D ie Beschwerdeführerin sei trotz redlicher Anstrengungen weder physisch noch psychisch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich auch aus den Unterlagen der beruflichen Eingliederung sowie Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S.
4 ff.). S odann monierte die Beschwerdeführerin das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen und stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bil det die Rentenverfügung vom 22. März 2004 ( Urk. 6/56). Die 2005 und 2010 erlassenen Mitteilungen, womit der bisherige Rentenanspruch jeweils bestätigt wurde, ergingen ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und neue In validitätsbemessung (vgl. E. 1.5 ). 3.2
In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und erstellt , dass seit der Ren tenver fü gung vom 2 2. März
2004
keine wesentliche Veränderung eingetreten ist (vgl.
Urk. 1; rheumatologisches Teilgutachten der Z.___
vom 2 2. Oktober
2001, Urk. 6/48/1-9; rheumatologisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom 7. Juni 2016, Urk. 6/104/1-23 , i nsbesondere Urk. 6/104/15 und Urk. 6/104/22, wonach sich seit Jahren weder bildgebend noch klinisch wesentliche Veränderungen ergäben hätten ; interdisziplinäre Konsensb eu rteilung vom 7. Juni 2016, Urk. 6/105/17). 3.3
Demgegenüber ist g estützt auf das hinreichend aufschlussreiche und in allen Be langen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen als genügend zu betrach tende
psychiatrische
Teilg utachten
von Dr. C.___
(vgl. E. 1.8 sowie E. 5.1 hie r nach), worin dieser im Wesentlichen eine rezidivie rende depr essive Störung , leichtgradig e Episode diagnostizierte
(vgl. Urk. 6/105/8 ff. ) , wohingegen die Gut achter des Z.___ im Jahre 2001 eine schwere, apathisch-resignative, zeitweise agitiert-reizbare Depression mit massiven rheumatologischen und psychosomati schen Beschwerden und massiven psychosozialen Belastungsfaktoren feststellten ( Urk. 6/48/15), sowie gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdefüh rerin, wonach sie sich [im Nachgang der psychischen Dekompensation 2000 und abgesehen von einer neuerlichen, vorübergehenden Krise im Herbst 2009 ] psy chisch gut auf ge fangen habe, sich die Verstimmungen auf tiefem Niveau stabil gehalten hätten und sie deshalb
auch von
ambulanten, p sychiatrischen Therapien
abgesehen habe ( Urk. 6/105/5 ;
vgl. auch den Bericht des E.___ vom
2 8. Dezember 2000, wonach eine psychische Beeinträchtigung bei m Kl inikaustritt kaum mehr bestanden habe , Urk. 6/40/1, sowie den A ustrittsbericht der F.___ vom 12. Oktober 2009, wo nach sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der Hospitalisation schnell erholt habe und sie auf eigenen Wunsch nach drei Wochen im gebesserten Zustand ent lassen worden sei, Urk. 6/76/11) ,
ausgewiesen, dass es im massgeblichen Zeit raum zwischen der R entenverfügung vom 2 2. März
2004 ( Urk. 6/56) und der an gefochtenen Verfügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 2) zu
einer wesentlichen Remis sion der psych ischen Symptomatik gekommen ist; die Gesprächstherapie im G.___
nahm die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Rentenrevision im Januar
2016 auf ( Urk. 6/105/ 6, Urk. 6/105/ 13 f., vgl. auch Bericht des G.___
1 0. November 2017 , Urk. 6/176/5 ff.).
M ithin ist erstellt, das s seit der Rentenverfügung vom 2 2. März 2004
eine we sentlich e Verbesserung eingetreten ist und diese länger als drei Monate anhielt
(vgl. E. 1.6 ) . Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. 4.
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2016 hielt Dr. C.___ keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F 33.0), (2) psychosoziale Belastungsfakt oren (Ehescheid ung, lange Phase von Arbeitsunfähigkeit, sekundärer Krankheitsge winn, ICD-10: Z63) sowie (3) eine mäs sige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3, Urk. 6/105/8).
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit 1995 be stünden starke Rückenschmerzen. Die se hätten sich im Laufe der Jahre auf andere Körperregionen ausgedehnt . Sie nehme diverse Schmerzmedikamente ein. In Be zug auf die Schmerzen mache sie sich keine übermässigen Sorgen. In psychischer Hinsicht sei es ihr 2000 zufolge der Streitereien und schliesslich S cheidung vom Ehemann (1999) schlecht gegangen. Die Hospitalisation i m E.___
( vom 1 4.
– 2 7. S eptember 2000, vgl. Urk. 6/38/8)
habe ihr gut getan. Nach dem Klinikaufenthalt habe sie es als Alleinerziehende noch immer schwer gehabt. Aber es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie eine psychiatrische Therapie ge braucht hätte; der Hausarzt habe ihr Antidepressiva verschrieben. In den folgen den Jahren habe sie sich psychisch auffangen können ; die Trennung von ihrem Mann sowie die gute Beziehung zu ihrer Tochter hätten ihr geholfen. 2009 sei sie erneut depressiv geworden. Vorgängig sei es zu Spannungen und Problemen mit beiden Kindern gekommen. Sie sei erneut stationär behandelt worden. Nach dem Klinikaufenthalt [ in der F.___ vom 21. September bis 7. Oktober 2009, vgl. Urk. 6/76/10] habe sie sich deutlich besser gefühlt. Zwar sei ihr ärztlicherseits zur Aufnahme einer ambulanten Therapie gera ten worden. Zumal es ihr besser
ge gangen sei, habe sie indes davon abgesehen.
Ihre Stimmung sei aktuell wechsel haft; ma n chmal gedrückt, manchmal besser. Der Antrieb sei allgemein etwas ver mindert. Sie habe einige Interessen behalten können, vor allem an der Familie. Die Konzentration sei ordentlich und das Selbstwertgefühl manchmal etwas ein geschränkt. Sie empfinde keine Schuldgefühle und Selbstmordimpulse würden nicht auftreten. Der Schlaf sei schmerzbedi ngt gestört und der Appetit relativ gut . Finanziell gehe es ordentlich, sie lebe von der IV-Rente; eine Unterstützung durch das Sozialamt sei seit vielen Jahren nicht notwendig. Im Oktober 2015 sei eine IV-Revision eingeleitet worden , sie habe entsprechende Formulare erhalten. Dies habe sie dazu bewogen, im Januar 2016 eine ambulante psychiatrische Behand lung aufzunehmen. Ausserdem nehme sie 40mg Fluoxetin ein. Die Gesprächsthe rapie erfolge in deutscher Sprache. Dies sei etwas schwierig. Es gehe ihr in psy chischer Hinsicht gleich wie vor Aufnahme der psychiatrischen Behandlung.
Ihren Tagesablauf beschrieb die Beschwerdeführerin sodann wie folgt: Morgens stehe sie relativ früh auf, esse etwas und bleibe dann allein in der Wo hnu n g, zumal die Kinder arbeitstätig s eien. Gelegentlich unternehme sie Spaziergänge, meist in Begleitung der Tochter. Sodann pflege sie engen Kontakt zu einer in der Nähe wohnenden Schwester. Kleinere Einkäufe könne sie selbständig erledigen; grössere Besorgungen erledige der Sohn. Im Haushalt betätige sie sich vor allem in der Küche. Sie befasse sich etwas weniger mit politischen Angelegenheiten; als Kurdin sei sie froh, in der Schweiz zu leben . Im Januar 2016 habe sie ihre Mutter in der Türkei besucht. Sie sei mit dem Flugzeug gereist. Der Aufenthalt habe ihr gut gefallen. Zur subjektiven Arbeitsfähigkeit befragt gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sehe sie sich nicht mehr in der Arbeitswelt. Ausserdem könne sie sich keine Tätigkeit vorstellen, welche sich nicht negativ auf ihre Schmerzen auswirken würde ( Urk. 6/105/5 f.).
In objektiver Hinsicht hielt Dr. C.___ fest, das Bewusstsein der Beschwerde führerin sei weder vermindert noch eingeengt. Sie sei konzentriert und zeige we der Frisch- noch Altgedächtnisstörungen. So habe sich die Beschwerdeführerin etwa an die Namen sämtlicher Behandler (Ärzte, Therapeuten etc.) erinnern kön nen. Im Denken sei sie weder gehemmt noch umständlich. Inhaltliche Denkstö rungen seien nicht feststellbar. Auch bestünden keine Zwänge und würden keine Ängste oder hypochondrische Befürchtungen vorliegen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführer in mürr isch und resigniert. Eine deutlich gedrückte Stimmungs lage liege nicht vor. Der Antrieb sei unauffällig und die Psychomotorik lebhaft. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Die Beschwerdeführerin verstehe die deutsche Sprache einigermassen, könne sich in dieser indes kaum ausdrücken. Sie sei auf Schmerzen nicht fixiert un d letztere stünden auch nicht in ihrem H auptfokus . Es bestehe aber eine gewisse Schmerzausdehnung ( Urk. 6/105/7 f.).
Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann seien als Kurde n in ihrer Heimat politisch verfolgt worden; Misshandlungen habe sie verneint und es würden keine Hinweise für eine post traumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder grö sst ent eils alleine aufgezogen; 1999 sei es zur Ehescheidung gekommen . Die langwierigen und komplizierten Stre itereien mit dem Ehemann hätten bei ihr zu einer Ü berlastung
und schliesslich
Hospitalisat ion im Herbst 2000 geführt . Bezüglich der Schmerzen
seien die ICD-10- Kriterien einer Somati sierungsstörung nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei auf die Schm erzen nicht fixiert, sie äussere keine hypochon drischen Befürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzausdehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bilde te n nic ht den Hauptfokus ihres Interes se
s. Schliesslich seien die Schmer zen nicht von Lebensproblemen abhängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastu ngen. Mithin bestehe keine somat oforme Schmerzstörung . Im Übrigen er staune es nicht, dass die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit den Ehe prob lem en resp. Ehes cheidung und den grossen psychosozialen Schwierigkei ten ca . 2000 in eine Depression geraten sei . Aktenanamnestisch sei diese da mals mit telgradig gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin innerhalb von ein bis zwei Jahren grö sst ent eils davon lösen können . In der Folge habe sie keine ambu lante psychiatrische Behandlung auf genommen , jedoch
antidepressiv wir kende Medikamente vom Hausarzt
erhalten . Im Herbst 2009 sei es erneut zu eine r Krise und Hospitalisation
gekommen. Vorgängig hätten Streitereien mit den Kin dern bestanden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes habe
ein e rasche und zu ver lässige Besserung erreicht we rden können. D er günstige Zustand halte an;
a ktuell bestehe allenfalls noch eine leichtgradige depressive Episode . Dies ergebe sich aufgrund der objektiven Befundlage sowie mit Blick auf den geordneten Tages ablauf , den innerf amiliären Kontakten sowie der Fähigkeit der Beschwerdeführe rin , im Alltag selbständig zu h andeln (Einkaufen) und Reise n in ihr Heimatland zu unternehmen ( Urk. 6/105/8 ff., Urk. 6/135/1) .
Zusammenfassend sei es im Zeitraum 2000/2001 zu eine r mittelgradig depressi ve n Episode gekommen . Davon habe sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf grösstenteils erholt. Im September 2009 sei es erneut
zu eine r d epre ssiven Störung in m ittelgradigem Ausmass gekommen . Diese habe sich wiederum rasch zurück gebildet. Seither bestehe
vornehmlich
eine leic htgradige depressive Epi sode . Zudem bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren: La ngjährige Ar beitsuntätigkeit, mä ssige kulturelle Integration, Status nach Scheidung, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, sekun därer Krankheitsge winn. Vor diesem Hintergrund sei es von 2000 bis 2001 sowie 2009 kurzfristig zu einer ca. 30% ige n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Seit 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr anhaltend einge schränkt resp. bestehe eine Einschränkung von weniger als 20 % . Mithin sei die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht nur mässig tangiert. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin vornehmlich aufgrund krankheitsfremder Faktoren einge schränkt und bestehe eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstimmungen »; eine psychische Störung mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigke it bestehe nicht
( Urk. 6/105/9 ff., Urk. 6/105/12, Urk. 6/105/ 16, vgl. auch interdisziplinäre Beurteilung vom 7. Juni
2016, Urk. 6/105/17 .). 5.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt a uf die klinische Untersuchung vom 2 3. Mai 2016 . Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nach voll zieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere hat Dr. C.___ seine Diag no sen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Einklang mit den erhobenen Befunden plau sibel begründet
und nachvollziehbar dargetan , inwiefern aus seiner Sicht eine Verbesserung eingetreten ist.
Sodann erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psy chi schen ( und somati schen) diagnoserelevanten Befunde weder subjektiv noch ob jektiv stark ins Gewicht fällt . Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin w eder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesent liche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. C.___
kam vielmehr
zum Schluss, es bestehe
seit 2010
lediglich
eine leichte Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit. Diese werde darüber hinaus massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Ehescheidung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, subjektives Krankheits empfinden und mässige kulturelle Integration
[ Urk. 6/105/6,
Urk. 6/105/8, Urk. 6/105/14 ] ; vgl. auch die Hinweise auf Aggravationstendenzen sowie die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. B.___ , Urk. 6/104/16], die allgemeine Überforderung als allei n erziehende Mutter,
kulturelle Malassimilation , mangelhafte Behandlungscompliance im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 2 2. Oktober 2001 [ Urk. 6/48/8 , Urk. 6/48/14 ] sowie die
festgehaltenen psychosozialen Belastungsfaktoren
in den Berichten des E.___ vom 1 7. Oktober 2000 und 28. Dezem ber 2000 [ Urk. 6/38/9, Urk. 6/40] resp.
im Bericht der behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Medizin , vo m 2 1. Februar 2018 [Urk. 6/178/8 ]; zuletzt offenbar erweitert durch psychische Prob leme der Tochter [ Bericht des G.___ vom 1 0. November 2017, Urk. 6/176/5 ])
verursacht und unterhalten . Mithin liege eine Wechselwirkung zwischen den un günstigen krankheitsfremden Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstim mungen » vo r ( vgl. Urk. 6/105/14) . Zudem
hat Dr. C.___
aufschlussreich be gründe t, weshalb
das Vorliegen eine r Somatisierungsstörung zu verneinen ist :
D ie Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen nicht fixiert, sie äussere keine hy po chondrischen Bef ürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzaus dehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bildeten nicht den Haupt fo kus ihres Interessens. Weiter seien die Schmerzen nicht von Lebens problemen ab hängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastungen. ( Urk. 6/105/8).
Eine PTBS hat Dr. C.___ schliesslich
wiederholt und
explizit ausgeschlossen ( vgl. Urk. 6/105/8 , Urk. 6/135/1 , vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Oktober 2001, Urk. 6/48 ) .
Angesichts dieser Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der massgebli chen Standartindikatoren (BGE 141 V 281 i.V.m . BGE 143 V 409) keine massge gebliche Arbeitsunfähigkeit mehr ausg ewiesen. 5.2
Daran vermag auch der Bericht des G.___ vom 10 . November 2017 , worin eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (I CD-10: F33.1) fest gehalten wird ( Urk. 6/176/5),
nichts zu ändern. Insbesondere mangelt es dem Bericht sowohl an einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusam menhänge, insbesondere differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geklagten Beschwerden , als auch einer plausiblen Erklärung für die darin pos tulierte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Im Übrigen erfolgen psychiatrische Beur teilungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März
2009
8C_694/200 8 E 5.1) und hat
das Gericht der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Anzumerken ist aus serdem, dass die Beschwerdeführerin die Gesprächstherapie im G.___ nach eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___
erst auf grund der Rentenrevision aufgenommen hat (6/105/6); die
beschwerde weise gel tend gemachte zufällige Koinzidenz (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) erscheint demge genüber als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Sodann wurde die Gesprächstherapie im G.___
– ungeachtet kaum vorhandener aktiver und in passiver Hinsicht stark eingeschränkter Deutsch k enntnisse
– in deutscher Sprache
durchgeführt (vgl. Urk. 6/105/6 ) .
Mit Blick auf die geltend gemachte Symptoma tik erweist sich auch die dreiwöch ige Behandlungskadenz als nicht plausibel . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des G.___ vom 10. November 2017 ausserdem geltend macht , an einer PTBS (Status nach fünf monati ge r Haft als politisch Verfolgte unter der türkischen Militärdiktatur, Urk. 6/176/5) zu leiden, so geht das Vorbringen bereits mit Blick auf das Diag nosedatum ( Feb ruar 2016 )
und unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien, wonach eine PTBS innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Er eignis zu diag nostizieren ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-1 0: F43.1, S. 208) ins Leere; in den gesamten fach medizinischen Vorakten
lassen sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS finden . Insbesondere hat die Beschwerdeführerin anlässlich der 2001 und 2016 durchgeführten psychiatrischen Explorationen
– abgesehen von Schikanen - über keine Misshandlungen und/oder über damit im Zusammen hang stehende Leiden berichtet (vgl. Urk. 6/48/11, Urk. 6/105 / 4 f. , Urk. 6/135 ). S ie war im Januar 2016 offenbar in der Lage, ohne Schwierigkeiten in ihre frühere Heimat zu reisen (vgl. Urk. 6/105/6). Entsprechend ist auch dem Bericht des G.___ vom 1 0. November 2017 zu entnehmen, es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Es versteht sich von selbst, dass die darüber hinaus pauschal und unbegründet fest gehaltenen „seltene Flash-backs“ resp. „dauernde Angst“ nicht als lege artis
be gründete PTBS gewürdigt werden kann; jedenfalls ist nicht einzusehen, wodurch und inwiefern, die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit be einträch tigenden PTBS leiden soll ( Urk. 6/176/6) .
5.4
Für die beschwerdeweise Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5), wonach die anlässlich der Begutachtung anwesende Tochter sämtliche Fragen – mit Ausnahme derjenigen zur Ehescheidung – anstelle ihrer selbst beantwortet haben soll, liefert das Gutachten keinerlei Hinweise. Die fremdanamnestischen Angaben der Tochter beschränken
sich vielmehr im Wesentlichen darauf , dass sie (die Tochter) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin habe und sich zuwei len Sorgen um ihre Mutter mache ( Urk. 6/105/6).
Sodann ist
die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert worden , dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig sind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übersetzer beantragen könne (U rk. 6/100 ). D ie psychiatrische Exploration bei Dr. C.___ erging denn au ch im Beisein eines solchen
( v gl. Urk. 6/105/2 ). D em Gutachten sind keinerlei Anhaltspunkte da f ür zu entnehmen, dass keine adä quate Kommunikation und/oder Verstän di gung sta ttgefunden hätte. Insbeson dere machte die Beschwerdeführerin nicht ge l tend, es seien konkrete Ausfüh rungen im Gutachten nicht ihren Aussagen ent sprechend dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5.5
Schliesslich ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen rechtsprechungsgemäss
- entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
9 f.) - nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grund lage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).
An der gut achterlichen Einschätzung lässt der Schlussbe richt des Belastbarkeits trainings vom 4. August 2017 keine Zweifel aufkommen, weshalb auch auf das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ) zu verzichten ist. Auch wenn es während der vom 2 1. August bis 3 1. Oktober 2017 dauernden Mass nahme nicht möglich war, eine Grundarbeits fähigkeit aufzu bauen, lassen die gutachterlich nachvollziehbare diagnostische Einordnung und die Beobachtun gen der Eingliederungsfachleute nicht darauf schliessen, dass ein relevanter Ge sundheitsschaden zugrunde liegt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1989 bis 1994 nicht durchge hend und nicht vollzeitlich erwerbs tätig war (vgl. Urk. 6/5) und anschliessend bzw. seither Arbeits losenversiche rungstaggelder bzw. Invalidenversicherungs leistungen bezog, und der Gutachter eine mässige kulturelle Integration sowie einen sekundären Krankheitsgewinn (E.
4) festhielt , ist davon auszugehen, dass überwiegend invaliditätsfremde Grün de dafür verantwortlich sind, dass die Be schwerdeführerin den unter schiedlichen (neuen) Anforderungen, sowohl in der Arbeitsintegration als auch in Alltagssi tuationen, nicht gewachsen war (vgl. Urk. 6/173/5).
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass jedenfalls seit Mai 2016 (Datum Exploration) kein e
krankheitswertige wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor liegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018 E. 3.2 ). Bei diesem Ergebnis erübri gt sich ein Einkommensvergleich .
Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV,
E. 1.6 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583 /05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
E. 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 aufzuheben u nd ihr weiterhin eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung , auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 In der angefochtenen Ve rfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, aus medizi nischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und stünden psychosoziale Be l a stungsf aktoren im Vordergrund. Aktuell sei die Be schwer de führer in im angestammten Bereich zu 70 %
arbeitsfähig . Aus dem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2) .
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin erhob verschiedentlich Einwände gegen das bisdiszipli nare Gutachten von Dres . B.___ und C.___ . Sodann sei lediglich die Arbeits fähigkeit neu beurteilt worden; an der gesundheitlichen Situation habe sich seit der ursprünglichen Rente nzusprache nichts verbessert. D ie Beschwerdeführerin sei trotz redlicher Anstrengungen weder physisch noch psychisch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich auch aus den Unterlagen der beruflichen Eingliederung sowie Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S.
4 ff.). S odann monierte die Beschwerdeführerin das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen und stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bil det die Rentenverfügung vom 22. März 2004 ( Urk. 6/56). Die 2005 und 2010 erlassenen Mitteilungen, womit der bisherige Rentenanspruch jeweils bestätigt wurde, ergingen ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und neue In validitätsbemessung (vgl. E. 1.5 ). 3.2
In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und erstellt , dass seit der Ren tenver fü gung vom 2 2. März
2004
keine wesentliche Veränderung eingetreten ist (vgl.
Urk. 1; rheumatologisches Teilgutachten der Z.___
vom 2 2. Oktober
2001, Urk. 6/48/1-9; rheumatologisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom 7. Juni 2016, Urk. 6/104/1-23 , i nsbesondere Urk. 6/104/15 und Urk. 6/104/22, wonach sich seit Jahren weder bildgebend noch klinisch wesentliche Veränderungen ergäben hätten ; interdisziplinäre Konsensb eu rteilung vom 7. Juni 2016, Urk. 6/105/17). 3.3
Demgegenüber ist g estützt auf das hinreichend aufschlussreiche und in allen Be langen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen als genügend zu betrach tende
psychiatrische
Teilg utachten
von Dr. C.___
(vgl. E. 1.8 sowie E. 5.1 hie r nach), worin dieser im Wesentlichen eine rezidivie rende depr essive Störung , leichtgradig e Episode diagnostizierte
(vgl. Urk. 6/105/8 ff. ) , wohingegen die Gut achter des Z.___ im Jahre 2001 eine schwere, apathisch-resignative, zeitweise agitiert-reizbare Depression mit massiven rheumatologischen und psychosomati schen Beschwerden und massiven psychosozialen Belastungsfaktoren feststellten ( Urk. 6/48/15), sowie gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdefüh rerin, wonach sie sich [im Nachgang der psychischen Dekompensation 2000 und abgesehen von einer neuerlichen, vorübergehenden Krise im Herbst 2009 ] psy chisch gut auf ge fangen habe, sich die Verstimmungen auf tiefem Niveau stabil gehalten hätten und sie deshalb
auch von
ambulanten, p sychiatrischen Therapien
abgesehen habe ( Urk. 6/105/5 ;
vgl. auch den Bericht des E.___ vom
2 8. Dezember 2000, wonach eine psychische Beeinträchtigung bei m Kl inikaustritt kaum mehr bestanden habe , Urk. 6/40/1, sowie den A ustrittsbericht der F.___ vom 12. Oktober 2009, wo nach sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der Hospitalisation schnell erholt habe und sie auf eigenen Wunsch nach drei Wochen im gebesserten Zustand ent lassen worden sei, Urk. 6/76/11) ,
ausgewiesen, dass es im massgeblichen Zeit raum zwischen der R entenverfügung vom 2 2. März
2004 ( Urk. 6/56) und der an gefochtenen Verfügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 2) zu
einer wesentlichen Remis sion der psych ischen Symptomatik gekommen ist; die Gesprächstherapie im G.___
nahm die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Rentenrevision im Januar
2016 auf ( Urk. 6/105/ 6, Urk. 6/105/ 13 f., vgl. auch Bericht des G.___
1 0. November 2017 , Urk. 6/176/5 ff.).
M ithin ist erstellt, das s seit der Rentenverfügung vom 2 2. März 2004
eine we sentlich e Verbesserung eingetreten ist und diese länger als drei Monate anhielt
(vgl. E. 1.6 ) . Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. 4.
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2016 hielt Dr. C.___ keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F 33.0), (2) psychosoziale Belastungsfakt oren (Ehescheid ung, lange Phase von Arbeitsunfähigkeit, sekundärer Krankheitsge winn, ICD-10: Z63) sowie (3) eine mäs sige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3, Urk. 6/105/8).
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit 1995 be stünden starke Rückenschmerzen. Die se hätten sich im Laufe der Jahre auf andere Körperregionen ausgedehnt . Sie nehme diverse Schmerzmedikamente ein. In Be zug auf die Schmerzen mache sie sich keine übermässigen Sorgen. In psychischer Hinsicht sei es ihr 2000 zufolge der Streitereien und schliesslich S cheidung vom Ehemann (1999) schlecht gegangen. Die Hospitalisation i m E.___
( vom 1 4.
– 2 7. S eptember 2000, vgl. Urk. 6/38/8)
habe ihr gut getan. Nach dem Klinikaufenthalt habe sie es als Alleinerziehende noch immer schwer gehabt. Aber es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie eine psychiatrische Therapie ge braucht hätte; der Hausarzt habe ihr Antidepressiva verschrieben. In den folgen den Jahren habe sie sich psychisch auffangen können ; die Trennung von ihrem Mann sowie die gute Beziehung zu ihrer Tochter hätten ihr geholfen. 2009 sei sie erneut depressiv geworden. Vorgängig sei es zu Spannungen und Problemen mit beiden Kindern gekommen. Sie sei erneut stationär behandelt worden. Nach dem Klinikaufenthalt [ in der F.___ vom 21. September bis 7. Oktober 2009, vgl. Urk. 6/76/10] habe sie sich deutlich besser gefühlt. Zwar sei ihr ärztlicherseits zur Aufnahme einer ambulanten Therapie gera ten worden. Zumal es ihr besser
ge gangen sei, habe sie indes davon abgesehen.
Ihre Stimmung sei aktuell wechsel haft; ma n chmal gedrückt, manchmal besser. Der Antrieb sei allgemein etwas ver mindert. Sie habe einige Interessen behalten können, vor allem an der Familie. Die Konzentration sei ordentlich und das Selbstwertgefühl manchmal etwas ein geschränkt. Sie empfinde keine Schuldgefühle und Selbstmordimpulse würden nicht auftreten. Der Schlaf sei schmerzbedi ngt gestört und der Appetit relativ gut . Finanziell gehe es ordentlich, sie lebe von der IV-Rente; eine Unterstützung durch das Sozialamt sei seit vielen Jahren nicht notwendig. Im Oktober 2015 sei eine IV-Revision eingeleitet worden , sie habe entsprechende Formulare erhalten. Dies habe sie dazu bewogen, im Januar 2016 eine ambulante psychiatrische Behand lung aufzunehmen. Ausserdem nehme sie 40mg Fluoxetin ein. Die Gesprächsthe rapie erfolge in deutscher Sprache. Dies sei etwas schwierig. Es gehe ihr in psy chischer Hinsicht gleich wie vor Aufnahme der psychiatrischen Behandlung.
Ihren Tagesablauf beschrieb die Beschwerdeführerin sodann wie folgt: Morgens stehe sie relativ früh auf, esse etwas und bleibe dann allein in der Wo hnu n g, zumal die Kinder arbeitstätig s eien. Gelegentlich unternehme sie Spaziergänge, meist in Begleitung der Tochter. Sodann pflege sie engen Kontakt zu einer in der Nähe wohnenden Schwester. Kleinere Einkäufe könne sie selbständig erledigen; grössere Besorgungen erledige der Sohn. Im Haushalt betätige sie sich vor allem in der Küche. Sie befasse sich etwas weniger mit politischen Angelegenheiten; als Kurdin sei sie froh, in der Schweiz zu leben . Im Januar 2016 habe sie ihre Mutter in der Türkei besucht. Sie sei mit dem Flugzeug gereist. Der Aufenthalt habe ihr gut gefallen. Zur subjektiven Arbeitsfähigkeit befragt gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sehe sie sich nicht mehr in der Arbeitswelt. Ausserdem könne sie sich keine Tätigkeit vorstellen, welche sich nicht negativ auf ihre Schmerzen auswirken würde ( Urk. 6/105/5 f.).
In objektiver Hinsicht hielt Dr. C.___ fest, das Bewusstsein der Beschwerde führerin sei weder vermindert noch eingeengt. Sie sei konzentriert und zeige we der Frisch- noch Altgedächtnisstörungen. So habe sich die Beschwerdeführerin etwa an die Namen sämtlicher Behandler (Ärzte, Therapeuten etc.) erinnern kön nen. Im Denken sei sie weder gehemmt noch umständlich. Inhaltliche Denkstö rungen seien nicht feststellbar. Auch bestünden keine Zwänge und würden keine Ängste oder hypochondrische Befürchtungen vorliegen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführer in mürr isch und resigniert. Eine deutlich gedrückte Stimmungs lage liege nicht vor. Der Antrieb sei unauffällig und die Psychomotorik lebhaft. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Die Beschwerdeführerin verstehe die deutsche Sprache einigermassen, könne sich in dieser indes kaum ausdrücken. Sie sei auf Schmerzen nicht fixiert un d letztere stünden auch nicht in ihrem H auptfokus . Es bestehe aber eine gewisse Schmerzausdehnung ( Urk. 6/105/7 f.).
Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann seien als Kurde n in ihrer Heimat politisch verfolgt worden; Misshandlungen habe sie verneint und es würden keine Hinweise für eine post traumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder grö sst ent eils alleine aufgezogen; 1999 sei es zur Ehescheidung gekommen . Die langwierigen und komplizierten Stre itereien mit dem Ehemann hätten bei ihr zu einer Ü berlastung
und schliesslich
Hospitalisat ion im Herbst 2000 geführt . Bezüglich der Schmerzen
seien die ICD-10- Kriterien einer Somati sierungsstörung nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei auf die Schm erzen nicht fixiert, sie äussere keine hypochon drischen Befürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzausdehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bilde te n nic ht den Hauptfokus ihres Interes se
s. Schliesslich seien die Schmer zen nicht von Lebensproblemen abhängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastu ngen. Mithin bestehe keine somat oforme Schmerzstörung . Im Übrigen er staune es nicht, dass die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit den Ehe prob lem en resp. Ehes cheidung und den grossen psychosozialen Schwierigkei ten ca . 2000 in eine Depression geraten sei . Aktenanamnestisch sei diese da mals mit telgradig gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin innerhalb von ein bis zwei Jahren grö sst ent eils davon lösen können . In der Folge habe sie keine ambu lante psychiatrische Behandlung auf genommen , jedoch
antidepressiv wir kende Medikamente vom Hausarzt
erhalten . Im Herbst 2009 sei es erneut zu eine r Krise und Hospitalisation
gekommen. Vorgängig hätten Streitereien mit den Kin dern bestanden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes habe
ein e rasche und zu ver lässige Besserung erreicht we rden können. D er günstige Zustand halte an;
a ktuell bestehe allenfalls noch eine leichtgradige depressive Episode . Dies ergebe sich aufgrund der objektiven Befundlage sowie mit Blick auf den geordneten Tages ablauf , den innerf amiliären Kontakten sowie der Fähigkeit der Beschwerdeführe rin , im Alltag selbständig zu h andeln (Einkaufen) und Reise n in ihr Heimatland zu unternehmen ( Urk. 6/105/8 ff., Urk. 6/135/1) .
Zusammenfassend sei es im Zeitraum 2000/2001 zu eine r mittelgradig depressi ve n Episode gekommen . Davon habe sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf grösstenteils erholt. Im September 2009 sei es erneut
zu eine r d epre ssiven Störung in m ittelgradigem Ausmass gekommen . Diese habe sich wiederum rasch zurück gebildet. Seither bestehe
vornehmlich
eine leic htgradige depressive Epi sode . Zudem bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren: La ngjährige Ar beitsuntätigkeit, mä ssige kulturelle Integration, Status nach Scheidung, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, sekun därer Krankheitsge winn. Vor diesem Hintergrund sei es von 2000 bis 2001 sowie 2009 kurzfristig zu einer ca. 30% ige n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Seit 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr anhaltend einge schränkt resp. bestehe eine Einschränkung von weniger als 20 % . Mithin sei die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht nur mässig tangiert. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin vornehmlich aufgrund krankheitsfremder Faktoren einge schränkt und bestehe eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstimmungen »; eine psychische Störung mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigke it bestehe nicht
( Urk. 6/105/9 ff., Urk. 6/105/12, Urk. 6/105/ 16, vgl. auch interdisziplinäre Beurteilung vom 7. Juni
2016, Urk. 6/105/17 .). 5.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt a uf die klinische Untersuchung vom 2 3. Mai 2016 . Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nach voll zieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere hat Dr. C.___ seine Diag no sen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Einklang mit den erhobenen Befunden plau sibel begründet
und nachvollziehbar dargetan , inwiefern aus seiner Sicht eine Verbesserung eingetreten ist.
Sodann erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psy chi schen ( und somati schen) diagnoserelevanten Befunde weder subjektiv noch ob jektiv stark ins Gewicht fällt . Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin w eder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesent liche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. C.___
kam vielmehr
zum Schluss, es bestehe
seit 2010
lediglich
eine leichte Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit. Diese werde darüber hinaus massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Ehescheidung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, subjektives Krankheits empfinden und mässige kulturelle Integration
[ Urk. 6/105/6,
Urk. 6/105/8, Urk. 6/105/14 ] ; vgl. auch die Hinweise auf Aggravationstendenzen sowie die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. B.___ , Urk. 6/104/16], die allgemeine Überforderung als allei n erziehende Mutter,
kulturelle Malassimilation , mangelhafte Behandlungscompliance im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 2 2. Oktober 2001 [ Urk. 6/48/8 , Urk. 6/48/14 ] sowie die
festgehaltenen psychosozialen Belastungsfaktoren
in den Berichten des E.___ vom 1 7. Oktober 2000 und 28. Dezem ber 2000 [ Urk. 6/38/9, Urk. 6/40] resp.
im Bericht der behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Medizin , vo m 2 1. Februar 2018 [Urk. 6/178/8 ]; zuletzt offenbar erweitert durch psychische Prob leme der Tochter [ Bericht des G.___ vom 1 0. November 2017, Urk. 6/176/5 ])
verursacht und unterhalten . Mithin liege eine Wechselwirkung zwischen den un günstigen krankheitsfremden Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstim mungen » vo r ( vgl. Urk. 6/105/14) . Zudem
hat Dr. C.___
aufschlussreich be gründe t, weshalb
das Vorliegen eine r Somatisierungsstörung zu verneinen ist :
D ie Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen nicht fixiert, sie äussere keine hy po chondrischen Bef ürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzaus dehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bildeten nicht den Haupt fo kus ihres Interessens. Weiter seien die Schmerzen nicht von Lebens problemen ab hängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastungen. ( Urk. 6/105/8).
Eine PTBS hat Dr. C.___ schliesslich
wiederholt und
explizit ausgeschlossen ( vgl. Urk. 6/105/8 , Urk. 6/135/1 , vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Oktober 2001, Urk. 6/48 ) .
Angesichts dieser Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der massgebli chen Standartindikatoren (BGE 141 V 281 i.V.m . BGE 143 V 409) keine massge gebliche Arbeitsunfähigkeit mehr ausg ewiesen. 5.2
Daran vermag auch der Bericht des G.___ vom 10 . November 2017 , worin eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (I CD-10: F33.1) fest gehalten wird ( Urk. 6/176/5),
nichts zu ändern. Insbesondere mangelt es dem Bericht sowohl an einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusam menhänge, insbesondere differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geklagten Beschwerden , als auch einer plausiblen Erklärung für die darin pos tulierte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Im Übrigen erfolgen psychiatrische Beur teilungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März
2009
8C_694/200
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 E 5.1) und hat
das Gericht der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Anzumerken ist aus serdem, dass die Beschwerdeführerin die Gesprächstherapie im G.___ nach eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___
erst auf grund der Rentenrevision aufgenommen hat (6/105/6); die
beschwerde weise gel tend gemachte zufällige Koinzidenz (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) erscheint demge genüber als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Sodann wurde die Gesprächstherapie im G.___
– ungeachtet kaum vorhandener aktiver und in passiver Hinsicht stark eingeschränkter Deutsch k enntnisse
– in deutscher Sprache
durchgeführt (vgl. Urk. 6/105/6 ) .
Mit Blick auf die geltend gemachte Symptoma tik erweist sich auch die dreiwöch ige Behandlungskadenz als nicht plausibel . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des G.___ vom 10. November 2017 ausserdem geltend macht , an einer PTBS (Status nach fünf monati ge r Haft als politisch Verfolgte unter der türkischen Militärdiktatur, Urk. 6/176/5) zu leiden, so geht das Vorbringen bereits mit Blick auf das Diag nosedatum ( Feb ruar 2016 )
und unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien, wonach eine PTBS innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Er eignis zu diag nostizieren ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-1 0: F43.1, S. 208) ins Leere; in den gesamten fach medizinischen Vorakten
lassen sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS finden . Insbesondere hat die Beschwerdeführerin anlässlich der 2001 und 2016 durchgeführten psychiatrischen Explorationen
– abgesehen von Schikanen - über keine Misshandlungen und/oder über damit im Zusammen hang stehende Leiden berichtet (vgl. Urk. 6/48/11, Urk. 6/105 / 4 f. , Urk. 6/135 ). S ie war im Januar 2016 offenbar in der Lage, ohne Schwierigkeiten in ihre frühere Heimat zu reisen (vgl. Urk. 6/105/6). Entsprechend ist auch dem Bericht des G.___ vom 1 0. November 2017 zu entnehmen, es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Es versteht sich von selbst, dass die darüber hinaus pauschal und unbegründet fest gehaltenen „seltene Flash-backs“ resp. „dauernde Angst“ nicht als lege artis
be gründete PTBS gewürdigt werden kann; jedenfalls ist nicht einzusehen, wodurch und inwiefern, die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit be einträch tigenden PTBS leiden soll ( Urk. 6/176/6) .
5.4
Für die beschwerdeweise Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5), wonach die anlässlich der Begutachtung anwesende Tochter sämtliche Fragen – mit Ausnahme derjenigen zur Ehescheidung – anstelle ihrer selbst beantwortet haben soll, liefert das Gutachten keinerlei Hinweise. Die fremdanamnestischen Angaben der Tochter beschränken
sich vielmehr im Wesentlichen darauf , dass sie (die Tochter) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin habe und sich zuwei len Sorgen um ihre Mutter mache ( Urk. 6/105/6).
Sodann ist
die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert worden , dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig sind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übersetzer beantragen könne (U rk. 6/100 ). D ie psychiatrische Exploration bei Dr. C.___ erging denn au ch im Beisein eines solchen
( v gl. Urk. 6/105/2 ). D em Gutachten sind keinerlei Anhaltspunkte da f ür zu entnehmen, dass keine adä quate Kommunikation und/oder Verstän di gung sta ttgefunden hätte. Insbeson dere machte die Beschwerdeführerin nicht ge l tend, es seien konkrete Ausfüh rungen im Gutachten nicht ihren Aussagen ent sprechend dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5.5
Schliesslich ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen rechtsprechungsgemäss
- entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
E. 9 f.) - nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grund lage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).
An der gut achterlichen Einschätzung lässt der Schlussbe richt des Belastbarkeits trainings vom 4. August 2017 keine Zweifel aufkommen, weshalb auch auf das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ) zu verzichten ist. Auch wenn es während der vom 2 1. August bis 3 1. Oktober 2017 dauernden Mass nahme nicht möglich war, eine Grundarbeits fähigkeit aufzu bauen, lassen die gutachterlich nachvollziehbare diagnostische Einordnung und die Beobachtun gen der Eingliederungsfachleute nicht darauf schliessen, dass ein relevanter Ge sundheitsschaden zugrunde liegt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1989 bis 1994 nicht durchge hend und nicht vollzeitlich erwerbs tätig war (vgl. Urk. 6/5) und anschliessend bzw. seither Arbeits losenversiche rungstaggelder bzw. Invalidenversicherungs leistungen bezog, und der Gutachter eine mässige kulturelle Integration sowie einen sekundären Krankheitsgewinn (E.
4) festhielt , ist davon auszugehen, dass überwiegend invaliditätsfremde Grün de dafür verantwortlich sind, dass die Be schwerdeführerin den unter schiedlichen (neuen) Anforderungen, sowohl in der Arbeitsintegration als auch in Alltagssi tuationen, nicht gewachsen war (vgl. Urk. 6/173/5).
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass jedenfalls seit Mai 2016 (Datum Exploration) kein e
krankheitswertige wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor liegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018 E. 3.2 ). Bei diesem Ergebnis erübri gt sich ein Einkommensvergleich .
Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV,
E. 1.6 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Dispositiv
- 1.1 Die 1963 geborene X.___ , ohne Berufsa usbildung und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, reiste 1989 aus der Türkei in die Schweiz ein. Seit 1989 verschiedentlich als Raumpflegerin /Aushilfe in der Gastrono mie /Hotel le rie tätig gewesen (Urk. 6/1), arbeitete sie zuletzt von 1994 bis zum letzten effek ti ven Arbeitstag am 2
- Februar 1996 teilzeitlich als Y.___ -Mit ar beiterin im Stadtr estaurant Y.___ , Zürich (Urk. 6/ 1, Urk. 6/7 ). Auf grund der im November 1995 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/5) und nach medi zi nischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1
- Juni 1998 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Februar 1996 eine halbe Rente der Invaliden ver si che rung zu , zuzüglich zwe ier akzessorischer Kinder renten (Urk. 6/28 ff. ). Anläss lich einer ersten revisionsrechtliche n Überprüfung a nfangs 2000 ( Urk. 6/31 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unverändert en Anspruch der Ver sicherten auf die bis her ausgerichtete Rente (Mitteilung vom 2
- Mai 2000 , Urk. 6/34 ). 1.2 Mit Schreiben vom 2
- September 2000 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschle chterung ihres Zustandes eine Rentenerhöhung ( Urk. 6/37/2 ff., vgl. auch das hausärztliche Schreiben vom
- September 2000, Urk. 6/35). Die IV Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Z.___ , A.___ , vom 2
- Oktober 2001 ( Urk. 6/48). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab
- September 2000 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten ( Verfügung vom 2
- März 2004 Urk. 6/56). I m Rah men der 2004 und 2010 angehobenen amtlichen Rentenrevision en ( Urk. 6/58 ff. , Urk. 6/74 ff. ) bestätigte die IV-Stelle jeweils den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisher ausgerichtete Rente ( Mitteilungen vom
- Februar 2005 und
- November 2010 , Urk. 6/61 , Urk. 6/82). 1.3 Anlässlich des i m November 2015 abermals eröffnet en amtlichen Revisionsver fahren s (Urk. 6/ 87 ff.) holte die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatolo gie /Psychiatrie) Gutachten von Dres . B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Bern, und C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom
- Juni 2016 ein ( Urk. 6/104 f., mit ergänzender Stellungnahme vom 1
- November 2016, Urk. 6/134). Mit Vorb escheid vom 24. Jun i 2016 stellte sie der Versicherten die A ufhebung der bisherigen Rente in Aussicht ( Urk. 6/108). Dagegen erhob diese am 2
- August 2016 Einwand ( Urk. 6/119 f f .) . Daraufhin erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklä rung sowie für ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mit teilungen vom 1
- Mai 2017 und 8. August 2017, Urk. 6/147, Urk. 6/163); letzteres wurde per 31. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abg ebrochen (vgl. Mitte i lung vom 2. November 2017, Urk. 6/174; vgl. auch Schlussbericht der « D.___ » vom
- November 2017 , Urk. 6/173). Mit Verfügung vom 2
- Mai 2018 hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente wie vorbeschieden auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2
- Mai 2018 aufzuheben u nd ihr weiterhin eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung , auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom
- August 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1
- August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
- November 2015 E. 5.4). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) . Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583 /05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- 2.1 In der angefochtenen Ve rfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, aus medizi nischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und stünden psychosoziale Be l a stungsf aktoren im Vordergrund. Aktuell sei die Be schwer de führer in im angestammten Bereich zu 70 % arbeitsfähig . Aus dem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2) . 2.2 Die Beschwerdeführerin erhob verschiedentlich Einwände gegen das bisdiszipli nare Gutachten von Dres . B.___ und C.___ . Sodann sei lediglich die Arbeits fähigkeit neu beurteilt worden; an der gesundheitlichen Situation habe sich seit der ursprünglichen Rente nzusprache nichts verbessert. D ie Beschwerdeführerin sei trotz redlicher Anstrengungen weder physisch noch psychisch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich auch aus den Unterlagen der beruflichen Eingliederung sowie Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S. 4 ff.). S odann monierte die Beschwerdeführerin das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen und stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12).
- 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bil det die Rentenverfügung vom 22. März 2004 ( Urk. 6/56). Die 2005 und 2010 erlassenen Mitteilungen, womit der bisherige Rentenanspruch jeweils bestätigt wurde, ergingen ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und neue In validitätsbemessung (vgl. E. 1.5 ). 3.2 In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und erstellt , dass seit der Ren tenver fü gung vom 2
- März 2004 keine wesentliche Veränderung eingetreten ist (vgl. Urk. 1; rheumatologisches Teilgutachten der Z.___ vom 2
- Oktober 2001, Urk. 6/48/1-9; rheumatologisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom
- Juni 2016, Urk. 6/104/1-23 , i nsbesondere Urk. 6/104/15 und Urk. 6/104/22, wonach sich seit Jahren weder bildgebend noch klinisch wesentliche Veränderungen ergäben hätten ; interdisziplinäre Konsensb eu rteilung vom
- Juni 2016, Urk. 6/105/17). 3.3 Demgegenüber ist g estützt auf das hinreichend aufschlussreiche und in allen Be langen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen als genügend zu betrach tende psychiatrische Teilg utachten von Dr. C.___ (vgl. E. 1.8 sowie E. 5.1 hie r nach), worin dieser im Wesentlichen eine rezidivie rende depr essive Störung , leichtgradig e Episode diagnostizierte (vgl. Urk. 6/105/8 ff. ) , wohingegen die Gut achter des Z.___ im Jahre 2001 eine schwere, apathisch-resignative, zeitweise agitiert-reizbare Depression mit massiven rheumatologischen und psychosomati schen Beschwerden und massiven psychosozialen Belastungsfaktoren feststellten ( Urk. 6/48/15), sowie gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdefüh rerin, wonach sie sich [im Nachgang der psychischen Dekompensation 2000 und abgesehen von einer neuerlichen, vorübergehenden Krise im Herbst 2009 ] psy chisch gut auf ge fangen habe, sich die Verstimmungen auf tiefem Niveau stabil gehalten hätten und sie deshalb auch von ambulanten, p sychiatrischen Therapien abgesehen habe ( Urk. 6/105/5 ; vgl. auch den Bericht des E.___ vom 2
- Dezember 2000, wonach eine psychische Beeinträchtigung bei m Kl inikaustritt kaum mehr bestanden habe , Urk. 6/40/1, sowie den A ustrittsbericht der F.___ vom 12. Oktober 2009, wo nach sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der Hospitalisation schnell erholt habe und sie auf eigenen Wunsch nach drei Wochen im gebesserten Zustand ent lassen worden sei, Urk. 6/76/11) , ausgewiesen, dass es im massgeblichen Zeit raum zwischen der R entenverfügung vom 2
- März 2004 ( Urk. 6/56) und der an gefochtenen Verfügung vom 2
- Mai 2018 ( Urk. 2) zu einer wesentlichen Remis sion der psych ischen Symptomatik gekommen ist; die Gesprächstherapie im G.___ nahm die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Rentenrevision im Januar 2016 auf ( Urk. 6/105/ 6, Urk. 6/105/ 13 f., vgl. auch Bericht des G.___ 1
- November 2017 , Urk. 6/176/5 ff.). M ithin ist erstellt, das s seit der Rentenverfügung vom 2
- März 2004 eine we sentlich e Verbesserung eingetreten ist und diese länger als drei Monate anhielt (vgl. E. 1.6 ) . Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin.
- Im psychiatrischen Gutachten vom
- Juni 2016 hielt Dr. C.___ keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F 33.0), (2) psychosoziale Belastungsfakt oren (Ehescheid ung, lange Phase von Arbeitsunfähigkeit, sekundärer Krankheitsge winn, ICD-10: Z63) sowie (3) eine mäs sige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3, Urk. 6/105/8). Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit 1995 be stünden starke Rückenschmerzen. Die se hätten sich im Laufe der Jahre auf andere Körperregionen ausgedehnt . Sie nehme diverse Schmerzmedikamente ein. In Be zug auf die Schmerzen mache sie sich keine übermässigen Sorgen. In psychischer Hinsicht sei es ihr 2000 zufolge der Streitereien und schliesslich S cheidung vom Ehemann (1999) schlecht gegangen. Die Hospitalisation i m E.___ ( vom 1
- – 2
- S eptember 2000, vgl. Urk. 6/38/8) habe ihr gut getan. Nach dem Klinikaufenthalt habe sie es als Alleinerziehende noch immer schwer gehabt. Aber es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie eine psychiatrische Therapie ge braucht hätte; der Hausarzt habe ihr Antidepressiva verschrieben. In den folgen den Jahren habe sie sich psychisch auffangen können ; die Trennung von ihrem Mann sowie die gute Beziehung zu ihrer Tochter hätten ihr geholfen. 2009 sei sie erneut depressiv geworden. Vorgängig sei es zu Spannungen und Problemen mit beiden Kindern gekommen. Sie sei erneut stationär behandelt worden. Nach dem Klinikaufenthalt [ in der F.___ vom 21. September bis
- Oktober 2009, vgl. Urk. 6/76/10] habe sie sich deutlich besser gefühlt. Zwar sei ihr ärztlicherseits zur Aufnahme einer ambulanten Therapie gera ten worden. Zumal es ihr besser ge gangen sei, habe sie indes davon abgesehen. Ihre Stimmung sei aktuell wechsel haft; ma n chmal gedrückt, manchmal besser. Der Antrieb sei allgemein etwas ver mindert. Sie habe einige Interessen behalten können, vor allem an der Familie. Die Konzentration sei ordentlich und das Selbstwertgefühl manchmal etwas ein geschränkt. Sie empfinde keine Schuldgefühle und Selbstmordimpulse würden nicht auftreten. Der Schlaf sei schmerzbedi ngt gestört und der Appetit relativ gut . Finanziell gehe es ordentlich, sie lebe von der IV-Rente; eine Unterstützung durch das Sozialamt sei seit vielen Jahren nicht notwendig. Im Oktober 2015 sei eine IV-Revision eingeleitet worden , sie habe entsprechende Formulare erhalten. Dies habe sie dazu bewogen, im Januar 2016 eine ambulante psychiatrische Behand lung aufzunehmen. Ausserdem nehme sie 40mg Fluoxetin ein. Die Gesprächsthe rapie erfolge in deutscher Sprache. Dies sei etwas schwierig. Es gehe ihr in psy chischer Hinsicht gleich wie vor Aufnahme der psychiatrischen Behandlung. Ihren Tagesablauf beschrieb die Beschwerdeführerin sodann wie folgt: Morgens stehe sie relativ früh auf, esse etwas und bleibe dann allein in der Wo hnu n g, zumal die Kinder arbeitstätig s eien. Gelegentlich unternehme sie Spaziergänge, meist in Begleitung der Tochter. Sodann pflege sie engen Kontakt zu einer in der Nähe wohnenden Schwester. Kleinere Einkäufe könne sie selbständig erledigen; grössere Besorgungen erledige der Sohn. Im Haushalt betätige sie sich vor allem in der Küche. Sie befasse sich etwas weniger mit politischen Angelegenheiten; als Kurdin sei sie froh, in der Schweiz zu leben . Im Januar 2016 habe sie ihre Mutter in der Türkei besucht. Sie sei mit dem Flugzeug gereist. Der Aufenthalt habe ihr gut gefallen. Zur subjektiven Arbeitsfähigkeit befragt gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sehe sie sich nicht mehr in der Arbeitswelt. Ausserdem könne sie sich keine Tätigkeit vorstellen, welche sich nicht negativ auf ihre Schmerzen auswirken würde ( Urk. 6/105/5 f.). In objektiver Hinsicht hielt Dr. C.___ fest, das Bewusstsein der Beschwerde führerin sei weder vermindert noch eingeengt. Sie sei konzentriert und zeige we der Frisch- noch Altgedächtnisstörungen. So habe sich die Beschwerdeführerin etwa an die Namen sämtlicher Behandler (Ärzte, Therapeuten etc.) erinnern kön nen. Im Denken sei sie weder gehemmt noch umständlich. Inhaltliche Denkstö rungen seien nicht feststellbar. Auch bestünden keine Zwänge und würden keine Ängste oder hypochondrische Befürchtungen vorliegen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführer in mürr isch und resigniert. Eine deutlich gedrückte Stimmungs lage liege nicht vor. Der Antrieb sei unauffällig und die Psychomotorik lebhaft. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Die Beschwerdeführerin verstehe die deutsche Sprache einigermassen, könne sich in dieser indes kaum ausdrücken. Sie sei auf Schmerzen nicht fixiert un d letztere stünden auch nicht in ihrem H auptfokus . Es bestehe aber eine gewisse Schmerzausdehnung ( Urk. 6/105/7 f.). Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien als Kurde n in ihrer Heimat politisch verfolgt worden; Misshandlungen habe sie verneint und es würden keine Hinweise für eine post traumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder grö sst ent eils alleine aufgezogen; 1999 sei es zur Ehescheidung gekommen . Die langwierigen und komplizierten Stre itereien mit dem Ehemann hätten bei ihr zu einer Ü berlastung und schliesslich Hospitalisat ion im Herbst 2000 geführt . Bezüglich der Schmerzen seien die ICD-10- Kriterien einer Somati sierungsstörung nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei auf die Schm erzen nicht fixiert, sie äussere keine hypochon drischen Befürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzausdehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bilde te n nic ht den Hauptfokus ihres Interes se s. Schliesslich seien die Schmer zen nicht von Lebensproblemen abhängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastu ngen. Mithin bestehe keine somat oforme Schmerzstörung . Im Übrigen er staune es nicht, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ehe prob lem en resp. Ehes cheidung und den grossen psychosozialen Schwierigkei ten ca . 2000 in eine Depression geraten sei . Aktenanamnestisch sei diese da mals mit telgradig gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin innerhalb von ein bis zwei Jahren grö sst ent eils davon lösen können . In der Folge habe sie keine ambu lante psychiatrische Behandlung auf genommen , jedoch antidepressiv wir kende Medikamente vom Hausarzt erhalten . Im Herbst 2009 sei es erneut zu eine r Krise und Hospitalisation gekommen. Vorgängig hätten Streitereien mit den Kin dern bestanden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes habe ein e rasche und zu ver lässige Besserung erreicht we rden können. D er günstige Zustand halte an; a ktuell bestehe allenfalls noch eine leichtgradige depressive Episode . Dies ergebe sich aufgrund der objektiven Befundlage sowie mit Blick auf den geordneten Tages ablauf , den innerf amiliären Kontakten sowie der Fähigkeit der Beschwerdeführe rin , im Alltag selbständig zu h andeln (Einkaufen) und Reise n in ihr Heimatland zu unternehmen ( Urk. 6/105/8 ff., Urk. 6/135/1) . Zusammenfassend sei es im Zeitraum 2000/2001 zu eine r mittelgradig depressi ve n Episode gekommen . Davon habe sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf grösstenteils erholt. Im September 2009 sei es erneut zu eine r d epre ssiven Störung in m ittelgradigem Ausmass gekommen . Diese habe sich wiederum rasch zurück gebildet. Seither bestehe vornehmlich eine leic htgradige depressive Epi sode . Zudem bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren: La ngjährige Ar beitsuntätigkeit, mä ssige kulturelle Integration, Status nach Scheidung, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, sekun därer Krankheitsge winn. Vor diesem Hintergrund sei es von 2000 bis 2001 sowie 2009 kurzfristig zu einer ca. 30% ige n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Seit 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr anhaltend einge schränkt resp. bestehe eine Einschränkung von weniger als 20 % . Mithin sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nur mässig tangiert. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin vornehmlich aufgrund krankheitsfremder Faktoren einge schränkt und bestehe eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstimmungen »; eine psychische Störung mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigke it bestehe nicht ( Urk. 6/105/9 ff., Urk. 6/105/12, Urk. 6/105/ 16, vgl. auch interdisziplinäre Beurteilung vom
- Juni 2016, Urk. 6/105/17 .).
- 5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt a uf die klinische Untersuchung vom 2
- Mai 2016 . Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nach voll zieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere hat Dr. C.___ seine Diag no sen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Einklang mit den erhobenen Befunden plau sibel begründet und nachvollziehbar dargetan , inwiefern aus seiner Sicht eine Verbesserung eingetreten ist. Sodann erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psy chi schen ( und somati schen) diagnoserelevanten Befunde weder subjektiv noch ob jektiv stark ins Gewicht fällt . Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin w eder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesent liche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. C.___ kam vielmehr zum Schluss, es bestehe seit 2010 lediglich eine leichte Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit. Diese werde darüber hinaus massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Ehescheidung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, subjektives Krankheits empfinden und mässige kulturelle Integration [ Urk. 6/105/6, Urk. 6/105/8, Urk. 6/105/14 ] ; vgl. auch die Hinweise auf Aggravationstendenzen sowie die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. B.___ , Urk. 6/104/16], die allgemeine Überforderung als allei n erziehende Mutter, kulturelle Malassimilation , mangelhafte Behandlungscompliance im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 2
- Oktober 2001 [ Urk. 6/48/8 , Urk. 6/48/14 ] sowie die festgehaltenen psychosozialen Belastungsfaktoren in den Berichten des E.___ vom 1
- Oktober 2000 und 28. Dezem ber 2000 [ Urk. 6/38/9, Urk. 6/40] resp. im Bericht der behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Medizin , vo m 2
- Februar 2018 [Urk. 6/178/8 ]; zuletzt offenbar erweitert durch psychische Prob leme der Tochter [ Bericht des G.___ vom 1
- November 2017, Urk. 6/176/5 ]) verursacht und unterhalten . Mithin liege eine Wechselwirkung zwischen den un günstigen krankheitsfremden Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstim mungen » vo r ( vgl. Urk. 6/105/14) . Zudem hat Dr. C.___ aufschlussreich be gründe t, weshalb das Vorliegen eine r Somatisierungsstörung zu verneinen ist : D ie Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen nicht fixiert, sie äussere keine hy po chondrischen Bef ürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzaus dehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bildeten nicht den Haupt fo kus ihres Interessens. Weiter seien die Schmerzen nicht von Lebens problemen ab hängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastungen. ( Urk. 6/105/8). Eine PTBS hat Dr. C.___ schliesslich wiederholt und explizit ausgeschlossen ( vgl. Urk. 6/105/8 , Urk. 6/135/1 , vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2
- Oktober 2001, Urk. 6/48 ) . Angesichts dieser Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der massgebli chen Standartindikatoren (BGE 141 V 281 i.V.m . BGE 143 V 409) keine massge gebliche Arbeitsunfähigkeit mehr ausg ewiesen. 5.2 Daran vermag auch der Bericht des G.___ vom 10 . November 2017 , worin eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (I CD-10: F33.1) fest gehalten wird ( Urk. 6/176/5), nichts zu ändern. Insbesondere mangelt es dem Bericht sowohl an einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusam menhänge, insbesondere differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geklagten Beschwerden , als auch einer plausiblen Erklärung für die darin pos tulierte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Im Übrigen erfolgen psychiatrische Beur teilungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2009 8C_694/200 8 E 5.1) und hat das Gericht der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Anzumerken ist aus serdem, dass die Beschwerdeführerin die Gesprächstherapie im G.___ nach eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___ erst auf grund der Rentenrevision aufgenommen hat (6/105/6); die beschwerde weise gel tend gemachte zufällige Koinzidenz (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) erscheint demge genüber als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Sodann wurde die Gesprächstherapie im G.___ – ungeachtet kaum vorhandener aktiver und in passiver Hinsicht stark eingeschränkter Deutsch k enntnisse – in deutscher Sprache durchgeführt (vgl. Urk. 6/105/6 ) . Mit Blick auf die geltend gemachte Symptoma tik erweist sich auch die dreiwöch ige Behandlungskadenz als nicht plausibel . 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des G.___ vom 10. November 2017 ausserdem geltend macht , an einer PTBS (Status nach fünf monati ge r Haft als politisch Verfolgte unter der türkischen Militärdiktatur, Urk. 6/176/5) zu leiden, so geht das Vorbringen bereits mit Blick auf das Diag nosedatum ( Feb ruar 2016 ) und unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien, wonach eine PTBS innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Er eignis zu diag nostizieren ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-1 0: F43.1, S. 208) ins Leere; in den gesamten fach medizinischen Vorakten lassen sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS finden . Insbesondere hat die Beschwerdeführerin anlässlich der 2001 und 2016 durchgeführten psychiatrischen Explorationen – abgesehen von Schikanen - über keine Misshandlungen und/oder über damit im Zusammen hang stehende Leiden berichtet (vgl. Urk. 6/48/11, Urk. 6/105 / 4 f. , Urk. 6/135 ). S ie war im Januar 2016 offenbar in der Lage, ohne Schwierigkeiten in ihre frühere Heimat zu reisen (vgl. Urk. 6/105/6). Entsprechend ist auch dem Bericht des G.___ vom 1
- November 2017 zu entnehmen, es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Es versteht sich von selbst, dass die darüber hinaus pauschal und unbegründet fest gehaltenen „seltene Flash-backs“ resp. „dauernde Angst“ nicht als lege artis be gründete PTBS gewürdigt werden kann; jedenfalls ist nicht einzusehen, wodurch und inwiefern, die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit be einträch tigenden PTBS leiden soll ( Urk. 6/176/6) . 5.4 Für die beschwerdeweise Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5), wonach die anlässlich der Begutachtung anwesende Tochter sämtliche Fragen – mit Ausnahme derjenigen zur Ehescheidung – anstelle ihrer selbst beantwortet haben soll, liefert das Gutachten keinerlei Hinweise. Die fremdanamnestischen Angaben der Tochter beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf , dass sie (die Tochter) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin habe und sich zuwei len Sorgen um ihre Mutter mache ( Urk. 6/105/6). Sodann ist die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert worden , dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig sind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übersetzer beantragen könne (U rk. 6/100 ). D ie psychiatrische Exploration bei Dr. C.___ erging denn au ch im Beisein eines solchen ( v gl. Urk. 6/105/2 ). D em Gutachten sind keinerlei Anhaltspunkte da f ür zu entnehmen, dass keine adä quate Kommunikation und/oder Verstän di gung sta ttgefunden hätte. Insbeson dere machte die Beschwerdeführerin nicht ge l tend, es seien konkrete Ausfüh rungen im Gutachten nicht ihren Aussagen ent sprechend dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5.5 Schliesslich ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen rechtsprechungsgemäss - entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9 f.) - nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grund lage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis). An der gut achterlichen Einschätzung lässt der Schlussbe richt des Belastbarkeits trainings vom
- August 2017 keine Zweifel aufkommen, weshalb auch auf das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ) zu verzichten ist. Auch wenn es während der vom 2
- August bis 3
- Oktober 2017 dauernden Mass nahme nicht möglich war, eine Grundarbeits fähigkeit aufzu bauen, lassen die gutachterlich nachvollziehbare diagnostische Einordnung und die Beobachtun gen der Eingliederungsfachleute nicht darauf schliessen, dass ein relevanter Ge sundheitsschaden zugrunde liegt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1989 bis 1994 nicht durchge hend und nicht vollzeitlich erwerbs tätig war (vgl. Urk. 6/5) und anschliessend bzw. seither Arbeits losenversiche rungstaggelder bzw. Invalidenversicherungs leistungen bezog, und der Gutachter eine mässige kulturelle Integration sowie einen sekundären Krankheitsgewinn (E. 4) festhielt , ist davon auszugehen, dass überwiegend invaliditätsfremde Grün de dafür verantwortlich sind, dass die Be schwerdeführerin den unter schiedlichen (neuen) Anforderungen, sowohl in der Arbeitsintegration als auch in Alltagssi tuationen, nicht gewachsen war (vgl. Urk. 6/173/5). Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass jedenfalls seit Mai 2016 (Datum Exploration) kein e krankheitswertige wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1
- Mai 2018 E. 3.2 ). Bei diesem Ergebnis erübri gt sich ein Einkommensvergleich . Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.6 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00566
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 4. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller Anwaltsbüro Delphinstrasse Delphinstrasse 5, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1963 geborene X.___ , ohne Berufsa usbildung und Mutter zweier 1986 und 1993 geborener Kinder, reiste 1989 aus der Türkei in die Schweiz ein. Seit 1989 verschiedentlich als Raumpflegerin /Aushilfe in der Gastrono mie /Hotel le rie tätig gewesen (Urk. 6/1), arbeitete sie zuletzt von 1994 bis zum letzten effek ti ven Arbeitstag am 2 9. Februar
1996
teilzeitlich als Y.___ -Mit ar beiterin im Stadtr estaurant Y.___ , Zürich (Urk. 6/ 1, Urk. 6/7 ). Auf grund der im November 1995 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/5) und nach medi zi nischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihr die Sozialver siche rungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 7. Juni
1998 be i einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Februar
1996 eine halbe Rente der Invaliden ver si che rung
zu , zuzüglich zwe ier akzessorischer Kinder renten (Urk. 6/28 ff. ).
Anläss lich einer ersten revisionsrechtliche n Überprüfung a nfangs
2000 ( Urk. 6/31 ff.) bestätigte die IV-Stelle den unverändert en Anspruch der Ver sicherten auf die bis her ausgerichtete Rente (Mitteilung vom 2 6. Mai 2000 , Urk. 6/34 ).
1.2
Mit Schreiben vom 2 7. September 2000 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschle chterung ihres Zustandes eine Rentenerhöhung ( Urk. 6/37/2 ff., vgl. auch das hausärztliche Schreiben vom 1. September 2000, Urk. 6/35). Die IV Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste
sie das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des
Z.___ , A.___ , vom 2 2. Oktober
2001 ( Urk. 6/48). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. September 2000 eine ganze IV-Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinderrenten ( Verfügung vom 2 2. März 2004
Urk. 6/56). I m Rah men der 2004 und 2010 angehobenen amtlichen Rentenrevision en ( Urk. 6/58 ff. , Urk. 6/74 ff. ) bestätigte die IV-Stelle jeweils den unveränderten Anspruch der Versicherten auf die bisher ausgerichtete Rente ( Mitteilungen vom 8. Februar 2005 und 5. November 2010 , Urk. 6/61 , Urk. 6/82). 1.3
Anlässlich des i m November 2015 abermals eröffnet en
amtlichen Revisionsver fahren s (Urk. 6/ 87 ff.) holte die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatolo gie /Psychiatrie) Gutachten von Dres . B.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, Bern, und
C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Bern, vom 7. Juni
2016 ein ( Urk. 6/104 f., mit ergänzender Stellungnahme vom 1 6. November 2016, Urk. 6/134). Mit Vorb escheid vom 24. Jun i 2016 stellte sie der Versicherten die A ufhebung der bisherigen Rente in Aussicht ( Urk. 6/108). Dagegen erhob diese am 2 9. August 2016 Einwand
( Urk. 6/119 f f .) .
Daraufhin erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklä rung sowie für ein Belastbarkeitstraining (vgl. Mit teilungen vom 1 0. Mai
2017 und 8. August
2017, Urk. 6/147, Urk. 6/163); letzteres wurde per 31. Oktober
2017 aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig abg ebrochen (vgl. Mitte i lung vom 2. November
2017, Urk. 6/174;
vgl. auch Schlussbericht der « D.___ » vom
1. November
2017 , Urk. 6/173). Mit Verfügung vom 2 2. Mai
2018 hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente wie vorbeschieden auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 aufzuheben u nd ihr weiterhin eine ganze IV-Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung , auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 schloss die Beschwer degegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 3. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit un abhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, wel che auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4) .
Da bei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Re visionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invaliden versicherung ( IVV ) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachver halt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 1.6
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgaben be reich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditäts bedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nom men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Un terbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungs anpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583 /05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.7
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um fassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinanderset zung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medi zinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwen dende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
In der angefochtenen Ve rfügung erwog die Beschwerdegeg nerin, aus medizi nischer Sicht sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und stünden psychosoziale Be l a stungsf aktoren im Vordergrund. Aktuell sei die Be schwer de führer in im angestammten Bereich zu 70 %
arbeitsfähig . Aus dem Ein kom mensvergleich ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % ( Urk. 2) . 2.2
Die Beschwerdeführerin erhob verschiedentlich Einwände gegen das bisdiszipli nare Gutachten von Dres . B.___ und C.___ . Sodann sei lediglich die Arbeits fähigkeit neu beurteilt worden; an der gesundheitlichen Situation habe sich seit der ursprünglichen Rente nzusprache nichts verbessert. D ie Beschwerdeführerin sei trotz redlicher Anstrengungen weder physisch noch psychisch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ergebe sich auch aus den Unterlagen der beruflichen Eingliederung sowie Berichten der behandelnden Ärzte ( Urk. 1 S.
4 ff.). S odann monierte die Beschwerdeführerin das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen und stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 12). 3.
3.1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bil det die Rentenverfügung vom 22. März 2004 ( Urk. 6/56). Die 2005 und 2010 erlassenen Mitteilungen, womit der bisherige Rentenanspruch jeweils bestätigt wurde, ergingen ohne materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be weiswürdigung und neue In validitätsbemessung (vgl. E. 1.5 ). 3.2
In somatischer Hinsicht ist u nbestritten und erstellt , dass seit der Ren tenver fü gung vom 2 2. März
2004
keine wesentliche Veränderung eingetreten ist (vgl.
Urk. 1; rheumatologisches Teilgutachten der Z.___
vom 2 2. Oktober
2001, Urk. 6/48/1-9; rheumatologisches Teilgutachten von Dr. B.___ vom 7. Juni 2016, Urk. 6/104/1-23 , i nsbesondere Urk. 6/104/15 und Urk. 6/104/22, wonach sich seit Jahren weder bildgebend noch klinisch wesentliche Veränderungen ergäben hätten ; interdisziplinäre Konsensb eu rteilung vom 7. Juni 2016, Urk. 6/105/17). 3.3
Demgegenüber ist g estützt auf das hinreichend aufschlussreiche und in allen Be langen den rechtsprechungsgem ässen Anforderungen als genügend zu betrach tende
psychiatrische
Teilg utachten
von Dr. C.___
(vgl. E. 1.8 sowie E. 5.1 hie r nach), worin dieser im Wesentlichen eine rezidivie rende depr essive Störung , leichtgradig e Episode diagnostizierte
(vgl. Urk. 6/105/8 ff. ) , wohingegen die Gut achter des Z.___ im Jahre 2001 eine schwere, apathisch-resignative, zeitweise agitiert-reizbare Depression mit massiven rheumatologischen und psychosomati schen Beschwerden und massiven psychosozialen Belastungsfaktoren feststellten ( Urk. 6/48/15), sowie gestützt auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdefüh rerin, wonach sie sich [im Nachgang der psychischen Dekompensation 2000 und abgesehen von einer neuerlichen, vorübergehenden Krise im Herbst 2009 ] psy chisch gut auf ge fangen habe, sich die Verstimmungen auf tiefem Niveau stabil gehalten hätten und sie deshalb
auch von
ambulanten, p sychiatrischen Therapien
abgesehen habe ( Urk. 6/105/5 ;
vgl. auch den Bericht des E.___ vom
2 8. Dezember 2000, wonach eine psychische Beeinträchtigung bei m Kl inikaustritt kaum mehr bestanden habe , Urk. 6/40/1, sowie den A ustrittsbericht der F.___ vom 12. Oktober 2009, wo nach sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der Hospitalisation schnell erholt habe und sie auf eigenen Wunsch nach drei Wochen im gebesserten Zustand ent lassen worden sei, Urk. 6/76/11) ,
ausgewiesen, dass es im massgeblichen Zeit raum zwischen der R entenverfügung vom 2 2. März
2004 ( Urk. 6/56) und der an gefochtenen Verfügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 2) zu
einer wesentlichen Remis sion der psych ischen Symptomatik gekommen ist; die Gesprächstherapie im G.___
nahm die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Rentenrevision im Januar
2016 auf ( Urk. 6/105/ 6, Urk. 6/105/ 13 f., vgl. auch Bericht des G.___
1 0. November 2017 , Urk. 6/176/5 ff.).
M ithin ist erstellt, das s seit der Rentenverfügung vom 2 2. März 2004
eine we sentlich e Verbesserung eingetreten ist und diese länger als drei Monate anhielt
(vgl. E. 1.6 ) . Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin. 4.
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Juni 2016 hielt Dr. C.___ keine Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1) eine rezidivierende depressive Störung, leichtgradige Episode (ICD-10: F 33.0), (2) psychosoziale Belastungsfakt oren (Ehescheid ung, lange Phase von Arbeitsunfähigkeit, sekundärer Krankheitsge winn, ICD-10: Z63) sowie (3) eine mäs sige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3, Urk. 6/105/8).
Im Rahmen der Anamnese habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit 1995 be stünden starke Rückenschmerzen. Die se hätten sich im Laufe der Jahre auf andere Körperregionen ausgedehnt . Sie nehme diverse Schmerzmedikamente ein. In Be zug auf die Schmerzen mache sie sich keine übermässigen Sorgen. In psychischer Hinsicht sei es ihr 2000 zufolge der Streitereien und schliesslich S cheidung vom Ehemann (1999) schlecht gegangen. Die Hospitalisation i m E.___
( vom 1 4.
– 2 7. S eptember 2000, vgl. Urk. 6/38/8)
habe ihr gut getan. Nach dem Klinikaufenthalt habe sie es als Alleinerziehende noch immer schwer gehabt. Aber es sei nicht so schlimm gewesen, dass sie eine psychiatrische Therapie ge braucht hätte; der Hausarzt habe ihr Antidepressiva verschrieben. In den folgen den Jahren habe sie sich psychisch auffangen können ; die Trennung von ihrem Mann sowie die gute Beziehung zu ihrer Tochter hätten ihr geholfen. 2009 sei sie erneut depressiv geworden. Vorgängig sei es zu Spannungen und Problemen mit beiden Kindern gekommen. Sie sei erneut stationär behandelt worden. Nach dem Klinikaufenthalt [ in der F.___ vom 21. September bis 7. Oktober 2009, vgl. Urk. 6/76/10] habe sie sich deutlich besser gefühlt. Zwar sei ihr ärztlicherseits zur Aufnahme einer ambulanten Therapie gera ten worden. Zumal es ihr besser
ge gangen sei, habe sie indes davon abgesehen.
Ihre Stimmung sei aktuell wechsel haft; ma n chmal gedrückt, manchmal besser. Der Antrieb sei allgemein etwas ver mindert. Sie habe einige Interessen behalten können, vor allem an der Familie. Die Konzentration sei ordentlich und das Selbstwertgefühl manchmal etwas ein geschränkt. Sie empfinde keine Schuldgefühle und Selbstmordimpulse würden nicht auftreten. Der Schlaf sei schmerzbedi ngt gestört und der Appetit relativ gut . Finanziell gehe es ordentlich, sie lebe von der IV-Rente; eine Unterstützung durch das Sozialamt sei seit vielen Jahren nicht notwendig. Im Oktober 2015 sei eine IV-Revision eingeleitet worden , sie habe entsprechende Formulare erhalten. Dies habe sie dazu bewogen, im Januar 2016 eine ambulante psychiatrische Behand lung aufzunehmen. Ausserdem nehme sie 40mg Fluoxetin ein. Die Gesprächsthe rapie erfolge in deutscher Sprache. Dies sei etwas schwierig. Es gehe ihr in psy chischer Hinsicht gleich wie vor Aufnahme der psychiatrischen Behandlung.
Ihren Tagesablauf beschrieb die Beschwerdeführerin sodann wie folgt: Morgens stehe sie relativ früh auf, esse etwas und bleibe dann allein in der Wo hnu n g, zumal die Kinder arbeitstätig s eien. Gelegentlich unternehme sie Spaziergänge, meist in Begleitung der Tochter. Sodann pflege sie engen Kontakt zu einer in der Nähe wohnenden Schwester. Kleinere Einkäufe könne sie selbständig erledigen; grössere Besorgungen erledige der Sohn. Im Haushalt betätige sie sich vor allem in der Küche. Sie befasse sich etwas weniger mit politischen Angelegenheiten; als Kurdin sei sie froh, in der Schweiz zu leben . Im Januar 2016 habe sie ihre Mutter in der Türkei besucht. Sie sei mit dem Flugzeug gereist. Der Aufenthalt habe ihr gut gefallen. Zur subjektiven Arbeitsfähigkeit befragt gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, wegen langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sehe sie sich nicht mehr in der Arbeitswelt. Ausserdem könne sie sich keine Tätigkeit vorstellen, welche sich nicht negativ auf ihre Schmerzen auswirken würde ( Urk. 6/105/5 f.).
In objektiver Hinsicht hielt Dr. C.___ fest, das Bewusstsein der Beschwerde führerin sei weder vermindert noch eingeengt. Sie sei konzentriert und zeige we der Frisch- noch Altgedächtnisstörungen. So habe sich die Beschwerdeführerin etwa an die Namen sämtlicher Behandler (Ärzte, Therapeuten etc.) erinnern kön nen. Im Denken sei sie weder gehemmt noch umständlich. Inhaltliche Denkstö rungen seien nicht feststellbar. Auch bestünden keine Zwänge und würden keine Ängste oder hypochondrische Befürchtungen vorliegen. Demgegenüber sei die Beschwerdeführer in mürr isch und resigniert. Eine deutlich gedrückte Stimmungs lage liege nicht vor. Der Antrieb sei unauffällig und die Psychomotorik lebhaft. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Die Beschwerdeführerin verstehe die deutsche Sprache einigermassen, könne sich in dieser indes kaum ausdrücken. Sie sei auf Schmerzen nicht fixiert un d letztere stünden auch nicht in ihrem H auptfokus . Es bestehe aber eine gewisse Schmerzausdehnung ( Urk. 6/105/7 f.).
Im Rahmen seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin
und ihr Ehemann seien als Kurde n in ihrer Heimat politisch verfolgt worden; Misshandlungen habe sie verneint und es würden keine Hinweise für eine post traumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe ihre beiden Kinder grö sst ent eils alleine aufgezogen; 1999 sei es zur Ehescheidung gekommen . Die langwierigen und komplizierten Stre itereien mit dem Ehemann hätten bei ihr zu einer Ü berlastung
und schliesslich
Hospitalisat ion im Herbst 2000 geführt . Bezüglich der Schmerzen
seien die ICD-10- Kriterien einer Somati sierungsstörung nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin sei auf die Schm erzen nicht fixiert, sie äussere keine hypochon drischen Befürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzausdehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bilde te n nic ht den Hauptfokus ihres Interes se
s. Schliesslich seien die Schmer zen nicht von Lebensproblemen abhängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastu ngen. Mithin bestehe keine somat oforme Schmerzstörung . Im Übrigen er staune es nicht, dass die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit den Ehe prob lem en resp. Ehes cheidung und den grossen psychosozialen Schwierigkei ten ca . 2000 in eine Depression geraten sei . Aktenanamnestisch sei diese da mals mit telgradig gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin innerhalb von ein bis zwei Jahren grö sst ent eils davon lösen können . In der Folge habe sie keine ambu lante psychiatrische Behandlung auf genommen , jedoch
antidepressiv wir kende Medikamente vom Hausarzt
erhalten . Im Herbst 2009 sei es erneut zu eine r Krise und Hospitalisation
gekommen. Vorgängig hätten Streitereien mit den Kin dern bestanden . Im Rahmen des Klinikaufenthaltes habe
ein e rasche und zu ver lässige Besserung erreicht we rden können. D er günstige Zustand halte an;
a ktuell bestehe allenfalls noch eine leichtgradige depressive Episode . Dies ergebe sich aufgrund der objektiven Befundlage sowie mit Blick auf den geordneten Tages ablauf , den innerf amiliären Kontakten sowie der Fähigkeit der Beschwerdeführe rin , im Alltag selbständig zu h andeln (Einkaufen) und Reise n in ihr Heimatland zu unternehmen ( Urk. 6/105/8 ff., Urk. 6/135/1) .
Zusammenfassend sei es im Zeitraum 2000/2001 zu eine r mittelgradig depressi ve n Episode gekommen . Davon habe sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf grösstenteils erholt. Im September 2009 sei es erneut
zu eine r d epre ssiven Störung in m ittelgradigem Ausmass gekommen . Diese habe sich wiederum rasch zurück gebildet. Seither bestehe
vornehmlich
eine leic htgradige depressive Epi sode . Zudem bestünden ungünstige krankheitsfremde Faktoren: La ngjährige Ar beitsuntätigkeit, mä ssige kulturelle Integration, Status nach Scheidung, fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, sekun därer Krankheitsge winn. Vor diesem Hintergrund sei es von 2000 bis 2001 sowie 2009 kurzfristig zu einer ca. 30% ige n Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Seit 2010 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr anhaltend einge schränkt resp. bestehe eine Einschränkung von weniger als 20 % . Mithin sei die Arbeitsfähigkeit
aus psychiatrischer Sicht nur mässig tangiert. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin vornehmlich aufgrund krankheitsfremder Faktoren einge schränkt und bestehe eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstimmungen »; eine psychische Störung mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigke it bestehe nicht
( Urk. 6/105/9 ff., Urk. 6/105/12, Urk. 6/105/ 16, vgl. auch interdisziplinäre Beurteilung vom 7. Juni
2016, Urk. 6/105/17 .). 5.
5.1
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ erging in Kenntnis und in Aus einandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt a uf die klinische Untersuchung vom 2 3. Mai 2016 . Es leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation und Zusammenhän ge ein und liefert nach voll zieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere hat Dr. C.___ seine Diag no sen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Einklang mit den erhobenen Befunden plau sibel begründet
und nachvollziehbar dargetan , inwiefern aus seiner Sicht eine Verbesserung eingetreten ist.
Sodann erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der psy chi schen ( und somati schen) diagnoserelevanten Befunde weder subjektiv noch ob jektiv stark ins Gewicht fällt . Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin w eder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine länger andauernde wesent liche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. C.___
kam vielmehr
zum Schluss, es bestehe
seit 2010
lediglich
eine leichte Beeinträchtigung der psychischen Gesund heit. Diese werde darüber hinaus massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren (Ehescheidung, längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, subjektives Krankheits empfinden und mässige kulturelle Integration
[ Urk. 6/105/6,
Urk. 6/105/8, Urk. 6/105/14 ] ; vgl. auch die Hinweise auf Aggravationstendenzen sowie die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. B.___ , Urk. 6/104/16], die allgemeine Überforderung als allei n erziehende Mutter,
kulturelle Malassimilation , mangelhafte Behandlungscompliance im bidisziplinären Gutachten der Z.___ vom 2 2. Oktober 2001 [ Urk. 6/48/8 , Urk. 6/48/14 ] sowie die
festgehaltenen psychosozialen Belastungsfaktoren
in den Berichten des E.___ vom 1 7. Oktober 2000 und 28. Dezem ber 2000 [ Urk. 6/38/9, Urk. 6/40] resp.
im Bericht der behandelnden Hausärztin, Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie und Allgemeine Medizin , vo m 2 1. Februar 2018 [Urk. 6/178/8 ]; zuletzt offenbar erweitert durch psychische Prob leme der Tochter [ Bericht des G.___ vom 1 0. November 2017, Urk. 6/176/5 ])
verursacht und unterhalten . Mithin liege eine Wechselwirkung zwischen den un günstigen krankheitsfremden Faktoren und den gelegentlichen « Verleiderstim mungen » vo r ( vgl. Urk. 6/105/14) . Zudem
hat Dr. C.___
aufschlussreich be gründe t, weshalb
das Vorliegen eine r Somatisierungsstörung zu verneinen ist :
D ie Beschwerdeführerin sei auf die Schmerzen nicht fixiert, sie äussere keine hy po chondrischen Bef ürchtungen und zeige nur eine mä ssige Schmerzaus dehnung. Die Schmerzen seien auch nicht ständig quälend und bildeten nicht den Haupt fo kus ihres Interessens. Weiter seien die Schmerzen nicht von Lebens problemen ab hängig, sondern vielmehr von körperlichen Belastungen. ( Urk. 6/105/8).
Eine PTBS hat Dr. C.___ schliesslich
wiederholt und
explizit ausgeschlossen ( vgl. Urk. 6/105/8 , Urk. 6/135/1 , vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I.___ vom 2 2. Oktober 2001, Urk. 6/48 ) .
Angesichts dieser Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung der massgebli chen Standartindikatoren (BGE 141 V 281 i.V.m . BGE 143 V 409) keine massge gebliche Arbeitsunfähigkeit mehr ausg ewiesen. 5.2
Daran vermag auch der Bericht des G.___ vom 10 . November 2017 , worin eine rezidivierende, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode (I CD-10: F33.1) fest gehalten wird ( Urk. 6/176/5),
nichts zu ändern. Insbesondere mangelt es dem Bericht sowohl an einer einleuchtenden Darlegung der medizinischen Zusam menhänge, insbesondere differenzierten Auseinandersetzung mit den subjektiv geklagten Beschwerden , als auch einer plausiblen Erklärung für die darin pos tulierte Arbeitsunfähigkeit von 100%. Im Übrigen erfolgen psychiatrische Beur teilungen von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. März
2009
8C_694/200 8 E 5.1) und hat
das Gericht der Erfahrungstatsa che Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa ti entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Anzumerken ist aus serdem, dass die Beschwerdeführerin die Gesprächstherapie im G.___ nach eigenen Angaben anlässlich der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___
erst auf grund der Rentenrevision aufgenommen hat (6/105/6); die
beschwerde weise gel tend gemachte zufällige Koinzidenz (vgl. Urk. 1 S. 7 f.) erscheint demge genüber als bewusst oder unbewusst von nachträglichen Über legungen versiche rungs rechtlicher oder anderer Art be einflusst (vgl. BGE 121 V 47 E . 2a). Sodann wurde die Gesprächstherapie im G.___
– ungeachtet kaum vorhandener aktiver und in passiver Hinsicht stark eingeschränkter Deutsch k enntnisse
– in deutscher Sprache
durchgeführt (vgl. Urk. 6/105/6 ) .
Mit Blick auf die geltend gemachte Symptoma tik erweist sich auch die dreiwöch ige Behandlungskadenz als nicht plausibel . 5.3
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht des G.___ vom 10. November 2017 ausserdem geltend macht , an einer PTBS (Status nach fünf monati ge r Haft als politisch Verfolgte unter der türkischen Militärdiktatur, Urk. 6/176/5) zu leiden, so geht das Vorbringen bereits mit Blick auf das Diag nosedatum ( Feb ruar 2016 )
und unter Hinweis auf die diagnostischen Leitlinien, wonach eine PTBS innerhalb von 6 Monaten nach einem traumatisierenden Er eignis zu diag nostizieren ist (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Stö rungen der Welt gesundheitsorganisation, ICD-1 0: F43.1, S. 208) ins Leere; in den gesamten fach medizinischen Vorakten
lassen sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS finden . Insbesondere hat die Beschwerdeführerin anlässlich der 2001 und 2016 durchgeführten psychiatrischen Explorationen
– abgesehen von Schikanen - über keine Misshandlungen und/oder über damit im Zusammen hang stehende Leiden berichtet (vgl. Urk. 6/48/11, Urk. 6/105 / 4 f. , Urk. 6/135 ). S ie war im Januar 2016 offenbar in der Lage, ohne Schwierigkeiten in ihre frühere Heimat zu reisen (vgl. Urk. 6/105/6). Entsprechend ist auch dem Bericht des G.___ vom 1 0. November 2017 zu entnehmen, es bestehe kein Vermeidungsverhalten. Es versteht sich von selbst, dass die darüber hinaus pauschal und unbegründet fest gehaltenen „seltene Flash-backs“ resp. „dauernde Angst“ nicht als lege artis
be gründete PTBS gewürdigt werden kann; jedenfalls ist nicht einzusehen, wodurch und inwiefern, die Beschwerdeführerin an einer die Arbeitsfähigkeit be einträch tigenden PTBS leiden soll ( Urk. 6/176/6) .
5.4
Für die beschwerdeweise Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5), wonach die anlässlich der Begutachtung anwesende Tochter sämtliche Fragen – mit Ausnahme derjenigen zur Ehescheidung – anstelle ihrer selbst beantwortet haben soll, liefert das Gutachten keinerlei Hinweise. Die fremdanamnestischen Angaben der Tochter beschränken
sich vielmehr im Wesentlichen darauf , dass sie (die Tochter) eine enge Beziehung zur Beschwerdeführerin habe und sich zuwei len Sorgen um ihre Mutter mache ( Urk. 6/105/6).
Sodann ist
die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert worden , dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig sind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übersetzer beantragen könne (U rk. 6/100 ). D ie psychiatrische Exploration bei Dr. C.___ erging denn au ch im Beisein eines solchen
( v gl. Urk. 6/105/2 ). D em Gutachten sind keinerlei Anhaltspunkte da f ür zu entnehmen, dass keine adä quate Kommunikation und/oder Verstän di gung sta ttgefunden hätte. Insbeson dere machte die Beschwerdeführerin nicht ge l tend, es seien konkrete Ausfüh rungen im Gutachten nicht ihren Aussagen ent sprechend dokumentiert worden (vgl. Urk. 1 S. 5 f.) . 5.5
Schliesslich ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leis tungen rechtsprechungsgemäss
- entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S.
9 f.) - nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheits schädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grund lage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4 und 9C_401/2014 vom 26. November
2014 E. 4.2.2; je mit Hinweis).
An der gut achterlichen Einschätzung lässt der Schlussbe richt des Belastbarkeits trainings vom 4. August 2017 keine Zweifel aufkommen, weshalb auch auf das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme (vgl. hierzu Urteil des Bun desge richts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit Hinweisen ) zu verzichten ist. Auch wenn es während der vom 2 1. August bis 3 1. Oktober 2017 dauernden Mass nahme nicht möglich war, eine Grundarbeits fähigkeit aufzu bauen, lassen die gutachterlich nachvollziehbare diagnostische Einordnung und die Beobachtun gen der Eingliederungsfachleute nicht darauf schliessen, dass ein relevanter Ge sundheitsschaden zugrunde liegt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1989 bis 1994 nicht durchge hend und nicht vollzeitlich erwerbs tätig war (vgl. Urk. 6/5) und anschliessend bzw. seither Arbeits losenversiche rungstaggelder bzw. Invalidenversicherungs leistungen bezog, und der Gutachter eine mässige kulturelle Integration sowie einen sekundären Krankheitsgewinn (E.
4) festhielt , ist davon auszugehen, dass überwiegend invaliditätsfremde Grün de dafür verantwortlich sind, dass die Be schwerdeführerin den unter schiedlichen (neuen) Anforderungen, sowohl in der Arbeitsintegration als auch in Alltagssi tuationen, nicht gewachsen war (vgl. Urk. 6/173/5).
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___
mit dem im Sozialversich erungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass jedenfalls seit Mai 2016 (Datum Exploration) kein e
krankheitswertige wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mehr vor liegt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2017 vom 1 7. Mai 2018 E. 3.2 ). Bei diesem Ergebnis erübri gt sich ein Einkommensvergleich .
Da sich der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Renten aufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV,
E. 1.6 ) als richtig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 7 00.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Manuela Schiller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger