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IV.2018.00565

Rentenanspruch während laufender beruflicher Eingliederungsmassnahmen teilweise verneint; Rückweisung zu ergänzenden medizinischen Abklärungen betreffend Rentenanspruch ab 1.1.16 für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht rentenausschliessend eingegliedert ist; Berücksichtigung Unterbrechung Rentenanspruch durch Taggeldbezug.

Zürich SozVersG · 2019-12-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, arbeitete ab 1991 als selbständig erwerbender Schreiner in seiner Einzelfirma Y.___ (vgl. Urk. 11/2 /1-2, 11/4). Aufgrund lumbaler Rückenschmerzen wurde er ab 1. Ju n i 2014 zu 50 % krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder der Helsana Ver sicherungen AG ( Urk. 11/11/1, 11/12/1-3, 11/12/19-22). A m 8. Dezember 2014 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation in der Klinik Z.___

und zwar

einer instrumentierten Spondylodese L4-S1 ( Urk. 11/5). Mit For mular vom 1 9. Januar 2015 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/8/1-6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Helsana ein ( Urk. 11/11/1-13) und führte am 6. Februar 2015 ein Standort gespräch mit dem Versicherten ( Urk. 11/14/1-5) . In der Folge klärte sie die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 11/15/1-3, 11/16/1-19 , 11/18/1-22, 11/28/1-6, 11/29/1-3) und holte weitere Akten des Krankentag geld versicherers ein ( Urk. 11/17-18/9, 11/24/1-4 ). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 2 3. Juni 2015 voll arbeitsfähig wäre und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb voraussichtlich ein Rentenanspruch verneint werde ( Urk. 11/33/1-4). Der Ein wand des Versicherten dagegen datiert vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 11/35).

Anlässlich eines Erstgespräch s mit der Berufsberatung vom 2 5. Oktober 2016 teilte der Versicherte mit, dass sein Unternehmen in Auflösung stehe ( Urk. 11/67/5). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 11/43/1-2), so auch einen Austrittsbericht der Klinik en

A.___ vom 1 6. Novem ber 2016 zu einem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten vom 3 1. Oktober bis 1 9. Novem ber 2016 ( Urk. 11/51, vgl. auch Bericht der Kliniken A.___ vom 6. Dezember 2016, Urk. 11/57/1-9, und Austrittsbericht Psychoso matik der Kliniken A.___

vom 8. Dezember 2016, Urk. 11/60-63) . Am 1 9. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Berufswahl abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) B.___ vom 1 6. Januar bis 1 0. Februar 2017 ( Urk. 11/65/1-3). Im Schlussbericht vom 1 3. März 2017 empfahlen die zuständigen Fachpersonen der BEFAS

B.___ eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung ( Urk. 11/77/6). Am 1 8. April 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stiftung C.___ vom 2 4. April 2017 bis 2 8. Februar 2019 ( Urk. 11/79/1-3).

Per Ende Dezember 2017 brach der Ver sicherte die Umschulungsmassnahme ab (vgl. Urk. 11/100/1-6, 11/102/22), worauf die IV-Stelle die Berufsberatung abschloss ( Urk. 11/101/1-6)

und die Rentenprüfung wieder anhand nahm ( Urk. 11/102/23). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/103/1-16) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 7. Juni 2018 in Bestä tigung ihres Vorbescheids vom 7. Juli 2016 einen Rentenanspruch. Dem Antrag des Versicherten auf Wiederaufnahme der beruf lichen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anstellung in der Abklärungsstelle B.___

( Urk. 11/108) werde entsprochen und die beruflichen Massnahmen würden wiederaufgenommen ( Urk. 2 = Urk. 11/112/1-7 ). Am 2 7. Juli 2018 erte i lte die IV-Stelle dem Versicherten Leistungszusprache für eine n Arbeitsversuch im Betrieb D.___ vom 6. August bis 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 11/121). 2.

Gegen die Rentenverfügung vom 7. Juni 2018 hatte der Versicherte am 2 4. Juni 2018 Beschwerde erhoben ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde ihm Frist zur Stellung eines klaren Rechtsbegehrens eingeräumt ( Urk. 5). Innert Frist liess der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2018 seine Beschwerde verbessern und beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht liess er um Durch führung eines zweiten Schriftenw echsels ersuchen ( Urk. 7 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 1. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen ergänzen und zusätzliche ärztliche Berichte einreichen ( Urk. 16 S. 2, 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 8. Januar 20 19 auf Einreichung einer Duplik ( Urk. 19) , wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliede rungsfähig ist. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmass nahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R z 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliede rung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Feb ruar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfüg ung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Schrei ner nicht mehr ausüben könne; jedoch sei ihm seit dem 2 3. Juni 2015 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit er bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen könn

e. Die beruflichen Massnahmen würden gestützt auf seinen Antrag vom 4. Juni 2018 wieder

aufge nommen; er werde in den nächsten Tagen eine Einladung erhalten zur Besprechung des weiteren Vorgehens ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Besch werde zusammengefasst vor , dass am 2 3. Juni 2015 noch nicht festgestanden sei , dass er nicht mehr als Schreiner werde arbeiten können, erst die folgenden Abklärungen in A.___ und in B.___ hätten dies bestätigt. Die sodann anhand genommene Umschulung habe er aus gesundheitlichen Gründen Ende Dezember 2017 abbrec hen müssen. Mit Glück habe er sich eigeninitiativ auf eine Arbeitsstelle im D.___ erfolgreich beworben und die beruflichen Massnahmen seien durch die Beschwerdegegnerin wieder

aufgenommen worden , weshalb die Verfügung seines Erachtens hinfällig sei ( Urk. 1). Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess er sodann zusammenge fasst vorbringen , er sei aufgrund seiner dysfunktionalen Leistungsbereitschaft und der mangelnden Krankheitseinsicht in der Vergangenheit trotz zwischenzeit lich erstellter, schwerwiegender, organischer Ursachen seiner Schmerzen verschiedentlich zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Seit dem Aufenthalt in den Kliniken A.___ habe sich sein Zustand zudem verschlechtert, was in der fortschreitenden Natur seiner Erkrankung eine Erklärung finde. Den im August 2018 angetretenen Arbeitsversuch als Arbeitsagoge im Bereich Schreinerei habe er nach drei Wochen schmerzbedingt von 1 00 % auf 50 % reduzieren und zwischenzeitlich ganz abbrechen müssen ( Urk. 16 S. 16).

Die von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. März 2016 (vgl. Urk. 11/32/4 f.) und vom 3 0. März 2018 (richtig: 2 2. März 2018 und 2 0. April 2018, Urk. 11/110/4-5) gestützte Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit basiere weder auf aktuellen klinischen Untersuchungen noch auf einem lückenlosen Befund beziehungsweise auf einem feststehenden medizi nischen Sachverhalt . Die Beurteilungen von

Dr. E.___ stünden vielmehr im Widerspruch zu den bestehenden und zu den neu eingereichten , ärztlichen Berichten, aufgrund welcher von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maximal 50 % auszugehen sei. Sollte das Gericht diese Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt betrachten, sei die Sache zur Einholung eines externen (ortho pädischen) Gutachtens und zu neuem Rentenentscheid an die Beschw erdegegne rin zurückzuweisen ( Urk. 16 S. 10 ff.). 2.3

Im Lichte des unter E. 1.3 dargelegten Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen bestätigt hat ( Urk. 2 S. 2 unten), durfte sie über den Rentenanspruch angesichts der offensichtlich noch nicht als ausge schöpft betrachteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 v om 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinw eisen) nur dann entscheiden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung ver neint werden kann.

Zwischen den Parteien steht denn auch im Streit und es ist zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2015 an ( frühest möglicher Rentenbeginn g emäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 9. Januar 20 1 5, Urk. 11/8/1-6) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2018 ( Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hinweisen ), zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Dr. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer mit Zwischenbericht zu Handen der Helsana vom 1 3. Novem ber 2014 aufgrund persistierender Schmerzen lumbal bei einer Spondylolyse L5, einer S p ondylolisthesis L5/S1 und einer Foramenstenose L5 ab 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermann ( Urk. 11/12/1-2).

Nachdem eine am 2. September 2014 in der Klinik Z.___ durchge führte Lyseinfiltration L5 beidseits und eine selektive Nervenwurzelinfiltration L5 links ( Urk. 11/16/6-7) zu keiner wesentlichen Veränderung der Beschwerden geführt hatte (vgl. Urk. 11/12/4), unterzog sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einer operativen Versteifung der Wirbelgelenke L4 bis S1 ( Urk. 11/16/14-15). Dr. G.___ , Leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik Z.___ , schrieb den Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 2 2. Januar 2015 vom 7. Dezember 2014 bis 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/12/23, vgl. auch: Urk. 11/16/19). Im Bericht über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. März 2015 notierte Dr. G.___ einen langsamen Rückgang der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei noch für einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig, danach sei die Arbeitsfähigkeit steigerbar auf 50 % ( Urk. 11/18/6-7).

Dr. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dannzumal in einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. F.___ praktizierend, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2015 neben der chronischen Lumboischialgie links als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mehreren Nasennebenhöhlen(NNH)-Operationen, zuletzt im August 2014, und eine Gonarthrose beidseits. Anamnestisch notierte sie eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers ab Anfang April zu 50 % . In der Befund aufnahme vom 3. Juni 2015 berichtete sie von eine m

hinkfreien Gang, eine r reizlose n , leicht druckemp findliche n Narbe lumbal und einem Fingerbodenabstand von 0 cm bei flüssiger Bewegung der Wirbelsäule. Die periphere Kraft und die Sensibilität seien intakt und der PSR/ASR beidseits mittellebhaft auslösbar. Bei stehenden Tätigkeiten und gebückter Haltung träten nach ein bis zwei Stunden Schmerzen und Verspan nungen auf, welche ein kurzes Hinlegen, eine Pause notwendig machten, was zur Besserung führe. Die Einnahme von Dafalgan zeige eine ungenügende Wirkung; der Beschwerdeführer wolle keine fixe Schmerztherapie. Ab 1. Juni 2015 attes tierte Dr. H.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. zur Korrektur der in Urk. 11/20/5 irrtümlich als Steigerung auf eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit gemachten Angabe, in: Urk. 11/22/6 ); eine 100%ige Wieder aufnahme der Arbeit sei per 3 0. Juni 2015 geplant. Geistige oder psychische Einschränkungen lägen keine vor . Im Zusatzblatt zum IV-Arztbericht betreffend die noch zumutbaren Arbeiten in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit bezeichnete sie rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit en mit einer Gewichtslimite von 10 bis 20 Kilogramm als zu 100 % zumutbar, wobei sie rein stehende Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen und Ste hen, auf Leitern/Gerüste- und Treppen-S teigen als im Umfang eines 75 % -Pensums für zumutbar beurteilte ( Urk. 11/20/1-5). Mit E- Mail vom 7. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin erklärte sie, dass die Prognose bezüglich einer 100%igen Arbeitsaufnahme ab 1. Juli 2015 sich als nicht realistisch gezeigt habe. Bei zunehmender Belastung seien immer mehr Schmerzen aufgetreten, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit aktuell bei 75 % belasse. Eventuell müsse diese im Verlauf gar wieder reduziert werden ( Urk. 11/22) .

Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. September 2015 zur Konsultation des Beschwerdeführers vom selben Tag seien die Beschwerden im Wesentlichen unverändert. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe zu mehr Entlas tung und einer besseren Kompensation geführt. Ein CT der LWS vom selben Tag habe einen soliden Durchbau für die Etage L4/5 gezeigt; die Etage L5/S1 sei noch nicht ausreichend stabilisiert, aber auch nicht vollständig pseudarthrotisch , so dass zunächst die Fortführung der konservativen Therapie empfohlen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bei 50 % für die Dauer von drei Monaten bis zur Jahreskontrolle im Dezember 201 5. Bei Zunahme der Beschwerden und der Lockerungszeichen wäre allenfalls eine Revision der Etage L5/S1 zu empfeh len ( Urk. 11/24/3-4).

Anlässlich der Jahreskontrolle vom 2 1. Dezember 2015 in der Klinik Z.___ berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___

über einen deutlich gebesserten Verlauf im Vergleich zur Halbjahreskontrolle. Unter der laufenden Physiotherapie hätten seine Beschwerden deutlich nachgelassen. Seine Restbe schwerden lägen

noch bei lediglich 10 bis 20 % . Die Arbeitsfähigkeit (gemein t wohl: das Pensum) als Schreiner habe er mittlerweile auf 75 % gesteigert und er wolle es im neuen Jahr auf 100 % steigern. Er vermeide das Heben von schweren Lasten. Dr. G.___ bezeichnete den Befund als unverändert, neurologisch intakt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers seien keine Röntgenbilder angefertigt worden ( Urk. 11/28/5-6). 3 .2

Am 3 0. März 2016 beurteilte der RAD-Arzt Dr. E.___ die Situation aufgrund der Akten dahingehend, dass die typische Tätigkeit als Zimmermann mit Arbeiten auf Dächern, Leitern und Gerüsten auf Dauer nicht mehr möglich sei; es bestehe eine erhöhte Absturzgefahr. Die von Dr. H.___ und Dr. G.___ doku mentierten Arbeitsunfähigkeiten erachtete er als plausibel. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit , Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer seit 2 3. Juni 2015 zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien zusätzlich andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpositionen. Langfristig sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ( Urk. 11/32/4-5). 3.3

Mit Bericht vom 5. Juli 2016 stellte Dr. G.___ gestützt auf eine SPECT - CT der Klinik I.___ vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 11/34/3)

die zusätzliche Diagnose ei ner Pseudarthrose L5 /S 1. Aufgrund dieses Befundes und bei Zunahme der Beschwerden habe er dem Beschwerdeführer die operative Revision mit Re-S p on dylodese der Etage L5/S1 empfohlen ( Urk. 11/34/1-3).

Am 1 7. August 2016 suchte der Beschwerdeführer die Wirbelsäulen – und Schmerzk lini k der Klinik I.___

für eine Zwei t meinung auf. Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie , kam gestützt auf seinen Befund und die MRI-Aufnahmen vom 2 4. Juli 2015 zum Schluss, dass die aktuellen Kreuzschmerzen , welche anamnestisch immer öfter belastungsabhängig aufträten, den Beschwerdeführer aber nicht sehr belasteten, auch vom Segment L1/2 hervorgerufen werden könnten. Solange die Beschwerden die Lebensqualität nicht stark beeinträchtigen würden, könne ein abwartendes Verhalten erwogen werden ( Urk. 11/43/1). Er attestierte mit Zeugnis vom 5. September 2016 eine eingeschränkte Belastbarkeit für die aktuelle Erwerbstätigkeit. Er empfahl eine Umschulung ins Auge zu fassen, wobei er wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 Kilogramm empfahl ( Urk. 11/43/2). 3.4

3.4 . 1

Die gestellten Diagnosen im Austrittsbericht der Kliniken A.___ vom 1 6. Novem ber 2016 nach dessen Aufenthalt vom 3 1. Okto ber bis 1 9. November 2016 laute ten ( Urk. 11/51): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach Spondylodese

L4-S1 am 8. Dezember 2014 bei Spondylo listhesis L5/S1 Grad 1 - Muskuläre Dysbalance und Haltungsinsuffizienz - Anpassungsstörung bei Schmerzsymptomatik (ICD-10 F43.2) - Psychologische Wirk- und Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) (maladaptiv suppressorisches Coping) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach lateraler Meniskusexcision rechts und links mit 20 Jahren - Beginnende Gonarthrose beidseits.

Gemäss Anamnese im ausführlichen Bericht der Kliniken A.___ an Dr. F.___ vom 6. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer bei Eintritt Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule, beider Kniegelenke, der linken Schulter und des rechten Fusses angegeben. Auf einer 10er-Schmerzskala habe er für den Schmerz bei Eintritt den Wert 5 angegeben, während der l etzten sieben Tage vor Austritt für die besten Momente den Wert 0, für die schlimmsten den Wert 5. Im Alltag fühle sich der Beschwerdeführer beim Tauchen und Snowboarden und bei Arbeiten im Knien und vorgeneigten Arbeitshaltungen eingeschränkt. Der Ver lauf der stationären Rehabilitation sei wechselhaft gewesen. Der Beschwerdefüh rer habe immer wieder vermehrte Schmerzen bei vermehrter Belastung angege ben, wobei er seine eigenen Grenzen teilweise nicht richtig habe abschätzen können und es zu Überbelastungen gekommen sei.

Aufgrund der klinischen Untersuchungen und der radiologischen Abklärungen seien die aktuell noch vorhandenen lumbalen Beschwerden einer muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz zuzuordnen. In den Funktionsaufnahmen der LWS vom 7. November 2016 hätten sich unveränderte und stabile transpedi kuläre Verschraubungen sowie eine unveränderte Lage der interver t ebralen Implantate L4/5 sowie L5/S1 gezeigt. Geringgradige Zeichen würden auf eine mögliche Hypermotilität im Segment L3/4 hindeuten.

Die arbeitsbezogen en relevante n Problem e sei en vor allem eine Dekonditionie rung und eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens beim Hantieren von Gewich ten über 25 Kilogramm. Einschränkungen bestünden auch bei der Belastbarkeit beider Kniegelenke. Ab 2 1. November 2016 (dem Tag nach dem Klinikaustritt) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, wechselbelasten den Täti gkeit (Hantieren von Lasten selt en bis maximal 25 Kilogramm ; Urk. 11/57 ). 3.4.2

Dr. K.___ , Leitender Arzt der Psychosomatik der Kliniken A.___ , sprach sich im Austrittsbericht Psychosomatik vom 8. Dezember 2016 dafür aus, dass keine Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung kinesiophober Prägung vorlä gen; vielmehr lägen « robuste» Hinweise dafür vor , dass sich der Beschwerdeführer immer wieder überbeanspruche beziehungsweise ein deutlich suppressorisches und letztlich maladaptives Coping zeige (nach dem Motto «mit dem Kopf durch die Wand, dann wird es schon gehen»). Daneben läge eine Anpassungsstörung wohl mit vorwiegender Störung anderer Gefühle im Sinne von Anspannung, Sorge, Enttäuschung und leichter Depression gemäss ICD-10 F43.23 vor. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mass Dr. K.___ weder dieser Störung noch de n akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) oder den psychologischen Wirk- und Verhalten s faktoren (ICD-10 F54) mit maladaptiv suppressorischem Coping bei ( Urk. 11/60-63). 3.5

Gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung habe sich der Beschwerdeführer im November 2017 gemeldet und mitgeteilt, es laufe nicht so gut in der Umschulung und es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Beim gemeinsamen Gespräch habe sich gezeigt, dass er sich psychisch und physisch schlecht fühle. Es funktioniere nicht, was die Schule bestätige, er möge nicht mehr. Fazit sei, dass die Umschulung per Ende Dezember 2017 abgebrochen werde; der Beschwerdeführer werde die medi zinischen Ab klärungen vorantreiben ( Urk. 11/ 102/3-4, vgl. auch E- Mail des Beschwerdeführers vom 1 1. November 2017, Urk. 11 /102/20) . 3.6

Dr. L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, überwies den Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 3. Dezember 201 7 wegen Taubheits gefühlen sowie muskulären Schmerzen über dem Triceps und den Unterarmen beidseits bis in die Finger an Dr. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie. Gemäss seiner Beurteilung stünden ak tuell die Einschlaftendenzen beider Arme im Vordergrund, wobei sich eine Reflexdifferenz von der oberen zur unteren Extremität objektivieren lasse. Die im Dezember 2017 durchgeführte MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 17/1) habe keine konklusive n Resul tate gezeigt, weshalb er zu einer neurologische n Untersuchung zur Abklärung eines Karpaltunnel syndrom s rate . Angesichts der Gesamtverschlechterung spiele sicherlich die Psyche eine wichtige Rolle, weshalb er dringend eine Anmeldung bei einem Psychiater und eine begleitende Psychopharmako therapie empfehle. Was die Knie- und Hüftschmerzen anbelange, lägen Abnutzungserscheinungen vor, deren Symptome jedoch gut kontrollierbar seien. Hinsichtlich der lumbalen Symptomatik war Dr. L.___ bezüglich der bereits diskutierten weiteren Opera tion skeptisch und er empfahl ein intensives Trainingsprogramm, welches jedoch dem Beschwerdeführer als nicht realistisch erscheine. Was die Müdigkeit anbelange, könne das Schlafapnoesyndrom ebenfalls eine Rolle spielen ( Urk. 11/102/9 -11).

Dr. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 11/103/7): - Chronisch multilokuläres Schmerzsyndrom - Aktuell eindrucksmässig leichte Besserung unter CBD-Tropfen - Status nach Fusion LWK 4 bis SWK 1, 12.2014 - Multisegmentäre degenerative Veränderungen der HWS - HWK 5/6 Pseudo listhesis , bilaterale linksbetonte Kompression C6 foraminal - CMRI 2/2018 (SMA): Auss c h luss entzündliche ZNS Erkrankung - Ausschluss relevantes Karpaltunnelsyndrom beidseits - Rechts grenzwertige distale motorische Latenz des Nervus medianus mit 4,2 ms - Gonarthrose beidseits linksbetont bei Chondrokalzinose .

Dr. F.___ bescheinigte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 eine seit 1. Dezem ber 2017 besteh ende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner sei nur im Bereich planerischer oder beratender Tätigkeiten zumutbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie keine; im Haushalt sei der Beschwerdeführer, der sie zirka einmal monatlich aufsuche und alle zwei Wochen psyc hiatrisch betreut werde, nicht eingeschränkt. Die Haupt einschränkung bestehe in Form von Schmerzen bei körperlicher Tätigkeit mit Gewichtheben und Schmerzen nach längerem Sitzen und Arbeiten am Computer ( Urk. 11/103/1-6).

Dr. E.___ sprach sich in seinen Stellungnahmen vom 2 2. März und 2 0. April 2018 dafür aus, dass sich aus der nunmehrigen medizinischen Aktenlage keine Widersprüche zum von ihm festgestellten Belastungsprofil vom 3 0. März 2016 ergäben ( Urk. 11/110/4-5) . 3.7

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Bericht e ein. Dr. F.___ bescheinigte in einem Zeugnis vom 1 3. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 31 März 201 8. Der Beschwerde führer sei aufgrund einer schweren generalisierte n Arthrose ab sofort und bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig in Berufen, die mit körperlicher Arbeit verbun den seien; er dürfe keine Lasten über 5 Kilogramm heben ( Urk. 3/1).

Dr. N.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem Bericht zu Handen des Vertrauensärztlichen Dienstes der Swiss Live AG vom 2 5. April 2018 die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F43.2) und einer schweren d epressiven Episode (ICD-10 F33.2 [= F33.2] ), aktuell gebessert. Aktuell zeige sich der Beschwerde führer stimmungsmässig gebessert, da Aussicht auf eine mögliche Anstellung in rück en ad aptierter Tätigkeit bestehe. Er, Dr. N.___ , sei bezüglich des Arbeits einstiegs und Wiedergewinns einer vollen Arbeitsfähigkeit kritisch, vor allem bei körperlich anstrengender Arbeit. Im Zusammenhang mit dem sodann angetretenen Arbeits versuch ab Juli 2018 erkannte Dr. N.___ eine Chance zur Arbeitsintegration, da es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten handle ( Urk. 3/2).

Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer weitere ärzt liche Berichte einreichen, so auch den Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals O.___ vom 7. Dezember 2017 zur MR-Untersuchung der HWS vom selben Tag ( Urk. 17/1).

Dr. F.___ erklärte in einem Bericht vom 1 7. Oktober 2018, die langjährige Schmerzproblematik primär des Rückens habe 2014 begonnen. Die Operation 2014 habe leider zu keiner Besserung geführt, vielmehr hätten sich die Schmerzen eher ausgeweitet. Die Schmerzeinstellung habe sich auch aufgrund diverser Allergien und Unverträglichkeiten des Beschwerdeführers als schwierig gestaltet. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführer s in den letzten zwei Jahren vorwiegend aufgrund der muskulären Dekonditionierung infolge der Schmerzsituation verschlechtert. Sie erachte den Beschwerdeführer als zu 20 % arbeitsfähig, wobei die Arbeit kein Heben von Gewichten über 5 Kilogramm beinhalten und wechselbelasten d sein sollte. Pro Tag sollten zwei bis drei Stunden ( mit Pausen ) nicht überschritten werden. Eine Prognose sei schwierig, jedoch sollte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit in den kommenden Monaten bis Jahren möglich sein ( Urk. 17/3).

Dr. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirur gie, d e r Wirbelsäulen- und Schmerzk lini k der Klinik I.___ ,

bestä tigte mit einem Attest vom 1 3. November 2018, d ass eine SPECT -CT-Abklärung vom 2. November ( wohl gemeint: 2. November 2018) eine Durchbaustörung L4/5 bestätige und eine eigentliche Pseudarthrose L5/S1 erkennen lasse . Aufgrund dieser Non-Union im Bereich der damaligen Spondylodese sei eine Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. An eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit sei bei dieser Auflocke rung der Spondylodese aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht reell nicht zu denken ( Urk. 17/2). 4. 4.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Aktenlage gilt es im Zusammenhang mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten darauf hinzuweisen, dass f ür die richterlich e Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entschei derlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 ). 4.2

Aufgrund der unter Erwägung 3 zitierten medizinischen Aktenlage ist erstellt , dass der Beschwerdeführer ab Juni 2014 (vgl. Urk. 11/12/1-2) bis zur Operation vom 8. Dezember 2014 und danach bis Ende Mai 2015 in der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner zwischen 50 und 100 %

einge schränkt war. Die von Dr. G.___ am 7. März 2015 als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert zirka eines Monats auf 50 % (vgl. Urk. 11/18/7) setzte der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juni 2015 ab April 2015 um ( Urk. 11/20/2). Zwar gelang es ihm offensichtlich nicht, die von Dr. H.___ ab 1. Juli 2015 prognostisch als möglich erachtete Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 100 % umzusetzen, doch erachtete Dr. H.___

ein Pensum von 75 % ab

3. Juni 2015 als zumut bar ( Urk. 11/20/1-5 un d Urk. 11/22/1). Auch wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wieder verschlechtert zu haben scheint , was gemäss Aktenlage zu einer vorübergehenden Erhöhung der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auf 50 %

vom 7. August bis 2 1. Dezember 2015 führte (vgl. Urk. 11/24/2 , 11/ 11/102/2), hatte der Beschwerdeführer sein Pensum als selb ständiger Schreiner doch spätestens am 2 1. Dezember 2015 bereits wieder auf 75 %

erhöht und wollte dasselbe im neuen Jahr auf 100 % steigern (vgl. Urk. 11/28/6). Sowohl Dr. H.___ am 3. Juni 2015 als auch Dr. G.___ am 2 1. Dezember 2015 schlossen auf einen im Wesentlichen unauffälligen Befund und einen positiven Heilungsverlauf ( Urk. 11/20/2-3, 11/28/5-6). Dr. H.___ schloss zudem das Vorliegen von psychischen Einschränkungen dannzumal ausdrücklich aus ( Urk. 11/20/2).

Ang esichts dieser Aktenlage und des bis Ende 2015 tatsächlich ausgeübten Arbeitsp ensums als selbständiger Schreiner sowie der geplanten 100%igen Arbeitsaufnahme auf Anfang 2016 rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per 1. Juli 2015 in seiner angestammten Tätigkeit

zu 75 % arbeitsfähig war und dies es Pensum , unterbrochen von einer Phase 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 7. August spätestens ab 2 1. Dezember 2015 auch wieder aus übte . Dass in diesem Zeitraum eine der Problematik im LWS-Bereich angepasste Tätigkeit

uneingeschränkt zumutbar gew e sen wäre , wie von Dr. E.___ am 3 0. März 2016 gestützt auf die Aktenlage

angenommen

worden war ( Urk. 11/32/5),

ist angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, auch wenn sich der Beschwerdeführer mit derselb en möglicherweise überforderte, nachvoll ziehbar und stimmt mit der Einschätzung von Dr. H.___ vom 2 3. Juni 2015 überein, erachtete sie doch da nnzumal

eine wechselbelastende oder rein sitzende Tätigkeit, soweit sie den rückenbedingten Einschränkungen Rechnung getragen hätte , als zu 100 % zumutbar ( Urk. 11/20/5). 4.3

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2016 anbelangt, ist den medizinischen Unterlagen eine allmähliche Verschlechterung des Zustandes mit Zunahme der lumbalen Beschwerden

spätes tens ab zirka Mai 2016 (vgl. Urk. 11/34/1- 3 ) , aber auch mit Hinzutreten neuer gesundheitlicher Beschwerden

wie einer beginnenden Gonarthrose beidseits, Taubheitsgefühlen und Dysästhesien in den Armen und psychischen Problemen zu entnehmen (vgl. 11/51/1, 11/103/1-611/103 /9-11, 11/103/1-6) . Die Schluss folgerung von Dr. E.___ vom 3 0. Mär z 2016 erweist sich denn auch

insofern als zutreffend

( Urk. 11/32/5), als aufgrund der nachfolgenden medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit auf Dauer kaum mehr zumutbar war.

Insbesondere aber bestätigte die infolge zunehmender Beschwerden durchge führte SPECT-Untersuchung der LWS vom 2 7. Juni 2016 den Verdacht auf das Vorliegen eine r Pseudarthrose L5/S1 ( Urk. 11/34/3). Dieser Befund, welcher Dr. G.___ bereits am 5. Juli 2016 zur Empfehlung einer operativen Revision im Bereich L5/S1 veranlasste ( Urk. 11/34/2), findet in der Folge erst im Bericht von Dr. P.___ vom 1 3. November 2018 wieder Beachtung. Dr. P.___ ging aufgrund einer (nicht zu den Akten gereichten) neuerlichen SPECT - Untersuchung vom 2. November 2018 davon aus, dass neben der Pseudarthrose L5/S1 zusätzlich eine Durchbaustörung L4-S1 vorliege und dass der Beschwerdefü hrer selbst in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 17/2).

Ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt sich diese, erst nach Erlass des angefoch tenen Entscheides getroffene Annahme rechtfertigt, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nich t abschliessend feststellen . Die Beurteilung der Kliniken A.___ vom 6. Dezember 2016, wonach die dannzumal noch vorhandenen lumbalen Beschwerden auf eine muskuläre Dysbalance und eine Haltungsin suffizienz bei radiologisch im Wesentlichen stabilen und unauffälligen Verhält nissen zurückzuführen seien ( Urk. 11/57/2), erging offensichtlich in Unkenntnis der SPECT-Untersuchung vom 2 7. Juni 201 6. Auf die Einschätzung , wonach der Beschwerdeführer ab Klinikaustritt, dem 2 1. November 2016, in einer mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 11/57/3), kann angesichts dessen, dass sowohl Dr. G.___ als auch Dr. P.___ der Pseudarthrose L5/S1 massgebliche Bedeutung beimassen, nicht abgestellt werden.

Auch den Berichten von Dr. F.___ vom 1 2. März 2018, dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 4. F ebruar 2018 und demjenigen von Dr. L.___ vom 1 3. Dezem ber 2017 sind keine Angaben zu dieser Thematik zu entnehmen ( Urk. 11/103/1-6). Dass Dr. E.___ gestützt auf diese Aktenlage ohne Weite rungen darauf schloss, dass der Bericht der Klinik Z.___ vom 5. Juli 2016, in welchem Dr. G.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer Pseudarthrose L5/S1 äusserte und ein operatives Vorgehen empfahl ( Urk. 11/34/1-2), nichts an seiner ursprünglichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vom 3 0. März 2016 ändere und er keine ergänzenden Abklärungen für notwendig erachtete , überzeugt nicht.

Vielmehr erweist sich bei der gegebenen Aktenlage eine ergänzende orthopä dische-rheumatologische Abklärung der Auswirkungen der festgestellten Pseu darthrose L5/S1 und der von Dr. P.___ erwähnten Durchbaustörung L4 bis S1 ( Urk. 17/2) auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids als notwendig. Auf die Einschät zung von Dr. P.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie keinen Bezug zur Leistungsfähigkeit im hier zu prüfende n Zeitraum nimmt. Zudem ist der Erfahrungstatsache, dass Berichte von behandelnden Ärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au sfallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt denn auch in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2018, gemäss welcher der Beschwer deführer in angepasster Tätigkeit nunmehr noch zu 20 %

arbeitsfähig sei ( Urk. 17/3).

In somatischer Hinsicht erweist sich die Aktenlage auch in neurologischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig, fehlt es doch

dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 4. Februar 2018 an einer Begründung ihrer Diagnosen ( Urk. 11/103/7-8). So ist ihren Ausführungen weder eine Beurteilung zum Ausschluss eines relevanten Karpaltunnelsyndroms noch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der in der MR-Untersuchung vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 17/1) festgestellten Kompressionen und Tangierungen C4 rechts foraminal, linksbetont C6 foraminal und C7 rechts zu entnehmen. 4.4

Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, spiegelt die Aktenlage ebenfalls einen sich allmählich verschlechternden Verlauf im hier zu beurteilenden Zeitraum. Nachdem Dr. H.___ am 2 3. Juni 2015 eine psy chisch bedingte Einschränkung noch ausdrücklich ausgeschlossen hatte ( Urk. 11/20/ 2), schloss

Dr. K.___

von den Kliniken A.___

in seinem Bericht vom 8. Dezember 2016 zumindest auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung, auch wenn er - grundsätzlich überzeugend - weder dieser Störung noch den festge stellten akzentuierten Persön lichkeitszügen mit einer dysfunkt ionalen übermäs sigen Leistungsorientierung oder den psychologische n Wirk- und Verhaltens faktoren mit maladaptiv suppressorischem Coping eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beimass

( Urk. 11/62-63). Obwohl der Beschwerdeführer sich in der Folge in psychiatrische Behandlung zu Dr. N.___ begab und mit Mirtazapin 15 mg behandelt wurde, erachtete Dr. E.___ auch diesbezüglich eine Aktualisierung der Aktenlage als nicht notwendig ( Urk. 11/110/4-5). Nachdem Dr. N.___ mit seinem Bericht vom 2 5. April 2018 neben der Diagnose einer Anpassungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom diejenige einer schweren depressiven Episode, wenn auch aktuell gebessert, stellte ( Urk. 3/2), kann bei gegebener Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2 7. Juli 2018 aus psy chischen Gründen beeinträchtigt war. Die Beschwerde gegnerin wird auch hierzu ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 4.5

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn) bis zumindest Ende 2015 in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Schreiner zwischen 50 und 75 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Was den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids anbelangt, erweist sich die Aktenlage als weiter abklä rungsbedürftig. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die unter E. 4.2 festgestellte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2015 auf die Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers hat.

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserorden tliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfol gen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 5.2

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und l egte der Berechnung des hypothe tischen Valideneinkommens die dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1 1. April 2016 zu entnehmenden Einkommen der Jahre 2010 bis 2013 ( Urk. 11/29/1) zugrunde, was zu einem durch schnittlichen Einkommen von Fr. 101'825.2 0 führte ( Urk. 2 S. 3, 11/31/1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2013 ein überdurchschnittliches Einkommen von Fr. 130'100.-- erzielte, in den neun Jahren zuvor seit 20 04 aber nie ein Ein kommen über Fr. 92'400. -- generierte , rechtfertigt es sich im hier z u beurteilen den Fall nicht, lediglich auf die in den letzten vier Jahren vor Eintritt der (teil weisen) Arbeitsunfähigkeit e rzielten Einkommen abzustellen. Vielmehr ist mit Blick auf die beträchtlichen Schwankungen und den Ausnahmecharakter des Einkommens 2013

ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3 mit Hinweisen). Mi thin ist auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen zehn Jahre von 2004 bis 2013

abzustellen , welches sich auf durchschnittlich

auf Fr. 85'580. -- belief (vgl. Urk. 11/29/1 und 11/29/3) . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei Männern von 2204 Punkten im Jahr 2013 auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016) resultiert eine hypothetisches Valideneinkommen 2015 von Fr. 86'434.25 ( vgl. zur Anpas sung an die Nominallohnentwicklung: Urteil des Bundesgerichts 8C _626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 5 ). 5.3

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen der

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstruktu rerhebung (LSE) 2014 ( Urk. 2 S. 2, 11/31/1), ver zichtete folglich auf die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich. Nachdem der Beschwerdeführer seine als Einmannbetrieb geführte Schreinerei gemäss Aktenlage bereits im Jahr 2016 verkauft hat (vgl. Urk. 11/57/1 unten, 16 S. 4), ist ein schlüssiger Betäti gungsvergleich im Nachhinein nicht mehr zu erstellen (vgl. RKUV 1995 U 220 S. 107 f.). Da dem IK-Auszug vom 1 1. April 2016 zudem keine abgerechneten Einkommen für die Jahr 2014 und 2015 zu entnehmen sind ( Urk. 11/29/1), durfte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die lohnstatistischen Zahlen gemäss LSE 2014 abstellen. Das konkret beigezogene Einkommen gestützt auf den branchenunabhängigen Durchschnittslohn für Männer für Praktische Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 von Fr. 5'660.-- (Tabelle T1_tirage_kill-level) blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten. Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) und an die Nominallohnentwicklung bei Männern von 2220 Punkten (2014) auf 2226 Punkte (2015) (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T39, a.a.O ) , führt dies zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 71'302.25 (Fr. 5'660.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226). 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens

von Fr. 86'434.25 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 71'302.25 führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von knapp 18 % für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 201 5. Auf Weiterungen hierzu kann angesichts des deutlich unter einem rentenbegründen den Ausmass liegenden Invaliditätsgrades verzichtet werden. 5.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich insoweit als zutreffend, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2015 verneint. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab 1. Januar 2016 erweist sich die Aktenlage als ungenügend. Da im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch tenen Entscheids die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen war, wird die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grund satzes «Eingliederung vor Rente» vor Veranlassung weiterer medizinischer Abklä rungen abzuklären haben, ob die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich ausgeschöpft sind, kann doch eine Rente nur zugesprochen wer den, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. obige E. 1.3).

Sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und der Beschwerdeführer nicht rentenausschliessend eingegliedert, wird die Beschwer degegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch-rheumatologisch/ neurologisch/psychiatrisch) einzuholen haben, welches zum Gesundheits zustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1. Januar 2016 Aus kunft gibt. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neuerlich über den Rentenan spruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016 zu befinden haben.

Im Falle der Bejahung eines Rentenanspruchs gilt es die Taggeldbezugszeiten des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen, welche einen Rentenanspruch unter Vorbehalt von Art. 20 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unterbrechen würden (vgl. Art. 29 Abs. 2 in V erbindung mit Art. 22 und Art. 8 Abs. 3 IVG, Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Art. 29 N 12).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gut zuheissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als er einen Rente nanspruch ab 1. Januar 2016 verneint und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu einem neuen Entscheid über den Rentenan spruch ab 1. Januar 2016 an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsi egen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen erst für die Zeit ab 1. Januar 2016 erfolgt, ein Rentenanspruch mithin für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Dezember 2015 zu verneinen ist , ist das Obsiegen des Beschwerdeführers zwar überwiegend, aber nicht vollständig. Die Gerichtkosten sind der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 6 00.-- und dem Besc hwerdeführer im Betrag von Fr. 2 00.-- aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pr ozessentschädigung von Fr. 2’240 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juni 2018 insoweit aufgeho ben wir d , als sie einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verneint , und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verfügt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’240 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 9. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Berufswahl abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) B.___ vom 1 6. Januar bis 1 0. Februar 2017 ( Urk. 11/65/1-3). Im Schlussbericht vom 1 3. März 2017 empfahlen die zuständigen Fachpersonen der BEFAS

B.___ eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung ( Urk. 11/77/6). Am 1 8. April 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stiftung C.___ vom 2 4. April 2017 bis 2 8. Februar 2019 ( Urk. 11/79/1-3).

Per Ende Dezember 2017 brach der Ver sicherte die Umschulungsmassnahme ab (vgl. Urk. 11/100/1-6, 11/102/22), worauf die IV-Stelle die Berufsberatung abschloss ( Urk. 11/101/1-6)

und die Rentenprüfung wieder anhand nahm ( Urk. 11/102/23). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/103/1-16) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 7. Juni 2018 in Bestä tigung ihres Vorbescheids vom 7. Juli 2016 einen Rentenanspruch. Dem Antrag des Versicherten auf Wiederaufnahme der beruf lichen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anstellung in der Abklärungsstelle B.___

( Urk. 11/108) werde entsprochen und die beruflichen Massnahmen würden wiederaufgenommen ( Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliede rungsfähig ist. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmass nahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R z 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliede rung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Feb ruar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

E. 2 Gegen die Rentenverfügung vom 7. Juni 2018 hatte der Versicherte am 2 4. Juni 2018 Beschwerde erhoben ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde ihm Frist zur Stellung eines klaren Rechtsbegehrens eingeräumt ( Urk. 5). Innert Frist liess der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2018 seine Beschwerde verbessern und beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht liess er um Durch führung eines zweiten Schriftenw echsels ersuchen ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfüg ung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Schrei ner nicht mehr ausüben könne; jedoch sei ihm seit dem 2 3. Juni 2015 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit er bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen könn

e. Die beruflichen Massnahmen würden gestützt auf seinen Antrag vom 4. Juni 2018 wieder

aufge nommen; er werde in den nächsten Tagen eine Einladung erhalten zur Besprechung des weiteren Vorgehens ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Besch werde zusammengefasst vor , dass am 2 3. Juni 2015 noch nicht festgestanden sei , dass er nicht mehr als Schreiner werde arbeiten können, erst die folgenden Abklärungen in A.___ und in B.___ hätten dies bestätigt. Die sodann anhand genommene Umschulung habe er aus gesundheitlichen Gründen Ende Dezember 2017 abbrec hen müssen. Mit Glück habe er sich eigeninitiativ auf eine Arbeitsstelle im D.___ erfolgreich beworben und die beruflichen Massnahmen seien durch die Beschwerdegegnerin wieder

aufgenommen worden , weshalb die Verfügung seines Erachtens hinfällig sei ( Urk. 1). Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess er sodann zusammenge fasst vorbringen , er sei aufgrund seiner dysfunktionalen Leistungsbereitschaft und der mangelnden Krankheitseinsicht in der Vergangenheit trotz zwischenzeit lich erstellter, schwerwiegender, organischer Ursachen seiner Schmerzen verschiedentlich zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Seit dem Aufenthalt in den Kliniken A.___ habe sich sein Zustand zudem verschlechtert, was in der fortschreitenden Natur seiner Erkrankung eine Erklärung finde. Den im August 2018 angetretenen Arbeitsversuch als Arbeitsagoge im Bereich Schreinerei habe er nach drei Wochen schmerzbedingt von 1 00 % auf 50 % reduzieren und zwischenzeitlich ganz abbrechen müssen ( Urk. 16 S. 16).

Die von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. März 2016 (vgl. Urk. 11/32/4 f.) und vom 3 0. März 2018 (richtig: 2 2. März 2018 und 2 0. April 2018, Urk. 11/110/4-5) gestützte Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit basiere weder auf aktuellen klinischen Untersuchungen noch auf einem lückenlosen Befund beziehungsweise auf einem feststehenden medizi nischen Sachverhalt . Die Beurteilungen von

Dr. E.___ stünden vielmehr im Widerspruch zu den bestehenden und zu den neu eingereichten , ärztlichen Berichten, aufgrund welcher von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maximal 50 % auszugehen sei. Sollte das Gericht diese Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt betrachten, sei die Sache zur Einholung eines externen (ortho pädischen) Gutachtens und zu neuem Rentenentscheid an die Beschw erdegegne rin zurückzuweisen ( Urk. 16 S. 10 ff.).

E. 2.3 Im Lichte des unter E. 1.3 dargelegten Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen bestätigt hat ( Urk. 2 S. 2 unten), durfte sie über den Rentenanspruch angesichts der offensichtlich noch nicht als ausge schöpft betrachteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 v om 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinw eisen) nur dann entscheiden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung ver neint werden kann.

Zwischen den Parteien steht denn auch im Streit und es ist zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2015 an ( frühest möglicher Rentenbeginn g emäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 9. Januar 20 1 5, Urk. 11/8/1-6) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2018 ( Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hinweisen ), zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Dr. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer mit Zwischenbericht zu Handen der Helsana vom 1 3. Novem ber 2014 aufgrund persistierender Schmerzen lumbal bei einer Spondylolyse L5, einer S p ondylolisthesis L5/S1 und einer Foramenstenose L5 ab 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermann ( Urk. 11/12/1-2).

Nachdem eine am 2. September 2014 in der Klinik Z.___ durchge führte Lyseinfiltration L5 beidseits und eine selektive Nervenwurzelinfiltration L5 links ( Urk. 11/16/6-7) zu keiner wesentlichen Veränderung der Beschwerden geführt hatte (vgl. Urk. 11/12/4), unterzog sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einer operativen Versteifung der Wirbelgelenke L4 bis S1 ( Urk. 11/16/14-15). Dr. G.___ , Leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik Z.___ , schrieb den Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 2 2. Januar 2015 vom 7. Dezember 2014 bis 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/12/23, vgl. auch: Urk. 11/16/19). Im Bericht über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. März 2015 notierte Dr. G.___ einen langsamen Rückgang der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei noch für einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig, danach sei die Arbeitsfähigkeit steigerbar auf 50 % ( Urk. 11/18/6-7).

Dr. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dannzumal in einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. F.___ praktizierend, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2015 neben der chronischen Lumboischialgie links als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mehreren Nasennebenhöhlen(NNH)-Operationen, zuletzt im August 2014, und eine Gonarthrose beidseits. Anamnestisch notierte sie eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers ab Anfang April zu 50 % . In der Befund aufnahme vom 3. Juni 2015 berichtete sie von eine m

hinkfreien Gang, eine r reizlose n , leicht druckemp findliche n Narbe lumbal und einem Fingerbodenabstand von 0 cm bei flüssiger Bewegung der Wirbelsäule. Die periphere Kraft und die Sensibilität seien intakt und der PSR/ASR beidseits mittellebhaft auslösbar. Bei stehenden Tätigkeiten und gebückter Haltung träten nach ein bis zwei Stunden Schmerzen und Verspan nungen auf, welche ein kurzes Hinlegen, eine Pause notwendig machten, was zur Besserung führe. Die Einnahme von Dafalgan zeige eine ungenügende Wirkung; der Beschwerdeführer wolle keine fixe Schmerztherapie. Ab 1. Juni 2015 attes tierte Dr. H.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. zur Korrektur der in Urk. 11/20/5 irrtümlich als Steigerung auf eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit gemachten Angabe, in: Urk. 11/22/6 ); eine 100%ige Wieder aufnahme der Arbeit sei per 3 0. Juni 2015 geplant. Geistige oder psychische Einschränkungen lägen keine vor . Im Zusatzblatt zum IV-Arztbericht betreffend die noch zumutbaren Arbeiten in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit bezeichnete sie rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit en mit einer Gewichtslimite von 10 bis 20 Kilogramm als zu 100 % zumutbar, wobei sie rein stehende Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen und Ste hen, auf Leitern/Gerüste- und Treppen-S teigen als im Umfang eines 75 % -Pensums für zumutbar beurteilte ( Urk. 11/20/1-5). Mit E- Mail vom 7. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin erklärte sie, dass die Prognose bezüglich einer 100%igen Arbeitsaufnahme ab 1. Juli 2015 sich als nicht realistisch gezeigt habe. Bei zunehmender Belastung seien immer mehr Schmerzen aufgetreten, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit aktuell bei 75 % belasse. Eventuell müsse diese im Verlauf gar wieder reduziert werden ( Urk. 11/22) .

Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. September 2015 zur Konsultation des Beschwerdeführers vom selben Tag seien die Beschwerden im Wesentlichen unverändert. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe zu mehr Entlas tung und einer besseren Kompensation geführt. Ein CT der LWS vom selben Tag habe einen soliden Durchbau für die Etage L4/5 gezeigt; die Etage L5/S1 sei noch nicht ausreichend stabilisiert, aber auch nicht vollständig pseudarthrotisch , so dass zunächst die Fortführung der konservativen Therapie empfohlen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bei 50 % für die Dauer von drei Monaten bis zur Jahreskontrolle im Dezember 201 5. Bei Zunahme der Beschwerden und der Lockerungszeichen wäre allenfalls eine Revision der Etage L5/S1 zu empfeh len ( Urk. 11/24/3-4).

Anlässlich der Jahreskontrolle vom 2 1. Dezember 2015 in der Klinik Z.___ berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___

über einen deutlich gebesserten Verlauf im Vergleich zur Halbjahreskontrolle. Unter der laufenden Physiotherapie hätten seine Beschwerden deutlich nachgelassen. Seine Restbe schwerden lägen

noch bei lediglich 10 bis 20 % . Die Arbeitsfähigkeit (gemein t wohl: das Pensum) als Schreiner habe er mittlerweile auf 75 % gesteigert und er wolle es im neuen Jahr auf 100 % steigern. Er vermeide das Heben von schweren Lasten. Dr. G.___ bezeichnete den Befund als unverändert, neurologisch intakt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers seien keine Röntgenbilder angefertigt worden ( Urk. 11/28/5-6). 3 .2

Am 3 0. März 2016 beurteilte der RAD-Arzt Dr. E.___ die Situation aufgrund der Akten dahingehend, dass die typische Tätigkeit als Zimmermann mit Arbeiten auf Dächern, Leitern und Gerüsten auf Dauer nicht mehr möglich sei; es bestehe eine erhöhte Absturzgefahr. Die von Dr. H.___ und Dr. G.___ doku mentierten Arbeitsunfähigkeiten erachtete er als plausibel. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit , Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer seit 2 3. Juni 2015 zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien zusätzlich andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpositionen. Langfristig sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ( Urk. 11/32/4-5). 3.3

Mit Bericht vom 5. Juli 2016 stellte Dr. G.___ gestützt auf eine SPECT - CT der Klinik I.___ vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 11/34/3)

die zusätzliche Diagnose ei ner Pseudarthrose L5 /S 1. Aufgrund dieses Befundes und bei Zunahme der Beschwerden habe er dem Beschwerdeführer die operative Revision mit Re-S p on dylodese der Etage L5/S1 empfohlen ( Urk. 11/34/1-3).

Am 1 7. August 2016 suchte der Beschwerdeführer die Wirbelsäulen – und Schmerzk lini k der Klinik I.___

für eine Zwei t meinung auf. Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie , kam gestützt auf seinen Befund und die MRI-Aufnahmen vom 2 4. Juli 2015 zum Schluss, dass die aktuellen Kreuzschmerzen , welche anamnestisch immer öfter belastungsabhängig aufträten, den Beschwerdeführer aber nicht sehr belasteten, auch vom Segment L1/2 hervorgerufen werden könnten. Solange die Beschwerden die Lebensqualität nicht stark beeinträchtigen würden, könne ein abwartendes Verhalten erwogen werden ( Urk. 11/43/1). Er attestierte mit Zeugnis vom 5. September 2016 eine eingeschränkte Belastbarkeit für die aktuelle Erwerbstätigkeit. Er empfahl eine Umschulung ins Auge zu fassen, wobei er wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 Kilogramm empfahl ( Urk. 11/43/2). 3.4

3.4 . 1

Die gestellten Diagnosen im Austrittsbericht der Kliniken A.___ vom 1 6. Novem ber 2016 nach dessen Aufenthalt vom 3 1. Okto ber bis 1 9. November 2016 laute ten ( Urk. 11/51): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach Spondylodese

L4-S1 am 8. Dezember 2014 bei Spondylo listhesis L5/S1 Grad 1 - Muskuläre Dysbalance und Haltungsinsuffizienz - Anpassungsstörung bei Schmerzsymptomatik (ICD-10 F43.2) - Psychologische Wirk- und Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) (maladaptiv suppressorisches Coping) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach lateraler Meniskusexcision rechts und links mit 20 Jahren - Beginnende Gonarthrose beidseits.

Gemäss Anamnese im ausführlichen Bericht der Kliniken A.___ an Dr. F.___ vom 6. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer bei Eintritt Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule, beider Kniegelenke, der linken Schulter und des rechten Fusses angegeben. Auf einer 10er-Schmerzskala habe er für den Schmerz bei Eintritt den Wert 5 angegeben, während der l etzten sieben Tage vor Austritt für die besten Momente den Wert 0, für die schlimmsten den Wert 5. Im Alltag fühle sich der Beschwerdeführer beim Tauchen und Snowboarden und bei Arbeiten im Knien und vorgeneigten Arbeitshaltungen eingeschränkt. Der Ver lauf der stationären Rehabilitation sei wechselhaft gewesen. Der Beschwerdefüh rer habe immer wieder vermehrte Schmerzen bei vermehrter Belastung angege ben, wobei er seine eigenen Grenzen teilweise nicht richtig habe abschätzen können und es zu Überbelastungen gekommen sei.

Aufgrund der klinischen Untersuchungen und der radiologischen Abklärungen seien die aktuell noch vorhandenen lumbalen Beschwerden einer muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz zuzuordnen. In den Funktionsaufnahmen der LWS vom 7. November 2016 hätten sich unveränderte und stabile transpedi kuläre Verschraubungen sowie eine unveränderte Lage der interver t ebralen Implantate L4/5 sowie L5/S1 gezeigt. Geringgradige Zeichen würden auf eine mögliche Hypermotilität im Segment L3/4 hindeuten.

Die arbeitsbezogen en relevante n Problem e sei en vor allem eine Dekonditionie rung und eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens beim Hantieren von Gewich ten über 25 Kilogramm. Einschränkungen bestünden auch bei der Belastbarkeit beider Kniegelenke. Ab 2 1. November 2016 (dem Tag nach dem Klinikaustritt) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, wechselbelasten den Täti gkeit (Hantieren von Lasten selt en bis maximal 25 Kilogramm ; Urk. 11/57 ). 3.4.2

Dr. K.___ , Leitender Arzt der Psychosomatik der Kliniken A.___ , sprach sich im Austrittsbericht Psychosomatik vom 8. Dezember 2016 dafür aus, dass keine Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung kinesiophober Prägung vorlä gen; vielmehr lägen « robuste» Hinweise dafür vor , dass sich der Beschwerdeführer immer wieder überbeanspruche beziehungsweise ein deutlich suppressorisches und letztlich maladaptives Coping zeige (nach dem Motto «mit dem Kopf durch die Wand, dann wird es schon gehen»). Daneben läge eine Anpassungsstörung wohl mit vorwiegender Störung anderer Gefühle im Sinne von Anspannung, Sorge, Enttäuschung und leichter Depression gemäss ICD-10 F43.23 vor. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mass Dr. K.___ weder dieser Störung noch de n akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) oder den psychologischen Wirk- und Verhalten s faktoren (ICD-10 F54) mit maladaptiv suppressorischem Coping bei ( Urk. 11/60-63). 3.5

Gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung habe sich der Beschwerdeführer im November 2017 gemeldet und mitgeteilt, es laufe nicht so gut in der Umschulung und es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Beim gemeinsamen Gespräch habe sich gezeigt, dass er sich psychisch und physisch schlecht fühle. Es funktioniere nicht, was die Schule bestätige, er möge nicht mehr. Fazit sei, dass die Umschulung per Ende Dezember 2017 abgebrochen werde; der Beschwerdeführer werde die medi zinischen Ab klärungen vorantreiben ( Urk. 11/ 102/3-4, vgl. auch E- Mail des Beschwerdeführers vom 1 1. November 2017, Urk.

E. 7 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 1. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen ergänzen und zusätzliche ärztliche Berichte einreichen ( Urk. 16 S. 2, 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 8. Januar 20 19 auf Einreichung einer Duplik ( Urk. 19) , wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 /102/20) . 3.6

Dr. L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, überwies den Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 3. Dezember 201 7 wegen Taubheits gefühlen sowie muskulären Schmerzen über dem Triceps und den Unterarmen beidseits bis in die Finger an Dr. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie. Gemäss seiner Beurteilung stünden ak tuell die Einschlaftendenzen beider Arme im Vordergrund, wobei sich eine Reflexdifferenz von der oberen zur unteren Extremität objektivieren lasse. Die im Dezember 2017 durchgeführte MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 17/1) habe keine konklusive n Resul tate gezeigt, weshalb er zu einer neurologische n Untersuchung zur Abklärung eines Karpaltunnel syndrom s rate . Angesichts der Gesamtverschlechterung spiele sicherlich die Psyche eine wichtige Rolle, weshalb er dringend eine Anmeldung bei einem Psychiater und eine begleitende Psychopharmako therapie empfehle. Was die Knie- und Hüftschmerzen anbelange, lägen Abnutzungserscheinungen vor, deren Symptome jedoch gut kontrollierbar seien. Hinsichtlich der lumbalen Symptomatik war Dr. L.___ bezüglich der bereits diskutierten weiteren Opera tion skeptisch und er empfahl ein intensives Trainingsprogramm, welches jedoch dem Beschwerdeführer als nicht realistisch erscheine. Was die Müdigkeit anbelange, könne das Schlafapnoesyndrom ebenfalls eine Rolle spielen ( Urk. 11/102/9 -11).

Dr. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 11/103/7): - Chronisch multilokuläres Schmerzsyndrom - Aktuell eindrucksmässig leichte Besserung unter CBD-Tropfen - Status nach Fusion LWK 4 bis SWK 1, 12.2014 - Multisegmentäre degenerative Veränderungen der HWS - HWK 5/6 Pseudo listhesis , bilaterale linksbetonte Kompression C6 foraminal - CMRI 2/2018 (SMA): Auss c h luss entzündliche ZNS Erkrankung - Ausschluss relevantes Karpaltunnelsyndrom beidseits - Rechts grenzwertige distale motorische Latenz des Nervus medianus mit 4,2 ms - Gonarthrose beidseits linksbetont bei Chondrokalzinose .

Dr. F.___ bescheinigte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 eine seit 1. Dezem ber 2017 besteh ende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner sei nur im Bereich planerischer oder beratender Tätigkeiten zumutbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie keine; im Haushalt sei der Beschwerdeführer, der sie zirka einmal monatlich aufsuche und alle zwei Wochen psyc hiatrisch betreut werde, nicht eingeschränkt. Die Haupt einschränkung bestehe in Form von Schmerzen bei körperlicher Tätigkeit mit Gewichtheben und Schmerzen nach längerem Sitzen und Arbeiten am Computer ( Urk. 11/103/1-6).

Dr. E.___ sprach sich in seinen Stellungnahmen vom 2 2. März und 2 0. April 2018 dafür aus, dass sich aus der nunmehrigen medizinischen Aktenlage keine Widersprüche zum von ihm festgestellten Belastungsprofil vom 3 0. März 2016 ergäben ( Urk. 11/110/4-5) . 3.7

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Bericht e ein. Dr. F.___ bescheinigte in einem Zeugnis vom 1 3. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 31 März 201 8. Der Beschwerde führer sei aufgrund einer schweren generalisierte n Arthrose ab sofort und bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig in Berufen, die mit körperlicher Arbeit verbun den seien; er dürfe keine Lasten über 5 Kilogramm heben ( Urk. 3/1).

Dr. N.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem Bericht zu Handen des Vertrauensärztlichen Dienstes der Swiss Live AG vom 2 5. April 2018 die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F43.2) und einer schweren d epressiven Episode (ICD-10 F33.2 [= F33.2] ), aktuell gebessert. Aktuell zeige sich der Beschwerde führer stimmungsmässig gebessert, da Aussicht auf eine mögliche Anstellung in rück en ad aptierter Tätigkeit bestehe. Er, Dr. N.___ , sei bezüglich des Arbeits einstiegs und Wiedergewinns einer vollen Arbeitsfähigkeit kritisch, vor allem bei körperlich anstrengender Arbeit. Im Zusammenhang mit dem sodann angetretenen Arbeits versuch ab Juli 2018 erkannte Dr. N.___ eine Chance zur Arbeitsintegration, da es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten handle ( Urk. 3/2).

Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer weitere ärzt liche Berichte einreichen, so auch den Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals O.___ vom 7. Dezember 2017 zur MR-Untersuchung der HWS vom selben Tag ( Urk. 17/1).

Dr. F.___ erklärte in einem Bericht vom 1 7. Oktober 2018, die langjährige Schmerzproblematik primär des Rückens habe 2014 begonnen. Die Operation 2014 habe leider zu keiner Besserung geführt, vielmehr hätten sich die Schmerzen eher ausgeweitet. Die Schmerzeinstellung habe sich auch aufgrund diverser Allergien und Unverträglichkeiten des Beschwerdeführers als schwierig gestaltet. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführer s in den letzten zwei Jahren vorwiegend aufgrund der muskulären Dekonditionierung infolge der Schmerzsituation verschlechtert. Sie erachte den Beschwerdeführer als zu 20 % arbeitsfähig, wobei die Arbeit kein Heben von Gewichten über 5 Kilogramm beinhalten und wechselbelasten d sein sollte. Pro Tag sollten zwei bis drei Stunden ( mit Pausen ) nicht überschritten werden. Eine Prognose sei schwierig, jedoch sollte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit in den kommenden Monaten bis Jahren möglich sein ( Urk. 17/3).

Dr. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirur gie, d e r Wirbelsäulen- und Schmerzk lini k der Klinik I.___ ,

bestä tigte mit einem Attest vom 1 3. November 2018, d ass eine SPECT -CT-Abklärung vom 2. November ( wohl gemeint: 2. November 2018) eine Durchbaustörung L4/5 bestätige und eine eigentliche Pseudarthrose L5/S1 erkennen lasse . Aufgrund dieser Non-Union im Bereich der damaligen Spondylodese sei eine Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. An eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit sei bei dieser Auflocke rung der Spondylodese aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht reell nicht zu denken ( Urk. 17/2). 4. 4.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Aktenlage gilt es im Zusammenhang mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten darauf hinzuweisen, dass f ür die richterlich e Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entschei derlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 ). 4.2

Aufgrund der unter Erwägung 3 zitierten medizinischen Aktenlage ist erstellt , dass der Beschwerdeführer ab Juni 2014 (vgl. Urk. 11/12/1-2) bis zur Operation vom 8. Dezember 2014 und danach bis Ende Mai 2015 in der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner zwischen 50 und 100 %

einge schränkt war. Die von Dr. G.___ am 7. März 2015 als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert zirka eines Monats auf 50 % (vgl. Urk. 11/18/7) setzte der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juni 2015 ab April 2015 um ( Urk. 11/20/2). Zwar gelang es ihm offensichtlich nicht, die von Dr. H.___ ab 1. Juli 2015 prognostisch als möglich erachtete Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 100 % umzusetzen, doch erachtete Dr. H.___

ein Pensum von 75 % ab

3. Juni 2015 als zumut bar ( Urk. 11/20/1-5 un d Urk. 11/22/1). Auch wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wieder verschlechtert zu haben scheint , was gemäss Aktenlage zu einer vorübergehenden Erhöhung der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auf 50 %

vom 7. August bis 2 1. Dezember 2015 führte (vgl. Urk. 11/24/2 , 11/ 11/102/2), hatte der Beschwerdeführer sein Pensum als selb ständiger Schreiner doch spätestens am 2 1. Dezember 2015 bereits wieder auf 75 %

erhöht und wollte dasselbe im neuen Jahr auf 100 % steigern (vgl. Urk. 11/28/6). Sowohl Dr. H.___ am 3. Juni 2015 als auch Dr. G.___ am 2 1. Dezember 2015 schlossen auf einen im Wesentlichen unauffälligen Befund und einen positiven Heilungsverlauf ( Urk. 11/20/2-3, 11/28/5-6). Dr. H.___ schloss zudem das Vorliegen von psychischen Einschränkungen dannzumal ausdrücklich aus ( Urk. 11/20/2).

Ang esichts dieser Aktenlage und des bis Ende 2015 tatsächlich ausgeübten Arbeitsp ensums als selbständiger Schreiner sowie der geplanten 100%igen Arbeitsaufnahme auf Anfang 2016 rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per 1. Juli 2015 in seiner angestammten Tätigkeit

zu 75 % arbeitsfähig war und dies es Pensum , unterbrochen von einer Phase 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 7. August spätestens ab 2 1. Dezember 2015 auch wieder aus übte . Dass in diesem Zeitraum eine der Problematik im LWS-Bereich angepasste Tätigkeit

uneingeschränkt zumutbar gew e sen wäre , wie von Dr. E.___ am 3 0. März 2016 gestützt auf die Aktenlage

angenommen

worden war ( Urk. 11/32/5),

ist angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, auch wenn sich der Beschwerdeführer mit derselb en möglicherweise überforderte, nachvoll ziehbar und stimmt mit der Einschätzung von Dr. H.___ vom 2 3. Juni 2015 überein, erachtete sie doch da nnzumal

eine wechselbelastende oder rein sitzende Tätigkeit, soweit sie den rückenbedingten Einschränkungen Rechnung getragen hätte , als zu 100 % zumutbar ( Urk. 11/20/5). 4.3

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2016 anbelangt, ist den medizinischen Unterlagen eine allmähliche Verschlechterung des Zustandes mit Zunahme der lumbalen Beschwerden

spätes tens ab zirka Mai 2016 (vgl. Urk. 11/34/1- 3 ) , aber auch mit Hinzutreten neuer gesundheitlicher Beschwerden

wie einer beginnenden Gonarthrose beidseits, Taubheitsgefühlen und Dysästhesien in den Armen und psychischen Problemen zu entnehmen (vgl. 11/51/1, 11/103/1-611/103 /9-11, 11/103/1-6) . Die Schluss folgerung von Dr. E.___ vom 3 0. Mär z 2016 erweist sich denn auch

insofern als zutreffend

( Urk. 11/32/5), als aufgrund der nachfolgenden medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit auf Dauer kaum mehr zumutbar war.

Insbesondere aber bestätigte die infolge zunehmender Beschwerden durchge führte SPECT-Untersuchung der LWS vom 2 7. Juni 2016 den Verdacht auf das Vorliegen eine r Pseudarthrose L5/S1 ( Urk. 11/34/3). Dieser Befund, welcher Dr. G.___ bereits am 5. Juli 2016 zur Empfehlung einer operativen Revision im Bereich L5/S1 veranlasste ( Urk. 11/34/2), findet in der Folge erst im Bericht von Dr. P.___ vom 1 3. November 2018 wieder Beachtung. Dr. P.___ ging aufgrund einer (nicht zu den Akten gereichten) neuerlichen SPECT - Untersuchung vom 2. November 2018 davon aus, dass neben der Pseudarthrose L5/S1 zusätzlich eine Durchbaustörung L4-S1 vorliege und dass der Beschwerdefü hrer selbst in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 17/2).

Ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt sich diese, erst nach Erlass des angefoch tenen Entscheides getroffene Annahme rechtfertigt, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nich t abschliessend feststellen . Die Beurteilung der Kliniken A.___ vom 6. Dezember 2016, wonach die dannzumal noch vorhandenen lumbalen Beschwerden auf eine muskuläre Dysbalance und eine Haltungsin suffizienz bei radiologisch im Wesentlichen stabilen und unauffälligen Verhält nissen zurückzuführen seien ( Urk. 11/57/2), erging offensichtlich in Unkenntnis der SPECT-Untersuchung vom 2 7. Juni 201 6. Auf die Einschätzung , wonach der Beschwerdeführer ab Klinikaustritt, dem 2 1. November 2016, in einer mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 11/57/3), kann angesichts dessen, dass sowohl Dr. G.___ als auch Dr. P.___ der Pseudarthrose L5/S1 massgebliche Bedeutung beimassen, nicht abgestellt werden.

Auch den Berichten von Dr. F.___ vom 1 2. März 2018, dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 4. F ebruar 2018 und demjenigen von Dr. L.___ vom 1 3. Dezem ber 2017 sind keine Angaben zu dieser Thematik zu entnehmen ( Urk. 11/103/1-6). Dass Dr. E.___ gestützt auf diese Aktenlage ohne Weite rungen darauf schloss, dass der Bericht der Klinik Z.___ vom 5. Juli 2016, in welchem Dr. G.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer Pseudarthrose L5/S1 äusserte und ein operatives Vorgehen empfahl ( Urk. 11/34/1-2), nichts an seiner ursprünglichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vom 3 0. März 2016 ändere und er keine ergänzenden Abklärungen für notwendig erachtete , überzeugt nicht.

Vielmehr erweist sich bei der gegebenen Aktenlage eine ergänzende orthopä dische-rheumatologische Abklärung der Auswirkungen der festgestellten Pseu darthrose L5/S1 und der von Dr. P.___ erwähnten Durchbaustörung L4 bis S1 ( Urk. 17/2) auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids als notwendig. Auf die Einschät zung von Dr. P.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie keinen Bezug zur Leistungsfähigkeit im hier zu prüfende n Zeitraum nimmt. Zudem ist der Erfahrungstatsache, dass Berichte von behandelnden Ärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au sfallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt denn auch in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2018, gemäss welcher der Beschwer deführer in angepasster Tätigkeit nunmehr noch zu 20 %

arbeitsfähig sei ( Urk. 17/3).

In somatischer Hinsicht erweist sich die Aktenlage auch in neurologischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig, fehlt es doch

dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 4. Februar 2018 an einer Begründung ihrer Diagnosen ( Urk. 11/103/7-8). So ist ihren Ausführungen weder eine Beurteilung zum Ausschluss eines relevanten Karpaltunnelsyndroms noch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der in der MR-Untersuchung vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 17/1) festgestellten Kompressionen und Tangierungen C4 rechts foraminal, linksbetont C6 foraminal und C7 rechts zu entnehmen. 4.4

Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, spiegelt die Aktenlage ebenfalls einen sich allmählich verschlechternden Verlauf im hier zu beurteilenden Zeitraum. Nachdem Dr. H.___ am 2 3. Juni 2015 eine psy chisch bedingte Einschränkung noch ausdrücklich ausgeschlossen hatte ( Urk. 11/20/ 2), schloss

Dr. K.___

von den Kliniken A.___

in seinem Bericht vom 8. Dezember 2016 zumindest auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung, auch wenn er - grundsätzlich überzeugend - weder dieser Störung noch den festge stellten akzentuierten Persön lichkeitszügen mit einer dysfunkt ionalen übermäs sigen Leistungsorientierung oder den psychologische n Wirk- und Verhaltens faktoren mit maladaptiv suppressorischem Coping eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beimass

( Urk. 11/62-63). Obwohl der Beschwerdeführer sich in der Folge in psychiatrische Behandlung zu Dr. N.___ begab und mit Mirtazapin 15 mg behandelt wurde, erachtete Dr. E.___ auch diesbezüglich eine Aktualisierung der Aktenlage als nicht notwendig ( Urk. 11/110/4-5). Nachdem Dr. N.___ mit seinem Bericht vom 2 5. April 2018 neben der Diagnose einer Anpassungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom diejenige einer schweren depressiven Episode, wenn auch aktuell gebessert, stellte ( Urk. 3/2), kann bei gegebener Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2 7. Juli 2018 aus psy chischen Gründen beeinträchtigt war. Die Beschwerde gegnerin wird auch hierzu ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 4.5

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn) bis zumindest Ende 2015 in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Schreiner zwischen 50 und 75 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Was den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids anbelangt, erweist sich die Aktenlage als weiter abklä rungsbedürftig. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die unter E. 4.2 festgestellte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2015 auf die Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers hat.

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserorden tliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfol gen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 5.2

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und l egte der Berechnung des hypothe tischen Valideneinkommens die dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1 1. April 2016 zu entnehmenden Einkommen der Jahre 2010 bis 2013 ( Urk. 11/29/1) zugrunde, was zu einem durch schnittlichen Einkommen von Fr. 101'825.2 0 führte ( Urk. 2 S. 3, 11/31/1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2013 ein überdurchschnittliches Einkommen von Fr. 130'100.-- erzielte, in den neun Jahren zuvor seit 20 04 aber nie ein Ein kommen über Fr. 92'400. -- generierte , rechtfertigt es sich im hier z u beurteilen den Fall nicht, lediglich auf die in den letzten vier Jahren vor Eintritt der (teil weisen) Arbeitsunfähigkeit e rzielten Einkommen abzustellen. Vielmehr ist mit Blick auf die beträchtlichen Schwankungen und den Ausnahmecharakter des Einkommens 2013

ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3 mit Hinweisen). Mi thin ist auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen zehn Jahre von 2004 bis 2013

abzustellen , welches sich auf durchschnittlich

auf Fr. 85'580. -- belief (vgl. Urk. 11/29/1 und 11/29/3) . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei Männern von 2204 Punkten im Jahr 2013 auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016) resultiert eine hypothetisches Valideneinkommen 2015 von Fr. 86'434.25 ( vgl. zur Anpas sung an die Nominallohnentwicklung: Urteil des Bundesgerichts 8C _626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 5 ). 5.3

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen der

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstruktu rerhebung (LSE) 2014 ( Urk. 2 S. 2, 11/31/1), ver zichtete folglich auf die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich. Nachdem der Beschwerdeführer seine als Einmannbetrieb geführte Schreinerei gemäss Aktenlage bereits im Jahr 2016 verkauft hat (vgl. Urk. 11/57/1 unten, 16 S. 4), ist ein schlüssiger Betäti gungsvergleich im Nachhinein nicht mehr zu erstellen (vgl. RKUV 1995 U 220 S. 107 f.). Da dem IK-Auszug vom 1 1. April 2016 zudem keine abgerechneten Einkommen für die Jahr 2014 und 2015 zu entnehmen sind ( Urk. 11/29/1), durfte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die lohnstatistischen Zahlen gemäss LSE 2014 abstellen. Das konkret beigezogene Einkommen gestützt auf den branchenunabhängigen Durchschnittslohn für Männer für Praktische Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 von Fr. 5'660.-- (Tabelle T1_tirage_kill-level) blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten. Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) und an die Nominallohnentwicklung bei Männern von 2220 Punkten (2014) auf 2226 Punkte (2015) (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T39, a.a.O ) , führt dies zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 71'302.25 (Fr. 5'660.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226). 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens

von Fr. 86'434.25 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 71'302.25 führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von knapp 18 % für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 201 5. Auf Weiterungen hierzu kann angesichts des deutlich unter einem rentenbegründen den Ausmass liegenden Invaliditätsgrades verzichtet werden. 5.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich insoweit als zutreffend, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2015 verneint. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab 1. Januar 2016 erweist sich die Aktenlage als ungenügend. Da im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch tenen Entscheids die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen war, wird die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grund satzes «Eingliederung vor Rente» vor Veranlassung weiterer medizinischer Abklä rungen abzuklären haben, ob die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich ausgeschöpft sind, kann doch eine Rente nur zugesprochen wer den, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. obige E. 1.3).

Sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und der Beschwerdeführer nicht rentenausschliessend eingegliedert, wird die Beschwer degegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch-rheumatologisch/ neurologisch/psychiatrisch) einzuholen haben, welches zum Gesundheits zustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1. Januar 2016 Aus kunft gibt. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neuerlich über den Rentenan spruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016 zu befinden haben.

Im Falle der Bejahung eines Rentenanspruchs gilt es die Taggeldbezugszeiten des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen, welche einen Rentenanspruch unter Vorbehalt von Art. 20 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unterbrechen würden (vgl. Art. 29 Abs. 2 in V erbindung mit Art. 22 und Art. 8 Abs. 3 IVG, Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Art. 29 N 12).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gut zuheissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als er einen Rente nanspruch ab 1. Januar 2016 verneint und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu einem neuen Entscheid über den Rentenan spruch ab 1. Januar 2016 an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsi egen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen erst für die Zeit ab 1. Januar 2016 erfolgt, ein Rentenanspruch mithin für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Dezember 2015 zu verneinen ist , ist das Obsiegen des Beschwerdeführers zwar überwiegend, aber nicht vollständig. Die Gerichtkosten sind der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 6 00.-- und dem Besc hwerdeführer im Betrag von Fr. 2 00.-- aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pr ozessentschädigung von Fr. 2’240 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juni 2018 insoweit aufgeho ben wir d , als sie einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verneint , und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verfügt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’240 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00565

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 4. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, arbeitete ab 1991 als selbständig erwerbender Schreiner in seiner Einzelfirma Y.___ (vgl. Urk. 11/2 /1-2, 11/4). Aufgrund lumbaler Rückenschmerzen wurde er ab 1. Ju n i 2014 zu 50 % krankgeschrieben und bezog Krankentaggelder der Helsana Ver sicherungen AG ( Urk. 11/11/1, 11/12/1-3, 11/12/19-22). A m 8. Dezember 2014 unterzog sich der Versicherte einer Rückenoperation in der Klinik Z.___

und zwar

einer instrumentierten Spondylodese L4-S1 ( Urk. 11/5). Mit For mular vom 1 9. Januar 2015 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an ( Urk. 11/8/1-6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Akten der Helsana ein ( Urk. 11/11/1-13) und führte am 6. Februar 2015 ein Standort gespräch mit dem Versicherten ( Urk. 11/14/1-5) . In der Folge klärte sie die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab ( Urk. 11/15/1-3, 11/16/1-19 , 11/18/1-22, 11/28/1-6, 11/29/1-3) und holte weitere Akten des Krankentag geld versicherers ein ( Urk. 11/17-18/9, 11/24/1-4 ). Mit Vorbescheid vom 7. Juli 2016 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seit dem 2 3. Juni 2015 voll arbeitsfähig wäre und mit einer solchen Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, weshalb voraussichtlich ein Rentenanspruch verneint werde ( Urk. 11/33/1-4). Der Ein wand des Versicherten dagegen datiert vom 1 1. Juli 2016 ( Urk. 11/35).

Anlässlich eines Erstgespräch s mit der Berufsberatung vom 2 5. Oktober 2016 teilte der Versicherte mit, dass sein Unternehmen in Auflösung stehe ( Urk. 11/67/5). Die IV-Stelle nahm weitere medizinische Berichte zu den Akten ( Urk. 11/43/1-2), so auch einen Austrittsbericht der Klinik en

A.___ vom 1 6. Novem ber 2016 zu einem Rehabilitationsaufenthalt des Versicherten vom 3 1. Oktober bis 1 9. Novem ber 2016 ( Urk. 11/51, vgl. auch Bericht der Kliniken A.___ vom 6. Dezember 2016, Urk. 11/57/1-9, und Austrittsbericht Psychoso matik der Kliniken A.___

vom 8. Dezember 2016, Urk. 11/60-63) . Am 1 9. Dezember 2016 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Berufswahl abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) B.___ vom 1 6. Januar bis 1 0. Februar 2017 ( Urk. 11/65/1-3). Im Schlussbericht vom 1 3. März 2017 empfahlen die zuständigen Fachpersonen der BEFAS

B.___ eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung ( Urk. 11/77/6). Am 1 8. April 2017 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für eine Umschulung zum Sachbearbeiter Planung bei der Stiftung C.___ vom 2 4. April 2017 bis 2 8. Februar 2019 ( Urk. 11/79/1-3).

Per Ende Dezember 2017 brach der Ver sicherte die Umschulungsmassnahme ab (vgl. Urk. 11/100/1-6, 11/102/22), worauf die IV-Stelle die Berufsberatung abschloss ( Urk. 11/101/1-6)

und die Rentenprüfung wieder anhand nahm ( Urk. 11/102/23). Nach Einholung aktueller medizinischer Unterlagen ( Urk. 11/103/1-16) verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 7. Juni 2018 in Bestä tigung ihres Vorbescheids vom 7. Juli 2016 einen Rentenanspruch. Dem Antrag des Versicherten auf Wiederaufnahme der beruf lichen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Anstellung in der Abklärungsstelle B.___

( Urk. 11/108) werde entsprochen und die beruflichen Massnahmen würden wiederaufgenommen ( Urk. 2 = Urk. 11/112/1-7 ). Am 2 7. Juli 2018 erte i lte die IV-Stelle dem Versicherten Leistungszusprache für eine n Arbeitsversuch im Betrieb D.___ vom 6. August bis 3 1. Oktober 2018 ( Urk. 11/121). 2.

Gegen die Rentenverfügung vom 7. Juni 2018 hatte der Versicherte am 2 4. Juni 2018 Beschwerde erhoben ( Urk. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde ihm Frist zur Stellung eines klaren Rechtsbegehrens eingeräumt ( Urk. 5). Innert Frist liess der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2018 seine Beschwerde verbessern und beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen, insbeson dere eine Invalidenrente auszurichten. In formeller Hinsicht liess er um Durch führung eines zweiten Schriftenw echsels ersuchen ( Urk. 7 S. 2). Die Beschwerde gegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 1. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren um den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen ergänzen und zusätzliche ärztliche Berichte einreichen ( Urk. 16 S. 2, 17/1-3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1 8. Januar 20 19 auf Einreichung einer Duplik ( Urk. 19) , wovon dem Beschwerdeführer am 2 2. Januar 2019 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbin dung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert, welcher besagt, dass vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliede rungsfähig ist. Gemäss dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die unter anderem ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Mit dieser Regelung soll die Priorität der Eingliederung gegenüber der Rente gesetzlich noch stärker verankert und gleichzeitig der Rentenzugang verschärft werden. Rentenleistungen sollen erst dann allenfalls zur Ausrichtung gelangen, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen (mehr) in Betracht fallen. Der Anspruch auf eine Rente ist daher nicht zu prüfen und eine Rente kann nicht zugesprochen werden, solange Eingliederungsmass nahmen in Betracht fallen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, R z 1 zu Art. 1a und Rz 7 zu Art. 28 ). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf über einen Rentenanspruch unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen dann entschieden werden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliede rung verneint werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 vom 15. Feb ruar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfüg ung auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Schrei ner nicht mehr ausüben könne; jedoch sei ihm seit dem 2 3. Juni 2015 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit er bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein rentenausschlie ssendes Einkommen erzielen könn

e. Die beruflichen Massnahmen würden gestützt auf seinen Antrag vom 4. Juni 2018 wieder

aufge nommen; er werde in den nächsten Tagen eine Einladung erhalten zur Besprechung des weiteren Vorgehens ( Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Besch werde zusammengefasst vor , dass am 2 3. Juni 2015 noch nicht festgestanden sei , dass er nicht mehr als Schreiner werde arbeiten können, erst die folgenden Abklärungen in A.___ und in B.___ hätten dies bestätigt. Die sodann anhand genommene Umschulung habe er aus gesundheitlichen Gründen Ende Dezember 2017 abbrec hen müssen. Mit Glück habe er sich eigeninitiativ auf eine Arbeitsstelle im D.___ erfolgreich beworben und die beruflichen Massnahmen seien durch die Beschwerdegegnerin wieder

aufgenommen worden , weshalb die Verfügung seines Erachtens hinfällig sei ( Urk. 1). Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess er sodann zusammenge fasst vorbringen , er sei aufgrund seiner dysfunktionalen Leistungsbereitschaft und der mangelnden Krankheitseinsicht in der Vergangenheit trotz zwischenzeit lich erstellter, schwerwiegender, organischer Ursachen seiner Schmerzen verschiedentlich zu 100 % arbeitsfähig geschrieben worden. Seit dem Aufenthalt in den Kliniken A.___ habe sich sein Zustand zudem verschlechtert, was in der fortschreitenden Natur seiner Erkrankung eine Erklärung finde. Den im August 2018 angetretenen Arbeitsversuch als Arbeitsagoge im Bereich Schreinerei habe er nach drei Wochen schmerzbedingt von 1 00 % auf 50 % reduzieren und zwischenzeitlich ganz abbrechen müssen ( Urk. 16 S. 16).

Die von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3 0. März 2016 (vgl. Urk. 11/32/4 f.) und vom 3 0. März 2018 (richtig: 2 2. März 2018 und 2 0. April 2018, Urk. 11/110/4-5) gestützte Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit basiere weder auf aktuellen klinischen Untersuchungen noch auf einem lückenlosen Befund beziehungsweise auf einem feststehenden medizi nischen Sachverhalt . Die Beurteilungen von

Dr. E.___ stünden vielmehr im Widerspruch zu den bestehenden und zu den neu eingereichten , ärztlichen Berichten, aufgrund welcher von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maximal 50 % auszugehen sei. Sollte das Gericht diese Arbeitsunfähigkeit nicht als erstellt betrachten, sei die Sache zur Einholung eines externen (ortho pädischen) Gutachtens und zu neuem Rentenentscheid an die Beschw erdegegne rin zurückzuweisen ( Urk. 16 S. 10 ff.). 2.3

Im Lichte des unter E. 1.3 dargelegten Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Wiederaufnahme der beruflichen Massnahmen bestätigt hat ( Urk. 2 S. 2 unten), durfte sie über den Rentenanspruch angesichts der offensichtlich noch nicht als ausge schöpft betrachteten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2018 v om 1 5. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinw eisen) nur dann entscheiden, wenn ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits vor der Eingliederung ver neint werden kann.

Zwischen den Parteien steht denn auch im Streit und es ist zu prüfen , ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2015 an ( frühest möglicher Rentenbeginn g emäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 9. Januar 20 1 5, Urk. 11/8/1-6) bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 7. Juni 2018 ( Urk. 2), welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbe fugnis bildet ( BGE 132 V 215

E. 3.1.1 mit Hinweisen ), zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Dr. F.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer mit Zwischenbericht zu Handen der Helsana vom 1 3. Novem ber 2014 aufgrund persistierender Schmerzen lumbal bei einer Spondylolyse L5, einer S p ondylolisthesis L5/S1 und einer Foramenstenose L5 ab 1. Juni 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Zimmermann ( Urk. 11/12/1-2).

Nachdem eine am 2. September 2014 in der Klinik Z.___ durchge führte Lyseinfiltration L5 beidseits und eine selektive Nervenwurzelinfiltration L5 links ( Urk. 11/16/6-7) zu keiner wesentlichen Veränderung der Beschwerden geführt hatte (vgl. Urk. 11/12/4), unterzog sich der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 einer operativen Versteifung der Wirbelgelenke L4 bis S1 ( Urk. 11/16/14-15). Dr. G.___ , Leitender Arzt der Wirbelsäulenchirurgie der Klinik Z.___ , schrieb den Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 2 2. Januar 2015 vom 7. Dezember 2014 bis 9. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/12/23, vgl. auch: Urk. 11/16/19). Im Bericht über die Konsultation des Beschwerdeführers vom 9. März 2015 notierte Dr. G.___ einen langsamen Rückgang der Beschwerden. Der Beschwerdeführer sei noch für einen Monat zu 100 % arbeitsunfähig, danach sei die Arbeitsfähigkeit steigerbar auf 50 % ( Urk. 11/18/6-7).

Dr. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dannzumal in einer Gemeinschaftspraxis mit Dr. F.___ praktizierend, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2015 neben der chronischen Lumboischialgie links als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach mehreren Nasennebenhöhlen(NNH)-Operationen, zuletzt im August 2014, und eine Gonarthrose beidseits. Anamnestisch notierte sie eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers ab Anfang April zu 50 % . In der Befund aufnahme vom 3. Juni 2015 berichtete sie von eine m

hinkfreien Gang, eine r reizlose n , leicht druckemp findliche n Narbe lumbal und einem Fingerbodenabstand von 0 cm bei flüssiger Bewegung der Wirbelsäule. Die periphere Kraft und die Sensibilität seien intakt und der PSR/ASR beidseits mittellebhaft auslösbar. Bei stehenden Tätigkeiten und gebückter Haltung träten nach ein bis zwei Stunden Schmerzen und Verspan nungen auf, welche ein kurzes Hinlegen, eine Pause notwendig machten, was zur Besserung führe. Die Einnahme von Dafalgan zeige eine ungenügende Wirkung; der Beschwerdeführer wolle keine fixe Schmerztherapie. Ab 1. Juni 2015 attes tierte Dr. H.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. zur Korrektur der in Urk. 11/20/5 irrtümlich als Steigerung auf eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit gemachten Angabe, in: Urk. 11/22/6 ); eine 100%ige Wieder aufnahme der Arbeit sei per 3 0. Juni 2015 geplant. Geistige oder psychische Einschränkungen lägen keine vor . Im Zusatzblatt zum IV-Arztbericht betreffend die noch zumutbaren Arbeiten in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit bezeichnete sie rein sitzende und wechselbelastende Tätigkeit en mit einer Gewichtslimite von 10 bis 20 Kilogramm als zu 100 % zumutbar, wobei sie rein stehende Tätigkeiten, Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen und Ste hen, auf Leitern/Gerüste- und Treppen-S teigen als im Umfang eines 75 % -Pensums für zumutbar beurteilte ( Urk. 11/20/1-5). Mit E- Mail vom 7. Juli 2015 an die Beschwerdegegnerin erklärte sie, dass die Prognose bezüglich einer 100%igen Arbeitsaufnahme ab 1. Juli 2015 sich als nicht realistisch gezeigt habe. Bei zunehmender Belastung seien immer mehr Schmerzen aufgetreten, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit aktuell bei 75 % belasse. Eventuell müsse diese im Verlauf gar wieder reduziert werden ( Urk. 11/22) .

Gemäss Bericht von Dr. G.___ vom 7. September 2015 zur Konsultation des Beschwerdeführers vom selben Tag seien die Beschwerden im Wesentlichen unverändert. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % habe zu mehr Entlas tung und einer besseren Kompensation geführt. Ein CT der LWS vom selben Tag habe einen soliden Durchbau für die Etage L4/5 gezeigt; die Etage L5/S1 sei noch nicht ausreichend stabilisiert, aber auch nicht vollständig pseudarthrotisch , so dass zunächst die Fortführung der konservativen Therapie empfohlen werden könne. Die Arbeitsunfähigkeit bleibe bei 50 % für die Dauer von drei Monaten bis zur Jahreskontrolle im Dezember 201 5. Bei Zunahme der Beschwerden und der Lockerungszeichen wäre allenfalls eine Revision der Etage L5/S1 zu empfeh len ( Urk. 11/24/3-4).

Anlässlich der Jahreskontrolle vom 2 1. Dezember 2015 in der Klinik Z.___ berichtete der Beschwerdeführer gegenüber Dr. G.___

über einen deutlich gebesserten Verlauf im Vergleich zur Halbjahreskontrolle. Unter der laufenden Physiotherapie hätten seine Beschwerden deutlich nachgelassen. Seine Restbe schwerden lägen

noch bei lediglich 10 bis 20 % . Die Arbeitsfähigkeit (gemein t wohl: das Pensum) als Schreiner habe er mittlerweile auf 75 % gesteigert und er wolle es im neuen Jahr auf 100 % steigern. Er vermeide das Heben von schweren Lasten. Dr. G.___ bezeichnete den Befund als unverändert, neurologisch intakt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers seien keine Röntgenbilder angefertigt worden ( Urk. 11/28/5-6). 3 .2

Am 3 0. März 2016 beurteilte der RAD-Arzt Dr. E.___ die Situation aufgrund der Akten dahingehend, dass die typische Tätigkeit als Zimmermann mit Arbeiten auf Dächern, Leitern und Gerüsten auf Dauer nicht mehr möglich sei; es bestehe eine erhöhte Absturzgefahr. Die von Dr. H.___ und Dr. G.___ doku mentierten Arbeitsunfähigkeiten erachtete er als plausibel. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelas tungen über 10 Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kauern, Knien, Überkopfarbeit , Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer seit 2 3. Juni 2015 zu 100 % arbeitsfähig. Zu vermeiden seien zusätzlich andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexpositionen. Langfristig sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen ( Urk. 11/32/4-5). 3.3

Mit Bericht vom 5. Juli 2016 stellte Dr. G.___ gestützt auf eine SPECT - CT der Klinik I.___ vom 2 7. Juni 2016 ( Urk. 11/34/3)

die zusätzliche Diagnose ei ner Pseudarthrose L5 /S 1. Aufgrund dieses Befundes und bei Zunahme der Beschwerden habe er dem Beschwerdeführer die operative Revision mit Re-S p on dylodese der Etage L5/S1 empfohlen ( Urk. 11/34/1-3).

Am 1 7. August 2016 suchte der Beschwerdeführer die Wirbelsäulen – und Schmerzk lini k der Klinik I.___

für eine Zwei t meinung auf. Dr. J.___ , Facharzt FMH für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie , kam gestützt auf seinen Befund und die MRI-Aufnahmen vom 2 4. Juli 2015 zum Schluss, dass die aktuellen Kreuzschmerzen , welche anamnestisch immer öfter belastungsabhängig aufträten, den Beschwerdeführer aber nicht sehr belasteten, auch vom Segment L1/2 hervorgerufen werden könnten. Solange die Beschwerden die Lebensqualität nicht stark beeinträchtigen würden, könne ein abwartendes Verhalten erwogen werden ( Urk. 11/43/1). Er attestierte mit Zeugnis vom 5. September 2016 eine eingeschränkte Belastbarkeit für die aktuelle Erwerbstätigkeit. Er empfahl eine Umschulung ins Auge zu fassen, wobei er wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und mit einer Gewichtsbeschränkung von 5 Kilogramm empfahl ( Urk. 11/43/2). 3.4

3.4 . 1

Die gestellten Diagnosen im Austrittsbericht der Kliniken A.___ vom 1 6. Novem ber 2016 nach dessen Aufenthalt vom 3 1. Okto ber bis 1 9. November 2016 laute ten ( Urk. 11/51): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom - Status nach Spondylodese

L4-S1 am 8. Dezember 2014 bei Spondylo listhesis L5/S1 Grad 1 - Muskuläre Dysbalance und Haltungsinsuffizienz - Anpassungsstörung bei Schmerzsymptomatik (ICD-10 F43.2) - Psychologische Wirk- und Verhaltensfaktoren (ICD-10 F54) (maladaptiv suppressorisches Coping) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Status nach lateraler Meniskusexcision rechts und links mit 20 Jahren - Beginnende Gonarthrose beidseits.

Gemäss Anamnese im ausführlichen Bericht der Kliniken A.___ an Dr. F.___ vom 6. Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer bei Eintritt Beschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule, beider Kniegelenke, der linken Schulter und des rechten Fusses angegeben. Auf einer 10er-Schmerzskala habe er für den Schmerz bei Eintritt den Wert 5 angegeben, während der l etzten sieben Tage vor Austritt für die besten Momente den Wert 0, für die schlimmsten den Wert 5. Im Alltag fühle sich der Beschwerdeführer beim Tauchen und Snowboarden und bei Arbeiten im Knien und vorgeneigten Arbeitshaltungen eingeschränkt. Der Ver lauf der stationären Rehabilitation sei wechselhaft gewesen. Der Beschwerdefüh rer habe immer wieder vermehrte Schmerzen bei vermehrter Belastung angege ben, wobei er seine eigenen Grenzen teilweise nicht richtig habe abschätzen können und es zu Überbelastungen gekommen sei.

Aufgrund der klinischen Untersuchungen und der radiologischen Abklärungen seien die aktuell noch vorhandenen lumbalen Beschwerden einer muskulären Dysbalance und Haltungsinsuffizienz zuzuordnen. In den Funktionsaufnahmen der LWS vom 7. November 2016 hätten sich unveränderte und stabile transpedi kuläre Verschraubungen sowie eine unveränderte Lage der interver t ebralen Implantate L4/5 sowie L5/S1 gezeigt. Geringgradige Zeichen würden auf eine mögliche Hypermotilität im Segment L3/4 hindeuten.

Die arbeitsbezogen en relevante n Problem e sei en vor allem eine Dekonditionie rung und eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens beim Hantieren von Gewich ten über 25 Kilogramm. Einschränkungen bestünden auch bei der Belastbarkeit beider Kniegelenke. Ab 2 1. November 2016 (dem Tag nach dem Klinikaustritt) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer mittelschweren, wechselbelasten den Täti gkeit (Hantieren von Lasten selt en bis maximal 25 Kilogramm ; Urk. 11/57 ). 3.4.2

Dr. K.___ , Leitender Arzt der Psychosomatik der Kliniken A.___ , sprach sich im Austrittsbericht Psychosomatik vom 8. Dezember 2016 dafür aus, dass keine Hinweise auf eine Schmerzverarbeitungsstörung kinesiophober Prägung vorlä gen; vielmehr lägen « robuste» Hinweise dafür vor , dass sich der Beschwerdeführer immer wieder überbeanspruche beziehungsweise ein deutlich suppressorisches und letztlich maladaptives Coping zeige (nach dem Motto «mit dem Kopf durch die Wand, dann wird es schon gehen»). Daneben läge eine Anpassungsstörung wohl mit vorwiegender Störung anderer Gefühle im Sinne von Anspannung, Sorge, Enttäuschung und leichter Depression gemäss ICD-10 F43.23 vor. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mass Dr. K.___ weder dieser Störung noch de n akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) oder den psychologischen Wirk- und Verhalten s faktoren (ICD-10 F54) mit maladaptiv suppressorischem Coping bei ( Urk. 11/60-63). 3.5

Gemäss Verlaufsprotokoll Berufsberatung habe sich der Beschwerdeführer im November 2017 gemeldet und mitgeteilt, es laufe nicht so gut in der Umschulung und es gehe ihm gesundheitlich schlecht. Beim gemeinsamen Gespräch habe sich gezeigt, dass er sich psychisch und physisch schlecht fühle. Es funktioniere nicht, was die Schule bestätige, er möge nicht mehr. Fazit sei, dass die Umschulung per Ende Dezember 2017 abgebrochen werde; der Beschwerdeführer werde die medi zinischen Ab klärungen vorantreiben ( Urk. 11/ 102/3-4, vgl. auch E- Mail des Beschwerdeführers vom 1 1. November 2017, Urk. 11 /102/20) . 3.6

Dr. L.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, überwies den Beschwerdeführer mit Bericht vom 1 3. Dezember 201 7 wegen Taubheits gefühlen sowie muskulären Schmerzen über dem Triceps und den Unterarmen beidseits bis in die Finger an Dr. M.___ , Fachärztin FMH für Neurologie. Gemäss seiner Beurteilung stünden ak tuell die Einschlaftendenzen beider Arme im Vordergrund, wobei sich eine Reflexdifferenz von der oberen zur unteren Extremität objektivieren lasse. Die im Dezember 2017 durchgeführte MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 17/1) habe keine konklusive n Resul tate gezeigt, weshalb er zu einer neurologische n Untersuchung zur Abklärung eines Karpaltunnel syndrom s rate . Angesichts der Gesamtverschlechterung spiele sicherlich die Psyche eine wichtige Rolle, weshalb er dringend eine Anmeldung bei einem Psychiater und eine begleitende Psychopharmako therapie empfehle. Was die Knie- und Hüftschmerzen anbelange, lägen Abnutzungserscheinungen vor, deren Symptome jedoch gut kontrollierbar seien. Hinsichtlich der lumbalen Symptomatik war Dr. L.___ bezüglich der bereits diskutierten weiteren Opera tion skeptisch und er empfahl ein intensives Trainingsprogramm, welches jedoch dem Beschwerdeführer als nicht realistisch erscheine. Was die Müdigkeit anbelange, könne das Schlafapnoesyndrom ebenfalls eine Rolle spielen ( Urk. 11/102/9 -11).

Dr. M.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 4. Februar 2018 folgende Diagnosen ( Urk. 11/103/7): - Chronisch multilokuläres Schmerzsyndrom - Aktuell eindrucksmässig leichte Besserung unter CBD-Tropfen - Status nach Fusion LWK 4 bis SWK 1, 12.2014 - Multisegmentäre degenerative Veränderungen der HWS - HWK 5/6 Pseudo listhesis , bilaterale linksbetonte Kompression C6 foraminal - CMRI 2/2018 (SMA): Auss c h luss entzündliche ZNS Erkrankung - Ausschluss relevantes Karpaltunnelsyndrom beidseits - Rechts grenzwertige distale motorische Latenz des Nervus medianus mit 4,2 ms - Gonarthrose beidseits linksbetont bei Chondrokalzinose .

Dr. F.___ bescheinigte in ihrem Bericht vom 1 2. März 2018 eine seit 1. Dezem ber 2017 besteh ende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Tätigkeit als Schreiner sei nur im Bereich planerischer oder beratender Tätigkeiten zumutbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie keine; im Haushalt sei der Beschwerdeführer, der sie zirka einmal monatlich aufsuche und alle zwei Wochen psyc hiatrisch betreut werde, nicht eingeschränkt. Die Haupt einschränkung bestehe in Form von Schmerzen bei körperlicher Tätigkeit mit Gewichtheben und Schmerzen nach längerem Sitzen und Arbeiten am Computer ( Urk. 11/103/1-6).

Dr. E.___ sprach sich in seinen Stellungnahmen vom 2 2. März und 2 0. April 2018 dafür aus, dass sich aus der nunmehrigen medizinischen Aktenlage keine Widersprüche zum von ihm festgestellten Belastungsprofil vom 3 0. März 2016 ergäben ( Urk. 11/110/4-5) . 3.7

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Bericht e ein. Dr. F.___ bescheinigte in einem Zeugnis vom 1 3. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 31 März 201 8. Der Beschwerde führer sei aufgrund einer schweren generalisierte n Arthrose ab sofort und bis auf Weiteres nicht mehr arbeitsfähig in Berufen, die mit körperlicher Arbeit verbun den seien; er dürfe keine Lasten über 5 Kilogramm heben ( Urk. 3/1).

Dr. N.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, stellte in einem Bericht zu Handen des Vertrauensärztlichen Dienstes der Swiss Live AG vom 2 5. April 2018 die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F43.2) und einer schweren d epressiven Episode (ICD-10 F33.2 [= F33.2] ), aktuell gebessert. Aktuell zeige sich der Beschwerde führer stimmungsmässig gebessert, da Aussicht auf eine mögliche Anstellung in rück en ad aptierter Tätigkeit bestehe. Er, Dr. N.___ , sei bezüglich des Arbeits einstiegs und Wiedergewinns einer vollen Arbeitsfähigkeit kritisch, vor allem bei körperlich anstrengender Arbeit. Im Zusammenhang mit dem sodann angetretenen Arbeits versuch ab Juli 2018 erkannte Dr. N.___ eine Chance zur Arbeitsintegration, da es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten handle ( Urk. 3/2).

Mit der Replik vom 1 3. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer weitere ärzt liche Berichte einreichen, so auch den Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals O.___ vom 7. Dezember 2017 zur MR-Untersuchung der HWS vom selben Tag ( Urk. 17/1).

Dr. F.___ erklärte in einem Bericht vom 1 7. Oktober 2018, die langjährige Schmerzproblematik primär des Rückens habe 2014 begonnen. Die Operation 2014 habe leider zu keiner Besserung geführt, vielmehr hätten sich die Schmerzen eher ausgeweitet. Die Schmerzeinstellung habe sich auch aufgrund diverser Allergien und Unverträglichkeiten des Beschwerdeführers als schwierig gestaltet. Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführer s in den letzten zwei Jahren vorwiegend aufgrund der muskulären Dekonditionierung infolge der Schmerzsituation verschlechtert. Sie erachte den Beschwerdeführer als zu 20 % arbeitsfähig, wobei die Arbeit kein Heben von Gewichten über 5 Kilogramm beinhalten und wechselbelasten d sein sollte. Pro Tag sollten zwei bis drei Stunden ( mit Pausen ) nicht überschritten werden. Eine Prognose sei schwierig, jedoch sollte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten Tätigkeit in den kommenden Monaten bis Jahren möglich sein ( Urk. 17/3).

Dr. P.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Wirbelsäulenchirur gie, d e r Wirbelsäulen- und Schmerzk lini k der Klinik I.___ ,

bestä tigte mit einem Attest vom 1 3. November 2018, d ass eine SPECT -CT-Abklärung vom 2. November ( wohl gemeint: 2. November 2018) eine Durchbaustörung L4/5 bestätige und eine eigentliche Pseudarthrose L5/S1 erkennen lasse . Aufgrund dieser Non-Union im Bereich der damaligen Spondylodese sei eine Belastbarkeit der unteren Lendenwirbelsäule im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben. An eine körperlich leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit sei bei dieser Auflocke rung der Spondylodese aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht reell nicht zu denken ( Urk. 17/2). 4. 4.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Aktenlage gilt es im Zusammenhang mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichten darauf hinzuweisen, dass f ür die richterlich e Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind . Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entschei derlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98 ). 4.2

Aufgrund der unter Erwägung 3 zitierten medizinischen Aktenlage ist erstellt , dass der Beschwerdeführer ab Juni 2014 (vgl. Urk. 11/12/1-2) bis zur Operation vom 8. Dezember 2014 und danach bis Ende Mai 2015 in der Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner zwischen 50 und 100 %

einge schränkt war. Die von Dr. G.___ am 7. März 2015 als möglich erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit innert zirka eines Monats auf 50 % (vgl. Urk. 11/18/7) setzte der Beschwerdeführer gemäss Anamnese im Bericht von Dr. H.___ vom 2 3. Juni 2015 ab April 2015 um ( Urk. 11/20/2). Zwar gelang es ihm offensichtlich nicht, die von Dr. H.___ ab 1. Juli 2015 prognostisch als möglich erachtete Steigerung der Leistungsfähigkeit auf 100 % umzusetzen, doch erachtete Dr. H.___

ein Pensum von 75 % ab

3. Juni 2015 als zumut bar ( Urk. 11/20/1-5 un d Urk. 11/22/1). Auch wenn sich der Zustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich wieder verschlechtert zu haben scheint , was gemäss Aktenlage zu einer vorübergehenden Erhöhung der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit auf 50 %

vom 7. August bis 2 1. Dezember 2015 führte (vgl. Urk. 11/24/2 , 11/ 11/102/2), hatte der Beschwerdeführer sein Pensum als selb ständiger Schreiner doch spätestens am 2 1. Dezember 2015 bereits wieder auf 75 %

erhöht und wollte dasselbe im neuen Jahr auf 100 % steigern (vgl. Urk. 11/28/6). Sowohl Dr. H.___ am 3. Juni 2015 als auch Dr. G.___ am 2 1. Dezember 2015 schlossen auf einen im Wesentlichen unauffälligen Befund und einen positiven Heilungsverlauf ( Urk. 11/20/2-3, 11/28/5-6). Dr. H.___ schloss zudem das Vorliegen von psychischen Einschränkungen dannzumal ausdrücklich aus ( Urk. 11/20/2).

Ang esichts dieser Aktenlage und des bis Ende 2015 tatsächlich ausgeübten Arbeitsp ensums als selbständiger Schreiner sowie der geplanten 100%igen Arbeitsaufnahme auf Anfang 2016 rechtfertigen sich keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns per 1. Juli 2015 in seiner angestammten Tätigkeit

zu 75 % arbeitsfähig war und dies es Pensum , unterbrochen von einer Phase 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 7. August spätestens ab 2 1. Dezember 2015 auch wieder aus übte . Dass in diesem Zeitraum eine der Problematik im LWS-Bereich angepasste Tätigkeit

uneingeschränkt zumutbar gew e sen wäre , wie von Dr. E.___ am 3 0. März 2016 gestützt auf die Aktenlage

angenommen

worden war ( Urk. 11/32/5),

ist angesichts der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, auch wenn sich der Beschwerdeführer mit derselb en möglicherweise überforderte, nachvoll ziehbar und stimmt mit der Einschätzung von Dr. H.___ vom 2 3. Juni 2015 überein, erachtete sie doch da nnzumal

eine wechselbelastende oder rein sitzende Tätigkeit, soweit sie den rückenbedingten Einschränkungen Rechnung getragen hätte , als zu 100 % zumutbar ( Urk. 11/20/5). 4.3

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2016 anbelangt, ist den medizinischen Unterlagen eine allmähliche Verschlechterung des Zustandes mit Zunahme der lumbalen Beschwerden

spätes tens ab zirka Mai 2016 (vgl. Urk. 11/34/1- 3 ) , aber auch mit Hinzutreten neuer gesundheitlicher Beschwerden

wie einer beginnenden Gonarthrose beidseits, Taubheitsgefühlen und Dysästhesien in den Armen und psychischen Problemen zu entnehmen (vgl. 11/51/1, 11/103/1-611/103 /9-11, 11/103/1-6) . Die Schluss folgerung von Dr. E.___ vom 3 0. Mär z 2016 erweist sich denn auch

insofern als zutreffend

( Urk. 11/32/5), als aufgrund der nachfolgenden medizinischen Aktenlage davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit auf Dauer kaum mehr zumutbar war.

Insbesondere aber bestätigte die infolge zunehmender Beschwerden durchge führte SPECT-Untersuchung der LWS vom 2 7. Juni 2016 den Verdacht auf das Vorliegen eine r Pseudarthrose L5/S1 ( Urk. 11/34/3). Dieser Befund, welcher Dr. G.___ bereits am 5. Juli 2016 zur Empfehlung einer operativen Revision im Bereich L5/S1 veranlasste ( Urk. 11/34/2), findet in der Folge erst im Bericht von Dr. P.___ vom 1 3. November 2018 wieder Beachtung. Dr. P.___ ging aufgrund einer (nicht zu den Akten gereichten) neuerlichen SPECT - Untersuchung vom 2. November 2018 davon aus, dass neben der Pseudarthrose L5/S1 zusätzlich eine Durchbaustörung L4-S1 vorliege und dass der Beschwerdefü hrer selbst in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei ( Urk. 17/2).

Ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt sich diese, erst nach Erlass des angefoch tenen Entscheides getroffene Annahme rechtfertigt, lässt sich gestützt auf die aktuelle Aktenlage nich t abschliessend feststellen . Die Beurteilung der Kliniken A.___ vom 6. Dezember 2016, wonach die dannzumal noch vorhandenen lumbalen Beschwerden auf eine muskuläre Dysbalance und eine Haltungsin suffizienz bei radiologisch im Wesentlichen stabilen und unauffälligen Verhält nissen zurückzuführen seien ( Urk. 11/57/2), erging offensichtlich in Unkenntnis der SPECT-Untersuchung vom 2 7. Juni 201 6. Auf die Einschätzung , wonach der Beschwerdeführer ab Klinikaustritt, dem 2 1. November 2016, in einer mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 11/57/3), kann angesichts dessen, dass sowohl Dr. G.___ als auch Dr. P.___ der Pseudarthrose L5/S1 massgebliche Bedeutung beimassen, nicht abgestellt werden.

Auch den Berichten von Dr. F.___ vom 1 2. März 2018, dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 4. F ebruar 2018 und demjenigen von Dr. L.___ vom 1 3. Dezem ber 2017 sind keine Angaben zu dieser Thematik zu entnehmen ( Urk. 11/103/1-6). Dass Dr. E.___ gestützt auf diese Aktenlage ohne Weite rungen darauf schloss, dass der Bericht der Klinik Z.___ vom 5. Juli 2016, in welchem Dr. G.___ den Verdacht auf das Vorliegen einer Pseudarthrose L5/S1 äusserte und ein operatives Vorgehen empfahl ( Urk. 11/34/1-2), nichts an seiner ursprünglichen Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit vom 3 0. März 2016 ändere und er keine ergänzenden Abklärungen für notwendig erachtete , überzeugt nicht.

Vielmehr erweist sich bei der gegebenen Aktenlage eine ergänzende orthopä dische-rheumatologische Abklärung der Auswirkungen der festgestellten Pseu darthrose L5/S1 und der von Dr. P.___ erwähnten Durchbaustörung L4 bis S1 ( Urk. 17/2) auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids als notwendig. Auf die Einschät zung von Dr. P.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil sie keinen Bezug zur Leistungsfähigkeit im hier zu prüfende n Zeitraum nimmt. Zudem ist der Erfahrungstatsache, dass Berichte von behandelnden Ärzten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au sfallen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), Rechnung zu tragen. Dasselbe gilt denn auch in Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___ vom 1 7. Oktober 2018, gemäss welcher der Beschwer deführer in angepasster Tätigkeit nunmehr noch zu 20 %

arbeitsfähig sei ( Urk. 17/3).

In somatischer Hinsicht erweist sich die Aktenlage auch in neurologischer Hinsicht als ergänzungsbedürftig, fehlt es doch

dem Bericht von Dr. M.___ vom 1 4. Februar 2018 an einer Begründung ihrer Diagnosen ( Urk. 11/103/7-8). So ist ihren Ausführungen weder eine Beurteilung zum Ausschluss eines relevanten Karpaltunnelsyndroms noch eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der in der MR-Untersuchung vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 17/1) festgestellten Kompressionen und Tangierungen C4 rechts foraminal, linksbetont C6 foraminal und C7 rechts zu entnehmen. 4.4

Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, spiegelt die Aktenlage ebenfalls einen sich allmählich verschlechternden Verlauf im hier zu beurteilenden Zeitraum. Nachdem Dr. H.___ am 2 3. Juni 2015 eine psy chisch bedingte Einschränkung noch ausdrücklich ausgeschlossen hatte ( Urk. 11/20/ 2), schloss

Dr. K.___

von den Kliniken A.___

in seinem Bericht vom 8. Dezember 2016 zumindest auf das Vorliegen einer Anpassungsstörung, auch wenn er - grundsätzlich überzeugend - weder dieser Störung noch den festge stellten akzentuierten Persön lichkeitszügen mit einer dysfunkt ionalen übermäs sigen Leistungsorientierung oder den psychologische n Wirk- und Verhaltens faktoren mit maladaptiv suppressorischem Coping eine Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit beimass

( Urk. 11/62-63). Obwohl der Beschwerdeführer sich in der Folge in psychiatrische Behandlung zu Dr. N.___ begab und mit Mirtazapin 15 mg behandelt wurde, erachtete Dr. E.___ auch diesbezüglich eine Aktualisierung der Aktenlage als nicht notwendig ( Urk. 11/110/4-5). Nachdem Dr. N.___ mit seinem Bericht vom 2 5. April 2018 neben der Diagnose einer Anpassungsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom diejenige einer schweren depressiven Episode, wenn auch aktuell gebessert, stellte ( Urk. 3/2), kann bei gegebener Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 2 7. Juli 2018 aus psy chischen Gründen beeinträchtigt war. Die Beschwerde gegnerin wird auch hierzu ergänzende Abklärungen in die Wege zu leiten haben. 4.5

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2015 ( frühest möglicher Rentenbeginn) bis zumindest Ende 2015 in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Schreiner zwischen 50 und 75 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Was den Gesundheits zustand des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2016 bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids anbelangt, erweist sich die Aktenlage als weiter abklä rungsbedürftig. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, welche Auswirkungen die unter E. 4.2 festgestellte Einschrän kung der Leistungsfähigkeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2015 auf die Erwerbs fähigkeit des Beschwerdeführers hat.

Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu verglei chen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungs fähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserorden tliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allge meinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfol gen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstä tigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwer tung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 5.2

Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und l egte der Berechnung des hypothe tischen Valideneinkommens die dem Auszug aus dem Individuellen Konto vom 1 1. April 2016 zu entnehmenden Einkommen der Jahre 2010 bis 2013 ( Urk. 11/29/1) zugrunde, was zu einem durch schnittlichen Einkommen von Fr. 101'825.2 0 führte ( Urk. 2 S. 3, 11/31/1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer einzig im Jahr 2013 ein überdurchschnittliches Einkommen von Fr. 130'100.-- erzielte, in den neun Jahren zuvor seit 20 04 aber nie ein Ein kommen über Fr. 92'400. -- generierte , rechtfertigt es sich im hier z u beurteilen den Fall nicht, lediglich auf die in den letzten vier Jahren vor Eintritt der (teil weisen) Arbeitsunfähigkeit e rzielten Einkommen abzustellen. Vielmehr ist mit Blick auf die beträchtlichen Schwankungen und den Ausnahmecharakter des Einkommens 2013

ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 3 mit Hinweisen). Mi thin ist auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen zehn Jahre von 2004 bis 2013

abzustellen , welches sich auf durchschnittlich

auf Fr. 85'580. -- belief (vgl. Urk. 11/29/1 und 11/29/3) . Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bei Männern von 2204 Punkten im Jahr 2013 auf 2226 Punkte im Jahr 2015 (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2016) resultiert eine hypothetisches Valideneinkommen 2015 von Fr. 86'434.25 ( vgl. zur Anpas sung an die Nominallohnentwicklung: Urteil des Bundesgerichts 8C _626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 5 ). 5.3

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das hypothetische Invalideneinkommen gestützt auf die Zahlen der

vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizeri schen Lohnstruktu rerhebung (LSE) 2014 ( Urk. 2 S. 2, 11/31/1), ver zichtete folglich auf die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf einen erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich. Nachdem der Beschwerdeführer seine als Einmannbetrieb geführte Schreinerei gemäss Aktenlage bereits im Jahr 2016 verkauft hat (vgl. Urk. 11/57/1 unten, 16 S. 4), ist ein schlüssiger Betäti gungsvergleich im Nachhinein nicht mehr zu erstellen (vgl. RKUV 1995 U 220 S. 107 f.). Da dem IK-Auszug vom 1 1. April 2016 zudem keine abgerechneten Einkommen für die Jahr 2014 und 2015 zu entnehmen sind ( Urk. 11/29/1), durfte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des hypothetischen Invalidenein kommens auf die lohnstatistischen Zahlen gemäss LSE 2014 abstellen. Das konkret beigezogene Einkommen gestützt auf den branchenunabhängigen Durchschnittslohn für Männer für Praktische Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2014 von Fr. 5'660.-- (Tabelle T1_tirage_kill-level) blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten. Angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit für alle Branchen im Jahr 2015 von 41,7 Stunden ( vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, Total) und an die Nominallohnentwicklung bei Männern von 2220 Punkten (2014) auf 2226 Punkte (2015) (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T39, a.a.O ) , führt dies zu dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen im Jahr 2015 von Fr. 71'302.25 (Fr. 5'660.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2226). 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens

von Fr. 86'434.25 mit dem Invalidenein kommen von Fr. 71'302.25 führt zu einem rentenausschliessenden Invaliditäts grad von knapp 18 % für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 201 5. Auf Weiterungen hierzu kann angesichts des deutlich unter einem rentenbegründen den Ausmass liegenden Invaliditätsgrades verzichtet werden. 5.5

Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich insoweit als zutreffend, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2015 verneint. Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab 1. Januar 2016 erweist sich die Aktenlage als ungenügend. Da im Zeitpunkt des Erlasses des angefoch tenen Entscheids die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen war, wird die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Grund satzes «Eingliederung vor Rente» vor Veranlassung weiterer medizinischer Abklä rungen abzuklären haben, ob die beruflichen Eingliederungsmassnahmen zwischenzeitlich ausgeschöpft sind, kann doch eine Rente nur zugesprochen wer den, wenn keine Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (vgl. obige E. 1.3).

Sind die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und der Beschwerdeführer nicht rentenausschliessend eingegliedert, wird die Beschwer degegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (orthopädisch-rheumatologisch/ neurologisch/psychiatrisch) einzuholen haben, welches zum Gesundheits zustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit 1. Januar 2016 Aus kunft gibt. Hernach wird die Beschwerdegegnerin neuerlich über den Rentenan spruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2016 zu befinden haben.

Im Falle der Bejahung eines Rentenanspruchs gilt es die Taggeldbezugszeiten des Beschwerdeführers

zu berücksichtigen, welche einen Rentenanspruch unter Vorbehalt von Art. 20 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) unterbrechen würden (vgl. Art. 29 Abs. 2 in V erbindung mit Art. 22 und Art. 8 Abs. 3 IVG, Meyer/Reichmuth, a.a.O. , Art. 29 N 12).

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten in dem Sinne teilweise gut zuheissen, als der angefochtene Entscheid insoweit aufzuheben ist, als er einen Rente nanspruch ab 1. Januar 2016 verneint und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne obiger Erwägungen und zu einem neuen Entscheid über den Rentenan spruch ab 1. Januar 2016 an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. 6. 6.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsi egen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Da die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen erst für die Zeit ab 1. Januar 2016 erfolgt, ein Rentenanspruch mithin für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Dezember 2015 zu verneinen ist , ist das Obsiegen des Beschwerdeführers zwar überwiegend, aber nicht vollständig. Die Gerichtkosten sind der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 6 00.-- und dem Besc hwerdeführer im Betrag von Fr. 2 00.-- aufzuerlegen. 6.2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwie rigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Pr ozessentschädigung von Fr. 2’240 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Ver fügung vom 7. Juni 2018 insoweit aufgeho ben wir d , als sie einen Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verneint , und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, zurückgewiesen , damit diese, nach erfolgter Abkläru ng im Sinne der Erwägun gen, neu über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2016 verfügt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel sowie der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2’240 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer