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IV.2018.00561

Beschwerdelegitimation der Krankentaggeldversicherung nach VVG mangels «Berührtsein» und mangels schutzwürdigem Interesse zu verneinen. Nichteintreten.

Zürich SozVersG · 2018-10-09 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00561

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schucan Verfügung vom

9. Oktober 2018 in Sachen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ , geboren 199 0, mit Verfügung vom 22 . Mai 2018 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen erhob die von der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___

abgeschlossene Kollektiv- Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versi cherungsvertrag (VVG) , die Visana Versicherungen AG ( vgl. Urk. 6/9/10 , Urk. 6/12 Ziff. 13 ), am 2 2. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2 2. Mai 2018 sei aufzuheben mit der Begründung, dass

X.___ bereits nach Ablauf des Wartejahres ab dem 1 5. Juni 2015 und damit vor Antritt der beruflichen Eingliederungsmassnahmen

Mitte November 2015, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4 ff. Ziff. 10-12 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 29 . August 2018

stellte die IV-Stelle den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf Abweisung ( Urk. 5) . 2.

2.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ; GSVGer ). 2 .2

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren bezie hungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetz es über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses ge mäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hin weis). 2.3

Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit . c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von ei nem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzu stimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Ent scheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtens werten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3). 2.4

Damit eine Drittbeschwerde erhoben werden kann, ist eine „be sondere“ Betrof fenheit verlangt. Um die erforderliche Abgrenzung gegenüber einer allgemeinen Drittbeschwerde hinreichend vornehmen zu können, ist es notwendig, eine klar von der üblichen Betroffenheit von Dritten abgehobene, intensivere Betroffenheit aufzeigen zu können. Dieser besonderen Betroffenheit ist gerade im (Sozial-) Ver sicherungsbereich eine Wichtigkeit zuzusprechen, da in diesem Rechtsbereich Drittbezüge überaus häufig sind und regelmässig verschiedene Versicherungen, Durchführungsstellen, Behörden oder sonstige Personen auf denselben Sachver halt abstellen.

Eine Befugnis zur Erhebung einer Drittbeschwerde w ird in der Rechtsprechung regel mässig bejaht, wenn die betroffene Stelle oder Person auch im eigenen Na men den Leistungsanspruch geltend machen könnte beziehungsweise hätte gel tend machen können . Es treten insbesondere diejenigen Sachverhalte hinzu, in denen eine eigentliche Bindungswirkung des Entscheides besteht (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 59 Rz . 54 f.). 3. 3.1

Wie au sgeführt (vgl. vorstehend E. 2.2-4 ) bedarf es zur Bejahung de r Beschwer delegitimation eines Berührtseins durch den Entscheid sowie eines schutzwürdi gen Interesses an dessen Änderung respektive Aufhebung.

Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht vorliegend darin, dass bei einer rückwirkend ab 1 5. Juni 2015 (Ablauf Wartejahr , vgl. Urk. 6/1 Ziff. 4.4 , Urk. 6/9/3 ) zugesprochenen I nvalidenrente Verrechnungsansprü che geltend ge macht werden könnten (vgl. Urk. 6/ 11 ) . 3.2

Hinsichtlich des Berührtseins hat das Bundesgericht ein solches verneint, soweit eine Bindungswirkung an den von einem Versicherungsträger getroffenen Ent scheid nicht besteht (vgl. vorstehend E. 2.4 und

Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auf lage , 2015, Art. 49 Rz 78 f., Art. 59 Rz 45). Vorliegend besteht, wie die Beschwer degegnerin beschwerdeantwortweise ausgeführt hat, keine Bindungswirkung der Beschwerdeführerin an die erlassene Verfügung (vgl. Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 1). Dar über hinaus verneinte das Bundesgericht ein direktes Berührtsein eines Privatver sicherers, indem es dem Umstand, dass der Privatversicherer durch einen Ent scheid anderen Inhalts des Unfallversicherers in die Lage versetzt würde, seine Leistungen zu kürzen, lediglich als Reflexwirkung der an die versicherte Person gerichteten Verfügung gewichtete , und eine erforderliche unmittelbare nachtei lige Auswirkung auf die Situation des Privatversicherers verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 202/04 vom 1 1. Oktober 2004 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 345 E. 4d).

Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Vor liegens eines schutzwürdigen Interesses muss eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint werden.

So hat das Bundesgericht betreffend das schutzwürdige Interesse der Krankenversicherung fest gehalten , dass diese nicht befugt sei , eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle anzufechten. Das In teresse der Krankenversicherung, die erbrachten Krankentaggelder bei einer Ren tenzusprache sodann wegen eingetretener Überentschädigung zurückfordern zu können, stelle nicht ein hinreichendes Interesse dar (vgl. BGE 114 V 94 E. 3e ). Vor diesem Hintergrund muss auch das wirtschaftliche Interesse der Beschwerde führerin als Krankentaggeldversicherung nach VVG , ihre ausgerichteten Taggeld leistungen bei der beantragten Rentenzusprache ab dem 1 5. Juni 2015 verrech nen zu können, als ungenügend gewichtet werden. 3.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch die Verfügung der Be schwerdegegnerin mangels Bindungswirkung respektive erforderlicher unmittel barer Auswirkung nicht beschwert und es fehlt an einem schutzwürdigen Inte resse im Sinne von Art. 59 ATSG an einer Aufhebung oder Abänderung der Ver fügung vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 2).

Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung befugt. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG ) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erkennt: 1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Visana Versicherungen AG unte r Beilage des Doppels von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Schucan