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IV.2018.00558

Beschwerdeführerin gestützt auf Gutachten somatisch eingeschränkt. Aufgrund abgestufter Arbeitsfähigkeit abgestufte befristete Rente zugesprochen.

Zürich SozVersG · 2019-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1969, gelernte Coiffeuse , war zuletzt im Gipserge schäft ihres Ehemannes Y.___ , wo sie administrative und andere Arbeiten ausführte, sowie bei der Z.___ AG als Call Agent Outbound im Stundenlohn tätig ( Urk. 11/10 ; Urk. 11 / 58 ). Am 20. März 2010 rutschte sie auf einer Treppe aus, verstauchte sich den linken Fuss und schlug das linke Knie an (Schadenmeldung vom 23. März 2010, Urk. 11/25 /365).

Am 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 ). Die IV Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und stellte der Versi cherten mit Vorbescheid vom 28. Mai 2014 (Urk. 11 / 70 ) eine vom 1. April bis zum 31. Juli 2012 befristete g anze Invalidenrente in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand der Versicherten (Einwand vom 2. Juli 2014, Urk. 11 / 72 ; ergänzende Einwandbegründungen vom 15. und 16. September 2014, Urk. 11 / 78 und Urk. 11 / 80 ) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2015 (Urk. 11 / 82 ) ein und erliess a m 27. Februar 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 11 / 85 ), mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 11/91 ). Die von der Versicherten hierg egen erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2015 ( Urk. 11/92/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21.

Sep tember 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00477; Urk. 11/95) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit, insbesondere im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise und unter Einholung der vollständigen Suva-Akten abklärt und danach neu verfügt. 1.2

Nachdem die IV-Stelle die vollständigen Suva-Akten ( Urk. 11/96; Urk. 11/108) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 11/104) einge holt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 2 2. September 2017 die Zusprache einer vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 11/112). Die Versicherte erhob hiergegen Einwand (Einwand vom 1 0. Oktober 2017; ergänzende Einwandbegrün dungen vom 19./3 0. Oktober 2017 und 3 0. November 2017 , Urk. 11/121, Urk. 11/125 und Urk. 11/128). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicher t en eine vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 befristete ganze Rente zu. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. bzw. 2 2. Juni 2018 Beschwerde ( Urk. 1 und Urk. 7 ) und beantragte, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von August 2012 bis Ende März 2016 eine ganze Rente und danach eine halbe Invalidenrente zuzusprechen . Mit Beschwerde antwort vom 2 8. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-148), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). 3.

Die Suva erbrachte als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 2 0. März 2010 Nach erwerblichen und medizinischen Abklä rungen stellte die Suva mit Verfügung vom 3. Mai 2013 ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 2 0. März 2010 betreffend linkes Sprunggelenk und linkes Knie (Taggeld und Heilkosten) per 2 1. Mai 2013 ein und verneinte auch den Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mangels Vorliegens eines adäquaten Kausal zu sammenhangs der beklagten Beschwerden zum Unfall, woran die Suva mit Ein spracheentscheid vom 3. Januar 2014 festhielt. Die hiergegen am 3. Februar 2014 eingereichte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und an die Suva zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung der notwendi gen medizinischen Begutachtung, neu über den Leistungsanspruch nach dem 2 1. Mai 2013 entscheide (vgl. Urk. 11/96/771 ff.; Verfahrensnr . UV.2014.00030).

Nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3.

August 2017

( Urk. 11/108/8 ff.) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2017 mit, dass die Beschwerden des linken Sprunggelenkes (Fuss) gemäss Gutachter nicht zu terminieren seien, daher würden die Kosten der Heil behandlung und der Taggelder ab dem 2 1. Mai 2013 bis zum 3 1. Dezember 2015 nachträglich übernommen ( Urk. 11/147/5 f.). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % in Höhe von Fr. 18'900.-- zu ( Urk. 11/147/41). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihres Unfalles vom 1 2. November 2010 bis Mai 2012 bzw. vier Monate nach der Bandrekonstruktion mit Sehnentransfer im Januar 2012 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Ab Mai 2012 sei sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die nachfolgenden Ope rationen hätten keinen längerdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, sie sei jeweils vier Monate nach den Eingriffen wieder in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor ( Urk. 7), dass gestützt auf das Gutachten von Prof.

B.___ vom 3. August 2017 und die entsprechenden Ergänzungsfragen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bis Ende 2015 bestanden habe. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zuzumuten gewesen, so hätte sie aufgrund der Gehstöcke keine Lasten heben können und der Fuss habe hochgelagert werden müssen. Hinzu komme, dass sie den Arbeitsweg aufgrund ihrer Gangunsicherheit und dem Angewiesensein auf Gehstöcke ohne hin nicht hätte bewältigen können . Seit März 2016 bzw. drei Monate nach der bis Ende 2015 dauernden Rehabilitation sei ihr gestützt auf die Ausführungen von Prof. B.___ eine angepasste Tätigkeit während 5 Stunden täglich zumutbar. Unter Berücksichtigung ihrer früher geleisteten Wochenarbeitsstunden von durchschnittlich 49.5 Stunden sowie eines Leidensabzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , womit sie einen Anspruch auf min destens eine halbe Invalidenrente ab April 2016 habe. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versi cherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Dr. A.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 11/104) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Restbeschwerden nach Revision oberes Sprunggelenk (OSG)/unteres Sprunggelenk (USG), subtalare

Arth r odese links am 2. September 2014 - Beginnende Coxarthrose mit deutlicher Labrumdegeneration mit/bei mus kulärer Dysbalance (MRI 6. April 2016) - Rezidivierende lumbale Schmerzen bei rezidivierenden muskulären Ver spannungen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie 1) eine rezidivierende Sinusitis sphenoidalis mit holocephalen Kopfschmerzen (MRI 8. Dezember 2016, Röntgen C.___ ) und 2) eine Adipositas (92 kg), Status nach Magenbanding 1998 mit Inspektion 2007 und Entfernung des Bandes am 2 6. Oktober 2012.

Die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin tätig gewesen und seit dem Unfall bis zum 1. Juni 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2015 sei die bisherige Tätigkeit noch während 4 Stunden täglich möglich . Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei bei langem Unterbruch kaum zu erwarten, theoretisch sei aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 3.2

3.2.1

Prof. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. August 2017 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/108/17): - Status nach Trauma am oberen Sprunggelenk am 20.03. 2010 mit Knor pel schaden im unteren Sprunggelenk. In der Folge - Bandnaht am lateralen Bandapparat des oberen Sprunggelenks ( Dr. D.___ am 12.11.2010) - Ankerentfernung und Bandrekonstruktion (Klinik E.___ am 08.06.2011) - Bandrekonstruktion mit Sehnentransfer (Klinik E.___ , Dr. F.___ am 04.01.2012) - Konsekutive Entwicklung eines Spitzfusses - Revision OSG/USG, subtalare

Arthrodese , Remodelling der Fibula spitze , Abtragung des anterioren

Osteophyten im Bereich der Tibiavor derkante links ( Dr. A.___ , Spital G.___ am 02.09.2014) - Leichte Varusfehlstellung im Rückfuss

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Prof. B.___

1) einen Status nach Meniskusverletzung bei Kontusion des linken Kniegelenks beim Unfall vom 20.03.2010 und 2) einen Status nach arthroskopischer

Meniskektomie am 12.11.2010.

Prof. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach eine m Sturz auf der Treppe am 2 0. März 2010 mit Verdre hung des linken Fusses und direkter Kont usion beider Kniegelenke bestehe . Am linken Kniegelenk habe sie sich offenbar eine Verletzung des medialen Meniskus zu gezogen . Nach der arthroskopischen

Meniskektomie ca. 6 Monate später sei diese Verletzung folgen los aus geheilt. Am Sprunggelenk sei es anfänglich nach Angabe n der Beschwer de führerin zu einer starken Schwell ung gekommen . Diese sei in den zur Verfü gung stehenden Dokume nten nicht dokumentiert, es gebe keinen Bericht über den Initialzustand. Trotz Ruhigstellung hätten die Beschwerden im linken Rück fuss persistiert , so dass sie während 6 Monaten mit Stöcken entlastet habe (ihre Arbeitstä tigkeit aber weiter ausführte).

Obwohl das MRI vom 6. Oktober 2010 lediglich eine Verdickung der Bänder, nicht hingegen eine Ruptur gezeigt habe , sei am 1 2. November 2010 eine Bandnaht durchgeführt worden. Da sich anschliessend die Beschwerden nicht gebessert hätten , habe der damals behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin an die Klinik E.___ überwiesen . Hier hätten die Ärzte folgendes festgestellt: «E xquisite, sehr starke Druckdolenz im Bereich der Fibulaspitze und im Bereich der Peroneal sehnen . Zudem zeigt sich radiologisch der Verdacht auf eine etwas prominente Ankerbasis, welche bei Belastung auf die Pe ronealsehnen drücken kann.» Am 8.

Juni 2011 sei der Anker an der Fibula links und die laterale Band-Re - Rekon struktion nach Broström ( transossär ) links an der Klinik E.___ durchgeführt worden . Auch diese Operation habe keine Besserung gebracht . Die Beschwerde führerin sei weiterhin arbeitsunfähig gewesen und habe mit Stöcken den linken Fuss entlasten müssen .

Im September 2011 sei der Verdacht auf ein CRPS geäussert worden . Allerdings seien hierzu keine passenden Symptome beschrieben worden (z.B. Veränderungen der Hautfarbe, Temperatur, fleckförmige Osteoporose etc.). Weitere Infiltrationen hätten ebenfalls keine Besserung gebracht . Wegen der Persistenz der Sympto ma tik sei nochmals eine Operationsindikation gestellt worden . Obwohl es sich primär um eine Schmerzproblematik gehandelt habe und nicht um eine Insta bilität, sei am 4. Januar 2012 an der Klinik E.___ die laterale Band rekon struktion mit Transfer einer Allograft -Sehne links durchgeführt worden . Die Prob lematik habe sich im Anschluss verschlimmert und es habe sich ein Spitzfuss entwickelt .

Am 2. September 2014 schliesslich s e i von Dr. A.___ nach vorherigen diagno stischen Infiltrationen und einer SPECT-CT-Untersuchung eine Revision des OSG und USG von lateral durchgeführt worden. Bis es zur Ausheilung der Arthrodese

gekommen sei und die Beschwerdeführerin wie der einigermassen schmerzfrei mit Vollbelastung habe gehen könn e n , habe es nochmals mehr als ein Jahr gedauert . Seit anfangs 2016 könne sie nun voll belasten.

Es bestehe im unteren Sprunggelenk aktuell eine leichte Varusfehlstellung , was die Beschwerdeführerin wegen der Versteifung im USG nicht kompensieren k ö nn e , weswegen sie vorwieg end den Fussaussenrand belaste . In der retro spekti ven Betrachtung habe von Anfang an keine Bandverletzung bestanden , son dern ein Knorpelschaden im unteren Sprunggelenk, welcher nicht diagno stiziert wo r de n sei . Die Tatsache, dass die wesentlichen Beschwerden nach der Versteifung des USG besser geworden seien und die Beschwerdeführerin nach der Konsolida tion erstmals wieder voll belasten und ohne Schiene habe gehen können , sprech e sehr dafür, dass sich die eigentliche Problematik von Anfang an im unteren Sprunggelenk befunden habe ( Urk. 11/108/17 ff.) . 3.2.2

Auf ebenem Boden könne die Beschwerdeführerin mit Schuhen recht gut gehe n, erst nach etwa 30 Minuten träten mä ssig star ke Beschwerden auf. Auf unebenem Boden sei sie hingegen unsicher und kö nn e nicht gut gehen. Die Beschwerde führerin könne auch nicht springen und habe Mühe beim Treppensteigen. Auch barfuss kö nn e sie kaum gehen, sie geh e immer auf der Aussenkante des Fusses, da die USG- Arthrode se etwas zu stark im Varus stehe . Beim Liegen habe si e keine Schmerzen, hingegen trete beim Sitzen nach einigen Minuten ein Schwellun gs gefühl auf, die Schmerzen schö ssen beim Abstellen des Fusses ein. Nach 30

Minuten Stehen habe

sie ebenfalls Schmerzen. Manchm al habe sie auch Krämpfe im Fuss . Zudem bestehe eine Gefühlsstörung im Bereiche der Zehen zwei und drei links. Im Bereiche des Rückens und der oberen Extremitäten bestünden keine wesentlichen Probleme. Aufgrund der objektiven Befunde mit mehrfachen Vor-Operation en und aktuell Arthrodese des USG in Varusfehlstellung mit konsekutiver, nicht kompensierbarer Fehlbelastung, seien die geschilderten Beschwerden plausibel und nach vollziehbar ( Urk. 11/108/19) . 3.2.3

Nach ihrem Unfall vom 2 0. März 2010 sei die Beschwerdeführerin trotz Ver wen dung von Krückstöcken weiter zur Arbeit gegangen. Ab dem 5. Juli 2010 sei sie zu 100% arbeitsfähig geschrieben worden. Am 1 2. November 2010 s e i sie operiert worden . Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Sie habe das linke Bein nicht voll belasten und nicht ohne Krückstöcke gehen können . In der Folge sei sie drei weitere Male operiert worden . D ie ersten drei Operationen hätten die Situation nicht verbessert, son dern verschlechtert. Erst die vierte Ope ration habe , nach einem Jahr Rehabilitation, zu einer deutlichen Ver be sserung geführt. Seit dem 1. Januar 2016 sei sie nun wieder arbeitsfähig. Sie kö nn e während 5 Stunden am Tag einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie abwechs elnd Gehen, Stehen und Sitzen kö nn e , jeweils während nicht mehr als 30

Minuten in der gleichen Stel lung. Der Gebrauch der Hände sei nicht ein gesch ränkt. Auch Überkopfarbeiten seien möglich, solange diese nicht ständig ausgeführt werden müssen. Auch Bücken und Arbei ten in ungünstiger Stellung seien kurzzeitig (bis 10 Minuten lang) möglich. Lasten, die gehoben werden müss t en, sollten 5 kg nicht übersteigen. Vermieden werden müss t en das Arbeiten auf einer Leiter sowie das Gehen auf unebenem Boden wie auch kauernde oder kniende Positionen.

Bis zu ihrem Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer Firma tätig gewesen , in welcher sie für die Raumpflege und gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit dem Marketing zuständig gewesen sei. Eine solche Arbeit sei aus ärztlicher Sicht gut adaptiert. Gemäss der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin könne sie zu Hause putz en, lediglich Fensterputzen gehe nicht, da sie dies auf einer Leiter tun mü ss e . Die Beschwerdeführerin könne also in der Raumpflege tätig sein, solange s ie keine hohen Fenster putzen mü ss e . Auch ihre Tätigk eit im Marketing kö nn e sie vol lumfänglich wahrnehmen.

Da die bisherige Tätigkeit gut adaptiert sei, bestehe keine Notwendigkeit, eine Verweistätigkeit zu suchen ( Urk. 11/108/20). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, des Regio na len ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm nach Eingang des Gutachtens von Prof. B.___ am 1 7. August 2017 Stellung (Fest stellungsblatt vom 2 2. September 2017, Urk. 11/110). Er führte aus, dass aus Sicht des RAD auf das Gutachten von Prof. B.___ abgestellt werden könne und bemerkte, dass es sich bei dem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesund heitsschaden um Unfallfolgen handle. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine lapo roskopische

Adhäsiolyse , Entfernung des Magenbandes und Gastric

Sleeve

Resection und am 2 9. Oktober 2012 eine Revision und Hämatom-Evakuation durchgeführt worden. Diese Operationen und die postoperativen Nach behandlungen fielen in die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die wegen der OSG- und Fussverletzung entstanden seien. 3.4

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 1 2. September 2017 ( Urk. 11/110/5) aus, dass die von Prof. B.___ gestellten Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor Januar 2016 einschränke. Zwischen dem 1 2. November 2010 und Januar 2016 hätten insgesamt vier Operationen am linken oberen Sprungge lenk/Fuss stattgefunden. Medizinisch-theoretisch habe die postoperative Behand lung jeweils vier Monate umfasst, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster als auch angestammter Tätigkeit vorgelegen habe. Dazwischen könne medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in ange stammter und einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beach tung des Belastungsprofils ausgegangen werden. Das mögliche Belastungsprofil umfasse überwiegend sitzend ausgeübte leichte wechselbelastende Tätigkeiten auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an d ie Stand- und Gangsicherheit und ohne dauer haftes Stehen und Gehen auf unebe nem Grund sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Es handle sich wie gesagt um eine theoretische Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Der Gut achter Prof. B.___ habe fest gestellt, dass die angestammte Tätigkeit mit kleinen Einschränkungen gut adaptiert sei und verzichtete auf die Festlegung einer Ver weistätigkeit. Das heisse, dass er die Kundin auch in angepasster Tätigkeit vom 1 2. November 2010 bis Januar 2016 als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteile.

Die behandelnden Ärzte nähmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit.

Zusätzlich müssten noch weitere Operationen berücksichtigt werden, die ebenfalls in dieser Zeit erfolgt seien und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine laporoskopische

Adhäsiolyse , Entfernung des Magen bandes und Gastric

Sleeve

Resection und am 2 9. Oktober 2012 eine Revision und Hämatom-Evakuation durchgeführt worden. Diese Operationen und die postope rativen Nachbehandlungen fielen in Arbeitsunfähigkeitszeiten, die durch die OSG- und Fussverletzung verursacht worden seien. 3.5

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2018 führte Prof. B.___ ergänzend zu einem mögli chen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, dass die Beschwerde führerin nicht längere Zeit auf unebenem Boden gehen, springen bar fuss oder Treppensteigen sollte. Sie sollte auch nicht dauerhaft sitzen müssen, sondern sie sollte die Möglichkeit haben, zwischendurch zu gehen oder eventuell sogar eine Zeitlang das linke Bein hochlagern zu können.

Wie im Gutachten erwähnt könne die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit während 5 Stunden am Tag ausüben. Dabei sei es von untergeordneter Bedeu tung, ob diese Arbeitsleistung bei einer Firma oder an mehreren Arbeitsstellen geleistet werde. Aus medizinischen Gründen sei eine Arbeitsleistung von mehr als fünf Stunden täglich nicht als zumutbar zu betrachten. Auch eine angepasste Tätigkeit könnte vor allem wegen der Schwellungstendenz im linken Rückfuss bereich nicht vollzeitlich ausgeführt werden ( Urk. 11/147/305 f.). 4.

4.1

Das orthopädische Gutachten von Prof. B.___

vom 3. August 2017 erfüllt zusammen mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 0. Juni 2018 sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen ( vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch Prof. B.___ ( Urk. 11/108/12 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/108/26 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztbe richte sorgfältig und berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 4.2

Prof. B.___ legt begründet und nachvollziehbar dar, dass es der Beschwerde führerin seit der ersten Operation im November 2010 bis Ende 2015 nicht möglich war, ihren Fuss voll zu belasten, so dass er ihr für diesen Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte.

Die Einschätzung von Prof. B.___

wurde zunächst auch von RAD-Arzt Dr.

H.___ übernommen und er stellt e ohne Ergänzungen darauf ab (E. 3.3). In seiner zweiten Stellungnahme vom 1 2. September 2017 führte er dem wider spre chend aus, dass medizinisch-theoretisch jeweils vier Monate nach den Opera tionen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hätte. Di e weiteren Operationen vom 2 6. u nd 2 9. Oktober 2012 hätten ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, welche allerdings in Arbeitsun fähig keits zeiten gefallen seien, welche durch die OSG- und Fussverletzung entstanden seien (E.

3.4). Dies e Angaben sind

nicht nachvollziehbar , da die diesen Operationen zuletzt vorausgegangene Operation des Fusses am 4. Januar 2012 stattgefunden hatte – mithin rund 9.5 Monate vorher, so dass die Beschwerdeführerin bereits wieder seit rund 5.5 Monaten in einer angepassten Tätigkeit hätte voll arbeits fähig sein sollen (vgl. E. 3.2.1). Die nächste und bis anhin letzte Fussoperation erfolgte am 2. September 2014, so dass die Operationen vom 2 6. und 2 9. Oktober 2012 – den Angaben von Dr. H.___ folgend, wonach die Fussoperationen jeweils nur für 4 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten – keinesfalls in den gleichen Zeitraum fielen. 4.3

Prof. B.___ lag – soweit dies aus den Angaben im Gutachten zu beurteilen ist (Urk.

11/108/26 ff.) – der aktuellste von der Beschwerdegegnerin einge holte Bericht von Dr. A.___

nicht vor. Darin attestierte Dr. A.___ der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich seit dem 1. Juni 2015 (vgl.

E. 3.1), was auf einen geringfügig schnelleren Heilungsverlauf nach der Operation schliessen lässt, als dies von Prof. B.___ angenommen wurde.

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 3. August 2017 sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. Februar 2017 von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2010 (erste Operation) bis zum 3 1. Mai 2015 auszugehen. Vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit im Umfang von 4 Stunden täglich auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zumutbar , ihre ange stammte oder eine dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit während 5 Stunden täglich auszuüben.

Wie folgend gezeigt wird (vgl. E. 5 f.), kann offen bleiben , ob es der Beschwerde führerin möglich wäre, in einer besser angepassten Hilfsarbeiter tätigkeit ein höheres Arbeitspensum auszuüben. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 5. April 2014 in Höhe von Fr. 58'297. -- fest , das Inva lideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 51'441.10 ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 11/109; Urk. 11/65; Urk. 11/67). Die Beschwerdeführerin brachte demgegen über vor, dass sie im Unfallzeitpunkt bei der Z.___ AG mit einem Voll zeitpensum von 44.5

Stunden angestellt gewesen sei und gleichzeitig noch im Gipsergeschäft ihres Mannes mit einem Pensum von 12 % gearbeitet habe. Die Suva habe entspre chend eine Tätigkeit von 123 % bzw. 49.5 Wochenstunden errechnet. Bei einer zumutbaren Arbeitsleistung von 5 Stunden täglich sowie unter Berück sichtigung des tieferen Invalideneinkommens und eine s ange messenen Leidens abzug s von 15 % errechne sich daraus ein Invali ditätsgrad von mindestens 50 % ( Urk. 7). 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Juni 2011 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Eingangsdatum). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist ent sprechend der 1. Dezember 2011 ( Art. 29 IVG). 5.3

Die Beschwerdeführerin war vom 1 2. November 2010 bis zum 3 1. Mai 2015 voll umfänglich arbeitsunfähig. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 (vgl. E. 5.3) bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (3 Monate nach der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.4

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall bei der Z.___ AG und dane ben noch im Gipsergeschäft ihres Mannes ( Urk. 11/58; Urk. 11/10). 5.4 .1

Im Arbeitgeberfragebogen des Y.___

Gipsergeschäftes vom 1 3. Juni 2011 wurde festgehalten, dass sie seit 1994 fünf Stunden wöchentlich für das Geschäft gearbeitet habe, es sei ein Lohn von ca. Fr. 2'900. -- versichert gewesen ( Urk. 11/10). In der Schadenmeldung UVG vom 2 3. März 2010 wurde festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % unregelmässig im Büro des Y.___

Gipsergeschäfts mitarbeite ( Urk. 11/96/10). Anlässlich der Bespre chung der Suva mit der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli 2012 führte diese aus, dass die Suva allenfalls etwas falsch verstanden habe. Die Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes sei mal ein 50%-Pensum gewesen. Der administrative Anteil habe nur etwa ¼ betragen, der Rest vor Ort habe ¾ ausgemacht. Si e habe die Bes p r e chungen mit den Architekten und Bauherren gemacht, habe Kunden wünsche ent gegengenommen, Mängel besichtigt und die Übergaben vorge nommen , damit ihr Mann und die damals noch beschäftigten Mitarbeiter hätten vorwärts arbeiten können. Zwischendurch habe sie geholfen aufzuräumen, Abdeckungen wegzu nehmen und habe gewisse Baureinigungsarbeiten vorge nommen. Zum Unfall zeitpunkt hätten sie noch zwei Festangestellte gehabt. Aufgrund der veränderten Situation nach dem Unfall hätten sie diese entlassen, weniger Aufträge entgege nommen und zwischendurch noch mit Temporär mit arbeitern gearbeitet. Da ihr Mann nun ebenfalls 50 Jahre alt sei , habe er ebenfalls etwas reduzieren wollen. Er sei nun seit einiger Zeit alleine tätig, dement sprechend gäbe es weniger admi nistrative Tätigkeiten. Der Büroanteil sei nun noch geringer, teilweise werde es durch den Mann oder die Tochter erledigt. Es seien nur noch wenige Prozente, eigentlich nur noch Rechnungsstellung en (Urk.

11/96/346).

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. April 2014 führte die Beschwerde führe rin aus, dass sie mit einem Einsatz, welcher ca. einem 50%-Pensum ent sprochen habe, zu einem höheren Betriebsumsatz beigetragen habe und das Arbeitsvolu men aufgrund ihres Ausfalles habe heruntergefahren werden müssen, so dass die beiden Angestellten hätten entlassen werden müssen ( Urk. 11/65/3) . Die Abklä rungsperson hielt allerdings

fest, dass bereits im Geschäftsabschluss 2009 keine Gehälter für Mitarbeiter aufgeführt seien und damit auch die Mithilfe wohl nicht im geschilderten Ausmass angefallen sei. Es werde daher gestützt auf den Frage bogen für Arbeitgebende von einer geleisteten Tätigkeit von fünf S tunden wöchentlich ausgegangen, wobei der Lohn für Hilfsarbeiten einzusetzen sei ( Urk. 11/65/4).

Die Tätigkeit bei der Z.___ nahm die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - erst im Oktober 2008 in einem derart hohen Pensum auf (Lohnkonto 2008, Urk. 11/147/131; IK-Auszug vom 9. November 2017, Urk.

11/147/83 f.). Entsprechend bestand die Doppelbelastung durch die Tätigkeit bei der Z.___ und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeit im Gipsergeschäft ihres Ehemannes - sofern man aufgrund der widersprüchlichen Angaben davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin eine solche regelmässig ausgeübt hat - lediglich während rund 18 Monaten bis zu ihrem Unfall im März 201 0. Damit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine solche Doppelbelastung weiterhin auf sich genommen hätte, zumal auch ihr Ehemann ihren Angaben entsprechend habe kürzer treten wollen.

Die Angaben bezüglich der Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes sind zusammengefasst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Einkommen aus dem Gipsergeschäft wurde darüber hinaus - soweit aus dem IK-Auszug ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt mit einer AHV-Ausgleichskasse abgerechnet ( Urk. 11/147/83 f.). Damit ist beim Valideneinkommen lediglich die Tätigkeit bei der Z.___ AG zu berücksichtigen und eine Tätigkeit im Gipsergeschäft des Ehemannes nicht miteinzubeziehen. 5.4 .2

Das bei der Z.___ AG im Jahr 2009 erz ielte Einkommen in Höhe von Fr. 50'826.-- ( Urk. 11/147/84) ergibt bereinigt um die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015

ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr.

53'494.75 ( Fr. 50'826 . --

: 2552 x 2686; Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910 2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2009 = 2552, Stand 2015 = 2686 ).

F ür das Jahr 2016 resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 53'952.80 ( Fr. 53'494. 75 : 2686 x 2709; Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910 2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2015 = 2686, Stand 2016 = 2709).

5.5

Vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 4

Stunden täglich auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerde führerin überwiegend wahrscheinlich zumutbar, ihre angestammte oder eine dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit während 5

Stunden täglich auszuüben. 5.5 .1

Das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ist gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'300 .-- monatlich festzusetzen ( ausgehend von 40

Arbeitsstunden in der Woche; LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art , Frauen ). Der Beschwerdeführerin war aus medizinischer Sicht vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 lediglich eine Arbeitstätigkeit von 4 Stunden täglich zumutbar , woraus ein Invalideneinkommen fü r das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 25'925.50 resultiert ( Fr. 4' 300 . -- : 40 x 20 x 12 : 2673 x 2686; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2014 = 2673, Stand 2015 = 2686). 5.5 .2

Seit dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, fünf Stunden täglich zu arbeiten. Daraus resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'684.35 ( Fr. 4'300. -- : 40 x 25 :2673 x 2709 x 12; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne, Frauen, B asis 1939 = 100, Stand 2014 = 2673 , Stand 2016 = 2709). 5.5 .3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass bei der vorliegenden Ausgangslage ein Leidensabzug zu gewähren sei. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungs weise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde rungs

- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeits pensum tre tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit dar stellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohnein busse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, kön nen unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausser or dentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).

Ein Leidensabzug aufgrund der zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist in casu

(vgl. E. 3.5)

– insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands , dass ihr die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist

(vgl. E. 3.2.3)

– nicht gerecht fertigt.

5.6

Stellt man das Valideneinkommen 2015 in Höhe von Fr. 53'494.75 dem Invali deneinkommen 2015 in Höhe von Fr. 25'925.50 gegenüber, resultiert eine Ein kommenseinbusse in Höhe von Fr. 27'569.25 , was ei nem Invaliditätsgrad von rund 52 % ( Fr. 27’569. 25 :

Fr. 53'494.75 ) entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat somit vom

1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente ( Art. 88a IVV). 5.7

Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Valideneinkommen

Fr. 53'952.80 , was einem Invalideneinkommen von Fr. 32'684.35 entgegenstand. Die daraus resul tierende Einkommenseinbusse von Fr. 21'268.45 ( Fr. 53'952.80

– Fr.

32'684.35) entspricht ei nem Invaliditätsgrad von rund 39 % ( Fr. 21'268. 45 :

Fr. 53'952.80 ), womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuh eben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1.

Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente, vom 1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat.

7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens si nd auf Fr. 8 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozess auf wand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die durch Dr. iur . Felix Rüegg vertretene Beschwerde führe r in hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche r ungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 2‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2018 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1969, gelernte Coiffeuse , war zuletzt im Gipserge schäft ihres Ehemannes Y.___ , wo sie administrative und andere Arbeiten ausführte, sowie bei der Z.___ AG als Call Agent Outbound im Stundenlohn tätig ( Urk. 11/10 ; Urk. 11 / 58 ). Am 20. März 2010 rutschte sie auf einer Treppe aus, verstauchte sich den linken Fuss und schlug das linke Knie an (Schadenmeldung vom 23. März 2010, Urk. 11/25 /365).

Am 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 ). Die IV Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und stellte der Versi cherten mit Vorbescheid vom 28. Mai 2014 (Urk. 11 / 70 ) eine vom 1. April bis zum 31. Juli 2012 befristete g anze Invalidenrente in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand der Versicherten (Einwand vom 2. Juli 2014, Urk. 11 / 72 ; ergänzende Einwandbegründungen vom 15. und 16. September 2014, Urk. 11 / 78 und Urk. 11 / 80 ) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2015 (Urk. 11 / 82 ) ein und erliess a m 27. Februar 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 11 / 85 ), mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 11/91 ). Die von der Versicherten hierg egen erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2015 ( Urk. 11/92/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21.

Sep tember 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00477; Urk. 11/95) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit, insbesondere im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise und unter Einholung der vollständigen Suva-Akten abklärt und danach neu verfügt.

E. 1.2 Nachdem die IV-Stelle die vollständigen Suva-Akten ( Urk. 11/96; Urk. 11/108) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 11/104) einge holt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 2 2. September 2017 die Zusprache einer vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 11/112). Die Versicherte erhob hiergegen Einwand (Einwand vom 1 0. Oktober 2017; ergänzende Einwandbegrün dungen vom 19./3 0. Oktober 2017 und 3 0. November 2017 , Urk. 11/121, Urk. 11/125 und Urk. 11/128). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicher t en eine vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 befristete ganze Rente zu.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. bzw. 2 2. Juni 2018 Beschwerde ( Urk. 1 und Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versi cherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Dr. A.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 11/104) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Restbeschwerden nach Revision oberes Sprunggelenk (OSG)/unteres Sprunggelenk (USG), subtalare

Arth r odese links am 2. September 2014 - Beginnende Coxarthrose mit deutlicher Labrumdegeneration mit/bei mus kulärer Dysbalance (MRI 6. April 2016) - Rezidivierende lumbale Schmerzen bei rezidivierenden muskulären Ver spannungen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie 1) eine rezidivierende Sinusitis sphenoidalis mit holocephalen Kopfschmerzen (MRI 8. Dezember 2016, Röntgen C.___ ) und 2) eine Adipositas (92 kg), Status nach Magenbanding 1998 mit Inspektion 2007 und Entfernung des Bandes am 2 6. Oktober 2012.

Die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin tätig gewesen und seit dem Unfall bis zum 1. Juni 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2015 sei die bisherige Tätigkeit noch während 4 Stunden täglich möglich . Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei bei langem Unterbruch kaum zu erwarten, theoretisch sei aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 3.2

3.2.1

Prof. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. August 2017 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/108/17): - Status nach Trauma am oberen Sprunggelenk am 20.03. 2010 mit Knor pel schaden im unteren Sprunggelenk. In der Folge - Bandnaht am lateralen Bandapparat des oberen Sprunggelenks ( Dr. D.___ am 12.11.2010) - Ankerentfernung und Bandrekonstruktion (Klinik E.___ am 08.06.2011) - Bandrekonstruktion mit Sehnentransfer (Klinik E.___ , Dr. F.___ am 04.01.2012) - Konsekutive Entwicklung eines Spitzfusses - Revision OSG/USG, subtalare

Arthrodese , Remodelling der Fibula spitze , Abtragung des anterioren

Osteophyten im Bereich der Tibiavor derkante links ( Dr. A.___ , Spital G.___ am 02.09.2014) - Leichte Varusfehlstellung im Rückfuss

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Prof. B.___

1) einen Status nach Meniskusverletzung bei Kontusion des linken Kniegelenks beim Unfall vom 20.03.2010 und 2) einen Status nach arthroskopischer

Meniskektomie am 12.11.2010.

Prof. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach eine m Sturz auf der Treppe am 2 0. März 2010 mit Verdre hung des linken Fusses und direkter Kont usion beider Kniegelenke bestehe . Am linken Kniegelenk habe sie sich offenbar eine Verletzung des medialen Meniskus zu gezogen . Nach der arthroskopischen

Meniskektomie ca. 6 Monate später sei diese Verletzung folgen los aus geheilt. Am Sprunggelenk sei es anfänglich nach Angabe n der Beschwer de führerin zu einer starken Schwell ung gekommen . Diese sei in den zur Verfü gung stehenden Dokume nten nicht dokumentiert, es gebe keinen Bericht über den Initialzustand. Trotz Ruhigstellung hätten die Beschwerden im linken Rück fuss persistiert , so dass sie während 6 Monaten mit Stöcken entlastet habe (ihre Arbeitstä tigkeit aber weiter ausführte).

Obwohl das MRI vom 6. Oktober 2010 lediglich eine Verdickung der Bänder, nicht hingegen eine Ruptur gezeigt habe , sei am 1 2. November 2010 eine Bandnaht durchgeführt worden. Da sich anschliessend die Beschwerden nicht gebessert hätten , habe der damals behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin an die Klinik E.___ überwiesen . Hier hätten die Ärzte folgendes festgestellt: «E xquisite, sehr starke Druckdolenz im Bereich der Fibulaspitze und im Bereich der Peroneal sehnen . Zudem zeigt sich radiologisch der Verdacht auf eine etwas prominente Ankerbasis, welche bei Belastung auf die Pe ronealsehnen drücken kann.» Am 8.

Juni 2011 sei der Anker an der Fibula links und die laterale Band-Re - Rekon struktion nach Broström ( transossär ) links an der Klinik E.___ durchgeführt worden . Auch diese Operation habe keine Besserung gebracht . Die Beschwerde führerin sei weiterhin arbeitsunfähig gewesen und habe mit Stöcken den linken Fuss entlasten müssen .

Im September 2011 sei der Verdacht auf ein CRPS geäussert worden . Allerdings seien hierzu keine passenden Symptome beschrieben worden (z.B. Veränderungen der Hautfarbe, Temperatur, fleckförmige Osteoporose etc.). Weitere Infiltrationen hätten ebenfalls keine Besserung gebracht . Wegen der Persistenz der Sympto ma tik sei nochmals eine Operationsindikation gestellt worden . Obwohl es sich primär um eine Schmerzproblematik gehandelt habe und nicht um eine Insta bilität, sei am 4. Januar 2012 an der Klinik E.___ die laterale Band rekon struktion mit Transfer einer Allograft -Sehne links durchgeführt worden . Die Prob lematik habe sich im Anschluss verschlimmert und es habe sich ein Spitzfuss entwickelt .

Am 2. September 2014 schliesslich s e i von Dr. A.___ nach vorherigen diagno stischen Infiltrationen und einer SPECT-CT-Untersuchung eine Revision des OSG und USG von lateral durchgeführt worden. Bis es zur Ausheilung der Arthrodese

gekommen sei und die Beschwerdeführerin wie der einigermassen schmerzfrei mit Vollbelastung habe gehen könn e n , habe es nochmals mehr als ein Jahr gedauert . Seit anfangs 2016 könne sie nun voll belasten.

Es bestehe im unteren Sprunggelenk aktuell eine leichte Varusfehlstellung , was die Beschwerdeführerin wegen der Versteifung im USG nicht kompensieren k ö nn e , weswegen sie vorwieg end den Fussaussenrand belaste . In der retro spekti ven Betrachtung habe von Anfang an keine Bandverletzung bestanden , son dern ein Knorpelschaden im unteren Sprunggelenk, welcher nicht diagno stiziert wo r de n sei . Die Tatsache, dass die wesentlichen Beschwerden nach der Versteifung des USG besser geworden seien und die Beschwerdeführerin nach der Konsolida tion erstmals wieder voll belasten und ohne Schiene habe gehen können , sprech e sehr dafür, dass sich die eigentliche Problematik von Anfang an im unteren Sprunggelenk befunden habe ( Urk. 11/108/17 ff.) . 3.2.2

Auf ebenem Boden könne die Beschwerdeführerin mit Schuhen recht gut gehe n, erst nach etwa 30 Minuten träten mä ssig star ke Beschwerden auf. Auf unebenem Boden sei sie hingegen unsicher und kö nn e nicht gut gehen. Die Beschwerde führerin könne auch nicht springen und habe Mühe beim Treppensteigen. Auch barfuss kö nn e sie kaum gehen, sie geh e immer auf der Aussenkante des Fusses, da die USG- Arthrode se etwas zu stark im Varus stehe . Beim Liegen habe si e keine Schmerzen, hingegen trete beim Sitzen nach einigen Minuten ein Schwellun gs gefühl auf, die Schmerzen schö ssen beim Abstellen des Fusses ein. Nach 30

Minuten Stehen habe

sie ebenfalls Schmerzen. Manchm al habe sie auch Krämpfe im Fuss . Zudem bestehe eine Gefühlsstörung im Bereiche der Zehen zwei und drei links. Im Bereiche des Rückens und der oberen Extremitäten bestünden keine wesentlichen Probleme. Aufgrund der objektiven Befunde mit mehrfachen Vor-Operation en und aktuell Arthrodese des USG in Varusfehlstellung mit konsekutiver, nicht kompensierbarer Fehlbelastung, seien die geschilderten Beschwerden plausibel und nach vollziehbar ( Urk. 11/108/19) . 3.2.3

Nach ihrem Unfall vom 2 0. März 2010 sei die Beschwerdeführerin trotz Ver wen dung von Krückstöcken weiter zur Arbeit gegangen. Ab dem 5. Juli 2010 sei sie zu 100% arbeitsfähig geschrieben worden. Am 1 2. November 2010 s e i sie operiert worden . Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Sie habe das linke Bein nicht voll belasten und nicht ohne Krückstöcke gehen können . In der Folge sei sie drei weitere Male operiert worden . D ie ersten drei Operationen hätten die Situation nicht verbessert, son dern verschlechtert. Erst die vierte Ope ration habe , nach einem Jahr Rehabilitation, zu einer deutlichen Ver be sserung geführt. Seit dem 1. Januar 2016 sei sie nun wieder arbeitsfähig. Sie kö nn e während 5 Stunden am Tag einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie abwechs elnd Gehen, Stehen und Sitzen kö nn e , jeweils während nicht mehr als 30

Minuten in der gleichen Stel lung. Der Gebrauch der Hände sei nicht ein gesch ränkt. Auch Überkopfarbeiten seien möglich, solange diese nicht ständig ausgeführt werden müssen. Auch Bücken und Arbei ten in ungünstiger Stellung seien kurzzeitig (bis 10 Minuten lang) möglich. Lasten, die gehoben werden müss t en, sollten 5 kg nicht übersteigen. Vermieden werden müss t en das Arbeiten auf einer Leiter sowie das Gehen auf unebenem Boden wie auch kauernde oder kniende Positionen.

Bis zu ihrem Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer Firma tätig gewesen , in welcher sie für die Raumpflege und gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit dem Marketing zuständig gewesen sei. Eine solche Arbeit sei aus ärztlicher Sicht gut adaptiert. Gemäss der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin könne sie zu Hause putz en, lediglich Fensterputzen gehe nicht, da sie dies auf einer Leiter tun mü ss e . Die Beschwerdeführerin könne also in der Raumpflege tätig sein, solange s ie keine hohen Fenster putzen mü ss e . Auch ihre Tätigk eit im Marketing kö nn e sie vol lumfänglich wahrnehmen.

Da die bisherige Tätigkeit gut adaptiert sei, bestehe keine Notwendigkeit, eine Verweistätigkeit zu suchen ( Urk. 11/108/20). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, des Regio na len ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm nach Eingang des Gutachtens von Prof. B.___ am 1 7. August 2017 Stellung (Fest stellungsblatt vom 2 2. September 2017, Urk. 11/110). Er führte aus, dass aus Sicht des RAD auf das Gutachten von Prof. B.___ abgestellt werden könne und bemerkte, dass es sich bei dem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesund heitsschaden um Unfallfolgen handle. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine lapo roskopische

Adhäsiolyse , Entfernung des Magenbandes und Gastric

Sleeve

Resection und am 2 9. Oktober 2012 eine Revision und Hämatom-Evakuation durchgeführt worden. Diese Operationen und die postoperativen Nach behandlungen fielen in die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die wegen der OSG- und Fussverletzung entstanden seien. 3.4

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 1 2. September 2017 ( Urk. 11/110/5) aus, dass die von Prof. B.___ gestellten Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor Januar 2016 einschränke. Zwischen dem 1 2. November 2010 und Januar 2016 hätten insgesamt vier Operationen am linken oberen Sprungge lenk/Fuss stattgefunden. Medizinisch-theoretisch habe die postoperative Behand lung jeweils vier Monate umfasst, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster als auch angestammter Tätigkeit vorgelegen habe. Dazwischen könne medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in ange stammter und einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beach tung des Belastungsprofils ausgegangen werden. Das mögliche Belastungsprofil umfasse überwiegend sitzend ausgeübte leichte wechselbelastende Tätigkeiten auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an d ie Stand- und Gangsicherheit und ohne dauer haftes Stehen und Gehen auf unebe nem Grund sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Es handle sich wie gesagt um eine theoretische Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Der Gut achter Prof. B.___ habe fest gestellt, dass die angestammte Tätigkeit mit kleinen Einschränkungen gut adaptiert sei und verzichtete auf die Festlegung einer Ver weistätigkeit. Das heisse, dass er die Kundin auch in angepasster Tätigkeit vom 1 2. November 2010 bis Januar 2016 als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteile.

Die behandelnden Ärzte nähmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit.

Zusätzlich müssten noch weitere Operationen berücksichtigt werden, die ebenfalls in dieser Zeit erfolgt seien und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine laporoskopische

Adhäsiolyse , Entfernung des Magen bandes und Gastric

Sleeve

Resection und am 2 9. Oktober 2012 eine Revision und Hämatom-Evakuation durchgeführt worden. Diese Operationen und die postope rativen Nachbehandlungen fielen in Arbeitsunfähigkeitszeiten, die durch die OSG- und Fussverletzung verursacht worden seien. 3.5

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2018 führte Prof. B.___ ergänzend zu einem mögli chen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, dass die Beschwerde führerin nicht längere Zeit auf unebenem Boden gehen, springen bar fuss oder Treppensteigen sollte. Sie sollte auch nicht dauerhaft sitzen müssen, sondern sie sollte die Möglichkeit haben, zwischendurch zu gehen oder eventuell sogar eine Zeitlang das linke Bein hochlagern zu können.

Wie im Gutachten erwähnt könne die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit während 5 Stunden am Tag ausüben. Dabei sei es von untergeordneter Bedeu tung, ob diese Arbeitsleistung bei einer Firma oder an mehreren Arbeitsstellen geleistet werde. Aus medizinischen Gründen sei eine Arbeitsleistung von mehr als fünf Stunden täglich nicht als zumutbar zu betrachten. Auch eine angepasste Tätigkeit könnte vor allem wegen der Schwellungstendenz im linken Rückfuss bereich nicht vollzeitlich ausgeführt werden ( Urk. 11/147/305 f.). 4.

4.1

Das orthopädische Gutachten von Prof. B.___

vom 3. August 2017 erfüllt zusammen mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 0. Juni 2018 sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen ( vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch Prof. B.___ ( Urk. 11/108/12 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/108/26 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztbe richte sorgfältig und berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 4.2

Prof. B.___ legt begründet und nachvollziehbar dar, dass es der Beschwerde führerin seit der ersten Operation im November 2010 bis Ende 2015 nicht möglich war, ihren Fuss voll zu belasten, so dass er ihr für diesen Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte.

Die Einschätzung von Prof. B.___

wurde zunächst auch von RAD-Arzt Dr.

H.___ übernommen und er stellt e ohne Ergänzungen darauf ab (E. 3.3). In seiner zweiten Stellungnahme vom 1 2. September 2017 führte er dem wider spre chend aus, dass medizinisch-theoretisch jeweils vier Monate nach den Opera tionen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hätte. Di e weiteren Operationen vom 2 6. u nd 2 9. Oktober 2012 hätten ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, welche allerdings in Arbeitsun fähig keits zeiten gefallen seien, welche durch die OSG- und Fussverletzung entstanden seien (E.

3.4). Dies e Angaben sind

nicht nachvollziehbar , da die diesen Operationen zuletzt vorausgegangene Operation des Fusses am 4. Januar 2012 stattgefunden hatte – mithin rund 9.5 Monate vorher, so dass die Beschwerdeführerin bereits wieder seit rund 5.5 Monaten in einer angepassten Tätigkeit hätte voll arbeits fähig sein sollen (vgl. E. 3.2.1). Die nächste und bis anhin letzte Fussoperation erfolgte am 2. September 2014, so dass die Operationen vom 2 6. und 2 9. Oktober 2012 – den Angaben von Dr. H.___ folgend, wonach die Fussoperationen jeweils nur für 4 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten – keinesfalls in den gleichen Zeitraum fielen. 4.3

Prof. B.___ lag – soweit dies aus den Angaben im Gutachten zu beurteilen ist (Urk.

11/108/26 ff.) – der aktuellste von der Beschwerdegegnerin einge holte Bericht von Dr. A.___

nicht vor. Darin attestierte Dr. A.___ der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich seit dem 1. Juni 2015 (vgl.

E. 3.1), was auf einen geringfügig schnelleren Heilungsverlauf nach der Operation schliessen lässt, als dies von Prof. B.___ angenommen wurde.

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 3. August 2017 sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. Februar 2017 von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2010 (erste Operation) bis zum 3 1. Mai 2015 auszugehen. Vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit im Umfang von 4 Stunden täglich auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zumutbar , ihre ange stammte oder eine dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit während 5 Stunden täglich auszuüben.

Wie folgend gezeigt wird (vgl. E. 5 f.), kann offen bleiben , ob es der Beschwerde führerin möglich wäre, in einer besser angepassten Hilfsarbeiter tätigkeit ein höheres Arbeitspensum auszuüben. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 5. April 2014 in Höhe von Fr. 58'297. -- fest , das Inva lideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 51'441.10 ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 11/109; Urk. 11/65; Urk. 11/67). Die Beschwerdeführerin brachte demgegen über vor, dass sie im Unfallzeitpunkt bei der Z.___ AG mit einem Voll zeitpensum von 44.5

Stunden angestellt gewesen sei und gleichzeitig noch im Gipsergeschäft ihres Mannes mit einem Pensum von 12 % gearbeitet habe. Die Suva habe entspre chend eine Tätigkeit von 123 % bzw. 49.5 Wochenstunden errechnet. Bei einer zumutbaren Arbeitsleistung von 5 Stunden täglich sowie unter Berück sichtigung des tieferen Invalideneinkommens und eine s ange messenen Leidens abzug s von 15 % errechne sich daraus ein Invali ditätsgrad von mindestens 50 % ( Urk. 7). 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Juni 2011 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Eingangsdatum). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist ent sprechend der 1. Dezember 2011 ( Art. 29 IVG). 5.3

Die Beschwerdeführerin war vom 1 2. November 2010 bis zum 3 1. Mai 2015 voll umfänglich arbeitsunfähig. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 (vgl. E. 5.3) bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (3 Monate nach der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.4

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall bei der Z.___ AG und dane ben noch im Gipsergeschäft ihres Mannes ( Urk. 11/58; Urk. 11/10). 5.4 .1

Im Arbeitgeberfragebogen des Y.___

Gipsergeschäftes vom 1 3. Juni 2011 wurde festgehalten, dass sie seit 1994 fünf Stunden wöchentlich für das Geschäft gearbeitet habe, es sei ein Lohn von ca. Fr. 2'900. -- versichert gewesen ( Urk. 11/10). In der Schadenmeldung UVG vom 2 3. März 2010 wurde festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % unregelmässig im Büro des Y.___

Gipsergeschäfts mitarbeite ( Urk. 11/96/10). Anlässlich der Bespre chung der Suva mit der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli 2012 führte diese aus, dass die Suva allenfalls etwas falsch verstanden habe. Die Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes sei mal ein 50%-Pensum gewesen. Der administrative Anteil habe nur etwa ¼ betragen, der Rest vor Ort habe ¾ ausgemacht. Si e habe die Bes p r e chungen mit den Architekten und Bauherren gemacht, habe Kunden wünsche ent gegengenommen, Mängel besichtigt und die Übergaben vorge nommen , damit ihr Mann und die damals noch beschäftigten Mitarbeiter hätten vorwärts arbeiten können. Zwischendurch habe sie geholfen aufzuräumen, Abdeckungen wegzu nehmen und habe gewisse Baureinigungsarbeiten vorge nommen. Zum Unfall zeitpunkt hätten sie noch zwei Festangestellte gehabt. Aufgrund der veränderten Situation nach dem Unfall hätten sie diese entlassen, weniger Aufträge entgege nommen und zwischendurch noch mit Temporär mit arbeitern gearbeitet. Da ihr Mann nun ebenfalls 50 Jahre alt sei , habe er ebenfalls etwas reduzieren wollen. Er sei nun seit einiger Zeit alleine tätig, dement sprechend gäbe es weniger admi nistrative Tätigkeiten. Der Büroanteil sei nun noch geringer, teilweise werde es durch den Mann oder die Tochter erledigt. Es seien nur noch wenige Prozente, eigentlich nur noch Rechnungsstellung en (Urk.

11/96/346).

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. April 2014 führte die Beschwerde führe rin aus, dass sie mit einem Einsatz, welcher ca. einem 50%-Pensum ent sprochen habe, zu einem höheren Betriebsumsatz beigetragen habe und das Arbeitsvolu men aufgrund ihres Ausfalles habe heruntergefahren werden müssen, so dass die beiden Angestellten hätten entlassen werden müssen ( Urk. 11/65/3) . Die Abklä rungsperson hielt allerdings

fest, dass bereits im Geschäftsabschluss 2009 keine Gehälter für Mitarbeiter aufgeführt seien und damit auch die Mithilfe wohl nicht im geschilderten Ausmass angefallen sei. Es werde daher gestützt auf den Frage bogen für Arbeitgebende von einer geleisteten Tätigkeit von fünf S tunden wöchentlich ausgegangen, wobei der Lohn für Hilfsarbeiten einzusetzen sei ( Urk. 11/65/4).

Die Tätigkeit bei der Z.___ nahm die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - erst im Oktober 2008 in einem derart hohen Pensum auf (Lohnkonto 2008, Urk. 11/147/131; IK-Auszug vom 9. November 2017, Urk.

11/147/83 f.). Entsprechend bestand die Doppelbelastung durch die Tätigkeit bei der Z.___ und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeit im Gipsergeschäft ihres Ehemannes - sofern man aufgrund der widersprüchlichen Angaben davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin eine solche regelmässig ausgeübt hat - lediglich während rund 18 Monaten bis zu ihrem Unfall im März 201 0. Damit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine solche Doppelbelastung weiterhin auf sich genommen hätte, zumal auch ihr Ehemann ihren Angaben entsprechend habe kürzer treten wollen.

Die Angaben bezüglich der Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes sind zusammengefasst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Einkommen aus dem Gipsergeschäft wurde darüber hinaus - soweit aus dem IK-Auszug ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt mit einer AHV-Ausgleichskasse abgerechnet ( Urk. 11/147/83 f.). Damit ist beim Valideneinkommen lediglich die Tätigkeit bei der Z.___ AG zu berücksichtigen und eine Tätigkeit im Gipsergeschäft des Ehemannes nicht miteinzubeziehen. 5.4 .2

Das bei der Z.___ AG im Jahr 2009 erz ielte Einkommen in Höhe von Fr. 50'826.-- ( Urk. 11/147/84) ergibt bereinigt um die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015

ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr.

53'494.75 ( Fr. 50'826 . --

: 2552 x 2686; Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910 2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2009 = 2552, Stand 2015 = 2686 ).

F ür das Jahr 2016 resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 53'952.80 ( Fr. 53'494. 75 : 2686 x 2709; Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910 2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2015 = 2686, Stand 2016 = 2709).

5.5

Vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 4

Stunden täglich auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerde führerin überwiegend wahrscheinlich zumutbar, ihre angestammte oder eine dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit während 5

Stunden täglich auszuüben. 5.5 .1

Das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ist gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'300 .-- monatlich festzusetzen ( ausgehend von 40

Arbeitsstunden in der Woche; LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art , Frauen ). Der Beschwerdeführerin war aus medizinischer Sicht vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 lediglich eine Arbeitstätigkeit von 4 Stunden täglich zumutbar , woraus ein Invalideneinkommen fü r das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 25'925.50 resultiert ( Fr. 4' 300 . -- : 40 x 20 x 12 : 2673 x 2686; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2014 = 2673, Stand 2015 = 2686). 5.5 .2

Seit dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, fünf Stunden täglich zu arbeiten. Daraus resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'684.35 ( Fr. 4'300. -- : 40 x 25 :2673 x 2709 x 12; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne, Frauen, B asis 1939 = 100, Stand 2014 = 2673 , Stand 2016 = 2709). 5.5 .3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass bei der vorliegenden Ausgangslage ein Leidensabzug zu gewähren sei. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungs weise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde rungs

- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeits pensum tre tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit dar stellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohnein busse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, kön nen unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausser or dentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).

Ein Leidensabzug aufgrund der zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist in casu

(vgl. E. 3.5)

– insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands , dass ihr die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist

(vgl. E. 3.2.3)

– nicht gerecht fertigt.

5.6

Stellt man das Valideneinkommen 2015 in Höhe von Fr. 53'494.75 dem Invali deneinkommen 2015 in Höhe von Fr. 25'925.50 gegenüber, resultiert eine Ein kommenseinbusse in Höhe von Fr. 27'569.25 , was ei nem Invaliditätsgrad von rund 52 % ( Fr. 27’569. 25 :

Fr. 53'494.75 ) entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat somit vom

1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente ( Art. 88a IVV). 5.7

Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Valideneinkommen

Fr. 53'952.80 , was einem Invalideneinkommen von Fr. 32'684.35 entgegenstand. Die daraus resul tierende Einkommenseinbusse von Fr. 21'268.45 ( Fr. 53'952.80

– Fr.

32'684.35) entspricht ei nem Invaliditätsgrad von rund 39 % ( Fr. 21'268. 45 :

Fr. 53'952.80 ), womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuh eben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1.

Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente, vom 1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat.

7.

E. 7 ) und beantragte, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von August 2012 bis Ende März 2016 eine ganze Rente und danach eine halbe Invalidenrente zuzusprechen . Mit Beschwerde antwort vom 2 8. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 7.1 Die Kosten des Verfahrens si nd auf Fr. 8 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozess auf wand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die durch Dr. iur . Felix Rüegg vertretene Beschwerde führe r in hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche r ungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 2‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2018 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-148), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). 3.

Die Suva erbrachte als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 2 0. März 2010 Nach erwerblichen und medizinischen Abklä rungen stellte die Suva mit Verfügung vom 3. Mai 2013 ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 2 0. März 2010 betreffend linkes Sprunggelenk und linkes Knie (Taggeld und Heilkosten) per 2 1. Mai 2013 ein und verneinte auch den Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mangels Vorliegens eines adäquaten Kausal zu sammenhangs der beklagten Beschwerden zum Unfall, woran die Suva mit Ein spracheentscheid vom 3. Januar 2014 festhielt. Die hiergegen am 3. Februar 2014 eingereichte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und an die Suva zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung der notwendi gen medizinischen Begutachtung, neu über den Leistungsanspruch nach dem 2 1. Mai 2013 entscheide (vgl. Urk. 11/96/771 ff.; Verfahrensnr . UV.2014.00030).

Nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3.

August 2017

( Urk. 11/108/8 ff.) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2017 mit, dass die Beschwerden des linken Sprunggelenkes (Fuss) gemäss Gutachter nicht zu terminieren seien, daher würden die Kosten der Heil behandlung und der Taggelder ab dem 2 1. Mai 2013 bis zum 3 1. Dezember 2015 nachträglich übernommen ( Urk. 11/147/5 f.). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % in Höhe von Fr. 18'900.-- zu ( Urk. 11/147/41). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihres Unfalles vom 1 2. November 2010 bis Mai 2012 bzw. vier Monate nach der Bandrekonstruktion mit Sehnentransfer im Januar 2012 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Ab Mai 2012 sei sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die nachfolgenden Ope rationen hätten keinen längerdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, sie sei jeweils vier Monate nach den Eingriffen wieder in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor ( Urk. 7), dass gestützt auf das Gutachten von Prof.

B.___ vom 3. August 2017 und die entsprechenden Ergänzungsfragen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bis Ende 2015 bestanden habe. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zuzumuten gewesen, so hätte sie aufgrund der Gehstöcke keine Lasten heben können und der Fuss habe hochgelagert werden müssen. Hinzu komme, dass sie den Arbeitsweg aufgrund ihrer Gangunsicherheit und dem Angewiesensein auf Gehstöcke ohne hin nicht hätte bewältigen können . Seit März 2016 bzw. drei Monate nach der bis Ende 2015 dauernden Rehabilitation sei ihr gestützt auf die Ausführungen von Prof. B.___ eine angepasste Tätigkeit während 5 Stunden täglich zumutbar. Unter Berücksichtigung ihrer früher geleisteten Wochenarbeitsstunden von durchschnittlich 49.5 Stunden sowie eines Leidensabzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , womit sie einen Anspruch auf min destens eine halbe Invalidenrente ab April 2016 habe. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00558

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 1. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1969, gelernte Coiffeuse , war zuletzt im Gipserge schäft ihres Ehemannes Y.___ , wo sie administrative und andere Arbeiten ausführte, sowie bei der Z.___ AG als Call Agent Outbound im Stundenlohn tätig ( Urk. 11/10 ; Urk. 11 / 58 ). Am 20. März 2010 rutschte sie auf einer Treppe aus, verstauchte sich den linken Fuss und schlug das linke Knie an (Schadenmeldung vom 23. März 2010, Urk. 11/25 /365).

Am 7. Juni 2011 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 ). Die IV Stelle tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und stellte der Versi cherten mit Vorbescheid vom 28. Mai 2014 (Urk. 11 / 70 ) eine vom 1. April bis zum 31. Juli 2012 befristete g anze Invalidenrente in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand der Versicherten (Einwand vom 2. Juli 2014, Urk. 11 / 72 ; ergänzende Einwandbegründungen vom 15. und 16. September 2014, Urk. 11 / 78 und Urk. 11 / 80 ) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. A.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2015 (Urk. 11 / 82 ) ein und erliess a m 27. Februar 2015 einen neuen Vorbescheid (Urk. 11 / 85 ), mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 24. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 11/91 ). Die von der Versicherten hierg egen erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2015 ( Urk. 11/92/3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 21.

Sep tember 2016 (Verfahrens-Nr. IV.2015.00477; Urk. 11/95) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück gewiesen wurde, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeits fähigkeit, insbesondere im zeitlichen Verlauf, in geeigneter Weise und unter Einholung der vollständigen Suva-Akten abklärt und danach neu verfügt. 1.2

Nachdem die IV-Stelle die vollständigen Suva-Akten ( Urk. 11/96; Urk. 11/108) sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 11/104) einge holt hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 2 2. September 2017 die Zusprache einer vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 befristeten ganzen Rente in Aussicht ( Urk. 11/112). Die Versicherte erhob hiergegen Einwand (Einwand vom 1 0. Oktober 2017; ergänzende Einwandbegrün dungen vom 19./3 0. Oktober 2017 und 3 0. November 2017 , Urk. 11/121, Urk. 11/125 und Urk. 11/128). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2018 ( Urk.

2) sprach die IV-Stelle der Versicher t en eine vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2012 befristete ganze Rente zu. 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 1. bzw. 2 2. Juni 2018 Beschwerde ( Urk. 1 und Urk. 7 ) und beantragte, es sei ihr in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum von August 2012 bis Ende März 2016 eine ganze Rente und danach eine halbe Invalidenrente zuzusprechen . Mit Beschwerde antwort vom 2 8. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-148), worüber die Beschwerdeführerin am 3. September 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 12). 3.

Die Suva erbrachte als zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 2 0. März 2010 Nach erwerblichen und medizinischen Abklä rungen stellte die Suva mit Verfügung vom 3. Mai 2013 ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 2 0. März 2010 betreffend linkes Sprunggelenk und linkes Knie (Taggeld und Heilkosten) per 2 1. Mai 2013 ein und verneinte auch den Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung mangels Vorliegens eines adäquaten Kausal zu sammenhangs der beklagten Beschwerden zum Unfall, woran die Suva mit Ein spracheentscheid vom 3. Januar 2014 festhielt. Die hiergegen am 3. Februar 2014 eingereichte Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. Mai 2016 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und an die Suva zurückgewiesen wurde, damit diese, nach Einholung der notwendi gen medizinischen Begutachtung, neu über den Leistungsanspruch nach dem 2 1. Mai 2013 entscheide (vgl. Urk. 11/96/771 ff.; Verfahrensnr . UV.2014.00030).

Nach Einholung des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3.

August 2017

( Urk. 11/108/8 ff.) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2017 mit, dass die Beschwerden des linken Sprunggelenkes (Fuss) gemäss Gutachter nicht zu terminieren seien, daher würden die Kosten der Heil behandlung und der Taggelder ab dem 2 1. Mai 2013 bis zum 3 1. Dezember 2015 nachträglich übernommen ( Urk. 11/147/5 f.). Mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2017 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % in Höhe von Fr. 18'900.-- zu ( Urk. 11/147/41). 4 .

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin dafür ( Urk. 2), dass die Beschwerdeführer in aufgrund ihres Unfalles vom 1 2. November 2010 bis Mai 2012 bzw. vier Monate nach der Bandrekonstruktion mit Sehnentransfer im Januar 2012 in sämtlichen Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Ab Mai 2012 sei sie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, womit sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die nachfolgenden Ope rationen hätten keinen längerdauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, sie sei jeweils vier Monate nach den Eingriffen wieder in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen.

Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor ( Urk. 7), dass gestützt auf das Gutachten von Prof.

B.___ vom 3. August 2017 und die entsprechenden Ergänzungsfragen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten bis Ende 2015 bestanden habe. Eine angepasste Tätigkeit sei ihr nicht zuzumuten gewesen, so hätte sie aufgrund der Gehstöcke keine Lasten heben können und der Fuss habe hochgelagert werden müssen. Hinzu komme, dass sie den Arbeitsweg aufgrund ihrer Gangunsicherheit und dem Angewiesensein auf Gehstöcke ohne hin nicht hätte bewältigen können . Seit März 2016 bzw. drei Monate nach der bis Ende 2015 dauernden Rehabilitation sei ihr gestützt auf die Ausführungen von Prof. B.___ eine angepasste Tätigkeit während 5 Stunden täglich zumutbar. Unter Berücksichtigung ihrer früher geleisteten Wochenarbeitsstunden von durchschnittlich 49.5 Stunden sowie eines Leidensabzuges von 15 % resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , womit sie einen Anspruch auf min destens eine halbe Invalidenrente ab April 2016 habe. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherung srechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versi cherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge glichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK

1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut ach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.

3.1

Dr. A.___ notierte in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 11/104) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Restbeschwerden nach Revision oberes Sprunggelenk (OSG)/unteres Sprunggelenk (USG), subtalare

Arth r odese links am 2. September 2014 - Beginnende Coxarthrose mit deutlicher Labrumdegeneration mit/bei mus kulärer Dysbalance (MRI 6. April 2016) - Rezidivierende lumbale Schmerzen bei rezidivierenden muskulären Ver spannungen

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie 1) eine rezidivierende Sinusitis sphenoidalis mit holocephalen Kopfschmerzen (MRI 8. Dezember 2016, Röntgen C.___ ) und 2) eine Adipositas (92 kg), Status nach Magenbanding 1998 mit Inspektion 2007 und Entfernung des Bandes am 2 6. Oktober 2012.

Die Beschwerdeführerin sei als Raumpflegerin tätig gewesen und seit dem Unfall bis zum 1. Juni 2015 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2015 sei die bisherige Tätigkeit noch während 4 Stunden täglich möglich . Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei bei langem Unterbruch kaum zu erwarten, theoretisch sei aber eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. 3.2

3.2.1

Prof. B.___ hielt in seinem Gutachten vom 3. August 2017 folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 11/108/17): - Status nach Trauma am oberen Sprunggelenk am 20.03. 2010 mit Knor pel schaden im unteren Sprunggelenk. In der Folge - Bandnaht am lateralen Bandapparat des oberen Sprunggelenks ( Dr. D.___ am 12.11.2010) - Ankerentfernung und Bandrekonstruktion (Klinik E.___ am 08.06.2011) - Bandrekonstruktion mit Sehnentransfer (Klinik E.___ , Dr. F.___ am 04.01.2012) - Konsekutive Entwicklung eines Spitzfusses - Revision OSG/USG, subtalare

Arthrodese , Remodelling der Fibula spitze , Abtragung des anterioren

Osteophyten im Bereich der Tibiavor derkante links ( Dr. A.___ , Spital G.___ am 02.09.2014) - Leichte Varusfehlstellung im Rückfuss

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilte Prof. B.___

1) einen Status nach Meniskusverletzung bei Kontusion des linken Kniegelenks beim Unfall vom 20.03.2010 und 2) einen Status nach arthroskopischer

Meniskektomie am 12.11.2010.

Prof. B.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach eine m Sturz auf der Treppe am 2 0. März 2010 mit Verdre hung des linken Fusses und direkter Kont usion beider Kniegelenke bestehe . Am linken Kniegelenk habe sie sich offenbar eine Verletzung des medialen Meniskus zu gezogen . Nach der arthroskopischen

Meniskektomie ca. 6 Monate später sei diese Verletzung folgen los aus geheilt. Am Sprunggelenk sei es anfänglich nach Angabe n der Beschwer de führerin zu einer starken Schwell ung gekommen . Diese sei in den zur Verfü gung stehenden Dokume nten nicht dokumentiert, es gebe keinen Bericht über den Initialzustand. Trotz Ruhigstellung hätten die Beschwerden im linken Rück fuss persistiert , so dass sie während 6 Monaten mit Stöcken entlastet habe (ihre Arbeitstä tigkeit aber weiter ausführte).

Obwohl das MRI vom 6. Oktober 2010 lediglich eine Verdickung der Bänder, nicht hingegen eine Ruptur gezeigt habe , sei am 1 2. November 2010 eine Bandnaht durchgeführt worden. Da sich anschliessend die Beschwerden nicht gebessert hätten , habe der damals behandelnde Arzt die Beschwerdeführerin an die Klinik E.___ überwiesen . Hier hätten die Ärzte folgendes festgestellt: «E xquisite, sehr starke Druckdolenz im Bereich der Fibulaspitze und im Bereich der Peroneal sehnen . Zudem zeigt sich radiologisch der Verdacht auf eine etwas prominente Ankerbasis, welche bei Belastung auf die Pe ronealsehnen drücken kann.» Am 8.

Juni 2011 sei der Anker an der Fibula links und die laterale Band-Re - Rekon struktion nach Broström ( transossär ) links an der Klinik E.___ durchgeführt worden . Auch diese Operation habe keine Besserung gebracht . Die Beschwerde führerin sei weiterhin arbeitsunfähig gewesen und habe mit Stöcken den linken Fuss entlasten müssen .

Im September 2011 sei der Verdacht auf ein CRPS geäussert worden . Allerdings seien hierzu keine passenden Symptome beschrieben worden (z.B. Veränderungen der Hautfarbe, Temperatur, fleckförmige Osteoporose etc.). Weitere Infiltrationen hätten ebenfalls keine Besserung gebracht . Wegen der Persistenz der Sympto ma tik sei nochmals eine Operationsindikation gestellt worden . Obwohl es sich primär um eine Schmerzproblematik gehandelt habe und nicht um eine Insta bilität, sei am 4. Januar 2012 an der Klinik E.___ die laterale Band rekon struktion mit Transfer einer Allograft -Sehne links durchgeführt worden . Die Prob lematik habe sich im Anschluss verschlimmert und es habe sich ein Spitzfuss entwickelt .

Am 2. September 2014 schliesslich s e i von Dr. A.___ nach vorherigen diagno stischen Infiltrationen und einer SPECT-CT-Untersuchung eine Revision des OSG und USG von lateral durchgeführt worden. Bis es zur Ausheilung der Arthrodese

gekommen sei und die Beschwerdeführerin wie der einigermassen schmerzfrei mit Vollbelastung habe gehen könn e n , habe es nochmals mehr als ein Jahr gedauert . Seit anfangs 2016 könne sie nun voll belasten.

Es bestehe im unteren Sprunggelenk aktuell eine leichte Varusfehlstellung , was die Beschwerdeführerin wegen der Versteifung im USG nicht kompensieren k ö nn e , weswegen sie vorwieg end den Fussaussenrand belaste . In der retro spekti ven Betrachtung habe von Anfang an keine Bandverletzung bestanden , son dern ein Knorpelschaden im unteren Sprunggelenk, welcher nicht diagno stiziert wo r de n sei . Die Tatsache, dass die wesentlichen Beschwerden nach der Versteifung des USG besser geworden seien und die Beschwerdeführerin nach der Konsolida tion erstmals wieder voll belasten und ohne Schiene habe gehen können , sprech e sehr dafür, dass sich die eigentliche Problematik von Anfang an im unteren Sprunggelenk befunden habe ( Urk. 11/108/17 ff.) . 3.2.2

Auf ebenem Boden könne die Beschwerdeführerin mit Schuhen recht gut gehe n, erst nach etwa 30 Minuten träten mä ssig star ke Beschwerden auf. Auf unebenem Boden sei sie hingegen unsicher und kö nn e nicht gut gehen. Die Beschwerde führerin könne auch nicht springen und habe Mühe beim Treppensteigen. Auch barfuss kö nn e sie kaum gehen, sie geh e immer auf der Aussenkante des Fusses, da die USG- Arthrode se etwas zu stark im Varus stehe . Beim Liegen habe si e keine Schmerzen, hingegen trete beim Sitzen nach einigen Minuten ein Schwellun gs gefühl auf, die Schmerzen schö ssen beim Abstellen des Fusses ein. Nach 30

Minuten Stehen habe

sie ebenfalls Schmerzen. Manchm al habe sie auch Krämpfe im Fuss . Zudem bestehe eine Gefühlsstörung im Bereiche der Zehen zwei und drei links. Im Bereiche des Rückens und der oberen Extremitäten bestünden keine wesentlichen Probleme. Aufgrund der objektiven Befunde mit mehrfachen Vor-Operation en und aktuell Arthrodese des USG in Varusfehlstellung mit konsekutiver, nicht kompensierbarer Fehlbelastung, seien die geschilderten Beschwerden plausibel und nach vollziehbar ( Urk. 11/108/19) . 3.2.3

Nach ihrem Unfall vom 2 0. März 2010 sei die Beschwerdeführerin trotz Ver wen dung von Krückstöcken weiter zur Arbeit gegangen. Ab dem 5. Juli 2010 sei sie zu 100% arbeitsfähig geschrieben worden. Am 1 2. November 2010 s e i sie operiert worden . Ab diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen . Sie habe das linke Bein nicht voll belasten und nicht ohne Krückstöcke gehen können . In der Folge sei sie drei weitere Male operiert worden . D ie ersten drei Operationen hätten die Situation nicht verbessert, son dern verschlechtert. Erst die vierte Ope ration habe , nach einem Jahr Rehabilitation, zu einer deutlichen Ver be sserung geführt. Seit dem 1. Januar 2016 sei sie nun wieder arbeitsfähig. Sie kö nn e während 5 Stunden am Tag einer Tätigkeit nachgehen, bei der sie abwechs elnd Gehen, Stehen und Sitzen kö nn e , jeweils während nicht mehr als 30

Minuten in der gleichen Stel lung. Der Gebrauch der Hände sei nicht ein gesch ränkt. Auch Überkopfarbeiten seien möglich, solange diese nicht ständig ausgeführt werden müssen. Auch Bücken und Arbei ten in ungünstiger Stellung seien kurzzeitig (bis 10 Minuten lang) möglich. Lasten, die gehoben werden müss t en, sollten 5 kg nicht übersteigen. Vermieden werden müss t en das Arbeiten auf einer Leiter sowie das Gehen auf unebenem Boden wie auch kauernde oder kniende Positionen.

Bis zu ihrem Unfall sei die Beschwerdeführerin in einer Firma tätig gewesen , in welcher sie für die Raumpflege und gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit dem Marketing zuständig gewesen sei. Eine solche Arbeit sei aus ärztlicher Sicht gut adaptiert. Gemäss der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin könne sie zu Hause putz en, lediglich Fensterputzen gehe nicht, da sie dies auf einer Leiter tun mü ss e . Die Beschwerdeführerin könne also in der Raumpflege tätig sein, solange s ie keine hohen Fenster putzen mü ss e . Auch ihre Tätigk eit im Marketing kö nn e sie vol lumfänglich wahrnehmen.

Da die bisherige Tätigkeit gut adaptiert sei, bestehe keine Notwendigkeit, eine Verweistätigkeit zu suchen ( Urk. 11/108/20). 3.3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, des Regio na len ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm nach Eingang des Gutachtens von Prof. B.___ am 1 7. August 2017 Stellung (Fest stellungsblatt vom 2 2. September 2017, Urk. 11/110). Er führte aus, dass aus Sicht des RAD auf das Gutachten von Prof. B.___ abgestellt werden könne und bemerkte, dass es sich bei dem zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesund heitsschaden um Unfallfolgen handle. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine lapo roskopische

Adhäsiolyse , Entfernung des Magenbandes und Gastric

Sleeve

Resection und am 2 9. Oktober 2012 eine Revision und Hämatom-Evakuation durchgeführt worden. Diese Operationen und die postoperativen Nach behandlungen fielen in die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die wegen der OSG- und Fussverletzung entstanden seien. 3.4

Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. H.___ am 1 2. September 2017 ( Urk. 11/110/5) aus, dass die von Prof. B.___ gestellten Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor Januar 2016 einschränke. Zwischen dem 1 2. November 2010 und Januar 2016 hätten insgesamt vier Operationen am linken oberen Sprungge lenk/Fuss stattgefunden. Medizinisch-theoretisch habe die postoperative Behand lung jeweils vier Monate umfasst, in denen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster als auch angestammter Tätigkeit vorgelegen habe. Dazwischen könne medizinisch-theoretisch von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in ange stammter und einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beach tung des Belastungsprofils ausgegangen werden. Das mögliche Belastungsprofil umfasse überwiegend sitzend ausgeübte leichte wechselbelastende Tätigkeiten auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, ohne Knien, Kriechen, Hocken, Kauern und ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an d ie Stand- und Gangsicherheit und ohne dauer haftes Stehen und Gehen auf unebe nem Grund sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Es handle sich wie gesagt um eine theoretische Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Der Gut achter Prof. B.___ habe fest gestellt, dass die angestammte Tätigkeit mit kleinen Einschränkungen gut adaptiert sei und verzichtete auf die Festlegung einer Ver weistätigkeit. Das heisse, dass er die Kundin auch in angepasster Tätigkeit vom 1 2. November 2010 bis Januar 2016 als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteile.

Die behandelnden Ärzte nähmen keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit.

Zusätzlich müssten noch weitere Operationen berücksichtigt werden, die ebenfalls in dieser Zeit erfolgt seien und auch zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Am 2 6. Oktober 2012 sei eine laporoskopische

Adhäsiolyse , Entfernung des Magen bandes und Gastric

Sleeve

Resection und am 2 9. Oktober 2012 eine Revision und Hämatom-Evakuation durchgeführt worden. Diese Operationen und die postope rativen Nachbehandlungen fielen in Arbeitsunfähigkeitszeiten, die durch die OSG- und Fussverletzung verursacht worden seien. 3.5

Mit Schreiben vom 2 0. Juni 2018 führte Prof. B.___ ergänzend zu einem mögli chen Anforderungsprofil einer angepassten Tätigkeit aus, dass die Beschwerde führerin nicht längere Zeit auf unebenem Boden gehen, springen bar fuss oder Treppensteigen sollte. Sie sollte auch nicht dauerhaft sitzen müssen, sondern sie sollte die Möglichkeit haben, zwischendurch zu gehen oder eventuell sogar eine Zeitlang das linke Bein hochlagern zu können.

Wie im Gutachten erwähnt könne die Beschwerdeführerin eine solche Tätigkeit während 5 Stunden am Tag ausüben. Dabei sei es von untergeordneter Bedeu tung, ob diese Arbeitsleistung bei einer Firma oder an mehreren Arbeitsstellen geleistet werde. Aus medizinischen Gründen sei eine Arbeitsleistung von mehr als fünf Stunden täglich nicht als zumutbar zu betrachten. Auch eine angepasste Tätigkeit könnte vor allem wegen der Schwellungstendenz im linken Rückfuss bereich nicht vollzeitlich ausgeführt werden ( Urk. 11/147/305 f.). 4.

4.1

Das orthopädische Gutachten von Prof. B.___

vom 3. August 2017 erfüllt zusammen mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 0. Juni 2018 sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Ent scheidungsgrundlagen ( vgl. E. 2.4 ). Es beruht auf fachärztlichen Unter suchungen durch Prof. B.___ ( Urk. 11/108/12 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten ( Urk. 11/108/26 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztbe richte sorgfältig und berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und das Gut achten ist schlüssig. 4.2

Prof. B.___ legt begründet und nachvollziehbar dar, dass es der Beschwerde führerin seit der ersten Operation im November 2010 bis Ende 2015 nicht möglich war, ihren Fuss voll zu belasten, so dass er ihr für diesen Zeitraum eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte.

Die Einschätzung von Prof. B.___

wurde zunächst auch von RAD-Arzt Dr.

H.___ übernommen und er stellt e ohne Ergänzungen darauf ab (E. 3.3). In seiner zweiten Stellungnahme vom 1 2. September 2017 führte er dem wider spre chend aus, dass medizinisch-theoretisch jeweils vier Monate nach den Opera tionen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hätte. Di e weiteren Operationen vom 2 6. u nd 2 9. Oktober 2012 hätten ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt, welche allerdings in Arbeitsun fähig keits zeiten gefallen seien, welche durch die OSG- und Fussverletzung entstanden seien (E.

3.4). Dies e Angaben sind

nicht nachvollziehbar , da die diesen Operationen zuletzt vorausgegangene Operation des Fusses am 4. Januar 2012 stattgefunden hatte – mithin rund 9.5 Monate vorher, so dass die Beschwerdeführerin bereits wieder seit rund 5.5 Monaten in einer angepassten Tätigkeit hätte voll arbeits fähig sein sollen (vgl. E. 3.2.1). Die nächste und bis anhin letzte Fussoperation erfolgte am 2. September 2014, so dass die Operationen vom 2 6. und 2 9. Oktober 2012 – den Angaben von Dr. H.___ folgend, wonach die Fussoperationen jeweils nur für 4 Monate eine volle Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten – keinesfalls in den gleichen Zeitraum fielen. 4.3

Prof. B.___ lag – soweit dies aus den Angaben im Gutachten zu beurteilen ist (Urk.

11/108/26 ff.) – der aktuellste von der Beschwerdegegnerin einge holte Bericht von Dr. A.___

nicht vor. Darin attestierte Dr. A.___ der Beschwer deführerin eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich seit dem 1. Juni 2015 (vgl.

E. 3.1), was auf einen geringfügig schnelleren Heilungsverlauf nach der Operation schliessen lässt, als dies von Prof. B.___ angenommen wurde.

Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 3. August 2017 sowie den Bericht von Dr. A.___ vom 2 4. Februar 2017 von einer voll ständigen Arbeitsunfähigkeit vom 1 2. November 2010 (erste Operation) bis zum 3 1. Mai 2015 auszugehen. Vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig keit im Umfang von 4 Stunden täglich auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zumutbar , ihre ange stammte oder eine dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit während 5 Stunden täglich auszuüben.

Wie folgend gezeigt wird (vgl. E. 5 f.), kann offen bleiben , ob es der Beschwerde führerin möglich wäre, in einer besser angepassten Hilfsarbeiter tätigkeit ein höheres Arbeitspensum auszuüben. 5.

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1

Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 5. April 2014 in Höhe von Fr. 58'297. -- fest , das Inva lideneinkommen bezifferte sie mit Fr. 51'441.10 ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 11/109; Urk. 11/65; Urk. 11/67). Die Beschwerdeführerin brachte demgegen über vor, dass sie im Unfallzeitpunkt bei der Z.___ AG mit einem Voll zeitpensum von 44.5

Stunden angestellt gewesen sei und gleichzeitig noch im Gipsergeschäft ihres Mannes mit einem Pensum von 12 % gearbeitet habe. Die Suva habe entspre chend eine Tätigkeit von 123 % bzw. 49.5 Wochenstunden errechnet. Bei einer zumutbaren Arbeitsleistung von 5 Stunden täglich sowie unter Berück sichtigung des tieferen Invalideneinkommens und eine s ange messenen Leidens abzug s von 15 % errechne sich daraus ein Invali ditätsgrad von mindestens 50 % ( Urk. 7). 5.2 5.2.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 7. Juni 2011 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Eingangsdatum). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist ent sprechend der 1. Dezember 2011 ( Art. 29 IVG). 5.3

Die Beschwerdeführerin war vom 1 2. November 2010 bis zum 3 1. Mai 2015 voll umfänglich arbeitsunfähig. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 (vgl. E. 5.3) bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (3 Monate nach der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 IVV). 5.4

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall bei der Z.___ AG und dane ben noch im Gipsergeschäft ihres Mannes ( Urk. 11/58; Urk. 11/10). 5.4 .1

Im Arbeitgeberfragebogen des Y.___

Gipsergeschäftes vom 1 3. Juni 2011 wurde festgehalten, dass sie seit 1994 fünf Stunden wöchentlich für das Geschäft gearbeitet habe, es sei ein Lohn von ca. Fr. 2'900. -- versichert gewesen ( Urk. 11/10). In der Schadenmeldung UVG vom 2 3. März 2010 wurde festgehal ten, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % unregelmässig im Büro des Y.___

Gipsergeschäfts mitarbeite ( Urk. 11/96/10). Anlässlich der Bespre chung der Suva mit der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli 2012 führte diese aus, dass die Suva allenfalls etwas falsch verstanden habe. Die Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes sei mal ein 50%-Pensum gewesen. Der administrative Anteil habe nur etwa ¼ betragen, der Rest vor Ort habe ¾ ausgemacht. Si e habe die Bes p r e chungen mit den Architekten und Bauherren gemacht, habe Kunden wünsche ent gegengenommen, Mängel besichtigt und die Übergaben vorge nommen , damit ihr Mann und die damals noch beschäftigten Mitarbeiter hätten vorwärts arbeiten können. Zwischendurch habe sie geholfen aufzuräumen, Abdeckungen wegzu nehmen und habe gewisse Baureinigungsarbeiten vorge nommen. Zum Unfall zeitpunkt hätten sie noch zwei Festangestellte gehabt. Aufgrund der veränderten Situation nach dem Unfall hätten sie diese entlassen, weniger Aufträge entgege nommen und zwischendurch noch mit Temporär mit arbeitern gearbeitet. Da ihr Mann nun ebenfalls 50 Jahre alt sei , habe er ebenfalls etwas reduzieren wollen. Er sei nun seit einiger Zeit alleine tätig, dement sprechend gäbe es weniger admi nistrative Tätigkeiten. Der Büroanteil sei nun noch geringer, teilweise werde es durch den Mann oder die Tochter erledigt. Es seien nur noch wenige Prozente, eigentlich nur noch Rechnungsstellung en (Urk.

11/96/346).

Im Haushaltsabklärungsbericht vom 2 3. April 2014 führte die Beschwerde führe rin aus, dass sie mit einem Einsatz, welcher ca. einem 50%-Pensum ent sprochen habe, zu einem höheren Betriebsumsatz beigetragen habe und das Arbeitsvolu men aufgrund ihres Ausfalles habe heruntergefahren werden müssen, so dass die beiden Angestellten hätten entlassen werden müssen ( Urk. 11/65/3) . Die Abklä rungsperson hielt allerdings

fest, dass bereits im Geschäftsabschluss 2009 keine Gehälter für Mitarbeiter aufgeführt seien und damit auch die Mithilfe wohl nicht im geschilderten Ausmass angefallen sei. Es werde daher gestützt auf den Frage bogen für Arbeitgebende von einer geleisteten Tätigkeit von fünf S tunden wöchentlich ausgegangen, wobei der Lohn für Hilfsarbeiten einzusetzen sei ( Urk. 11/65/4).

Die Tätigkeit bei der Z.___ nahm die Beschwerdeführerin - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - erst im Oktober 2008 in einem derart hohen Pensum auf (Lohnkonto 2008, Urk. 11/147/131; IK-Auszug vom 9. November 2017, Urk.

11/147/83 f.). Entsprechend bestand die Doppelbelastung durch die Tätigkeit bei der Z.___ und der von der Beschwerdeführerin angegebenen Tätigkeit im Gipsergeschäft ihres Ehemannes - sofern man aufgrund der widersprüchlichen Angaben davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin eine solche regelmässig ausgeübt hat - lediglich während rund 18 Monaten bis zu ihrem Unfall im März 201 0. Damit erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine solche Doppelbelastung weiterhin auf sich genommen hätte, zumal auch ihr Ehemann ihren Angaben entsprechend habe kürzer treten wollen.

Die Angaben bezüglich der Tätigkeit im Geschäft des Ehemannes sind zusammengefasst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Ein Einkommen aus dem Gipsergeschäft wurde darüber hinaus - soweit aus dem IK-Auszug ersichtlich - zu keinem Zeitpunkt mit einer AHV-Ausgleichskasse abgerechnet ( Urk. 11/147/83 f.). Damit ist beim Valideneinkommen lediglich die Tätigkeit bei der Z.___ AG zu berücksichtigen und eine Tätigkeit im Gipsergeschäft des Ehemannes nicht miteinzubeziehen. 5.4 .2

Das bei der Z.___ AG im Jahr 2009 erz ielte Einkommen in Höhe von Fr. 50'826.-- ( Urk. 11/147/84) ergibt bereinigt um die Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2015

ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr.

53'494.75 ( Fr. 50'826 . --

: 2552 x 2686; Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910 2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2009 = 2552, Stand 2015 = 2686 ).

F ür das Jahr 2016 resultiert ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 53'952.80 ( Fr. 53'494. 75 : 2686 x 2709; Bundesamt für Statistik, T 39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910 2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2015 = 2686, Stand 2016 = 2709).

5.5

Vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 ist von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 4

Stunden täglich auszugehen. Ab dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerde führerin überwiegend wahrscheinlich zumutbar, ihre angestammte oder eine dem Belastungsprofil entsprechende angepasste Tätigkeit während 5

Stunden täglich auszuüben. 5.5 .1

Das Invalideneinkommen für das Jahr 2015 ist gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in Höhe von Fr. 4'300 .-- monatlich festzusetzen ( ausgehend von 40

Arbeitsstunden in der Woche; LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Pri vater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art , Frauen ). Der Beschwerdeführerin war aus medizinischer Sicht vom 1. Juni 2015 bis zum 3 1. Dezember 2015 lediglich eine Arbeitstätigkeit von 4 Stunden täglich zumutbar , woraus ein Invalideneinkommen fü r das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 25'925.50 resultiert ( Fr. 4' 300 . -- : 40 x 20 x 12 : 2673 x 2686; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsum entenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne, Frauen, Basis 1939 = 100, Stand 2014 = 2673, Stand 2015 = 2686). 5.5 .2

Seit dem 1. Januar 2016 ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, fünf Stunden täglich zu arbeiten. Daraus resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'684.35 ( Fr. 4'300. -- : 40 x 25 :2673 x 2709 x 12; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne, Frauen, B asis 1939 = 100, Stand 2014 = 2673 , Stand 2016 = 2709). 5.5 .3

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass bei der vorliegenden Ausgangslage ein Leidensabzug zu gewähren sei. Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungs weise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforde rungs

- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeits pensum tre tende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeits fähigkeit dar stellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätig keiten (weiter) ein gegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ver glichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohnein busse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genü gend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, kön nen unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) als ausser or dentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 2 2. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 3. April 2016 E. 3.2.1).

Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mit telschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 1 8. September 2012 E. 5.2).

Ein Leidensabzug aufgrund der zusätzlichen qualitativen Einschränkungen ist in casu

(vgl. E. 3.5)

– insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands , dass ihr die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist

(vgl. E. 3.2.3)

– nicht gerecht fertigt.

5.6

Stellt man das Valideneinkommen 2015 in Höhe von Fr. 53'494.75 dem Invali deneinkommen 2015 in Höhe von Fr. 25'925.50 gegenüber, resultiert eine Ein kommenseinbusse in Höhe von Fr. 27'569.25 , was ei nem Invaliditätsgrad von rund 52 % ( Fr. 27’569. 25 :

Fr. 53'494.75 ) entspricht.

Die Beschwerdeführerin hat somit vom

1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente ( Art. 88a IVV). 5.7

Im Jahr 2016 betrug das anrechenbare Valideneinkommen

Fr. 53'952.80 , was einem Invalideneinkommen von Fr. 32'684.35 entgegenstand. Die daraus resul tierende Einkommenseinbusse von Fr. 21'268.45 ( Fr. 53'952.80

– Fr.

32'684.35) entspricht ei nem Invaliditätsgrad von rund 39 % ( Fr. 21'268. 45 :

Fr. 53'952.80 ), womit die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr hat.

6.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuh eben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1.

Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente, vom 1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat.

7.

7.1

Die Kosten des Verfahrens si nd auf Fr. 8 00.- - festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2

Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird. Dahinter steht die Überlegung, dass eine „ Überklagung “ eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozess auf wand ausübt (Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 mit weiteren Hinweisen). Die durch Dr. iur . Felix Rüegg vertretene Beschwerde führe r in hat somit Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung.

Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialver siche r ungsgericht ( GSVGer ) auf Fr. 2‘1 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) fest zulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 7. Mai 2018 aufgehoben, und es wird fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. August 2015 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. September 2015 bis zum 3 1. März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. April 2016 keinen Anspruch auf eine Rente mehr hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova